VSBES.2019.118
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. Februar 2020Deutsch21 min
Dres. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, Psychiatrische Dienste, [...],
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 22. März
2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1985, [...], meldete sich am 27. März 2018 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von Leistungen an. Als Art der Beschäftigung gab sie «Hausfrau» an. Angaben zur
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung machte sie keine (IV-Stelle Beleg
[IV-]Nr. 2).
1.2 Am 9. Mai 2018 fand ein
Früherfassungsgespräch statt, an dem die Beschwerdeführerin und eine
Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen; dabei gab
die Beschwerdeführerin u.a. an, Hausfrau zu sein. Sie habe nie eine Arbeit und
einen Lohn gehabt. Beim «Pensum ohne Gesundheitsschaden» wird im Bericht
«100 %» angeführt. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe immer
in einer Fabrik tätig sein wollen (IV-Nr. 12).
1.3 Dr. med. C.___, Kinder- und
Jugendpsychiaterin FMH, [...], teilte auf schriftliche Anfrage der
Beschwerdegegnerin hin am 6. Juni 2018 mit, dass im Juli 2017 ein
Behandlungsabbruch erfolgt sei und sie seither keinen Kontakt mehr mit der
Patientin habe. Angaben zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
machte die Ärztin keine (IV-Nr. 17).
1.4 Im undatierten und elektronisch
visierten Bericht (Eingang: 29. Juni 2018) beantwortete Dr. med. D.___,
Oberärztin Universitätsspital, [...]spital [...], die von der
Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 18).
1.5 Med. prakt. E.___, prakt. Arzt/FA
Allgemeinmedizin (D), [...], erstellte am 22. September 2018 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 24).
1.6 Am 22. Oktober 2018 verfassten
Dres. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, Psychiatrische Dienste, [...],
zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).
1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ nahm
am 5. Februar 2019 zu medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 27, S. 2 f.).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 7. Februar
2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es werde
beabsichtigt, den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch jener auf eine
Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 28, S. 2 ff.).
2.2 Am 7. März 2019 liess die
Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand erheben, der am 15. April 2019
bei der Beschwerdegegnerin eintraf (IV-Nr. 33).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
bestätigte am 22. März 2019 mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid (IV-Nr. 32).
3. Am 16. April 2019 leitet die
Beschwerdegegnerin den Einwand der Stadt [...] vom 7. März 2019 (Eingang bei
der IV-Stelle: 15. April 2019) gegen den Vorbescheid vom 7. Februar 2019
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) weiter (Aktenseite [A.S.] 7). Mit
richterlicher Verfügung vom 25. April 2019 wird die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis 13. Mai 2019 zu erklären, ob sie gegen die Verfügung vom 22.
März 2019 Beschwerde erheben wolle (A.S. 8).
4. Am 13. Mai 2019 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.).
Ihre Vertreterin stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 12):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es
sei ein medizinisches bzw. psychologisches Gutachten für die Beschwerdeführerin
einzuholen.
3. Der
Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente von mindestens 50 % auszurichten.
4. Der
Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
5. Eventualiter
sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Es
seien die vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen.
7. Es
sei eine angemessene Frist zur Ergänzung einer einlässlichen Begründung zu
gewähren.
8. Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.
9. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 4. Juni 2019 eine ergänzende Beschwerdebegründung
ein und wiederholt darin die bereits am 13. Mai 2019 in Ziffer 1 - 5
sowie 8 und 9 gestellten Rechtsbegehren (A.S. 12, 26). Zudem reicht sie am
15. Juli 2019 zwei weitere Urkunden ein (A.S. 40).
6. Am 17. Juli 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
zurückzuweisen (A.S. 42).
7. Mit richterlicher Verfügung vom
22. Juli 2019 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt und ihre Vertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 43).
8. Am 7. August 2019 reicht die Vertreterin
der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 46 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Konnexität
des Prozesses um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem vorliegenden
Verfahren (A.S. 14) anbelangt, erübrigt es sich mit Blick auf den Ausgang dieses
Verfahrens, darauf weiter einzugehen.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 22. März 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind
im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen
der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2012 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den durch die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde
geltend gemachten Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente und berufliche
Massnahmen zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen
Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV; SR 831.201).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.5
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte
sind schriftlich festzuhalten.
5.
5.1
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die ablehnende Verfügung vom 22. März
2019.
nicht begründet habe; bereits aus diesem Grund sei der Entscheid
aufzuheben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Recht auf Mitwirkung sowie
ihre Abklärungspflicht verletzt, weshalb die Verfügung ebenfalls aufzuheben
sei. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht richtig
abgeklärt, indem sie die Ungereimtheiten in den Arztberichten nicht aufgelöst
habe. Auch fehle es an Gutachten. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass
ein Verfahren hängig sei, bei dem es um eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gehe (A.S. 29 ff.).
5.2
In der Beschwerdeantwort
verweist die Beschwerdegegnerin auf die beiliegenden Akten sowie die
angefochtene Verfügung und verzichtet auf weitere Ausführungen. Könne die
angefochtene Verfügung – so wird weiter ausgeführt – nicht bestätigt werden,
sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen im Sinne einer
polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (A.S. 42).
6.
Im vorliegenden Fall lassen
sich folgende, wesentliche Angaben zum medizinischen Sachverhalt entnehmen:
6.1
Zur Krankheitsgeschichte wird im
Protokoll zum Intake-Gespräch vom 9. Mai 2018 angeführt, als gesundheitliche
Beeinträchtigungen bestünden eine akute promyelozytische Leukämie, ein
Mikroprolaktinom (Hirntumor), eine Adipositas (Gewichtszunahme von 50 kg seit
der Diagnose des Prolaktinoms) sowie ein Prä-Diabetes. Die Diagnose der
Leukämie und des Hirntumors seien im Frühjahr 2016 gestellt worden. Nach
Einschätzung des RAD leide die Versicherte unter einer komplexen endokrinologischen
Störung (Prolaktinom, das nicht operiert werden könne) mit verschiedenen
Auswirkungen (wie Müdigkeit, Kopfweh, Schwindel, Schwächezustand). Was die
Diagnose «akute promyelozytische Leukämie» betreffe, Erstdiagnose Februar 2016,
verfüge sie jedoch über keine Verlaufsberichte ([...]spital, Prof. [...]). Es
bestehe ebenfalls eine Hypersomnie (sie schlafe bis 17 Stunden pro Tag), was
mit einer depressiven Störung einhergehen könne. Die psychosoziale Belastung sei
erheblich (ihr Sohn sei vom Ex-Ehemann gekidnappt worden und lebe mit dem Vater
in Russland). Fazit: Die Auswirkungen der endokrinologischen Störung seien zurzeit
nicht klar definierbar. Es bestehe der Verdacht auf eine depressive Störung. Weitere
existierende Verlaufsberichte sollten eingeholt werden. Eine Begutachtung werde
wahrscheinlich indiziert sein, um die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (psychiatrisch-endokrinologisch)
(IV-Nr. 12, S. 3 f.).
6.2
Dr. med. C.___ hat – wie bereits
erwähnt – am 6. Juni 2018 mitgeteilt, sie könne keinen Bericht abgeben, da sie
seit dem Abbruch der Behandlung im Juli 2017 mit der Patientin keinen Kontakt
mehr habe. Wie sich die medizinische Situation und Einschätzung vor der
Beendigung der Behandlung präsentierte, hat die Ärztin unerwähnt gelassen (IV-Nr.
17).
6.3
Dr. med. D.___ hat in ihrem
undatierten Bericht, welcher der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2018 zugegangen
ist, u.a. ausgeführt, die Patientin sei vom 13. Juni 2016 bis 28. Juli 2017
ambulant behandelt worden. Anschliessend habe sie mehrere Termine abgesagt.
Seit Juli 2017 hätten in ihrer Sprechstunde keine Termine mehr stattgefunden.
Die Patientin habe sämtliche Termine abgesagt. Aus endokrinologischer Sicht
liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Initial sei die Zuweisung in ihre
Sprechstunde bei neu entdecktem Mikroadenom der Hypophyse erfolgt. Die Befunde
seien mit einem Mikroprolaktinom vereinbar, weshalb eine dopaminerge Therapie
mit Dostinex eingeleitet worden sei. Die Medikation mit Dostinex sei im 2017
anamnestisch sistiert worden. Aus endokrinologischer Sicht liege keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 18).
6.4
Am 22. September 2018 hat med.
prakt. E.___ angegeben, die Patientin befinde sich seit 6. Juni 2018 bei ihm in
Behandlung. Arbeitsunfähigkeit sei keine attestiert. Als aktuelle medizinische
Symptomatik und Situation hat er «Gewichtszunahme, psychische Labilität und
Depression», als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «Depression»
angegeben. Er werde die Patientin bei den Psychiatrischen Diensten [...]
anmelden. Gegenwärtig übe die Patientin keine Tätigkeit aus. Früher habe sie
Kabelteile und elektronische Teile montiert. Sie habe ein
Konzentrationsproblem. Eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit wäre der
Patientin während vier bis acht Stunden zuzumuten. Zurzeit sei die Patientin im
Haushalt nicht eingeschränkt (IV-Nr. 24).
6.5
Dres. med. F.___ und G.___ haben
die Fragen der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2018 wie folgt
beantwortet: Am 15. Oktober 2018 seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Anpassungsstörung (ICD-10 F42.3) sowie ein Verdacht auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73) zu
diagnostizieren. Die Adipositas (ICD-10 E66.02) wirke sich auf die
Arbeitsfähigkeit nicht aus. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht
gemacht werden, da sich die Patientin nur einmal vorgestellt habe.
Vorgeschlagen werde eine Psychotherapie im Einzelsetting. Angaben über
Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin werden keine gemacht.
Die Patientin spreche – so die beiden Fachärztinnen – Deutsch auf einem für
eine einfache Tätigkeit ausreichenden Niveau und verfüge über keine
Berufsausbildung. Die weiteren Fragen zur beruflichen Situation haben die
beiden Ärztinnen nicht beantworten können. Einer Eingliederung stehe die
somatische und depressive Symptomatik im Wege (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).
6.6
Am 5. Februar 2019 hat sich der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
geäussert. Bezüglich der Ausgangssituation hat er Folgendes festgehalten: «[…] Staatsbürgerin,
33-jährig, sie wurde vom Sozialdienst angemeldet wegen Verdacht auf einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden (s. lntake-Bericht vom 9.05.2018). AZ vom
27.03.2018, Dr. [...]: 100 % AUF von 01.02.2018 bis 30.04.2018. Die
endokrinologische Abteilung des [...]spitals bestätigte (29.06.2018), dass
keine invalidisierende Erkrankung bestehe (Mikroadenom der Hypophyse,
Mikroprolaktinom). Eine onkologische Erkrankung wird in den medizinischen
Berichten nicht bestätigt. Eine psychiatrische Behandlung wurde im Juli 2017
abgebrochen (Dr. C.___). 22.09.2018, Dr. E.___: V. ist in Behandlung im
Stoffwechsel-Zentrum in [...] wegen Adipositas. AF bis 8 Stunden pro Tag.
23.10.2018, psychiatrische Dienste: Anpassungsstörung, Verdacht auf
Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und abhängigen Zügen; keine AUF.». Im
Weiteren hat der RAD-Arzt festgestellt, dass keine invalidisierenden Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Unter «Empfehlungen des RAD»
hat er schliesslich angeführt, dass «im gegenwärtigen Stand der Akten keine
Anhaltspunkte bestehen, die für eine reduzierte Arbeitsfähigkeit plädieren»
(IV-Nr. 27, S. 2 f.).
7.
Im vorliegenden Fall lässt sich
nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen:
7.1
Die Psychiaterin Dr. med. C.___ hat
sich auch zur Behandlung der Beschwerdeführerin nicht geäussert. Die Ärztinnen
der Psychiatrischen Dienste des Kantons [...] haben zwar die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende, psychiatrische Diagnosen gestellt, zur Arbeitsfähigkeit jedoch
nicht Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hätten sie, Dres. med. F.___ und
G.___, nur einmalig am 15. Oktober 2018 gesehen. Aus endokrinologischer Sicht
lägen laut Dr. med. D.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Med. prakt. E.___ hat sodann eine Arbeitsfähigkeit von
vier bis acht Stunden in einer leidensadaptierten Tätigkeit für die
Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Diese Berichte vermögen jedoch den
höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der
vorstehenden Erwägungen (II E. 4.2 hiervor) nicht zu genügen. Im Übrigen gilt
es zu beachten, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich denn
auch in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
7.2
7.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat zur
Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des RAD-Arztes
abgestellt. Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im Wesentlichen
oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In
solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (139 V 225 E. 5.2 S. 229, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dabei ist
es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte Person
persönlich untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E. II 4.4. hiervor) führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In
den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste, welche
nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).
7.2.2
Die Stellungnahme von Dr. med. B.___
vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 27, S. 2 f.) hat aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, die in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben –
den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu gehört
namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 8C_880/2011
vom 21. März 2012 E. 4.1 je mit Hinweisen). Soweit die RAD-Ärzte –
wie hier – nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen
Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen
Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten; ist dies nicht der Fall, kann die
RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage
bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
7.2.3
Der RAD-Arzt hat in seiner
zitierten Beurteilung vom 5. Februar 2019 aufgrund einer lückenhaften
medizinischen Grundlage das Vorliegen invalidisierender Diagnosen sowie einer
Arbeitsunfähigkeit verneint, ohne sich damit näher auseinanderzusetzen; darauf kann
nicht abgestellt werden, da es zusammenfassend an einer beweistauglichen
Beurteilungsgrundlage mangelt. So hat Dr. med. B.___ in seiner Einschätzung
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 9. Mai 2018 selbst noch die Auffassung
vertreten, eine Begutachtung sei wahrscheinlich indiziert (IV-Nr. 12, S. 4).
Dispositiv
8. Demnach ist festzustellen, dass
hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen. Eine
widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem
Ausmass und Zeitpunkt der Beschwerdeführerin zuzumuten sind, ist nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im
vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die
Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten – wie die
Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 eventualiter beantragt hat – an sie
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden. Mit Blick auf
diesen Verfahrensausgang braucht auf die Vorbringen bezüglich Verletzung des
rechtlichen Gehörs (A.S. 29 ff.) nicht weiter eingegangen zu werden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 22. März 2019 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
9.
9.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
9.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 7. August 2019 einen Zeitaufwand von 13,07 Stunden und den Ersatz von Auslagen von
CHF 200.50 geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 180.00
(bzw. CHF 230.00 für die Position «8.5.2019 Termin KL 0.75 Std.») zu einem
Totalbetrag von CHF 2'790.10 führt (A.S. 47 f.). Alleine für das Aktenstudium
und Ausarbeiten der Beschwerde bzw. deren Ergänzung werden insgesamt 9,25
Stunden angeführt, was in Beachtung der sich hier stellenden, tatsächlichen und
rechtlichen Fragen sowie eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen Prozessen
als überhöht erscheint und folglich um zwei Stunden zu kürzen ist; damit verbleibt
ein nach wie vor nicht als unbedeutend zu bezeichnender Aufwand von 11,07
Stunden. Um die Hälfte zu kürzen sind ferner die geltend gemachten Auslagen für
insgesamt 311 Fotokopien, nachdem sich diese Anzahl nach Lage der Akten nicht
nachvollziehen lässt. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 2’319.00 zu bezahlen (0,75 Std. zu CHF 230.00, 10,32 [11,07 ./. 0,75]
Std. zu CHF 230.00, zuzgl. Auslagen von CHF 123.00 und MwSt).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22.
März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'319.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger