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Entscheid

VSBES.2019.121

Invalidenrente UVG

27. September 2019Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 8.

April 2015 wurde der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gemeldet, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963) habe sich am 24. März 2015 beim

Polieren eines Glases an der Kante geschnitten (SA [Akten der Suva] 1).

Die Diagnose lautete auf Schnittwunde Dig II der linken Hand mit 25%iger

oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in der Zone II. Die Verletzung wurde

operativ behandelt (SA 11). Aufgrund der weiterbestehenden Beschwerden

erfolgten am 16. März 2016 eine Revision des 2. Fingers mit Neurolyse des

Nervus digitalis palmaris ulnaris und radialis sowie eine Tenolyse Zone 2 mit

A1-Ringbandspaltung (SA 95).

1.2 Mit Verfügung vom 5. November

2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab

(SA 224). Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung gewährte sie der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 20 % (SA 230). Die dagegen erhobene Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben

(A.S. 13 ff.) mit den Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom

27. März 2019 sei soweit die Invalidenrente nach UVG betreffend aufzuheben und

es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine 50%-Invalidenrente seit wann

rechtens zuzusprechen.

2. Eventuell: Der Einsprache-Entscheid der

SUVA vom 27. März 2019 sei soweit die Invalidenrente nach UVG betreffend

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in gerichtlich

zu bestimmendem Umfang seit wann rechtens zuzusprechen.

3. Subeventuell: Der Einsprache-Entscheid

der SUVA vom 27. März 2019 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Juni 2019 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.

) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337

E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289

E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf

eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen

Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozial-versicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263

E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 14 E. 8a mit Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-führungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig-keit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 264 E. 3b mit Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin richte sich

die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2019 der

Beschwerdegegnerin, soweit dieser die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss

UVG ablehne. Die Beschwerde richte sich aber nicht gegen die Bemessung der

Integritätsentschädigung (ausmachend in casu 20 %). Weiter hält die

Beschwerdeführerin fest, aus dem Unfallhergang gehe hervor, dass sie

Linkshänderin sei. Bekanntlich habe sie am 24. März 2015 ein Glas poliert. Dazu

habe sie das Glas mit der rechten Hand gehalten, welche folglich als

Zudienerhand fungiert habe. Mit der linken Hand sei das Glas mit rotierenden

Handbewegungen poliert worden. Gestützt auf das Verletzungsbild und den

Unfallhergang könne bereits objektiviert festgehalten werden, dass die linke

Hand der Beschwerdeführerin die dominante Hand sein müsse und diese damit Linkshänderin

sei. Dieser Umstand wäre bei der Bemessung des Leidensabzuges und des

Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen, was die Beschwerdegegnerin

jedoch unterlassen habe. So habe diese bloss einen Leidensabzug von 20 %

vorgenommen, was dem Umstand, dass die dominante Hand der Beschwerdeführerin

nahezu nicht mehr verwendet werden könne, zu wenig Rechnung trage. Sodann habe

das B.___ (nachfolgend B.___) bei der Zumutbarkeitsbeurteilung im Bericht vom

12.

Oktober 2018 festgehalten, dass die linke Hand der Beschwerdeführerin die

dominante Hand sei. Damit halte auch das B.___ unmissverständlich fest, dass

die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei. Im Bericht des B.___ werde ferner

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der so gut wie nicht mehr zu

gebrauchenden dominanten Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chancen

habe. Eine forcierte Verwendung der linken Hand (soweit möglich) mache gemäss B.___

keinen Sinn und würde langfristig bloss zu einer weiteren Befundverschlechterung

führen. Das B.___ halte im Bericht vom 12. Oktober 2018 implizit fest, dass die

Beschwerdeführerin die dominante linke Hand nicht mehr verwenden könne, ohne

eine Befundverschlechterung zu riskieren, was nicht vertretbar wäre. Die

genannten Einschätzungen des B.___ stünden ferner in eklatantem Widerspruch zum

bescheidenen Leidensabzug von 20 % und dem tiefen Invaliditätsgrad von

7.67

%, welcher mit dem Befund betreffend die (faktisch nicht verwendbare)

linke Hand nicht zu vereinbaren sei. Des Weiteren habe die IV-Stelle des

Kantons Solothurn mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 das

Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 50'990.00 (BFS, 2016

TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Niveau 1, Frauen, [CHF 4034.00 x 12 Monate],

Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 42], Aufrechnung Nominallohnindex

2016-2017 [106.3 x 1006.41 = CHF 50'990.00) bemessen. Die Beschwerdegegnerin

habe das Valideneinkommen dagegen auf CHF 47'714.35 festgelegt, ohne die

Differenz zum Valideneinkommen (ausmachend CHF 3'275.65) gemäss Verfahren der

IV-Stelle des Kantons Solothurn zu erläutern oder zu begründen. Schliesslich

sei zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter die beiden Hände der

Beschwerdeführerin anlässlich einer kürzlichen Besprechung berührt und selber

in die Hände genommen habe. Dabei habe er mit Erschrecken festgestellt, dass

die linke Hand der Beschwerdeführerin eiskalt und völlig schlaff gewesen sei,

dies im Gegensatz zur rechten Hand. Der Unterzeichnende stelle ferner fest,

dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Jacke selber anzuziehen

und den Reissverschluss zu ergreifen und zu ziehen. Dazu habe die

Beschwerdeführerin zu wenig Gefühl und Kraft in der linken Hand. Der

Unterzeichnende habe die Beschwerdeführerin ebenso Schreibproben machen lassen

und zwar mit beiden Händen. Keine dieser Schreibproben sei spiegelbildlich

ausgefallen, weshalb die diesbezügliche Behauptung des Kreisarztes erstaune.

Aufgrund der massiven Funktionseinschränkungen der linken Hand habe die

Beschwerdeführerin gelernt, mit der rechten Hand zu schreiben, was auch der

Unterzeichnende habe beobachten können. Auch diese Beobachtungen und

Erkenntnisse zeigten auf, dass die Bemessung des (viel zu geringen und

realitätsfernen) Invaliditätsgrades und des Leidensabzugs gemäss

Einspracheentscheid vom 27. März 2019 nicht haltbar sei und mit den

medizinischen Erkenntnissen in Widerspruch stehe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt nehme zu den Vorbringen des

Rechtsvertreters betreffend Handdominanz Stellung und zeige auf, weshalb bei der

Versicherten nicht von einer Linkshänderin auszugehen sei. So habe die

Versicherte anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung angegeben, dass

sie überwiegend alles mit der linken Hand mache. Eine Schreibprobe mit beiden

Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) habe damals gezeigt, dass ihr dies mit der

rechten Hand gelungen sei. Die Benutzung der linken Hand beim Versuch die

Zahlenreihe von 1 – 10 zu schreiben, zeige einen typischen Befund einer

spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der vorliegenden Rechtsdominanz. Diese

Ausführungen seien nachvollziehbar. Im Übrigen werde auch in diversen Akten

darauf hingewiesen, dass die Versicherte Rechtshänderin sei, so z.B. im Bericht

des C.___ vom 4. August 2015 (SA 46), im Besprechungsbericht nach der

kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (SA 58) und im

Aussendienstbericht vom 10. Mai 2016 (SA 103). Abgesehen davon sei zu beachten,

dass auch bei gegebener Linksdominanz, was bestritten sei, eine leidensbedingte

Arbeit von der Versicherten durchaus auch mit der rechten Hand verrichtet

werden könnte. Somit wäre die Versicherte durchaus in der Lage, eine

leidensangepasste Tätigkeit, wie sie vom Kreisarzt umschrieben worden sei,

ganztags zu verrichten. Mit den skizzierten Einschränkungen werde den

unfallbedingten Folgen gebührend Rechnung getragen, so auch den Schmerzen der

Versicherten, welche gemäss Bericht des B.___ vom 10. August 2018 befriedigend

mittels Medikation reduziert werden könnten. Dass ein entsprechender Einsatz,

wie vom Kreisarzt festgelegt, unter Berücksichtigung der Einschränkungen nicht

realistisch wäre, sei nicht ersichtlich und hierfür ergebe sich auch nichts aus

den Berichten des B.___. Der Suva-Kreisarzt habe in seinem Bericht über die

Abschlussuntersuchung vom 29. August 2018 überzeugend und nachvollziehbar

dargelegt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen

nicht mehr zumutbar seien. Die linke Hand sei demnach nur noch äusserst

eingeschränkt einsetzbar, beispielsweise als Zudienhand, d.h. feinmotorische

Tätigkeiten mit der linken Hand seien ebenso unrealistisch wie Greif- und

Hebebewegungen. Diese kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei vom B.___

ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2018,

SA 220). Berücksichtige man sodann die Einschränkungen an der linken Hand und

dass der rechte Arm nicht beeinträchtigt sei, lasse sich ein Abzug von 20 %

nicht beanstanden, zumal der Tabellenlohn beim Kompetenzniveau 1 doch genügend

Tätigkeiten umfasse, welche auf die unfallbedingten Einschränkungen abgestimmt

seien und entsprechend von der Versicherten ganztags verrichtet werden könnten.

Weitere lohnsenkende Umstände seien nicht ersichtlich. Das Bundesgericht habe

sogar in Fällen mit funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit (welche bei der

Beschwerdeführerin nicht vorliege) Abzüge von lediglich 10 % als

angemessen bezeichnet (Urteile 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 und

8C_971/2008 vom 23. März 2009). Wenn also die Suva der Beschwerdeführerin einen

Tabellenlohnabzug von 20 % gewährt habe, könne ihr zweifellos keine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden (jedenfalls nicht zu

Lasten der Beschwerdeführerin), und zwar unabhängig von der Beantwortung der

Frage, welche Hand die dominante sei. Weiter sei festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles vom 24. März 2015 Leistungen

der Arbeitslosenkasse bezogen und im Zwischenverdienst als

Reinigungsangestellte gearbeitet habe. Auch vor der Arbeitslosigkeit sei sie

vorwiegend in der Reinigungsbranche tätig gewesen. Für die Ermittlung des

mutmasslichen Verdienstes ohne Unfallfolgen sei daher von der Sparte 77 – 82

«sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» der LSE 2016 auszugehen. Der

entsprechende Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 liege im Jahr 2016

bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei CHF 45'360.00.

Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und

indexiert auf das Jahr 2018 ergebe dies ein Einkommen von CHF 47'714.35.

Vergleiche man diesen Verdienst mit dem Invalidenverdienst, resultiere keine

erhebliche Erwerbseinbusse. Dagegen habe sich die IV beim Valideneinkommen für

die Sparte 96 («Sonstige persönliche Dienstleistungen») entschieden, was

allerdings wenig nachvollziehbar sei. Wie die Umschreibung der Sparten

94.

– 95 («Interessenvertretungen, religiöse Vereinigungen; Reparatur

von Gebrauchsgütern») zeige, gehe es in den Sparten 94 – 96

(«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen») eher um Tätigkeiten persönlicher

Art für sehr spezielle Randgruppen im Dienstleistungssektor. Unter diese Rubrik

könnten die früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der

Reinigungsbranche sicher nicht subsumiert werden. Zudem müsse festgestellt

werden, dass die Beschwerdeführerin weder ihren (Haupt-) Antrag auf Zusprechung

einer Invalidenrente von mindestens 50 % noch ihren Subeventualantrag auf

Rückweisung der Sache an die Suva konkret begründe. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie sich selbst bei Berücksichtigung der

beschwerdeführerischen Argumentation ein IV-Grad von mindestens 50 %

ergeben sollte, eben so wenig aus welchen Gründen eine Rückweisung an die Suva

erfolgen sollte. Diese beiden Rechtsbegehren erwiesen sich demnach zum

vornherein als unbegründet.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

Recht verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des C.___ vom 4.

August 2015 (SA 46) betreffend die orthopädische Sprechstunde wurde ein «Status

nach Naht einer partiellen Läsion der oberflächlichen Beugesehne Dig. II Hand

links auf Höhe des Mittelgliedes 03/2015 (adominant)» diagnostiziert. Es

bestünden eine minime livide Verfärbung, ein leicht ödematös geschwollener

Zeigefinger sowie anamnestisch eine verminderte Sensibilität über der gesamten

linken Hand. Passiv zeige sich noch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit

bei intakter Sehne.

5.2

Im Kreisarztbericht vom 8.

Oktober 2015 (SA 59) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie aus, die Versicherte

sei Rechtshänderin. Sie gebe zwar an, überwiegend alles mit der linken Hand zu

machen, die Schreibprobe mit beiden Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) könne

jedoch nur mit der rechten Hand durchgeführt werden. Die Benutzung der linken

Hand zeige den typischen Befund einer spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der

vorliegenden Rechtsdominanz. Annähernd 6 1/2 Monate nach Schnittwunde am

zweiten Finger der linken Hand mit 25%iger oberflächlicher

Beugesehnendurchtrennung in Zone II sowie adaptiver Ringnaht der

oberflächlichen Beugesehne bestehe nach wie vor eine deutliche

Bewegungseinschränkung im Mittel- und Endgelenk des linken Zeigefingers mit

inkomplettem Faustschluss, eine Minderung der groben Kraft der linken Hand

sowie ein Beschwerdebild, welches gemäss den Budapester Kriterien durchaus zu

einem CRPS passe: Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der durch das

Anfangstrauma nicht mehr zu erklären sei; die Versicherte gebe anamnestisch

eine Überempfindlichkeit für Berührung und eine asymmetrische Schweissneigung

und Ödembildung an; zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden eine Allodynie im

Sinne eines Schmerzes bei Druck auf die Gelenke, Knochen und Muskeln, eine

Asymmetrie im Schwitzen und eine reduzierte Beweglichkeit des 2. Fingers

links; momentan bestehe keine andere Diagnose ausser dem CRPS, die diese

Schmerzen erklären könnte. Inwieweit die Versicherte wieder in ihrer

angestammten Tätigkeit eingesetzt werden könne, hänge vom weiteren Verlauf und

der Beeinflussbarkeit der Bewegungseinschränkung und Hyperästhesie des 2.

Fingers ab. Insgesamt sei die Prognose als günstig zu bewerten, allerdings

könne man erfahrungsgemäss bei Vorliegen eines CRPS nie sicher sein, wann hier

eine Besserung eintrete. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit

sei ganztags zumutbar. Die linke Hand dürfe momentan allenfalls als Zudienhand

eingesetzt werden. Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand sei derzeit

nicht zumutbar, auch keine repetitiven Greifbewegungen, keine

Vibrationsbelastungen und aus Sicherheitsgründen kein Besteigen von Leitern und

Gerüsten. Hingegen seien alle Tätigkeiten zumutbar, die mit Einsatz der rechten

Hand und Benutzung der linken Hand nur als Zudienhand gemacht werden könnten.

5.3

Im Bericht vom 19. Januar 2017 (SA

139) betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung stellte Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:

Status nach Schnittwunde des 2. Fingers

der linken Hand mit 5 und 20%iger oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in

der Zone zwei, operative Naht der oberflächlichen Beugesehne,

Revisionsoperation mit Neurolyse des Nervus digitalis palmares ulnaris und

radialis und Tenolyse sowie A1 Ringbandspaltung. Persistierende

Sensibilitätsstörungen am 2. Finger mit nach wie vor vermehrter Schweissneigung

und livider Verfärbung bei nur geringfügiger Temperaturdifferenz.

Gegenüber der letzten kreisärztlichen

Untersuchung habe sich eigentlich – trotz einer nochmaligen operativen

Intervention – nichts zum Guten verändert. Nach wie vor sprächen einige Befunde

für das Vorliegen eines CRPS, auch wenn kernspintomographisch nach der KU dies

ausgeschlossen worden sei. Vor medizinischem Fallabschluss werde bei dieser

Versicherten eine Vorstellung im B.___ vorgeschlagen. Bis dahin bleibe die

Arbeitsunfähigkeit unverändert bestehen.

5.4

Im Bericht des B.___ vom 27.

Juli 2017 (SA 161) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

M89.00 Chronisches

Schmerzsyndrom linke Hand und linker Arm, a.e. CRPS bzw. Resi-

dualsyndrom,

DD Sympathisch unterhaltener Schmerz, nach Schnittwunde Palma manus und

Grundphalanx Zeigefinger links vom 24. März 2015 mit/bei

· 25%iger oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung

Zone 2

· Status nach Beugesehnennaht Zone II Dig

II (Dr. E.___, [...])

· Verdacht auf stattgehabte

Digitalnervenläsion Dig II und Bewegungseinschränkung

· Status nach Beugesehnenrevision Zone 2

und Neurolyse Nervus digitalis palmaris ulnaris und radialis Dig II am 16. März

2016.

-

I10.90 Hypertonie

-

E03.9 Hypothyreose

-

Z63.8 Migrationshintergrund

Aus neurologischer Perspektive bestehe

ein chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität mit Hauptausprägung

der linken Hand bei Status nach einer Schnittwunde des zweiten Fingers der

linken Hand am 24. März 2015 sowie 2-maliqer lokaler Operation (am

Verletzungstag sowie 1 Jahr später mit unter anderem Neurolyse des Nervus

digitalis palmaris ulnaris und radialis sowie Tenolyse sowie A1 Ringspaltung).

Bezüglich der Zuordnung des Schmerzsyndroms bestehe entsprechend der Aktenlage

Unklarheit: Diskutiert worden sei unter anderem ein CRPS, was offensichtlich

jedoch von der Vorbehandlern mittlerweile nach einem unauffälligen MRI-Befund

weitgehend ausgeschlossen zu sein scheine. Hierbei sei jedoch anzumerken, dass

ein MRI durchaus Hinweise auf ein CRPS geben könne, im negativen Fall jedoch ein

CRPS nicht ausgeschlossen sei. Bezüglich der bildgebenden Befunde

aussagekräftig sei eher eine während der ersten 6 Monate des Beschwerdebilds

angefertigte Dreiphasenszintigraphie, was im vorliegenden Fall jedoch nicht

durchgeführt worden sei. Entsprechend der anamnestischen Angaben sowie des

aktuell zu erhebenden Befundes seien die CRPS-Diagnosekriterien wie folgt

erfüllt: Es bestünden kontinuierliche Schmerzen disproportional zur initialen

Ursache; eigenanamnestisch würden eine Temperaturasymmetrie sowie veränderte

Hautfarbe, ein Ödem, eine veränderte Schweisssekretion, eine verkleinerte Range

of motion (Faustschluss) sowie eine motorische Dysfunktion im Sinne von

Muskelschwäche beschrieben; in der klinisch-neurologischen Untersuchung

bestünden eine Allodynie im Sinne eines subkutanen Druckschmerzgefühls, eine

leichtgradige Ödembildung der linken Hand, eine verringerte Range of motion der

linken Hand sowie eine Muskelschwäche; Auffälligkeiten der Hautfarbe, der Temperatur

sowie der Schweissbildung seien klinisch in der Erstuntersuchung nicht

nachweisbar gewesen. Differenzialdiagnostisch lasse sich möglicherweise auch an

einen sympathisch unterhaltenen Schmerz denken, so dass Punkt 4 nicht umfänglich

sicher bejaht werden könne. Der CRPS-Severity Score ergebe letztlich nach

2maliger Konsultation 11 von 17 möglichen Punkten. Damit bestehe ein hochgradiger

Verdacht auf ein CRPS.

5.5

Im Bericht des B.___ vom 10.

August 2018 (SA 202) wurde ausgeführt, die Kombination der beiden Medikamente

Zaldiar und Gabapentin habe durchaus eine weitere Schmerzreduktion bewirkt,

wobei dies von Patientenseite nicht gut quantifizierbar sei. Weiterhin sei

jedoch die Handfunktion erheblich reduziert und das Ergebnis entspreche auch

weiterhin nicht ihren Hoffnungen oder Erwartungen. Wie schon im letzten Bericht

festgestellt worden sei, müsse auch heute konstatiert werden, dass die

therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft erschienen. Die externen

psychotherapeutischen und physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet.

Unter der aktuellen Medikation sei eine befriedigende Schmerzreduktion erreicht

worden bei aktuell akzeptierbaren Nebenwirkungen. Bezüglich der Handfunktion

bestehe eine erhebliche Unzufriedenheit. Letztendlich bestünden hier

unrealistische Erwartungen, wobei dies kaum vermittelbar sei. In der

Zusammenschau sei nicht zu erwarten, dass schmerzmedizinisch durch eine weitere

Medikamentenänderung, beispielsweise eine Opiatrotation, eine weitere

Verbesserung zu erreichen sei.

5.6

Im Bericht vom 30. August 2018

betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (SA 206) führte Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie, aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden im

Bereich der linken Hand reizlose Narbenverhältnisse, keine livide Verfärbung,

nur angedeutet diskret vermehrte Schweissproduktion der Handinnenfläche, kein

vermehrtes Behaarungsmuster, objektiv keine Temperaturdifferenz zwischen der

linken und rechten Hand, subjektiv allerdings Angabe einer komplett kalten

linken Hand bis zum Unterarm reichend. Der Faustschluss der linken Hand gelinge

schwach und sei im zweiten Finger bezüglich des Abstandes zur Hohlhandfalte

leicht eingeschränkt. Die Streckung aller Langfinger sei regelrecht. Die

Funktionsgriffe könnten nicht vollständig durchgeführt werden, es gelinge

lediglich, den Daumen von den vier Langfingerkuppen umschliessen zu lassen.

Hierbei erreiche der 5. Finger das Daumenendglied nicht. Durch weitere

Massnahmen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich mit einer namhaften

Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Von einem Endzustand sei

auszugehen. Zumutbarkeitsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Leichte

körperliche Tätigkeit ganztags. Die linke Hand sei nur äusserst eingeschränkt

einsetzbar, beispielsweise als Zudienhand, d.h. feinmotorische Tätigkeiten mit

der linken Hand seien ebenso unrealistisch wie Greif- und Hebebewegungen.

5.7

Im Bericht des B.___ vom 12.

Oktober 2018 (SA 220) wurde festgehalten, am 29. August 2018 sei die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung erfolgt. Es sei bezüglich der derzeitigen

Situation ein Endzustand angenommen worden. Es sei festgestellt worden, dass

die linke Hand nur äusserst eingeschränkt einsetzbar sei, beispielsweise als

Zudienhand, so dass feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand ebenso

unrealistisch seien wie Greif- und Hebebewegungen. Dies entspreche letztendlich

auch der Einschätzung der Ärzte des B.___. Die Beschwerdeführerin selbst zeige

sich bezüglich der aktuellen Gesamtsituation unzufrieden. Sie gebe zu recht zu

bedenken, dass sie unter den gegenwärtigen Umständen mit einer so gut wie nicht

mehr zu gebrauchenden dominanten linken Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

so gut wie keine Chance habe. Immer wieder unternommene Versuche, die linke

Hand mehr zu beanspruchen, würden zu einer erheblichen Schmerzverstärkung

führen. Es sei daher auch noch einmal anzumerken, dass es bezüglich des

weiteren Verlaufs überhaupt keinen Sinn mache, «mit Gewalt» die linke Hand zu

überbeanspruchen, nur um möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können.

Letzten Endes wäre bei einem solchen Verhalten ausschliesslich eine

langfristige weitere Befundverschlechterung zu erwarten.

5.8

In seiner Stellungnahme vom 29.

November 2018 (SA 239) führte der Kreisarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie, aus, das B.___ halte im Bericht vom 12. Oktober 2018 fest, dass

die immer wieder unternommenen Versuche, die linke Hand mehr zu beanspruchen,

jeweils zu einer erheblichen Schmerzverstärkung führen würden. Aus Sicht des B.___

werde nochmals betont, dass es bezüglich des weiteren Verlaufes überhaupt

keinen Sinn mache, «mit Gewalt» die linke Hand zu überbeanspruchen, nur um

möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können. Dieser Einschätzung

hinsichtlich der zwangsweisen Benutzung der linken Hand sei zu folgen,

allerdings habe dies nichts damit zu tun, dass die von ihm, Dr. med. D.___,

durchgeführte Schreibprobe mit beiden Händen anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung von 2015 ein gänzlich anderes Benutzungsmuster mit Rechtsdominanz

gezeigt habe. Der Rechtsvertreter führe aus, dass er die Beschwerdeführerin

auch mit beiden Händen habe schreiben lassen, wobei die Schrift nicht

spiegelbildlich gewesen sei. Seine Mandantin habe nach dem Unfall gelernt, mit

der rechten Hand zu schreiben, damit sie amtliche Dokumente ausfüllen und habe

unterzeichnen können. Diese Aussage sei nicht wirklich stichhaltig. Das

Unfallereignis datiere vom 24. März 2015. Die erste von insgesamt drei

kreisärztlichen Untersuchungen habe am 8. Oktober 2015 stattgefunden. Es sei nicht

wahrscheinlich, dass in einem so kurzen Zeitraum eine 55-jährige Versicherte

mal eben mit der kontralateralen Hand schreiben lerne. Selbst wenn dies so

wäre, was medizinisch unwahrscheinlich sei, hätte zumindest das Schriftbild der

linken Hand nicht spiegelbildlich sein dürfen, sondern analog der normalen

Schreibrichtung. Dies sei nicht der Fall gewesen.

5.9

In der undatierten Stellungnahme

(bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 18. April 2019) führte Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Beschwerdeführerin sei

gemäss ihrer eigenen Aussage eine Linkshänderin. Die linke Hand sei schwer,

auch in den leichten Tätigkeiten, eingeschränkt. Diese Hand könne nur als

zudienende Hand eingesetzt werden. Es zeige sich ein Bild der depressiven

Symptomatik, da die Beschwerdeführerin weinerlich, verängstig, erschöpft,

hoffnungslos, ratlos, verzweifelt und resigniert sei. Gesundheitlich sehe sie

keine Zukunftsperspektive.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. D.___ vom 30. August 2018 sowie dessen Stellungnahme vom 29. November

2018, weshalb vorab deren Beweiswert zu prüfen ist. Diese vermögen in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation zu überzeugen. So ist denn auch der medizinische Sachverhalt weder in

diagnostischer Hinsicht noch betreffend die Unfallkausalität bestritten, zumal

diesbezüglich die übrigen medizinischen Berichte mit der kreisärztlichen

Beurteilung übereinstimmen. So wird die Unfallkausalität der somatisch noch

bestehenden Beschwerden an der linken Hand von der Beschwerdegegnerin

anerkannt. Ebenso ist unter den Ärzten unbestritten, dass die linke Hand nur

noch äusserst eingeschränkt einsetzbar ist, beispielsweise als Zudien-hand,

d.h. feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien ebenso unrealistisch

wie Greif- und Hebebewegungen. Umstritten ist dagegen der Umstand, ob die

Beschwerdeführerin Links- oder Rechtshänderin ist. Die Beschwerdeführerin stellt

sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie sei Linkshänderin. Demnach sei ihre

dominante Hand kaum mehr einsetzbar. Der Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018

halte denn auch fest, dass sie mit der so gut wie nicht mehr zu gebrauchenden

dominanten Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chancen habe. Sie könne

die dominante linke Hand nicht mehr verwenden, ohne eine Befundverschlechterung

zu riskieren, was nicht vertretbar wäre. Dass die Beschwerdeführerin

Linkshänderin ist, lässt sich aufgrund der Akten jedoch nicht bestätigen.

Vielmehr sprechen die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass

sie Rechtshänderin ist. So wird die verletzte linke Hand im Bericht des C.___

vom 4. August 2015 (SA 46) als dominant bezeichnet (vgl. E. II. 5.1 hiervor).

Weiter führte der Kreisarzt, Dr. med. D.___, in seinem Untersuchungsbericht vom

8.

Oktober 2015 überzeugend aus, die Versicherte sei Rechtshänderin. Sie gebe

zwar an, überwiegend alles mit der linken Hand zu machen, die Schreibprobe mit

beiden Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) könne jedoch nur mit der rechten Hand

durchgeführt werden. Die Benutzung der linken Hand zeige den typischen Befund

einer spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der vorliegenden Rechtsdominanz.

Ergänzend fügte er in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 überzeugend

an, die Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, seine

Mandantin habe nach dem Unfall gelernt, mit der rechten Hand zu schreiben,

damit sie amtliche Dokumente ausfüllen und habe unterzeichnen können, sei nicht

wirklich stichhaltig. Das Unfallereignis datiere vom 24. März 2015. Die erste

von insgesamt drei kreisärztlichen Untersuchungen habe am 8. Oktober 2015

stattgefunden. Es sei nicht wahrscheinlich, dass in einem so kurzen Zeitraum

eine 55-jährige Versicherte mal eben mit der kontralateralen Hand schreiben

lerne. Selbst wenn dies so wäre, was medizinisch unwahrscheinlich sei, hätte

zumindest das Schriftbild der linken Hand nicht spiegelbildlich sein dürfen,

sondern analog der normalen Schreibrichtung. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Aussendienstbericht

betreffend die Besprechung vom 10. Mai 2016, welche unter Beizug einer [...]

Dolmetscherin durchgeführt wurde, selbst angab, sie sei Rechtshänderin (SA

103). Die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere vermögen seine

eigenen Beobachtungen und eigens durchgeführten Schriftproben die Beurteilung

eines Facharztes nicht umzustossen. Diesen ist denn auch mangels ärztlicher

Qualifikation des Rechtsvertreters kein Beweiswert zuzumessen. Auch seine

Argumentation, aufgrund des Unfallherganges – die Beschwerdeführerin habe das

Glas mit der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand poliert – sei

erstellt, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei, vermag nicht zu

überzeugen. So können gerade solche Hausarbeitstätigkeiten je nach Gegebenheit

durchaus mit beiden Händen durchgeführt werden. Solche Tätigkeiten bedürfen

nicht einer solch spezifizierten Motorik, wie beispielsweise das Schreiben,

dass diese nur mit der dominanten Hand ausgeführt werden könnten. Zudem haben die

Ärzte des B.___ die Angabe, die dominante Hand sei die Linke, in ihrem Bericht

vom 12. Oktober 2018 offenbar aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin

übernommen. Diesbezügliche Abklärungen fanden im B.___, soweit aus den Akten

ersichtlich, nicht statt. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, mit einer so

gut wie nicht mehr zu gebrauchenden dominanten linken Hand habe die

Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so gut wie keine Chance,

ist somit nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sprechen auch die übrigen Ausführungen im

Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018 nicht gegen die kreisärztliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste

Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. So hält der Kreisarzt in seiner

Beurteilung ausdrücklich fest, dass die linke Hand nur noch äusserst

eingeschränkt einsetzbar sei, beispielsweise als Zudienhand. Die Hand wird dementsprechend

geschont, womit den im Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018 genannten

Bedenken, es mache überhaupt keinen Sinn, «mit Gewalt» die linke Hand zu

überbeanspruchen, nur um möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können,

Rechnung getragen wurde. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___, schliesst sich dieser

Ansicht in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 denn auch an. Im Übrigen

sind aus den medizinischen Akten keine Gründe ersichtlich, welche gegen die

Umsetzbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten

Tätigkeit sprechen.

7.

Sodann bestreitet die

Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid durchgeführte

Invaliditätsberechnung. Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf ein

Valideneinkommen von CHF 47‘714.35 sowie ein Invalideneinkommen von CHF

44‘058.75 einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % und verneinte somit den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).

7.1

7.1.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

(vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Der

Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), womit

vorliegend das Jahr 2018 relevant ist.

Die Ermittlung des Valideneinkommens

muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E.

3.

).

7.1.2

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240

f. [I 377/98]).

7.1.3

Da die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos und lediglich in

einem Zwischenverdienst arbeitstätig war, ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn des

Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. Der beigezogene Tabellenlohn wird von

der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis

auf den von der IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Februar 2019 (SA 244)

angenommenen Tabellenwert, Ziff. 96 der LSE-Tabelle TA1 («sonstige persönliche

Dienstleistungen»), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Hierzu kann auf die

treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So ist dieser

Tabellenwert für den vorliegenden Fall nicht zutreffend, da es in den Sparten 94 – 96

(«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen») eher um Tätigkeiten persönlicher

Art für sehr spezielle Randgruppen im Dienstleistungssektor geht. Arbeiten in

der Reinigungsbranche fallen nicht darunter.

Die Beschwerdegegnerin ging beim

Tabellenlohn von der Sparte 77 – 82 «sonstige wirtschaftliche

Dienstleistungen» der LSE 2016 aus. Dies erscheint angesichts des Grundsatzes,

dass die Ermittlung des Valideneinkommens, wie vorgehend dargelegt, so konkret

wie möglich erfolgen muss und auf einen Tabellenlohn nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf, jedoch nur

bedingt zutreffend. So war die Beschwerdeführerin, wie aus dem Auszug aus dem

individuellen Konto der Beschwerdeführerin ersichtlich (SA 195), seit 2010 mit

Ausnahme der Mithilfe im Restaurant ihres damaligen Ehemannes ausschliesslich

als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Zudem war sie auch im Zwischenverdienst für

eine Reinigungsfirma tätig. Es erscheint damit überwiegend wahrscheinlich, dass

die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Unfallereignisses weiterhin als

Reinigungsmitarbeiterin tätig wäre. Die von der IV-Stelle gewählte Branche,

«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen» Nr. 94 – 96, umfasst zwar unter

anderem die Reinigungsbranche (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der

Wirtschaftszweige, Titel). Jedoch ist mit der Tabelle T17, welche unter Ziff.

91.

die Kategorie «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» führt, eine konkretere

Bezifferung des Valideneinkommens möglich, als mit der eher diffusen

Bezeichnung «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen».

Des Weiteren fällt auf, dass der für das

Valideneinkommen herangezogene Tabellenlohn tiefer liegt, als der für das

Invalideneinkommen eingesetzte Tabellenlohn (vgl. E. II. 7.2 hiernach). In

solchen Fällen ist eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Parallelisierung

der Vergleichseinkommen in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde

Gesichtspunkte (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,

mangelnde Sprachkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen

Saisonnierstatus) im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG

entweder gar nicht oder dann aber bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu

berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem

solchen Fall beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit

entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf das Valideneinkommen

nicht nach dem vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt

werden, wenn dieser in erheblichem Ausmass (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4 [I

697/05]; Urteil 9C_404/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3) von

einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war (SVR 2007 IV Nr. 1 S. 4 E. 5.5 [I

750/04]). Zwar wird vorliegend nicht auf den zuletzt erzielten Lohn, sondern

auf einen Tabellenlohn abgestellt, welcher per se nicht unterdurchschnittlich

sein kann. Jedoch gelten die entsprechenden vorgenannten Überlegungen auch im

Hinblick auf die Bezeichnung der zutreffenden Tabelle (branchenspezifisch oder

gesamtarbeitsmarktbezogen: SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 f. E. 3.2.1 und 3.2.3 [I

822/06]). Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist,

die Versicherte hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

voraussichtlich dauernd aus freien Stücken mit einer bescheidenen

Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen (BGE 8C_255/2007 vom 12.

Juni 2008, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Im vorliegenden Fall

erscheint es aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Herkunft

eine grosse Wahl hatte, eine besser bezahlte Tätigkeit auszuüben, zumal sie

offenbar immer noch nicht gut Deutsch spricht. Es kann damit nicht als

überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass sie sich aus freien Stücken

mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hat. Somit ist vorliegend der Gedanke der Parallelisierung

aufzugreifen: Da beim nachfolgend zu errechnenden Invalideneinkommen ein Wert

herangezogen wird, der alle Altersgruppen umfasst und nicht nach Alter

differenziert (vgl. E. II. 7.2 hiernach), muss dies auch beim Valideneinkommen

so umgesetzt werden, entsprechend dem Grundsatz, dass invaliditätsfremde

Umstände im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei

beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_223/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem

Wert von CHF 4'131.00 (LSE T17, Ziffer 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte,

Total Frauen) ergibt sich, wenn man von 41,7 Stunden ausgeht und die allgemeine

Lohnentwicklung von 2016 (Index 105) bis 2018 (Index 105,9) berücksichtigt, ein

Valideneinkommen von CHF 52'121.75.

7.2

7.2.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

Bislang hat die Beschwerdeführerin keine

ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf

einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist der herangezogene Tabellenlohn

TA1, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung des

Nominallohnindexes von 2016 – 2018 (0.4 % für 2017 und 0.5 % für 2018) und der

wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7 ergibt sich daraus – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. 7.2.2 nachfolgend) – ein

Invalideneinkommen von CHF 55'073.45.

7.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder

mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen

ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine

Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum. Auch hinsichtlich der Nationalität

gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt (vgl. SA 225). Dagegen erachtet die Beschwerdegegnerin das

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin als derart eingeschränkt, dass sie

einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm. Die Bestimmung der

Höhe eines leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage

dar. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an

die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1 m.w.H.).

Im Lichte dessen und angesichts der vorliegenden Akten bewegt sich der vorgenommene

leidensbedingte Abzug von 20 % in einem vertretbaren Ermessenspielraum und ist

somit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gestützt

auf die Ausführungen der Ärzte des B.___ im Bericht vom 12. Oktober 2018 und

des Umstandes, dass die linke «dominante» Hand praktisch nicht mehr einsetzbar

sei, sei der leidensbedingte Abzug von 20 % zu gering, kann auf das in E. II.

6.

hiervor Gesagte verwiesen werden. Sodann kann die Beschwerdeführerin eine

zumutbare Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, weshalb wegen

Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist, wobei die Rechtsprechung einen

solchen beim Frauen ohnehin nicht anerkennt. Insgesamt erscheint demnach der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug als angemessen.

7.3

Somit ergibt sich aus dem

Valideneinkommen von CHF 52'121.75 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme

des leidensbedingten Abzuges von 20 %) von CHF 44‘058.75 ein

Invaliditätsgrad von 15%, womit die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018

(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; die Beschwerdeführerin hat bis 31. Oktober 2018

Taggelder der Beschwerdegegnerin erhalten, SA 225) einen Anspruch auf eine

Invalidenrente in diesem Umfang hat. Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. März 2019 aufzuheben.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt die

Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 50 %.

Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem der

Beschwerdeführerin eine Rente von 15 % zugesprochen wird. Angesichts der im

vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschrift kann aber nicht gesagt

werden, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes grösser ausfiel, weil

er eine höhere Rente verlangte. So betreffen seine Rügen hauptsächlich die

Bemessung der Vergleichseinkommen und den leidensbedingten Abzug. Damit

rechtfertigt sich aus diesem Grund keine Kürzung der Parteientschädigung.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 8. Juli 2019 geltend gemacht – auf

CHF 2'865.20 festzusetzen (10 Stunden und 20 Minuten zu CHF 250.00 [§

160.

Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 77.00 und MwSt).

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2019 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente von

15 %.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'865.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch