VSBES.2019.121
Invalidenrente UVG
27. September 2019Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
UVG (Einspracheentscheid vom 27. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 8.
April 2015 wurde der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gemeldet, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963) habe sich am 24. März 2015 beim
Polieren eines Glases an der Kante geschnitten (SA [Akten der Suva] 1).
Die Diagnose lautete auf Schnittwunde Dig II der linken Hand mit 25%iger
oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in der Zone II. Die Verletzung wurde
operativ behandelt (SA 11). Aufgrund der weiterbestehenden Beschwerden
erfolgten am 16. März 2016 eine Revision des 2. Fingers mit Neurolyse des
Nervus digitalis palmaris ulnaris und radialis sowie eine Tenolyse Zone 2 mit
A1-Ringbandspaltung (SA 95).
1.2 Mit Verfügung vom 5. November
2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab
(SA 224). Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung gewährte sie der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 20 % (SA 230). Die dagegen erhobene Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben
(A.S. 13 ff.) mit den Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom
27. März 2019 sei soweit die Invalidenrente nach UVG betreffend aufzuheben und
es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine 50%-Invalidenrente seit wann
rechtens zuzusprechen.
2. Eventuell: Der Einsprache-Entscheid der
SUVA vom 27. März 2019 sei soweit die Invalidenrente nach UVG betreffend
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in gerichtlich
zu bestimmendem Umfang seit wann rechtens zuzusprechen.
3. Subeventuell: Der Einsprache-Entscheid
der SUVA vom 27. März 2019 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Juni 2019 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.
) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337
E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289
E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf
eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen
Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozial-versicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263
E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 14 E. 8a mit Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-führungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig-keit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin richte sich
die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2019 der
Beschwerdegegnerin, soweit dieser die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss
UVG ablehne. Die Beschwerde richte sich aber nicht gegen die Bemessung der
Integritätsentschädigung (ausmachend in casu 20 %). Weiter hält die
Beschwerdeführerin fest, aus dem Unfallhergang gehe hervor, dass sie
Linkshänderin sei. Bekanntlich habe sie am 24. März 2015 ein Glas poliert. Dazu
habe sie das Glas mit der rechten Hand gehalten, welche folglich als
Zudienerhand fungiert habe. Mit der linken Hand sei das Glas mit rotierenden
Handbewegungen poliert worden. Gestützt auf das Verletzungsbild und den
Unfallhergang könne bereits objektiviert festgehalten werden, dass die linke
Hand der Beschwerdeführerin die dominante Hand sein müsse und diese damit Linkshänderin
sei. Dieser Umstand wäre bei der Bemessung des Leidensabzuges und des
Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen, was die Beschwerdegegnerin
jedoch unterlassen habe. So habe diese bloss einen Leidensabzug von 20 %
vorgenommen, was dem Umstand, dass die dominante Hand der Beschwerdeführerin
nahezu nicht mehr verwendet werden könne, zu wenig Rechnung trage. Sodann habe
das B.___ (nachfolgend B.___) bei der Zumutbarkeitsbeurteilung im Bericht vom
12.
Oktober 2018 festgehalten, dass die linke Hand der Beschwerdeführerin die
dominante Hand sei. Damit halte auch das B.___ unmissverständlich fest, dass
die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei. Im Bericht des B.___ werde ferner
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der so gut wie nicht mehr zu
gebrauchenden dominanten Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chancen
habe. Eine forcierte Verwendung der linken Hand (soweit möglich) mache gemäss B.___
keinen Sinn und würde langfristig bloss zu einer weiteren Befundverschlechterung
führen. Das B.___ halte im Bericht vom 12. Oktober 2018 implizit fest, dass die
Beschwerdeführerin die dominante linke Hand nicht mehr verwenden könne, ohne
eine Befundverschlechterung zu riskieren, was nicht vertretbar wäre. Die
genannten Einschätzungen des B.___ stünden ferner in eklatantem Widerspruch zum
bescheidenen Leidensabzug von 20 % und dem tiefen Invaliditätsgrad von
7.67
%, welcher mit dem Befund betreffend die (faktisch nicht verwendbare)
linke Hand nicht zu vereinbaren sei. Des Weiteren habe die IV-Stelle des
Kantons Solothurn mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 das
Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 50'990.00 (BFS, 2016
TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Niveau 1, Frauen, [CHF 4034.00 x 12 Monate],
Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 42], Aufrechnung Nominallohnindex
2016-2017 [106.3 x 1006.41 = CHF 50'990.00) bemessen. Die Beschwerdegegnerin
habe das Valideneinkommen dagegen auf CHF 47'714.35 festgelegt, ohne die
Differenz zum Valideneinkommen (ausmachend CHF 3'275.65) gemäss Verfahren der
IV-Stelle des Kantons Solothurn zu erläutern oder zu begründen. Schliesslich
sei zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter die beiden Hände der
Beschwerdeführerin anlässlich einer kürzlichen Besprechung berührt und selber
in die Hände genommen habe. Dabei habe er mit Erschrecken festgestellt, dass
die linke Hand der Beschwerdeführerin eiskalt und völlig schlaff gewesen sei,
dies im Gegensatz zur rechten Hand. Der Unterzeichnende stelle ferner fest,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Jacke selber anzuziehen
und den Reissverschluss zu ergreifen und zu ziehen. Dazu habe die
Beschwerdeführerin zu wenig Gefühl und Kraft in der linken Hand. Der
Unterzeichnende habe die Beschwerdeführerin ebenso Schreibproben machen lassen
und zwar mit beiden Händen. Keine dieser Schreibproben sei spiegelbildlich
ausgefallen, weshalb die diesbezügliche Behauptung des Kreisarztes erstaune.
Aufgrund der massiven Funktionseinschränkungen der linken Hand habe die
Beschwerdeführerin gelernt, mit der rechten Hand zu schreiben, was auch der
Unterzeichnende habe beobachten können. Auch diese Beobachtungen und
Erkenntnisse zeigten auf, dass die Bemessung des (viel zu geringen und
realitätsfernen) Invaliditätsgrades und des Leidensabzugs gemäss
Einspracheentscheid vom 27. März 2019 nicht haltbar sei und mit den
medizinischen Erkenntnissen in Widerspruch stehe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Kreisarzt nehme zu den Vorbringen des
Rechtsvertreters betreffend Handdominanz Stellung und zeige auf, weshalb bei der
Versicherten nicht von einer Linkshänderin auszugehen sei. So habe die
Versicherte anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung angegeben, dass
sie überwiegend alles mit der linken Hand mache. Eine Schreibprobe mit beiden
Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) habe damals gezeigt, dass ihr dies mit der
rechten Hand gelungen sei. Die Benutzung der linken Hand beim Versuch die
Zahlenreihe von 1 – 10 zu schreiben, zeige einen typischen Befund einer
spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der vorliegenden Rechtsdominanz. Diese
Ausführungen seien nachvollziehbar. Im Übrigen werde auch in diversen Akten
darauf hingewiesen, dass die Versicherte Rechtshänderin sei, so z.B. im Bericht
des C.___ vom 4. August 2015 (SA 46), im Besprechungsbericht nach der
kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (SA 58) und im
Aussendienstbericht vom 10. Mai 2016 (SA 103). Abgesehen davon sei zu beachten,
dass auch bei gegebener Linksdominanz, was bestritten sei, eine leidensbedingte
Arbeit von der Versicherten durchaus auch mit der rechten Hand verrichtet
werden könnte. Somit wäre die Versicherte durchaus in der Lage, eine
leidensangepasste Tätigkeit, wie sie vom Kreisarzt umschrieben worden sei,
ganztags zu verrichten. Mit den skizzierten Einschränkungen werde den
unfallbedingten Folgen gebührend Rechnung getragen, so auch den Schmerzen der
Versicherten, welche gemäss Bericht des B.___ vom 10. August 2018 befriedigend
mittels Medikation reduziert werden könnten. Dass ein entsprechender Einsatz,
wie vom Kreisarzt festgelegt, unter Berücksichtigung der Einschränkungen nicht
realistisch wäre, sei nicht ersichtlich und hierfür ergebe sich auch nichts aus
den Berichten des B.___. Der Suva-Kreisarzt habe in seinem Bericht über die
Abschlussuntersuchung vom 29. August 2018 überzeugend und nachvollziehbar
dargelegt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen
nicht mehr zumutbar seien. Die linke Hand sei demnach nur noch äusserst
eingeschränkt einsetzbar, beispielsweise als Zudienhand, d.h. feinmotorische
Tätigkeiten mit der linken Hand seien ebenso unrealistisch wie Greif- und
Hebebewegungen. Diese kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei vom B.___
ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2018,
SA 220). Berücksichtige man sodann die Einschränkungen an der linken Hand und
dass der rechte Arm nicht beeinträchtigt sei, lasse sich ein Abzug von 20 %
nicht beanstanden, zumal der Tabellenlohn beim Kompetenzniveau 1 doch genügend
Tätigkeiten umfasse, welche auf die unfallbedingten Einschränkungen abgestimmt
seien und entsprechend von der Versicherten ganztags verrichtet werden könnten.
Weitere lohnsenkende Umstände seien nicht ersichtlich. Das Bundesgericht habe
sogar in Fällen mit funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit (welche bei der
Beschwerdeführerin nicht vorliege) Abzüge von lediglich 10 % als
angemessen bezeichnet (Urteile 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 und
8C_971/2008 vom 23. März 2009). Wenn also die Suva der Beschwerdeführerin einen
Tabellenlohnabzug von 20 % gewährt habe, könne ihr zweifellos keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden (jedenfalls nicht zu
Lasten der Beschwerdeführerin), und zwar unabhängig von der Beantwortung der
Frage, welche Hand die dominante sei. Weiter sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles vom 24. März 2015 Leistungen
der Arbeitslosenkasse bezogen und im Zwischenverdienst als
Reinigungsangestellte gearbeitet habe. Auch vor der Arbeitslosigkeit sei sie
vorwiegend in der Reinigungsbranche tätig gewesen. Für die Ermittlung des
mutmasslichen Verdienstes ohne Unfallfolgen sei daher von der Sparte 77 – 82
«sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» der LSE 2016 auszugehen. Der
entsprechende Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 liege im Jahr 2016
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei CHF 45'360.00.
Umgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und
indexiert auf das Jahr 2018 ergebe dies ein Einkommen von CHF 47'714.35.
Vergleiche man diesen Verdienst mit dem Invalidenverdienst, resultiere keine
erhebliche Erwerbseinbusse. Dagegen habe sich die IV beim Valideneinkommen für
die Sparte 96 («Sonstige persönliche Dienstleistungen») entschieden, was
allerdings wenig nachvollziehbar sei. Wie die Umschreibung der Sparten
94.
– 95 («Interessenvertretungen, religiöse Vereinigungen; Reparatur
von Gebrauchsgütern») zeige, gehe es in den Sparten 94 – 96
(«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen») eher um Tätigkeiten persönlicher
Art für sehr spezielle Randgruppen im Dienstleistungssektor. Unter diese Rubrik
könnten die früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der
Reinigungsbranche sicher nicht subsumiert werden. Zudem müsse festgestellt
werden, dass die Beschwerdeführerin weder ihren (Haupt-) Antrag auf Zusprechung
einer Invalidenrente von mindestens 50 % noch ihren Subeventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Suva konkret begründe. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie sich selbst bei Berücksichtigung der
beschwerdeführerischen Argumentation ein IV-Grad von mindestens 50 %
ergeben sollte, eben so wenig aus welchen Gründen eine Rückweisung an die Suva
erfolgen sollte. Diese beiden Rechtsbegehren erwiesen sich demnach zum
vornherein als unbegründet.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des C.___ vom 4.
August 2015 (SA 46) betreffend die orthopädische Sprechstunde wurde ein «Status
nach Naht einer partiellen Läsion der oberflächlichen Beugesehne Dig. II Hand
links auf Höhe des Mittelgliedes 03/2015 (adominant)» diagnostiziert. Es
bestünden eine minime livide Verfärbung, ein leicht ödematös geschwollener
Zeigefinger sowie anamnestisch eine verminderte Sensibilität über der gesamten
linken Hand. Passiv zeige sich noch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit
bei intakter Sehne.
5.2
Im Kreisarztbericht vom 8.
Oktober 2015 (SA 59) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie aus, die Versicherte
sei Rechtshänderin. Sie gebe zwar an, überwiegend alles mit der linken Hand zu
machen, die Schreibprobe mit beiden Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) könne
jedoch nur mit der rechten Hand durchgeführt werden. Die Benutzung der linken
Hand zeige den typischen Befund einer spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der
vorliegenden Rechtsdominanz. Annähernd 6 1/2 Monate nach Schnittwunde am
zweiten Finger der linken Hand mit 25%iger oberflächlicher
Beugesehnendurchtrennung in Zone II sowie adaptiver Ringnaht der
oberflächlichen Beugesehne bestehe nach wie vor eine deutliche
Bewegungseinschränkung im Mittel- und Endgelenk des linken Zeigefingers mit
inkomplettem Faustschluss, eine Minderung der groben Kraft der linken Hand
sowie ein Beschwerdebild, welches gemäss den Budapester Kriterien durchaus zu
einem CRPS passe: Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der durch das
Anfangstrauma nicht mehr zu erklären sei; die Versicherte gebe anamnestisch
eine Überempfindlichkeit für Berührung und eine asymmetrische Schweissneigung
und Ödembildung an; zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden eine Allodynie im
Sinne eines Schmerzes bei Druck auf die Gelenke, Knochen und Muskeln, eine
Asymmetrie im Schwitzen und eine reduzierte Beweglichkeit des 2. Fingers
links; momentan bestehe keine andere Diagnose ausser dem CRPS, die diese
Schmerzen erklären könnte. Inwieweit die Versicherte wieder in ihrer
angestammten Tätigkeit eingesetzt werden könne, hänge vom weiteren Verlauf und
der Beeinflussbarkeit der Bewegungseinschränkung und Hyperästhesie des 2.
Fingers ab. Insgesamt sei die Prognose als günstig zu bewerten, allerdings
könne man erfahrungsgemäss bei Vorliegen eines CRPS nie sicher sein, wann hier
eine Besserung eintrete. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit
sei ganztags zumutbar. Die linke Hand dürfe momentan allenfalls als Zudienhand
eingesetzt werden. Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand sei derzeit
nicht zumutbar, auch keine repetitiven Greifbewegungen, keine
Vibrationsbelastungen und aus Sicherheitsgründen kein Besteigen von Leitern und
Gerüsten. Hingegen seien alle Tätigkeiten zumutbar, die mit Einsatz der rechten
Hand und Benutzung der linken Hand nur als Zudienhand gemacht werden könnten.
5.3
Im Bericht vom 19. Januar 2017 (SA
139) betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung stellte Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:
Status nach Schnittwunde des 2. Fingers
der linken Hand mit 5 und 20%iger oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in
der Zone zwei, operative Naht der oberflächlichen Beugesehne,
Revisionsoperation mit Neurolyse des Nervus digitalis palmares ulnaris und
radialis und Tenolyse sowie A1 Ringbandspaltung. Persistierende
Sensibilitätsstörungen am 2. Finger mit nach wie vor vermehrter Schweissneigung
und livider Verfärbung bei nur geringfügiger Temperaturdifferenz.
Gegenüber der letzten kreisärztlichen
Untersuchung habe sich eigentlich – trotz einer nochmaligen operativen
Intervention – nichts zum Guten verändert. Nach wie vor sprächen einige Befunde
für das Vorliegen eines CRPS, auch wenn kernspintomographisch nach der KU dies
ausgeschlossen worden sei. Vor medizinischem Fallabschluss werde bei dieser
Versicherten eine Vorstellung im B.___ vorgeschlagen. Bis dahin bleibe die
Arbeitsunfähigkeit unverändert bestehen.
5.4
Im Bericht des B.___ vom 27.
Juli 2017 (SA 161) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
M89.00 Chronisches
Schmerzsyndrom linke Hand und linker Arm, a.e. CRPS bzw. Resi-
dualsyndrom,
DD Sympathisch unterhaltener Schmerz, nach Schnittwunde Palma manus und
Grundphalanx Zeigefinger links vom 24. März 2015 mit/bei
· 25%iger oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung
Zone 2
· Status nach Beugesehnennaht Zone II Dig
II (Dr. E.___, [...])
· Verdacht auf stattgehabte
Digitalnervenläsion Dig II und Bewegungseinschränkung
· Status nach Beugesehnenrevision Zone 2
und Neurolyse Nervus digitalis palmaris ulnaris und radialis Dig II am 16. März
2016.
-
I10.90 Hypertonie
-
E03.9 Hypothyreose
-
Z63.8 Migrationshintergrund
Aus neurologischer Perspektive bestehe
ein chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität mit Hauptausprägung
der linken Hand bei Status nach einer Schnittwunde des zweiten Fingers der
linken Hand am 24. März 2015 sowie 2-maliqer lokaler Operation (am
Verletzungstag sowie 1 Jahr später mit unter anderem Neurolyse des Nervus
digitalis palmaris ulnaris und radialis sowie Tenolyse sowie A1 Ringspaltung).
Bezüglich der Zuordnung des Schmerzsyndroms bestehe entsprechend der Aktenlage
Unklarheit: Diskutiert worden sei unter anderem ein CRPS, was offensichtlich
jedoch von der Vorbehandlern mittlerweile nach einem unauffälligen MRI-Befund
weitgehend ausgeschlossen zu sein scheine. Hierbei sei jedoch anzumerken, dass
ein MRI durchaus Hinweise auf ein CRPS geben könne, im negativen Fall jedoch ein
CRPS nicht ausgeschlossen sei. Bezüglich der bildgebenden Befunde
aussagekräftig sei eher eine während der ersten 6 Monate des Beschwerdebilds
angefertigte Dreiphasenszintigraphie, was im vorliegenden Fall jedoch nicht
durchgeführt worden sei. Entsprechend der anamnestischen Angaben sowie des
aktuell zu erhebenden Befundes seien die CRPS-Diagnosekriterien wie folgt
erfüllt: Es bestünden kontinuierliche Schmerzen disproportional zur initialen
Ursache; eigenanamnestisch würden eine Temperaturasymmetrie sowie veränderte
Hautfarbe, ein Ödem, eine veränderte Schweisssekretion, eine verkleinerte Range
of motion (Faustschluss) sowie eine motorische Dysfunktion im Sinne von
Muskelschwäche beschrieben; in der klinisch-neurologischen Untersuchung
bestünden eine Allodynie im Sinne eines subkutanen Druckschmerzgefühls, eine
leichtgradige Ödembildung der linken Hand, eine verringerte Range of motion der
linken Hand sowie eine Muskelschwäche; Auffälligkeiten der Hautfarbe, der Temperatur
sowie der Schweissbildung seien klinisch in der Erstuntersuchung nicht
nachweisbar gewesen. Differenzialdiagnostisch lasse sich möglicherweise auch an
einen sympathisch unterhaltenen Schmerz denken, so dass Punkt 4 nicht umfänglich
sicher bejaht werden könne. Der CRPS-Severity Score ergebe letztlich nach
2maliger Konsultation 11 von 17 möglichen Punkten. Damit bestehe ein hochgradiger
Verdacht auf ein CRPS.
5.5
Im Bericht des B.___ vom 10.
August 2018 (SA 202) wurde ausgeführt, die Kombination der beiden Medikamente
Zaldiar und Gabapentin habe durchaus eine weitere Schmerzreduktion bewirkt,
wobei dies von Patientenseite nicht gut quantifizierbar sei. Weiterhin sei
jedoch die Handfunktion erheblich reduziert und das Ergebnis entspreche auch
weiterhin nicht ihren Hoffnungen oder Erwartungen. Wie schon im letzten Bericht
festgestellt worden sei, müsse auch heute konstatiert werden, dass die
therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft erschienen. Die externen
psychotherapeutischen und physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet.
Unter der aktuellen Medikation sei eine befriedigende Schmerzreduktion erreicht
worden bei aktuell akzeptierbaren Nebenwirkungen. Bezüglich der Handfunktion
bestehe eine erhebliche Unzufriedenheit. Letztendlich bestünden hier
unrealistische Erwartungen, wobei dies kaum vermittelbar sei. In der
Zusammenschau sei nicht zu erwarten, dass schmerzmedizinisch durch eine weitere
Medikamentenänderung, beispielsweise eine Opiatrotation, eine weitere
Verbesserung zu erreichen sei.
5.6
Im Bericht vom 30. August 2018
betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (SA 206) führte Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie, aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden im
Bereich der linken Hand reizlose Narbenverhältnisse, keine livide Verfärbung,
nur angedeutet diskret vermehrte Schweissproduktion der Handinnenfläche, kein
vermehrtes Behaarungsmuster, objektiv keine Temperaturdifferenz zwischen der
linken und rechten Hand, subjektiv allerdings Angabe einer komplett kalten
linken Hand bis zum Unterarm reichend. Der Faustschluss der linken Hand gelinge
schwach und sei im zweiten Finger bezüglich des Abstandes zur Hohlhandfalte
leicht eingeschränkt. Die Streckung aller Langfinger sei regelrecht. Die
Funktionsgriffe könnten nicht vollständig durchgeführt werden, es gelinge
lediglich, den Daumen von den vier Langfingerkuppen umschliessen zu lassen.
Hierbei erreiche der 5. Finger das Daumenendglied nicht. Durch weitere
Massnahmen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich mit einer namhaften
Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Von einem Endzustand sei
auszugehen. Zumutbarkeitsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Leichte
körperliche Tätigkeit ganztags. Die linke Hand sei nur äusserst eingeschränkt
einsetzbar, beispielsweise als Zudienhand, d.h. feinmotorische Tätigkeiten mit
der linken Hand seien ebenso unrealistisch wie Greif- und Hebebewegungen.
5.7
Im Bericht des B.___ vom 12.
Oktober 2018 (SA 220) wurde festgehalten, am 29. August 2018 sei die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung erfolgt. Es sei bezüglich der derzeitigen
Situation ein Endzustand angenommen worden. Es sei festgestellt worden, dass
die linke Hand nur äusserst eingeschränkt einsetzbar sei, beispielsweise als
Zudienhand, so dass feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand ebenso
unrealistisch seien wie Greif- und Hebebewegungen. Dies entspreche letztendlich
auch der Einschätzung der Ärzte des B.___. Die Beschwerdeführerin selbst zeige
sich bezüglich der aktuellen Gesamtsituation unzufrieden. Sie gebe zu recht zu
bedenken, dass sie unter den gegenwärtigen Umständen mit einer so gut wie nicht
mehr zu gebrauchenden dominanten linken Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
so gut wie keine Chance habe. Immer wieder unternommene Versuche, die linke
Hand mehr zu beanspruchen, würden zu einer erheblichen Schmerzverstärkung
führen. Es sei daher auch noch einmal anzumerken, dass es bezüglich des
weiteren Verlaufs überhaupt keinen Sinn mache, «mit Gewalt» die linke Hand zu
überbeanspruchen, nur um möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können.
Letzten Endes wäre bei einem solchen Verhalten ausschliesslich eine
langfristige weitere Befundverschlechterung zu erwarten.
5.8
In seiner Stellungnahme vom 29.
November 2018 (SA 239) führte der Kreisarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie, aus, das B.___ halte im Bericht vom 12. Oktober 2018 fest, dass
die immer wieder unternommenen Versuche, die linke Hand mehr zu beanspruchen,
jeweils zu einer erheblichen Schmerzverstärkung führen würden. Aus Sicht des B.___
werde nochmals betont, dass es bezüglich des weiteren Verlaufes überhaupt
keinen Sinn mache, «mit Gewalt» die linke Hand zu überbeanspruchen, nur um
möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können. Dieser Einschätzung
hinsichtlich der zwangsweisen Benutzung der linken Hand sei zu folgen,
allerdings habe dies nichts damit zu tun, dass die von ihm, Dr. med. D.___,
durchgeführte Schreibprobe mit beiden Händen anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung von 2015 ein gänzlich anderes Benutzungsmuster mit Rechtsdominanz
gezeigt habe. Der Rechtsvertreter führe aus, dass er die Beschwerdeführerin
auch mit beiden Händen habe schreiben lassen, wobei die Schrift nicht
spiegelbildlich gewesen sei. Seine Mandantin habe nach dem Unfall gelernt, mit
der rechten Hand zu schreiben, damit sie amtliche Dokumente ausfüllen und habe
unterzeichnen können. Diese Aussage sei nicht wirklich stichhaltig. Das
Unfallereignis datiere vom 24. März 2015. Die erste von insgesamt drei
kreisärztlichen Untersuchungen habe am 8. Oktober 2015 stattgefunden. Es sei nicht
wahrscheinlich, dass in einem so kurzen Zeitraum eine 55-jährige Versicherte
mal eben mit der kontralateralen Hand schreiben lerne. Selbst wenn dies so
wäre, was medizinisch unwahrscheinlich sei, hätte zumindest das Schriftbild der
linken Hand nicht spiegelbildlich sein dürfen, sondern analog der normalen
Schreibrichtung. Dies sei nicht der Fall gewesen.
5.9
In der undatierten Stellungnahme
(bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 18. April 2019) führte Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Beschwerdeführerin sei
gemäss ihrer eigenen Aussage eine Linkshänderin. Die linke Hand sei schwer,
auch in den leichten Tätigkeiten, eingeschränkt. Diese Hand könne nur als
zudienende Hand eingesetzt werden. Es zeige sich ein Bild der depressiven
Symptomatik, da die Beschwerdeführerin weinerlich, verängstig, erschöpft,
hoffnungslos, ratlos, verzweifelt und resigniert sei. Gesundheitlich sehe sie
keine Zukunftsperspektive.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. D.___ vom 30. August 2018 sowie dessen Stellungnahme vom 29. November
2018, weshalb vorab deren Beweiswert zu prüfen ist. Diese vermögen in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation zu überzeugen. So ist denn auch der medizinische Sachverhalt weder in
diagnostischer Hinsicht noch betreffend die Unfallkausalität bestritten, zumal
diesbezüglich die übrigen medizinischen Berichte mit der kreisärztlichen
Beurteilung übereinstimmen. So wird die Unfallkausalität der somatisch noch
bestehenden Beschwerden an der linken Hand von der Beschwerdegegnerin
anerkannt. Ebenso ist unter den Ärzten unbestritten, dass die linke Hand nur
noch äusserst eingeschränkt einsetzbar ist, beispielsweise als Zudien-hand,
d.h. feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien ebenso unrealistisch
wie Greif- und Hebebewegungen. Umstritten ist dagegen der Umstand, ob die
Beschwerdeführerin Links- oder Rechtshänderin ist. Die Beschwerdeführerin stellt
sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie sei Linkshänderin. Demnach sei ihre
dominante Hand kaum mehr einsetzbar. Der Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018
halte denn auch fest, dass sie mit der so gut wie nicht mehr zu gebrauchenden
dominanten Hand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chancen habe. Sie könne
die dominante linke Hand nicht mehr verwenden, ohne eine Befundverschlechterung
zu riskieren, was nicht vertretbar wäre. Dass die Beschwerdeführerin
Linkshänderin ist, lässt sich aufgrund der Akten jedoch nicht bestätigen.
Vielmehr sprechen die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass
sie Rechtshänderin ist. So wird die verletzte linke Hand im Bericht des C.___
vom 4. August 2015 (SA 46) als dominant bezeichnet (vgl. E. II. 5.1 hiervor).
Weiter führte der Kreisarzt, Dr. med. D.___, in seinem Untersuchungsbericht vom
8.
Oktober 2015 überzeugend aus, die Versicherte sei Rechtshänderin. Sie gebe
zwar an, überwiegend alles mit der linken Hand zu machen, die Schreibprobe mit
beiden Händen (Zahlenreihe von 1 – 10) könne jedoch nur mit der rechten Hand
durchgeführt werden. Die Benutzung der linken Hand zeige den typischen Befund
einer spiegelbildlichen Schrift als Zeichen der vorliegenden Rechtsdominanz.
Ergänzend fügte er in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 überzeugend
an, die Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, seine
Mandantin habe nach dem Unfall gelernt, mit der rechten Hand zu schreiben,
damit sie amtliche Dokumente ausfüllen und habe unterzeichnen können, sei nicht
wirklich stichhaltig. Das Unfallereignis datiere vom 24. März 2015. Die erste
von insgesamt drei kreisärztlichen Untersuchungen habe am 8. Oktober 2015
stattgefunden. Es sei nicht wahrscheinlich, dass in einem so kurzen Zeitraum
eine 55-jährige Versicherte mal eben mit der kontralateralen Hand schreiben
lerne. Selbst wenn dies so wäre, was medizinisch unwahrscheinlich sei, hätte
zumindest das Schriftbild der linken Hand nicht spiegelbildlich sein dürfen,
sondern analog der normalen Schreibrichtung. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Aussendienstbericht
betreffend die Besprechung vom 10. Mai 2016, welche unter Beizug einer [...]
Dolmetscherin durchgeführt wurde, selbst angab, sie sei Rechtshänderin (SA
103). Die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere vermögen seine
eigenen Beobachtungen und eigens durchgeführten Schriftproben die Beurteilung
eines Facharztes nicht umzustossen. Diesen ist denn auch mangels ärztlicher
Qualifikation des Rechtsvertreters kein Beweiswert zuzumessen. Auch seine
Argumentation, aufgrund des Unfallherganges – die Beschwerdeführerin habe das
Glas mit der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand poliert – sei
erstellt, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei, vermag nicht zu
überzeugen. So können gerade solche Hausarbeitstätigkeiten je nach Gegebenheit
durchaus mit beiden Händen durchgeführt werden. Solche Tätigkeiten bedürfen
nicht einer solch spezifizierten Motorik, wie beispielsweise das Schreiben,
dass diese nur mit der dominanten Hand ausgeführt werden könnten. Zudem haben die
Ärzte des B.___ die Angabe, die dominante Hand sei die Linke, in ihrem Bericht
vom 12. Oktober 2018 offenbar aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
übernommen. Diesbezügliche Abklärungen fanden im B.___, soweit aus den Akten
ersichtlich, nicht statt. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, mit einer so
gut wie nicht mehr zu gebrauchenden dominanten linken Hand habe die
Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so gut wie keine Chance,
ist somit nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sprechen auch die übrigen Ausführungen im
Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018 nicht gegen die kreisärztliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste
Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. So hält der Kreisarzt in seiner
Beurteilung ausdrücklich fest, dass die linke Hand nur noch äusserst
eingeschränkt einsetzbar sei, beispielsweise als Zudienhand. Die Hand wird dementsprechend
geschont, womit den im Bericht des B.___ vom 12. Oktober 2018 genannten
Bedenken, es mache überhaupt keinen Sinn, «mit Gewalt» die linke Hand zu
überbeanspruchen, nur um möglicherweise eine Tätigkeit erlangen zu können,
Rechnung getragen wurde. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___, schliesst sich dieser
Ansicht in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 denn auch an. Im Übrigen
sind aus den medizinischen Akten keine Gründe ersichtlich, welche gegen die
Umsetzbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten
Tätigkeit sprechen.
7.
Sodann bestreitet die
Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid durchgeführte
Invaliditätsberechnung. Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf ein
Valideneinkommen von CHF 47‘714.35 sowie ein Invalideneinkommen von CHF
44‘058.75 einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % und verneinte somit den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
7.1
7.1.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
(vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), womit
vorliegend das Jahr 2018 relevant ist.
Die Ermittlung des Valideneinkommens
muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E.
3.
).
7.1.2
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240
f. [I 377/98]).
7.1.3
Da die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos und lediglich in
einem Zwischenverdienst arbeitstätig war, ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn des
Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. Der beigezogene Tabellenlohn wird von
der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis
auf den von der IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Februar 2019 (SA 244)
angenommenen Tabellenwert, Ziff. 96 der LSE-Tabelle TA1 («sonstige persönliche
Dienstleistungen»), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Hierzu kann auf die
treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So ist dieser
Tabellenwert für den vorliegenden Fall nicht zutreffend, da es in den Sparten 94 – 96
(«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen») eher um Tätigkeiten persönlicher
Art für sehr spezielle Randgruppen im Dienstleistungssektor geht. Arbeiten in
der Reinigungsbranche fallen nicht darunter.
Die Beschwerdegegnerin ging beim
Tabellenlohn von der Sparte 77 – 82 «sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen» der LSE 2016 aus. Dies erscheint angesichts des Grundsatzes,
dass die Ermittlung des Valideneinkommens, wie vorgehend dargelegt, so konkret
wie möglich erfolgen muss und auf einen Tabellenlohn nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf, jedoch nur
bedingt zutreffend. So war die Beschwerdeführerin, wie aus dem Auszug aus dem
individuellen Konto der Beschwerdeführerin ersichtlich (SA 195), seit 2010 mit
Ausnahme der Mithilfe im Restaurant ihres damaligen Ehemannes ausschliesslich
als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Zudem war sie auch im Zwischenverdienst für
eine Reinigungsfirma tätig. Es erscheint damit überwiegend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Unfallereignisses weiterhin als
Reinigungsmitarbeiterin tätig wäre. Die von der IV-Stelle gewählte Branche,
«Erbringung von sonstigen Dienstleistungen» Nr. 94 – 96, umfasst zwar unter
anderem die Reinigungsbranche (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der
Wirtschaftszweige, Titel). Jedoch ist mit der Tabelle T17, welche unter Ziff.
91.
die Kategorie «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» führt, eine konkretere
Bezifferung des Valideneinkommens möglich, als mit der eher diffusen
Bezeichnung «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen».
Des Weiteren fällt auf, dass der für das
Valideneinkommen herangezogene Tabellenlohn tiefer liegt, als der für das
Invalideneinkommen eingesetzte Tabellenlohn (vgl. E. II. 7.2 hiernach). In
solchen Fällen ist eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Parallelisierung
der Vergleichseinkommen in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,
mangelnde Sprachkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen
Saisonnierstatus) im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG
entweder gar nicht oder dann aber bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem
solchen Fall beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit
entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf das Valideneinkommen
nicht nach dem vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt
werden, wenn dieser in erheblichem Ausmass (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4 [I
697/05]; Urteil 9C_404/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3) von
einkommensmindernden Faktoren beeinflusst war (SVR 2007 IV Nr. 1 S. 4 E. 5.5 [I
750/04]). Zwar wird vorliegend nicht auf den zuletzt erzielten Lohn, sondern
auf einen Tabellenlohn abgestellt, welcher per se nicht unterdurchschnittlich
sein kann. Jedoch gelten die entsprechenden vorgenannten Überlegungen auch im
Hinblick auf die Bezeichnung der zutreffenden Tabelle (branchenspezifisch oder
gesamtarbeitsmarktbezogen: SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 f. E. 3.2.1 und 3.2.3 [I
822/06]). Wenn allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist,
die Versicherte hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
voraussichtlich dauernd aus freien Stücken mit einer bescheidenen
Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf abzustellen (BGE 8C_255/2007 vom 12.
Juni 2008, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Im vorliegenden Fall
erscheint es aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Herkunft
eine grosse Wahl hatte, eine besser bezahlte Tätigkeit auszuüben, zumal sie
offenbar immer noch nicht gut Deutsch spricht. Es kann damit nicht als
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass sie sich aus freien Stücken
mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hat. Somit ist vorliegend der Gedanke der Parallelisierung
aufzugreifen: Da beim nachfolgend zu errechnenden Invalideneinkommen ein Wert
herangezogen wird, der alle Altersgruppen umfasst und nicht nach Alter
differenziert (vgl. E. II. 7.2 hiernach), muss dies auch beim Valideneinkommen
so umgesetzt werden, entsprechend dem Grundsatz, dass invaliditätsfremde
Umstände im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei
beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_223/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem
Wert von CHF 4'131.00 (LSE T17, Ziffer 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte,
Total Frauen) ergibt sich, wenn man von 41,7 Stunden ausgeht und die allgemeine
Lohnentwicklung von 2016 (Index 105) bis 2018 (Index 105,9) berücksichtigt, ein
Valideneinkommen von CHF 52'121.75.
7.2
7.2.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
Bislang hat die Beschwerdeführerin keine
ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf
einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist der herangezogene Tabellenlohn
TA1, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung des
Nominallohnindexes von 2016 – 2018 (0.4 % für 2017 und 0.5 % für 2018) und der
wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7 ergibt sich daraus – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. 7.2.2 nachfolgend) – ein
Invalideneinkommen von CHF 55'073.45.
7.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen
ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine
Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum. Auch hinsichtlich der Nationalität
gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt (vgl. SA 225). Dagegen erachtet die Beschwerdegegnerin das
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin als derart eingeschränkt, dass sie
einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm. Die Bestimmung der
Höhe eines leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage
dar. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1 m.w.H.).
Im Lichte dessen und angesichts der vorliegenden Akten bewegt sich der vorgenommene
leidensbedingte Abzug von 20 % in einem vertretbaren Ermessenspielraum und ist
somit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gestützt
auf die Ausführungen der Ärzte des B.___ im Bericht vom 12. Oktober 2018 und
des Umstandes, dass die linke «dominante» Hand praktisch nicht mehr einsetzbar
sei, sei der leidensbedingte Abzug von 20 % zu gering, kann auf das in E. II.
6.
hiervor Gesagte verwiesen werden. Sodann kann die Beschwerdeführerin eine
zumutbare Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, weshalb wegen
Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist, wobei die Rechtsprechung einen
solchen beim Frauen ohnehin nicht anerkennt. Insgesamt erscheint demnach der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug als angemessen.
7.3
Somit ergibt sich aus dem
Valideneinkommen von CHF 52'121.75 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme
des leidensbedingten Abzuges von 20 %) von CHF 44‘058.75 ein
Invaliditätsgrad von 15%, womit die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018
(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; die Beschwerdeführerin hat bis 31. Oktober 2018
Taggelder der Beschwerdegegnerin erhalten, SA 225) einen Anspruch auf eine
Invalidenrente in diesem Umfang hat. Demnach ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. März 2019 aufzuheben.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt die
Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 50 %.
Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem der
Beschwerdeführerin eine Rente von 15 % zugesprochen wird. Angesichts der im
vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschrift kann aber nicht gesagt
werden, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes grösser ausfiel, weil
er eine höhere Rente verlangte. So betreffen seine Rügen hauptsächlich die
Bemessung der Vergleichseinkommen und den leidensbedingten Abzug. Damit
rechtfertigt sich aus diesem Grund keine Kürzung der Parteientschädigung.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 8. Juli 2019 geltend gemacht – auf
CHF 2'865.20 festzusetzen (10 Stunden und 20 Minuten zu CHF 250.00 [§
160.
Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 77.00 und MwSt).
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2019 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente von
15 %.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'865.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch