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Entscheid

VSBES.2019.123

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

2. Oktober 2019Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die [...] geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gelernte kaufmännische Angestellte und

arbeitete bis September 2015 Teilzeit als Projektassistentin bei der B.___. Seit

Mai 2015 ist sie auf Stundenbasis als Tagesmutter tätig. Am 16. Dezember

2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf HWS-Schmerzen zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge die medizinischen Akten ein und liess die Beschwerdeführerin bei der

Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch,

psychiatrisch, neuropsychologisch) begutachten. Gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 61.1-4) lehnte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) mit

Verfügung vom 7. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) sowohl einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 25. April

2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 aufzuheben und es sei diese zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu leisten.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche

Massnahmen zu gewähren.

3.

Eventualiter seien

weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über deren

Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

3. Mit Schreiben vom 6. Juni

2019 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom

12. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Beilagen

zur ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___ vom

17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) nach.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die

Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE

136.

I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

4.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen

beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind

Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf

die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu

erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt

demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit

sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar

AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann,

IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

74.

f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt

der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann

auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung

der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_469/2016 vom 22.12.2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung

und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die

im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom

7.

September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 (A.S. 1 ff.) bei der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der C.___ vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 61.1-4), deren

ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) sowie auf

die Beurteilungen des Regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom

18.

Juli 2018 und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 64 und 79). Sie

ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammten Tätigkeiten

als Projekt-assistentin und Tagesmutter sowie auch jede andere den Beschwerden angepassten

Verweistätigkeiten im Umfang von 80 % zumutbar seien. Damit bestehe kein

Anspruch auf eine Invalidenrente. Den ebenfalls verneinten Anspruch auf

berufliche Massnahmen begründete die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass eine

erfolgsversprechende Durchführung solcher beruflichen Massnahmen angesichts der

Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht vorstellbar sei. Die

Inkonsistenzen, die klar herabgesetzte Validität der gezeigten Leistungen und die

Beschwerdeübertreibung mit Symptomausweitung würden auf eine Aggravation oder

gar Simulation schliessen lassen. Ausserdem fühle sich die Beschwerdegegnerin

nicht im gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig.

5.2

Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin ein, auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden.

Zunächst seien im besagten Gutachten die neuropsychologisch festgestellten

Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden.

Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als die neuropsychiatrische

Gutachterin zwei Performanzvalidierungstests durchgeführt habe, wovon nur einer

Auffälligkeiten gezeigt habe. Anhand dieser beiden Tests sei eine Inkonsistenz

nicht nachgewiesen. Ausserdem seien die kognitiven Einschränkungen der

Versicherten auch im Bericht des D.___ vom 25. September 2018 bestätigt

worden. Im Weiteren sei der Verkehrsunfall vom 25. November 2014 im C.___-Gutachten

bagatellisiert und unrichtig erfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei –

entgegen der gutachterlichen Darlegung – nicht auf die Kollision gefasst

gewesen, sondern zweimal unvorbereitet von hinten angefahren worden. Die

bereits zu Beginn vorgeworfenen Zweifel habe die Gutachterstelle in ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 nicht ausräumen können,

denn sie habe zur Validierung der neuropsychologischen Testresultate und zum

Unfallmechanismus gar nicht Stellung genommen. Die Zweifel würden damit

bestehen bleiben, weshalb nicht auf die Beurteilung der C.___ abgestellt werden

könne. Es seien vielmehr die vom D.___ vorgeschlagenen Abklärungen

durchzuführen, um ein abschliessendes Bild der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zu erhalten. Nebst einem Rentenanspruch bestehe ausserdem ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Ein solcher bestehe sogar dann, wenn für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten abgestellt werden könnte. Aufgrund

ihrer Leistungseinschränkung von wenigstens 20 % und einer Aktivitätsdauer

von fast 20 Jahren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berufsberatung,

Arbeitsvermittlung und Umschulung.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit und subjektive

Eingliederungsfähigkeit sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten sowie

Berichte anderer Fachbehörden relevant:

6.1

Die Versicherte erlitt am

25.

November 2014 einen Verkehrsunfall. Im Rahmen einer Kollision prallten

zwei Fahrzeuge in das Heck ihres Personenwagens, worauf sie gegen das vor ihr

stehende Fahrzeug geschoben wurde. Dabei erlitt die Versicherte Rücken- und

Kopfschmerzen (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2014,

IV-Nr. 7.15 S. 2 ff.; Schadenmeldung UVG vom 27. November 2014,

IV-Nr. 7.122; Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom

25.

November 2014, IV-Nr. 7.15 S. 18).

6.2

Im Notfallbericht des E.___ vom

1.

Dezember 2014 wurde ein kraniozervikales Schleudertrauma Grad I nach

Auffahrunfall am 25. November 2014 diagnostiziert. Eine

Wirbelsäulenfraktur wurde anhand von Röntgenbildern und CT ausgeschlossen.

6.3

Am 21. April 2015 stellte

Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie, G.___, fest (IV-Nr. 7.86),

dass sich die Beschwerden seit dem Unfallereignis deutlich zurückgebildet

hätten. Die Restbeschwerden würden vor allem im Rahmen der Berufstätigkeit bei

längerem Verharren in sitzender Position wieder in verstärkter Form auftreten.

Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ein

HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 25. November 2014 und

Adipositas.

6.4

Mit Schadenmeldung UVG vom

18.

Mai 2015 (IV-Nr. 19 S. 230) wurde der Unfallversicherung ein

Rückfall gemeldet. Die Versicherte habe infolge einer Physiotherapiebehandlung

eine komplette Blockade im Kreuzbereich des Rückens erlitten.

6.5

Dr. med. H.___, Facharzt

Radiologie, stellte in seiner Beurteilung des MRI der Halswirbelsäule vom

29.

Juli 2015 folgendes fest (IV-Nr. 19, S. 332): Intakte

Wirbelkörper der HWS und der oberen BWS, Blockwirbel HWK2/3, normale Weite des

Spinalkanals, keine cervicale Myelopathie, keine cervicale Discushernie oder

Nervenwurzelkompression und kein Hinweis auf perivertebrale hämatomverdächtige

Raumforderung. In seiner Beurteilung der MR-Arthrograpie der linken Schulter

vom 31. Juli 2015 hielt Dr. med. H.___ zudem fest (IV-Nr. 19

S. 333): Intakte Rotatorenmanschette und lange Bicepssehne, Verdacht auf

Impingementkonstellation mit kaudo-lateraler Kippung des Acromions und leicht

verschmälertem Subacromialraum im Supraspinatus-Verlauf sowie leichte

degenerative Veränderungen des acromio-clavicularen Gelenks.

6.6

Mit Bericht vom 31. August

2015.

diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin Neurologie, ein

chronisches Zervikalsyndrom (IV-Nr. 7.40). In ihrer Beurteilung führt Dr. med. I.___

aus, es bestünden myofasciale Rückenschmerzen bei Status nach Auffahrunfall im

November 2014. Die detaillierte neurologische Untersuchung sei unauffällig, es

fielen lediglich eine Verspannung und eine Druckdolenz der Rücken- und

Nackenmuskulatur und des M. deltoideus auf sowie eine Haltungsinsuffizienz und

eine generalisierte Verspannung.

6.7

Gemäss Suva-Bericht vom

3.

September 2015 (IV-Nr. 7.38) hatte die Beschwerdeführerin ihre

Tätigkeit bei der B.___ drei Monate nach dem Unfall wieder aufgenommen. Ihren

eigenen Angaben zufolge hätten zunehmende Verspannungen im Nacken- und

Schulterbereich sowie Kopfschmerzen zu Konzentrationsproblemen und einer

Häufung von Fehlern geführt. Deshalb habe sie die Stelle aufgegeben. Sie könne

sich zu wenig konzentrieren für Büroarbeiten und sehe sich nicht als

arbeitsfähig. Seit Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin beim J.___ angemeldet.

Erstmals Kinder betreut habe sie ab Mai 2015 auf Stundenlohnbasis.

6.8

Prof. Dr. med. K.___,

Facharzt Radiologie, stellte gestützt auf ein MR der Gesamtwirbelsäule in

seiner Beurteilung vom 24. Januar 2017 eine bekannte Blockwirbelbildung

auf Höhe HWK 2/3 fest. Hinweise auf eine Spondyloarthritis bestünden nicht.

6.9

Am 26. Januar 2017

berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie und allgemeine

innere Medizin (IV-Nr. 17 S. 7), dass das Beschwerdebild der Versicherten von

rheumatologischer Seite somatisch nicht begründet werden könne. Die

vorliegenden, radiologisch objektivierbaren Befunde bezeugten

alterskorrelierend unauffällige Befunde. Die Blockwirbelbildung zwischen dem

zweiten und dritten Halswirbelkörper sei konstitutionell und ohne

Krankheitsrelevanz. Denn die proximal und distal angrenzenden

Wirbelsäulensegmente wiesen keine sekundären Degenerationen auf, wie es bei

Fehl- und Überlastung zu erwarten wäre.

6.10

Dem Gesprächsprotokoll Intake der

IV-Stelle vom 21. Februar 2017 (IV-Nr. 15) ist in Bezug auf die

Selbsteinschätzung der Versicherten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

ihr Pensum als Tagesmutter steigern könnte. Sie könne momentan nicht lange an

einem PC arbeiten. Sie habe es im Geschäft ihres Mannes versucht. Wenn sie

nicht lange sitzen müsse, seien zwei Stunden am Stück möglich. Danach mache sie

Fehler. Sie könne nicht 100 % zu Hause sein, doch momentan reiche ihr die

Arbeit als Tagesmutter. Mehr könne sie nicht. Den ebenfalls im

Gesprächsprotokoll Intake enthaltenen Einschätzungen des RAD-Arztes, M.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin, ist im Weiteren zu entnehmen, dass die

Versicherte mit den 40 % als Tagesmutter bereits klar am Anschlag sei,

weshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen würden.

6.11

Im Arztbericht vom 3. März

2017.

führte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, dass

die Versicherte seit dem Auffahrunfall über therapierefraktäre

bewegungsabhängige Nacken- und Schulterschmerzen klage. Diverse Abklärungen

hätten keine somatische Ursache für die Beschwerden gezeigt. Unzählige

Therapien hätten nicht zu einer Besserung geführt. Durch den langen

Krankheitsverlauf und die frustranen Abklärungen habe sich am Ende auch eine

reaktive Depression eingestellt. Berufliche Massnahmen seien angezeigt

(IV-Nr. 19 S. 340).

6.12

Im Bericht des D.___ vom

24.

Mai 2017 diagnostizierten Dr. med. O.___, Facharzt für allgemeine

innere Medizin, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt Rheumatologie,

(IV-Nr. 29) ein chronisches Zervikalsyndrom mit Schmerzausweitungstendenz.

Die Versicherte leide an fortbestehenden chronischen Schmerzen des

Schultergürtelbereichs. Ein Röntgen der HWS mit Funktionsaufnahme habe eine

Instabilität in der Inklinationsphase bei progredienter Anterolisthese HWK 2/3,

HWK 3/4 sowie HWK 4/5 (jeweils Meyerding Grad 1) ergeben. Berufliche Massnahmen

seien angezeigt. Der Versicherten sei wegen der Schmerzzunahme und

Konzentrationsstörungen die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von

vier Stunden pro Tag zumutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 %.

6.13

Dr. med. Q.___, Fachärztin

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom

20.

Oktober 2017 (IV-Nr. 43) keine psychiatrische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Anpassungsstörung (F43.23). Berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt.

6.14

Im Bericht vom 14. Dezember

2017.

stellte Dr. med. R.___, Facharzt Radiologie, im Rahmen seiner

Beurteilung des MRI der Lendenwirbelsäule folgendes fest (IV-Nr. 61.5):

Als Hauptbefund bestätige sich eine mediane bis paramedian rechtsseitig

liegende nach oben luxierende grössere Diskushernie der Bandscheibe LWK 5/SWK

1.

mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts nach dorsal. Eine Irritation

dieser Struktur wäre möglich. Flache, breite Protrusion der Bandscheibe

LWK 4/5 mit leichter Impression des Duralsackes ohne direkte

Wurzelkompression. Mässiggradige Spondylarthrose der kleinen Wirbelgelenke auf

beiden Segmenthöhen ohne Spinalkanalstenose oder foraminale Stenose. Die

übrigen Bandscheiben zeigten ein normales Signal sowie eine normale Form, Weite

cranialis sei der Spinalkanal nicht eingeengt. Einzelne kleine dar Loge Zysten

im sakral-Plexus als Nebenbefund.

6.15

Am 22. Dezember 2017 wurde

vom S.___ des D.___ (IV-Nr. 55) eine progrediente, invalidisierende

Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit seit 2014 diagnostiziert. Bei Ausschluss

eines Schlaf-Apnoe-Syndroms werde die Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit im Rahmen

des nach dem Auffahrunfall aufgetretenen zervikalen Schmerzsyndroms beurteilt.

6.16

Am 25. Juni 2018 erstattete

die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 61.1 – 4)

bestehend aus einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. T.___,

Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Februar 2018

(IV-Nr. 61.1), einem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2018

(IV-NR. 61.2), einem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. V.___,

Facharzt FMH Rheumatologie, vom 5. März 2018 (IV-Nr. 61.3) sowie

einem neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. W.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 7. März 2018 (IV-Nr. 61.4).

Anlässlich der internistischen Untersuchung gab die Versicherte im Rahmen der

Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit an, dass momentan keinerlei Arbeit

möglich sei. Gründe dafür seien die Schmerzen, Konzentrationsstörungen und dass

sie viele Fehler mache. Seit Juli 2015 sei sie fortlaufend 100 %

arbeitsunfähig. Sie arbeite schätzungsweise 10 – 20 % als Tagesmutter. In

Bezug auf die geltend gemachte Konzentrationsstörung stellten die Gutachter in

der medizinisch interdisziplinären Beurteilung fest, dass die Versicherte bei

der Beschreibung derselben nicht authentisch gewirkt habe. Dies habe die Gutachterstelle

bewogen, zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen. Bevor

auf die Ergebnisse dieser neuropsychologischen Untersuchung einzugehen ist,

werden zunächst die Feststellungen des psychiatrischen und des

rheumatologischen Teilgutachtens dargelegt. Die psychiatrische Begutachtung ergab,

dass keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung oder psychische Störung

mit Krankheitswert vorlägen. In der rheumatologischen Begutachtung wurde ein

Beschwerdebild des Nackens und der Lumbalregion festgestellt. Ein spezifisches

entzündliches oder anderweitig differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen

Formenkreis liege nicht vor. Es fänden sich keine Hinweise für eine begleitende

radikulär-segmentale oder axial-zervikale myelopathische Störung. Es sei von

einer sekundär aufgetretenen und mittlerweile wesentlich chronisch geprägten

muskulären Dysbalance und Dekonditionierung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit

betrage für ein volles zeitliches Pensum aus rheumatologischer Sicht, rein

bezogen auf den Bewegungsapparat, mindestens 80 %. Aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs und des verlangsamten Arbeitstempos bestehe maximal eine 20%ige

Leistungsminderung. Diese Einschätzung könne retrospektiv spätestens ab August

2015.

gelten. Damals sei eine fachärztliche neurologische Untersuchung erfolgt,

die nicht ergiebig geblieben sei und wo konkret bereits Verspannungen der

Nacken- und Rückenmuskulatur formuliert worden seien. In neuropsychologischer Hinsicht

wurde schliesslich festgehalten, dass sich in der Ausprägung nicht authentische

kognitive Minderleistungen bei bewusster Leistungsverzerrung und

Beschwerdeübertreibung fänden. Die invaliden Ergebnisse liessen eine

differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht zu. Es liege aber

keine psychiatrische Diagnose vor, welche relevante kognitive Einschränkungen

begründen könnte. Die Performanzvalidierungstests seien auffällig und es fänden

sich Inkonsistenzen zwischen und innerhalb einzelner Tests. Im Konsens werde

festgehalten, dass einem subjektiv deutlich erlebten Beschwerdebild nach

Auffahrunfall objektiv eher blande Befunde gegenüberstünden. Bei Adipositas

stünden eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vordergrund. Die neuropsychologische

Testung ergebe den Verdacht auf Beschwerdeübertreibung und Aggravation. So

bestehe für die bisherige Tätigkeit als Projektassistentin und Tagesmutter

sowie auch für eine angepasste Tätigkeit eine maximale Leistungseinschränkung

von 20 % bei vollem zeitlichem Pensum ab August 2015.

6.17

Mit Stellungnahme vom

18.

Juli 2018 erklärte der RAD, Dr. med. X.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, das C.___-Gutachten sei

versicherungsmedizinisch nachvollziehbar und klar in seiner Konklusion. Sowohl

in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ab August 2015

auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden.

6.18

Gemäss Stellungnahme des

behandelnden Psychotherapeuten des D.___, lic. phil. Y.___, Fachpsychologe

Psychotherapie, vom 25. September 2018 (IV-Nr. 70) werde die

Patientin als motiviert erlebt, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren.

Entsprechende Massnahmen würden als klar indiziert erachtet. Ausserdem erscheine

aufgrund des Traumas, der vegetativen Dysregulation und der zentralen

Schmerzsensitivierung eine psychosomatische Abklärung indiziert, welche nebst

somatischen auch psychotraumatologische und vegetative Faktoren differenziert

mitberücksichtige.

6.19

In der ergänzenden Stellungnahme

vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) stellte die begutachtende

Internistin der C.___, Dr. med. T.___, fest, die Versicherte habe den

Unfallhergang auf einem Blatt Papier skizziert. Zur Beschreibung des

Unfallherganges sei ausserdem die Aktenlage hinzugezogen worden. Aus

neuropsychologischer Sicht stellte die Gutachterin lic. phil. W.___ in ihrer

Stellungnahme vom 23. November 2018 (nachgereichte Unterlagen zu IV-Nr.

77) fest, dass die in der neuropsychologischen Teilbegutachtung vom

6.

März 2018 gezeigten auffälligen resp. unterdurchschnittlichen

Ergebnisse nicht einfach zum Nennwert genommen werden könnten. Zwei voneinander

unabhängige Performanzvalidierungsverfahren liessen an der Glaubwürdigkeit der

Versicherten stark zweifeln. In einem ersten Perfomanzvalidierungstest hätten

die Leistungen zwar knapp über dem von den Testautoren definierten Grenzwert

gelegen. In einem zweiten Validierungsverfahren seien die gezeigten Leistungen

allerdings klar auffällig und deutlich unter dem kritischen Wert für

Leistungsverzerrung gewesen. Betrachte man die Ergebnisse im ersten Test

genauer, zeige sich, dass diese schlechter gewesen seien als sie zum Beispiel

bei Personen mit schweren Hirnverletzungen, chronischen Schmerzen oder Depressionen

vorkämen. Zusätzlich fänden sich auch nicht auflösbare Widersprüche zwischen

und innerhalb einzelner Tests sowie auch Diskrepanzen zum beobachteten

Verhalten. Auf dieser Basis seien Aussagen zur Leistungsfähigkeit nicht

zulässig. Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass keine kognitiven

Probleme bestehen könnten. Ein Proband könne tatsächlich Probleme haben und

trotzdem übertreiben. Da gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine psychische

Störung vorliege, sei die Leistungsverzerrung als bewusst zu werten. Dies führe

dazu, dass eine Aggravation wahrscheinlich sei. Abschliessend wies die

neuropsychologische Gutachterin darauf hin, dass in den Vorakten mehrere

Angaben von Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen zu finden seien. In

diesen Berichten seien jedoch einfach die subjektiven Beschwerden übernommen

worden. Mit dem aktuellen Ergebnis einer Beschwerdeübertreibung könnten diese

Angaben jedoch nicht per se übernommen werden.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Dabei stützte

sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___,

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Das psychiatrische Teilgutachten,

wonach keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung oder einer

psychischen Störung vorlägen, wird unter Berücksichtigung der psychiatrischen

Vorbefunde plausibel begründet. Hinsichtlich der objektiven Befunde zum

klinischen Psychostatus stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med. U.___

fest, dass die Versicherte bei vollem Bewusstsein und in allen vier Richtungen

uneingeschränkt orientiert sei. Es fänden sich keine relevanten kognitiven

Defizite, die geeignet wären, das psychiatrische Untersuchungsergebnis zu

verfälschen. Insbesondere seien die Merkfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die

Wachheit und das Durchhaltevermögen während der Untersuchungszeit, das

Sprachverhalten, die Intelligenz und die Auffassungsgabe nicht bedeutsam

eingeschränkt. In der Fokussierung der Untersuchung auf depressive Symptome

fänden sich keine depressionsbedingten psychopathologischen Auffälligkeiten.

Und auch in der Fokussierung der Untersuchung auf andere psychiatrische

Bereiche hätten sich keine psychotischen Symptome feststellen lassen. Hinweise

auf eine generelle Angst- oder Zwangserkrankung oder eine krankheitsrelevante

phobische Störung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Gestützt auf diese

Untersuchungsbefunde überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte.

Überdies führte Dr. med. U.___ auch in nachvollziehbarer Weise aus, dass

seine blanden Untersuchungsbefunde im Einklang mit den Vorbefunden von

Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 43) stünden. Die Versicherte sei von ihrem

Hausarzt, welcher eine reaktive Depression festgestellt habe, an die

Psychiaterin Dr. med. Q.___ überwiesen worden. Diese habe in der

Folge keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und

auch keine kognitiven Funktionsstörungen festgestellt. Einer Anpassungsstörung

habe sie keine Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen. Die

Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die

eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt

auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann

auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.2

In rheumatologischer Hinsicht

erweist sich das Gutachten ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Gemäss

dem rheumatologischen Teilgutachten besteht ein zervikal betontes und lumbal

betontes unspezifisches Rückenschmerzproblem, welches wohl auf eine chronisch

geprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung zurückzuführen sei. In der

angestammten sowie auch einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte aus

rheumatologischer Sicht, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, ab August 2015 zu

mindestens 80 % arbeitsfähig. Die maximal 20%ige Einschränkung sei durch

einen vermehrten Pausendarf und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo bedingt. Diese

Schlussfolgerungen werden anhand der eigenen Untersuchung des Rheumatologen Dr. med.

V.___ und anhand der medizinischen Vorbefunden plausibilisiert. In der

klinischen Expertise seien weder anamnestisch noch klinische Hinweise für ein

zu Grunde liegendes spezifisches entzündliches oder anderweitig differenziertes

Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis zu finden. Es bestünden auch keine

Hinweise für eine begleitende radikulär segmentale oder axial zervikale myelopathische

Störung. Ferner seien die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik nicht

erfüllt. Bei 1/5 Waddell-Zeichen sei als mögliche Erklärung für das erlebte und

beklagte Beschwerdebild von einer sekundär aufgetretenen und mittlerweile

wesentlich chronisch mittragenden muskulären Dysbalance und Dekonditionierung

auszugehen. Diese Befunde und Einschätzungen von Dr. med. V.___ werden sodann

auch gestützt von den rheumatologischen Vorberichten von Dr. med. F.___

vom 21. April 2015 (IV-Nr. 7.86) und Dr. med. L.___ vom 26. Januar

2017.

(IV-Nr. 17 S. 7) sowie auch dem neurologischen Bericht von Dr. med. I.___

vom 31. August 2015 (IV-Nr. 7.40) und dem hausärztlichen Bericht von Dr.

med. N.___ vom 3. März 2017 (IV-Nr. 19 S. 340). Der Bericht des D.___ vom 24.

Mai 2017 (IV-Nr. 29) stimmt in Bezug auf die Befunderhebung ebenfalls im

Wesentlichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten überein. Die Einschätzung

einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ist indessen insofern kaum verwertbar, als

die Ärzte des D.___ im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Störungen

bei der bisherigen Tätigkeit nebst einer Schmerzzunahme auch Konzentrationsstörungen

berücksichtigt haben. Dagegen bezog der rheumatologische Gutachter die

attestierte Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf Einschränkungen des

Bewegungsapparats, womit seiner Beurteilung höherer Beweiswert zuzumessen ist.

Zu keinem anderen Resultat führt auch der radiologisch festgestellte Befund

einer nach oben luxierenden grösseren Diskushernie der Bandscheibe LWK 5/SWK 1

mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts nach dorsal (IV-Nr. 61.5),

welcher nach Einschätzung des Radiologen möglicherweise eine Irritation der

entsprechenden Struktur verursache. Der besagte Befund und die Einschätzung des

Radiologen vermögen die einlässliche und anhand der medizinischen Vorakten breit

abgestützte Beurteilung des rheumatologischen Gutachters nicht in Zweifel zu

ziehen. Indem der Radiologe eine Irritation der Struktur nur als «möglich»

bezeichnete, ist diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Insgesamt leuchtet die fachärztliche Beurteilung der beklagten somatischen

Beschwerden sowie auch die aus rheumatologischer Sicht attestierte

Arbeitsfähigkeit von 80 % ab August 2015 ein. Die retrospektive

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützte der Gutachter in nachvollziehbarer

Weise auf die neurologisch-fachärztliche Untersuchung von Dr. med. I.___ vom

31.

August 2015 (IV-Nr. 740), welche nicht ergiebig geblieben sei und

in welcher bereits damals «Verspannungen der Nacken- und Rückenmuskulatur»

formuliert worden seien.

7.3

Im Rahmen der neuropsychologischen

Begutachtung konnten schliesslich keine verwertbaren Einschätzungen zur

kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die

Versicherte habe defizitäre Leistungen in den Bereichen Gedächtnis,

Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Sprache gezeigt. Diese Ergebnisse seien

allerdings zufolge bewusster Leistungsverzerrung resp. Aggravation nicht

valide. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation

beruhende Leistungseinschränkung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht

leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber

besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine

klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen

eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne

dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige

psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016

vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Die neuropsychologische

Gutachterin begründete die Aggravation überzeugend mit zwei

Performanzvalidierungstests, Inkonsistenzen zwischen und innerhalb einzelner

Tests sowie Diskrepanzen zum beobachteten Verhalten. Von den zwei

durchgeführten Performanzvalidierungstests liess einer knapp auf ein valides

Ergebnis, der andere hingegen klar auf ein invalides Ergebnis der gezeigten

kognitiven Leistungen schliessen. Diese bereits an sich eher für ein invalides

Resultat sprechenden Tests, werden sodann durch den Vergleich mit anderen

Krankheitsbildern bekräftigt. Die von der Beschwerdeführerin gezeigten

Leistungen seien beispielsweise schlechter als jene von Personen mit schweren

Hirnverletzungen, chronischen Schmerzen oder Depressionen. Im Weiteren zeigte

die neuropsychologische Gutachterin diverse Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf,

welche ebenfalls für eine Aggravation sprechen. Unter anderem habe etwa die

Bearbeitungsgeschwindigkeit zwischen «normal schnell» bis «schwer verlangsamt»

geschwankt. Ausserdem sei die Fluenzleistung deutlich herabgesetzt gewesen,

wobei weder eine klinische Verlangsamung, noch ein reduzierter Sprachfluss, ein

vermindertes Sprechtempo oder ein verminderter Antrieb festgestellt worden seien.

Eine Diskrepanz liege schliesslich auch im Widerspruch zwischen den deutlichen

Gedächtnisdefiziten und der klinischen Feststellung, wonach die Versicherte

differenziert Auskunft geben könne und orientiert sei. Insofern werden die

aufgezeigten Inkonsistenzen zwischen den kognitiven Testergebnissen und dem

klinischen Bild sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___, welches

keine Hinweise auf eine kognitive Störung enthält, plausibel hergeleitet. Nebst

den grundsätzlich für ein invalides Ergebnis sprechenden

Performanzvalidierungstests liegen damit weitere schlüssige und

nachvollziehbare Inkonsistenzen vor. Damit überwiegen die Anhaltspunkte für die

Annahme einer Aggravation eindeutig. Nach einleuchtender Beurteilung der

Gutachterin sind die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten kognitiven

Minderleistungen demnach nicht verwertbar. Nicht verlässlich sind sodann auch

die Angaben von Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen in den

medizinischen Vorakten. Wie die neuropsychologische Gutachterin nachvollziehbar

darlegte, wurden damals die subjektiv berichteten Beschwerden ohne

Objektivierung in die medizinische Berichterstattung übernommen und sind

aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Beschwerdeübertreibung nicht

aussagekräftig. Eine neuropsychologische Einschränkung kann deshalb nicht

festgestellt werden. Aus diesem Umstand vermag die Versicherte allerdings keinen

Anspruch auf weitere Abklärungen abzuleiten. Die Unsicherheit, welche sich auf

die Befunderhebung erstreckt, ist der überwiegend wahrscheinlichen Aggravation

geschuldet, weshalb die Versicherte die Folgen dieser Beweislosigkeit selber zu

tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.3).

Weitere Abklärungen, wie es die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des

D.___ vom 25. September 2018 verlangt, sind nicht angezeigt. Eine

neuropsychologische Einschränkung ist damit nicht gegeben.

7.4

In der Gesamtbeurteilung kamen

die Gutachter schliesslich überein, dass ab August 2015 für die bisherige

Tätigkeit als Projektassistentin und Tagesmutter sowie auch für eine angepasste

Tätigkeit eine maximale Leistungseinschränkung von 20 % bei einem

Vollzeitpensum bestehe. Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die soeben

gewürdigten Teilgutachten ein. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer

Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere

können die angegebenen Konzentrationsstörungen aufgrund der überwiegend

wahrscheinlichen Aggravation nicht berücksichtigt werden. Damit verbleibt

einzig die aus rheumatologischer Sicht bestehende 20%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus dem Dargelegten folgt, dass die einzelnen Teilgutachten

sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet wurden. Es

sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten

Gutachtens. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angeblich im

Gutachten falsche Wiedergabe des Unfallhergangs vom 25. November 2014 die

Beurteilung des aktuellen gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin beeinflussen soll. Der Einwand, wonach die

Beschwerdeführerin unvorbereitet von zwei Fahrzeugen angefahren worden sei, vermag

die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Insgesamt wurde die

Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangt bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist

(vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde nebst den

gutachterlichen Fachdisziplinen vorgängig ausserdem neurologisch und

schlafmedizinisch abgeklärt, wobei die besagten Untersuchungsergebnisse im

polydisziplinären Gutachten berücksichtigt wurden. Aufgrund des beweiskräftigen

Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann demnach auf die im Rahmen des

Eventualbegehrens beantragte Einholung von zusätzlichen Abklärungen zur

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

8.

Gestützt auf Einschätzung der C.___-Gutachterstelle

ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer

angepassten Tätigkeit ab August 2015 auszugehen. Damit wird der für den

Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht

erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind

vorliegend nicht erfüllt.

9.

Umstritten ist im Weiteren der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen aufgrund des

fehlenden Eingliederungswillens.

9.1

Wie bereits in Erwägung 4

erwähnt, müssen Eingliederungsmassnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des

angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine

subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der

Ärzteschaft gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und

Arbeitsmotivation sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten

Anträge zu ermitteln ist.

9.2

Aus den vorliegenden Akten geht

zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Die

Beschwerdeführerin äusserte im September 2015 gegenüber der Suva und im

Intake-Gespräch vom 21. Februar 2017 gegenüber der IV-Stelle sowie am 12. Februar

2018.

gegenüber der Internistin der C.___-Gutachterstelle, dass sie sich für

Bürotätigkeiten als nicht arbeitsfähig erachte. Die Arbeit als Tagesmutter sei

ihr dagegen in einem kleinen Pensum möglich. Mehr könne sie jedoch nicht. Als

Gründe für die Arbeitsunfähigkeit wurden die Verspannungen im Nacken- und

Schulterbereich, Konzentrationsprobleme und eine erhöhte Fehleranfälligkeit

genannt (IV-Nr. 7.38 und 15 und 61.1). In den späteren Einwand- und

Beschwerdeverfahren erklärt die Beschwerdeführerin dagegen, sie sei motiviert,

sich in die Arbeitswelt zu integrieren und beantrage berufliche Massnahmen. Aus

ärztlicher Sicht wurde die Eingliederungsfähigkeit folgendermassen beurteilt:

Der RAD-Arzt erachtete die Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen mit

Stellungnahme vom 21. Februar 2017 als nicht sinnvoll, weil die Versicherte mit

den 40 % als Tagesmutter bereits klar am Anschlag sei (IV-Nr. 15). Der

Hausarzt Dr. med. N.___ befand am 3. März 2017, dass berufliche Massnahmen

angezeigt seien, wobei er sich nicht zur Eingliederungsbereitschaft äusserte

(IV-Nr. 19 S. 340). Der behandelnde Psychotherapeut des D.___ stellte sodann am

25.

September 2018 fest (IV-Nr. 70), dass eine Arbeitsmotivation vorhanden sei.

9.3

Gestützt auf die Aktenlage ist

von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung

auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt erklärt, dass sie sich für

eine Bürotätigkeit als nicht arbeitsfähig erachte und dass eine Erweiterung der

erwerblichen Kinderbetreuung nicht möglich sei. Ein Eingliederungswille oder

eine Arbeitsmotivation waren nicht zu erkennen. Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung darlegt, spricht auch die bei der neuropsychologischen

Begutachtung festgestellte Darstellung des Leistungsvermögens der

Beschwerdeführerin stark gegen die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Die nach

Erhalt des negativen Vorbescheids vom 27. Juli 2018 (IV-Nr. 65) bekundete

Arbeitsmotivation vermag die vorherigen Aussagen und den dadurch vermittelten

Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom

7.

März 2019 nicht bereit war, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit

von 80 % zu verwerten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit

verneint hat. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert haben und an

einer Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft

teilnehmen wollen, kann sie sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche

darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66).

11.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger