VSBES.2019.123
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
2. Oktober 2019Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die [...] geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gelernte kaufmännische Angestellte und
arbeitete bis September 2015 Teilzeit als Projektassistentin bei der B.___. Seit
Mai 2015 ist sie auf Stundenbasis als Tagesmutter tätig. Am 16. Dezember
2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf HWS-Schmerzen zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge die medizinischen Akten ein und liess die Beschwerdeführerin bei der
Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch,
psychiatrisch, neuropsychologisch) begutachten. Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 61.1-4) lehnte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) mit
Verfügung vom 7. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) sowohl einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 25. April
2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 aufzuheben und es sei diese zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche
Massnahmen zu gewähren.
3.
Eventualiter seien
weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über deren
Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
3. Mit Schreiben vom 6. Juni
2019 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom
12. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Beilagen
zur ergänzenden Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___ vom
17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) nach.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE
136.
I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
4.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen
beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind
Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf
die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu
erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt
demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit
sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar
AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann,
IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.
74.
f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt
der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann
auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung
der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_469/2016 vom 22.12.2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung
und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die
im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom
7.
September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 (A.S. 1 ff.) bei der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der C.___ vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 61.1-4), deren
ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) sowie auf
die Beurteilungen des Regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom
18.
Juli 2018 und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 64 und 79). Sie
ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammten Tätigkeiten
als Projekt-assistentin und Tagesmutter sowie auch jede andere den Beschwerden angepassten
Verweistätigkeiten im Umfang von 80 % zumutbar seien. Damit bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente. Den ebenfalls verneinten Anspruch auf
berufliche Massnahmen begründete die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass eine
erfolgsversprechende Durchführung solcher beruflichen Massnahmen angesichts der
Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht vorstellbar sei. Die
Inkonsistenzen, die klar herabgesetzte Validität der gezeigten Leistungen und die
Beschwerdeübertreibung mit Symptomausweitung würden auf eine Aggravation oder
gar Simulation schliessen lassen. Ausserdem fühle sich die Beschwerdegegnerin
nicht im gutachterlich attestierten Ausmass arbeitsfähig.
5.2
Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin ein, auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Zunächst seien im besagten Gutachten die neuropsychologisch festgestellten
Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden.
Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als die neuropsychiatrische
Gutachterin zwei Performanzvalidierungstests durchgeführt habe, wovon nur einer
Auffälligkeiten gezeigt habe. Anhand dieser beiden Tests sei eine Inkonsistenz
nicht nachgewiesen. Ausserdem seien die kognitiven Einschränkungen der
Versicherten auch im Bericht des D.___ vom 25. September 2018 bestätigt
worden. Im Weiteren sei der Verkehrsunfall vom 25. November 2014 im C.___-Gutachten
bagatellisiert und unrichtig erfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei –
entgegen der gutachterlichen Darlegung – nicht auf die Kollision gefasst
gewesen, sondern zweimal unvorbereitet von hinten angefahren worden. Die
bereits zu Beginn vorgeworfenen Zweifel habe die Gutachterstelle in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 nicht ausräumen können,
denn sie habe zur Validierung der neuropsychologischen Testresultate und zum
Unfallmechanismus gar nicht Stellung genommen. Die Zweifel würden damit
bestehen bleiben, weshalb nicht auf die Beurteilung der C.___ abgestellt werden
könne. Es seien vielmehr die vom D.___ vorgeschlagenen Abklärungen
durchzuführen, um ein abschliessendes Bild der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zu erhalten. Nebst einem Rentenanspruch bestehe ausserdem ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Ein solcher bestehe sogar dann, wenn für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten abgestellt werden könnte. Aufgrund
ihrer Leistungseinschränkung von wenigstens 20 % und einer Aktivitätsdauer
von fast 20 Jahren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berufsberatung,
Arbeitsvermittlung und Umschulung.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit und subjektive
Eingliederungsfähigkeit sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten sowie
Berichte anderer Fachbehörden relevant:
6.1
Die Versicherte erlitt am
25.
November 2014 einen Verkehrsunfall. Im Rahmen einer Kollision prallten
zwei Fahrzeuge in das Heck ihres Personenwagens, worauf sie gegen das vor ihr
stehende Fahrzeug geschoben wurde. Dabei erlitt die Versicherte Rücken- und
Kopfschmerzen (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2014,
IV-Nr. 7.15 S. 2 ff.; Schadenmeldung UVG vom 27. November 2014,
IV-Nr. 7.122; Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom
25.
November 2014, IV-Nr. 7.15 S. 18).
6.2
Im Notfallbericht des E.___ vom
1.
Dezember 2014 wurde ein kraniozervikales Schleudertrauma Grad I nach
Auffahrunfall am 25. November 2014 diagnostiziert. Eine
Wirbelsäulenfraktur wurde anhand von Röntgenbildern und CT ausgeschlossen.
6.3
Am 21. April 2015 stellte
Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie, G.___, fest (IV-Nr. 7.86),
dass sich die Beschwerden seit dem Unfallereignis deutlich zurückgebildet
hätten. Die Restbeschwerden würden vor allem im Rahmen der Berufstätigkeit bei
längerem Verharren in sitzender Position wieder in verstärkter Form auftreten.
Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ein
HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 25. November 2014 und
Adipositas.
6.4
Mit Schadenmeldung UVG vom
18.
Mai 2015 (IV-Nr. 19 S. 230) wurde der Unfallversicherung ein
Rückfall gemeldet. Die Versicherte habe infolge einer Physiotherapiebehandlung
eine komplette Blockade im Kreuzbereich des Rückens erlitten.
6.5
Dr. med. H.___, Facharzt
Radiologie, stellte in seiner Beurteilung des MRI der Halswirbelsäule vom
29.
Juli 2015 folgendes fest (IV-Nr. 19, S. 332): Intakte
Wirbelkörper der HWS und der oberen BWS, Blockwirbel HWK2/3, normale Weite des
Spinalkanals, keine cervicale Myelopathie, keine cervicale Discushernie oder
Nervenwurzelkompression und kein Hinweis auf perivertebrale hämatomverdächtige
Raumforderung. In seiner Beurteilung der MR-Arthrograpie der linken Schulter
vom 31. Juli 2015 hielt Dr. med. H.___ zudem fest (IV-Nr. 19
S. 333): Intakte Rotatorenmanschette und lange Bicepssehne, Verdacht auf
Impingementkonstellation mit kaudo-lateraler Kippung des Acromions und leicht
verschmälertem Subacromialraum im Supraspinatus-Verlauf sowie leichte
degenerative Veränderungen des acromio-clavicularen Gelenks.
6.6
Mit Bericht vom 31. August
2015.
diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin Neurologie, ein
chronisches Zervikalsyndrom (IV-Nr. 7.40). In ihrer Beurteilung führt Dr. med. I.___
aus, es bestünden myofasciale Rückenschmerzen bei Status nach Auffahrunfall im
November 2014. Die detaillierte neurologische Untersuchung sei unauffällig, es
fielen lediglich eine Verspannung und eine Druckdolenz der Rücken- und
Nackenmuskulatur und des M. deltoideus auf sowie eine Haltungsinsuffizienz und
eine generalisierte Verspannung.
6.7
Gemäss Suva-Bericht vom
3.
September 2015 (IV-Nr. 7.38) hatte die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit bei der B.___ drei Monate nach dem Unfall wieder aufgenommen. Ihren
eigenen Angaben zufolge hätten zunehmende Verspannungen im Nacken- und
Schulterbereich sowie Kopfschmerzen zu Konzentrationsproblemen und einer
Häufung von Fehlern geführt. Deshalb habe sie die Stelle aufgegeben. Sie könne
sich zu wenig konzentrieren für Büroarbeiten und sehe sich nicht als
arbeitsfähig. Seit Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin beim J.___ angemeldet.
Erstmals Kinder betreut habe sie ab Mai 2015 auf Stundenlohnbasis.
6.8
Prof. Dr. med. K.___,
Facharzt Radiologie, stellte gestützt auf ein MR der Gesamtwirbelsäule in
seiner Beurteilung vom 24. Januar 2017 eine bekannte Blockwirbelbildung
auf Höhe HWK 2/3 fest. Hinweise auf eine Spondyloarthritis bestünden nicht.
6.9
Am 26. Januar 2017
berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie und allgemeine
innere Medizin (IV-Nr. 17 S. 7), dass das Beschwerdebild der Versicherten von
rheumatologischer Seite somatisch nicht begründet werden könne. Die
vorliegenden, radiologisch objektivierbaren Befunde bezeugten
alterskorrelierend unauffällige Befunde. Die Blockwirbelbildung zwischen dem
zweiten und dritten Halswirbelkörper sei konstitutionell und ohne
Krankheitsrelevanz. Denn die proximal und distal angrenzenden
Wirbelsäulensegmente wiesen keine sekundären Degenerationen auf, wie es bei
Fehl- und Überlastung zu erwarten wäre.
6.10
Dem Gesprächsprotokoll Intake der
IV-Stelle vom 21. Februar 2017 (IV-Nr. 15) ist in Bezug auf die
Selbsteinschätzung der Versicherten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Pensum als Tagesmutter steigern könnte. Sie könne momentan nicht lange an
einem PC arbeiten. Sie habe es im Geschäft ihres Mannes versucht. Wenn sie
nicht lange sitzen müsse, seien zwei Stunden am Stück möglich. Danach mache sie
Fehler. Sie könne nicht 100 % zu Hause sein, doch momentan reiche ihr die
Arbeit als Tagesmutter. Mehr könne sie nicht. Den ebenfalls im
Gesprächsprotokoll Intake enthaltenen Einschätzungen des RAD-Arztes, M.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin, ist im Weiteren zu entnehmen, dass die
Versicherte mit den 40 % als Tagesmutter bereits klar am Anschlag sei,
weshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen würden.
6.11
Im Arztbericht vom 3. März
2017.
führte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, dass
die Versicherte seit dem Auffahrunfall über therapierefraktäre
bewegungsabhängige Nacken- und Schulterschmerzen klage. Diverse Abklärungen
hätten keine somatische Ursache für die Beschwerden gezeigt. Unzählige
Therapien hätten nicht zu einer Besserung geführt. Durch den langen
Krankheitsverlauf und die frustranen Abklärungen habe sich am Ende auch eine
reaktive Depression eingestellt. Berufliche Massnahmen seien angezeigt
(IV-Nr. 19 S. 340).
6.12
Im Bericht des D.___ vom
24.
Mai 2017 diagnostizierten Dr. med. O.___, Facharzt für allgemeine
innere Medizin, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt Rheumatologie,
(IV-Nr. 29) ein chronisches Zervikalsyndrom mit Schmerzausweitungstendenz.
Die Versicherte leide an fortbestehenden chronischen Schmerzen des
Schultergürtelbereichs. Ein Röntgen der HWS mit Funktionsaufnahme habe eine
Instabilität in der Inklinationsphase bei progredienter Anterolisthese HWK 2/3,
HWK 3/4 sowie HWK 4/5 (jeweils Meyerding Grad 1) ergeben. Berufliche Massnahmen
seien angezeigt. Der Versicherten sei wegen der Schmerzzunahme und
Konzentrationsstörungen die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von
vier Stunden pro Tag zumutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 %.
6.13
Dr. med. Q.___, Fachärztin
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom
20.
Oktober 2017 (IV-Nr. 43) keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Anpassungsstörung (F43.23). Berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt.
6.14
Im Bericht vom 14. Dezember
2017.
stellte Dr. med. R.___, Facharzt Radiologie, im Rahmen seiner
Beurteilung des MRI der Lendenwirbelsäule folgendes fest (IV-Nr. 61.5):
Als Hauptbefund bestätige sich eine mediane bis paramedian rechtsseitig
liegende nach oben luxierende grössere Diskushernie der Bandscheibe LWK 5/SWK
1.
mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts nach dorsal. Eine Irritation
dieser Struktur wäre möglich. Flache, breite Protrusion der Bandscheibe
LWK 4/5 mit leichter Impression des Duralsackes ohne direkte
Wurzelkompression. Mässiggradige Spondylarthrose der kleinen Wirbelgelenke auf
beiden Segmenthöhen ohne Spinalkanalstenose oder foraminale Stenose. Die
übrigen Bandscheiben zeigten ein normales Signal sowie eine normale Form, Weite
cranialis sei der Spinalkanal nicht eingeengt. Einzelne kleine dar Loge Zysten
im sakral-Plexus als Nebenbefund.
6.15
Am 22. Dezember 2017 wurde
vom S.___ des D.___ (IV-Nr. 55) eine progrediente, invalidisierende
Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit seit 2014 diagnostiziert. Bei Ausschluss
eines Schlaf-Apnoe-Syndroms werde die Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit im Rahmen
des nach dem Auffahrunfall aufgetretenen zervikalen Schmerzsyndroms beurteilt.
6.16
Am 25. Juni 2018 erstattete
die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 61.1 – 4)
bestehend aus einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. T.___,
Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Februar 2018
(IV-Nr. 61.1), einem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2018
(IV-NR. 61.2), einem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. V.___,
Facharzt FMH Rheumatologie, vom 5. März 2018 (IV-Nr. 61.3) sowie
einem neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. W.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 7. März 2018 (IV-Nr. 61.4).
Anlässlich der internistischen Untersuchung gab die Versicherte im Rahmen der
Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit an, dass momentan keinerlei Arbeit
möglich sei. Gründe dafür seien die Schmerzen, Konzentrationsstörungen und dass
sie viele Fehler mache. Seit Juli 2015 sei sie fortlaufend 100 %
arbeitsunfähig. Sie arbeite schätzungsweise 10 – 20 % als Tagesmutter. In
Bezug auf die geltend gemachte Konzentrationsstörung stellten die Gutachter in
der medizinisch interdisziplinären Beurteilung fest, dass die Versicherte bei
der Beschreibung derselben nicht authentisch gewirkt habe. Dies habe die Gutachterstelle
bewogen, zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen. Bevor
auf die Ergebnisse dieser neuropsychologischen Untersuchung einzugehen ist,
werden zunächst die Feststellungen des psychiatrischen und des
rheumatologischen Teilgutachtens dargelegt. Die psychiatrische Begutachtung ergab,
dass keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung oder psychische Störung
mit Krankheitswert vorlägen. In der rheumatologischen Begutachtung wurde ein
Beschwerdebild des Nackens und der Lumbalregion festgestellt. Ein spezifisches
entzündliches oder anderweitig differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen
Formenkreis liege nicht vor. Es fänden sich keine Hinweise für eine begleitende
radikulär-segmentale oder axial-zervikale myelopathische Störung. Es sei von
einer sekundär aufgetretenen und mittlerweile wesentlich chronisch geprägten
muskulären Dysbalance und Dekonditionierung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit
betrage für ein volles zeitliches Pensum aus rheumatologischer Sicht, rein
bezogen auf den Bewegungsapparat, mindestens 80 %. Aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs und des verlangsamten Arbeitstempos bestehe maximal eine 20%ige
Leistungsminderung. Diese Einschätzung könne retrospektiv spätestens ab August
2015.
gelten. Damals sei eine fachärztliche neurologische Untersuchung erfolgt,
die nicht ergiebig geblieben sei und wo konkret bereits Verspannungen der
Nacken- und Rückenmuskulatur formuliert worden seien. In neuropsychologischer Hinsicht
wurde schliesslich festgehalten, dass sich in der Ausprägung nicht authentische
kognitive Minderleistungen bei bewusster Leistungsverzerrung und
Beschwerdeübertreibung fänden. Die invaliden Ergebnisse liessen eine
differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht zu. Es liege aber
keine psychiatrische Diagnose vor, welche relevante kognitive Einschränkungen
begründen könnte. Die Performanzvalidierungstests seien auffällig und es fänden
sich Inkonsistenzen zwischen und innerhalb einzelner Tests. Im Konsens werde
festgehalten, dass einem subjektiv deutlich erlebten Beschwerdebild nach
Auffahrunfall objektiv eher blande Befunde gegenüberstünden. Bei Adipositas
stünden eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vordergrund. Die neuropsychologische
Testung ergebe den Verdacht auf Beschwerdeübertreibung und Aggravation. So
bestehe für die bisherige Tätigkeit als Projektassistentin und Tagesmutter
sowie auch für eine angepasste Tätigkeit eine maximale Leistungseinschränkung
von 20 % bei vollem zeitlichem Pensum ab August 2015.
6.17
Mit Stellungnahme vom
18.
Juli 2018 erklärte der RAD, Dr. med. X.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, das C.___-Gutachten sei
versicherungsmedizinisch nachvollziehbar und klar in seiner Konklusion. Sowohl
in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ab August 2015
auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden.
6.18
Gemäss Stellungnahme des
behandelnden Psychotherapeuten des D.___, lic. phil. Y.___, Fachpsychologe
Psychotherapie, vom 25. September 2018 (IV-Nr. 70) werde die
Patientin als motiviert erlebt, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren.
Entsprechende Massnahmen würden als klar indiziert erachtet. Ausserdem erscheine
aufgrund des Traumas, der vegetativen Dysregulation und der zentralen
Schmerzsensitivierung eine psychosomatische Abklärung indiziert, welche nebst
somatischen auch psychotraumatologische und vegetative Faktoren differenziert
mitberücksichtige.
6.19
In der ergänzenden Stellungnahme
vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 77) stellte die begutachtende
Internistin der C.___, Dr. med. T.___, fest, die Versicherte habe den
Unfallhergang auf einem Blatt Papier skizziert. Zur Beschreibung des
Unfallherganges sei ausserdem die Aktenlage hinzugezogen worden. Aus
neuropsychologischer Sicht stellte die Gutachterin lic. phil. W.___ in ihrer
Stellungnahme vom 23. November 2018 (nachgereichte Unterlagen zu IV-Nr.
77) fest, dass die in der neuropsychologischen Teilbegutachtung vom
6.
März 2018 gezeigten auffälligen resp. unterdurchschnittlichen
Ergebnisse nicht einfach zum Nennwert genommen werden könnten. Zwei voneinander
unabhängige Performanzvalidierungsverfahren liessen an der Glaubwürdigkeit der
Versicherten stark zweifeln. In einem ersten Perfomanzvalidierungstest hätten
die Leistungen zwar knapp über dem von den Testautoren definierten Grenzwert
gelegen. In einem zweiten Validierungsverfahren seien die gezeigten Leistungen
allerdings klar auffällig und deutlich unter dem kritischen Wert für
Leistungsverzerrung gewesen. Betrachte man die Ergebnisse im ersten Test
genauer, zeige sich, dass diese schlechter gewesen seien als sie zum Beispiel
bei Personen mit schweren Hirnverletzungen, chronischen Schmerzen oder Depressionen
vorkämen. Zusätzlich fänden sich auch nicht auflösbare Widersprüche zwischen
und innerhalb einzelner Tests sowie auch Diskrepanzen zum beobachteten
Verhalten. Auf dieser Basis seien Aussagen zur Leistungsfähigkeit nicht
zulässig. Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass keine kognitiven
Probleme bestehen könnten. Ein Proband könne tatsächlich Probleme haben und
trotzdem übertreiben. Da gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine psychische
Störung vorliege, sei die Leistungsverzerrung als bewusst zu werten. Dies führe
dazu, dass eine Aggravation wahrscheinlich sei. Abschliessend wies die
neuropsychologische Gutachterin darauf hin, dass in den Vorakten mehrere
Angaben von Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen zu finden seien. In
diesen Berichten seien jedoch einfach die subjektiven Beschwerden übernommen
worden. Mit dem aktuellen Ergebnis einer Beschwerdeübertreibung könnten diese
Angaben jedoch nicht per se übernommen werden.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Dabei stützte
sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___,
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Das psychiatrische Teilgutachten,
wonach keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung oder einer
psychischen Störung vorlägen, wird unter Berücksichtigung der psychiatrischen
Vorbefunde plausibel begründet. Hinsichtlich der objektiven Befunde zum
klinischen Psychostatus stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med. U.___
fest, dass die Versicherte bei vollem Bewusstsein und in allen vier Richtungen
uneingeschränkt orientiert sei. Es fänden sich keine relevanten kognitiven
Defizite, die geeignet wären, das psychiatrische Untersuchungsergebnis zu
verfälschen. Insbesondere seien die Merkfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die
Wachheit und das Durchhaltevermögen während der Untersuchungszeit, das
Sprachverhalten, die Intelligenz und die Auffassungsgabe nicht bedeutsam
eingeschränkt. In der Fokussierung der Untersuchung auf depressive Symptome
fänden sich keine depressionsbedingten psychopathologischen Auffälligkeiten.
Und auch in der Fokussierung der Untersuchung auf andere psychiatrische
Bereiche hätten sich keine psychotischen Symptome feststellen lassen. Hinweise
auf eine generelle Angst- oder Zwangserkrankung oder eine krankheitsrelevante
phobische Störung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Gestützt auf diese
Untersuchungsbefunde überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte.
Überdies führte Dr. med. U.___ auch in nachvollziehbarer Weise aus, dass
seine blanden Untersuchungsbefunde im Einklang mit den Vorbefunden von
Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 43) stünden. Die Versicherte sei von ihrem
Hausarzt, welcher eine reaktive Depression festgestellt habe, an die
Psychiaterin Dr. med. Q.___ überwiesen worden. Diese habe in der
Folge keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und
auch keine kognitiven Funktionsstörungen festgestellt. Einer Anpassungsstörung
habe sie keine Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen. Die
Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die
eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt
auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann
auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.2
In rheumatologischer Hinsicht
erweist sich das Gutachten ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Gemäss
dem rheumatologischen Teilgutachten besteht ein zervikal betontes und lumbal
betontes unspezifisches Rückenschmerzproblem, welches wohl auf eine chronisch
geprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung zurückzuführen sei. In der
angestammten sowie auch einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte aus
rheumatologischer Sicht, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, ab August 2015 zu
mindestens 80 % arbeitsfähig. Die maximal 20%ige Einschränkung sei durch
einen vermehrten Pausendarf und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo bedingt. Diese
Schlussfolgerungen werden anhand der eigenen Untersuchung des Rheumatologen Dr. med.
V.___ und anhand der medizinischen Vorbefunden plausibilisiert. In der
klinischen Expertise seien weder anamnestisch noch klinische Hinweise für ein
zu Grunde liegendes spezifisches entzündliches oder anderweitig differenziertes
Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis zu finden. Es bestünden auch keine
Hinweise für eine begleitende radikulär segmentale oder axial zervikale myelopathische
Störung. Ferner seien die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik nicht
erfüllt. Bei 1/5 Waddell-Zeichen sei als mögliche Erklärung für das erlebte und
beklagte Beschwerdebild von einer sekundär aufgetretenen und mittlerweile
wesentlich chronisch mittragenden muskulären Dysbalance und Dekonditionierung
auszugehen. Diese Befunde und Einschätzungen von Dr. med. V.___ werden sodann
auch gestützt von den rheumatologischen Vorberichten von Dr. med. F.___
vom 21. April 2015 (IV-Nr. 7.86) und Dr. med. L.___ vom 26. Januar
2017.
(IV-Nr. 17 S. 7) sowie auch dem neurologischen Bericht von Dr. med. I.___
vom 31. August 2015 (IV-Nr. 7.40) und dem hausärztlichen Bericht von Dr.
med. N.___ vom 3. März 2017 (IV-Nr. 19 S. 340). Der Bericht des D.___ vom 24.
Mai 2017 (IV-Nr. 29) stimmt in Bezug auf die Befunderhebung ebenfalls im
Wesentlichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten überein. Die Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ist indessen insofern kaum verwertbar, als
die Ärzte des D.___ im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Störungen
bei der bisherigen Tätigkeit nebst einer Schmerzzunahme auch Konzentrationsstörungen
berücksichtigt haben. Dagegen bezog der rheumatologische Gutachter die
attestierte Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf Einschränkungen des
Bewegungsapparats, womit seiner Beurteilung höherer Beweiswert zuzumessen ist.
Zu keinem anderen Resultat führt auch der radiologisch festgestellte Befund
einer nach oben luxierenden grösseren Diskushernie der Bandscheibe LWK 5/SWK 1
mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts nach dorsal (IV-Nr. 61.5),
welcher nach Einschätzung des Radiologen möglicherweise eine Irritation der
entsprechenden Struktur verursache. Der besagte Befund und die Einschätzung des
Radiologen vermögen die einlässliche und anhand der medizinischen Vorakten breit
abgestützte Beurteilung des rheumatologischen Gutachters nicht in Zweifel zu
ziehen. Indem der Radiologe eine Irritation der Struktur nur als «möglich»
bezeichnete, ist diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Insgesamt leuchtet die fachärztliche Beurteilung der beklagten somatischen
Beschwerden sowie auch die aus rheumatologischer Sicht attestierte
Arbeitsfähigkeit von 80 % ab August 2015 ein. Die retrospektive
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützte der Gutachter in nachvollziehbarer
Weise auf die neurologisch-fachärztliche Untersuchung von Dr. med. I.___ vom
31.
August 2015 (IV-Nr. 740), welche nicht ergiebig geblieben sei und
in welcher bereits damals «Verspannungen der Nacken- und Rückenmuskulatur»
formuliert worden seien.
7.3
Im Rahmen der neuropsychologischen
Begutachtung konnten schliesslich keine verwertbaren Einschätzungen zur
kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die
Versicherte habe defizitäre Leistungen in den Bereichen Gedächtnis,
Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Sprache gezeigt. Diese Ergebnisse seien
allerdings zufolge bewusster Leistungsverzerrung resp. Aggravation nicht
valide. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine auf Aggravation
beruhende Leistungseinschränkung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016
vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Die neuropsychologische
Gutachterin begründete die Aggravation überzeugend mit zwei
Performanzvalidierungstests, Inkonsistenzen zwischen und innerhalb einzelner
Tests sowie Diskrepanzen zum beobachteten Verhalten. Von den zwei
durchgeführten Performanzvalidierungstests liess einer knapp auf ein valides
Ergebnis, der andere hingegen klar auf ein invalides Ergebnis der gezeigten
kognitiven Leistungen schliessen. Diese bereits an sich eher für ein invalides
Resultat sprechenden Tests, werden sodann durch den Vergleich mit anderen
Krankheitsbildern bekräftigt. Die von der Beschwerdeführerin gezeigten
Leistungen seien beispielsweise schlechter als jene von Personen mit schweren
Hirnverletzungen, chronischen Schmerzen oder Depressionen. Im Weiteren zeigte
die neuropsychologische Gutachterin diverse Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf,
welche ebenfalls für eine Aggravation sprechen. Unter anderem habe etwa die
Bearbeitungsgeschwindigkeit zwischen «normal schnell» bis «schwer verlangsamt»
geschwankt. Ausserdem sei die Fluenzleistung deutlich herabgesetzt gewesen,
wobei weder eine klinische Verlangsamung, noch ein reduzierter Sprachfluss, ein
vermindertes Sprechtempo oder ein verminderter Antrieb festgestellt worden seien.
Eine Diskrepanz liege schliesslich auch im Widerspruch zwischen den deutlichen
Gedächtnisdefiziten und der klinischen Feststellung, wonach die Versicherte
differenziert Auskunft geben könne und orientiert sei. Insofern werden die
aufgezeigten Inkonsistenzen zwischen den kognitiven Testergebnissen und dem
klinischen Bild sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___, welches
keine Hinweise auf eine kognitive Störung enthält, plausibel hergeleitet. Nebst
den grundsätzlich für ein invalides Ergebnis sprechenden
Performanzvalidierungstests liegen damit weitere schlüssige und
nachvollziehbare Inkonsistenzen vor. Damit überwiegen die Anhaltspunkte für die
Annahme einer Aggravation eindeutig. Nach einleuchtender Beurteilung der
Gutachterin sind die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten kognitiven
Minderleistungen demnach nicht verwertbar. Nicht verlässlich sind sodann auch
die Angaben von Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen in den
medizinischen Vorakten. Wie die neuropsychologische Gutachterin nachvollziehbar
darlegte, wurden damals die subjektiv berichteten Beschwerden ohne
Objektivierung in die medizinische Berichterstattung übernommen und sind
aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Beschwerdeübertreibung nicht
aussagekräftig. Eine neuropsychologische Einschränkung kann deshalb nicht
festgestellt werden. Aus diesem Umstand vermag die Versicherte allerdings keinen
Anspruch auf weitere Abklärungen abzuleiten. Die Unsicherheit, welche sich auf
die Befunderhebung erstreckt, ist der überwiegend wahrscheinlichen Aggravation
geschuldet, weshalb die Versicherte die Folgen dieser Beweislosigkeit selber zu
tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.3).
Weitere Abklärungen, wie es die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des
D.___ vom 25. September 2018 verlangt, sind nicht angezeigt. Eine
neuropsychologische Einschränkung ist damit nicht gegeben.
7.4
In der Gesamtbeurteilung kamen
die Gutachter schliesslich überein, dass ab August 2015 für die bisherige
Tätigkeit als Projektassistentin und Tagesmutter sowie auch für eine angepasste
Tätigkeit eine maximale Leistungseinschränkung von 20 % bei einem
Vollzeitpensum bestehe. Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die soeben
gewürdigten Teilgutachten ein. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer
Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere
können die angegebenen Konzentrationsstörungen aufgrund der überwiegend
wahrscheinlichen Aggravation nicht berücksichtigt werden. Damit verbleibt
einzig die aus rheumatologischer Sicht bestehende 20%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus dem Dargelegten folgt, dass die einzelnen Teilgutachten
sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet wurden. Es
sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten
Gutachtens. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angeblich im
Gutachten falsche Wiedergabe des Unfallhergangs vom 25. November 2014 die
Beurteilung des aktuellen gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin beeinflussen soll. Der Einwand, wonach die
Beschwerdeführerin unvorbereitet von zwei Fahrzeugen angefahren worden sei, vermag
die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Insgesamt wurde die
Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangt bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist
(vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde nebst den
gutachterlichen Fachdisziplinen vorgängig ausserdem neurologisch und
schlafmedizinisch abgeklärt, wobei die besagten Untersuchungsergebnisse im
polydisziplinären Gutachten berücksichtigt wurden. Aufgrund des beweiskräftigen
Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann demnach auf die im Rahmen des
Eventualbegehrens beantragte Einholung von zusätzlichen Abklärungen zur
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
8.
Gestützt auf Einschätzung der C.___-Gutachterstelle
ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer
angepassten Tätigkeit ab August 2015 auszugehen. Damit wird der für den
Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht
erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind
vorliegend nicht erfüllt.
9.
Umstritten ist im Weiteren der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Die
Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen aufgrund des
fehlenden Eingliederungswillens.
9.1
Wie bereits in Erwägung 4
erwähnt, müssen Eingliederungsmassnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des
angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine
subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der
Ärzteschaft gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und
Arbeitsmotivation sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten
Anträge zu ermitteln ist.
9.2
Aus den vorliegenden Akten geht
zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Die
Beschwerdeführerin äusserte im September 2015 gegenüber der Suva und im
Intake-Gespräch vom 21. Februar 2017 gegenüber der IV-Stelle sowie am 12. Februar
2018.
gegenüber der Internistin der C.___-Gutachterstelle, dass sie sich für
Bürotätigkeiten als nicht arbeitsfähig erachte. Die Arbeit als Tagesmutter sei
ihr dagegen in einem kleinen Pensum möglich. Mehr könne sie jedoch nicht. Als
Gründe für die Arbeitsunfähigkeit wurden die Verspannungen im Nacken- und
Schulterbereich, Konzentrationsprobleme und eine erhöhte Fehleranfälligkeit
genannt (IV-Nr. 7.38 und 15 und 61.1). In den späteren Einwand- und
Beschwerdeverfahren erklärt die Beschwerdeführerin dagegen, sie sei motiviert,
sich in die Arbeitswelt zu integrieren und beantrage berufliche Massnahmen. Aus
ärztlicher Sicht wurde die Eingliederungsfähigkeit folgendermassen beurteilt:
Der RAD-Arzt erachtete die Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen mit
Stellungnahme vom 21. Februar 2017 als nicht sinnvoll, weil die Versicherte mit
den 40 % als Tagesmutter bereits klar am Anschlag sei (IV-Nr. 15). Der
Hausarzt Dr. med. N.___ befand am 3. März 2017, dass berufliche Massnahmen
angezeigt seien, wobei er sich nicht zur Eingliederungsbereitschaft äusserte
(IV-Nr. 19 S. 340). Der behandelnde Psychotherapeut des D.___ stellte sodann am
25.
September 2018 fest (IV-Nr. 70), dass eine Arbeitsmotivation vorhanden sei.
9.3
Gestützt auf die Aktenlage ist
von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung
auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt erklärt, dass sie sich für
eine Bürotätigkeit als nicht arbeitsfähig erachte und dass eine Erweiterung der
erwerblichen Kinderbetreuung nicht möglich sei. Ein Eingliederungswille oder
eine Arbeitsmotivation waren nicht zu erkennen. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung darlegt, spricht auch die bei der neuropsychologischen
Begutachtung festgestellte Darstellung des Leistungsvermögens der
Beschwerdeführerin stark gegen die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Die nach
Erhalt des negativen Vorbescheids vom 27. Juli 2018 (IV-Nr. 65) bekundete
Arbeitsmotivation vermag die vorherigen Aussagen und den dadurch vermittelten
Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom
7.
März 2019 nicht bereit war, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit
von 80 % zu verwerten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit
verneint hat. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert haben und an
einer Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft
teilnehmen wollen, kann sie sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche
darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66).
11.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger