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Entscheid

VSBES.2019.13

Invalidenrente / Hilflosenentschädigung und Kostenablehnung Elektroscooter

16. Dezember 2021Deutsch106 min

Beschwerdeführerin in der Folge verschiedene Leistungen zu (Berufsberatung, sehbehindertentechnische

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente,

Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel (Elektroscooter) (3 Verfügungen vom

30. November 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1988 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Januar 2007 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Versicherte

vor dem 20. Altersjahr an, wobei sie angab, seit Mai 2006 an Sehstörungen

wegen starker Kurzsichtigkeit, Dauerblitzen in den Augen und starken

Kopfschmerzen zu leiden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der

Beschwerdeführerin in der Folge verschiedene Leistungen zu (Berufsberatung, sehbehindertentechnische

Grundschulung und Unterstützung, medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens,

Filtergläser, Blindenlangstöcke, technische Hilfsmittel, erstmalige berufliche

Ausbildung zur Kauffrau EFZ, Stützunterricht, Praktikumsbegleitung, Installation

eines sehbehinderten PC-Arbeitsplatzes). Die erstmalige Berufsausbildung zur Kauffrau

(kaufmännische Lehre, Profil E) bei der [...], […], vom 28. Januar 2008

bis 30. Juni 2011 konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen; die

berufliche Eingliederung wurde daraufhin eingestellt (vgl. IV-Nr. 44

f., 47 ff. und 123).

1.2 Bereits am 20. Mai 2008 hatte

sich die Beschwerdeführerin bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

angemeldet und angegeben, seit August 2007 Hilfe bei der Fortbewegung im Freien

und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu benötigen (IV-Nr. 62).

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

29. August 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten

Grades mit Wirkung ab 1. August 2008 zu. Zur Begründung wurde dargelegt,

gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit August 2007 infolge

ihres Augenleidens bei der Fortbewegung/Begleitung auf die Hilfe Dritter

angewiesen. Es stehe ihr daher eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall zu (IV-Nr. 77).

1.3 Mit rechtskräftiger Verfügung

vom 30. September 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch

der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente bestehe. Zur Begründung wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin

habe die kaufmännische Lehre erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Abschluss dieser

Ausbildung könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Das

Leistungsbegehren werde in Bezug auf weitere berufliche Massnahmen sowie die

Ausrichtung einer Invalidenrente als erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 125).

1.4 Mit Eingabe vom 17. August

2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch für berufliche

Massnahmen (und sinngemäss auch für eine Invalidenrente), wobei sie dies damit

begründete, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Sie habe

die Belastungen bei der Tätigkeit als Kauffrau wegen starker Müdigkeit, Erschöpfung

und Schmerzen nicht bewältigen können und nach einer Operation zur Entfernung

von Polypen in der Nasennebenhöhle im November 2015 auch die Praktikumstelle im

Rahmen ihrer Weiterbildung zur Sozialpädagogin an der B.___, [...], auf Ende

Juni 2016 verloren (IV-Nr. 130). Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um

Erhöhung der bisher gewährten Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-Nr. 133).

Mit Vorbescheid vom 23. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Abweisung dieses Erhöhungsgesuchs in Aussicht

(IV-Nr. 139). Vom 22. März bis 8. Mai 2017 hielt sich die

Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in den C.___, [...], auf (IV-Nr. 172).

Nach erhobenem Einwand betreffend Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 144) und Einholung

verschiedener medizinischer Unterlagen (IV-Nr. 145 ff.) veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2017 eine polydisziplinäre (allgemeininternistische,

neuropsychologische, ophthalmologische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung in der D.___, [...] (im Folgenden: D.___), welche im Juni 2017 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 4. Oktober 2017, IV-Nr. 150, 159 und 181). Nach

Rücksprache mit der Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 23. November 2017 ein psychiatrisches Obergutachten beim

E.___ (PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie), welches am 19. März 2018 erstellt wurde (IV-Nr. 196

S. 2 ff.).

1.5 Am 3. April 2018 stellte

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenübernahme

für das Hilfsmittel «Elektroscooter Trivanti» mit der Begründung, sie sei

darauf zur Wahrung ihrer Selbstständigkeit und Vornahme von Erledigungen

angewiesen, da sie nur noch sehr kurze Distanzen zu Fuss zurücklegen könne

(IV-Nr. 198). Mit Verfügung vom 19. April 2018 erteilte die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für dieses Hilfsmittel (IV-Nr. 203).

Auf diese Verfügung kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Mai

2018 zurück und hob diese wiedererwägungsweise auf. Dies wurde damit begründet,

es seien noch weitere Abklärungen bezüglich der medizinischen Indikation

vorzunehmen. Nach Abschluss der zusätzlichen Abklärungen erhalte die

Beschwerdeführerin eine neue anfechtbare Verfügung (IV-Nr. 208).

1.6 Nach erneuter Konsultation des RAD

und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 30. November 2018 ab. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen sei die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus rheumatologischer

Sicht auf 80 % mit prognostischer Besserungsfähigkeit einzuschätzen.

Hinsichtlich jeglicher körperlicher leichter, gelegentlich mittelschwerer

Tätigkeit in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen bestehe keine zeitliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei geschätzter Leistungseinbusse von

20 % aufgrund des Bedarfs an vermehrten Pausen und des langsameren

Arbeitstempos. Aus neuropsychologischer Sicht finde man keine kognitiven

Dysfunktionen, die sich auf die angestammte und / oder eine allfällige

bildungsentsprechende Verweistätigkeit in leistungsmässiger Hinsicht

limitierend auswirkten. Aus rein ophthalmologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit

0 %, da die Sehverschlechterung nicht mit einem Augenleiden erklärt werden

könne. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit erheblicher

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Sei der Versicherten

die angestammte Tätigkeit im Umfang von 80 % möglich, betrage der

Invaliditätsgrad 20 %. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe somit

nicht. Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei nicht angezeigt. Mit Blick

auf die zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhobene

RAD-Stellungnahme vom 12. November 2018 sei der Sachverhalt aus

versicherungsmedizinischer Sicht genügend abgeklärt worden (IV-Nr. 224).

1.7 Mit einer weiteren Verfügung gleichen

Datums kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf ihre

Verfügung vom 29. August 2008, worin der Beschwerdeführerin eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ab 1. August 2008 zugesprochen

worden war (IV-Nr. 77; vgl. E. I. 1.2 hiervor), zurück und hob diese wiedererwägungsweise

auf Ende Dezember 2018 auf. Zur Begründung legte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen dar, bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung sei ihr ein

grober Fehler unterlaufen. Sie habe sich bei der Zusprache – medizinisch

gesehen – einzig auf den am 4. Juni 2008 erstellten Bericht des

behandelnden Facharztes für Augenheilkunde abgestellt, obwohl den Akten klar zu

entnehmen gewesen sei, dass bei der Beschwerdeführerin gar keine

objektivierbare Sehstörung, sondern ein eindeutiger Hinweis auf eine psychogene

Störung bestanden habe. Aufgrund der medizinischen Abklärungen könne nicht

erkannt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin als hilflos im Sinne des

Gesetzes gelten könne. Die Hilflosenentschädigung leichten Grades falle somit

pro futuro weg (IV-Nr. 226).

1.8 Mit einer dritten Verfügung vom

30. November 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren auch die Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines

Elektroscooters ab. Zur Begründung wurde angegeben, die Hilfsmittelversorgung unterliege

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss Ziff. 9.02 der Hilfsmittelliste

seien Elektroscooter für versicherte Personen gedacht, die einen gewöhnlichen

Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb

selbstständig fortbewegen könnten. Eine medizinische Indikation zur leihweisen

Abgabe des Hilfsmittels könne den Akten nicht entnommen werden

(IV-Nr. 225).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 16. Januar 2019 lässt die

Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 28 ff.):

1. Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Invalidenrente sei aufzuheben und Frau A.___ sei eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Invalidenrente sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung

und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Hilflosenentschädigung sei aufzuheben und Frau A.___ sei weiterhin eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

4. Eventualiter: Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Hilflosenentschädigung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren

Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

5. Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Elektroscooter sei aufzuheben und Frau A.___ seien die Kosten für die

leihweise Abgabe eines Elektroscooters zuzusprechen.

6. Eventualiter: Die Verfügung vom 30. November 2018

betr. Hilflosentschädigung (recte: Elektroscooter) sei aufzuheben und die Sache

sei zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zurückzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWST).

8. Eventualiter: Frau A.___ sei für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

19. März 2019 verweist die Beschwerdegegnerin auf die beiliegenden Akten

und die Begründung in den angefochtenen Verfügungen; auf eine Stellungnahme

wird verzichtet. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 66).

2.3 Mit Verfügung vom 25. März

2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Herbert Bracher, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 67 f.).

2.4 Am 29. März 2019 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 69 ff.).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom

26. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht

mitzuteilen, ob in der Zwischenzeit die von den Gutachtern angeregten

immunulogischen / endokrinologischen Zusatzabklärungen stattgefunden hätten. Im

Weiteren sei dem Gericht mitzuteilen, welche anderweitigen ärztlichen

Behandlungen (mit möglicher Relevanz für den Leistungsanspruch) seit Mitte 2018

stattgefunden hätten (A.S. 73 f.).

2.6 Mit Eingabe vom 15. April 2020

lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, dass in der Zwischenzeit die von den

Gutachtern angeregten immunologischen / endokrinologischen Zusatzabklärungen erfolgt

seien bzw. diese noch andauerten. In der Klinik für Neurologie des G.___ (G.___)

hätten seit Mitte 2018 sowohl allgemeine neurologische als auch spezifische

neuroimmunologische Abklärungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin befinde

sich bei Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt Stoffwechselzentrum, I.___, in

endokrinologischer Behandlung. Seit Mitte 2018 seien weiterhin rheumatologische

Behandlungen in der Klinik für Rheumatologie des G.___ und ophthalmologische

Untersuchungen in der Augenklinik des G.___ durchgeführt worden (A.S. 81

f.).

2.7 Auf entsprechendes Ersuchen seitens

des Gerichts lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2020 verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 15 bis 21). Im Weiteren wird

darauf hingewiesen, die Sprechstundenberichte und ärztlichen Berichte betreffend

endokrinologische Abklärungen bei Prof. Dr. med. H.___ seien noch nicht

vorgelegt worden. Am 8. Mai 2020 finde eine weitere Untersuchung statt.

Ebenfalls liege der ärztliche Bericht der Augenklinik des G.___ (Prof. Dr.

Dr. med. J.___) betreffend die Untersuchung vom 4. März 2020 noch

nicht vor. Es wird darum ersucht, das Gericht möge diese Berichte von Amtes

wegen bei den zuständigen Ärzten edieren (A.S. 86 f.).

2.8 Mit Instruktionsverfügung vom

24. September 2020 teilt das Gericht den Parteien mit, zur Beurteilung der

Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere Leistungen der

Invalidenversicherung habe, werde ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter

Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «Endokrinologie», «Rheumatologie»,

«Neurologie», «Ophthalmologie» und «Psychiatrie» eingeholt. Es sei vorgesehen,

mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin die K.___, [...], (im Folgenden: K.___)

zu beauftragen. Als Gutachter seien die Fachärzte Dr. med. L.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie / Diabetologie und Kardiologie,

Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. N.___,

Fachärztin für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für Ophthalmologie und

Ophthalmochirurgie, P.___, oder PD Dr. med. Q.___, Fachärztin für

Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, P.___, und Dr. med. R.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

wird gebeten, dem Gericht die mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erwähnten

ausstehenden medizinischen Berichte (vgl. E. I. 2.7 hiervor) sowie

allfällige weitere neu zugegangene medizinische Unterlagen zuzustellen. Sodann

wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur vorgeschlagenen

Gutachterstelle zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen

(A.S. 89 ff.).

2.9 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

lässt am 14. Oktober 2020 mitteilen, er erhebe gegen die Gutachterstelle K.___

und die vorerwähnten Gutachter keine Einwände und habe aktuell keine

Zusatzfragen zu stellen. Im Weiteren teilt er mit, es seien ihm seit dem

8. Mai 2020 keine weiteren medizinischen Dokumente zugegangen. Dies

betreffe auch die endokrinologische Abklärung von Prof. Dr. med. H.___

sowie die Untersuchungen durch die Augenklinik des G.___ (Prof. Dr.

Dr. med. J.___). Er schlage vor, dass die Begutachtung dennoch ohne

Verzögerung in Auftrag gegeben werde, und engagiere sich, weitere medizinischen

Berichte zu beschaffen (A.S. 93 f.).

2.10 Mit Verfügung vom 10. November

2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine

Stellungnahme zur Verfügung vom 24. September 2020 eingereicht und damit

auch auf das Einreichen von Zusatzfragen verzichtet hat. Zur Beurteilung der

Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere Leistungen der

Invalidenversicherung hat, wird das in Aussicht gestellte polydisziplinäre

Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 98 ff.).

2.11 Am 16. August 2021 geht das

polydisziplinäre Gerichtsgutachten der K.___ vom 11. August 2021 beim

Gericht ein (A.S. 103 ff.).

2.12 Mit Instruktionsverfügung vom

19. August 2021 werden das Gerichtsgutachten sowie die Rechnung vom

11. August 2021 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen die

Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern

(A.S. 235 f.).

2.13 Am 14. September 2021 wird

festgestellt, dass die Parteien auf das Einreichen einer abschliessenden

Stellungnahme verzichtet haben (A.S. 238).

2.14 Mit Eingabe vom

27. September 2021 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem

Gericht noch mit, er verzichte auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten;

gleichzeitig reicht er seine ergänzende Honorarnote zur Kostennote vom

29. März 2019 ein (A.S. 239 ff.). Sowohl die Eingabe des Vertreters

des Beschwerdeführers als auch die ergänzende Kostennote werden der

Beschwerdegegnerin am 28. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 243).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob in

Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September

2011.

(IV-Nr. 125) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, die Beschwerdeführerin weiterhin

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat und ob ein Anspruch auf das von

ihr beantragte Hilfsmittel (Elektroscooter) besteht. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2018 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

Zunächst ist zu prüfen, ob eine

Änderung in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch sowie berufliche

Massnahmen eingetreten ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung

des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87

Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse

im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

5.

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen

mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. September 2011 mit der Begründung

ab, die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Lehre (Profil E) erfolgreich

abgeschlossen. Mit dem Abschluss dieser Ausbildung könne sie ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen (IV-Nr. 125). Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrem «Wiederaufnahmegesuch für berufliche

Massnahmen und neue Abklärungen durch die IV-Stelle» (Neuanmeldung) vom

17.

August 2016 (IV-Nr. 130 S. 1 f) vor, ihr Gesundheitszustand

habe sich massiv verschlechtert. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

30.

November 2018 werden der Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrads von 20 % sowie berufliche Massnahmen erneut abgelehnt

(IV-Nr. 224). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch auf

eine Invalidenrente sei aufgrund unrichtiger und unvollständiger Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts abgelehnt worden; versicherungsmedizinische

Abklärungen seien nicht vollständig vorgenommen worden (Beschwerde, S. 8 Ziff. 1;

A.S. 35). Im Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt

darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom

30.

September 2011 [IV-Nr. 125]) präsentiert hat:

5.1

Aus dem Bericht der S.___ vom

10.

November 2006 geht hervor, die Patientin sei zur

klinisch-psychologischen/testpsychologischen Beurteilung zugewiesen worden. Die

neuropsychologische Beurteilung lautete wie folgt: In der formalen Abklärung

finde man bei ausgezeichneter Kooperation, rascher Auffassungsgabe und adäquatem

Anspruchsniveau keine Hinweise auf fokale Hirnfunktionsstörungen. Insbesondere

die sehr störungsanfälligen Gedächtnis- und Lernleistungen hätten sich als

durchschnittlich bis überdurchschnittlich erwiesen. Die zentrale visuelle

Verarbeitung präsentiere sich als intakt. Die exekutiven Funktionen

(Analysierfähigkeit, konzeptionelles Denken, Abstraktionsverhalten, logische

Schlussfolgerungen, kognitive Flexibilität, Planen) seien durchwegs alters- und

niveauentsprechend. Im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration fielen leichte

Schwankungen im Informationsverarbeitungstempo und in den Sorgfaltsleistungen

auf; ebenso sei die Daueraufmerksamkeit am PC beeinträchtigt, die

Stressresidenz etwas reduziert. In der Verhaltensbeobachtung falle auf, dass

sich die Patientin nie über Schwierigkeiten beklage und auch sehtechnisch

anspruchsvolle Verfahren bis zuletzt kommentarlos bearbeite. Es könne nicht auf

eine objektivierbare systematische visuelle Diskriminierungs- bzw. Sehstörung

geschlossen werden. Obwohl die Patientin angebe, nach einer halben Seite Lesen

jeweils «nichts mehr» zu sehen, halte sie die über zweistündige formale

Untersuchung mit konzentrativ und visuell anstrengenden konventionellen und

computergestützten Verfahren gut durch. Die Patientin präsentiere sich

vordergründig selbstsicher, unkompliziert, lebhaft und psychisch ausgeglichen.

Eindrucksmässig handle es sich, aufgrund der Verhaltensbeobachtung, um eine

unsicher-abhängige, aggressionsgehemmte bzw. überangepasste Persönlichkeit. Es ergäben

sich anamnestisch Hinweise auf eine mögliche Entwicklungshemmung mit

Leistungsverweigerung, Rückzug aus dem sozialen Kontext und

Somatisierungstendenzen. Eine weitere Hypothese wäre eine mögliche dissoziative

Störung, ein Verdacht, der vor allem auf dem nicht situationsadäquaten

Verhalten der Patientin im Sinne einer «belle indifférence» basiere. Mit

Sicherheit sei davon auszugehen, dass die junge Frau – entgegen der Aussagen

der Mutter – nicht erst seit Mai 2006 mit Problemen zu kämpfen habe. Es dränge

sich, nach Ausschöpfen aller anderen Untersuchungsmöglichkeiten und

weitestgehendem Ausschluss einer organischen Genese der beklagten Sehstörungen,

eine eingehende psychiatrische Exploration bei einer auf Jugendliche

spezialisierten Fachperson auf (IV-Nr. 26 S. 16 ff.).

5.2

Im Bericht des I.___,

Frauenklinik, vom 15. November 2006 wurde dargelegt, abgesehen von einem

unregelmässigen Blutungsmuster bestünden gynäkologisch keine Abnormitäten. Ein

Zusammenhang zwischen der Sehstörungen («schwarze Blitze») und der

Oestrogeneinnahme erscheine unwahrscheinlich (IV-Nr. 26 S. 15).

5.3

Gemäss dem Bericht des T.___,

Augenklinik, vom 1. Februar 2007 wurden die Diagnosen «Hohe Myopie

beidseits» und «Periphere Netzhautdegenerationen beidseits» gestellt. Im Rahmen

der Beurteilung wurde erwähnt, die permanent bestehenden schwarzen Blitze an

beiden Augen seien nicht auf die peripheren Degenerationen der Netzhaut

zurückzuführen (IV-Nr. 26 S. 13 f.).

5.4

Im Bericht des U.___,

Neurologische Klinik, vom 14. Februar 2007 wurden folgende Diagnosen

gestellt: «Progrediente Sehstörungen (ICD-10: F45.0), Ätiologie unklar, DD

funktionell» sowie «Myopie bds.». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, bei

den von der Patientin angegebenen Beschwerden handle es sich

höchstwahrscheinlich um ein funktionelles Leiden. Weder aus neurologischer,

noch aus ophthalmologischer Sicht ergäben sich Hinweise für eine somatische

Grunderkrankung. Die Blutspiegel der bestimmten Hormone seien im Normbereich.

Die von ophthalmologischer Seite her bereits bekannte Myopie beidseits und die

Netzhautveränderungen seien nicht Ursache der Sehstörungen. Für die Patientin

hätten die Sehstörungen bereits ernsthafte Konsequenzen, sie habe die Schule

und ihr Berufsziel deswegen aufgeben müssen. Eine stationäre Behandlung in

einer Klinik mit psychosomatischem Schwerpunkt sei deswegen indiziert

(IV-Nr. 26 S. 9 ff.).

5.5

In der Beurteilung im Bericht

des U.___, Neurologische Klinik, vom 23. April 2007 über die

Lumbalpunktion vom 18. April 2007 wurde angegeben, diese zeige einen

vollständig unauffälligen Befund, insbesondere auch keine Hinweise für eine

chronische Entzündung oder eine demyelinisierende Erkrankung (z.B. Multiple

Sklerose). Die neurologischen Befunde seien allesamt unauffällig gewesen,

sodass weiterhin eine nichtorganische Genese im Vordergrund stehe

(IV-Nr. 26 S. 8).

5.6

Der damalige Hausarzt, Dr. med.

V.___ Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht zu Handen

der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 die Diagnosen «Progrediente Sehstörung,

Aetiologie unklar DD funktionell» fest. Der Gesundheitszustand sei stationär.

Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es seien bereits

eine grosse Anzahl von Abklärungen vorgenommen worden, welche schliesslich nur

zu einer Verwirrung geführt hätten. Nach einer intensiven neurologischen

Abklärung im U.___ (inkl. Lumbalpunktion) sei jetzt der diagnostische und

therapeutische Ball wieder den Ophthalmologen zugespielt worden. Defacto sei

die aktuelle medizinische und spezialärztliche Situation immer noch absolut

unklar.

Auf einem Beiblatt zum Arztbericht

gleichen Datums wurde erklärt, die Patientin sei lediglich wenige Minuten in

der Lage, einen Text aus einem Buch oder am PC zu lesen. Nach kurzer Zeit werde

es ihr unmöglich, sich auf den Text oder die Buchstaben zu konzentrieren, da

sie durch die visuellen Phänomene enorm abgelenkt werde. Auch in der räumlichen

Orientierung seien in letzter Zeit Probleme aufgetreten (Anstossen an

Türrahmen, Misstritt beim Gehen auf unebenem Gelände). Durch die Verbesserung

des Visus könne die Lesefähigkeit bzw. die Vermittlung von Lerninhalten

angegangen werden (IV-Nr. 26 S. 5 ff.).

5.7

Dem Bericht des W.___,

Departement für Augenheilkunde, vom 25. September 2007 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «R/L dringender V.a. psychogene Sehstörung

(H53.82), R/L Myopie (H52.1), R/L Regelmässiger Astigmatismus (H52.21), LA:

Z.n. Laserkoagulation der Netzhaut, Hypermenorrhoe (N92.0), Kopfschmerzen

(R51)». Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin sei überwiesen worden wegen

einer progredienten Visusminderung. Der Visus sei im Jahr 2001 und 2006 noch

normal gewesen. Nach Übelkeit und Erbrechen sei der Visus am 7. Februar

2007.

auf Handbewegungswahrnehmung (HBW) abgefallen. Danach sei die Patientin

zwei Wochen lang stationär in der Neurologie gewesen, wo sie «ganz blind»

gewesen sei. Bei der letzten Untersuchung beim Augenarzt am 14. Mai 2007 habe

der Visus am rechten Auge 0,4 betragen, am linken Auge sei er auf Fingerzeigen

(FZ) reduziert gewesen. Subjektiv sei das Sehen schlecht geblieben, links sei

sie «blind», rechts erkenne sie nur «Umrisse» und Gesichter (!). Das Sehen sei

seit April 2006 schlecht. Sie sehe schwarze Balken, die sich in allen

Richtungen hin und her bewegten. Nach der Laserbehandlung am linken Auge sei

das Sehen links schlecht geblieben, am rechten Auge sei es besser geworden.

Lesen und Schreiben sei nur mit sehr grosser Anstrengung möglich. Zusätzlich

habe sie seit April 2006 immer Kopfschmerzen.

Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben,

bei der ophthalmologischen Untersuchung zeige sich eine grosse Diskrepanz

zwischen den objektiv messbaren Befunden und den subjektiv angegebenen oder

wahrgenommenen Angaben der Patientin. Der angegebene Visus von 0,1 und 1/50

(bzw. 0,2 in Mydriasis) sei durch den morphologischen und elektrophysiologischen

Befund nicht erklärt. Die Lichtunterschiedsempfindlichkeit (LUE) bei der

Perimetrie passe beidseits nicht zu dem angegebenen Visus. Auch für den

perimetrischen Befund am linken Auge mit der nur sehr kleinen Restinsel zentral

habe man keine objektiven Korrelate. Grosse Widersprüche finde man auch in der

Anamnese. Es sei nicht erklärt, wie eine völlige Blindheit, die zwei Wochen

lang bestanden haben solle, sich ohne aktuell noch feststellbare Residuen (die

auch passten!) und ohne jede Therapie habe zurückbilden können. Die MRT-Befunde

hätten zerebrale Befunde ausschliessen können. Zusammenfassend sei davon

auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden der Patientin um eine psychogene

Sehverschlechterung handle. Um diese Verdachtsdiagnose weiter zu untermauern,

sei eine objektive Visusbestimmung mittels visuell evozierter Potentiale

durchgeführt worden. Dieser Untersuchung habe gezeigt, dass auch mit der

kleinsten Grösse eines Schachbrettmusters noch kortikale Potentiale auslösbar

gewesen seien, was einem wahren Visus von mindestens beidseits 0,63, eher aber

von 1,0 entspreche. Aufgrund der hiesigen Ergebnisse sei dringend zu einem

Therapiebeginn in einer heimatnahen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik zu

raten (IV-Nr. 69).

5.8

Aus dem Bericht der

Augenklinik X.___ (Dr. med. Y.___, Facharzt für Augenheilkunde, Netzhaut

und Glaskörperchirurgie) vom 4. Juni 2008 geht hervor, die Patientin sei

vom 7. Februar 2007 bis 23. August 2007 bei ihm in Behandlung

gestanden. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «Unklarer Visusverlust bds.,

Myopie». Der Gesundheitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht

verbessert werden. Die Prognose sei stationär (IV-Nr. 66 S. 1 f.).

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

6.1

Vom 8. bis 11. August 2016

war die Beschwerdeführerin im Z.___, Universitätsklinik für Rheumatologie,

Immunologie und Allergologie, hospitalisiert. Es wurden die Diagnosen «V.a.

undifferenzierte Konnektivitis DD Sjögren Syndrom», «V.a. chronisches Schmerzsyndrom»,

«Diabetes Mellitus ED 2014», «rezidivierende Infekte vor allem der oberen

Atemwege», «V.a. United airways Syndrom», «unklare Ophthalmopathie mit

Amaurosis links und Visuseinschränkung rechts» sowie «Hypovitaminose D»

gestellt und zum Prozedere ein intensives aerobes Ausdauertraining mit

ambulanter Physiotherapie, eine symptomatische Behandlung bei Sicca

Symptomatik, eine Lippenspeicheldrüsenbiopsie sowie eine Nachkontrolle in der

Poliklinik Rheumatologie des Z.___ angegeben (Provisorischer Kurzaustrittsbericht

vom 10. August 2016, IV-Nr. 136).

6.2

Im Bericht des Z.___,

Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 18. Oktober

2016.

wurden die Diagnosen «Sjögren-Syndrom», «Konstitutionelle Bandlaxität mit

axialer und peripherer Hypermotilität», «Diabetes Mellitus», «Rezidivierende

Infekte vor allem der oberen Atemwege», «V.a. United airways Syndrom», «Unklare

Ophthalmopathie mit Amaurosis links und Visuseinschränkung rechts» sowie

«Hypovitaminose D» angegeben. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, obwohl

serologisch keine Autoimmunität fassbar sei, sei mit der bewiesenen

Sicca-Symptomatik mit Xerophthalmie und Xerostomie mit pathologischen

Testbefunden sowie der pathologischen Lippenspeicheldrüsenbiopsie die Diagnose

eines Sjögren-Syndroms zu stellen. Viele Konnektivitis-Patienten klagten über

eine chronische Müdigkeit, unerholsamen Schlaf und längere Erholungszeit nach

psychophysischen Herausforderungen. Zur Tagesmüdigkeit trage wohl prominent

eine psychophysiologische Insomnie mit fraktioniertem Nachtschlaf und

konsekutiver Tagesmüdigkeit bei. Wichtig sei eine sehr konsequente

Rückfeuchtung der Augen und der Mundschleimhaut mit Augentropfen bzw.

Mundspülungen (IV-Nr. 146 S. 8 f.).

6.3

Aus dem Bericht des I.___, Medizinische

Klinik, vom 28. Oktober 2016 gehen die Diagnosen «Diabetes mellitus Typ 2

(ED 2014)», «Sjögren-Syndrom (ED 2016)», «Adipositas Grad III nach WHO» sowie

«St.n. unklarer Augenerkrankung» hervor. Zur Beurteilung und zum Procedere wurde

angegeben, die Patientin stelle sich zur Verlaufskontrolle vor. Der HbA1c sei

weiterhin gut eingestellt. Bezüglich des Gewichts, das ja auch immer ein Thema

sei, finde sich aktuell ein weiterer sprunghafter Anstieg über die letzten neun

Monate. Gesamthaft habe die Patientin im letzten Jahr 10 kg zugenommen.

Hier wirke die Patientin recht unbekümmert. Die Kilometer-Raten auf dem

Hometrainer seien gegebenenfalls etwas zu steigern (IV-Nr. 146 S. 6

f.).

6.4

Dr. med. AA.___, Facharzt

Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, stellte in seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 15. Dezember (recte: November) 2016 folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «rezidivierende Infekte der oberen

Atemwege mit/bei qualitativ normalen Serum- Immunglobulinen, verminderter

IgG2-Fraktion gegen Pneumokokken-Polysaccharide, erhöhtem non-switched Memory

B-Zell-Anteil, Status nach Siebbein- / Kieferhöhlen-Revisions-OP

links am 04.11.2016, Status nach Septumplastik, endonasaler

Siebbein-/Kieferhöhlen-OP bds. 06/2013; Verdacht auf United airways Syndrom;

Polyglobulie». Im Weiteren attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 4. Februar 2016 bis 7. April 2016. Es bestünden rezidivierende

Infekte der oberen Atemwege mit entsprechender Beeinträchtigung und ausgeprägter

körperlicher Schwächung. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Die

Patientin befinde sich zurzeit in Behandlung im Z.___, Klinik für

Rheumatologie, Immunologie und Allergologie. Eine diesbezügliche Beurteilung

müsste dort oder über den Hausarzt stattfinden. Auch eine andere Tätigkeit sei

zumutbar (IV-Nr. 145 S. 3 ff.).

6.5

Dem Bericht des Z.___,

Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, zu Handen

der IV-Stelle vom 18. November 2016 kann entnommen werden, der

Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Man könne ihr andere

Tätigkeiten mit einem vollen Arbeitspensum (100 %) zumuten. Dabei bestehe

zufolge einer psychophysiologischen Hypersomnie, rascher Erschöpfbarkeit und

längeren Erholungsphasen, wie es oft bei autoimmunen Konnektivitiden zu

beobachten sei, eine um 20 % bis maximal 30 % verminderte

Leistungsfähigkeit. Im Weiteren wurde ausgeführt, die praktisch ausnahmslos

geklagte raschere Erschöpfbarkeit mit notwendig längeren Erholungsphasen im

Rahmen von autoimmunen Konnektivitiden seien schwer behandelbar. Eine

medikamentöse Therapie existiere nicht spezifisch. Man müsse die Patienten mit

regelmässigen Gesprächen über die grundsätzliche Gutartigkeit des Phänomens

aufklären und sie zu einer aktiven Lebensgestaltung ermuntern. Am positivsten

wirke sich ein langfristig konsequent durchgeführtes aerobes Ausdauertraining im

Verbund mit einer medizinischen Trainingstherapie, die bei dieser Patientin

ohnehin von Vorteil wäre, da sie eine konstitutionelle Bandlaxität axial und

peripher zeige, die belastungsabhängig zu Arthralgien führen könne. Seit Juni

2016.

bestehe die bekannte Konnektivitis, die initial nicht definitiv habe

klassiert werden können. Inzwischen könne aber mit Sicherheit von einem

Sjögren-Syndrom ausgegangen werden. Es bestünden eine rasche Erschöpfbarkeit

und lange Erholungsphasen bei zudem fraktioniertem Nachtschlaf. Allerdings sei

die pneumologische polygraphische Schlafabklärung normal. Die Prognose sei

grundsätzlich gut (IV-Nr. 147).

6.6

Aus dem Arztbericht von Dr. med.

V.___ vom 9. Dezember 2016 geht hervor, bezüglich der Arbeitsunfähigkeit

liege er eigentlich in einem dauernden Zwist mit der Patientin. Seit den

Untersuchungen im Z.___ werde von den dortigen Spezialisten jeweils eine

Arbeitsunfähigkeit vorgeschlagen, die dann aber vom Hausarzt ausgestellt werden

müsse. Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär und besserungsfähig.

Zur Anamnese gab er an, es sei ihm seit langem nicht mehr möglich, hier den

Überblick zu behalten. Von Seiten der Patientin habe «nur noch das universitäre

Wort aus [...] Gültigkeit». Unter dem Titel «therapeutische

Massnahmen/Prognose» legte er dar, es handle sich hier um eine schwierige

Situation. Vor etlichen Jahren habe es auch schon eine hyperdramatische Zeit

gegeben, damals sei es um die unmittelbar bevorstehende Erblindung der

Patientin gegangen. Die aktuell im Vordergrund stehende Diagnose (Sjögren)

entkräfte und relativiere alle Vorschläge und Massnahmen in Richtung Aktivität,

Selbstverantwortung usw.. Eine Entwicklung, welche ihm sehr Angst mache. Wegen

seiner fordernden Ansätze sei er «offiziell aus dem Rennen gekippt» worden. Die

Patientin sei vom Morgen bis am Abend einfach nur müde. Es sei nicht

verhandelbar, ob dieser Zustand korrigierbar sei; sie formuliere einfach, dass

sie noch so gerne alles tun wolle, aber einfach nichts gehe (IV-Nr. 146

S. 1 ff.).

6.7

Dem Austrittsbericht der C.___, [...],

vom 9. Mai 2017 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom

22.

März bis 8. Mai 2017 können folgende psychiatrische Diagnosen nach

ICD-10 entnommen werden: «Depressive Störung, bei Eintritt leichte bis

mittelgradige depressive Episode (F32.10), Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeit mit dependent-überangepassten Zügen (Z73.1), DD

Persönlichkeitsstörung». Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin sei

aufgrund einer ausgeprägten Schlaf- und Erschöpfungssymptomatik einhergehend

mit einem amotivationalen Syndrom im Rahmen der Grunderkrankung zugewiesen

worden. Psychotherapeutisch sei komplikationslos eine Umstellung auf ein dual

wirksames Antidepressivum erfolgt. Es habe nur eine langsame affektive

Stabilisierung beobachtet werden können. Die Patientin sei ohne Selbst- oder

Fremdgefährdung in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten

(IV-Nr. 172).

6.8

Im Bericht der C.___, [...], zu

Handen der IV-Stelle vom 20. Juni 2017 wurde eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (KV, Zweitausbildung als

Sozialpädagogin) während der vorerwähnten stationären Behandlung attestiert. Im

Weiteren wurde angegeben, der Gesundheitszustand der Patientin sei

besserungsfähig. Die Patientin gebe seit ca. 2 Jahren eine depressive

Zustandsverschlechterung mit Kraftlosigkeit, Anhedonie, psychovegetativer

Erschöpfung und Gedankenkreisen, eine ausgeprägte Durchschlafinsomnie sowie

generalisierte Schmerzen (Migräne-Attacken) an. Der Psychostatus bei Eintritt wurde

wie folgt beschrieben: Wache und bewusstseinsklare Patientin, zu allen

Qualitäten vollständig orientiert. Sie sei offen und freundlich zugewandt sowie

mitteilsam im Rapport. Affektiv sei sie teilweise parathym, insgesamt dabei

auch eher fassadär und wenig greifbar. Hinter einer Fassade bestehe eine anklingende

Traurigkeit. Die Schwingungsbreite sei jedoch gegeben. Der formale Gedankengang

sei in sich stringent und geschlossen, kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen

oder Ich-Störungen. Die Kognition und Aufmerksamkeit sei regelrecht, die

Psychomotorik ruhig und unauffällig. Suizidalität sei mit Hinweis auf ihren

christlichen Glauben klar verneint worden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, es bestehe eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit, eine reduzierte

Belastbarkeit, ein stark reduziertes Durchhaltevermögen sowie eine Erschöpfung.

Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wobei starke

Zweifel an der Ausdauerfähigkeit und am Aufrechterhalten eines intentionalen

Spannungsbogens bestünden. Als zeitlichen Rahmen sehe man zu Beginn ein Pensum

von 40 %, d.h. 3 bis 4 Stunden pro Tag. Aufgrund der Schmerzproblematik

und der depressiven Symptomatik, für welche sich leider keine konsistente

Ursache finden lasse und die daher auch als Ausdruck der psychischen Erkrankung

gesehen werden müsse, gehe man gesamthaft von einer reduzierten

Leistungsfähigkeit aus, die jedoch nicht näher quantifiziert werden könne.

Andere Tätigkeiten seien der Patientin ebenfalls zuzumuten. Man könne

unterschiedliche Tätigkeiten ausprobieren, es müsse jedoch in Betracht gezogen

werden, dass von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Der zeitliche

Rahmen sei ca. zwei bis drei Stunden pro Tag. Die verminderte

Leistungsfähigkeit könne aktuell nicht genau beziffert werden

(IV-Nr. 178).

6.9

Dr. med. V.___ hielt in

seinem Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2017 fest,

er fungiere seit vielen Jahren, in letzter Zeit aber deutlich im Hintergrund,

als Hausarzt der Patientin. Bezüglich der verschiedenen Abklärungen und

Diskussionen über Krankheitswert und Arbeitsunfähigkeit usw. habe er sich

bewusst und offiziell immer wieder herausgehalten. Es sei für ihn nicht

möglich, bezüglich der laufenden medizinischen Geschäfte den Überblick zu

behalten. Unlängst habe sich die Patientin in seiner Sprechstunde gemeldet und

freundlich, fröhlich und unbeschwert mitgeteilt, dass er, der Hausarzt, nun für

alles zuständig sei. Dass ihn das dann ein bisschen weniger fröhlich und heiter

gestimmt habe, sei möglicherweise nachvollziehbar (IV-Nr. 177).

6.10

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen,

neuropsychologischen, ophthalmologischen und psychiatrischen) Gutachten der D.___

vom 4. Oktober 2017 (Untersuchungen vom 12., 14., 16. und 22. Juni

2017; Schlussbesprechung vom 27. September 2017) können folgende Diagnosen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entnommen

werden: «Neurasthenie; Sjögren-Syndrom (ES: 09/2016), objektiviertes

Sicca-Syndrom, initial seronegativ, aktuell ANA 1:160 positiv, persistent

leicht erhöhte humerale Entzündungsparameter, Histologie der

Lippenspeicheldrüse: lymphozytärer Fokus vereinbar mit Sjögren-Syndrom,

chronische Fatigue». Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden angegeben: «Rheumatologische

Diagnosen: Fibromyalgie-Syndrom (DD: sekundär bei Sjögren-Syndrom), partielles

Hyperlaxitätssyndrom mit Polyarthralgien, Fasciitis plantaris beidseits;

Ophthalmologische Diagnosen: links unklare akut aufgetretene massive Visus- und

Gesichtsfeldeinschränkungen seit zirka Mai 2006, beidseits hohe Myopie

kombiniert mit Hornhautastigmatismus, Sicca-Symptomatik bei Sjögren-Syndrom;

Akzentuierung von Persönlichkeitszügen; Alters- und ausbildungsadäquate

kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler

Belastbarkeit; Diabetes mellitus Typ 2 (gut eingestellt mit Bydureon, HbA1c

6.8

%); Adipositas (BMI 37) mit Hyperlipidämie». Als Nebenbefunde wurden

ein Status nach mehreren Zahn- und Kieferkorrekturen als Kind sowie

rezidivierende Infekte der oberen Luftwege, Tonsillektomie 1995 und ein Status

nach zweimaliger Operation wegen Nasenpolypen, angegeben.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete

wie folgt: die Explorandin sei als Serbin unehelich in [...] geboren und später

von Schweizer Eltern adoptiert worden, bei denen sie zurzeit auch wohne. Nach

einem KV-Abschluss im Jahr 2011 habe sie ab dem Jahr 2014 ein Praktikum in

Sozialpädagogik begonnen, das sie im November 2015 wegen eines körperlichen

Zusammenbruchs habe aufgeben müssen. Seither habe sie keine ausserhäusliche

Tätigkeit ausgeübt. Ungefähr im Jahr 1996 seien erstmals Sehstörungen

aufgetreten. Es sei beidseits eine Myopie festgestellt worden, welche

erfolgreich mit einer Brille und Linsen behandelt worden sei. Im Jahr 2006

seien dann erneut Sehprobleme aufgetreten, deren Ursache trotz ausgiebiger

Abklärungen nie habe eruiert werden können. Es bestehe eine persistierende

Visusverminderung linksbetont. Der ophthalmologische Teilgutachter diagnostiziere

nebst einer beidseitigen hohen Myopie, kombiniert mit Hornhautastigmatismus und

einer erst kürzlich aufgetretenen Sicca-Symptomatik im Rahmen des

Sjögren-Syndroms, eine linksseitig unklar akut aufgetretene massive Visus- und

Gesichtsfeldeinschränkung seit Mai 2006. Er führe weiter aus, dass die massive

Visus- und Gesichtsfeldeinschränkung linksbetont keiner ophthalmologischen

Erkrankung zugewiesen werden könne, respektive dass die Sehverschlechterung

nicht mit einem Augenleiden erklärt werden könne, wie dies auch schon frühere

Untersucher beschrieben hätten. Demzufolge liege aus ophthalmologischer Sicht

auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren beklage die

Explorandin seit Kindheit wechselnde Gelenkschmerzen, früher als

Wachstumsstörungen interpretiert, dann seit August 2016 zunehmend vor allem im

Bereich des Hand- und Fingergelenke, mit schliesslich der Diagnosestellung

eines Sjögren-Syndroms in der Rheumatologie des Z.___, und dann beginnender

Behandlung mit Plaquenil. Der rheumatologische Teilgutachter bestätige diese

Diagnose: Sjögren-Syndrom mit objektiviertem Sicca-Syndrom, initial seronegativ

und aktuell ANA 1:160 bei persistent leicht erhöhten humeralen

Entzündungsparametern, mit typischem histologischem Befund im Bereich der

Lippenspeicheldrüse und verbunden mit chronischer Fatigue. Im Weiteren führe er

aus, dass aufgrund dieser Erkrankung die Leistungsfähigkeit bei der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit leicht eingeschränkt sei mit einer daraus resultierenden

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zusätzliche rheumatologische Diagnosen seien ein

Fibromyalgie-Syndrom (DD: sekundär bei Sjögren-Syndrom), ein partielles

Hyperlaxitätssyndrom mit Polyarthralgie und eine Fasciitis plantaris beidseits,

alles ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Ferner wurde angegeben, in psychischer

Hinsicht gehe es der Explorandin seit Ende 2013 und vor allem seit November

2015.

zunehmend nicht gut mit abnormer Müdigkeit, Erschöpfungszuständen,

Antriebslosigkeit und Resignation, sie sei deswegen im Frühling 2017 stationär

behandelt worden, was die Situation nicht wesentlich verbessert habe. Der

psychiatrische Teilgutachter stelle aufgrund seiner Untersuchungen die

Diagnosen Neurasthenie sowie Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Er

diskutiere auch ausführlich die Indikatoren. Dann führe er aus, dass die

Diagnose der Neurasthenie in der Regel keinen Rentenanspruch begründe, dass

aber die eng gefasste psychiatrische Störung nicht isoliert betrachtet werden

dürfe, sondern in der Gesamtschau mit den körperlichen Dimensionen, und dass

dann der psychiatrischen Diagnose ein grösseres Gewicht zukomme, d.h. dass eine

gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % bestehe. Das

neuropsychologische Teilgutachten ergebe die Diagnose einer alters- und

ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich

verminderter mentaler Belastbarkeit, aktuell ohne Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit der Explorandin vor

allem durch die psychopathologischen und nur wenig durch die somatischen

Befunde eingeschränkt.

Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin

wurde wie folgt beurteilt: In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als

kaufmännische Angestellte und im Sozialpädagogikbereich erachte man die

Explorandin vor allem aus psychopathologischen Gründen nur zu 50 %

arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht bestehe eine leichte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit auf 80 %. Jede Alternativtätigkeit sei im gleichen

Ausmass, d.h. zu 50 %, zumutbar. Nebst der optimalen Behandlung des

Sjögren-Syndroms und der Gewichtsreduktion werde eine stationär-psychiatrische

Rehabilitation in einer Spezialklinik empfohlen, wobei die Erfolgsaussichten

schwer abzuschätzen seien. Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit habe aus

psychiatrischer Sicht ihre Gültigkeit ab November 2015, aus rheumatologischer

Sicht ab Datum der Schlussbesprechung vom 27. September 2017. Der weitere

Verlauf sei in jeder Hinsicht ungewiss. Abschliessend wurde darauf hingewiesen,

labormässig müssten gewisse Unklarheiten festgestellt werden; u.a. seien bei

erhöhtem Nüchtern-Cortisol erhöhte Anti-21-Hydroxylase-Werte festgestellt

worden, die eigentlich auf einen Morbus Addison hindeuteten. Es seien

entsprechende Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 181.1 S. 13 ff.). Damit

wurden die Angaben des rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. AB.___,

Facharzt FMH Rheumatologie, mitberücksichtigt, welcher im Rahmen seiner

Beurteilung auf verschiedene unklare Laboruntersuchungswerte hinwies. Er

empfahl deshalb bezüglich der Fatigue und der aktuellen Laborkonstellation eine

endokrinologisch-immunologische Abklärung am Z.___ (IV-Nr. 181.2 S. 16

ff.).

6.11

RAD-Ärztin Dr. med. AC.___,

praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2017

fest, die Teilgutachten aus den Fachgebieten «Rheumatologie», «Innere Medizin»,

«Neuropsychologie» und «Ophthalmologie» seien aus versicherungsmedizinischer

Sicht als schlüssig und die wesentlichen Sachverhalte als ausreichend erfassend

zu bewerten. Es könne auf diese Fachgebiete abgestellt werden. Dabei ergebe

sich nur eine Diagnose mit Arbeitsfähigkeitsrelevanz auf dem rheumatologischen

Fachgebiet, nämlich das Sjögren-Syndrom (ED im 09/2016). Daraus leiteten die

Gutachter an Einschränkungen zur Arbeitsfähigkeit schlüssig ab, dass

hinsichtlich jeglicher körperlicher leichter, gelegentlich mittelschwerer

Tätigkeit in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen keine zeitliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei geschätzter Leistungseinbusse von

20.

% aufgrund des Bedarfs an vermehrten Pausen und des langsameren

Arbeitstempos bestehe. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit

(KV-Lehre/Studium Sozialpädagogik), welche bereits die Kriterien für eine gut

angepasste Tätigkeit erfülle. Auch hinsichtlich einer anderweitigen,

leidensadaptierten Tätigkeit werde aktuell die Arbeitsfähigkeit auf 80 %

geschätzt.

Entscheidend für die Beurteilung des

Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei aber

überwiegend die psychiatrische Symptomatik. Hier werde als Diagnose mit

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit allein das Vorliegen einer Neurasthenie

genannt. Dass diese Diagnose einen Rentenanspruch begründe, finde sich auf den

S. 6 bis 8 im psychiatrischen Teilgutachten. Diese Ausführungen könnten

versicherungsmedizinisch aber nicht überzeugen. Mindestens die Themen «Komplexe

Persönlichkeitsstörung», «Regression», «Essstörung», «chronic fatigue» und «somatoforme

Störung» seien nicht ausreichend erörtert und bewertet worden. Ebenfalls seien

die angegebene (funktionelle), in Art und Schwere schwankende Teil-Erblindung

mit massiver Visus- und Gesichtsfeldeinschränkung (links) und zeitweiser

Benutzung eines Blindenstocks, die keiner ophthalmologischen Erkrankung

zugewiesen werden könne, psychiatrisch nicht entsprechend erörtert bzw.

bewertet worden. Es werde deshalb eine zweite psychiatrische gutachterliche

Evaluation benötigt (IV-Nr. 186).

6.12

Im daraufhin von der

Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F.___

vom 19. März 2018 (Untersuchung vom 6. März 2018) konnte keine

psychiatrische Diagnose mit aktueller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Als psychiatrische Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf

die aktuelle Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), ein Verdacht auf eine dissoziative

Sehstörung (ICD-10 F44.6), differentialdiagnostisch bedingt durch das

Sjögren-Syndrom oder eine weitergehende Kollagenose, sowie ein Zustand nach

depressiver Episode angegeben. Als somatische Diagnosen entsprechend dem D.___-Gutachten

vom 4. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: «Sjögren-Syndrom

mit chronischer Fatigue und Fibromyalgiesyndrom; links: unklare, akut

aufgetretene massive Visus- und Gesichtsfeldeinschränkung seit Mai 2006,

beidseits hohe Myopie mit Hornhautastigmatismus und Sicca-Symptomatik bei

Morbus Sjögren sowie rheumatologisch leicht erhöhten

IgG-Anti-Cardiolipin-Antikörpern und positivem Anti-21-Hydroxylase-Antikörper

bei unauffälligem MRI-Cerebrum und Orbita; Partielles Hyperlaxitätssyndrom;

Unklare Polyglobulie; E2-Mangelsituation und tiefes DHEAS bei positiven

Antikörpern gegen Nebennierenrinde und 21-Hydroxylase und hohes

Nüchtern-Cortisol; Fasciitis plantaris beidseits; Diabetes mellitus Typ II;

Arterielle Hypertonie; Tachykardie; Rezidivierende Infekte vor allem der oberen

Atemwege; Verdacht auf United airways-Syndrom; Adipositas mit Hyperlipidämie».

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde zum bisherigen Verlauf von Behandlung, Rehabilitation und

Eingliederungsmassnahmen etc. im Wesentlichen dargelegt, im Zeitpunkt der

Begutachtung liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Diagnostisch zeige sich von psychiatrischer Seite zum

Begutachtungszeitpunkt lediglich eine Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion, welche aus gutachterlicher Sicht durch die Einschränkungen der

rheumatologischen Erkrankung verursacht werde, jedoch getrennt davon einer

Behandlung bedürfe, da sie zunehmend die Lebensqualität der Explorandin

beeinträchtige. Daher sei eine psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung

dieser Anpassungsstörung aus gutachterlicher Sicht sehr empfehlenswert und

erfolge bereits in der momentan stattfindenden regelmässigen Therapie beim

Psychiater und Psychologen. Die rheumatologische Grunderkrankung der

Explorandin sei mit einem erheblich erhöhten Risiko für die Entwicklung

depressiver Episoden verbunden, auch wenn zum Begutachtungszeitpunkt die

Diagnosekriterien für eine depressive Störung noch nicht erfüllt seien. Es

bestehe jedoch ein hohes Risiko, dass künftig depressive Episoden mit Erfüllung

der Diagnosekriterien auftreten könnten. Diese hätten dann wiederum

zusätzliche, zum Teil potenziell erhebliche Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Psychopharmakologisch werde die Explorandin derzeit mit dem

stimulierenden Antidepressivum behandelt. Aus gutachterlicher Sicht erscheine

die bisherige Wirkungslosigkeit der eingesetzten Antidepressiva, insbesondere

bezogen auf die Fatigue-Symptomatik, nachvollziehbar, da es sich hierbei nicht

um eine psychiatrische Symptomatik handle. Eine rheumatologisch verursachte Fatigue

sei in der Regel kaum durch den Einsatz von Antidepressiva zu verbessern. Bei

der Sehstörung bleibe unklar, ob es sich tatsächlich um eine dissoziative

Sehstörung handle. Eine eindeutig festzustellende, schwergradige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit durch die Sehstörung werde jedoch weder durch die

Explorandin selbst beansprucht, noch könne eine solche schwere Beeinträchtigung

durch diese Störung in ihren Alltagsaktivitäten festgestellt werden, weshalb

diese mögliche Verdachtsdiagnose von psychiatrischer Seite nur als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwogen worden sei. Insgesamt sei

entsprechend der hier gemachten Ausführungen insbesondere für die sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen die rheumatologische Erkrankung zentral.

Psychiatrische Erkrankungen seien hier eher als sekundäre Folge

(Anpassungsstörung, Gefahr von depressiven Episoden) zu sehen. Für die

Gesamtprognose sei daher im Wesentlichen der rheumatologische Verlauf

verantwortlich, welcher durch den Rheumatologen beurteilt werden müsse. Das

gleiche gelte auch in Bezug auf die Heilungschancen der momentan die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen.

Zur Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen wurde sodann angegeben, in den Lebensabschnitten vor

dem Beginn der Sehstörung und nach Abschluss der Sehbehindertenschule mit

Anfang der KV-Ausbildung bis zum Beginn der Ausbildung als Sozialpädagogin im

Jahr 2015 habe die Explorandin aus psychiatrischer Sicht gute bis sehr gute

kognitive Fähigkeiten, schulische Fertigkeiten, interpersonelle

Kommunikationsfähigkeiten und allgemeine soziale Fähigkeiten gezeigt. Es mache

den Anschein, dass diese Fähigkeiten nach den vorliegenden Akten sowie nach den

Angaben der Explorandin und ihrer Adoptivmutter auch unter der weiter

bestehenden Sehstörung bis zum Beginn der Fatigue-Symptomatik wieder abrufbar

gewesen seien. Mit dem Beginn der Fatigue-Symptomatik ab Herbst 2015 sei der

Zugang zu diesen an sich sehr positiven Fähigkeiten jedoch weitgehend

eingeschränkt, was immer noch der Fall sei. Neben den bereits ausführlich diskutierten

gesundheitlichen Belastungen der Explorandin könnte man noch die Adoption

selbst als Belastungsfaktor ansehen. Die Explorandin sei von ihren Adoptiveltern

hierüber bereits in der Kindheit informiert worden und sie habe damit immer

einen guten Umgang gezeigt. Im Jahr 2016 sei es dann unverhofft zu einer

Kontaktaufnahme der leiblichen Mutter mit der Explorandin gekommen. Dies habe

psychisch tatsächlich eine gewisse Belastung für die Explorandin dargestellt.

Allerdings könne hier psychiatrisch keinerlei Verbindung mit den verschiedenen

Krankheitssymptomen festgestellt werden, da sich weder zum Zeitpunkt des

Beginns der Sehstörung im Jahr 2006 noch am Beginn der schweren

Fatigue-Symptomatik im Herbst 2015 irgendwelche Belastungen aus dem Hintergrund

der Adoption aufzeigen liessen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit gab PD Dr. med. F.___ an, er könne keine psychiatrischen

Diagnosen mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die

die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen bestünden vielmehr im

rheumatologischen Bereich. Hinsichtlich der hieraus resultierenden einschränkenden

Symptome stehe die Fatigue im Vordergrund. Eine Einschränkung durch die Fatigue

sei auch im rheumatologischen Gutachten der D.___-Begutachtung attestiert

worden, wobei der rheumatologische Gutachter nur eine leichte Auswirkung der

Fatigue auf die Leistungsfähigkeit angenommen habe, jedoch keinerlei

Einschränkung in der zeitlichen Belastungsfähigkeit attestiert habe. Auch in

der rheumatologischen Literatur werde die Fatigue beim Sjögren-Syndrom als das

den Alltag am meisten beeinträchtigende Symptom dargestellt. Insofern erscheine

aus Sicht des psychiatrischen Unterfachgebiets der Konsiliar- und

Liaisonpsychiatrie, welches sich mit den Übergangsbereichen zwischen

psychiatrischen und somatischen Erkrankungen beschäftige, die Einschätzung der schweren

Fatigue bei der Explorandin, insbesondere bezogen auf die angeblich zeitlich

uneingeschränkte Belastbarkeit, höchst fragwürdig. Da es sich bei der Fatigue

des Sjögren-Syndroms jedoch um eine rheumatologische Problematik handle, müsse

dies durch die rheumatologische Seite beurteilt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, auch hierzu könne aufgrund der

fehlenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur

indirekt Stellung genommen werden. Primär müsse auch dies durch das zuständige

Fachgebiet der Rheumatologie beurteilt werden. Aufgrund der speziell für

körperliche Belastungen vorhandenen Erschöpfbarkeit wäre jedoch eher zu einer

Tätigkeit mit möglichst keiner oder nur ganz leichter körperlicher Aktivität zu

raten (IV-Nr. 196 S. 32 ff.).

6.13

RAD-Ärztin Dr. med. AC.___ hielt

in ihrer Aktennotiz vom 16. Mai 2018 betreffend ein Telefongespräch mit

dem neuen Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. AD.___, Allgemeine

Innere Medizin FMH, fest, die im D.___-Gutachten vom 4. Oktober 2017

empfohlene endokrinologische Untersuchung zum Ausschluss eines Morbus Addison

sei noch nicht durchgeführt worden. Der Hausarzt werde diese jetzt veranlassen.

Die Versicherte sei selten bei ihm in der Praxis. Sie sei meist zurückhaltend,

etwas verschlossen, jedoch bei der Durchsetzung ihrer Belange auch durchaus

fordernd bzw. bestimmend. Sie komme mit uneingeschränkter Beweglichkeit, freiem

Gang in die Praxis und sei im allgemeinen Verhalten unauffällig. Seines Wissens

gehe die Versicherte regelmässig zum Psychiater (Praxis AE.___). Er sei nicht

sicher, ob die im D.___-Gutachten gemachten Angaben zur Anamnese alle stimmten.

Er habe sich sehr gewundert, weshalb die Versicherte von der IV eine

Hilflosenentschädigung beziehe und einen Scooter zur Verfügung gestellt

bekomme. Das weitere Procedere gestalte sich wie folgt: Zum Ausschluss eines

Morbus Addison seien die diesbezüglichen endokrinologischen

Untersuchungsergebnisse abzuwarten bzw. zu erbringen (IV-Nr. 207).

6.14

In ihrer Stellungnahme vom

30.

Mai 2018 hielt die RAD-Ärztin fest, auf die im D.___-Gutachten vom

4.

Oktober 2017 getroffenen somatischen Feststellungen zur

Arbeitsfähigkeit der Versicherten könne abgestellt werden. Es ergebe sich

daraus aus rheumatologischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 20 % in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit,

geltend ab der Schlussbesprechung vom 27. September 2017. Die Ausführungen

im D.___-Gutachten zum psychiatrischen Sachverhalt hätten jedoch nicht

überzeugen können, weshalb das psychiatrische Obergutachten durch PD

Dr. med. F.___ vom 19. März 2018 veranlasst worden sei. Die darin

enthaltenen vielfachen Ausführungen zum rheumatologischen Sachverhalt, die der

begutachtende Psychiater vornehme, seien fachfremd und könnten auch nicht

überzeugen. Hier seien aus RAD-Sicht die fachspezifischen Aussagen des

Rheumatologen im D.___-Gutachten auch weiterhin als schlüssig zu bewerten. Was

aber den zu begutachtenden psychiatrischen Sachverhalt im Obergutachten von PD

Dr. med. F.___ angehe, so sei dieser als in sich schlüssig und gründlich

erarbeitet zu bewerten, weshalb darauf abzustellen sei. Aus psychiatrischer

Sicht ergebe sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Dispositiv

Versicherten, es bestehe demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Davon

sei mindestens seit dem Datum des Gutachtens (19. März 2018) auszugehen.

Ein entsprechendes Leistungsprofil finde sich auf S. 17 / 18 im

rheumatologischen Teilgutachten der D.___. Unter dem Vermerk «erklärende

Nebenbemerkung» wurde angegeben, durch die aktuell noch hängige, über den Hausarzt

durchzuführende endokrinologische Zusatzuntersuchung (Telefonnotiz betreffend

Gespräch mit dem Hausarzt vom 16. Mai 2018 [vgl. E. II. 6.13

hiervor]) sei überwiegend wahrscheinlich keine Änderung der oben beschriebenen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. dazu im Hauptgutachten

S. 15 Ziff. 6 und im rheumatologischen Teilgutachten S. 15,

unterer Abschnitt). Die auf dem psychiatrischen Fachgebiet evaluierten Befunde

und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seien schlüssig und

nachvollziehbar. Es ergebe sich aus rheumatologischen Gründen eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten und in

einer leidensangepassten Tätigkeit, geltend ab der D.___-Schlussbesprechung (IV-Nr. 209).

6.15 In der auf den erhobenen Einwand

der Beschwerdeführerin hin verfassten Stellungnahme der RAD-Ärztin vom

12. November 2018 wurde dargelegt, sämtliche Angaben und Berichte seien

beschafft und medizinisch gewürdigt worden. Auch Gutachten seien erstellt

worden. Medizinisch diagnostische Untersuchungen seien jedoch nicht Sache der

Versicherungsmedizin. Diese seien über die Behandler zu erbringen. Erst die

Bewertung der gewonnenen diagnostischen Untersuchungsergebnisse mit den daraus

resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei Sache der

Versicherungsmedizin. Andernfalls hätte eine solche Untersuchung im Rahmen der

rheumatologischen Begutachtung in der D.___ stattgefunden. Der RAD habe sogar

mit dem zuständigen niedergelassenen Kollegen Kontakt aufgenommen, um eine

endokrinologische Untersuchung zu erwirken. Es sei auch in der Stellungnahme

vom 30. Mai 2018 bereits darauf hingewiesen worden, dass – bezugnehmend

auf die Ausführungen im D.___-Gutachten – durch eine solche Untersuchung

überwiegend wahrscheinlich keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

zu erwarten sei. Auch zum weiteren Einwand (nicht objektivierbare

Herz-Kreislauf-Probleme könnten auf das diagnostizierte Sjögren-Syndrom unter

Mitbeteiligung des Herzens zurückgeführt werden) habe der RAD bereits Stellung

genommen. Die vom psychiatrischen Obergutachter PD Dr. med. F.___

gemachten Ausführungen zum rheumatologischen Sachverhalt seien fachfremd und könnten

ebenfalls nicht überzeugen. Hier seien die fachspezifischen Aussagen des

Rheumatologen im D.___-Gutachten weiterhin als schlüssig zu bewerten. Es bleibe

der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter unbenommen, gegenüber dem im D.___-Gutachten

beschriebenen rheumatologischen Sachverhalt gegenteilige, objektive und

fachspezifische Untersuchungsergebnisse vorzulegen (IV-Nr. 223).

6.16 Den von der Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (A.S. 86 f.; vgl. E. I. 2.7

hiervor) dem Gericht nachgereichten medizinischen Unterlagen kann Folgendes

entnommen werden:

6.16.1 Im Bericht des G.___, Klinik für

Rheumatologie (Dr. med. AF.___, Oberärztin) vom 19. Juni 2019 wurden

die Diagnosen «Seronegatives Sjögren-Syndrom, ED 2016, Diagnose

Inselspital», «V.a. Gastroparese», «Unklare Visusstörungen, anamnestisch seit

2006», «Diabetes mellitus Typ 2, ED 2014», «Adipositas Grad III nach WHO»,

«Anamnestisch Asthma bronchiale», «Dyspepsie», «Anamnestisch gehäufte

Harnwegsinfekte» und «Verdacht auf arterielle Hypertonie» angegeben. Zum

Verlauf wurde angegeben, aktuell beklage die Patientin weiterhin eine

ausgeprägte Fatigue, die kaum bekämpfbar sei. Sie schlafe sehr viel und gehe

zweimal täglich spazieren mit dem Hund, sonst bestünden keine relevanten

anderen Alltagsaktivitäten. Sie berichte aktuell über eine Visusstörung,

welcher damals über Nacht aufgetreten und seit dem Jahr 2006 vorhanden sei.

Weiterführende Abklärungen inkl. MRI seien damals ohne Ergebnis geblieben.

Seither verändere sich der Visus stetig. Es bestünden Kribbelparästhesien an

den Armen linksbetont und den Füssen sowie eine Migräne. Mittlerweile seien

diverse weiterführende Abklärungen erfolgt. Die Echokardiographie vom

19. März 2019 sei unauffällig ausgefallen. Ein MRI betreffend Herz vom

30. April 2019 habe keine Narben oder Fibrosen des linksventrikulären

Myokards gezeigt. Gemäss der 24-Stunden-Blutdruckmessung vom 26. März 2019

bestehe keine bedürftige arterielle Hypertonie. Das CT Thorax vom 11. April

2019 habe keine suspekten Raumforderungen oder Infiltrate und keine

interstitiellen Lungenparenchymveränderungen gezeigt. Gastroenterologisch sei

eine 24-Stunden-Manometrie durchgeführt worden ohne Hinweise auf eine

Refluxerkrankung. Insgesamt bestehe keine höhergradige Motilitätsstörung des

Ösophagus. Die verzögerte Magenentleerungs-Halbwertszeit deute auf eine

Gastroparese hin, weshalb weitere Untersuchungen erfolgten. Zur Beurteilung

wurde dargelegt, in den durchgeführten Abklärungen ergäben sich keine

Anhaltspunkte für eine systemische Manifestation des Sjögren-Syndroms. Die

festgestellte Gastroparese stehe möglicherweise im Zusammenhang mit dem

Diabetes mellitus. Weiterhin stark einschränkend sie die ausgeprägte Fatigue.

Der Patientin sei mitgeteilt worden, dass die Fatigue sehr typisch sei für das

Sjögren-Syndrom und leider auch eingeschränkt behandelbar sei. An erster Stelle

stünden leichte sportliche Aktivitäten (BB 16; vgl. Bericht vom

7. Februar 2019 [BB 17]).

6.16.2 Aus dem Bericht des G.___,

Klinik für Neurologie (Dr. med. AG.___, Oberärztin; AH.___,

Assistenzärztin), über die Neuroimmunologie-Sprechstunde vom 27. Januar

2020 geht hervor, die Patientin stelle sich zur Befundbesprechung vor.

Anamnestisch seien keine neuen Aspekte im Vergleich zur Voruntersuchung

ersichtlich. Klinisch zeige sich rechts ein Visus von 0.2, links könne die

Patientin Bewegungen wahrnehmen. Sie bewege sich dennoch uneingeschränkt im

Zimmer, könne gezielt nach Objekten greifen, die Hand der Untersucherin zur

Begrüssung fassen und ihr eigenes Mobiltelefon bedienen. Es bestehe also eine

gewisse Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und der Funktionsfähigkeit

im Alltag. Der Neurostatus sei unauffällig. In der Zusammenschau der Anamnese

(Beschwerden fluktuierend seit dem Jahr 2006, mit damals unauffälligen

Befunden) und der Klinik (beidseits Visusminderung und Diskrepanzen in der

Untersuchung) liessen sich der Grossteil der Beschwerden neurologisch nicht

konklusiv erklären. Insbesondere die Diskrepanzen in der klinischen

Untersuchung liessen an eine zumindest teilweise funktionelle Genese denken.

Demgegenüber zeige sich nun jedoch neu eine pathologische VEP-Messung (visuell

evozierte Potentiale) links. Die Visuseinschränkung rechts sei damit weiterhin

nicht erklärt; eine abgelaufene opticus neuritis links könne jedoch nicht

sicher ausgeschlossen werden. Diese könnte im Rahmen des bekannten

Sjögren-Syndroms erklärt werden. Hinweise auf eine chronisch entzündliche

ZNS-Erkrankung seien aktuell nicht ersichtlich (BB 21; vgl. Berichte vom

9. September 2019 [BB 19] und 15. Oktober 2019 [BB 20]).

6.16.3 Dem Bericht des G.___,

Augenklinik (Prof. Dr. Dr. med. J.___) vom 30. Januar 2020 kann ein

korrigierter Fernvisus der Beschwerdeführerin von 0.3 (rechts) und 0.5 (links, Handbewegungswahrnehmung)

entnommen werden (BB 15).

6.17 Dem vom Versicherungsgericht

veranlassten interdisziplinären (internistischen, endokrinologischen / diabetologischen,

rheumatologischen, neurologischen, ophthalmologischen und psychiatrischen)

Gutachten der K.___ vom 11. August 2021 (Untersuchungen vom

22. Dezember 2020 sowie 12. Januar und 7., 23. sowie 27. April

2021) können im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende relevante Dia-gnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) entnommen werden: «1. Seronegatives

Sjögren-Syndrom, ED 2016, objektiviertes Sicca-Syndrom: mittels Histologie der

Lippenspeicheldrüse mit lymphozytärem Fokus Grad III nach Chisholm und Masen,

pathologischem Saxontest 2.27 g/2min., pathologischem Schirmertest bds. 0 mm (Z.___),

aktuell negative Anti-dsDNA, Anti-SSA/Ro52, Anti-SSA/Ro60, Anti-SS-B/La und

keine humerale Entzündungsparameter, mit Fatigue; 2. Chronische

Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen Attacken (DD: chronische Migräne)».

Die weiteren gestellten Diagnosen (1. Sehstörung, am ehesten dissoziativ

[ICD-10: F44.6]; 2. Partielles Hyperlaxitätssyndrom [Beighton Score 4/9];

3. Leicht degenerative Veränderungen der Intervertebralgelenke der

gesamten HWS, mässige Unkarthrosis C5/6 mit Streckfehlhaltung bei

Haltungsinsuffizienz; 4. Fibromyalgie-Syndrom [DD: sekundär bei

Sjögren-Syndrom]; 5. Endgradiger Funktionsschmerz im rechten

Schultergelenk; 6. Hypercholesterinämie; 7. Adipositas Grad I [BMI

33.2 kg/m2]; 8. Diabetes mellitus Typ 2 [ED 2014]; 9. Auge

beidseits: hohe Myopie, Esophorie, Astigmatismus, dringender Verdacht auf

funktionelle Sehstörung) haben nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde / Diagnosen wird angegeben, es bestünden Erschöpfbarkeit und Müdigkeit,

belastungsabhängige Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates, ferner

chronische Spannungskopfschmerzen und migräneartige Attacken. Es liege des

Weiteren eine im Alltag wenig beeinträchtigende Sehstörung vor. Von der

Persönlichkeit her ergäben sich unter Berücksichtigung der Unterlagen sowie der

Interaktion in der Untersuchungssituation leicht abhängige Persönlichkeitszüge,

im Sinne einer Persönlichkeitsvariante. Zu den Ressourcen wird erwähnt, die

Explorandin verfüge über eine gute Ausbildung, eine stabile Partnerschaft und

einen Arbeitsplatz. Es seien aktuell keine psychosozialen Belastungen

erkennbar. Psychosozial belastend sei es für die Explorandin in der

Vergangenheit gewesen, als sie Details ihrer Herkunft (adoptiert, biologisch

entstanden aus inzestuöser Verbindung) erfahren habe. Geeignet sei eine

wechselbelastende Tätigkeit mit nicht monoton-repetitivem Heben, Tragen und Ziehen

von Lasten bis 10 kg, gelegentlich mittelschwer bis 25 kg. Nachtschichten

seien nicht geeignet.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung wird

dargelegt, die Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt auf

der einen Seite sowie dem beruflichen Bereich auf der anderen Seite seien im

vorliegenden Fall sehr schwer miteinander zu vergleichen. So sei die

Explorandin zwar zu 80 % beschäftigt, erhalte aber einen Leistungslohn.

Sie habe unterschiedliche Angaben zur Selbsteinschätzung ihrer beruflichen

Leistungsfähigkeit gemacht. So habe sie in der psychiatrischen Untersuchung

geäussert, dass sie sich eine Arbeit im KV-Bereich zu 20 % zutraue. In der

internistischen und endokrinologischen Untersuchung habe sie angegeben, dass

sie sich vorstellen könne, auf längere Sicht 50 bis 60 % zu arbeiten.

Warum dies nicht bereits aktuell möglich sein sollte, erschliesse sich nicht.

Therapien seien durchgeführt worden, insofern sei ein leidensadaptierter

Leidensdruck zu bejahen. Aktuell sei die Therapiesituation aber nicht optimal.

Eine ambulante psychiatrische Therapie erfolge überhaupt nicht. Zwar wäre

dadurch keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da derzeit rein

psychiatrisch betrachtet keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus

rezidivprophylaktischen Gründen wäre eine ambulante psychiatrische Behandlung

bei psychogener Sehstörung (die sich ja auch wieder verschlechtern könne) aber

wichtig. Aus neurologischer Sicht wäre prinzipiell eine medikamentöse

Prophylaxe dringend empfehlenswert. Zur Konsistenz der geklagten Symptome wurde

ferner angegeben, es bestünden hinsichtlich des neurologischen und

rheumatologischen Fachgebietes Zweifel. Die Neurologin teile Folgendes mit: Die

Anamnese gestalte sich schwierig, da die Angaben der Explorandin sehr inkonkret

und sehr diffus seien. Konkrete Angaben zur Art und Schwere der Kopfschmerzen,

insbesondere der Kopfschmerzattacken, hätten mehrfach gezielt nachgefragt

werden müssen. Gewisse Zweifel an Art und Ausmass der Angaben blieben bestehen.

Letztendlich könne aufgrund der Angaben eine Migräne nicht sicher

ausgeschlossen werden. Da die Beschwerdeschilderung sehr diffus und inkonkret

sei, blieben gewisse Zweifel an Art und Ausmass der gemachten Angaben. Von

rheumatologischer Seite werde mitgeteilt, dass die Explorandin während des

Gesprächs und der Untersuchung über 90 Minuten keine Probleme mit einem trockenen

Mund gehabt habe. Die Stimme sei klar und nicht belegt gewesen. Sie habe auch

keine Augentropfen anwenden müssen. Die genannte Beobachtung spreche gegen ein

stärker ausgeprägtes Sjögren-Syndrom, für das die genannten Symptome typisch

wären.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wird von den K.___-Gutachtern mit 70 % (8.5 Stunden täglich,

Leistungsminderung 30 %) angegeben. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde

seit dem Referenzzeitpunkt (30. November [recte: September] 2011)

beurteilt. In diesem Zeitpunkt sei eine neurologisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen; die Arbeitsfähigkeit habe somit

70 % betragen. Dieser Wert habe bis Mitte 2016 bestanden. Im September

2016 sei die Diagnose eines Sjögren-Syndroms mit Fatigue gestellt worden. Ab

Januar 2017 werde diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % gesehen,

die aber in der bereits aus neurologischen Gründen bestehenden

Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgehe, d.h. ab Januar 2017 betrage die Arbeitsfähigkeit

wieder für längere Zeit 70 %. Vorübergehend sei gegebenenfalls ab Mitte

2016 bis Ende 2016 eine niedrigere Arbeitsfähigkeit vorgelegen, zeitweise möge

die Arbeitsfähigkeit auch aufgehoben gewesen sein, genauer nachzuvollziehen sei

dies nicht mehr. Während der stationären psychiatrischen Behandlung vom

22. März bis 8. Mai 2017 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen.

Intermittierend von Anfang Februar 2019 bis Mitte März 2019 sei die

Arbeitsfähigkeit niedriger als 70 % gewesen, genauer quantifizierbar sei

dies nicht. Ab Mitte März 2019 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 70 %

betragen. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird nach

den gutachterlichen Angaben ebenfalls auf 70 % (8.5 Stunden täglich,

Leistungsminderung 30 %) festgesetzt. Der zeitliche Verlauf der

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei der Gleiche wie für die bisherige

Tätigkeit. Die rheumatologische Arbeitsunfähigkeit von 20 % gehe in der

neurologischen Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf, da die Leistungsminderung

die Versicherte sowohl hinsichtlich der neurologischen als auch hinsichtlich

der rheumatologischen Symptome ausreichend entlaste.

Zu medizinischen Massnahmen und

Therapien wird erwähnt, aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sei eine

Besserung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet eher unwahrscheinlich.

Prinzipiell wäre aus neurologischer Sicht eine medikamentöse Prophylaxe (z.B.

mit Amitriptylin) dringend empfehlenswert. Auch wenn eine Besserung

unwahrscheinlich sei, könne sie jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Ob

diese zu einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führe, könne

nicht sicher gesagt werden. Da eine Heilung unwahrscheinlich sei, werde der

erhöhte Pausenbedarf vermutlich auch weiterhin bestehen bleiben. Die Arbeitsfähigkeit

sei auch aus rheumatologischen Gründen vermindert. Aus rheumatologischer Optik

bestünden keine Therapieoptionen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur

vom Gericht gestellten Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung

vom 30. September 2011) objektiv verschlechtert hätten oder allenfalls

unverändert geblieben seien, halten die K.___-Gutachter fest, es sei zu einer

objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen durch die neu

aufgetretenen Erkrankungen «Sjögren-Syndrom», «Fibromyalgie» und «Diabetes

mellitus». Eine deutliche Verbesserung sei hingegen hinsichtlich der Adipositas

eingetreten; über die letzten Jahre sei eine deutliche Gewichtsabnahme von 30 kg

erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 30. September 2011 im

Wesentlichen 70 % mit nur intermittierenden Verschlechterungen betragen.

Die Prognose sei günstig in dem Sinne, dass mit einer erneuten Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit eher nicht zu rechnen sei (A.S. 103 ff.).

6.17.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(Federführung; Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie) vom 27. April 2021 kann keine psychiatrische Diagnose mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die diagnostizierte Sehstörung,

am ehesten dissoziativ (ICD-10: F44.6), wird als psychiatrische Diagnose ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung wird im Wesentlichen angegeben, bereits

fünf Wochen nach ihrer Geburt sei die Explorandin zu Adoptiveltern gekommen.

Die leiblichen Eltern stammten nach den Angaben der Explorandin aus [...]. Sie

sei gemäss ihrer Formulierung «durch Inzucht» entstanden, ihre Mutter sei

gleichzeitig ihre Halbschwester. Sie habe dies aber erst im Jahr 2016 erfahren.

Aktuell befinde sie sich seit Ende September 2019 in einer neuen Partnerschaft,

mache einen sehr lebenszufriedenen Eindruck und habe im August 2020 geheiratet.

Im Dezember 2020 sei sie mit ihrem Ehemann in ein gemeinsam gekauftes Haus

eingezogen. Die Explorandin berichte, dass sie nach neun Jahren Schulbesuch

zunächst eine englische Sprachschule besucht habe, um die englische Matura zu

erreichen. Nachdem sie erkannt habe, dass der Abschluss in der Schweiz nicht

anerkannt werde, habe sie den Schulbesuch eingestellt und eine pädagogische

Fachhochschule besucht. Diese Ausbildung habe sie mit 18 Jahren wegen

aufgetretener Sehschwäche wieder aufgeben müssen. Nach einer Umschulung über

die IV zur kaufmännischen Angestellten habe sie etwa drei Jahre in diesem Beruf

gearbeitet. Im Weiteren sei ab März 2015 die Ausbildung zur Sozialpädagogin erfolgt

(gemäss Unterlagen bzw. Lebenslauf sei ab März 2015 zunächst ein

Vorpraktikum absolviert und dann ab August 2015 das Studium der Sozialpädagogik

HFGS in [...] begonnen worden). Ab Ende 2015 bestehe zunehmend eine

Beeinträchtigung durch Müdigkeit nach einer Nasenpolypen-Operation. Nach vielen

Fehltagen sei die Ausbildung Mitte 2016 beendet worden. Danach sei über längere

Zeit keinerlei berufliche Tätigkeit mehr erfolgt. Seit dem 1. März 2021

übe sie eine Tätigkeit als Telefonistin im Homeoffice für ein [...] Startup

aus. Das vertraglich vereinbarte Pensum betrage 80 %, wobei sie allerdings

einen Leistungslohn von CHF 2'400.00 pro Monat plus Zusatzhonorare

erhalte, wenn sie Termine mit Aussendienstmitarbeitern vereinbart habe. Von

2016 bis Anfang 2019 sei eine ambulante psychiatrische Behandlung bei

Dr. med. AE.___ erfolgt, die ihr angeblich nichts gebracht habe. Vom

22. März bis 8. Mai 2017 sei sie in stationärer psychiatrischer

Behandlung gewesen.

Zur Konsistenz und Plausibilität wird

erwähnt, es gebe keinerlei Hinweise für eine Beschwerdebetonung oder eine

Aggravation hinsichtlich psychischer Symptome. In den Unterlagen finde sich der

Bericht der C.___ [...] vom 9. Mai 2017 über die dortige stationäre

Behandlung vom 22. März bis 8. Mai 2017. Es sei die Diagnose

depressive Störung gestellt worden, bei Eintritt eine leicht- bis mittelgradige

depressive Episode (F32.1). Diese Diagnose sei für die damalige Zeit Situation

nachvollziehbar. Im Weiteren sei die Diagnose Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeit mit dependent überangepassten Zügen (Z73.1) gestellt worden

(DD Persönlichkeitsstörung), diesbezüglich werde aber davon ausgegangen, dass

eine dependente Persönlichkeitsvariante vorliege, aber keine krankheitswertige

Symptomatik. In den Unterlagen finde sich das neuropsychologische Teilgutachten

der D.___ vom 16. Juni 2017, wobei mitgeteilt werde, dass eine alters- und

ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit vorliege, bei anamnestisch

zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit. In den Unterlagen finde sich das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. AI.___ vom 7. Juli 2017. In dem

Gutachten werde die Diagnose «Neurasthenie» mitgeteilt, ferner die

Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Eine Neurasthenie werde nicht gesehen,

die von der Explorandin beklagte Erschöpfung sei als Teil des Fatigue-Syndroms

bei Sjögren-Syndrom anzusehen. Leicht abhängige Persönlichkeitszüge seien auch

aktuell zu sehen, aber nur im Sinne einer Persönlichkeitsvariante. In den

Unterlagen finde sich das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. F.___

vom 19. März 2018. Es werde keine psychiatrische Diagnose mit aktueller

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benannt. Dies werde auch aktuell so

eingeschätzt. Hinsichtlich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

finde sich die damals nachvollziehbare Diagnose «Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (F43.2)», aktuell liege diese Diagnose nicht mehr vor.

Weiterhin vorliegend sei aber die an zweiter Stelle genannte Diagnose «Verdacht

auf dissoziative Störung (ICD-10: F44.6)». Als Ressourcen werden eine gute

Ausbildung, eine stabile Partnerschaft sowie ein vorhandener Arbeitsplatz

angegeben. Aktuell seien keine psychosozialen Belastungen erkennbar. Das

Belastungsprofil zeige aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen.

Fähigkeitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP bestünden nicht. Zusammenfassend

bestehe keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit betrage 8.5 Stunden täglich (100 %). Seit dem Referenzzeitpunkt

(30. November [recte: September] 2011) liege weitgehend keine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Während der psychiatrischen Hospitalisation

vom 22. März bis 8. Mai 2017 sei die Arbeitsfähigkeit natürlich

aufgehoben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

sei in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls nicht eingeschränkt. Es sei eine

maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit von 8.5 Stunden pro Tag möglich

(100 %). Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Für den

zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit gelte das Gleiche wie für die bisherige

Tätigkeit. Es sei vorübergehend zu einer Verschlechterung mit psychischer

Beeinträchtigung und ambulanter sowie stationärer psychiatrischer Behandlung

(vom 22. März bis 8. Mai 2017) gekommen. Bezogen auf die beiden genannten

Referenzzeitpunkte (30. September 2011 und 30. November 2018) habe

sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aber nicht verändert.

Nicht zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sondern aus rezidivprophylaktischen

Gründen wäre eine zumindest niederfrequente ambulante psychiatrische Behandlung

(drei- bis viermal jährlich) sinnvoll. Die Prognose sei aus psychiatrischer

Sicht positiv (A.S. 146 ff.).

6.17.2 Dem rheumatologischen

Teilgutachten (Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie) vom 24. April

2021 kann die rheumatologische Diagnose (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit)

eines seronegativen Sjögren-Syndroms entnommen werden. Die weiteren gestellten

rheumatologischen Diagnosen (Partielles Hyperlaxitätssyndrom [Beighton Score

4/9], leicht degenerative Veränderungen der Intervertebralgelenke der gesamten

HWS, mässige Unkarthrosie C5/6 mit Streckfehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz,

Fibromyalgie-Syndrom [DD: sekundär bei Sjögren-Syndrom], endgradiger

Funktionsschmerz im rechten Schultergelenk) haben nach den gutachterlichen

Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Zur versicherungsmedizinischen

Beurteilung wird dargelegt, die 32-jährige Explorandin habe eine KV-Lehre mit

EFZ gemacht. Sie arbeite zurzeit bei der Firma [...] im Büro (Homeoffice). Seit

dem Jahr 2016 sei ein Sjögren-Syndrom bekannt. Im Vordergrund der subjektiven

Beschwerden stünden eine Erschöpfbarkeit und Müdigkeit, aber auch

belastungsabhängige Schmerzen. Die Explorandin werde korrekt mit Medikamenten therapiert.

Einer vollständigen Rückkehr in die Berufswelt stehe aus rheumatologischer

Sicht nichts im Weg, denn der Explorandin seien sämtliche Tätigkeiten – ihrem

Alter und Kenntnisstand entsprechend sowie gemäss dem Belastungsprofil –

möglich.

Zur Konsistenz wird angegeben, einerseits

seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung

konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, die Akten und die aktuell

durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar, denn Fatigue gehöre zu den

häufigen Begleiterscheinungen bei einem Sjögren-Syndrom, wie in zahlreichen

Studien belegt werde. Andererseits fehle für das gesteigerte subjektive

Krankheitsempfinden eine wirklich objektiv nachvollziehbare Pathologie. Die

Entzündungsparameter seien nicht erhöht. Es zeigten sich keine

Gelenkschwellungen. Während des Gesprächs und der Untersuchung über 90 Minuten

habe die Explorandin keine Probleme mit trockenem Mund gehabt. Ihre Stimme sei

klar und nicht belegt gewesen. Sie habe auch keine Augentropfen anwenden

müssen. Das Sjögren-Syndrom allein sei kein Grund für eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit. Auch das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom begründe

keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit, gelte doch die angestammte Tätigkeit im

Büro gerade für weichteilrheumatische Beschwerden als ideal adaptiert. Inwiefern

in diesem konkreten Fall ein sekundärer Krankheitsgewinn mitspiele, könne von

rheumatologischer Seite allein nicht abschliessend beurteilt werden. Den

Einschätzungen im rheumatologischen D.___-Teilgutachten von Dr. med. AB.___

vom 14. Juni 2017, in den Berichten des G.___, Klinik für Rheumatologie,

und in den Berichten des Z.___, Klinik für Rheumatologie, könne gefolgt werden.

Die subjektive Krankheitsüberzeugung sei rheumatologisch nicht begründbar. Als

Ressource wird die abgeschlossene Berufsausbildung vermerkt.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wird mit 8.5 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung

von 20 % aufgrund des Bedarfs an vermehrten Pausen angegeben. Die

Arbeitsfähigkeit betrage demnach 80 %. Zum zeitlichen Verlauf wird

angegeben, die Arbeitsfähigkeit werde ab dem 30. September 2011

retrospektiv beurteilt. Zunächst habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

Die Diagnose eines seronegativen Sjögren-Syndroms mit Fatigue sei im September

2016 gestellt worden. Es sei retrospektiv davon auszugehen, dass in dieser

Phase der Diagnosefindung eine reduzierte Arbeitsfähigkeit für einen Zeitraum

von ca. 3 bis 4 Monaten bestanden habe. Vorübergehend könne es auch zu

einer kurzfristigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein. Die

rheumatologischen Berichte in den Akten nähmen keine Stellung zur

Arbeitsfähigkeit. Spätestens ab Januar 2017 sei von der aktuell gültigen

Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Am 7. Februar 2019 seien im

Erstkonsultationsbericht des G.___, Klinik für Rheumatologie, klinisch aktuell

«puffy hands» und Synovitiden an den MCP-Gelenken beschrieben worden. Eine

Therapie sei eingeleitet worden. Am 19. Juni 2019 stehe im ambulanten

Bericht des G.___, Klinik für Rheumatologie: Sonographisch hätten sich am

12. März 2019 keine Synovitiden in Hand- und Fingergelenken gezeigt, minim

bestehe ein Erguss im Recessus der Flexorensehnen auf Höhe PIP Dig. III

beidseits (werde nicht pathologisch gewertet). Demzufolge sei es im Verlauf wieder

zu einem Sistieren der Krankheitsaktivität gekommen. Dies bedeute, dass von

einer vorübergehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab Anfang Februar 2019

auszugehen sei. Ab Mitte März 2019 sei aber wieder die aktuelle

Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit wurde vermerkt, eine wechselbelastende Tätigkeit

mit nicht monoton-repetitivem Heben / Tragen / Ziehen von

Lasten bis 10 kg, gelegentlich mittelschwer bis 25 kg, sei zumutbar.

Eine solche Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten, wobei

eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des Bedarfs von vermehrten

Pausen bestehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 80 %. Der zeitliche

Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde gleich wie bei der bisherigen Tätigkeit

beurteilt. Die Tätigkeit im KV-Bereich bzw. im Bereich Sozialpädagogik sei ihr

zuzumuten. Es gebe keine Therapien, welche die Fatigue verbessern könnte. Die

Prognose sei aus rheumatologischer Sicht gut (A.S. 163 ff.).

6.17.3 Im neurologischen Teilgutachten

(Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie) vom 27. April 2021 wird die

Diagnose (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) «Chronische

Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen Attacken (DD: chronische Migräne)»

gestellt. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im

Wesentlichen dargelegt, in einem neurologischen Bericht aus dem Jahr 2008 seien

erstmals chronische Spannungskopfschmerzen erwähnt worden; migräneartige

Kopfschmerzen seien nicht geschildert worden. Die Explorandin selbst beschreibe

diese Beschwerden seit dem Jahr 2006. In den neurologischen Berichten aus den

Jahren 2019 und 2020 werde dann die Diagnose einer chronischen Migräne gestellt

(Migräneanfälle und Spannungskopfschmerzen gemischt). Die beklagten

Sehstörungen könnten neurologisch nicht erklärt werden. Aufgrund der Ergebnisse

der aktuellen neurologischen Begutachtung (sehr diffuse Angaben bezüglich

Beschreibung der Migräneanfälle, ein pulsierender Charakter der migräneartigen

Anfälle werde nicht benannt) bestünden Zweifel, ob die Diagnose einer

chronischen Migräne gestellt werden könne. Die Sehstörungen seien

neurologischerseits als funktionell ausgestaltet diskutiert worden. Ob

bezüglich der Kopfschmerzen ebenfalls eine funktionelle Komponente bestehe,

müsse offenbleiben. Aufgrund der diffusen Beschwerdeschilderung könne dies

nicht sicher ausgeschlossen werden. Auffallend sei ebenfalls, dass aktuell

keine medikamentöse Prophylaxe wegen der Kopfschmerzen stattfinde. Die

Explorandin sei darauf angesprochen worden und habe angegeben, dass sie die

Medikamente nicht vertragen habe. Prinzipiell wäre aus neurologischer Sicht

eine medikamentöse Prohylaxe (z.B. Amitriptylin) dringend empfehlenswert. Mit

einem kompletten Rückgang der Beschwerden könne nicht gerechnet werden.

Im aktuellen neurologischen Gutachten,

unter Hinzuziehung der Befunde in den Akten, seien die von der Explorandin

beklagten Kopfschmerzen gewürdigt worden. Bezüglich der Sehstörungen werde auf

das ophtalmologische Gutachten verwiesen. Für die vordergründig von der

Explorandin beklagte Erschöpfung habe sich keine neurologische Erklärung

gefunden. Die Anamnese bezüglich der Kopfschmerzen habe sich schwierig

gestaltet, da die Angaben der Explorandin sehr diffus und inkonkret gewesen seien.

Der Neurostatus sei regelrecht. Gesichert könne auf neurologischem Gebiet

gesagt werden, dass ein chronischer, täglicher Spannungskopfschmerz leichten

Ausmasses vorliege. Dieser Spannungskopfschmerz per se habe aufgrund des

geringen Ausmasses der Schmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Weitgehend nachvollziehbar schildere die Explorandin drei bis vier

migräneartige Attacken pro Woche (Kopfschmerzen seien am gleichen Ort, jedoch

von ziehendem Charakter, Verstärkung durch körperliche Tätigkeiten) mit

gelegentlicher Übelkeit und Erbrechen und gelegentlicher Notwendigkeit einer

Schmerzmitteleinnahme und der Notwendigkeit, sich hinzulegen (Minderung der

Alltagstauglichkeit). Durch diese zusätzlichen Attacken liege eine Minderung

der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet vor. Er werde geschätzt, dass

für jedwede Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf bestehe. Somit liege die

Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit auf neurologischem Gebiet bei 70 %

(8.5 Stunden pro Tag, Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfs). Dies gelte geschätzt ab dem Jahr 2006. Da eine Heilung

unwahrscheinlich sei, werde der erhöhte Pausenbedarf vermutlich auch weiterhin

bestehen bleiben.

Abschliessend wird dargelegt, objektivierbare

relevante pathologische Befunde könnten bei der neurologischen Untersuchung

nicht erhoben werden. Der Neurostatus sei regelrecht. Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person seit dem

Referenzzeitpunkt (30. September 2011) objektiv verschlechtert habe oder

ob sie allenfalls unverändert geblieben seien, wird dahingehend beantwortet, zusammenfassend

bestünden seit dem Jahr 2006 unverändert auf neurologischem Gebiet tägliche

Kopfschmerzen, die im Wesentlichen unverändert die Kriterien eines

Spannungskopfschmerzes erfüllten. Da es sich um einen leichten Druckschmerz

handle, sei aufgrund der Art und des Ausmasses der Beschwerden die

Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet unverändert seit dem Jahr 2006

dadurch nicht eingeschränkt. Belastungsabhängig beschreibe die Explorandin ca.

drei- bis viermal pro Woche eine Zunahme der Kopfschmerzen mit ziehendem

Charakter und gelegentlicher Übelkeit und Erbrechen. Die Lokalisation des

Kopfschmerzes ändere sich nach ihren Angaben nicht. Ein Ansprechen auf Triptane

werde angegeben. Somit könne eine migräneartige Komponente nicht sicher

ausgeschlossen werden. Diese Beschwerden seien rückwirkend nicht gewürdigt

worden. Hierdurch werde eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem

Gebiet von 30 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs für jedwede

Tätigkeit gesehen, rückwirkend vermutlich seit dem Jahr 2006. Eine Besserung

sei prinzipiell bei Ansprechen der vorgeschlagenen Medikation möglich. In

welchem Ausmass, müsse offenbleiben. Mit einem kompletten Rückgang der

Beschwerden könne auf neurologischem Gebiet nicht gerechnet werden

(A.S. 183 ff.).

6.17.4 Laut dem internistischen

Teilgutachten (Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

für Endokrinologie / Diabetologie) vom 10. Mai 2021 können keine internistischen

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aktenanamnestisch

bestehe nach dem Bericht des G.___ vom 7. Februar 2019 der Verdacht auf

eine arterielle Hypertonie, allerdings hätten sich bei Messungen zu Hause

zufriedenstellende Blutdruckwerte gezeigt; auch der aktuelle Wert sei im

Zielbereich, sodass derzeit kein Hinweis auf eine arterielle Hypertonie

bestehe. Ein anamnestisches Asthma bronchiale bereite im Alltag keine

Beschwerden, es sei vorwiegend in der Kindheit ausgeprägt gewesen. Die gestellten

Diagnosen «Hypercholesterinämie» und «Adipositas Grad I

(BMI 33.2 kg/m2)» haben nach den gutachterlichen Angaben

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die versicherungsmedizinische

Beurteilung lautet dahingehend, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine

volle Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (8.5 Stunden pro

Tag ohne Leistungseinschränkung). Der Gesundheitszustand habe sich aus

internistischer Sicht seit dem Referenzzeitpunkt objektiv nicht verändert

(A.S. 198 ff.).

6.17.5 Im endokrinologischen

Teilgutachten (Dr. med. L.___) vom 10. Mai 2021 wird dargelegt, aus

endokrinologischer Sicht bestehe anamnestisch ein Diabetes mellitus Typ 2 mit

Erstdiagnose vor fünf Jahren. Aufgrund einer Metformin-Unverträglichkeit sei

dann auf Bydureon umgestellt worden, dies habe die Explorandin allerdings nicht

gut vertragen. Dann sei eine Umstellung auf Ozempic erfolgt, darunter habe sich

die Situation sehr gut präsentiert. Ebenfalls habe die Explorandin über 30 kg

abgenommen, zuletzt habe sie nun allerdings wieder 12 kg zugenommen. Der

Langzeitzuckerwert HbA1c sei immer gut gewesen. Bezüglich des Gewichts berichte

sie, in der Pubertät noch schlank gewesen zu sein, ab dem 18. Lebensjahr

habe sie allerdings deutlich zugenommen. Das Höchstgewicht sei bei 104 kg

gewesen. Endokrinologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit können

nicht gestellt werden. Die endokrinologischen Diagnosen «Diabetes mellitus Typ

2 (ED 2014)», «Hypercholesterinämie» und «Adipositas Grad I (BMI 33.2 kg/m2)»

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wird dargelegt, unter Ozempic

bestehe eine sehr zufriedenstellende Stoffwechseleinstellung. Aus

endokrinologischer Sicht bestehe keine Einschränkung des Belastungsprofils. Bei

einem Diabetes sei allerdings von Nachtschichttätigkeiten abzuraten. Sowohl in

der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % (8.5 Stunden pro Tag) ohne eingeschränkte

Leistungsfähigkeit. Auch im zeitlichen Verlauf bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand

seit dem Referenzzeitpunkt nicht verändert (A.S. 209 ff.).

6.17.6 Im ophthalmologischen

Teilgutachten (Dr. med. O.___, Facharzt Ophthalmologie, P.___) vom 14. Juni

2021 wird dargelegt, die Patientin berichte, seit dem Jahr 2006 beidseits an

einer Sehstörung zu leiden. Die Sehstörung habe plötzlich an einem Morgen

begonnen. Zusätzlich seien heftige Kopfschmerzen sowie Müdigkeit aufgetreten.

Am linken Auge habe sie nur noch eine Wahrnehmung von hell und dunkel. Am

rechten Auge sei die Sehschärfe initial ebenfalls sehr schlecht gewesen, dann

habe sie sich langsam etwas gebessert. Mit Kontaktlinsen werde die Sicht etwas

besser. Mit der reduzierten Sehschärfe könne die Explorandin relativ gut leben,

sie habe sich daran gewöhnt. Das Hauptproblem seien jedoch die Müdigkeit und

die starken Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen träten fast täglich auf. Es handle

sich um pulsierende Kopfschmerzen mit Ausstrahlung auf die rechte Kopfseite.

Zusätzlich seien Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und eine Photophobie vorhanden.

Der ophthalmologische Gutachter stellt einen korrigierten Fernvisus von 0.5

(rechts) und 0.05 (links) fest und diagnostiziert bei beiden Augen eine hohe

Myopie, Esophorie, Astigmatismus und einen dringenden Verdacht auf eine funktionelle

Sehstörung.

Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin seit dem

Referenzzeitpunkt verändert hätten, beantwortet Dr. med. O.___

dahingehend, darüber bestünden keine Daten. Im Bericht des W.___ habe sich

erstmals am 17. September 2007 ebenfalls der Verdacht auf eine psychogene

Sehstörung gezeigt. Der Visus habe damals am rechten Auge 0,2 und am linken

Auge 0,05 betragen. Die Messung der visuell evozierten Potenziale (VEP) habe

damals ebenfalls unauffällige Werte gezeigt. Aus dem Teilgutachten, welches am

30. August 2017 durch Dr. med. AJ.___ erstellt worden sei, sei auf

eine Visusminderung am linken Auge zu schliessen. Diese habe damals jedoch

ebenfalls keine ophthalmologische Erkrankung als Ursache gehabt. Bereits damals

sei eine funktionelle Störung in Erwägung gezogen worden. In den aktuellen

Untersuchungen habe ein Visus von 0.5 rechts und 0.05 links erhoben werden

können. Insgesamt habe sich im Vergleich zum Jahr 2007 die Sehschärfe

verbessert. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich demnach

objektiv nicht verschlechtert, allenfalls sogar etwas verbessert. Im Weiteren

legt Dr. med. O.___ dar, die Bandbreite der Beeinträchtigung der somatischen

und psychischen Grundfertigkeiten bei einer funktionellen Sehstörung sei sehr

breit. Einige Patienten bemerkten keine bis nur wenige Veränderungen der

Sehfähigkeit, andere Patienten berichteten über eine komplette Blindheit.

Erfreulicherweise sei die Explorandin durch die funktionelle Sehstörung nur

wenig eingeschränkt. Die Orientierung im Raum, das Lesen und Durchführen

alltäglicher Dinge seien nicht beeinträchtigt. Die Hauptbeeinträchtigung werde

durch die persistierende Müdigkeit verursacht. Aufgrund des aktuellen Visus der

Patientin sehe man keine Einschränkung im Bereich KV und Sozialpädagogik. Eine

zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht vorhanden. Es sei

keine spezielle Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig. Am rechten Auge sei im

Oktober 2007 eine Sehschärfe von 0,06 dokumentiert worden. Seither habe sich

die Sehschärfe wieder deutlich verbessert. Es sei damals eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden. Die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Bereits im April 2008 sei eine

Sehschärfe von 0,25 dokumentiert worden. In der aktuellen Untersuchung sei die

Sehschärfe bei 0,5. Wann die Zunahme der Sehschärfe stattgefunden habe, sei

nicht ersichtlich. Da man weiterhin von einer funktionellen Sehstörung ausgehe,

sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Aus ophthalmologischer Sicht seien

keine Therapiemassnahmen möglich. Eine Prognose bei funktionellen Störungen zu

stellen, sei sehr schwierig. So wie die Störung aufgetreten sei, könne sie

ebenfalls ohne ersichtlichen Auslöser verschwinden. Aktuell sei jedoch keine

Veränderung zu erwarten (A.S. 220 ff.).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

30. November 2018 primär gestützt auf das D.___-Gutachten vom

4. Oktober 2017 sowie das psychiatrische Obergutachten von PD Dr. med.

F.___ vom 19. März 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den

versicherungsmedizinischen Abklärungen sei aus rheumatologischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf

80 % mit prognostischer Besserungsfähigkeit einzuschätzen. Hinsichtlich

jeglicher körperlicher leichter, gelegentlich mittelschwerer Tätigkeit in

vorzugsweise wechselnden Körperpositionen bestehe keine zeitliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bei geschätzter Leistungseinbusse von 20 % aufgrund

des Bedarfs an vermehrten Pausen und des langsameren Arbeitstempos. Aus neuropsychologischer

Sicht finde man keine kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die angestammte

und/oder eine allfällige bildungsentsprechende Verweistätigkeit in

leistungsmässiger Hinsicht limitierend auswirkten. Aus rein ophthalmologischer

Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit 0 %, da die Sehverschlechterung nicht mit

einem Augenleiden erklärt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine

Diagnosen mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt

werden. Sei die angestammte Tätigkeit im Umfang von 80 % möglich, ergebe

sich ein Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe somit nicht (IV-Nr. 224; A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die Verfügung vom 30. November 2018

betreffend Invalidenrente sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung

und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im

Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe am 18. August

2016 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut ein Gesuch um

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente gestellt. Es werde gerügt, dass

die angefochtene Verfügung in unrichtiger und unvollständiger Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu Stande gekommen sei. Die im D.___-Gutachten

sowie im psychiatrischen Obergutachten von PD Dr. med. F.___ empfohlenen

medizinischen Abklärungen (Immunologie / Endokrinologie sowie Herz-Kreislauf)

seien nicht vorgenommen worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben

sei. Entgegen den Ausführungen des RAD sei es nicht Sache der versicherten

Person, medizinisch-diagnostische Untersuchungen während des

Abklärungsverfahrens selber vorzunehmen, wenn ein Gutachter diese für angezeigt

halte. Vielmehr seien derartige Abklärungen von den Verwaltungsbehörden in

Auftrag zu geben und deren Ergebnisse vor Erlass der Verfügung abzuwarten.

Bereits der Umstand, dass in casu sowohl der rheumatologische Gutachter als

auch der psychiatrische Obergutachter weitere Abklärungen zur vollumfänglichen

medizinischen Sachverhaltsabklärung empföhlen, zeige deutlich, dass durch diese

zusätzlichen Untersuchungen eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

überwiegend wahrscheinlich scheine (Beschwerde, S. 8 ff., Ziff. 1 bis

6; A.S. 35 ff.).

7.2 Zunächst ist festzustellen, dass

sowohl die vom rheumatologischen D.___-Teilgutachter Dr. med. AB.___

empfohlenen endokrinologisch-immunologischen Zusatzabklärungen

(IV-Nr. 181.2 S. 16 ff.) als auch die vom psychiatrischen

Obergutachter PD Dr. med. F.___ angeregten Abklärungen bezüglich der

Probleme im Herz-Kreislauf-Bereich im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 30. November 2018 soweit ersichtlich (noch) nicht durchgeführt

worden waren. Das Gericht forderte daher die Beschwerdeführerin mit

Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2020 auf mitzuteilen, ob in der

Zwischenzeit die immunologischen / endokrinologischen Zusatzabklärungen

stattgefunden hätten und welche anderweitigen ärztlichen Behandlungen (mit

möglicher Relevanz für den Leistungsanspruch) seit Mitte 2018 durchgeführt

worden seien (A.S. 73 f.). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin am 15. April

2020 mit, in der Zwischenzeit hätten die immunologischen / endokrinologischen Zusatzabklärungen

stattgefunden bzw. dauerten noch an. In der Klinik für Neurologie des G.___ hätten

seit Mitte 2018 sowohl allgemeine neurologische als auch spezifische

neuroimmunologische Abklärungen stattgefunden. Im Weiteren stehe die

Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt Stoffwechselzentrum,

I.___, in endokrinologischer Behandlung. Ferner lasse sie sich seit Mitte 2018

weiterhin rheumatologisch in der Klinik für Rheumatologie des G.___ behandeln

und in der Augenklinik des G.___ ophthalmologisch untersuchen (A.S. 81

f.). Am 8. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene

medizinische Unterlagen ein (BB 15 bis 21) und legte dar, ärztliche

Berichte betreffend endokrinologische Abklärungen bei Prof. H.___ seien nicht

vorhanden. Gleichentags finde eine weitere Untersuchung statt. Ebenfalls liege

der ärztliche Bericht der Augenklinik des G.___ (Prof. Dr. Dr. med. J.___;

Untersuchung vom 4. März 2020) noch nicht vor (A.S. 86 f.). Angesichts

der gegebenen (unvollständigen) Aktenlage erachtete das Gericht eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen «Innere Medizin»,

«Endokrinologie», «Rheumatologie», «Neurologie», «Ophthalmologie» und

«Psychiatrie» als angezeigt und sah vor, damit die K.___ zu beauftragen

(A.S. 89 ff.). Dagegen erhoben die Parteien keine Einwände. Die

Beschwerdeführerin liess noch darauf hinweisen, seit dem 8. Mai 2020 seien

ihr keine weiteren medizinischen Dokumente zugegangen; dies betreffe auch die

endokrinologische Abklärung bei Prof. H.___ sowie die ophthalmologischen

Untersuchungen bei Prof. J.___. Sie schlage vor, die Begutachtung dennoch ohne

Verzögerung in Auftrag zu geben; sie engagiere sich, weitere medizinische

Berichte zu beschaffen und diese sowohl der Gutachterstelle als auch dem

Gericht unverzüglich zu übermitteln (A.S. 93 f.). Solche Berichte wurden

dem Gericht in der Folge nicht eingereicht. Angesichts der vom Gericht veranlassten,

von der K.___ auftragsgemäss durchgeführten polydisziplinären Begutachtung kann

auf die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen bei behandelnden Ärzten verzichtet

werden. Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 11. August 2021 wurde

den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben

wurde, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 235 f.).

Darauf wurde von beiden Parteien verzichtet (A.S. 238 f.).

7.3 Das

vom Gericht veranlasste, sechs Disziplinen umfassende polydisziplinäre

(internistische, endokrinologische, rheumatologische, neurologische,

ophthalmologische und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle K.___

beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen der

Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020, 12. Januar sowie 7., 23.

und 27. April 2021, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in

Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus sämtlichen Teilgutachten

hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen

Konsensbeurteilung (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und

gemeinsam beurteilt (A.S. 103 ff.). Die Teilgutachten und auch die

Konsensbeurteilung wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Die

Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen

Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der

Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die vom

Gericht gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen

Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Gerichtsgutachten wird damit den durch

die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und

125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5 hiervor).

7.4 Gemäss der Konsensbeurteilung

der K.___-Gutachter vom 20. Juli 2021 klagt die Beschwerdeführerin über

verschiedene körperliche Beschwerden (Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen,

Sehschwäche) und über eine «extreme» Erschöpfung, was für sie das Schlimmste

sei. Eine psychiatrische Ursache der Erschöpfung und der Schmerzen liegt nach

den gutachterlichen Angaben nicht vor. Die Erschöpfung habe, soweit aus

psychiatrischer Sicht nachvollziehbar, somatische Hintergründe: So sei gemäss

dem aktuellen rheumatologischen Teilgutachten im September 2016 die Diagnose

eines seronegativen Sjögren-Syndroms mit Fatigue gestellt worden, welche auch

aktuell zu diagnostizieren sei. Daneben finde sich im rheumatologischen

Teilgutachten die Diagnose einer Fibromyalgie, welche die Gelenkschmerzen

erkläre. Hinsichtlich der Kopfschmerzen werde im aktuellen neurologischen

Teilgutachten die Diagnose «chronische Spannungskopfschmerzen mit

migräneartigen Attacken (DD chronische Migräne)» gestellt. Im Weiteren legen

die Gerichtsgutachter dar, im aktuellen ophthalmologischen Gutachten werde von

einer funktionellen Störung ausgegangen. Die Sehstörung sei im Mai 2006

plötzlich aufgetreten und sei für einige Wochen sogar mit einer vollständigen

Erblindung verbunden gewesen, die sich dann aber zurückgebildet habe. Zu einer

vollständigen Rückbildung der Sehstörung sei es jedoch nicht gekommen. Unter

Berücksichtigung der Unterlagen sowie der anamnestischen Angaben wird am ehesten

von einer psychogenen Sehstörung ausgegangen. Es wird dargelegt, am ehesten

spiele hier die Biographie mit über lange Zeit unklarer Herkunft eine Rolle. Nach

dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin sei die massive Sehstörung

aufgetreten, die – gemäss gutachterlicher Einschätzung – den psychogenen

Hintergrund gehabt haben könnte, dass die Beschwerdeführerin symbolisch ihre

Augen vor den möglicherweise belastenden Details ihrer Herkunft verschlossen

habe. Abgesehen von dem am ehesten funktionellen bzw. dissoziativen Charakter

der Sehstörung habe sich die Sehstörung inzwischen aber erheblich gebessert.

Bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. September 2011

(Referenzzeitpunkt) sei festgestellt worden, dass kein Leistungsanspruch mehr

bestehe. Der ophthalmologische Teilgutachter stelle auch aktuell fest, erfreulicherweise

sei die Beschwerdeführerin durch die funktionelle Sehstörung nur wenig

einschränkt. Die Orientierung im Raum sowie das Lesen und Erledigen alltäglicher

Dinge seien nicht beeinträchtigt. Sodann kommen die K.___-Gutachter aus

rheumatologischer Sicht zum Schluss, die Kriterien eines Fibromyalgie-Syndroms

seien aktuell zwar erfüllt, dieses sei jedoch grundsätzlich keine Krankheit,

die eine absolute Arbeitsunfähigkeit begründe. Es beschreibe vielmehr einen

syndromalen Zustand, demzufolge die betroffene Person leichter Schmerz empfinde

als andere Personen. Entsprechend gestalte sich das Belastungsprofil.

Ausschliesslich schwere und schwerste Tätigkeiten seien nicht zumutbar, denn

diese führten oft zu einer Steigerung der Schmerzen und seien in vielen Fällen

nicht mehr zumutbar. Die Gerichtsgutachter sprechen sich aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisses

dafür aus, die Diagnose des Sjögren-Syndroms könne nur aus den Akten übernommen

werden. Umfangreiche diagnostische Abklärungen seien gemäss Aktenlage bereits

im Jahr 2016 im Z.___ erfolgt (Histologie der Lippenspeicheldrüse,

pathologischer Saxontest, pathologischer Schirmertest). Im Weiteren kommen die

Experten aus neurologischer Sicht zum Schluss, es bestünden chronische Spannungskopfschmerzen

und migräneartige Attacken, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Aus

allgemeininternistischer Sicht werden keine Leiden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt. Insbesondere sei kein Hinweis für eine

arterielle Hypertonie ersichtlich. Aus endokrinologischer Sicht besteht nach

den Angaben der Experten ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose im Jahr

2014; nach einer medikamentösen Umstellung habe sich eine stabile Einstellung

gezeigt. Sodann sei über die letzten Jahre eine deutliche Gewichtsabnahme

erfolgt (A.S. 107 ff.).

Aufgrund der oben wiedergegebenen

Untersuchungsergebnisse in den erwähnten Fachdisziplinen stellen die

Gerichtsgutachter die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Seronegatives

Sjögren-Syndrom, ED 2016, objektiviertes Sicca-Syndrom: mittels Histologie der

Lippenspeicheldrüse mit lymphozytärem Fokus Grad III nach Chisholm und Masen,

pathologischem Saxontest 2.27 g/2min., pathologischem Schirmertest bds. 0 mm (Z.___),

aktuell negative Anti-dsDNA, Anti-SSA/Ro52, Anti-SSA/Ro60, Anti-SS-B/La und

keine humerale Entzündungsparameter, mit Fatigue» sowie «Chronische

Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen Attacken (DD: chronische Migräne)»

und kommen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen

Tätigkeit im Bereich «KV» bzw. «Sozialpädagogik» als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (8.5 Stunden pro Tag mit

einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit). Zur Begründung der

Gesamtarbeits(un)fähigkeit legen sie dar, die rheumatologische

Arbeitsunfähigkeit von 20 % gehe in der neurologischen Arbeitsunfähigkeit

von 30 % auf, da die Leistungsminderung die Beschwerdeführerin sowohl

hinsichtlich der neurologischen als auch hinsichtlich der rheumatologischen

Symptome ausreichend entlaste. Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt

(30. September 2011) objektiv verschlechtert hätten oder ob sie allenfalls

unverändert geblieben seien, erklären die Gerichtsgutachter, es sei zu einer

objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen durch die neu

aufgetretenen Erkrankungen Sjögren-Syndrom, Fibromyalgie und Diabetes mellitus.

Eine deutliche Verbesserung sei hinsichtlich der Adipositas erfolgt, über die

letzten Jahre sei es zu einer Gewichtsabnahme im Ausmass von 30 kg

gekommen. Die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 30. September 2011 im

Wesentlichen 70 % betragen mit nur intermittierenden Verschlechterungen

(A.S. 111 ff.).

7.5

7.5.1 Zur Konsensbeurteilung der Gerichtsgutachter,

wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem

Referenzzeitpunkt (30. September 2011) aufgrund der aufgetretenen

Erkrankungen «seronegatives Sjögren-Syndrom» und «Fibromyalgie-Syndrom» objektiv

verschlechtert habe, ist festzuhalten, dass eine hinzugetretene Diagnose nicht

per se einen Revisionsgrund darstellt, da damit das quantitative Element der

(erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine

weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante

Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser veränderte Umstand den Rentenanspruch

berührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass die

rheumatologische K.___-Teilgutachterin Dr. med. M.___ die erwähnten Diagnosen

zwar stellt, gleichzeitig im Rahmen der Beurteilung aber darauf hinweist, für

das gesteigerte subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin fehle

eine wirklich objektiv nachvollziehbare Pathologie. Das Sjögren-Syndrom allein

sei kein Grund für eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Auch das

weichteilrheumatische Schmerzsyndrom begründe keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit, gelte doch die angestammte Tätigkeit im Büro gerade für

weichteilrheumatische Beschwerden als ideal adaptiert. Sowohl das von ihr

diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom als auch die weiteren rheumatologischen Leiden

(partielles Hyperlaxitätssyndrom, leichte degenerative Veränderungen der

Intervertebralgelenke der gesamten HWS, mässige Unkarthrosis C5/6 mit

Streckfehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz, endgradiger Funktionsschmerz im

rechten Schultergelenk) werden als Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit aufgelistet (A.S. 173 f.). Angesichts der im September 2016

gestellten Diagnose eines Sjögren-Syndroms mit Fatigue ist aus

rheumatologischer Sicht seit dem Referenzzeitpunkt zwar von einer leichten Verschlechterung

des Gesundheitszustands auszugehen, die sich in der von Dr. med. M.___ attestierten

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs

ausdrückt (gegenüber einer Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht von

100 % im Referenzzeitpunkt; vgl. A.S. 175 f. und 178 ff.). Voraussetzung

für eine Rentenrevision ist jedoch eine Änderung des Invaliditätsgrades in

einer für den Anspruch erheblichen Weise (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Entscheidend

ist einzig, ob im mass-geblichen Zeitraum (Neuanmeldung vom 17. August

2016, Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2018) eine

erhebliche und anhaltende Veränderung der Befundlage im Vergleich zu jener im

September 2011 eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom

27. April 2021 E. 3.4.2). Eine solche Veränderung ist hier nicht

eingetreten. Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer

Sicht von 100 % auf 80 % ist nicht geeignet, einen allfälligen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin zu berühren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die

rheumatologische Arbeitsunfähigkeit von 20 % gemäss der Konsensbeurteilung

der Gerichtsgutachter in der neurologischen Arbeitsunfähigkeit von 30 %

aufgeht (A.S. 114; vgl. E. II. 7.5.2 hiernach).

7.5.2 In Bezug auf die von der

neurologischen K.___-Teilgutachterin gestellte Diagnose (mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit) «Chronische Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen

Attacken (DD: chronische Migräne)» kann seit dem Referenzzeitpunkt nicht von

einer relevanten Verschlechterung der Befundlage ausgegangen werden. Dr. med.

N.___ hält aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse fest, zusammenfassend

bestünden seit dem Jahr 2006 unverändert auf neurologischem Gebiet tägliche

Kopfschmerzen, die im Wesentlichen unverändert die Kriterien eines

Spannungskopfschmerzes erfüllten. Da es sich um einen leichten Druckkopfschmerz

handle, sei aufgrund der Art und des Ausmasses der Beschwerden die

Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet unverändert seit dem Jahr 2006

dadurch nicht eingeschränkt. Die neurologische K.___-Teilgutachterin kommt im

Weiteren zum Schluss, aufgrund der Beschreibung der Beschwerdeführerin

(belastungsabhängig ca. drei- bis viermal pro Woche Zunahme der Kopfschmerzen

mit ziehendem Charakter und gelegentlicher Übelkeit und Erbrechen) könne eine

migräneartige Komponente nicht sicher ausgeschlossen werden. Diese Beschwerden

seien rückwirkend nicht gewürdigt worden. Hierdurch werde eine Minderung der

Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet für jedwede Tätigkeit von 30 %

gesehen aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, rückwirkend vermutlich seit dem

Jahr 2006. Soweit anamnestisch und durch den Aktenverlauf zu eruieren sei,

handle es sich seit dem Jahr 2006 um einen mehr oder weniger identischen

Gesundheitszustand auf neurologischem Gebiet mit geringen Schwankungen (A.S. 194

f.). Somit kann aus neurologischer Sicht nicht von einer Verschlechterung der Befundlage

seit dem Referenzzeitpunkt ausgegangen werden.

7.5.3 Der endokrinologische K.___-Teilgutachter

kann keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Diagnose

«Diabetes mellitus Typ 2 ED 2014» wird (wie auch die beiden anderen Diagnosen

[Hypercholesterinämie, Adipositas Grad I]) unter den Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit angegeben. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Dr. med. L.___ stellt fest, die Erstdiagnose sei im Jahr 2014 aufgrund

einer Metformin- und DPP 4-Hemmer-Unverträglichkeit erfolgt. Nach einer

medikamentösen Umstellung habe eine stabile Einstellung erreicht werden können.

Im aktuellen Labor zeige sich ein HbA1c von 5.4 %, dieser Wert liege

absolut im Zielbereich. Im Weiteren gibt der Experte an, aus endokrinologischer

Sicht bestehe keine Einschränkung des Belastungsprofils, wobei bei einem

Diabetes allerdings von Nachtschichttätigkeiten abzuraten sei. In Bezug auf die

Adipositas hält der Endokrinologe fest, über die letzten Jahre sei eine

deutliche Gewichtsabnahme von 30 kg erfolgt. Sowohl in der bisherigen als

auch in angepasster Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit

(100 %; 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinschränkung). Auch retrospektiv

sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (A.S. 213 ff.). Damit

liegt aus endokrinologischer Sicht mit dem im Jahr 2014 diagnostizierten

Diabetes Mellitus seit dem Referenzzeitpunkt zwar eine neue Diagnose vor, diese

wirkt sich nach den fachärztlichen Angaben jedoch nicht auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch aus internistischer Sicht kann

gemäss den fachärztlichen Angaben keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Ein Hinweis auf eine arterielle Hypertonie bestehe nicht und

ein anamnestisches Asthma bronchiale bereite im Alltag keine Beschwerden. Das

Herz-Kreislaufsystem wird als unauffällig beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit

betrage 100 % ohne Leistungseinschränkung (A.S. 198 ff.).

7.5.4 Schliesslich kann auch dem

psychiatrischen K.___-Teilgutachten keine Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. R.___ stellt die Diagnose (ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit) «Sehstörung, am ehesten dissoziativ (ICD-10: F44.6)» und

verweist auf das ophthalmologische Teilgutachten, worin festgestellt worden

sei, die Beschwerdeführerin sei durch die funktionelle Sehstörung nur wenig

eingeschränkt. Im Weiteren wird im Rahmen der Beurteilung dargelegt, die im Mai

2006 plötzlich aufgetretene massive Sehstörung könnte den psychogenen

Hintergrund gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin symbolisch die Augen vor

den möglicherweise belastenden Details ihrer Herkunft verschlossen habe.

Abgesehen von dem am ehesten funktionellen bzw. dissoziativen Charakter der

Sehstörung habe sich diese inzwischen aber erheblich verbessert. Bereits im

Referenzzeitpunkt sei festgestellt worden, dass kein Leistungsanspruch mehr

bestehe. Im Weiteren werden im Rahmen der aktuellen Beurteilung als Ressourcen

eine gute Ausbildung, eine stabile Partnerschaft (Heirat im August 2020), ein

vorhandener Arbeitsplatz (ab 1. März 2021) sowie ein sehr

lebenszufriedener Eindruck erwähnt. Aktuell seien keine psychosozialen

Belastungen erkennbar. Aus psychiatrischer Sicht wird eine vollständige

Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit von 100 % (8.5 Stunden pro Tag ohne

Leistungseinschränkung) angegeben. Es sei nur vorübergehend zu einer

Verschlechterung mit psychischer Beeinträchtigung und ambulanter sowie

stationärer psychiatrischer Behandlung (vom 22. März bis 8. Mai 2017)

gekommen. Bezogen auf den Referenzzeitpunkt sei von einem unveränderten

Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen

(A.S. 153 ff.).

7.5.5 Aufgrund der Angaben des

ophthalmologischen K.___-Teilgutachters, Dr. med. O.___, Facharzt für

Ophthalmologie, P.___, ist aus ophthalmologischer Sicht eine leichte Verbesserung

des Gesundheitszustands eingetreten. So kommt der Gerichtsgutachter aufgrund

seiner Untersuchungen zum Schluss, im Bericht des W.___ vom 25. September

2007 (IV-Nr. 69; vgl. E. II. 5.7 hiervor) habe sich in der ambulanten

Behandlung vom 17. September 2007 ebenfalls der Verdacht auf eine

psychogene Störung gezeigt. Der Visus habe damals am rechten Auge 0.2 und am

linken Auge 0.05 betragen. Aus dem Teilgutachten der D.___, welches am

30. August 2017 durch Dr. med. AJ.___ erstellt worden sei (vgl.

IV-Nr. 181.5), sei auf eine Visusminderung am linken Auge zu schliessen.

Diese habe damals jedoch ebenfalls keine ophthalmologische Erkrankung als

Ursache gehabt. Bereits damals sei eine funktionelle Störung in Erwägung

gezogen worden. In den aktuellen Untersuchungen habe ein Visus von 0.5 rechts

und 0.05 links erhoben werden können. Insgesamt habe sich im Vergleich zum Jahr

2007 die Sehschärfe verbessert. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

hätten sich demnach objektiv nicht verschlechtert, allenfalls sogar etwas

verbessert. Aufgrund des aktuellen Visus der Patientin sehe man keine

Einschränkung im Bereich «KV» und «Sozialpädagogik»; eine zusätzliche

Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht vorhanden. Eine spezielle

Anpassung des Arbeitsplatzes sei nicht notwendig (A.S. 220 ff.).

7.5.6 Gesamthaft betrachtet, unter

Berücksichtigung sämtlicher sechs Fachdisziplinen, ist seit dem

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 30. September 2011) von einem weitgehend gleichbleibenden

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Während sich ihr Gesundheitszustand

wegen des im September 2016 diagnostizierten seronegativen Sjögren-Syndroms mit

Fatigue leicht verschlechtert hat, ist aus ophthalmologischer Sicht und in

Bezug auf die Adipositas von einer leichten Verbesserung des

Gesundheitszustands auszugehen. Die K.___-Gutachter kommen im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung übereinstimmend zum Schluss, die

Arbeitsfähigkeit habe seit dem Referenzzeitpunkt im Wesentlichen 70 % mit

nur intermittierenden Verschlechterungen betragen. Nach den Angaben der

Gerichtsgutachter ist auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

(30. November 2018) von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von

70 % (8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 30 %) sowohl

in den bisherigen Tätigkeiten in den Bereichen «KV» oder «Sozialpädagogik» als auch

in anderen adaptierten Tätigkeiten auszugehen (A.S. 113 ff.). Diese

fachärztliche Einschätzung wird im Übrigen auch durch den Umstand erhärtet,

dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Gerichtsgutachten am

1. März 2021 eine Tätigkeit als Telefonistin im Homeoffice bei einem [...]

Startup-Unternehmen mit einem vertraglich vereinbarten Pensum von 80 %

aufgenommen hat (A.S. 150, 166, 186, 200 und 211, vgl. E.

II. 6.17.1 hiervor). Ein Revisionsgrund ist damit aus medizinischer Sicht nicht

gegeben.

7.6 Nach dem Gesagten ist die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2018, worin der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen

abgewiesen wurde (A.S. 1 ff.), nicht zu beanstanden. Angesichts des vom

Gericht veranlassten interdisziplinären Gutachtens vom 11. August 2021 und

der gegebenen Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen in Frage

kommenden Fachdisziplinen, insbesondere auch aus endokrinologischer und immunologischer

und auch aus internistischer (Herz-Kreislauf-Probleme) Sicht (vgl. Beschwerde,

S. 9 Ziff. 3 und 4) umfassend und damit rechtsgenüglich abgeklärt. Aus

den nachgereichten Berichten des G.___, Kliniken für Rheumatologie und Neurologie

sowie Augenklinik, ergeben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (vgl.

BB 15 und 21). Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

30. November 2018, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts

I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), ist keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

ausgewiesen. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine

Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs

vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt

sich ein Einkommensvergleich.

7.7 Die Revisionsgrundsätze, unter

Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts

9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis

u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122;

Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140). Die

Beschwerdeführerin hat damit auch keinen Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2018 betreffend Invalidenrente

und beruflichen Massnahmen (A.S. 224) ist somit abzuweisen.

8.

8.1 Mit einer weiteren Verfügung vom

30. November 2018 kam die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise auf die

Verfügung vom 29. August 2008 (IV-Nr. 77), worin der

Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab

1. August 2008 zugesprochen worden war, zurück und hob die Verfügung auf;

die Hilflosenentschädigung wurde auf Ende Dezember 2018 eingestellt. Dies wurde

im Wesentlichen damit begründet, bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung

leichten Grades sei ihr, der Beschwerdegegnerin, ein grober Fehler unterlaufen.

Sie habe sich bei der Zusprache – medizinisch gesehen – einzig auf den am

4. Juni 2008 erstellten Bericht des behandelnden Facharztes für

Augenheilkunde, Dr. med. Y.___, abgestützt (IV-Nr. 66 S. 1 f.;

vgl. E. II. 5.8 hiervor), obwohl den Akten klar zu entnehmen

gewesen sei, dass bei der Beschwerdeführerin gar keine objektivierbare Sehstörung,

sondern ein eindeutiger Hinweis auf eine psychogene Störung bestanden habe

(vgl. Protokolleintrag vom 9. Juni 2008). Indem sie, die

Beschwerdegegnerin, die beim damaligen Hausarzt vorhandenen psychiatrischen

Abklärungsergebnisse nicht beigezogen bzw. keine weiteren psychiatrischen

Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz in

qualifizierter Weise verletzt. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei nicht

zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin als hilflos im Sinne des Gesetzes

gelten könne. Die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades

falle somit pro futuro weg (IV-Nr. 226; A.S. 9 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber

geltend machen, sie habe sich im Jahr 1996 aufgrund einer peripheren Netzhautdegeneration,

einer Micrognathia inferior congenita sowie einer psychisch bedingten

Visusminderung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet. Im Mai

2008 sei aus den gleichen gesundheitlichen Einschränkungen die Anmeldung für

die Hilflosenentschädigung erfolgt (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom

29. August 2008 habe sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

zugesprochen erhalten, weil sie aufgrund ihres Augenleidens bei der

Fortbewegung / Begleitung auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (IV-Nr. 77).

Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass Dr. med. Y.___ bereits in seinem

Bericht vom 4. Juni 2008 einen unklaren Visusverlust und eine Myopie

diagnostiziert habe. Bereits aufgrund dieses Berichts habe die

Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass ihr Augenleiden unklarer

Ätiologie auf eine allfällige psychogene Störung zurückzuführen sein könnte.

Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin trotz Wissen um die unklare

Visusminderung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen habe.

Inwiefern vor diesem Hintergrund ein grober Fehler seitens der

Beschwerdegegnerin und damit ein Wiedererwägungsgrund vorliege, sei nicht

ersichtlich. Auch könne die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass sie zum

damaligen Zeitpunkt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine weiteren

psychiatrischen Abklärungen vorgenommen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Unhaltbar sei schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin versuche, ihren

angeblichen Fehler im konkreten Fall auf die Beschwerdeführerin abzuwälzen. Für

selbst verursachte Abklärungsfehler habe die Behörde selber einzustehen, nicht

die Versicherte. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin –

wie vorliegend – gestützt auf den Grundsatz «Treu und Glauben» während Jahren

davon ausgegangen sei, dass die Zusprache der Hilflosenentschädigung zu Recht

erfolgt sei (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 7 ff.).

8.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1

IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung, wobei zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter

Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach

Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen

Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnes-schädigung oder eines

schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d)

oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (lit. e).

Nach

Rz. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen

(BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

(KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) gelten die Voraussetzungen von

Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV als erfüllt u.a. bei Blinden und

hochgradig Sehschwachen (Rz. 8065, frühestens ab dem 5. Altersjahr). Gemäss

Rz. 8065 KSIH ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein

korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine

Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad

horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter

Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine

Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so

ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen

wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass

haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen

Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige

Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).

8.3 Der Versicherungsträger kann

durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es darf – vor dem Hintergrund der

damaligen Rechtslage einschliesslich der geltenden Rechtspraxis – kein

vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der

Verfügung bestehen. Eine Leistungszusprechung ist in der Regel als zweifellos

unrichtig anzusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter

fällt insbesondere eine auf einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende

unvollständige Sachverhaltsabklärung (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, 9C_598/2018

vom 29. November 2018 E. 3.2 und 8C_193/2016 vom 26. Oktober

2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).

8.4 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der mit Verfügung vom 29. August 2008 erfolgten Zusprache einer Hilflosenentschädigung

leichten Grades ab 1. August 2008 (IV-Nr. 77) gemäss ihren eigenen

Angaben medizinisch gesehen einzig auf den am 4. Juni 2008 erstellten

Bericht des behandelnden Augenarztes, Dr. med. Y.___, ab, worin die

Diagnosen «unklarer Visusverlust bds.» und «Myopie» angegeben wurden und nach

der Behandlung im Zeitraum vom 7. Februar bis 23. August 2007

bestätigt wurde, die Angaben über die Hilflosigkeit in der Anmeldung (IV-Nr. 62

S. 4 f.) stimmten mit seinen ärztlichen Feststellungen überein. Der

behandelnde Augenarzt machte darin auch noch Angaben zu den korrigierten Visen

beidseits und zur Gesichtsfeldeinschränkung links (IV-Nr. 66 S. 1

f.). Dazu nahm RAD-Arzt med. pract. AK.___, Praktischer Arzt, am 12. Juni

2008 dahingehend Stellung, eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall wegen einer

schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV

sei gegeben, Rz. 8065 KSIH sei erfüllt (IV-Nr. 67). Dementsprechend

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

13. Juni 2008 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung in Aussicht

(IV-Nr. 68 S. ff.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden der

Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen eingereicht, u.a. am 24. Juni 2008

der Bericht des W.___ vom 25. September 2007, worin auf eine psychogene

Sehverschlechterung hingewiesen und dargelegt wurde, die objektive

Visusbestimmung habe einen wahren Visus von mindestens beidseits 0,63, eher

aber von 1,0 ergeben. Aufgrund dieser Ergebnisse werde dringend zur einem

Therapiebeginn in einer heimatnahen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik

geraten (IV-Nr. 69 S. 2; vgl. E. II. 5.7 hiervor). In der

leistungszusprechenden Verfügung vom 29. August 2008 blieben die

fachärztlichen Angaben des W.___ unerwähnt. Es wurde lediglich das bereits im

Vorbescheid erwähnte Abklärungsergebnis wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 68

S. 3 f. und 77 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin sich bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung – wie dies

von ihr geltend gemacht wird – ausschliesslich auf den Bericht des behandelnden

Augenarztes Dr. med. Y.___ vom 4. Juni 2008 abstützte, worin zwar ein

«unklarer Visusverlust bds.» diagnostiziert, jedoch keine psychogene

Sehverschlechterung erwähnt wurden (IV-Nr. 66 S. 1 f.; vgl. E.

II. 5.8 hiervor). Aufgrund des Berichts des W.___ hätten bei der

Beschwerdegegnerin jedoch erhebliche Zweifel am Bestehen einer objektivierbaren

Sehstörung aufkommen müssen, zumal auch der damalige Hausarzt Dr. med. V.___

der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2008 telefonisch mitgeteilt hatte, der

aktuelle Arztbericht beschreibe eine psychogene Störung, die Ärzte sähen keine

Gründe für eine Sehbehinderung (vgl. Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin

vom 9. Juni 2008, S. 12). Bei dieser Ausgangslage hätte der der

Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1

ATSG) zwingend weitere fachärztliche Abklärungen verlangt. Die

Beschwerdegegnerin durfte nicht – zumindest nicht ohne weitere Abklärungen –

von einer Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im Sonderfall gemäss

Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ausgehen. Die Gewährung der Hilflosenentschädigung

leichten Grades vom 29. August 2008 beruhte somit auf einer

unvollständigen Sachverhaltsabklärung und wurde daher von der

Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen. Liegt in diesem Sinn ein

Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro

einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 i.V.m.

Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_598/2018 vom 29. November 2018 E. 4.4). Das Erfordernis der

erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist in Anbetracht der in Frage stehenden

periodischen Leistungen rechtsprechungsgemäss erfüllt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.2. mit Hinweisen).

Die angesichts des vorerwähnten Berichts des W.___ zweifellos zu Unrecht (im

Sinne von klar unzureichenden Beurteilungslagen) zugesprochene, in der Folge

seit 1. August 2008 ausgerichtete Hilflosenentschädigung kann auch nicht

mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben weitergewährt werden. Die

Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert schon daran, dass der

Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen

verbindlich eine unbefristete Hilflosenentschädigung zugesichert wurde. Die mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. November 2018 angeordnete

Einstellung der Hilflosenentschädigung leichten Grades per Ende Dezember 2018 (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV; A.S. 226) ist somit nicht zu beanstanden. Die

dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.

9.

9.1 Mit einer dritten Verfügung vom

30. November 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der

Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters ab. Dies begründete sie

im Wesentlichen damit, eine medizinische Indikation für die leihweisen Abgabe

dieses Hilfsmittels bestehe nicht (IV-Nr. 225). Die Beschwerdeführerin

lässt demgegenüber geltend machen, sollte ihr gestützt auf die weiteren

versicherungsmedizinischen Abklärungen (Immunologie/Endokrinologie) eine

Invalidenrente zugesprochen werden, so müsste auch ein Anspruch auf die leihweise

Abgabe und Kostenübernahme für einen Elektroscooter neu geprüft und verfügt

werden (Beschwerde, S. 11 Ziff. 20).

9.2 Invalide oder von einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen

bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3

lit. d IVG).

Der Versicherte hat im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur

Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-

und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21

Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität

für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf

solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

Der Bundesrat hat die ihm übertragene

Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden

Hilfsmittel durch Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern

(EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen

hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person

hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die

Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*)

bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die

Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden

Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2

HVI).

Gemäss Ziff. 9.02 Anhang HVI hat

die versicherte Person, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und

sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen kann, Anspruch

auf einen Elektrorollstuhl; die Abgabe erfolgt leihweise.

9.3 Die Beschwerdeführerin stellte

am 3. April 2018 ein Gesuch für einen «Elektroscooter Trivanti» und

begründete dies damit, sie sei auf dieses elektronische Hilfsmittel zur Wahrung

ihrer Selbstständigkeit und Ausführung von Erledigungen angewiesen. Sie könne

leider nur noch sehr kurze Distanzen zu Fuss zurücklegen. Mit dem Elektroscooter

könne sie einzelne Termine selbstständig wahrnehmen und z.B. den Weg zu

ihrem Elternhaus selber bewältigen (IV-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin erteilte

mit Verfügung vom 19. April 2018 gestützt auf Ziff. 9.02 Anhang HVI Kostengutsprache

für die leihweise Abgabe eines «Elektroscooters Trivanti Aluminium» im Betrag

von CHF 2'769.00 (IV-Nr. 203). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 kam

sie wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 19. April 2018 zurück und hob

diese auf. Dies begründete sie damit, nachträglich habe sich gezeigt, dass weitere

Abklärungen bezüglich der medizinischen Indikation für diese Hilfsmittelabgabe

vorzunehmen seien. Sobald die zusätzlichen Abklärungen abgeschlossen seien,

werde neu über eine allfällige Kostengutsprache für dieses Hilfsmittel

entschieden (IV-Nr. 208). Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

30. November 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für

den beantragten Elektroscooter erneut ab. Die Begründung lautete im

Wesentlichen dahingehend, eine medizinische Indikation zur leihweisen Abgabe

dieses Hilfsmittels bestehe nicht. An der Verweigerung der Kostengutsprache

werde festgehalten (IV-Nr. 225).

9.4 Aufgrund der vorgenommenen

medizinischen Abklärungen besteht in Übereinstimmung mit der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kein Hinweis auf eine medizinische Indikation für das

beantragte Hilfsmittel. Nach den Angaben der Gerichtsgutachter zu den

funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen bestehen eine

Erschöpfbarkeit und Müdigkeit, belastungsabhängige Schmerzen von Seiten des

Bewegungsapparates sowie chronische Spannungskopfschmerzen und migräneartige

Attacken. Im Weiteren liegt eine im Alltag wenig beeinträchtigende Sehstörung

vor (A.S. 111 f. und 116). Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen

ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Abgabe eines Elektroscooters

gemäss Ziff. 9.02 Anhang HVI zur selbstständigen Wahrnehmung von Terminen

und Durchführung von Erledigungen angewiesen wäre. Auch die Notwendigkeit einer

Unterstützung durch Drittpersonen besteht nicht. Gemäss den Untersuchungsergebnissen

im Gerichtsgutachten ist die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel in der Lage,

sowohl ihre bisherigen Tätigkeiten als auch andere angepassten Arbeiten zu

70 % (Pensum von 8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von

30 %) auszuüben. Laut dem darin angegebenen Belastungsprofil ist eine

wechselbelastende Tätigkeit mit nicht monoton-repetitivem Heben, Tragen und

Ziehen von Lasten bis 10 kg, gelegentlich mittelschwer bis 25 kg, geeignet

(ohne Nachtschichten; A.S. 112). Dass sie gemäss ihren Angaben nur noch in

der Lage sein soll, kurze Distanzen zu Fuss zurückzulegen, geht aus dem

Gerichtsgutachten so nicht hervor. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Begutachtung selber an, sie unternehme mit ihrem Ehemann

Spaziergänge, gehe mit dem Hund laufen und treffe sich mit Freunden; sie benutze

die öffentlichen Verkehrsmittel (in Begleitung). Ausserdem war die

Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, im August / September 2020 während

drei Wochen Flitterwochen auf den Seychellen zu verbringen (vgl. A.S. 150

f., 167 f., 186, 200 f. und 211 f.). Sowohl die rheumatologische als auch die

neurologische Gerichtsgutachterin stellten bei ihr ein normales Gangbild bzw. flüssiges

freies Gehen fest (A.S. 168 und 187). Durch die funktionelle Sehstörung

ist die Beschwerdeführerin nur wenig eingeschränkt; die Orientierung im Raum

und das Erledigen alltäglicher Dinge sind gemäss den gutachterlichen Angaben

nicht beeinträchtigt (A.S. 222). Demnach ist davon auszugehen, dass das

beantragte Hilfsmittel im Fall der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht trotz

vermehrt auftretender Müdigkeit und Erschöpfung nicht indiziert ist. So kann auch

der Aktennotiz der RAD-Ärztin vom 16. Mai 2018 über ein mit dem Hausarzt

Dr. med. AD.___ geführtes Telefongespräch entnommen werden, die

Beschwerdeführerin komme mit uneingeschränkter Beweglichkeit sowie freiem Gang

in die Praxis und sei im allgemeinen Verhalten unauffällig. Er, der Hausarzt,

habe sich sehr gewundert, dass die Beschwerdeführerin einen Scooter von der IV

zur Verfügung gestellt bekomme (IV-Nr. 207; vgl. E. II. 6.13 hiervor).

Es gilt zu beachten, dass die Hilfsmittelversorgung nach der Rechtsprechung den

allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,

Eingliederungswirksamkeit) unterliegt. Die Invalidenversicherung ist auch im

Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch

die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die

Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der

Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht

(Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom

22. Juni 2018 E. 3.2. mit Hinweisen). Aufgrund der bestehenden

Aktenlage ist die medizinische Indikation für die Abgabe des beantragten

Elektroscooters nicht gegeben. Auch die gegen die Verfügung vom

30. November 2018 betreffend Hilfsmittel (IV-Nr. 225) erhobene

Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

25. März 2019; A.S. 67 ff.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Bracher hat in den von ihm eingereichten

Kostennoten vom 29. März 2019 (A.S. 70 f.) und 27. September

2021 (A.S. 241 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 10.4 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 270.00 bzw. CHF 250.00 und Barauslagen von

insgesamt CHF 277.20 geltend gemacht.

Der geltend gemachte Zeitaufwand von 10.4

Stunden erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Der Stundenansatz

gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. In Bezug auf die Auslagen ist

festzuhalten, dass für Kopien CHF 0.50 vergütet werden anstelle von

CHF 1.00 wie geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 GT). Dementsprechend

sind die Auslagen um CHF 128.00 auf CHF 149.20 zu reduzieren. Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'176.85 (Honorar von

CHF 1'872.00 zuzüglich Auslagen von CHF 149.20 und MwSt. von

CHF 155.65 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 560.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem

Stundenansatz von CHF 270.00 bzw. CHF 250.00 liegt nicht vor).

10.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.4 Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den Bereich

der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der

Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der

Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang

bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der

Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in

folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen

den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne

dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe,

oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige

Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche

die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle

(BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

ein polydisziplinäres Gutachten bei der K.___ an, weil die vom

rheumatologischen D.___-Gutachter angeregten endokrinologisch-immunologischen

Abklärungen (vgl. IV-Nr. 181.2 S. 16 f.) noch nicht abgeschlossen

waren. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, diese Abklärungs- und die

Untersuchungsergebnisse abzuwarten und zu würdigen, nachdem sie selber

festgestellt hatte, die im D.___-Gutachten vom 4. Oktober 2017 empfohlene

endokrinologische Untersuchung zum Ausschluss eines Morbus Addison sei noch

nicht durchgeführt worden und der Hausarzt werde diese veranlassen (vgl. Aktennotiz

vom 16. Mai 2018, IV-Nr. 207). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nur

wenig später von ihrem beabsichtigten Prozedere abzuweichen, auf

endokrinologische Abklärungs- und Untersuchungsergebnisse zu verzichten und auf

die Vermutung der RAD-Ärztin abzustellen, wonach durch die aktuell noch

hängige, via den Hausarzt durchzuführende endokrinologische Zusatzuntersuchung

überwiegend wahrscheinlich keine Änderung der beschriebenen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2018;

IV-Nr. 209 Nr. 2), erweist sich angesichts der bestehenden Pflicht

zur medizinischen Sachverhaltsabklärung als unzureichend und kann daher nicht

bestätigt werden. Im Weiteren erforderten auch die im psychiatrischen Obergutachten

von Dr. med. F.___ vom 18. März 2018 angeregten somatischen

Beschwerden im Herz-Kreislauf-Bereich (vgl. IV-Nr. 196 S. 28)

weitere fachärztliche Abklärungen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen

vom 30. November 2018 waren die medizinischen Untersuchungen noch nicht

abgeschlossen. Deren Ergebnisse hätte die Beschwerdegegnerin abwarten und vor

Verfügungserlass beurteilen müssen. Nach dem Gesagten war unter den gegebenen

Umständen zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts ein

Gerichtsgutachten unter Einschluss der erwähnten sechs Fachdisziplinen notwendig.

Die Voraussetzungen, unter welchen der Beschwerdegegnerin die Kosten eines

Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Deshalb rechtfertigt es

sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt

CHF 19'650.00 (vgl. den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2021

zugestellte Rechnung vom 11. August 2021, A.S. 235 f.; vgl. E.

I. 2.12 hiervor) aufzuerlegen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen

(BGE 143 V 269 E. 7.2 S. 283).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die drei

Verfügungen vom 30. November 2018 wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], wird auf CHF 2'176.85

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 560.05 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat der

Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens der K.___

vom 11. August 2021 von CHF 19'650.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser