VSBES.2019.130
Familienzulagen / Kinderzulage Loma geb. 16. Mai 2018
12. August 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Arbeitgeber
Basel,
Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Familienzulagen / Kinderzulage C.___, geb. [...] 2018 (Einspracheentscheid
vom 11. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Januar 2019 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, [...], bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn zum Bezug von Familienzulagen als Selbstständigerwerbender
an. Diese Anmeldung leitete die Ausgleichskasse Solothurn am 22. Februar 2019 zuständigkeitshalber
an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
weiter (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1).
2. Mit Verfügung vom 8. März 2019
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kinderzulagen für seine Tochter C.___, die bei ihrer Mutter in Thailand lebe.
Zur Begründung führte sie an, dass zwischen der Schweiz und Thailand kein
Abkommen über soziale Sicherheit bestehe, das die Ausrichtung von Familienzulagen
ins Ausland vorsehe (AK-Nr. 2).
3. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 2. April 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 3), die die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. April 2019 abwies (AK-Nr. 4).
4. Am 3. Mai 2019 erhebt der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch auf Ausrichtung der
Kinderzulage für seine Tochter C.___ sei zu entsprechen (Aktenseite [A.S.] 2
f.).
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
8 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Frist
nicht (A.S. 10 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen;
im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf Kinderzulagen für seine am [...] 2018
geborene und seither in Bangkok/Thailand lebende Tochter C.___ (AK-Nr. 1, S. 2)
hat.
1.3
Was den Streitwert im
vorliegenden Fall anbelangt, ist für dessen Berechnung von einer Kinderzulage
von CHF 200.00 pro Monat (vgl. Art. 5 Bundesgesetz über die Familienzulagen
[Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) auszugehen. Gestützt auf Art. 92 Abs.
2.
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergibt sich so eine
Streitsumme von CHF 48'000.00 (CHF 200.00 x 12 x 20), womit die Behandlung der
Beschwerde aufgrund von § 54bis Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1
Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) des Kantons Solothurn in die
Gesamtgerichtskompetenz fällt.
2.
2.1
Nach Art. 4 FamZG berechtigen
zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne
des Zivilgesetzbuches besteht (…). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der
Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen; deren Höhe
richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
2.2
Art. 7 Verordnung über die
Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) bestimmt, dass
für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden,
sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben.
2.3
Nach Randziffer (Rz) 304
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum Bundesgesetz über
die Familienzulagen FamZG (FamZWL; gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1.
Januar 2019) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet,
wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine
solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im
Freizügigkeitsabkommen, im EFTA-Übereinkommen und im Abkommen mit Jugoslawien
(weiterhin anwendbar für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina) vorgesehen.
Bis 31. Dezember 2018 wurden auch an Staatsangehörige von Serbien und
Montenegro Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt
bis 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem FLG ist
eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit der Türkei, Mazedonien
und San Marino enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht
erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen
Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.
Unter die Sonderregelung von Art. 7 Abs.
2.
FamZV fallen Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste
des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland
eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV
versichert bleiben sowie Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber
arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten
und obligatorisch in der AHV versichert sind, und von der Schweiz ins Ausland
entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der
AHV versichert sind (vgl. Rz 310 FamZWL).
Nach Rz 321 FamZWL hat die Schweiz mit
folgenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das die
Familienzulagen einschliesst: Jugoslawien, Mazedonien, Montenegro, Türkei und
San Marino. Das Abkommen mit Jugoslawien (weiterhin anwendbar auf
Bosnien-Herzegowina) findet nur Anwendung auf erwerbstätige Personen (s. BGE
142.
V 48 vom 9. Dezember 2015). Die Familienzulagen werden nicht in andere
Staaten exportiert, ausser für Arbeitnehmende nach Art. 7 Abs. 2 FamZV (s. Rz.
310.
– 313), der weltweite Export gestützt auf einige internationale Abkommen
(s. Rz. 325) und für Kinder, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen
(s. Rz. 301.1; z.G.: Rz 323 FamZWL).
3.
Im vorliegenden Fall steht
unbestrittenermassen fest, dass die am 16. Mai 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers,
C.___, in Bangkok/Thailand wohnt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E.
II 2.3 hiervor) ergibt sich, dass die Schweiz mit Thailand bis heute kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, was – gestützt auf Art. 4 FamZG
bzw. 7 Abs. 1 FamZV – Voraussetzung für das Ausrichten von Familienzulagen an
ein in Thailand wohnhaftes Kind wäre. Dem Beschwerdeführer scheint diese
Bedingung auch bewusst zu sein. So führt er in seiner Beschwerde aus,
zwischenzeitlich zu wissen, dass Familienzulagen für Kinder im Ausland
grundsätzlich nur dann ausgerichtet würden, wenn die Schweiz aufgrund eines
Sozialversicherungsabkommens dazu verpflichtet sei (A.S. 3). Stattdessen
wünscht er, von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können (A.S. 3); wie
eine solche zu begründen wäre, lässt er allerdings offen. Klar ist indes, dass
ihm die Sonderregelung nach Art. 7 Abs. 2 FamZV verwehrt ist, übt er doch – wie
auch der Beschwerde entnommen werden kann (A.S. 2) – nach wie vor in der
Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer versieht
schliesslich keine Tätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3
lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.
). Nicht von Belang ist ferner sein Einwand, mit seinen Beiträgen die
Familienausgleichskasse seit Jahren zu unterstützen, jedoch davon mittels
Familienzulagen nicht profitieren zu können (A.S. 3); dies ist von Gesetzes
wegen so vorgesehen und damit systembedingt. Was im Übrigen die in der Beschwerde
angesprochenen Zuschüsse der AHV (Kinderrente) für ein durch einen «Schweizer
AHV-Rentner» in Thailand gezeugtes Kind anbelangt (A.S. 3), ist darauf mangels
Relevanz nicht weiter einzugehen, da hier andere gesetzliche Grundlagen
vorliegen.
4.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Ausrichten
einer Familienzulage zugunsten der in Thailand lebenden Tochter des
Beschwerdeführers, C.___, in keiner Weise erfüllt sind. Die Beschwerde erweist
sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5.
Nach Art. 61 lit. a Allgemeiner
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. § 7 Abs. 1 Verordnung
des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV; BGS
125.
) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger