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Entscheid

VSBES.2019.130

Familienzulagen / Kinderzulage Loma geb. 16. Mai 2018

12. August 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Januar 2019 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, [...], bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn zum Bezug von Familienzulagen als Selbstständigerwerbender

an. Diese Anmeldung leitete die Ausgleichskasse Solothurn am 22. Februar 2019 zuständigkeitshalber

an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

weiter (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1).

2. Mit Verfügung vom 8. März 2019

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Kinderzulagen für seine Tochter C.___, die bei ihrer Mutter in Thailand lebe.

Zur Begründung führte sie an, dass zwischen der Schweiz und Thailand kein

Abkommen über soziale Sicherheit bestehe, das die Ausrichtung von Familienzulagen

ins Ausland vorsehe (AK-Nr. 2).

3. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 2. April 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 3), die die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. April 2019 abwies (AK-Nr. 4).

4. Am 3. Mai 2019 erhebt der

Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch auf Ausrichtung der

Kinderzulage für seine Tochter C.___ sei zu entsprechen (Aktenseite [A.S.] 2

f.).

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

8 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Frist

nicht (A.S. 10 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen;

im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf Kinderzulagen für seine am [...] 2018

geborene und seither in Bangkok/Thailand lebende Tochter C.___ (AK-Nr. 1, S. 2)

hat.

1.3

Was den Streitwert im

vorliegenden Fall anbelangt, ist für dessen Berechnung von einer Kinderzulage

von CHF 200.00 pro Monat (vgl. Art. 5 Bundesgesetz über die Familienzulagen

[Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) auszugehen. Gestützt auf Art. 92 Abs.

2.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergibt sich so eine

Streitsumme von CHF 48'000.00 (CHF 200.00 x 12 x 20), womit die Behandlung der

Beschwerde aufgrund von § 54bis Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1

Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) des Kantons Solothurn in die

Gesamtgerichtskompetenz fällt.

2.

2.1

Nach Art. 4 FamZG berechtigen

zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne

des Zivilgesetzbuches besteht (…). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der

Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen; deren Höhe

richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

2.2

Art. 7 Verordnung über die

Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) bestimmt, dass

für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden,

sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben.

2.3

Nach Randziffer (Rz) 304

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum Bundesgesetz über

die Familienzulagen FamZG (FamZWL; gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1.

Januar 2019) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet,

wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine

solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im

Freizügigkeitsabkommen, im EFTA-Übereinkommen und im Abkommen mit Jugoslawien

(weiterhin anwendbar für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina) vorgesehen.

Bis 31. Dezember 2018 wurden auch an Staatsangehörige von Serbien und

Montenegro Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt

bis 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem FLG ist

eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit der Türkei, Mazedonien

und San Marino enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht

erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen

Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.

Unter die Sonderregelung von Art. 7 Abs.

2.

FamZV fallen Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste

des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland

eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV

versichert bleiben sowie Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber

arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten

und obligatorisch in der AHV versichert sind, und von der Schweiz ins Ausland

entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der

AHV versichert sind (vgl. Rz 310 FamZWL).

Nach Rz 321 FamZWL hat die Schweiz mit

folgenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das die

Familienzulagen einschliesst: Jugoslawien, Mazedonien, Montenegro, Türkei und

San Marino. Das Abkommen mit Jugoslawien (weiterhin anwendbar auf

Bosnien-Herzegowina) findet nur Anwendung auf erwerbstätige Personen (s. BGE

142.

V 48 vom 9. Dezember 2015). Die Familienzulagen werden nicht in andere

Staaten exportiert, ausser für Arbeitnehmende nach Art. 7 Abs. 2 FamZV (s. Rz.

310.

– 313), der weltweite Export gestützt auf einige internationale Abkommen

(s. Rz. 325) und für Kinder, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen

(s. Rz. 301.1; z.G.: Rz 323 FamZWL).

3.

Im vorliegenden Fall steht

unbestrittenermassen fest, dass die am 16. Mai 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers,

C.___, in Bangkok/Thailand wohnt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E.

II 2.3 hiervor) ergibt sich, dass die Schweiz mit Thailand bis heute kein

Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, was – gestützt auf Art. 4 FamZG

bzw. 7 Abs. 1 FamZV – Voraussetzung für das Ausrichten von Familienzulagen an

ein in Thailand wohnhaftes Kind wäre. Dem Beschwerdeführer scheint diese

Bedingung auch bewusst zu sein. So führt er in seiner Beschwerde aus,

zwischenzeitlich zu wissen, dass Familienzulagen für Kinder im Ausland

grundsätzlich nur dann ausgerichtet würden, wenn die Schweiz aufgrund eines

Sozialversicherungsabkommens dazu verpflichtet sei (A.S. 3). Stattdessen

wünscht er, von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können (A.S. 3); wie

eine solche zu begründen wäre, lässt er allerdings offen. Klar ist indes, dass

ihm die Sonderregelung nach Art. 7 Abs. 2 FamZV verwehrt ist, übt er doch – wie

auch der Beschwerde entnommen werden kann (A.S. 2) – nach wie vor in der

Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer versieht

schliesslich keine Tätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3

lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.

). Nicht von Belang ist ferner sein Einwand, mit seinen Beiträgen die

Familienausgleichskasse seit Jahren zu unterstützen, jedoch davon mittels

Familienzulagen nicht profitieren zu können (A.S. 3); dies ist von Gesetzes

wegen so vorgesehen und damit systembedingt. Was im Übrigen die in der Beschwerde

angesprochenen Zuschüsse der AHV (Kinderrente) für ein durch einen «Schweizer

AHV-Rentner» in Thailand gezeugtes Kind anbelangt (A.S. 3), ist darauf mangels

Relevanz nicht weiter einzugehen, da hier andere gesetzliche Grundlagen

vorliegen.

4.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Ausrichten

einer Familienzulage zugunsten der in Thailand lebenden Tochter des

Beschwerdeführers, C.___, in keiner Weise erfüllt sind. Die Beschwerde erweist

sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5.

Nach Art. 61 lit. a Allgemeiner

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. § 7 Abs. 1 Verordnung

des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV; BGS

125.

) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger