VSBES.2019.132
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. November 2019Deutsch79 min
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (im
Folgenden Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. Februar 1996 bis
31. März 2004 als Maschinist bei der B.___ bzw. C.___, [...], angestellt.
Am 28. August 2004 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte ihm daraufhin mit
Verfügung vom 27. Dezember 2004 berufliche Massnahmen (Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche), welche am 11. April 2005 eingestellt
wurden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13, 21 und 22). In der Folge wurde der Beschwerdeführer
am 27. und 28. Februar 2007 in der D.___, Luzern, polydisziplinär
begutachtet (IV-Nr. 41). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache
für zwei Hörgeräte (Mitteilung vom 31. August 2007; IV-Nr. 48).
Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2008
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente
vom 1. November 2004 bis 28. Februar 2007 zu (IV-Nr. 56). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom
19. Februar 2009 ab (VSBES.2008.82; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Am
1. April 2009 übernahm die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Assessments in der E.___ vom 14. bis 30. April 2009. Da der Beschwerdeführer
innert angemessener Frist nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte,
schloss sie die Arbeitsvermittlung mit rechtskräftiger Verfügung vom
14. Dezember 2009 ab (IV-Nr. 81).
1.2 Am 26. Januar 2010 liess sich der Beschwerdeführer
bei der IV zum Leistungsbezug neu anmelden (IV-Nr. 85). Am 4. Februar
2011 ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung
erneut in der D.___, an, welche am 15. und 16. November 2011 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 26. Januar 2012; IV-Nr. 118). Mangels eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 33 % wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 21. Februar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht gestellt (IV-Nr. 120 S. 2 f.). Nach erhobenem Einwand holte
die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2012 eine Stellungnahme bei der D.___
ein (Stellungnahme vom 22. Mai 2012; IV-Nr. 133). Daraufhin wies sie
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente infolge eines ermittelten
IV-Grades von 33 % mit Verfügung vom 16. August 2012 ab
(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 26. September 2013 abgewiesen (VSBES.2012.245;
IV-Nr. 166 S. 2 ff.). Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
24. Februar 2014 ebenfalls ab (9C_830/2013; IV-Nr. 171).
1.3 Mit Eingabe vom 13. August
2014 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene
medizinische Unterlagen zukommen und geltend machen, seine Gesundheitslage habe
sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August 2012) erheblich
verschlechtert; seine Eingabe sei als Neuanmeldung entgegen zu nehmen
(IV-Nr. 172). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. September 2014 in Aussicht, auf
das neue Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht einzutreten (IV-Nr. 173
S. 2 f.). Am 15. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Einwand
erheben und geltend machen, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären
(IV-Nr. 174). Mit Eingabe vom 4. November 2014 liess er der Beschwerdegegnerin
sodann einen Bericht des F.___ vom 12. Mai 2014 einreichen
(IV-Nr. 176). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
veranlasste die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015 eine konsiliarische
elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei G.___ (IV-Nr. 178 und 179).
Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 einwenden, es
gehöre nicht zu seinen Pflichten, sich einer solchen Konsiliaruntersuchung zu
unterziehen, welche nicht notwendig sei. Für ein medizinisches Gutachten stehe
er jedoch zur Verfügung (IV-Nr. 183). Am 19. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm insofern
entgegen, als eine umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen
grösseren medizinischen Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde
festgehalten (IV-Nr. 184). Am 3. März 2015 liess der Beschwerdeführer
G.___ mitteilen, er sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht
einverstanden und sein Termin vom 31. März 2015 sei zu annullieren
(IV-Nr. 186 S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer
am 11. März 2015 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit, er
habe sich bis spätestens am 25. März 2015 mit der Praxis von G.___ in
Verbindung zu setzen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde
(IV-Nr. 188). Am 31. März 2015 orientierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer dahingehend, die angesetzte Frist für die Terminvereinbarung sei
ungenutzt verstrichen (IV-Nr. 193). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 auf das neue Leistungsbegehren vom
13. August 2014 nicht ein (IV-Nr. 195). Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 gut, hob
die angefochtene Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete, die
Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente
entscheide (VSBES.2015.178; IV-Nr. 223 S. 2 f.). Dieses Urteil
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 4. Oktober 2016 liess
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische
Unterlagen einreichen (IV-Nr. 224). Nach Rücksprache mit dem RAD veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische)
Begutachtung im G.___ (Verfügung vom 19. Mai 2017, IV-Nr. 242),
welche am 30. August 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom
25. September 2017, IV-Nr. 244 S. 2 ff.). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens, Beizug des RAD, Veranlassung einer ambulant
durchzuführenden Elektroneurographie (ENG), Einholung eines psychiatrischen Berichts
beim behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], und Durchsetzung einer medizinischen Auflage
(Blutentnahme zur Spiegelmessung) im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 19. März 2019 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den Abklärungen sei der
Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. In der angestammten
Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit bestehe gemäss
den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 80 %. Möglich seien leichte bis mittelschwere, leicht adaptierte
Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei ihm zeitlich vollschichtig möglich,
dabei bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf bei leicht reduzierter
Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten sowie beim Besteigen von Gerüsten bei
vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Die Leistungseinschränkung sei gemäss den
vorhandenen medizinischen Unterlagen vor allem psychisch bedingt. Der
Invaliditätsgrad betrage 20 %. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der
ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des
Beschwerdeführers nicht angezeigt (IV-Nr. 285; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a)
Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an
die IV-Stelle zurück zu weisen.
b) Eventualiter: Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen nach Art. 14a
IVG in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings, ev. Invalidenrente) nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
d) Subsubeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur ergänzenden medizinischen und
beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 5. Juni
2019 lässt der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit
seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen
(IV-Nr. 20 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni
2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 35 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 13. September
2019 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren werden die Parteien zu der vom
Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vorgeladen, wobei der
Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Parteibefragung abgewiesen wird
(A.S. 37 f.).
2.5 Am 21. November 2019 führt
das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung durch (siehe Protokoll vom 21. November 2019; A.S. 40 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt
wurde, ob dem bidisziplinären G.___-Gutachten vom 25. September 2017
Beweiswert zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom
16.
August 2012 (Referenzzeitpunkt) eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 19. März 2019
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame
Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5
Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353),
können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein
Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den
gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten
abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden
Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 19. März 2019 die Stellungnahme des RAD gleichen Datums (IV-Nr. 286)
und den Bericht über die elektroneurographischen Untersuchung des G.___-Gutachters
vom 21. August 2018 (IV-Nr. 271) weder zur Kenntnis- noch zur
Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.
Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als
«formalistischer Leerlauf» angesehen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 8.).
Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 entgegen, bei der RAD-Stellungnahme
vom 19. März 2019 handle es sich um eine Würdigung bereits vorhandener
medizinischer Akten. Da diese Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis geführt
habe und am vorgesehenen Entscheid festgehalten worden sei, sei eine vorgängige
Zustellung des Berichts an den Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen. Im
Weiteren sei der Bericht über die elektroneurographische Untersuchung vom
21.
August 2018 tatsächlich nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt
worden. Er sei jedoch als integrierender Bestandteil der angefochtenen
Verfügung erklärt worden. Somit könne der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs könnte auch hier geheilt werden, da das Gericht über eine
volle Kognition verfüge. Eine Rückweisung der Sache wäre als formalistischer
Leerlauf zu qualifizieren (A.S. 35).
5.2
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
42.
Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie
weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung
der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen
ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_162/2019,9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1
mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 in Aussicht, den
Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
abzuweisen (IV-Nr. 249 S. 2 ff.). In seinem Einwand vom 16. März
2018.
liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend
machen, es seien ihm die vollständigen IV-Akten (inkl. detailliertem
Verlaufsprotokoll, RAD-Berichte etc.) seit seiner letzten Akteneinsicht vom
8.
Oktober 2016 zukommen zu lassen (IV-Nr. 262 S. 1 f.). Mit
Einwandbegründung vom 25. April 2018 wurde gerügt, das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste G.___-Gutachten vom 25. September 2017 sei mangels
Durchführung einer erforderlichen Elektroneurographie mangelhaft und auch unvollständig,
weil es ein Arterienleiden nicht berücksichtige. Dies lasse sich dem
beiliegenden Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 entnehmen. Ohne weitere
angiologische und kardiologische Untersuchungen liessen sich u.a. auch die
Beinbeschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend
klären (IV-Nr. 266). Dazu nahm der RAD (Dr. med. J.___, Fachärztin
für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) am 11. Mai 2018 dahingehend Stellung,
es sei beim neurologischen Gutachter Dr. med. K.___ eine
Elektroneurographie (ENG) mit Bewertung durchzuführen, welche dann dem RAD vorzulegen
sei (IV-Nr. 268 S. 2). Diese Untersuchung wurde am 20. August
2018.
in der Neurologischen Praxis am L.___, [...], durchgeführt (Bericht vom
21.
August 2018, IV-Nr. 271). Dazu nahm der RAD am 25. September
2018.
erneut Stellung (IV-Nr. 273). In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 19. März 2019 wurde dargelegt, Dr. med. K.___ halte im
Bericht über die nun durchgeführte Elektroneurographie vom 21. August 2018
fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 30. August 2017 keine
signifikante Veränderung vorliege. Es könne weiterhin auf die Einschätzung im G.___-Gutachten
abgestellt werden. Der Bericht vom 21. August 2018 bilde integrierender
Bestandteil der Verfügung. Bezüglich des Arterienleidens wurde auf die Aktennotiz
des RAD vom 19. März 2019 (IV-Nr. 286) verwiesen und ausgeführt, der
mit Einwandbegründung eingereichte Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018
(IV-Nr. 266 S. 6 f.) sei vom RAD gewürdigt worden. Daraus könne
kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Aktennotiz des
RAD vom 19. März 2019 bilde ebenfalls integrierender Bestandteil der
Verfügung (IV-Nr. 285).
5.4
Zur Aktennotiz des RAD vom
19.
März 2019 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dazu vor
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 offensichtlich
nicht äussern konnte, da diese am gleichen Tag erstellt und dem
Beschwerdeführer erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt
wurde. Bei dieser Aktennotiz handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine
eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung
des Berichts der I.___ vom 3. Januar 2018, zu dem sich der
Beschwerdeführer bereits mit Einwandbegründung vom 25. April 2018 äussern
konnte. Das Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut
welchem die IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender
Funktion (Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet
werden, der betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten
muss, wenn es sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage
zuhanden der verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu
gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder
Behauptung enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV
2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011
vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24.
Juli 2012, E. 4.2). Die in der Aktennotiz vom 19. März 2019
enthaltende Würdigung des Berichts der I.___ vom 3. Januar 2018 durch den
RAD enthält keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht
den Akten entnommen werden kann (vgl. IV-Nr. 286). Bezüglich der
Aktennotiz des RAD vom 19. März 2019 dürfte daher eher keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es
sich jedenfalls um einen heilbaren Mangel handeln würde und eine
Gehörsverletzung aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin vorliegt.
5.5
Anders zu beurteilen ist die ebenfalls
nicht vor Verfügungserlass erfolgte Zustellung des von der Beschwerdegegnerin
beim neurologischen Gutachter Dr. med. K.___ veranlassten Berichts über
die elektroneurographische Untersuchung vom 20. August 2018 (Bericht vom
21.
August 2018, IV-Nr. 271). Nachdem der Beschwerdeführer mit
Einwandbegründung vom 25. April 2018 dargelegt hatte, das G.___-Gutachten
vom 25. September 2017 enthalte, insbesondere im neurologischen Teil,
Mängel, welche es als beweisrechtlich unverwertbar erscheinen liessen, da der
neurologische Gutachter auf eine notwendige Elektroneurographie ohne
erkennbaren und kommunizierten Grund verzichtet habe (IV-Nr. 266 S. 2
f. Ziff. 1), ordnete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD
die noch ausstehende Untersuchung an (IV-Nr. 269 ff.). Auch der
entsprechende Bericht vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer vor
Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme
zugestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da der neurologische
Gutachter aufgrund der elektroneurographischen Untersuchung vom 20. August
2018.
eine aktuelle Beurteilung vornehmen konnte, zu welcher der RAD am
25.
September 2018 Stellung nahm (IV-Nr. 273). Der Bericht enthielt somit
neue Tatsachen, weshalb auch dem Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte gegeben
werden müssen, sich dazu vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu äussern. Der
Gehörsanspruch ist grundsätzlich vor (d.h. nicht mit oder nach) dem
Verfügungserlass zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom
24.
Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Demnach ist bezüglich des Abklärungsberichts
vom 21. August 2018 von einer Gehörsverletzung auszugehen, was von der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 denn auch
nicht bestritten wird (A.S. 35).
5.6
Nach der Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I
201.
E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer
zum Bericht des neurologischen Gutachters über die elektroneurographische
Untersuchung vom 21. August 2018 vor Verfügungserlass nicht äussern konnte,
stellt eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung dar, welche im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, da das
Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Verlauf des Verfahrens,
das seit der Neuanmeldung vom August 2014 bereits mehr als fünf Jahre dauert,
wurden umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Weitere Untersuchungen
sind nicht erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung
des streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die
Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als gefestigt.
Eine (erneute) Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer
Leerlauf qualifiziert werden, der eine weitere Verzögerung des Verfahrens nach
sich zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu
vermeiden. Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird
jedoch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim
Beschwerdeführer seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August
2012) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Damals stellte die Beschwerdegegnerin primär auf das polydisziplinäre
(internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der M.___ ab
(Gutachten vom 26. Januar 2012, IV-Nr. 118). Diesem Gutachten kann im
Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
6.1
Die Gutachter der M.___
(Dr. med. N.___, Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie FMH;
Dr. med. O.___, Facharzt FMH Rheumatologie; Dr. med. P.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellten folgende Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: «Komplizierte, protrahierte
Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), Unter Therapie teilweise remittierte
Depression, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F32.10)». Die weiteren Diagnosen (Adipositas «simplex»,
Diabetes Mellitus Typ 2, Dislipidämie, Schlaf-Apnoe-Syndrom, Schwerhörigkeit
[mit Hörgeräten behandelt], Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei
andernorts diagnostizierten Erkrankungen [ICD-10 F54], Ulnarisrinnen-Syndrom
links, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typ [ICD-10 F60.30], Verdacht auf Myopathie M. tibialis anterior links bei
Diabetes mellitus und Statin-Therapie [eventuell chronisches
Kompartiment-Syndrom], Schädlicher Nikotinkonsum) haben – ebenso wie die
angegebenen Nebenbefunde – nach den gutachterlichen Angaben keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
Die Arbeitsfähigkeit wurde dahingehend
beurteilt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer werde die
Arbeitsfähigkeit auf 70 % der Norm geschätzt, wobei die psychiatrischen
Gegebenheiten die Grenzen setzten. Für Verweistätigkeiten ohne besondere
Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit 75 % der Norm, wiederum aus psychiatrischen
Gründen (IV-Nr. 118.1 S. 19 ff.).
6.2
Aus der Stellungnahme der M.___
vom 22. Mai 2012 geht im Wesentlichen hervor, Dr. med. D.___ habe vier
Monate nach der Untersuchung der M.___ eine mittelschwere bis schwere axonale
demyelinisierende Polyneuropathie sowie ein zervicoradikuläres Reizsyndrom C6
links diagnostiziert. Dazu sei festzuhalten, dass eine in seinem Bericht
erwähnte Magnetresonanztomographie der HWS und der LWS vom 29. März 2012
keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt habe. Die Beschreibung der
Elektroneurographiebefunde vom 20. März 2012 sei insofern vage, als der
Neurologe keine absoluten Masse erwähne, sondern lediglich Umschreibungen wie
«die distale motorische Latenz des Nervus ulnaris links ist mässig verlängert»,
«die distale motorische Latenz der Nervus peroneus links ist mässig
verlängert», «die motorische Nervenleitgeschwindigkeit am Unterschenkel ist
leicht verlangsamt» und «die distale antidrom-sensible Neurographie des Nervus
suralis beidseits ist deutlich verlangsamt». Daraus eine «mittelschwere bis
schwere demyelinisierende Polyneuropathie» zu interpretieren, sei übertrieben.
Anlässlich der Untersuchungen der M.___ vom 15. November 2011
(Dr. med. N.___, Endokrinologe und Diabetologe) und 16. November 2011
(Dr. med. O.___, Rheumatologe) seien die Muskeleigenreflexe seitengleich
auslösbar gewesen. Beide hätten eine Hypästhesie des Nervus ulnaris links
beschrieben, wie sie später auch Dr. med. D.___ gefunden habe. Dass sowohl
der erfahrene Endokrinologe und Diabetologe als auch der erfahrene Rheumatologe
eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie verpasst hätten, halte man für
äusserst unwahrscheinlich. Insbesondere der Endokrinologe und Diabetologe
Dr. med. N.___ habe ein sehr scharfes Auge auf diabetische Spätschäden.
Insgesamt könnten die gegen das M.___-Gutachten vorgebrachten Einwände die
Gutachter nicht von ihrer damaligen Einschätzung abbringen. Eine angiologische
Beurteilung sei zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend notwendig.
Deshalb habe man auch im Rahmen der Begutachtung darauf verzichtet
(IV-Nr. 133).
7.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
7.1
Das Versicherungsgericht hielt
in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2016 (VSBES.2015.178),
worin die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 27. Mai 2015
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit
sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen im Kniebereich links
(allenfalls Tumoroperation), der degenerativen LWS-Veränderungen sowie
allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener Leiden auf die
Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere medizinische
Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide, auf
S. 19 f. in den E. II. 4.5 (IV-Nr. 223 S. 20 f.) Folgendes
fest:
In Bezug auf die
Polyneuropathie ist festzuhalten, dass Dr. med. J.___ bereits in seinem
Bericht vom 25. April 2012 u.a. die Diagnose «Mittelschwere bis schwere
axonale demyelinisierende Polyneuropathie, am ehesten diabetogener Genese»
stellte. Der behandelnde Neurologe hielt schon damals fest, der Patient klage
seit längerer Zeit über Parästhesien bzw. Dysästhesien an mehreren
Extremitäten, vor allem im linken Bein (Wade links bis ventro-lateralem
Unterschenkel bis zum Knie). Intermittierend sei eine Blockierung des linken
Unterschenkels mit Sturzgefahr aufgetreten. Im Weiteren bestehe ein
Taubheitsgefühl der Finger III bis V links bzw. am linken Unterarm bis zum
Ellbogen. Anamnestisch sei eine Polyarthralgie intermittierend bei mehreren
Gelenken vorhanden. Nach längerem Gehen (3 bis 4 Stunden) bestünden
zunehmende Beinschmerzen sowie Müdigkeit und Sturzgefahr, der Patient müsse
dann eine Pause einlegen. In der Nacht leide er unter «kalten Füssen», wie
gefroren, Schlafstörungen, Parästhesien beider Unterschenkel linksbetont sowie
unruhigen Beinen (IV-Nr. 136 S. 7 ff.). Die Diagnose «mittelschwere
bis schwere demyelinisierende Polyneuropathie» wurde von den Gutachtern der M.___
als «übertrieben» qualifiziert (IV-Nr. 133). Aufgrund des neuen Berichts
von Dr. med. D.___ vom 21. Mai 2014, worin eine Zunahme der
neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich links,
eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher Läsion des Nervus cutaneus
femoris lateralis sowie eine Zunahme der bekannten sensomotorischen
Polyneuropathie beschrieben wurden, war die von der IV-Stelle veranlasste
konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung angezeigt, um
beurteilen zu können, ob dadurch allenfalls eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. Indem der Beschwerdeführer seine
Mitwirkung an dieser Kontrolluntersuchung ungerechtfertigterweise verweigerte,
kann er in Bezug auf dieses Leiden keine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands glaubhaft machen.
Anders zu beurteilen sind
jedoch die im Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. Mai 2014 sowie im
Bericht des Röntgeninstituts F.___ vom 14. April 2014 erwähnten
invalidisierenden Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz an
der Tuberositas tibiae links bei festgestellter spindelförmiger tumoröser Auftreibung
(vgl. IV-Nr. 172 S. 2 und 12). Der von der RAD-Ärztin Dr. med. H.___
in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 verlangte Operationsbericht
(IV-Nr. 178 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin nie eingeholt.
Demnach konnte die IV-Stelle nicht beurteilen, ob der Tumor im Tibiabereich
zwischenzeitlich operativ entfernt wurde und ob sich mit diesem Leiden
allenfalls eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt
haben könnte. Ebenso wenig nahm die IV-Stelle zum von Dr. med. J.___ in seinem
Bericht vom 21. Mai 2014 erstmals erwähnten Lumbo-vertebralen Syndrom mit
seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen deutlichen
degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen Stellung und veranlasste
dementsprechend auch keine weiteren Abklärungen. Solche wären indessen
angezeigt gewesen, nachdem im MRI vom 12. Mai 2014 eine leichte
Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig eine geringgradige Foramenenge
in L5/S1 sowie eine Nearthrose links vermutlich in L5/S1 festgestellt worden
war (vgl. auch Bericht des Röntgeninstituts F.___ vom 12. Mai 2014;
IV-Nr. 176 S. 3). Zumindest wäre es zwingend gewesen, medizinisch zu
begründen, weshalb mit dieser neuen Diagnose keine relevante Verschlechterung
glaubhaft gemacht wurde. Mit den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens
eingereichten medizinischen Berichten wurden «invalidisierende» Schmerzen im
Kniebereich links sowie degenerative LWS-Veränderungen und damit eine
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle
diesbezüglich weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen.
7.2
Dr. med. Q.___, Facharzt
für Endokrinologie und Diabetologie, stellte in seinem Bericht vom
4.
April 2016 (diabetologische Kontrolle vom 31. März 2016) folgende
Diagnosen: «Diabetes mellitus 2, Erstdiagnose 1997, periphere Polyneuropathie,
Mikroalbuminurie; Dyslipidämie; Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie; anamnestisch
Depression». Im Weiteren hielt er zur Zwischenanamnese fest, zwischenzeitlich
sei offenbar im R.___ ein gutartiger Tumor im Bereich des linken Knies entfernt
worden, was zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Zur
Verlaufsbeurteilung gab er an, mit der Intensivierung der Insulintherapie habe
sich eine Verbesserung der Blutzuckereinstellung ergeben, was vor allem auch
hinsichtlich der zunehmenden peripheren Polyneuropathie von Bedeutung sei
(IV-Nr. 228 S. 13).
Gegenüber dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hielt Dr. med. Q.___ gleichentags fest, anlässlich der
Kontrolle vom 31. März 2016 habe sich beim Patienten eine deutliche
Verschlechterung der peripheren Polyneuropathie als Komplikation des nun seit
knapp 20 Jahren bekannten Typ 2 Diabetes eingestellt; dies als neue Entwicklung
der Komplikationen des Diabetes mellitus (IV-Nr. 228 S. 12).
7.3
Dr. med. D.___ hielt in
seinem ENG-Bericht Nr. 4853 vom 15. bzw. 18. November 2016 fest, die
motorische Neurographie des Nervus peroneus rechts sei normal. Es bestünden
keine ableitbaren F-Wellen. Die motorische Neurographie des Nervus tibialis
rechts sei ebenfalls normal. Die F-Wellen seien an der obersten Normgrenze. Die
distale antidrom-sensible Neurographie des Nervus suralis rechts sei normal.
Nach beidseitiger Stimulation des Nervus tibialis am Sprunggelenk oder hinter
dem Malleolus medialis stellten sich pathologisch verzögerte (deutlich
linksdominan) kortikale Antworten dar. Somit bestehe im Vergleich zur
Voruntersuchung vor 6 Monaten praktisch ein Status quo (IV-N. 228
S. 9).
7.4
Dem Bericht von Dr. med. S.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 16. November
2016.
können folgende Diagnosen entnommen werden: «Chronische Sinusitis
maxillaris rechts, Status nach Sinuskopie beidseits und Paracentese mit
Röhrcheneinlage am 10.08.2016; Leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes
Schlafapnoesyndrom, Polysomnographie Klinik T.___ am 15.1.04, schwere
Hypersomnolenz (ESS 18/24), CPAP-Therapie seit 16.1.04; Metabolisches Syndrom,
Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1997, sekundär insulinpflichtig,
Adipositas BMI 33, Dyslipidämie; Nicht näher beschriebene psychische
Probleme, Psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. U.___». Zur Beurteilung
wurde angegeben, der Patient sei wegen Toleranzproblemen mit der CPAP-Therapie
nach einer Sinuskopie mit Paracentese und Röhrcheneinlage von Dr. med. V.___
am 10. August 2016 zugewiesen worden. In Anschluss an diesen Eingriff habe
der Patient die CPAP-Therapie wegen Schmerzen im Bereich der Kieferhöhlen nicht
mehr toleriert und habe zeitweise pausieren müssen. Entsprechend sei er auch
wieder vermehrt müde, was sich in einem pathologischen Epworth Sleepness Score
von 18/24 Punkten manifestiere. Offensichtlich habe die CPAP-Therapie via
Ventilationsröhrchen zu einer Druckerhöhung im Sinus mit entsprechenden
Schmerzen geführt. Nach Entfernung der Ventilationssröhrchen sei dieses
Phänomen nach Angabe des Patienten wieder verschwunden. Aktuell toleriere er
die CPAP-Therapie wieder ohne Schmerzen. Es sei ihm empfohlen worden, sie jetzt
wieder regelmässig anzuwenden. Mit einem Apnoe-Hypopnoeindex von 0.4/h und
einem Desaturationsindex von 7/h bestehe ein guter Therapieeffekt
(IV-Nr. 228 S. 7 f.).
7.5
Dem Untersuchungsbericht des W.___
(Dr. med. X.___, FMH Radiologie) vom 16. November 2016 (MRT der LWS
und ISG vom 16.11.2016) kann folgender Befund entnommen werden: «Vergleich mit
dem Vorbefund vom 12.05.2014. Leichte Reizreaktion an der vorbeschriebenen an
der vorbeschriebenen Nearthrose linksseitig in S1/2 bei lumbosakraler
Übergangsstörung. Conus medullaris mit physiologischem Signal auf
TH12/L1-Niveau. Unverändert unauffällige Darstellung Bandscheibensegmente der
LWS. Unverändert minimale Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 mit dezenter
rechtsseitiger foraminaler Enge. Insgesamt keine hochgradige degenerative
Veränderung mit Kompression neuraler Strukturen im Untersuchungsbereich.
Unauffällige Weite des Spinalkanals. ISG regelrecht.» Die Beurteilung lautete
dahingehend, es bestehe eine minimale Reizreaktion an der linksseitigen
Nearthrose S1/2 bei lumbosakraler Übergangsstörung. Es seien keine
fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Kompression neuraler
Strukturen und keine Stenose des Spinalkanals im Untersuchungsbereich
festzustellen (IV-Nr. 228 S. 6).
7.6
Die Beurteilung des EEG-Berichts
Nr. 1615 von Dr. med. D.___ vom 7. bzw. 9. Dezember 2016 lautete
wie folgt: «Normale Grundaktivität. Keine Herdstörungen. Keine epileptiformen
Potentiale nachweisbar. Intermittierend Schläfrigkeit» (IV-Nr. 228
S. 5).
7.7
Dr. med. D.___ stellte in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 die
Diagnosen eines Diabetes Mellitus, einer diabetischen Polyneuropathie, eines lumbospondylogenen
Syndroms bei LWS-Veränderungen, eines schweren Schlaf-Apnoe-Syndroms, einer mittelschweren
depressiven Episode, eines neuropathischen Unterschenkels bei Status nach
Entfernung eines Glomustumors im Oktober 2015 sowie einer Bewusstseinsstörung
unklarer Genese. Im Weiteren gab er eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit von 50 % vom 31. März 2014 bis auf weiteres an.
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht
mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere, wechselnd-belastende
Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln im geschützten Rahmen
wäre jedoch zuzumuten. Die den Störungen angepassten Tätigkeiten seien mit
einem Pensum von 4 bis 6 Stunden pro Tag – unter Einlegung von Pausen –
zuzumuten. Aufgrund der gemachten Ausführungen lasse sich beim Patienten im
besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im
geschützten Rahmen erreichen (IV-Nr. 228 S. 1 ff.).
7.8
Aus der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 15. Februar
2017.
geht hervor, laut dem Bericht des behandelnden Endokrinologen
Dr. med. Q.___ vom 4. April 2016 sei beim Versicherten zwischenzeitlich
ein gutartiger Tumor im Bereich des linken Kniegelenks entfernt worden, was zu
einer Verbesserung der Beschwerden am linken Bein geführt habe. Trotz dieser
Aussage sollten der histologische Bericht und der Verlaufsbericht des
involvierten Chirurgen eingeholt werden. Die von Dr. med. Q.___
präsentierte Untersuchung des Versicherten auf eine periphere Polyneuropathie
beruhe auf subjektiven Angaben des Versicherten und sei nicht eindeutig. Nach
den Angaben von Dr. med. Q.___ habe sich mit der Intensivierung der
Insulintherapie eine Verbesserung der Blutzuckereinstellung ergeben. Die
Auswirkungen der peripheren Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit sollte
jedoch im Rahmen eines neurologischen Gutachtens abgeklärt werden. Der
begutachtende Neurologe sollte auch die schwere Hypersomnolenz mitbeurteilen.
Die Therapie der Schlafapnoe mit dem CPAP-Gerät habe laut Dr. med. S.___
einen guten Behandlungseffekt bewirkt.
Eine MRT-Untersuchung der LWS vom 16. November
2016.
habe keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund vom 12. Mai
2014.
gezeigt: Es bestünden eine unverändert unauffällige Darstellung der
Bandscheibensegmente der LWS, keine fortgeschrittenen degenerativen
Veränderungen und keine Stenose des Spinalkanals. Es sei nur eine minimale
Reizreaktion an der linksseitigen Nearthrose bei bekannter lumbosakraler
Übergangsstörung festzustellen. Da ausser von Dr. med. D.___, der in
seinem Bericht vom 21. Oktober 2016 lumbospondylogene Beschwerden
beschrieben habe, in den Arztberichten der behandelnden Ärzte weiter keine
Beschwerden des Skelettsystems erwähnt worden seien (der Versicherte befinde
sich auch nicht in rheumatologischer Behandlung), sei aufgrund der
kernspintomographisch nur minim degenerativ veränderten LWS keine weitere
rheumatologische Begutachtung indiziert. Im Rahmen des rheumatologischen
Konsiliums vom 21. November 2011, initiiert von der M.___, habe der
Rheumatologe Dr. med. O.___, keine Erkrankung in seinem Fachgebiet mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der Versicherte befinde sich
immer noch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. U.___. Die aktuelle
Stimmungslage des Versicherten sollte im Rahmen eines IV-Berichts von der
Psychiaterin erfragt werden. Gegebenenfalls sei eine bidisziplinäre (neurologische
und psychiatrische) Begutachtung anzuregen (IV-Nr. 230).
7.9
Dr. med. U.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störung, ggw. unter Medikation
teilremittierte mittelgradige Episode ICD10 F33.1, Diabetes mellitus, Typ II,
sekundär insulinpflichtig mit peripheren Neuropathien, Obstruktives
Schlafapnoesyndrom». Im Weiteren gab die vormals behandelnde Psychiaterin an,
der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient befinde sich bei ihr seit dem
19.
September 2010 in ambulanter Behandlung. Therapeutisch sei diese
ambulante Therapie die Fortführung einer stationären Therapie, die der Patient
zuerst vollstationär vom 9. Juni bis 30. Juli 2010 und danach
teilstationär vom 2. bis 28. August 2010 in der Z.___ absolviert habe. Zu
den angegebenen Beschwerden wurde ausgeführt, es bestünden phasenweise
auftretende Ein- und Durchschlafstörungen, Niedergeschlagenheit,
psychomotorische Hemmung, erhöhte Ermüdbarkeit und situativ bedingte
Stimmungsschwankungen. Der Patient fühle sich gereizt, nervös und seit längerem
leide er an Hoffnungslosigkeit und negativen Zukunftsperspektiven, was zu einem
grossen psychosozialen Leidensdruck führe und kombiniert mit Scham- und
Schuldgefühlen und tieferem Selbstwertgefühl assoziiert sei.
Die Befunderhebung lautete wie folgt: Es
handle sich um einen 59-jährigen, adipösen Patienten mit gepflegtem
Erscheinungsbild und in gutem Allgemeinzustand. Er sei wach, bewusstseinsklar
und allseits orientiert. Konzentrationsschwierigkeiten sowie Aufmerksamkeits-
und Gedächtnisstörungen seien anamnestisch anerkannt, im Gespräch jedoch nicht
explizit auffällig. Im formalen Denken sei er eingeengt auf die seit längerer
Zeit bestehende Anhedonie, Grübeltendenzen und seine soziale Situation. Er habe
vor allem Zukunftsängste. Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für inhaltliche
Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei er
phasenweise niedergestimmt, ängstlich und innerlich unruhig, klagsam, mit
Störung der Vitalgefühle und reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei
unauffällig. Suizidalität werde verneint.
Prognostisch betrachtet wäre theoretisch
die depressive Symptomatik besserungsfähig, da die Medikamentenkombination und
die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vor allem die Entwicklung
neuer Bewältigungsstrategien, den therapeutischen Prozess intensiviert hätten.
Die gesamte psychosoziale Belastungssituation, die in den letzten Jahren
angedauert habe, müsse sich für den Patienten zum Positiven verändern. Die
Prognose bezüglich einer Wiedereingliederung in den 1. Arbeitsmarkt sei
angesichts des Alters, des niedrigen Ausbildungsgrades und der ausgeprägten
Defizite sowie der psychosozialen Faktoren eher ungünstig.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, der Patient habe seit Jahren keinen Arbeitsplatz mehr, welchen er
aufgrund seiner Erkrankung verloren habe. Der Verlust der Arbeitsstelle sei für
ihn ein einschneidendes Erlebnis, von welchem er sich nicht erholt habe. In den
letzten Jahren hätten mehrere Arbeitsprojekte und Belastungstrainings
stattgefunden, jedoch erfolglos. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell
bedingt durch ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo, erhöhte
Stressanfälligkeit, Aufmerksamkeitsdefizite, schnelle Ermüdbarkeit wie auch
Defizite in exekutiven Funktionen. Der Patient fühle sich stets minderwertig,
schwach und wenig belastbar, geplagt von seinem negativen Selbstbild,
mangelndem Selbstvertrauen und zeige sich inkompetent wegen seines massiven
sozialen Abstiegs in den letzten Jahren. Tätigkeiten in geschütztem Rahmen
seien grundsätzlich als zumutbar und strukturgebend zu erachten. Da aber der
Patient sich vom Arbeitsprozess sehr entfremdet habe, wäre allerdings auch das
in der Praxis zu prüfen. Aus diesem Grund wäre die Prognose in erster Linie für
den 1. Arbeitsmarkt als ungünstig zu bezeichnen. Der Patient zeige eine
Neigung zur Isolierung, sozialer Abschottung und Dekonditionierung
(IV-Nr. 231).
7.10
Gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären (neurologischen und
psychiatrischen) Gutachten des G.___, [...], vom 25. September 2017 erfolgte
die Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. August 2017. Es wurden
folgende bidisziplinäre Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
«1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.0/33.1); 2. Vorwiegend sensible Polyneuropathie bei
Diabetes mellitus (ICD-10 G62)». Die weiteren Diagnosen (1. Psychologische
Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten [ICD-10 F54];
2.
Leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes Schlafapnoesyndrom [ICD-10
G47.31], Polysomnographie Klinik T.___ 15.01.2004, CPAP seit 16.01.2004;
3.
Verdacht auf Restless Legs Syndrom [ICD-10 G25.8], möglicherweise
symptomatisch bei Diagnose 3; 4. Neuropathie des Nervus cutaneus femoris
lateralis links [ICD-10 G57]; 5. Status nach Entfernung eines Glomustumors
10/2015 am linken Unterschenkel) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der bidisziplinären
Beurteilung wurde dargelegt, der 1957 in [...] geborene Patient habe dort nach
der Grundschule eine Ausbildung als Servicefachangestellter durchgeführt. Er
sei im Jahr 1987 in die Schweiz gekommen und habe hier Anstellungen im
angestammten Bereich bis zum Jahr 1996 gehabt. Danach sei er als Elektronikapparatemonteur
tätig gewesen. Ab April 2000 habe er beim letzten Arbeitgeber als
Maschinen-Operateur gearbeitet, zuletzt als Lagerarbeiter. Ab 4. September
2003.
sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither sei er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er halte sich für arbeitsunfähig. Im
Vordergrund stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Beim Exploranden
könne auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
bei einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden. Gewisse
somatisierende Tendenzen seien psychologische Faktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten zuzuordnen, eine eigentliche somatoforme
Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Das Ausmass der
rezidivierenden depressiven Störung sei über die Zeit gemittelt derart, dass
anhaltend eine verminderte Belastbarkeit begründet werden könne. Das Ausmass
sei allerdings mässig, es bestehe eine Einschränkung von über die Zeit
gemittelt maximal 20 % aus psychiatrischer Sicht. Aus neurologischer Sicht
sei beim Exploranden ein leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes
Schlafapnoesyndrom zur Kenntnis zu nehmen, welches seit Jahren adäquat mit einer
CPAP-Therapie unter Kontrolle stehe. Es bestehe der Verdacht auf ein Restless
Legs-Syndrom, welches hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht relevant sei. Die
vorwiegend sensible Polyneuropathie sei als leicht einzustufen, als
Begleiterkrankung des grundsätzlich gut eingestellten Diabetes mellitus,
klinisch ohne wesentliche Auswirkungen. Es könne allenfalls eine gewisse
qualitative Einschränkung begründet werden. Gefährliche Tätigkeiten seien wegen
der eingeschränkten Gleichgewichtsfunktion ungeeignet, wie z.B. das Gehen auf
Leitern und Tritten sowie das Besteigen von Gerüsten. Für andere Tätigkeiten,
so auch in der angestammten Tätigkeit, bestehe aus neurologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus
bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden aktuell wie auch seit Jahren
(übereinstimmend mit früheren MEDAS-Gutachten) in leichten bis mittelschweren,
gering adaptierten Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem
Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Dies gelte auch für die früher
vom Exploranden durchgeführten Arbeiten. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen
sei in den Teilgutachten Stellung bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien
diskutiert worden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine spezifischen
Massnahmen, ausser einer gelegentliche Evaluation des Restless Legs-Syndroms
und die Kontrollen beim behandelnden Arzt bezüglich des Schlafapnoesyndroms.
Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante Behandlung verwiesen werden.
Das Antidepressivum sollte regelmässiger eingenommen werden. Berufliche
Massnahmen könnten bei der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung nicht vorgeschlagen werden (IV-Nr. 244 S. 2
ff.).
7.11
RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt in ihrer Stellungahme vom 5. Dezember 2017 fest, das bidisziplinäre
Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar sowie für die weitere
versicherungsmedizinische Begutachtung verwertbar. Es bestehe eine
rezidivierende depressive Störung, leicht bis mittelgradige Episode, sowie eine
sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Versicherungsmedizinisch könne
sie sich der bidisziplinären Begutachtung anschliessen: In der angestammten und
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Verweistätigkeit
betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 % bei leicht reduziertem
Pausenbedarf und reduzierter Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten und beim Besteigen
von Gerüsten bei vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Insgesamt könne
neurologischerseits jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet
werden. Die Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beruhe aufgrund der
psychiatrischen Begutachtung bei rezidivierenden depressiven Störungen.
Allerdings sei bereits im Gutachten erwähnt worden, dass auch hier der Leidensdruck
fraglich erscheine, da der Versicherte laut den objektivierbaren
Blutuntersuchungen entgegen seiner Angaben die antidepressive Medikation nur
unzureichend einnehme. In Einklang mit den Gutachtern könnten berufliche
Massnahmen bei ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
als nicht sinnvoll erachtet werden (IV-Nr. 248 S. 2).
7.12
Dem Bericht der I.___
(Dr. med. AA.___) vom 3. Januar 2018 können folgend Diagnosen
entnommen werden: «1. Belastungsabhängige Beinbeschwerden, vor allem
Anlaufschmerzen, aktuell Ausschluss einer arteriellen Ursache (Dg 2);
2.
Beginnende Atheromatose der Aorta, Becken- und Beinarterien beidseits,
formal PAVK Stadium I, hämodynamisch normale arterielle Ruheperfusion, Verdacht
auf Mediasklerose im Bereich der Unterschenkelarterien, duplexsonographisch
leichte Atheromatose der Aorta abdominalis und Femoralbifurkation, Ausschluss
von hämodynamisch relevanten Stenosen; 3. Diabetes mellitus Typ 2
(anamnestisch seit 25 Jahren), Verdacht auf periphere Polyneuropathie,
insulinpflichtig; 4. Anamnestisch Rückenbeschwerden und chronische
Gelenkbeschwerden; 5. Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Beatmung nachts;
6.
IV-Bezüger seit vielen Jahren». Es wurden folgende Befunde erhoben:
übergewichtiger Patient, auffallendes ataktisches Gangbild, Sensibilität an den
Füssen und Fingern vermindert, Rekapillarisation und Venenfüllung normal,
Pulsstatus an den unteren und oberen Extremitäten symmetrisch und normal, keine
Strömungsgeräusche. Zur Beurteilung und zum Procedere wurde dargelegt, beim
Patienten könne eine klinisch relevante arterielle Ursache für die
Beinbeschwerden ausgeschlossen werden. Es liege jedoch eine Atheromatose der
Beinarterien vor mit Verdacht auf eine beginnende Mediasklerose im Bereich der
Unterschenkelarterien aufgrund der hohen Verschlussdruckwerte. Die Beschwerden
des Patienten seien möglicherweise teilweise auf eine Polyneuropathie
zurückzuführen und anderweitige Beschwerden aus dem muskuloskelettalen
Formenkreis (IV-Nr. 266 S. 6 f.).
7.13
RAD-Ärztin Dr. med. J.___
nahm dazu am 11. Mai 2018 dahingehend Stellung, es sei eine
Elektroneurographie (ENG) beim neurologischen G.___-Gutachter Dr. med. K.___
mit Bewertung durchzuführen, danach sei ihr diese vorzulegen (IV-Nr. 268
S. 2).
7.14
Dem Bericht von Dr. med. K.___,
Neurologische Praxis am L.___, [...], vom 21. August 2018 über die
elektroneurographische Untersuchung vom 20. August 2018 kann folgende
Beurteilung entnommen werden: Die neurographische Untersuchung bestätige den
Vorbefund der Universitätsklinik für Neurologie am R.___ (23. April 2018),
indem eine Polyneuropathie, die grosskalibrigen Nervenfasern betreffend, nicht
objektiviert werden könne. Ergänzend sei am R.___ eine Hautbiopsie erfolgt,
welche eine verminderte Anzahl intraepidermaler Nervenfasern gezeigt habe, was
auf eine Small Fiber-Neuropathie hinweise. Tatsächlich könnten derartige
Neuropathien im Rahmen des Diabetes mellitus auftreten. Das klinische Bild sei
für eine Small Fiber-Neuropathie jedoch nicht typisch (Angabe eines stark
verminderten Vibrationssinnes und Verminderung der Berührungsempfindlichkeit).
Trotzdem könne aufgrund der vorliegenden Daten davon ausgegangen werden, dass
eine Polyneuropathie aufgrund des langjährigen Diabetes mellitus vorliege. Der
klinische Befund zeige gegenüber der Voruntersuchung vom 30. August 2017
keine signifikante Veränderung. Auch wenn nun objektiv eine Small
Fiber-Neuropathie nachweisbar sei, könnten alleine daraus keine Rückschlüsse
auf allfällige funktionelle Einschränkungen gezogen werden. Da sich der klinische
Befund, wie erwähnt, inzwischen nicht relevant verändert habe, ergäben sich
keine neuen Aspekte in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
neurologischen Bereich, wie dies im Gutachten festgehalten worden sei
(IV-Nr. 271).
7.15
Aus der Stellungnahme des RAD
(Dr. med. J.___) vom 25. September 2018 geht hervor, der RAD halte an
seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 248) fest
(IV-Nr. 273).
7.16
Aus dem Bericht von Dr. med.
H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...] AG, vom
15.
Januar 2019 geht hervor, die ambulante Behandlung des
Beschwerdeführers erfolge seit dem 19. März 2018. Frühere Kontrollen seien
von Dr. med. U.___ durchgeführt worden. Die Therapie des Patienten
beinhalte eine Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka.
Weiterhin sei eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte
Psychotherapie etabliert worden. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel
drei- bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen
des Patienten, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Zur Vorgeschichte
und Entwicklung des Patienten wurde im Wesentlichen dargelegt, subjektiv habe
der Patient in erster Linie über die Nervosität und Angst geklagt, als sein
Vater (im Jahr 1985) und später sein älterer Bruder je bei einem Verkehrsunfall
gestorben seien. Er habe damals die Lust zu leben verloren und begonnen,
vermehrt Alkohol zu trinken. Nach dem Unfalltod seines Bruders im Jahr 1991 sei
er während 6 Monaten psychotherapeutisch behandelt worden. Es habe sich um mehrere
Verluste nacheinander gehandelt, erweitert durch den Besuch im Krisengebiet im
Jahr 1992 und die Flucht seiner Mutter und Geschwister sowie die Zerstörung
seines Dorfes und Hauses. Dies habe den psychischen Zustand verschlechtert. Die
Schliessung des Betriebes und der Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2003 seien
weitere Verluste gewesen. Im Verlauf seien weitere Belastungen hinzugekommen,
wie der Verlust des Einkommens und der Anerkennung sowie finanzielle Sorgen. Er
habe psychiatrische Hilfe aufgesucht und befinde sich seit dem Jahr 2004 in
fachärztlicher Behandlung, zunächst bei Dr. med. AB.___. Eine weitere
Verschlechterung habe sich ergeben, als sich seine in Kroatien lebende
Schwester im Herbst 2009 suizidiert habe. Es seien im Jahr 2010 zweimal eine
stationäre Behandlung in der Z.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erfolgt und
anschliessend am gleichen Ort eine teilstationäre psychiatrische Therapie. Der
Verlauf der Störung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der
Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik
gekennzeichnet, die durch Gehemmtheit und Passivität sowie einer resignativen
Grundhaltung und einen resultierenden sozialen Rückzug bestimmt werde.
Zur aktuellen medizinischen Symptomatik
und Situation wurde angegeben, der Patient habe keine Ziele, keine Lebenslust,
Schlafapnoe, er schwitze nachts stark, der Blutzucker sei stabil und er habe
viele Probleme. Sobald etwas nicht laufe wie gewohnt, werde er nervös. Er habe
eine innere Leere und rede teilweise während 2 Tagen am Stück nichts. Was
er früher gern getan habe, dazu habe er aktuell keine Lust mehr. Er müsse sich
regelrecht dazu zwingen. Am besten gehe es ihm, wenn er in Ruhe gelassen werde.
Sobald er mit jemandem in Kontakt trete, werde er aggressiv. Der Patient
beschreibe weiterhin, dass er kraft- und lustlos sei. Er fühle sich wie ein
altes Auto, ohne Energie und ausgelaugt. Er beschreibe Schlafstörungen, wobei
der die Schlafmaske als störend empfinde. Er fühle sich verwirrt, als ob er
keinen Platz mehr habe. Er drehe sich um sich herum und könne sich nicht mehr
finden. Seit 15 Jahren sei er aus dem System gefallen und kämpfe darum, dass
sein Zustand anerkannt werde. Es fühle sich an, als ob er sich im Kreis drehe.
Für sich sehe er keine Zukunft. Wenn er keine Kinder hätte, hätte er sich schon
längst suizidiert. Er könne nicht mehr kämpfen und habe sich mit seinem Zustand
abgefunden. Er habe sozusagen aufgegeben. Im Leben sehe er eigentlich keinen
Sinn mehr. Seitdem seine Ehefrau im Sommer an Brustkrebs erkrankt und operiert
worden sei, mache er sich noch mehr Sorgen.
Es handle sich um einen 61-jährigen,
vorgealtert aussehenden, durchschnittlich gepflegten, bewusstseinsklaren Mann,
der allseits orientiert sei. Subjektiv und objektiv bestünden schwergradige
Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme. Das formale Denken sei schwergradig
eingeengt, teilweise verlangsamt, grübelnd, haftend und kreisend auf
Kränkungserleben mit Autonomieverlust, sozialer Abstieg und Vertrauensverlust
sowie inhaltlich auf die Sorge um die gesundheitlichen und psychischen
Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Die Stimmung sei
mittel- bis schwergradig depressiv, leidend, traurig, besorgt und verzweifelt.
Es bestünden schwergradige Störungen der Vitalgefühle, Insuffizienz-, Schuld-
sowie erdrückende Erschöpfungsgefühle. Es bestehe eine Schmerz-Symptomatik und
eine deutliche Belastung durch den Diabetes mellitus und die Folgeerkrankungen
sowie Bewegungseinschränkungen. Ein schwergradiger sozialer Rückzug sei
vorhanden, ebenso bestünden mittelschwere Ein- und Durchschlafstörungen. Der Antrieb
und die Psychomotorik seien deutlich reduziert und es bestehe eine innere
Unruhe. Der Patient könne sich von Selbst- oder Fremdgefährdung distanzieren.
Es wurden folgend Diagnosen gestellt: «Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
ICD10 F33.11 seit ca. 2003 nach komplizierter, protrahierter Trauerreaktion;
St.n. wiederkehrend psychotischen Anteilen, aktuell keine Hinweise, bei
vorliegender her. Belastung; Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei
Lumbo-vertebrales Syndrom mit seltener Ischialgie links bei/mit: degenerativen
LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen; Diabetes mellitus Typ II, sekundär
Insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie seit 1997, sensomotorische bein-
und distal betonte Polyneuropathie; Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom seit
2003». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein «Verdacht
auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ (F60.30)»
sowie ein «Alkoholabhängigkeitssyndrom, seit Jahren abstinent (Vollremission) (F10.202)»
angegeben. Zur Prognose wurde festgehalten, aufgrund des langjährigen Verlaufs
mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedingt
vorhandenen Ressourcen und Copingstrategien des Patienten aber auch aufgrund
der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die
depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose
ausgegangen werden. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der
bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen
Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen
sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Der Patient sei sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig.
Krankheitsbedingt habe eine Eingliederung derzeit keine Erfolgsaussichten
(IV-Nr. 276).
7.17
In der Stellungnahme vom 18. Februar
2019.
hielt Dr. med. J.___ fest, an der G.___-Begutachtung könne weiterhin
festgehalten werden (IV-Nr. 282 S. 2). In einer Aktennotiz gleichen
Datums gab sie an, der im Rahmen des durchgeführten Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens gemessene Duloxetin-Spiegel des Antidepressivums Cymbalta
sei weiterhin – wie bereits im G.___-Gutachten bemerkt – stark unterhalb des
Referenzwertes, um therapeutisch wirksam bzw. eine regelmässige Einnahme und
somit Compliance nachweisen zu können (IV-Nr. 283).
7.18
In der Aktennotiz vom
19.
März 2019 äusserte sich die vorerwähnte RAD-Ärztin noch dahingehend,
der Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 schliesse eine arterielle Ursache
bei unauffälligen Perfusionsverhältnissen (d.h. Durchblutungsverhältnissen)
aus. Die beginnende Atheromatose (d.h. Ablagerungen an der inneren Gefässwand)
bestünden lediglich formal (PAVK1), bei unauffälliger «normaler arterieller
Ruheperfusion». Ebenso bestehe ein «Ausschluss von hämodynamisch (d.h.
strömungswirksamen und somit klinisch wirksamen) relevanten Stenosen»
(Verengungen). Dies werde auch unterstützt durch die (lediglich) formal vorhandene
Diagnose einer sogenannten PAVK Typ 1, die definiert sei als «symptomfrei,
meist klinischer Zufallsbefund». Insofern seien die Befunde weder klinisch
wirksam bzw. relevant noch hätten sie gar Auswirkungen (bei fehlender Klinik)
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 286).
7.19
Dem vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 21. November
2019.
eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2019 kann
im Wesentlichen entnommen werden, der Patient beschreibe weiterhin, dass er
kraft- und lustlos sei. Er fühle sich wie ein altes Auto, ohne Energie und
ausgelaugt. Er beschreibe Schlafstörungen, wobei er die Schlafmaske als störend
empfinde. Er fühle sich verwirrt, als ob er keinen Platz mehr habe. Er drehe
sich um sich herum und könne sich nicht mehr finden. Er könne nicht mehr
kämpfen und habe sich mit seinem Zustand abgefunden; er habe sozusagen
aufgegeben.
Unter dem Titel «ICF (nur psychiatrisch
beurteilt)» wurde dargelegt, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen
sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Es fehle ihm der Antrieb
für die Durchführung und die Beendigung der Aktivitäten. Die Flexibilität und
die Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt, da er depressionsbedingt
nicht flexibel und im formalen Denken sehr verlangsamt sei. Die fachliche
Kompetenz sei schwer beeinträchtigt. Die verminderte Konzentrationsfähigkeit
und Aufmerksamkeit sowie das verstärkte Gedankenkreisen wirkten hierbei stark
erschwerend. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien stark
beeinträchtigt, da er depressionsbedingt fast keine Entscheide fassen könne.
Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien schwer
beeinträchtigt, da durch die aktuelle depressive Episode ein stark vermindertes
Selbstwertgefühl bestehe. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer
beeinträchtigt, wobei die starke Nervosität, Impulsivität und Aggressivität
stark erschwerend wirkten. Die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären
und intimen Beziehungen seien aus den gleichen Gründen schwer beeinträchtigt.
Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei schwer beeinträchtigt. Die
Wegefähigkeit sei leicht beeinträchtigt.
Zur Behandlung wurde angegeben, die
Therapie beinhalte eine Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit
Psychopharmaka. Weiterhin sei eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte
delegierte Psychotherapie etabliert worden. Der Abstand der Sitzungen betrage
in der Regel drei bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den
Bedürfnissen des Patienten, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege.
Zurzeit fänden die therapeutischen Sitzungen zweiwöchentlich statt. Im Weiteren
hielt der behandelnde Psychiater fest, die ambulante fachärztliche Behandlung
habe seit dem Jahr 2011 bei Dr. med. U.___ stattgefunden, seit dem
19.
März 2018 befinde er sich bei ihm in fachärztlicher Behandlung. Trotz
des schwierigen und chronischen Verlaufs und den belastenden Rahmenbedingungen
habe bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer anhaltenden Verschlechterung
entgegengewirkt werden können. Eine Erhöhung der Belastbarkeit habe jedoch
nicht erreicht werden können.
Dr. med. H.___ stellte folgende Diagnosen:
«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom ICD10 F33.11 seit 1985, St.n. wiederkehrend psychotischen
Anteilen, aktuell keine Hinweise, bei vorliegender her. Belastung, Verdacht auf
emotional instabile Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ (F60.30),
Alkoholabhängigkeitssyndrom, seit Jahren abstinent (Vollremission) (F10.202),
Chr. Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
mit/ bei lumbo-vertebrales Syndrom mit Ischialgie links bei/mit: degenerativen
LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen, Diabetes mellitus Typ II, sekundär
insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie seit 1997, sensomoforische Bein-
und distal betonte Polyneuropathie, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom seit
2003». Unter dem Titel «Prozedere und Prognose hielt der behandelnde Psychiater
sodann fest, der Patient leide an einer rezidivierenden mittel- bis
schwergradigen depressiven Störung und chronischen Schmerzstörung, wobei sich
die Beschwerden wechselseitig verstärkten. Es bestehe eine Co-Morbidität mit
lumbo-vertebralem Syndrom mit Ischialgie links bei degenerativen
LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen, ein Diabetes mellitus Typ II, sekundär
insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie, eine sensomoforische Bein- und
distal betonte Polyneuropathie sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
Diese Faktoren seien psychiatrischerseits sekundär, dürften jedoch den Verlauf
beeinflusst haben. Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich mittlerweile
aus fachärztlicher Sicht wesentlich verschlechtert. Bei der aktuellen
Exploration mit der bestehenden Symptomatik dreier Hauptsymptome (gedrückt,
depressive Stimmung und Antriebsmangel, Interessenverlust, Freudlosigkeit)
sowie mehr Zusatzsymptomen (vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen,
verminderte Konzentration, Gefühle von Schuld und pessimistische Zukunftsperspektiven)
sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10 zu stellen. Zudem
bestünden weiterhin anhaltende, somatoforme Schmerzstörungen. Der
Verlaufscharakter der vorliegenden Störung, folge man den Arztberichten,
spreche für eine depressive Entwicklung seit dem Jahr 1985, ohne vollständige
Remission im Verlauf. Als erhebliche biographische Belastungsfaktoren wirkten
einerseits traumatische Kindheitserfahrungen, welche durch Angst und Gewalt
durch den alkoholkranken Vater, der die Familie jahrelang terrorisiert habe,
entstanden seien, andererseits eine Reihe von gewaltsamen Todesfällen der
nächsten Angehörigen sowie der Suizid einer Schwester, welche unter
Depressionen gelitten habe. Der Patient habe früh gelernt, Probleme mit sich
alleine auszumachen, was er selber als sehr anstrengend erlebt und jahrelang
durch exzessives Alkoholtrinken aufrechterhalten habe. Auf der anderen Seite
habe der Patient als Kind Gewalt am eigenen Leib erfahren, sodass die
Vulnerabilität für ein erhöhtes Schmerzempfinden im Erwachsenenalter bereits
früh biographisch verankert worden sei. Der Verlauf deute darauf hin, dass sich
die Depression mittlerweile in eine eigenständige, depressive Störung mit einer
sich verselbstständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in einem direkten
sozialen Kontext angesiedelt sei. Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belastbar. Die mittel-
bis schwergradige Depression bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch
für leichte Tätigkeiten, sowohl in angestammter als auch in angepasster
Tätigkeit, wie im Mini-ICF dargelegt. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich die
Einschränkung jedoch noch relevant. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch,
in Anbetracht der Komorbidität des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz
zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit
und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Beschwerdebeilagen [BB] 4).
8.
8.1
8.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
19.
März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, in der angestammten
Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit bestehe gemäss
den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 80 %. Möglich seien leichte bis mittelschwere, leicht adaptierte
Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zeitlich
vollschichtig möglich, dabei bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf bei
leicht reduzierter Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten sowie beim Besteigen
von Gerüsten bei vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Die
Leistungseinschränkung sei gemäss den medizinischen Unterlagen vor allem
psychisch bedingt. Der Invaliditätsgrad betrage 20 %. Berufliche
Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt. Im Bericht von Dr. med. K.___ vom
21.
August 2018 sei festgehalten worden, dass gegenüber der
Voruntersuchung vom 30. August 2017 keine signifikante Veränderung
vorliege. Auch wenn nun objektiv eine Small Fibre-Neuropathie nachweisbar sei,
könne allein daraus kein Rückschluss auf allfällige funktionelle
Einschränkungen gezogen werden. Da sich der klinische Befund inzwischen nicht
relevant verändert habe, ergäben sich keine neuen Aspekte in Bezug auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im neurologischen Bereich. Somit sei weiterhin
auf die Einschätzung im G.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 abzustellen.
Bezüglich des Arterienleidens sei der mit Einwandbegründung eingereichte
Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 vom RAD mit Aktennotiz vom
19.
März 2019 gewürdigt worden. Nach Auffassung des RAD könne daraus kein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Somit erübrigten sich
diesbezüglich weitere Abklärungen. Bezüglich der Ablehnung der beruflichen
Massnahmen sei auf die Stellungnahme der beruflichen Eingliederung vom
3.
Oktober 2018 zu verweisen. Daraus könne geschlossen werden, dass keine
Anhaltspunkte für eine Änderung bei der subjektiven Eingliederungsfähigkeit vorhanden
seien (IV-Nr. 285; A.S. 1 ff.).
8.1.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
eventualiter geltend machen, es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen
(berufliche Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen
nach Art. 14a IVG in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings, ev.
Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %
zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in
Auftrag zu geben. Subsubeventualiter sei die Beschwerdesache zu ergänzenden
medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der medizinische
Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin weder gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 22. September 2016 noch nach den rechtlichen
Vorgaben abgeklärt worden. So habe das Versicherungsgericht der
Beschwerdegegnerin aufgetragen, die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers
abzuklären. Davon könne in Form der versicherungsinternen Aktenbeurteilung des
RAD vom 15. Februar 2017 keine Rede sein. Gemäss der auch bei Depressionen
anwendbaren Indikatorenpraxis dürften sich die Gutachter, die IV und die
Gerichte nicht allein auf die ärztliche Diagnose abstützen, um die
Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, denn diese sage allein nichts darüber aus, wie
stark die Person in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Eine fachgerecht gestellte medizinische Diagnose und eine entsprechende
Einordnung sei für den Anspruch auf eine IV-Rente nach wie vor, aber eben nur
Voraussetzung. Es müsse vielmehr geprüft werden, was die erkrankte Person noch
zu leisten vermöge. Dabei gelte es, das tatsächliche berufliche
Leistungsvermögen gesamthaft und ergebnisoffen abzuklären. Zu berücksichtigen
seien die medizinischen Befunde, allfällige Therapien und deren Wirkung,
berufliche Eingliederungsbemühungen, mögliche Begleiterkrankungen, das soziale
Umfeld des Versicherten und dessen geltend gemachte Einschränkungen im Alltag. Der
psychiatrische G.___-Gutachter habe seine Einschätzung offensichtlich rein
diagnoseabhängig abgegeben. Dies werde bereits schon deutlich, dass diese
Einschätzung unter Ziff. 3.5 abgegeben worden sei, bevor der Gutachter
unter den Ziff. 3.10.1 ff. Feststellungen zu den Indikatoren abgegeben
habe. Diese Feststellungen seien aber wiederum derart oberflächlich und
nichtssagend, dass nicht von einer ergebnisoffenen und umfassenden Klärung der
Ressourcen die Rede sein könne. So könne nicht beurteilt werden, ob
beispielsweise die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben
reduziert sei und falls ja, wie schwer. Auch nachvollziehbare Aussagen zur
Durchhaltefähigkeit, zur Kontaktfähigkeit zu Dritten, zur
Selbstbehauptungsfähigkeit, zur Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten wie
Haushalt und Hobbies seien nicht entnehmbar. Wenn der Gutachter ausserdem
festhalte, es bestünden keine Hinweise auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (S. 15 des Gutachtens), so verwirre dies, denn es
gebe ja auch andere Arten von Persönlichkeitsstörungen. Es verstöre aber auch
deshalb, weil im Vordergutachten von Dr. med. P.___ immerhin die
Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt
worden sei. Es fehle im G.___-Gutachten auch eine Erfassung sämtlicher
somatischer Befunde, so der klinischen Befunde die LWS-Beschwerden betreffend.
Nicht nur aufgrund der Indikatorenpraxis, auch gemäss den Qualitätsleitlinien
für psychiatrische Gutachten in der IV seien auch im Rahmen eines
monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens in jedem Fall vorliegende
somatische Befunde in der Beurteilung zu berücksichtigen. Das psychiatrische G.___-Gutachten
erweise sich damit als unvollständig. Es müsse daher eine polydisziplinäre
Begutachtung in Auftrag gegeben werden.
8.2
8.2.1
Zum Einwand des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt, ist bezüglich des operativen Eingriffs zur Entfernung des Tumors
am linken Knie Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin holte aufgrund
des Berichts von Dr. med. Q.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor) am
23.
März 2017 beim R.___ den Operationsbericht vom 26. Oktober 2015
ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015
wegen eines unklaren Tumors am linken Knie operiert wurde (Exzisionsbiopsie
Tumor aus der Tibialis anterior Loge links; IV-Nr. 234 ff.). Gegenüber dem
neurologischen G.___-Gutachter Dr. med. K.___ gab der Beschwerdeführer im
Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 30. August 2017 an, er habe vor
ca. zwei Jahren eine Operation wegen eines Nerventumors am linken Knie gehabt.
Dies habe zu einer Besserung der damals vorhandenen Beschwerden geführt
(IV-Nr. 244 S. 18). Der neurologische Gutachter stellte hierzu fest,
beim operativ entfernten Glomustumor am linken Unterschenkel handle es sich
meist um einen benignen, d.h. gutartigen, Tumor, welcher zu lokalen Schmerzen
führe. In den Akten sei eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
allein aufgrund dieser Beschwerden nicht beschrieben. Laut den Angaben des
Exploranden sei die Operation im Oktober 2015 erfolgreich gewesen. Im Rahmen
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus neurologischer als auch aus
bidisziplinärer Sicht spielte die erwähnte Knieoperation keine Rolle. So wurde
zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht angegeben, in der angestammten
beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Fabrikationsbetrieb oder als
Lagermitarbeiter ergäben sich aufgrund der neurologischen Diagnosen keine
relevanten Einschränkungen. Die leichte Einschränkung der
Gleichgewichtsfunktionen sei auf die Polyneuropathie zurückzuführen, wodurch
der Beschwerdeführer im Alltag jedoch nicht relevant eingeschränkt werde (IV-Nr. 244
S. 20). Das Restless Legs-Syndrom ist nach den gutachterlichen Angaben im
Allgemeinen eine gut behandelbare Erkrankung; aufgrund dieser Diagnose sei
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Nr. 244
S. 21). Aus bidisziplinärer Sicht stehen die psychischen Beschwerden im
Vordergrund, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
begründen, die neurologische Symptomatik wird durch das Schlafapnoe-Syndrom
beherrscht, welches aber seit Jahren mit einer CPAP-Therapie unter Kontrolle
stehe. Die festgestellte vorwiegend sensible Polyneuropathie wird von den
Gutachtern als leicht eingestuft. Demnach kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse
der G.___-Gutachter nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des gutartigen
Tumors, die zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt habe, eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verursacht habe
könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Auch in
den übrigen vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten wird die
Tumorentfernung vom Oktober 2015 nicht thematisiert, sodass es damit sein
Bewenden hat.
8.2.2
Zu dem von Dr. med. D.___ in
seinem Bericht vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 172 S. 2 f.) erstmals
erwähnten Lumbo-vertebralen Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch
nachgewiesenen deutlichen degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen (MRI
vom 12. Mai 2014: leichte Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig
geringgradig Foramenenge in L5/S1 sowie Nearthrose links vermutlich in L5/S1;
IV-Nr. 176 S. 3) ist festzuhalten, dass die entsprechenden
Untersuchungen (MRT der LWS und ISG vom 16. November 2016) keine relevante
Verschlechterung zum Vorbefund vom 12. Mai 2014 ergaben: Es bestehe eine
leichte Reizreaktion an der Nearthrose linksseitig in S1/2 bei lumbosakraler
Übergangsstörung, ein Conus medullaris mit physiologischem Signal auf
TH12/L1-Niveau, eine unverändert unauffällige Darstellung der
Bandscheibensegmente der LWS und eine unverändert minimale Spondylarthrose L4/5
und L5/S1 mit dezenter rechtsseitiger foraminaler Enge. Insgesamt könne keine
hochgradige degenerative Veränderung mit Kompression neuraler Strukturen im
Untersuchungsbereich festgestellt werden. Es bestehe eine unauffällige Weite
des lumbalen Spinalkanals. Das Iliosakralgelenk (ISG) sei regelrecht.
Dementsprechend lautete die Beurteilung des Radiologen wie folgt: «Minimale
Reizreaktion an der linksseitigen Nearthrose S1/2 bei lumbosakraler
Übergangsstörung. Keine fortgeschrittene degenerative Veränderung mit
Kompression neuraler Strukturen, keine Stenose des Spinalkanals im
Untersuchungsbereich» (vgl. Bericht des W.___ vom 16. November 2016,
IV-Nr. 228 S. 6; vgl. E. II. 7.5 hiervor). Dazu nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ am 15. Februar 2017 dahingehend Stellung,
die MRT-Untersuchung der LWS vom 16. November 2016 habe keine
Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund vom 12. Mai 2014 gezeigt. Da –
mit Ausnahme von Dr. med. D.___, der in seinem Bericht vom
21.
Oktober (recte: Dezember) 2016 lumbospondylogene Beschwerden
beschrieben habe (vgl. E. II. 7.7 hiervor) – von den behandelnden Ärzten
keine Beschwerden des Skelettsystems erwähnt worden seien, und der Versicherte
sich auch nicht in rheumatologischer Behandlung befinde, sei aufgrund der
kernspintomographisch nur minim degenerativ veränderten LWS keine weitere
rheumatologische Begutachtung indiziert. Im Rahmen des rheumatologischen
Konsiliums vom 21. November 2011, welches von der M.___ initiiert worden
sei (vgl. IV-Nr. 118.4), habe der Rheumatologe Dr. med. O.___ keine
Erkrankung seines Fachgebietes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt (IV-Nr. 230 S. 2). Damit in Übereinstimmung stehen die
eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der bidisziplinären G.___-Begutachtung.
Anlässlich der psychiatrischen Abklärung vom 30. August 2017 gab er zu
seinen aktuellen Leiden an, es gehe immer gleich, er leide an einer
Zuckerkrankheit, einer Schlafapnoe, einer Epilepsie sowie an Depressionen. Er sei
oft müde, kraftlos und nervös, schlafe nicht gut, schwitze oft und leide
manchmal unter Verstopfung (IV-Nr. 244 S. 10 f.). Bei der neurologischen
Untersuchung gleichen Datums berichtete er, er leide im Wesentlichen unter
psychischen Problemen. Im somatischen Bereich bestehe eine Diabetes mellitus.
Wegen einer Schlafapnoe unterziehe er sich einer CPAP-Therapie, im Weiteren trage
er wegen Schwerhörigkeit Hörgeräte. Wegen Atemproblemen sei er in
HNO-ärztlicher Behandlung gewesen. Ab und zu erwache er wegen eines
Erstickungsgefühls; eine weitere Kontrolle sei beim Pneumologen Dr. med. S.___
vorgesehen (IV-Nr. 244 S. 17). Der Beschwerdeführer gab gegenüber den
beiden Gutachtern somit seine sämtlichen aktuellen somatischen und psychischen
Leiden an. Zu einem Rückenleiden, insbesondere zu einem solchen im Bereich der
Lendenwirbelsäule, machte er keine Angaben. Demnach kann auch aufgrund seiner
eigenen Angaben nicht von einer relevanten Verschlechterung des Rückenleidens
ausgegangen werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet hat.
8.3
8.3.1
Gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachten vom
25.
September 2017 stehen – wie erwähnt – psychiatrische und neurologische
Beschwerden im Vordergrund. Die G.___-Gutachter stellten die Diagnosen (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden, depressiven Störung,
gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1), sowie einer
vorwiegend sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus (ICD-10 G62) und
setzten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
bidisziplinärer Sicht in leichten bis mittelschweren, gering adaptierten
Tätigkeiten auf 80 % fest, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden
könnte mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement; dies
gelte auch für die früher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten
(IV-Nr. 244 S. 22 f.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, der
medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und der psychiatrische
G.___-Gutachter habe seine Einschätzung offensichtlich rein diagnoseabhängig
abgegeben (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 9), kann nicht gefolgt werden. So
berücksichtigte Dr. med. AC.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, bei seiner Begutachtung die Sozial- und Arbeitsanamnese, die
medizinische Anamnese sowie die Vorakten, nahm im Rahmen der Untersuchung vom
30.
August 2017 die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf, erhob
den psychiatrischen Befund nach dem System der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für
Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) und nahm eine psychiatrische Beurteilung
vor, wobei er feststellte, der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit Jahren
in ambulanter psychiatrischer Behandlung und sei im Jahr 2010 auch stationär
psychiatrisch behandelt worden (Einnahme von Antidepressiva), der Blutspiegel
des eingenommenen Antidepressivums sei aber viel zu tief. Dr. med. AC.___
stellte die psychiatrischen Diagnosen und gab die Arbeitsfähigkeiten in der
bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit (inkl. zeitlicher
Verlauf) wieder, wobei er angab, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich in
den letzten Jahren nicht verändert (S. 13 Ziff. 3.5). Nach der
Wiedergabe der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme
zu früheren ärztlichen Einschätzungen würdigte der psychiatrische Gutachter die
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven
Befunde hielt er fest, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe ein
leicht- bis gelegentlich mittelgradiges depressives Zustandsbild beobachtet
werden können. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch die depressiven
Verstimmungen, die leichte Antriebsminderung und die verminderte psychische
Belastbarkeit beeinträchtigt. Der 60-jährige Beschwerdeführer sei seit Jahren
arbeitslos und davon überzeugt, nicht arbeiten zu können, wobei die
Wirtschaftslage schwierig sei. All dies könne dazu beitragen, dass er sich
durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es den
objektivierbaren Befunden entspreche. Er neige dazu, seine Beschwerden zu
verdeutlichen. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit
und/oder irreversibler Gesundheitsschäden nach langjähriger
Alkoholabhängigkeit. Die psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen
und der Beschwerdeführer habe während Jahren mit guter Leistung gearbeitet. Von
seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Man
finde keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und in der Umsetzung
seiner Ressourcen durch die psychiatrische Störung geringgradig beeinträchtigt.
Zum sozialen Kontext legte der Gutachter dar, die im Rahmen des
Arbeitstrainings gezeigten bescheidenen Leistungen liessen sich nicht durch
eine psychiatrische Störung begründen. Der Beschwerdeführer werde durch seine
Ehefrau unterstützt. Sozial lebe er etwas zurückgezogen, vor allem seit ein
langjähriger Kollege nach Serbien zurückgekehrt sei. Die
Kommunikationsfähigkeit sei aufgrund der Depression leichtgradig
beeinträchtigt. Es bestehe keine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen. Zur Behandlung und Eingliederung gab der Gutachter sodann an, die
bisherige Therapie sei lege artis durchgeführt worden. Die Kooperation des
Beschwerdeführers sei vorhanden gewesen und weitere Therapieoptionen bestünden
nicht. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die geringe Leistungsbereitschaft
bei den gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht erklären. Aufgrund der
psychiatrischen Störung sei die Eingliederungsfähigkeit nur geringgradig,
nämlich um 20 %, beeinträchtigt. Eingliederungsmassnahmen seien ganztags
mit leicht vermindertem Rendement zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die nur teilweise
Krankheitswert habe, seien Eingliederungsmassnahmen kaum erfolgversprechend
durchführbar. Zur Konsistenz gab der Gutachter schliesslich an, im Gegensatz zu
seinen Angaben nehme der Explorand gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen
die verordneten Antidepressiva kaum ein. Er unternehme regelmässig längere
Spaziergänge, arbeite im Garten und fische regelmässig. Die Beziehung zu seiner
Ehefrau sei gut. Aufgrund der genannten Aktivitäten sei es nicht
nachvollziehbar, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Er habe seine
Berufstätigkeit aufgegeben und zeige auch einen leichten sozialen Rückzug.
Therapeutische Optionen nehme er wahr (S. 15 ff. Ziff. 3.10.1 ff.).
Weshalb diese fachärztlichen
Feststellungen und Untersuchungsergebnisse nach den Angaben des
Beschwerdeführers «oberflächlich und nichtssagend» sein sollen, weshalb «nicht
von einer ergebnisoffenen und umfassenden Klärung der Ressourcen die Rede sein»
könne, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
begründet. Zu seinem Einwand, der G.___-Gutachter habe die Parameter der
funktionellen Leistungsfähigkeit nicht in Anlehnung an den Mini-ICF-P geprüft
und die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen
Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 seien angesichts der fehlenden
Beurteilung somatischer Befunde nicht berücksichtigt worden, weshalb eine
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben sei, ist Folgendes festzuhalten:
Die Rechtsprechung hat die Qualitätsleitlinien als anerkannten Standard für
eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung
bezeichnet. Sie verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten
Einzelfall abgewichen werden kann. Dem Rechtsanwender soll sie bei der
Beurteilung der Gutachterqualität nützlich sein. Weder Gesetz noch
Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den
entsprechenden Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seinen
Beweiswert, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsleitlinien anlehnt.
Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen
Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während
die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der
medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Test durchführen will. Aus
diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht
abträglich, dass keine Mini-ICF-APP durchgeführt wurde. Da den Experten bei der
Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein grosses Ermessen zukommt,
kann nicht gesagt werden, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist.
Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar
begründet und überzeugend ist. Inwiefern der durch den G.___-Psychiater erhobene
Psychostatus mangelhaft sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht
überzeugend darzutun. Dauer der Untersuchung und Anzahl der psychiatrischen
Explorationen unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Fachkenntnis und dem
Ermessensspielraum des Experten. Dasselbe gilt für das Einholen
fremdanamnestischer Auskünfte und die Frage, ob eine Persönlichkeitsdiagnostik
im Einzelfall Sinn macht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom
9.
November 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielen die
vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers ins Leere. Dass der psychiatrische
Gutachter keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung (oder anderer Persönlichkeitsstörungen) finden konnte,
schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AD. ___ vom 1. Dezember
2011.
im Rahmen der Begutachtung durch die M.___ die Verdachtsdiagnose (ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30,) gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 118.3
S. 3).
Dem anlässlich der öffentlichen
Hauptverhandlung vom 21. November 2019 erneut erhobenen Einwand des
Beschwerdeführers, der psychiatrische G.___-Gutachter habe seine Einschätzung
offensichtlich rein diagnoseabhängig abgegeben, die im Rahmen der
Indikatorenprüfung abgegebenen Feststellungen seien «oberflächlich und
nichtssagend» und es fehle ein genügender Bezug zu den Indikatoren (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019), kann nicht gefolgt werden.
Der psychiatrische G.___-Gutachter legte anhand der Indikatoren gemäss BGE 141
V 281 klar, verständlich und nachvollziehbar dar, weshalb er aufgrund seiner
Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der früheren ärztlichen
Einschätzungen die Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die
rezidivierende depressive Störung als geringgradig einstufte. Dabei verwies er
u.a. auf die Neigung des Beschwerdeführers, seine Beschwerden zu verdeutlichen,
seine unauffällige psychosoziale Entwicklung, seinen sozialen Kontext, die ungenügende
Einnahme der verordneten Antidepressiva, seine nur teilweise vorhandene
Kooperation bei den gescheiterten Eingliederungsbemühungen sowie seine
Aktivitäten in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Es besteht kein Hinweis,
dass sich der G.___-Gutachter bereits vor der Indikatorenprüfung festgelegt
haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das G.___-Gutachten
erscheint insgesamt als konsistent und schlüssig, weshalb aus dem Umstand, dass
die psychiatrische Diagnose und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 13
Ziff. 3.4 f.) vor der Indikatorenprüfung (S. 14 ff. Ziff. 3.10.1
bis 3.10.4) dargelegt wurde, nichts abgeleitet werden kann, was den Beweiswert
des Gutachtens schmälern würde.
8.3.2
Der neurologische Gutachter,
Dr. med. K.___, stellte aufgrund seiner fachärztlichen Untersuchung vom
30.
August 2017 die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer
vorwiegend sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus (ICD-10 G62) und
hielt zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht fest, in der angestammten
Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Fabrikationsbetrieb oder als Lagerarbeiter
ergäben sich aufgrund der neurologischen Diagnosen keine relevanten
Einschränkungen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Explorand
etwas eingeschränkte Gleichgewichtsfunktionen habe, sodass er nicht auf Leitern
und Tritten sowie Gerüsten eingesetzt werden könne. Unter Berücksichtigung
dieser Einschränkungen bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 244 S. 19 ff.). Auch
diesen nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen des neurologischen Gutachters
ist zu folgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle die Erfassung
sämtlicher somatischer Befunde, insbesondere auch der LWS-Beschwerden, zielt
ins Leere.
8.4
Gemäss dem bidisziplinären Begutachtungsergebnis
ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aktuell wie auch seit Jahren
(übereinstimmend mit früheren M.___-Gutachten) in leichten bis mittelschweren,
gering adaptierten Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
besteht, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könnte mit leicht
erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement; dies gelte auch für die
früher vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten (vgl. IV-Nr. 244
S. 22 f.). Dieses umfassende bidisziplinäre Gutachten beruht auf
allseitigen Untersuchungen vom 30. August 2017, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der Experten sind
hinreichend begründet und überzeugend. Demnach kommt diesem Gutachten volle
Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Berichte der behandelnden
Ärzte von Dr. med. D.___ vom 21. Dezember 2012 (E. II. 7.7
hiervor), Dr. med. U.___ vom 15. März 2017 (E. II. 7.9 hiervor)
und Dr. med. H.___ vom 15. Januar 2019 (E. II. 7.16 hiervor)
vermögen den Beweiswert des G.___-Gutachtens von 25. September 2017 nicht
zu schmälern. Auch aus dem an der öffentlichen Hauptverhandlung vom
21.
November 2019 eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom
14.
Mai 2019 (E. II. 7.19 hiervor) geht nichts hervor, was das G.___-Gutachten
in Frage stellen könnte. Dr. med. H.___ stellte zwar – unter
Berücksichtigung der Testergebnisse des Mini-ICF – fest, der Beschwerdeführer
leide an einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung und
an einer chronischen Schmerzstörung, wobei sich die Beschwerden wechselseitig
verstärkten, sowie an somatischen, den Krankheitsverlauf beeinflussenden Komorbiditäten,
und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich mittlerweile aus
fachärztlicher Sicht wesentlich verschlechtert (vgl. E. II. 7.19 hiervor),
es gilt jedoch zu beachten, dass wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte, die im Rahmen der G.___-Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, auch von ihm als behandelnden
Psychiater nicht genannt wurden. Die Berichte von Dr. med. H.___ vom
15.
Januar und 14. Mai 2019 können – wie (unter E. II. 4.5
hiervor) erwähnt – nicht denselben Stellenwert beanspruchen, zumal der
behandelnde Psychiater auf die Begutachtungsergebnisse des G.___ überhaupt nicht
eingeht. Der psychiatrische G.___-Gutachter legte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse
nachvollziehbar und schlüssig dar, beim Beschwerdeführer bestünden keine
Hinweise auf eine andauernd mittelgradige oder schwergradige depressive
Störung, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne; der Grad der
Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren nicht verändert (IV-Nr. 244
S. 14 f. Ziff. 3.5 f.). Eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung
konnte nicht diagnostiziert werden. Aus neurologischer Sicht ist nach den
überzeugenden fachärztlichen Angaben die vorwiegend sensible Polyneuropathie
als Begleiterkrankung des grundsätzlich gut eingestellten Diabetes mellitus als
leicht einzustufen und hat klinisch keine wesentlichen Auswirkungen. Das
Schlafapnoesyndrom steht seit Jahren adäquat mit CPAP-Therapie unter Kontrolle
und der bestehende Verdacht auf ein Restless legs Syndrom hat ebenfalls keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 244 S. 22 Ziff. 6). Es
bestehen nach dem Gesagten somit keine konkreten Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprechen, zumal dessen
Untersuchungsergebnisse auch durch den Bericht der I.___ vom 3. Januar
2018.
(vgl. E. II. 7.12 und 7.18) sowie den Bericht von Dr. med. K.___
vom 21. August 2018 (E. II. 7.14 und 7.15) erhärtet werden (vgl. E.
II. 4.4 hiervor). Demnach besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung,
wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird. Ein Vergleich der aktuellen medizinischen
Situation mit dem Gesundheitszustand im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung
vom 16. August 2012) ergibt keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Damals wurden im polydisziplinären
Gutachten der M.___ vom 26. Januar 2012 die Diagnosen (mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) «komplizierte, protrahierte
Trauerreaktion (ICD-10 F38.8)» sowie «unter Therapie teilweise remittierte
Depression, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)» gestellt und die Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer auf 70 % sowie diejenige
in einer angepassten Verweistätigkeit auf 75 % festgesetzt
(IV-Nr. 118.1 S. 19 ff.; E. II. 6.1 hiervor). In der
Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hielten die Gutachter an den
Begutachtungsergebnissen fest (IV-Nr. 133; vgl. E. II. 6.2 hiervor).
Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse ermittelte die Beschwerdegegnerin damals
einen Invaliditätsgrad von 33 % (IV-Nr. 144 S. 2). Demnach hat
sich gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 16. August 2012 nicht relevant verschlechtert. Soweit der
Beschwerdeführer auf das Alter des G.___-Gutachtens hinweist und rügt, die
seitherige gesundheitliche Entwicklung sei nicht berücksichtigt worden, ist ihm
zu entgegnen, dass eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands –
auch unter Berücksichtigung des vorliegend jüngsten Berichts von Dr. med. H.___
vom 14. Mai 2019 – nicht ersichtlich ist. Auch sonst besteht kein Hinweis
für eine relevante Veränderung seiner tatsächlichen Verhältnisse.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer beantragt
im Weiteren die Gewährung beruflicher Massnahmen und macht geltend, die
Eintretenshürde der Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV
beziehe sich nur auf eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder
einen Assistenzbeitrag. Berufliche Massnahmen könnten ohne diese Hürde wieder
neu geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 10).
9.2
Nach Art. 87 Abs. 3
IVV wird, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert
wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat. Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in
analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts
9C_291/2017,9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis
u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a
S. 122).
9.3
Im vorliegenden Fall wies das
Versicherungsgericht die Sache mit rechtskräftigem Urteil vom
22.
September 2016 (VSBES.2015.178) an die Beschwerdegegnerin zurück,
«damit sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen im Kniebereich links
(allenfalls Tumoroperation), der degenerativen LWS-Veränderungen sowie
allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener Leiden auf die
Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere medizinische
Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide»
(S. 20 E. II. 5.; S. 21 Dispositiv Ziff. 1; IV-Nr. 223
S. 21 f.). Dementsprechend trat die Beschwerdegegnerin auf die Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers ein, nahm weitere medizinische Abklärungen vor und wies
den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente
mit vorliegend angefochtener Verfügung ab (IV-Nr. 285). Aufgrund dieser Abklärungen
kann seit dem Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt
werden, weshalb auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren
sind. Die Revisionsgrundsätze gelten in analoger Weise auch für berufliche
Eingliederungsleistungen (vgl. E. II. 3. und 9.2 hiervor). Dem Einwand des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Anmerkungen im Jahrbuch zum
Sozialversicherungsrecht (JaSo 2019, Hrsg. Ueli
Kieser und Miriam Lendfers,
S. 95 Ziff. 14), wonach der rein verfahrensökonomisch begründete
Schutzbedarf sich nach dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf
eine Rentenleistung, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag
beziehe, jedoch nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, kann nicht
gefolgt werden. Eine solche Interpretation entspricht nicht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Im Übrigen kann angesichts der Äusserungen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung vom 30. August 2017, wonach
er sich aufgrund seiner depressiven Verstimmungen und seiner zahlreichen
somatischen Erkrankungen seit Jahren nicht mehr in der Lage fühle, einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. IV-Nr. 244 S. 11, 14, 18, 22
und 23; berufliche Massnahmen konnten bei der ausgeprägten subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht vorgeschlagen werden), nach wie
vor nicht von seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden
(vgl. auch Aktennotiz der Teamleiterin der beruflichen Eingliederung vom
3.
Oktober 2018, IV-Nr. 274). Dass der Beschwerdeführer gemäss den
vorliegenden Unterlagen lediglich im Februar/März 2018 gegenüber dem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Stellenbemühungen nachgewiesen hat (vgl. IV-Nr. 266
S. 9 f.), ändert daran nichts. Auch nach den Angaben des aktuell behandelnden
Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 15. Januar 2019 hat eine
Eingliederung des Beschwerdeführers derzeit keine Erfolgsaussichten und die diesbezügliche
Prognose wird als ungünstig eingestuft (IV-Nr. 276 S. 7). Gemäss dem
neusten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2019 ist der
Verlauf gesamthaft (nach wie vor) durch eine weitgehende Fixierung auf die
Beschwerden, eine resignative Grundhaltung und einen daraus resultierenden
sozialen Rückzug gekennzeichnet. Eine Erhöhung der Belastbarkeit konnte nicht
erreicht werden (BB 4, S. 3 unten). Es besteht kein Hinweis, dass der
Beschwerdeführer nun bereit wäre, berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung vom 3. Oktober 2018 war ein
persönliches Abklärungsgespräch nicht angezeigt (IV-Nr. 274). Dass sich
diesbezüglich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die
resignative und passive Grundhaltung des Beschwerdeführers wird auch durch die
von der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2019 im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens veranlasste medizinische Auflage, sich einer einmaligen
Blutentnahme zur Spiegelmessung des Antidepressivums Cymbalta zu unterziehen, untermauert,
welche ergab, dass der gemessene Duloxetin-Spiegel des genannten
Antidepressivums weiterhin – wie bereits im G.___-Gutachten festgestellt –
stark unterhalb des Referenzwertes lag, um therapeutisch wirksam sein zu
können. Eine regelmässige Einnahme und damit auch ein Compliance konnte daher
nicht nachgewiesen werden (vgl. IV-Nr. 278 ff. und 284). Unter den
gegebenen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin somit kein Anlass, auch
bezüglich der verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine weiteres
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.
10.
Nach dem Gesagten ist die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 19. März 2019, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mangels einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1
Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 5. hiervor)
rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist. Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 280.00 (1 Stunde à CHF 240.00 plus
Auslagen von pauschal CHF 20.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 20.00).
11.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 13. September
2019; A.S. 37 f.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann
hat am 21. November 2019 seine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'597.70 (9.5 Std. x CHF 240.00 pro
Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 132.00 und Mehrwertsteuer) geltend
macht (A.S. 43 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die unter
den Daten vom 7. und 9. Mai, 5. Juni und 16. September 2019 angegebenen
Positionen von jeweils 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, da hier von
der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist.
Damit verbleibt – unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands für die
Vorbereitung auf die Verhandlung von 30 Minuten sowie für die öffentliche
Verhandlung selbst von 46 Minuten – ein Zeitaufwand von insgesamt 7.59 Stunden.
Davon wurde 1 Stunde bereits unter dem Titel der Parteientschädigung vergütet
(E. II. 11.1 hiervor), sodass ein geltend gemachter Aufwand von 6.59
Stunden verbleibt. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Ferner sind
bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter des
Beschwerdeführers in seinen Kostennoten stets geltend gemacht wird. Für die
Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 in
Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161
lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind
Auslagen von insgesamt CHF 83.90 zu vergüten, wobei CHF 20.00 bereits
unter dem Titel der Parteientschädigung vergütet wurden, weshalb hier noch
Auslagen von CHF 63.90 zu entschädigen sind. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'346.35 (Honorar von CHF 1'186.20 zuzüglich
Auslagen von CHF 63.90 und MwSt. von CHF 96.25 [7.7 %]). Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 354.90
(Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten
Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 240.00
liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
11.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.
II. 5. hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 150.00 zu Lasten der
Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat die
verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 850.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 280.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'346.35
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 354.90, wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
werden zu CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 850.00 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 850.00
ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 21. November 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser