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Entscheid

VSBES.2019.132

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. November 2019Deutsch79 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___ (im

Folgenden Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. Februar 1996 bis

31. März 2004 als Maschinist bei der B.___ bzw. C.___, [...], angestellt.

Am 28. August 2004 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte ihm daraufhin mit

Verfügung vom 27. Dezember 2004 berufliche Massnahmen (Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche), welche am 11. April 2005 eingestellt

wurden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13, 21 und 22). In der Folge wurde der Beschwerdeführer

am 27. und 28. Februar 2007 in der D.___, Luzern, polydisziplinär

begutachtet (IV-Nr. 41). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache

für zwei Hörgeräte (Mitteilung vom 31. August 2007; IV-Nr. 48).

Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2008

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente

vom 1. November 2004 bis 28. Februar 2007 zu (IV-Nr. 56). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom

19. Februar 2009 ab (VSBES.2008.82; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Am

1. April 2009 übernahm die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Assessments in der E.___ vom 14. bis 30. April 2009. Da der Beschwerdeführer

innert angemessener Frist nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte,

schloss sie die Arbeitsvermittlung mit rechtskräftiger Verfügung vom

14. Dezember 2009 ab (IV-Nr. 81).

1.2 Am 26. Januar 2010 liess sich der Beschwerdeführer

bei der IV zum Leistungsbezug neu anmelden (IV-Nr. 85). Am 4. Februar

2011 ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung

erneut in der D.___, an, welche am 15. und 16. November 2011 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 26. Januar 2012; IV-Nr. 118). Mangels eines

rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 33 % wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 21. Februar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht gestellt (IV-Nr. 120 S. 2 f.). Nach erhobenem Einwand holte

die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2012 eine Stellungnahme bei der D.___

ein (Stellungnahme vom 22. Mai 2012; IV-Nr. 133). Daraufhin wies sie

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente infolge eines ermittelten

IV-Grades von 33 % mit Verfügung vom 16. August 2012 ab

(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 26. September 2013 abgewiesen (VSBES.2012.245;

IV-Nr. 166 S. 2 ff.). Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

24. Februar 2014 ebenfalls ab (9C_830/2013; IV-Nr. 171).

1.3 Mit Eingabe vom 13. August

2014 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene

medizinische Unterlagen zukommen und geltend machen, seine Gesundheitslage habe

sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August 2012) erheblich

verschlechtert; seine Eingabe sei als Neuanmeldung entgegen zu nehmen

(IV-Nr. 172). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. September 2014 in Aussicht, auf

das neue Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht einzutreten (IV-Nr. 173

S. 2 f.). Am 15. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Einwand

erheben und geltend machen, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären

(IV-Nr. 174). Mit Eingabe vom 4. November 2014 liess er der Beschwerdegegnerin

sodann einen Bericht des F.___ vom 12. Mai 2014 einreichen

(IV-Nr. 176). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

veranlasste die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015 eine konsiliarische

elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei G.___ (IV-Nr. 178 und 179).

Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 einwenden, es

gehöre nicht zu seinen Pflichten, sich einer solchen Konsiliaruntersuchung zu

unterziehen, welche nicht notwendig sei. Für ein medizinisches Gutachten stehe

er jedoch zur Verfügung (IV-Nr. 183). Am 19. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm insofern

entgegen, als eine umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen

grösseren medizinischen Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde

festgehalten (IV-Nr. 184). Am 3. März 2015 liess der Beschwerdeführer

G.___ mitteilen, er sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht

einverstanden und sein Termin vom 31. März 2015 sei zu annullieren

(IV-Nr. 186 S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer

am 11. März 2015 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit, er

habe sich bis spätestens am 25. März 2015 mit der Praxis von G.___ in

Verbindung zu setzen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde

(IV-Nr. 188). Am 31. März 2015 orientierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer dahingehend, die angesetzte Frist für die Terminvereinbarung sei

ungenutzt verstrichen (IV-Nr. 193). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. Mai 2015 auf das neue Leistungsbegehren vom

13. August 2014 nicht ein (IV-Nr. 195). Die dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 gut, hob

die angefochtene Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete, die

Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente

entscheide (VSBES.2015.178; IV-Nr. 223 S. 2 f.). Dieses Urteil

erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Am 4. Oktober 2016 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen (IV-Nr. 224). Nach Rücksprache mit dem RAD veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische)

Begutachtung im G.___ (Verfügung vom 19. Mai 2017, IV-Nr. 242),

welche am 30. August 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom

25. September 2017, IV-Nr. 244 S. 2 ff.). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens, Beizug des RAD, Veranlassung einer ambulant

durchzuführenden Elektroneurographie (ENG), Einholung eines psychiatrischen Berichts

beim behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], und Durchsetzung einer medizinischen Auflage

(Blutentnahme zur Spiegelmessung) im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 19. März 2019 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den Abklärungen sei der

Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. In der angestammten

Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit bestehe gemäss

den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 80 %. Möglich seien leichte bis mittelschwere, leicht adaptierte

Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei ihm zeitlich vollschichtig möglich,

dabei bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf bei leicht reduzierter

Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten sowie beim Besteigen von Gerüsten bei

vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Die Leistungseinschränkung sei gemäss den

vorhandenen medizinischen Unterlagen vor allem psychisch bedingt. Der

Invaliditätsgrad betrage 20 %. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der

ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des

Beschwerdeführers nicht angezeigt (IV-Nr. 285; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a)

Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an

die IV-Stelle zurück zu weisen.

b) Eventualiter: Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen nach Art. 14a

IVG in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings, ev. Invalidenrente) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

d) Subsubeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur ergänzenden medizinischen und

beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 5. Juni

2019 lässt der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit

seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen

(IV-Nr. 20 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni

2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 35 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 13. September

2019 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren werden die Parteien zu der vom

Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vorgeladen, wobei der

Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Parteibefragung abgewiesen wird

(A.S. 37 f.).

2.5 Am 21. November 2019 führt

das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung durch (siehe Protokoll vom 21. November 2019; A.S. 40 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt

wurde, ob dem bidisziplinären G.___-Gutachten vom 25. September 2017

Beweiswert zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom

16.

August 2012 (Referenzzeitpunkt) eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 19. März 2019

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame

Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5

Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353),

können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein

Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den

gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten

abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden

Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 19. März 2019 die Stellungnahme des RAD gleichen Datums (IV-Nr. 286)

und den Bericht über die elektroneurographischen Untersuchung des G.___-Gutachters

vom 21. August 2018 (IV-Nr. 271) weder zur Kenntnis- noch zur

Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.

Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als

«formalistischer Leerlauf» angesehen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 8.).

Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer

Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 entgegen, bei der RAD-Stellungnahme

vom 19. März 2019 handle es sich um eine Würdigung bereits vorhandener

medizinischer Akten. Da diese Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis geführt

habe und am vorgesehenen Entscheid festgehalten worden sei, sei eine vorgängige

Zustellung des Berichts an den Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen. Im

Weiteren sei der Bericht über die elektroneurographische Untersuchung vom

21.

August 2018 tatsächlich nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt

worden. Er sei jedoch als integrierender Bestandteil der angefochtenen

Verfügung erklärt worden. Somit könne der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs könnte auch hier geheilt werden, da das Gericht über eine

volle Kognition verfüge. Eine Rückweisung der Sache wäre als formalistischer

Leerlauf zu qualifizieren (A.S. 35).

5.2

Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art.

42.

Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides

dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht

in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den

Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie

weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung

der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen

ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_162/2019,9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1

mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 in Aussicht, den

Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

abzuweisen (IV-Nr. 249 S. 2 ff.). In seinem Einwand vom 16. März

2018.

liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend

machen, es seien ihm die vollständigen IV-Akten (inkl. detailliertem

Verlaufsprotokoll, RAD-Berichte etc.) seit seiner letzten Akteneinsicht vom

8.

Oktober 2016 zukommen zu lassen (IV-Nr. 262 S. 1 f.). Mit

Einwandbegründung vom 25. April 2018 wurde gerügt, das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste G.___-Gutachten vom 25. September 2017 sei mangels

Durchführung einer erforderlichen Elektroneurographie mangelhaft und auch unvollständig,

weil es ein Arterienleiden nicht berücksichtige. Dies lasse sich dem

beiliegenden Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 entnehmen. Ohne weitere

angiologische und kardiologische Untersuchungen liessen sich u.a. auch die

Beinbeschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend

klären (IV-Nr. 266). Dazu nahm der RAD (Dr. med. J.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) am 11. Mai 2018 dahingehend Stellung,

es sei beim neurologischen Gutachter Dr. med. K.___ eine

Elektroneurographie (ENG) mit Bewertung durchzuführen, welche dann dem RAD vorzulegen

sei (IV-Nr. 268 S. 2). Diese Untersuchung wurde am 20. August

2018.

in der Neurologischen Praxis am L.___, [...], durchgeführt (Bericht vom

21.

August 2018, IV-Nr. 271). Dazu nahm der RAD am 25. September

2018.

erneut Stellung (IV-Nr. 273). In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 19. März 2019 wurde dargelegt, Dr. med. K.___ halte im

Bericht über die nun durchgeführte Elektroneurographie vom 21. August 2018

fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 30. August 2017 keine

signifikante Veränderung vorliege. Es könne weiterhin auf die Einschätzung im G.___-Gutachten

abgestellt werden. Der Bericht vom 21. August 2018 bilde integrierender

Bestandteil der Verfügung. Bezüglich des Arterienleidens wurde auf die Aktennotiz

des RAD vom 19. März 2019 (IV-Nr. 286) verwiesen und ausgeführt, der

mit Einwandbegründung eingereichte Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018

(IV-Nr. 266 S. 6 f.) sei vom RAD gewürdigt worden. Daraus könne

kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Aktennotiz des

RAD vom 19. März 2019 bilde ebenfalls integrierender Bestandteil der

Verfügung (IV-Nr. 285).

5.4

Zur Aktennotiz des RAD vom

19.

März 2019 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dazu vor

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 offensichtlich

nicht äussern konnte, da diese am gleichen Tag erstellt und dem

Beschwerdeführer erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt

wurde. Bei dieser Aktennotiz handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine

eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung

des Berichts der I.___ vom 3. Januar 2018, zu dem sich der

Beschwerdeführer bereits mit Einwandbegründung vom 25. April 2018 äussern

konnte. Das Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut

welchem die IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender

Funktion (Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet

werden, der betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten

muss, wenn es sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage

zuhanden der verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu

gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder

Behauptung enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV

2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011

vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom

24.

Juli 2012, E. 4.2). Die in der Aktennotiz vom 19. März 2019

enthaltende Würdigung des Berichts der I.___ vom 3. Januar 2018 durch den

RAD enthält keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht

den Akten entnommen werden kann (vgl. IV-Nr. 286). Bezüglich der

Aktennotiz des RAD vom 19. März 2019 dürfte daher eher keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es

sich jedenfalls um einen heilbaren Mangel handeln würde und eine

Gehörsverletzung aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin vorliegt.

5.5

Anders zu beurteilen ist die ebenfalls

nicht vor Verfügungserlass erfolgte Zustellung des von der Beschwerdegegnerin

beim neurologischen Gutachter Dr. med. K.___ veranlassten Berichts über

die elektroneurographische Untersuchung vom 20. August 2018 (Bericht vom

21.

August 2018, IV-Nr. 271). Nachdem der Beschwerdeführer mit

Einwandbegründung vom 25. April 2018 dargelegt hatte, das G.___-Gutachten

vom 25. September 2017 enthalte, insbesondere im neurologischen Teil,

Mängel, welche es als beweisrechtlich unverwertbar erscheinen liessen, da der

neurologische Gutachter auf eine notwendige Elektroneurographie ohne

erkennbaren und kommunizierten Grund verzichtet habe (IV-Nr. 266 S. 2

f. Ziff. 1), ordnete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD

die noch ausstehende Untersuchung an (IV-Nr. 269 ff.). Auch der

entsprechende Bericht vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer vor

Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme

zugestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da der neurologische

Gutachter aufgrund der elektroneurographischen Untersuchung vom 20. August

2018.

eine aktuelle Beurteilung vornehmen konnte, zu welcher der RAD am

25.

September 2018 Stellung nahm (IV-Nr. 273). Der Bericht enthielt somit

neue Tatsachen, weshalb auch dem Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte gegeben

werden müssen, sich dazu vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu äussern. Der

Gehörsanspruch ist grundsätzlich vor (d.h. nicht mit oder nach) dem

Verfügungserlass zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom

24.

Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Demnach ist bezüglich des Abklärungsberichts

vom 21. August 2018 von einer Gehörsverletzung auszugehen, was von der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 denn auch

nicht bestritten wird (A.S. 35).

5.6

Nach der Rechtsprechung kann

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I

201.

E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer

zum Bericht des neurologischen Gutachters über die elektroneurographische

Untersuchung vom 21. August 2018 vor Verfügungserlass nicht äussern konnte,

stellt eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung dar, welche im

vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, da das

Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der

freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Verlauf des Verfahrens,

das seit der Neuanmeldung vom August 2014 bereits mehr als fünf Jahre dauert,

wurden umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Weitere Untersuchungen

sind nicht erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung

des streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die

Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als gefestigt.

Eine (erneute) Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer

Leerlauf qualifiziert werden, der eine weitere Verzögerung des Verfahrens nach

sich zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu

vermeiden. Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird

jedoch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

6.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim

Beschwerdeführer seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August

2012) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

Damals stellte die Beschwerdegegnerin primär auf das polydisziplinäre

(internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der M.___ ab

(Gutachten vom 26. Januar 2012, IV-Nr. 118). Diesem Gutachten kann im

Wesentlichen Folgendes entnommen werden:

6.1

Die Gutachter der M.___

(Dr. med. N.___, Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie FMH;

Dr. med. O.___, Facharzt FMH Rheumatologie; Dr. med. P.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellten folgende Diagnosen mit

wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: «Komplizierte, protrahierte

Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), Unter Therapie teilweise remittierte

Depression, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F32.10)». Die weiteren Diagnosen (Adipositas «simplex»,

Diabetes Mellitus Typ 2, Dislipidämie, Schlaf-Apnoe-Syndrom, Schwerhörigkeit

[mit Hörgeräten behandelt], Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei

andernorts diagnostizierten Erkrankungen [ICD-10 F54], Ulnarisrinnen-Syndrom

links, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ [ICD-10 F60.30], Verdacht auf Myopathie M. tibialis anterior links bei

Diabetes mellitus und Statin-Therapie [eventuell chronisches

Kompartiment-Syndrom], Schädlicher Nikotinkonsum) haben – ebenso wie die

angegebenen Nebenbefunde – nach den gutachterlichen Angaben keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.

Die Arbeitsfähigkeit wurde dahingehend

beurteilt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer werde die

Arbeitsfähigkeit auf 70 % der Norm geschätzt, wobei die psychiatrischen

Gegebenheiten die Grenzen setzten. Für Verweistätigkeiten ohne besondere

Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit

betrage die Arbeitsfähigkeit 75 % der Norm, wiederum aus psychiatrischen

Gründen (IV-Nr. 118.1 S. 19 ff.).

6.2

Aus der Stellungnahme der M.___

vom 22. Mai 2012 geht im Wesentlichen hervor, Dr. med. D.___ habe vier

Monate nach der Untersuchung der M.___ eine mittelschwere bis schwere axonale

demyelinisierende Polyneuropathie sowie ein zervicoradikuläres Reizsyndrom C6

links diagnostiziert. Dazu sei festzuhalten, dass eine in seinem Bericht

erwähnte Magnetresonanztomographie der HWS und der LWS vom 29. März 2012

keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt habe. Die Beschreibung der

Elektroneurographiebefunde vom 20. März 2012 sei insofern vage, als der

Neurologe keine absoluten Masse erwähne, sondern lediglich Umschreibungen wie

«die distale motorische Latenz des Nervus ulnaris links ist mässig verlängert»,

«die distale motorische Latenz der Nervus peroneus links ist mässig

verlängert», «die motorische Nervenleitgeschwindigkeit am Unterschenkel ist

leicht verlangsamt» und «die distale antidrom-sensible Neurographie des Nervus

suralis beidseits ist deutlich verlangsamt». Daraus eine «mittelschwere bis

schwere demyelinisierende Polyneuropathie» zu interpretieren, sei übertrieben.

Anlässlich der Untersuchungen der M.___ vom 15. November 2011

(Dr. med. N.___, Endokrinologe und Diabetologe) und 16. November 2011

(Dr. med. O.___, Rheumatologe) seien die Muskeleigenreflexe seitengleich

auslösbar gewesen. Beide hätten eine Hypästhesie des Nervus ulnaris links

beschrieben, wie sie später auch Dr. med. D.___ gefunden habe. Dass sowohl

der erfahrene Endokrinologe und Diabetologe als auch der erfahrene Rheumatologe

eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie verpasst hätten, halte man für

äusserst unwahrscheinlich. Insbesondere der Endokrinologe und Diabetologe

Dr. med. N.___ habe ein sehr scharfes Auge auf diabetische Spätschäden.

Insgesamt könnten die gegen das M.___-Gutachten vorgebrachten Einwände die

Gutachter nicht von ihrer damaligen Einschätzung abbringen. Eine angiologische

Beurteilung sei zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend notwendig.

Deshalb habe man auch im Rahmen der Begutachtung darauf verzichtet

(IV-Nr. 133).

7.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

7.1

Das Versicherungsgericht hielt

in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2016 (VSBES.2015.178),

worin die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 27. Mai 2015

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit

sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen im Kniebereich links

(allenfalls Tumoroperation), der degenerativen LWS-Veränderungen sowie

allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener Leiden auf die

Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere medizinische

Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide, auf

S. 19 f. in den E. II. 4.5 (IV-Nr. 223 S. 20 f.) Folgendes

fest:

In Bezug auf die

Polyneuropathie ist festzuhalten, dass Dr. med. J.___ bereits in seinem

Bericht vom 25. April 2012 u.a. die Diagnose «Mittelschwere bis schwere

axonale demyelinisierende Polyneuropathie, am ehesten diabetogener Genese»

stellte. Der behandelnde Neurologe hielt schon damals fest, der Patient klage

seit längerer Zeit über Parästhesien bzw. Dysästhesien an mehreren

Extremitäten, vor allem im linken Bein (Wade links bis ventro-lateralem

Unterschenkel bis zum Knie). Intermittierend sei eine Blockierung des linken

Unterschenkels mit Sturzgefahr aufgetreten. Im Weiteren bestehe ein

Taubheitsgefühl der Finger III bis V links bzw. am linken Unterarm bis zum

Ellbogen. Anamnestisch sei eine Polyarthralgie intermittierend bei mehreren

Gelenken vorhanden. Nach längerem Gehen (3 bis 4 Stunden) bestünden

zunehmende Beinschmerzen sowie Müdigkeit und Sturzgefahr, der Patient müsse

dann eine Pause einlegen. In der Nacht leide er unter «kalten Füssen», wie

gefroren, Schlafstörungen, Parästhesien beider Unterschenkel linksbetont sowie

unruhigen Beinen (IV-Nr. 136 S. 7 ff.). Die Diagnose «mittelschwere

bis schwere demyelinisierende Polyneuropathie» wurde von den Gutachtern der M.___

als «übertrieben» qualifiziert (IV-Nr. 133). Aufgrund des neuen Berichts

von Dr. med. D.___ vom 21. Mai 2014, worin eine Zunahme der

neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich links,

eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher Läsion des Nervus cutaneus

femoris lateralis sowie eine Zunahme der bekannten sensomotorischen

Polyneuropathie beschrieben wurden, war die von der IV-Stelle veranlasste

konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung angezeigt, um

beurteilen zu können, ob dadurch allenfalls eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. Indem der Beschwerdeführer seine

Mitwirkung an dieser Kontrolluntersuchung ungerechtfertigterweise verweigerte,

kann er in Bezug auf dieses Leiden keine Verschlechterung seines

Gesundheitszustands glaubhaft machen.

Anders zu beurteilen sind

jedoch die im Bericht von Dr. med. J.___ vom 21. Mai 2014 sowie im

Bericht des Röntgeninstituts F.___ vom 14. April 2014 erwähnten

invalidisierenden Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz an

der Tuberositas tibiae links bei festgestellter spindelförmiger tumoröser Auftreibung

(vgl. IV-Nr. 172 S. 2 und 12). Der von der RAD-Ärztin Dr. med. H.___

in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 verlangte Operationsbericht

(IV-Nr. 178 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin nie eingeholt.

Demnach konnte die IV-Stelle nicht beurteilen, ob der Tumor im Tibiabereich

zwischenzeitlich operativ entfernt wurde und ob sich mit diesem Leiden

allenfalls eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt

haben könnte. Ebenso wenig nahm die IV-Stelle zum von Dr. med. J.___ in seinem

Bericht vom 21. Mai 2014 erstmals erwähnten Lumbo-vertebralen Syndrom mit

seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen deutlichen

degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen Stellung und veranlasste

dementsprechend auch keine weiteren Abklärungen. Solche wären indessen

angezeigt gewesen, nachdem im MRI vom 12. Mai 2014 eine leichte

Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig eine geringgradige Foramenenge

in L5/S1 sowie eine Nearthrose links vermutlich in L5/S1 festgestellt worden

war (vgl. auch Bericht des Röntgeninstituts F.___ vom 12. Mai 2014;

IV-Nr. 176 S. 3). Zumindest wäre es zwingend gewesen, medizinisch zu

begründen, weshalb mit dieser neuen Diagnose keine relevante Verschlechterung

glaubhaft gemacht wurde. Mit den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens

eingereichten medizinischen Berichten wurden «invalidisierende» Schmerzen im

Kniebereich links sowie degenerative LWS-Veränderungen und damit eine

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle

diesbezüglich weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen.

7.2

Dr. med. Q.___, Facharzt

für Endokrinologie und Diabetologie, stellte in seinem Bericht vom

4.

April 2016 (diabetologische Kontrolle vom 31. März 2016) folgende

Diagnosen: «Diabetes mellitus 2, Erstdiagnose 1997, periphere Polyneuropathie,

Mikroalbuminurie; Dyslipidämie; Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie; anamnestisch

Depression». Im Weiteren hielt er zur Zwischenanamnese fest, zwischenzeitlich

sei offenbar im R.___ ein gutartiger Tumor im Bereich des linken Knies entfernt

worden, was zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Zur

Verlaufsbeurteilung gab er an, mit der Intensivierung der Insulintherapie habe

sich eine Verbesserung der Blutzuckereinstellung ergeben, was vor allem auch

hinsichtlich der zunehmenden peripheren Polyneuropathie von Bedeutung sei

(IV-Nr. 228 S. 13).

Gegenüber dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hielt Dr. med. Q.___ gleichentags fest, anlässlich der

Kontrolle vom 31. März 2016 habe sich beim Patienten eine deutliche

Verschlechterung der peripheren Polyneuropathie als Komplikation des nun seit

knapp 20 Jahren bekannten Typ 2 Diabetes eingestellt; dies als neue Entwicklung

der Komplikationen des Diabetes mellitus (IV-Nr. 228 S. 12).

7.3

Dr. med. D.___ hielt in

seinem ENG-Bericht Nr. 4853 vom 15. bzw. 18. November 2016 fest, die

motorische Neurographie des Nervus peroneus rechts sei normal. Es bestünden

keine ableitbaren F-Wellen. Die motorische Neurographie des Nervus tibialis

rechts sei ebenfalls normal. Die F-Wellen seien an der obersten Normgrenze. Die

distale antidrom-sensible Neurographie des Nervus suralis rechts sei normal.

Nach beidseitiger Stimulation des Nervus tibialis am Sprunggelenk oder hinter

dem Malleolus medialis stellten sich pathologisch verzögerte (deutlich

linksdominan) kortikale Antworten dar. Somit bestehe im Vergleich zur

Voruntersuchung vor 6 Monaten praktisch ein Status quo (IV-N. 228

S. 9).

7.4

Dem Bericht von Dr. med. S.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 16. November

2016.

können folgende Diagnosen entnommen werden: «Chronische Sinusitis

maxillaris rechts, Status nach Sinuskopie beidseits und Paracentese mit

Röhrcheneinlage am 10.08.2016; Leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes

Schlafapnoesyndrom, Polysomnographie Klinik T.___ am 15.1.04, schwere

Hypersomnolenz (ESS 18/24), CPAP-Therapie seit 16.1.04; Metabolisches Syndrom,

Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1997, sekundär insulinpflichtig,

Adipositas BMI 33, Dyslipidämie; Nicht näher beschriebene psychische

Probleme, Psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. U.___». Zur Beurteilung

wurde angegeben, der Patient sei wegen Toleranzproblemen mit der CPAP-Therapie

nach einer Sinuskopie mit Paracentese und Röhrcheneinlage von Dr. med. V.___

am 10. August 2016 zugewiesen worden. In Anschluss an diesen Eingriff habe

der Patient die CPAP-Therapie wegen Schmerzen im Bereich der Kieferhöhlen nicht

mehr toleriert und habe zeitweise pausieren müssen. Entsprechend sei er auch

wieder vermehrt müde, was sich in einem pathologischen Epworth Sleepness Score

von 18/24 Punkten manifestiere. Offensichtlich habe die CPAP-Therapie via

Ventilationsröhrchen zu einer Druckerhöhung im Sinus mit entsprechenden

Schmerzen geführt. Nach Entfernung der Ventilationssröhrchen sei dieses

Phänomen nach Angabe des Patienten wieder verschwunden. Aktuell toleriere er

die CPAP-Therapie wieder ohne Schmerzen. Es sei ihm empfohlen worden, sie jetzt

wieder regelmässig anzuwenden. Mit einem Apnoe-Hypopnoeindex von 0.4/h und

einem Desaturationsindex von 7/h bestehe ein guter Therapieeffekt

(IV-Nr. 228 S. 7 f.).

7.5

Dem Untersuchungsbericht des W.___

(Dr. med. X.___, FMH Radiologie) vom 16. November 2016 (MRT der LWS

und ISG vom 16.11.2016) kann folgender Befund entnommen werden: «Vergleich mit

dem Vorbefund vom 12.05.2014. Leichte Reizreaktion an der vorbeschriebenen an

der vorbeschriebenen Nearthrose linksseitig in S1/2 bei lumbosakraler

Übergangsstörung. Conus medullaris mit physiologischem Signal auf

TH12/L1-Niveau. Unverändert unauffällige Darstellung Bandscheibensegmente der

LWS. Unverändert minimale Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 mit dezenter

rechtsseitiger foraminaler Enge. Insgesamt keine hochgradige degenerative

Veränderung mit Kompression neuraler Strukturen im Untersuchungsbereich.

Unauffällige Weite des Spinalkanals. ISG regelrecht.» Die Beurteilung lautete

dahingehend, es bestehe eine minimale Reizreaktion an der linksseitigen

Nearthrose S1/2 bei lumbosakraler Übergangsstörung. Es seien keine

fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Kompression neuraler

Strukturen und keine Stenose des Spinalkanals im Untersuchungsbereich

festzustellen (IV-Nr. 228 S. 6).

7.6

Die Beurteilung des EEG-Berichts

Nr. 1615 von Dr. med. D.___ vom 7. bzw. 9. Dezember 2016 lautete

wie folgt: «Normale Grundaktivität. Keine Herdstörungen. Keine epileptiformen

Potentiale nachweisbar. Intermittierend Schläfrigkeit» (IV-Nr. 228

S. 5).

7.7

Dr. med. D.___ stellte in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 die

Diagnosen eines Diabetes Mellitus, einer diabetischen Polyneuropathie, eines lumbospondylogenen

Syndroms bei LWS-Veränderungen, eines schweren Schlaf-Apnoe-Syndroms, einer mittelschweren

depressiven Episode, eines neuropathischen Unterschenkels bei Status nach

Entfernung eines Glomustumors im Oktober 2015 sowie einer Bewusstseinsstörung

unklarer Genese. Im Weiteren gab er eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit von 50 % vom 31. März 2014 bis auf weiteres an.

Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht

mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere, wechselnd-belastende

Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln im geschützten Rahmen

wäre jedoch zuzumuten. Die den Störungen angepassten Tätigkeiten seien mit

einem Pensum von 4 bis 6 Stunden pro Tag – unter Einlegung von Pausen –

zuzumuten. Aufgrund der gemachten Ausführungen lasse sich beim Patienten im

besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im

geschützten Rahmen erreichen (IV-Nr. 228 S. 1 ff.).

7.8

Aus der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 15. Februar

2017.

geht hervor, laut dem Bericht des behandelnden Endokrinologen

Dr. med. Q.___ vom 4. April 2016 sei beim Versicherten zwischenzeitlich

ein gutartiger Tumor im Bereich des linken Kniegelenks entfernt worden, was zu

einer Verbesserung der Beschwerden am linken Bein geführt habe. Trotz dieser

Aussage sollten der histologische Bericht und der Verlaufsbericht des

involvierten Chirurgen eingeholt werden. Die von Dr. med. Q.___

präsentierte Untersuchung des Versicherten auf eine periphere Polyneuropathie

beruhe auf subjektiven Angaben des Versicherten und sei nicht eindeutig. Nach

den Angaben von Dr. med. Q.___ habe sich mit der Intensivierung der

Insulintherapie eine Verbesserung der Blutzuckereinstellung ergeben. Die

Auswirkungen der peripheren Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit sollte

jedoch im Rahmen eines neurologischen Gutachtens abgeklärt werden. Der

begutachtende Neurologe sollte auch die schwere Hypersomnolenz mitbeurteilen.

Die Therapie der Schlafapnoe mit dem CPAP-Gerät habe laut Dr. med. S.___

einen guten Behandlungseffekt bewirkt.

Eine MRT-Untersuchung der LWS vom 16. November

2016.

habe keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund vom 12. Mai

2014.

gezeigt: Es bestünden eine unverändert unauffällige Darstellung der

Bandscheibensegmente der LWS, keine fortgeschrittenen degenerativen

Veränderungen und keine Stenose des Spinalkanals. Es sei nur eine minimale

Reizreaktion an der linksseitigen Nearthrose bei bekannter lumbosakraler

Übergangsstörung festzustellen. Da ausser von Dr. med. D.___, der in

seinem Bericht vom 21. Oktober 2016 lumbospondylogene Beschwerden

beschrieben habe, in den Arztberichten der behandelnden Ärzte weiter keine

Beschwerden des Skelettsystems erwähnt worden seien (der Versicherte befinde

sich auch nicht in rheumatologischer Behandlung), sei aufgrund der

kernspintomographisch nur minim degenerativ veränderten LWS keine weitere

rheumatologische Begutachtung indiziert. Im Rahmen des rheumatologischen

Konsiliums vom 21. November 2011, initiiert von der M.___, habe der

Rheumatologe Dr. med. O.___, keine Erkrankung in seinem Fachgebiet mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der Versicherte befinde sich

immer noch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. U.___. Die aktuelle

Stimmungslage des Versicherten sollte im Rahmen eines IV-Berichts von der

Psychiaterin erfragt werden. Gegebenenfalls sei eine bidisziplinäre (neurologische

und psychiatrische) Begutachtung anzuregen (IV-Nr. 230).

7.9

Dr. med. U.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störung, ggw. unter Medikation

teilremittierte mittelgradige Episode ICD10 F33.1, Diabetes mellitus, Typ II,

sekundär insulinpflichtig mit peripheren Neuropathien, Obstruktives

Schlafapnoesyndrom». Im Weiteren gab die vormals behandelnde Psychiaterin an,

der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient befinde sich bei ihr seit dem

19.

September 2010 in ambulanter Behandlung. Therapeutisch sei diese

ambulante Therapie die Fortführung einer stationären Therapie, die der Patient

zuerst vollstationär vom 9. Juni bis 30. Juli 2010 und danach

teilstationär vom 2. bis 28. August 2010 in der Z.___ absolviert habe. Zu

den angegebenen Beschwerden wurde ausgeführt, es bestünden phasenweise

auftretende Ein- und Durchschlafstörungen, Niedergeschlagenheit,

psychomotorische Hemmung, erhöhte Ermüdbarkeit und situativ bedingte

Stimmungsschwankungen. Der Patient fühle sich gereizt, nervös und seit längerem

leide er an Hoffnungslosigkeit und negativen Zukunftsperspektiven, was zu einem

grossen psychosozialen Leidensdruck führe und kombiniert mit Scham- und

Schuldgefühlen und tieferem Selbstwertgefühl assoziiert sei.

Die Befunderhebung lautete wie folgt: Es

handle sich um einen 59-jährigen, adipösen Patienten mit gepflegtem

Erscheinungsbild und in gutem Allgemeinzustand. Er sei wach, bewusstseinsklar

und allseits orientiert. Konzentrationsschwierigkeiten sowie Aufmerksamkeits-

und Gedächtnisstörungen seien anamnestisch anerkannt, im Gespräch jedoch nicht

explizit auffällig. Im formalen Denken sei er eingeengt auf die seit längerer

Zeit bestehende Anhedonie, Grübeltendenzen und seine soziale Situation. Er habe

vor allem Zukunftsängste. Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für inhaltliche

Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei er

phasenweise niedergestimmt, ängstlich und innerlich unruhig, klagsam, mit

Störung der Vitalgefühle und reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei

unauffällig. Suizidalität werde verneint.

Prognostisch betrachtet wäre theoretisch

die depressive Symptomatik besserungsfähig, da die Medikamentenkombination und

die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vor allem die Entwicklung

neuer Bewältigungsstrategien, den therapeutischen Prozess intensiviert hätten.

Die gesamte psychosoziale Belastungssituation, die in den letzten Jahren

angedauert habe, müsse sich für den Patienten zum Positiven verändern. Die

Prognose bezüglich einer Wiedereingliederung in den 1. Arbeitsmarkt sei

angesichts des Alters, des niedrigen Ausbildungsgrades und der ausgeprägten

Defizite sowie der psychosozialen Faktoren eher ungünstig.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, der Patient habe seit Jahren keinen Arbeitsplatz mehr, welchen er

aufgrund seiner Erkrankung verloren habe. Der Verlust der Arbeitsstelle sei für

ihn ein einschneidendes Erlebnis, von welchem er sich nicht erholt habe. In den

letzten Jahren hätten mehrere Arbeitsprojekte und Belastungstrainings

stattgefunden, jedoch erfolglos. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell

bedingt durch ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo, erhöhte

Stressanfälligkeit, Aufmerksamkeitsdefizite, schnelle Ermüdbarkeit wie auch

Defizite in exekutiven Funktionen. Der Patient fühle sich stets minderwertig,

schwach und wenig belastbar, geplagt von seinem negativen Selbstbild,

mangelndem Selbstvertrauen und zeige sich inkompetent wegen seines massiven

sozialen Abstiegs in den letzten Jahren. Tätigkeiten in geschütztem Rahmen

seien grundsätzlich als zumutbar und strukturgebend zu erachten. Da aber der

Patient sich vom Arbeitsprozess sehr entfremdet habe, wäre allerdings auch das

in der Praxis zu prüfen. Aus diesem Grund wäre die Prognose in erster Linie für

den 1. Arbeitsmarkt als ungünstig zu bezeichnen. Der Patient zeige eine

Neigung zur Isolierung, sozialer Abschottung und Dekonditionierung

(IV-Nr. 231).

7.10

Gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären (neurologischen und

psychiatrischen) Gutachten des G.___, [...], vom 25. September 2017 erfolgte

die Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. August 2017. Es wurden

folgende bidisziplinäre Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

«1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.0/33.1); 2. Vorwiegend sensible Polyneuropathie bei

Diabetes mellitus (ICD-10 G62)». Die weiteren Diagnosen (1. Psychologische

Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten [ICD-10 F54];

2.

Leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes Schlafapnoesyndrom [ICD-10

G47.31], Polysomnographie Klinik T.___ 15.01.2004, CPAP seit 16.01.2004;

3.

Verdacht auf Restless Legs Syndrom [ICD-10 G25.8], möglicherweise

symptomatisch bei Diagnose 3; 4. Neuropathie des Nervus cutaneus femoris

lateralis links [ICD-10 G57]; 5. Status nach Entfernung eines Glomustumors

10/2015 am linken Unterschenkel) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der bidisziplinären

Beurteilung wurde dargelegt, der 1957 in [...] geborene Patient habe dort nach

der Grundschule eine Ausbildung als Servicefachangestellter durchgeführt. Er

sei im Jahr 1987 in die Schweiz gekommen und habe hier Anstellungen im

angestammten Bereich bis zum Jahr 1996 gehabt. Danach sei er als Elektronikapparatemonteur

tätig gewesen. Ab April 2000 habe er beim letzten Arbeitgeber als

Maschinen-Operateur gearbeitet, zuletzt als Lagerarbeiter. Ab 4. September

2003.

sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither sei er keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er halte sich für arbeitsunfähig. Im

Vordergrund stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Beim Exploranden

könne auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode

bei einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden. Gewisse

somatisierende Tendenzen seien psychologische Faktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten zuzuordnen, eine eigentliche somatoforme

Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Das Ausmass der

rezidivierenden depressiven Störung sei über die Zeit gemittelt derart, dass

anhaltend eine verminderte Belastbarkeit begründet werden könne. Das Ausmass

sei allerdings mässig, es bestehe eine Einschränkung von über die Zeit

gemittelt maximal 20 % aus psychiatrischer Sicht. Aus neurologischer Sicht

sei beim Exploranden ein leichtes, in Rückenlage schweres gemischtes

Schlafapnoesyndrom zur Kenntnis zu nehmen, welches seit Jahren adäquat mit einer

CPAP-Therapie unter Kontrolle stehe. Es bestehe der Verdacht auf ein Restless

Legs-Syndrom, welches hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht relevant sei. Die

vorwiegend sensible Polyneuropathie sei als leicht einzustufen, als

Begleiterkrankung des grundsätzlich gut eingestellten Diabetes mellitus,

klinisch ohne wesentliche Auswirkungen. Es könne allenfalls eine gewisse

qualitative Einschränkung begründet werden. Gefährliche Tätigkeiten seien wegen

der eingeschränkten Gleichgewichtsfunktion ungeeignet, wie z.B. das Gehen auf

Leitern und Tritten sowie das Besteigen von Gerüsten. Für andere Tätigkeiten,

so auch in der angestammten Tätigkeit, bestehe aus neurologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus

bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden aktuell wie auch seit Jahren

(übereinstimmend mit früheren MEDAS-Gutachten) in leichten bis mittelschweren,

gering adaptierten Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem

Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Dies gelte auch für die früher

vom Exploranden durchgeführten Arbeiten. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen

sei in den Teilgutachten Stellung bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien

diskutiert worden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine spezifischen

Massnahmen, ausser einer gelegentliche Evaluation des Restless Legs-Syndroms

und die Kontrollen beim behandelnden Arzt bezüglich des Schlafapnoesyndroms.

Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante Behandlung verwiesen werden.

Das Antidepressivum sollte regelmässiger eingenommen werden. Berufliche

Massnahmen könnten bei der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung nicht vorgeschlagen werden (IV-Nr. 244 S. 2

ff.).

7.11

RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt in ihrer Stellungahme vom 5. Dezember 2017 fest, das bidisziplinäre

Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar sowie für die weitere

versicherungsmedizinische Begutachtung verwertbar. Es bestehe eine

rezidivierende depressive Störung, leicht bis mittelgradige Episode, sowie eine

sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Versicherungsmedizinisch könne

sie sich der bidisziplinären Begutachtung anschliessen: In der angestammten und

zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Verweistätigkeit

betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 % bei leicht reduziertem

Pausenbedarf und reduzierter Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten und beim Besteigen

von Gerüsten bei vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Insgesamt könne

neurologischerseits jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet

werden. Die Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beruhe aufgrund der

psychiatrischen Begutachtung bei rezidivierenden depressiven Störungen.

Allerdings sei bereits im Gutachten erwähnt worden, dass auch hier der Leidensdruck

fraglich erscheine, da der Versicherte laut den objektivierbaren

Blutuntersuchungen entgegen seiner Angaben die antidepressive Medikation nur

unzureichend einnehme. In Einklang mit den Gutachtern könnten berufliche

Massnahmen bei ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

als nicht sinnvoll erachtet werden (IV-Nr. 248 S. 2).

7.12

Dem Bericht der I.___

(Dr. med. AA.___) vom 3. Januar 2018 können folgend Diagnosen

entnommen werden: «1. Belastungsabhängige Beinbeschwerden, vor allem

Anlaufschmerzen, aktuell Ausschluss einer arteriellen Ursache (Dg 2);

2.

Beginnende Atheromatose der Aorta, Becken- und Beinarterien beidseits,

formal PAVK Stadium I, hämodynamisch normale arterielle Ruheperfusion, Verdacht

auf Mediasklerose im Bereich der Unterschenkelarterien, duplexsonographisch

leichte Atheromatose der Aorta abdominalis und Femoralbifurkation, Ausschluss

von hämodynamisch relevanten Stenosen; 3. Diabetes mellitus Typ 2

(anamnestisch seit 25 Jahren), Verdacht auf periphere Polyneuropathie,

insulinpflichtig; 4. Anamnestisch Rückenbeschwerden und chronische

Gelenkbeschwerden; 5. Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Beatmung nachts;

6.

IV-Bezüger seit vielen Jahren». Es wurden folgende Befunde erhoben:

übergewichtiger Patient, auffallendes ataktisches Gangbild, Sensibilität an den

Füssen und Fingern vermindert, Rekapillarisation und Venenfüllung normal,

Pulsstatus an den unteren und oberen Extremitäten symmetrisch und normal, keine

Strömungsgeräusche. Zur Beurteilung und zum Procedere wurde dargelegt, beim

Patienten könne eine klinisch relevante arterielle Ursache für die

Beinbeschwerden ausgeschlossen werden. Es liege jedoch eine Atheromatose der

Beinarterien vor mit Verdacht auf eine beginnende Mediasklerose im Bereich der

Unterschenkelarterien aufgrund der hohen Verschlussdruckwerte. Die Beschwerden

des Patienten seien möglicherweise teilweise auf eine Polyneuropathie

zurückzuführen und anderweitige Beschwerden aus dem muskuloskelettalen

Formenkreis (IV-Nr. 266 S. 6 f.).

7.13

RAD-Ärztin Dr. med. J.___

nahm dazu am 11. Mai 2018 dahingehend Stellung, es sei eine

Elektroneurographie (ENG) beim neurologischen G.___-Gutachter Dr. med. K.___

mit Bewertung durchzuführen, danach sei ihr diese vorzulegen (IV-Nr. 268

S. 2).

7.14

Dem Bericht von Dr. med. K.___,

Neurologische Praxis am L.___, [...], vom 21. August 2018 über die

elektroneurographische Untersuchung vom 20. August 2018 kann folgende

Beurteilung entnommen werden: Die neurographische Untersuchung bestätige den

Vorbefund der Universitätsklinik für Neurologie am R.___ (23. April 2018),

indem eine Polyneuropathie, die grosskalibrigen Nervenfasern betreffend, nicht

objektiviert werden könne. Ergänzend sei am R.___ eine Hautbiopsie erfolgt,

welche eine verminderte Anzahl intraepidermaler Nervenfasern gezeigt habe, was

auf eine Small Fiber-Neuropathie hinweise. Tatsächlich könnten derartige

Neuropathien im Rahmen des Diabetes mellitus auftreten. Das klinische Bild sei

für eine Small Fiber-Neuropathie jedoch nicht typisch (Angabe eines stark

verminderten Vibrationssinnes und Verminderung der Berührungsempfindlichkeit).

Trotzdem könne aufgrund der vorliegenden Daten davon ausgegangen werden, dass

eine Polyneuropathie aufgrund des langjährigen Diabetes mellitus vorliege. Der

klinische Befund zeige gegenüber der Voruntersuchung vom 30. August 2017

keine signifikante Veränderung. Auch wenn nun objektiv eine Small

Fiber-Neuropathie nachweisbar sei, könnten alleine daraus keine Rückschlüsse

auf allfällige funktionelle Einschränkungen gezogen werden. Da sich der klinische

Befund, wie erwähnt, inzwischen nicht relevant verändert habe, ergäben sich

keine neuen Aspekte in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

neurologischen Bereich, wie dies im Gutachten festgehalten worden sei

(IV-Nr. 271).

7.15

Aus der Stellungnahme des RAD

(Dr. med. J.___) vom 25. September 2018 geht hervor, der RAD halte an

seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 248) fest

(IV-Nr. 273).

7.16

Aus dem Bericht von Dr. med.

H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...] AG, vom

15.

Januar 2019 geht hervor, die ambulante Behandlung des

Beschwerdeführers erfolge seit dem 19. März 2018. Frühere Kontrollen seien

von Dr. med. U.___ durchgeführt worden. Die Therapie des Patienten

beinhalte eine Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka.

Weiterhin sei eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte

Psychotherapie etabliert worden. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel

drei- bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen

des Patienten, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Zur Vorgeschichte

und Entwicklung des Patienten wurde im Wesentlichen dargelegt, subjektiv habe

der Patient in erster Linie über die Nervosität und Angst geklagt, als sein

Vater (im Jahr 1985) und später sein älterer Bruder je bei einem Verkehrsunfall

gestorben seien. Er habe damals die Lust zu leben verloren und begonnen,

vermehrt Alkohol zu trinken. Nach dem Unfalltod seines Bruders im Jahr 1991 sei

er während 6 Monaten psychotherapeutisch behandelt worden. Es habe sich um mehrere

Verluste nacheinander gehandelt, erweitert durch den Besuch im Krisengebiet im

Jahr 1992 und die Flucht seiner Mutter und Geschwister sowie die Zerstörung

seines Dorfes und Hauses. Dies habe den psychischen Zustand verschlechtert. Die

Schliessung des Betriebes und der Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2003 seien

weitere Verluste gewesen. Im Verlauf seien weitere Belastungen hinzugekommen,

wie der Verlust des Einkommens und der Anerkennung sowie finanzielle Sorgen. Er

habe psychiatrische Hilfe aufgesucht und befinde sich seit dem Jahr 2004 in

fachärztlicher Behandlung, zunächst bei Dr. med. AB.___. Eine weitere

Verschlechterung habe sich ergeben, als sich seine in Kroatien lebende

Schwester im Herbst 2009 suizidiert habe. Es seien im Jahr 2010 zweimal eine

stationäre Behandlung in der Z.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erfolgt und

anschliessend am gleichen Ort eine teilstationäre psychiatrische Therapie. Der

Verlauf der Störung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der

Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik

gekennzeichnet, die durch Gehemmtheit und Passivität sowie einer resignativen

Grundhaltung und einen resultierenden sozialen Rückzug bestimmt werde.

Zur aktuellen medizinischen Symptomatik

und Situation wurde angegeben, der Patient habe keine Ziele, keine Lebenslust,

Schlafapnoe, er schwitze nachts stark, der Blutzucker sei stabil und er habe

viele Probleme. Sobald etwas nicht laufe wie gewohnt, werde er nervös. Er habe

eine innere Leere und rede teilweise während 2 Tagen am Stück nichts. Was

er früher gern getan habe, dazu habe er aktuell keine Lust mehr. Er müsse sich

regelrecht dazu zwingen. Am besten gehe es ihm, wenn er in Ruhe gelassen werde.

Sobald er mit jemandem in Kontakt trete, werde er aggressiv. Der Patient

beschreibe weiterhin, dass er kraft- und lustlos sei. Er fühle sich wie ein

altes Auto, ohne Energie und ausgelaugt. Er beschreibe Schlafstörungen, wobei

der die Schlafmaske als störend empfinde. Er fühle sich verwirrt, als ob er

keinen Platz mehr habe. Er drehe sich um sich herum und könne sich nicht mehr

finden. Seit 15 Jahren sei er aus dem System gefallen und kämpfe darum, dass

sein Zustand anerkannt werde. Es fühle sich an, als ob er sich im Kreis drehe.

Für sich sehe er keine Zukunft. Wenn er keine Kinder hätte, hätte er sich schon

längst suizidiert. Er könne nicht mehr kämpfen und habe sich mit seinem Zustand

abgefunden. Er habe sozusagen aufgegeben. Im Leben sehe er eigentlich keinen

Sinn mehr. Seitdem seine Ehefrau im Sommer an Brustkrebs erkrankt und operiert

worden sei, mache er sich noch mehr Sorgen.

Es handle sich um einen 61-jährigen,

vorgealtert aussehenden, durchschnittlich gepflegten, bewusstseinsklaren Mann,

der allseits orientiert sei. Subjektiv und objektiv bestünden schwergradige

Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme. Das formale Denken sei schwergradig

eingeengt, teilweise verlangsamt, grübelnd, haftend und kreisend auf

Kränkungserleben mit Autonomieverlust, sozialer Abstieg und Vertrauensverlust

sowie inhaltlich auf die Sorge um die gesundheitlichen und psychischen

Beschwerden und den eigenen Leistungsabfall fokussiert. Die Stimmung sei

mittel- bis schwergradig depressiv, leidend, traurig, besorgt und verzweifelt.

Es bestünden schwergradige Störungen der Vitalgefühle, Insuffizienz-, Schuld-

sowie erdrückende Erschöpfungsgefühle. Es bestehe eine Schmerz-Symptomatik und

eine deutliche Belastung durch den Diabetes mellitus und die Folgeerkrankungen

sowie Bewegungseinschränkungen. Ein schwergradiger sozialer Rückzug sei

vorhanden, ebenso bestünden mittelschwere Ein- und Durchschlafstörungen. Der Antrieb

und die Psychomotorik seien deutlich reduziert und es bestehe eine innere

Unruhe. Der Patient könne sich von Selbst- oder Fremdgefährdung distanzieren.

Es wurden folgend Diagnosen gestellt: «Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

ICD10 F33.11 seit ca. 2003 nach komplizierter, protrahierter Trauerreaktion;

St.n. wiederkehrend psychotischen Anteilen, aktuell keine Hinweise, bei

vorliegender her. Belastung; Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei

Lumbo-vertebrales Syndrom mit seltener Ischialgie links bei/mit: degenerativen

LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen; Diabetes mellitus Typ II, sekundär

Insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie seit 1997, sensomotorische bein-

und distal betonte Polyneuropathie; Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom seit

2003». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein «Verdacht

auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ (F60.30)»

sowie ein «Alkoholabhängigkeitssyndrom, seit Jahren abstinent (Vollremission) (F10.202)»

angegeben. Zur Prognose wurde festgehalten, aufgrund des langjährigen Verlaufs

mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedingt

vorhandenen Ressourcen und Copingstrategien des Patienten aber auch aufgrund

der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die

depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose

ausgegangen werden. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der

bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen

Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen

sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Der Patient sei sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig.

Krankheitsbedingt habe eine Eingliederung derzeit keine Erfolgsaussichten

(IV-Nr. 276).

7.17

In der Stellungnahme vom 18. Februar

2019.

hielt Dr. med. J.___ fest, an der G.___-Begutachtung könne weiterhin

festgehalten werden (IV-Nr. 282 S. 2). In einer Aktennotiz gleichen

Datums gab sie an, der im Rahmen des durchgeführten Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens gemessene Duloxetin-Spiegel des Antidepressivums Cymbalta

sei weiterhin – wie bereits im G.___-Gutachten bemerkt – stark unterhalb des

Referenzwertes, um therapeutisch wirksam bzw. eine regelmässige Einnahme und

somit Compliance nachweisen zu können (IV-Nr. 283).

7.18

In der Aktennotiz vom

19.

März 2019 äusserte sich die vorerwähnte RAD-Ärztin noch dahingehend,

der Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 schliesse eine arterielle Ursache

bei unauffälligen Perfusionsverhältnissen (d.h. Durchblutungsverhältnissen)

aus. Die beginnende Atheromatose (d.h. Ablagerungen an der inneren Gefässwand)

bestünden lediglich formal (PAVK1), bei unauffälliger «normaler arterieller

Ruheperfusion». Ebenso bestehe ein «Ausschluss von hämodynamisch (d.h.

strömungswirksamen und somit klinisch wirksamen) relevanten Stenosen»

(Verengungen). Dies werde auch unterstützt durch die (lediglich) formal vorhandene

Diagnose einer sogenannten PAVK Typ 1, die definiert sei als «symptomfrei,

meist klinischer Zufallsbefund». Insofern seien die Befunde weder klinisch

wirksam bzw. relevant noch hätten sie gar Auswirkungen (bei fehlender Klinik)

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 286).

7.19

Dem vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 21. November

2019.

eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2019 kann

im Wesentlichen entnommen werden, der Patient beschreibe weiterhin, dass er

kraft- und lustlos sei. Er fühle sich wie ein altes Auto, ohne Energie und

ausgelaugt. Er beschreibe Schlafstörungen, wobei er die Schlafmaske als störend

empfinde. Er fühle sich verwirrt, als ob er keinen Platz mehr habe. Er drehe

sich um sich herum und könne sich nicht mehr finden. Er könne nicht mehr

kämpfen und habe sich mit seinem Zustand abgefunden; er habe sozusagen

aufgegeben.

Unter dem Titel «ICF (nur psychiatrisch

beurteilt)» wurde dargelegt, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von

Aufgaben sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Es fehle ihm der Antrieb

für die Durchführung und die Beendigung der Aktivitäten. Die Flexibilität und

die Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt, da er depressionsbedingt

nicht flexibel und im formalen Denken sehr verlangsamt sei. Die fachliche

Kompetenz sei schwer beeinträchtigt. Die verminderte Konzentrationsfähigkeit

und Aufmerksamkeit sowie das verstärkte Gedankenkreisen wirkten hierbei stark

erschwerend. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien stark

beeinträchtigt, da er depressionsbedingt fast keine Entscheide fassen könne.

Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien schwer

beeinträchtigt, da durch die aktuelle depressive Episode ein stark vermindertes

Selbstwertgefühl bestehe. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer

beeinträchtigt, wobei die starke Nervosität, Impulsivität und Aggressivität

stark erschwerend wirkten. Die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären

und intimen Beziehungen seien aus den gleichen Gründen schwer beeinträchtigt.

Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei schwer beeinträchtigt. Die

Wegefähigkeit sei leicht beeinträchtigt.

Zur Behandlung wurde angegeben, die

Therapie beinhalte eine Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit

Psychopharmaka. Weiterhin sei eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte

delegierte Psychotherapie etabliert worden. Der Abstand der Sitzungen betrage

in der Regel drei bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den

Bedürfnissen des Patienten, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege.

Zurzeit fänden die therapeutischen Sitzungen zweiwöchentlich statt. Im Weiteren

hielt der behandelnde Psychiater fest, die ambulante fachärztliche Behandlung

habe seit dem Jahr 2011 bei Dr. med. U.___ stattgefunden, seit dem

19.

März 2018 befinde er sich bei ihm in fachärztlicher Behandlung. Trotz

des schwierigen und chronischen Verlaufs und den belastenden Rahmenbedingungen

habe bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer anhaltenden Verschlechterung

entgegengewirkt werden können. Eine Erhöhung der Belastbarkeit habe jedoch

nicht erreicht werden können.

Dr. med. H.___ stellte folgende Diagnosen:

«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom ICD10 F33.11 seit 1985, St.n. wiederkehrend psychotischen

Anteilen, aktuell keine Hinweise, bei vorliegender her. Belastung, Verdacht auf

emotional instabile Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ (F60.30),

Alkoholabhängigkeitssyndrom, seit Jahren abstinent (Vollremission) (F10.202),

Chr. Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

mit/ bei lumbo-vertebrales Syndrom mit Ischialgie links bei/mit: degenerativen

LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen, Diabetes mellitus Typ II, sekundär

insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie seit 1997, sensomoforische Bein-

und distal betonte Polyneuropathie, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom seit

2003». Unter dem Titel «Prozedere und Prognose hielt der behandelnde Psychiater

sodann fest, der Patient leide an einer rezidivierenden mittel- bis

schwergradigen depressiven Störung und chronischen Schmerzstörung, wobei sich

die Beschwerden wechselseitig verstärkten. Es bestehe eine Co-Morbidität mit

lumbo-vertebralem Syndrom mit Ischialgie links bei degenerativen

LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen, ein Diabetes mellitus Typ II, sekundär

insulinpflichtig mit peripherer Neuropathie, eine sensomoforische Bein- und

distal betonte Polyneuropathie sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.

Diese Faktoren seien psychiatrischerseits sekundär, dürften jedoch den Verlauf

beeinflusst haben. Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich mittlerweile

aus fachärztlicher Sicht wesentlich verschlechtert. Bei der aktuellen

Exploration mit der bestehenden Symptomatik dreier Hauptsymptome (gedrückt,

depressive Stimmung und Antriebsmangel, Interessenverlust, Freudlosigkeit)

sowie mehr Zusatzsymptomen (vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen,

verminderte Konzentration, Gefühle von Schuld und pessimistische Zukunftsperspektiven)

sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10 zu stellen. Zudem

bestünden weiterhin anhaltende, somatoforme Schmerzstörungen. Der

Verlaufscharakter der vorliegenden Störung, folge man den Arztberichten,

spreche für eine depressive Entwicklung seit dem Jahr 1985, ohne vollständige

Remission im Verlauf. Als erhebliche biographische Belastungsfaktoren wirkten

einerseits traumatische Kindheitserfahrungen, welche durch Angst und Gewalt

durch den alkoholkranken Vater, der die Familie jahrelang terrorisiert habe,

entstanden seien, andererseits eine Reihe von gewaltsamen Todesfällen der

nächsten Angehörigen sowie der Suizid einer Schwester, welche unter

Depressionen gelitten habe. Der Patient habe früh gelernt, Probleme mit sich

alleine auszumachen, was er selber als sehr anstrengend erlebt und jahrelang

durch exzessives Alkoholtrinken aufrechterhalten habe. Auf der anderen Seite

habe der Patient als Kind Gewalt am eigenen Leib erfahren, sodass die

Vulnerabilität für ein erhöhtes Schmerzempfinden im Erwachsenenalter bereits

früh biographisch verankert worden sei. Der Verlauf deute darauf hin, dass sich

die Depression mittlerweile in eine eigenständige, depressive Störung mit einer

sich verselbstständigten Dynamik entwickelt habe und nicht in einem direkten

sozialen Kontext angesiedelt sei. Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht in

seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belastbar. Die mittel-

bis schwergradige Depression bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch

für leichte Tätigkeiten, sowohl in angestammter als auch in angepasster

Tätigkeit, wie im Mini-ICF dargelegt. Durch die Schmerzstörung erhöhe sich die

Einschränkung jedoch noch relevant. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch,

in Anbetracht der Komorbidität des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz

zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit

und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Beschwerdebeilagen [BB] 4).

8.

8.1

8.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

19.

März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, in der angestammten

Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit bestehe gemäss

den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 80 %. Möglich seien leichte bis mittelschwere, leicht adaptierte

Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zeitlich

vollschichtig möglich, dabei bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf bei

leicht reduzierter Einsetzbarkeit auf Leitern und Tritten sowie beim Besteigen

von Gerüsten bei vorhandenen Gleichgewichtsstörungen. Die

Leistungseinschränkung sei gemäss den medizinischen Unterlagen vor allem

psychisch bedingt. Der Invaliditätsgrad betrage 20 %. Berufliche

Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt. Im Bericht von Dr. med. K.___ vom

21.

August 2018 sei festgehalten worden, dass gegenüber der

Voruntersuchung vom 30. August 2017 keine signifikante Veränderung

vorliege. Auch wenn nun objektiv eine Small Fibre-Neuropathie nachweisbar sei,

könne allein daraus kein Rückschluss auf allfällige funktionelle

Einschränkungen gezogen werden. Da sich der klinische Befund inzwischen nicht

relevant verändert habe, ergäben sich keine neuen Aspekte in Bezug auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im neurologischen Bereich. Somit sei weiterhin

auf die Einschätzung im G.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 abzustellen.

Bezüglich des Arterienleidens sei der mit Einwandbegründung eingereichte

Bericht der I.___ vom 3. Januar 2018 vom RAD mit Aktennotiz vom

19.

März 2019 gewürdigt worden. Nach Auffassung des RAD könne daraus kein

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Somit erübrigten sich

diesbezüglich weitere Abklärungen. Bezüglich der Ablehnung der beruflichen

Massnahmen sei auf die Stellungnahme der beruflichen Eingliederung vom

3.

Oktober 2018 zu verweisen. Daraus könne geschlossen werden, dass keine

Anhaltspunkte für eine Änderung bei der subjektiven Eingliederungsfähigkeit vorhanden

seien (IV-Nr. 285; A.S. 1 ff.).

8.1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

eventualiter geltend machen, es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen

(berufliche Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen

nach Art. 14a IVG in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings, ev.

Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in

Auftrag zu geben. Subsubeventualiter sei die Beschwerdesache zu ergänzenden

medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der medizinische

Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin weder gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 22. September 2016 noch nach den rechtlichen

Vorgaben abgeklärt worden. So habe das Versicherungsgericht der

Beschwerdegegnerin aufgetragen, die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers

abzuklären. Davon könne in Form der versicherungsinternen Aktenbeurteilung des

RAD vom 15. Februar 2017 keine Rede sein. Gemäss der auch bei Depressionen

anwendbaren Indikatorenpraxis dürften sich die Gutachter, die IV und die

Gerichte nicht allein auf die ärztliche Diagnose abstützen, um die

Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, denn diese sage allein nichts darüber aus, wie

stark die Person in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.

Eine fachgerecht gestellte medizinische Diagnose und eine entsprechende

Einordnung sei für den Anspruch auf eine IV-Rente nach wie vor, aber eben nur

Voraussetzung. Es müsse vielmehr geprüft werden, was die erkrankte Person noch

zu leisten vermöge. Dabei gelte es, das tatsächliche berufliche

Leistungsvermögen gesamthaft und ergebnisoffen abzuklären. Zu berücksichtigen

seien die medizinischen Befunde, allfällige Therapien und deren Wirkung,

berufliche Eingliederungsbemühungen, mögliche Begleiterkrankungen, das soziale

Umfeld des Versicherten und dessen geltend gemachte Einschränkungen im Alltag. Der

psychiatrische G.___-Gutachter habe seine Einschätzung offensichtlich rein

diagnoseabhängig abgegeben. Dies werde bereits schon deutlich, dass diese

Einschätzung unter Ziff. 3.5 abgegeben worden sei, bevor der Gutachter

unter den Ziff. 3.10.1 ff. Feststellungen zu den Indikatoren abgegeben

habe. Diese Feststellungen seien aber wiederum derart oberflächlich und

nichtssagend, dass nicht von einer ergebnisoffenen und umfassenden Klärung der

Ressourcen die Rede sein könne. So könne nicht beurteilt werden, ob

beispielsweise die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben

reduziert sei und falls ja, wie schwer. Auch nachvollziehbare Aussagen zur

Durchhaltefähigkeit, zur Kontaktfähigkeit zu Dritten, zur

Selbstbehauptungsfähigkeit, zur Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten wie

Haushalt und Hobbies seien nicht entnehmbar. Wenn der Gutachter ausserdem

festhalte, es bestünden keine Hinweise auf eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (S. 15 des Gutachtens), so verwirre dies, denn es

gebe ja auch andere Arten von Persönlichkeitsstörungen. Es verstöre aber auch

deshalb, weil im Vordergutachten von Dr. med. P.___ immerhin die

Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt

worden sei. Es fehle im G.___-Gutachten auch eine Erfassung sämtlicher

somatischer Befunde, so der klinischen Befunde die LWS-Beschwerden betreffend.

Nicht nur aufgrund der Indikatorenpraxis, auch gemäss den Qualitätsleitlinien

für psychiatrische Gutachten in der IV seien auch im Rahmen eines

monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens in jedem Fall vorliegende

somatische Befunde in der Beurteilung zu berücksichtigen. Das psychiatrische G.___-Gutachten

erweise sich damit als unvollständig. Es müsse daher eine polydisziplinäre

Begutachtung in Auftrag gegeben werden.

8.2

8.2.1

Zum Einwand des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht

genügend abgeklärt, ist bezüglich des operativen Eingriffs zur Entfernung des Tumors

am linken Knie Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin holte aufgrund

des Berichts von Dr. med. Q.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor) am

23.

März 2017 beim R.___ den Operationsbericht vom 26. Oktober 2015

ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015

wegen eines unklaren Tumors am linken Knie operiert wurde (Exzisionsbiopsie

Tumor aus der Tibialis anterior Loge links; IV-Nr. 234 ff.). Gegenüber dem

neurologischen G.___-Gutachter Dr. med. K.___ gab der Beschwerdeführer im

Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 30. August 2017 an, er habe vor

ca. zwei Jahren eine Operation wegen eines Nerventumors am linken Knie gehabt.

Dies habe zu einer Besserung der damals vorhandenen Beschwerden geführt

(IV-Nr. 244 S. 18). Der neurologische Gutachter stellte hierzu fest,

beim operativ entfernten Glomustumor am linken Unterschenkel handle es sich

meist um einen benignen, d.h. gutartigen, Tumor, welcher zu lokalen Schmerzen

führe. In den Akten sei eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

allein aufgrund dieser Beschwerden nicht beschrieben. Laut den Angaben des

Exploranden sei die Operation im Oktober 2015 erfolgreich gewesen. Im Rahmen

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus neurologischer als auch aus

bidisziplinärer Sicht spielte die erwähnte Knieoperation keine Rolle. So wurde

zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht angegeben, in der angestammten

beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Fabrikationsbetrieb oder als

Lagermitarbeiter ergäben sich aufgrund der neurologischen Diagnosen keine

relevanten Einschränkungen. Die leichte Einschränkung der

Gleichgewichtsfunktionen sei auf die Polyneuropathie zurückzuführen, wodurch

der Beschwerdeführer im Alltag jedoch nicht relevant eingeschränkt werde (IV-Nr. 244

S. 20). Das Restless Legs-Syndrom ist nach den gutachterlichen Angaben im

Allgemeinen eine gut behandelbare Erkrankung; aufgrund dieser Diagnose sei

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Nr. 244

S. 21). Aus bidisziplinärer Sicht stehen die psychischen Beschwerden im

Vordergrund, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

begründen, die neurologische Symptomatik wird durch das Schlafapnoe-Syndrom

beherrscht, welches aber seit Jahren mit einer CPAP-Therapie unter Kontrolle

stehe. Die festgestellte vorwiegend sensible Polyneuropathie wird von den

Gutachtern als leicht eingestuft. Demnach kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse

der G.___-Gutachter nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des gutartigen

Tumors, die zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt habe, eine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verursacht habe

könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Auch in

den übrigen vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten wird die

Tumorentfernung vom Oktober 2015 nicht thematisiert, sodass es damit sein

Bewenden hat.

8.2.2

Zu dem von Dr. med. D.___ in

seinem Bericht vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 172 S. 2 f.) erstmals

erwähnten Lumbo-vertebralen Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch

nachgewiesenen deutlichen degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen (MRI

vom 12. Mai 2014: leichte Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig

geringgradig Foramenenge in L5/S1 sowie Nearthrose links vermutlich in L5/S1;

IV-Nr. 176 S. 3) ist festzuhalten, dass die entsprechenden

Untersuchungen (MRT der LWS und ISG vom 16. November 2016) keine relevante

Verschlechterung zum Vorbefund vom 12. Mai 2014 ergaben: Es bestehe eine

leichte Reizreaktion an der Nearthrose linksseitig in S1/2 bei lumbosakraler

Übergangsstörung, ein Conus medullaris mit physiologischem Signal auf

TH12/L1-Niveau, eine unverändert unauffällige Darstellung der

Bandscheibensegmente der LWS und eine unverändert minimale Spondylarthrose L4/5

und L5/S1 mit dezenter rechtsseitiger foraminaler Enge. Insgesamt könne keine

hochgradige degenerative Veränderung mit Kompression neuraler Strukturen im

Untersuchungsbereich festgestellt werden. Es bestehe eine unauffällige Weite

des lumbalen Spinalkanals. Das Iliosakralgelenk (ISG) sei regelrecht.

Dementsprechend lautete die Beurteilung des Radiologen wie folgt: «Minimale

Reizreaktion an der linksseitigen Nearthrose S1/2 bei lumbosakraler

Übergangsstörung. Keine fortgeschrittene degenerative Veränderung mit

Kompression neuraler Strukturen, keine Stenose des Spinalkanals im

Untersuchungsbereich» (vgl. Bericht des W.___ vom 16. November 2016,

IV-Nr. 228 S. 6; vgl. E. II. 7.5 hiervor). Dazu nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ am 15. Februar 2017 dahingehend Stellung,

die MRT-Untersuchung der LWS vom 16. November 2016 habe keine

Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund vom 12. Mai 2014 gezeigt. Da –

mit Ausnahme von Dr. med. D.___, der in seinem Bericht vom

21.

Oktober (recte: Dezember) 2016 lumbospondylogene Beschwerden

beschrieben habe (vgl. E. II. 7.7 hiervor) – von den behandelnden Ärzten

keine Beschwerden des Skelettsystems erwähnt worden seien, und der Versicherte

sich auch nicht in rheumatologischer Behandlung befinde, sei aufgrund der

kernspintomographisch nur minim degenerativ veränderten LWS keine weitere

rheumatologische Begutachtung indiziert. Im Rahmen des rheumatologischen

Konsiliums vom 21. November 2011, welches von der M.___ initiiert worden

sei (vgl. IV-Nr. 118.4), habe der Rheumatologe Dr. med. O.___ keine

Erkrankung seines Fachgebietes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt (IV-Nr. 230 S. 2). Damit in Übereinstimmung stehen die

eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der bidisziplinären G.___-Begutachtung.

Anlässlich der psychiatrischen Abklärung vom 30. August 2017 gab er zu

seinen aktuellen Leiden an, es gehe immer gleich, er leide an einer

Zuckerkrankheit, einer Schlafapnoe, einer Epilepsie sowie an Depressionen. Er sei

oft müde, kraftlos und nervös, schlafe nicht gut, schwitze oft und leide

manchmal unter Verstopfung (IV-Nr. 244 S. 10 f.). Bei der neurologischen

Untersuchung gleichen Datums berichtete er, er leide im Wesentlichen unter

psychischen Problemen. Im somatischen Bereich bestehe eine Diabetes mellitus.

Wegen einer Schlafapnoe unterziehe er sich einer CPAP-Therapie, im Weiteren trage

er wegen Schwerhörigkeit Hörgeräte. Wegen Atemproblemen sei er in

HNO-ärztlicher Behandlung gewesen. Ab und zu erwache er wegen eines

Erstickungsgefühls; eine weitere Kontrolle sei beim Pneumologen Dr. med. S.___

vorgesehen (IV-Nr. 244 S. 17). Der Beschwerdeführer gab gegenüber den

beiden Gutachtern somit seine sämtlichen aktuellen somatischen und psychischen

Leiden an. Zu einem Rückenleiden, insbesondere zu einem solchen im Bereich der

Lendenwirbelsäule, machte er keine Angaben. Demnach kann auch aufgrund seiner

eigenen Angaben nicht von einer relevanten Verschlechterung des Rückenleidens

ausgegangen werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet hat.

8.3

8.3.1

Gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachten vom

25.

September 2017 stehen – wie erwähnt – psychiatrische und neurologische

Beschwerden im Vordergrund. Die G.___-Gutachter stellten die Diagnosen (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden, depressiven Störung,

gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1), sowie einer

vorwiegend sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus (ICD-10 G62) und

setzten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus

bidisziplinärer Sicht in leichten bis mittelschweren, gering adaptierten

Tätigkeiten auf 80 % fest, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden

könnte mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement; dies

gelte auch für die früher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten

(IV-Nr. 244 S. 22 f.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und der psychiatrische

G.___-Gutachter habe seine Einschätzung offensichtlich rein diagnoseabhängig

abgegeben (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 9), kann nicht gefolgt werden. So

berücksichtigte Dr. med. AC.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, bei seiner Begutachtung die Sozial- und Arbeitsanamnese, die

medizinische Anamnese sowie die Vorakten, nahm im Rahmen der Untersuchung vom

30.

August 2017 die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf, erhob

den psychiatrischen Befund nach dem System der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für

Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) und nahm eine psychiatrische Beurteilung

vor, wobei er feststellte, der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit Jahren

in ambulanter psychiatrischer Behandlung und sei im Jahr 2010 auch stationär

psychiatrisch behandelt worden (Einnahme von Antidepressiva), der Blutspiegel

des eingenommenen Antidepressivums sei aber viel zu tief. Dr. med. AC.___

stellte die psychiatrischen Diagnosen und gab die Arbeitsfähigkeiten in der

bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit (inkl. zeitlicher

Verlauf) wieder, wobei er angab, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich in

den letzten Jahren nicht verändert (S. 13 Ziff. 3.5). Nach der

Wiedergabe der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme

zu früheren ärztlichen Einschätzungen würdigte der psychiatrische Gutachter die

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven

Befunde hielt er fest, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe ein

leicht- bis gelegentlich mittelgradiges depressives Zustandsbild beobachtet

werden können. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch die depressiven

Verstimmungen, die leichte Antriebsminderung und die verminderte psychische

Belastbarkeit beeinträchtigt. Der 60-jährige Beschwerdeführer sei seit Jahren

arbeitslos und davon überzeugt, nicht arbeiten zu können, wobei die

Wirtschaftslage schwierig sei. All dies könne dazu beitragen, dass er sich

durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es den

objektivierbaren Befunden entspreche. Er neige dazu, seine Beschwerden zu

verdeutlichen. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit

und/oder irreversibler Gesundheitsschäden nach langjähriger

Alkoholabhängigkeit. Die psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen

und der Beschwerdeführer habe während Jahren mit guter Leistung gearbeitet. Von

seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Man

finde keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und in der Umsetzung

seiner Ressourcen durch die psychiatrische Störung geringgradig beeinträchtigt.

Zum sozialen Kontext legte der Gutachter dar, die im Rahmen des

Arbeitstrainings gezeigten bescheidenen Leistungen liessen sich nicht durch

eine psychiatrische Störung begründen. Der Beschwerdeführer werde durch seine

Ehefrau unterstützt. Sozial lebe er etwas zurückgezogen, vor allem seit ein

langjähriger Kollege nach Serbien zurückgekehrt sei. Die

Kommunikationsfähigkeit sei aufgrund der Depression leichtgradig

beeinträchtigt. Es bestehe keine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit

nachzugehen. Zur Behandlung und Eingliederung gab der Gutachter sodann an, die

bisherige Therapie sei lege artis durchgeführt worden. Die Kooperation des

Beschwerdeführers sei vorhanden gewesen und weitere Therapieoptionen bestünden

nicht. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die geringe Leistungsbereitschaft

bei den gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht erklären. Aufgrund der

psychiatrischen Störung sei die Eingliederungsfähigkeit nur geringgradig,

nämlich um 20 %, beeinträchtigt. Eingliederungsmassnahmen seien ganztags

mit leicht vermindertem Rendement zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die nur teilweise

Krankheitswert habe, seien Eingliederungsmassnahmen kaum erfolgversprechend

durchführbar. Zur Konsistenz gab der Gutachter schliesslich an, im Gegensatz zu

seinen Angaben nehme der Explorand gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen

die verordneten Antidepressiva kaum ein. Er unternehme regelmässig längere

Spaziergänge, arbeite im Garten und fische regelmässig. Die Beziehung zu seiner

Ehefrau sei gut. Aufgrund der genannten Aktivitäten sei es nicht

nachvollziehbar, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Er habe seine

Berufstätigkeit aufgegeben und zeige auch einen leichten sozialen Rückzug.

Therapeutische Optionen nehme er wahr (S. 15 ff. Ziff. 3.10.1 ff.).

Weshalb diese fachärztlichen

Feststellungen und Untersuchungsergebnisse nach den Angaben des

Beschwerdeführers «oberflächlich und nichtssagend» sein sollen, weshalb «nicht

von einer ergebnisoffenen und umfassenden Klärung der Ressourcen die Rede sein»

könne, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar

begründet. Zu seinem Einwand, der G.___-Gutachter habe die Parameter der

funktionellen Leistungsfähigkeit nicht in Anlehnung an den Mini-ICF-P geprüft

und die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen

Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 seien angesichts der fehlenden

Beurteilung somatischer Befunde nicht berücksichtigt worden, weshalb eine

polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben sei, ist Folgendes festzuhalten:

Die Rechtsprechung hat die Qualitätsleitlinien als anerkannten Standard für

eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung

bezeichnet. Sie verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten

Einzelfall abgewichen werden kann. Dem Rechtsanwender soll sie bei der

Beurteilung der Gutachterqualität nützlich sein. Weder Gesetz noch

Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den

entsprechenden Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seinen

Beweiswert, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsleitlinien anlehnt.

Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen

Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während

die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der

medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Test durchführen will. Aus

diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht

abträglich, dass keine Mini-ICF-APP durchgeführt wurde. Da den Experten bei der

Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein grosses Ermessen zukommt,

kann nicht gesagt werden, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist.

Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar

begründet und überzeugend ist. Inwiefern der durch den G.___-Psychiater erhobene

Psychostatus mangelhaft sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht

überzeugend darzutun. Dauer der Untersuchung und Anzahl der psychiatrischen

Explorationen unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Fachkenntnis und dem

Ermessensspielraum des Experten. Dasselbe gilt für das Einholen

fremdanamnestischer Auskünfte und die Frage, ob eine Persönlichkeitsdiagnostik

im Einzelfall Sinn macht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom

9.

November 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielen die

vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers ins Leere. Dass der psychiatrische

Gutachter keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung (oder anderer Persönlichkeitsstörungen) finden konnte,

schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AD. ___ vom 1. Dezember

2011.

im Rahmen der Begutachtung durch die M.___ die Verdachtsdiagnose (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30,) gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 118.3

S. 3).

Dem anlässlich der öffentlichen

Hauptverhandlung vom 21. November 2019 erneut erhobenen Einwand des

Beschwerdeführers, der psychiatrische G.___-Gutachter habe seine Einschätzung

offensichtlich rein diagnoseabhängig abgegeben, die im Rahmen der

Indikatorenprüfung abgegebenen Feststellungen seien «oberflächlich und

nichtssagend» und es fehle ein genügender Bezug zu den Indikatoren (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019), kann nicht gefolgt werden.

Der psychiatrische G.___-Gutachter legte anhand der Indikatoren gemäss BGE 141

V 281 klar, verständlich und nachvollziehbar dar, weshalb er aufgrund seiner

Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der früheren ärztlichen

Einschätzungen die Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die

rezidivierende depressive Störung als geringgradig einstufte. Dabei verwies er

u.a. auf die Neigung des Beschwerdeführers, seine Beschwerden zu verdeutlichen,

seine unauffällige psychosoziale Entwicklung, seinen sozialen Kontext, die ungenügende

Einnahme der verordneten Antidepressiva, seine nur teilweise vorhandene

Kooperation bei den gescheiterten Eingliederungsbemühungen sowie seine

Aktivitäten in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Es besteht kein Hinweis,

dass sich der G.___-Gutachter bereits vor der Indikatorenprüfung festgelegt

haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das G.___-Gutachten

erscheint insgesamt als konsistent und schlüssig, weshalb aus dem Umstand, dass

die psychiatrische Diagnose und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 13

Ziff. 3.4 f.) vor der Indikatorenprüfung (S. 14 ff. Ziff. 3.10.1

bis 3.10.4) dargelegt wurde, nichts abgeleitet werden kann, was den Beweiswert

des Gutachtens schmälern würde.

8.3.2

Der neurologische Gutachter,

Dr. med. K.___, stellte aufgrund seiner fachärztlichen Untersuchung vom

30.

August 2017 die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer

vorwiegend sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus (ICD-10 G62) und

hielt zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht fest, in der angestammten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Fabrikationsbetrieb oder als Lagerarbeiter

ergäben sich aufgrund der neurologischen Diagnosen keine relevanten

Einschränkungen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Explorand

etwas eingeschränkte Gleichgewichtsfunktionen habe, sodass er nicht auf Leitern

und Tritten sowie Gerüsten eingesetzt werden könne. Unter Berücksichtigung

dieser Einschränkungen bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 244 S. 19 ff.). Auch

diesen nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen des neurologischen Gutachters

ist zu folgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle die Erfassung

sämtlicher somatischer Befunde, insbesondere auch der LWS-Beschwerden, zielt

ins Leere.

8.4

Gemäss dem bidisziplinären Begutachtungsergebnis

ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aktuell wie auch seit Jahren

(übereinstimmend mit früheren M.___-Gutachten) in leichten bis mittelschweren,

gering adaptierten Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

besteht, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könnte mit leicht

erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement; dies gelte auch für die

früher vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten (vgl. IV-Nr. 244

S. 22 f.). Dieses umfassende bidisziplinäre Gutachten beruht auf

allseitigen Untersuchungen vom 30. August 2017, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der Experten sind

hinreichend begründet und überzeugend. Demnach kommt diesem Gutachten volle

Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Berichte der behandelnden

Ärzte von Dr. med. D.___ vom 21. Dezember 2012 (E. II. 7.7

hiervor), Dr. med. U.___ vom 15. März 2017 (E. II. 7.9 hiervor)

und Dr. med. H.___ vom 15. Januar 2019 (E. II. 7.16 hiervor)

vermögen den Beweiswert des G.___-Gutachtens von 25. September 2017 nicht

zu schmälern. Auch aus dem an der öffentlichen Hauptverhandlung vom

21.

November 2019 eingereichten Bericht von Dr. med. H.___ vom

14.

Mai 2019 (E. II. 7.19 hiervor) geht nichts hervor, was das G.___-Gutachten

in Frage stellen könnte. Dr. med. H.___ stellte zwar – unter

Berücksichtigung der Testergebnisse des Mini-ICF – fest, der Beschwerdeführer

leide an einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung und

an einer chronischen Schmerzstörung, wobei sich die Beschwerden wechselseitig

verstärkten, sowie an somatischen, den Krankheitsverlauf beeinflussenden Komorbiditäten,

und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich mittlerweile aus

fachärztlicher Sicht wesentlich verschlechtert (vgl. E. II. 7.19 hiervor),

es gilt jedoch zu beachten, dass wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte, die im Rahmen der G.___-Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, auch von ihm als behandelnden

Psychiater nicht genannt wurden. Die Berichte von Dr. med. H.___ vom

15.

Januar und 14. Mai 2019 können – wie (unter E. II. 4.5

hiervor) erwähnt – nicht denselben Stellenwert beanspruchen, zumal der

behandelnde Psychiater auf die Begutachtungsergebnisse des G.___ überhaupt nicht

eingeht. Der psychiatrische G.___-Gutachter legte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse

nachvollziehbar und schlüssig dar, beim Beschwerdeführer bestünden keine

Hinweise auf eine andauernd mittelgradige oder schwergradige depressive

Störung, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne; der Grad der

Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren nicht verändert (IV-Nr. 244

S. 14 f. Ziff. 3.5 f.). Eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung

konnte nicht diagnostiziert werden. Aus neurologischer Sicht ist nach den

überzeugenden fachärztlichen Angaben die vorwiegend sensible Polyneuropathie

als Begleiterkrankung des grundsätzlich gut eingestellten Diabetes mellitus als

leicht einzustufen und hat klinisch keine wesentlichen Auswirkungen. Das

Schlafapnoesyndrom steht seit Jahren adäquat mit CPAP-Therapie unter Kontrolle

und der bestehende Verdacht auf ein Restless legs Syndrom hat ebenfalls keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 244 S. 22 Ziff. 6). Es

bestehen nach dem Gesagten somit keine konkreten Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprechen, zumal dessen

Untersuchungsergebnisse auch durch den Bericht der I.___ vom 3. Januar

2018.

(vgl. E. II. 7.12 und 7.18) sowie den Bericht von Dr. med. K.___

vom 21. August 2018 (E. II. 7.14 und 7.15) erhärtet werden (vgl. E.

II. 4.4 hiervor). Demnach besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung,

wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird. Ein Vergleich der aktuellen medizinischen

Situation mit dem Gesundheitszustand im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung

vom 16. August 2012) ergibt keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Damals wurden im polydisziplinären

Gutachten der M.___ vom 26. Januar 2012 die Diagnosen (mit wesentlicher

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) «komplizierte, protrahierte

Trauerreaktion (ICD-10 F38.8)» sowie «unter Therapie teilweise remittierte

Depression, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)» gestellt und die Arbeitsfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer auf 70 % sowie diejenige

in einer angepassten Verweistätigkeit auf 75 % festgesetzt

(IV-Nr. 118.1 S. 19 ff.; E. II. 6.1 hiervor). In der

Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hielten die Gutachter an den

Begutachtungsergebnissen fest (IV-Nr. 133; vgl. E. II. 6.2 hiervor).

Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse ermittelte die Beschwerdegegnerin damals

einen Invaliditätsgrad von 33 % (IV-Nr. 144 S. 2). Demnach hat

sich gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 16. August 2012 nicht relevant verschlechtert. Soweit der

Beschwerdeführer auf das Alter des G.___-Gutachtens hinweist und rügt, die

seitherige gesundheitliche Entwicklung sei nicht berücksichtigt worden, ist ihm

zu entgegnen, dass eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands –

auch unter Berücksichtigung des vorliegend jüngsten Berichts von Dr. med. H.___

vom 14. Mai 2019 – nicht ersichtlich ist. Auch sonst besteht kein Hinweis

für eine relevante Veränderung seiner tatsächlichen Verhältnisse.

9.

9.1

Der Beschwerdeführer beantragt

im Weiteren die Gewährung beruflicher Massnahmen und macht geltend, die

Eintretenshürde der Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV

beziehe sich nur auf eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder

einen Assistenzbeitrag. Berufliche Massnahmen könnten ohne diese Hürde wieder

neu geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 10).

9.2

Nach Art. 87 Abs. 3

IVV wird, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert

wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat. Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in

analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts

9C_291/2017,9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis

u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a

S. 122).

9.3

Im vorliegenden Fall wies das

Versicherungsgericht die Sache mit rechtskräftigem Urteil vom

22.

September 2016 (VSBES.2015.178) an die Beschwerdegegnerin zurück,

«damit sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen im Kniebereich links

(allenfalls Tumoroperation), der degenerativen LWS-Veränderungen sowie

allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener Leiden auf die

Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere medizinische

Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide»

(S. 20 E. II. 5.; S. 21 Dispositiv Ziff. 1; IV-Nr. 223

S. 21 f.). Dementsprechend trat die Beschwerdegegnerin auf die Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers ein, nahm weitere medizinische Abklärungen vor und wies

den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente

mit vorliegend angefochtener Verfügung ab (IV-Nr. 285). Aufgrund dieser Abklärungen

kann seit dem Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw.

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt

werden, weshalb auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren

sind. Die Revisionsgrundsätze gelten in analoger Weise auch für berufliche

Eingliederungsleistungen (vgl. E. II. 3. und 9.2 hiervor). Dem Einwand des

Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Anmerkungen im Jahrbuch zum

Sozialversicherungsrecht (JaSo 2019, Hrsg. Ueli

Kieser und Miriam Lendfers,

S. 95 Ziff. 14), wonach der rein verfahrensökonomisch begründete

Schutzbedarf sich nach dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf

eine Rentenleistung, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag

beziehe, jedoch nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, kann nicht

gefolgt werden. Eine solche Interpretation entspricht nicht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Übrigen kann angesichts der Äusserungen

des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung vom 30. August 2017, wonach

er sich aufgrund seiner depressiven Verstimmungen und seiner zahlreichen

somatischen Erkrankungen seit Jahren nicht mehr in der Lage fühle, einer

beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. IV-Nr. 244 S. 11, 14, 18, 22

und 23; berufliche Massnahmen konnten bei der ausgeprägten subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht vorgeschlagen werden), nach wie

vor nicht von seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden

(vgl. auch Aktennotiz der Teamleiterin der beruflichen Eingliederung vom

3.

Oktober 2018, IV-Nr. 274). Dass der Beschwerdeführer gemäss den

vorliegenden Unterlagen lediglich im Februar/März 2018 gegenüber dem Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Stellenbemühungen nachgewiesen hat (vgl. IV-Nr. 266

S. 9 f.), ändert daran nichts. Auch nach den Angaben des aktuell behandelnden

Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 15. Januar 2019 hat eine

Eingliederung des Beschwerdeführers derzeit keine Erfolgsaussichten und die diesbezügliche

Prognose wird als ungünstig eingestuft (IV-Nr. 276 S. 7). Gemäss dem

neusten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2019 ist der

Verlauf gesamthaft (nach wie vor) durch eine weitgehende Fixierung auf die

Beschwerden, eine resignative Grundhaltung und einen daraus resultierenden

sozialen Rückzug gekennzeichnet. Eine Erhöhung der Belastbarkeit konnte nicht

erreicht werden (BB 4, S. 3 unten). Es besteht kein Hinweis, dass der

Beschwerdeführer nun bereit wäre, berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung vom 3. Oktober 2018 war ein

persönliches Abklärungsgespräch nicht angezeigt (IV-Nr. 274). Dass sich

diesbezüglich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die

resignative und passive Grundhaltung des Beschwerdeführers wird auch durch die

von der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2019 im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens veranlasste medizinische Auflage, sich einer einmaligen

Blutentnahme zur Spiegelmessung des Antidepressivums Cymbalta zu unterziehen, untermauert,

welche ergab, dass der gemessene Duloxetin-Spiegel des genannten

Antidepressivums weiterhin – wie bereits im G.___-Gutachten festgestellt –

stark unterhalb des Referenzwertes lag, um therapeutisch wirksam sein zu

können. Eine regelmässige Einnahme und damit auch ein Compliance konnte daher

nicht nachgewiesen werden (vgl. IV-Nr. 278 ff. und 284). Unter den

gegebenen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin somit kein Anlass, auch

bezüglich der verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine weiteres

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

10.

Nach dem Gesagten ist die vorliegend

angefochtene Verfügung vom 19. März 2019, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mangels einer relevanten gesundheitlichen

Verschlechterung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1

Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 5. hiervor)

rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist. Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von CHF 280.00 (1 Stunde à CHF 240.00 plus

Auslagen von pauschal CHF 20.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 20.00).

11.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 13. September

2019; A.S. 37 f.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann

hat am 21. November 2019 seine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'597.70 (9.5 Std. x CHF 240.00 pro

Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 132.00 und Mehrwertsteuer) geltend

macht (A.S. 43 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die unter

den Daten vom 7. und 9. Mai, 5. Juni und 16. September 2019 angegebenen

Positionen von jeweils 0.17 Stunden nicht berücksichtigt werden, da hier von

der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist.

Damit verbleibt – unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands für die

Vorbereitung auf die Verhandlung von 30 Minuten sowie für die öffentliche

Verhandlung selbst von 46 Minuten – ein Zeitaufwand von insgesamt 7.59 Stunden.

Davon wurde 1 Stunde bereits unter dem Titel der Parteientschädigung vergütet

(E. II. 11.1 hiervor), sodass ein geltend gemachter Aufwand von 6.59

Stunden verbleibt. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Ferner sind

bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter des

Beschwerdeführers in seinen Kostennoten stets geltend gemacht wird. Für die

Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 in

Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161

lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind

Auslagen von insgesamt CHF 83.90 zu vergüten, wobei CHF 20.00 bereits

unter dem Titel der Parteientschädigung vergütet wurden, weshalb hier noch

Auslagen von CHF 63.90 zu entschädigen sind. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'346.35 (Honorar von CHF 1'186.20 zuzüglich

Auslagen von CHF 63.90 und MwSt. von CHF 96.25 [7.7 %]). Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 354.90

(Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten

Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 240.00

liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

11.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.

II. 5. hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 150.00 zu Lasten der

Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat die

verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 850.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 280.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'346.35

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 354.90, wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

werden zu CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 850.00 dem

Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 850.00

ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 21. November 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser