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Entscheid

VSBES.2019.133

Berufliche Massnahmen und IV-Rente

2. März 2020Deutsch14 min

2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen und IV-Rente

(Verfügung

vom 5. April 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2018 bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er teilte mit, er habe am 13. Juli

2017 einen Arbeitsunfall erlitten. Für dessen Folgen habe man ihm am 12. Juni

2018 eine Knieprothese eingesetzt (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am

17. August 2018 fand das Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 5). In der

Folge zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei

(IV-Nrn. 7 – 10, 15) und holte weitere medizinische Akten (IV-Nr. 11)

ein. Am 16. Oktober 2018 fand ein Gespräch über berufliche

Eingliederungsmöglichkeiten statt (vgl. Protokolleintrag vom 16. Oktober

2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober

2018 ein (IV-Nr. 14) und zog weitere Unterlagen der Krankentaggeldversicherung

bei (IV-Nrn. 15.1 – 15.3). In der Folge bot die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals zu einem Gespräch auf. Ein

solches kam aber nicht zustande (IV-Nrn. 16 ff. vgl. auch

Protokolleinträge vom 18. Januar, 1. Februar und 12. Februar

2019).

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 14. Februar

2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen,

weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 20). Am 28. Februar

2019 meldete sich die Partnerin des Beschwerdeführers telefonisch bei der

Beschwerdegegnerin. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer wünsche ein Gespräch

mit der Eingliederungsfachperson. Gemäss Protokollnotiz wurde ihr mitgeteilt,

man müsse das schriftlich haben (vgl. Protokolleintrag vom 28. Februar

2019).

2.2 Am 5. April 2019 erliess

die Beschwerdegegnerin eine im Sinn des Vorbescheids lautende Verfügung. Sie

verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente,

weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 22).

3. Mit Schreiben vom 26. April

2019 liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ersuchen, ihre Verfügung

vom 5. April 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Er sei uneingeschränkt

bereit, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 23). Die

Beschwerdegegnerin erklärte am 15. Mai 2019, sie werde die Verfügung nicht

in Wiedererwägung ziehen, nehme aber das bei ihr am 29. April 2019

eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers als Neuanmeldung entgegen und

werde ihm einen neuen Gesprächstermin anbieten (IV-Nr. 27).

4. Am 9. Mai 2019 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. April 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche

Leistungen nach IVG, insbesondere auch vorderhand die vollumfänglichen

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie

die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2019 (A.S. 20 f.)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 10. September 2019 an seinen Anträgen fest (A.S. 25 ff.).

Gleichzeitig reicht sein Vertreter seine Kostennote zu den Akten (A.S. 30

f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt mit Eingabe vom 24. September 2019 (A.S. 33) ihren

Standpunkt.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019

(A.S. 1 f.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil dieser seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

2.

2.1

Gemäss Art. 7 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) muss die

versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen,

aktiv teilnehmen. Dies gilt insbesondere für Massnahmen der Frühintervention

(Art. 7d IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art

(Art. 15 – 18 und 18b IVG), medizinische Behandlungen nach Artikel

25.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 823.10) sowie

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

nach Artikel 8a Abs. 2. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der

Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die

ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

2.2

Art. 7b Abs. 1 IVG

bestimmt, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1) gekürzt

der verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

In bestimmten Konstellationen, welche hier aber nicht gegeben sind, können die

Leistungen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 21

Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt werden. Beim

Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände

des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der

versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

2.3

Entzieht oder widersetzt sich

eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue

Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4

ATSG).

3.

Aus den Akten ergibt sich der

folgende für die Streitfrage relevante Sachverhalt:

3.1

Nach der Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 23. Juli 2018 (IV-Nr. 2) fand am 17. August

2018.

das Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 5). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten

der Krankentaggeldversicherung sowie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Nrn.

7.

– 11) und lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch «im

Zusammenhang mit der Beurteilung Ihrer beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten»

ein (IV-Nr. 12). Dieses Gespräch fand am 16. Oktober 2018 statt (vgl.

Protokolleintrag vom 16. Oktober 2018). Als Ergebnis wurde festgehalten,

man werde über ein Belastbarkeitstraining sprechen, sobald das «OK» der Ärzte

vorliege. Der Beschwerdeführer werde nach der nächsten Untersuchung, die Ende

November stattfinden werde, seine Ansprechperson bei der Beschwerdegegnerin

über die Ergebnisse informieren (vgl. Protokolleintrag vom 16. Oktober

2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom

12.

Oktober 2018 ein (IV-Nr. 14) und zog weitere Unterlagen der

Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 15).

3.2

Da sich der Beschwerdeführer in

der Folge nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, lud ihn diese mit

Schreiben vom 12. Dezember 2018 zu einem Beratungsgespräch auf den

18.

Januar 2019 ein. Die Einladung erhielt den Hinweis,

Terminverschiebungen seien nur aus wichtigen Gründen möglich und Verhinderungen

seien frühzeitig zu melden (IV-Nr. 16). Der Beschwerdeführer meldete sich

(offenbar telefonisch) durch seine Partnerin am 18. Januar 2019 ab, weil

er Grippe habe (vgl. Protokolleintrag vom 18. Januar 2019; IV-Nr. 19).

3.3

Mit Schreiben vom 18. Januar

2019.

lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut zu einem

Beratungsgespräch auf den 1. Februar 2019 ein. Die Einladung erhielt

wiederum den Hinweis, Terminverschiebungen seien nur aus wichtigen Gründen

möglich und Verhinderungen seien frühzeitig zu melden (IV-Nr. 17). Der

Beschwerdeführer erschien nicht, ohne sich abgemeldet zu haben (vgl.

Protokolleintrag vom 1. Februar 2019). In der Beschwerde macht er geltend,

diese Einladung sei ihm nie zugestellt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 3,

A.S. 6).

3.4

Am 1. Februar 2019 forderte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, am

12.

Februar 2019 zu einer Besprechung zu erscheinen. Das Schreiben

enthielt den folgenden Hinweis: «Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie

verpflichtet sind, bei den Abklärungen mitzuwirken. Sollten Sie erneut dem

vorgeschlagenen Gesprächstermin fernbleiben, werden wir die Erhebungen

einstellen und das Verfahren ohne Leistungen abschliessen (Art. 43

Abs. 3 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG).» Der Brief

wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und durch die Post an die

Beschwerdegegnerin retourniert, bei der er am 14. Februar 2019 eintraf

(IV-Nr. 21). In der Beschwerdeschrift wird erklärt, der Beschwerdeführer

habe sich im Ausland aufgehalten (A.S. 8).

3.5

Mit Vorbescheid vom 14. Februar

2019.

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen,

weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 20). Am 28. Februar

2019.

meldete sich die Partnerin des Beschwerdeführers telefonisch bei der

Beschwerdegegnerin. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer wünsche ein Gespräch

mit der Eingliederungsfachperson. Gemäss Protokollnotiz wurde ihr mitgeteilt,

man müsse das «schriftlich haben» (vgl. Protokolleintrag vom 28. Februar

2019).

3.6

Am 5. April 2019 erliess

die Beschwerdegegnerin eine im Sinn des Vorbescheids lautende Verfügung. Sie

verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente,

weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (A.S. 1

ff.).

4.

Eine Leistungsverweigerung in

Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG kommt in Betracht, wenn die

versicherte Person ihre Verpflichtung, an den in Art. 7 Abs. 2 IVG

genannten Massnahmen aktiv teilzunehmen, verletzt hat und das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren erfolglos durchgeführt wurde.

4.1

Anlässlich des Gesprächs vom

16.

Oktober 2018 wurde vereinbart, der Beschwerdeführer werde die

Beschwerdegegnerin über die Ergebnisse der auf Ende November vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung informieren. Bis zum 12. Dezember 2018 war diese

Information nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer

daraufhin zu einem erneuten Gespräch auf den 18. Januar 2019 ein. Diesem

blieb der Beschwerdeführer fern, wobei ihn seine Partnerin abmeldete, weil er

Grippe habe. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich erkrankt war. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen

werden, dass er den Termin nicht wahrnahm.

4.2

In der Folge lud ihn die

Beschwerdegegnerin noch am gleichen Tag, dem 18. Januar 2019, schriftlich

zu einem neuen Gespräch auf den 1. Februar 2019 ein. Der Beschwerdeführer

lässt allerdings geltend machen, er habe dieses Schreiben nie erhalten

(A.S. 6, 8). Rechtsprechungsgemäss liegt die (objektive) Beweislast dafür,

dass und wann ein Schriftstück der versicherten Person zugestellt wurde, beim

Versicherungsträger. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung

uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung

des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober

2011; BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309). Der Hinweis auf die hohe

Zuverlässigkeit der Post genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Zustellung

kann nur als hinreichend nachgewiesen gelten, wenn besondere Umstände vorliegen

(so ist es in der Regel wenig glaubhaft, wenn eine Person mehrfach geltend

macht, Postsendungen nicht erhalten zu haben). Hier gelingt es der

Beschwerdegegnerin nicht, die Behauptung des Beschwerdeführers, der Brief vom

18.

Januar 2019 sei ihm nicht zugestellt worden, zu widerlegen. Wenn er

sich nicht an die darin enthaltene Aufforderung gehalten hat, am 1. Februar

2019.

zu einem Gespräch zu erscheinen, kann ihm dies daher nicht vorgeworfen

werden.

4.3

Mit dem eingeschriebenen Brief

vom 1. Februar 2019 (IV-Nr. 18) lud die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf den 12. Februar 2019 erneut zu einem Gespräch ein.

Der Brief enthielt die ausdrückliche Androhung, die Beschwerdegegnerin werde

die Erhebungen einstellen und das Verfahren ohne Leistungen abschliessen, wenn

der Beschwerdeführer erneut dem vorgeschlagenen Gesprächstermin fernbleibe. Der

Termin kam ebenfalls nicht zustande, weil der Beschwerdeführer den

eingeschriebenen Brief nicht abholte. Gemäss gesetzlicher Vorschrift gilt eine

Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der

Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens

am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt

(Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Diese Zustellungsfiktion

kommt dann zum Tragen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war

bzw. die Beschwerde führende Partei damit rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts

9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2). Dies trifft zu, denn der

Beschwerdeführer musste aufgrund des durch ihn selbst eingeleiteten

IV-Verfahrens und des verpassten früheren Termins mit Mitteilungen der

Beschwerdegegnerin rechnen.

4.4

Nach dem Gesagten wurde am

16.

Oktober 2018 vereinbart, der Beschwerdeführer werde die

Beschwerdegegnerin Ende November oder Anfang Dezember über das Ergebnis der

ärztlichen Untersuchung orientieren. Bis zum 12. Dezember 2018 erfolgte

keine solche Orientierung. Der Beschwerdeführer kam damit seiner

Mitwirkungspflicht nicht nach. Dieser Verstoss wiegt allerdings nicht besonders

schwer. Den nächsten Termin vom 18. Januar 2019 verpasste er aus

gesundheitlichen Gründen, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Dasselbe gilt

für den anschliessenden Termin vom 1. Februar 2019, weil, wie dargelegt,

davon auszugehen ist, er habe das entsprechende Aufgebot nicht erhalten. Als

gewichtiges vorwerfbares und grundsätzlich sanktionswürdiges Verhalten bleibt

damit der Umstand, dass der Beschwerdeführer den eingeschriebenen Brief vom

1.

Februar 2019, mit dem er rechnen musste, nicht abholte und es auch

unterlassen hatte, der Beschwerdegegnerin seine Auslandabwesenheit mitzuteilen

und für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Deshalb verpasste er auch den Termin vom

12.

Februar 2019. Dieses Fehlverhalten wiegt nicht leicht, denn es führte

zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, welche es gerade bei der Prüfung

und Einleitung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zu vermeiden

gilt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob sich in Anwendung

von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Sanktion rechtfertige. Bei der

Festlegung einer Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten (Andreas Brunner / Doris Vollenweider in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 21 ATSG N 90). Nach den

vorstehenden Erwägungen ist von einem erstmaligen (erheblichen) Fehlverhalten

auszugehen. Der Telefonanruf der Partnerin des Beschwerdeführers vom 28. Februar

2019.

(vgl. E. II. 3.5 hiervor) weist zudem darauf hin, dass dieser nicht

gewillt war, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu

verweigern. Vor diesem Hintergrund muss die mit der angefochtenen Verfügung vom

5.

April 2019 vorgenommene Verweigerung sämtlicher Leistungen als

unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Schwere des nachgewiesenen sanktionswürdigen

Verhaltens hätte es entsprochen, den Beschwerdeführer nochmals zu verwarnen und

die einschneidende Rechtsfolge der vollständigen Leistungsverweigerung erst für

den Fall einer nochmaligen erheblichen Pflichtverletzung vorzusehen.

4.5

Zusammenfassend ist die mit der

angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (A.S. 1 f.) verhängte

Sanktion als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich

gutzuheissen und die Verfügung vom 5. April 2019 aufzuheben. Soweit der

Beschwerdeführer die Zusprechung von Leistungen verlangt (vgl. E. I. 4 Ziff. 2 hiervor),

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das teilweise Nichteintreten hat den

Verfahrensaufwand praktisch nicht beeinflusst und rechtfertigt daher keine

Kürzung. Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Honorarnote vom 10. September

2019.

(A.S. 30 f.) einen Aufwand von total 8,85 Stunden geltend. Der

Aufwand für die Nachbearbeitung von einer Stunde ist mit Blick auf den Ausgang

des Verfahrens (Gutheissung) und dessen eng beschränkten Gegenstand auf

15.

Minuten zu reduzieren. Der verbleibende Aufwand von 8,1 Stunden

kann mit Blick auf den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel noch als

angemessen gelten. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00,

den Auslagen von CHF 115.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 %

resultiert somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'305.65.

5.2

Laut Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Diese sind angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands, der dem Gericht

entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. April

2019 wird aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'305.65 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng