VSBES.2019.133
Berufliche Massnahmen und IV-Rente
2. März 2020Deutsch14 min
2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und IV-Rente
(Verfügung
vom 5. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2018 bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er teilte mit, er habe am 13. Juli
2017 einen Arbeitsunfall erlitten. Für dessen Folgen habe man ihm am 12. Juni
2018 eine Knieprothese eingesetzt (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am
17. August 2018 fand das Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 5). In der
Folge zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei
(IV-Nrn. 7 – 10, 15) und holte weitere medizinische Akten (IV-Nr. 11)
ein. Am 16. Oktober 2018 fand ein Gespräch über berufliche
Eingliederungsmöglichkeiten statt (vgl. Protokolleintrag vom 16. Oktober
2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 12. Oktober
2018 ein (IV-Nr. 14) und zog weitere Unterlagen der Krankentaggeldversicherung
bei (IV-Nrn. 15.1 – 15.3). In der Folge bot die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals zu einem Gespräch auf. Ein
solches kam aber nicht zustande (IV-Nrn. 16 ff. vgl. auch
Protokolleinträge vom 18. Januar, 1. Februar und 12. Februar
2019).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 14. Februar
2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen,
weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 20). Am 28. Februar
2019 meldete sich die Partnerin des Beschwerdeführers telefonisch bei der
Beschwerdegegnerin. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer wünsche ein Gespräch
mit der Eingliederungsfachperson. Gemäss Protokollnotiz wurde ihr mitgeteilt,
man müsse das schriftlich haben (vgl. Protokolleintrag vom 28. Februar
2019).
2.2 Am 5. April 2019 erliess
die Beschwerdegegnerin eine im Sinn des Vorbescheids lautende Verfügung. Sie
verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente,
weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 22).
3. Mit Schreiben vom 26. April
2019 liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ersuchen, ihre Verfügung
vom 5. April 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Er sei uneingeschränkt
bereit, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 23). Die
Beschwerdegegnerin erklärte am 15. Mai 2019, sie werde die Verfügung nicht
in Wiedererwägung ziehen, nehme aber das bei ihr am 29. April 2019
eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers als Neuanmeldung entgegen und
werde ihm einen neuen Gesprächstermin anbieten (IV-Nr. 27).
4. Am 9. Mai 2019 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. April 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
Leistungen nach IVG, insbesondere auch vorderhand die vollumfänglichen
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie
die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2019 (A.S. 20 f.)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 10. September 2019 an seinen Anträgen fest (A.S. 25 ff.).
Gleichzeitig reicht sein Vertreter seine Kostennote zu den Akten (A.S. 30
f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt mit Eingabe vom 24. September 2019 (A.S. 33) ihren
Standpunkt.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019
(A.S. 1 f.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil dieser seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
2.
2.1
Gemäss Art. 7 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) muss die
versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen,
aktiv teilnehmen. Dies gilt insbesondere für Massnahmen der Frühintervention
(Art. 7d IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art
(Art. 15 – 18 und 18b IVG), medizinische Behandlungen nach Artikel
25.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 823.10) sowie
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
nach Artikel 8a Abs. 2. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der
Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die
ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).
2.2
Art. 7b Abs. 1 IVG
bestimmt, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1) gekürzt
der verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
In bestimmten Konstellationen, welche hier aber nicht gegeben sind, können die
Leistungen gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 21
Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt werden. Beim
Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände
des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der
versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
2.3
Entzieht oder widersetzt sich
eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4
ATSG).
3.
Aus den Akten ergibt sich der
folgende für die Streitfrage relevante Sachverhalt:
3.1
Nach der Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 23. Juli 2018 (IV-Nr. 2) fand am 17. August
2018.
das Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 5). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten
der Krankentaggeldversicherung sowie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Nrn.
7.
– 11) und lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch «im
Zusammenhang mit der Beurteilung Ihrer beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten»
ein (IV-Nr. 12). Dieses Gespräch fand am 16. Oktober 2018 statt (vgl.
Protokolleintrag vom 16. Oktober 2018). Als Ergebnis wurde festgehalten,
man werde über ein Belastbarkeitstraining sprechen, sobald das «OK» der Ärzte
vorliege. Der Beschwerdeführer werde nach der nächsten Untersuchung, die Ende
November stattfinden werde, seine Ansprechperson bei der Beschwerdegegnerin
über die Ergebnisse informieren (vgl. Protokolleintrag vom 16. Oktober
2018). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom
12.
Oktober 2018 ein (IV-Nr. 14) und zog weitere Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 15).
3.2
Da sich der Beschwerdeführer in
der Folge nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, lud ihn diese mit
Schreiben vom 12. Dezember 2018 zu einem Beratungsgespräch auf den
18.
Januar 2019 ein. Die Einladung erhielt den Hinweis,
Terminverschiebungen seien nur aus wichtigen Gründen möglich und Verhinderungen
seien frühzeitig zu melden (IV-Nr. 16). Der Beschwerdeführer meldete sich
(offenbar telefonisch) durch seine Partnerin am 18. Januar 2019 ab, weil
er Grippe habe (vgl. Protokolleintrag vom 18. Januar 2019; IV-Nr. 19).
3.3
Mit Schreiben vom 18. Januar
2019.
lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut zu einem
Beratungsgespräch auf den 1. Februar 2019 ein. Die Einladung erhielt
wiederum den Hinweis, Terminverschiebungen seien nur aus wichtigen Gründen
möglich und Verhinderungen seien frühzeitig zu melden (IV-Nr. 17). Der
Beschwerdeführer erschien nicht, ohne sich abgemeldet zu haben (vgl.
Protokolleintrag vom 1. Februar 2019). In der Beschwerde macht er geltend,
diese Einladung sei ihm nie zugestellt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 3,
A.S. 6).
3.4
Am 1. Februar 2019 forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, am
12.
Februar 2019 zu einer Besprechung zu erscheinen. Das Schreiben
enthielt den folgenden Hinweis: «Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie
verpflichtet sind, bei den Abklärungen mitzuwirken. Sollten Sie erneut dem
vorgeschlagenen Gesprächstermin fernbleiben, werden wir die Erhebungen
einstellen und das Verfahren ohne Leistungen abschliessen (Art. 43
Abs. 3 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG).» Der Brief
wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und durch die Post an die
Beschwerdegegnerin retourniert, bei der er am 14. Februar 2019 eintraf
(IV-Nr. 21). In der Beschwerdeschrift wird erklärt, der Beschwerdeführer
habe sich im Ausland aufgehalten (A.S. 8).
3.5
Mit Vorbescheid vom 14. Februar
2019.
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen,
weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (IV-Nr. 20). Am 28. Februar
2019.
meldete sich die Partnerin des Beschwerdeführers telefonisch bei der
Beschwerdegegnerin. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer wünsche ein Gespräch
mit der Eingliederungsfachperson. Gemäss Protokollnotiz wurde ihr mitgeteilt,
man müsse das «schriftlich haben» (vgl. Protokolleintrag vom 28. Februar
2019).
3.6
Am 5. April 2019 erliess
die Beschwerdegegnerin eine im Sinn des Vorbescheids lautende Verfügung. Sie
verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente,
weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (A.S. 1
ff.).
4.
Eine Leistungsverweigerung in
Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG kommt in Betracht, wenn die
versicherte Person ihre Verpflichtung, an den in Art. 7 Abs. 2 IVG
genannten Massnahmen aktiv teilzunehmen, verletzt hat und das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
4.1
Anlässlich des Gesprächs vom
16.
Oktober 2018 wurde vereinbart, der Beschwerdeführer werde die
Beschwerdegegnerin über die Ergebnisse der auf Ende November vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung informieren. Bis zum 12. Dezember 2018 war diese
Information nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer
daraufhin zu einem erneuten Gespräch auf den 18. Januar 2019 ein. Diesem
blieb der Beschwerdeführer fern, wobei ihn seine Partnerin abmeldete, weil er
Grippe habe. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich erkrankt war. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen
werden, dass er den Termin nicht wahrnahm.
4.2
In der Folge lud ihn die
Beschwerdegegnerin noch am gleichen Tag, dem 18. Januar 2019, schriftlich
zu einem neuen Gespräch auf den 1. Februar 2019 ein. Der Beschwerdeführer
lässt allerdings geltend machen, er habe dieses Schreiben nie erhalten
(A.S. 6, 8). Rechtsprechungsgemäss liegt die (objektive) Beweislast dafür,
dass und wann ein Schriftstück der versicherten Person zugestellt wurde, beim
Versicherungsträger. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung
uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung
des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober
2011; BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309). Der Hinweis auf die hohe
Zuverlässigkeit der Post genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Zustellung
kann nur als hinreichend nachgewiesen gelten, wenn besondere Umstände vorliegen
(so ist es in der Regel wenig glaubhaft, wenn eine Person mehrfach geltend
macht, Postsendungen nicht erhalten zu haben). Hier gelingt es der
Beschwerdegegnerin nicht, die Behauptung des Beschwerdeführers, der Brief vom
18.
Januar 2019 sei ihm nicht zugestellt worden, zu widerlegen. Wenn er
sich nicht an die darin enthaltene Aufforderung gehalten hat, am 1. Februar
2019.
zu einem Gespräch zu erscheinen, kann ihm dies daher nicht vorgeworfen
werden.
4.3
Mit dem eingeschriebenen Brief
vom 1. Februar 2019 (IV-Nr. 18) lud die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf den 12. Februar 2019 erneut zu einem Gespräch ein.
Der Brief enthielt die ausdrückliche Androhung, die Beschwerdegegnerin werde
die Erhebungen einstellen und das Verfahren ohne Leistungen abschliessen, wenn
der Beschwerdeführer erneut dem vorgeschlagenen Gesprächstermin fernbleibe. Der
Termin kam ebenfalls nicht zustande, weil der Beschwerdeführer den
eingeschriebenen Brief nicht abholte. Gemäss gesetzlicher Vorschrift gilt eine
Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
(Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Diese Zustellungsfiktion
kommt dann zum Tragen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war
bzw. die Beschwerde führende Partei damit rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts
9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2). Dies trifft zu, denn der
Beschwerdeführer musste aufgrund des durch ihn selbst eingeleiteten
IV-Verfahrens und des verpassten früheren Termins mit Mitteilungen der
Beschwerdegegnerin rechnen.
4.4
Nach dem Gesagten wurde am
16.
Oktober 2018 vereinbart, der Beschwerdeführer werde die
Beschwerdegegnerin Ende November oder Anfang Dezember über das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung orientieren. Bis zum 12. Dezember 2018 erfolgte
keine solche Orientierung. Der Beschwerdeführer kam damit seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach. Dieser Verstoss wiegt allerdings nicht besonders
schwer. Den nächsten Termin vom 18. Januar 2019 verpasste er aus
gesundheitlichen Gründen, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Dasselbe gilt
für den anschliessenden Termin vom 1. Februar 2019, weil, wie dargelegt,
davon auszugehen ist, er habe das entsprechende Aufgebot nicht erhalten. Als
gewichtiges vorwerfbares und grundsätzlich sanktionswürdiges Verhalten bleibt
damit der Umstand, dass der Beschwerdeführer den eingeschriebenen Brief vom
1.
Februar 2019, mit dem er rechnen musste, nicht abholte und es auch
unterlassen hatte, der Beschwerdegegnerin seine Auslandabwesenheit mitzuteilen
und für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Deshalb verpasste er auch den Termin vom
12.
Februar 2019. Dieses Fehlverhalten wiegt nicht leicht, denn es führte
zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, welche es gerade bei der Prüfung
und Einleitung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zu vermeiden
gilt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob sich in Anwendung
von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Sanktion rechtfertige. Bei der
Festlegung einer Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (Andreas Brunner / Doris Vollenweider in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 21 ATSG N 90). Nach den
vorstehenden Erwägungen ist von einem erstmaligen (erheblichen) Fehlverhalten
auszugehen. Der Telefonanruf der Partnerin des Beschwerdeführers vom 28. Februar
2019.
(vgl. E. II. 3.5 hiervor) weist zudem darauf hin, dass dieser nicht
gewillt war, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu
verweigern. Vor diesem Hintergrund muss die mit der angefochtenen Verfügung vom
5.
April 2019 vorgenommene Verweigerung sämtlicher Leistungen als
unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Schwere des nachgewiesenen sanktionswürdigen
Verhaltens hätte es entsprochen, den Beschwerdeführer nochmals zu verwarnen und
die einschneidende Rechtsfolge der vollständigen Leistungsverweigerung erst für
den Fall einer nochmaligen erheblichen Pflichtverletzung vorzusehen.
4.5
Zusammenfassend ist die mit der
angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (A.S. 1 f.) verhängte
Sanktion als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich
gutzuheissen und die Verfügung vom 5. April 2019 aufzuheben. Soweit der
Beschwerdeführer die Zusprechung von Leistungen verlangt (vgl. E. I. 4 Ziff. 2 hiervor),
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das teilweise Nichteintreten hat den
Verfahrensaufwand praktisch nicht beeinflusst und rechtfertigt daher keine
Kürzung. Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Honorarnote vom 10. September
2019.
(A.S. 30 f.) einen Aufwand von total 8,85 Stunden geltend. Der
Aufwand für die Nachbearbeitung von einer Stunde ist mit Blick auf den Ausgang
des Verfahrens (Gutheissung) und dessen eng beschränkten Gegenstand auf
15.
Minuten zu reduzieren. Der verbleibende Aufwand von 8,1 Stunden
kann mit Blick auf den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel noch als
angemessen gelten. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00,
den Auslagen von CHF 115.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 %
resultiert somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'305.65.
5.2
Laut Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Diese sind angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands, der dem Gericht
entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. April
2019 wird aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'305.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng