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Entscheid

VSBES.2019.134

Ergänzungsleistungen IV

8. Oktober 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1961 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2018 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente

der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3). Zuvor

hatte ihr die zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2018 rückwirkend

ab 1. September 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 85 %

zugesprochen (AK-Nrn. 11 f.). Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende Abklärungen und

verneinte schliesslich mit Verfügung vom 13. November 2018 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung (AK-Nr. 21). Zur Begründung

wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen (Renten, Mieterträge und

Erwerbseinkommen) seien höher als die anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf,

Prämienpauschale Krankenversicherung, Liegenschaftsaufwände, Miete; vgl. AK-Nrn.

22 – 24).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin liess am

10. Dezember 2018 gegen die Verfügung vom 13. November 2018 Einsprache erheben

(AK-Nr. 30). Diese wurde am 28. Januar 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 38).

Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen einreichen

(AK-Nr. 39).

2.2 Mit Einspracheentscheid vom 15.

April 2019 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache «teilweise gut» (AK-Nr.

45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Wie sich der Begründung entnehmen lässt, bezieht

sich die teilweise Gutheissung auf einzelne Berechnungsfaktoren (Anpassung des

Verkehrswertes einer Eigentumswohnung; Löschung des Einkommens aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2019), nicht aber auf die

Anspruchsbeurteilung als solche. Dementsprechend wurde mit der den

Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 24. April 2019 ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018

sowie ab 1. Januar 2019 weiterhin verneint (AK-Nr. 47; vgl. auch die

Berechnungsblätter, AK-Nrn. 48 – 51).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 9. Mai 2019 (A.S. 7 f.)

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2019. Sie stellt

sinngemäss den Antrag, ihr seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die

Beschwerde wird am 27. Juni 2019 ergänzend begründet (A.S. 11 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (A.S. 16 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

3.3 Die Beschwerdeführerin reicht

innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 18. September 2019 (vgl.

A.S. 19) keine Replik ein.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.

September 2017.

2.

2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4

Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden

zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2

Als Ausgaben anerkannt wird

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei alleinstehenden

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von CHF 19'290.00 (bis

Ende 2018 gültig gewesene Regelung) respektive CHF 19'450.00 (seit 1. Januar

2019.

geltende Regelung). Sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Betrag von höchstens CHF 13'200.00

als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

Weitere anerkannte Ausgaben sind gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der

Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes

unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(lit. d). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte

kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11

Abs. 1 lit. a ELG). Im Weiteren werden Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel

des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden CHF 37'500.00 übersteigt,

als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ausserdem

zu berücksichtigen sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,

einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d

ELG).

2.4

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

3.

Die Anspruchsbeurteilung durch

die Beschwerdegegnerin basiert auf der folgenden Begründung (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nrn. 48 – 51):

3.1

Als Ausgaben anerkannt wurden

der Lebensbedarf von CHF 19'290.00 (2017 und 2018) respektive CHF

19'450.00 (2019), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von

CHF 5'292.00 im Jahr 2017, CHF 5'496.00 im Jahr 2018 und CHF 5'664.00

im Jahr 2019, Liegenschaftsaufwände von CHF 2'361.00 (bis 31. Juli

2018) respektive CHF 2'529.00 (ab 1. August 2018) sowie

Wohnkosten/Mietzins von CHF 8'376.00 pro Jahr.

3.2

Als Einnahmen angerechnet wurden

Renteneinkünfte von CHF 30'132.00 (2017 und 2018) respektive CHF 30'288.00

(2019), Erträge aus Vermietung von CHF 7'800.00 (bis 31. Juli 2018)

respektive CHF 8'640.00 (ab 1. August 2018) sowie ein anrechenbares

Erwerbseinkommen von CHF 4'234.00 für das Jahr 2017, CHF 5'285.00 für

das Jahr 2018 sowie CHF 1'019.00 für das Jahr 2019.

4.

4.1

Die Ausgabenpositionen sind wie

folgt zu beurteilen:

4.1.1

Der Betrag für den Lebensbedarf

von CHF 19'290.00 (bis Ende 2018) respektive CHF 19'450.00 (ab Anfang

2019) ist gesetzlich vorgegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor) und wurde korrekt in

die Berechnung übernommen.

4.1.2

Der Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inkl. Unfalldeckung (Art. 10

Abs. 3 lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des

EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a

Abs. 3 ELV). Im Jahr 2017 beliefen sich diese Prämien für Erwachsene im Kanton

Solothurn auf CHF 5'292.00, im Jahr 2018 auf CHF 5'496.00, im Jahr

2019.

betragen sie CHF 5'664.00 (Art. 4 bzw. 5 der erwähnten Verordnung für

die Jahre 2017, 2018 und 2019). Auch in diesem Punkt lässt sich der angefochtene

Entscheid nicht beanstanden.

4.1.3

Die Beschwerdeführerin besitzt

eine Eigentumswohnung (vgl. AK-Nr. 7 S. 2 ff.), welche sie nicht

selbst bewohnt, sondern vermietet hat (vgl. AK-Nr. 6). Die zu berücksichtigenden

Liegenschaftsaufwände umfassen den Hypothekarzins und die Kosten für den

Gebäudeunterhalt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Die Hypothekarzinsen wurden mit CHF

801.00

eingesetzt, was den Angaben auf dem Anmeldeformular entspricht (vgl.

AK-Nr. 3 S. 2) und durch Zins- und Kapitalausweise der kreditgebenden Bank

dokumentiert ist (AK-Nr. 8 S. 1 und S. 5).

Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der

für die direkte kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV;

E. II. 2.2 hiervor). Dieser Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des

Bruttoertrages, wenn das Gebäude, wie hier, am Ende der Steuerperiode älter ist

als 10 Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39

Abs. 3 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG,

BGS 614.11] sowie §§ 9 und 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS

614.159

]). Die Gebäudeunterhaltskosten sind also mit 20 % der als

Einnahmen berücksichtigten jährlichen Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Diese

Mieteinnahmen belaufen sich auf CHF 7'800.00 für die Zeit bis 31. Juli 2018 und

auf CHF 8'640.00 ab 1. August 2018 (vgl. E. II. 3.2 hiervor und E. II. 4.2.3

hiernach). Demnach sind die Gebäudeunterhaltskosten bis 31. Juli 2018 mit

CHF 1'560.00 und ab 1. August 2018 mit CHF 1'728.00 einzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in dieser Weise vorgegangen. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist diesbezüglich korrekt. Dem Anliegen der

Beschwerdeführerin, es seien höhere Unterhaltskosten zu berücksichtigen, damit

die tatsächlichen Kosten gedeckt würden oder Rückstellungen für allfällige

Renovationen für den Unterhalt des Mietobjekts möglich seien, steht die durch

Gesetz und Verordnung getroffene Regelung entgegen. Diese basiert auf dem Zweck

der Ergänzungsleistungen, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken

(vgl. Art. 112a Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]).

4.1.4

Umstritten sind weiter die

Wohnkosten. Nach Lage der Akten lebt die Beschwerdeführerin in einer

Wohngemeinschaft mit B.___ in einem dieser gehörenden Einfamilienhaus. Die

Beschwerdegegnerin hat die Wohnkosten festgelegt, indem sie den Eigenmietwert

des Einfamilienhauses ermittelte, was CHF 15'072.00 ergab, hierzu die

Nebenkosten von CHF 1'680.00 (Art. 16a Abs. 3 ELV) addierte und der

Beschwerdeführerin von der Summe die Hälfte als Wohnkosten anrechnete, was

einen Betrag von CHF 8'376.00 ergab (vgl. AK-Nr. 17 S. 2). Die

Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber, es seien Wohnkosten von CHF 900.00

pro Monat respektive CHF 10'800.00 pro Jahr zu berücksichtigen, und legt

eine Bestätigung von B.___ vom 18. September 2018 vor, wonach ein

«Wohngemeinschafts-Anteil» in dieser Höhe vereinbart worden sei (AK-Nr. 6

S. 3).

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch

von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann

ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile

der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei

der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art.

16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu

erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte

Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben, verhindert werden (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Nach der

Rechtsprechung ist Art. 16c ELV sinngemäss anwendbar, wenn die Beteiligten

in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht (BGE 127

V 10 E. 6b S. 17; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23.

September 2003 E. 2.2). Wenn unter den Beteiligten kein Mietzins vereinbart

wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den

Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer ergibt (vgl.

Art. 12 ELV). Der Mietwert ist alsdann in analoger Anwendung von Art. 16c

Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P

2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1). Besteht aber zwischen dem

EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein

Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung

zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf

eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten

willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der

vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch

tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.

Andernfalls ist entsprechend dem vorstehend Gesagten der anteilmässige

Eigenmietwert zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4 sowie Rz. 3231.05

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

Der behauptete Mietzins von CHF 900.00

für die Mitbenutzung eines Einfamilienhauses (als eine von zwei Bewohnerinnen)

kann nicht als übersetzt gelten. Falls die Beschwerdeführerin den Nachweis

erbringen sollte, dass dieser Betrag verbindlich vereinbart wurde und bezahlt

wird, wäre er inskünftig wohl anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch

weder einen Mietvertrag noch Zahlungsnachweise eingereicht. Vor diesem

Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

hälftigen Eigenmietwert (plus hälftige Nebenkostenpauschale) herangezogen hat. An

der Anspruchsbeurteilung für den hier zu beurteilenden Zeitraum würde sich im

Übrigen nichts ändern, wenn man die geltend gemachten Mietkosten von CHF 900.00

pro Monat in die Rechnung einsetzen würde, denn der ermittelte

Einnahmenüberschuss ist für den gesamten Zeitraum höher als die allfälligen

zusätzlichen Wohnkosten von CHF 2'424.00 (CHF 10'800.00 minus CHF 8'376.00).

Dies gilt auch für die Zeit ab 1. Januar 2019, und dies selbst dann, wenn man

für diese Periode überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr berücksichtigen wollte

(vgl. dazu E. II. 4.2.2 hiernach).

4.2

Die angerechneten Einnahmen sind

wie folgt zu beurteilen:

4.2.1

Die Renteneinkünfte von

CHF 30'132.00 (2017 und 2018) respektive CHF 30'288.00 (2019) sind

unbestritten und nicht zu beanstanden.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat für

die Jahre 2017 und 2018 Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

von netto CHF 6'399.00 pro Jahr sowie aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 952.00 (2017) respektive CHF 2'529.00 (2018) pro Jahr berücksichtigt.

Davon brachte sie den Freibetrag von CHF 1'000.00 in Abzug; von der Restsumme

wurden zwei Drittel in die Berechnung einbezogen. Dies entspricht der

gesetzlichen Regelung (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Das selbständige

Erwerbseinkommen entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in den

eingereichten Geschäftsabschlüssen für 2016 und 2017 (AK-Nr. 10 S. 3 f.). Das

Einkommen aus Anstellung ist unbestritten geblieben und beruht – hochgerechnet

auf ein Jahr – auf einem Lohnausweis für die Zeit von September bis Dezember

2017, der zwar teilweise unleserlich ist, aber die notwendigen Angaben erkennen

lässt (AK-Nr. 9 S. 2). Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit

korrekt.

Im Jahr 2019 wurde einzig noch das

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 2'529.00 berücksichtigt,

was nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 und Berücksichtigung von zwei

Dritteln der Restsumme ein anrechenbares Einkommen von CHF 1'019.00 ergab (vgl.

AK-Nr. 51 S. 1). Dieser Betrag bleibt letztlich ohne Einfluss auf das Ergebnis,

denn selbst wenn man gar kein Erwerbseinkommen mehr berücksichtigt und die

Wohnkosten auf das geforderte Mass von CHF 10'800.00 erhöht (vgl.

E. II. 4.1.4 hiervor), verbleibt ein (wenn auch relativ geringer)

Ausgabenüberschuss.

4.2.3

Zu den Mietzinseinnahmen für die

der Beschwerdeführerin gehörende Eigentumswohnung enthalten die Akten einen

Mietvertrag für die Zeit ab 1. Oktober 2014, der eine monatliche Nettomiete von

CHF 650.00 zuzüglich Nebenkostenpauschale von CHF 150.00 vorsieht, und einen

Mietvertrag für die Zeit ab 1. August 2018, der auf eine monatliche Nettomiete

von CHF 720.00 zuzüglich Nebenkostenpauschale von CHF 150.00 lautet

(AK-Nr. 6 S. 1 f.). Als Mieteinnahme hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht die jährliche Nettomiete von CHF 7'800.00 (bis 31. Juli 2018)

respektive CHF 8'640.00 (ab 1. August 2018) berücksichtigt. Der Wunsch der

Beschwerdeführerin, dieses Mietzins-Einkommen nicht für die momentanen

Lebenskosten zu verwenden, sondern auf ein Alterssparkonto überweisen zu

können, rechtfertigt kein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung. Rückstellungen

für die Altersvorsorge gehören nicht zu den EL-rechtlich anerkannten Ausgaben

und können daher nicht durch die Ergänzungsleistungen finanziert werden. Was

die Beschwerdeführerin meint, wenn sie von «Kapitalregelungen der

Vorsorgeanlagen als IV-Bezügerin» spricht, bleibt unklar. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festhält, steht bei Bezügerinnen und

Bezügern von Ergänzungsleistungen regelmässig nicht der Aufbau einer

Altersvorsorge zur Diskussion, sondern es ist gegebenenfalls über deren

vorzeitige Auflösung zu diskutieren.

4.3

Zusammenfassend erweist sich die

Berechnung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt, als

korrekt. Selbst wenn die Wohnkosten mit CHF 900.00 pro Monat eingesetzt

würden (was wie erwähnt voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin eine verbindliche

Vereinbarung und entsprechende Zahlungen nachweist) und ab 1. Januar 2019 auch

kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen wäre,

verbliebe ein Einnahmenüberschuss, welcher der Zusprechung einer jährlichen

Ergänzungsleistung entgegensteht.

5.

Die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin, etwa in Bezug auf Abklärungen, welche die

Beschwerdegegnerin zu einem Liegenschaftsverkauf aus dem Jahr 2014 getroffen

hat, beeinflussen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

In Beschwerdeverfahren im

Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer