VSBES.2019.134
Ergänzungsleistungen IV
8. Oktober 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 15. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1961 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2018 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente
der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3). Zuvor
hatte ihr die zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2018 rückwirkend
ab 1. September 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 85 %
zugesprochen (AK-Nrn. 11 f.). Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende Abklärungen und
verneinte schliesslich mit Verfügung vom 13. November 2018 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung (AK-Nr. 21). Zur Begründung
wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen (Renten, Mieterträge und
Erwerbseinkommen) seien höher als die anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf,
Prämienpauschale Krankenversicherung, Liegenschaftsaufwände, Miete; vgl. AK-Nrn.
22 – 24).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess am
10. Dezember 2018 gegen die Verfügung vom 13. November 2018 Einsprache erheben
(AK-Nr. 30). Diese wurde am 28. Januar 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 38).
Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen einreichen
(AK-Nr. 39).
2.2 Mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2019 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache «teilweise gut» (AK-Nr.
45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Wie sich der Begründung entnehmen lässt, bezieht
sich die teilweise Gutheissung auf einzelne Berechnungsfaktoren (Anpassung des
Verkehrswertes einer Eigentumswohnung; Löschung des Einkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2019), nicht aber auf die
Anspruchsbeurteilung als solche. Dementsprechend wurde mit der den
Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 24. April 2019 ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018
sowie ab 1. Januar 2019 weiterhin verneint (AK-Nr. 47; vgl. auch die
Berechnungsblätter, AK-Nrn. 48 – 51).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 9. Mai 2019 (A.S. 7 f.)
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2019. Sie stellt
sinngemäss den Antrag, ihr seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die
Beschwerde wird am 27. Juni 2019 ergänzend begründet (A.S. 11 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (A.S. 16 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
3.3 Die Beschwerdeführerin reicht
innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 18. September 2019 (vgl.
A.S. 19) keine Replik ein.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.
September 2017.
2.
2.1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4
Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden
zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2
Als Ausgaben anerkannt wird
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei alleinstehenden
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von CHF 19'290.00 (bis
Ende 2018 gültig gewesene Regelung) respektive CHF 19'450.00 (seit 1. Januar
2019.
geltende Regelung). Sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Betrag von höchstens CHF 13'200.00
als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Weitere anerkannte Ausgaben sind gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der
Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes
unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(lit. d). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11
Abs. 1 lit. a ELG). Im Weiteren werden Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel
des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden CHF 37'500.00 übersteigt,
als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ausserdem
zu berücksichtigen sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d
ELG).
2.4
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
3.
Die Anspruchsbeurteilung durch
die Beschwerdegegnerin basiert auf der folgenden Begründung (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nrn. 48 – 51):
3.1
Als Ausgaben anerkannt wurden
der Lebensbedarf von CHF 19'290.00 (2017 und 2018) respektive CHF
19'450.00 (2019), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von
CHF 5'292.00 im Jahr 2017, CHF 5'496.00 im Jahr 2018 und CHF 5'664.00
im Jahr 2019, Liegenschaftsaufwände von CHF 2'361.00 (bis 31. Juli
2018) respektive CHF 2'529.00 (ab 1. August 2018) sowie
Wohnkosten/Mietzins von CHF 8'376.00 pro Jahr.
3.2
Als Einnahmen angerechnet wurden
Renteneinkünfte von CHF 30'132.00 (2017 und 2018) respektive CHF 30'288.00
(2019), Erträge aus Vermietung von CHF 7'800.00 (bis 31. Juli 2018)
respektive CHF 8'640.00 (ab 1. August 2018) sowie ein anrechenbares
Erwerbseinkommen von CHF 4'234.00 für das Jahr 2017, CHF 5'285.00 für
das Jahr 2018 sowie CHF 1'019.00 für das Jahr 2019.
4.
4.1
Die Ausgabenpositionen sind wie
folgt zu beurteilen:
4.1.1
Der Betrag für den Lebensbedarf
von CHF 19'290.00 (bis Ende 2018) respektive CHF 19'450.00 (ab Anfang
2019) ist gesetzlich vorgegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor) und wurde korrekt in
die Berechnung übernommen.
4.1.2
Der Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inkl. Unfalldeckung (Art. 10
Abs. 3 lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des
EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a
Abs. 3 ELV). Im Jahr 2017 beliefen sich diese Prämien für Erwachsene im Kanton
Solothurn auf CHF 5'292.00, im Jahr 2018 auf CHF 5'496.00, im Jahr
2019.
betragen sie CHF 5'664.00 (Art. 4 bzw. 5 der erwähnten Verordnung für
die Jahre 2017, 2018 und 2019). Auch in diesem Punkt lässt sich der angefochtene
Entscheid nicht beanstanden.
4.1.3
Die Beschwerdeführerin besitzt
eine Eigentumswohnung (vgl. AK-Nr. 7 S. 2 ff.), welche sie nicht
selbst bewohnt, sondern vermietet hat (vgl. AK-Nr. 6). Die zu berücksichtigenden
Liegenschaftsaufwände umfassen den Hypothekarzins und die Kosten für den
Gebäudeunterhalt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Die Hypothekarzinsen wurden mit CHF
801.00
eingesetzt, was den Angaben auf dem Anmeldeformular entspricht (vgl.
AK-Nr. 3 S. 2) und durch Zins- und Kapitalausweise der kreditgebenden Bank
dokumentiert ist (AK-Nr. 8 S. 1 und S. 5).
Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der
für die direkte kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV;
E. II. 2.2 hiervor). Dieser Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des
Bruttoertrages, wenn das Gebäude, wie hier, am Ende der Steuerperiode älter ist
als 10 Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39
Abs. 3 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG,
BGS 614.11] sowie §§ 9 und 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS
614.159
]). Die Gebäudeunterhaltskosten sind also mit 20 % der als
Einnahmen berücksichtigten jährlichen Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Diese
Mieteinnahmen belaufen sich auf CHF 7'800.00 für die Zeit bis 31. Juli 2018 und
auf CHF 8'640.00 ab 1. August 2018 (vgl. E. II. 3.2 hiervor und E. II. 4.2.3
hiernach). Demnach sind die Gebäudeunterhaltskosten bis 31. Juli 2018 mit
CHF 1'560.00 und ab 1. August 2018 mit CHF 1'728.00 einzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin ist in dieser Weise vorgegangen. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist diesbezüglich korrekt. Dem Anliegen der
Beschwerdeführerin, es seien höhere Unterhaltskosten zu berücksichtigen, damit
die tatsächlichen Kosten gedeckt würden oder Rückstellungen für allfällige
Renovationen für den Unterhalt des Mietobjekts möglich seien, steht die durch
Gesetz und Verordnung getroffene Regelung entgegen. Diese basiert auf dem Zweck
der Ergänzungsleistungen, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken
(vgl. Art. 112a Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]).
4.1.4
Umstritten sind weiter die
Wohnkosten. Nach Lage der Akten lebt die Beschwerdeführerin in einer
Wohngemeinschaft mit B.___ in einem dieser gehörenden Einfamilienhaus. Die
Beschwerdegegnerin hat die Wohnkosten festgelegt, indem sie den Eigenmietwert
des Einfamilienhauses ermittelte, was CHF 15'072.00 ergab, hierzu die
Nebenkosten von CHF 1'680.00 (Art. 16a Abs. 3 ELV) addierte und der
Beschwerdeführerin von der Summe die Hälfte als Wohnkosten anrechnete, was
einen Betrag von CHF 8'376.00 ergab (vgl. AK-Nr. 17 S. 2). Die
Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber, es seien Wohnkosten von CHF 900.00
pro Monat respektive CHF 10'800.00 pro Jahr zu berücksichtigen, und legt
eine Bestätigung von B.___ vom 18. September 2018 vor, wonach ein
«Wohngemeinschafts-Anteil» in dieser Höhe vereinbart worden sei (AK-Nr. 6
S. 3).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch
von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann
ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile
der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art.
16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu
erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte
Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben, verhindert werden (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Nach der
Rechtsprechung ist Art. 16c ELV sinngemäss anwendbar, wenn die Beteiligten
in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht (BGE 127
V 10 E. 6b S. 17; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23.
September 2003 E. 2.2). Wenn unter den Beteiligten kein Mietzins vereinbart
wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer ergibt (vgl.
Art. 12 ELV). Der Mietwert ist alsdann in analoger Anwendung von Art. 16c
Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P
2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1). Besteht aber zwischen dem
EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein
Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung
zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf
eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten
willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der
vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch
tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.
Andernfalls ist entsprechend dem vorstehend Gesagten der anteilmässige
Eigenmietwert zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4 sowie Rz. 3231.05
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Der behauptete Mietzins von CHF 900.00
für die Mitbenutzung eines Einfamilienhauses (als eine von zwei Bewohnerinnen)
kann nicht als übersetzt gelten. Falls die Beschwerdeführerin den Nachweis
erbringen sollte, dass dieser Betrag verbindlich vereinbart wurde und bezahlt
wird, wäre er inskünftig wohl anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
weder einen Mietvertrag noch Zahlungsnachweise eingereicht. Vor diesem
Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
hälftigen Eigenmietwert (plus hälftige Nebenkostenpauschale) herangezogen hat. An
der Anspruchsbeurteilung für den hier zu beurteilenden Zeitraum würde sich im
Übrigen nichts ändern, wenn man die geltend gemachten Mietkosten von CHF 900.00
pro Monat in die Rechnung einsetzen würde, denn der ermittelte
Einnahmenüberschuss ist für den gesamten Zeitraum höher als die allfälligen
zusätzlichen Wohnkosten von CHF 2'424.00 (CHF 10'800.00 minus CHF 8'376.00).
Dies gilt auch für die Zeit ab 1. Januar 2019, und dies selbst dann, wenn man
für diese Periode überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr berücksichtigen wollte
(vgl. dazu E. II. 4.2.2 hiernach).
4.2
Die angerechneten Einnahmen sind
wie folgt zu beurteilen:
4.2.1
Die Renteneinkünfte von
CHF 30'132.00 (2017 und 2018) respektive CHF 30'288.00 (2019) sind
unbestritten und nicht zu beanstanden.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat für
die Jahre 2017 und 2018 Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
von netto CHF 6'399.00 pro Jahr sowie aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 952.00 (2017) respektive CHF 2'529.00 (2018) pro Jahr berücksichtigt.
Davon brachte sie den Freibetrag von CHF 1'000.00 in Abzug; von der Restsumme
wurden zwei Drittel in die Berechnung einbezogen. Dies entspricht der
gesetzlichen Regelung (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Das selbständige
Erwerbseinkommen entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in den
eingereichten Geschäftsabschlüssen für 2016 und 2017 (AK-Nr. 10 S. 3 f.). Das
Einkommen aus Anstellung ist unbestritten geblieben und beruht – hochgerechnet
auf ein Jahr – auf einem Lohnausweis für die Zeit von September bis Dezember
2017, der zwar teilweise unleserlich ist, aber die notwendigen Angaben erkennen
lässt (AK-Nr. 9 S. 2). Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit
korrekt.
Im Jahr 2019 wurde einzig noch das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 2'529.00 berücksichtigt,
was nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 und Berücksichtigung von zwei
Dritteln der Restsumme ein anrechenbares Einkommen von CHF 1'019.00 ergab (vgl.
AK-Nr. 51 S. 1). Dieser Betrag bleibt letztlich ohne Einfluss auf das Ergebnis,
denn selbst wenn man gar kein Erwerbseinkommen mehr berücksichtigt und die
Wohnkosten auf das geforderte Mass von CHF 10'800.00 erhöht (vgl.
E. II. 4.1.4 hiervor), verbleibt ein (wenn auch relativ geringer)
Ausgabenüberschuss.
4.2.3
Zu den Mietzinseinnahmen für die
der Beschwerdeführerin gehörende Eigentumswohnung enthalten die Akten einen
Mietvertrag für die Zeit ab 1. Oktober 2014, der eine monatliche Nettomiete von
CHF 650.00 zuzüglich Nebenkostenpauschale von CHF 150.00 vorsieht, und einen
Mietvertrag für die Zeit ab 1. August 2018, der auf eine monatliche Nettomiete
von CHF 720.00 zuzüglich Nebenkostenpauschale von CHF 150.00 lautet
(AK-Nr. 6 S. 1 f.). Als Mieteinnahme hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht die jährliche Nettomiete von CHF 7'800.00 (bis 31. Juli 2018)
respektive CHF 8'640.00 (ab 1. August 2018) berücksichtigt. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin, dieses Mietzins-Einkommen nicht für die momentanen
Lebenskosten zu verwenden, sondern auf ein Alterssparkonto überweisen zu
können, rechtfertigt kein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung. Rückstellungen
für die Altersvorsorge gehören nicht zu den EL-rechtlich anerkannten Ausgaben
und können daher nicht durch die Ergänzungsleistungen finanziert werden. Was
die Beschwerdeführerin meint, wenn sie von «Kapitalregelungen der
Vorsorgeanlagen als IV-Bezügerin» spricht, bleibt unklar. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festhält, steht bei Bezügerinnen und
Bezügern von Ergänzungsleistungen regelmässig nicht der Aufbau einer
Altersvorsorge zur Diskussion, sondern es ist gegebenenfalls über deren
vorzeitige Auflösung zu diskutieren.
4.3
Zusammenfassend erweist sich die
Berechnung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt, als
korrekt. Selbst wenn die Wohnkosten mit CHF 900.00 pro Monat eingesetzt
würden (was wie erwähnt voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin eine verbindliche
Vereinbarung und entsprechende Zahlungen nachweist) und ab 1. Januar 2019 auch
kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen wäre,
verbliebe ein Einnahmenüberschuss, welcher der Zusprechung einer jährlichen
Ergänzungsleistung entgegensteht.
5.
Die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin, etwa in Bezug auf Abklärungen, welche die
Beschwerdegegnerin zu einem Liegenschaftsverkauf aus dem Jahr 2014 getroffen
hat, beeinflussen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2
In Beschwerdeverfahren im
Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer