VSBES.2019.135
persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016
16. Dezember 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA
63,
Murtenstrasse 137a, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend
persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016 (Einspracheentscheide
vom 7. und 15. März 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 23.
November 2018, 12. und 15. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse Berner
Arbeitgeber (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), 1951, [...], für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April
2016 zu bezahlenden, persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fest
(Ausgleichkasse Beleg [AK-]Nr. 3, 5, 6). Dabei stützte sie sich auf die
Meldungen des Kantonalen Steueramts (KSTA) Solothurn vom 22. Juni 2017, 24. Mai
2018 und 8. Februar 2019 (AK-Nr. 1, 2, 4).
2. Gegen diese Beitragsverfügungen
erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Periode 1. Januar - 31.
Dezember 2015) und 21. Februar 2019 (Perioden 1. Januar - 31. Dezember 2014 und
1. Januar - 30. April 2016) Einsprache, die die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheiden vom 7. und 15. März 2019 abwies (A.S. 1 ff.).
3. Am 4. und 11. April 2019 erhebt
der Beschwerdeführer gegen diese Einspracheentscheide bei der
Beschwerdegegnerin «Einsprache» (A.S. 1 ff.), die diese am 24. April 2019 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Bearbeitung weiterleitet (A.S. 13).
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern erachtet sich mit Entscheid vom 6. Mai 2019 als unzuständig und überweist
die Beschwerden (samt Akten) dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur
Behandlung (A.S. 14 ff.).
4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019
stellt der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn fest, dass
dieses für die Behandlung der Einsprachen vom 4. und 11. April 2019, die
als Beschwerden entgegen zu nehmen sind, zuständig ist (A.S. 18).
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen
sei (A.S. 21 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 (A.S.
26). Am 17. Juli 2019 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu
verzichten; sie verweist zudem auf ihre bisherigen Ausführungen (A.S. 29).
6. Der Beschwerdeführer gibt – auf
richterliche Aufforderungen vom 22. Juli und 19. August 2019 hin (A.S. 30
ff.) – eine Kopie des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Jura-Seeland vom
15. November 2013 zu den Akten (A.S. 34).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in Rechtsschriften im Folgenden wird, sofern notwendig, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Im Streite liegen die mittels
Verfügungen vom 23. November 2018, 12. und 15. Februar 2019 festgesetzten
Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger pro 2014, 2015 und für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016; dabei ist einzig die Frage zu beantworten,
ob bei der Beitragsberechnung Rentenzahlungen, die der Beschwerdeführer an die
von ihm geschiedene Ehefrau auszurichten hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1),
vom Renteneinkommen als Beitragsobjekt in Abzug gebracht werden können.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall rund CHF 7'320.00
beträgt (AK-Nr. 3, 5, 6), fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Nichterwerbstätige bezahlen je
nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 395.00
(Stand 1. Januar 2019) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art.
10.
Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Über die Beitragsbemessung hat
der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften
erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den
jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens
und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle
berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem
[allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).
2.2
Die Beiträge bemessen sich
aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am
31.
Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen
umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die
Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen
Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie
arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 -
4.
AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die
Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3
Nach der Rechtsprechung
begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen
widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die
Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das
Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer
enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das
Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick
auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im
Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f.,
110.
V 370 f.; AHI 1997, S. 25, E. 2b mit Hinweis).
Das Sozialversicherungsgericht darf selbst
dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die
Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem
gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede
rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem
wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das
Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,
ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für
die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre;
dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen
Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE
110.
V 372 E. 2b; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, in den angefochtenen Verfügungen pro 2014 - 2016 habe
sich die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Beiträge auf die
betreffenden Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn
gestützt. In diesen Jahren sei sein Renteneinkommen jeweils mit CHF 28'062.00
zu hoch angesetzt worden. Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland sei seine Pensionskasse angewiesen worden, monatlich jeweils die
Hälfte seiner Rente bzw. den Betrag von CHF 2'338.50 direkt an seine Ex-Frau zu
überweisen; dadurch sei seine Pensionskassenrente halbiert worden. Er verstehe
daher nicht, warum er auf einem «fiktiven» Einkommen von CHF 28'062.00 AHV-Beiträge
entrichten soll (A.S. 10 ff., 26).
3.2
Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden auf Randziffer 2091 der Wegleitung
(des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHVV, IVV und EO (WSN)
verwiesen, wonach «zum massgebenden Renteneinkommen auch die Rente gehört, die
eine versicherte Person dem ehemaligen Ehegatten oder der ehemaligen Ehegattin
bzw. ihrer ehemaligen eingetragenen Partnerin oder ihrem ehemaligen
eingetragenen Partner aus dem eigenen Renteneinkommen ausrichtet. Mit anderen
Worten kann die aus dem eigenen Renteneinkommen ausgerichtete Rente nicht vom
massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden». Der Beschwerdeantwort lässt
sich u.a. entnehmen, dass sich die Verfügungen pro 2014, 2015 und 2016 auf die
Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn stützten. Zudem
verweist die Beschwerdegegnerin erneut auf Randziffer 2091 WSN und im Übrigen
auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (A.S. 21).
3.3
Ziffer 3 des durch den
Beschwerdeführer eingereichten Entscheids des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland vom 15. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die
Personalvorsorgestiftung B.___, [...], angewiesen werde, von der
Pensionskassenrente von A.___ ab der nächsten Rentenzahlung monatlich jeweils
die Hälfte, zurzeit ausmachend CHF 2'338.50, direkt auf das PC-Konto (…) zu
Gunsten von C.___ zu überweisen (BB-Nr. 1).
4.
4.1
Mit BGE 127 V 65 hat das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung bestätigt, wonach
Unterhaltszahlungen, die der geschiedene oder getrenntlebende Versicherte
seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom
massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden
können. Das Gericht erwog, trotz der Rechtsentwicklung im Bereich des
Steuerrechts und der in der Lehre geäusserten Kritik liege kein genügender
Grund vor, um von der Rechtsprechung gemäss dem Urteil EVGE 1960 S. 38
abzuweichen. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV sei
unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts.
Auch deckten sich die in der AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denen des Steuerrechts.
Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne
besondere Abzüge vorzusehen; dies erkläre sich aus der Tatsache, dass die
Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt sei, die
für den Erwerb des Einkommens notwendig sind oder damit unmittelbar verbunden
sind. Ferner sähen die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere
Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den geschiedenen
Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in
diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die
Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der
Steuerharmonisierung nicht zwingend auf die AHV auszuwirken (BGE 127 V 65 E.
4d/aa S. 72). Wenn es auch im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge
vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser
entspreche, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der
Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu
behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des
Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein
genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige, namentlich auf
Selbstständigerwerbende, die die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder
getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom
massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten, eine Unterscheidung zu treffen
(BGE 127 V 74 E. 4d/cc). Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im
Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum
Abzug zuzulassen sind (BGE, a.a.O., E. 4d/dd; im gleichen Sinn: Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E. 2).
4.2
Die vorstehend zitierte
Rechtsprechung wurde jedenfalls in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum
bis 30. April 2016 nicht geändert. Der Umstand, dass die Unterhaltspflichten
des Beschwerdeführers durch eine direkte Zahlung der Pensionskassenrente
erfüllt wird – was gestützt auf Art. 132 ZGB auch in anderen Konstellationen
möglich ist – ändert nichts daran, dass es um Unterhaltsleistungen des
Beschwerdeführers geht, auf welche die zitierte Rechtsprechung anwendbar ist.
Dies ergibt sich auch aus der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Rz. 2091
WSN.
Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum
für das Begehren des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge bzw. beim massgebenden Renteneinkommen die seiner
Ex-Frau zu leisteten Pensionskassenrente von CHF 28'082.00 pro Jahr in
Abzug zu bringen. Ob die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neuregelung,
insbesondere die nun mehr vorgesehene Teilung der Rente (vgl. Art. 124a ZGB),
zu einer anderen Rechtslage geführt hat, ist hier nicht zu prüfen, da es um
AHV-Beiträge geht, die einen früheren Zeitraum betreffen. Die
Steuerveranlagungen bzw. Meldungen des Steueramts Solothurn sind im Übrigen
unbestritten geblieben. Folglich lassen sich die in den Beitragsverfügungen vom
23.
November 2018, 12. und 15. Februar 2019 durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnungen nicht beanstanden.
5.
Demnach erweisen sich die
Beschwerden als unbegründet, weshalb diese abzuweisen sind.
6.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger