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Entscheid

VSBES.2019.135

persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016

16. Dezember 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 23.

November 2018, 12. und 15. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse Berner

Arbeitgeber (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), 1951, [...], für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April

2016 zu bezahlenden, persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fest

(Ausgleichkasse Beleg [AK-]Nr. 3, 5, 6). Dabei stützte sie sich auf die

Meldungen des Kantonalen Steueramts (KSTA) Solothurn vom 22. Juni 2017, 24. Mai

2018 und 8. Februar 2019 (AK-Nr. 1, 2, 4).

2. Gegen diese Beitragsverfügungen

erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Periode 1. Januar - 31.

Dezember 2015) und 21. Februar 2019 (Perioden 1. Januar - 31. Dezember 2014 und

1. Januar - 30. April 2016) Einsprache, die die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheiden vom 7. und 15. März 2019 abwies (A.S. 1 ff.).

3. Am 4. und 11. April 2019 erhebt

der Beschwerdeführer gegen diese Einspracheentscheide bei der

Beschwerdegegnerin «Einsprache» (A.S. 1 ff.), die diese am 24. April 2019 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Bearbeitung weiterleitet (A.S. 13).

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern erachtet sich mit Entscheid vom 6. Mai 2019 als unzuständig und überweist

die Beschwerden (samt Akten) dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur

Behandlung (A.S. 14 ff.).

4. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019

stellt der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn fest, dass

dieses für die Behandlung der Einsprachen vom 4. und 11. April 2019, die

als Beschwerden entgegen zu nehmen sind, zuständig ist (A.S. 18).

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen

sei (A.S. 21 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 (A.S.

26). Am 17. Juli 2019 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu

verzichten; sie verweist zudem auf ihre bisherigen Ausführungen (A.S. 29).

6. Der Beschwerdeführer gibt – auf

richterliche Aufforderungen vom 22. Juli und 19. August 2019 hin (A.S. 30

ff.) – eine Kopie des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Jura-Seeland vom

15. November 2013 zu den Akten (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in Rechtsschriften im Folgenden wird, sofern notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Im Streite liegen die mittels

Verfügungen vom 23. November 2018, 12. und 15. Februar 2019 festgesetzten

Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger pro 2014, 2015 und für die

Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016; dabei ist einzig die Frage zu beantworten,

ob bei der Beitragsberechnung Rentenzahlungen, die der Beschwerdeführer an die

von ihm geschiedene Ehefrau auszurichten hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1),

vom Renteneinkommen als Beitragsobjekt in Abzug gebracht werden können.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall rund CHF 7'320.00

beträgt (AK-Nr. 3, 5, 6), fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1

Nichterwerbstätige bezahlen je

nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 395.00

(Stand 1. Januar 2019) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art.

10.

Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Über die Beitragsbemessung hat

der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften

erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den

jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens

und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle

berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem

[allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).

2.2

Die Beiträge bemessen sich

aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am

31.

Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen

umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die

Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen

kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen

Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie

arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 -

4.

AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3

Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen

widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die

Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das

Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick

auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im

Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f.,

110.

V 370 f.; AHI 1997, S. 25, E. 2b mit Hinweis).

Das Sozialversicherungsgericht darf selbst

dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die

Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer

wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem

gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede

rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem

wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das

Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für

die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre;

dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen

Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE

110.

V 372 E. 2b; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, in den angefochtenen Verfügungen pro 2014 - 2016 habe

sich die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Beiträge auf die

betreffenden Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn

gestützt. In diesen Jahren sei sein Renteneinkommen jeweils mit CHF 28'062.00

zu hoch angesetzt worden. Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts Berner

Jura-Seeland sei seine Pensionskasse angewiesen worden, monatlich jeweils die

Hälfte seiner Rente bzw. den Betrag von CHF 2'338.50 direkt an seine Ex-Frau zu

überweisen; dadurch sei seine Pensionskassenrente halbiert worden. Er verstehe

daher nicht, warum er auf einem «fiktiven» Einkommen von CHF 28'062.00 AHV-Beiträge

entrichten soll (A.S. 10 ff., 26).

3.2

Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden auf Randziffer 2091 der Wegleitung

(des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) über die Beiträge der

Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHVV, IVV und EO (WSN)

verwiesen, wonach «zum massgebenden Renteneinkommen auch die Rente gehört, die

eine versicherte Person dem ehemaligen Ehegatten oder der ehemaligen Ehegattin

bzw. ihrer ehemaligen eingetragenen Partnerin oder ihrem ehemaligen

eingetragenen Partner aus dem eigenen Renteneinkommen ausrichtet. Mit anderen

Worten kann die aus dem eigenen Renteneinkommen ausgerichtete Rente nicht vom

massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden». Der Beschwerdeantwort lässt

sich u.a. entnehmen, dass sich die Verfügungen pro 2014, 2015 und 2016 auf die

Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn stützten. Zudem

verweist die Beschwerdegegnerin erneut auf Randziffer 2091 WSN und im Übrigen

auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (A.S. 21).

3.3

Ziffer 3 des durch den

Beschwerdeführer eingereichten Entscheids des Regionalgerichts Berner

Jura-Seeland vom 15. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die

Personalvorsorgestiftung B.___, [...], angewiesen werde, von der

Pensionskassenrente von A.___ ab der nächsten Rentenzahlung monatlich jeweils

die Hälfte, zurzeit ausmachend CHF 2'338.50, direkt auf das PC-Konto (…) zu

Gunsten von C.___ zu überweisen (BB-Nr. 1).

4.

4.1

Mit BGE 127 V 65 hat das damalige

Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung bestätigt, wonach

Unterhaltszahlungen, die der geschiedene oder getrenntlebende Versicherte

seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom

massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden

können. Das Gericht erwog, trotz der Rechtsentwicklung im Bereich des

Steuerrechts und der in der Lehre geäusserten Kritik liege kein genügender

Grund vor, um von der Rechtsprechung gemäss dem Urteil EVGE 1960 S. 38

abzuweichen. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV sei

unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts.

Auch deckten sich die in der AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denen des Steuerrechts.

Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne

besondere Abzüge vorzusehen; dies erkläre sich aus der Tatsache, dass die

Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt sei, die

für den Erwerb des Einkommens notwendig sind oder damit unmittelbar verbunden

sind. Ferner sähen die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere

Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den geschiedenen

Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in

diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die

Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der

Steuerharmonisierung nicht zwingend auf die AHV auszuwirken (BGE 127 V 65 E.

4d/aa S. 72). Wenn es auch im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge

vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser

entspreche, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der

Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu

behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des

Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein

genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige, namentlich auf

Selbstständigerwerbende, die die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder

getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom

massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten, eine Unterscheidung zu treffen

(BGE 127 V 74 E. 4d/cc). Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im

Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum

Abzug zuzulassen sind (BGE, a.a.O., E. 4d/dd; im gleichen Sinn: Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E. 2).

4.2

Die vorstehend zitierte

Rechtsprechung wurde jedenfalls in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum

bis 30. April 2016 nicht geändert. Der Umstand, dass die Unterhaltspflichten

des Beschwerdeführers durch eine direkte Zahlung der Pensionskassenrente

erfüllt wird – was gestützt auf Art. 132 ZGB auch in anderen Konstellationen

möglich ist – ändert nichts daran, dass es um Unterhaltsleistungen des

Beschwerdeführers geht, auf welche die zitierte Rechtsprechung anwendbar ist.

Dies ergibt sich auch aus der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Rz. 2091

WSN.

Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum

für das Begehren des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der persönlichen

Sozialversicherungsbeiträge bzw. beim massgebenden Renteneinkommen die seiner

Ex-Frau zu leisteten Pensionskassenrente von CHF 28'082.00 pro Jahr in

Abzug zu bringen. Ob die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neuregelung,

insbesondere die nun mehr vorgesehene Teilung der Rente (vgl. Art. 124a ZGB),

zu einer anderen Rechtslage geführt hat, ist hier nicht zu prüfen, da es um

AHV-Beiträge geht, die einen früheren Zeitraum betreffen. Die

Steuerveranlagungen bzw. Meldungen des Steueramts Solothurn sind im Übrigen

unbestritten geblieben. Folglich lassen sich die in den Beitragsverfügungen vom

23.

November 2018, 12. und 15. Februar 2019 durch die

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnungen nicht beanstanden.

5.

Demnach erweisen sich die

Beschwerden als unbegründet, weshalb diese abzuweisen sind.

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger