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Entscheid

VSBES.2019.136

Einarbeitungszuschüsse

1. Juni 2021Deutsch49 min

den mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und ihrem Beweisantrag

Source so.ch

Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

Beschwerdeführerin

gegen

Amt

für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen,

Rathausgasse 16,

Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladener (Gegner)

betreffend Einarbeitungszuschüsse

(Einspracheentscheid vom 21. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 6. Oktober

2017 (Beschwerdebeilage [BB] 10) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1957 geborenen

Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018

Einarbeitungszuschüsse für seine neuangetretene Stelle als Verkaufsberater bei

der Firma A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin).

1.2 Auf Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (BB 18) verlängerte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2018 (BB 19) die

Einarbeitungszuschüsse für B.___ vom 1. April 2018 bis 30. September

2018.

2.

2.1 Am 28. September 2018

kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit B.___ per

31. Oktober 2018 (vgl. BB 36). Die Gründe dafür seien dem

Versicherten mündlich mitgeteilt worden.

2.2 Am 23. Januar 2019 (Akten

der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 2) forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auf, zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

mit B.___ schriftlich Stellung zu nehmen.

2.3 Mit Verfügung vom

12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die bereits

ausbezahlten Einarbeitungszuschüsse in der Höhe von CHF 48'598.35 zurück,

da das Arbeitsverhältnis mit B.___ ohne erkennbaren Grund während der

Sperrfrist gekündigt worden sei. Auf eine Stellungnahme zum Sachverhalt habe

die Beschwerdeführerin verzichtet.

2.4 Am 1. März 2019 teilte die

Beschwerdeführerin mit, sie habe das Schreiben vom 23. Januar 2019 nicht

erhalten. Zur Kündigung sei es gekommen, weil Herr B.___ «nicht wirtschaftlich

unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu

erfüllen vermocht habe (BB 37). Auf entsprechende Nachfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. BB 38) erklärte die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 14. März 2019 (BB 39), ihre Stellungnahme vom 1. März

2019 sei als Einsprache zu behandeln. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen

Gründen unumgänglich und eine längere Anstellung von Herrn B.___ aus

Kostengründen unmöglich gewesen.

3. Mit Einspracheentscheid vom

21. März 2019 (BB 1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, da die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Gründe keine hinreichenden Gründe im Sinne von Art. 337

Abs. 2 OR darstellten.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und beantragen,

der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 sei aufzuheben und auf die

Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse sei zu verzichten

(A.S. 4 ff.). Zudem wird eine Befragung von C.___ beantragt.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. Juni 2019 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom

3. September 2019 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an

den mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und ihrem Beweisantrag

festhalten.

7. Mit Duplik vom

26. September 2019 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

eine weitere Stellungnahme und beantragt, im Falle einer Befragung von C.___

sei auch B.___ zur Sache zu befragen.

8. Am 3. Oktober 2019 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 49 ff.).

9. Mit prozessleitender Verfügung

vom 16. Juli 2020 (A.S. 56 f.) wird B.___, [...], zum Verfahren

beigeladen. Gleichzeitig werden die Akten betreffend den Beigeladenen bei der

Arbeitslosenkasse Unia ediert. Diese gehen am 29. September 2020 beim

Versicherungsgericht ein (vgl. A.S. 71).

10. Mit Eingabe vom 6. Oktober

2020 (A.S. 65 ff.) gibt der Beigeladene eine Stellungnahme zu den

Akten.

11. Am 14. Dezember 2020 nimmt

die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (vgl.

A.S. 79 ff.). Gleichzeitig reicht ihr Vertreter eine aktualisierte

Kostennote ein (vgl. A.S. 85 ff.).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 65 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) können einem Versicherten, dessen

Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei

vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte

Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung

entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer

Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter

Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann

(lit. c). Die Vermittlung eines Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 der

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 837.02) als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage

besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er in

fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig

behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c),

bereits 150 Taggelder bezogen (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter

Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche

Erfahrungen hat. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate

ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des

Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs

Monaten nicht erreicht werden kann (Art. 90 Abs. 1bis

AVIV).

2.2

Die Einarbeitungszuschüsse

decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen

Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner

Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes

(Art. 66 Abs. 1 AVIG). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs

Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66

Abs. 2 AVIG; vgl. auch Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Diese

Bestimmung macht deutlich, dass der Versicherte nicht Anspruch auf die

Höchstdauer von sechs oder zwölf Monaten hat. Vielmehr ist im Einzelfall zu

prüfen, welche Einarbeitungsphase den konkreten Umständen angemessen ist. Nur

für diese Zeitspanne erhält der Versicherte Zuschüsse zugesprochen. Stellt sich

in der Folge heraus, dass die ursprünglich angenommene Einarbeitungsphase zu

kurz bemessen war, so kann sie verlängert werden, wenn es das Einarbeitungsziel

erfordert. Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate

Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG; zum

Ganzen: Thomas Nussbaumer, in: Ulrich

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 747).

2.3

Die versicherte Person muss nach

der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen

Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten

Leistungsfähigkeit, rechnen können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Entgegen dem

Gesetzeswortlaut von Art. 65 lit. c AVIG und um die dauerhafte

Eingliederung nicht illusorisch werden zu lassen, ist hier eine definitive

Zusage für die Einstellung nach Abschluss der Einarbeitungsphase zu fordern,

und zwar in Form eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zu Recht räumt

Art. 90 Abs. 3 AVIV daher der kantonalen Amtsstelle die Befugnis ein,

eine schriftliche Anstellungszusage zu verlangen. Diese ändert aber nichts

daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit

auflösen kann. Sofern er hiefür keine plausiblen Gründe vorbringen kann oder

damit gegen Bedingungen der schriftlichen Vereinbarung ver­stösst, ist er als

Leistungsempfänger rückerstattungspflichtig (Nussbaumer,

a.a.O., Rz. 743 mit weiteren Hinweisen).

Werden Einarbeitungszuschüsse dem

Arbeitgeber unter der Resolutivbedingung ausgerichtet, dass der Arbeitsvertrag

ausserhalb der Probezeit nicht ohne wichtigen Grund während der

Einarbeitungszeit und den drei darauffolgenden Monaten aufgelöst wird, und wird

diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Verwaltung vom Arbeitgeber die Rückerstattung

der bezogenen Zuschüsse verlangen, ohne dass die für einen Widerruf von

Verfügungen vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein müssen (BGE 126 V 42).

Gemäss Weisung des SECO kann der

Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, die erhaltenen Einarbeitungszuschüsse

zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne gerechtfertigte Gründe (Art.

337.

Abs. 2 OR) vor Ablauf der von der zuständigen Amtsstelle festgelegten Frist

gekündigt wird (AVIG-Praxis AMM J27).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) geltend, der Beigeladene habe bei ihr

mit seinem Bewerbungsdossier, das ihn als erfahrenen Verkäufer auszeichne und

seine Fähigkeiten im Bereich der Akquisition, der Kundenbetreuung und dem

Verkauf offenbare, die berechtigte Erwartung begründet, dass er für die ihm

auferlegte Arbeit qualifiziert sei und über genügend Motivation und

Einsatzwillen verfüge, die ihm gesteckten Ziele zu erreichen. Zudem habe der

Beigeladene im Bereich der Etiketten bereits eine grosse Erfahrung mitgebracht.

Mit der Einarbeitung des Beigeladenen durch die Beschwerdeführerin und auch bei

Kunden habe er zudem ausreichende Kenntnisse in dem ihm bisher nicht bekannten

Bereich der Verpackungen erlangt, die es ihm erlaubt hätten, seine Ziele zu

erreichen. Der Beigeladene habe diese berechtigten Erwartungen in keiner Weise

erfüllt. Auch trotz erfolgter Verwarnungen habe er seinen Einsatzwillen und

seine Arbeitsleistung nicht verbessert. Man habe sich des Eindrucks nicht erwehren

können, dass der Beigeladene seine verbleibende Arbeitstätigkeit bis zur

Pensionierung gemütlich habe verbringen, respektive die Zeit habe absitzen

wollen. Wenn der Beigeladene durch den Verkaufsleiter der Beschwerdeführerin

oder durch C.___ aktiv begleitet worden sei, so habe er gezeigt, dass er zur

Erfüllung seiner Aufgaben fähig gewesen wäre. Habe er jedoch selbständig

gearbeitet, so habe er weder seine Ziele unnachgiebig verfolgt noch

entsprechend seinen Fähigkeiten und Kompetenzen in der Akquisition und

Kundenbetreuung gearbeitet. Die schlechte Arbeitsleistung des Beigeladenen habe

sich trotz Ermahnungen nicht verbessert, obwohl er dazu im Stande gewesen wäre.

Demzufolge hätten die schlechten Leistungen des Beigeladenen auf grobem

Verschulden beruht. Sollte der Beigeladene hingegen in den von ihm im

Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein, so

sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung begründet und

falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe (A.S. 15).

Aus diesen Ausführungen ergebe sich,

dass mit der gezeigten Arbeitseinstellung des Beigeladenen insbesondere nach

den Verwarnungen das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und

dem Beigeladenen derart zerstört gewesen sei, dass die Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen

sei. Auch wegen dem ausbleibenden Umsatz habe es die Beschwerdeführerin aus

finanzieller Sicht nicht mehr verantworten können, den Beigeladenen weiterhin

zu beschäftigen. Die durch die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung habe

auf einem wichtigen Grund nach Art. 337 OR basiert, weshalb keine

Grundlage für eine Rückerstattungspflicht bestehe (A.S. 16).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem

in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 24 ff.) entgegen, es werde aus den

vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beigeladene eine «passive,

unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung» gehabt und einen

«schlechten Arbeitseinsatz» gezeigt habe. Ebenso wenig gingen aus den Akten die

von der Beschwerdeführerin behaupteten Ermahnungen hervor. Gemäss den

monatlichen Berichten der Beschwerdeführerin und der Begründung im Antrag auf

Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse seien vielmehr die noch nicht

vorhandenen Branchenkenntnisse als Begründung für die fehlenden Umsätze

angeführt worden. Hätte die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine

unmotivierte und schlechte Arbeitseinstellung vorgeworfen, hätte sie ihm im

April 2018 kaum nochmals eine Chance geben wollen und um eine Verlängerung der

Einarbeitungszuschüsse ersucht. Auch der Umstand, dass der Beigeladene gemäss

Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 13) ein laufendes von ihm

angefangenes Projekt nach dem 31. Oktober 2018 bis ins Jahr 2019 noch

freiwillig abgeschlossen habe, zeige, dass kaum von einem schlechten

Arbeitseinsatz und einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden

könne. Es sei stattdessen anzunehmen, dass primär wirtschaftliche Gründe die

Beschwerdeführerin zur Kündigung veranlasst hätten (A.S. 27 f.).

3.3

Die Beschwerdeführerin hält dazu

replikweise unter anderem fest (A.S. 38 ff.), man habe zuerst

gedacht, der ausbleibende Erfolg sei zu einem grossen Teil dem noch nicht

komplett vorhandenen Wissen geschuldet; erst später habe man erkennen können,

dass der ausbleibende Erfolg zum anderen Teil auf der schlechten

Arbeitsleistung des Beigeladenen gründe. Auch sei es so gewesen, dass sich der

Beigeladene zunächst noch sehr gut eingesetzt habe. Leider hätten seine

Arbeitsmotivation und Arbeitsleistung nach und nach abgenommen. Zur

abgeschlossenen Zielvereinbarung, zu den (mündlichen) Ermahnungen und zum

Arbeitsverhalten des Versicherten sowie auch zum Abschluss eines Projektes nach

erfolgter Kündigung sei Herr C.___ zu befragen.

3.4

Die Beschwerdegegnerin wendet in

ihrer Duplik (A.S. 46) ein, falls eine Befragung von C.___ stattfinde,

werde beantragt, auch den Beigeladenen zur Sache zu befragen.

3.5

In seiner Stellungnahme vom

6.

Oktober 2020 (A.S. 65 ff.) führt der Beigeladene zusammenfassend

aus, er könne sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliessen. Die

fehlenden Abschlüsse seien nicht auf eine passive, unmotivierte und nicht

zielgerichtete Arbeitseinstellung zurückzuführen gewesen, sondern einzig und

allein auf die Marktlage. Seine Arbeitsleistung sei während seiner Anstellung

nicht bemängelt worden, besprochen worden sei der fehlende Arbeitserfolg. Er

habe viel Zeit investiert in das Akquirieren von neuen Kunden und Reaktivieren

von bestehenden Kunden mit verschiedenen Marketingmassnahmen wie Mailing,

Telefon und das Abmachen von Terminen, wozu es auch immer das Einverständnis

des Kunden brauche. Dazu gekommen seien die Beratung bestehender Kunden per

Telefon, Anfragen und Offerten erstellen, Angebote bei Lieferanten einholen,

Etiketten liefern, technische Unterlagen erstellen usw. Er habe immer mit

vollem Einsatz gearbeitet.

3.6

Mit Eingabe vom 14. Dezember

2020.

(A.S. 79 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung

zu den Ausführungen des Beigeladenen (vgl. A.S. 80 ff.), welche sie

im Grundsatz bestreite; sie verweise auf die Beschwerde vom 8. Mai 2019

sowie auf die Stellungnahme vom 3. September 2019.

4.

Unbestritten ist, dass das

Arbeitsverhältnis des Beigeladenen per 31. Oktober 2018 durch die

Beschwerdeführerin aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom

28.

September 2018 [BB 36]; siehe auch E. I. 2.1 hievor).

Damit bleibt zu prüfen, ob die vom 1. Oktober 2017 bis 31. August

2018.

ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse gestützt auf Art. 65

lit. c AVIG sowie das unter vorstehender E. II. 2.3 Dargelegte

zurückzufordern sind.

5.

Bereits mit dem Formular

«Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» werden

zu begünstigende Firmen durch die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass

die Einhaltung des Arbeitsvertrages eine Bedingung sei, von der die Zahlung der

Einarbeitungszuschüsse abhängig gemacht werde. Die ausbezahlten Zuschüsse würden

vom Arbeitgeber zurückgefordert, wenn der Arbeitsvertrag nach Ablauf der

Probezeit, «ohne Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Artikel 337

Obligationenrecht, während der Einarbeitung oder drei Monate danach» gekündigt werde.

C.___ hat dieses Formular am 7. September 2017 unterschrieben; per

15.

September 2017 (Eingangsstempel) wurde es an die Beschwerdegegnerin

retourniert (BB 6). Damit hat die Beschwerdeführerin diese Bedingung zur

Kenntnis genommen und bestätigt. Auch in den Verfügungen vom 6. Oktober

2017.

(BB 10) und vom 26. April 2018 (BB 19), mit welchen die

Einarbeitungszuschüsse zugesprochen wurden, ist die erwähnte Bedingung

aufgeführt und (fettgedruckt) hervorgehoben. Die Rechtmässigkeit einer solchen

Resolutivbedingung wurde seitens des Bundesgerichts mit BGE 126 V 42

Dispositiv

bestätigt (vgl. auch E. II. 2.3 hievor). Demnach ist es möglich,

Einarbeitungszuschüsse zurückzufordern, wenn ausserhalb der Probezeit während

der Einarbeitung und den drei darauffolgenden Monaten der Arbeitsvertrag ohne

gerechtfertigten bzw. wichtigen Grund (im Sinne von Art. 337 OR) gekündigt

wird. Der zeitliche Aspekt dieser Resolutivbedingung, nämlich die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2018 und somit innert dreier Monate

nach Beendigung der Gewährung der Einarbeitungszuschüsse für die Monate Oktober

2017 (vgl. BB 10) bis September 2018 (vgl. BB 19) bzw. bis und mit August

2018 (effektives Bezugsende [vgl. A.S. 29; BB 23]), ist somit

erfüllt.

6. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob

sich die Beschwerdeführerin auf einen wichtigen Grund im Sinne von

Art. 337 OR stützten konnte und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

somit keine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse zur Folge hat.

7.

7.1 Gemäss Art. 337 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos

auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn

die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf

(Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet

der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete

Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund

anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR).

7.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den

Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers

gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das

Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so

tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags

nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben.

Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung

wiederholt vorgekommen sein (BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit

Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur

ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts

4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene

Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht

allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab

(zum Ganzen: BGE 142 III 579 S. 579 f. E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch Ullin

Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zur Art. 319 – 362 OR,

7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu Art. 337 OR).

7.3 Hinsichtlich gewisser

Konfliktpunkte gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitgeber kaum je ein Recht zur

fristlosen Kündigung zu bzw. setzt eine vorherige Verwarnung voraus (siehe Rechtsprechungsübersicht

bei Streiff / von

Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR):

So ist in aller Regel berufliches

Versagen kein Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Anders

ist es bloss, wenn die vom Arbeitnehmer offenbarte Arbeitseinstellung mit

seiner leitenden Stellung schlechterdings unvereinbar ist, wenn die schlechte

Leistung auf grobem Verschulden beruht oder beweist, dass der Arbeitnehmer

falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat oder total

unfähig für die Aufgabe ist, die er übernommen hat. Nicht genügend waren

Gleichgültigkeit und mangelnde Einsatzbereitschaft selbst nach einer länger

zurückliegenden Verwarnung oder verminderte Produktivität. Normalerweise ist

der Arbeitgeber bei beruflichem Ungenügen auf die ordentliche Kündigung zu

verweisen, wobei sich der Mangel in der Regel bald zeigt, meist noch in der

Probezeit mit entsprechend kurzen Kündigungsfristen (Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O.,

N 7 zu Art. 337 OR mit zahlreichen Hinweisen).

7.4 Eine Verwarnung im technischen

Sinne liegt vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzung in

verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose

Entlassung angedroht wird. Zur Frage, ob eine Verwarnung die Androhung der

fristlosen Kündigung enthalten müsse, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid

4C.10/2007 vom 30. April 2007 (E. 2.1) klargestellt, dass eine

Verwarnung nicht notwendigerweise in jedem Fall die fristlose Entlassung

ausdrücklich androhen müsse. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer aber klar zu

verstehen zu geben, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteilt

und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen würde. Ausserdem

müsse der Arbeitnehmer klar wissen, welches Verhalten zukünftig nicht mehr

toleriert werde. Ein Formerfordernis besteht für die Verwarnung nicht, doch

erhöht Schriftlichkeit die Warnfunktion und empfiehlt sie sich auch aus

Beweisgründen (zum Ganzen: Streiff / von

Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 337 OR mit

weiteren Hinweisen).

8.

8.1

8.1.1 Dem vom Beigeladenen sowie von

der Beschwerdeführerin (jeweils handelnd durch C.___, Mitglied des

Verwaltungsrats [BB 7]) unterzeichneten Gesuch um Einarbeitungszuschüsse

vom 21. August 2017 (BB 5) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene bei

seinem letzten Arbeitgeber (D.___, [...]) als Account Manager, Print &

Apply, tätig war und nun als Verkäufer, Kompetenz neue Verpackungen,

eingearbeitet werden sollte. Um die Produkte der Firma A.___ erfolgreich

verkaufen zu können, brauche er Unterstützung und Schulung in den neuen

Verpackungstechnologien, Verpackungsentwicklung, Verpackungsproduktion,

Prozessentwicklung, Digitalisierungstechnik, Kartonverpackungen, Stretchfolien,

Stretchfolientechnik, Klebebänder, Klebebändertechnik usw.

8.1.2 In einem separaten Schreiben vom

31. August 2017 (BB 4) begründete C.___ das Gesuch um

Einarbeitungszuschüsse ausserdem damit, dass der Beigeladene leider keine

Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, weshalb er

mindestens zwölf Monate brauche, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich

das benötigte Wissen anzueignen.

8.1.3 Dem Gesuch vom

21. / 31. August 2017 wurde zudem das Bewerbungsdossier des

Beigeladenen (BB 8) beigelegt (vgl. BB 5 in fine). Daraus geht

hervor, dass der Beigeladene ursprünglich eine Lehre zum Mechaniker absolvierte

und im Jahr 1988 einen eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann erworben

hat. Im Lebenslauf sind zudem regelmässige Weiterbildungen aufgeführt. Nach dem

Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Betriebsfachmann war der

Beigeladene gemäss Lebenslauf zunächst während dreier Monate als

Produktionsplaner (Teilbereich Industriesteine) bei der E.___ AG, [...], im

Einsatz (vgl. Arbeitsbestätigung), bevor er während eines Jahres als

Mitarbeiter im technischen Kundendienst der F.___ AG in [...] tätig war. Gemäss

Arbeitszeugnis vom 30. Juni 1990 habe sich der Beigeladene dort

insbesondere durch Selbständigkeit, Initiative und «persönliches Engagement

gegenüber Neuem» hervorgetan. Diese Eigenschaften hätten ihn zu einem

vielseitig einsetzbaren Mitarbeiter gemacht. Seine Zuvorkommenheit habe man

stets geschätzt und mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Der

Austritt erfolge auf eigenen Wunsch und werde sehr bedauert.

Gemäss Lebenslauf und Arbeitszeugnis vom

31. Mai 2015 war der Beigeladene alsdann während fast 25 Jahren bei der

auf Etiketten und Etikettiersysteme spezialisierten G.___ AG, [...], als

Verkaufsaussendienstmitarbeiter (ab Juli 1990) bzw. als Gebietsverkaufsleiter

(Beförderung im Jahre 1995) angestellt. Nach eingehender Verkaufsausbildung

seien ihm der Kanton Solothurn, Teile der Kantone Bern und Freiburg und später

dank seinen guten Französisch-Kenntnissen auch die Westschweiz anvertraut

worden. Zusätzlich sei der Beigeladene für die Betreuung von Key Accounts aus

der Pharma- und Lebensmittelbranche zuständig gewesen. In seiner Verantwortung

habe der gesamte Vetrieb von Etiketten, Sleeve-Produkten, Etikettendruckern,

Etikettiermaschinen und Etikettiersoftware gelegen. Aufgrund seines grossen

Fachwissens, seines hohen persönlichen Einsatzes, seines Durchsetzungsvermögens

und seiner Verkaufserfolge sei es dem Beigeladenen gelungen, das Vertrauen der

bestehenden Kundschaft rasch zu gewinnen und seinen Kundenkreis kontinuierlich

zu erweitern. Mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Dank seiner

Tüchtigkeit, seines grossen Einsatzes und der stetigen Bereitschaft zur Weiterbildung

habe er sich zusätzlich zu seiner bereits grossen Erfahrung in den Bereichen

Etikettiermaschinen/-software rasch ein umfangreiches Wissen über

Etikettendruck angeeignet. Der Beigeladene sei ein initiativer Mitarbeiter

gewesen, der seine Arbeiten selbständig, exakt und speditiv erledigt und

zielgerichtet gearbeitet habe. Man habe seine aufgeschlossene, freundliche und

unkomplizierte Art sowie seine positive Arbeitseinstellung sehr geschätzt. Für

die Kunden sei er aufgrund seiner in jeder Beziehung kundenorientierten und

kompetenten Beratung ein gesuchter Ansprechpartner gewesen. Die Zusammenarbeit

mit den verschiedenen Abteilungen, mit den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sei

sehr angenehm gewesen. Der Beigeladene verlasse das Unternehmen auf eigenen Wunsch,

um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen.

Für die in der Folge ab Juni 2015 bis

Mai 2017 ausgeübte Tätigkeit als Account Manager (Kundenbetreuer) in den

Bereichen Etikettiersysteme, Etikettensoftware und Scanner (gemäss Lebenslauf)

bei der D.___ ist dem Bewerbungsdossier kein Arbeitszeugnis zu entnehmen. Der

Beigeladene führt neben dem Verkaufsleiter der G.___ AG auch eine

Referenzperson seitens D.___ (jeweils mit Telefonnummer) auf.

Als spezielle Fähigkeiten und Erfahrung

listete der Beigeladene in seinem Lebenslauf zudem Folgendes auf:

«Lösungsorientierter Verkauf; kompetente Beratung der Kunden in der

Verpackungs- und Etikettiertechnik, Etiketten und Sleeves; Verkauf von

Etiketten und Etikettiersystemen inklusive funktionierender Software und

passenden Folien, Etiketten und Farbbänder; Erfahrung in der Integration von

Produkten in bestehende Software und Hardware Systeme; Automatisation und

Arbeitsplatzgestaltung; kenne die Kundenanforderungen dank langjähriger

Betreuung der Kunden aus verschiedenen Branchen.» In einem mehrseitigen

separaten Dokument führte der Beigeladene zudem stichwortartig seine Fach-, Führungs-,

Sozial- und Selbstkompetenzen auf. Als Fachkompetenzen im Bereich

«Verkauf-Marketing» gab er unter anderem an: «Kann auf langjährige Kundennetze

zurückgreifen; Kunden vor Ort besuchen, beraten, pflegen, ausbauen;

Kundenakquisition (Telefon, E-Mail, Besuche); […]; Jahresumsatz von

~ drei Millionen». Zu den Sozial- und Selbstkompetenzen gab er zur

Selbständigkeit an, er sei es gewohnt, selbständig, exakt und zuverlässig vom

Homeoffice aus zu arbeiten. Betreffend Leistungsbereitschaft hielt er fest,

neue und schwierige Aufgaben finde er spannend und er versuche, diese so gut

wie möglich zu lösen.

8.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom

1. September 2017 (BB 9) wurde der Beigeladene per 1. Oktober

2017 als Verkaufsberater im 100%-Pensum bei der A.___ eingestellt. Als

Aufgabenbereiche wurden namentlich die Akquisition neuer Kunden, die Betreuung

bestehender Kundschaft / Beratung für diverse Produkte und

Dienstleistungen sowie die Repräsentation der Arbeitgeberin vereinbart. Die

Kündigungsfrist wurde für das erste Dienstjahr auf einen Monat und ab dem

zweiten (bis neunten) Dienstjahr auf zwei Monate festgelegt.

8.3 Nach Gewährung der Einarbeitungszuschüsse

(im Umfang von 60 % des massgebenden Lohnes), vorerst für die Zeit vom

1. Oktober 2017 bis 31. März 2018 (vgl. Verfügung vom

6. Oktober 2017 [BB 10]), reichte C.___ monatlich einen Kurzbericht

der Arbeitgeberin über den Verlauf und Erfolg der Massnahme ein (siehe

E. 8.3.1 ff. hienach).

8.3.1 Gemäss Kurzbericht vom

7. Dezember 2017 (BB 11) habe der erste Monat (Oktober 2017) der

Einarbeitung in die Firmenstruktur und dem Kennenlernen der Betriebssysteme und

der internen Prozesse gedient. Der Beigeladene sei sehr aufmerksam und kenne

sich mit digitalen Systemen bestens aus. Die Prozesse intern seien schnell

begriffen und das externe CRM bereite ihm keine Mühe. Was die Einarbeitung im

November 2017 anbelange, seien die ersten Schritte in die Einarbeitung

betreffend Verpackungen vor allem intern erfolgt. Der Beigeladene habe für

diese Arbeit auf einen erfahrenen Mitarbeiter zurückgreifen können, welcher

diese Schulung durchgeführt habe. Die erste Materialkunde sei vom Beigeladenen

gut angenommen worden; es brauche gerade in dieser Materie viel Zeit und

Geduld, bis man den Überblick habe. Insgesamt brauche es schon viel Aufwand

[für] die für den Beigeladenen neue Branche Verpackungen. Er komme dann schon nach

und nach in diese für ihn neue Branche rein. Es fehle ihm nicht an Motivation.

8.3.2 Dem Einarbeitungsbericht für

Dezember 2017 (BB 12) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene eine

ausführliche Schulung in Produkt- und Produktionstechnik bei einem der

Hauptlieferanten habe geniessen können. Diese Schulung sei von ihm gut

aufgenommen worden und er habe sich ebenfalls ein kleines Netzwerk aufbauen

können zu den Spezialisten vor Ort. Er könne nun selbständig von deren

Kompetenzen profitieren und jederzeit zurückgreifen. Im Allgemeinen sehe es so

aus, dass sich der Beigeladene in der Akquisition Mühe gebe, der Erfolg mit

Terminen vor Ort bei Interessierten ausbaufähig sei; jedoch sei der Dezember in

dieser Branche auch eher schwierig, um noch neue Geschäfte abzuschliessen.

Einen Auftrag habe der Beigeladene noch nicht abgeschlossen. Die Ziele für das

neue Jahr seien besprochen worden. Der Beigeladene sei fleissig; die

Arbeitgeberin hoffe, im neuen Jahr einen Abschluss von ihm zu erhalten. Wie

erwartet werde es nicht einfach, in einer neuen Branche Fuss zu fassen; jedoch

werde für das Jahr 2018 der eine oder andere Auftrag erwartet, ansonsten würden

die Kosten für ihn als Mitarbeiter schwer zu tragen sein.

8.3.3 Aus dem Kurzbericht für Januar

2018 (BB 13) geht hervor, dass der Beigeladene die Probezeit hinter sich

habe. Man habe sich entschieden, gemeinsam weiterzugehen. Es sei ein faires

Budget zusammen beschlossen worden. Die Branche sei von Preisaufschlägen

bombardiert worden und nun bekomme der Beigeladene für eine bessere

Qualifikation beim Kunden eine ausführliche Schulung zu den Themen Rohstoffe

und Beschaffung. Weitere Schulungen seien ausserdem eine Kostenrechnung und

Kalkulation für die Verpackungen und die dazugehörenden Nebenprodukte gewesen.

Auch in diesem Monat sei der Beigeladene fleissig am Akquirieren gewesen, es

fehle aber ein abgeschlossener Auftrag. Die Arbeitgeberin habe nun viel

investiert, es müsse nun bald auch ein Resultat daraus entstehen. Wie erwartet,

werde ein solcher Brancheneinstieg nicht einfach, jedoch würden von einem

Verkäufer auch Resultate erwartet. Für den Februar seien vermehrt Schulungen

geplant, um diesem Makel Abhilfe zu schaffen.

8.3.4 Im Einarbeitungsbericht für

Februar 2018 (BB 14) führte C.___ aus, der Beigeladene habe eine weitere

Einführung im Bereich Verpackungen erhalten. In diesem Zusammenhang habe er auf

dem Verkaufsfeld die Eigenheiten vor Ort bei einem Interessenten kennengelernt.

Der Beigeladene habe in eigener Regie technische Unterlagen erstellt und sei in

diesem Zusammenhang weiter von Spezialisten geschult worden. Weiterhin werde

der Beigeladene «on the job» geschult und lerne so die Verpackungen weiter

kennen. Leider habe sich bis heute, also nach fünf Monaten, fast kein Erfolg

eingestellt. Dies zeige, dass der Weg, den der Beigeladene gehen müsse, noch

etwas länger dauere. Man werde die Schulungen noch intensiver führen müssen,

leider gehe diese Zeit vom Akquirieren weg und man hoffe, dass sich der Erfolg

bald einstelle.

8.3.5 Gemäss Kurzbericht für März 2018

(BB 15) habe der Beigeladene, zusammen mit einem anderen Mitarbeiter (Herr

H.___), nochmals eine intensive Schulung im Bereich Material, Kundenbedürfnisse

und Marktgegebenheiten erhalten. Leider entwickle sich die Einarbeitung nur

sehr schleppend, leider brauche es in dieser Branche sehr viel Zeit. Der

Beigeladene habe sehr viele Kontakte, leider nützten ihm diese nicht sehr viel

für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukten. Die Schulungen

würden von ihm gut aufgenommen, in der Praxis fehle dem Beigeladenen «ein

grosses Stück», um diese Lernstunden für das Unternehmen in Umsatz zu münzen.

Weiter hielt C.___ fest, man müsse den vorgegangenen Weg weitergehen, jedoch

müsse er auch an seine unternehmerischen Pflichten denken und ein Aussendienstmitarbeiter,

der kaum Umsatz bringe und zurzeit nur Kosten generiere, werde es in seinem

kleinen Unternehmen schwer haben. Er werde bei der Beschwerdegegnerin noch

einmal Unterstützung einfordern müssen; sollte diesbezüglich nichts mehr

passieren, könne er den Beigeladenen leider kaum weiterbeschäftigen.

8.4 Mit Schreiben vom 24. April

2018 (BB 18) ersuchte C.___ namens der Beschwerdeführerin um weitere

Einarbeitungszuschüsse. Er würde den Beigeladenen gerne weiter in seinem

Unternehmen anstellen. Leider sei dieser noch nicht soweit und das halbe Jahr

Einschulung genüge bei weitem nicht. Da der Beigeladene keine Erfahrungen im

Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, brauche er mindestens

zwölf Monate, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich das benötigte Wissen

anzueignen. In den vergangenen sechs Monaten habe der Beigeladene trotz vieler

begleitender Massnahmen einen Umsatz von unter CHF 10'000.00 generiert. Es

seien viele Projekte offen, diese brächten aber zurzeit nicht sehr viel Geld

ein. Der fehlende Erfolg sei zu einem grossen Teil auf das noch nicht

vorhandene «Wissen dieser Branche» zurückzuführen. Als Arbeitgeberin brauche er

noch einmal eine zusätzliche Unterstützung während sechs Monaten in Höhe von

60 % des (nun kleiner werdenden) Fixgehaltes.

8.5 Mit Verfügung vom 26. April

2018 (BB 19) gewährte die Beschwerdegegnerin weitere

Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. April 2018 bis

30. September 2018 im Umfang von 40 % des massgebenden Lohnes. C.___

führte in den weiteren Einarbeitungsberichten sodann Folgendes aus:

8.5.1 Im Monat April 2018 (BB 16)

habe der Beigeladene in einem Produktionsbetrieb eine weitere Schulung

genossen, die dazu dienen sollte, die technischen Gegebenheiten «live» zu sehen

und zu verstehen, wie man die Anforderungen des Kunden mit den Bedürfnissen der

Produktion unter einen Hut bringe. Die Schulung habe ihm gutgetan und er habe

gelernt, die beiden Bedürfnisse zu erkennen. Seitens Arbeitgeberin denke man,

dies werde ihm bei seiner Arbeit vor Ort bei den Kunden sehr helfen und so den

Prozess vereinfachen. Weiterhin sei an einem Tag in der Woche ein

Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt, um die Blockaden beim telefonischen

Akquirieren zu lösen und mehr Termine zu generieren. Diese Aktion sei soweit

erfolgreich gewesen, sodass der Beigeladene den einen oder anderen Termin mehr

habe abmachen können.

8.5.2 Dem Kurzbericht für Mai 2018

(BB 20) lässt sich entnehmen, dass weitere Schulungen in den Bereichen

Akquisition und Produkte erfolgt seien sowie eine Schulung vor Ort bei einem

Lieferanten. Die Defizite bestünden darin, dass der Beigeladene kaum Termine

bekomme und er sich schwertue, die richtigen Argumente zu finden, um die

Verpackungen anzupreisen. Dies werde nun mit eingehender Schulung hoffentlich

besser und mit Hilfe der Verkaufsleitung habe der Beigeladene die bestmögliche

Unterstützung. Zusätzlich bekomme er ganztägigen Support vor Ort im Büro.

Aufträge seien momentan sehr spärlich; man hoffe, dies noch mit den Schulungen

zu korrigieren.

8.5.3 Im Einarbeitungsbericht für Juni

2018 (BB 21) wird dargelegt, dass sich der Beigeladene bei einem

Lieferanten in der Produktion habe einschulen lassen dürfen und sich bessere

Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck erworben habe. Dies sollte ihm

einen noch besseren Einblick in die Branche geben und ihm draussen im Markt

helfen, Zusammenhänge besser zu verstehen. Langsam kämen kleine Aufträge, die

der Arbeitgeberin hälfen, die Kosten abzufedern. Weitere Schulung habe es in

den Bereichen Akquisition und Store Checks gegeben. Man begleite den

Beigeladenen einmal wöchentlich mit seinen Projekten und helfe ihm, die richtigen

Firmen aufzusuchen. Für den nächsten Monat seien einige begleitende Massnahmen

angedacht, was während den Sommerferien gut seinen Platz finde.

8.5.4 Aus dem Kurzbericht für Juli 2018

(BB 22) geht hervor, dass der Beigeladene in ganzheitlichen

Verpackungslösungen geschult worden sei. Ein Teil der Schulung habe auch wieder

auf die Akquisition gezielt. Bei ganzheitlichen Maschinen-Projekten

funktioniere der Beigeladene sehr gut, bei den Verbrauchsgütern gebe es viele

Defizite. Solche Aufträge wären aber sehr wichtig für das Unternehmen, da diese

fortwährenden Umsatz einbrächten. Man arbeite daran, ihm dies noch näher zu

bringen, damit er noch mehr Termine «am Markt» generieren könne.

8.5.5 Der Monat August 2018

(BB 23) sei von Ferien geprägt gewesen und die Schulungen hätten sich auf

wenige Tage begrenzt. Der Beigeladene habe den Verkaufsleiter beim Besuch

seiner Kundschaft begleitet. Der September sei wieder besser verplant.

8.5.6 Für den Monat September 2018

wurde kein Einarbeitungsbericht mehr eingereicht und es wurden auch keine

Einarbeitungszuschüsse mehr bezogen.

8.6 Mit Schreiben vom

28. September 2018 (BB 36) kündigte die Beschwerdeführerin, handelnd

durch C.___, das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Monat per 31. Oktober 2018. Die Gründe dafür

seien dem Beigeladenen mündlich mitgeteilt worden.

8.7 In der am 6. November 2018

unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung (S. 31 f. der nachträglich

einverlangten Akten der Arbeitslosenkasse Unia [E. I. 9 hievor])

deklarierte C.___ die am 28. September 2018 durch die Arbeitgeberin erfolgte

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen per 31. Oktober

2018, entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat. Als Grund

für die Kündigung gab C.___ «wirtschaftliche Gründe» an.

8.8 Mit Verfügung vom

12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die vom

1. Oktober 2017 bis 31. August 2018 gewährten Einarbeitungszuschüsse

in Höhe von insgesamt CHF 48'598.35 von der Beschwerdeführerin zurück, da

letztere das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen während der Sperrfrist ohne

erkennbaren bzw. gerechtfertigten Grund (Art. 337 Abs. 2 OR)

gekündigt habe. Auf eine Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin verzichtet

(vgl. die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

23. Januar 2019 in AWA-Nr. 2 [vgl. auch E. I. 2.2 hievor]).

8.9 Mit Schreiben vom 1. März

2019 (BB 37) nahm C.___ für die Beschwerdeführerin Stellung zur Entlassung

des Beigeladenen. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben vom

23. Januar 2019 habe er leider nicht erhalten. Zur Kündigung sei es

gekommen, weil der Beigeladene, trotz des hohen Aufwandes seitens

Arbeitgeberin, nicht wirtschaftlich unterwegs gewesen sei. Leider habe er die

Ziele, welche auch nicht sehr hoch gesteckt worden seien, nicht zu erfüllen

vermocht. Sein Umsatz habe sich auf CHF 67'532.62 belaufen, dies mit einer

Bruttomarge von circa 20 % im Schnitt. Mit solchen Zahlen, so C.___

weiter, schädige er sein Unternehmen und müsse sich auch überlegen, ob er

überhaupt noch Mitarbeiter finanzieren könne. Mit den Mitteln, die er noch zur

Verfügung stelle (wie Auto, Handy etc.), komme er nicht aus den roten Zahlen

heraus, trotz der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Er habe dem

Beigeladenen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben wollen und sei auch

überzeugt gewesen, dass dieser mit seiner Erfahrung das Ruder herumreisse. Am

Schluss dieses Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter habe er aber einige tausend

Franken draufgelegt, was nicht unabsehbar gewesen sei, aber diese kleinen

Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der Bilanz und weitere Verluste von

Arbeitsplätzen. Er denke, dies wäre auch nicht im Interesse der

Beschwerdegegnerin.

8.10 Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin, ob das Schreiben vom 1. März 2019 als Einsprache zu

interpretieren sei (vgl. BB 38), teilte C.___ am 14. März 2019

(BB 39) mit, er erhebe Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung. Die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen sei aus wirtschaftlichen

Gründen unumgänglich gewesen und eine längere Anstellung wäre aus Kostengründen

unmöglich gewesen. Der Beigeladene habe für das Unternehmen kaum Umsatz

generiert und man habe diesen Entscheid so treffen müssen.

8.11 Die weiteren von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen umfassen monatliche Auszüge aus dem Terminkalender des

Beigeladenen (BB 17 und BB 24), eine Übersicht der Beschwerdeführerin

zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen (BB 25), wonach ein Verlust von

CHF 57'632.57 resultiere, sowie Belege für den vom Beigeladenen

erwirtschafteten Gesamtumsatz von CHF 46'329.34 (Rechnungen im

Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen des Beigeladenen;

BB 27 – 35). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine

Zusammenstellung ihrer Umsatzzahlen für das Jahr 2018 ein mit einer Gesamtsumme

von CHF 1'558'820.91 (BB 26) sowie eine Aufstellung mit akquirierten

Kunden (BB 40), die sich gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2020 auf das

Jahr 2019 bezieht. Bei den rot hinterlegten 32 Unternehmen, handle es sich

um Kunden, die im Jahr 2019 durch einen anderen Arbeitnehmer der

Beschwerdeführerin, Herrn H.___, akquiriert worden seien. Der Beigeladene habe

im selben Zeitraum neun Kunden akquiriert (vgl. BB 27 – 35).

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, mit dem Beigeladenen sei als realistisches Leistungsziel ein

Jahresumsatz von CHF 200'000.00 vereinbart worden, das der Beigeladene

jedoch bei weitem nicht erreicht habe. Stattdessen habe sich der von ihm

erwirtschaftete Umsatz lediglich auf CHF 46'329.34 belaufen (vgl.

A.S. 8, 10, 12, 80 f.; siehe auch E. II. 8.11 hievor). Auch der

Beigeladene spricht von einem vereinbarten Jahresumsatz von

CHF 200'000.00, den er ebenfalls als realistisch betrachtet habe, in der

fraglichen Zeitspanne aber leider nicht habe erreichen können. Er habe in den

ersten elf Monaten zu wenig Kunden für die Produkte der Beschwerdeführerin

begeistern können (vgl. A.S. 66, 69).

Aufgrund dieser im Wesentlichen

übereinstimmenden Angaben und der von der Beschwerdeführerin eingereichten

(unbestritten gebliebenen) Übersicht zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen

(BB 25; siehe auch E. II. 8.11 hievor) kann somit davon ausgegangen

werden, dass letzterer das vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verfehlt hat. Wie

vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 7.3 hievor) stellt berufliches Versagen

in aller Regel jedoch keinen Grund zur fristlosen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses dar, es sei denn, das Ungenügen beruhe auf einem groben

Verschulden des Arbeitnehmers oder beweise (andernfalls), dass er falsche

Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat. Dies gilt es

nachfolgend zu prüfen.

9.2

9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt

dazu zusammengefasst vor, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf eine

völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung und

die schlechte Arbeit des Beigeladenen zurückzuführen gewesen. Trotz aller

Bemühungen (gezielte Einarbeitung und Schulungen) und mehrerer Ermahnungen habe

der Beigeladene seine Leistung nicht verbessert, obwohl er dazu in der Lage

gewesen wäre und die Nachfrage auf dem Markt nach Produkten der

Beschwerdeführerin gut gewesen sei. Die schlechten Leistungen des Beigeladenen

beruhten demnach auf grobem Verschulden (vgl. A.S. 12, 15, 40 ff.,

79 ff.; siehe auch E. II. 3.1, 3.3 und 3.6 hievor).

9.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht

demgegenüber im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegend vorhandenen

Unterlagen könne nicht von einem Verschulden des Beigeladenen ausgegangen

werden. Weder sei daraus ersichtlich, dass der Beigeladene eine unmotivierte

Arbeitseinstellung gehabt und einen schlechten Arbeitseinsatz gezeigt habe,

noch, dass er in Bezug auf seine Arbeitsleistung ermahnt worden sei. Auch könne

nicht von einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, zumal der

Beigeladene ein von ihm angefangenes Projekt gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin über den 21. Oktober 2019 hinaus noch freiwillig

abgeschlossen habe (vgl. A.S. 27 f.; siehe auch E. II. 3.2

hievor).

9.2.3 Der Beigeladene hält den

Vorbringen der Beschwerdeführerin u.a. entgegen, er habe immer mit vollem

Einsatz gearbeitet und seine Motivation sei immer vorhanden gewesen. Jeden Tag

sei er seiner Arbeit nachgegangen und habe versucht, Kunden für die Handelsprodukte

und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zu begeistern. Viele Kunden hätten

jedoch ihrem bestehenden Lieferanten treu bleiben bzw. direkt beim Produzenten

einkaufen wollen. Einige hätten in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit einen

Testauftrag zu platzieren und je nach Resultat allenfalls zur

Beschwerdeführerin zu wechseln. Leider habe er sein Umsatzziel in dem hart

umkämpften Verdrängungsmarkt in dieser Zeitspanne nicht erreichen können. Er

sei überzeugt, dass es mit etwas mehr Zeit gelungen wäre, ein zweites

nachhaltiges Kundensegment aufzubauen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

schliesse er sich an (vgl. A.S. 66 ff.; siehe auch E. II. 3.5

hievor).

9.3

9.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin

zusammengefasst geltend macht, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf

eine völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung

und einen schlechten Arbeitseinsatz des Beigeladenen zurückzuführen, wird diese

Sachverhaltsdarstellung von der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen

bestritten (vgl. E. II. 3 hievor) und findet auch keine Stütze in den Akten

(vgl. E. II. 8 hievor). Dabei gilt es grundsätzlich (auch in Bezug auf die

nachstehenden Erwägungen) zu beachten, dass den zeitlich näher am konkreten

Sachverhalt liegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als Aussagen der

ersten Stunde praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als späteren

Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143).

So lässt sich den von C.___ verfassten

und unterzeichneten Einarbeitungsberichten für die ersten drei Monate (Oktober

bis Dezember 2017) entnehmen, dass der Beigeladene sehr aufmerksam sei und es

ihm nicht an Motivation fehle, es aber viel Zeit und Geduld brauche, um in die

für ihn neue Branche reinzukommen (vgl. E. II. 8.3.1); dass er sich

Mühe gebe und fleissig sei, es wie erwartet aber nicht einfach werde, in einer

neuen Branche Fuss zu fassen (vgl. E. II. 8.3.2). Auch nach

Abschluss der Probezeit hielt die Arbeitgeberin für Januar und Februar 2018

(vgl. E. II. 8.3.3 f.) fest, dass der Beigeladene fleissig

am Akquirieren gewesen sei und in eigener Regie technische Unterlagen erstellt

habe, ein abgeschlossener Auftrag aber noch fehle bzw. sich noch fast kein

Erfolg eingestellt habe. Der Brancheneinstieg werde wie erwartet nicht einfach

und es zeige sich, dass es noch etwas länger dauere. Für März 2018 (vgl. E. II. 8.3.5)

bilanzierte C.___, dass sich die Einarbeitung nur sehr schleppend entwickle, es

in dieser Branche leider sehr viel Zeit brauche. Der Beigeladene nehme die

Schulungen gut auf, bei der Umsetzung in der Praxis fehle jedoch noch viel.

Gleichzeitig attestierte C.___ dem Beigeladenen, über sehr viele Kontakte zu

verfügen, die ihm für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukte aber

nicht sehr viel nützten.

Gemäss diesen (zeitnah erfolgten)

Schilderungen von C.___ war der ausbleibende Erfolg demnach gerade nicht auf

eine unmotivierte Arbeitshaltung oder fehlenden Arbeitseinsatz des Beigeladenen

zurückzuführen, sondern vielmehr dem (wiederholt betonten) Umstand geschuldet,

dass der Einstieg in die Branche der Arbeitgeberin «nicht einfach» sei und sehr

viel Zeit brauche. Entsprechend begründete C.___ auch das Gesuch um

Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse (vgl. E. II. 8.4) damit, dass «das

halbe Jahr Einschulung […] bei weitem» nicht ausreiche, und dass der

Beigeladene, der noch keine Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und

Vollkarton besitze, «mindestens zwölf Monate» brauche, um in der Branche Fuss

zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen. Weiter führte er aus, es

seien viele Projekte offen, die zurzeit aber nicht sehr viel Geld einbrächten.

Der fehlende Erfolg sei «zu einem grossen Teil» auf das noch nicht vorhandene

Branchenwissen zurückzuführen. Auch diese Angaben sprechen – in Übereinstimmung

mit den zuvor erstellten monatlichen Einarbeitungsberichten – dafür, dass sich der

Beigeladene (zumindest) bemüht hat; jedenfalls sind keinerlei Hinweise

ersichtlich, die auf ein Verschulden des Beigeladenen hindeuteten.

9.3.2 Diese Feststellung gilt auch für

die im weiteren Verlauf von C.___ erstellten Einarbeitungsberichte (vgl.

E. II. 8.5.1 ff.). Zwar werden die nur spärlichen Aufträge und

Termine und der damit einhergehende (unbestrittenermassen) ungenügende

Arbeitserfolg (weiterhin) thematisiert und auch einzelne Defizite werden

genannt, jedoch kann die Arbeitgeberin daraus für die Frage nach einem (groben)

Verschulden des Arbeitnehmers nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wird für

April und Mai 2018 (E. II. 8.5.1 f.) erwähnt, dass Blockaden beim

telefonischen Akquirieren bestünden und sich der Beigeladene schwertue, die

richtigen Argumente zu finden, um die Verpackungen anzupreisen, sodass weitere

Schulungen und Support vor Ort im Büro organisiert worden seien, u.a. sei

weiterhin an einem Tag pro Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt. Dies

sei soweit erfolgreich gewesen, dass der Beigeladene den einen oder anderen

Termin mehr habe abmachen können. Im Juni 2018 habe der Beigeladene durch

weitere Schulungen bessere Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck

erworben und langsam kämen kleine Aufträge rein (E. II. 8.5.3). Für den

Monat Juli 2018 (E. II. 8.5.4) hielt C.___ fest, bei ganzheitlichen

Maschinen-Projekten funktioniere der Beigeladene «sehr gut», bei den

Verbrauchsgütern gebe es hingegen viele Defizite, die mit weiteren Schulung

behoben werden sollten. Im August 2018 (E. II. 8.5.5), dem letzten

abgerechneten Einarbeitungsmonat, sei infolge Ferienabwesenheiten nicht viel

los gewesen.

Damit bekräftigen diese Berichte

grundsätzlich ebenfalls das, was C.___ bereits mehrfach festgehalten hatte,

nämlich, dass es für die Einarbeitung in diese Branche viel Zeit brauche und

dass der Einstieg (erwartungsgemäss) anspruchsvoll sei. Gleichzeitig ergeben

sich wiederum keine Anhaltspunkte dafür, dass der noch unzureichende Erfolg und

die erwähnten Defizite (Blockaden bei der Telefon-Akquise; sich schwertun, die

richtigen Argumente zu finden; Wissenslücken betreffend einzelner Bereiche;

Probleme beim Transfer des Erlernten in die Praxis) auf mangelnden

Arbeitseinsatz oder absichtliches Fehlverhalten des Beigeladenen zurückzuführen

wären. Auch eine erst im Laufe der Zeit nachlassende Arbeitsmotivation (Replik,

A.S. 40) geht daraus nicht hervor. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Replik (vgl. E. II. 3.3 hievor) vorbringt, elf Monate

Einarbeitungszeit wären ausreichend gewesen – weshalb der immer noch mangelnde

Erfolg des Beigeladenen auch auf seiner schlechten Arbeitsleistung gegründet

habe (was sie aber erst später habe erkennen können; A.S. 39 f.) –

steht im Widerspruch zu ihren früheren Angaben namentlich in den Gesuchen um

Einarbeitungszuschüsse, wonach die Einarbeitung «mindestens» zwölf Monate

brauche.

9.3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom

14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin, ergänzend zu den von ihr

bereits früher zu den Akten gegebenen Auszügen aus dem Terminkalender des

Beigeladenen (BB 17, 24), eine Aufstellung zu den akquirierten Kunden im

Jahr 2019 ein (BB 40; vgl. auch E. II. 8.11 hievor) und führte dazu

aus, im Unterschied zum Beigeladenen mit neun akquirierten Kunden (Hinweis auf

BB 27 – 35) habe beispielsweise Herr H.___, nebst

Herrn C.___ der dritte Arbeitnehmende bei der Beschwerdeführerin, im

selben Zeitraum im Jahr 2019 32 Kunden akquiriert. Das Problem sei also

nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte schlechte Marktlage (vgl. E. II.

3.5 hievor) gewesen, sondern seine fehlende und mangelnde Arbeitsleistung

(A.S. 81 f.). Dass es dem Beigeladenen nicht gelungen war,

ausreichend Kundentermine zu vereinbaren und genügend Kunden zu akquirieren,

und er sodann das gemeinsam vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verpasst hat, ist

grundsätzlich unbestritten (vgl. E. II. 9.1 hievor). Daraus kann, wie

vorstehend bereits dargelegt, jedoch nicht direkt auf ein (grobes) Verschulden

des Beigeladenen geschlossen werden. Ebenso wenig ist die Zusammenstellung der

akquirierten Kunden im Jahr 2019 dazu geeignet, Aufschluss über die Marktlage

während der Einarbeitungszeit des Beigeladenen von Oktober 2017 bis August 2018

zu geben.

9.3.4 Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, man habe zunächst noch lange angenommen, dass der

Beigeladene zusätzlicher Schulungen und Hilfestellungen bedürfe und sich der

Erfolg dann einstellen würde. Aus diesem Grund habe man im April 2018 um

Verlängerung der Zuschüsse ersucht. Es habe sich aber schlussendlich

herausgestellt, dass sich der Beigeladene anhand der Einarbeitung und seinen

bisherigen Erfahrungen ausreichende Kenntnisse habe aneignen können, was er

unter Beweis gestellt habe, wenn er durch C.___ oder andere Verkaufsleiter bei

Telefongesprächen persönlich begleitet und beaufsichtigt worden sei. In diesen

Fällen habe der Beigeladene Termine vereinbart und habe Offerten versenden

können, die auch zu Vertragsabschlüssen geführt hätten. Sobald der Beigeladene

aber gerade nicht beaufsichtigt worden sei, so habe er, wenn überhaupt, nur

schlecht, passiv, unmotiviert und nicht zielgerichtet gearbeitet, kaum Termine

vereinbart, nicht akquiriert, bestehende Kunden mangelhaft betreut und keine

Aufträge eingeholt (Replik, A.S. 41 f.; vgl. auch Beschwerde,

A.S. 15). Der Beigeladene bestreitet auch diesen Vorhalt. Er habe immer

mit vollem Einsatz gearbeitet (A.S. 65) und seine Arbeit genauso

gewissenhaft gemacht auch ohne Beaufsichtigung und vom Homeoffice aus. Er habe

nie Reklamationen von Kunden bekommen, im Gegenteil seien diese immer zufrieden

mit seiner kompetenten Beratung gewesen (A.S. 69).

In den vorhandenen Akten finden sich

auch hier keine Anhaltspunkte, welche diese erstmals im Beschwerdeverfahren

vorgebrachte Sichtweise der Beschwerdeführerin untermauerten. Ausserdem wird im

Einarbeitungsbericht für den Monat April 2018 (E. II. 8.5.1) erwähnt, es

sei «weiterhin» an einem Tag in der Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt,

was nichts anderes heissen kann, als dass die persönliche Begleitung und

Beaufsichtigung bei Telefongesprächen bereits vor Einreichung des Gesuchs um

Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse vom 24. April 2018 (E. II.

8.4) begonnen hatte. Dass die Beschwerdeführerin gleichwohl erst Monate später

gegen Ende der Einarbeitungszeit gemerkt haben will, dass der Beschwerdeführer

eigentlich in der Lage gewesen wäre, mehr Aufträge zu generieren, es aber in

schuldhafter Art und Weise unterlassen hatte, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr

muss bei dieser Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin ein solches Verhalten bedeutend früher festgestellt und in

ihren Einarbeitungsberichten erwähnt hätte.

9.3.5 Es kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin das von ihr behauptete schuldhafte Verhalten des

Beigeladenen alsdann auch im Zusammenhang mit der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses – soweit dies dokumentiert ist – nicht thematisiert hat.

Stattdessen gab C.___ gegenüber der Arbeitslosenkasse Unia an, die Kündigung

sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl. E. II. 8.7 hievor). Im

Nachgang zur Rückforderungsverfügung vom 12. Februar 2019

(E. II. 8.8) nahm die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom

1. März 2019 (E. II. 8.9) und 14. März 2019 (E. II. 8.10)

zur Entlassung dahingehend Stellung, dass der Beigeladene «nicht wirtschaftlich

unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu

erfüllen vermocht habe. Es sei zwar «nicht unabsehbar» gewesen, dass am Schluss

des Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter einige tausend Franken «draufzulegen»

seien, aber diese kleinen Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der

Bilanz. Aufgrund des kaum generierten Umsatzes sei die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen «aus wirtschaftlichen Gründen

unumgänglich» gewesen. Dass das für die finanziell schlechte Situation

(mit-)verantwortliche berufliche Versagen des Beigeladenen auf ein schuldhaftes

Verhalten desselben zurückzuführen gewesen wäre, lässt sich den Stellungnahmen der

Beschwerdeführerin hingegen nicht entnehmen. Es ist jedoch nicht

nachvollziehbar, weshalb dieser zentrale Umstand unterschlagen worden wäre, obschon

C.___ mit der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vorgängig gerade nochmals

auf den für die Rückforderung entscheidenden Punkt (Vorliegen eines Grundes im

Sinne von Art. 337 OR; vgl. E. II. 8.8) hingewiesen worden war.

Dass die Beschwerdeführerin trotz den

von ihr behaupteten groben Verfehlungen des Beigeladenen, ausserdem eine

ordentliche (und keine fristlose) Kündigung ausgesprochen hat und dem

Beigeladenen das Abschliessen eines (wenn auch sehr spezifischen [vgl. Replik,

A.S. 42 f.]) Projektes über das Arbeitsverhältnis hinaus anvertraut

hat, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen eines groben Verschuldens des

Beigeladenen bzw. eines derart zerstörten Vertrauensverhältnisses.

9.4 Zusammenfassend kann demnach

nicht davon ausgegangen werden, dass das berufliche Versagen auf ein grobes

Verschulden des Beigeladenen zurückzuführen ist. Selbst wenn jedoch ein grobes

Verschulden erstellt wäre, fehlte es zur Annahme eines wichtigen Grundes nach

Art. 337 OR am Nachweis einer den Anforderungen gemäss E. II. 7.4

hievor entsprechenden Verwarnung des Beigeladenen (woran im Übrigen auch eine

Befragung der Parteien nichts ändern könnte [vgl. E. II. 9.4.2 und

E. II. 9.6 hienach]):

9.4.1 Die Beschwerdeführerin macht

diesbezüglich geltend, sie habe die Zielvereinbarungen (Jahresumsatz von

CHF 200'000.00) mit dem Beigeladenen im Januar, April und Juli 2019

(recte: 2018 [vgl. A.S. 80]) besprochen und er sei darauf aufmerksam

gemacht worden, dass er die Ziele mit seinen bisherigen Tätigkeiten wohl nicht

erreichen werde (Beschwerde, A.S. 8). Nicht nur in Bezug auf die Zielerreichung,

sondern auch betreffend die grundsätzliche Arbeitsleistung wie Einholen von

Offerten oder die Frequenz der Kundenbesuche habe der Beigeladene somit

mehrmals (d.h. im Januar, April und Juli 2018) ermahnt werden müssen. Der

Beigeladene sei sich demnach bewusst gewesen, dass seine Leistungen nicht

genügten und verbessert werden müssten (A.S. 12). In ihrer Replik führte

die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Ermahnungen seien mündlich erfolgt

(A.S. 41) und dem Beigeladenen sei mitgeteilt worden, dass seine

Arbeitsleistung gesteigert werden müsse, damit er weiterhin bei der

Beschwerdeführerin angestellt bleiben könne (A.S. 40).

Der Beigeladene bestreitet, dass seine

Arbeitsleistung während seiner Anstellung bemängelt worden sei, besprochen

worden sei der fehlende Arbeitserfolg (A.S. 65). Sie hätten mehrmals

besprochen, wie und welche Kunden sie noch akquirieren könnten, damit er das

Umsatzziel erreiche. Er habe selbständig Termine mit Kunden vereinbart,

Präsentationen gemacht, Kunden beraten, Angebote nachgefasst usw.

(A.S. 67). Er sei sehr froh gewesen, dass ihn die Beschwerdeführerin mit

60 Jahren eingestellt habe. Deshalb habe er sich voll für die Firma

eingesetzt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Stelle nur behalten könne,

wenn er genügend verkaufe, damit die kleine Firma seinen Lohn finanzieren

könne. Da er in dem schwierigen Marktumfeld den geforderten Umsatz nicht in

dieser Zeit habe generieren können, seien die Gründe für die (ordentliche)

Kündigung nachvollziehbar gewesen und er habe sie akzeptiert (A.S. 68;

vgl. auch A.S. 70).

9.4.2 Die Beschwerdeführerin und der

Beigeladene sind sich folglich nur insoweit einig, dass während der

Einarbeitungszeit mehrere Gespräche zwischen ihnen stattgefunden haben, an

denen das Erreichen bzw. Nichterreichen des vereinbarten Umsatzzieles

thematisiert worden war. Auch war sich der Beigeladene offenbar bewusst, dass

er die Stelle bei der Beschwerdeführerin (auf Dauer) nur wird behalten können,

wenn er genügend Umsatz generieren kann. Er bestreitet jedoch, dass seine

Arbeitsleistung an sich (bzw. sein Verhalten) bemängelt worden sei.

Dass die Beschwerdeführerin dem

Beigeladenen ausdrücklich eine fristlose Entlassung angedroht oder ihm

zumindest klar zu verstehen gegeben hat, welches Verhalten genau als untragbar

beurteilt und im Wiederholungsfall sanktioniert wird (vgl. E. II. 7.4),

kann damit nicht als erwiesen betrachtet werden, fehlt es doch letztlich auch

an einem schriftlichen Nachweis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Sachverhaltsschilderung bzw. einer rechtsgenüglichen Verwarnung (vgl. Art. 8

ZGB).

9.5 Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, falls der Beigeladene in den von ihm im

Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein

sollte, so sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung

begründet und falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe

(Beschwer­de, A.S. 15; siehe auch E. II. 3.1 hievor). Wie vorstehend

dargelegt kann berufliches Versagen ausnahmsweise auch dann einen hinreichenden

Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellen, wenn die schlechte

Leistung des Arbeitnehmers beweist, dass er falsche Angaben über seine

beruflichen Fähigkeiten gemacht hat (vgl. E. II. 7.3 hievor). Dies

bestreitet der Beigeladene indessen: Er habe keine falschen Angaben gemacht,

das Bewerbungsdossier beruhe auf der Wahrheit. Er habe gewusst, dass er Erfolg

haben müsse, um bis zu seiner Pension bei der Firma A.___ bleiben zu können.

Sein Arbeitswille und seine Motivation seien immer vorhanden gewesen. All diese

Vorwürfe stimmten nicht (A.S. 68).

Mit Blick auf die 25 Jahre

Berufserfahrung des Beigeladenen bei der G.___ AG – so die weiteren

Ausführungen der Beschwerdeführerin –, habe man erwarten dürfen, dass sich

zumindest im Bereich der Etiketten ein ansehnlicher Umsatz abzeichne. So habe

der Beigeladene in seinem Bewerbungsdossier bei den Fachkompetenzen

Verkauf-Marketing angegeben, dass er Jahresumsätze von ca. drei Millionen

erwirtschaften könne. Die Beschwerdeführerin habe erwarten dürfen, dass er die

bei der A.___ tief gesteckten Ziele schon nur im Bereich der Etiketten erreiche

und er aufgrund seiner Erfahrungen und der Einarbeitung durch die

Beschwerdeführerin auch im Bereich der Verpackungen schnell einen Umsatz

generieren würde (Beschwerde, A.S. 11). Das Arbeitszeugnis der G.___ AG

bzw. die darin beschriebenen Eigenschaften des Beigeladenen (Tüchtigkeit, hoher

persönlicher Einsatz, Durchsetzungsvermögen, Verkaufserfolge, Initiative sowie

selbständiges, exaktes und speditives Arbeiten) seien ausschlaggebend gewesen

für den Anstellungsentscheid (A.S. 7 f.). Der Beigeladene hält dazu

fest, der Jahresumsatz von drei Millionen sei nach mehreren Jahren (1. Juli

1990 bis 31. Mai 2015) Beziehungsaufbau in seinem Verkaufsgebiet

(Etiketten und Etikettiersysteme) in den letzten Jahren bei der G.___ AG erzielt

worden. Auch da habe es eine langjährige Betreuung der Kunden gebraucht, bis

sich der Erfolg eingestellt habe (A.S. 66 f.).

Aus dem Bewerbungsdossier (vgl. E. II.

8.1.3 hievor) geht hervor, dass der Beigeladene namentlich im Rahmen seiner

fast 25-jährigen Tätigkeit bei der G.___ AG sehr erfolgreich war. Es

bleibt jedoch unklar, womit genau der Beigeladene falsche Angaben zu seinen

beruflichen Fähigkeiten gemacht haben soll. Das für die Beschwerdeführerin vor

allem ausschlaggebende, den Beigeladenen als sehr guten Mitarbeiter

qualifizierende Arbeitszeugnis wurde durch die G.___ AG verfasst und es stand

der Beschwerdeführerin frei, weitere Auskünfte über die vom Beigeladenen

angebotene Referenzperson einzuholen. Ausserdem war sich die Beschwerdeführerin

nach dem Bewerbungsgespräch mit dem Beigeladenen bzw. jedenfalls im Zeitpunkt

der Gesuchsstellung bei der Beschwerdegegnerin offenbar darüber im Klaren, dass

der Beigeladene – trotz Bezugnahme im Lebenslauf auf das Thema Verpackungen

(vgl. Beschwerde, A.S. 7) – im einschlägigen Verpackungsbereich noch keine

Erfahrungen hatte und «mindestens» zwölf Monate brauche, um in der für ihn

neuen Branche Fuss zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen (vgl.

E. II. 8.1.1 f. hievor). So wurde denn auch im weiteren Verlauf der

Einarbeitung (wie dargelegt) wiederholt festgehalten, dass sich der

Brancheneinstieg «wie erwartet» (vgl. E. II. 8.3.2 f.) nicht

einfach gestalte. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene innerhalb des ersten

Jahres seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin nicht an den bei der G.___ AG

über Jahrzehnte erarbeiteten Erfolg hatte anknüpfen können, kann ebenfalls

nicht direkt auf Falschangaben des Beigeladenen gegenüber der

Beschwerdeführerin geschlossen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass aus dem Lebenslauf des Beigeladenen hervorgeht, dass seine

letzte Anstellung als Account Manager bei der D.___ bereits nach zwei Jahren wieder

beendet worden war. Auch hier wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, die

im Lebenslauf aufgef.rte Referenzperson anzufragen, was jedoch ausweislich der

Akten – trotz fehlendem Arbeitszeugnis – nicht erfolgte. Im Ergebnis ist nicht

erstellt, dass der Beigeladene falsche Angaben über seine beruflichen

Fähigkeiten gemacht hat.

9.6 Nach dem Gesagten ist das

Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 OR zu verneinen,

womit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend die Rückforderung der

gewährten Einarbeitungszuschüsse nach sich zieht (vgl. E. II. 4 ff.

hievor).

Was die von den Parteien beantragten

Befragungen von C.___ (Antrag Beschwerdeführerin) sowie des Beigeladenen

(Antrag Beschwerdegegnerin) anbelangt, sind davon keine weiteren relevanten

Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich sowohl C.___ als auch der Beigeladene in

ihren schriftlichen Eingaben an das Gericht bereits einlässlich und (im Fall

von C.___) wiederholt zu den hier massgeblichen Fragen und divergierenden Standpunkten

der jeweiligen Gegenseite geäussert und den Sachverhalt aus ihrer Sicht und (soweit

vorhanden) unter Beilage der dazugehörigen Dokumente ausführlich dargelegt

haben. Im Rahmen einer Befragung der genannten Parteien wäre lediglich eine

Wiederholung dieser bereits mehrfach deponierten Aussagen zu erwarten, sodass

diese Beweiserhebungen letztlich wirkungslos blieben. Zudem vermöchte eine

Befragung weder am Umstand, dass den in den Akten dokumentierten zeitlich näher

am konkreten Sachverhalt liegenden Angaben der Parteien als Aussagen der ersten

Stunde grösseres Gewicht zukommt (vgl. E. II. 9.3.1 hievor), noch am

fehlenden Nachweis einer rechtsgenüglichen Verwarnung des Beigeladenen (vgl.

E. II. 9.4 hievor) etwas zu ändern. Auf die beantragten Befragungen ist

daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148).

10. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 21. März 2019 erweist sich damit als unbegründet

und ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

11.2 Die Beschwerdegegnerin hat als

Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143

E. 4a S. 150).

11.3 Ebenfalls keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich

noch anderweitig fachlich vertreten war.

12. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. aArt. 61

lit. a ATSG bzw. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m.

Art. 1 ff. AVIG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer