VSBES.2019.136
Einarbeitungszuschüsse
1. Juni 2021Deutsch49 min
den mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und ihrem Beweisantrag
Source so.ch
Urteil vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
Beschwerdeführerin
gegen
Amt
für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen,
Rathausgasse 16,
Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladener (Gegner)
betreffend Einarbeitungszuschüsse
(Einspracheentscheid vom 21. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. Oktober
2017 (Beschwerdebeilage [BB] 10) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1957 geborenen
Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018
Einarbeitungszuschüsse für seine neuangetretene Stelle als Verkaufsberater bei
der Firma A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
1.2 Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (BB 18) verlängerte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2018 (BB 19) die
Einarbeitungszuschüsse für B.___ vom 1. April 2018 bis 30. September
2018.
2.
2.1 Am 28. September 2018
kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit B.___ per
31. Oktober 2018 (vgl. BB 36). Die Gründe dafür seien dem
Versicherten mündlich mitgeteilt worden.
2.2 Am 23. Januar 2019 (Akten
der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 2) forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf, zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit B.___ schriftlich Stellung zu nehmen.
2.3 Mit Verfügung vom
12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die bereits
ausbezahlten Einarbeitungszuschüsse in der Höhe von CHF 48'598.35 zurück,
da das Arbeitsverhältnis mit B.___ ohne erkennbaren Grund während der
Sperrfrist gekündigt worden sei. Auf eine Stellungnahme zum Sachverhalt habe
die Beschwerdeführerin verzichtet.
2.4 Am 1. März 2019 teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie habe das Schreiben vom 23. Januar 2019 nicht
erhalten. Zur Kündigung sei es gekommen, weil Herr B.___ «nicht wirtschaftlich
unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu
erfüllen vermocht habe (BB 37). Auf entsprechende Nachfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. BB 38) erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. März 2019 (BB 39), ihre Stellungnahme vom 1. März
2019 sei als Einsprache zu behandeln. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen
Gründen unumgänglich und eine längere Anstellung von Herrn B.___ aus
Kostengründen unmöglich gewesen.
3. Mit Einspracheentscheid vom
21. März 2019 (BB 1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, da die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Gründe keine hinreichenden Gründe im Sinne von Art. 337
Abs. 2 OR darstellten.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und beantragen,
der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 sei aufzuheben und auf die
Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse sei zu verzichten
(A.S. 4 ff.). Zudem wird eine Befragung von C.___ beantragt.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2019 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom
3. September 2019 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an
den mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und ihrem Beweisantrag
festhalten.
7. Mit Duplik vom
26. September 2019 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
eine weitere Stellungnahme und beantragt, im Falle einer Befragung von C.___
sei auch B.___ zur Sache zu befragen.
8. Am 3. Oktober 2019 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 49 ff.).
9. Mit prozessleitender Verfügung
vom 16. Juli 2020 (A.S. 56 f.) wird B.___, [...], zum Verfahren
beigeladen. Gleichzeitig werden die Akten betreffend den Beigeladenen bei der
Arbeitslosenkasse Unia ediert. Diese gehen am 29. September 2020 beim
Versicherungsgericht ein (vgl. A.S. 71).
10. Mit Eingabe vom 6. Oktober
2020 (A.S. 65 ff.) gibt der Beigeladene eine Stellungnahme zu den
Akten.
11. Am 14. Dezember 2020 nimmt
die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (vgl.
A.S. 79 ff.). Gleichzeitig reicht ihr Vertreter eine aktualisierte
Kostennote ein (vgl. A.S. 85 ff.).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 65 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) können einem Versicherten, dessen
Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei
vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte
Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung
entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer
Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter
Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann
(lit. c). Die Vermittlung eines Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02) als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage
besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er in
fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig
behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c),
bereits 150 Taggelder bezogen (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter
Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche
Erfahrungen hat. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate
ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des
Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs
Monaten nicht erreicht werden kann (Art. 90 Abs. 1bis
AVIV).
2.2
Die Einarbeitungszuschüsse
decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen
Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner
Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes
(Art. 66 Abs. 1 AVIG). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs
Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66
Abs. 2 AVIG; vgl. auch Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Diese
Bestimmung macht deutlich, dass der Versicherte nicht Anspruch auf die
Höchstdauer von sechs oder zwölf Monaten hat. Vielmehr ist im Einzelfall zu
prüfen, welche Einarbeitungsphase den konkreten Umständen angemessen ist. Nur
für diese Zeitspanne erhält der Versicherte Zuschüsse zugesprochen. Stellt sich
in der Folge heraus, dass die ursprünglich angenommene Einarbeitungsphase zu
kurz bemessen war, so kann sie verlängert werden, wenn es das Einarbeitungsziel
erfordert. Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate
Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG; zum
Ganzen: Thomas Nussbaumer, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 747).
2.3
Die versicherte Person muss nach
der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen
Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten
Leistungsfähigkeit, rechnen können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Entgegen dem
Gesetzeswortlaut von Art. 65 lit. c AVIG und um die dauerhafte
Eingliederung nicht illusorisch werden zu lassen, ist hier eine definitive
Zusage für die Einstellung nach Abschluss der Einarbeitungsphase zu fordern,
und zwar in Form eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zu Recht räumt
Art. 90 Abs. 3 AVIV daher der kantonalen Amtsstelle die Befugnis ein,
eine schriftliche Anstellungszusage zu verlangen. Diese ändert aber nichts
daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit
auflösen kann. Sofern er hiefür keine plausiblen Gründe vorbringen kann oder
damit gegen Bedingungen der schriftlichen Vereinbarung verstösst, ist er als
Leistungsempfänger rückerstattungspflichtig (Nussbaumer,
a.a.O., Rz. 743 mit weiteren Hinweisen).
Werden Einarbeitungszuschüsse dem
Arbeitgeber unter der Resolutivbedingung ausgerichtet, dass der Arbeitsvertrag
ausserhalb der Probezeit nicht ohne wichtigen Grund während der
Einarbeitungszeit und den drei darauffolgenden Monaten aufgelöst wird, und wird
diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Verwaltung vom Arbeitgeber die Rückerstattung
der bezogenen Zuschüsse verlangen, ohne dass die für einen Widerruf von
Verfügungen vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein müssen (BGE 126 V 42).
Gemäss Weisung des SECO kann der
Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, die erhaltenen Einarbeitungszuschüsse
zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne gerechtfertigte Gründe (Art.
337.
Abs. 2 OR) vor Ablauf der von der zuständigen Amtsstelle festgelegten Frist
gekündigt wird (AVIG-Praxis AMM J27).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) geltend, der Beigeladene habe bei ihr
mit seinem Bewerbungsdossier, das ihn als erfahrenen Verkäufer auszeichne und
seine Fähigkeiten im Bereich der Akquisition, der Kundenbetreuung und dem
Verkauf offenbare, die berechtigte Erwartung begründet, dass er für die ihm
auferlegte Arbeit qualifiziert sei und über genügend Motivation und
Einsatzwillen verfüge, die ihm gesteckten Ziele zu erreichen. Zudem habe der
Beigeladene im Bereich der Etiketten bereits eine grosse Erfahrung mitgebracht.
Mit der Einarbeitung des Beigeladenen durch die Beschwerdeführerin und auch bei
Kunden habe er zudem ausreichende Kenntnisse in dem ihm bisher nicht bekannten
Bereich der Verpackungen erlangt, die es ihm erlaubt hätten, seine Ziele zu
erreichen. Der Beigeladene habe diese berechtigten Erwartungen in keiner Weise
erfüllt. Auch trotz erfolgter Verwarnungen habe er seinen Einsatzwillen und
seine Arbeitsleistung nicht verbessert. Man habe sich des Eindrucks nicht erwehren
können, dass der Beigeladene seine verbleibende Arbeitstätigkeit bis zur
Pensionierung gemütlich habe verbringen, respektive die Zeit habe absitzen
wollen. Wenn der Beigeladene durch den Verkaufsleiter der Beschwerdeführerin
oder durch C.___ aktiv begleitet worden sei, so habe er gezeigt, dass er zur
Erfüllung seiner Aufgaben fähig gewesen wäre. Habe er jedoch selbständig
gearbeitet, so habe er weder seine Ziele unnachgiebig verfolgt noch
entsprechend seinen Fähigkeiten und Kompetenzen in der Akquisition und
Kundenbetreuung gearbeitet. Die schlechte Arbeitsleistung des Beigeladenen habe
sich trotz Ermahnungen nicht verbessert, obwohl er dazu im Stande gewesen wäre.
Demzufolge hätten die schlechten Leistungen des Beigeladenen auf grobem
Verschulden beruht. Sollte der Beigeladene hingegen in den von ihm im
Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein, so
sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung begründet und
falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe (A.S. 15).
Aus diesen Ausführungen ergebe sich,
dass mit der gezeigten Arbeitseinstellung des Beigeladenen insbesondere nach
den Verwarnungen das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Beigeladenen derart zerstört gewesen sei, dass die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen
sei. Auch wegen dem ausbleibenden Umsatz habe es die Beschwerdeführerin aus
finanzieller Sicht nicht mehr verantworten können, den Beigeladenen weiterhin
zu beschäftigen. Die durch die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung habe
auf einem wichtigen Grund nach Art. 337 OR basiert, weshalb keine
Grundlage für eine Rückerstattungspflicht bestehe (A.S. 16).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält dem
in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 24 ff.) entgegen, es werde aus den
vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beigeladene eine «passive,
unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung» gehabt und einen
«schlechten Arbeitseinsatz» gezeigt habe. Ebenso wenig gingen aus den Akten die
von der Beschwerdeführerin behaupteten Ermahnungen hervor. Gemäss den
monatlichen Berichten der Beschwerdeführerin und der Begründung im Antrag auf
Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse seien vielmehr die noch nicht
vorhandenen Branchenkenntnisse als Begründung für die fehlenden Umsätze
angeführt worden. Hätte die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine
unmotivierte und schlechte Arbeitseinstellung vorgeworfen, hätte sie ihm im
April 2018 kaum nochmals eine Chance geben wollen und um eine Verlängerung der
Einarbeitungszuschüsse ersucht. Auch der Umstand, dass der Beigeladene gemäss
Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 13) ein laufendes von ihm
angefangenes Projekt nach dem 31. Oktober 2018 bis ins Jahr 2019 noch
freiwillig abgeschlossen habe, zeige, dass kaum von einem schlechten
Arbeitseinsatz und einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden
könne. Es sei stattdessen anzunehmen, dass primär wirtschaftliche Gründe die
Beschwerdeführerin zur Kündigung veranlasst hätten (A.S. 27 f.).
3.3
Die Beschwerdeführerin hält dazu
replikweise unter anderem fest (A.S. 38 ff.), man habe zuerst
gedacht, der ausbleibende Erfolg sei zu einem grossen Teil dem noch nicht
komplett vorhandenen Wissen geschuldet; erst später habe man erkennen können,
dass der ausbleibende Erfolg zum anderen Teil auf der schlechten
Arbeitsleistung des Beigeladenen gründe. Auch sei es so gewesen, dass sich der
Beigeladene zunächst noch sehr gut eingesetzt habe. Leider hätten seine
Arbeitsmotivation und Arbeitsleistung nach und nach abgenommen. Zur
abgeschlossenen Zielvereinbarung, zu den (mündlichen) Ermahnungen und zum
Arbeitsverhalten des Versicherten sowie auch zum Abschluss eines Projektes nach
erfolgter Kündigung sei Herr C.___ zu befragen.
3.4
Die Beschwerdegegnerin wendet in
ihrer Duplik (A.S. 46) ein, falls eine Befragung von C.___ stattfinde,
werde beantragt, auch den Beigeladenen zur Sache zu befragen.
3.5
In seiner Stellungnahme vom
6.
Oktober 2020 (A.S. 65 ff.) führt der Beigeladene zusammenfassend
aus, er könne sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliessen. Die
fehlenden Abschlüsse seien nicht auf eine passive, unmotivierte und nicht
zielgerichtete Arbeitseinstellung zurückzuführen gewesen, sondern einzig und
allein auf die Marktlage. Seine Arbeitsleistung sei während seiner Anstellung
nicht bemängelt worden, besprochen worden sei der fehlende Arbeitserfolg. Er
habe viel Zeit investiert in das Akquirieren von neuen Kunden und Reaktivieren
von bestehenden Kunden mit verschiedenen Marketingmassnahmen wie Mailing,
Telefon und das Abmachen von Terminen, wozu es auch immer das Einverständnis
des Kunden brauche. Dazu gekommen seien die Beratung bestehender Kunden per
Telefon, Anfragen und Offerten erstellen, Angebote bei Lieferanten einholen,
Etiketten liefern, technische Unterlagen erstellen usw. Er habe immer mit
vollem Einsatz gearbeitet.
3.6
Mit Eingabe vom 14. Dezember
2020.
(A.S. 79 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung
zu den Ausführungen des Beigeladenen (vgl. A.S. 80 ff.), welche sie
im Grundsatz bestreite; sie verweise auf die Beschwerde vom 8. Mai 2019
sowie auf die Stellungnahme vom 3. September 2019.
4.
Unbestritten ist, dass das
Arbeitsverhältnis des Beigeladenen per 31. Oktober 2018 durch die
Beschwerdeführerin aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom
28.
September 2018 [BB 36]; siehe auch E. I. 2.1 hievor).
Damit bleibt zu prüfen, ob die vom 1. Oktober 2017 bis 31. August
2018.
ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse gestützt auf Art. 65
lit. c AVIG sowie das unter vorstehender E. II. 2.3 Dargelegte
zurückzufordern sind.
5.
Bereits mit dem Formular
«Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» werden
zu begünstigende Firmen durch die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass
die Einhaltung des Arbeitsvertrages eine Bedingung sei, von der die Zahlung der
Einarbeitungszuschüsse abhängig gemacht werde. Die ausbezahlten Zuschüsse würden
vom Arbeitgeber zurückgefordert, wenn der Arbeitsvertrag nach Ablauf der
Probezeit, «ohne Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Artikel 337
Obligationenrecht, während der Einarbeitung oder drei Monate danach» gekündigt werde.
C.___ hat dieses Formular am 7. September 2017 unterschrieben; per
15.
September 2017 (Eingangsstempel) wurde es an die Beschwerdegegnerin
retourniert (BB 6). Damit hat die Beschwerdeführerin diese Bedingung zur
Kenntnis genommen und bestätigt. Auch in den Verfügungen vom 6. Oktober
2017.
(BB 10) und vom 26. April 2018 (BB 19), mit welchen die
Einarbeitungszuschüsse zugesprochen wurden, ist die erwähnte Bedingung
aufgeführt und (fettgedruckt) hervorgehoben. Die Rechtmässigkeit einer solchen
Resolutivbedingung wurde seitens des Bundesgerichts mit BGE 126 V 42
Dispositiv
bestätigt (vgl. auch E. II. 2.3 hievor). Demnach ist es möglich,
Einarbeitungszuschüsse zurückzufordern, wenn ausserhalb der Probezeit während
der Einarbeitung und den drei darauffolgenden Monaten der Arbeitsvertrag ohne
gerechtfertigten bzw. wichtigen Grund (im Sinne von Art. 337 OR) gekündigt
wird. Der zeitliche Aspekt dieser Resolutivbedingung, nämlich die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2018 und somit innert dreier Monate
nach Beendigung der Gewährung der Einarbeitungszuschüsse für die Monate Oktober
2017 (vgl. BB 10) bis September 2018 (vgl. BB 19) bzw. bis und mit August
2018 (effektives Bezugsende [vgl. A.S. 29; BB 23]), ist somit
erfüllt.
6. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob
sich die Beschwerdeführerin auf einen wichtigen Grund im Sinne von
Art. 337 OR stützten konnte und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
somit keine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse zur Folge hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 337 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos
auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn
die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf
(Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet
der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete
Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund
anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR).
7.2 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den
Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers
gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das
Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so
tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags
nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben.
Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung
wiederholt vorgekommen sein (BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit
Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur
ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts
4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene
Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht
allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab
(zum Ganzen: BGE 142 III 579 S. 579 f. E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Ullin
Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zur Art. 319 – 362 OR,
7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu Art. 337 OR).
7.3 Hinsichtlich gewisser
Konfliktpunkte gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitgeber kaum je ein Recht zur
fristlosen Kündigung zu bzw. setzt eine vorherige Verwarnung voraus (siehe Rechtsprechungsübersicht
bei Streiff / von
Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR):
So ist in aller Regel berufliches
Versagen kein Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Anders
ist es bloss, wenn die vom Arbeitnehmer offenbarte Arbeitseinstellung mit
seiner leitenden Stellung schlechterdings unvereinbar ist, wenn die schlechte
Leistung auf grobem Verschulden beruht oder beweist, dass der Arbeitnehmer
falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat oder total
unfähig für die Aufgabe ist, die er übernommen hat. Nicht genügend waren
Gleichgültigkeit und mangelnde Einsatzbereitschaft selbst nach einer länger
zurückliegenden Verwarnung oder verminderte Produktivität. Normalerweise ist
der Arbeitgeber bei beruflichem Ungenügen auf die ordentliche Kündigung zu
verweisen, wobei sich der Mangel in der Regel bald zeigt, meist noch in der
Probezeit mit entsprechend kurzen Kündigungsfristen (Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O.,
N 7 zu Art. 337 OR mit zahlreichen Hinweisen).
7.4 Eine Verwarnung im technischen
Sinne liegt vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzung in
verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose
Entlassung angedroht wird. Zur Frage, ob eine Verwarnung die Androhung der
fristlosen Kündigung enthalten müsse, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid
4C.10/2007 vom 30. April 2007 (E. 2.1) klargestellt, dass eine
Verwarnung nicht notwendigerweise in jedem Fall die fristlose Entlassung
ausdrücklich androhen müsse. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer aber klar zu
verstehen zu geben, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteilt
und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen würde. Ausserdem
müsse der Arbeitnehmer klar wissen, welches Verhalten zukünftig nicht mehr
toleriert werde. Ein Formerfordernis besteht für die Verwarnung nicht, doch
erhöht Schriftlichkeit die Warnfunktion und empfiehlt sie sich auch aus
Beweisgründen (zum Ganzen: Streiff / von
Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 337 OR mit
weiteren Hinweisen).
8.
8.1
8.1.1 Dem vom Beigeladenen sowie von
der Beschwerdeführerin (jeweils handelnd durch C.___, Mitglied des
Verwaltungsrats [BB 7]) unterzeichneten Gesuch um Einarbeitungszuschüsse
vom 21. August 2017 (BB 5) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene bei
seinem letzten Arbeitgeber (D.___, [...]) als Account Manager, Print &
Apply, tätig war und nun als Verkäufer, Kompetenz neue Verpackungen,
eingearbeitet werden sollte. Um die Produkte der Firma A.___ erfolgreich
verkaufen zu können, brauche er Unterstützung und Schulung in den neuen
Verpackungstechnologien, Verpackungsentwicklung, Verpackungsproduktion,
Prozessentwicklung, Digitalisierungstechnik, Kartonverpackungen, Stretchfolien,
Stretchfolientechnik, Klebebänder, Klebebändertechnik usw.
8.1.2 In einem separaten Schreiben vom
31. August 2017 (BB 4) begründete C.___ das Gesuch um
Einarbeitungszuschüsse ausserdem damit, dass der Beigeladene leider keine
Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, weshalb er
mindestens zwölf Monate brauche, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich
das benötigte Wissen anzueignen.
8.1.3 Dem Gesuch vom
21. / 31. August 2017 wurde zudem das Bewerbungsdossier des
Beigeladenen (BB 8) beigelegt (vgl. BB 5 in fine). Daraus geht
hervor, dass der Beigeladene ursprünglich eine Lehre zum Mechaniker absolvierte
und im Jahr 1988 einen eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann erworben
hat. Im Lebenslauf sind zudem regelmässige Weiterbildungen aufgeführt. Nach dem
Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Betriebsfachmann war der
Beigeladene gemäss Lebenslauf zunächst während dreier Monate als
Produktionsplaner (Teilbereich Industriesteine) bei der E.___ AG, [...], im
Einsatz (vgl. Arbeitsbestätigung), bevor er während eines Jahres als
Mitarbeiter im technischen Kundendienst der F.___ AG in [...] tätig war. Gemäss
Arbeitszeugnis vom 30. Juni 1990 habe sich der Beigeladene dort
insbesondere durch Selbständigkeit, Initiative und «persönliches Engagement
gegenüber Neuem» hervorgetan. Diese Eigenschaften hätten ihn zu einem
vielseitig einsetzbaren Mitarbeiter gemacht. Seine Zuvorkommenheit habe man
stets geschätzt und mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Der
Austritt erfolge auf eigenen Wunsch und werde sehr bedauert.
Gemäss Lebenslauf und Arbeitszeugnis vom
31. Mai 2015 war der Beigeladene alsdann während fast 25 Jahren bei der
auf Etiketten und Etikettiersysteme spezialisierten G.___ AG, [...], als
Verkaufsaussendienstmitarbeiter (ab Juli 1990) bzw. als Gebietsverkaufsleiter
(Beförderung im Jahre 1995) angestellt. Nach eingehender Verkaufsausbildung
seien ihm der Kanton Solothurn, Teile der Kantone Bern und Freiburg und später
dank seinen guten Französisch-Kenntnissen auch die Westschweiz anvertraut
worden. Zusätzlich sei der Beigeladene für die Betreuung von Key Accounts aus
der Pharma- und Lebensmittelbranche zuständig gewesen. In seiner Verantwortung
habe der gesamte Vetrieb von Etiketten, Sleeve-Produkten, Etikettendruckern,
Etikettiermaschinen und Etikettiersoftware gelegen. Aufgrund seines grossen
Fachwissens, seines hohen persönlichen Einsatzes, seines Durchsetzungsvermögens
und seiner Verkaufserfolge sei es dem Beigeladenen gelungen, das Vertrauen der
bestehenden Kundschaft rasch zu gewinnen und seinen Kundenkreis kontinuierlich
zu erweitern. Mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Dank seiner
Tüchtigkeit, seines grossen Einsatzes und der stetigen Bereitschaft zur Weiterbildung
habe er sich zusätzlich zu seiner bereits grossen Erfahrung in den Bereichen
Etikettiermaschinen/-software rasch ein umfangreiches Wissen über
Etikettendruck angeeignet. Der Beigeladene sei ein initiativer Mitarbeiter
gewesen, der seine Arbeiten selbständig, exakt und speditiv erledigt und
zielgerichtet gearbeitet habe. Man habe seine aufgeschlossene, freundliche und
unkomplizierte Art sowie seine positive Arbeitseinstellung sehr geschätzt. Für
die Kunden sei er aufgrund seiner in jeder Beziehung kundenorientierten und
kompetenten Beratung ein gesuchter Ansprechpartner gewesen. Die Zusammenarbeit
mit den verschiedenen Abteilungen, mit den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sei
sehr angenehm gewesen. Der Beigeladene verlasse das Unternehmen auf eigenen Wunsch,
um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen.
Für die in der Folge ab Juni 2015 bis
Mai 2017 ausgeübte Tätigkeit als Account Manager (Kundenbetreuer) in den
Bereichen Etikettiersysteme, Etikettensoftware und Scanner (gemäss Lebenslauf)
bei der D.___ ist dem Bewerbungsdossier kein Arbeitszeugnis zu entnehmen. Der
Beigeladene führt neben dem Verkaufsleiter der G.___ AG auch eine
Referenzperson seitens D.___ (jeweils mit Telefonnummer) auf.
Als spezielle Fähigkeiten und Erfahrung
listete der Beigeladene in seinem Lebenslauf zudem Folgendes auf:
«Lösungsorientierter Verkauf; kompetente Beratung der Kunden in der
Verpackungs- und Etikettiertechnik, Etiketten und Sleeves; Verkauf von
Etiketten und Etikettiersystemen inklusive funktionierender Software und
passenden Folien, Etiketten und Farbbänder; Erfahrung in der Integration von
Produkten in bestehende Software und Hardware Systeme; Automatisation und
Arbeitsplatzgestaltung; kenne die Kundenanforderungen dank langjähriger
Betreuung der Kunden aus verschiedenen Branchen.» In einem mehrseitigen
separaten Dokument führte der Beigeladene zudem stichwortartig seine Fach-, Führungs-,
Sozial- und Selbstkompetenzen auf. Als Fachkompetenzen im Bereich
«Verkauf-Marketing» gab er unter anderem an: «Kann auf langjährige Kundennetze
zurückgreifen; Kunden vor Ort besuchen, beraten, pflegen, ausbauen;
Kundenakquisition (Telefon, E-Mail, Besuche); […]; Jahresumsatz von
~ drei Millionen». Zu den Sozial- und Selbstkompetenzen gab er zur
Selbständigkeit an, er sei es gewohnt, selbständig, exakt und zuverlässig vom
Homeoffice aus zu arbeiten. Betreffend Leistungsbereitschaft hielt er fest,
neue und schwierige Aufgaben finde er spannend und er versuche, diese so gut
wie möglich zu lösen.
8.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom
1. September 2017 (BB 9) wurde der Beigeladene per 1. Oktober
2017 als Verkaufsberater im 100%-Pensum bei der A.___ eingestellt. Als
Aufgabenbereiche wurden namentlich die Akquisition neuer Kunden, die Betreuung
bestehender Kundschaft / Beratung für diverse Produkte und
Dienstleistungen sowie die Repräsentation der Arbeitgeberin vereinbart. Die
Kündigungsfrist wurde für das erste Dienstjahr auf einen Monat und ab dem
zweiten (bis neunten) Dienstjahr auf zwei Monate festgelegt.
8.3 Nach Gewährung der Einarbeitungszuschüsse
(im Umfang von 60 % des massgebenden Lohnes), vorerst für die Zeit vom
1. Oktober 2017 bis 31. März 2018 (vgl. Verfügung vom
6. Oktober 2017 [BB 10]), reichte C.___ monatlich einen Kurzbericht
der Arbeitgeberin über den Verlauf und Erfolg der Massnahme ein (siehe
E. 8.3.1 ff. hienach).
8.3.1 Gemäss Kurzbericht vom
7. Dezember 2017 (BB 11) habe der erste Monat (Oktober 2017) der
Einarbeitung in die Firmenstruktur und dem Kennenlernen der Betriebssysteme und
der internen Prozesse gedient. Der Beigeladene sei sehr aufmerksam und kenne
sich mit digitalen Systemen bestens aus. Die Prozesse intern seien schnell
begriffen und das externe CRM bereite ihm keine Mühe. Was die Einarbeitung im
November 2017 anbelange, seien die ersten Schritte in die Einarbeitung
betreffend Verpackungen vor allem intern erfolgt. Der Beigeladene habe für
diese Arbeit auf einen erfahrenen Mitarbeiter zurückgreifen können, welcher
diese Schulung durchgeführt habe. Die erste Materialkunde sei vom Beigeladenen
gut angenommen worden; es brauche gerade in dieser Materie viel Zeit und
Geduld, bis man den Überblick habe. Insgesamt brauche es schon viel Aufwand
[für] die für den Beigeladenen neue Branche Verpackungen. Er komme dann schon nach
und nach in diese für ihn neue Branche rein. Es fehle ihm nicht an Motivation.
8.3.2 Dem Einarbeitungsbericht für
Dezember 2017 (BB 12) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene eine
ausführliche Schulung in Produkt- und Produktionstechnik bei einem der
Hauptlieferanten habe geniessen können. Diese Schulung sei von ihm gut
aufgenommen worden und er habe sich ebenfalls ein kleines Netzwerk aufbauen
können zu den Spezialisten vor Ort. Er könne nun selbständig von deren
Kompetenzen profitieren und jederzeit zurückgreifen. Im Allgemeinen sehe es so
aus, dass sich der Beigeladene in der Akquisition Mühe gebe, der Erfolg mit
Terminen vor Ort bei Interessierten ausbaufähig sei; jedoch sei der Dezember in
dieser Branche auch eher schwierig, um noch neue Geschäfte abzuschliessen.
Einen Auftrag habe der Beigeladene noch nicht abgeschlossen. Die Ziele für das
neue Jahr seien besprochen worden. Der Beigeladene sei fleissig; die
Arbeitgeberin hoffe, im neuen Jahr einen Abschluss von ihm zu erhalten. Wie
erwartet werde es nicht einfach, in einer neuen Branche Fuss zu fassen; jedoch
werde für das Jahr 2018 der eine oder andere Auftrag erwartet, ansonsten würden
die Kosten für ihn als Mitarbeiter schwer zu tragen sein.
8.3.3 Aus dem Kurzbericht für Januar
2018 (BB 13) geht hervor, dass der Beigeladene die Probezeit hinter sich
habe. Man habe sich entschieden, gemeinsam weiterzugehen. Es sei ein faires
Budget zusammen beschlossen worden. Die Branche sei von Preisaufschlägen
bombardiert worden und nun bekomme der Beigeladene für eine bessere
Qualifikation beim Kunden eine ausführliche Schulung zu den Themen Rohstoffe
und Beschaffung. Weitere Schulungen seien ausserdem eine Kostenrechnung und
Kalkulation für die Verpackungen und die dazugehörenden Nebenprodukte gewesen.
Auch in diesem Monat sei der Beigeladene fleissig am Akquirieren gewesen, es
fehle aber ein abgeschlossener Auftrag. Die Arbeitgeberin habe nun viel
investiert, es müsse nun bald auch ein Resultat daraus entstehen. Wie erwartet,
werde ein solcher Brancheneinstieg nicht einfach, jedoch würden von einem
Verkäufer auch Resultate erwartet. Für den Februar seien vermehrt Schulungen
geplant, um diesem Makel Abhilfe zu schaffen.
8.3.4 Im Einarbeitungsbericht für
Februar 2018 (BB 14) führte C.___ aus, der Beigeladene habe eine weitere
Einführung im Bereich Verpackungen erhalten. In diesem Zusammenhang habe er auf
dem Verkaufsfeld die Eigenheiten vor Ort bei einem Interessenten kennengelernt.
Der Beigeladene habe in eigener Regie technische Unterlagen erstellt und sei in
diesem Zusammenhang weiter von Spezialisten geschult worden. Weiterhin werde
der Beigeladene «on the job» geschult und lerne so die Verpackungen weiter
kennen. Leider habe sich bis heute, also nach fünf Monaten, fast kein Erfolg
eingestellt. Dies zeige, dass der Weg, den der Beigeladene gehen müsse, noch
etwas länger dauere. Man werde die Schulungen noch intensiver führen müssen,
leider gehe diese Zeit vom Akquirieren weg und man hoffe, dass sich der Erfolg
bald einstelle.
8.3.5 Gemäss Kurzbericht für März 2018
(BB 15) habe der Beigeladene, zusammen mit einem anderen Mitarbeiter (Herr
H.___), nochmals eine intensive Schulung im Bereich Material, Kundenbedürfnisse
und Marktgegebenheiten erhalten. Leider entwickle sich die Einarbeitung nur
sehr schleppend, leider brauche es in dieser Branche sehr viel Zeit. Der
Beigeladene habe sehr viele Kontakte, leider nützten ihm diese nicht sehr viel
für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukten. Die Schulungen
würden von ihm gut aufgenommen, in der Praxis fehle dem Beigeladenen «ein
grosses Stück», um diese Lernstunden für das Unternehmen in Umsatz zu münzen.
Weiter hielt C.___ fest, man müsse den vorgegangenen Weg weitergehen, jedoch
müsse er auch an seine unternehmerischen Pflichten denken und ein Aussendienstmitarbeiter,
der kaum Umsatz bringe und zurzeit nur Kosten generiere, werde es in seinem
kleinen Unternehmen schwer haben. Er werde bei der Beschwerdegegnerin noch
einmal Unterstützung einfordern müssen; sollte diesbezüglich nichts mehr
passieren, könne er den Beigeladenen leider kaum weiterbeschäftigen.
8.4 Mit Schreiben vom 24. April
2018 (BB 18) ersuchte C.___ namens der Beschwerdeführerin um weitere
Einarbeitungszuschüsse. Er würde den Beigeladenen gerne weiter in seinem
Unternehmen anstellen. Leider sei dieser noch nicht soweit und das halbe Jahr
Einschulung genüge bei weitem nicht. Da der Beigeladene keine Erfahrungen im
Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, brauche er mindestens
zwölf Monate, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich das benötigte Wissen
anzueignen. In den vergangenen sechs Monaten habe der Beigeladene trotz vieler
begleitender Massnahmen einen Umsatz von unter CHF 10'000.00 generiert. Es
seien viele Projekte offen, diese brächten aber zurzeit nicht sehr viel Geld
ein. Der fehlende Erfolg sei zu einem grossen Teil auf das noch nicht
vorhandene «Wissen dieser Branche» zurückzuführen. Als Arbeitgeberin brauche er
noch einmal eine zusätzliche Unterstützung während sechs Monaten in Höhe von
60 % des (nun kleiner werdenden) Fixgehaltes.
8.5 Mit Verfügung vom 26. April
2018 (BB 19) gewährte die Beschwerdegegnerin weitere
Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. April 2018 bis
30. September 2018 im Umfang von 40 % des massgebenden Lohnes. C.___
führte in den weiteren Einarbeitungsberichten sodann Folgendes aus:
8.5.1 Im Monat April 2018 (BB 16)
habe der Beigeladene in einem Produktionsbetrieb eine weitere Schulung
genossen, die dazu dienen sollte, die technischen Gegebenheiten «live» zu sehen
und zu verstehen, wie man die Anforderungen des Kunden mit den Bedürfnissen der
Produktion unter einen Hut bringe. Die Schulung habe ihm gutgetan und er habe
gelernt, die beiden Bedürfnisse zu erkennen. Seitens Arbeitgeberin denke man,
dies werde ihm bei seiner Arbeit vor Ort bei den Kunden sehr helfen und so den
Prozess vereinfachen. Weiterhin sei an einem Tag in der Woche ein
Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt, um die Blockaden beim telefonischen
Akquirieren zu lösen und mehr Termine zu generieren. Diese Aktion sei soweit
erfolgreich gewesen, sodass der Beigeladene den einen oder anderen Termin mehr
habe abmachen können.
8.5.2 Dem Kurzbericht für Mai 2018
(BB 20) lässt sich entnehmen, dass weitere Schulungen in den Bereichen
Akquisition und Produkte erfolgt seien sowie eine Schulung vor Ort bei einem
Lieferanten. Die Defizite bestünden darin, dass der Beigeladene kaum Termine
bekomme und er sich schwertue, die richtigen Argumente zu finden, um die
Verpackungen anzupreisen. Dies werde nun mit eingehender Schulung hoffentlich
besser und mit Hilfe der Verkaufsleitung habe der Beigeladene die bestmögliche
Unterstützung. Zusätzlich bekomme er ganztägigen Support vor Ort im Büro.
Aufträge seien momentan sehr spärlich; man hoffe, dies noch mit den Schulungen
zu korrigieren.
8.5.3 Im Einarbeitungsbericht für Juni
2018 (BB 21) wird dargelegt, dass sich der Beigeladene bei einem
Lieferanten in der Produktion habe einschulen lassen dürfen und sich bessere
Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck erworben habe. Dies sollte ihm
einen noch besseren Einblick in die Branche geben und ihm draussen im Markt
helfen, Zusammenhänge besser zu verstehen. Langsam kämen kleine Aufträge, die
der Arbeitgeberin hälfen, die Kosten abzufedern. Weitere Schulung habe es in
den Bereichen Akquisition und Store Checks gegeben. Man begleite den
Beigeladenen einmal wöchentlich mit seinen Projekten und helfe ihm, die richtigen
Firmen aufzusuchen. Für den nächsten Monat seien einige begleitende Massnahmen
angedacht, was während den Sommerferien gut seinen Platz finde.
8.5.4 Aus dem Kurzbericht für Juli 2018
(BB 22) geht hervor, dass der Beigeladene in ganzheitlichen
Verpackungslösungen geschult worden sei. Ein Teil der Schulung habe auch wieder
auf die Akquisition gezielt. Bei ganzheitlichen Maschinen-Projekten
funktioniere der Beigeladene sehr gut, bei den Verbrauchsgütern gebe es viele
Defizite. Solche Aufträge wären aber sehr wichtig für das Unternehmen, da diese
fortwährenden Umsatz einbrächten. Man arbeite daran, ihm dies noch näher zu
bringen, damit er noch mehr Termine «am Markt» generieren könne.
8.5.5 Der Monat August 2018
(BB 23) sei von Ferien geprägt gewesen und die Schulungen hätten sich auf
wenige Tage begrenzt. Der Beigeladene habe den Verkaufsleiter beim Besuch
seiner Kundschaft begleitet. Der September sei wieder besser verplant.
8.5.6 Für den Monat September 2018
wurde kein Einarbeitungsbericht mehr eingereicht und es wurden auch keine
Einarbeitungszuschüsse mehr bezogen.
8.6 Mit Schreiben vom
28. September 2018 (BB 36) kündigte die Beschwerdeführerin, handelnd
durch C.___, das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat per 31. Oktober 2018. Die Gründe dafür
seien dem Beigeladenen mündlich mitgeteilt worden.
8.7 In der am 6. November 2018
unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung (S. 31 f. der nachträglich
einverlangten Akten der Arbeitslosenkasse Unia [E. I. 9 hievor])
deklarierte C.___ die am 28. September 2018 durch die Arbeitgeberin erfolgte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen per 31. Oktober
2018, entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat. Als Grund
für die Kündigung gab C.___ «wirtschaftliche Gründe» an.
8.8 Mit Verfügung vom
12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die vom
1. Oktober 2017 bis 31. August 2018 gewährten Einarbeitungszuschüsse
in Höhe von insgesamt CHF 48'598.35 von der Beschwerdeführerin zurück, da
letztere das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen während der Sperrfrist ohne
erkennbaren bzw. gerechtfertigten Grund (Art. 337 Abs. 2 OR)
gekündigt habe. Auf eine Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin verzichtet
(vgl. die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
23. Januar 2019 in AWA-Nr. 2 [vgl. auch E. I. 2.2 hievor]).
8.9 Mit Schreiben vom 1. März
2019 (BB 37) nahm C.___ für die Beschwerdeführerin Stellung zur Entlassung
des Beigeladenen. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben vom
23. Januar 2019 habe er leider nicht erhalten. Zur Kündigung sei es
gekommen, weil der Beigeladene, trotz des hohen Aufwandes seitens
Arbeitgeberin, nicht wirtschaftlich unterwegs gewesen sei. Leider habe er die
Ziele, welche auch nicht sehr hoch gesteckt worden seien, nicht zu erfüllen
vermocht. Sein Umsatz habe sich auf CHF 67'532.62 belaufen, dies mit einer
Bruttomarge von circa 20 % im Schnitt. Mit solchen Zahlen, so C.___
weiter, schädige er sein Unternehmen und müsse sich auch überlegen, ob er
überhaupt noch Mitarbeiter finanzieren könne. Mit den Mitteln, die er noch zur
Verfügung stelle (wie Auto, Handy etc.), komme er nicht aus den roten Zahlen
heraus, trotz der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Er habe dem
Beigeladenen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben wollen und sei auch
überzeugt gewesen, dass dieser mit seiner Erfahrung das Ruder herumreisse. Am
Schluss dieses Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter habe er aber einige tausend
Franken draufgelegt, was nicht unabsehbar gewesen sei, aber diese kleinen
Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der Bilanz und weitere Verluste von
Arbeitsplätzen. Er denke, dies wäre auch nicht im Interesse der
Beschwerdegegnerin.
8.10 Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin, ob das Schreiben vom 1. März 2019 als Einsprache zu
interpretieren sei (vgl. BB 38), teilte C.___ am 14. März 2019
(BB 39) mit, er erhebe Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung. Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen sei aus wirtschaftlichen
Gründen unumgänglich gewesen und eine längere Anstellung wäre aus Kostengründen
unmöglich gewesen. Der Beigeladene habe für das Unternehmen kaum Umsatz
generiert und man habe diesen Entscheid so treffen müssen.
8.11 Die weiteren von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen umfassen monatliche Auszüge aus dem Terminkalender des
Beigeladenen (BB 17 und BB 24), eine Übersicht der Beschwerdeführerin
zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen (BB 25), wonach ein Verlust von
CHF 57'632.57 resultiere, sowie Belege für den vom Beigeladenen
erwirtschafteten Gesamtumsatz von CHF 46'329.34 (Rechnungen im
Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen des Beigeladenen;
BB 27 – 35). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine
Zusammenstellung ihrer Umsatzzahlen für das Jahr 2018 ein mit einer Gesamtsumme
von CHF 1'558'820.91 (BB 26) sowie eine Aufstellung mit akquirierten
Kunden (BB 40), die sich gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2020 auf das
Jahr 2019 bezieht. Bei den rot hinterlegten 32 Unternehmen, handle es sich
um Kunden, die im Jahr 2019 durch einen anderen Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin, Herrn H.___, akquiriert worden seien. Der Beigeladene habe
im selben Zeitraum neun Kunden akquiriert (vgl. BB 27 – 35).
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, mit dem Beigeladenen sei als realistisches Leistungsziel ein
Jahresumsatz von CHF 200'000.00 vereinbart worden, das der Beigeladene
jedoch bei weitem nicht erreicht habe. Stattdessen habe sich der von ihm
erwirtschaftete Umsatz lediglich auf CHF 46'329.34 belaufen (vgl.
A.S. 8, 10, 12, 80 f.; siehe auch E. II. 8.11 hievor). Auch der
Beigeladene spricht von einem vereinbarten Jahresumsatz von
CHF 200'000.00, den er ebenfalls als realistisch betrachtet habe, in der
fraglichen Zeitspanne aber leider nicht habe erreichen können. Er habe in den
ersten elf Monaten zu wenig Kunden für die Produkte der Beschwerdeführerin
begeistern können (vgl. A.S. 66, 69).
Aufgrund dieser im Wesentlichen
übereinstimmenden Angaben und der von der Beschwerdeführerin eingereichten
(unbestritten gebliebenen) Übersicht zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen
(BB 25; siehe auch E. II. 8.11 hievor) kann somit davon ausgegangen
werden, dass letzterer das vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verfehlt hat. Wie
vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 7.3 hievor) stellt berufliches Versagen
in aller Regel jedoch keinen Grund zur fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses dar, es sei denn, das Ungenügen beruhe auf einem groben
Verschulden des Arbeitnehmers oder beweise (andernfalls), dass er falsche
Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat. Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt
dazu zusammengefasst vor, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf eine
völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung und
die schlechte Arbeit des Beigeladenen zurückzuführen gewesen. Trotz aller
Bemühungen (gezielte Einarbeitung und Schulungen) und mehrerer Ermahnungen habe
der Beigeladene seine Leistung nicht verbessert, obwohl er dazu in der Lage
gewesen wäre und die Nachfrage auf dem Markt nach Produkten der
Beschwerdeführerin gut gewesen sei. Die schlechten Leistungen des Beigeladenen
beruhten demnach auf grobem Verschulden (vgl. A.S. 12, 15, 40 ff.,
79 ff.; siehe auch E. II. 3.1, 3.3 und 3.6 hievor).
9.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht
demgegenüber im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegend vorhandenen
Unterlagen könne nicht von einem Verschulden des Beigeladenen ausgegangen
werden. Weder sei daraus ersichtlich, dass der Beigeladene eine unmotivierte
Arbeitseinstellung gehabt und einen schlechten Arbeitseinsatz gezeigt habe,
noch, dass er in Bezug auf seine Arbeitsleistung ermahnt worden sei. Auch könne
nicht von einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, zumal der
Beigeladene ein von ihm angefangenes Projekt gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin über den 21. Oktober 2019 hinaus noch freiwillig
abgeschlossen habe (vgl. A.S. 27 f.; siehe auch E. II. 3.2
hievor).
9.2.3 Der Beigeladene hält den
Vorbringen der Beschwerdeführerin u.a. entgegen, er habe immer mit vollem
Einsatz gearbeitet und seine Motivation sei immer vorhanden gewesen. Jeden Tag
sei er seiner Arbeit nachgegangen und habe versucht, Kunden für die Handelsprodukte
und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zu begeistern. Viele Kunden hätten
jedoch ihrem bestehenden Lieferanten treu bleiben bzw. direkt beim Produzenten
einkaufen wollen. Einige hätten in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit einen
Testauftrag zu platzieren und je nach Resultat allenfalls zur
Beschwerdeführerin zu wechseln. Leider habe er sein Umsatzziel in dem hart
umkämpften Verdrängungsmarkt in dieser Zeitspanne nicht erreichen können. Er
sei überzeugt, dass es mit etwas mehr Zeit gelungen wäre, ein zweites
nachhaltiges Kundensegment aufzubauen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
schliesse er sich an (vgl. A.S. 66 ff.; siehe auch E. II. 3.5
hievor).
9.3
9.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin
zusammengefasst geltend macht, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf
eine völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung
und einen schlechten Arbeitseinsatz des Beigeladenen zurückzuführen, wird diese
Sachverhaltsdarstellung von der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen
bestritten (vgl. E. II. 3 hievor) und findet auch keine Stütze in den Akten
(vgl. E. II. 8 hievor). Dabei gilt es grundsätzlich (auch in Bezug auf die
nachstehenden Erwägungen) zu beachten, dass den zeitlich näher am konkreten
Sachverhalt liegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als Aussagen der
ersten Stunde praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als späteren
Erklärungen, die (bewusst oder unbewusst) von nachträglichen
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143).
So lässt sich den von C.___ verfassten
und unterzeichneten Einarbeitungsberichten für die ersten drei Monate (Oktober
bis Dezember 2017) entnehmen, dass der Beigeladene sehr aufmerksam sei und es
ihm nicht an Motivation fehle, es aber viel Zeit und Geduld brauche, um in die
für ihn neue Branche reinzukommen (vgl. E. II. 8.3.1); dass er sich
Mühe gebe und fleissig sei, es wie erwartet aber nicht einfach werde, in einer
neuen Branche Fuss zu fassen (vgl. E. II. 8.3.2). Auch nach
Abschluss der Probezeit hielt die Arbeitgeberin für Januar und Februar 2018
(vgl. E. II. 8.3.3 f.) fest, dass der Beigeladene fleissig
am Akquirieren gewesen sei und in eigener Regie technische Unterlagen erstellt
habe, ein abgeschlossener Auftrag aber noch fehle bzw. sich noch fast kein
Erfolg eingestellt habe. Der Brancheneinstieg werde wie erwartet nicht einfach
und es zeige sich, dass es noch etwas länger dauere. Für März 2018 (vgl. E. II. 8.3.5)
bilanzierte C.___, dass sich die Einarbeitung nur sehr schleppend entwickle, es
in dieser Branche leider sehr viel Zeit brauche. Der Beigeladene nehme die
Schulungen gut auf, bei der Umsetzung in der Praxis fehle jedoch noch viel.
Gleichzeitig attestierte C.___ dem Beigeladenen, über sehr viele Kontakte zu
verfügen, die ihm für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukte aber
nicht sehr viel nützten.
Gemäss diesen (zeitnah erfolgten)
Schilderungen von C.___ war der ausbleibende Erfolg demnach gerade nicht auf
eine unmotivierte Arbeitshaltung oder fehlenden Arbeitseinsatz des Beigeladenen
zurückzuführen, sondern vielmehr dem (wiederholt betonten) Umstand geschuldet,
dass der Einstieg in die Branche der Arbeitgeberin «nicht einfach» sei und sehr
viel Zeit brauche. Entsprechend begründete C.___ auch das Gesuch um
Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse (vgl. E. II. 8.4) damit, dass «das
halbe Jahr Einschulung […] bei weitem» nicht ausreiche, und dass der
Beigeladene, der noch keine Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und
Vollkarton besitze, «mindestens zwölf Monate» brauche, um in der Branche Fuss
zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen. Weiter führte er aus, es
seien viele Projekte offen, die zurzeit aber nicht sehr viel Geld einbrächten.
Der fehlende Erfolg sei «zu einem grossen Teil» auf das noch nicht vorhandene
Branchenwissen zurückzuführen. Auch diese Angaben sprechen – in Übereinstimmung
mit den zuvor erstellten monatlichen Einarbeitungsberichten – dafür, dass sich der
Beigeladene (zumindest) bemüht hat; jedenfalls sind keinerlei Hinweise
ersichtlich, die auf ein Verschulden des Beigeladenen hindeuteten.
9.3.2 Diese Feststellung gilt auch für
die im weiteren Verlauf von C.___ erstellten Einarbeitungsberichte (vgl.
E. II. 8.5.1 ff.). Zwar werden die nur spärlichen Aufträge und
Termine und der damit einhergehende (unbestrittenermassen) ungenügende
Arbeitserfolg (weiterhin) thematisiert und auch einzelne Defizite werden
genannt, jedoch kann die Arbeitgeberin daraus für die Frage nach einem (groben)
Verschulden des Arbeitnehmers nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wird für
April und Mai 2018 (E. II. 8.5.1 f.) erwähnt, dass Blockaden beim
telefonischen Akquirieren bestünden und sich der Beigeladene schwertue, die
richtigen Argumente zu finden, um die Verpackungen anzupreisen, sodass weitere
Schulungen und Support vor Ort im Büro organisiert worden seien, u.a. sei
weiterhin an einem Tag pro Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt. Dies
sei soweit erfolgreich gewesen, dass der Beigeladene den einen oder anderen
Termin mehr habe abmachen können. Im Juni 2018 habe der Beigeladene durch
weitere Schulungen bessere Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck
erworben und langsam kämen kleine Aufträge rein (E. II. 8.5.3). Für den
Monat Juli 2018 (E. II. 8.5.4) hielt C.___ fest, bei ganzheitlichen
Maschinen-Projekten funktioniere der Beigeladene «sehr gut», bei den
Verbrauchsgütern gebe es hingegen viele Defizite, die mit weiteren Schulung
behoben werden sollten. Im August 2018 (E. II. 8.5.5), dem letzten
abgerechneten Einarbeitungsmonat, sei infolge Ferienabwesenheiten nicht viel
los gewesen.
Damit bekräftigen diese Berichte
grundsätzlich ebenfalls das, was C.___ bereits mehrfach festgehalten hatte,
nämlich, dass es für die Einarbeitung in diese Branche viel Zeit brauche und
dass der Einstieg (erwartungsgemäss) anspruchsvoll sei. Gleichzeitig ergeben
sich wiederum keine Anhaltspunkte dafür, dass der noch unzureichende Erfolg und
die erwähnten Defizite (Blockaden bei der Telefon-Akquise; sich schwertun, die
richtigen Argumente zu finden; Wissenslücken betreffend einzelner Bereiche;
Probleme beim Transfer des Erlernten in die Praxis) auf mangelnden
Arbeitseinsatz oder absichtliches Fehlverhalten des Beigeladenen zurückzuführen
wären. Auch eine erst im Laufe der Zeit nachlassende Arbeitsmotivation (Replik,
A.S. 40) geht daraus nicht hervor. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik (vgl. E. II. 3.3 hievor) vorbringt, elf Monate
Einarbeitungszeit wären ausreichend gewesen – weshalb der immer noch mangelnde
Erfolg des Beigeladenen auch auf seiner schlechten Arbeitsleistung gegründet
habe (was sie aber erst später habe erkennen können; A.S. 39 f.) –
steht im Widerspruch zu ihren früheren Angaben namentlich in den Gesuchen um
Einarbeitungszuschüsse, wonach die Einarbeitung «mindestens» zwölf Monate
brauche.
9.3.3 Mit ihrer Stellungnahme vom
14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin, ergänzend zu den von ihr
bereits früher zu den Akten gegebenen Auszügen aus dem Terminkalender des
Beigeladenen (BB 17, 24), eine Aufstellung zu den akquirierten Kunden im
Jahr 2019 ein (BB 40; vgl. auch E. II. 8.11 hievor) und führte dazu
aus, im Unterschied zum Beigeladenen mit neun akquirierten Kunden (Hinweis auf
BB 27 – 35) habe beispielsweise Herr H.___, nebst
Herrn C.___ der dritte Arbeitnehmende bei der Beschwerdeführerin, im
selben Zeitraum im Jahr 2019 32 Kunden akquiriert. Das Problem sei also
nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte schlechte Marktlage (vgl. E. II.
3.5 hievor) gewesen, sondern seine fehlende und mangelnde Arbeitsleistung
(A.S. 81 f.). Dass es dem Beigeladenen nicht gelungen war,
ausreichend Kundentermine zu vereinbaren und genügend Kunden zu akquirieren,
und er sodann das gemeinsam vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verpasst hat, ist
grundsätzlich unbestritten (vgl. E. II. 9.1 hievor). Daraus kann, wie
vorstehend bereits dargelegt, jedoch nicht direkt auf ein (grobes) Verschulden
des Beigeladenen geschlossen werden. Ebenso wenig ist die Zusammenstellung der
akquirierten Kunden im Jahr 2019 dazu geeignet, Aufschluss über die Marktlage
während der Einarbeitungszeit des Beigeladenen von Oktober 2017 bis August 2018
zu geben.
9.3.4 Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, man habe zunächst noch lange angenommen, dass der
Beigeladene zusätzlicher Schulungen und Hilfestellungen bedürfe und sich der
Erfolg dann einstellen würde. Aus diesem Grund habe man im April 2018 um
Verlängerung der Zuschüsse ersucht. Es habe sich aber schlussendlich
herausgestellt, dass sich der Beigeladene anhand der Einarbeitung und seinen
bisherigen Erfahrungen ausreichende Kenntnisse habe aneignen können, was er
unter Beweis gestellt habe, wenn er durch C.___ oder andere Verkaufsleiter bei
Telefongesprächen persönlich begleitet und beaufsichtigt worden sei. In diesen
Fällen habe der Beigeladene Termine vereinbart und habe Offerten versenden
können, die auch zu Vertragsabschlüssen geführt hätten. Sobald der Beigeladene
aber gerade nicht beaufsichtigt worden sei, so habe er, wenn überhaupt, nur
schlecht, passiv, unmotiviert und nicht zielgerichtet gearbeitet, kaum Termine
vereinbart, nicht akquiriert, bestehende Kunden mangelhaft betreut und keine
Aufträge eingeholt (Replik, A.S. 41 f.; vgl. auch Beschwerde,
A.S. 15). Der Beigeladene bestreitet auch diesen Vorhalt. Er habe immer
mit vollem Einsatz gearbeitet (A.S. 65) und seine Arbeit genauso
gewissenhaft gemacht auch ohne Beaufsichtigung und vom Homeoffice aus. Er habe
nie Reklamationen von Kunden bekommen, im Gegenteil seien diese immer zufrieden
mit seiner kompetenten Beratung gewesen (A.S. 69).
In den vorhandenen Akten finden sich
auch hier keine Anhaltspunkte, welche diese erstmals im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Sichtweise der Beschwerdeführerin untermauerten. Ausserdem wird im
Einarbeitungsbericht für den Monat April 2018 (E. II. 8.5.1) erwähnt, es
sei «weiterhin» an einem Tag in der Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt,
was nichts anderes heissen kann, als dass die persönliche Begleitung und
Beaufsichtigung bei Telefongesprächen bereits vor Einreichung des Gesuchs um
Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse vom 24. April 2018 (E. II.
8.4) begonnen hatte. Dass die Beschwerdeführerin gleichwohl erst Monate später
gegen Ende der Einarbeitungszeit gemerkt haben will, dass der Beschwerdeführer
eigentlich in der Lage gewesen wäre, mehr Aufträge zu generieren, es aber in
schuldhafter Art und Weise unterlassen hatte, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr
muss bei dieser Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin ein solches Verhalten bedeutend früher festgestellt und in
ihren Einarbeitungsberichten erwähnt hätte.
9.3.5 Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin das von ihr behauptete schuldhafte Verhalten des
Beigeladenen alsdann auch im Zusammenhang mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses – soweit dies dokumentiert ist – nicht thematisiert hat.
Stattdessen gab C.___ gegenüber der Arbeitslosenkasse Unia an, die Kündigung
sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl. E. II. 8.7 hievor). Im
Nachgang zur Rückforderungsverfügung vom 12. Februar 2019
(E. II. 8.8) nahm die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom
1. März 2019 (E. II. 8.9) und 14. März 2019 (E. II. 8.10)
zur Entlassung dahingehend Stellung, dass der Beigeladene «nicht wirtschaftlich
unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu
erfüllen vermocht habe. Es sei zwar «nicht unabsehbar» gewesen, dass am Schluss
des Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter einige tausend Franken «draufzulegen»
seien, aber diese kleinen Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der
Bilanz. Aufgrund des kaum generierten Umsatzes sei die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen «aus wirtschaftlichen Gründen
unumgänglich» gewesen. Dass das für die finanziell schlechte Situation
(mit-)verantwortliche berufliche Versagen des Beigeladenen auf ein schuldhaftes
Verhalten desselben zurückzuführen gewesen wäre, lässt sich den Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin hingegen nicht entnehmen. Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, weshalb dieser zentrale Umstand unterschlagen worden wäre, obschon
C.___ mit der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vorgängig gerade nochmals
auf den für die Rückforderung entscheidenden Punkt (Vorliegen eines Grundes im
Sinne von Art. 337 OR; vgl. E. II. 8.8) hingewiesen worden war.
Dass die Beschwerdeführerin trotz den
von ihr behaupteten groben Verfehlungen des Beigeladenen, ausserdem eine
ordentliche (und keine fristlose) Kündigung ausgesprochen hat und dem
Beigeladenen das Abschliessen eines (wenn auch sehr spezifischen [vgl. Replik,
A.S. 42 f.]) Projektes über das Arbeitsverhältnis hinaus anvertraut
hat, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen eines groben Verschuldens des
Beigeladenen bzw. eines derart zerstörten Vertrauensverhältnisses.
9.4 Zusammenfassend kann demnach
nicht davon ausgegangen werden, dass das berufliche Versagen auf ein grobes
Verschulden des Beigeladenen zurückzuführen ist. Selbst wenn jedoch ein grobes
Verschulden erstellt wäre, fehlte es zur Annahme eines wichtigen Grundes nach
Art. 337 OR am Nachweis einer den Anforderungen gemäss E. II. 7.4
hievor entsprechenden Verwarnung des Beigeladenen (woran im Übrigen auch eine
Befragung der Parteien nichts ändern könnte [vgl. E. II. 9.4.2 und
E. II. 9.6 hienach]):
9.4.1 Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich geltend, sie habe die Zielvereinbarungen (Jahresumsatz von
CHF 200'000.00) mit dem Beigeladenen im Januar, April und Juli 2019
(recte: 2018 [vgl. A.S. 80]) besprochen und er sei darauf aufmerksam
gemacht worden, dass er die Ziele mit seinen bisherigen Tätigkeiten wohl nicht
erreichen werde (Beschwerde, A.S. 8). Nicht nur in Bezug auf die Zielerreichung,
sondern auch betreffend die grundsätzliche Arbeitsleistung wie Einholen von
Offerten oder die Frequenz der Kundenbesuche habe der Beigeladene somit
mehrmals (d.h. im Januar, April und Juli 2018) ermahnt werden müssen. Der
Beigeladene sei sich demnach bewusst gewesen, dass seine Leistungen nicht
genügten und verbessert werden müssten (A.S. 12). In ihrer Replik führte
die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Ermahnungen seien mündlich erfolgt
(A.S. 41) und dem Beigeladenen sei mitgeteilt worden, dass seine
Arbeitsleistung gesteigert werden müsse, damit er weiterhin bei der
Beschwerdeführerin angestellt bleiben könne (A.S. 40).
Der Beigeladene bestreitet, dass seine
Arbeitsleistung während seiner Anstellung bemängelt worden sei, besprochen
worden sei der fehlende Arbeitserfolg (A.S. 65). Sie hätten mehrmals
besprochen, wie und welche Kunden sie noch akquirieren könnten, damit er das
Umsatzziel erreiche. Er habe selbständig Termine mit Kunden vereinbart,
Präsentationen gemacht, Kunden beraten, Angebote nachgefasst usw.
(A.S. 67). Er sei sehr froh gewesen, dass ihn die Beschwerdeführerin mit
60 Jahren eingestellt habe. Deshalb habe er sich voll für die Firma
eingesetzt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Stelle nur behalten könne,
wenn er genügend verkaufe, damit die kleine Firma seinen Lohn finanzieren
könne. Da er in dem schwierigen Marktumfeld den geforderten Umsatz nicht in
dieser Zeit habe generieren können, seien die Gründe für die (ordentliche)
Kündigung nachvollziehbar gewesen und er habe sie akzeptiert (A.S. 68;
vgl. auch A.S. 70).
9.4.2 Die Beschwerdeführerin und der
Beigeladene sind sich folglich nur insoweit einig, dass während der
Einarbeitungszeit mehrere Gespräche zwischen ihnen stattgefunden haben, an
denen das Erreichen bzw. Nichterreichen des vereinbarten Umsatzzieles
thematisiert worden war. Auch war sich der Beigeladene offenbar bewusst, dass
er die Stelle bei der Beschwerdeführerin (auf Dauer) nur wird behalten können,
wenn er genügend Umsatz generieren kann. Er bestreitet jedoch, dass seine
Arbeitsleistung an sich (bzw. sein Verhalten) bemängelt worden sei.
Dass die Beschwerdeführerin dem
Beigeladenen ausdrücklich eine fristlose Entlassung angedroht oder ihm
zumindest klar zu verstehen gegeben hat, welches Verhalten genau als untragbar
beurteilt und im Wiederholungsfall sanktioniert wird (vgl. E. II. 7.4),
kann damit nicht als erwiesen betrachtet werden, fehlt es doch letztlich auch
an einem schriftlichen Nachweis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Sachverhaltsschilderung bzw. einer rechtsgenüglichen Verwarnung (vgl. Art. 8
ZGB).
9.5 Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, falls der Beigeladene in den von ihm im
Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein
sollte, so sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung
begründet und falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe
(Beschwerde, A.S. 15; siehe auch E. II. 3.1 hievor). Wie vorstehend
dargelegt kann berufliches Versagen ausnahmsweise auch dann einen hinreichenden
Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellen, wenn die schlechte
Leistung des Arbeitnehmers beweist, dass er falsche Angaben über seine
beruflichen Fähigkeiten gemacht hat (vgl. E. II. 7.3 hievor). Dies
bestreitet der Beigeladene indessen: Er habe keine falschen Angaben gemacht,
das Bewerbungsdossier beruhe auf der Wahrheit. Er habe gewusst, dass er Erfolg
haben müsse, um bis zu seiner Pension bei der Firma A.___ bleiben zu können.
Sein Arbeitswille und seine Motivation seien immer vorhanden gewesen. All diese
Vorwürfe stimmten nicht (A.S. 68).
Mit Blick auf die 25 Jahre
Berufserfahrung des Beigeladenen bei der G.___ AG – so die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin –, habe man erwarten dürfen, dass sich
zumindest im Bereich der Etiketten ein ansehnlicher Umsatz abzeichne. So habe
der Beigeladene in seinem Bewerbungsdossier bei den Fachkompetenzen
Verkauf-Marketing angegeben, dass er Jahresumsätze von ca. drei Millionen
erwirtschaften könne. Die Beschwerdeführerin habe erwarten dürfen, dass er die
bei der A.___ tief gesteckten Ziele schon nur im Bereich der Etiketten erreiche
und er aufgrund seiner Erfahrungen und der Einarbeitung durch die
Beschwerdeführerin auch im Bereich der Verpackungen schnell einen Umsatz
generieren würde (Beschwerde, A.S. 11). Das Arbeitszeugnis der G.___ AG
bzw. die darin beschriebenen Eigenschaften des Beigeladenen (Tüchtigkeit, hoher
persönlicher Einsatz, Durchsetzungsvermögen, Verkaufserfolge, Initiative sowie
selbständiges, exaktes und speditives Arbeiten) seien ausschlaggebend gewesen
für den Anstellungsentscheid (A.S. 7 f.). Der Beigeladene hält dazu
fest, der Jahresumsatz von drei Millionen sei nach mehreren Jahren (1. Juli
1990 bis 31. Mai 2015) Beziehungsaufbau in seinem Verkaufsgebiet
(Etiketten und Etikettiersysteme) in den letzten Jahren bei der G.___ AG erzielt
worden. Auch da habe es eine langjährige Betreuung der Kunden gebraucht, bis
sich der Erfolg eingestellt habe (A.S. 66 f.).
Aus dem Bewerbungsdossier (vgl. E. II.
8.1.3 hievor) geht hervor, dass der Beigeladene namentlich im Rahmen seiner
fast 25-jährigen Tätigkeit bei der G.___ AG sehr erfolgreich war. Es
bleibt jedoch unklar, womit genau der Beigeladene falsche Angaben zu seinen
beruflichen Fähigkeiten gemacht haben soll. Das für die Beschwerdeführerin vor
allem ausschlaggebende, den Beigeladenen als sehr guten Mitarbeiter
qualifizierende Arbeitszeugnis wurde durch die G.___ AG verfasst und es stand
der Beschwerdeführerin frei, weitere Auskünfte über die vom Beigeladenen
angebotene Referenzperson einzuholen. Ausserdem war sich die Beschwerdeführerin
nach dem Bewerbungsgespräch mit dem Beigeladenen bzw. jedenfalls im Zeitpunkt
der Gesuchsstellung bei der Beschwerdegegnerin offenbar darüber im Klaren, dass
der Beigeladene – trotz Bezugnahme im Lebenslauf auf das Thema Verpackungen
(vgl. Beschwerde, A.S. 7) – im einschlägigen Verpackungsbereich noch keine
Erfahrungen hatte und «mindestens» zwölf Monate brauche, um in der für ihn
neuen Branche Fuss zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen (vgl.
E. II. 8.1.1 f. hievor). So wurde denn auch im weiteren Verlauf der
Einarbeitung (wie dargelegt) wiederholt festgehalten, dass sich der
Brancheneinstieg «wie erwartet» (vgl. E. II. 8.3.2 f.) nicht
einfach gestalte. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene innerhalb des ersten
Jahres seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin nicht an den bei der G.___ AG
über Jahrzehnte erarbeiteten Erfolg hatte anknüpfen können, kann ebenfalls
nicht direkt auf Falschangaben des Beigeladenen gegenüber der
Beschwerdeführerin geschlossen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass aus dem Lebenslauf des Beigeladenen hervorgeht, dass seine
letzte Anstellung als Account Manager bei der D.___ bereits nach zwei Jahren wieder
beendet worden war. Auch hier wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, die
im Lebenslauf aufgef.rte Referenzperson anzufragen, was jedoch ausweislich der
Akten – trotz fehlendem Arbeitszeugnis – nicht erfolgte. Im Ergebnis ist nicht
erstellt, dass der Beigeladene falsche Angaben über seine beruflichen
Fähigkeiten gemacht hat.
9.6 Nach dem Gesagten ist das
Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 OR zu verneinen,
womit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend die Rückforderung der
gewährten Einarbeitungszuschüsse nach sich zieht (vgl. E. II. 4 ff.
hievor).
Was die von den Parteien beantragten
Befragungen von C.___ (Antrag Beschwerdeführerin) sowie des Beigeladenen
(Antrag Beschwerdegegnerin) anbelangt, sind davon keine weiteren relevanten
Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich sowohl C.___ als auch der Beigeladene in
ihren schriftlichen Eingaben an das Gericht bereits einlässlich und (im Fall
von C.___) wiederholt zu den hier massgeblichen Fragen und divergierenden Standpunkten
der jeweiligen Gegenseite geäussert und den Sachverhalt aus ihrer Sicht und (soweit
vorhanden) unter Beilage der dazugehörigen Dokumente ausführlich dargelegt
haben. Im Rahmen einer Befragung der genannten Parteien wäre lediglich eine
Wiederholung dieser bereits mehrfach deponierten Aussagen zu erwarten, sodass
diese Beweiserhebungen letztlich wirkungslos blieben. Zudem vermöchte eine
Befragung weder am Umstand, dass den in den Akten dokumentierten zeitlich näher
am konkreten Sachverhalt liegenden Angaben der Parteien als Aussagen der ersten
Stunde grösseres Gewicht zukommt (vgl. E. II. 9.3.1 hievor), noch am
fehlenden Nachweis einer rechtsgenüglichen Verwarnung des Beigeladenen (vgl.
E. II. 9.4 hievor) etwas zu ändern. Auf die beantragten Befragungen ist
daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148).
10. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 21. März 2019 erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
11.2 Die Beschwerdegegnerin hat als
Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143
E. 4a S. 150).
11.3 Ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich
noch anderweitig fachlich vertreten war.
12. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. aArt. 61
lit. a ATSG bzw. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m.
Art. 1 ff. AVIG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer