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Entscheid

VSBES.2019.137

Unfallversicherung

2. Oktober 2019Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1948, erlitt am 28. Mai

2003 aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Verletzung der Halswirbelsäule

(Suva-Nr. [Akten der Suva] I 1 und 5). In der Folge erbrachte die

Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.

1.2 Am 2. September 2015 (vgl. Suva-Nr.

Erwägungen

II 1) rutschte der Beschwerdeführer beim Mähen aus und verletzte sich das

rechte Knie. Auch diesbezüglich richtete die Beschwerdegegnerin Leistungen aus.

1.3

Am 20. Juni 2018 machte der

Beschwerdeführer Beschwerden betreffend das rechte Knie als Rückfall zum

zweiten, tags darauf solche betreffend die HWS als Rückfall zum ersten Unfall

geltend, wobei er als Rückfalldatum jeweils den 19. Juni 2018 angab (Suva-Nr.

II 22, I 59). Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom

14.

August 2018 erwähnte der Beschwerdeführer einen sich im Mai 2018

abgespielt habenden Vorfall (Knie weggeknickt; vgl. Suva-Nr. I 65), welchen die

Beschwerdegegnerin als Unfall qualifizierte und unter der Schadennummer

27.18068.18.8

registrierte.

1.4

Am 8. November 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen. Mit der einen verneinte sie einen

Leistungsanspruch betreffend die HWS-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden. Sie

begründete das damit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein

zumindest wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom Mai

2018.

und diesen Beschwerden; das Gleiche gelte in Bezug auf den Unfall vom 28.

Mai 2003 (Suva-Nr. III 14). Mit der andern Verfügung bejahte sie betreffend die

Kniebeschwerden, in Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis

vom Mai 2018 und diesen Beschwerden, einen Leistungsanspruch, um gleichzeitig

den Fall per 18. November 2018 abzuschliessen und die Leistungen auf diesen

Zeitpunkt einzustellen, da danach die Beschwerden nämlich nicht mehr

unfallbedingt seien; der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom Mai 2018

eingestellt hätte, sei spätestens heute erreicht. Im Übrigen verneinte sie

einen Kausalzusammenhang betreffend den Unfall vom 2. September 2015 (Suva-Nr.

II 41).

1.5

Gegen die Verfügungen vom 8.

November 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern

teilweise gutgeheissen, als die Verfügung betreffend die HWS‑, Schulter-,

Arm- und Handbeschwerden vom 8. November 2018 aufgehoben und festgehalten

wurde, diesbezüglich sei eine nochmalige medizinische Beurteilung angezeigt

(Ziffer 1 des Einspracheentscheides). Dagegen wurde die Einsprache bezüglich

die Verfügung vom 8. November 2018 die Kniebeschwerden betreffend abgewiesen

(Ziffer 2 des Einspracheentscheides).

2.

Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 (A.S. 10 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es seien die Verfügung vom 8. November 2018 (betr. Schaden-Nr.:

25.61249.15

) sowie Ziffer 2 des Einspracheentscheids der Suva vom 28. März

2019.

(betr. Schaden-Nr. 25.61249.15.9) aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei durch das angerufene Gericht ein externes Gutachten die

Rückfall- resp. Kausalitätstrage betreffend einzuholen und seien die Verfügung

vom 8. November 2018 (betr. Schaden-Nr.: 25.61249.15.9) sowie Ziffer 2 des

Einspracheentscheids der Suva vom 28. März 2019 (betr. Schaden-Nr.

25.61249.15

) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf den Rückfall vom

Mai 2018 zum Unfall vom 2. September 2018 (recte: 2015) über das

Einstellungsdatum vom 18. November 2018 hinaus weiterhin auszurichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.

Mit Beschwerdeantwort

vom 17. Juni 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

4.

Mit

Stellungnahme vom 9. Juli 2019 (A.S. 48 ff.) hält der Beschwerdeführer an

seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

5.

Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren

sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende

Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3.

Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und

8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die

explizite Bejahung der Kausalität resp. des Rückfalls zum Unfall vom 2.

September 2015 durch Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ im Einspracheentscheid nicht

berücksichtigt worden. Der Kreisarzt habe zudem in seiner Beurteilung einzig

und allein darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Dr. med. B.___ auf das Ereignis

der Neunzigerjahre verwiesen habe. Letzterer habe jedoch in seinem

Sprechstundenbericht vom 5. September 2018 explizit Bezug zum Unfall aus dem

Jahre 2015 genommen und auch auf einen Rückfall zu diesem Unfallereignis

verwiesen. Der Kreisarzt gehe zudem davon aus, dass der Status quo sine nach

zwölf Wochen erreicht gewesen sei. Zwölf Wochen nach dem massgeblichen

Unfalldatum vom 2. September 2015 sei der 25. November 2015 gewesen. Der

Beschwerdeführer sei jedoch – aktenkundig – bis zum 30. Dezember 2015

(zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen und habe in der E-Mail vom 4.

Januar 2016 dargelegt, dass er von einem weiteren monatelangen Heilungsverlauf

ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kreisarzt nach zwölf Wochen

vom Status quo sine ausgehe. Dies gehe denn auch nicht aus dem angefochtenen

Entscheid hervor. Die Beschwerdegegnerin verletze in diesem Punkt das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme.

Sodann habe der Kreisarzt weitere Dokumente, nämlich die Unterlagen zum

Ereignis aus den Neunzigerjahren verlangt. Diese lägen bis heute nicht vor.

Nach dem Dargelegten sei eindeutig, dass dem Kreisarzt im Zeitpunkt seiner

Beurteilung nicht sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die

Beschwerdegegnerin hätte dem Kreisarzt die beiden neueren Schreiben

von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___, eine Begründung seiner Ansicht sowie die Akten

aus den Neunzigerjahren zustellen müssen. Anschliessend hätte der Kreisarzt

eine erneute – auf sämtlichen relevanten Unterlagen basierende – Beurteilung

vornehmen müssen. Die beiden Schreiben von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ vom 14.

November 2018 resp. 21. Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin in ihrer

Einsprachebegründung gänzlich unbeachtet gelassen. Prof. Dr. Dr. B.___ habe

ausgeführt, dass er die Kausalität bejahte, und habe eine Kostengutsprache

verlangt (Schreiben vom 14. November 2018). Schliesslich habe er in einem

zweiten Schreiben auf seiner Meinung und einer Kostengutsprache der

Beschwerdegegnerin beharrt (Schreiben vom 21. Januar 2019). Die

Beschwerdegegnerin habe diese Ansicht eines ausgewiesenen Experten gänzlich ausser

Acht gelassen. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid bloss

ausgeführt, dass Prof. Dr. Dr. B.___ seine Ansicht nicht begründet habe.

Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin diese

Begründung sowie ganz allgemein die Krankenakten einzuholen gehabt. Es bestehe

keine Beweisführungslast des Beschwerdeführers. Die Notwendigkeit der Einsicht

in die Unterlagen von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ sei denn durch einen

Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Gesprächsprotokoll vom 15. August 2018

(Urkunde 9) auch angedeutet worden. Betrachte man sodann das Schadenformular

der Suva vom 12. Juli 2018, sei auch explizit von einem Rückfall die Rede. Frau

Dr. C.___ gehe also ebenfalls von einem Rückfall aus. Diese Tatsache habe

ebenfalls keinen Eingang in den Einspracheentscheid gefunden. Nach dem

Dargelegten bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit

der getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es sei offensichtlich, dass die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt nicht abschliessend

abgeklärt habe, obwohl dies mit einer Rückfrage bei Herrn Prof. Dr. med. B.___

(Begründung und Nachverlangung der Akten), Einholen der Unterlagen aus den

Neunzigerjahren und Weiterleitung dieser Unterlagen mit der Bitte um

Neubeurteilung durch den Kreisarzt möglich gewesen wäre. Dies sei durch die

Beschwerdegegnerin nachzuholen und das Verfahren entsprechend an die Suva

zwecks Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Nach

Einholung obgenannter Dokumente und Ansichten sei dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit zu geben, sich zu diesen zu äussern. Falls das angerufene Gericht

das Hauptbegehren wider Erwarten abweise, werde eventualiter Folgendes

ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am 20. Juni 2018 einen Rückfall zum

Unfall vom 2. September 2015 gemeldet. Die Suva sei nachfolgend zum Schluss

gekommen, dass im Mai 2018 ein gedecktes Unfallereignis vorgelegen habe und

habe Leistungen gesprochen. Es sei jedoch – entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin – nicht von einem Unfall, sondern von einem Rückfall

auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei für die Aufhebung der Leistungen in

dieser Hinsicht beweispflichtig. Mit anderen Worten: Sie habe – da es sich um

eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle – zu beweisen, dass die

leistungsbegründende Ursache (Rückfall aus dem Jahre 2018 zum Unfall vom 2.

September 2015) dahingefallen sei. Es stimme zwar, dass die Einschränkung der

Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 2. Oktober 2015 ausgewiesen sei. Der

Beschwerdeführer habe in der Schadenmeldung vom 5. Oktober 2015 aber

unmissverständlich aufgezeigt, weshalb er erst später den Arzt konsultiert

habe. Seit dem 2. September 2015 habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten

Knie gehabt. Wie erwähnt, sei er beim Mähen der steilen Böschung ausgerutscht.

Diese Schmerzen hätten sich in der Folge verschlimmert. Der Beschwerdeführer

habe sich in der Zwischenzeit mit Voltarensalbe selbst behandelt. Das durch den

Unfall vom 2. September 2015 lädierte rechte Knie sei beim Sturz vom 5.

Oktober 2015 eingeknickt, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich den Arzt

aufgesucht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Dezember

2015.

und dem 12. Juli 2018 durchwegs Probleme mit seinem rechten Knie

gehabt. Wie in der Schadenmeldung vom 20. Juni 2018 ausgeführt worden sei, habe

er während der erwähnten Zeitspanne unter ständigen Schmerzen gelitten.

Wortwörtlich habe er ausgeführt: «Die Schmerzen sind seit bald 3 Jahren

andauernd.» In der fraglichen Zeitspanne (und noch heute) habe der

Beschwerdeführer nicht annähernd die Aktivitäten ausüben können, welche er noch

vor dem Unfall am 2. September 2015 habe ausüben können. Die Zeitspanne

zwischen dem 30. Dezember 2015 und dem 12. Juli 2018 spreche nach dem

Dargelegten nicht gegen einen Rückfall. Des Weiteren sei darauf hingewiesen,

dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sein Leben lang sehr sportliche und

aktive Person handle. Seit dem besagten Ereignis vom 2. September 2015

könne er diesen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Es würde denn auch aus diesem

Blickwinkel nach einer doch sehr überraschenden zeitlichen Korrelation

aussehen, wenn sich das Knie über mehr als 20 Jahre nicht bemerkbar mache und

nun just nach diesem Unfallereignis ein vorheriger Zustand derart

verschlechtert worden sein solle. Insbesondere das giving way des Knies sei

erst mit resp. nach dem Unfall vom 2. September 2015 aufgetreten. Es bildeten

denn auch das giving way des Knies sowie die steigenden Schmerzen den Grund für

den Rückfall im Jahre 2018. In diesem Punkt sei – aufgrund der mangelhaften

Begründung – wiederum das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt

worden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss der Auffassung des Kreisarztes, seien

die im Juni 2018 als Rückfall geltend gemachten Beschwerden nicht auf den

Unfall vom Mai 2015 (recte: September 2015) zurückzuführen. Seine unter Hinweis

auf die bildgebend festgestellten degenerativen Befunde und das ebenfalls

bildgebend festgestellte Nichtvorhandensein unfallbedingter, struktureller

Läsionen erfolgte Einschätzung, dieses Ereignis habe bloss zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei nach

spätestens zwölf Wochen erreicht gewesen, erscheine nachvollziehbar und

überzeugend. Dass dieses Ereignis nicht von besonderem Ausmass gewesen sei bzw.

nicht gravierende Verletzungen zur Folge gehabt habe, ergebe sich auch aus dem

Umstand, dass der Einsprecher erst einen Monat später erstmals ärztliche Hilfe

in Anspruch genommen und sich laut Schadenmeldung an das genaue Unfalldatum gar

nicht habe erinnern können. Sodann habe ab 30. Dezember 2015 wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit bestanden und die ärztliche Behandlung habe zu diesem Zeitpunkt

geendet. Was sodann den Einwand betreffend Rückfall zum Unfall vom 2. September

2015.

anbelange, begründe der Beschwerdeführer dies damit, seit diesem Ereignis

durchgehend Beschwerden, Gangunsicherheiten und Einknicken erlitten zu haben;

das Einknicken im Mai 2018 habe nicht zu einer Verschlimmerung der

Kniebeschwerden geführt. Dies ändere aber nichts am entscheidwesentlichen Umstand,

dass der Unfall vom 2. September 2015 keine strukturellen Läsionen zur

Folge gehabt und im Beschwerdebild längst keine ursächliche Rolle mehr gespielt

habe, womit der Einwand nicht geeignet sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit der

kreisärztlichen Beurteilung zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer ein

seiner Ansicht nach unfallbedingtes Geschehen damit begründe, im linken Knie

keine Beschwerden zu haben, könne es bei der Feststellung sein Bewenden haben,

dass die im MRI vom 6. Oktober 2015 festgestellten Läsionen zweifelsohne nicht

in der kurzen Zeit seit dem zu jenem Zeitpunkt einen guten Monat

zurückliegenden Unfall vom 2. September 2015 hätten entstanden sein

können. Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung ergäben

sich auch nicht etwa aus dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. B.___,

welcher, sofern er überhaupt von auf den Unfall vom 2. September 2015

zurückzuführenden Beschwerden ausgehe, eine solche Einschätzung mit keinem Wort

näher begründe. Des Weiteren sei zu beurteilen, wie es sich bezüglich des durch

die Suva als Unfall qualifizierten Ereignisses vom Mai 2018 verhalte. Die Antworten

des Kreisarztes auf die Fragen 4 und 6 schienen im ersten Moment in einem

gewissen Widerspruch zu stehen. In Berücksichtigung aller Antworten,

insbesondere auch jener auf die Fragen 5 und 7, gehe aber eindeutig hervor, wie

die Beurteilung zu verstehen sei und dass kein Widerspruch bestehe. So ergebe

sich im Kontext der gesamten Beurteilung klar, dass laut dem Kreisarzt das

Ereignis vom Mai 2018 zu den im Juni 2018 gemeldeten Beschwerden geführt habe,

zum Zeitpunkt dieser kreisärztlichen Beurteilung im Beschwerdebild aber keine

ursächliche Rolle mehr gespielt habe. Auch diese Beurteilung erscheine

nachvollziehbar und überzeugend. Sodann fänden sich keine Anhaltspunkte, welche

auf das Vorliegen einer von der kreisärztlichen Einschätzung abweichenden medizinischen

Beurteilung deuten würden. Somit sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom

Mai 2018, welches ebenfalls keine strukturellen Läsionen verursacht habe, im

Beschwerdebild jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (18. November

2018) keine ursächliche Rolle mehr gespielt habe. Der Vollständigkeit halber

sei darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit der im Bericht von Prof.

Dr. med. Dr. phil. B.___ erwähnten Operation Anfang der Neunzigerjahre in den

Akten nichts finde, dass diesem Eingriff Folgen eines durch die Suva

versicherten Ereignisses zu Grunde gelegen hätten, weshalb sich diesbezüglich

keine Kausalitätsfragen stellten und weitere Ausführungen hierzu erübrigten.

Wie sich nach dem vorstehend Ausgeführten ergebe, seien die im Juni 2018

gemeldeten Beschwerden betreffend das rechte Knie nicht auf den Unfall vom

2.

September 2015 zurückzuführen. Das Ereignis vom Mai 2018 habe

betreffend das rechte Knie zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt,

welche jedenfalls am 18. November 2018 abgeschlossen gewesen sei. Angesichts

dessen habe die Suva Solothurn die das rechte Knie betreffenden Leistungen am

18.

November 2018 zu Recht eingestellt.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen den noch

geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 2. September 2015 zu Recht

verneint hat und andererseits, ob sie die Leistungen betreffend die

Kniebeschwerden, welche sie als kausal zum Unfallereignis vom Mai 2018

anerkannte, per 18. November 2018 zu Recht eingestellt hat, da die Beschwerden

nicht mehr unfallbedingt seien, weil der Zustand, wie er sich auch ohne den

Unfall vom Mai 2018 eingestellt hätte, erreicht sei. In diesem Zusammenhang

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Mit Schadenmeldung vom 5.

Oktober 2015 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer sei am 2. September 2015 beim Mähen an der steilen Böschung

ausgerutscht. Seither verspüre er Schmerzen im Knie rechts. Seit ca. 30.

September 2015 sei der Schmerz zunehmend. Er habe sich mit Voltaren Salbe

selbst behandelt. Seit dem 1. Oktober 2015 nehme er Voltaren Liquid. Heute sei

er auf der Treppe aufgrund Einknickens des Knies gestürzt mit Knacken und

starken Schmerzen.

5.2

Im Bericht vom 9. Oktober 2015

(Suva-Nr. II 8) des D.___, [...], führte, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Neuroradiologie und Radiologie, aus, das MRI des Kniegelenks rechts vom 6.

Oktober 2015 habe folgende Beurteilung ergeben: «Schwere retropatellare

Chondromalazie, im lateralen gewichtstragenden Kompartiment weniger stark

ausgeprägt, im medialen gewichtstragenden Kompartiment wiederum stärker

ausgeprägte degenerative Knorpelschäden. Mukoide Degeneration und kleiner, auf

die Substanz begrenzter Riss im Aussenmeniskus. Komplexer Y-förmiger,

überwiegend horizontaler, bis zur Oberfläche reichender Riss im Innenmeniskus,

dorsomedial auch vertikal ausgerichteter Riss mit deutlicher ödematöser

Reaktion im dorsalen bzw. dorsomedialen Tibiaplateau. Kreuz- und Kollateralbänder

intakt.»

5.3

Mit Arztzeugnis vom 2. November

2015.

(Suva-Nr. II 6) hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

fest, der Beschwerdeführer sei am 2. September 2015 beim Mähen ausgeglitten und

habe dabei ein Distorsionstrauma im Knie rechts erlitten. Seither habe er

Schmerzen und verminderte Kraft. Er diagnostizierte posttraumatische

Knieschmerzen rechts bei ausgeprägten degenerativen Knorpelschäden und bei Riss

im Aussen- und Innenmeniskus. Die erhobenen Befunde seien mit dem vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel.

5.4

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. II 16) führte Dr. med. F.___ aus, nach

vorübergehender Entlastung mit Stöcken und Infiltration mit Diprophos und

Lidocain sowie Physiotherapie sei es zu einer Besserung der Beschwerden

gekommen. Bei der Untersuchung am 27. November 2015 hätten noch mässige

Schmerzen und ein leichter Kniegelenkserguss bestanden. Als unfallfremde

Faktoren spielten beim Heilungsverlauf die vorbestehenden degenerativen

Veränderungen eine Rolle.

5.5

Am 20. Juni 2018 liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom

2.

September 2015 melden (Suva-Nr. II 22). Darin wurde ausgeführt, die damals

dokumentierten Verletzungen heilten nur teilweise aus. Es bestehe eine

andauernde Sturzgefahr durch Versagen des Knies. Mehrfach seien Verletzungen

durch Abwehren von Stürzen beim Versagen des Knies entstanden. Die Schmerzen

seien seit bald drei Jahren andauernd. Bergwanderungen, Bäume pflegen und

Spaziergänge von mehr als 15 Minuten seien nicht mehr möglich.

5.6

Im Verlaufsbericht des G.___,

vom 18. Juli 2018 (Suva-Nr. II 33) wurde ausgeführt, die damaligen

Knieschmerzen unter konservativer Therapie seien nie wirklich komplett

abgeklungen. Seit einem halben Jahr habe er zunehmende Beschwerden z.T. in der

Nacht. Knie rechts: F/E 125/20/0, links 130/10/0. Keine Druckdolenzen,

keine Schmerzen im Varus- oder Valgusstress. Leichter Beugerotationsschmerz

zentral. Bandapparat stabil. Radiologisch mediale Gelenkspaltverschmälerung in

der Rosenberg deutlicher al ap, noch kein bone-to-bone Kontakt, wenig

osteopytäre Anbauten. Operativ käme nur eine Knie-TP in Frage, bei deutlichem

Flexum und nicht klar medial lokalisierten Schmerzen keine mediale

Teilprothese. Der Leidensdruck sei aktuell noch nicht so, dass dies geplant

werden solle. Heute sei nochmals eine Infiltration mit LA/Kortison durchgeführt

worden.

5.7

Im Sprechstundenbericht vom 5.

September 2018 (Suva-Nr. II 34) stellte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom H.___

folgende Diagnosen:

Posttraumatische mediale

Varus-Gonarthrose mit patellofemoraler Degeneration Kniegelenk rechts

-

Status nach

Kniegelenk-Distorsion bei Sturz Oktober 2015

-

Status nach

Kniegelenk-Arthroskopie rechts Anfang neunziger Jahre

Der Beschwerdeführer habe vor 3 Jahren

eine schwere Kniegelenkdistorsion rechts bei einem Sturz erlitten. Er

beschreibe starke Beschwerden am rechten Kniegelenk mit Notwendigkeit von

Schmerzmitteleinnahme. Er könne nur schwer Treppenlaufen und beschreibe

Belastungsschmerzen. Des Weiteren sei gelegentlich ein giving way vorhanden.

Der sonst aktive Beschwerdeführer wünsche eine Schmerzlinderung. Zur

Beurteilung führte Prof. Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter

einer posttraumatischen Degeneration des rechten Kniegelenks. Er habe die

Situation mit dem Beschwerdeführer besprochen und vor der Indikationsstellung

einer Knieprothese die Durchführung einer qualitativen konservativen Therapie

empfohlen. Diese solle bestehen aus orthopädischen Einlagen mit lateralem

Rückfuss-Keil zur Valgisation des Kniegelenks, Physiotherapie: Dehnung der

Hamstrings, Stärkung des Tractus iliotibialis und Abduktoren, Infiltration des

Kniegelenks mit Knorpelaufbau (Hyaluronsäure). Es bestehe bis auf weiteres eine

Arbeitsunfähigkeit von 75 %.

5.8

Der Kreisarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Oktober

2018.

(Suva-Nr. III 12) fest, offenbar sei beim heute über 70-jährigen

Versicherten bereits in den frühen 90er Jahren das rechte Kniegelenk

arthroskopiert worden. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Was damals operiert

worden sei, sei nicht bekannt. Der Eingriff sei gemäss Angaben nicht zu Lasten

der Suva erfolgt. Am 2. September 2015 sei der damals über 67-jährige

Versicherte beim Rasenmähen an einer Böschung ausgerutscht und habe

anschliessend Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. In der MRI-Untersuchung

hätten ausgeprägteste degenerative Veränderungen an Knorpel und Menisken

nachgewiesen werden können. Eindeutig unfallbedingte strukturelle Veränderungen

hätten sich nicht gefunden. Das damalige Ereignis habe zu einer Verschlimmerung

eines suvafremden Vorzustandes geführt. Hier gelte der Status quo sine nach

spätestens zwölf Wochen als erreicht. Im Mai 2018 sei der Beschwerdeführer

offenbar ohne Einwirkung von aussen beim Gehen mit dem rechten Knie eingeknickt

(Giving way). Die Administration gehe (trotzdem) von einem Unfall aus. Die von

der Administration der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortete

Dr. med. I.___ wie folgt: Ja, aufgrund des MR-Befundes 2015 habe der

damalige Unfall vom 2. September 2015 wahrscheinlich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits damals vorliegenden degenerativen

Vorzustandes geführt. Neue unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht

verursacht worden. Ja, es könne davon ausgegangen werden, dass heute auch keine

Rückfallfolgen möglich seien. Die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie

seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom Mai

2018.

zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall vom Mai 2018

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Ja, es

könne zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich bei den

noch geklagten Beschwerden nicht mehr um Folgen oder Teilfolgen des Unfalls vom

Mai 2018 handle und dafür ausschliesslich die vorbestehenden unfallfremden Veränderungen

verantwortlich seien. Es sei vom Erreichen des Status quo sine auszugehen.

5.9

Mit Sprechstundenbericht vom 14.

November 2018 (Suva-Nr. II 44) hielt Prof. Dr. med. B.___ fest, man habe die

Situation erneut eingehend mit dem Beschwerdeführer angeschaut und stelle somit

die Indikation zu einer prothetischen Versorgung. Es werde die Durchführung

einer Knie-Totalprothese empfohlen, um sämtliche Schmerzquellen zu adressieren.

Der Beschwerdeführer wünsche die Operation am 6. Februar 2019. Bis dahin bitte

man die Suva höflich, die Kostengutsprache für den Fall und die Operation zu

erteilen. Nach Ansicht von Prof. Dr. med. B.___ seien die Unfallkausalität und

das Posttraumatische gegeben.

5.10

Mit Sprechstundenbericht vom 21.

Januar 2019 (Suva-Nr. II 54) führte Prof. Dr. med. B.___ aus, aktuell

durchlaufe der Beschwerdeführer eine ondulierend gute Phase. Die konservative

Trio-Therapie – Orthopädische Einlagen, Physiotherapie, Infiltration des

Kniegelenks – habe geholfen. Klinisch heute bestehe keine Druckdolenz und kein

Erguss. Im Gangbild bestehe ein Hinken mit fehlender Knie-Extension. Man habe

die Situation erneut mit dem Beschwerdeführer besprochen. Aktuell bestehe kein

akuter Handlungsbedarf und die geplante Operation vom 6. Februar 2019

annulliere man hiermit. Nichtsdestotrotz bitte man hiermit höflich die Suva die

Kostengutsprache zu erteilen, damit die klar notwendige und indizierte

Knie-Totalprothesen-Operation bei der nächsten symptomatischen Phase realisiert

werden könne.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.___

vom 26. Oktober 2018, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

6.2

Vorweg ist festzuhalten, dass

die von Dr. med. I.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität der im rechten

Knie geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen

vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass der

Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 2. September 2015

eine Kniegelenksdistorsion erlitten hat (vgl. Sprechstundenbericht vom 5.

September 2018 von Prof. Dr. med. B.___; Suva-Nr. II 34). In den darauffolgenden

bildgebenden Abklärungen konnten jedoch keine klaren unfallbedingten Läsionen

festgestellt werden. Vielmehr wurden eindrückliche vorbestehende degenerative

Veränderungen diagnostiziert (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2015 des D.___, [...];

Suva-Nr. II 8). Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. I.___

einleuchtend, wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer Verschlimmerung

eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der Status quo sine

nach spätestens zwölf Wochen als erreicht gelte. So ist in diesem Zusammenhang

auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen

(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle

Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit

verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Diese medizinische

Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung

gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. Dies hat

insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um

einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit

Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen

des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den

Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine

richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom

2.

September 2015 erbringen würden. Das Gleiche kann sodann auch bezüglich des

nicht genau datierten Ereignisses vom Mai 2018 gesagt werden, welches vom

Beschwerdeführer als Wegknicken des Knies beschrieben wurde. Auch diesbezüglich

sind keine unfallbedingten strukturellen Läsionen erstellt, so dass hier

ebenfalls von obengenannter Erfahrungstatsache ausgegangen werden kann, womit

der Fallabschluss per 18. November 2018 nicht zu beanstanden ist. Zudem ist der

Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Ereignis vom 2.

September 2015 den sportlichen Aktivitäten nicht mehr habe nachgehen könne,

weshalb aufgrund dessen eine richtunggebende Verschlimmerung erstellt sei,

entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die explizite Bejahung der Kausalität

resp. des Rückfalls zum Unfall vom 2. September 2015 durch Herrn Prof. Dr.

Dr. B.___ sei im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. B.___ seine Ansicht, die

Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 2. September 2015, nicht

näher begründet. Eine nachvollziehbare Begründung wäre aber nicht zuletzt auch

aufgrund der vorgenannten Erfahrungstatsache notwendig, wonach Prellungen

(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle

Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit

verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Soll diese Erfahrungstatsache

umgestossen werden, bedürfte es entsprechend überzeugender Begründungen. Die

alleinige Aussage, die Kausalität sei gegeben, reicht diesbezüglich nicht aus.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe der

Beschwerdegegnerin, bei unzureichend begründeten Arztberichten bei den behandelnden

Ärzten nachzufragen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht

den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, was sie mit dem Einholen des

Berichts von Dr. med. I.___ denn auch getan hat, welcher mit seiner

Einschätzung, wonach nach zwölf Wochen der status quo sine erreicht sei, eine

überzeugende Beurteilung abgegeben hat. Daran vermag die ohne nachvollziehbare

Herleitung geäusserte Gegenansicht von Prof. Dr. med. B.___ nichts zu ändern.

Ebenso ist auch die Einschätzung des Hausarztes, Dr. med. F.___, im Arztzeugnis vom 2. November 2015, wonach

die erhobenen Befunde mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis

vereinbar und plausibel erschienen, nicht weiter begründet. Dr. med. F.___

weist zudem im ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 2015 zu Recht darauf

hin, als unfallfremde Faktoren spielten beim Heilungsverlauf die vorbestehenden

degenerativen Veränderungen eine Rolle. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren

Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. B.___

hinsichtlich der Einschätzung der Unfallkausalität auch deswegen weniger

Beweiswert zuzumessen ist.

An der beweiswertigen kreisärztlichen

Beurteilung, wonach nach zwölf Wochen der status quo sine erreicht gewesen sei,

vermag sodann auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er

sei bis zum 30. Dezember 2015 (zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen und habe

in der E-Mail vom 4. Januar 2016 dargelegt, dass er von einem weiteren

monatelangen Heilungsverlauf ausgehe. So bedürfte es zur Widerlegung der

vorgenannten Erfahrungstatsache ärztlicher Berichte, welche begründet darlegen,

wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen Kniedistorsion eben von einem

längeren Heilungsverlauf auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht

vor. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren korrekt festgehalten hat, finden

sich im Zusammenhang mit der im Bericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. B.___

erwähnten Operation Anfang der Neunzigerjahre in den Akten keine Angaben,

wonach diesem Eingriff Folgen eines durch die Suva versicherten Ereignisses zu

Grunde gelegen hätten, weshalb sich diesbezüglich keine Kausalitätsfragen

stellten und weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Damit konnte – entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers – darauf verzichtet werden, diesbezüglich

weitere Akten einzuholen, zumal sich dadurch an der Geltung der vorgenannten

Erfahrungstatsache nichts geändert hätte. Soweit der Beschwerdeführer im

Weiteren geltend macht, auch im Schadenformular der Suva vom 12. Juli 2018

sei explizit von einem Rückfall die Rede, ist darauf hinzuweisen, dass es in

diesem Schadenformular um HWS-Beschwerden geht, welche nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers obliegt es sodann der versicherten Person, bei einem Rückfall

das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen

Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei

Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.

Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere

Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, wie in der Schadenmeldung vom

20.

Juni 2018 ausgeführt worden sei, habe er seit dem Unfall andauernd

Kniebeschwerden gehabt. In der fraglichen Zeitspanne (und noch heute) habe der

Beschwerdeführer nicht annähernd die Aktivitäten ausüben können, welche er noch

vor dem Unfall am 2. September 2015 habe ausüben können. Dem ist einerseits

entgegenzuhalten, dass die genannten Beschwerden zwischen dem Unfall und der

Rückfallmeldung vom 20. Juni 2018 nicht aktenkundig sind und offenbar keiner

weiteren ärztlichen Behandlungen bedurften. Das Vorliegen von Brückensymptomen

ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Andererseits ist der Beschwerdeführer wiederum darauf hinzuweisen, dass

sein Einwand, vorher keine

Beschwerden gehabt zu haben bzw. vorher sportlichen Tätigkeiten nachgegangen zu

sein, auf der beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo propter

hoc»-Argumentation basiert, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015

vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere

Ausführungen.

6.3

Schliesslich ist auf die Rüge

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die

Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. So gehe

einerseits nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb der Kreisarzt

nach zwölf Wochen vom Status quo sine ausgehe. Andererseits habe sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Umstand

auseinandergesetzt, dass das giving way des Knies sowie die Schmerzen erst mit

resp. nach dem Unfall vom 2. September 2015 aufgetreten seien.

6.3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss

ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.

5.4

, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen

Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz

allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE

126.

I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309

S. 460 E. 4a).

6.3.2

Die Einspracheentscheide sind zu

begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich

behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller

Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des

Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen

Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der

Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.

Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR

1996.

UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

6.3.3

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. März 2019

ausreichend auf die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen

eingegangen ist. Zudem ist es wie erwähnt nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt abhandelt, zumal es sich

bei den vom Beschwerdeführer genannten Punkten einerseits um eine

Erfahrungstatsache handelt, welche sich bereits aus der Rechtsprechung ergibt,

und andererseits die Gegenposition eine nicht zulässige «post hoc ergo propter

hoc»-Argumentation darstellt, welche nicht zwingend weiterer Ausführungen

bedarf. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit

sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf

welche sich ihr Entscheid stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.

7.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch