VSBES.2019.137
Unfallversicherung
2. Oktober 2019Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1948, erlitt am 28. Mai
2003 aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Verletzung der Halswirbelsäule
(Suva-Nr. [Akten der Suva] I 1 und 5). In der Folge erbrachte die
Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.
1.2 Am 2. September 2015 (vgl. Suva-Nr.
Erwägungen
II 1) rutschte der Beschwerdeführer beim Mähen aus und verletzte sich das
rechte Knie. Auch diesbezüglich richtete die Beschwerdegegnerin Leistungen aus.
1.3
Am 20. Juni 2018 machte der
Beschwerdeführer Beschwerden betreffend das rechte Knie als Rückfall zum
zweiten, tags darauf solche betreffend die HWS als Rückfall zum ersten Unfall
geltend, wobei er als Rückfalldatum jeweils den 19. Juni 2018 angab (Suva-Nr.
II 22, I 59). Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom
14.
August 2018 erwähnte der Beschwerdeführer einen sich im Mai 2018
abgespielt habenden Vorfall (Knie weggeknickt; vgl. Suva-Nr. I 65), welchen die
Beschwerdegegnerin als Unfall qualifizierte und unter der Schadennummer
27.18068.18.8
registrierte.
1.4
Am 8. November 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen. Mit der einen verneinte sie einen
Leistungsanspruch betreffend die HWS-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden. Sie
begründete das damit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein
zumindest wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom Mai
2018.
und diesen Beschwerden; das Gleiche gelte in Bezug auf den Unfall vom 28.
Mai 2003 (Suva-Nr. III 14). Mit der andern Verfügung bejahte sie betreffend die
Kniebeschwerden, in Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis
vom Mai 2018 und diesen Beschwerden, einen Leistungsanspruch, um gleichzeitig
den Fall per 18. November 2018 abzuschliessen und die Leistungen auf diesen
Zeitpunkt einzustellen, da danach die Beschwerden nämlich nicht mehr
unfallbedingt seien; der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom Mai 2018
eingestellt hätte, sei spätestens heute erreicht. Im Übrigen verneinte sie
einen Kausalzusammenhang betreffend den Unfall vom 2. September 2015 (Suva-Nr.
II 41).
1.5
Gegen die Verfügungen vom 8.
November 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern
teilweise gutgeheissen, als die Verfügung betreffend die HWS‑, Schulter-,
Arm- und Handbeschwerden vom 8. November 2018 aufgehoben und festgehalten
wurde, diesbezüglich sei eine nochmalige medizinische Beurteilung angezeigt
(Ziffer 1 des Einspracheentscheides). Dagegen wurde die Einsprache bezüglich
die Verfügung vom 8. November 2018 die Kniebeschwerden betreffend abgewiesen
(Ziffer 2 des Einspracheentscheides).
2.
Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 (A.S. 10 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die Verfügung vom 8. November 2018 (betr. Schaden-Nr.:
25.61249.15
) sowie Ziffer 2 des Einspracheentscheids der Suva vom 28. März
2019.
(betr. Schaden-Nr. 25.61249.15.9) aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei durch das angerufene Gericht ein externes Gutachten die
Rückfall- resp. Kausalitätstrage betreffend einzuholen und seien die Verfügung
vom 8. November 2018 (betr. Schaden-Nr.: 25.61249.15.9) sowie Ziffer 2 des
Einspracheentscheids der Suva vom 28. März 2019 (betr. Schaden-Nr.
25.61249.15
) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf den Rückfall vom
Mai 2018 zum Unfall vom 2. September 2018 (recte: 2015) über das
Einstellungsdatum vom 18. November 2018 hinaus weiterhin auszurichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.
Mit Beschwerdeantwort
vom 17. Juni 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
4.
Mit
Stellungnahme vom 9. Juli 2019 (A.S. 48 ff.) hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.
5.
Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren
sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,
Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3.
Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und
8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die
explizite Bejahung der Kausalität resp. des Rückfalls zum Unfall vom 2.
September 2015 durch Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ im Einspracheentscheid nicht
berücksichtigt worden. Der Kreisarzt habe zudem in seiner Beurteilung einzig
und allein darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Dr. med. B.___ auf das Ereignis
der Neunzigerjahre verwiesen habe. Letzterer habe jedoch in seinem
Sprechstundenbericht vom 5. September 2018 explizit Bezug zum Unfall aus dem
Jahre 2015 genommen und auch auf einen Rückfall zu diesem Unfallereignis
verwiesen. Der Kreisarzt gehe zudem davon aus, dass der Status quo sine nach
zwölf Wochen erreicht gewesen sei. Zwölf Wochen nach dem massgeblichen
Unfalldatum vom 2. September 2015 sei der 25. November 2015 gewesen. Der
Beschwerdeführer sei jedoch – aktenkundig – bis zum 30. Dezember 2015
(zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen und habe in der E-Mail vom 4.
Januar 2016 dargelegt, dass er von einem weiteren monatelangen Heilungsverlauf
ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kreisarzt nach zwölf Wochen
vom Status quo sine ausgehe. Dies gehe denn auch nicht aus dem angefochtenen
Entscheid hervor. Die Beschwerdegegnerin verletze in diesem Punkt das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme.
Sodann habe der Kreisarzt weitere Dokumente, nämlich die Unterlagen zum
Ereignis aus den Neunzigerjahren verlangt. Diese lägen bis heute nicht vor.
Nach dem Dargelegten sei eindeutig, dass dem Kreisarzt im Zeitpunkt seiner
Beurteilung nicht sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Die
Beschwerdegegnerin hätte dem Kreisarzt die beiden neueren Schreiben
von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___, eine Begründung seiner Ansicht sowie die Akten
aus den Neunzigerjahren zustellen müssen. Anschliessend hätte der Kreisarzt
eine erneute – auf sämtlichen relevanten Unterlagen basierende – Beurteilung
vornehmen müssen. Die beiden Schreiben von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ vom 14.
November 2018 resp. 21. Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin in ihrer
Einsprachebegründung gänzlich unbeachtet gelassen. Prof. Dr. Dr. B.___ habe
ausgeführt, dass er die Kausalität bejahte, und habe eine Kostengutsprache
verlangt (Schreiben vom 14. November 2018). Schliesslich habe er in einem
zweiten Schreiben auf seiner Meinung und einer Kostengutsprache der
Beschwerdegegnerin beharrt (Schreiben vom 21. Januar 2019). Die
Beschwerdegegnerin habe diese Ansicht eines ausgewiesenen Experten gänzlich ausser
Acht gelassen. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid bloss
ausgeführt, dass Prof. Dr. Dr. B.___ seine Ansicht nicht begründet habe.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin diese
Begründung sowie ganz allgemein die Krankenakten einzuholen gehabt. Es bestehe
keine Beweisführungslast des Beschwerdeführers. Die Notwendigkeit der Einsicht
in die Unterlagen von Herrn Prof. Dr. Dr. B.___ sei denn durch einen
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Gesprächsprotokoll vom 15. August 2018
(Urkunde 9) auch angedeutet worden. Betrachte man sodann das Schadenformular
der Suva vom 12. Juli 2018, sei auch explizit von einem Rückfall die Rede. Frau
Dr. C.___ gehe also ebenfalls von einem Rückfall aus. Diese Tatsache habe
ebenfalls keinen Eingang in den Einspracheentscheid gefunden. Nach dem
Dargelegten bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit
der getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es sei offensichtlich, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt nicht abschliessend
abgeklärt habe, obwohl dies mit einer Rückfrage bei Herrn Prof. Dr. med. B.___
(Begründung und Nachverlangung der Akten), Einholen der Unterlagen aus den
Neunzigerjahren und Weiterleitung dieser Unterlagen mit der Bitte um
Neubeurteilung durch den Kreisarzt möglich gewesen wäre. Dies sei durch die
Beschwerdegegnerin nachzuholen und das Verfahren entsprechend an die Suva
zwecks Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Nach
Einholung obgenannter Dokumente und Ansichten sei dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu geben, sich zu diesen zu äussern. Falls das angerufene Gericht
das Hauptbegehren wider Erwarten abweise, werde eventualiter Folgendes
ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am 20. Juni 2018 einen Rückfall zum
Unfall vom 2. September 2015 gemeldet. Die Suva sei nachfolgend zum Schluss
gekommen, dass im Mai 2018 ein gedecktes Unfallereignis vorgelegen habe und
habe Leistungen gesprochen. Es sei jedoch – entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin – nicht von einem Unfall, sondern von einem Rückfall
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei für die Aufhebung der Leistungen in
dieser Hinsicht beweispflichtig. Mit anderen Worten: Sie habe – da es sich um
eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle – zu beweisen, dass die
leistungsbegründende Ursache (Rückfall aus dem Jahre 2018 zum Unfall vom 2.
September 2015) dahingefallen sei. Es stimme zwar, dass die Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 2. Oktober 2015 ausgewiesen sei. Der
Beschwerdeführer habe in der Schadenmeldung vom 5. Oktober 2015 aber
unmissverständlich aufgezeigt, weshalb er erst später den Arzt konsultiert
habe. Seit dem 2. September 2015 habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten
Knie gehabt. Wie erwähnt, sei er beim Mähen der steilen Böschung ausgerutscht.
Diese Schmerzen hätten sich in der Folge verschlimmert. Der Beschwerdeführer
habe sich in der Zwischenzeit mit Voltarensalbe selbst behandelt. Das durch den
Unfall vom 2. September 2015 lädierte rechte Knie sei beim Sturz vom 5.
Oktober 2015 eingeknickt, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich den Arzt
aufgesucht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Dezember
2015.
und dem 12. Juli 2018 durchwegs Probleme mit seinem rechten Knie
gehabt. Wie in der Schadenmeldung vom 20. Juni 2018 ausgeführt worden sei, habe
er während der erwähnten Zeitspanne unter ständigen Schmerzen gelitten.
Wortwörtlich habe er ausgeführt: «Die Schmerzen sind seit bald 3 Jahren
andauernd.» In der fraglichen Zeitspanne (und noch heute) habe der
Beschwerdeführer nicht annähernd die Aktivitäten ausüben können, welche er noch
vor dem Unfall am 2. September 2015 habe ausüben können. Die Zeitspanne
zwischen dem 30. Dezember 2015 und dem 12. Juli 2018 spreche nach dem
Dargelegten nicht gegen einen Rückfall. Des Weiteren sei darauf hingewiesen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sein Leben lang sehr sportliche und
aktive Person handle. Seit dem besagten Ereignis vom 2. September 2015
könne er diesen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Es würde denn auch aus diesem
Blickwinkel nach einer doch sehr überraschenden zeitlichen Korrelation
aussehen, wenn sich das Knie über mehr als 20 Jahre nicht bemerkbar mache und
nun just nach diesem Unfallereignis ein vorheriger Zustand derart
verschlechtert worden sein solle. Insbesondere das giving way des Knies sei
erst mit resp. nach dem Unfall vom 2. September 2015 aufgetreten. Es bildeten
denn auch das giving way des Knies sowie die steigenden Schmerzen den Grund für
den Rückfall im Jahre 2018. In diesem Punkt sei – aufgrund der mangelhaften
Begründung – wiederum das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss der Auffassung des Kreisarztes, seien
die im Juni 2018 als Rückfall geltend gemachten Beschwerden nicht auf den
Unfall vom Mai 2015 (recte: September 2015) zurückzuführen. Seine unter Hinweis
auf die bildgebend festgestellten degenerativen Befunde und das ebenfalls
bildgebend festgestellte Nichtvorhandensein unfallbedingter, struktureller
Läsionen erfolgte Einschätzung, dieses Ereignis habe bloss zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei nach
spätestens zwölf Wochen erreicht gewesen, erscheine nachvollziehbar und
überzeugend. Dass dieses Ereignis nicht von besonderem Ausmass gewesen sei bzw.
nicht gravierende Verletzungen zur Folge gehabt habe, ergebe sich auch aus dem
Umstand, dass der Einsprecher erst einen Monat später erstmals ärztliche Hilfe
in Anspruch genommen und sich laut Schadenmeldung an das genaue Unfalldatum gar
nicht habe erinnern können. Sodann habe ab 30. Dezember 2015 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit bestanden und die ärztliche Behandlung habe zu diesem Zeitpunkt
geendet. Was sodann den Einwand betreffend Rückfall zum Unfall vom 2. September
2015.
anbelange, begründe der Beschwerdeführer dies damit, seit diesem Ereignis
durchgehend Beschwerden, Gangunsicherheiten und Einknicken erlitten zu haben;
das Einknicken im Mai 2018 habe nicht zu einer Verschlimmerung der
Kniebeschwerden geführt. Dies ändere aber nichts am entscheidwesentlichen Umstand,
dass der Unfall vom 2. September 2015 keine strukturellen Läsionen zur
Folge gehabt und im Beschwerdebild längst keine ursächliche Rolle mehr gespielt
habe, womit der Einwand nicht geeignet sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen Beurteilung zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer ein
seiner Ansicht nach unfallbedingtes Geschehen damit begründe, im linken Knie
keine Beschwerden zu haben, könne es bei der Feststellung sein Bewenden haben,
dass die im MRI vom 6. Oktober 2015 festgestellten Läsionen zweifelsohne nicht
in der kurzen Zeit seit dem zu jenem Zeitpunkt einen guten Monat
zurückliegenden Unfall vom 2. September 2015 hätten entstanden sein
können. Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung ergäben
sich auch nicht etwa aus dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. B.___,
welcher, sofern er überhaupt von auf den Unfall vom 2. September 2015
zurückzuführenden Beschwerden ausgehe, eine solche Einschätzung mit keinem Wort
näher begründe. Des Weiteren sei zu beurteilen, wie es sich bezüglich des durch
die Suva als Unfall qualifizierten Ereignisses vom Mai 2018 verhalte. Die Antworten
des Kreisarztes auf die Fragen 4 und 6 schienen im ersten Moment in einem
gewissen Widerspruch zu stehen. In Berücksichtigung aller Antworten,
insbesondere auch jener auf die Fragen 5 und 7, gehe aber eindeutig hervor, wie
die Beurteilung zu verstehen sei und dass kein Widerspruch bestehe. So ergebe
sich im Kontext der gesamten Beurteilung klar, dass laut dem Kreisarzt das
Ereignis vom Mai 2018 zu den im Juni 2018 gemeldeten Beschwerden geführt habe,
zum Zeitpunkt dieser kreisärztlichen Beurteilung im Beschwerdebild aber keine
ursächliche Rolle mehr gespielt habe. Auch diese Beurteilung erscheine
nachvollziehbar und überzeugend. Sodann fänden sich keine Anhaltspunkte, welche
auf das Vorliegen einer von der kreisärztlichen Einschätzung abweichenden medizinischen
Beurteilung deuten würden. Somit sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom
Mai 2018, welches ebenfalls keine strukturellen Läsionen verursacht habe, im
Beschwerdebild jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (18. November
2018) keine ursächliche Rolle mehr gespielt habe. Der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit der im Bericht von Prof.
Dr. med. Dr. phil. B.___ erwähnten Operation Anfang der Neunzigerjahre in den
Akten nichts finde, dass diesem Eingriff Folgen eines durch die Suva
versicherten Ereignisses zu Grunde gelegen hätten, weshalb sich diesbezüglich
keine Kausalitätsfragen stellten und weitere Ausführungen hierzu erübrigten.
Wie sich nach dem vorstehend Ausgeführten ergebe, seien die im Juni 2018
gemeldeten Beschwerden betreffend das rechte Knie nicht auf den Unfall vom
2.
September 2015 zurückzuführen. Das Ereignis vom Mai 2018 habe
betreffend das rechte Knie zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt,
welche jedenfalls am 18. November 2018 abgeschlossen gewesen sei. Angesichts
dessen habe die Suva Solothurn die das rechte Knie betreffenden Leistungen am
18.
November 2018 zu Recht eingestellt.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen den noch
geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 2. September 2015 zu Recht
verneint hat und andererseits, ob sie die Leistungen betreffend die
Kniebeschwerden, welche sie als kausal zum Unfallereignis vom Mai 2018
anerkannte, per 18. November 2018 zu Recht eingestellt hat, da die Beschwerden
nicht mehr unfallbedingt seien, weil der Zustand, wie er sich auch ohne den
Unfall vom Mai 2018 eingestellt hätte, erreicht sei. In diesem Zusammenhang
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Mit Schadenmeldung vom 5.
Oktober 2015 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer sei am 2. September 2015 beim Mähen an der steilen Böschung
ausgerutscht. Seither verspüre er Schmerzen im Knie rechts. Seit ca. 30.
September 2015 sei der Schmerz zunehmend. Er habe sich mit Voltaren Salbe
selbst behandelt. Seit dem 1. Oktober 2015 nehme er Voltaren Liquid. Heute sei
er auf der Treppe aufgrund Einknickens des Knies gestürzt mit Knacken und
starken Schmerzen.
5.2
Im Bericht vom 9. Oktober 2015
(Suva-Nr. II 8) des D.___, [...], führte, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Neuroradiologie und Radiologie, aus, das MRI des Kniegelenks rechts vom 6.
Oktober 2015 habe folgende Beurteilung ergeben: «Schwere retropatellare
Chondromalazie, im lateralen gewichtstragenden Kompartiment weniger stark
ausgeprägt, im medialen gewichtstragenden Kompartiment wiederum stärker
ausgeprägte degenerative Knorpelschäden. Mukoide Degeneration und kleiner, auf
die Substanz begrenzter Riss im Aussenmeniskus. Komplexer Y-förmiger,
überwiegend horizontaler, bis zur Oberfläche reichender Riss im Innenmeniskus,
dorsomedial auch vertikal ausgerichteter Riss mit deutlicher ödematöser
Reaktion im dorsalen bzw. dorsomedialen Tibiaplateau. Kreuz- und Kollateralbänder
intakt.»
5.3
Mit Arztzeugnis vom 2. November
2015.
(Suva-Nr. II 6) hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
fest, der Beschwerdeführer sei am 2. September 2015 beim Mähen ausgeglitten und
habe dabei ein Distorsionstrauma im Knie rechts erlitten. Seither habe er
Schmerzen und verminderte Kraft. Er diagnostizierte posttraumatische
Knieschmerzen rechts bei ausgeprägten degenerativen Knorpelschäden und bei Riss
im Aussen- und Innenmeniskus. Die erhobenen Befunde seien mit dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel.
5.4
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. II 16) führte Dr. med. F.___ aus, nach
vorübergehender Entlastung mit Stöcken und Infiltration mit Diprophos und
Lidocain sowie Physiotherapie sei es zu einer Besserung der Beschwerden
gekommen. Bei der Untersuchung am 27. November 2015 hätten noch mässige
Schmerzen und ein leichter Kniegelenkserguss bestanden. Als unfallfremde
Faktoren spielten beim Heilungsverlauf die vorbestehenden degenerativen
Veränderungen eine Rolle.
5.5
Am 20. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom
2.
September 2015 melden (Suva-Nr. II 22). Darin wurde ausgeführt, die damals
dokumentierten Verletzungen heilten nur teilweise aus. Es bestehe eine
andauernde Sturzgefahr durch Versagen des Knies. Mehrfach seien Verletzungen
durch Abwehren von Stürzen beim Versagen des Knies entstanden. Die Schmerzen
seien seit bald drei Jahren andauernd. Bergwanderungen, Bäume pflegen und
Spaziergänge von mehr als 15 Minuten seien nicht mehr möglich.
5.6
Im Verlaufsbericht des G.___,
vom 18. Juli 2018 (Suva-Nr. II 33) wurde ausgeführt, die damaligen
Knieschmerzen unter konservativer Therapie seien nie wirklich komplett
abgeklungen. Seit einem halben Jahr habe er zunehmende Beschwerden z.T. in der
Nacht. Knie rechts: F/E 125/20/0, links 130/10/0. Keine Druckdolenzen,
keine Schmerzen im Varus- oder Valgusstress. Leichter Beugerotationsschmerz
zentral. Bandapparat stabil. Radiologisch mediale Gelenkspaltverschmälerung in
der Rosenberg deutlicher al ap, noch kein bone-to-bone Kontakt, wenig
osteopytäre Anbauten. Operativ käme nur eine Knie-TP in Frage, bei deutlichem
Flexum und nicht klar medial lokalisierten Schmerzen keine mediale
Teilprothese. Der Leidensdruck sei aktuell noch nicht so, dass dies geplant
werden solle. Heute sei nochmals eine Infiltration mit LA/Kortison durchgeführt
worden.
5.7
Im Sprechstundenbericht vom 5.
September 2018 (Suva-Nr. II 34) stellte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom H.___
folgende Diagnosen:
Posttraumatische mediale
Varus-Gonarthrose mit patellofemoraler Degeneration Kniegelenk rechts
-
Status nach
Kniegelenk-Distorsion bei Sturz Oktober 2015
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Status nach
Kniegelenk-Arthroskopie rechts Anfang neunziger Jahre
Der Beschwerdeführer habe vor 3 Jahren
eine schwere Kniegelenkdistorsion rechts bei einem Sturz erlitten. Er
beschreibe starke Beschwerden am rechten Kniegelenk mit Notwendigkeit von
Schmerzmitteleinnahme. Er könne nur schwer Treppenlaufen und beschreibe
Belastungsschmerzen. Des Weiteren sei gelegentlich ein giving way vorhanden.
Der sonst aktive Beschwerdeführer wünsche eine Schmerzlinderung. Zur
Beurteilung führte Prof. Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter
einer posttraumatischen Degeneration des rechten Kniegelenks. Er habe die
Situation mit dem Beschwerdeführer besprochen und vor der Indikationsstellung
einer Knieprothese die Durchführung einer qualitativen konservativen Therapie
empfohlen. Diese solle bestehen aus orthopädischen Einlagen mit lateralem
Rückfuss-Keil zur Valgisation des Kniegelenks, Physiotherapie: Dehnung der
Hamstrings, Stärkung des Tractus iliotibialis und Abduktoren, Infiltration des
Kniegelenks mit Knorpelaufbau (Hyaluronsäure). Es bestehe bis auf weiteres eine
Arbeitsunfähigkeit von 75 %.
5.8
Der Kreisarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Oktober
2018.
(Suva-Nr. III 12) fest, offenbar sei beim heute über 70-jährigen
Versicherten bereits in den frühen 90er Jahren das rechte Kniegelenk
arthroskopiert worden. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Was damals operiert
worden sei, sei nicht bekannt. Der Eingriff sei gemäss Angaben nicht zu Lasten
der Suva erfolgt. Am 2. September 2015 sei der damals über 67-jährige
Versicherte beim Rasenmähen an einer Böschung ausgerutscht und habe
anschliessend Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. In der MRI-Untersuchung
hätten ausgeprägteste degenerative Veränderungen an Knorpel und Menisken
nachgewiesen werden können. Eindeutig unfallbedingte strukturelle Veränderungen
hätten sich nicht gefunden. Das damalige Ereignis habe zu einer Verschlimmerung
eines suvafremden Vorzustandes geführt. Hier gelte der Status quo sine nach
spätestens zwölf Wochen als erreicht. Im Mai 2018 sei der Beschwerdeführer
offenbar ohne Einwirkung von aussen beim Gehen mit dem rechten Knie eingeknickt
(Giving way). Die Administration gehe (trotzdem) von einem Unfall aus. Die von
der Administration der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortete
Dr. med. I.___ wie folgt: Ja, aufgrund des MR-Befundes 2015 habe der
damalige Unfall vom 2. September 2015 wahrscheinlich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits damals vorliegenden degenerativen
Vorzustandes geführt. Neue unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht
verursacht worden. Ja, es könne davon ausgegangen werden, dass heute auch keine
Rückfallfolgen möglich seien. Die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie
seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom Mai
2018.
zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall vom Mai 2018
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Ja, es
könne zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich bei den
noch geklagten Beschwerden nicht mehr um Folgen oder Teilfolgen des Unfalls vom
Mai 2018 handle und dafür ausschliesslich die vorbestehenden unfallfremden Veränderungen
verantwortlich seien. Es sei vom Erreichen des Status quo sine auszugehen.
5.9
Mit Sprechstundenbericht vom 14.
November 2018 (Suva-Nr. II 44) hielt Prof. Dr. med. B.___ fest, man habe die
Situation erneut eingehend mit dem Beschwerdeführer angeschaut und stelle somit
die Indikation zu einer prothetischen Versorgung. Es werde die Durchführung
einer Knie-Totalprothese empfohlen, um sämtliche Schmerzquellen zu adressieren.
Der Beschwerdeführer wünsche die Operation am 6. Februar 2019. Bis dahin bitte
man die Suva höflich, die Kostengutsprache für den Fall und die Operation zu
erteilen. Nach Ansicht von Prof. Dr. med. B.___ seien die Unfallkausalität und
das Posttraumatische gegeben.
5.10
Mit Sprechstundenbericht vom 21.
Januar 2019 (Suva-Nr. II 54) führte Prof. Dr. med. B.___ aus, aktuell
durchlaufe der Beschwerdeführer eine ondulierend gute Phase. Die konservative
Trio-Therapie – Orthopädische Einlagen, Physiotherapie, Infiltration des
Kniegelenks – habe geholfen. Klinisch heute bestehe keine Druckdolenz und kein
Erguss. Im Gangbild bestehe ein Hinken mit fehlender Knie-Extension. Man habe
die Situation erneut mit dem Beschwerdeführer besprochen. Aktuell bestehe kein
akuter Handlungsbedarf und die geplante Operation vom 6. Februar 2019
annulliere man hiermit. Nichtsdestotrotz bitte man hiermit höflich die Suva die
Kostengutsprache zu erteilen, damit die klar notwendige und indizierte
Knie-Totalprothesen-Operation bei der nächsten symptomatischen Phase realisiert
werden könne.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.___
vom 26. Oktober 2018, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2).
6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass
die von Dr. med. I.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität der im rechten
Knie geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen
vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 2. September 2015
eine Kniegelenksdistorsion erlitten hat (vgl. Sprechstundenbericht vom 5.
September 2018 von Prof. Dr. med. B.___; Suva-Nr. II 34). In den darauffolgenden
bildgebenden Abklärungen konnten jedoch keine klaren unfallbedingten Läsionen
festgestellt werden. Vielmehr wurden eindrückliche vorbestehende degenerative
Veränderungen diagnostiziert (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2015 des D.___, [...];
Suva-Nr. II 8). Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. I.___
einleuchtend, wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer Verschlimmerung
eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der Status quo sine
nach spätestens zwölf Wochen als erreicht gelte. So ist in diesem Zusammenhang
auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen
(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle
Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit
verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Diese medizinische
Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung
gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. Dies hat
insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um
einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit
Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den
Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine
richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom
2.
September 2015 erbringen würden. Das Gleiche kann sodann auch bezüglich des
nicht genau datierten Ereignisses vom Mai 2018 gesagt werden, welches vom
Beschwerdeführer als Wegknicken des Knies beschrieben wurde. Auch diesbezüglich
sind keine unfallbedingten strukturellen Läsionen erstellt, so dass hier
ebenfalls von obengenannter Erfahrungstatsache ausgegangen werden kann, womit
der Fallabschluss per 18. November 2018 nicht zu beanstanden ist. Zudem ist der
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Ereignis vom 2.
September 2015 den sportlichen Aktivitäten nicht mehr habe nachgehen könne,
weshalb aufgrund dessen eine richtunggebende Verschlimmerung erstellt sei,
entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die explizite Bejahung der Kausalität
resp. des Rückfalls zum Unfall vom 2. September 2015 durch Herrn Prof. Dr.
Dr. B.___ sei im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. B.___ seine Ansicht, die
Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 2. September 2015, nicht
näher begründet. Eine nachvollziehbare Begründung wäre aber nicht zuletzt auch
aufgrund der vorgenannten Erfahrungstatsache notwendig, wonach Prellungen
(Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle
Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit
verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Soll diese Erfahrungstatsache
umgestossen werden, bedürfte es entsprechend überzeugender Begründungen. Die
alleinige Aussage, die Kausalität sei gegeben, reicht diesbezüglich nicht aus.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe der
Beschwerdegegnerin, bei unzureichend begründeten Arztberichten bei den behandelnden
Ärzten nachzufragen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht
den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, was sie mit dem Einholen des
Berichts von Dr. med. I.___ denn auch getan hat, welcher mit seiner
Einschätzung, wonach nach zwölf Wochen der status quo sine erreicht sei, eine
überzeugende Beurteilung abgegeben hat. Daran vermag die ohne nachvollziehbare
Herleitung geäusserte Gegenansicht von Prof. Dr. med. B.___ nichts zu ändern.
Ebenso ist auch die Einschätzung des Hausarztes, Dr. med. F.___, im Arztzeugnis vom 2. November 2015, wonach
die erhobenen Befunde mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis
vereinbar und plausibel erschienen, nicht weiter begründet. Dr. med. F.___
weist zudem im ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 2015 zu Recht darauf
hin, als unfallfremde Faktoren spielten beim Heilungsverlauf die vorbestehenden
degenerativen Veränderungen eine Rolle. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. B.___
hinsichtlich der Einschätzung der Unfallkausalität auch deswegen weniger
Beweiswert zuzumessen ist.
An der beweiswertigen kreisärztlichen
Beurteilung, wonach nach zwölf Wochen der status quo sine erreicht gewesen sei,
vermag sodann auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er
sei bis zum 30. Dezember 2015 (zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen und habe
in der E-Mail vom 4. Januar 2016 dargelegt, dass er von einem weiteren
monatelangen Heilungsverlauf ausgehe. So bedürfte es zur Widerlegung der
vorgenannten Erfahrungstatsache ärztlicher Berichte, welche begründet darlegen,
wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen Kniedistorsion eben von einem
längeren Heilungsverlauf auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht
vor. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren korrekt festgehalten hat, finden
sich im Zusammenhang mit der im Bericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. B.___
erwähnten Operation Anfang der Neunzigerjahre in den Akten keine Angaben,
wonach diesem Eingriff Folgen eines durch die Suva versicherten Ereignisses zu
Grunde gelegen hätten, weshalb sich diesbezüglich keine Kausalitätsfragen
stellten und weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Damit konnte – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – darauf verzichtet werden, diesbezüglich
weitere Akten einzuholen, zumal sich dadurch an der Geltung der vorgenannten
Erfahrungstatsache nichts geändert hätte. Soweit der Beschwerdeführer im
Weiteren geltend macht, auch im Schadenformular der Suva vom 12. Juli 2018
sei explizit von einem Rückfall die Rede, ist darauf hinzuweisen, dass es in
diesem Schadenformular um HWS-Beschwerden geht, welche nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand gehören. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers obliegt es sodann der versicherten Person, bei einem Rückfall
das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen
Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere
Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, wie in der Schadenmeldung vom
20.
Juni 2018 ausgeführt worden sei, habe er seit dem Unfall andauernd
Kniebeschwerden gehabt. In der fraglichen Zeitspanne (und noch heute) habe der
Beschwerdeführer nicht annähernd die Aktivitäten ausüben können, welche er noch
vor dem Unfall am 2. September 2015 habe ausüben können. Dem ist einerseits
entgegenzuhalten, dass die genannten Beschwerden zwischen dem Unfall und der
Rückfallmeldung vom 20. Juni 2018 nicht aktenkundig sind und offenbar keiner
weiteren ärztlichen Behandlungen bedurften. Das Vorliegen von Brückensymptomen
ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt. Andererseits ist der Beschwerdeführer wiederum darauf hinzuweisen, dass
sein Einwand, vorher keine
Beschwerden gehabt zu haben bzw. vorher sportlichen Tätigkeiten nachgegangen zu
sein, auf der beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo propter
hoc»-Argumentation basiert, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015
vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere
Ausführungen.
6.3
Schliesslich ist auf die Rüge
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die
Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. So gehe
einerseits nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb der Kreisarzt
nach zwölf Wochen vom Status quo sine ausgehe. Andererseits habe sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Umstand
auseinandergesetzt, dass das giving way des Knies sowie die Schmerzen erst mit
resp. nach dem Unfall vom 2. September 2015 aufgetreten seien.
6.3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss
ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.
5.4
, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen
Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz
allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE
126.
I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309
S. 460 E. 4a).
6.3.2
Die Einspracheentscheide sind zu
begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich
behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des
Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen
Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der
Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.
Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR
1996.
UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
6.3.3
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. März 2019
ausreichend auf die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen
eingegangen ist. Zudem ist es wie erwähnt nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt abhandelt, zumal es sich
bei den vom Beschwerdeführer genannten Punkten einerseits um eine
Erfahrungstatsache handelt, welche sich bereits aus der Rechtsprechung ergibt,
und andererseits die Gegenposition eine nicht zulässige «post hoc ergo propter
hoc»-Argumentation darstellt, welche nicht zwingend weiterer Ausführungen
bedarf. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit
sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihr Entscheid stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
7.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch