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Entscheid

VSBES.2019.138

Invalidenrente

20. Januar 2020Deutsch24 min

Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom 20.

Source so.ch

Urteil vom 20. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 22. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Juli 2007 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1976, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 4). Dem Bericht der

Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,

vom 10. Juli 2007 (IV-Nr. 20) ist dazu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin

bestünden eine Präarthrose an der rechten Hüfte sowie eine residuelle

Klumpfussdeformität. In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen und sprach der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (IV-Nr. 63) per 1. November

2007 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.

Am 21. Januar 2010 (IV-Nr. 70) leitete

die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach

Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom 20.

September 2010 (IV-Nr. 92) zum Schluss, bei der Überprüfung der Invalidenrente

habe man keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es

bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 55 %).

2. Mit Schreiben vom 16. August

2015 (IV-Nr. 110) teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, C.___, der

Beschwerdegegnerin mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

verschlechtert, weshalb sie seit dem 6. Mai 2015 zu 100 % krankgeschrieben sei.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Unterlagen ein und veranlasste

berufliche Massnahmen in Form eines Coachings. Schliesslich sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 166) mit Verfügung vom 22. März 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 eine ganze und ab

1. Juni 2016 wiederum eine halbe Rente zu.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) mit den Anträgen:

1. In Abänderung der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016

mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 4. September

2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die befristete Erhöhung der Invalidenrente auf

eine ganze Rente per 1. August 2015 sowie Herabsetzung auf eine halbe

Invalidenrente per 1. Juni 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem

kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen

(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).

Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich

keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).

3.5

Ein Revisionsgrund ist unter

Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der

Invalidität ändert. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt

entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der

Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht

präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit

einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich

andererseits (aArt. 5 Abs. 1 IVG [heute: Art. 8 Abs. 3 ATSG] und Art. 28 IVG)

im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E.

2b). Die Frage nach der anwendenden Methode beurteilt sich praxisgemäss nach

den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.6

Gemäss Art. 88a der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung

– worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu

verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin

andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die

anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde

vorliegend einzig das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen

bestritten. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach festgehalten,

dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Studium eine

Dissertation gemacht hätte. Da dafür eine 100%ige Beschäftigung notwendig

gewesen wäre (vgl. Bestätigung vom 14. Februar 2008 der Universität D.___),

habe sich diese berufliche Weiterentwicklung bzw. die wissenschaftliche

Karriere nicht realisieren lassen. Als Alternative zur wissenschaftlichen

Karriere hätte sich die Beschwerdegegnerin eine Kaderfunktion mit

Führungsverantwortung vorstellen können. Das gehe auch aus einer

Potentialanalyse hervor, die die Führungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin

bestätige. Schliesslich bestätige auch der aktuelle Vorgesetzte der

Beschwerdeführerin, Herr Dr. iur. E.___ (Leiter F.___), im Schreiben vom 16.

Januar 2018, dass die Beschwerdeführerin eine «sehr valable Kandidatin» für die

Neubesetzung der Position als seine Stellvertreterin gewesen wäre. Sie sei

jedoch aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrads (und der tiefen Präsenz am

Arbeitsplatz) nicht in Frage gekommen. Sie wäre aufgrund der Fach- und

Führungskompetenz geeignet und hätte sich zweifellos für diese Stelle als

Stellvertretung der Leitung des F.___ beworben. Gemäss der Einreihung in die

Lohnklasse 24 des Bundes hätte sie dort mit einem maximalen Basislohn von

CHF 148‘131.00 rechnen können (vgl. Schreiben von Dr. iur. E.___). Dazu

komme die Ortszulage von jährlich CHF 5‘538.00 (vgl. Merkblatt «Bezüge»).

Aufgrund der Gesamtsituation und der sehr konkreten Möglichkeit des Aufstiegs

an der aktuellen Stelle müsse das Valideneinkommen angepasst werden.

Insbesondere der Wechsel in die Funktion als stellvertretende Leiterin im F.___

(Vakanz und Neubesetzung im Jahr 2016) müsse als überwiegend wahrscheinlich

eingestuft werden. Das Valideneinkommen müsse somit erhöht werden. Sodann

führe die Beschwerdegegnerin aus, dass es keinesfalls klar sei, dass die

Beschwerdeführerin ihre beruflichen Ziele auch hätte realisieren können ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung. Dem sei so, doch zeichneten die Interessen,

die konkreten Schritte und die verschiedenen eingereichten Unterlagen ein

anderes Bild. Die Beschwerdeführerin habe sich früh für eine berufliche

Karriere entschieden und immer eine Motivation gezeigt, «mehr» zu wollen. Von

Beginn sei klar gewesen, dass sie eine berufliche Karriere anstrebe, während

der Ehemann die Besorgung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen

hätte. Mit der sehr konkreten Möglichkeit des Aufstiegs habe sich die

Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Die Bestätigung des

aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin werde in den Ausführungen zum

Einwand vollständig ignoriert. Doch gerade aus der Bestätigung von Dr. iur. E.___

lasse sich klar herauslesen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stelle als

Stellvertreterin des Leiters übernommen hätte. Unter Berücksichtigung des

Valideneinkommens in der Höhe von CHF 153‘669.00 und einem Invalideneinkommen

von CHF 58‘053.00 ergebe sich ein IV-Grad von über 60 %. Die Beschwerdeführerin

habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, bezüglich des Valideneinkommens sei die nunmehr

abgeschlossene universitäre Ausbildung der Beschwerdeführerin berücksichtigt

worden: Bundesamt für Statistik 2014 T11, Universitäre Hochschule, Frauen

Niveau 4, CHF 9’234.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden : 40 x

41.7, Aufrechnung Teuerung 2014-2016 : 103.3 x 104.4 = Total CHF 116‘747.40.

Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte professorale Bestätigung halte

zwar fest, dass nach Abschluss des Lizentiats eine Dissertation geplant gewesen

sei; allerdings erschliesse sich für die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage

nicht, weshalb diese Dissertation nicht dennoch hätte geschrieben werden

können, schliesslich sei es auch möglich, das Lizentiat erfolgreich zu

absolvieren. Jedenfalls sei nicht ausgewiesen, dass eine Dissertation invaliditätsbedingt

nicht möglich gewesen wäre. Fehle jedoch dieser Konnex, erübrige es sich, auf

die diesbezüglichen Vorbringen näher einzugehen. Die mit einem universitären

Abschluss einhergehenden beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten

bedeuteten nicht, dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass diese auch

eingetreten wären. Eine nachträglich erstellte Potenzialanalyse aus der u.a.

hervorgehe, dass das Selbstbild BIP auf einer Skala von 1 bis 10 hinsichtlich

Führungsmotivation einer 6 entspreche, sei nicht geeignet, den

rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne

Invalidität überwiegend wahrscheinlich im mittleren oder oberen Kader beschäftigt

sein würde. Dass sie ursprünglich eine wissenschaftliche Karriere als

Ethnologin geplant habe (vgl. Schreiben vom 7. März 2008) bedeute im Übrigen

nicht, dass die Beschwerdeführerin beruflichen Ziele (beispielsweise

erfolgreiche Bewerbung auf einen Lehrstuhl) auch hätte realisieren können,

zumal solche hochdotierten Stellen, insbesondere in der Fachrichtung

Ethnologie, wohl rar gesät seien.

6.

6.1

Die vorliegend strittige Rentenherabsetzung

auf eine halbe Rente per 1. Juni 2016 wird durch Vergleich des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt letztmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 17. Juni 2008

(IV-Nr. 63) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom

22.

März 2019 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E.

3.1

mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2

Aus medizinischer Sicht ist der

Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Im Bericht des G.___,

Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 146)

werden in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Syndrom

·

Wirbelsäulenfehlhaltung

(verminderte Lordosierung), lnsuffizienz/Dysbalance tieflumbale

rumpfstabilisierende Muskulatur

·

MRI LWS vom 16. Juli

2015: Fortgeschrittene Osteochondrose auf Höhe L5/S1 mit nach kaudal luxierter

medianer Diskushernie ohne neurokompressive Komponente, beginnende Chondrose

auf Höhe L4/5, fettige Involution der tiefen autochthonen Rückenmuskulatur,

keine Hinweise für Spondylitis oder Enthesitis

·

BV-gesteuerte

Fazettengelenksinfiltration L5/S1 links vom 9. August 2016 mit gutem Ansprechen

·

aktuell:

Wiederauftretende linkslumbale stechende Schmerzsensation. Planung einer

erneuten Fazettengelenksinfiltration für Ende Januar 2017

-

Symptomatische Koxarthrose

rechts

·

DD muskuläre

Dysbalance bei aktuell unter aktiv stabilisierenden Massnahmen deutliche

Beschwerdelinderung

-

Verdacht auf symptomatische

Arthrose laterales Chopart-Gelenk sowie womöglichem symptomatischem Spreizfuss

bei residuellem Klumpfuss rechts

·

Sonographie

OSG/Mittelfuss und Zehengelenke rechts vom 3. August 2015: Unauffällige Darstellung

der MTP-Gelenke II - V, unregelmässige Berandung laterales Chopart-Gelenk mit

ballonierter Gelenkkapsel und diskreter Ergussbildung, OSG kursorisch

unauffällig

-

Hypertensive Entgleisung

bei neu entdeckter arterieller Hypertonie (05/2015)

·

HE 1. Juni 2015:

Normale systolische und diastolische Funktion des linken Ventrikels, LVEF 65 %,

keine relevanten Klappenvitien, RV-Funktion normal

-

Migräne mit Aura (ED

05/2015)

Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit lässt

sich insbesondere auch dem Verlauf des von der Beschwerdegegnerin

durchgeführten begleitenden Coachings entnehmen (vgl. Abschlussbericht vom 5.

September 2017; IV-Nr. 157): Die Beschwerdeführerin war seit dem 6. Mai

2015.

zu 100 % krankgeschrieben. In der Folge wurde ein Rehabilitationsprogramm

durchgeführt, welches per Mitte Oktober 2015 abgeschlossen wurde. Am 21. Oktober

2015.

konnte am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit einem

therapeutischen Arbeitsversuch von zwei Stunden pro Tag gestartet werden. Per

März 2016 hatte die Beschwerdeführerin ihr angestammtes Pensum von 50 % wieder

erreicht. Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Akten unbestrittenermassen

davon auszugehen, dass seit der letzten Rentenbeurteilung vom 17. Juni 2008 per

Mai 2015 eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, sich die Beschwerdeführerin per März 2016

jedoch wieder entsprechend erholte, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. IV-Nr. 158).

Unumstritten und nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der vorübergehenden gesundheitlichen

Verschlechterung per Mai 2015 ab 1. August 2015 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente hat (vgl. Art. 88a IVV).

7.

7.1

Vorliegend umstritten ist

dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens ab dem

Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per März 2016. Für die Ermittlung

des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E.

4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit

Hinweisen).

Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung

infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall

erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung

eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich

realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische

Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur

dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV

2006.

Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen

nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen

und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen

(SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich

weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines

Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U

568.

S. 65).

Im Revisionsverfahren besteht insoweit

ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig

tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser

lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung – allenfalls (weitere)

Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne

versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die

versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich

erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum

Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts

9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05

E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil

9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).

Bei einer in jungen Jahren eingetretenen

Invalidität, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im

Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten

Beweis. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss damit begegnet werden,

indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden

(Urteile des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7; B 55/02 vom 9.

April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]).

7.2

7.2.1

Bezüglich der Ausbildungs- und

Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Im

Jahr 1997 erlangte die Beschwerdeführerin das Primarlehrerpatent (IV-Nr. 18).

In der Folge nahm sie das Ethnologiestudium an der Universität D.___ auf.

Während des Studiums kam es am 29. November 2006 zum Eintritt der (Teil-)Invalidität

(vgl. IV-Nr. 63). Im Jahr 2008 schloss die Beschwerdeführerin das

Ethnologiestudium mit dem Prädikat «sehr gut» ab (IV-Nr. 160). Nach dem Studium

arbeitete sie zuerst an der Fachhochschule H.___ als wissenschaftliche

Assistentin und ab September 2009 im Dekanat der I.___. Fakultät der

Universität D.___ als höhere Sachbearbeiterin (IV-Nr. 91 und 85). Per 1. Januar

2012.

trat die Beschwerdeführerin schliesslich die Stelle als wissenschaftliche

Mitarbeiterin im F.___ mit dem ihr zumutbaren 50%-Pensum an. Diese Tätigkeit

übte sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung immer noch aus.

Als massgebender Jahreslohn wurden im Arbeitsvertrag bei einem Pensum von

50.

% CHF 45'446.50 vereinbart. Im Jahr 2017 erzielte die

Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'465.65

(IV-Nr. 137; inklusive 13. Monatslohn) bzw. CHF 58'053.00 pro Jahr, auf welches

auch die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens

abstellte. Dieses ist unbestritten.

7.2.2

Die Beschwerdeführerin rügt nun

im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihrer potentiellen beruflichen

Karriere ohne Eintritt der Invalidität bei der Festsetzung des Valideneinkommens

zu wenig Rechnung getragen. Einerseits wäre sie gemäss dem Schreiben ihres

aktuellen Vorgesetzten, Herr Dr. iur. E.___ (Leiter F.___), vom 16. Januar 2018

eine «sehr valable Kandidatin» für die Neubesetzung der Position als seine

Stellvertreterin gewesen. Dies wäre aber erst ab einem 60%-Pensum möglich

gewesen, was ihr aufgrund der Invalidität nicht zumutbar sei. Andererseits hätte

sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Studium eine Dissertation

gemacht, was aber ohne ein 100%-Pensum nicht möglich gewesen sei, weshalb sich

die Dissertation und eine wissenschaftliche Karriere nicht hätten realisieren

lassen.

Bezüglich des erstgenannten Arguments

der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich bei der beruflichen

Aufstiegsmöglichkeit zur stellvertretenden Leiterin des F.___ zwar um eine

mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche berufliche Weiterentwicklung

der Beschwerdeführerin handelt. Zum Vergleich ist das Urteil des Bundesgerichts

9C_85/2009 vom 15. März 2010 heranzuziehen. Dort hatte das Bundesgericht über

die Frage zu entscheiden, ob ein in jungen Jahren verunfallter Versicherter ohne

Eintritt der Invalidität innerhalb seiner Arbeitgeber-Firma zum Senior

Consultant befördert worden wäre. Der Bestätigung der Arbeitgeberin war

diesbezüglich zu entnehmen, dass eine solche Beförderung mit der Übernahme

internationaler Projekte bei den Gruppengesellschaften verbunden sei, was eine

hohe Reisetätigkeit und eine uneingeschränkte physische Mobilität voraussetze,

welchen Anforderungen der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nicht gerecht

werden könne. Es sei unbestritten, dass seine Einschränkungen die Beförderung

zum Senior Consultant verhindert hätten. Unter normalen Umständen wäre er ganz

sicherlich bereits seit 2007 als Senior Consultant tätig. Es sei nochmals auf

den Umstand hinzuweisen, dass lediglich die physische Begebenheit einer

«normalen» Karriere im Hause im Wege stehe. Die Hauptfunktion der Mitarbeiter

im Ingenieurbereich liege in der Projektarbeit bei den Gruppengesellschaften,

welche sich weltweit an über 70 Standorten befänden (Urteil des Bundesgerichts

9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.6). Die vom Arbeitgeber bestätigte

Aufstiegsmöglichkeit sah das Bundesgericht in der Folge als überwiegend

wahrscheinliche Validenkarriere an. Der Unterschied zu der dortigen

Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber unter anderem darin, dass nicht

gesagt werden kann, es stelle eine «normale» Karriere im F.___ dar, als

wissenschaftliche Mitarbeiterin später zur stellvertretenden Leiterin des F.___

befördert zu werden. So war denn beispielsweise auch der aktuelle

stellvertretende Leiter des F.___, J.___, vor seiner Anstellung nicht beim F.___

tätig, sondern vorher stellvertretender Leiter des K.___ in [...]. Der

Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, E.___, Leiter F.___, bestätigt in seinem

Schreiben vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 173, S. 14) denn auch nur, die

Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Qualifikationen sowie ihrer Erfahrung

eine sehr valable Kandidatin für die per 2016 neu zu besetzende Stelle als

stellvertretende Leiterin gewesen. Daraus kann auch mit moderat angesetzten

Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 7.1 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_85/2009

vom 15. März 2010 E. 3.7; B 55/02 vom 9. April 2003) nicht mit dem

notwendigen Beweisgrad als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin die

Stelle als stellvertretende Leiterin erhalten hätte, zumal es sich eben um eine

einzige Stelle dieser Art handelt, auf welche sich erfahrungsgemäss viele

Kandidaten bewerben dürften. Im Gegensatz dazu handelte es sich im vorgenannten

Bundesgerichtsentscheid offenbar um eine global tätige Firma, die eine Vielzahl

solcher Stellen bzw. eine Vielzahl entsprechende Aufstiegschancen anzubieten

hatte, was die konkreten Aufstiegsmöglichkeiten des dortigen Versicherten

entsprechend überwiegend wahrscheinlich machten.

Sodann hatte das Bundesgericht im

vorgenannten Fall angesichts der «fehlenden Eindeutigkeit der

Arbeitgeberbestätigung» beim Arbeitgeber noch weitere Auskünfte eingeholt. Auf

eine solche ergänzende Beweismassnahme kann im vorliegenden Verfahren aber

verzichtet werden. So ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen,

dass – anders als im genannten Bundesgerichtsentscheid – die Beförderung der

Beschwerdeführerin zur stellvertretenden Leiterin im vorliegenden Fall auch

nach einer Nachfrage beim Arbeitgeber und einer allfälligen konkreteren

Bestätigung durch diesen hypothetisch bleiben würde, da es im Gegensatz zur

Konstellation in 9C_85/2009, wie vorgehend ausgeführt, eben nicht als «normaler»

bzw. typischer Karriereverlauf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des F.___

angesehen werden kann, später tatsächlich zu stellvertretenden Leiterin

befördert zu werden. An diesem Resultat vermag auch das Schreiben von L.___,

Leiter Personal- und Organisationsentwicklung, C.___, vom 11. Januar 2018

(IV-Nr. 173, S. 4), nichts zu ändern. Darin führte Herr L.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe bei ihm zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 eine

Potentialanalyse durchgeführt. Diese habe unter anderem ergeben, dass die

Beschwerdeführerin über die benötigten Kompetenzen verfüge, eine

Führungsfunktion zu übernehmen. Die Resultate der Potentialanalyse (IV-Nr. 173,

S. 6) und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine solche Potentialanalyse

gemacht hat, zeigen zwar, dass die Beschwerdeführerin durchaus Interesse an einer

Dispositiv

Führungsposition hat und auch über entsprechende Kompetenzen verfügt. Aber

hieraus kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche

Kaderposition geschlossen wurde, zumal solche Stellen nicht in so grosser

Anzahl vorhanden sind, als dass diese ohne Weiteres zu erreichen wären.

Betreffend das zweitgenannte Vorbringen

stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine Bestätigung von Prof. Dr. M.___,

Institut für [...], Universität D.___, vom 14. Februar 2008 (IV-Nr. 184, S.

20). Darin hielt Prof. Dr. M.___ im Wesentlichen fest, dass die

Beschwerdeführerin ohne Ausbruch ihrer Krankheit nach Abschluss des Lizentiats

geplant gehabt habe, eine Dissertation zu schreiben, wobei dafür eine 100%ige

Arbeitsbeschäftigung (der Norm entsprechend) vorgesehen gewesen sei und sie durch

ihr qualitativ hochstehendes Arbeiten für die Abfassung einer Dissertation

geeignet gewesen wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es aufgrund der

Akten zwar nicht nachgewiesen und auch nicht einsehbar ist, weshalb eine

Dissertation im Bereich Ethnologie nur in einer 100%-Anstellung möglich sein

sollte. Jedoch vermochte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom

7. März 2008 (IV-Nr. 55) durchaus glaubhaft und schlüssig darzulegen, dass sie

ohne Eintritt der Invalidität eine Dissertation und eine nachfolgende

wissenschaftliche Karriere angestrebt hätte. Die Beschwerdeführerin führte in

diesem Zusammenhang aus, es sei geplant gewesen, dass ihr Mann sein

Arbeitspensum als Elektromonteur auf 50 % reduziert und sich der Betreuung des

gemeinsamen Kindes gewidmet hätte. Für die restlichen 50 % Betreuungszeit habe

man das Kind in einer Kinderkrippe angemeldet. Sie hätten sich entschieden, die

klassische Rollenverteilung umzukehren, zumal sie nach einem Hochschulabschluss

deutlich mehr verdienen würde als ihr Mann mit seinem Beruf. Sie habe eine

wissenschaftliche Karriere als Ethnologin in der Wissenschaft angestrebt. Sie

sei nicht der «Hausfrauentyp» und wisse, dass ihr das Studium und die folgende

Arbeit sehr viel bedeute. Ihr Mann sei ihm Gegensatz zu ihr mehr der

«häusliche» Typ und ihrer Meinung nach der bessere Hausmann, als sie eine

Hausfrau wäre. Zudem ist die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte geplante

berufliche Entwicklung auch angesichts ihres sehr guten Studienabschlusses (vgl.

IV-Nr. 160) nachvollziehbar. Demnach erscheinen die von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten in Form einer Dissertation

und nachfolgender Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich unter

Berücksichtigung, dass in einer solchen Konstellation wie der vorliegenden die

Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (vgl. E. II. 7.1

hiervor), als erstellt. Doch selbst wenn man vorliegend von einer Dissertation

im Bereich Ethnologie und nachfolgender wissenschaftlicher Tätigkeit ausgeht,

kann daraus nicht ohne Weiteres und auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf ein höheres Einkommen geschlossen werden, als die von

der Beschwerdegegnerin als Tabellenlohn eingesetzten CHF 9'234.00 pro Monat

bzw. unter Aufrechnung der Wochenstunden und der Teuerung von 2014 - 2016 CHF

116'747.00 pro Jahr. So ergäbe beispielsweise der vergleichsweise herangezogene

und wohl ebenfalls geeignete Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level 2016, Nr. 72

«Forschung und Entwicklung», Frauen, auf dem höchsten Kompetenzniveau 4

lediglich ein monatliches Einkommen von CHF 8'852.00. Zudem ergibt eine nähere

Überprüfung des von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohns, dass in

der angefochtenen Verfügung entgegen der dortigen Angaben nicht der im

vorliegenden Fall an sich spezifischere Tabellenlohn T11, Universitäre

Hochschule, Frauen, ohne Kaderfunktion, von CHF 7'595.00, angewandt wurde,

sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Tabellenlohn T11, Universitäre

Hochschule, Niveau 4 (unteres Kader), Total, von CHF 9’234.00 ausgegangen wurde.

Hierzu ist festzuhalten, dass das Valideneinkommen grundsätzlich so konkret wie

möglich zu bestimmen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März

2016 E. 2.2 Abs. 3; 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Jedoch sind in

Revisionsfällen, wie vorgehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.1 hiervor), bei der

Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,

die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom

15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit

Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom

9. Mai 2008 E. 2.2). Im

Lichte dessen erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, dass die

Beschwerdegegnerin einen Tabellenlohn angewendet hat, welcher ungefähr dem

jetzigen Einkommen der Beschwerdeführerin bei der F.___ in einem 100%-Pensum

entspricht.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich

demnach, dass die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist,

nachdem auch das eingesetzte Invalideneinkommen, welches auf dem tatsächlich

von der Beschwerdeführerin bei der F.___ erzielten Einkommen basiert, nicht

umstritten ist und es somit ab März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bleibt,

womit ab 1. Juni 2016 wiederum ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch