VSBES.2019.138
Invalidenrente
20. Januar 2020Deutsch24 min
Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom 20.
Source so.ch
Urteil vom 20. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Juli 2007 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1976, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 4). Dem Bericht der
Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,
vom 10. Juli 2007 (IV-Nr. 20) ist dazu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin
bestünden eine Präarthrose an der rechten Hüfte sowie eine residuelle
Klumpfussdeformität. In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen und sprach der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (IV-Nr. 63) per 1. November
2007 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.
Am 21. Januar 2010 (IV-Nr. 70) leitete
die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach
Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte kam sie mit Mitteilung vom 20.
September 2010 (IV-Nr. 92) zum Schluss, bei der Überprüfung der Invalidenrente
habe man keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es
bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 55 %).
2. Mit Schreiben vom 16. August
2015 (IV-Nr. 110) teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, C.___, der
Beschwerdegegnerin mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
verschlechtert, weshalb sie seit dem 6. Mai 2015 zu 100 % krankgeschrieben sei.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Unterlagen ein und veranlasste
berufliche Massnahmen in Form eines Coachings. Schliesslich sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 166) mit Verfügung vom 22. März 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 eine ganze und ab
1. Juni 2016 wiederum eine halbe Rente zu.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) mit den Anträgen:
1. In Abänderung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016
mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 4. September
2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der revisionsrechtlich
massgebende Sachverhalt betrifft die befristete Erhöhung der Invalidenrente auf
eine ganze Rente per 1. August 2015 sowie Herabsetzung auf eine halbe
Invalidenrente per 1. Juni 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem
kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen
(BGE 130 V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).
3.5
Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der
Invalidität ändert. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt
entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der
Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht
präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit
einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich
andererseits (aArt. 5 Abs. 1 IVG [heute: Art. 8 Abs. 3 ATSG] und Art. 28 IVG)
im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E.
2b). Die Frage nach der anwendenden Methode beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.6
Gemäss Art. 88a der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
– worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu
verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde
vorliegend einzig das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen
bestritten. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach festgehalten,
dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Studium eine
Dissertation gemacht hätte. Da dafür eine 100%ige Beschäftigung notwendig
gewesen wäre (vgl. Bestätigung vom 14. Februar 2008 der Universität D.___),
habe sich diese berufliche Weiterentwicklung bzw. die wissenschaftliche
Karriere nicht realisieren lassen. Als Alternative zur wissenschaftlichen
Karriere hätte sich die Beschwerdegegnerin eine Kaderfunktion mit
Führungsverantwortung vorstellen können. Das gehe auch aus einer
Potentialanalyse hervor, die die Führungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin
bestätige. Schliesslich bestätige auch der aktuelle Vorgesetzte der
Beschwerdeführerin, Herr Dr. iur. E.___ (Leiter F.___), im Schreiben vom 16.
Januar 2018, dass die Beschwerdeführerin eine «sehr valable Kandidatin» für die
Neubesetzung der Position als seine Stellvertreterin gewesen wäre. Sie sei
jedoch aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrads (und der tiefen Präsenz am
Arbeitsplatz) nicht in Frage gekommen. Sie wäre aufgrund der Fach- und
Führungskompetenz geeignet und hätte sich zweifellos für diese Stelle als
Stellvertretung der Leitung des F.___ beworben. Gemäss der Einreihung in die
Lohnklasse 24 des Bundes hätte sie dort mit einem maximalen Basislohn von
CHF 148‘131.00 rechnen können (vgl. Schreiben von Dr. iur. E.___). Dazu
komme die Ortszulage von jährlich CHF 5‘538.00 (vgl. Merkblatt «Bezüge»).
Aufgrund der Gesamtsituation und der sehr konkreten Möglichkeit des Aufstiegs
an der aktuellen Stelle müsse das Valideneinkommen angepasst werden.
Insbesondere der Wechsel in die Funktion als stellvertretende Leiterin im F.___
(Vakanz und Neubesetzung im Jahr 2016) müsse als überwiegend wahrscheinlich
eingestuft werden. Das Valideneinkommen müsse somit erhöht werden. Sodann
führe die Beschwerdegegnerin aus, dass es keinesfalls klar sei, dass die
Beschwerdeführerin ihre beruflichen Ziele auch hätte realisieren können ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung. Dem sei so, doch zeichneten die Interessen,
die konkreten Schritte und die verschiedenen eingereichten Unterlagen ein
anderes Bild. Die Beschwerdeführerin habe sich früh für eine berufliche
Karriere entschieden und immer eine Motivation gezeigt, «mehr» zu wollen. Von
Beginn sei klar gewesen, dass sie eine berufliche Karriere anstrebe, während
der Ehemann die Besorgung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen
hätte. Mit der sehr konkreten Möglichkeit des Aufstiegs habe sich die
Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Die Bestätigung des
aktuellen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin werde in den Ausführungen zum
Einwand vollständig ignoriert. Doch gerade aus der Bestätigung von Dr. iur. E.___
lasse sich klar herauslesen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stelle als
Stellvertreterin des Leiters übernommen hätte. Unter Berücksichtigung des
Valideneinkommens in der Höhe von CHF 153‘669.00 und einem Invalideneinkommen
von CHF 58‘053.00 ergebe sich ein IV-Grad von über 60 %. Die Beschwerdeführerin
habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, bezüglich des Valideneinkommens sei die nunmehr
abgeschlossene universitäre Ausbildung der Beschwerdeführerin berücksichtigt
worden: Bundesamt für Statistik 2014 T11, Universitäre Hochschule, Frauen
Niveau 4, CHF 9’234.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden : 40 x
41.7, Aufrechnung Teuerung 2014-2016 : 103.3 x 104.4 = Total CHF 116‘747.40.
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte professorale Bestätigung halte
zwar fest, dass nach Abschluss des Lizentiats eine Dissertation geplant gewesen
sei; allerdings erschliesse sich für die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage
nicht, weshalb diese Dissertation nicht dennoch hätte geschrieben werden
können, schliesslich sei es auch möglich, das Lizentiat erfolgreich zu
absolvieren. Jedenfalls sei nicht ausgewiesen, dass eine Dissertation invaliditätsbedingt
nicht möglich gewesen wäre. Fehle jedoch dieser Konnex, erübrige es sich, auf
die diesbezüglichen Vorbringen näher einzugehen. Die mit einem universitären
Abschluss einhergehenden beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten
bedeuteten nicht, dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass diese auch
eingetreten wären. Eine nachträglich erstellte Potenzialanalyse aus der u.a.
hervorgehe, dass das Selbstbild BIP auf einer Skala von 1 bis 10 hinsichtlich
Führungsmotivation einer 6 entspreche, sei nicht geeignet, den
rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne
Invalidität überwiegend wahrscheinlich im mittleren oder oberen Kader beschäftigt
sein würde. Dass sie ursprünglich eine wissenschaftliche Karriere als
Ethnologin geplant habe (vgl. Schreiben vom 7. März 2008) bedeute im Übrigen
nicht, dass die Beschwerdeführerin beruflichen Ziele (beispielsweise
erfolgreiche Bewerbung auf einen Lehrstuhl) auch hätte realisieren können,
zumal solche hochdotierten Stellen, insbesondere in der Fachrichtung
Ethnologie, wohl rar gesät seien.
6.
6.1
Die vorliegend strittige Rentenherabsetzung
auf eine halbe Rente per 1. Juni 2016 wird durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt letztmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 17. Juni 2008
(IV-Nr. 63) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom
22.
März 2019 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E.
3.1
mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2
Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Im Bericht des G.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 146)
werden in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Syndrom
·
Wirbelsäulenfehlhaltung
(verminderte Lordosierung), lnsuffizienz/Dysbalance tieflumbale
rumpfstabilisierende Muskulatur
·
MRI LWS vom 16. Juli
2015: Fortgeschrittene Osteochondrose auf Höhe L5/S1 mit nach kaudal luxierter
medianer Diskushernie ohne neurokompressive Komponente, beginnende Chondrose
auf Höhe L4/5, fettige Involution der tiefen autochthonen Rückenmuskulatur,
keine Hinweise für Spondylitis oder Enthesitis
·
BV-gesteuerte
Fazettengelenksinfiltration L5/S1 links vom 9. August 2016 mit gutem Ansprechen
·
aktuell:
Wiederauftretende linkslumbale stechende Schmerzsensation. Planung einer
erneuten Fazettengelenksinfiltration für Ende Januar 2017
-
Symptomatische Koxarthrose
rechts
·
DD muskuläre
Dysbalance bei aktuell unter aktiv stabilisierenden Massnahmen deutliche
Beschwerdelinderung
-
Verdacht auf symptomatische
Arthrose laterales Chopart-Gelenk sowie womöglichem symptomatischem Spreizfuss
bei residuellem Klumpfuss rechts
·
Sonographie
OSG/Mittelfuss und Zehengelenke rechts vom 3. August 2015: Unauffällige Darstellung
der MTP-Gelenke II - V, unregelmässige Berandung laterales Chopart-Gelenk mit
ballonierter Gelenkkapsel und diskreter Ergussbildung, OSG kursorisch
unauffällig
-
Hypertensive Entgleisung
bei neu entdeckter arterieller Hypertonie (05/2015)
·
HE 1. Juni 2015:
Normale systolische und diastolische Funktion des linken Ventrikels, LVEF 65 %,
keine relevanten Klappenvitien, RV-Funktion normal
-
Migräne mit Aura (ED
05/2015)
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit lässt
sich insbesondere auch dem Verlauf des von der Beschwerdegegnerin
durchgeführten begleitenden Coachings entnehmen (vgl. Abschlussbericht vom 5.
September 2017; IV-Nr. 157): Die Beschwerdeführerin war seit dem 6. Mai
2015.
zu 100 % krankgeschrieben. In der Folge wurde ein Rehabilitationsprogramm
durchgeführt, welches per Mitte Oktober 2015 abgeschlossen wurde. Am 21. Oktober
2015.
konnte am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit einem
therapeutischen Arbeitsversuch von zwei Stunden pro Tag gestartet werden. Per
März 2016 hatte die Beschwerdeführerin ihr angestammtes Pensum von 50 % wieder
erreicht. Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Akten unbestrittenermassen
davon auszugehen, dass seit der letzten Rentenbeurteilung vom 17. Juni 2008 per
Mai 2015 eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, sich die Beschwerdeführerin per März 2016
jedoch wieder entsprechend erholte, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. IV-Nr. 158).
Unumstritten und nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der vorübergehenden gesundheitlichen
Verschlechterung per Mai 2015 ab 1. August 2015 Anspruch auf eine befristete
ganze Rente hat (vgl. Art. 88a IVV).
7.
7.1
Vorliegend umstritten ist
dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens ab dem
Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per März 2016. Für die Ermittlung
des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E.
4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit
Hinweisen).
Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung
infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall
erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung
eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich
realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische
Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur
dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV
2006.
Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen
nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen
und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen
(SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich
weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U
568.
S. 65).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig
tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser
lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung – allenfalls (weitere)
Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne
versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich
erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum
Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts
9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05
E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil
9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).
Bei einer in jungen Jahren eingetretenen
Invalidität, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im
Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten
Beweis. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss damit begegnet werden,
indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden
(Urteile des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7; B 55/02 vom 9.
April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]).
7.2
7.2.1
Bezüglich der Ausbildungs- und
Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Im
Jahr 1997 erlangte die Beschwerdeführerin das Primarlehrerpatent (IV-Nr. 18).
In der Folge nahm sie das Ethnologiestudium an der Universität D.___ auf.
Während des Studiums kam es am 29. November 2006 zum Eintritt der (Teil-)Invalidität
(vgl. IV-Nr. 63). Im Jahr 2008 schloss die Beschwerdeführerin das
Ethnologiestudium mit dem Prädikat «sehr gut» ab (IV-Nr. 160). Nach dem Studium
arbeitete sie zuerst an der Fachhochschule H.___ als wissenschaftliche
Assistentin und ab September 2009 im Dekanat der I.___. Fakultät der
Universität D.___ als höhere Sachbearbeiterin (IV-Nr. 91 und 85). Per 1. Januar
2012.
trat die Beschwerdeführerin schliesslich die Stelle als wissenschaftliche
Mitarbeiterin im F.___ mit dem ihr zumutbaren 50%-Pensum an. Diese Tätigkeit
übte sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung immer noch aus.
Als massgebender Jahreslohn wurden im Arbeitsvertrag bei einem Pensum von
50.
% CHF 45'446.50 vereinbart. Im Jahr 2017 erzielte die
Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'465.65
(IV-Nr. 137; inklusive 13. Monatslohn) bzw. CHF 58'053.00 pro Jahr, auf welches
auch die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens
abstellte. Dieses ist unbestritten.
7.2.2
Die Beschwerdeführerin rügt nun
im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihrer potentiellen beruflichen
Karriere ohne Eintritt der Invalidität bei der Festsetzung des Valideneinkommens
zu wenig Rechnung getragen. Einerseits wäre sie gemäss dem Schreiben ihres
aktuellen Vorgesetzten, Herr Dr. iur. E.___ (Leiter F.___), vom 16. Januar 2018
eine «sehr valable Kandidatin» für die Neubesetzung der Position als seine
Stellvertreterin gewesen. Dies wäre aber erst ab einem 60%-Pensum möglich
gewesen, was ihr aufgrund der Invalidität nicht zumutbar sei. Andererseits hätte
sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Studium eine Dissertation
gemacht, was aber ohne ein 100%-Pensum nicht möglich gewesen sei, weshalb sich
die Dissertation und eine wissenschaftliche Karriere nicht hätten realisieren
lassen.
Bezüglich des erstgenannten Arguments
der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich bei der beruflichen
Aufstiegsmöglichkeit zur stellvertretenden Leiterin des F.___ zwar um eine
mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche berufliche Weiterentwicklung
der Beschwerdeführerin handelt. Zum Vergleich ist das Urteil des Bundesgerichts
9C_85/2009 vom 15. März 2010 heranzuziehen. Dort hatte das Bundesgericht über
die Frage zu entscheiden, ob ein in jungen Jahren verunfallter Versicherter ohne
Eintritt der Invalidität innerhalb seiner Arbeitgeber-Firma zum Senior
Consultant befördert worden wäre. Der Bestätigung der Arbeitgeberin war
diesbezüglich zu entnehmen, dass eine solche Beförderung mit der Übernahme
internationaler Projekte bei den Gruppengesellschaften verbunden sei, was eine
hohe Reisetätigkeit und eine uneingeschränkte physische Mobilität voraussetze,
welchen Anforderungen der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nicht gerecht
werden könne. Es sei unbestritten, dass seine Einschränkungen die Beförderung
zum Senior Consultant verhindert hätten. Unter normalen Umständen wäre er ganz
sicherlich bereits seit 2007 als Senior Consultant tätig. Es sei nochmals auf
den Umstand hinzuweisen, dass lediglich die physische Begebenheit einer
«normalen» Karriere im Hause im Wege stehe. Die Hauptfunktion der Mitarbeiter
im Ingenieurbereich liege in der Projektarbeit bei den Gruppengesellschaften,
welche sich weltweit an über 70 Standorten befänden (Urteil des Bundesgerichts
9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.6). Die vom Arbeitgeber bestätigte
Aufstiegsmöglichkeit sah das Bundesgericht in der Folge als überwiegend
wahrscheinliche Validenkarriere an. Der Unterschied zu der dortigen
Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber unter anderem darin, dass nicht
gesagt werden kann, es stelle eine «normale» Karriere im F.___ dar, als
wissenschaftliche Mitarbeiterin später zur stellvertretenden Leiterin des F.___
befördert zu werden. So war denn beispielsweise auch der aktuelle
stellvertretende Leiter des F.___, J.___, vor seiner Anstellung nicht beim F.___
tätig, sondern vorher stellvertretender Leiter des K.___ in [...]. Der
Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, E.___, Leiter F.___, bestätigt in seinem
Schreiben vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 173, S. 14) denn auch nur, die
Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Qualifikationen sowie ihrer Erfahrung
eine sehr valable Kandidatin für die per 2016 neu zu besetzende Stelle als
stellvertretende Leiterin gewesen. Daraus kann auch mit moderat angesetzten
Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 7.1 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_85/2009
vom 15. März 2010 E. 3.7; B 55/02 vom 9. April 2003) nicht mit dem
notwendigen Beweisgrad als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin die
Stelle als stellvertretende Leiterin erhalten hätte, zumal es sich eben um eine
einzige Stelle dieser Art handelt, auf welche sich erfahrungsgemäss viele
Kandidaten bewerben dürften. Im Gegensatz dazu handelte es sich im vorgenannten
Bundesgerichtsentscheid offenbar um eine global tätige Firma, die eine Vielzahl
solcher Stellen bzw. eine Vielzahl entsprechende Aufstiegschancen anzubieten
hatte, was die konkreten Aufstiegsmöglichkeiten des dortigen Versicherten
entsprechend überwiegend wahrscheinlich machten.
Sodann hatte das Bundesgericht im
vorgenannten Fall angesichts der «fehlenden Eindeutigkeit der
Arbeitgeberbestätigung» beim Arbeitgeber noch weitere Auskünfte eingeholt. Auf
eine solche ergänzende Beweismassnahme kann im vorliegenden Verfahren aber
verzichtet werden. So ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen,
dass – anders als im genannten Bundesgerichtsentscheid – die Beförderung der
Beschwerdeführerin zur stellvertretenden Leiterin im vorliegenden Fall auch
nach einer Nachfrage beim Arbeitgeber und einer allfälligen konkreteren
Bestätigung durch diesen hypothetisch bleiben würde, da es im Gegensatz zur
Konstellation in 9C_85/2009, wie vorgehend ausgeführt, eben nicht als «normaler»
bzw. typischer Karriereverlauf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des F.___
angesehen werden kann, später tatsächlich zu stellvertretenden Leiterin
befördert zu werden. An diesem Resultat vermag auch das Schreiben von L.___,
Leiter Personal- und Organisationsentwicklung, C.___, vom 11. Januar 2018
(IV-Nr. 173, S. 4), nichts zu ändern. Darin führte Herr L.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe bei ihm zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 eine
Potentialanalyse durchgeführt. Diese habe unter anderem ergeben, dass die
Beschwerdeführerin über die benötigten Kompetenzen verfüge, eine
Führungsfunktion zu übernehmen. Die Resultate der Potentialanalyse (IV-Nr. 173,
S. 6) und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine solche Potentialanalyse
gemacht hat, zeigen zwar, dass die Beschwerdeführerin durchaus Interesse an einer
Dispositiv
Führungsposition hat und auch über entsprechende Kompetenzen verfügt. Aber
hieraus kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche
Kaderposition geschlossen wurde, zumal solche Stellen nicht in so grosser
Anzahl vorhanden sind, als dass diese ohne Weiteres zu erreichen wären.
Betreffend das zweitgenannte Vorbringen
stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine Bestätigung von Prof. Dr. M.___,
Institut für [...], Universität D.___, vom 14. Februar 2008 (IV-Nr. 184, S.
20). Darin hielt Prof. Dr. M.___ im Wesentlichen fest, dass die
Beschwerdeführerin ohne Ausbruch ihrer Krankheit nach Abschluss des Lizentiats
geplant gehabt habe, eine Dissertation zu schreiben, wobei dafür eine 100%ige
Arbeitsbeschäftigung (der Norm entsprechend) vorgesehen gewesen sei und sie durch
ihr qualitativ hochstehendes Arbeiten für die Abfassung einer Dissertation
geeignet gewesen wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es aufgrund der
Akten zwar nicht nachgewiesen und auch nicht einsehbar ist, weshalb eine
Dissertation im Bereich Ethnologie nur in einer 100%-Anstellung möglich sein
sollte. Jedoch vermochte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom
7. März 2008 (IV-Nr. 55) durchaus glaubhaft und schlüssig darzulegen, dass sie
ohne Eintritt der Invalidität eine Dissertation und eine nachfolgende
wissenschaftliche Karriere angestrebt hätte. Die Beschwerdeführerin führte in
diesem Zusammenhang aus, es sei geplant gewesen, dass ihr Mann sein
Arbeitspensum als Elektromonteur auf 50 % reduziert und sich der Betreuung des
gemeinsamen Kindes gewidmet hätte. Für die restlichen 50 % Betreuungszeit habe
man das Kind in einer Kinderkrippe angemeldet. Sie hätten sich entschieden, die
klassische Rollenverteilung umzukehren, zumal sie nach einem Hochschulabschluss
deutlich mehr verdienen würde als ihr Mann mit seinem Beruf. Sie habe eine
wissenschaftliche Karriere als Ethnologin in der Wissenschaft angestrebt. Sie
sei nicht der «Hausfrauentyp» und wisse, dass ihr das Studium und die folgende
Arbeit sehr viel bedeute. Ihr Mann sei ihm Gegensatz zu ihr mehr der
«häusliche» Typ und ihrer Meinung nach der bessere Hausmann, als sie eine
Hausfrau wäre. Zudem ist die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte geplante
berufliche Entwicklung auch angesichts ihres sehr guten Studienabschlusses (vgl.
IV-Nr. 160) nachvollziehbar. Demnach erscheinen die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten in Form einer Dissertation
und nachfolgender Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich unter
Berücksichtigung, dass in einer solchen Konstellation wie der vorliegenden die
Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (vgl. E. II. 7.1
hiervor), als erstellt. Doch selbst wenn man vorliegend von einer Dissertation
im Bereich Ethnologie und nachfolgender wissenschaftlicher Tätigkeit ausgeht,
kann daraus nicht ohne Weiteres und auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf ein höheres Einkommen geschlossen werden, als die von
der Beschwerdegegnerin als Tabellenlohn eingesetzten CHF 9'234.00 pro Monat
bzw. unter Aufrechnung der Wochenstunden und der Teuerung von 2014 - 2016 CHF
116'747.00 pro Jahr. So ergäbe beispielsweise der vergleichsweise herangezogene
und wohl ebenfalls geeignete Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level 2016, Nr. 72
«Forschung und Entwicklung», Frauen, auf dem höchsten Kompetenzniveau 4
lediglich ein monatliches Einkommen von CHF 8'852.00. Zudem ergibt eine nähere
Überprüfung des von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohns, dass in
der angefochtenen Verfügung entgegen der dortigen Angaben nicht der im
vorliegenden Fall an sich spezifischere Tabellenlohn T11, Universitäre
Hochschule, Frauen, ohne Kaderfunktion, von CHF 7'595.00, angewandt wurde,
sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Tabellenlohn T11, Universitäre
Hochschule, Niveau 4 (unteres Kader), Total, von CHF 9’234.00 ausgegangen wurde.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Valideneinkommen grundsätzlich so konkret wie
möglich zu bestimmen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März
2016 E. 2.2 Abs. 3; 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Jedoch sind in
Revisionsfällen, wie vorgehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.1 hiervor), bei der
Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,
die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom
15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit
Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom
9. Mai 2008 E. 2.2). Im
Lichte dessen erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, dass die
Beschwerdegegnerin einen Tabellenlohn angewendet hat, welcher ungefähr dem
jetzigen Einkommen der Beschwerdeführerin bei der F.___ in einem 100%-Pensum
entspricht.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich
demnach, dass die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist,
nachdem auch das eingesetzte Invalideneinkommen, welches auf dem tatsächlich
von der Beschwerdeführerin bei der F.___ erzielten Einkommen basiert, nicht
umstritten ist und es somit ab März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bleibt,
womit ab 1. Juni 2016 wiederum ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch