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Entscheid

VSBES.2019.139

Verneinung der Anspruchsberechtigung

2. Oktober 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Oktober 2018 bei der Gemeinde und beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (s. Akten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:

Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 1. April 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 2. Oktober 2018 (ALK-Nr. 1), da sich der Beschwerdeführer in den vergangenen

zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis befunden

habe. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 4) wurde mit Entscheid vom 18.

April 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 14. Mai 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei

Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).

Die Parteien halten mit Replik vom 21.

August 2019 (A.S. 17) resp. Duplik vom 9. September 2019 (A.S. 19 f.) an

ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach

dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.

) versichert war und für Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit

der Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist

beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art.

9.

Abs. 2 AVIG).

Als Beitragsmonat zählt jeder volle

Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden

zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11

Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines

Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet,

werden die entsprechenden Werktage (d.h. die Tage von Montag bis Freitag) mit

dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150, in der ab 1.

Oktober 2012 geltenden Fassung).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist

u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf

Monaten infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b

AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht

erfüllen konnte.

2.2

Im vorliegenden

Fall lief die zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom

2.

Oktober 2016 bis 1. Oktober 2018, nachdem sich der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte und

ab diesem Datum als arbeitslos galt (s. dazu Art. 10 Abs. 3 und Art.

17.

Abs. 2 AVIG). In diesem Zeitraum ging der Beschwerdeführer wie folgt

einer Arbeit nach:

· C.___ AG: 2. Oktober 2016 bis 30. Juni

2017.

(Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Dezember 2018, ALK-Nr. 5)

· D.___ Genossenschaft: 3. Januar bis 9.

März 2018 (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2018, ALK-Nr. 6)

Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von

11,287 Monaten, also weniger als die erforderlichen zwölf Monate:

· Oktober 2016: 29,4 Tage (21 Werktage x

1,4)

· November 2016 bis Juni 2017: 8 Monate

· Januar 2018: 29,4 Tage (21 Werktage x

1,4)

· Februar 2018: 1 Monat

· März 2018: 9,8 Tage (7 Werktage x 1,4)

· 8 Monate + 1 Monat + 2,287 Monate (68,6

Tage [2 x 29,4 + 9,8] : 30) = 11,287 Monate

2.3

Der Beschwerdeführer macht

einmal geltend, er habe nicht bloss bis 30. Juni 2017 für die C.___ AG

gearbeitet, sondern bis 7. Juli 2017 (A.S. 17). Dies steht in Widerspruch zu den

Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und ist in der Beschwerdeschrift noch

nicht erwähnt worden. Am Ergebnis würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn

der Beschwerdeführer tatsächlich bis zum 7. Juli 2017 beschäftigt worden wäre.

Die Beitragszeit erhöhte sich so um 0,233 Monate (5 Werktage x 1,4 : 30)

auf 11,52 Monate, was für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung immer

noch nicht ausreichen würde.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

er habe bei der C.___ AG nur einen Teil der ihm zustehenden Ferien bezogen (A.S.

17) und beim Austritt auf eine Ferienabrechnung verzichtet (A.S. 4). Daraus ergibt

sich aber nichts zu seinen Gunsten. Das Arbeitsverhältnis hätte sich keineswegs

über den 30. Juni (resp. 7. Juli) 2017 hinaus verlängert, wenn dem Beschwerdeführer

nachträglich eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien ausgerichtet worden

wäre, denn eine solche Zahlung würde die Zeit während des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Oder mit anderen Worten: In der Zeit nach dem 30. Juni (resp. 7. Juli)

2017.

läge kein Austausch von Arbeit und Lohn mehr vor, wie er zu einem

Arbeitsverhältnis gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom

5.

Februar 2018 E. 5.1.2 f.).

2.4

Der Beschwerdeführer beruft sich

andererseits auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, weil er

während der Beitragsrahmenfrist arbeitsunfähig gewesen sei. Dies betraf

allerdings nur den Zeitraum vom 4. bis 29. September 2017, wie aus den

Arztzeugnissen von Dr. med. E.___ erhellt (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 2). Eine

längere Arbeitsunfähigkeit findet in den Akten keine Stütze und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (s. A.S. 5). Die für eine

Beitragsbefreiung erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten Arbeitsunfähigkeit

wird somit nicht erreicht. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit

Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit

befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende

Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff.).

2.5

Zusammenfassend kann der

Beschwerdeführer weder die erforderliche Beitragszeit vorweisen noch einen Befreiungsgrund

geltend machen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2018 zu Recht verneint hat. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann