VSBES.2019.139
Verneinung der Anspruchsberechtigung
2. Oktober 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Oktober 2018 bei der Gemeinde und beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (s. Akten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:
Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 1. April 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 2. Oktober 2018 (ALK-Nr. 1), da sich der Beschwerdeführer in den vergangenen
zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis befunden
habe. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 4) wurde mit Entscheid vom 18.
April 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 14. Mai 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei
Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).
Die Parteien halten mit Replik vom 21.
August 2019 (A.S. 17) resp. Duplik vom 9. September 2019 (A.S. 19 f.) an
ihren Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.
) versichert war und für Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit
der Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist
beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art.
9.
Abs. 2 AVIG).
Als Beitragsmonat zählt jeder volle
Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden
zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11
Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines
Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet,
werden die entsprechenden Werktage (d.h. die Tage von Montag bis Freitag) mit
dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150, in der ab 1.
Oktober 2012 geltenden Fassung).
Von der Erfüllung der Beitragszeit ist
u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf
Monaten infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b
AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht
erfüllen konnte.
2.2
Im vorliegenden
Fall lief die zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom
2.
Oktober 2016 bis 1. Oktober 2018, nachdem sich der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte und
ab diesem Datum als arbeitslos galt (s. dazu Art. 10 Abs. 3 und Art.
17.
Abs. 2 AVIG). In diesem Zeitraum ging der Beschwerdeführer wie folgt
einer Arbeit nach:
· C.___ AG: 2. Oktober 2016 bis 30. Juni
2017.
(Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Dezember 2018, ALK-Nr. 5)
· D.___ Genossenschaft: 3. Januar bis 9.
März 2018 (Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2018, ALK-Nr. 6)
Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von
11,287 Monaten, also weniger als die erforderlichen zwölf Monate:
· Oktober 2016: 29,4 Tage (21 Werktage x
1,4)
· November 2016 bis Juni 2017: 8 Monate
· Januar 2018: 29,4 Tage (21 Werktage x
1,4)
· Februar 2018: 1 Monat
· März 2018: 9,8 Tage (7 Werktage x 1,4)
· 8 Monate + 1 Monat + 2,287 Monate (68,6
Tage [2 x 29,4 + 9,8] : 30) = 11,287 Monate
2.3
Der Beschwerdeführer macht
einmal geltend, er habe nicht bloss bis 30. Juni 2017 für die C.___ AG
gearbeitet, sondern bis 7. Juli 2017 (A.S. 17). Dies steht in Widerspruch zu den
Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und ist in der Beschwerdeschrift noch
nicht erwähnt worden. Am Ergebnis würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn
der Beschwerdeführer tatsächlich bis zum 7. Juli 2017 beschäftigt worden wäre.
Die Beitragszeit erhöhte sich so um 0,233 Monate (5 Werktage x 1,4 : 30)
auf 11,52 Monate, was für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung immer
noch nicht ausreichen würde.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
er habe bei der C.___ AG nur einen Teil der ihm zustehenden Ferien bezogen (A.S.
17) und beim Austritt auf eine Ferienabrechnung verzichtet (A.S. 4). Daraus ergibt
sich aber nichts zu seinen Gunsten. Das Arbeitsverhältnis hätte sich keineswegs
über den 30. Juni (resp. 7. Juli) 2017 hinaus verlängert, wenn dem Beschwerdeführer
nachträglich eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien ausgerichtet worden
wäre, denn eine solche Zahlung würde die Zeit während des Arbeitsverhältnisses betreffen.
Oder mit anderen Worten: In der Zeit nach dem 30. Juni (resp. 7. Juli)
2017.
läge kein Austausch von Arbeit und Lohn mehr vor, wie er zu einem
Arbeitsverhältnis gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2017 vom
5.
Februar 2018 E. 5.1.2 f.).
2.4
Der Beschwerdeführer beruft sich
andererseits auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, weil er
während der Beitragsrahmenfrist arbeitsunfähig gewesen sei. Dies betraf
allerdings nur den Zeitraum vom 4. bis 29. September 2017, wie aus den
Arztzeugnissen von Dr. med. E.___ erhellt (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 2). Eine
längere Arbeitsunfähigkeit findet in den Akten keine Stütze und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (s. A.S. 5). Die für eine
Beitragsbefreiung erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten Arbeitsunfähigkeit
wird somit nicht erreicht. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit
Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende
Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff.).
2.5
Zusammenfassend kann der
Beschwerdeführer weder die erforderliche Beitragszeit vorweisen noch einen Befreiungsgrund
geltend machen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2018 zu Recht verneint hat. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann