VSBES.2019.14
Taggelder IV
17. Juni 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV
(Verfügungen vom 5. Dezember 2018 und 14. Februar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 31. August 2015 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
berufliche Eingliederungsmassnahmen und holte medizinische Unterlagen ein.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2017
(IV-Nr. 53) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Juni 2018
(VSBES.2017.144) insofern teilweise gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer berufliche
Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.
2.
2.1 Mit Mitteilung vom 8. Oktober
2018 wurden dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines
Aufbautrainings bei der B.___ vom 8. Oktober 2018 – 20. Januar 2019
zugesprochen (IV-Nr. 87). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 90)
wurde für die Dauer der beruflichen Massnahmen ein IV-Taggeldanspruch von
CHF 172.00 pro Tag bejaht, wobei die Verfügung den Zeitraum vom 8. Oktober
2018 bis 31. Dezember 2018 betraf.
2.2 Sodann wurde dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 (IV-Nr. 93) ein
Belastbarkeitstraining vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 zugesprochen. Mit
Verfügung vom 14. Februar 2019 erfolgte die Zusprache eines Taggeldes von
CHF 174.40 pro Tag vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019
(IV-Nr. 98).
3. Am 16. Januar 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5.
Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die
in der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten
beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur
Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
März 2019 (A.S. 17 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Am 12. März 2019 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 ebenfalls Beschwerde
erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während
den beruflichen Integrationsmassnahmen für den Verfügungszeitraum vom 21.
Januar 2019 bis 21. April 2019 ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur
Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
mit dem bereits pendenten Verfahren VSBES.2019.4 (Verfügung vom 5. Dezember
2018) zu vereinigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 15. März 2019
wird das Verfahren VSBES.2019.67 mit dem Verfahren VSBES.2019.14 vereinigt und
fortan unter der Nummer VSBES.2019.14 weitergeführt.
7. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019
(A.S. 36 f.) teilte der Beschwerdeführer mit, in der Beschwerdeschrift vom 16.
Januar 2019 sei bei den Rechtsbegehren ein redaktioneller Fehler unterlaufen.
Das Rechtsbegehren 2. a) laute stattdessen wie folgt:
Es sei dem Beschwerdeführer für die in
der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis 20. Januar 2019 durchgeführten beruflichen
Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist
die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während der vom 8. Oktober
2018.
bis 21. April 2019 durchgeführten Integrationsmassnahmen zusteht.
Streitgegenstand stellt aber nur der durch die angefochtenen Verfügungen
abgedeckte Verfügungszeitraum vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018
sowie vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 dar. Die Beschwerdegegnerin
hat das Taggeld vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 auf der Basis eines massgebenden
Jahreseinkommens von CHF 78'228.00 und das Taggeld vom 21. Januar 2019 bis
21.
April 2019 auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF
79'557.90 bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, es sei von einem Jahreseinkommen
von CHF 90'979.00 auszugehen.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da
der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die
Grundentschädigung von der Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft ermittelt
worden. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bilde das durchschnittliche
Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (massgebendes
Erwerbseinkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Liege die von der versicherten Person
zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so sei auf das
Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte Person durch die gleiche
Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009
vom 15. März 2010, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung entspreche das der
Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs.
3.
IVG bzw. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem
Valideneinkommen bei der lnvaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode. Immerhin sei jedoch mit Blick auf den Zweck des
Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung sei, bei der
Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab
anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld
diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziere (vgl. Urteil des
Bundesgerichts l 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 2.1). Der Beschwerdeführer sei
gelernter Maurer. Seine letzte ordentliche Vollzeitbeschäftigung als Maurer in
der Schweiz datiere vor seiner Auswanderung in die USA von 1985. Bei der
Beschäftigung in den Diensten der C.___ AG habe es sich nicht um eine feste
vollzeitliche Tätigkeit, sondern um einen stundenweisen Einsatz gehandelt.
Würde man den dort vereinbarten Stundenlohn von CHF 46.00 resp. später CHF
50.00
auf ein 100%-Pensum umrechnen, so würde daraus ein jährlicher Bruttolohn
von gegen CHF 100'000.00 resultieren. Die Einkommenserzielung bei der C.___ AG
könne aber ohnehin nicht massgebend sein. Die dortige Erwerbserzielung sei
nämlich bereits durch den Gesundheitsschaden geprägt gewesen und vor allem habe
es sich um eine (Schein-) Selbständigkeit gehandelt, welche dann von der Suva
nicht akzeptiert worden sei, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden
sei. Die Parteien hätten im Streit gestanden, der nie beigelegt worden sei.
Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gemäss
Verfügung vom 25. April 2017 (vgl. IV-Nr. 53) denn auch gestützt auf die
statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet
auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden, CHF 64'272.00
(die Summe basiert soweit erkennbar auf einem Versehen) berechnet (LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level 2014, Ziffer 41 – 43, Niveau 3 Männer). Die
Beschwerdegegnerin habe so per 2015 ein Valideneinkommen von CHF 89'912.00
ermittelt. Dieses sei auch während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.144
unstrittig geblieben und vom angerufenen Gericht nicht bemängelt worden. Es
seien nun keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Festlegung des für das
IV-Taggeld massgebenden Jahreseinkommens nicht ebenso auf diese statistischen
Werte abgestellt werden sollte. Das vorgenannte statistische Einkommen von CHF
89'912.00 sei per 2015 berechnet worden. Es sei zum Zwecke der Berechnung des
IV-Taggeldes auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Eingliederung ab Oktober
2018.
aufzurechnen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV). Dies ergebe ein (aufindexiertes)
Einkommen von CHF 90'979.00 (vgl. Tabelle 11.10, Nominallohnindex,
2011.
– 2017, Ziff. 41 – 43, Baugewerbe/Bau [:102.5 x 103.2] plus
Quartalsschätzung für das 3. Quartal 2018 von 0.5 %). Somit betrage das
für die IV-Taggeldberechnung massgebende Jahreseinkommen CHF 90'979.00. Hinzu
komme nun noch die Nominallohnentwicklung bis zum Beginn des
Belastbarkeitstrainings am 21. Januar 2019.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Taggeldgewährung solle nicht zu einer
finanziellen Besserstellung der betroffenen Person führen, sondern das
IV-Taggeld solle nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen (Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht der lnvalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 944). Wohingegen
das Valideneinkommen der Berechnung des Rentenanspruchs diene. Dieser der
lnvaliditätsbemessung zugrundeliegende Wert sei nicht zwingend identisch mit
den Grundlagen der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll
ausgeübten Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom
4.
September 2013 E. 2.3.1.). Somit könne das Taggeld aufgrund einer anderen
Berechnungsbasis bestimmt werden als das Valideneinkommen. Gemäss Angaben des
Arbeitgebers C.___ AG gegenüber der ursprünglichen Ausgleichskasse 66 hätte der
Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 6'000.00 x 13 erzielt
(IV-Nr. 85, 86). Daraus leite sich die Grundlage der Berechnung des Taggeldes
ab. Dieses sei anschliessend von der IV-Stelle indexiert worden, wodurch von
einem Jahreseinkommen von CHF 78'228.00 auszugehen sei (IV-Nr. 88). Gemäss Art.
23.
Abs. 3 IVG sei als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das
durchschnittliche Einkommen anzunehmen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Wie in
den früheren Berechnungen ersichtlich sei, sei dieses im Rahmen der älteren
Taggeldzahlungen auf der Grundlage von CHF 65’996.85 berechnet worden (IV-Nr.
31). Dies decke sich mit den Angaben der C.___ AG vom 28. Juni 2016 (IV-Akten
Nr. 30) sowie dem IK-Auszug. Dementsprechend rechtfertige es sich, für die neuerlichen
Taggeldzahlungen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zum mutmasslichen
Lohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 abzustellen (IV-Nr. 85). Es sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt
hätte.
3.
3.1
Bei der
Berechnung des massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten
Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen
ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).
Personen, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken
Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen,
auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst,
oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben
(Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis
liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen
wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober
2010.
bis 12. März 2015 bei der Firma C.___ AG angestellt (vgl. IV-Nr. 10). Es
handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Daran ändert
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach es sich bei dortigen
Erwerbserzielung um eine (Schein-)Selbständigkeit gehandelt habe, welche dann
von der Suva nicht akzeptiert, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden
sei. So ging die Suva offensichtlich von einem Angestelltenverhältnis aus, was
auch aus dem Arbeitgeberfragebogen hervorgeht (vgl. IV-Nr. 10 S. 3). Das
Taggeld ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen
zu bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis
Abs. 3 – 5 IVV.
3.2
Das
massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit
Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte
Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein
allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst
wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine
versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne
Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das
Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre
(Art. 21bis Abs. 5 IVV).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Berechnung des Taggeldes bezüglich des massgebenden Einkommens auf
den zuletzt im Jahr 2015 bei der C.___ AG erzielten Lohn von CHF 6'000.00.
Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin auch im Jahr 2016 CHF 6'000.00
betragen (vgl. IV-Nr. 88). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von CHF 78'000.00
(CHF 6'000.00 x 13), bzw. mit angepasster Lohnentwicklung bis 2018 CHF 78'228.00
(2016/2017, Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.2; IV-Nr.
88) bzw. per 2019 CHF 79'557.90 (Teuerungsprognose 2018/2019; CHF 78'228.00
:100 x 101.7). Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das im
vorliegenden Fall massgebende Einkommen entspreche dem Valideneinkommen gemäss der
Rentenabweisungsverfügung vom 25. April 2017, welches gestützt auf die
statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet
auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit Stunden und die Teuerung, CHF
90'979.00 ergebe.
4.2
Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem –
vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Kindergeld für Versicherte mit
Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Vorliegend entspricht das Taggeld der
Grundentschädigung; diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche
Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes
Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Liegt die von der versicherten Person
zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung und voll ausgeübte Tätigkeit wie im
vorliegenden Fall mehr als zwei Jahre zurück, so ist gemäss Wortlaut von Art.
21.
Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte
Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist demnach das
mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den invalidisierenden
Gesundheitsschaden bei Beginn des Taggeldanspruchs im Jahr 2018 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Da der Beschwerdeführer seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus krankheitsfremden Gründen verloren hat (vgl.
IV-Nr. 10), rechtfertigt es sich gestützt auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3
IVV nicht, den dort erzielten Verdienst heranzuziehen, sondern es ist auf
Tabellenwerte abzustellen. Dabei kann das Einkommen, welches der Beurteilung
des Rentenanspruchs zugrunde gelegt wurde, als Anhaltspunkt dienen. Die beiden
Werte müssen aber nicht übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013
vom 4. September 2013 E. 2.3.1; Urteile des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. 4.2; VSBES.2015.152 vom 2. Februar
2017.
E. 5.2).
4.3
Der Beschwerdeführer hat eine
Lehre als Maurer absolviert (vgl. IV-Nr. 7, S. 4) und verfügt damit über eine
berufliche Ausbildung, welche sich erwerblich verwerten lässt. Zudem war er
auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma C.___ als Maurer
tätig (IV-Nr. 10). Mit Blick auf den aktenkundigen beruflichen Werdegang ist davon
auszugehen, dass er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin in seinem
gelernten Beruf arbeiten würde. Das Einkommen, das er mit der gleichen
Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, die im Oktober 2018 begann,
erzielt hätte, ist daher gestützt auf Tabellenwerte zu bestimmen.
Unter der Geltung der LSE-Ausgaben bis
und mit 2010 war bei Personen, welche eine Berufslehre abgeschlossen haben, in
aller Regel das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 und 3.3). Die
LSE-Ausgaben ab 2012 beruhen auf einer neuen, von der früheren abweichenden
Methode. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt dazu im
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom Oktober 2014 aus, trotz einiger Anpassungen sei
eine gewisse Kontinuität der LSE gegeben. Allerdings lägen die Tabellen nicht
mehr in der bekannten Form vor. Insbesondere würden die bisherigen
Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt, wobei das Niveau 1 neu das
tiefste Kompetenzniveau bilde. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspreche
somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010. Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der LSE 2012 – mit einer hier nicht
gegebenen Einschränkung – bejaht. Im konkreten Fall untermauerte es die
Richtigkeit dieser Lösung mit der Feststellung, aus der Anwendung des
korrespondierenden Anforderungsniveaus der LSE 2010 ergebe sich dasselbe
Resultat (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.2 S. 190 f.).
Nach dem Gesagten geht die
Verwaltungspraxis, bestätigt durch das Bundesgericht, von einer grundsätzlich
gegebenen Kontinuität zwischen den LSE-Ausgaben bis 2010 und jenen ab 2012 aus.
Der Tabelle TA1 der LSE entspricht dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level
(monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188
f.). Den früheren vier Anforderungsniveaus entsprechen neu vier
Kompetenzniveaus, wobei früher das Niveau 1 das höchste und das Niveau 4 das
niedrigste war, während neu das Kompetenzniveau 1 das niedrigste und das
Kompetenzniveau 4 das höchste ist (vgl. BSV-Rundschreiben Nr. 328).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in der Regel und jedenfalls in der
hier gegebenen Situation, den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers, der
nach der LSE 2010 aufgrund des Anforderungsniveaus 3 festgelegt worden wäre, in
Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2016 zu bemessen (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom 24. September 2018; BGE 143 V 295
E. 3.4 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom
14.
Juni 2018 E. 4.2.2,8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017
E. 6.3 und 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).
Der mutmassliche Lohn des
Beschwerdeführers, der eine Berufslehre absolviert hat und nach der LSE 2010
(und früher) dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden wäre, ist nach dem
Gesagten aufgrund der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau
2.
(Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten /
Sicherheitsdienst / Fahrdienst), zu bestimmen. Abzustellen ist auf den
Tabellenwert der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Wirtschaftszweig 41 – 43 (Baugewerbe). Dieser beläuft sich für Männer
im Kompetenzniveau 2 auf CHF 5'911.00. Damit ergibt sich unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei im Wirtschaftszweig 41 – 43
tätigen Männern sowie nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden
Tabellenwerts auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in dieser
Branche im Jahr 2018 von 41,3 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) per 2018 ein Jahreseinkommen von CHF
73'877.85 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Lohnentwicklung 2016/2018
[Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.8]) bzw. per 2019
CHF 74'482.30 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Teuerungsprognose
2018/2019 [:100 x 101.7]).
Damit zeigt sich im Resultat, dass die
Berechnung mit den Tabellenwerten, welche der erwerblichen Situation des
Beschwerdeführers entsprechen, zu keinem höheren Taggeld führt als das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, welches an den letzten tatsächlich
erzielten Lohn anknüpft. Die angefochtenen Verfügungen sind daher nicht zu
beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch