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Entscheid

VSBES.2019.14

Taggelder IV

17. Juni 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 31. August 2015 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

berufliche Eingliederungsmassnahmen und holte medizinische Unterlagen ein.

Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2017

(IV-Nr. 53) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Juni 2018

(VSBES.2017.144) insofern teilweise gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen.

2.

2.1 Mit Mitteilung vom 8. Oktober

2018 wurden dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines

Aufbautrainings bei der B.___ vom 8. Oktober 2018 – 20. Januar 2019

zugesprochen (IV-Nr. 87). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 90)

wurde für die Dauer der beruflichen Massnahmen ein IV-Taggeldanspruch von

CHF 172.00 pro Tag bejaht, wobei die Verfügung den Zeitraum vom 8. Oktober

2018 bis 31. Dezember 2018 betraf.

2.2 Sodann wurde dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 (IV-Nr. 93) ein

Belastbarkeitstraining vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 zugesprochen. Mit

Verfügung vom 14. Februar 2019 erfolgte die Zusprache eines Taggeldes von

CHF 174.40 pro Tag vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019

(IV-Nr. 98).

3. Am 16. Januar 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5.

Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die

in der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten

beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur

Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

März 2019 (A.S. 17 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Am 12. März 2019 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 ebenfalls Beschwerde

erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während

den beruflichen Integrationsmassnahmen für den Verfügungszeitraum vom 21.

Januar 2019 bis 21. April 2019 ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zur

Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

mit dem bereits pendenten Verfahren VSBES.2019.4 (Verfügung vom 5. Dezember

2018) zu vereinigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 15. März 2019

wird das Verfahren VSBES.2019.67 mit dem Verfahren VSBES.2019.14 vereinigt und

fortan unter der Nummer VSBES.2019.14 weitergeführt.

7. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019

(A.S. 36 f.) teilte der Beschwerdeführer mit, in der Beschwerdeschrift vom 16.

Januar 2019 sei bei den Rechtsbegehren ein redaktioneller Fehler unterlaufen.

Das Rechtsbegehren 2. a) laute stattdessen wie folgt:

Es sei dem Beschwerdeführer für die in

der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis 20. Januar 2019 durchgeführten beruflichen

Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von mindestens CHF 90'979.00 zuzusprechen.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist

die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während der vom 8. Oktober

2018.

bis 21. April 2019 durchgeführten Integrationsmassnahmen zusteht.

Streitgegenstand stellt aber nur der durch die angefochtenen Verfügungen

abgedeckte Verfügungszeitraum vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018

sowie vom 21. Januar 2019 bis 21. April 2019 dar. Die Beschwerdegegnerin

hat das Taggeld vom 8. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 auf der Basis eines massgebenden

Jahreseinkommens von CHF 78'228.00 und das Taggeld vom 21. Januar 2019 bis

21.

April 2019 auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF

79'557.90 bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, es sei von einem Jahreseinkommen

von CHF 90'979.00 auszugehen.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da

der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die

Grundentschädigung von der Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft ermittelt

worden. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bilde das durchschnittliche

Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (massgebendes

Erwerbseinkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Liege die von der versicherten Person

zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so sei auf das

Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte Person durch die gleiche

Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009

vom 15. März 2010, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung entspreche das der

Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs.

3.

IVG bzw. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem

Valideneinkommen bei der lnvaliditätsbemessung nach der

Einkommensvergleichsmethode. Immerhin sei jedoch mit Blick auf den Zweck des

Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung sei, bei der

Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab

anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld

diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziere (vgl. Urteil des

Bundesgerichts l 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 2.1). Der Beschwerdeführer sei

gelernter Maurer. Seine letzte ordentliche Vollzeitbeschäftigung als Maurer in

der Schweiz datiere vor seiner Auswanderung in die USA von 1985. Bei der

Beschäftigung in den Diensten der C.___ AG habe es sich nicht um eine feste

vollzeitliche Tätigkeit, sondern um einen stundenweisen Einsatz gehandelt.

Würde man den dort vereinbarten Stundenlohn von CHF 46.00 resp. später CHF

50.00

auf ein 100%-Pensum umrechnen, so würde daraus ein jährlicher Bruttolohn

von gegen CHF 100'000.00 resultieren. Die Einkommenserzielung bei der C.___ AG

könne aber ohnehin nicht massgebend sein. Die dortige Erwerbserzielung sei

nämlich bereits durch den Gesundheitsschaden geprägt gewesen und vor allem habe

es sich um eine (Schein-) Selbständigkeit gehandelt, welche dann von der Suva

nicht akzeptiert worden sei, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden

sei. Die Parteien hätten im Streit gestanden, der nie beigelegt worden sei.

Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gemäss

Verfügung vom 25. April 2017 (vgl. IV-Nr. 53) denn auch gestützt auf die

statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet

auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden, CHF 64'272.00

(die Summe basiert soweit erkennbar auf einem Versehen) berechnet (LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level 2014, Ziffer 41 – 43, Niveau 3 Männer). Die

Beschwerdegegnerin habe so per 2015 ein Valideneinkommen von CHF 89'912.00

ermittelt. Dieses sei auch während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.144

unstrittig geblieben und vom angerufenen Gericht nicht bemängelt worden. Es

seien nun keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Festlegung des für das

IV-Taggeld massgebenden Jahreseinkommens nicht ebenso auf diese statistischen

Werte abgestellt werden sollte. Das vorgenannte statistische Einkommen von CHF

89'912.00 sei per 2015 berechnet worden. Es sei zum Zwecke der Berechnung des

IV-Taggeldes auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Eingliederung ab Oktober

2018.

aufzurechnen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV). Dies ergebe ein (aufindexiertes)

Einkommen von CHF 90'979.00 (vgl. Tabelle 11.10, Nominallohnindex,

2011.

– 2017, Ziff. 41 – 43, Baugewerbe/Bau [:102.5 x 103.2] plus

Quartalsschätzung für das 3. Quartal 2018 von 0.5 %). Somit betrage das

für die IV-Taggeldberechnung massgebende Jahreseinkommen CHF 90'979.00. Hinzu

komme nun noch die Nominallohnentwicklung bis zum Beginn des

Belastbarkeitstrainings am 21. Januar 2019.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Taggeldgewährung solle nicht zu einer

finanziellen Besserstellung der betroffenen Person führen, sondern das

IV-Taggeld solle nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen (Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht der lnvalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 944). Wohingegen

das Valideneinkommen der Berechnung des Rentenanspruchs diene. Dieser der

lnvaliditätsbemessung zugrundeliegende Wert sei nicht zwingend identisch mit

den Grundlagen der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll

ausgeübten Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom

4.

September 2013 E. 2.3.1.). Somit könne das Taggeld aufgrund einer anderen

Berechnungsbasis bestimmt werden als das Valideneinkommen. Gemäss Angaben des

Arbeitgebers C.___ AG gegenüber der ursprünglichen Ausgleichskasse 66 hätte der

Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 6'000.00 x 13 erzielt

(IV-Nr. 85, 86). Daraus leite sich die Grundlage der Berechnung des Taggeldes

ab. Dieses sei anschliessend von der IV-Stelle indexiert worden, wodurch von

einem Jahreseinkommen von CHF 78'228.00 auszugehen sei (IV-Nr. 88). Gemäss Art.

23.

Abs. 3 IVG sei als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das

durchschnittliche Einkommen anzunehmen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Wie in

den früheren Berechnungen ersichtlich sei, sei dieses im Rahmen der älteren

Taggeldzahlungen auf der Grundlage von CHF 65’996.85 berechnet worden (IV-Nr.

31). Dies decke sich mit den Angaben der C.___ AG vom 28. Juni 2016 (IV-Akten

Nr. 30) sowie dem IK-Auszug. Dementsprechend rechtfertige es sich, für die neuerlichen

Taggeldzahlungen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zum mutmasslichen

Lohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 abzustellen (IV-Nr. 85). Es sei

nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt

hätte.

3.

3.1

Bei der

Berechnung des massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten

Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen

ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken

Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen,

auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst,

oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben

(Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis

liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen

wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).

Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober

2010.

bis 12. März 2015 bei der Firma C.___ AG angestellt (vgl. IV-Nr. 10). Es

handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Daran ändert

auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach es sich bei dortigen

Erwerbserzielung um eine (Schein-)Selbständigkeit gehandelt habe, welche dann

von der Suva nicht akzeptiert, aber bis heute nicht korrekt abgewickelt worden

sei. So ging die Suva offensichtlich von einem Angestelltenverhältnis aus, was

auch aus dem Arbeitgeberfragebogen hervorgeht (vgl. IV-Nr. 10 S. 3). Das

Taggeld ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen

zu bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis

Abs. 3 – 5 IVV.

3.2

Das

massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit

Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte

Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein

allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst

wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine

versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne

Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das

Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre

(Art. 21bis Abs. 5 IVV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei der Berechnung des Taggeldes bezüglich des massgebenden Einkommens auf

den zuletzt im Jahr 2015 bei der C.___ AG erzielten Lohn von CHF 6'000.00.

Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin auch im Jahr 2016 CHF 6'000.00

betragen (vgl. IV-Nr. 88). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von CHF 78'000.00

(CHF 6'000.00 x 13), bzw. mit angepasster Lohnentwicklung bis 2018 CHF 78'228.00

(2016/2017, Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.2; IV-Nr.

88) bzw. per 2019 CHF 79'557.90 (Teuerungsprognose 2018/2019; CHF 78'228.00

:100 x 101.7). Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das im

vorliegenden Fall massgebende Einkommen entspreche dem Valideneinkommen gemäss der

Rentenabweisungsverfügung vom 25. April 2017, welches gestützt auf die

statistischen Lohnangaben eines gelernten Beschäftigten im Baugewerbe gemäss

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, aufgerechnet

auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit Stunden und die Teuerung, CHF

90'979.00 ergebe.

4.2

Das Taggeld besteht aus einer

Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem –

vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Kindergeld für Versicherte mit

Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Vorliegend entspricht das Taggeld der

Grundentschädigung; diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne

gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).

Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche

Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes

Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Liegt die von der versicherten Person

zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung und voll ausgeübte Tätigkeit wie im

vorliegenden Fall mehr als zwei Jahre zurück, so ist gemäss Wortlaut von Art.

21.

Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches die versicherte

Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist demnach das

mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den invalidisierenden

Gesundheitsschaden bei Beginn des Taggeldanspruchs im Jahr 2018 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Da der Beschwerdeführer seine

zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus krankheitsfremden Gründen verloren hat (vgl.

IV-Nr. 10), rechtfertigt es sich gestützt auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3

IVV nicht, den dort erzielten Verdienst heranzuziehen, sondern es ist auf

Tabellenwerte abzustellen. Dabei kann das Einkommen, welches der Beurteilung

des Rentenanspruchs zugrunde gelegt wurde, als Anhaltspunkt dienen. Die beiden

Werte müssen aber nicht übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013

vom 4. September 2013 E. 2.3.1; Urteile des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. 4.2; VSBES.2015.152 vom 2. Februar

2017.

E. 5.2).

4.3

Der Beschwerdeführer hat eine

Lehre als Maurer absolviert (vgl. IV-Nr. 7, S. 4) und verfügt damit über eine

berufliche Ausbildung, welche sich erwerblich verwerten lässt. Zudem war er

auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma C.___ als Maurer

tätig (IV-Nr. 10). Mit Blick auf den aktenkundigen beruflichen Werdegang ist davon

auszugehen, dass er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin in seinem

gelernten Beruf arbeiten würde. Das Einkommen, das er mit der gleichen

Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, die im Oktober 2018 begann,

erzielt hätte, ist daher gestützt auf Tabellenwerte zu bestimmen.

Unter der Geltung der LSE-Ausgaben bis

und mit 2010 war bei Personen, welche eine Berufslehre abgeschlossen haben, in

aller Regel das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 und 3.3). Die

LSE-Ausgaben ab 2012 beruhen auf einer neuen, von der früheren abweichenden

Methode. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt dazu im

IV-Rundschreiben Nr. 328 vom Oktober 2014 aus, trotz einiger Anpassungen sei

eine gewisse Kontinuität der LSE gegeben. Allerdings lägen die Tabellen nicht

mehr in der bekannten Form vor. Insbesondere würden die bisherigen

Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt, wobei das Niveau 1 neu das

tiefste Kompetenzniveau bilde. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspreche

somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010. Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der LSE 2012 – mit einer hier nicht

gegebenen Einschränkung – bejaht. Im konkreten Fall untermauerte es die

Richtigkeit dieser Lösung mit der Feststellung, aus der Anwendung des

korrespondierenden Anforderungsniveaus der LSE 2010 ergebe sich dasselbe

Resultat (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.2 S. 190 f.).

Nach dem Gesagten geht die

Verwaltungspraxis, bestätigt durch das Bundesgericht, von einer grundsätzlich

gegebenen Kontinuität zwischen den LSE-Ausgaben bis 2010 und jenen ab 2012 aus.

Der Tabelle TA1 der LSE entspricht dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level

(monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188

f.). Den früheren vier Anforderungsniveaus entsprechen neu vier

Kompetenzniveaus, wobei früher das Niveau 1 das höchste und das Niveau 4 das

niedrigste war, während neu das Kompetenzniveau 1 das niedrigste und das

Kompetenzniveau 4 das höchste ist (vgl. BSV-Rundschreiben Nr. 328).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in der Regel und jedenfalls in der

hier gegebenen Situation, den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers, der

nach der LSE 2010 aufgrund des Anforderungsniveaus 3 festgelegt worden wäre, in

Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2016 zu bemessen (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom 24. September 2018; BGE 143 V 295

E. 3.4 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom

14.

Juni 2018 E. 4.2.2,8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017

E. 6.3 und 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).

Der mutmassliche Lohn des

Beschwerdeführers, der eine Berufslehre absolviert hat und nach der LSE 2010

(und früher) dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden wäre, ist nach dem

Gesagten aufgrund der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau

2.

(Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten /

Sicherheitsdienst / Fahrdienst), zu bestimmen. Abzustellen ist auf den

Tabellenwert der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweig 41 – 43 (Baugewerbe). Dieser beläuft sich für Männer

im Kompetenzniveau 2 auf CHF 5'911.00. Damit ergibt sich unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei im Wirtschaftszweig 41 – 43

tätigen Männern sowie nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden

Tabellenwerts auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in dieser

Branche im Jahr 2018 von 41,3 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) per 2018 ein Jahreseinkommen von CHF

73'877.85 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Lohnentwicklung 2016/2018

[Pos. 41 – 43 Baugewerbe/Bau, :102.9 x 103.8]) bzw. per 2019

CHF 74'482.30 (Aufrechnung Arbeitszeit [:40 x 41.3]; Teuerungsprognose

2018/2019 [:100 x 101.7]).

Damit zeigt sich im Resultat, dass die

Berechnung mit den Tabellenwerten, welche der erwerblichen Situation des

Beschwerdeführers entsprechen, zu keinem höheren Taggeld führt als das von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, welches an den letzten tatsächlich

erzielten Lohn anknüpft. Die angefochtenen Verfügungen sind daher nicht zu

beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch