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Entscheid

VSBES.2019.142

Unfallversicherung / Teilrente

30. Oktober 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, liess der Suva

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Schadenmeldung UVG vom 16. September 2013

mitteilen, er habe am 6. September 2013 beim Umstellen eines Fahrrades einen

stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Suva-Nr. [Akten der Suva]

1). In diesem Zusammenhang ist dem Bericht des B.___ vom 28. November 2013

(Suva-Nr. 33) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich eine

Rotatorenmanschettenläsion rechts zugezogen. In der Folge anerkannte der Kreisarzt

Dr. med. C.___ diese Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung (Suva-Nr.

20) und die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen. Nachdem dem

Beschwerdeführer per 4. November 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert

wurde (vgl. Suva-Nr. 97), schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab.

1.2 Mit Schreiben vom 24. Oktober

2018 meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin

einen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. September 2013 (Suva-Nr. 104).

Sodann holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und liess den

Beschwerdeführer kreisärztlich beurteilen. Gestützt darauf sprach sie ihm mit

Verfügung vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 130) eine Integritätsentschädigung im

Rahmen eines Integritätsschadens von 5 % zu. Dagegen verneinte sie den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Mai 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019

(A.S. 16 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei rückwirkend per Taggeldeinstellung eine UV-Teilrente

zuzusprechen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer

mindestens 12.5%igen Integritätseinbusse zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 (A.S. 39 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin,

die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit Replik

vom 23. Juli 2019 (A.S. 54 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

5. Mit

Duplik vom 4. September 2019 (A.S. 58) lässt sich die Beschwerdegegnerin

abschliessend vernehmen.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V

109.

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend (BGE 119 V

335.

E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der

medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers liege bei der

kreisärztlichen Untersuchung ein klarer Untersuchungsmangel vor, da der

Kreisarzt die von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls unfallbeeinträchtigte

linke Schulter (als mittelbare Unfallfolge im Sinne einer übermässigen

Belastung durch Entlastung auf der rechten Seite) im Sinne einer unklaren

oberflächlichen Beurteilung als in der Funktion und Kraftentwicklung ordentlich

beschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe dem Kreisarzt aber klar mitgeteilt,

dass auch die linke Schulter nun leicht angeschlagen und entsprechend in der

Funktion einschränkt sei. Hier fehle eine klare Beurteilung aus medizinischer

Sicht bezogen auf die Funktion sowie bezogen auf die Integritätseinbusse. Zudem

könne eine orthopädische Begutachtung nicht durch einen Facharzt für Chirurgie

vorgenommen werden. Für die Beurteilung der Beschwerden aus dem Fachbereich

Orthopädie fehle es diesem an einem Facharzttitel für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urteil Versicherungsgericht des

Kantons Aargau, VBE.2018.471, vom 2. April 2019, E. 4.2). Ergäben sich wie

vorliegend aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auch nur schon geringe

Zweifel an den medizinischen Berichten versicherungsinterner Mediziner, so habe

das Gericht entweder selber ein Gutachten zu veranlassen, oder es müsse die

Sache an den Versicherungsträger zurückweisen, damit dieser ein externes

Gutachten einhole. Sodann sei die Annahme eines bloss 5%igen Wertes bei der

Beurteilung des Integritätsschadens absolut willkürlich. Ziehe man die

angewendete Tabelle 1 bezogen auf Funktionsstörungen der Schulter bei, so

bestehe bis 30° über der Horizontalen eine 10%ige Einbusse, bis zur

Horizontalen eine 15 % Einbusse. Ergo bedeute dies, dass bei einer

Beweglichkeit bis 60° über der Horizontalen ein IE-Grad von 5 % angenommen

werden müsste. Somit sei rein rechnerisch klar, dass bezogen auf seine

Messwerte ein rechnerischer Betrag von eben durchschnittlich 30° vorliegt, was

folgerichtig einen IE-Wert von 10 % ergebe. Hinzu komme, dass der

zusätzliche Kraftverlust des rechten Arms, welcher sich ja auch funktionseinschränkend

auswirke, vom Suva-Kreisarzt in der IE-Beurteilung unbeurteilt geblieben sei.

Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass die

Kündigung des Beschwerdeführers nicht aufgrund des Unfalls erfolgt sei. Die

Feststellung im Einspracheentscheid, dass diese Kündigung, welche bereits 3

Wochen nach dem Unfallereignis erfolgt sei, sehr unwahrscheinlich unfallkausal

erfolgt sei, mit Verweis auf mehr als 6 Dienstjahre, sei nun wirklich

aktenwidrig. So stehe auch im Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2014, dass der

Beschwerdeführer am 6. September 2013 einen Arbeitsunfall erlitten habe und es

ihm seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, seine

weitere Funktion in der Gärtnerei der Stiftung D.___ wahrzunehmen. Mit

Schreiben vom 30. September 2013 habe die D.___ das Arbeitsverhältnis mit

der Begründung gekündigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2013

der Arbeit ferngeblieben sei, ausser an einzelnen Arbeitstagen. In diesem

Zeitpunkt sei er aber arbeitsunfähig gewesen. Selbstverständlich habe der

Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin Entsprechendes mitgeteilt,

dies ergebe sich aus seinem Schreiben vom 15. Oktober 2013. In der Folge sei

ein Arbeitsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung D.___

entstanden. Völlig unverständlich habe die Stiftung D.___ mit Schreiben vom 8.

November 2013 an der Kündigung vom 30. September 2013 festgehalten, dies trotz

geflossener Taggeldleistungen der Suva. Zudem habe der Beschwerdeführer mit

seiner Email vom 25. März 2019 beweismässig erklärt, dass die Arbeitgeberin

auch im Jahre 2014 weiterhin mit seinem Nachfolger Kundengärten unterhalten und

betreut habe. Damit sei der Hinweis im Arbeitszeugnis von Seiten der D.___ vom

31.

Mai 2014, wonach die Abteilung Gärtnerei ab 1. Januar 2014 neu organisiert

und keine Kundenarbeiten mehr angenommen und ausgeführt worden seien, eine

klare Falschinformation. Es sei Frau E.___, damalige Geschäftsführerin D.___,

als Zeugin zu befragen und die gesamten Erfolgsrechnungen und Bilanzen der

Stiftung D.___ für die Jahre 2014 einzuholen. Damals habe der Beschwerdeführer

im Rahmen eines 65%-Pensums CHF 4’203.00 pro Monat x 13 verdient. Dies ergebe

einen Jahreslohn von CHF 54’639.00. Aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum

resultiere daraus ein Jahreslohn im Jahr 2013 von CHF 84’060.00. Dieses

Valideneinkommen müsse nun noch indexiert werden auf das aktuelle Jahr 2019.

Sollte das Gericht allenfalls trotzdem bezogen auf das Valideneinkommen von der

Anwendung der LSE ausgehen, habe die Suva Folgendes missachtet: Seit 1. Juni

2018.

(recte: 2008) habe der Beschwerdeführer die Abteilung Gärtnerei geleitet.

Zudem habe er Offert- und Rechnungswesen ebenfalls erledigt. Zusätzlich habe

der Beschwerdeführer bis zu 10 Personen im Sozialbereich betreut. Dies stelle

eine Leitungsaufgabe dar, welche eine komplexe praktische Tätigkeit sei, welche

auch ein grosses Wissen in diesem Spezialgebiet voraussetze. Damit hätte jedoch

der Beschwerdeführer nicht das Kompetenzniveau 2, welches bloss praktische

Arbeiten erfasse, sondern das Kompetenzniveau 3 gehabt (komplexe praktische

Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen ein einem Spezialgebiet voraussetzten).

Hier belaufe sich der durchschnittliche Monatslohn gemäss Position 79 bis 82

auf monatlich CHF 6‘404.00. Dieser Wert wäre dann anzuwenden. Des Weiteren habe

es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die betriebsübliche konkrete Arbeitszeit

von 42 Std. anzuwenden und dies entsprechend hochzurechnen und nicht lediglich

auf 41,9 Std. Weiter sei zu bemängeln, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

seiner Funktionseinschränkungen, welche massiv seien, mindestens ein

Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen zu gewähren sei. Dieser sei

schmerzbedingt zusätzlich auch gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes

(welches noch unvollständig sei) in den betreffenden Arbeiten eingeschränkt.

Zudem könne er nicht sämtliche Arbeiten ausüben, bedinge doch das

durchschnittliche LSE-Einkommen von CHF 5’340.00 auch schwere

Hilfsarbeiten, welche er nicht ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin berufe

sich auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_173/2016 und argumentiere, dass

bezogen auf vorliegende Schultereinschränkung ebenfalls ein 5%iger Leidensabzug

angemessen sei. Sie verkenne jedoch, dass im darin beurteilten Fall das

Bundesgericht lediglich eine unfallbedingte Schulterproblematik zu beurteilen

gehabt habe, bei einem Verunfallten mit Jahrgang 1982. In diesem beurteilten

Fall sei also nur die leidensbedingte Einschränkung leidensabzugsmässig

bemessen worden. Das Alter sei kein Kriterium gewesen. Hier wirke sich das

fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1960) selbstredend

zusätzlich einkommensmindernd aus. Hinzu komme, dass der medizinische

Sachverhalt nicht umfassend geklärt sei und auch bezogen auf die linke

Schultersituation Einschränkungen zusätzlich bestünden. Davon ausgehend hätte

also der Leidensabzug auf mindestens 10 % bei richtiger Anwendung dieses

zitierten Bundesgerichtsurteils festgelegt werden müssen. Schliesslich treffe

es, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht zu, dass sich der

Beschwerdeführer angeblich bezogen auf die Schultersituation seit geraumer Zeit

ärztlich nicht mehr behandeln lasse. Dass dies selbstredend und objektiv nicht

zutreffe, gehe aus dem Schreiben der Krankenkasse F.___ vom 18. Juli 2019

hervor, welche übersichtsweise sämtliche Krankenkassenleistungen (selbstredend

unter dem Titel «Krankheit», da die Beschwerdegegnerin sich im Jahr 2015 aus

dem Fall verabschiedet habe) über den gesamten Zeitraum von Dezember 2015 –

April 2018 aufgelistet habe. Aus dieser Übersicht lasse sich entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer regelmässig – unter anderem auch durch den

Schulterspezialisten Dr. med. G.___ – habe behandeln lassen müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sei auf die

kreisärztliche Untersuchung vom 7. Dezember 2018 von Dr. med. H.___

abzustellen. In den Akten fänden sich weder anderslautende ärztliche

Beurteilungen der Zumutbarkeit noch andere Gründe für ein Abweichen von der

Beurteilung durch Dr. med. H.___. Zwar habe der Versicherte bei der

Untersuchung auch Probleme an der linken Schulter angegeben; dort habe aber

Dr. med. H.___ eine ordentliche Funktion und Kraft feststellen können.

Eine relevante Beeinträchtigung an der linken Schulter sei somit nicht

ausgewiesen und schon gar nicht, dass es sich dabei um eine Folge des

Ereignisses vom 6. September 2013 handeln würde. So habe der Beschwerdeführer

mit Schadenmeldung vom 16. September 2013 melden lassen: «Betroffener

Körperteil: Schulter rechts. Art der Schädigung: Schulter re». Das I.___ habe

am 2. Oktober 2013 über die Arthrographie der Schulter rechts und das MRI der

Schulter rechts berichtet (Suva-Nr. 12). Am 29. Oktober 2013 habe der

Beschwerdeführer telefonisch über seinen aktuellen Gesundheitszustand

berichtet. Er könne den Arm mittlerweile fast gar nicht mehr bewegen. Im

Arztzeugnis des Hausarztes vom 30. Oktober 2013 werde von einem Stich in der

rechten Schulter und einer seitherigen Bewegungseinschränkung der rechten

Schulter und entsprechenden Schmerzen sowie Kraftlosigkeit der rechten Schulter

und des Oberarmes gesprochen (Suva-Nr. 19). Anlässlich der Befragung vom 13.

November 2013 habe der Beschwerdeführer wiederholt: «Ich zog nochmals heftig

daran und diesmal verspürte ich einen stichartigen Schmerz in der rechten Schulter.»

Er habe früher nie Beschwerden oder Behandlungen an der rechten Schulter

gehabt. Am 28. November 2013 habe das B.___ über die starken Schmerzen an

der rechten Schulter berichtet (Suva-Nr. 33). Zweifellos sei somit die

linke Schulter nicht betroffener Körperteil des Unfalls gewesen und habe weder

in den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch in den diversen

medizinischen Berichten nach dem Unfall existiert. Sodann führt die

Beschwerdegegnerin aus, mit Schreiben vom 30. September 2013, mithin rund 3

Wochen nach dem Unfallereignis, habe die Arbeitgeberin dem Versicherten die

Anstellung per 31. Dezember 2013 gekündigt. Diese Kündigung sei schon länger

vorgesehen gewesen (Telefonnotiz vom 18. Februar 2014/ Suva-Nr. 45). Da diese

Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden sei, habe sie zurückgenommen werden

müssen. Nach Ablauf der Sperrfrist sei sie dann aber am 28. März 2014 per 31. Mai

2014.

wiederholt worden. Gegenüber der IV habe die Arbeitgeberin erklärt, dass

das Arbeitsverhältnis wegen einer Umstrukturierung aufgehoben worden sei

(Fragebogen vom 26.8.2014/ Suva-Nr. 135). Dies lasse sich auch dem

Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2014 entnehmen. Es könne also festgehalten werden,

dass die Arbeitgeberin bereits 3 Wochen nach dem Ereignis versucht habe, dem

Versicherten zu kündigen, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass das

Ereignis für diesen Schritt eine Rolle gespielt habe, zumal der Versicherte

schon mehr als 6 Dienstjahre aufzuweisen gehabt habe. Aus den übrigen

Dokumenten ergäben sich keine genügenden Hinweise, dass das Ereignis für diese

Kündigung eine Rolle gespielt habe. Unter diesen Umständen sei davon

auszugehen, dass der Versicherte heute auch ohne Unfall nicht mehr als

Abteilungsleiter Gärtnerei bei der Stiftung D.___ tätig wäre, weshalb das

Valideneinkommen aufgrund der Tabellen der LSE zu bestimmen sei. Während der

Anstellung bei der Stiftung D.___ habe der Versicherte neben Gartenarbeiten das

Offert- und Rechnungswesen und bis zu 10 Personen betreut und habe als

Sicherheitsbeauftragter agiert; er habe eine Ausbildung zum Ausbildner

absolviert (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2014 / Suva-Nr. 136). Nach Abschluss des

Falles habe er als selbständiger Landschaftsgärtner gearbeitet und führe heute

noch in reduziertem Masse Gärtnerarbeiten aus und wirke als Alphirt. Gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto sei er bei verschiedensten Arbeitgebern

tätig gewesen (Suva-Nr. 126). Bei dieser Erwerbsbiografie erscheine es als

angemessen, von den Tabellenlöhnen des Wirtschaftszweiges «Sonst. wirtschaftliche

Dienstl. (ohne 78)» (77, 79 – 82) auszugehen. Ob in Anbetracht der

Aufgaben bei der Stiftung D.___ und der anschliessenden Selbständigkeit vom

Kompetenzniveau 3 oder trotzdem nur vom Niveau 2 auszugehen sei, sei offen zu

lassen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE hätten Männer 2016 im Wirtschaftszweig

77, 79 – 82 für Arbeiten des Kompetenzniveaus 3 einen medianen

standardisierten Monatslohn von CHF 6‘404.00, für Arbeiten des Kompetenzniveaus

2.

CHF 5‘169.00 erzielt. Der Nominallohnindex habe 2016 für den Wirtschaftszweig

77.

– 82 für Männer 100.1 Punkte und 2017 100.5 Punkte

betragen. Die aktuelle Quartalsschätzung für die Entwicklung per 2018 betrage

0.5

%. Die Werte für 2019 seien noch nicht bekannt; somit sei es

gerechtfertigt, auch für 2019 von 0.5 % auszugehen (vgl. auch BGE 143 V

295.

E. 2.3 mit Hinweisen). Die der LSE für 2016 entnommene Zahl sei an diese

Veränderungen anzupassen. Der standardisierte Monatslohn basiere auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und sei auf die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit aufzurechnen. Im Wirtschaftszweig 77 – 82 habe diese von

2015.

bis 2017 jeweils 41.9 Stunden betragen. Die Werte für 2018 und 2019

seien noch nicht bekannt; somit sei es gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.9

Stunden auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Also sei

ausgehend vom Kompetenzniveau 3 das mutmassliche Einkommen mit CHF

81‘630.00 und ausgehend vom Kompetenzniveau 2 mit CHF 65‘888.00 zu

beziffern. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei von Löhnen im Total aller

Wirtschaftszweige auszugehen. Die Fähigkeiten des Versicherten, die

rechtfertigten, beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 oder

allenfalls 3 auszugehen, würden durch die Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und

könnten auch bei einer Tätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig verwertet

werden. Deshalb sei auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das

Kompetenzniveau 2 oder allenfalls 3 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26.3.2019 E. 8). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE

erzielten Männer 2016 im Total aller Wirtschaftszweige für Arbeiten des

Kompetenzniveaus 3 einen medianen standardisierten Monatslohn von

CHF 7'183.00, für Arbeiten des Kompetenzniveaus 2 CHF 5‘646.00.

Dies ergebe nach Aufrechnung des Nominallohnindexes und der branchenüblichen

Wochenarbeitsstunden sowie nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von

5.

% ein Invalideneinkommen von CHF 86'565.00 beziehungsweise von CHF

68'042.00. Werde davon ausgegangen, dass die Fähigkeiten des Versicherten

ermöglichen würden, Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 auszuüben, zeige

der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 81'630.00 mit dem

Invalideneinkommen von CHF 86‘565.00 keine Einkommenseinbusse. Auch wenn

von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 ausgegangen werde, resultiere

aufgrund des Vergleichs des Valideneinkommens von CHF 65'888.00 mit dem

Invalideneinkommen von CHF 68‘042.00 keine Einkommenseinbusse. Bei diesem

Ergebnis sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen. Insofern

der Beschwerdeführer kritisiere, dass er durch einen Facharzt für Chirurgie

statt Orthopädie beurteilt worden sei übersehe er, dass Dr. med. H.___

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sei, also sehr wohl kompetenter Arzt für die Beurteilung einer allfälligen

Verschlechterung der rechten Schulter sei. Bezüglich der Schätzung des

Integritätsschadens sei festzuhalten, dass gemäss Tabellen der Suva eine

Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet sei, wenn der Versicherte in

keiner Ebene den Arm 30° über die Horizontale heben könne. Der Versicherte habe

am Untersuchungstag demonstriert, dass er den Arm zwar in einer Ebene knapp

über diese Grenze bewegen könne, in der anderen Ebene jedoch nur knapp unter

diese Grenze. In Analogie zu den Vorgaben der Tabelle komme der Kreisarzt

deshalb zu seiner Schätzung eines Integritätsschadens von 5 %. Anderslautende

ärztliche Beurteilungen des verbleibenden Integritätsschadens fänden sich in

den Akten keine. Auch sonst bestehe kein Anlass für ein Abweichen von der

Beurteilung durch Dr. med. H.___. Von Seiten der linken Schulter sei keine

erhebliche Einschränkung dokumentiert, so dass offen gelassen werden könne, ob

eine allfällige Beeinträchtigung überhaupt eine Unfallfolge darstellen würde.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint hat und dem Beschwerdeführer zu Recht eine

Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind

im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des B.___ vom 28.

November 2013 (Suva-Nr. 33) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Rotatorenmanschettenläsion rechts mit:

-

Ruptur der

Supraspinatussehne

-

Ansatztendinopathie der

Sehne Musculus subscapularis und des Musculus infraspinatus

-

HAGL-Läsion

-

Tendinopathie der langen

Bizepssehne

-

AC-Gelenksarthrose

Der Beschwerdeführer habe am 6.

September 2013 ein Fahrrad über einen Gegenstand gehoben, dabei habe er einen

starken Schmerz an der rechten Schulter verspürt. Diese Schmerzen hätten

persistiert, worauf er sich beim Hausarzt vorgestellt habe. Auf lokale Therapie

mit abschwellenden Salben sei keine Schmerzbesserung erfolgt. Man habe dem

Beschwerdeführer ein Rezept zur Physiotherapie ausgestellt zur Kräftigung der

Rotatorenmanschette. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig als

Landschaftsgärtner.

5.2

Im Austrittsbericht der J.___ [...]

vom 30. April 2014 (Suva-Nr. 65) wurde von Dr. med. G.___ ausgeführt, beim

Beschwerdeführer sei am 1. April 2014 eine Arthroskopie der Schulter rechts mit

Débridement der Bizepssehne, subacromialer Dekompression und

Supraspinatussehnennaht durchgeführt worden. Der peri- und postoperative

Verlauf sei komplikationslos.

5.3

Im Bericht der J.___ [...] vom

10.

November 2014 (Suva-Nr. 97) hielt Dr. med. G.___ fest, der Beschwerdeführer

komme sieben Monate postoperativ zur klinischen Abschlusskontrolle. Es gehe ihm

soweit gut. Befund: «Schulter rechts mit reizfreien Arthroskopienarben. Freier

glenohumeraler Bewegungsumfang in allen Ebenen. Sehr gute Kraftübertragung bei

Abduktion gegen Widerstand. Jobe-Test negativ.» Ab 4. November 2014 sei der

Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig.

5.4

Im Bericht des K.___ vom 11.

August 2017 (Beschwerdebeilage 13) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage

über Schulterbeschwerden links. Das Arthro-MRI des linken Schultergelenkes habe

ausgedehnte intratendinöse Partialrupturen der Supraspinatussehne ohne bursalen

Reizerguss ergeben. Es bestünden eine deutliche Auflockerung und entsprechend

ausgedehnt gadoliniumgefüllte Rissbildungen im Ansatzbereich der

Subscapularissehne, welche hier somit subtotal gerissen sei. Zudem bestünden

Rissbildungen der langen Bizepssehne im distalen intraartikulären Abschnitt bis

teilweise caudal des Sulcus intertubercularis.

5.5

Im Bericht der J.___ [...] vom

19.

Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 12) stellte Dr. med. G.___

folgende Diagnose:

Subacromiales Impingement bei

-

bursaseitige Partialläsion

Supraspinatus Sehne sowie Reizung lange Bizepssehne Schulter links nach

Distorsionstrauma Juli 2017

Insgesamt habe sich durch die

physiotherapeutischen Massnahmen eine Besserung ergeben, wobei subjektiv

Arbeitsbelastungen von länger als fünf Stunden nicht adäquat möglich seien.

Befund: «Schulter links mit aktivem Bewegungsumfang Anteversion/Retroversion 160/0/40°.

Abduktion 160°. Innenrotation bis Th 12. Lift-Off negativ. Aussenrotation 50°.

Jobe-Test im Seitenvergleich leichtgradig abgeschwächt. Impingementzeichen

positiv. Druckdolenz über dem Rotatorenintervall. Bizepszeichen negativ.»

5.6

Im kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 7. Dezember 2018 (Suva-Nr. 116) führte Dr. med. H.___,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus,

das Muskelrelief an den oberen Extremitäten sei normal und passend zur Konstitution

ausgebildet und ohne auffällige Seitendifferenzen. Die Arthroskopienarben nach

der arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2014 seien praktisch

nicht mehr sichtbar. Alle Fingergelenke, beide Handgelenke und beide

Ellbogengelenke seien ohne funktionelle Einschränkungen. Funktion

Schultergelenke: Arm seitwärts/körperwärts rechts 110/0/200° links 180/0/40°,

Arm rückwärts/vorwärts rechts 10/0/140° links 40/0/170°, Arm auswärts/einwärts

drehen bei anliegendem Oberarm rechts 20/0/körperanliegend links

50/0/körperanliegend. Bei der Testung der Kraft der Rotatorenmanschette

(Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand, Lift-off-Test, Test nach Jobe,

Starter-Test) seien auf der rechten Seite im Vergleich zu links für alle

Anteile der Rotatorenmanschette verminderte Kraftentwicklungen demonstriert,

das Verhältnis rechts : links sei etwa wie 3 : 5. Der Versicherte

gebe zwar an, dass er auch an der linken Schulter Probleme hätte, hier sei

jedoch die Funktion und auch die Kraftentwicklung im Bereich der Rotatorenmanschette

ordentlich. Bei der kursorischen Untersuchung der Sensibilität an den oberen

Extremitäten bestünden keine Einschränkungen. Radialispulse beidseits kräftig

tastbar. Der Nackengriff sei beidseits möglich, der Schürzengriff sei mit links

problemlos und mit rechts knapp nicht möglich. Bei der Messung der Kraft des

Faustschlusses mit dem Jamar-Dynamometer seien für rechts 27/28 kp und für

links 44/45 kp ermittelt worden. Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___

aus, der Versicherte könne den rechten Arm in einer Ebene knapp nicht bis 120°

anheben, damit sei die Erheblichkeitsgrenze erreicht und eine

Integritätsentschädigung geschuldet. Diese werde gesondert begründet. Die

Tätigkeit als selbstständiger Landschaftsgärtner, welche zumindest teilweise

schwer und mit Überkopfarbeiten verbunden sei, sei nicht mehr ohne namhafte

Einschränkungen ausführbar. Aus medizinischer Sicht seien dem Versicherten noch

alle leichten Arbeiten mit dem rechten Arm bis knapp über die Horizontale

möglich, mittelschwere Arbeiten körpernah bis Schulterhöhe. Bei Einhaltung

dieses Tätigkeitsprofils sehe der Kreisarzt keine zeitlichen Limitierungen. Die

Einschränkungen würden unfallkausal nur für die rechte Schulter gelten. Aktuell

stehe der Versicherte einer allfälligen invasiven Behandlung sehr zurückhaltend

gegenüber, dies könne der Kreisarzt nur nachvollziehen und unterstützen.

Deshalb sei auch eine mögliche Diagnostik ohne Konsequenzen nicht erforderlich.

Sollte sich jedoch im weiteren Verlauf der Leidensdruck des Versicherten

erhöhen und er zum Schluss kommen, dass er eine nochmalige Behandlung wünsche,

dann sei eine Vorstellung bei einem entsprechenden Orthopäden im Sinne eines

Rückfalls angezeigt.

5.7

In seinem Bericht vom 7.

Dezember 2018 (Suva-Nr. 115) bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens

hielt der Kreisarzt Dr. med. H.___ fest, nach einer Rekonstruktion der

Rotatorenmanschette an der rechten Schulter 2014 habe sich die Funktion im

Laufe der Zeit wieder etwas eingetrübt und es bestünden Beschwerden vor allem

bei Überkopfarbeiten und schweren Tätigkeiten. Hinsichtlich der Funktionswerte

dürfe der Kreisarzt auf den Bericht zur Kreisarztuntersuchung vom 7. Dezember

2018.

verweisen. Gemäss Tabellen der Suva sei eine Integritätsentschädigung von

10.

% geschuldet, wenn der Versicherte in keiner Ebene den Arm 30° über die

Horizontale heben könne. Der Versicherte habe am Untersuchungstag demonstriert,

dass er den Arm zwar in einer Ebene knapp über diese Grenze bewegen könne, in

der anderen Ebene jedoch nur knapp unter diese Grenze. In Analogie zu den

Vorgaben der Tabelle komme der Kreisarzt deshalb zu einer Schätzung des

Integritätsschadens von 5 %.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. H.___,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

6.2

Vorweg ist festzuhalten, dass

die von Dr. med. H.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. das

Zumutbarkeitsprofil bezüglich der in der rechten Schulter geklagten Beschwerden

aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermag. Es liegen denn auch keine

ärztlichen Berichte vor, welche dem kreisärztlich statuierten Zumutbarkeitsprofil

widersprechen würden, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis

mittelschweren angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum arbeitsfähig ist. Selbst

der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor. Zudem

liegen nach Fallabschluss per November 2014 keine Arztberichte mehr vor, welche

notwendige Behandlungen betreffend die rechte Schulter bzw. eine diesbezügliche

Verschlechterung belegen würden. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen der Krankenversicherung ist lediglich ersichtlich, dass in den

Jahren 2015 – 2018 weitere ärztliche Behandlungen erfolgt sind. Dass

es sich hierbei um Behandlungen betreffend die rechte Schulter handelt, ist

damit nicht dargetan. Sodann rügt der Beschwerdeführer, der Kreisarzt habe in

Verletzung der Untersuchungspflicht seine Beschwerden in der linken Schulter nur

ungenügend berücksichtigt. Dem ist analog der Argumentation der

Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die im Jahr 2017 ärztlich

festgestellte Verletzung an der linken Schulter (vgl. Bericht des K.___ vom 11.

August 2017; E. II. 5.4 hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis vom 6. September 2013 zurückzuführen ist. So war,

wie von der Beschwerdegegnerin treffend aufgezeigt, in sämtlichen Akten aus den

Jahren 2013 und 2014 stets lediglich von Beschwerden und einer Verletzung an

der rechten Schulter die Rede. Schulterbeschwerden links werden erst im

vorgenannten Bericht des K.___ vom 11. August 2017 erwähnt. Zudem gab der

Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Dezember

2018.

an, nach Abschluss des Falles im Jahr 2014 habe er als selbständiger

Landschaftsgärtner gearbeitet. Er habe jedoch bald einmal gemerkt, dass dies

aufgrund der eingeschränkten Funktion in der rechten Schulter auf Dauer wohl

nicht mehr vollumfänglich möglich sei. Auch in diesem Zusammenhang macht der

Beschwerdeführer somit nicht geltend, er habe bereits in den Monaten nach dem

Unfall Beschwerden in der linken Schulter verspürt. Insofern nun in den

Rechtsschriften vom Beschwerdeführer argumentiert wird, es handle sich hierbei

um mittelbare Unfallfolgen, erscheint dies ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Zudem wurde im Bericht von Dr. med. G.___ vom 19. Oktober 2017 im Zusammenhang

mit der Verletzung der linken Schulter ausdrücklich auf ein Distorsionstrauma

vom Juli 2017 verwiesen. Ein Kausalzusammenhang der Beschwerden an der linken

Schulter mit dem bei der Suva versicherten Unfallereignis vom 6. September 2013

ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Des Weiteren

rügt der Beschwerdeführer, für die Beurteilung der Beschwerden aus dem

Fachbereich Orthopädie fehle es dem Kreisarzt an einem Facharzttitel für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diesbezüglich

muss es sich um ein Versehen seitens des Beschwerdeführers handeln, da Dr. med.

H.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates und damit ein kompetenter Arzt für die Beurteilung einer

allfälligen Verschlechterung der rechten Schulter ist. Zusammenfassend kann

demnach auf die beweiswertige kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von Dr. med. H.___ vom 7. Dezember 2018 abgestellt werden.

7.

Streitig ist des Weiteren die

Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens.

7.1

Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte.

7.1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine letzte

Tätigkeit bei der Stiftung D.___ aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe.

Vielmehr habe man ihn aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Demnach sei

auf das bei der D.___ zuletzt erzielte Einkommen abzustellen.

7.1.2

Für die Bestimmung des

Valideneinkommens, d.h. des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden,

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde,

wenn sie gesund geblieben wäre. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel an den letzten

Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten,

dass dem Beschwerdeführer durch die Stiftung D.___ bereits am 30. September

2013.

und damit etwas mehr als 3 Wochen nach Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

gekündigt wurde. Dies liesse darauf schliessen, dass die Kündigung aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Jedoch geht aus den übrigen Unterlagen

unzweideutig hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin die Kündigung des Beschwerdeführers

offenbar bereits seit längerer Zeit geplant hatte und diese damit nicht aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt ist: Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin

vom 18. Februar 2014 (Suva-Nr. 45) ist zu entnehmen, dass Frau E.___ von der

Stiftung D.___ angab, es sei korrekt, dass die Kündigung vom 30. September 2013

nicht gültig sei. Man habe dem Beschwerdeführer damals gekündigt, als noch kein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegen habe. Das Anstellungsverhältnis laufe

zwar noch weiter, man werde ihm aber kündigen, sobald eine Arbeitsfähigkeit

vorliege. Dies sei schon länger so vorgesehen, der Unfall habe dies nun einfach

verzögert. Die Kündigung wurde in der Folge nach Ablauf der Sperrfrist mit

Schreiben vom 28. März 2014 per 31. Mai 2014 noch einmal ausgesprochen

(Suva-Nr. 63). Auch im Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2014 (Suva-Nr. 136) werden

als Kündigungsgrund wirtschaftliche Gründe genannt: Die Abteilung Gärtnerei sei

ab 1. Januar 2014 neu organisiert und es seien keine Kundenarbeiten mehr

angenommen und ausgeführt worden, was einen erheblichen Rückgang des

Arbeitsvolumens zur Folge gehabt habe. Aus diesem Grund sei das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden. Schliesslich gab

die damalige Arbeitgeberin auch gegenüber der IV-Stelle im Fragebogen vom 26.

August 2014 (Suva-Nr. 134) an, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

sei wegen einer Umstrukturierung aufgehoben worden. Damit ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle

aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Daran

vermögen auch die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Arbeitgeberin habe auch im

Jahre 2014 weiterhin mit seinem Nachfolger Kundengärten unterhalten und betreut,

womit der Hinweis im Arbeitszeugnis von Seiten der D.___ vom 31. Mai 2014,

wonach die Abteilung Gärtnerei ab 1. Januar 2014 neu organisiert und keine

Kundenarbeiten mehr angenommen und ausgeführt worden seien, eine klare

Falschinformation sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn die

Arbeitgeberin die Umstrukturierung gar nicht vorgenommen und diese lediglich

als Vorwand zur Kündigung genommen hätte, dies nichts daran ändern würde, dass

aufgrund der aktenkundigen Angaben der Arbeitgeberin nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen auszugehen

ist. Wie dargelegt, erscheint es plausibel, dass die D.___ die Kündigung

bereits vor dem Unfall des Beschwerdeführers geplant hatte – ob nun aus

wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kann offen bleiben. Dementsprechend

kann auf die beantragte Edition der Erfolgsrechnungen und die Zeugenbefragung

verzichtet werden, womit diese Anträge abzuweisen sind.

7.1.3

Der Beschwerdeführer hat seine

letzte Tätigkeit somit aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Für das

Einkommen im Gesundheitsfall kann deshalb nicht mehr an den dortigen Verdienst

angeknüpft werden. Vielmehr sind für das Valideneinkommen – wie von der

Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt – die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für

Statistik, heranzuziehen (BGE 126 V 75).

Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang geltend, seit

1.

Juni 2018 habe er die Abteilung Gärtnerei geleitet. Zudem habe er Offert-

und Rechnungswesen ebenfalls erledigt. Zusätzlich habe er bis zu 10 Personen im

Sozialbereich betreut. Dies stelle eine Leitungsaufgabe dar, welche eine

komplexe praktische Tätigkeit sei, welche auch ein grosses Wissen in diesem

Spezialgebiet voraussetze. Damit hätte er jedoch nicht das Kompetenzniveau 2,

welches bloss praktische Arbeiten erfasse, sondern das Kompetenzniveau 3

gehabt (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzten). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, zumal

auch das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers, aufgerechnet auf ein

100%-Pensum, CHF 84'060.00 betragen hätte, und demnach einem Tabellenlohn aus

dem Kompetenzniveau 3 nahekommt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: Bei

ihrer Berechnung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Tabellenlöhnen des

Wirtschaftszweiges «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» (77, 79 – 82)

ausgegangen. So steht Ziff. 81 für «Gebäudebetreuung; Garten-

und Landschaftsbau» (vgl. Tabelle 27: Gruppierung der Wirtschaftsbranchen nach

NOGA 2008). Für die weiteren Berechnungen kann wiederum auf die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin verwiesen werden: Gemäss der Tabelle TA1 der LSE hätten

Männer 2016 im Wirtschaftszweig 77, 79 – 82 für Arbeiten des

Kompetenzniveaus 3 einen medianen standardisierten Monatslohn von CHF 6‘404.00

erzielt. Der Nominallohnindex hat 2016 für den Wirtschaftszweig 77 – 82

für Männer 100.1 Punkte und 2017 100.5 Punkte betragen. Die im Zeitpunkt

des angefochtenen Einspracheentscheides aktuelle Quartalsschätzung für die

Entwicklung per 2018 betrug 0.5 %. Die Werte für 2019 waren noch nicht bekannt;

somit ist es gerechtfertigt, auch für 2019 von 0.5 % auszugehen (vgl. auch

BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Der standardisierte Monatslohn basiert auf

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufzurechnen. Da vorliegend ein

Tabellenlohn anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

auch nicht auf die betriebsübliche Arbeitszeit an der letzten Arbeitsstelle des

Beschwerdeführers abzustellen. Im Wirtschaftszweig 77 – 82 hat die

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 2015 bis 2017 jeweils 41.9 Stunden

betragen. Die Werte für 2018 und 2019 waren noch nicht bekannt; somit ist es

gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.9 Stunden auszugehen (vgl. auch BGE 143 V

295.

E. 2.3 mit Hinweisen). Demnach beträgt ausgehend vom Kompetenzniveau 3

das mutmassliche Einkommen und damit das Valideneinkommen CHF 81‘630.17.

7.2

Da der Beschwerdeführer aktuell

keiner Erwerbstätigkeit in dem ihm zumutbaren Pensum nachgeht, berechnet sich

das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen nach den LSE-Tabellen.

Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem

Zusammenhang vor, die Fähigkeiten des Versicherten, die rechtfertigten, beim

Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 oder allenfalls 3 auszugehen,

würden durch die Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und könnten auch bei einer

Tätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig verwertet werden. Deshalb sei auch

bei der Bestimmung des Invalideneinkommens parallel zum Valideneinkommen auf

das Kompetenzniveau 2 oder allenfalls 3 abzustellen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26.3.2019 E. 8). Dagegen

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei gelernter

Handwerker und habe sich entsprechend beruflich so weitergebildet, dass er

hauptsächlich ausgehend von Handwerksarbeiten zusätzlich ergänzend

Leitungsfunktionen innerhalb des Betriebes übernommen habe inklusive

Personalführung. Durch das Unfallereignis sei er nun in seiner handwerklichen

Funktion stark eingeschränkt. Damit erkläre sich von selbst, dass er vom

Kompetenzniveau her arbeitsmarktmässig aufgrund seiner handwerklichen Herkunft

nie und nimmer im Kompetenzniveau 3 eingestuft werden könne, da er

aufgrund seines sehr eingeschränkten Zumutbarkeitsprofiles gar keine

Anstellungen mehr in leitender Funktion mit Schwerpunkt handwerkliche Arbeiten

mehr bekomme.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers

überzeugen grösstenteils. Aus dem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2014 (Suva-Nr.

136) geht hervor, dass er in seiner letzten Arbeitstätigkeit neben

Gartenarbeiten und Gartengestaltungen mit Leitungs- und Betreuungs- sowie

Administrationsaufgaben beschäftigt war. Die letztgenannten Funktionen werden

durch die unfallbedingten Einschränkungen nicht beeinträchtigt. Nachdem dem

Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Bereich Gartenbau aus körperlicher Sicht aber

nicht mehr zumutbar ist, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er

in einer anderen Branche als im Gartenbau sogleich und ohne Weiteres wieder

eine Stelle mit einer solchen Leitungsaufgabe antreten könnte, mit welcher er

ein dem Kompetenzniveau 3 entsprechendes Einkommen erzielen würde. Zudem

erscheint es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer

selbst in der bisherigen Branche als ausgebildeter Gärtner und Maurer (vgl.

Suva-Nr. 127) ohne entsprechende administrative Ausbildung eine Stelle als

Leiter erhalten würde, welche nicht auch körperliche Gartenbautätigkeiten

beinhalten würde. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass es viele mit der

bisherigen Stelle vergleichbare Stellen im Bereich der beruflichen Integration

gibt, so dass es dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres möglich sein dürfte,

sogleich eine ähnliche Stelle mit gleich hohem Einkommen zu finden. Der

Beschwerdeführer verfügt zwar über den eidgenössischen Fachausweis als Ausbildner

«SVEB 1» (vgl. Suva-Nr. 136). Hierbei handelt es sich um eine allgemeine

Weiterbildung als Ausbildner für Erwachsenenbildung, welche nicht auf den

Gartenbau beschränkt ist und vom Beschwerdeführer demnach auch in anderen

Berufsbereichen umgesetzt werden kann. Dennoch dürfte er auch damit nicht ohne

Weiteres eine dem Kompetenzniveau 3 entsprechende Arbeitsstelle erhalten.

Vielmehr scheint vorliegend das Kompetenzniveau 2 als gerechtfertigt, da

der Beschwerdeführer über eine langjährige Führungserfahrung und auch

Zusatzausbildung im Bereich Erwachsenenbildner verfügt.

Hierbei ist auf die Tabelle TA1 der LSE

2016, Männer, Total aller Wirtschaftszweige abzustellen. Für Arbeiten des

Kompetenzniveaus 2 ergibt sich ein monatlicher Betrag von CHF 5‘646.00. Der

Nominallohnindex betrug 2016 für das Total aller Wirtschaftszweige für Männer

100.6

Punkte (Basis 2015 = 100) und 2017 101.0 Punkte (T1.1.15). Die im

Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides aktuelle Quartalsschätzung

für die Entwicklung per 2018 betrug 0.5 % (vgl. Einspracheentscheid vom 7.

Mai 2019). Der Wert für 2019 war noch nicht bekannt. Somit ist es gerechtfertigt,

auch für 2019 von 0.5 % auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit

Hinweisen). Die der LSE für 2016 entnommene Zahl ist an diese Veränderungen

anzupassen. Der standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit aufzurechnen. Im Total aller Wirtschaftszweige betrug diese von

2011.

bis 2017 durchgehend 41.7 Stunden. Die Werte für 2018 und 2019 waren

noch nicht bekannt. Somit ist es gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.7 Stunden

auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen).

Dies ergibt nach Aufrechnung des Nominallohnindexes

und der branchenüblichen Wochenarbeitsstunden (unter Vorbehalt eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) ein

Invalideneinkommen von CHF 71’623.20.

7.2.1

Des Weiteren ist es praxisgemäss

zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis

zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen

einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich

erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc

und 5b). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht

fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit

Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale

auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Bei der Gewährung oder Verweigerung

des Abzugs handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als bei der Bemessung eines gewährten

Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten, bei seiner Überprüfung eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen.

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung einen Abzug von 5 %

vorgenommen, was angesichts des durch den Kreisarzt formulierten

Leistungsprofils nicht zu beanstanden ist. Dagegen ist dem Beschwerdeführer

eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen

Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des

Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem

Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in

Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies

geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis

29.

Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden

Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz

zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine

Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für

diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die

Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder

Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts

8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2;8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E.

7.

).

Somit beläuft sich das

Invalideneinkommen bei einem Abzug von 5 % auf einen Betrag von CHF

68'042.04, was bei einem Valideneinkommen von CHF 81'630.17 ein

Invaliditätsgrad von gerundet 17 % und damit einen Rentenanspruch in dieser

Höhe ergibt. Erfolgte im Zeitpunkt der Rückfallmeldung wie im vorliegenden Fall

keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches

abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn

frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung

festzulegen (BGE 144 V 245 E. 6.4). Demnach hat der Beschwerdeführer ab Oktober

2018.

(vgl. Rückfallmeldung vom 24. Oktober 2018; Suva Nr. 104) Anspruch auf

eine Invalidenrente von 17 %.

8.

Sodann ist auf die von Seiten

des Beschwerdeführers bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung

durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 115) einzugehen.

8.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25.

Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff).

Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste

vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva,

Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen

Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von

der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und

sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3

zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des

Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet

werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c

mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

8.2

In seinem Bericht betreffend die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. Dezember 2018 (Suva-Nr. 115)

hielt Dr. med. H.___ fest, gemäss Tabellen der Suva sei eine

Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet, wenn der Versicherte in

keiner Ebene den Arm 30° über die Horizontale heben könne. Der Versicherte habe

am Untersuchungstag demonstriert, dass er den Arm zwar in einer Ebene knapp über

diese Grenze bewegen könne, in der anderen Ebene jedoch nur knapp unter diese

Grenze. In Analogie zu den Vorgaben der Tabelle komme der Kreisarzt deshalb zu

einer Schätzung des Integritätsschadens von 5 %.

8.3

Dagegen vertritt der

Beschwerdeführer die Ansicht, ziehe man die angewendete Tabelle 1 bezogen auf

Funktionsstörungen der Schulter bei, so bestehe bis 30° über der Horizontalen

eine 10%ige Einbusse, bis zur Horizontalen eine 15 % Einbusse. Ergo

bedeute dies, dass bei einer Beweglichkeit bis 60° über der Horizontalen ein

IE-Grad von 5 % angenommen werden müsste. Somit sei rein rechnerisch klar, dass

bezogen auf seine Messwerte ein rechnerischer Betrag von eben durchschnittlich

30° vorliege, was folgerichtig einen IE-Wert von 10 % ergebe. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass die Suva-Tabelle 1 für eine Beweglichkeit von mehr als

30.

% über der Horizontale überhaupt keine Entschädigung vorsieht. Zudem

erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. H.___ einen Integritätsschaden von

5.

% statuiert hat, da der Beschwerdeführer in einer Ebene die 30° zu

überschreiten vermag und in einer Ebene den Arm knapp unter diese Grenze

bewegen kann. Im Übrigen wurde von Seiten der behandelnden Ärzte die

Einschätzung der Integritätsentschädigung von Dr. med. H.___ nicht kritisiert. Demnach

ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden.

9.

Somit ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai

2019.

betreffend die Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab Oktober 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente von 17 %.

Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer

Integritätsentschädigung von 5 % abgewiesen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt der

Beschwerdeführer einerseits die Zusprache einer UV-Teilrente rückwirkend per

Taggeldeinstellung sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 12.5 %.

Während die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem

Beschwerdeführer ab Einreichung der Rückfallmeldung im Oktober 2018 eine Rente

von 17 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde bezüglich einer höheren

Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine höhere

Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend begründen musste.

Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer eine

ordentliche reduzierte Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf

CHF 3'576.25 festzusetzen (16.95 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2

GT], zuzügl. Auslagen und MwSt; davon 3/4).

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2019 betreffend

die Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab

Oktober 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente von 17 %.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 3'576.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch