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Entscheid

VSBES.2019.143

Invalidenrente

13. August 2020Deutsch51 min

Neuropsychologie, ging am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn.

Source so.ch

Urteil vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. März 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 10. August 2001 aus Marokko in

die Schweiz ein. Am 2. Juni 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer

einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, vom

11. März 2015 (IV-Nr. 7) ein. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der

Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte am

20. August 2015 mit dem Beschwerdeführer im Beisein des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll in

IV-Nr. 16).

1.2 Nach Durchführung mehrerer

Laboruntersuchungen (IV-Nrn. 23, 30 f.) sowie eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2016 (IV-Nr. 33)

die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht, da er die von seinem

Psychiater verordneten Medikamente nicht einnehme. Aufgrund der dagegen

erhobenen Einwände (IV-Nrn. 34, 37) holte die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. B.___ einen Verlaufsbericht (IV-Nr. 38) ein und forderte den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 43) nochmals

dazu auf, die verordneten Psychopharmaka (vgl. IV-Nr. 41, 46) regelmässig

einzunehmen bei gleichzeitiger absoluter Alkohol- und Drogenkarenz. Nach

erneuten Laboruntersuchungen (IV-Nr. 48 – 51) und Einholung

eines weiteren Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 53)

sowie Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 55) liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten (vgl.

IV-Nr. 56). Das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, Fachpsychologin SVNP für

Neuropsychologie, ging am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn.

64.1 ff.). Nach Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 4. Mai 2018, IV-Nr. 68) und Rückfragen an die Gutachter (vgl.

Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 13. Juni 2018, IV-Nr. 69)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Juli

2018 (IV-Nr. 70) eine Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht, da

der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits

mit einer psychischen Beeinträchtigung in die Schweiz eingereist sei. Somit

seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für

Eingliederungsmassnahmen noch für eine Invalidenrente erfüllt.

1.3 Aufgrund der dagegen am

10. September 2018 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 72) holte die Beschwerdegegnerin

erneut einen Bericht des RAD ein (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 26. November 2018, IV-Nr. 77). Mit Verfügung vom 28. März 2019

(IV-Nr. 78; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest.

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht (Art. 38

Abs. 4 lit. a ATSG) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 28. März 2019 sei

aufzuheben und Herrn A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente

der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Eventuell: Herrn A.___ sei im vorliegenden

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 12. Juni 2019 auf eine Beschwerdeant­wort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).

3. Mit Verfügung vom 1. Juli

2019 (A.S. 26 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4. Am 2. Juli 2019 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 28).

5.

5.1 Mit Verfügung vom 5. November

2019 (A.S. 30 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, bei Dr. med. F.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt am 6. November 2019 mitteilen, mit

dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden zu sein und keine Zusatzfragen zu

beantragen (A.S. 33). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom

19. November 2019 (A.S. 34), dem Gutachter Zusatzfragen zu stellen.

5.2 Mit Verfügung vom

25. November 2019 (A.S. 37 ff.) beauftragt das

Versicherungsgericht Dr. med. F.___ – unter Berücksichtigung der von der

Beschwerdegegnerin beantragten Zusatzfragen (vgl. A.S. 34 und 38) – mit

der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (mit Beizug eines

Dolmetschers in arabischer Sprache [vgl. A.S. 33]). Das psychiatrische

Gutachten wird am 20. Januar 2020 erstattet (A.S. 41 – 79).

5.3 Der Beschwerdeführer lässt am

17. Februar 2020 mitteilen, dass vollumfänglich auf das Gutachten von

Dr. med. F.___ abgestellt werden könne (A.S. 83 f.).

Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende

Kostennote zu den Akten (A.S. 85). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

eine Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Januar 2020 (vgl. A.S. 86).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Hinsichtlich des Beweiswerts von

Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,

ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015

E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im

Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der beim Beschwerdeführer

festgestellte psychische Gesundheitsschaden (in Form einer schweren

Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen) bereits seit der Jugend und somit

auch bei Einreise in die Schweiz vorgelegen habe. Die versicherungsmässigen

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch seien somit nicht erfüllt (A.S. 1 f.).

4.2

Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber zusammenfassend geltend, er habe sich erst 2012 in psychiatrische

Behandlung begeben, was darauf hinweise, dass – selbst wenn er (im August 2001)

bereits erkrankt in die Schweiz eingereist wäre – zumindest über längere Zeit

noch eine gesellschaftliche Funktionstüchtigkeit bzw. eine erhebliche

Arbeitsfähigkeit bestanden haben müsse. Es sei zudem nicht relevant, ob der

Beschwerdeführer bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei, sondern ab

welchem Zeitpunkt diese Erkrankungen zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres geführt habe.

Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin beweisbelastet, nachdem die schwere

psychische Erkrankung an sich erstellt sei. Gestützt auf die vorhandenen

medizinischen Akten könne die Beschwerdegegnerin diesen Beweis jedoch nicht

erbringen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen sei

(A.S. 8).

5.

Vorliegend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2019 (IV-Nr. 78;

A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig (vgl. E. II. 4 hievor),

ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.

5.1

In Bezug auf Leistungen der

schweizerischen Invalidenversicherung sieht Art. 6 Abs. 2 IVG für

(über 20jährige) ausländische Staatsangehörige vor, dass diese grundsätzlich

nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt

der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder

sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

5.2

Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen entsteht nach Art. 9 Abs. 1bis

IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die

freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,

SR 831.10]) und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.

5.3

Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,

die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge

geleistet haben.

6.

Mit Blick auf die vorstehend

dargelegten Rechtssätze (vgl. E. II. 5.1 ff. hievor) ist zur

Beurteilung der vorliegend strittigen versicherungsmässigen Voraussetzungen

Dispositiv

demnach der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend. Nicht

massgebend ist hingegen der Eintritt des ihr zugrundeliegende Gesundheitsschadens,

sondern es kommt – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl.

E. II. 4.2 hievor) – darauf an, wann dessen Auswirkungen auf das

funktionelle Leistungsvermögen ein invalidisierendes Ausmass erreicht haben. Zum

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.1

6.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2015

(IV-Nr. 19) leide der Beschwerdeführer seit Februar 2012 an einer

gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) sowie an psychischen und

Verhaltensstörungen durch Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10

F10.25) und sei seit diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig in seiner

angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter. Der Beschwerdeführer stehe

seit dem 23. Februar 2012 bei ihm wegen einer psychotischen Störung in Behandlung.

Er leide unter einer kognitiven und Verhaltensstörung, klage über Hör- und

Sehhalluzinationen und meine, Opfer von schwarzer Magie zu sein. Der

Beschwerdeführer leide unter Wahnvorstellungen mit paranoidem Inhalt; es komme

zu einer Alternierung von schweren depressiven Zuständen und Hypomanie. Aufgrund

der schwachen Intelligenz des Beschwerdeführers sei die Therapie psychoedukativ

angelegt; zudem erfolge eine medikamentöse Behandlung. In einem geschützten

Rahmen könnte mit zwei bis drei Stunden pro Tag mit einer Tätigkeit begonnen

werden mit progressiver Steigerung der Arbeit bis maximal fünf Stunden täglich.

Der behandelnde Psychiater schlug zudem vor, den Beschwerdeführer in einem

IV-Atelier abzuklären.

6.1.2 In seinen weiteren Verlaufsberichten

führte der behandelnde Psychiater die Diagnose der psychischen und

Verhaltensstörungen durch Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10

F10.25) nicht mehr auf, hielt ansonsten aber im Wesentlichen an seinen

bisherigen Einschätzungen fest. Mit Bericht vom 17. November 2016

(IV-Nr. 38) führte Dr. med. B.___ zudem aus, die medikamentöse

Behandlung mit einem Neuroleptikum habe zu einem Rückgang der Halluzinationen

geführt; die kognitiven Veränderungen und Verzerrungen seien jedoch geblieben.

Die Prognose sei schlecht. Mit Bericht vom 11. Oktober 2017

(IV-Nr. 53) wird weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der

Beschwerdeführer leide noch immer unter Wahnvorstellungen mit paranoidem

Inhalt.

6.2 Gemäss Stellungnahme von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 6.

November 2017 (IV-Nr. 55) sowie entsprechenden Laborberichten

(IV-Nrn. 23, 30 ff.) lagen die Spiegel der verordneten Medikamente trotz

auferlegter Mitwirkungspflicht mehrmals unterhalb ihres Wirkungsbereichs und

der Beschwerdeführer wurde einmalig positiv auf Benzodiazepine getestet (vgl.

IV-Nr. 32). Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin die Abweisung der

Leistungsbegehren in Aussicht stellte (vgl. Vorbescheid vom 13. September

2016, IV-Nr. 33; siehe auch E. I. 1.2 hievor) und auf die

Einwände des Beschwerdeführers nochmals zur Einnahme der verschriebenen

Medikamente sowie zu völliger Suchtmittelabstinenz aufforderte (vgl.

IV-Nr. 43) sowie nach Umstellung der Medikation durch Dr. med. B.___

(ohne Benzodiazepine; vgl. IV-Nrn. 46), zeigten die Laborkontrollen im

weiteren Verlauf eine anhaltende Suchtmittelabstinenz und Medikamentenspiegel

im Wirkungsbereich (vgl. Laborberichte in IV-Nrn. 47 – 51). Der

medizinische Sachverhalt erscheine – so RAD-Arzt Dr. med. E.___ – jedoch nicht

hinreichend plausibel und nachvollziehbar geklärt, weshalb eine

psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen werde.

6.3

6.3.1 Im Rahmen der von der

Beschwerdegegnerin alsdann angeordneten bidisziplinären Begutachtung (vgl.

IV-Nr. 56) fand am 25. Januar 2018 zunächst eine neuropsychologische

Untersuchung bei Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie SVNP, statt. In ihrem Bericht vom 15. Februar 2018

(IV-Nr. 64.2) hielt die Fachpsychologin zusammenfassend fest, beim

Beschwerdeführer bestehe eine nicht-authentische neuropsychologische

Funktionsstörung mit durchwegs deutlich bis massiv vermindertem

Leistungsprofil, mit fluktuierenden Bewusstseinseintrübungen sowie

wahrscheinlichem Aggravationsverhalten. In der neuropsychologischen Beurteilung

führte sie dazu aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchwegs deutlich bis

massiv vermindertes kognitives Leistungsprofil zeige. In einem sprachfreien und

kultur-fairen Intelligenztest (CFT20-R) erreiche der Versicherte einen

Grundintelligenzquotienten von 54, was deutlich im Bereich der geistigen

Behinderung liege. Wäre sein IQ tatsächlich so tief, wäre es ihm mit grosser

Wahrscheinlichkeit weder möglich gewesen, selbständig zum Untersuchungstermin mit

dem ÖV anzureisen, noch eine Einsprache gegen einen negativen Vorbescheid der

IV-Stelle zu realisieren, welchen er wohl dann nicht einmal verstanden hätte.

Testergebnisse und tatsächliches Verhalten stellten sich also deutlich

diskrepant dar. Zudem ergäben sich deutliche Hinweise auf ein

leistungsminderndes Verhalten mit sehr auffälligen Befunden in drei

durchgeführten simulationssensiblen Testverfahren aus der Testbatterie der

Forensischen Neuropsychologie sowie verschiedene testinterne Inkonsistenzen. Aufgrund

der nicht als valide einzustufenden Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf

Aggravationsverhalten könne die Arbeitsfähigkeit resp. deren Einschränkung aus

neuropsychologischer Sicht nicht quantifiziert werden. Eine allfällige

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit müsse von ärztlicher bzw.

psychiatrischer Seite her separat beurteilt werden. Angesichts des klinischen

Eindrucks des Beschwerdeführers sei eine Berufstätigkeit auch in geschütztem

Rahmen zurzeit nicht möglich (IV-Nr. 64.2 S. 10 f.).

6.3.2 Dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

21. Februar 2018 (IV-Nr. 64.1) lässt sich die Diagnose einer schweren

schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) entnehmen (IV-Nr. 64.1

S. 12).

Der Beschwerdeführer sei psychisch krank

und leide sehr, das sehe man eindeutig, redundant, und werde durch die

subjektiven Angaben sowie die Anamnese untermauert. Man sehe ihm die Angst an,

sein Gesichtsausdruck sei freudlos, furchterfüllt, verzweifelt, hilflos,

fliehend. Die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei blockiert. Sein

Tagesablauf sei pathologisch, er stehe im Verlaufe des späteren Nachmittags

auf, gehe weit nach Mitternacht ins Bett und könne nur dank (niedrig dosiertem)

Quetiapin schlafen. Er sei sehr ungepflegt und verwahrlost. Er gebe neben

Ängsten und Stress an, unter Stimmen zu leiden, die seiner Meinung nach

wahrscheinlich Geister seien. Während der zweiten Untersuchung sei der

Beschwerdeführer zeitweise wie nicht anwesend gewesen, sondern von anderem

angezogen. Der Beschwerdeführer sei in Casablanca (Marokko) mit fünf

Geschwistern aufgewachsen und habe nach der Schule einige Jahre bei seinem

Vater (Schreiner mit eigenem Geschäft) gearbeitet. Er sei 18jährig nach Barçelona

ausgewandert und zwei Jahre später nach Frankfurt gezogen. In Deutschland habe

er ca. fünf Jahre als Asylsuchender gelebt und sei als solcher dann in die

Schweiz gekommen. Er habe sofort geheiratet und mit seiner Ehefrau ca. acht

Jahre zusammengelebt, bis sie sich dann von ihm habe scheiden lassen. Dann sei

er krank geworden (IV-Nr. 64.1 S. 8).

Er sei mit 18 Jahren nach Europa

gegangen, weil es ihm in seiner Kultur nicht wohl gewesen sei, er habe also die

Mündigkeit zu diesem Schritt abgewartet und dann gehandelt. Er beschreibe die

familiäre Kultur und dass er diese nicht gernhabe. Er sei mehrmals

davongelaufen, auch in der Schweiz bei den verschiedenen Arbeitsstellen. Er

habe dann eine Heimat bei einer deutlich älteren Frau gefunden, das sei eine

gute Zeit gewesen; sie habe dann aber mit einem anderen Mann eine Beziehung

aufgenommen und die Scheidung (gegen seinen Willen) erreicht. Dann sei er

zusammengebrochen, was – so die Einschätzung von Dr. med. C.___ –

nachvollziehbar sei nach so langer Suche und Finden einer guten

Lebenssituation. Folglich sei die Beziehungsfähigkeit das Leitsymptom, was zu

schizoider Persönlichkeitsstörung passe. Heute sei der Beschwerdeführer

tieftraurig, wie eine Art traumatisiert (also in einer erheblichen Anpassungsstörung),

und nicht mehr imstande, aus diesem Sumpf herauszukommen; er regrediere und er

entwickle in seiner Isolation ein psychopathologisches Verhalten, das

halluzinatorisch anmute, aber nicht eindeutig so sei, und zu dem in der

neuropsychologischen Untersuchung bemerkenswerten Verhalten passe

(IV-Nr. 64.1 S. 9).

Die laufende Behandlung sei ungeeignet

und man habe am Anfang sogar mit den falschen Medikamenten agiert –

wahrscheinlich, weil es dem behandelnden Psychiater nicht gelungen sei, eine

korrekte Diagnose zu stellen und eine leitliniengerechte Behandlung abzuleiten

und durchzuführen. Die Phase mit dem Alkoholkonsum sei ein untauglicher

«Selbstheilungsversuch» gewesen und vom behandelnden Psychiater

fälschlicherweise als Abhängigkeitssyndrom eingestuft worden. Nach Intervention

der Invalidenversicherung habe es rasch beendet werden können. Das

halluzinatorisch Anmutende sei heute zu wenig kohärent und zu wenig

hinreichend, um die Diagnose einer schizoaffektiven Störung zu begründen. Eine

solche Störung könnte man frühestens dann diagnostizieren, wenn nach einer

leitliniengerechten Behandlung der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion

auf der Basis der Persönlichkeitsstörung eigentliche Halluzinationen oder gar

paranoide Inhalte persistieren würden und gefestigt wären. Überfällig sei also

eine intensive leitliniengerechte psychiatrische Behandlung, die auch einen

normalen Tagesablauf zur Folge haben müsse. Der Beschwerdeführer selber wünsche

eine solche – stationäre – Behandlung (IV-Nr. 64.1 S. 10).

Alle Funktionseinschränkungen seien auf

die Gesundheitsschädigung zurückzuführen. Das wie Simulation oder Aggravation

Anmutende sei Ausdruck der Verzweiflung und Hilflosigkeit und ein Versuch des

Beschwerdeführers, auf diese Art und Weise zu zeigen, wie er leide, selber

nicht weiterkomme (wie seinerzeit der Konsum von abhängig machenden

Substanzen). Das Leitsymptom sei, dass es der Beschwerdeführer in seiner Kultur

nicht ausgehalten habe und bei der erst besten Gelegenheit ins Ausland

ausgewandert sei. Dort habe er festgestellt, dass es nicht besser gewesen sei.

Seine beste Zeit sei die Ehe mit der Schweizerin gewesen, die ihm Heimat,

Geborgenheit und Sicherheit gegeben habe. Sie habe sich gegen seinen Willen von

ihm scheiden lassen, seit dann sei er manifest krank, regrediert, verwahrlost

(IV-Nr. 64.1 S. 11). Die Kooperation des Beschwerdeführers sei gut;

es sei jedoch eine ganz andere Behandlung überfällig. Was die gescheiterten

(Selbst-)Eingliederungsbemühungen anbelange, habe sich der Beschwerdeführer

Mühe gegeben, sei aber an seiner schizoiden Beziehungsstörung gescheitert,

wofür er nichts könne (IV-Nr. 64.1 S. 13). Es bestünden keine

Diskrepanzen. Im jetzigen Zustand sei der Beschwerdeführer sicher nicht

arbeitsfähig. Wie das Aktivitätenniveau gewesen sei, als er noch in Marokko

gelebt habe, habe nicht herausgefunden werden können. Seit er mit 18 Jahren

ausgezogen sei, sei sein Aktivitätenniveau nie gut, nie ausreichend gewesen. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage sowohl in der bisherigen als

auch in einer angepassten Tätigkeit 0 % (IV-Nr. 64.1 S. 14).

6.4 Dr. med. E.___, RAD,

konstatierte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (IV-Nr. 68), dass die

Beurteilung der schwierigen und unklaren Sachlage für die Gutachter mit

erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Dem psychiatrischen

Gutachtensteil könne zunächst in der überzeugenden Darstellung gefolgt werden,

dass der Gesundheitszustand des Versicherten aktuell als desolat anzusehen sei

und eine Arbeitsfähigkeit sowie berufliche Massnahmen auszuschliessen seien.

Allerdings weise das psychiatrische Teilgutachten auch diverse Mängel auf, die

es nach Ansicht des RAD nicht erlaubten, umfassend auf die Einschätzungen des

psychiatrischen Gutachters, Dr. med. C.___, abzustellen. So seien zum

einen keine Laborkontrollen durchgeführt worden. Zum andern vermöge eine

schizoide Persönlichkeitsstörung als alleinige Diagnose die Symptomatik des Beschwerdeführers

nicht überzeugend zu begründen. Die Diagnose sei auch weder für sich noch

gegenüber einer bspw. ebenfalls möglichen schizotypen oder einer anderen

psychosenahen Störung differenzialdiagnostisch hinreichend belegt und

diskutiert worden. Schliesslich erscheine die vermutlich bewusstseinsnah

stattfindende Selbstdarstellung in der neuropsychologischen Abklärung nicht

zweifelsfrei und überzeugend als rein krankheitsbedingt gegenüber einer

Aggravation und Simulation begründet und abgegrenzt (IV-Nr. 68 S. 3).

Ein anderer Aspekt der Ergebnisse der

bidisziplinären Begutachtung sei aus Sicht des RAD, dass der Beschwerdeführer

demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits mit seiner

psychischen Störung in die Schweiz gekommen sei. Nach den anamnestischen

Ausführungen sei ein Erkrankungsbeginn bzw. das Auffallen der symptomatischen

Störung bereits im Jugendalter in Marokko zu vermuten. Diese Einschätzung

«passe» auch zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (die bereits in der

Adoleszenz sich zu entwickeln beginne) und auch mit der vom Versicherten in der

Schweiz gezeigten geringen, allenfalls zeitweiligen und (eher)

Teilarbeitsfähigkeit gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 68 S. 4).

6.5 Mit Schreiben vom 13. Juni

2018 (IV-Nr. 69) nahm Dr. med. C.___ zum Bericht von RAD-Facharzt

Dr. med. E.___ dahingehend Stellung, dass es keine Indikation für

Laborkontrollen gegeben habe. Zudem sei es für ihn dermassen eindeutig gewesen,

dass nicht eine psychosenahe Störung zur Diskussion gestanden habe, weshalb er

dies nicht weiter differentialdiagnostisch ausdiskutiert habe. Zur Aggravation

und Simulation habe er sich im Gutachten geäussert. Dr. phil. D.___ habe

sein Gutachten erst nach ihrer Ausformulierung gesehen und ihm geschrieben,

dass sie sein Gutachten «ganz ausgezeichnet» finde – damit sage sie indirekt

aus, dass ihre Vermutung so genügend entkräftet sei.

6.6 Mit der im Vorbescheidverfahren

abgegebenen Stellungnahme vom 26. November 2018 (IV-Nr. 77) hielt

Dr. med. E.___ den Einwänden des Beschwerdeführers entgegen, dass eine

schwere Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen als gutachterlich einzig

gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss

ICD-Definition einen Beginn in der Jugend voraussetze. Der IK-Auszug belege,

dass beim Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz durchaus und

zumindest zeitweilig eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen

werden könne. Dass eine relevante Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, finde sich

bei Persönlichkeitsstörungen häufig, da neben persönlichkeitsimmanenten

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit immer auch begleitende psychosoziale

Gegebenheiten Einfluss nähmen. Diese Tatsachen widersprächen allerdings

keineswegs der Feststellung des RAD, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die ausgewiesene Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, wegen der er

schon kurz nach seiner Einreise auffällig geworden sei und die sich aktuell

erheblich negativ auswirke, bereits bei Einreise in die Schweiz vorgelegen

habe.

7. Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Facharzt Dr. med. E.___

verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers, da dieser bereits mit einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung in die Schweiz eingereist sei (vgl. E. II. 4.1 hievor).

Wie dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage nach dem Erfüllen der

versicherungsmässigen Voraussetzungen jedoch nicht der Eintritt des

Gesundheitsschadens, sondern jener der (leistungsspezifischen) Invalidität

massgebend (vgl. E. II. 6 hievor). Wann die psychische

Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von

invalidisierendem Ausmass erreicht hat bzw. wie es sich mit dem Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit genau verhält, lässt sich den Ausführungen von Dr. med.

C.___ nicht entnehmen. Allein aus der kurz gehaltenen und nicht näher

begründeten Aussage des Gutachters, wonach das Aktivitätenniveau des

Beschwerdeführers seit seinem Auszug mit 18 Jahren «nie gut, nie ausreichend»

gewesen sei (IV-Nr. 64.1 S. 14; vgl. auch E. II. 6.3.2 hievor),

kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei bereits

mit einer (invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz eingereist.

Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C.___ an anderer Stelle festhielt, der

Beschwerdeführer sei (erst) seit der gegen seinen Willen erfolgten Scheidung,

also Jahre nach der Einreise in die Schweiz, «manifest krank» geworden

(IV-Nr. 64.1 S. 11). Auch sonst vermag das bidisziplinäre Gutachten

von Dr. med. C.___ und Dr. phil. D.___ nicht vollständig zu überzeugen. So

bleiben – auch nach Rückfrage des RAD und erneuter (kurzer) Stellungnahme durch

Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 6.4 f. hievor) – gewisse

Unklarheiten und Diskrepanzen zwischen der geäusserten Symptomatik und der

gestellten Diagnose, die als solche und in Abgrenzung zu den Vorbefunden

(gemischte schizoaffektive Störung) zudem nicht ausreichend begründet erscheint.

Auch die Einordnung des in der neuropsychologischen Untersuchung beobachteten

auffälligen (Aggravations-)Verhaltens wird nicht restlos geklärt. Schliesslich

ist vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, dass RAD-Facharzt

Dr. med. E.___, der sich zunächst zu Recht kritisch zu den gutachterlichen

Ausführungen geäussert hatte (vgl. E. II. 6.4), sodann gleichwohl auf die

Einschätzung von Dr. med. C.___ abstellte, wenn er das seitens RAD

postulierte (hier jedoch nicht massgebende) Vorliegen einer psychischen Störung

bei Einreise in die Schweiz damit begründete, dass der gutachterlich erhobenen

Persönlichkeitsstörung ein Beginn im Jugendalter immanent sei (vgl. E. II.

6.4 und 6.6 hievor).

Zusammenfassend waren der medizinische

Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowie

der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zur Bestimmung des Invaliditätseintritts durch

die bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 vorliegenden medizinischen

Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um die festgestellten

Abklärungslücken zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten

eingeholt (vgl. E. I. 5.1 f. hievor).

8. Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.2

hievor).

8.1 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

20. Januar 2020 (A.S. 41 – 79) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 3.1

hievor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den

Beschwerdeführer unter Beizug eines Arabisch sprechenden Dolmetschers (vgl.

A.S. 42) eingehend untersucht (vgl. A.S. 51 – 68) und die

Vorakten studiert hat (vgl. Aktenauszug auf A.S. 47 – 51). Die Aussagen

des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 69 ff.

mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Dr. med. F.___ stellt

in seinem Gutachten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit depressiver

Komponente (ICD-10 F25.1).

8.2 Der Gutachter würdigt die

Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar – im Abgleich der erhobenen Befunde mit den

Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellte Diagnose.

8.2.1 Zum psychopathologischen Befund

(A.S. 62 ff.) hält Dr. med. F.___ fest, das äussere Erscheinungsbild

wirke insgesamt leicht vernachlässigt bzw. nur wenig gepflegt. Im

Kontaktverhalten sei der Explorand zeitweilig distanziert, zumeist aber

zugewandt und ein tragfähiger Kontakt sei durchgehend aufrecht zu erhalten. Der

Beschwerdeführer könne Blickkontakt aufnehmen. Vorübergehend schweife sein

Blick aber wiederholt ab, mehrfach entstehe der Eindruck, als ob der

Versicherte akustische Halluzinationen (Stimmen) wahrnehme und «in sich

hineinhorche». Der Beschwerdeführer sei bemüht, die gestellten Fragen zu

beantworten. Die Antwortlatenzen seien teils unauffällig, teils recht

zögerlich, viskös. Die Beschwerdeschilderung sei einfach, wenig differenziert,

zumeist defizitorientiert. Insgesamt herrsche eine zumeist freundlich

distanzierte, höfliche Gesprächsatmosphäre, wobei jedoch wiederholt auch latent

eine hintergründig gereizte Atmosphäre entstehe. Zu Aufmerksamkeit und

Konzentration hält der Experte fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich mit

mässiger Aufmerksamkeit das Explorationsgespräch verfolge. Im Verlauf zeige

sich der Versicherte zunehmend weniger aufmerksam, aber dennoch wach, attent.

Das Konzentrationsvermögen lasse zunehmend nach. Die Umstellfähigkeit für

wechselnde Gesprächsinhalte und unterschiedliche Gesprächstempi erscheine

viskös. Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte sei nur wenig

differenziert und sehr schlicht. Einfach Sachverhalte könne der Versicherte

aber gut verstehen und auffassen. Ausdauer und Durchhaltevermögen seien

reduziert. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und in allen

Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Er

spreche mit zumeist kräftiger, gut modulierter und verständlich artikulierter

Stimme.

Formalgedanklich sei der

Beschwerdeführer geordnet und kohärent, gelegentlich viskös im gedanklichen

Ablauf. Denkzerfahrenheit, Ideenflucht, Gedankenabriss lägen nicht vor. Im

inhaltlichen Denken deute sich eine vermehrte Beschäftigung mit

Selbstwertzweifeln an, ferner schildere der Versicherte gelegentlich sensitiv

paranoische Anklänge (man rede schlecht über ihn, wolle ihm schaden, er fühle

sich beobachtet). Ein eigentliches Wahnsystem lasse sich aber nicht ausmachen.

Aussergewöhnliche Schuldgefühle oder eine gar schuldwahnhafte Symptomatik lägen

nicht vor. Wiederholt schildere der Beschwerdeführer akustische

Fehlwahrnehmungen im Sinne akustischer Halluzinationen mit zumeist

kommentierenden, selten dialogisierenden, aber in der Regel nicht imperativen

Stimmen. Es handle sich um männliche Stimmen ihm nicht bekannter Personen. Ferner

schildere der Versicherte gelegentliche Eindrücke taktiler Fehlwahrnehmungen,

er habe angstbesetzte nächtliche Gefühle von Berührungen sowie den Eindruck,

jemand Unbekanntes trachte ihm nach dem Leben, berühre ihn nicht nur an den

Beinen, sondern versuche auch, ihn zu würgen oder sein Gesicht in das Kissen zu

drücken, um ihn zu ersticken. Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten im

klinisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten und es bestünden

keine Anhaltspunkte für eine primär hirnorganische Beeinträchtigung

kognitiv-mnestischer Funktionen.

Die Ich-Grenzen seien geschlossen,

Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden nicht. Dissoziationen liessen sich

aktuell nicht feststellen. Anamnestisch schildere der Beschwerdeführer zwar

gelegentlich dissoziativ anklingende nächtliche Symptome, von denen er sich

aber inhaltlich sodann distanzieren könne. Das Intelligenzniveau wirke unter

Berücksichtigung von schulischem und beruflichem Werdegang sowie klinischem

Gesamteindruck nur knapp durchschnittlich bis unterdurchschnittlich.

Anhaltspunkte für eine krankheitswertige Intelligenzminderung ergäben sich aus

dem psychiatrischen Befund jedoch nicht. Die Willenskräfte seien wenig

strukturiert. Immer wieder zeige der Beschwerdeführer Ambivalenz. Es falle ihm

schwer, Entscheidungen zu fällen. Oft würden Entscheidungen aus momentanen

Bedürfnissen und Vorstellungen heraus getroffen, ohne nachhaltig in der Lage zu

sein, die Entscheidungen argumentativ zu vertreten und einmal aufgebaute

intentionale Spannungsbögen sodann auch durchzuhalten. Das Durchhaltevermögen

sei reduziert. Insgesamt wirke die Antriebslage gemindert. Die Psychomotorik

des Versicherten sei während der gesamten Exploration recht wechselhaft

gewesen. Zeitweilig, vor allem bei psychobiografisch belastenden anamnestischen

Erhebungen habe sich der Beschwerdeführer angespannt, gelegentlich sogar

agitiert gezeigt, gegen Ende der Exploration hingegen erschöpft, dann

psychomotorisch matt und schwunglos gewirkt. Gestik und Mimik hätten Stimmung

und Affekt in angemessener Form unterstrichen.

Zur Affektivität führt Dr. med. F.___

aus, dass der Beschwerdeführer durchaus über das gesamte emotional affektive

Ausdrucksspektrum verfüge. Über weite Strecken habe er sich in der

Explorationssituation aber dysphorisch gezeigt, gelegentlich mit gereizter

Note. Daneben habe sich über weite Strecken eine ernste, zum Teil auch

depressiv herabgedrückte Grundstimmung gezeigt. Die Fähigkeit, Freude zu

empfinden, sei deutlich reduziert. Es bestehe eine Interesseminderung, aber

kein vollständiger Interesseverlust. Soziale Rückzugstendenzen seien erkennbar.

Der Versicherte habe über zeitweiligen Lebensüberdruss sowie zwei Jahre

zurückliegende Suizidversuche berichtet. Aktuell sei er von Suizidalität aber

zuverlässig distanziert. Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie

bestünden nicht. Ängste in Zusammenhang mit den wahrgenommenen akustischen

Halluzinationen habe der Beschwerdeführer plastisch geschildert. Zwänge von

Alltagsrelevanz liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich keine

Anhaltspunkte für eine phobische Störung mit versicherungspsychiatrischer

Relevanz oder eine Panikstörung.

Auf der Ebene der Persönlichkeit – so

der Experte weiter – wirke der Beschwerdeführer umgänglich. Er zeige eine

leicht reduzierte Frustrationstoleranz bei aber ausreichender emotionaler

Stabilität und ausreichender Impulskontrolle. Es ergäben sich keine

ausreichenden Anhaltspunkte für schwere Veränderungen der

Persönlichkeitsstruktur, die mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen

einhergingen. Weit in die Kindheit oder Adoleszenz zurückreichende Wurzeln

einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht feststellen. Ein ausgewiesener

weitgehender Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit

übermässiger Vorliege für Fantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich

gekehrte Zurückhaltung lasse sich nicht ausmachen. Zwar zeige der Versicherte

soziale Rückzugstendenzen und beschreibe sich als einsam, eine übermässige

Vorliebe für Fantasien und eine nicht psychotisch bedingte in sich gekehrte

Zurückhaltung sei hingegen nicht feststellbar. Auch ein vollständiger Rückzug

aus affektiven Kontakten und dyadischen Beziehungen lasse sich nicht

formulieren. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine vermehrte

narzisstische Kränkbarkeit oder eine Missachtung sozialer Verpflichtungen. Eine

deutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren,

liege nicht vor und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei auch

nicht durch Dramatisierung, theatralisch übertriebenen Ausdruck von Gefühlen

oder durch Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht oder Mangel an

Rücksichtnahme gekennzeichnet. Anankastisch zwanghafte Persönlichkeitszüge

liessen sich ebenso wenig feststellen wie eine ängstliche Persönlichkeitsstruktur

mit Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik mit daraus

resultierend eingeschränkter Beziehungsfähigkeit. Insgesamt seien die

medizinischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert bzw.

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden

Persönlichkeitsänderung entsprechend den Merkmalen des ICD-10 nicht hinlänglich

erfüllt.

Die Urteils- und Kritikfähigkeit des

Beschwerdeführers sei ausreichend vorhanden, wobei jedoch der Realitätsbezug

unter einer psychotisch bedingten (paranoid-halluzinatorisch veränderten)

Realitätswahrnehmung leide. Der Beschwerdeführer zeige wenig

Veränderungsmotivation. Er erlebe sich dysphorisch, unzufrieden,

leistungsunfähig, mit seinem Schicksal hadernd, und bleibe gefangen in seiner

Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können. Betreffend Grundbedürfnisse bestehe

eine Dyssomnie und es werde aktuell Inappetenz mit Gewichtsverlust bei zuvor

massiver Gewichtszunahme unter Olanzapin angegeben.

8.2.2 Gestützt auf diese Befundlage

leuchtet sodann die fachärztliche Herleitung der gestellten Diagnose von

Dr. med. F.___ (A.S. 68 f.) ein, wonach der Beschwerdeführer

episodisch auftretend, in der Intensität episodisch wechselnd ausgeprägt,

sowohl affektive als auch schizophrene Symptome aufweise. Es bestünden

charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung einhergehend mit

veränderter Affektivität, aktuell und anamnestisch zumeist mit depressiv

gefärbter Auslenkung. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, seine intellektuellen

Fähigkeiten seien knapp durchschnittlich bis unterdurchschnittlich, aber nicht

im Rahmen einer psychotischen Störung verändert. Es komme psychopathologisch zu

Phänomenen wie Gedankenlautwerden, Wahnwahrnehmungen, Gefühl des Gemachten

sowie kommentierendem und dialogisierendem Stimmenhören. Es bestünden

formalgedanklich Einschränkungen. Die emotional affektive Schwingungsfähigkeit

erscheine beeinträchtigt. Eine eindeutige paranoide Schizophrenie, welche durch

beständige häufig paranoide Wahnvorstellungen, begleitet von akustischen

Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sei, liege aber nicht

vor. Die Veränderung der Stimmungslage, des Affektes, des Antriebes und der

Psychomotorik fielen jedoch ins Gewicht, sodass die Diagnose einer schizoaffektiven

Störung gestellt werden könne. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei

bereits durch Dr. med. B.___ mehrfach bestätigt (A.S. 69). Nach

Angabe des behandelnden Psychiaters liege allerdings eine gemischte

schizoaffektive Störung vor, welche also auch maniforme Episoden bedingen

würde. Dies lasse sich nach den in der aktuellen Begutachtung erhobenen

Befunden nicht vollumfänglich bestätigen, da überwiegend eine affektiv

depressive Symptomatik vorherrsche und auch der Vorgeschichte folgend

überwiegend bestanden habe (A.S. 73).

8.2.3 Auch die weiteren

differentialdiagnostischen Überlegungen des Experten, insbesondere die

Abgrenzung zu der von Dr. med. C.___ attestierten Persönlichkeitsstörung

vom schizoiden Typus, erscheinen plausibel. So legt Dr. med. F.___

nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, namentlich einer schizoiden

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), zu verneinen seien. Die vom

Beschwerdeführer geschilderten Rückzugstendenzen und die geringen sozialen

Kontakte seien der psychotischen (schizoaffektiven) Störung geschuldet und auch

der schwierigen psychosozialen Situation, in der sich der Versicherte befinde.

Sie seien nicht Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung. Die schizoaffektive

Psychose des Versicherten gehe mit deutlichen Einschränkungen in den

psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens

einher. Möglicherweise sei Dr. med. C.___ nicht zur Diagnose einer

psychotischen Störung gelangt, weil der Beschwerdeführer seinerzeit mit einem

Neuroleptikum antipsychotisch behandelt worden sei und die Symptome einer

schizoaffektiven Störung deswegen seinerzeit nicht sehr ausgeprägt gewesen

seien (A.S. 69). Vor diesem Hintergrund könne auch die seitens RAD

vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei bereits mit einer schweren

Persönlichkeitsstörung in die Schweiz eingereist, nicht aufrechterhalten

werden, weil eine Persönlichkeitsstörung zwar definitionsgemäss bereits in der

Adoleszenz entstehe, die Diagnose nach heutigen Informationen jedoch nicht

bestätigt werden könne (A.S. 74).

So sei der Versicherte unter einfachen,

landestypischen und kulturspezifischen Rahmenbedingungen aufgewachsen, ohne dass

es Hinweise für frühkindliche Entwicklungsverzögerungen, spezifisch emotionale

Störungen des Kindes- und Jugendalters oder Störungen des Sozialverhaltens

gebe. Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schule besucht und sei

seinen Angaben zufolge durchaus integriert gewesen. 18jährig habe er mit dem

Wunsch nach Eigenständigkeit sowie sozialer Sicherheit bei fehlenden

Perspektiven seine Heimat verlassen, um zunächst in Spanien eine Tätigkeit in

der Gastronomie anzunehmen. In der Folge habe der Versicherte versucht, in

Deutschland Asyl zu erhalten. Soweit aus seinen Angaben ersichtlich, sei der

Asylantrag gescheitert und der Beschwerdeführer habe sich daraufhin die Schweiz

begeben, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe, mit der er knapp neun Jahr kinderlos

verheiratet gewesen sei. Gegen Ende der Beziehung habe der Versicherte

feststellen müssen, dass seine Ehefrau ihn hintergehe und mit einem anderen

Mann betrüge. Er schildere, dass er kurz vor der Scheidung auch noch bemerkt

habe, dass seine Ehefrau ein Kind von ihrem damaligen Liebhaber erwartet habe,

den sie kurze Zeit nach der Scheidung geheiratet habe. Der Beschwerdeführer

habe diesen Sachverhalt als schwer kränkend erlebt, zumal es ihm bereits zuvor

kaum gelungen sei, sozial und beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Immer

wieder seien Temporäranstellungen gescheitert, ohne dass es zu einer

Festanstellung gekommen sei. Die eingehende Exploration ergebe gemäss

Dr. med. F.___ dazu keine Hinweise auf eine möglicherweise

persönlichkeitsbedingte Häufung von Arbeitsplatzkonflikten, Beziehungsabbrüchen

oder anderen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, welche auf eine

Persönlichkeitsstörung hindeuten könnten (A.S. 70).

Zeitlich koinzidierend mit der Trennung

von der Ex-Ehefrau und dem Scheidungsverfahren sei es zu einer Dekompensation

gekommen. Das Bild entspreche einer schizoaffektiven Störung. Retrospektiv

betrachtet müsse dieser Life Event, die auch vom Beschwerdeführer bis heute

noch als einschneidendes Erlebnis geschilderte Trennung, als Auslöser der Dekompensation

angesehen werden. Ob seinerzeit auch der (anlässlich der aktuellen wie auch der

vergangenen psychiatrischen Exploration eingeräumte) gelegentliche damalige

Cannabiskonsum die Dekompensation der psychotischen Störung gefördert habe,

bleibe dahingestellt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht bekannt sei, dass

Cannabiskonsum bei entsprechender Prädisposition das Auftreten psychotischer

Episoden fördern könne. Aktuell bestehe gleichwohl seit Jahren kein Hinweis

mehr auf das Vorliegen eines relevanten Suchtgeschehens (A.S. 70 f.,

74).

8.2.4 Wie vorstehend dargelegt,

verneint Dr. med. F.___ mangels entsprechender Hinweise

nachvollziehbarerweise ein Suchtleiden von versicherungspsychiatrischem

Krankheitswert; auch irreversible Suchtfolgeschäden und/oder schwere soziale

Beeinträchtigungen infolge eines Suchtgeschehens bestünden nicht

(A.S. 69). Was die Phase von vermehrtem Alkoholkonsum in der Vergangenheit

anbelange, könne rückblickend die Interpretation von Dr. med. C.___ bestätigt

werden, wonach es sich dabei um einen untauglichen Selbstbehandlungsversuch

gehandelt habe. Aktuell ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen

fortgesetzten übermässigen oder unkontrollierten Alkoholkonsum (A.S. 74).

8.3 Zu den Auswirkungen der

gestellten Diagnose auf der Ebene der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen

(A.S. 72 f.) hält Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer

weise deutliche Einschränkungen in den komplexen Ich-Funktionen und den

vorhandenen Ressourcen auf. Gemäss Mini-ICF-App bestehe eine mittelgradige bis

schwere Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der

Fähigkeit zur Tagesstrukturierung, der Durchhaltefähigkeit sowie der Fähigkeit

zu dyadischen Beziehungen. Mittelgradig beeinträchtigt seien die

Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die

Interaktionskompetenz sowie der Bereich von Proaktivität, Antrieb und

Aktivitätsniveau. Leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen seien

auszumachen in der Kompetenz- und Wissensanwendung sowie in der Fähigkeit zur Selbstpflege

und Selbstversorgung. Einzig in der Wegefähigkeit lasse sich keine

Beeinträchtigung feststellen. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der

Gutachter die Ressourcen des Beschwerdeführers als deutlich eingeschränkt

erachtet. Es liege eine psychotisch bedingte erhebliche Beeinträchtigung vor,

welche den Versicherten für die Belastungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

nicht ausreichend belastbar erscheinen lasse.

8.4

8.4.1 Was sodann die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit betrifft (A.S. 75 f.), gelangt Dr. med. F.___

zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Defizite

und der verbliebenen, nur geringen Ressourcen nicht zumutbar sei, der letzten

Tätigkeit als Temporärmitarbeiter (verschiedene Einsätze als Staplerfahrer,

Produktions-, Betriebs-, Lager- und Postmitarbeiter sowie Hilfsarbeiter auf dem

Bau) nachzugehen. Er sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig

(null Stunden, aufgehobene Leistungsfähigkeit).

Auf die Frage nach möglichen

Verweistätigkeiten (A.S. 76) führt der Experte aus, dass der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht lediglich in der Lage sei, unter

schützenden und strukturgebenden Bedingungen in einem wohlwollenden, möglichst

im Umgang mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Umfeld, Tätigkeiten

einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung nachzugehen. Derartige

Tätigkeiten unter den Bedingungen des geschützten Arbeitsmarktes könne der

Versicherte zwei bis drei Stunden täglich ausüben, die Leistungsfähigkeit sei

entsprechend den schützenden Rahmenbedingungen dabei zunächst sicher um

50 % reduziert. Zusammenfassend lasse sich im Hinblick auf eine Tätigkeit

unter schützenden und strukturgebenden Rahmenbedingungen mithin eine

Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 25 % (zwei bis drei

Stunden täglich mit Leistungsminderung) beschreiben. Eine Tätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht denkbar. Prognostisch sei davon

auszugehen, dass bei günstigem Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in

schützendem Rahmen möglich sei. Ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt dürfte

frühestens nach Ablauf von 18 Monaten bei günstigem Verlauf möglich sein.

8.4.2 Zum Verlauf hält Dr. med. F.___

fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe zwar einen wechselnden

Verlauf gehabt, aber im Lichte der psychotischen Grunderkrankung habe seit 2012

(Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung bei Dr. med. B.___)

durchgehend Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sowohl in der angestammten als

auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.

Zu keinem Zeitpunkt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

vorhanden gewesen (A.S. 77). Dies gelte auch für den Verfügungszeitpunkt

am 28. März 2019 und den Begutachtungszeitpunkt (vgl. A.S. 78).

Zum Zeitpunkt der Einreise in die

Schweiz – so der Gutachter auf die Frage der Beschwerdegegnerin (A.S. 78)

– habe, soweit aus heutiger Sicht nach Aktenlage, anamnestischen Angaben und

Befunderhebungen erkennbar, noch kein invalidisierender Gesundheitsschaden auf

psychiatrischem Fachgebiet bestanden. Die psychotische Dekompensation des

Beschwerdeführers sei erst vor etwa zehn Jahren in engem zeitlichem

Zusammenhang mit einem Life Event (Partnertrennung / Scheidung mit

schwer kränkend wahrgenommenen Konflikten) eingetreten. Zum Zeitpunkt der

Einreise in die Schweiz habe für einfache geistige Tätigkeiten mit geringen

Verantwortungsgraden, welche dem ungelernten / angelernten

Ausbildungs- und Kenntnisstand des Beschwerdeführers entsprochen hätten, Arbeitsfähigkeit

(Erwerbsfähigkeit) zu 100 % bestanden. Eine die Arbeitsfähigkeit

tangierende Persönlichkeitsstörung habe bei Einreise in die Schweiz hingegen

nicht bestanden.

8.4.3 Zu Therapiemassnahmen nimmt der

Experte dahingehend Stellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in

regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung befinde, wobei

die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach der Versicherte aufgrund

seiner kognitiven Fähigkeiten im Wesentlichen nur supportiv psychotherapeutisch

behandelt werden könne, nachvollziehbar erscheine. Allerdings sei der derzeit

vom Beschwerdeführer angegebene Verzicht auf Neuroleptika (Olanzapin) bei

Fortsetzung der Behandlung mit Rivotril für das Bild der vorliegenden

schizoaffektiven Psychose inadäquat. Ein Antipsychotikum (Neuroleptikum) sollte

unbedingt verordnet werden. Es sei zu diskutieren, ob ein Wechsel von Olanzapin

auf ein anderes Neuroleptikum sinnvoll sei, da der Beschwerdeführer unter

Olanzapin eine unangenehme Gewichtszunahme verspüre. Da er aber klar schildere,

dass sich die produktiv-psychotische Symptomatik mit halluzinatorischen

Fehlwahrnehmungen nach Absetzen des Olanzapins verstärkt habe, sei der Verzicht

auf ein Neuroleptikum nicht vertretbar (A.S. 71). Die gegenwärtige

Behandlung mit Rivotril und zwei- bis vierwöchigen Konsultationsterminen

erscheine nach dem Gesagten nicht als ausreichend (A.S. 77). Festzuhalten

sei zudem, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie teilstationär

oder stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Eine Grundstabilisierung,

ferner eine Befähigung zu einer besseren Tagesstruktur sowie eine Verbesserung

der sozialen Integration sollten über eine teil- oder vollstationäre

psychiatrische Behandlung erreicht werden können (A.S. 72) und könnten den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern (vgl. A.S. 77). Einen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe diese vorgeschlagene Therapie

wahrscheinlich; jedoch dürfte dieser frühestens nach einem bis anderthalb

Jahren eintreten, um eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu erzielen. Eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit sei unter

intensivierter Fachbehandlung daher frühestens nach 12 – 18 Monaten

sinnvoll (A.S. 77).

Was berufliche Massnahmen anbelange, sei

das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Aktuell

bestehe allerdings lediglich Potenzial für eine Tätigkeit unter schützenden und

strukturgebenden Rahmenbedingungen in einem zeitlich eingeschränkten Umfang

(A.S. 72). Unter diesen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer

zweifelsohne in der Lage, einem Beschäftigungsprogramm mit dem Ziel einer

Belastbarkeitssteigerung nachzugehen. Ein Übertritt in eine Tätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt dürfte allerdings frühestens nach 12 – 18

Monaten möglich sein. Eine vorzeitige Überlastung wäre schädlich und könnte

eine psychische Dekompensation herbeiführen (A.S. 77). Die Prognose sei zweifelhaft,

aber nicht grundsätzlich schlecht (A.S. 78).

8.5 Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den

psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend

zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von

Dr. med. F.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden

Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll

der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten Urteils); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der

somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche

mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.5.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

einzugehen. Hierzu kann auf das in E. II. 8.2.2 und 8.3 vorgehend Gesagte

und Ziff. 6 und 7.4 des Gutachtens (A.S. 68 f., 72 f.)

verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die Symptomatik betreffend der

diagnostizierten schizoaffektiven Störung bzw. die psychotisch bedingte

Beeinträchtigung als erheblich eingestuft wird.

Hinweise auf Aggravation oder Simulation

konnte Dr. med. F.___ anlässlich seiner aktuellen und eingehenden

Untersuchung nicht beobachten (A.S. 72). Bezüglich des von Dr. phil. D.___

dokumentierten auf Aggravation oder Simulation hinweisenden Verhaltens des

Beschwerdeführers während der früheren neuropsychologischen Untersuchung (vgl.

E. II. 6.3.1 hievor) erachtet Dr. med. F.___ die Einschätzung von

Dr. med. C.___, wonach dieses Verhalten als Ausdruck von Verzweiflung und

Hilflosigkeit zu verstehen sei, aus aktueller Sicht als durchaus tragfähig.

Diese stünden jedoch nicht in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers, sondern dürften vielmehr vor dem Hintergrund der

psychotischen Störung, der unterdurchschnittlichen Intelligenz sowie der

gravierenden psychosozialen Rahmenbedingungen entstanden sein (A.S. 74).

Keine plausible Erklärung sei demgegenüber die vom Versicherten vertretene

Einschätzung, wonach die 2018 in der neuropsychologischen Untersuchung

gezeigten Inkonsistenzen auf die damalige Medikation zurückzuführen seien (A.S. 72;

siehe auch E. II. 8.5.4 hienach zur Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz kann auf das unter vorstehender

E. II. 8.4.3 Gesagte sowie Ziff. 7.2 und 8.8 des Gutachtens

(A.S. 71 f., 77) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der

Beschwerdeführer seit 2012 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer

sowie in medikamentöser Behandlung steht, welche für den Gutachter

grösstenteils nachvollziehbar erscheint. Gleichzeitig zeigt der Experte auf,

dass Verbesserungen im Gesamt­therapiekonzept vorgenommen werden sollten

(Intensivierung der Psychotherapie, zusätzliche Verschreibung eines

Neuroleptikums, Erwägen einer teil- oder vollstationären psychiatrischen

Behandlung). Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt könnte gemäss gutachterlicher

Einschätzung mit der vorgeschlagenen intensivierten Therapie bei günstigem

Verlauf jedoch frühestens nach 12 – 18 Monaten erzielt werden.

Dasselbe gilt nach Angaben von Dr. med. F.___ für das von ihm im Umfang

von zwei bis drei Stunden täglich (mit Leistungsminderung) als möglich und

zumutbar erachtete Beschäftigungsprogramm (unter schützenden und

strukturgebenden Rahmenbedingungen) zur Steigerung der Belastbarkeit.

Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer damit weder eine Behandlungs- noch

eine Eingliederungsresistenz vor.

Zum Indikator der Komorbidität hat sich

der Gutachter nicht geäussert. Dies leuchtet ein, sind doch keine anderweitigen

krankheitswertigen Störungen erhoben worden, welche eine Wechselwirkung mit der

Hauptdiagnose entfalten könnten.

8.5.2 Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass deutliche

Einschränkungen in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns,

Gestaltens und Wollens sowie erhebliche Einschränkungen in den komplexen

Ich-Funktionen bestünden (A.S. 72, 75). Dies manifestiere sich auch in den

mittels Mini-ICF-App erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen, welche in vier

Bereichen mittelgradig bis schwer, in drei Bereichen mittelgradig und in zwei

Bereichen leicht bis mittelgradig ausfallen; nur in einem Bereich sind keine

Beeinträchtigungen zu verzeichnen (siehe dazu im Einzelnen: E. II. 8.3

hievor sowie Ziff. 7.4 und 8.4 des Gutachtens [A.S. 72 f., 75]).

Für die ausführliche differentialdiagnostische Abgrenzung zur der im

Vorgutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung kann auf das unter

vorstehender E. II. 8.2.1 und 8.2.3 Gesagte verwiesen werden

(vgl. auch Ziff. 6 f. des Gutachtens [A.S. 68 ff.]).

8.5.3 Innerhalb der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»

mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten:

Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,

bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299

f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Gutachter führt zum

sozialen Kontext aus, die soziale Situation des Beschwerdeführers sei

problematisch. Es bestehe eine offenbar nicht besonders stabile Beziehung zu

einer in Marokko lebenden Frau, mit welcher der Versicherte zwei gemeinsame

Söhne habe. Das Verhältnis zur Kindesmutter umschreibe der Beschwerdeführer als

zeitweilig angespannt, es bestehe nur sporadischer Kontakt, zumal er nur einmal

jährlich nach Marokko reisen könne und sich dort sodann bei seiner Mutter

aufhalte. Des Weiteren schildere der Beschwerdeführer eine sehr schwierige

psychosoziale und sozioökonomische Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt

sowie laufenden Betreibungen. Darüber hinaus bestünden kaum tragfähige

Sozialkontakte. Insgesamt seien die Kontextfaktoren daher als negativ

einzuschätzen (A.S. 71).

8.5.4 Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich

wird im Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer schildere eine gleichmässige

Einschränkung seines Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Zwar

sei festzuhalten, dass er offenbar in der Lage gewesen sei, eine dreiwöchige

Marokko-Reise zu unternehmen. Dennoch weise der Versicherte nur ein geringes

Aktivitätenniveau auf und es lägen Einschränkungen im Antriebsverhalten vor.

Darüber hinaus beeinträchtige eine Affektregulationsstörung auch soziale

Kontakte. Insgesamt liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten

Funktionseinbussen weitgehend nachvollziehen und es seien aus gutachterlicher

Sicht keine Inkonsistenzen zu verzeichnen (A.S. 72 f.; siehe auch

E. II. 8.5.1 hievor betreffend Ausschluss von Aggravation und

Simulation).

8.5.5 Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Mit Blick

auf das unter vorstehender E. II. 8.5.1 zum Indikator «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte ist zumindest ein gewisser Leidensdruck

ausgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer seit Jahren (d.h. seit Februar 2012;

vgl. E. II. 6.1.1 hievor) einer fachärztlichen Behandlung unterzieht. Auch

mit einem Neuroleptikum wurde der Beschwerdeführer, wie von Dr. med. F.___

empfohlen, ursprünglich behandelt. Nach der (plausibel erscheinenden) Absetzung

des betreffenden Medikamentes (Olanzapin) infolge erheblicher Gewichtszunahme (vgl.

E. II. 8.2.1 hievor) wäre es aber gemäss Gutachter angezeigt gewesen, auf

ein anderes Neuroleptikum zu wechseln (vgl. E. II. 8.4.3 hievor). Auch die

weiteren gutachterlichen Empfehlungen betreffend Gesamttherapiekonzept zeigen,

dass bislang nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden sind. Dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich die Expertise seines langjährigen behandelnden

Facharztes nicht ausreichend hinterfragt hat, kann ihm mit Blick auf seine

Gesamtsituation und insbesondere auch seine unterdurchschnittlichen

intellektuellen Ressourcen nicht zum Vorwurf gemacht werden bzw. es kann nicht

allein daraus geschlossen werden, dass kein oder nur ein geringer Leidensdruck vorhanden

wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018

E. 6.2.2.1, wonach es auch bzw. in erster Linie Sache des behandelnden

Arztes ist, die optimale Behandlungsform zu wählen und bei Nicht-Ansprechen des

Patienten nach Alternativen zu suchen).

8.6 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigung damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer

vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist,

sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt

das vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine zuverlässige Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu. Der

Gutachter äussert sich zudem auch hinreichend und in nachvollziehbarer Weise

zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und namentlich zur vorliegend interessierenden

Frage, ob diese bei Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits ein

invalidisierendes Ausmass erreicht hatte. Die Parteien bringen denn auch zu

Recht keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. der Beschwerdeführer

will ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl. E. I. 5.3 hievor).

9.

9.1 Zusammenfassend ist gestützt auf

das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2012 (Beginn der Behandlung

bei Dr. med. B.___; vgl. E. II. 6.1.1 hievor) in jeglicher

zumutbarer Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist

(vgl. E. II. 8.4.1 hievor). Zuvor und auch bei Einreise in die

Schweiz im Jahr 2001 bestand gemäss Gerichtsgutachten hingegen keine

Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 8.4.2 hievor). Der

Beschwerdeführer ist demnach mehr als zehn Jahre vor Eintritt der Invalidität

in die Schweiz eingereist. Aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 76) geht hervor, dass

der Beschwerdeführer seit November 2001 mit wenigen Ausnahmen (von Februar 2004

bis Juni 2004 sowie im Dezember 2010) durchgehend Beiträge geleistet hat, sei

es auf Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigung) oder als

Nichterwerbs­tätiger, sodass die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowohl für

den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung im

Allgemeinen (vgl. E. II. 5.1 hievor) als auch für (ordentliche) Rentenleistungen

im Besonderen (vgl. E. II. 5.3) erfüllt sind (vgl. auch Rz. 3004.3

i.V.m. Rz. 3004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).

9.2 Da in der vorgenannten

Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher

Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann

auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch E. II. 2.2 hievor)

sowie die Vorgabe von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruches (hier mit Anmeldung vom 2. Juni 2015 [IV-Nr. 2])

entsteht, hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Dezember 2015 – und nicht

wie beantragt ab Februar 2013 (vgl. A.S. 5, 83) – Anspruch auf eine ganze

IV-Rente. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden nicht geltend gemacht

(vgl. E. I. 2.1 hievor; A.S. 5, 83) und wären infolge fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit auch nicht geschuldet (vgl. Ziff. 3.2 des

Gutachtens zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild [A.S. 58 f.], wonach

sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten nicht mehr als arbeitsfähig

erachtet; so auch bereits die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des

Intake-Gesprächs [siehe IV-Nr. 16]).

10. Nach dem Gesagten ist

Ziff. 2 der Verfügung vom 28. März 2019 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier indes nicht zu: Der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer

ausgefallen, wenn er statt ab Februar 2013 erst ab Dezember 2015 eine ganze

Rente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich

das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege.

11.2 Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für

die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom

2. Juli 2019 (für den Zeitraum vom 11. April 2019 bis 2. Juli

2019; A.S. 28) sowie vom 17. Februar 2020 (für den Zeitraum vom

6. November 2019 bis 17. Februar 2020; A.S. 85) weisen insgesamt

einen Zeitaufwand von 7.8 Stunden (= 5.7 Std. + 2.1 Std.) sowie Auslagen

von total CHF 122.45 (= CHF 115.60 + CHF 6.85) aus. Dies

erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses als angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00

sowie den Auslagen (CHF 122.45) und der Mehrwertsteuer von 7.7 %

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'232.05, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Für die

Verteilung der Gerichtskosten bei bloss teilweisem Obsiegen gilt das zur

Parteientschädigung Gesagte nicht. Die Kosten werden nach dem Anteil des Obsiegens

bzw. Unterliegens verteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile 9C_94/2010

E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in: SZS 2009

S. 133]). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind daher zu

CHF 200.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 400.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1

S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich

dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die

Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben

kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten, wie vorstehend

dargelegt (vgl. E. II. 7 hievor), weder eine abschliessende Beurteilung

des medizinischen Sachverhaltes noch des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit und

des damit zusammenhängenden Invaliditätseintritts. In dieser Situation hätte

die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein zusätzliches

Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,

bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 5'000.00 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502

und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285), einschliesslich

Dolmetscherkosten von CHF 200.00, zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat

gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche

Rechnung zugestellt erhielt (vgl. A.S. 80 und 86).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 2 der Verfügung vom 28. März 2019 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 eine

ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'232.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden im Umfang von CHF 400.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von

CHF 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer

entfallende Betrag von CHF 200.00 ist infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

20. Januar 2020 von CHF 5'000.00 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer