VSBES.2019.143
Invalidenrente
13. August 2020Deutsch51 min
Neuropsychologie, ging am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn.
Source so.ch
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. März 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 10. August 2001 aus Marokko in
die Schweiz ein. Am 2. Juni 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, vom
11. März 2015 (IV-Nr. 7) ein. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der
Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte am
20. August 2015 mit dem Beschwerdeführer im Beisein des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll in
IV-Nr. 16).
1.2 Nach Durchführung mehrerer
Laboruntersuchungen (IV-Nrn. 23, 30 f.) sowie eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2016 (IV-Nr. 33)
die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht, da er die von seinem
Psychiater verordneten Medikamente nicht einnehme. Aufgrund der dagegen
erhobenen Einwände (IV-Nrn. 34, 37) holte die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. B.___ einen Verlaufsbericht (IV-Nr. 38) ein und forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 43) nochmals
dazu auf, die verordneten Psychopharmaka (vgl. IV-Nr. 41, 46) regelmässig
einzunehmen bei gleichzeitiger absoluter Alkohol- und Drogenkarenz. Nach
erneuten Laboruntersuchungen (IV-Nr. 48 – 51) und Einholung
eines weiteren Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 53)
sowie Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 55) liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten (vgl.
IV-Nr. 56). Das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, Fachpsychologin SVNP für
Neuropsychologie, ging am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn.
64.1 ff.). Nach Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 4. Mai 2018, IV-Nr. 68) und Rückfragen an die Gutachter (vgl.
Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 13. Juni 2018, IV-Nr. 69)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Juli
2018 (IV-Nr. 70) eine Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht, da
der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits
mit einer psychischen Beeinträchtigung in die Schweiz eingereist sei. Somit
seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für
Eingliederungsmassnahmen noch für eine Invalidenrente erfüllt.
1.3 Aufgrund der dagegen am
10. September 2018 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 72) holte die Beschwerdegegnerin
erneut einen Bericht des RAD ein (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 26. November 2018, IV-Nr. 77). Mit Verfügung vom 28. März 2019
(IV-Nr. 78; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest.
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht (Art. 38
Abs. 4 lit. a ATSG) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 28. März 2019 sei
aufzuheben und Herrn A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
3. Eventuell: Herrn A.___ sei im vorliegenden
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 12. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).
3. Mit Verfügung vom 1. Juli
2019 (A.S. 26 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Am 2. Juli 2019 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 28).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 5. November
2019 (A.S. 30 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, bei Dr. med. F.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt am 6. November 2019 mitteilen, mit
dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden zu sein und keine Zusatzfragen zu
beantragen (A.S. 33). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom
19. November 2019 (A.S. 34), dem Gutachter Zusatzfragen zu stellen.
5.2 Mit Verfügung vom
25. November 2019 (A.S. 37 ff.) beauftragt das
Versicherungsgericht Dr. med. F.___ – unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdegegnerin beantragten Zusatzfragen (vgl. A.S. 34 und 38) – mit
der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (mit Beizug eines
Dolmetschers in arabischer Sprache [vgl. A.S. 33]). Das psychiatrische
Gutachten wird am 20. Januar 2020 erstattet (A.S. 41 – 79).
5.3 Der Beschwerdeführer lässt am
17. Februar 2020 mitteilen, dass vollumfänglich auf das Gutachten von
Dr. med. F.___ abgestellt werden könne (A.S. 83 f.).
Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende
Kostennote zu den Akten (A.S. 85). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
eine Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Januar 2020 (vgl. A.S. 86).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Hinsichtlich des Beweiswerts von
Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,
ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015
E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der beim Beschwerdeführer
festgestellte psychische Gesundheitsschaden (in Form einer schweren
Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen) bereits seit der Jugend und somit
auch bei Einreise in die Schweiz vorgelegen habe. Die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch seien somit nicht erfüllt (A.S. 1 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber zusammenfassend geltend, er habe sich erst 2012 in psychiatrische
Behandlung begeben, was darauf hinweise, dass – selbst wenn er (im August 2001)
bereits erkrankt in die Schweiz eingereist wäre – zumindest über längere Zeit
noch eine gesellschaftliche Funktionstüchtigkeit bzw. eine erhebliche
Arbeitsfähigkeit bestanden haben müsse. Es sei zudem nicht relevant, ob der
Beschwerdeführer bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei, sondern ab
welchem Zeitpunkt diese Erkrankungen zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres geführt habe.
Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin beweisbelastet, nachdem die schwere
psychische Erkrankung an sich erstellt sei. Gestützt auf die vorhandenen
medizinischen Akten könne die Beschwerdegegnerin diesen Beweis jedoch nicht
erbringen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen sei
(A.S. 8).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2019 (IV-Nr. 78;
A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig (vgl. E. II. 4 hievor),
ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.
5.1
In Bezug auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung sieht Art. 6 Abs. 2 IVG für
(über 20jährige) ausländische Staatsangehörige vor, dass diese grundsätzlich
nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
5.2
Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen entsteht nach Art. 9 Abs. 1bis
IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die
freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]) und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.
5.3
Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,
die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge
geleistet haben.
6.
Mit Blick auf die vorstehend
dargelegten Rechtssätze (vgl. E. II. 5.1 ff. hievor) ist zur
Beurteilung der vorliegend strittigen versicherungsmässigen Voraussetzungen
Dispositiv
demnach der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend. Nicht
massgebend ist hingegen der Eintritt des ihr zugrundeliegende Gesundheitsschadens,
sondern es kommt – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl.
E. II. 4.2 hievor) – darauf an, wann dessen Auswirkungen auf das
funktionelle Leistungsvermögen ein invalidisierendes Ausmass erreicht haben. Zum
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.1
6.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2015
(IV-Nr. 19) leide der Beschwerdeführer seit Februar 2012 an einer
gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) sowie an psychischen und
Verhaltensstörungen durch Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10
F10.25) und sei seit diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig in seiner
angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter. Der Beschwerdeführer stehe
seit dem 23. Februar 2012 bei ihm wegen einer psychotischen Störung in Behandlung.
Er leide unter einer kognitiven und Verhaltensstörung, klage über Hör- und
Sehhalluzinationen und meine, Opfer von schwarzer Magie zu sein. Der
Beschwerdeführer leide unter Wahnvorstellungen mit paranoidem Inhalt; es komme
zu einer Alternierung von schweren depressiven Zuständen und Hypomanie. Aufgrund
der schwachen Intelligenz des Beschwerdeführers sei die Therapie psychoedukativ
angelegt; zudem erfolge eine medikamentöse Behandlung. In einem geschützten
Rahmen könnte mit zwei bis drei Stunden pro Tag mit einer Tätigkeit begonnen
werden mit progressiver Steigerung der Arbeit bis maximal fünf Stunden täglich.
Der behandelnde Psychiater schlug zudem vor, den Beschwerdeführer in einem
IV-Atelier abzuklären.
6.1.2 In seinen weiteren Verlaufsberichten
führte der behandelnde Psychiater die Diagnose der psychischen und
Verhaltensstörungen durch Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10
F10.25) nicht mehr auf, hielt ansonsten aber im Wesentlichen an seinen
bisherigen Einschätzungen fest. Mit Bericht vom 17. November 2016
(IV-Nr. 38) führte Dr. med. B.___ zudem aus, die medikamentöse
Behandlung mit einem Neuroleptikum habe zu einem Rückgang der Halluzinationen
geführt; die kognitiven Veränderungen und Verzerrungen seien jedoch geblieben.
Die Prognose sei schlecht. Mit Bericht vom 11. Oktober 2017
(IV-Nr. 53) wird weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der
Beschwerdeführer leide noch immer unter Wahnvorstellungen mit paranoidem
Inhalt.
6.2 Gemäss Stellungnahme von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 6.
November 2017 (IV-Nr. 55) sowie entsprechenden Laborberichten
(IV-Nrn. 23, 30 ff.) lagen die Spiegel der verordneten Medikamente trotz
auferlegter Mitwirkungspflicht mehrmals unterhalb ihres Wirkungsbereichs und
der Beschwerdeführer wurde einmalig positiv auf Benzodiazepine getestet (vgl.
IV-Nr. 32). Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin die Abweisung der
Leistungsbegehren in Aussicht stellte (vgl. Vorbescheid vom 13. September
2016, IV-Nr. 33; siehe auch E. I. 1.2 hievor) und auf die
Einwände des Beschwerdeführers nochmals zur Einnahme der verschriebenen
Medikamente sowie zu völliger Suchtmittelabstinenz aufforderte (vgl.
IV-Nr. 43) sowie nach Umstellung der Medikation durch Dr. med. B.___
(ohne Benzodiazepine; vgl. IV-Nrn. 46), zeigten die Laborkontrollen im
weiteren Verlauf eine anhaltende Suchtmittelabstinenz und Medikamentenspiegel
im Wirkungsbereich (vgl. Laborberichte in IV-Nrn. 47 – 51). Der
medizinische Sachverhalt erscheine – so RAD-Arzt Dr. med. E.___ – jedoch nicht
hinreichend plausibel und nachvollziehbar geklärt, weshalb eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen werde.
6.3
6.3.1 Im Rahmen der von der
Beschwerdegegnerin alsdann angeordneten bidisziplinären Begutachtung (vgl.
IV-Nr. 56) fand am 25. Januar 2018 zunächst eine neuropsychologische
Untersuchung bei Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie SVNP, statt. In ihrem Bericht vom 15. Februar 2018
(IV-Nr. 64.2) hielt die Fachpsychologin zusammenfassend fest, beim
Beschwerdeführer bestehe eine nicht-authentische neuropsychologische
Funktionsstörung mit durchwegs deutlich bis massiv vermindertem
Leistungsprofil, mit fluktuierenden Bewusstseinseintrübungen sowie
wahrscheinlichem Aggravationsverhalten. In der neuropsychologischen Beurteilung
führte sie dazu aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchwegs deutlich bis
massiv vermindertes kognitives Leistungsprofil zeige. In einem sprachfreien und
kultur-fairen Intelligenztest (CFT20-R) erreiche der Versicherte einen
Grundintelligenzquotienten von 54, was deutlich im Bereich der geistigen
Behinderung liege. Wäre sein IQ tatsächlich so tief, wäre es ihm mit grosser
Wahrscheinlichkeit weder möglich gewesen, selbständig zum Untersuchungstermin mit
dem ÖV anzureisen, noch eine Einsprache gegen einen negativen Vorbescheid der
IV-Stelle zu realisieren, welchen er wohl dann nicht einmal verstanden hätte.
Testergebnisse und tatsächliches Verhalten stellten sich also deutlich
diskrepant dar. Zudem ergäben sich deutliche Hinweise auf ein
leistungsminderndes Verhalten mit sehr auffälligen Befunden in drei
durchgeführten simulationssensiblen Testverfahren aus der Testbatterie der
Forensischen Neuropsychologie sowie verschiedene testinterne Inkonsistenzen. Aufgrund
der nicht als valide einzustufenden Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf
Aggravationsverhalten könne die Arbeitsfähigkeit resp. deren Einschränkung aus
neuropsychologischer Sicht nicht quantifiziert werden. Eine allfällige
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit müsse von ärztlicher bzw.
psychiatrischer Seite her separat beurteilt werden. Angesichts des klinischen
Eindrucks des Beschwerdeführers sei eine Berufstätigkeit auch in geschütztem
Rahmen zurzeit nicht möglich (IV-Nr. 64.2 S. 10 f.).
6.3.2 Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
21. Februar 2018 (IV-Nr. 64.1) lässt sich die Diagnose einer schweren
schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) entnehmen (IV-Nr. 64.1
S. 12).
Der Beschwerdeführer sei psychisch krank
und leide sehr, das sehe man eindeutig, redundant, und werde durch die
subjektiven Angaben sowie die Anamnese untermauert. Man sehe ihm die Angst an,
sein Gesichtsausdruck sei freudlos, furchterfüllt, verzweifelt, hilflos,
fliehend. Die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei blockiert. Sein
Tagesablauf sei pathologisch, er stehe im Verlaufe des späteren Nachmittags
auf, gehe weit nach Mitternacht ins Bett und könne nur dank (niedrig dosiertem)
Quetiapin schlafen. Er sei sehr ungepflegt und verwahrlost. Er gebe neben
Ängsten und Stress an, unter Stimmen zu leiden, die seiner Meinung nach
wahrscheinlich Geister seien. Während der zweiten Untersuchung sei der
Beschwerdeführer zeitweise wie nicht anwesend gewesen, sondern von anderem
angezogen. Der Beschwerdeführer sei in Casablanca (Marokko) mit fünf
Geschwistern aufgewachsen und habe nach der Schule einige Jahre bei seinem
Vater (Schreiner mit eigenem Geschäft) gearbeitet. Er sei 18jährig nach Barçelona
ausgewandert und zwei Jahre später nach Frankfurt gezogen. In Deutschland habe
er ca. fünf Jahre als Asylsuchender gelebt und sei als solcher dann in die
Schweiz gekommen. Er habe sofort geheiratet und mit seiner Ehefrau ca. acht
Jahre zusammengelebt, bis sie sich dann von ihm habe scheiden lassen. Dann sei
er krank geworden (IV-Nr. 64.1 S. 8).
Er sei mit 18 Jahren nach Europa
gegangen, weil es ihm in seiner Kultur nicht wohl gewesen sei, er habe also die
Mündigkeit zu diesem Schritt abgewartet und dann gehandelt. Er beschreibe die
familiäre Kultur und dass er diese nicht gernhabe. Er sei mehrmals
davongelaufen, auch in der Schweiz bei den verschiedenen Arbeitsstellen. Er
habe dann eine Heimat bei einer deutlich älteren Frau gefunden, das sei eine
gute Zeit gewesen; sie habe dann aber mit einem anderen Mann eine Beziehung
aufgenommen und die Scheidung (gegen seinen Willen) erreicht. Dann sei er
zusammengebrochen, was – so die Einschätzung von Dr. med. C.___ –
nachvollziehbar sei nach so langer Suche und Finden einer guten
Lebenssituation. Folglich sei die Beziehungsfähigkeit das Leitsymptom, was zu
schizoider Persönlichkeitsstörung passe. Heute sei der Beschwerdeführer
tieftraurig, wie eine Art traumatisiert (also in einer erheblichen Anpassungsstörung),
und nicht mehr imstande, aus diesem Sumpf herauszukommen; er regrediere und er
entwickle in seiner Isolation ein psychopathologisches Verhalten, das
halluzinatorisch anmute, aber nicht eindeutig so sei, und zu dem in der
neuropsychologischen Untersuchung bemerkenswerten Verhalten passe
(IV-Nr. 64.1 S. 9).
Die laufende Behandlung sei ungeeignet
und man habe am Anfang sogar mit den falschen Medikamenten agiert –
wahrscheinlich, weil es dem behandelnden Psychiater nicht gelungen sei, eine
korrekte Diagnose zu stellen und eine leitliniengerechte Behandlung abzuleiten
und durchzuführen. Die Phase mit dem Alkoholkonsum sei ein untauglicher
«Selbstheilungsversuch» gewesen und vom behandelnden Psychiater
fälschlicherweise als Abhängigkeitssyndrom eingestuft worden. Nach Intervention
der Invalidenversicherung habe es rasch beendet werden können. Das
halluzinatorisch Anmutende sei heute zu wenig kohärent und zu wenig
hinreichend, um die Diagnose einer schizoaffektiven Störung zu begründen. Eine
solche Störung könnte man frühestens dann diagnostizieren, wenn nach einer
leitliniengerechten Behandlung der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
auf der Basis der Persönlichkeitsstörung eigentliche Halluzinationen oder gar
paranoide Inhalte persistieren würden und gefestigt wären. Überfällig sei also
eine intensive leitliniengerechte psychiatrische Behandlung, die auch einen
normalen Tagesablauf zur Folge haben müsse. Der Beschwerdeführer selber wünsche
eine solche – stationäre – Behandlung (IV-Nr. 64.1 S. 10).
Alle Funktionseinschränkungen seien auf
die Gesundheitsschädigung zurückzuführen. Das wie Simulation oder Aggravation
Anmutende sei Ausdruck der Verzweiflung und Hilflosigkeit und ein Versuch des
Beschwerdeführers, auf diese Art und Weise zu zeigen, wie er leide, selber
nicht weiterkomme (wie seinerzeit der Konsum von abhängig machenden
Substanzen). Das Leitsymptom sei, dass es der Beschwerdeführer in seiner Kultur
nicht ausgehalten habe und bei der erst besten Gelegenheit ins Ausland
ausgewandert sei. Dort habe er festgestellt, dass es nicht besser gewesen sei.
Seine beste Zeit sei die Ehe mit der Schweizerin gewesen, die ihm Heimat,
Geborgenheit und Sicherheit gegeben habe. Sie habe sich gegen seinen Willen von
ihm scheiden lassen, seit dann sei er manifest krank, regrediert, verwahrlost
(IV-Nr. 64.1 S. 11). Die Kooperation des Beschwerdeführers sei gut;
es sei jedoch eine ganz andere Behandlung überfällig. Was die gescheiterten
(Selbst-)Eingliederungsbemühungen anbelange, habe sich der Beschwerdeführer
Mühe gegeben, sei aber an seiner schizoiden Beziehungsstörung gescheitert,
wofür er nichts könne (IV-Nr. 64.1 S. 13). Es bestünden keine
Diskrepanzen. Im jetzigen Zustand sei der Beschwerdeführer sicher nicht
arbeitsfähig. Wie das Aktivitätenniveau gewesen sei, als er noch in Marokko
gelebt habe, habe nicht herausgefunden werden können. Seit er mit 18 Jahren
ausgezogen sei, sei sein Aktivitätenniveau nie gut, nie ausreichend gewesen. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage sowohl in der bisherigen als
auch in einer angepassten Tätigkeit 0 % (IV-Nr. 64.1 S. 14).
6.4 Dr. med. E.___, RAD,
konstatierte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (IV-Nr. 68), dass die
Beurteilung der schwierigen und unklaren Sachlage für die Gutachter mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Dem psychiatrischen
Gutachtensteil könne zunächst in der überzeugenden Darstellung gefolgt werden,
dass der Gesundheitszustand des Versicherten aktuell als desolat anzusehen sei
und eine Arbeitsfähigkeit sowie berufliche Massnahmen auszuschliessen seien.
Allerdings weise das psychiatrische Teilgutachten auch diverse Mängel auf, die
es nach Ansicht des RAD nicht erlaubten, umfassend auf die Einschätzungen des
psychiatrischen Gutachters, Dr. med. C.___, abzustellen. So seien zum
einen keine Laborkontrollen durchgeführt worden. Zum andern vermöge eine
schizoide Persönlichkeitsstörung als alleinige Diagnose die Symptomatik des Beschwerdeführers
nicht überzeugend zu begründen. Die Diagnose sei auch weder für sich noch
gegenüber einer bspw. ebenfalls möglichen schizotypen oder einer anderen
psychosenahen Störung differenzialdiagnostisch hinreichend belegt und
diskutiert worden. Schliesslich erscheine die vermutlich bewusstseinsnah
stattfindende Selbstdarstellung in der neuropsychologischen Abklärung nicht
zweifelsfrei und überzeugend als rein krankheitsbedingt gegenüber einer
Aggravation und Simulation begründet und abgegrenzt (IV-Nr. 68 S. 3).
Ein anderer Aspekt der Ergebnisse der
bidisziplinären Begutachtung sei aus Sicht des RAD, dass der Beschwerdeführer
demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits mit seiner
psychischen Störung in die Schweiz gekommen sei. Nach den anamnestischen
Ausführungen sei ein Erkrankungsbeginn bzw. das Auffallen der symptomatischen
Störung bereits im Jugendalter in Marokko zu vermuten. Diese Einschätzung
«passe» auch zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (die bereits in der
Adoleszenz sich zu entwickeln beginne) und auch mit der vom Versicherten in der
Schweiz gezeigten geringen, allenfalls zeitweiligen und (eher)
Teilarbeitsfähigkeit gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 68 S. 4).
6.5 Mit Schreiben vom 13. Juni
2018 (IV-Nr. 69) nahm Dr. med. C.___ zum Bericht von RAD-Facharzt
Dr. med. E.___ dahingehend Stellung, dass es keine Indikation für
Laborkontrollen gegeben habe. Zudem sei es für ihn dermassen eindeutig gewesen,
dass nicht eine psychosenahe Störung zur Diskussion gestanden habe, weshalb er
dies nicht weiter differentialdiagnostisch ausdiskutiert habe. Zur Aggravation
und Simulation habe er sich im Gutachten geäussert. Dr. phil. D.___ habe
sein Gutachten erst nach ihrer Ausformulierung gesehen und ihm geschrieben,
dass sie sein Gutachten «ganz ausgezeichnet» finde – damit sage sie indirekt
aus, dass ihre Vermutung so genügend entkräftet sei.
6.6 Mit der im Vorbescheidverfahren
abgegebenen Stellungnahme vom 26. November 2018 (IV-Nr. 77) hielt
Dr. med. E.___ den Einwänden des Beschwerdeführers entgegen, dass eine
schwere Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen als gutachterlich einzig
gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss
ICD-Definition einen Beginn in der Jugend voraussetze. Der IK-Auszug belege,
dass beim Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz durchaus und
zumindest zeitweilig eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen
werden könne. Dass eine relevante Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, finde sich
bei Persönlichkeitsstörungen häufig, da neben persönlichkeitsimmanenten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit immer auch begleitende psychosoziale
Gegebenheiten Einfluss nähmen. Diese Tatsachen widersprächen allerdings
keineswegs der Feststellung des RAD, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die ausgewiesene Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, wegen der er
schon kurz nach seiner Einreise auffällig geworden sei und die sich aktuell
erheblich negativ auswirke, bereits bei Einreise in die Schweiz vorgelegen
habe.
7. Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Facharzt Dr. med. E.___
verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers, da dieser bereits mit einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung in die Schweiz eingereist sei (vgl. E. II. 4.1 hievor).
Wie dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage nach dem Erfüllen der
versicherungsmässigen Voraussetzungen jedoch nicht der Eintritt des
Gesundheitsschadens, sondern jener der (leistungsspezifischen) Invalidität
massgebend (vgl. E. II. 6 hievor). Wann die psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von
invalidisierendem Ausmass erreicht hat bzw. wie es sich mit dem Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit genau verhält, lässt sich den Ausführungen von Dr. med.
C.___ nicht entnehmen. Allein aus der kurz gehaltenen und nicht näher
begründeten Aussage des Gutachters, wonach das Aktivitätenniveau des
Beschwerdeführers seit seinem Auszug mit 18 Jahren «nie gut, nie ausreichend»
gewesen sei (IV-Nr. 64.1 S. 14; vgl. auch E. II. 6.3.2 hievor),
kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei bereits
mit einer (invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz eingereist.
Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C.___ an anderer Stelle festhielt, der
Beschwerdeführer sei (erst) seit der gegen seinen Willen erfolgten Scheidung,
also Jahre nach der Einreise in die Schweiz, «manifest krank» geworden
(IV-Nr. 64.1 S. 11). Auch sonst vermag das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. C.___ und Dr. phil. D.___ nicht vollständig zu überzeugen. So
bleiben – auch nach Rückfrage des RAD und erneuter (kurzer) Stellungnahme durch
Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 6.4 f. hievor) – gewisse
Unklarheiten und Diskrepanzen zwischen der geäusserten Symptomatik und der
gestellten Diagnose, die als solche und in Abgrenzung zu den Vorbefunden
(gemischte schizoaffektive Störung) zudem nicht ausreichend begründet erscheint.
Auch die Einordnung des in der neuropsychologischen Untersuchung beobachteten
auffälligen (Aggravations-)Verhaltens wird nicht restlos geklärt. Schliesslich
ist vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, dass RAD-Facharzt
Dr. med. E.___, der sich zunächst zu Recht kritisch zu den gutachterlichen
Ausführungen geäussert hatte (vgl. E. II. 6.4), sodann gleichwohl auf die
Einschätzung von Dr. med. C.___ abstellte, wenn er das seitens RAD
postulierte (hier jedoch nicht massgebende) Vorliegen einer psychischen Störung
bei Einreise in die Schweiz damit begründete, dass der gutachterlich erhobenen
Persönlichkeitsstörung ein Beginn im Jugendalter immanent sei (vgl. E. II.
6.4 und 6.6 hievor).
Zusammenfassend waren der medizinische
Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowie
der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zur Bestimmung des Invaliditätseintritts durch
die bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 vorliegenden medizinischen
Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um die festgestellten
Abklärungslücken zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten
eingeholt (vgl. E. I. 5.1 f. hievor).
8. Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.2
hievor).
8.1 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
20. Januar 2020 (A.S. 41 – 79) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 3.1
hievor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den
Beschwerdeführer unter Beizug eines Arabisch sprechenden Dolmetschers (vgl.
A.S. 42) eingehend untersucht (vgl. A.S. 51 – 68) und die
Vorakten studiert hat (vgl. Aktenauszug auf A.S. 47 – 51). Die Aussagen
des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 69 ff.
mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Dr. med. F.___ stellt
in seinem Gutachten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit depressiver
Komponente (ICD-10 F25.1).
8.2 Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – im Abgleich der erhobenen Befunde mit den
Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellte Diagnose.
8.2.1 Zum psychopathologischen Befund
(A.S. 62 ff.) hält Dr. med. F.___ fest, das äussere Erscheinungsbild
wirke insgesamt leicht vernachlässigt bzw. nur wenig gepflegt. Im
Kontaktverhalten sei der Explorand zeitweilig distanziert, zumeist aber
zugewandt und ein tragfähiger Kontakt sei durchgehend aufrecht zu erhalten. Der
Beschwerdeführer könne Blickkontakt aufnehmen. Vorübergehend schweife sein
Blick aber wiederholt ab, mehrfach entstehe der Eindruck, als ob der
Versicherte akustische Halluzinationen (Stimmen) wahrnehme und «in sich
hineinhorche». Der Beschwerdeführer sei bemüht, die gestellten Fragen zu
beantworten. Die Antwortlatenzen seien teils unauffällig, teils recht
zögerlich, viskös. Die Beschwerdeschilderung sei einfach, wenig differenziert,
zumeist defizitorientiert. Insgesamt herrsche eine zumeist freundlich
distanzierte, höfliche Gesprächsatmosphäre, wobei jedoch wiederholt auch latent
eine hintergründig gereizte Atmosphäre entstehe. Zu Aufmerksamkeit und
Konzentration hält der Experte fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich mit
mässiger Aufmerksamkeit das Explorationsgespräch verfolge. Im Verlauf zeige
sich der Versicherte zunehmend weniger aufmerksam, aber dennoch wach, attent.
Das Konzentrationsvermögen lasse zunehmend nach. Die Umstellfähigkeit für
wechselnde Gesprächsinhalte und unterschiedliche Gesprächstempi erscheine
viskös. Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte sei nur wenig
differenziert und sehr schlicht. Einfach Sachverhalte könne der Versicherte
aber gut verstehen und auffassen. Ausdauer und Durchhaltevermögen seien
reduziert. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und in allen
Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Er
spreche mit zumeist kräftiger, gut modulierter und verständlich artikulierter
Stimme.
Formalgedanklich sei der
Beschwerdeführer geordnet und kohärent, gelegentlich viskös im gedanklichen
Ablauf. Denkzerfahrenheit, Ideenflucht, Gedankenabriss lägen nicht vor. Im
inhaltlichen Denken deute sich eine vermehrte Beschäftigung mit
Selbstwertzweifeln an, ferner schildere der Versicherte gelegentlich sensitiv
paranoische Anklänge (man rede schlecht über ihn, wolle ihm schaden, er fühle
sich beobachtet). Ein eigentliches Wahnsystem lasse sich aber nicht ausmachen.
Aussergewöhnliche Schuldgefühle oder eine gar schuldwahnhafte Symptomatik lägen
nicht vor. Wiederholt schildere der Beschwerdeführer akustische
Fehlwahrnehmungen im Sinne akustischer Halluzinationen mit zumeist
kommentierenden, selten dialogisierenden, aber in der Regel nicht imperativen
Stimmen. Es handle sich um männliche Stimmen ihm nicht bekannter Personen. Ferner
schildere der Versicherte gelegentliche Eindrücke taktiler Fehlwahrnehmungen,
er habe angstbesetzte nächtliche Gefühle von Berührungen sowie den Eindruck,
jemand Unbekanntes trachte ihm nach dem Leben, berühre ihn nicht nur an den
Beinen, sondern versuche auch, ihn zu würgen oder sein Gesicht in das Kissen zu
drücken, um ihn zu ersticken. Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten im
klinisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten und es bestünden
keine Anhaltspunkte für eine primär hirnorganische Beeinträchtigung
kognitiv-mnestischer Funktionen.
Die Ich-Grenzen seien geschlossen,
Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden nicht. Dissoziationen liessen sich
aktuell nicht feststellen. Anamnestisch schildere der Beschwerdeführer zwar
gelegentlich dissoziativ anklingende nächtliche Symptome, von denen er sich
aber inhaltlich sodann distanzieren könne. Das Intelligenzniveau wirke unter
Berücksichtigung von schulischem und beruflichem Werdegang sowie klinischem
Gesamteindruck nur knapp durchschnittlich bis unterdurchschnittlich.
Anhaltspunkte für eine krankheitswertige Intelligenzminderung ergäben sich aus
dem psychiatrischen Befund jedoch nicht. Die Willenskräfte seien wenig
strukturiert. Immer wieder zeige der Beschwerdeführer Ambivalenz. Es falle ihm
schwer, Entscheidungen zu fällen. Oft würden Entscheidungen aus momentanen
Bedürfnissen und Vorstellungen heraus getroffen, ohne nachhaltig in der Lage zu
sein, die Entscheidungen argumentativ zu vertreten und einmal aufgebaute
intentionale Spannungsbögen sodann auch durchzuhalten. Das Durchhaltevermögen
sei reduziert. Insgesamt wirke die Antriebslage gemindert. Die Psychomotorik
des Versicherten sei während der gesamten Exploration recht wechselhaft
gewesen. Zeitweilig, vor allem bei psychobiografisch belastenden anamnestischen
Erhebungen habe sich der Beschwerdeführer angespannt, gelegentlich sogar
agitiert gezeigt, gegen Ende der Exploration hingegen erschöpft, dann
psychomotorisch matt und schwunglos gewirkt. Gestik und Mimik hätten Stimmung
und Affekt in angemessener Form unterstrichen.
Zur Affektivität führt Dr. med. F.___
aus, dass der Beschwerdeführer durchaus über das gesamte emotional affektive
Ausdrucksspektrum verfüge. Über weite Strecken habe er sich in der
Explorationssituation aber dysphorisch gezeigt, gelegentlich mit gereizter
Note. Daneben habe sich über weite Strecken eine ernste, zum Teil auch
depressiv herabgedrückte Grundstimmung gezeigt. Die Fähigkeit, Freude zu
empfinden, sei deutlich reduziert. Es bestehe eine Interesseminderung, aber
kein vollständiger Interesseverlust. Soziale Rückzugstendenzen seien erkennbar.
Der Versicherte habe über zeitweiligen Lebensüberdruss sowie zwei Jahre
zurückliegende Suizidversuche berichtet. Aktuell sei er von Suizidalität aber
zuverlässig distanziert. Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie
bestünden nicht. Ängste in Zusammenhang mit den wahrgenommenen akustischen
Halluzinationen habe der Beschwerdeführer plastisch geschildert. Zwänge von
Alltagsrelevanz liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich keine
Anhaltspunkte für eine phobische Störung mit versicherungspsychiatrischer
Relevanz oder eine Panikstörung.
Auf der Ebene der Persönlichkeit – so
der Experte weiter – wirke der Beschwerdeführer umgänglich. Er zeige eine
leicht reduzierte Frustrationstoleranz bei aber ausreichender emotionaler
Stabilität und ausreichender Impulskontrolle. Es ergäben sich keine
ausreichenden Anhaltspunkte für schwere Veränderungen der
Persönlichkeitsstruktur, die mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen
einhergingen. Weit in die Kindheit oder Adoleszenz zurückreichende Wurzeln
einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht feststellen. Ein ausgewiesener
weitgehender Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit
übermässiger Vorliege für Fantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich
gekehrte Zurückhaltung lasse sich nicht ausmachen. Zwar zeige der Versicherte
soziale Rückzugstendenzen und beschreibe sich als einsam, eine übermässige
Vorliebe für Fantasien und eine nicht psychotisch bedingte in sich gekehrte
Zurückhaltung sei hingegen nicht feststellbar. Auch ein vollständiger Rückzug
aus affektiven Kontakten und dyadischen Beziehungen lasse sich nicht
formulieren. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine vermehrte
narzisstische Kränkbarkeit oder eine Missachtung sozialer Verpflichtungen. Eine
deutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren,
liege nicht vor und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei auch
nicht durch Dramatisierung, theatralisch übertriebenen Ausdruck von Gefühlen
oder durch Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht oder Mangel an
Rücksichtnahme gekennzeichnet. Anankastisch zwanghafte Persönlichkeitszüge
liessen sich ebenso wenig feststellen wie eine ängstliche Persönlichkeitsstruktur
mit Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik mit daraus
resultierend eingeschränkter Beziehungsfähigkeit. Insgesamt seien die
medizinischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert bzw.
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden
Persönlichkeitsänderung entsprechend den Merkmalen des ICD-10 nicht hinlänglich
erfüllt.
Die Urteils- und Kritikfähigkeit des
Beschwerdeführers sei ausreichend vorhanden, wobei jedoch der Realitätsbezug
unter einer psychotisch bedingten (paranoid-halluzinatorisch veränderten)
Realitätswahrnehmung leide. Der Beschwerdeführer zeige wenig
Veränderungsmotivation. Er erlebe sich dysphorisch, unzufrieden,
leistungsunfähig, mit seinem Schicksal hadernd, und bleibe gefangen in seiner
Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können. Betreffend Grundbedürfnisse bestehe
eine Dyssomnie und es werde aktuell Inappetenz mit Gewichtsverlust bei zuvor
massiver Gewichtszunahme unter Olanzapin angegeben.
8.2.2 Gestützt auf diese Befundlage
leuchtet sodann die fachärztliche Herleitung der gestellten Diagnose von
Dr. med. F.___ (A.S. 68 f.) ein, wonach der Beschwerdeführer
episodisch auftretend, in der Intensität episodisch wechselnd ausgeprägt,
sowohl affektive als auch schizophrene Symptome aufweise. Es bestünden
charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung einhergehend mit
veränderter Affektivität, aktuell und anamnestisch zumeist mit depressiv
gefärbter Auslenkung. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, seine intellektuellen
Fähigkeiten seien knapp durchschnittlich bis unterdurchschnittlich, aber nicht
im Rahmen einer psychotischen Störung verändert. Es komme psychopathologisch zu
Phänomenen wie Gedankenlautwerden, Wahnwahrnehmungen, Gefühl des Gemachten
sowie kommentierendem und dialogisierendem Stimmenhören. Es bestünden
formalgedanklich Einschränkungen. Die emotional affektive Schwingungsfähigkeit
erscheine beeinträchtigt. Eine eindeutige paranoide Schizophrenie, welche durch
beständige häufig paranoide Wahnvorstellungen, begleitet von akustischen
Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sei, liege aber nicht
vor. Die Veränderung der Stimmungslage, des Affektes, des Antriebes und der
Psychomotorik fielen jedoch ins Gewicht, sodass die Diagnose einer schizoaffektiven
Störung gestellt werden könne. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei
bereits durch Dr. med. B.___ mehrfach bestätigt (A.S. 69). Nach
Angabe des behandelnden Psychiaters liege allerdings eine gemischte
schizoaffektive Störung vor, welche also auch maniforme Episoden bedingen
würde. Dies lasse sich nach den in der aktuellen Begutachtung erhobenen
Befunden nicht vollumfänglich bestätigen, da überwiegend eine affektiv
depressive Symptomatik vorherrsche und auch der Vorgeschichte folgend
überwiegend bestanden habe (A.S. 73).
8.2.3 Auch die weiteren
differentialdiagnostischen Überlegungen des Experten, insbesondere die
Abgrenzung zu der von Dr. med. C.___ attestierten Persönlichkeitsstörung
vom schizoiden Typus, erscheinen plausibel. So legt Dr. med. F.___
nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, namentlich einer schizoiden
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), zu verneinen seien. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Rückzugstendenzen und die geringen sozialen
Kontakte seien der psychotischen (schizoaffektiven) Störung geschuldet und auch
der schwierigen psychosozialen Situation, in der sich der Versicherte befinde.
Sie seien nicht Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung. Die schizoaffektive
Psychose des Versicherten gehe mit deutlichen Einschränkungen in den
psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens
einher. Möglicherweise sei Dr. med. C.___ nicht zur Diagnose einer
psychotischen Störung gelangt, weil der Beschwerdeführer seinerzeit mit einem
Neuroleptikum antipsychotisch behandelt worden sei und die Symptome einer
schizoaffektiven Störung deswegen seinerzeit nicht sehr ausgeprägt gewesen
seien (A.S. 69). Vor diesem Hintergrund könne auch die seitens RAD
vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei bereits mit einer schweren
Persönlichkeitsstörung in die Schweiz eingereist, nicht aufrechterhalten
werden, weil eine Persönlichkeitsstörung zwar definitionsgemäss bereits in der
Adoleszenz entstehe, die Diagnose nach heutigen Informationen jedoch nicht
bestätigt werden könne (A.S. 74).
So sei der Versicherte unter einfachen,
landestypischen und kulturspezifischen Rahmenbedingungen aufgewachsen, ohne dass
es Hinweise für frühkindliche Entwicklungsverzögerungen, spezifisch emotionale
Störungen des Kindes- und Jugendalters oder Störungen des Sozialverhaltens
gebe. Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schule besucht und sei
seinen Angaben zufolge durchaus integriert gewesen. 18jährig habe er mit dem
Wunsch nach Eigenständigkeit sowie sozialer Sicherheit bei fehlenden
Perspektiven seine Heimat verlassen, um zunächst in Spanien eine Tätigkeit in
der Gastronomie anzunehmen. In der Folge habe der Versicherte versucht, in
Deutschland Asyl zu erhalten. Soweit aus seinen Angaben ersichtlich, sei der
Asylantrag gescheitert und der Beschwerdeführer habe sich daraufhin die Schweiz
begeben, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe, mit der er knapp neun Jahr kinderlos
verheiratet gewesen sei. Gegen Ende der Beziehung habe der Versicherte
feststellen müssen, dass seine Ehefrau ihn hintergehe und mit einem anderen
Mann betrüge. Er schildere, dass er kurz vor der Scheidung auch noch bemerkt
habe, dass seine Ehefrau ein Kind von ihrem damaligen Liebhaber erwartet habe,
den sie kurze Zeit nach der Scheidung geheiratet habe. Der Beschwerdeführer
habe diesen Sachverhalt als schwer kränkend erlebt, zumal es ihm bereits zuvor
kaum gelungen sei, sozial und beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Immer
wieder seien Temporäranstellungen gescheitert, ohne dass es zu einer
Festanstellung gekommen sei. Die eingehende Exploration ergebe gemäss
Dr. med. F.___ dazu keine Hinweise auf eine möglicherweise
persönlichkeitsbedingte Häufung von Arbeitsplatzkonflikten, Beziehungsabbrüchen
oder anderen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, welche auf eine
Persönlichkeitsstörung hindeuten könnten (A.S. 70).
Zeitlich koinzidierend mit der Trennung
von der Ex-Ehefrau und dem Scheidungsverfahren sei es zu einer Dekompensation
gekommen. Das Bild entspreche einer schizoaffektiven Störung. Retrospektiv
betrachtet müsse dieser Life Event, die auch vom Beschwerdeführer bis heute
noch als einschneidendes Erlebnis geschilderte Trennung, als Auslöser der Dekompensation
angesehen werden. Ob seinerzeit auch der (anlässlich der aktuellen wie auch der
vergangenen psychiatrischen Exploration eingeräumte) gelegentliche damalige
Cannabiskonsum die Dekompensation der psychotischen Störung gefördert habe,
bleibe dahingestellt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht bekannt sei, dass
Cannabiskonsum bei entsprechender Prädisposition das Auftreten psychotischer
Episoden fördern könne. Aktuell bestehe gleichwohl seit Jahren kein Hinweis
mehr auf das Vorliegen eines relevanten Suchtgeschehens (A.S. 70 f.,
74).
8.2.4 Wie vorstehend dargelegt,
verneint Dr. med. F.___ mangels entsprechender Hinweise
nachvollziehbarerweise ein Suchtleiden von versicherungspsychiatrischem
Krankheitswert; auch irreversible Suchtfolgeschäden und/oder schwere soziale
Beeinträchtigungen infolge eines Suchtgeschehens bestünden nicht
(A.S. 69). Was die Phase von vermehrtem Alkoholkonsum in der Vergangenheit
anbelange, könne rückblickend die Interpretation von Dr. med. C.___ bestätigt
werden, wonach es sich dabei um einen untauglichen Selbstbehandlungsversuch
gehandelt habe. Aktuell ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen
fortgesetzten übermässigen oder unkontrollierten Alkoholkonsum (A.S. 74).
8.3 Zu den Auswirkungen der
gestellten Diagnose auf der Ebene der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen
(A.S. 72 f.) hält Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer
weise deutliche Einschränkungen in den komplexen Ich-Funktionen und den
vorhandenen Ressourcen auf. Gemäss Mini-ICF-App bestehe eine mittelgradige bis
schwere Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der
Fähigkeit zur Tagesstrukturierung, der Durchhaltefähigkeit sowie der Fähigkeit
zu dyadischen Beziehungen. Mittelgradig beeinträchtigt seien die
Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die
Interaktionskompetenz sowie der Bereich von Proaktivität, Antrieb und
Aktivitätsniveau. Leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen seien
auszumachen in der Kompetenz- und Wissensanwendung sowie in der Fähigkeit zur Selbstpflege
und Selbstversorgung. Einzig in der Wegefähigkeit lasse sich keine
Beeinträchtigung feststellen. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der
Gutachter die Ressourcen des Beschwerdeführers als deutlich eingeschränkt
erachtet. Es liege eine psychotisch bedingte erhebliche Beeinträchtigung vor,
welche den Versicherten für die Belastungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
nicht ausreichend belastbar erscheinen lasse.
8.4
8.4.1 Was sodann die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit betrifft (A.S. 75 f.), gelangt Dr. med. F.___
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Defizite
und der verbliebenen, nur geringen Ressourcen nicht zumutbar sei, der letzten
Tätigkeit als Temporärmitarbeiter (verschiedene Einsätze als Staplerfahrer,
Produktions-, Betriebs-, Lager- und Postmitarbeiter sowie Hilfsarbeiter auf dem
Bau) nachzugehen. Er sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig
(null Stunden, aufgehobene Leistungsfähigkeit).
Auf die Frage nach möglichen
Verweistätigkeiten (A.S. 76) führt der Experte aus, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht lediglich in der Lage sei, unter
schützenden und strukturgebenden Bedingungen in einem wohlwollenden, möglichst
im Umgang mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Umfeld, Tätigkeiten
einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung nachzugehen. Derartige
Tätigkeiten unter den Bedingungen des geschützten Arbeitsmarktes könne der
Versicherte zwei bis drei Stunden täglich ausüben, die Leistungsfähigkeit sei
entsprechend den schützenden Rahmenbedingungen dabei zunächst sicher um
50 % reduziert. Zusammenfassend lasse sich im Hinblick auf eine Tätigkeit
unter schützenden und strukturgebenden Rahmenbedingungen mithin eine
Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 25 % (zwei bis drei
Stunden täglich mit Leistungsminderung) beschreiben. Eine Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht denkbar. Prognostisch sei davon
auszugehen, dass bei günstigem Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in
schützendem Rahmen möglich sei. Ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt dürfte
frühestens nach Ablauf von 18 Monaten bei günstigem Verlauf möglich sein.
8.4.2 Zum Verlauf hält Dr. med. F.___
fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe zwar einen wechselnden
Verlauf gehabt, aber im Lichte der psychotischen Grunderkrankung habe seit 2012
(Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung bei Dr. med. B.___)
durchgehend Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sowohl in der angestammten als
auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.
Zu keinem Zeitpunkt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vorhanden gewesen (A.S. 77). Dies gelte auch für den Verfügungszeitpunkt
am 28. März 2019 und den Begutachtungszeitpunkt (vgl. A.S. 78).
Zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz – so der Gutachter auf die Frage der Beschwerdegegnerin (A.S. 78)
– habe, soweit aus heutiger Sicht nach Aktenlage, anamnestischen Angaben und
Befunderhebungen erkennbar, noch kein invalidisierender Gesundheitsschaden auf
psychiatrischem Fachgebiet bestanden. Die psychotische Dekompensation des
Beschwerdeführers sei erst vor etwa zehn Jahren in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einem Life Event (Partnertrennung / Scheidung mit
schwer kränkend wahrgenommenen Konflikten) eingetreten. Zum Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz habe für einfache geistige Tätigkeiten mit geringen
Verantwortungsgraden, welche dem ungelernten / angelernten
Ausbildungs- und Kenntnisstand des Beschwerdeführers entsprochen hätten, Arbeitsfähigkeit
(Erwerbsfähigkeit) zu 100 % bestanden. Eine die Arbeitsfähigkeit
tangierende Persönlichkeitsstörung habe bei Einreise in die Schweiz hingegen
nicht bestanden.
8.4.3 Zu Therapiemassnahmen nimmt der
Experte dahingehend Stellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in
regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung befinde, wobei
die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach der Versicherte aufgrund
seiner kognitiven Fähigkeiten im Wesentlichen nur supportiv psychotherapeutisch
behandelt werden könne, nachvollziehbar erscheine. Allerdings sei der derzeit
vom Beschwerdeführer angegebene Verzicht auf Neuroleptika (Olanzapin) bei
Fortsetzung der Behandlung mit Rivotril für das Bild der vorliegenden
schizoaffektiven Psychose inadäquat. Ein Antipsychotikum (Neuroleptikum) sollte
unbedingt verordnet werden. Es sei zu diskutieren, ob ein Wechsel von Olanzapin
auf ein anderes Neuroleptikum sinnvoll sei, da der Beschwerdeführer unter
Olanzapin eine unangenehme Gewichtszunahme verspüre. Da er aber klar schildere,
dass sich die produktiv-psychotische Symptomatik mit halluzinatorischen
Fehlwahrnehmungen nach Absetzen des Olanzapins verstärkt habe, sei der Verzicht
auf ein Neuroleptikum nicht vertretbar (A.S. 71). Die gegenwärtige
Behandlung mit Rivotril und zwei- bis vierwöchigen Konsultationsterminen
erscheine nach dem Gesagten nicht als ausreichend (A.S. 77). Festzuhalten
sei zudem, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie teilstationär
oder stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Eine Grundstabilisierung,
ferner eine Befähigung zu einer besseren Tagesstruktur sowie eine Verbesserung
der sozialen Integration sollten über eine teil- oder vollstationäre
psychiatrische Behandlung erreicht werden können (A.S. 72) und könnten den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern (vgl. A.S. 77). Einen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe diese vorgeschlagene Therapie
wahrscheinlich; jedoch dürfte dieser frühestens nach einem bis anderthalb
Jahren eintreten, um eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu erzielen. Eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit sei unter
intensivierter Fachbehandlung daher frühestens nach 12 – 18 Monaten
sinnvoll (A.S. 77).
Was berufliche Massnahmen anbelange, sei
das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Aktuell
bestehe allerdings lediglich Potenzial für eine Tätigkeit unter schützenden und
strukturgebenden Rahmenbedingungen in einem zeitlich eingeschränkten Umfang
(A.S. 72). Unter diesen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer
zweifelsohne in der Lage, einem Beschäftigungsprogramm mit dem Ziel einer
Belastbarkeitssteigerung nachzugehen. Ein Übertritt in eine Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt dürfte allerdings frühestens nach 12 – 18
Monaten möglich sein. Eine vorzeitige Überlastung wäre schädlich und könnte
eine psychische Dekompensation herbeiführen (A.S. 77). Die Prognose sei zweifelhaft,
aber nicht grundsätzlich schlecht (A.S. 78).
8.5 Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den
psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend
zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von
Dr. med. F.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden
Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll
der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten Urteils); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der
somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche
mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
8.5.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
einzugehen. Hierzu kann auf das in E. II. 8.2.2 und 8.3 vorgehend Gesagte
und Ziff. 6 und 7.4 des Gutachtens (A.S. 68 f., 72 f.)
verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die Symptomatik betreffend der
diagnostizierten schizoaffektiven Störung bzw. die psychotisch bedingte
Beeinträchtigung als erheblich eingestuft wird.
Hinweise auf Aggravation oder Simulation
konnte Dr. med. F.___ anlässlich seiner aktuellen und eingehenden
Untersuchung nicht beobachten (A.S. 72). Bezüglich des von Dr. phil. D.___
dokumentierten auf Aggravation oder Simulation hinweisenden Verhaltens des
Beschwerdeführers während der früheren neuropsychologischen Untersuchung (vgl.
E. II. 6.3.1 hievor) erachtet Dr. med. F.___ die Einschätzung von
Dr. med. C.___, wonach dieses Verhalten als Ausdruck von Verzweiflung und
Hilflosigkeit zu verstehen sei, aus aktueller Sicht als durchaus tragfähig.
Diese stünden jedoch nicht in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers, sondern dürften vielmehr vor dem Hintergrund der
psychotischen Störung, der unterdurchschnittlichen Intelligenz sowie der
gravierenden psychosozialen Rahmenbedingungen entstanden sein (A.S. 74).
Keine plausible Erklärung sei demgegenüber die vom Versicherten vertretene
Einschätzung, wonach die 2018 in der neuropsychologischen Untersuchung
gezeigten Inkonsistenzen auf die damalige Medikation zurückzuführen seien (A.S. 72;
siehe auch E. II. 8.5.4 hienach zur Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz kann auf das unter vorstehender
E. II. 8.4.3 Gesagte sowie Ziff. 7.2 und 8.8 des Gutachtens
(A.S. 71 f., 77) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seit 2012 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer
sowie in medikamentöser Behandlung steht, welche für den Gutachter
grösstenteils nachvollziehbar erscheint. Gleichzeitig zeigt der Experte auf,
dass Verbesserungen im Gesamttherapiekonzept vorgenommen werden sollten
(Intensivierung der Psychotherapie, zusätzliche Verschreibung eines
Neuroleptikums, Erwägen einer teil- oder vollstationären psychiatrischen
Behandlung). Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt könnte gemäss gutachterlicher
Einschätzung mit der vorgeschlagenen intensivierten Therapie bei günstigem
Verlauf jedoch frühestens nach 12 – 18 Monaten erzielt werden.
Dasselbe gilt nach Angaben von Dr. med. F.___ für das von ihm im Umfang
von zwei bis drei Stunden täglich (mit Leistungsminderung) als möglich und
zumutbar erachtete Beschäftigungsprogramm (unter schützenden und
strukturgebenden Rahmenbedingungen) zur Steigerung der Belastbarkeit.
Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer damit weder eine Behandlungs- noch
eine Eingliederungsresistenz vor.
Zum Indikator der Komorbidität hat sich
der Gutachter nicht geäussert. Dies leuchtet ein, sind doch keine anderweitigen
krankheitswertigen Störungen erhoben worden, welche eine Wechselwirkung mit der
Hauptdiagnose entfalten könnten.
8.5.2 Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass deutliche
Einschränkungen in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns,
Gestaltens und Wollens sowie erhebliche Einschränkungen in den komplexen
Ich-Funktionen bestünden (A.S. 72, 75). Dies manifestiere sich auch in den
mittels Mini-ICF-App erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen, welche in vier
Bereichen mittelgradig bis schwer, in drei Bereichen mittelgradig und in zwei
Bereichen leicht bis mittelgradig ausfallen; nur in einem Bereich sind keine
Beeinträchtigungen zu verzeichnen (siehe dazu im Einzelnen: E. II. 8.3
hievor sowie Ziff. 7.4 und 8.4 des Gutachtens [A.S. 72 f., 75]).
Für die ausführliche differentialdiagnostische Abgrenzung zur der im
Vorgutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung kann auf das unter
vorstehender E. II. 8.2.1 und 8.2.3 Gesagte verwiesen werden
(vgl. auch Ziff. 6 f. des Gutachtens [A.S. 68 ff.]).
8.5.3 Innerhalb der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»
mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten:
Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299
f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Gutachter führt zum
sozialen Kontext aus, die soziale Situation des Beschwerdeführers sei
problematisch. Es bestehe eine offenbar nicht besonders stabile Beziehung zu
einer in Marokko lebenden Frau, mit welcher der Versicherte zwei gemeinsame
Söhne habe. Das Verhältnis zur Kindesmutter umschreibe der Beschwerdeführer als
zeitweilig angespannt, es bestehe nur sporadischer Kontakt, zumal er nur einmal
jährlich nach Marokko reisen könne und sich dort sodann bei seiner Mutter
aufhalte. Des Weiteren schildere der Beschwerdeführer eine sehr schwierige
psychosoziale und sozioökonomische Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt
sowie laufenden Betreibungen. Darüber hinaus bestünden kaum tragfähige
Sozialkontakte. Insgesamt seien die Kontextfaktoren daher als negativ
einzuschätzen (A.S. 71).
8.5.4 Der Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb
(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich
wird im Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer schildere eine gleichmässige
Einschränkung seines Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Zwar
sei festzuhalten, dass er offenbar in der Lage gewesen sei, eine dreiwöchige
Marokko-Reise zu unternehmen. Dennoch weise der Versicherte nur ein geringes
Aktivitätenniveau auf und es lägen Einschränkungen im Antriebsverhalten vor.
Darüber hinaus beeinträchtige eine Affektregulationsstörung auch soziale
Kontakte. Insgesamt liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten
Funktionseinbussen weitgehend nachvollziehen und es seien aus gutachterlicher
Sicht keine Inkonsistenzen zu verzeichnen (A.S. 72 f.; siehe auch
E. II. 8.5.1 hievor betreffend Ausschluss von Aggravation und
Simulation).
8.5.5 Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Mit Blick
auf das unter vorstehender E. II. 8.5.1 zum Indikator «Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte ist zumindest ein gewisser Leidensdruck
ausgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer seit Jahren (d.h. seit Februar 2012;
vgl. E. II. 6.1.1 hievor) einer fachärztlichen Behandlung unterzieht. Auch
mit einem Neuroleptikum wurde der Beschwerdeführer, wie von Dr. med. F.___
empfohlen, ursprünglich behandelt. Nach der (plausibel erscheinenden) Absetzung
des betreffenden Medikamentes (Olanzapin) infolge erheblicher Gewichtszunahme (vgl.
E. II. 8.2.1 hievor) wäre es aber gemäss Gutachter angezeigt gewesen, auf
ein anderes Neuroleptikum zu wechseln (vgl. E. II. 8.4.3 hievor). Auch die
weiteren gutachterlichen Empfehlungen betreffend Gesamttherapiekonzept zeigen,
dass bislang nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden sind. Dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich die Expertise seines langjährigen behandelnden
Facharztes nicht ausreichend hinterfragt hat, kann ihm mit Blick auf seine
Gesamtsituation und insbesondere auch seine unterdurchschnittlichen
intellektuellen Ressourcen nicht zum Vorwurf gemacht werden bzw. es kann nicht
allein daraus geschlossen werden, dass kein oder nur ein geringer Leidensdruck vorhanden
wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018
E. 6.2.2.1, wonach es auch bzw. in erster Linie Sache des behandelnden
Arztes ist, die optimale Behandlungsform zu wählen und bei Nicht-Ansprechen des
Patienten nach Alternativen zu suchen).
8.6 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigung damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer
vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist,
sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt
das vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine zuverlässige Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu. Der
Gutachter äussert sich zudem auch hinreichend und in nachvollziehbarer Weise
zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und namentlich zur vorliegend interessierenden
Frage, ob diese bei Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits ein
invalidisierendes Ausmass erreicht hatte. Die Parteien bringen denn auch zu
Recht keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. der Beschwerdeführer
will ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl. E. I. 5.3 hievor).
9.
9.1 Zusammenfassend ist gestützt auf
das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2012 (Beginn der Behandlung
bei Dr. med. B.___; vgl. E. II. 6.1.1 hievor) in jeglicher
zumutbarer Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist
(vgl. E. II. 8.4.1 hievor). Zuvor und auch bei Einreise in die
Schweiz im Jahr 2001 bestand gemäss Gerichtsgutachten hingegen keine
Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 8.4.2 hievor). Der
Beschwerdeführer ist demnach mehr als zehn Jahre vor Eintritt der Invalidität
in die Schweiz eingereist. Aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 76) geht hervor, dass
der Beschwerdeführer seit November 2001 mit wenigen Ausnahmen (von Februar 2004
bis Juni 2004 sowie im Dezember 2010) durchgehend Beiträge geleistet hat, sei
es auf Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigung) oder als
Nichterwerbstätiger, sodass die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowohl für
den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung im
Allgemeinen (vgl. E. II. 5.1 hievor) als auch für (ordentliche) Rentenleistungen
im Besonderen (vgl. E. II. 5.3) erfüllt sind (vgl. auch Rz. 3004.3
i.V.m. Rz. 3004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).
9.2 Da in der vorgenannten
Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher
Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann
auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch E. II. 2.2 hievor)
sowie die Vorgabe von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruches (hier mit Anmeldung vom 2. Juni 2015 [IV-Nr. 2])
entsteht, hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Dezember 2015 – und nicht
wie beantragt ab Februar 2013 (vgl. A.S. 5, 83) – Anspruch auf eine ganze
IV-Rente. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden nicht geltend gemacht
(vgl. E. I. 2.1 hievor; A.S. 5, 83) und wären infolge fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit auch nicht geschuldet (vgl. Ziff. 3.2 des
Gutachtens zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild [A.S. 58 f.], wonach
sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten nicht mehr als arbeitsfähig
erachtet; so auch bereits die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des
Intake-Gesprächs [siehe IV-Nr. 16]).
10. Nach dem Gesagten ist
Ziff. 2 der Verfügung vom 28. März 2019 in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier indes nicht zu: Der Aufwand des Vertreters wäre nicht geringer
ausgefallen, wenn er statt ab Februar 2013 erst ab Dezember 2015 eine ganze
Rente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.
Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich
das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege.
11.2 Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für
die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom
2. Juli 2019 (für den Zeitraum vom 11. April 2019 bis 2. Juli
2019; A.S. 28) sowie vom 17. Februar 2020 (für den Zeitraum vom
6. November 2019 bis 17. Februar 2020; A.S. 85) weisen insgesamt
einen Zeitaufwand von 7.8 Stunden (= 5.7 Std. + 2.1 Std.) sowie Auslagen
von total CHF 122.45 (= CHF 115.60 + CHF 6.85) aus. Dies
erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses als angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00
sowie den Auslagen (CHF 122.45) und der Mehrwertsteuer von 7.7 %
resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'232.05, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Für die
Verteilung der Gerichtskosten bei bloss teilweisem Obsiegen gilt das zur
Parteientschädigung Gesagte nicht. Die Kosten werden nach dem Anteil des Obsiegens
bzw. Unterliegens verteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile 9C_94/2010
E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in: SZS 2009
S. 133]). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind daher zu
CHF 200.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 400.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13. Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1
S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die
Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben
kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten, wie vorstehend
dargelegt (vgl. E. II. 7 hievor), weder eine abschliessende Beurteilung
des medizinischen Sachverhaltes noch des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit und
des damit zusammenhängenden Invaliditätseintritts. In dieser Situation hätte
die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein zusätzliches
Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären,
bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 5'000.00 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502
und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285), einschliesslich
Dolmetscherkosten von CHF 200.00, zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat
gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche
Rechnung zugestellt erhielt (vgl. A.S. 80 und 86).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 2 der Verfügung vom 28. März 2019 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'232.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden im Umfang von CHF 400.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von
CHF 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer
entfallende Betrag von CHF 200.00 ist infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom
20. Januar 2020 von CHF 5'000.00 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer