VSBES.2019.144
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. Mai 2020Deutsch31 min
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Berichts von PD Dr. med. B.___,
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Dominik Adam
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der 1999 geborene A.___,
wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 29. Mai 2013
unter Hinweis auf Kryptorchismus rechts bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Berichts von PD Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Kinderchirurgie und Handchirurgie, vom 8. Juli 2013 (IV-Nr.
6), sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 7)
die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 355 vom 14. August
2013 bis 13. August 2014 gut.
1.2 Am 26. Oktober 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin den
Bericht von PD Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2015 (IV-Nrn. 10, 15)
einholte, sprach sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (IV-Nr. 16) die
Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 357 vom 2. April 2015
bis 28. Februar 2019 gut.
1.3 Am 13. April 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr.
17). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Morbus Scheuermann und ständig
starke Schmerzen im Rücken angegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte zum
damaligen Zeitpunkt eine Lehre als Automatikmonteur (100%-Pensum) bei der C.___
AG, [...].
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 19, S. 1 ff.) und führte
am 8. Mai 2018 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 20). Im
entsprechenden Gesprächsprotokoll hielt sie fest, dass die Anmeldung zur
Früherfassung auf Initiative des Beschwerdeführers und in der Hoffnung auf
Hilfe der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Umschulung erfolgt sei. Dr. med. D.___,
Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer
Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs zum Schluss, dass aus
medizinischer Sicht die erlernte, angestammte Tätigkeit als Automatikmonteur
für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei. Medizinischerseits sei keine
Umschulung angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin im
Gesprächsprotokoll fest, dass von einer IV-Anmeldung abgesehen werden könne und
dass zurzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) bestehe.
1.5 Am 28. November 2018 meldete
sich der Beschwerdeführer auf Empfehlung seines Rheumatologen bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an (berufliche
Integration/Rente; IV-Nr. 24). Am 12. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin
ein weiteres Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 28). Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er seit dem 13. August 2018 die Schule E.___
in […] besuche und eine Ausbildung zum Handelsdiplom VSH im Vollzeitpensum
mache. Er werde die Schule im Sommer 2020 beenden. Nach dem Schulabschluss habe
er im Sinn, die Matura zu machen. Zuvor habe er sich in der Lehre zum
Automatikmonteur befunden und habe sich aus gesundheitlichen Gründen
entschieden, eine berufliche Umorientierung in den KV-Bereich zu unternehmen. In
der Gesamtbeurteilung kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass
ihrerseits keine Zuständigkeit im Sinne der IV bestehe und dass das
Leistungsbegehren abgewiesen werden könne.
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 13. Februar
2019 (IV-Nr. 30) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente
abgewiesen würden.
2.2 Am 1. April 2019
bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten
Entscheid (IV-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
6 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 1. April 2019 sei
aufzuheben.
2. Es seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
3. Es sei der Anspruch auf eine
Invalidenrente gutzuheissen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
August 2018 (A.S. 18 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
5. Mit Replik vom 10. September
2019 (A.S. 23 ff.) äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und hält
an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.
6. In ihrer Duplik vom 20.
September 2019 (A.S. 28) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre
bisherigen Ausführungen, die angefochtene Verfügung sowie die Akten auf weitere
Ausführungen und hält an ihrem Abweisungsantrag fest.
7. Am 15. Oktober 2019 reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 30 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 31; A.S. 1 ff.) aus, die
versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD habe ergeben, dass keine
Diagnose vorliege, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen
würde. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch
auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) lässt
sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei nach der Anmeldung vom 19. Januar 2019
von der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch eingeladen worden. Bei diesem sei
zudem RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anwesend gewesen. Da bereits im Mai 2018
ein solches Gespräch zusammen mit Dr. med. D.___ stattgefunden habe, seien der
Beschwerdeführer und sein Leiden bereits bekannt gewesen. Gestützt auf die
verschiedenen medizinischen Berichte und die erneute Konsultation habe die
Ärztin festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine für die Invalidisierung
relevante länger andauernde Erwerbunfähigkeit resultieren werde. Zudem sei die
erlernte Tätigkeit leicht bis mittelschwer und damit angepasst. Entsprechend
seien die Leistungen abgelehnt worden. Nun werde durch den Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Umschulung durch die IV geltend gemacht, da ein Morbus
Scheuermann, eine sogenannte Wachstumsstörung, vorliege. Trotz bereits längerem
Bestehen dieser gesundheitlichen Problematik habe der Beschwerdeführer die
Lehre als Automatikmonteur begonnen und erfolgreich absolviert. Unter
Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung sei der Anspruch auf
Umschulungsmassnahmen nicht gegeben. Ferner schildere der Beschwerdeführer,
dass er durch die Neuorientierung die Matura erlangen möchte. In diesem
Zusammenhang müsse angemerkt werden, dass die Invalidenversicherung auch bei
Bejahung des Anspruchs diese Pläne nicht unterstützen könne, da es am
Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit wie vor Eintritt der
Invalidität fehle.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, dass er seit seinem 15.
Lebensjahr an Morbus Scheuermann leide. Seither komme es trotz intensiver
Therapie immer wieder zu Schmerzexazerbationen, so dass er während seiner
Ausbildung zum Automatentechniker aufgrund unerträglicher Schmerzen immer
wieder krankheitsbedingte Absenzen gehabt und ein chronisches Schmerzbild
entwickelt habe. Diese Schmerzen seien jeweils insbesondere im Zusammenhang mit
berufsspezifischen Arbeitsabläufen aufgetreten. Er sei jedoch gewillt gewesen,
seine Berufslehre abzuschliessen und habe sich trotz seiner chronischen
Schmerzen durchgebissen. Ihm, seinen Ärzten und den Therapeuten sei jedoch klar
gewesen, dass er den erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nicht würde
ausüben können. Trotz Krankheit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im
Juli 2018 seine Lehre erfolgreich abzuschliessen, jedoch nur unter erheblichen
Schmerzen. Er sei vom Arbeitgeber aufgrund der immer stärker werdenden
Schmerzen nach Absolvierung der Abschlussprüfungen bis zum Ende seiner Lehrzeit
freigestellt worden, da er beim besten Willen die Anforderungen an einen
geordneten Betrieb nicht mehr habe erfüllen können. Eine Wiederaufnahme der
Arbeit nach den Abschlussprüfungen sei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der
anhaltenden Schmerzexazerbationen und der dadurch notwendig gewordenen
Freistellung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sich beruflich
umzuorientieren. Dank der Unterstützung seiner gutsituierten Eltern habe er
bereits im Sommer 2018 mit der Ausbildung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
an der Schule E.___ in […] beginnen können.
Die Annahme der Vorinstanz im
Gesprächsprotokoll Intake vom 12. Februar 2019, wonach sich seit der letzten
Beurteilung keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten, treffe nicht zu.
Ende Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Hausärztin das
Ärzte- und Therapiezentrum F.___ konsultiert. Dort sei festgestellt worden,
dass die Schmerzen weiterhin anhaltend und rheumatologisch erklärbar seien. Dr.
med. G.___ habe denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder gar schwere Tätigkeit nicht
arbeitsfähig sei und das Ausüben des erlernten Berufes nicht angebracht sei.
Als ideal erachte er eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich
aufzustehen. Er könne aus rheumatologischer Sicht die berufliche Umschulung nur
unterstützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem neuen
Arztbericht vom 1. November 2018 hervor, dass eine Arbeit im erlernten Beruf
für den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht unangebracht wäre und
durch die bereits begonnene Ausbildung im kaufmännischen Bereich eine leichte
Besserung der Symptome habe festgestellt werden können. Zudem erachte
Dr. med. G.___ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine sitzende
Dispositiv
Tätigkeit als ideal. Demnach sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen zurzeit in seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Er sei denn auch nach den
Abschlussprüfungen aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitgeber freigestellt
worden. Die neubegonnene Ausbildung sei mit einer sitzenden Tätigkeit für das
Krankheitsbild des Beschwerdeführers ideal. Auch werde seitens des
Beschwerdeführers die Annahme der Beschwerdegegnerin bestritten, wonach keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. So habe sich der gesundheitliche
Zustand im Verlauf der Lehre immer mehr verschlimmert und es sei vermehrt zu
krankheitsbedingten Absenzen gekommen. Obwohl es sich bei der Erkrankung des
Beschwerdeführers um eine wachstumsbedingte Erkrankung handle, hätten sich die
Symptome, begleitet durch unerträgliche Schmerzen, trotz abgeschlossenem
Wachstum bis zum Lehrabschluss stark verschlimmert. Die bisherige
Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeige somit, dass bei einer individuellen
Betrachtung seines Krankheitsbildes die Arbeit in seinem erlernten Beruf aus
rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Demnach liege beim
Beschwerdeführer eine zumindest längere Zeit dauernde, teilweise
Erwerbsunfähigkeit und somit eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers könne durch die Umschulung
voraussichtlich erhalten bleiben, eine drohende längere Invalidität könne
abgewandt werden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen habe. Mit der angefochtenen Verfügung würde der
Beschwerdeführer im Ergebnis dafür abgestraft, dass er seine Berufslehre unter
übermenschlichen Anstrengungen abgeschlossen habe und er sofort, nachdem er die
Problematik einer längeren Erwerbsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf erkannt
habe, um eine Umschulung bemüht und diese begonnen habe und sich nicht erst
längere Zeit aufgrund der Erwerbsunfähigkeit durch eine IV-Rente habe
unterstützen lassen. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem
Beschwerdeführer den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
verweigern, nur, weil er als engagierter junger Mann eine Erwerbsunfähigkeit
aktiv vermieden und sich frühzeitig und dank der Unterstützung seiner
wohlhabenden Eltern um eine entsprechende Umschulung bemüht habe.
In seiner Replik (A.S. 23 ff.) lässt der
Beschwerdeführer zudem festhalten, dass aus den Akten der Vorinstanz keine
medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___
ersichtlich sei und die Empfehlung der Ärztin einzig aufgrund eines kurzen
Gesprächs, welchem diese lediglich beigewohnt habe, abgegeben worden sei. Mit
Arztzeugnis vom 3. September 2019 bestätige die Hausärztin des
Beschwerdeführers, dass dieser für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie sie
sein angestammter Beruf erfordern, nicht arbeitsfähig sei und sich daher eine
Umschulung empfehle. Sie sehe denn auch die Unterstützung der IV als notwendig
an. Zudem sei das Arztzeugnis vom Dr. med. G.___ vom November 2018 von der
Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden. Diese stütze den Entscheid auf
die Aussage einer Ärztin, welche den Beschwerdeführer nie medizinisch
untersucht habe. Dr. med. G.___ sei als Chefarzt Rheumatologie des Ärzte- und
Therapiezentrums F.___ ausgewiesener Spezialist und kenne sich mit Erkrankungen
wie derjenigen des Beschwerdeführers sowie deren Folgen bestens aus. Ausserdem
habe die Beschwerdegegnerin die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer während seiner Lehre zahlreiche Absenzen gehabt habe und in
den letzten sechs Wochen seiner Lehre nicht mehr im Stand gewesen sei, seiner
Arbeit nachzugehen. Weiter sei die kaufmännische Grundausbildung eine annähernd
gleichwertige Ausbildung wie die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Lehre.
Eine Matura sei nicht Teil dieser Ausbildung und diese lasse sich der
Beschwerdeführer für eine spätere Ausbildung heute offen.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art.
8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art.
8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den
Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige
berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar
2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Hierzu
bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Im Sprechstundenbericht vom 17.
November 2015 (IV-Nr. 19, S. 5) diagnostizierte Dr. med. H.___, Oberarzt, Spital
I.___, einen thorakalen Morbus Scheuermann. Während seines ersten Lehrjahres in
der Ausbildung zum Automatentechniker habe der Beschwerdeführer ab und an
hochthorakale Rückenschmerzen gespürt. Diese würden sich selbstständig über
Nacht verflüchtigen. Durch Aufdehnung in Reklination gebe es ebenfalls eine
gute Besserung. Aus sportlicher Sicht sei nun die Aufnahme eines selbstständigen
Fitnesstrainings angezeigt. In der Freizeit betreibe der Beschwerdeführer
keinen Sport.
5.2 In seinem Bericht vom 1.
November 2017 (IV-Nr. 19, S. 6 f.) diagnostizierte Dr. med. H.___ beim
Beschwerdeführer chronifizierte Rückenschmerzen bei Morbus Scheuermann. Schon
anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vor zwei Jahren habe sich klinisch ein
Rundrücken bei fixierter Hyperkyphose im Sinne eines Morbus Scheuermanns
gezeigt. Aufgrund des fortgeschrittenen Wachstums habe der Arzt damals auf eine
Bildgebung verzichtet und bei geringem Leidensdruck, abgesehen von der
Physiotherapie, keine weiteren Massnahmen eingeleitet. Nun werde der
Beschwerdeführer von der Hausärztin wegen chronifizierten Rückenschmerzen
erneut zugewiesen. Er sei in Ausbildung zum Automatikmonteur. Aktuell betreibe
er keine regelmässigen sportlichen Aktivitäten. Offenbar sei er vorgängig im
Fitness sehr aktiv und auch sehr kräftig gewesen. Er beschreibe seit Sistieren
des Fitnesstrainings eine Gewichtsreduktion von vorgängig über 80 kg auf
aktuell 59 kg (Verlust der Muskelmasse). Seit Sistieren des Trainings verspüre
er auch zunehmend Rückenschmerzen, diese träten vereinzelt einschiessend und
blockierend auf. Eine Ausstrahlung in die Extremitäten werde verneint,
gelegentlich seien die Schmerzattacken auch von Kopfschmerzen begleitet. Die
von der Hausärztin rezeptierten Analgetika würden selten (ca. einmal im Monat)
eingenommen. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er auf Empfehlung einer
Bekannten im Rahmen einer Schmerzattacke einen Joint geraucht habe, was zu
einer Beschwerdelinderung geführt habe. In der Befunderhebung wurde ausgeführt,
dass die Wirbelsäule im Lot sei, mit Becken- und Schultergeradstand. Es gebe
keine auffälligen Hautveränderungen über der Wirbelsäule. Sagittal zeige sich
ein Rundrücken mit fixierter Hyperkyphose als klinisches Bild eines Morbus Scheuermanns.
Weiter führte Dr. med. H.___ aus, aufgrund des abgeschlossenen
Wachstums sei eine weitere Progression nicht zu erwarten. Eine nachhaltige
Korrektur der Deformität sei unter konservativer Therapie nicht möglich. Eine
Möglichkeit sei es, unter Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten die
Muskulatur den gegebenen Voraussetzungen anpassend zu optimieren.
5.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. J.___, Oberarzt Anästhesie, Spital K.___, vom 16. März 2018 (IV-Nr. 19,
S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronifizierende
Rückenschmerzen mit/bei:
- Schmerzmaximum im thorakolumbalen
Übergang
- Morbus Scheuermann
- aktuell aggraviert bei
psychosozialer Belastungssituation
Die Diagnose Morbus Scheuermann sei beim
Beschwerdeführer per Zufall gestellt worden, da er seine Hausärztin primär
wegen rezidivierenden Halsschmerzen aufgesucht und die Rückenschmerzen
beiläufig erwähnt habe. Dann seien Abklärungen erfolgt, mit der Scheuermann
diagnostiziert worden sei. Initial könnten die Schmerzen mit Physiotherapie und
Fitness in einem für den Beschwerdeführer erträglichen Rahmen gehalten werden.
Vor einem halben Jahr sei es aber zu einem dauerhaften Schmerz in der mittleren
BWS und LWS gekommen. Nun hätten ständig Schmerzen bestanden, die unter
schwerer körperlicher Arbeit aggravierten. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer
das Fitnesstraining gestoppt; es sei daraufhin zu einem Verlust von 5 kg
Körpergewicht gekommen. Im Bericht des Spitals I.___ seien fälschlicherweise 21
kg Gewichtsreduktion beschrieben, was der Beschwerdeführer entschieden verneint
habe. Nach dem Stopp des Fitnesstrainings sei es eher sogar noch zu einer
Schmerzexazerbation gekommen. Zudem sei es in den letzten sechs Monaten zu ca.
vier Wochen Fehlzeit in der Ausbildung des Beschwerdeführers gekommen. Als
Schmerzverbesserer seien grundsätzlich Fitness und Schlafen angegeben worden, den
Schmerz verschlechtern würden starke körperliche Arbeit und langes Stehen. In
Phasen von starken Rückenschmerzen bestünden teils auch Kopfschmerzen.
Insgesamt bestehe aktuell ein Abflachen der Schmerzkurve und eine leicht
gebesserte Situation. Jedoch sei das Schmerzniveau immer noch nicht
zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gegen 22:30 Uhr zu Bett
zugehen. Es bestehe ein verzögerter Schlafbeginn, was nicht schmerzbedingt sei,
sondern aufgrund von nächtlichem Grübeln. Es gebe keine schmerzbedingten
Unterbrüche, jedoch werde vom Beschwerdeführer ein allgemein unruhiger Schlaf
angegeben. Insgesamt sei der Schlaf aber erholsam. Aktuell medikamentös
behandelt werde der Beschwerdeführer mit zwei Mal täglich 1 g Dafalgan. Zudem
mache er eine Physiotherapie sowie eine Homöopathie-Behandlung. Weiter habe es in
der Lehrzeit besonders mit dem Berufsbildner seit Sommer (2017) immer wieder
grössere Konflikte gegeben. Aktuell seien die Wogen diesbezüglich zwar
geglättet, jedoch gebe der Beschwerdeführer an, sich nach der Lehre umgehend
neu beruflich orientieren zu wollen. Aufgrund der hohen Fehlzeiten bei
Rückenschmerzen sei anscheinend eine Verwarnung ausgesprochen worden, seither habe
der Beschwerdeführer nicht mehr wegen den Schmerzen gefehlt. Bei der
körperlichen Untersuchung habe man die vorbeschriebene Hyperkyphose der BWS
festgestellt, bei sich im Lot befindender Wirbelsäule. Die Extension sei stark
eingeschränkt mit Fingerbodenabstand von mehr als 10 cm. Es bestehe ein
Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur vor allem in der unteren BWS.
Der Beschwerdeführer bringe eine Aggravierung der Schmerzen durchaus auch mit belastenden
Umgebungssituationen in Verbindung. Er erwarte sich von der Schmerzsprechstunde
eine Lösung insofern, dass die Schmerzen für die anstehende Prüfungssituation bzw.
Abschluss der Lehre, in den Griff zu bekommen seien, da er aufgrund der
Schmerzen Konzentrationsstörungen beim Lernen habe. Ansonsten könne er mit
seinen Schmerzen umgehen. Der Schmerz beim Beschwerdeführer könne am ehesten
Muskuloskelettal interpretiert werden, bei Morbus Scheuermann, jedoch seit
sechs Monaten aggraviert, nicht zuletzt auch bei deutlicher sozialer Belastungssituation,
im persönlichen und beruflichen Umfeld. An einer psychosomatisch orientierten
Gesprächstherapie sei er aktuell nicht interessiert. Der gestörte Nachtschlaf
und die Konzentrationsschwäche sei mit Surmontil Tropfen zu therapieren. Weiter
sei das Fortsetzen der Physiotherapie und Wiederaufnahme des Fitnesstrainings
unbedingt zu empfehlen, da dies dem Patienten zuvor wieder gutgetan habe.
Ausserdem wolle Dr. med. J.___ mit dem Beschwerdeführer in Sitzungen
noch schmerzedukativ arbeiten um gegebenenfalls auch Coping Strategien bei
Schmerzexazerbation zu erarbeiten.
5.4 Aus der Einschätzung von
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2018 (IV-Nr.
20) lässt sich entnehmen, dass aufgrund der medizinischen Berichte und des
Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als
Automatikmonteur arbeiten könne. Die Diagnose des M. Scheuermann sei einem
Zufallsbefund geschuldet gewesen und sei nicht aufgrund einer ausgeprägten
Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit
dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden
Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger
Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom
Beschwerdeführer auch gefordert werden könne. Die vom Beschwerdeführer aktuell
vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend psychosozial bedingt
einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger Therapie
(Physio). Die Tätigkeit als Automatikmonteur sei als leichte bis max.
mittelschwere Tätigkeit mit überwiegender Wechselbelastung einzustufen und
somit für das zugrundeliegende Rückenleiden als geeignet zu bewerten. Bei der
angestrebten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei von einer meist sitzend
ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Eine solche Tätigkeit sei für das beklagte
Rückenleiden wenig geeignet, da beim Sitzen oft eine vorgebeugte Haltung des
Oberkörpers mit Rippenbuckelbildung eingenommen werde, wodurch einer
Verstärkung der Rückenschmerz-Symptomatik eher Vorschub geleistet werde.
5.5 Im Sprechstundenbericht vom 1.
November 2018 von Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, Ärzte- und
Therapiezentrum F.___ (IV-Nr. 22), wurden folgende Diagnosen gestellt:
Thorakolumbalbetontes
Panvertebralsyndrom bei
-
Ausgeprägter
Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance
-
Anamnestisch thorakaler
Morbus Scheuermann
Anamnestisch
rezidivierende migräniforme Schmerzen
-
DD: i.R. der
Haltungsinsuffizienz (siehe Diagnose 1)
In seiner
Beurteilung führte Dr. med. G.___ aus, dass die Gewichtsabnahme von rund 10 kg
(ursprünglich 65 kg, aktuell 55 kg) zu erwähnen sei. Die Schmerzen seien zum
Teil zwischen 6-8/10 auf der VAS, aktuell und vor allem in der Ruhe zwischen
3-4/10 auf der VAS. Dafalgan werde ca. zwei bis drei Mal pro Monat eingenommen
bei Schmerzexazerbationen, mit relativ guter Wirkung. I.R. der rezidivierenden
occipitalbetonten Kopfschmerzen, werde zwei bis drei Mal bzw. bis fünf Mal pro
Woche Aspirin eingenommen. Die Systemanamnese zeige keine red flags, die
Anamnese für entzündlich-rheumatologische Erkrankungen sei ebenfalls
unergiebig. Im Status finde sich eine extreme Haltungsinsuffizienz mit
Kopfprotraktion, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und Hyperlordose der
Lendenwirbelsäule. Thorakal praktisch keine In- und Reklination, bzw. Rotation.
Lumbal würden Wirbelsäulensegmente steif gehalten, bei Übertonisierung des
M. erector trunci und des M. quadratus lumborum. Gleichzeitig bestehe eine
Verkürzung der Brustmuskulatur, aber auch abgeschwächte tiefe Bauch- und
Beckenbodenmuskulatur. Auffallend sei eine Verkürzung des M. levator scapulae
und der Pars descendens des M. trapezius. Die Wirbelsäule sei sonst im Lot, mit
Becken- und Schultergeradstand. Der periphere Gelenkstatus sei unauffällig,
ausser beidseitigen, korrigierbaren Senk-Spreizfüssen. Die Gefässstationen
seien frei. Es bestehe neurologisch ein symmetrisches Reflexbild, die
Sensomotorik sei intakt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien
rheumatologisch absolut gut erklärbar, i.R. der eindrücklichen
Haltungsinsuffizienz, mit Zeichen einer erheblichen muskulären Dysbalance.
Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die
Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale
Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Ebenfalls finde
sich cervikothorakal eine massive Überbelastung, was letztlich die vom
Beschwerdeführer beklagten occipitalen Kopfschmerzen sehr gut erkläre. Hinweise
für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung fänden sich nicht, ebenfalls
keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch die
Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer natürlich eine enorme
Muskelmasse verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus absolut
fehle.
Aus
rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine mittelschwere oder
gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Die Konstitution sei nicht ideal und
es zeige sich momentan auch eine erhebliche muskuläre Dysbalance. Der
Beschwerdeführer habe zwar seine Ausbildung mit Erfolg im Juli 2018 abgeschlossen,
aus rheumatologischer Sicht, und auch unter Berücksichtigung der gesamten
Konstellation, sei das Ausüben des Berufes des Beschwerdeführers nicht
angebracht. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine
leichte, wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig.
Ideal sei eine sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, gelegentlich auch
aufzustehen (Wechselbelastung) wobei auch hier auf eine gute
Arbeitsplatzergonomie geachtet werden sollte. Die berufliche Umschulung des Beschwerdeführers
könne aus rheumatologischer Sicht nur unterstützt werden.
5.6 Gemäss Einschätzung von
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. Februar 2019
(IV-Nr. 28) habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme vom Mai 2018 (vgl.
IV-Nr. 20) in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine
Änderung ergeben. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer aufgrund des
vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit,
überwiegend in Wechselbelastung, als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Im
neu erbrachten Bericht von Dr. med. G.___ (IV-Nr. 22) seien keine neuen,
relevanten Aspekte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Der
medizinische Gesamtsachverhalt sei aus Sicht des RAD am besten im Bericht vom
16. März 2018 (IV-Nr. 19, S. 12 ff.) zusammengefasst. Die neu begonnene
Ausbildung im KV-Bereich sei als überwiegend sitzende Tätigkeit einzustufen und
damit aus versicherungsmedizinischer Sicht für das vorliegende Rückenleiden auf
Dauer als nicht gut geeignet zu bewerten.
5.7 Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere
Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3. September 2019 (Beschwerdebeilage 8)
folgende Diagnosen:
Bewegungsapparat
-
Thorakolumbalbetontes
Panvertebralsyndrom bei
-
ausgeprägter Haltungsinsuffizienz
mit muskulärer Dysbalance
-
anamnestisch thorakaler
Morbus Scheuermann
-
anamnestisch rez.
migräniforme Schmerzen
-
DD im Rahmen der
Haltungsinsuffizienz
Die Hausärztin des Beschwerdeführers
bestätigte in ihrem Bericht, dass dieser aufgrund der aufgeführten Diagnosen
für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie es sein angestammter Beruf
erfordere, nicht arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund empfehle sie eine
Umschulung. In einem beruflichen Umfeld mit leichter, wechselbelastender
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer absolut arbeitsfähig. Eine Unterstützung der
IV zur Umschulung sehe sie deshalb als notwendig und gegeben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des
medizinischen Sachverhalts verzichtet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Berichte kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer chronifizierende
Rückenschmerzen im Vordergrund stehen und diese unbestritten sind: So geht aus
den vorliegenden medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an thorakal- und lumbalbetonten panvertebralen Beschwerden leidet.
Die Abklärungen ergaben die Diagnose eines Morbus Scheuermann (vgl. E. II. 5.1
ff., 5.5 hiervor).
6.2 Für die Beurteilung des
Leistungsvermögens hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ gestützt, die diese anlässlich der Intake-Gespräche
vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 20) und 12. Februar 2019 (IV-Nr. 28) abgegeben hatte.
Die RAD-Ärztin hielt in ihren Einschätzungen fest, der Beschwerdeführer könne
weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Automatikmonteur arbeiten bzw.
sei er aufgrund des vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit, überwiegend in Wechselbelastung, als zu
100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Den Einschätzungen der RAD-Ärztin
steht der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. G.___ vom 1.
November 2018 (IV-Nr. 22) entgegen. Der Rheumatologe gelangte zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder
gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig und das Ausüben seines Berufes sei
nicht angepasst. Er sei aus rheumatologischer Sicht nur für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese
Einschätzungen werden überdies auch von der Hausärztin des Beschwerdeführers
vertreten (vgl. Beschwerdebeilage 8).
Vorliegend wird somit nicht bestritten,
dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit
uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Die medizinischen Einschätzungen zur
Arbeitsfähigkeit weichen diesbezüglich nur insofern voneinander ab, als die
RAD-Ärztin nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittelschwere,
überwiegend in Wechselbelastung auszuübende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet.
Die RAD-Ärztin verweist dabei auf die bisherigen medizinischen Berichte (IV-Nr.
19, S. 1 ff.) und führt dazu aus, die Diagnose des Morbus Scheuermann sei einem
Zufallsbefund geschuldet gewesen und nicht aufgrund einer ausgeprägten
Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit
dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden
Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger
Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom
Versicherten auch gefordert werden könne. Die vom Versicherten aktuell
vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend als psychosozial
bedingt einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger
Physiotherapie (IV-Nr. 20, S. 3). Auch Dr. med. G.___ erachtet die
regelmässige Durchführung von Physiotherapien und mithin den Muskelaufbau und
die Verbesserung der lumbalen Stabilität als vorrangig. So bestehe beim
Beschwerdeführer eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance.
Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die
Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale
Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Hingegen fänden
sich keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Auch gebe
es keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch
die Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer eine enorme Muskelmasse
verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus fehle (IV-Nr. 22). Der
Verlust der Muskelmasse wurde denn auch in den von der RAD-Ärztin für ihre
Einschätzung beigezogenen Arztberichten thematisiert (vgl. IV-Nr. 19, S. 6
f. und 12 ff.).
Medizinisch betrachtet ist der
Unterschied zwischen den ärztlichen Einschätzungen relativ klein. Wesentliche
Differenzen bestehen hingegen in der Einschätzung des Leistungsvermögens bzw.
in der Einordnung der erlernten Tätigkeit als Automatikmonteur. Dr. med. D.___ geht
davon aus, die Tätigkeit sei als leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit
mit überwiegend Wechselbelastung einzustufen. Dr. med. G.___ und Dr. med.
L.___ gehen hingegen davon aus, es handle sich dabei um eine mittelschwere
Tätigkeit.
6.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen,
welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Automatikmonteur gestellt
werden.
Gemäss den öffentlich zugänglichen
Angaben auf www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag
der Kantone) sind Automatikmonteure vorwiegend handwerklich und im Team tätig.
In der Werkstatt oder direkt bei der Kundschaft führen sie einfache praktische
Arbeiten selbstständig aus. Anspruchsvollere Aufträge erledigen sie unter
Anleitung von Fachleuten. Sie montieren, warten und reparieren elektrische
Maschinen und Anlagen sowie elektronische Geräte, wie zum
Beispiel Verkehrsampeln, Parkleitsysteme, Schaltschränke und Stromzähler.
Die Berufsleute haben vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Einsatzgebiet
ihres Betriebes. Je nach ihren Interessen und Fähigkeiten setzen sie den
Schwerpunkt, zum Beispiel auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen,
auf die Prüfung von elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und
Instandhaltung von Maschinen. Bei ihrer Arbeit benützen Automatikmonteure
diverse Werkzeuge und Spezialmaschinen wie Schraubenzieher, Zangen, Lötkolben
und automatische Bestückungsanlagen. Für den Bau elektrischer Steuerungen und
Energieverteilungen beherrschen Automatikmonteurinnen die nötigen Montage-, Verbindungs-
und Verdrahtungstechniken. Die entsprechenden Pläne lesen und interpretieren
sie richtig. Fertig montierte Maschinen und Anlagen machen sie betriebsbereit,
prüfen sie und nehmen Einstellarbeiten daran vor. Bei der Fehlersuche und
bei Funktionskontrollen an Maschinen und Anlagen setzen Automatikmonteure
moderne Prüf- und Messinstrumente ein. Sie machen die Ursache einer Störung
ausfindig und beheben diese in Absprache mit ihren Vorgesetzten.
Defekte Teile ersetzen sie mit den geeigneten Werkzeugen. Danach überprüfen sie
erneut die Funktionstüchtigkeit der Anlage oder Maschine. An funktionierenden
Einrichtungen führen sie regelmässige Wartungsarbeiten durch. Sie halten sich
dabei an vorgegebene Pläne und Checklisten und dokumentieren ihre Arbeit genau.
Bei ihrer Arbeit halten sie sich stets an die Normen und Vorschriften zur
Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz. Automatikmonteure und
Automatikmonteurinnen arbeiten meistens in Produktionsabteilungen von Betrieben
der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie. Wegen ihrer breiten,
praxisorientierten Ausbildung sind die Berufsleute vielseitig einsetzbar (siehe
zuletzt besucht am 22. April 2020).
Der Beruf des Automatikmonteurs umfasst nach dem
Gesagten vor allem handwerkliche Tätigkeiten wie das Montieren, Warten und
Reparieren elektrischer Maschinen und Anlagen sowie elektronischer Geräte und
wird überwiegend in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ausgeübt. Je
nach Interesse und Fähigkeiten können Automatikmonteure ihren Schwerpunkt unter
anderem auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen, auf die Prüfung von
elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von
Maschinen setzten. Der
Beschwerdeführer bezeichnet seine Tätigkeiten während der Lehre hingegen als
mittelschwer bis schwer. Er habe während seiner Lehre mit Kupferschienen,
Aluminiumprofilen und PVC-Platten zu tun gehabt, welche er zuschneiden und
einlagern musste. Er habe Teile in einen Schaltschrank einbauen müssen, wobei
einzelne Teile wie beispielsweise der Bestückungsrost über 50 kg habe wiegen
können (vgl. A.S. 25).
Im Vergleich mit den obigen Ausführungen
scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten allerdings eher
untypisch für den Beruf als Automatikmonteur. Zudem führt er nicht näher aus,
weshalb es sich bei dieser Tätigkeit konkret um eine mittelschwere bis schwere
körperliche Tätigkeit handelt. So wird nicht näher dargelegt, ob er die
beschriebenen Teile, welche 50 kg wiegen können, selbstständig und ohne
Hilfsmittel heben musste. Auch wenn dem so wäre, wäre dies jedoch eine für
diesen Beruf untypische Tätigkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die
Anforderungen an die körperliche Konstitution abhängig vom jeweiligen
Arbeitsplatz unterscheiden können. Insofern
sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen die Tätigkeit eine körperlich
leichte ist und wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die Zumutbarkeit zur
Ausübung der Tätigkeit als Automatikmonteur hängt folglich nicht von der
Beschaffenheit des Berufs an sich ab, sondern von der Beschaffenheit des
konkreten Arbeitsplatzes. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
erlernten Beruf als Automatikmonteur auch Tätigkeiten mit einer vergleichsweise
geringen körperlichen Belastung offenstehen, welche auch mit Blick auf seine
gesundheitlichen Einschränkungen als zumutbar erscheinen. Insofern hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung zu Recht abgelehnt. Dies gilt
umso mehr, als aufgrund der Angaben von Dr. med. G.___ (vgl. vorne Ziff. 6.2)
davon auszugehen ist, dass sich eine höhere Belastbarkeit durch geeignetes
Training (Physiotherapie, Muskelaufbau) erreichen lässt.
7. Zusammengefasst ist die
Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon
ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein
Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich
auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar