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Entscheid

VSBES.2019.144

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. Mai 2020Deutsch31 min

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Berichts von PD Dr. med. B.___,

Source so.ch

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch MLaw Dominik Adam

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. April 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Der 1999 geborene A.___,

wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 29. Mai 2013

unter Hinweis auf Kryptorchismus rechts bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Berichts von PD Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Kinderchirurgie und Handchirurgie, vom 8. Juli 2013 (IV-Nr.

6), sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 7)

die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 355 vom 14. August

2013 bis 13. August 2014 gut.

1.2 Am 26. Oktober 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin den

Bericht von PD Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2015 (IV-Nrn. 10, 15)

einholte, sprach sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (IV-Nr. 16) die

Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 357 vom 2. April 2015

bis 28. Februar 2019 gut.

1.3 Am 13. April 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr.

17). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Morbus Scheuermann und ständig

starke Schmerzen im Rücken angegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte zum

damaligen Zeitpunkt eine Lehre als Automatikmonteur (100%-Pensum) bei der C.___

AG, [...].

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 19, S. 1 ff.) und führte

am 8. Mai 2018 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 20). Im

entsprechenden Gesprächsprotokoll hielt sie fest, dass die Anmeldung zur

Früherfassung auf Initiative des Beschwerdeführers und in der Hoffnung auf

Hilfe der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Umschulung erfolgt sei. Dr. med. D.___,

Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer

Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs zum Schluss, dass aus

medizinischer Sicht die erlernte, angestammte Tätigkeit als Automatikmonteur

für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei. Medizinischerseits sei keine

Umschulung angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin im

Gesprächsprotokoll fest, dass von einer IV-Anmeldung abgesehen werden könne und

dass zurzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) bestehe.

1.5 Am 28. November 2018 meldete

sich der Beschwerdeführer auf Empfehlung seines Rheumatologen bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an (berufliche

Integration/Rente; IV-Nr. 24). Am 12. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin

ein weiteres Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 28). Der

Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er seit dem 13. August 2018 die Schule E.___

in […] besuche und eine Ausbildung zum Handelsdiplom VSH im Vollzeitpensum

mache. Er werde die Schule im Sommer 2020 beenden. Nach dem Schulabschluss habe

er im Sinn, die Matura zu machen. Zuvor habe er sich in der Lehre zum

Automatikmonteur befunden und habe sich aus gesundheitlichen Gründen

entschieden, eine berufliche Umorientierung in den KV-Bereich zu unternehmen. In

der Gesamtbeurteilung kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass

ihrerseits keine Zuständigkeit im Sinne der IV bestehe und dass das

Leistungsbegehren abgewiesen werden könne.

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 13. Februar

2019 (IV-Nr. 30) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass

sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente

abgewiesen würden.

2.2 Am 1. April 2019

bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten

Entscheid (IV-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

6 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 1. April 2019 sei

aufzuheben.

2. Es seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

3. Es sei der Anspruch auf eine

Invalidenrente gutzuheissen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

August 2018 (A.S. 18 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

5. Mit Replik vom 10. September

2019 (A.S. 23 ff.) äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und hält

an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

6. In ihrer Duplik vom 20.

September 2019 (A.S. 28) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre

bisherigen Ausführungen, die angefochtene Verfügung sowie die Akten auf weitere

Ausführungen und hält an ihrem Abweisungsantrag fest.

7. Am 15. Oktober 2019 reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 30 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 31; A.S. 1 ff.) aus, die

versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD habe ergeben, dass keine

Diagnose vorliege, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen

würde. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch

auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben.

Der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) lässt

sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei nach der Anmeldung vom 19. Januar 2019

von der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch eingeladen worden. Bei diesem sei

zudem RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anwesend gewesen. Da bereits im Mai 2018

ein solches Gespräch zusammen mit Dr. med. D.___ stattgefunden habe, seien der

Beschwerdeführer und sein Leiden bereits bekannt gewesen. Gestützt auf die

verschiedenen medizinischen Berichte und die erneute Konsultation habe die

Ärztin festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine für die Invalidisierung

relevante länger andauernde Erwerbunfähigkeit resultieren werde. Zudem sei die

erlernte Tätigkeit leicht bis mittelschwer und damit angepasst. Entsprechend

seien die Leistungen abgelehnt worden. Nun werde durch den Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Umschulung durch die IV geltend gemacht, da ein Morbus

Scheuermann, eine sogenannte Wachstumsstörung, vorliege. Trotz bereits längerem

Bestehen dieser gesundheitlichen Problematik habe der Beschwerdeführer die

Lehre als Automatikmonteur begonnen und erfolgreich absolviert. Unter

Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung sei der Anspruch auf

Umschulungsmassnahmen nicht gegeben. Ferner schildere der Beschwerdeführer,

dass er durch die Neuorientierung die Matura erlangen möchte. In diesem

Zusammenhang müsse angemerkt werden, dass die Invalidenversicherung auch bei

Bejahung des Anspruchs diese Pläne nicht unterstützen könne, da es am

Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit wie vor Eintritt der

Invalidität fehle.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, dass er seit seinem 15.

Lebensjahr an Morbus Scheuermann leide. Seither komme es trotz intensiver

Therapie immer wieder zu Schmerzexazerbationen, so dass er während seiner

Ausbildung zum Automatentechniker aufgrund unerträglicher Schmerzen immer

wieder krankheitsbedingte Absenzen gehabt und ein chronisches Schmerzbild

entwickelt habe. Diese Schmerzen seien jeweils insbesondere im Zusammenhang mit

berufsspezifischen Arbeitsabläufen aufgetreten. Er sei jedoch gewillt gewesen,

seine Berufslehre abzuschliessen und habe sich trotz seiner chronischen

Schmerzen durchgebissen. Ihm, seinen Ärzten und den Therapeuten sei jedoch klar

gewesen, dass er den erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nicht würde

ausüben können. Trotz Krankheit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im

Juli 2018 seine Lehre erfolgreich abzuschliessen, jedoch nur unter erheblichen

Schmerzen. Er sei vom Arbeitgeber aufgrund der immer stärker werdenden

Schmerzen nach Absolvierung der Abschlussprüfungen bis zum Ende seiner Lehrzeit

freigestellt worden, da er beim besten Willen die Anforderungen an einen

geordneten Betrieb nicht mehr habe erfüllen können. Eine Wiederaufnahme der

Arbeit nach den Abschlussprüfungen sei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der

anhaltenden Schmerzexazerbationen und der dadurch notwendig gewordenen

Freistellung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sich beruflich

umzuorientieren. Dank der Unterstützung seiner gutsituierten Eltern habe er

bereits im Sommer 2018 mit der Ausbildung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

an der Schule E.___ in […] beginnen können.

Die Annahme der Vorinstanz im

Gesprächsprotokoll Intake vom 12. Februar 2019, wonach sich seit der letzten

Beurteilung keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten, treffe nicht zu.

Ende Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Hausärztin das

Ärzte- und Therapiezentrum F.___ konsultiert. Dort sei festgestellt worden,

dass die Schmerzen weiterhin anhaltend und rheumatologisch erklärbar seien. Dr.

med. G.___ habe denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder gar schwere Tätigkeit nicht

arbeitsfähig sei und das Ausüben des erlernten Berufes nicht angebracht sei.

Als ideal erachte er eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich

aufzustehen. Er könne aus rheumatologischer Sicht die berufliche Umschulung nur

unterstützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem neuen

Arztbericht vom 1. November 2018 hervor, dass eine Arbeit im erlernten Beruf

für den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht unangebracht wäre und

durch die bereits begonnene Ausbildung im kaufmännischen Bereich eine leichte

Besserung der Symptome habe festgestellt werden können. Zudem erachte

Dr. med. G.___ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine sitzende

Dispositiv

Tätigkeit als ideal. Demnach sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen

Gründen zurzeit in seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Er sei denn auch nach den

Abschlussprüfungen aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitgeber freigestellt

worden. Die neubegonnene Ausbildung sei mit einer sitzenden Tätigkeit für das

Krankheitsbild des Beschwerdeführers ideal. Auch werde seitens des

Beschwerdeführers die Annahme der Beschwerdegegnerin bestritten, wonach keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. So habe sich der gesundheitliche

Zustand im Verlauf der Lehre immer mehr verschlimmert und es sei vermehrt zu

krankheitsbedingten Absenzen gekommen. Obwohl es sich bei der Erkrankung des

Beschwerdeführers um eine wachstumsbedingte Erkrankung handle, hätten sich die

Symptome, begleitet durch unerträgliche Schmerzen, trotz abgeschlossenem

Wachstum bis zum Lehrabschluss stark verschlimmert. Die bisherige

Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeige somit, dass bei einer individuellen

Betrachtung seines Krankheitsbildes die Arbeit in seinem erlernten Beruf aus

rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Demnach liege beim

Beschwerdeführer eine zumindest längere Zeit dauernde, teilweise

Erwerbsunfähigkeit und somit eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers könne durch die Umschulung

voraussichtlich erhalten bleiben, eine drohende längere Invalidität könne

abgewandt werden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen habe. Mit der angefochtenen Verfügung würde der

Beschwerdeführer im Ergebnis dafür abgestraft, dass er seine Berufslehre unter

übermenschlichen Anstrengungen abgeschlossen habe und er sofort, nachdem er die

Problematik einer längeren Erwerbsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf erkannt

habe, um eine Umschulung bemüht und diese begonnen habe und sich nicht erst

längere Zeit aufgrund der Erwerbsunfähigkeit durch eine IV-Rente habe

unterstützen lassen. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem

Beschwerdeführer den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

verweigern, nur, weil er als engagierter junger Mann eine Erwerbsunfähigkeit

aktiv vermieden und sich frühzeitig und dank der Unterstützung seiner

wohlhabenden Eltern um eine entsprechende Umschulung bemüht habe.

In seiner Replik (A.S. 23 ff.) lässt der

Beschwerdeführer zudem festhalten, dass aus den Akten der Vorinstanz keine

medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___

ersichtlich sei und die Empfehlung der Ärztin einzig aufgrund eines kurzen

Gesprächs, welchem diese lediglich beigewohnt habe, abgegeben worden sei. Mit

Arztzeugnis vom 3. September 2019 bestätige die Hausärztin des

Beschwerdeführers, dass dieser für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie sie

sein angestammter Beruf erfordern, nicht arbeitsfähig sei und sich daher eine

Umschulung empfehle. Sie sehe denn auch die Unterstützung der IV als notwendig

an. Zudem sei das Arztzeugnis vom Dr. med. G.___ vom November 2018 von der

Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden. Diese stütze den Entscheid auf

die Aussage einer Ärztin, welche den Beschwerdeführer nie medizinisch

untersucht habe. Dr. med. G.___ sei als Chefarzt Rheumatologie des Ärzte- und

Therapiezentrums F.___ ausgewiesener Spezialist und kenne sich mit Erkrankungen

wie derjenigen des Beschwerdeführers sowie deren Folgen bestens aus. Ausserdem

habe die Beschwerdegegnerin die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer während seiner Lehre zahlreiche Absenzen gehabt habe und in

den letzten sechs Wochen seiner Lehre nicht mehr im Stand gewesen sei, seiner

Arbeit nachzugehen. Weiter sei die kaufmännische Grundausbildung eine annähernd

gleichwertige Ausbildung wie die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Lehre.

Eine Matura sei nicht Teil dieser Ausbildung und diese lasse sich der

Beschwerdeführer für eine spätere Ausbildung heute offen.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der

Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art.

8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art.

8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den

Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige

berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar

2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Hierzu

bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Im Sprechstundenbericht vom 17.

November 2015 (IV-Nr. 19, S. 5) diagnostizierte Dr. med. H.___, Oberarzt, Spital

I.___, einen thorakalen Morbus Scheuermann. Während seines ersten Lehrjahres in

der Ausbildung zum Automatentechniker habe der Beschwerdeführer ab und an

hochthorakale Rückenschmerzen gespürt. Diese würden sich selbstständig über

Nacht verflüchtigen. Durch Aufdehnung in Reklination gebe es ebenfalls eine

gute Besserung. Aus sportlicher Sicht sei nun die Aufnahme eines selbstständigen

Fitnesstrainings angezeigt. In der Freizeit betreibe der Beschwerdeführer

keinen Sport.

5.2 In seinem Bericht vom 1.

November 2017 (IV-Nr. 19, S. 6 f.) diagnostizierte Dr. med. H.___ beim

Beschwerdeführer chronifizierte Rückenschmerzen bei Morbus Scheuermann. Schon

anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vor zwei Jahren habe sich klinisch ein

Rundrücken bei fixierter Hyperkyphose im Sinne eines Morbus Scheuermanns

gezeigt. Aufgrund des fortgeschrittenen Wachstums habe der Arzt damals auf eine

Bildgebung verzichtet und bei geringem Leidensdruck, abgesehen von der

Physiotherapie, keine weiteren Massnahmen eingeleitet. Nun werde der

Beschwerdeführer von der Hausärztin wegen chronifizierten Rückenschmerzen

erneut zugewiesen. Er sei in Ausbildung zum Automatikmonteur. Aktuell betreibe

er keine regelmässigen sportlichen Aktivitäten. Offenbar sei er vorgängig im

Fitness sehr aktiv und auch sehr kräftig gewesen. Er beschreibe seit Sistieren

des Fitnesstrainings eine Gewichtsreduktion von vorgängig über 80 kg auf

aktuell 59 kg (Verlust der Muskelmasse). Seit Sistieren des Trainings verspüre

er auch zunehmend Rückenschmerzen, diese träten vereinzelt einschiessend und

blockierend auf. Eine Ausstrahlung in die Extremitäten werde verneint,

gelegentlich seien die Schmerzattacken auch von Kopfschmerzen begleitet. Die

von der Hausärztin rezeptierten Analgetika würden selten (ca. einmal im Monat)

eingenommen. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er auf Empfehlung einer

Bekannten im Rahmen einer Schmerzattacke einen Joint geraucht habe, was zu

einer Beschwerdelinderung geführt habe. In der Befunderhebung wurde ausgeführt,

dass die Wirbelsäule im Lot sei, mit Becken- und Schultergeradstand. Es gebe

keine auffälligen Hautveränderungen über der Wirbelsäule. Sagittal zeige sich

ein Rundrücken mit fixierter Hyperkyphose als klinisches Bild eines Morbus Scheuermanns.

Weiter führte Dr. med. H.___ aus, aufgrund des abgeschlossenen

Wachstums sei eine weitere Progression nicht zu erwarten. Eine nachhaltige

Korrektur der Deformität sei unter konservativer Therapie nicht möglich. Eine

Möglichkeit sei es, unter Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten die

Muskulatur den gegebenen Voraussetzungen anpassend zu optimieren.

5.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. J.___, Oberarzt Anästhesie, Spital K.___, vom 16. März 2018 (IV-Nr. 19,

S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronifizierende

Rückenschmerzen mit/bei:

- Schmerzmaximum im thorakolumbalen

Übergang

- Morbus Scheuermann

- aktuell aggraviert bei

psychosozialer Belastungssituation

Die Diagnose Morbus Scheuermann sei beim

Beschwerdeführer per Zufall gestellt worden, da er seine Hausärztin primär

wegen rezidivierenden Halsschmerzen aufgesucht und die Rückenschmerzen

beiläufig erwähnt habe. Dann seien Abklärungen erfolgt, mit der Scheuermann

diagnostiziert worden sei. Initial könnten die Schmerzen mit Physiotherapie und

Fitness in einem für den Beschwerdeführer erträglichen Rahmen gehalten werden.

Vor einem halben Jahr sei es aber zu einem dauerhaften Schmerz in der mittleren

BWS und LWS gekommen. Nun hätten ständig Schmerzen bestanden, die unter

schwerer körperlicher Arbeit aggravierten. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer

das Fitnesstraining gestoppt; es sei daraufhin zu einem Verlust von 5 kg

Körpergewicht gekommen. Im Bericht des Spitals I.___ seien fälschlicherweise 21

kg Gewichtsreduktion beschrieben, was der Beschwerdeführer entschieden verneint

habe. Nach dem Stopp des Fitnesstrainings sei es eher sogar noch zu einer

Schmerzexazerbation gekommen. Zudem sei es in den letzten sechs Monaten zu ca.

vier Wochen Fehlzeit in der Ausbildung des Beschwerdeführers gekommen. Als

Schmerzverbesserer seien grundsätzlich Fitness und Schlafen angegeben worden, den

Schmerz verschlechtern würden starke körperliche Arbeit und langes Stehen. In

Phasen von starken Rückenschmerzen bestünden teils auch Kopfschmerzen.

Insgesamt bestehe aktuell ein Abflachen der Schmerzkurve und eine leicht

gebesserte Situation. Jedoch sei das Schmerzniveau immer noch nicht

zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gegen 22:30 Uhr zu Bett

zugehen. Es bestehe ein verzögerter Schlafbeginn, was nicht schmerzbedingt sei,

sondern aufgrund von nächtlichem Grübeln. Es gebe keine schmerzbedingten

Unterbrüche, jedoch werde vom Beschwerdeführer ein allgemein unruhiger Schlaf

angegeben. Insgesamt sei der Schlaf aber erholsam. Aktuell medikamentös

behandelt werde der Beschwerdeführer mit zwei Mal täglich 1 g Dafalgan. Zudem

mache er eine Physiotherapie sowie eine Homöopathie-Behandlung. Weiter habe es in

der Lehrzeit besonders mit dem Berufsbildner seit Sommer (2017) immer wieder

grössere Konflikte gegeben. Aktuell seien die Wogen diesbezüglich zwar

geglättet, jedoch gebe der Beschwerdeführer an, sich nach der Lehre umgehend

neu beruflich orientieren zu wollen. Aufgrund der hohen Fehlzeiten bei

Rückenschmerzen sei anscheinend eine Verwarnung ausgesprochen worden, seither habe

der Beschwerdeführer nicht mehr wegen den Schmerzen gefehlt. Bei der

körperlichen Untersuchung habe man die vorbeschriebene Hyperkyphose der BWS

festgestellt, bei sich im Lot befindender Wirbelsäule. Die Extension sei stark

eingeschränkt mit Fingerbodenabstand von mehr als 10 cm. Es bestehe ein

Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur vor allem in der unteren BWS.

Der Beschwerdeführer bringe eine Aggravierung der Schmerzen durchaus auch mit belastenden

Umgebungssituationen in Verbindung. Er erwarte sich von der Schmerzsprechstunde

eine Lösung insofern, dass die Schmerzen für die anstehende Prüfungssituation bzw.

Abschluss der Lehre, in den Griff zu bekommen seien, da er aufgrund der

Schmerzen Konzentrationsstörungen beim Lernen habe. Ansonsten könne er mit

seinen Schmerzen umgehen. Der Schmerz beim Beschwerdeführer könne am ehesten

Muskuloskelettal interpretiert werden, bei Morbus Scheuermann, jedoch seit

sechs Monaten aggraviert, nicht zuletzt auch bei deutlicher sozialer Belastungssituation,

im persönlichen und beruflichen Umfeld. An einer psychosomatisch orientierten

Gesprächstherapie sei er aktuell nicht interessiert. Der gestörte Nachtschlaf

und die Konzentrationsschwäche sei mit Surmontil Tropfen zu therapieren. Weiter

sei das Fortsetzen der Physiotherapie und Wiederaufnahme des Fitnesstrainings

unbedingt zu empfehlen, da dies dem Patienten zuvor wieder gutgetan habe.

Ausserdem wolle Dr. med. J.___ mit dem Beschwerdeführer in Sitzungen

noch schmerzedukativ arbeiten um gegebenenfalls auch Coping Strategien bei

Schmerzexazerbation zu erarbeiten.

5.4 Aus der Einschätzung von

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2018 (IV-Nr.

20) lässt sich entnehmen, dass aufgrund der medizinischen Berichte und des

Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass der

Beschwerdeführer auch weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als

Automatikmonteur arbeiten könne. Die Diagnose des M. Scheuermann sei einem

Zufallsbefund geschuldet gewesen und sei nicht aufgrund einer ausgeprägten

Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit

dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden

Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger

Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom

Beschwerdeführer auch gefordert werden könne. Die vom Beschwerdeführer aktuell

vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend psychosozial bedingt

einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger Therapie

(Physio). Die Tätigkeit als Automatikmonteur sei als leichte bis max.

mittelschwere Tätigkeit mit überwiegender Wechselbelastung einzustufen und

somit für das zugrundeliegende Rückenleiden als geeignet zu bewerten. Bei der

angestrebten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei von einer meist sitzend

ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Eine solche Tätigkeit sei für das beklagte

Rückenleiden wenig geeignet, da beim Sitzen oft eine vorgebeugte Haltung des

Oberkörpers mit Rippenbuckelbildung eingenommen werde, wodurch einer

Verstärkung der Rückenschmerz-Symptomatik eher Vorschub geleistet werde.

5.5 Im Sprechstundenbericht vom 1.

November 2018 von Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, Ärzte- und

Therapiezentrum F.___ (IV-Nr. 22), wurden folgende Diagnosen gestellt:

Thorakolumbalbetontes

Panvertebralsyndrom bei

-

Ausgeprägter

Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance

-

Anamnestisch thorakaler

Morbus Scheuermann

Anamnestisch

rezidivierende migräniforme Schmerzen

-

DD: i.R. der

Haltungsinsuffizienz (siehe Diagnose 1)

In seiner

Beurteilung führte Dr. med. G.___ aus, dass die Gewichtsabnahme von rund 10 kg

(ursprünglich 65 kg, aktuell 55 kg) zu erwähnen sei. Die Schmerzen seien zum

Teil zwischen 6-8/10 auf der VAS, aktuell und vor allem in der Ruhe zwischen

3-4/10 auf der VAS. Dafalgan werde ca. zwei bis drei Mal pro Monat eingenommen

bei Schmerzexazerbationen, mit relativ guter Wirkung. I.R. der rezidivierenden

occipitalbetonten Kopfschmerzen, werde zwei bis drei Mal bzw. bis fünf Mal pro

Woche Aspirin eingenommen. Die Systemanamnese zeige keine red flags, die

Anamnese für entzündlich-rheumatologische Erkrankungen sei ebenfalls

unergiebig. Im Status finde sich eine extreme Haltungsinsuffizienz mit

Kopfprotraktion, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und Hyperlordose der

Lendenwirbelsäule. Thorakal praktisch keine In- und Reklination, bzw. Rotation.

Lumbal würden Wirbelsäulensegmente steif gehalten, bei Übertonisierung des

M. erector trunci und des M. quadratus lumborum. Gleichzeitig bestehe eine

Verkürzung der Brustmuskulatur, aber auch abgeschwächte tiefe Bauch- und

Beckenbodenmuskulatur. Auffallend sei eine Verkürzung des M. levator scapulae

und der Pars descendens des M. trapezius. Die Wirbelsäule sei sonst im Lot, mit

Becken- und Schultergeradstand. Der periphere Gelenkstatus sei unauffällig,

ausser beidseitigen, korrigierbaren Senk-Spreizfüssen. Die Gefässstationen

seien frei. Es bestehe neurologisch ein symmetrisches Reflexbild, die

Sensomotorik sei intakt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien

rheumatologisch absolut gut erklärbar, i.R. der eindrücklichen

Haltungsinsuffizienz, mit Zeichen einer erheblichen muskulären Dysbalance.

Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die

Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale

Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Ebenfalls finde

sich cervikothorakal eine massive Überbelastung, was letztlich die vom

Beschwerdeführer beklagten occipitalen Kopfschmerzen sehr gut erkläre. Hinweise

für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung fänden sich nicht, ebenfalls

keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch die

Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer natürlich eine enorme

Muskelmasse verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus absolut

fehle.

Aus

rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine mittelschwere oder

gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Die Konstitution sei nicht ideal und

es zeige sich momentan auch eine erhebliche muskuläre Dysbalance. Der

Beschwerdeführer habe zwar seine Ausbildung mit Erfolg im Juli 2018 abgeschlossen,

aus rheumatologischer Sicht, und auch unter Berücksichtigung der gesamten

Konstellation, sei das Ausüben des Berufes des Beschwerdeführers nicht

angebracht. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine

leichte, wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig.

Ideal sei eine sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, gelegentlich auch

aufzustehen (Wechselbelastung) wobei auch hier auf eine gute

Arbeitsplatzergonomie geachtet werden sollte. Die berufliche Umschulung des Beschwerdeführers

könne aus rheumatologischer Sicht nur unterstützt werden.

5.6 Gemäss Einschätzung von

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. Februar 2019

(IV-Nr. 28) habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme vom Mai 2018 (vgl.

IV-Nr. 20) in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine

Änderung ergeben. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer aufgrund des

vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit,

überwiegend in Wechselbelastung, als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Im

neu erbrachten Bericht von Dr. med. G.___ (IV-Nr. 22) seien keine neuen,

relevanten Aspekte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Der

medizinische Gesamtsachverhalt sei aus Sicht des RAD am besten im Bericht vom

16. März 2018 (IV-Nr. 19, S. 12 ff.) zusammengefasst. Die neu begonnene

Ausbildung im KV-Bereich sei als überwiegend sitzende Tätigkeit einzustufen und

damit aus versicherungsmedizinischer Sicht für das vorliegende Rückenleiden auf

Dauer als nicht gut geeignet zu bewerten.

5.7 Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere

Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3. September 2019 (Beschwerdebeilage 8)

folgende Diagnosen:

Bewegungsapparat

-

Thorakolumbalbetontes

Panvertebralsyndrom bei

-

ausgeprägter Haltungsinsuffizienz

mit muskulärer Dysbalance

-

anamnestisch thorakaler

Morbus Scheuermann

-

anamnestisch rez.

migräniforme Schmerzen

-

DD im Rahmen der

Haltungsinsuffizienz

Die Hausärztin des Beschwerdeführers

bestätigte in ihrem Bericht, dass dieser aufgrund der aufgeführten Diagnosen

für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie es sein angestammter Beruf

erfordere, nicht arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund empfehle sie eine

Umschulung. In einem beruflichen Umfeld mit leichter, wechselbelastender

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer absolut arbeitsfähig. Eine Unterstützung der

IV zur Umschulung sehe sie deshalb als notwendig und gegeben.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat im

vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des

medizinischen Sachverhalts verzichtet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Berichte kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer chronifizierende

Rückenschmerzen im Vordergrund stehen und diese unbestritten sind: So geht aus

den vorliegenden medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im

Wesentlichen an thorakal- und lumbalbetonten panvertebralen Beschwerden leidet.

Die Abklärungen ergaben die Diagnose eines Morbus Scheuermann (vgl. E. II. 5.1

ff., 5.5 hiervor).

6.2 Für die Beurteilung des

Leistungsvermögens hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ gestützt, die diese anlässlich der Intake-Gespräche

vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 20) und 12. Februar 2019 (IV-Nr. 28) abgegeben hatte.

Die RAD-Ärztin hielt in ihren Einschätzungen fest, der Beschwerdeführer könne

weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Automatikmonteur arbeiten bzw.

sei er aufgrund des vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit, überwiegend in Wechselbelastung, als zu

100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Den Einschätzungen der RAD-Ärztin

steht der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. G.___ vom 1.

November 2018 (IV-Nr. 22) entgegen. Der Rheumatologe gelangte zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder

gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig und das Ausüben seines Berufes sei

nicht angepasst. Er sei aus rheumatologischer Sicht nur für eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese

Einschätzungen werden überdies auch von der Hausärztin des Beschwerdeführers

vertreten (vgl. Beschwerdebeilage 8).

Vorliegend wird somit nicht bestritten,

dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit

uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Die medizinischen Einschätzungen zur

Arbeitsfähigkeit weichen diesbezüglich nur insofern voneinander ab, als die

RAD-Ärztin nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittelschwere,

überwiegend in Wechselbelastung auszuübende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet.

Die RAD-Ärztin verweist dabei auf die bisherigen medizinischen Berichte (IV-Nr.

19, S. 1 ff.) und führt dazu aus, die Diagnose des Morbus Scheuermann sei einem

Zufallsbefund geschuldet gewesen und nicht aufgrund einer ausgeprägten

Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit

dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden

Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger

Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom

Versicherten auch gefordert werden könne. Die vom Versicherten aktuell

vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend als psychosozial

bedingt einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger

Physiotherapie (IV-Nr. 20, S. 3). Auch Dr. med. G.___ erachtet die

regelmässige Durchführung von Physiotherapien und mithin den Muskelaufbau und

die Verbesserung der lumbalen Stabilität als vorrangig. So bestehe beim

Beschwerdeführer eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance.

Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die

Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale

Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Hingegen fänden

sich keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Auch gebe

es keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch

die Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer eine enorme Muskelmasse

verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus fehle (IV-Nr. 22). Der

Verlust der Muskelmasse wurde denn auch in den von der RAD-Ärztin für ihre

Einschätzung beigezogenen Arztberichten thematisiert (vgl. IV-Nr. 19, S. 6

f. und 12 ff.).

Medizinisch betrachtet ist der

Unterschied zwischen den ärztlichen Einschätzungen relativ klein. Wesentliche

Differenzen bestehen hingegen in der Einschätzung des Leistungsvermögens bzw.

in der Einordnung der erlernten Tätigkeit als Automatikmonteur. Dr. med. D.___ geht

davon aus, die Tätigkeit sei als leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit

mit überwiegend Wechselbelastung einzustufen. Dr. med. G.___ und Dr. med.

L.___ gehen hingegen davon aus, es handle sich dabei um eine mittelschwere

Tätigkeit.

6.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen,

welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Automatikmonteur gestellt

werden.

Gemäss den öffentlich zugänglichen

Angaben auf www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag

der Kantone) sind Automatikmonteure vorwiegend handwerklich und im Team tätig.

In der Werkstatt oder direkt bei der Kundschaft führen sie einfache praktische

Arbeiten selbstständig aus. Anspruchsvollere Aufträge erledigen sie unter

Anleitung von Fachleuten. Sie montieren, warten und reparieren elektrische

Maschinen und Anlagen sowie elektronische Geräte, wie zum

Beispiel Verkehrsampeln, Parkleitsysteme, Schaltschränke und Stromzähler.

Die Berufsleute haben vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Einsatzgebiet

ihres Betriebes. Je nach ihren Interessen und Fähigkeiten setzen sie den

Schwerpunkt, zum Beispiel auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen,

auf die Prüfung von elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und

Instandhaltung von Maschinen. Bei ihrer Arbeit benützen Automatikmonteure

diverse Werkzeuge und Spezialmaschinen wie Schraubenzieher, Zangen, Lötkolben

und automatische Bestückungsanlagen. Für den Bau elektrischer Steuerungen und

Energieverteilungen beherrschen Automatikmonteurinnen die nötigen Montage-, Verbindungs-

und Verdrahtungstechniken. Die entsprechenden Pläne lesen und interpretieren

sie richtig. Fertig montierte Maschinen und Anlagen machen sie betriebsbereit,

prüfen sie und nehmen Einstellarbeiten daran vor. Bei der Fehlersuche und

bei Funktionskontrollen an Maschinen und Anlagen setzen Automatikmonteure

moderne Prüf- und Messinstrumente ein. Sie machen die Ursache einer Störung

ausfindig und beheben diese in Absprache mit ihren Vorgesetzten.

Defekte Teile ersetzen sie mit den geeigneten Werkzeugen. Danach überprüfen sie

erneut die Funktionstüchtigkeit der Anlage oder Maschine. An funktionierenden

Einrichtungen führen sie regelmässige Wartungsarbeiten durch. Sie halten sich

dabei an vorgegebene Pläne und Checklisten und dokumentieren ihre Arbeit genau.

Bei ihrer Arbeit halten sie sich stets an die Normen und Vorschriften zur

Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz. Automatikmonteure und

Automatikmonteurinnen arbeiten meistens in Produktionsabteilungen von Betrieben

der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie. Wegen ihrer breiten,

praxisorientierten Ausbildung sind die Berufsleute vielseitig einsetzbar (siehe

zuletzt besucht am 22. April 2020).

Der Beruf des Automatikmonteurs umfasst nach dem

Gesagten vor allem handwerkliche Tätigkeiten wie das Montieren, Warten und

Reparieren elektrischer Maschinen und Anlagen sowie elektronischer Geräte und

wird überwiegend in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ausgeübt. Je

nach Interesse und Fähigkeiten können Automatikmonteure ihren Schwerpunkt unter

anderem auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen, auf die Prüfung von

elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von

Maschinen setzten. Der

Beschwerdeführer bezeichnet seine Tätigkeiten während der Lehre hingegen als

mittelschwer bis schwer. Er habe während seiner Lehre mit Kupferschienen,

Aluminiumprofilen und PVC-Platten zu tun gehabt, welche er zuschneiden und

einlagern musste. Er habe Teile in einen Schaltschrank einbauen müssen, wobei

einzelne Teile wie beispielsweise der Bestückungsrost über 50 kg habe wiegen

können (vgl. A.S. 25).

Im Vergleich mit den obigen Ausführungen

scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten allerdings eher

untypisch für den Beruf als Automatikmonteur. Zudem führt er nicht näher aus,

weshalb es sich bei dieser Tätigkeit konkret um eine mittelschwere bis schwere

körperliche Tätigkeit handelt. So wird nicht näher dargelegt, ob er die

beschriebenen Teile, welche 50 kg wiegen können, selbstständig und ohne

Hilfsmittel heben musste. Auch wenn dem so wäre, wäre dies jedoch eine für

diesen Beruf untypische Tätigkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die

Anforderungen an die körperliche Konstitution abhängig vom jeweiligen

Arbeitsplatz unterscheiden können. Insofern

sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen die Tätigkeit eine körperlich

leichte ist und wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die Zumutbarkeit zur

Ausübung der Tätigkeit als Automatikmonteur hängt folglich nicht von der

Beschaffenheit des Berufs an sich ab, sondern von der Beschaffenheit des

konkreten Arbeitsplatzes. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im

erlernten Beruf als Automatikmonteur auch Tätigkeiten mit einer vergleichsweise

geringen körperlichen Belastung offenstehen, welche auch mit Blick auf seine

gesundheitlichen Einschränkungen als zumutbar erscheinen. Insofern hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung zu Recht abgelehnt. Dies gilt

umso mehr, als aufgrund der Angaben von Dr. med. G.___ (vgl. vorne Ziff. 6.2)

davon auszugehen ist, dass sich eine höhere Belastbarkeit durch geeignetes

Training (Physiotherapie, Muskelaufbau) erreichen lässt.

7. Zusammengefasst ist die

Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon

ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein

Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich

auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar