VSBES.2019.145
Invalidenrente
13. Dezember 2019Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528
Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___ erlitt
am 13. März 2012 einen Skiunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu.
Rund drei Jahre später kam es am 16. Februar 2015 zu einem zweiten Skiunfall
mit einer Verletzung am Knie. Am 25. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf
einen nicht ausgeheilten Schienbeinkopfbruch an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
5). Die Versicherte ist gelernte Pflegefachfrau und war bis am 30. November
2015 in einem 60%-Pensum bei der Stiftung B.___ in C.___ angestellt. Als
alleinerziehende Mutter einer im Februar 2008 geborenen Tochter arbeitete sie
im Nachtdienst. Seit dem 1. Mai 2016 ist A.___ in einem 50%-Pensum als
Pflegefachfrau Nachtwache im A.___ tätig.
1.2 Die IV-Stelle holte einen
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) sowie die medizinischen Berichte des
behandelnden Orthopäden ein und führte am 21. September 2015 ein
Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 12) durch. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste die IV-Stelle ausserdem eine
bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie
bei der D.___ GmbH, welches am 8. November 2017 erstattet wurde
(IV-Nr. 36.1). Zudem erstellte eine Abklärungsfachfrau der IV-Stelle die
Situationsberichte vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42) und 27. Juni 2018
(IV-Nr. 47) sowie eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden der
Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55)
2. Gestützt auf das eingeholte D.___-Gutachten
vom 8. November 2017 (IV-Nr. 36.1) sowie den Situationsbericht der
Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende
Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung
vom 18. April 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 48) eine befristete Dreiviertelrente vom 1.
Februar 2016 bis 31. Juli 2016 zu.
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, am 20. Mai
2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis
31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2016 bis
31. Dezember 2017 mindestens eine Viertels-Invalidenrente und ab
1. Januar 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019
(A.S. 29 f.) die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 16. August 2019
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Replik (A.S. 34 ff.) und mit
Eingabe vom 10. September 2019 die Kostennote (A.S. 41 ff.) ein. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Duplik (A.S. 39).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode
des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig
sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE
136.
I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) eine
befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016
zu. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 %
nachgehen würde. Die restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich der
Haushaltführung, in welcher sie nicht eingeschränkt sei. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar
2015.
erwerbsunfähig gewesen sei. Basierend auf der Berechnungsweise der
gemischten Methode ergebe dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %. Es
bestehe daher ab 1. Februar 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der
Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in der Folge verbessert und es
sei ihr seit dem 1. Mai 2016 zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als
Pflegefachfrau zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 %
arbeitstätig zu sein. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage basierend auf der
gemischten Methode 14 % ab 1. Mai 2016 respektive 32 % ab
1.
Januar 2018. Die ab 1. Februar 2016 zugesprochene Dreiviertelsrente
werde gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bis zum 31. Juli 2016 befristet. Hinsichtlich
der Einwände der Beschwerdeführerin äussert sich die Beschwerdegegnerin
dahingehend, dass der Verzicht auf eine örtliche Haushaltsabklärung nicht zu
beanstanden sei. Im Rahmen des Telefongesprächs für eine Terminvereinbarung sei
durch die Versicherte dargetan worden, dass im Bereich der Haushaltsführung
keine Einschränkungen bestünden. Dies werde auch durch das medizinische
Gutachten bestätigt. Aus dem Gutachten sei ausserdem ein Fähigkeitsprofil
ersichtlich, welches leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von Heben und Tragen
von Gegenständen bis 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten
Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen für zumutbar erkläre. Aus
allgemeiner Erfahrung könne gesagt werden, dass die Tätigkeiten im Haushaltsbereich
diesem Profil entsprächen und daher keine Wechselwirkungen in einem
beachtlichen Ausmass bestünden. Ferner hält die Beschwerdegegnerin fest, dass
das Valideneinkommen mit den Tabellenlöhnen und nicht mit dem zuletzt erzielten
Verdienst bei der Stiftung B.___ zu berechnen sei. Der Versicherten sei die
Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Dies ergebe sich aus dem
Früherfassungsgespräch, aus welchem hervorgehe, dass es mehrere Entlassungen gegeben
habe.
4.2
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 (A.S.
10.
ff.) und Replik vom 19. August 2019 (A.S. 34 ff.) wendet die
Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten
würde. Die Abklärungsfachfrau habe das Telefongespräch unzutreffend
protokolliert. Die Beschwerdeführerin habe damals gesagt, sie würde bei voller
Gesundheit 70 % arbeiten und nicht wie behauptet 60 - 70 %.
Auf den Situationsbericht vom 21. Juni 2018 und die ergänzende
Stellungnahme vom 10. September 2019 dürfe mangels Beweistauglichkeit
nicht abgestellt werden. Bereits im Früherfassungsgespräch habe die
Beschwerdeführerin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall 60 - 80 %
arbeiten. Damals sei ihre Tochter vier Jahre jünger gewesen. Mittlerweile sei
sie elf Jahre alt und benötige nicht mehr denselben Betreuungsaufwand. Es
bestehe ausserdem eine grosse finanzielle Belastung. Sie lebe zwar mittlerweile
wieder im Haus ihres Ehemannes. Die Ehegatten lebten aber faktisch getrennt in
zwei separaten Wohnungen. Die Tochter sei nicht vom Ehemann und habe einen
anderen Vater. Der leibliche Vater unterstütze sie jedoch nicht. Insgesamt gehe
die Vorinstanz von einem falschen Status aus. Im Weiteren sei es schlicht
falsch, dass keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. In diesem
Zusammenhang wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht mit der Begründung, dass die Abklärungsfachfrau zwecks
Terminvereinbarung mit dem Rechtsvertreter und nicht mit der Versicherten
direkt hätte Kontakt aufnehmen sollen. Es werde ausserdem bestritten, dass die
Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie sei in der Haushaltsführung nicht
limitiert. Sie habe gegenüber dem Gutachter mitgeteilt, dass sie ihre
Haushaltstätigkeiten verteilen und aufteilen müsse. Sie benötige vor allem –
und damit nicht nur – bei den Tätigkeiten über Kopfhöhe Unterstützung. Die
Beschwerdeführerin gehe ausserdem allzu oft bei der Verrichtung der
Haushaltsarbeiten über das gesundheitlich Zumutbare hinaus, was sie mit
Schmerzen bezahle. Überdies sei die Wechselwirkung zu berücksichtigen. Ab
Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 sei von einer
Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 30 % auszugehen. Dies
entspreche dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit.
Davor habe eine 100%ige Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden. Insgesamt
bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Haushaltsabklärung, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend,
dass das Valideneinkommen zu tief berechnet worden sei. Bei der Anwendung der
Tabellenlöhne würden die regelmässigen hohen Zulagen, insbesondere
Nachtzulagen, verkannt. Es sei von einem Valideneinkommen basierend auf dem
zuletzt erzielten Lohn bei der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens
CHF 90'190.00 für ein 100%-Pensum auszugehen. Der von der ehemaligen
Arbeitgeberin angeführte konjunkturelle Kündigungsgrund sei vorgeschoben. Der
Beschwerdeführerin sei nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden
und es sei von einem krankheitsbedingten Verlust der Stelle auszugehen.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage, der Einschränkung im
Aufgabenbereich und des Einkommensvergleichs, sind im Wesentlichen folgende
Akten relevant:
5.1
Bei einem Skisturz in […]
verletzte sich die Versicherte an der linken Schulter, wie dem medizinischen
Bericht der Unfallchirurgie, Privatklinik E.___, vom 13. März 2012 zu
entnehmen ist (IV-Nr. 46.3, S. 159).
5.2
Gemäss Operationsbericht vom 5.
April 2012 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, eine knöcherne Avulsion der
Supraspinatussehne am Tuberculum majus, eine Läsion der ventralen
Infraspinatussehne und eine Slap Läsion Typ II links vom 13. März 2012.
Anlässlich der Operation seien eine Schulterarthroskopie sowie eine
arthroskopisch assistierte Refixation des Bicepsankers, eine mini open
Refixation der Supraspinatus- und der ventralen Infraspinatussehne erfolgt
(IV-Nr. 46.3, S. 150).
5.3
Gemäss Arztbrief von Dr. med. G.___,
Facharzt für Orthopädie in Österreich, vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 25.20) erlitt
die Versicherte am 16. Februar 2015 infolge eines Skisturzes eine
posteromediale Tibiakopf-Fraktur mit Eminentia-Fraktur rechts. Dem Bericht ist
zu entnehmen, dass die Versicherte gleichentags operiert und nach zwei Tagen
aus der Klinik entlassen worden sei.
5.4
Mit Bericht vom 1. April 2015
bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 16) die Diagnose eines Status nach
ORIF Tibiaplateaufraktur mit Eminentia-Beteiligung rechts am 16. Februar 2015.
Es bestehe ein regelrechter Heilungsverlauf sechs Wochen nach der Operation. Er
empfahl eine vorsichtige Belastungssteigerung.
5.5
Dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 20, S. 18) ist zu entnehmen, dass bezüglich des
Kniegelenks noch immer eine deutlich eingeschränkte Streckfähigkeit bestehe und
stechende Schmerzen ventral bei Extension. Für die körperlichen Arbeiten als
Pflegekraft sei die Versicherte bis mindestens 12. Juli 2015 weiterhin 100 %
arbeitsunfähig.
5.6
Gemäss Bericht vom 10. Juli 2015
von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 20) bestehe ein etwas zögerlicher
Heilungsverlauf. Für die notwendigen körperlichen Arbeiten als Pflegekraft im
Nachtdiensteinsatz sei die Versicherte bis mindestens 13. September 2015 weiter
zu 100 % arbeitsunfähig. Für sitzende oder Bürotätigkeiten sei theoretisch
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
5.7
Im Bericht vom 11. September
2015.
diagnostizierte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 21) unter anderem einen
neuen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion bei Reizung von Plica
mediopatellaris, MCL und Pes anserinus des rechten Kniegelenks. Durch die lange
Stockentlastung sei es ausserdem zu einer erneuten Zunahme der
Schulterbeschwerden gekommen.
5.8
Anlässlich des
Früherfassungsgesprächs (Intake) vom 21. September 2015 (IV-Nr. 12) gab die
Versicherte an, dass sie zuletzt als Pflegefachfrau Nachtwache in einem 60%-Pensum
gearbeitet habe. Wegen der Tochter habe sie in der Nacht gearbeitet. Sie habe
eine Nachtmutter. Ihr Stundenlohn habe CHF 33.61 inkl. / CHF 42.09 exkl.
Ferien-, Feiertage- und Nachtzuschläge von CHF 900.00 pro Monat betragen. Das
Arbeitsverhältnis habe vom 13. Oktober 2014 bis 30. November 2015 gedauert. Ihr
Arbeitgeber habe ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Es habe neun
Entlassungen gegeben. Ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %,
sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 %
reiche wegen den Zuschlägen. Hinsichtlich der Freizeitbeschäftigungen gab die
Versicherte an, dass sie bisher keine Zeit für sich selber gehabt habe. Mit
Blick auf das Alter der Tochter könnte sie langsam etwas beginnen, aber jetzt sei
der Unfall. Am liebsten würde sie etwas Sportliches machen oder auch stricken.
Im Moment putze sie viel, um sich abzulenken. Finanziell habe sie gelernt, mit
wenig Geld durchzukommen. Sie werde von ihrem Ehemann nicht unterstützt. Sie
sei verheiratet, lebe jedoch seit einigen Jahren getrennt vom Ehemann als
Wochenaufenthalterin in C.___. Die Tochter sei aus einer früheren Beziehung.
5.9
Gemäss Bericht vom 23. Dezember
2015.
von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 27) wurde die Versicherte am 5. November
2015.
am rechten Knie operiert, wobei die prominenten medialen
Osteosyntheseschrauben entfernt worden seien und anschliessend eine
Kniearthroskopie mit Naht des medialen Meniskus erfolgt sei. Sieben Wochen nach
der Metallentfernung und Meniskusnaht seien die Beschwerden der Versicherten
bereits geringer als vor der Operation. Es persistierten allerdings ein
ausgeprägter medialer Reizzustand mit Schwellung im Verlauf der medialen
Hamstringssehnen / Pes anserinus sowie Schmerzen im Verlauf des medialen
Seitenbandes und auch auf Höhe des medialen Gelenkspaltes. Vorsichtige
Belastungssteigerung unter Vermeidung aller distorsionsgefährdenden Aktivitäten.
Für körperliche Aktivitäten sei die Versicherte bis mindestens Ende Februar
2016.
weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Gesamtsituation mit
Schulter- und Ellenbogenpathologie links, der beginnenden Chondropathie, Status
nach Meniskusnaht und Tibiaplateaufraktur rechts sowie auch der schwierigen
psychischen und familiären Situation sei ein Wiedereinstieg in eine derart
körperlich belastende Tätigkeit als Pflegekraft auf absehbare Zeit
möglicherweise nicht möglich oder sinnvoll.
5.10
Im Bericht vom 27. Januar 2016
zuhanden der für die Knieverletzung zuständigen Unfallversicherung, H.___ AG ,
stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest (IV-Nr. 20, S. 31), dass eine
Verbesserung der Gehfähigkeit mit Endziel einer erneuten körperlichen
Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Pflegekraft sei nicht gegeben. Zumutbar seien sitzende Aktivitäten ca. vier
Stunden pro Tag. Häufiges Gehen, Treppensteigen oder Arbeiten mit zusätzlichen
Gewichtsbelastungen seien bis auf weiteres nicht zumutbar.
5.11
Im Bericht vom 27. Januar 2016
zuhanden der für die Schulterverletzung zuständigen Unfallversicherung, I.___ AG,
stellte Dr. med. F.___ in Bezug auf die linke Schulter fest (IV-Nr. 20, S.
33), dass insgesamt ein langwieriger Heilungsverlauf mit diversen
Komplikationen bestehe. Seit Februar 2015 sei die Versicherte durch eine neu
erlittene Tibiafraktur beeinträchtigt, sodass die Schulter- und
Ellenbogenschmerzen in den Hintergrund getreten seien. Diese hätten durch die
Belastung während der langen Gehstockbenutzung allerdings teilweise wieder
zugenommen.
5.12
Mit Bericht vom 8. März 2016
stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 35) hinsichtlich des Kniegelenks
insgesamt eine weitere Besserung des Stabilitätsgefühls fest. Es persistierten
aber unverändert Schmerzen. Die Beschwerden in der linken Schulter seien
unverändert. Als Pflegekraft sei die Versicherte weiter zu 100 % arbeitsunfähig.
5.13
Gemäss Anstellungsvertrag vom 7.
April 2016 / 10. Mai 2016 (IV-Nr. 21) trat die Versicherte am 1. Mai 2016 eine
50%-Stelle als Pflegefachfrau DN1 Nachtwache im J.___ an.
5.14
Am 21. Juni 2016 berichtete Dr.
med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 8), es bestehe der Verdacht einer chronischen Reizung
der Bursa subacromialis/-deltiodea durch das kleine Metallplättchen
mechanischer oder allergischer Genese. Er habe vorgeschlagen, das
Metallplättchen während einer Schulterarthroskopie zu entfernen und nochmals
ein Débridement der Bursa subacrominalis/-subdeltoidea durchzuführen.
5.15
Im Bericht vom 5. Oktober 2016
zuhanden der IV-Stelle stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 5) retrospektiv
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2016 bis 30. April 2016
fest. Eine Prognose sei schwer zu stellen, im Rahmen der langjährigen
Restbeschwerden müsse allerdings eine entsprechende belastungsabhängige
Schmerzhaftigkeit sowohl in der linken Schulter als auch dem rechten Kniegelenk
befürchtet werden.
5.16
Gemäss Operationsbericht vom 11.
November 2016 (IV-Nr. 46.3, S. 27) und Austrittsbericht vom 13. November 2016
(IV-Nr. 46.3, S. 25) wurde die Versicherte am 11. November 2016 an der linken
Schulter operiert und bis am 13. November 2016 stationär behandelt.
5.17
Gemäss Bericht vom 27. Dezember
2016.
von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 46.3, S. 19) habe die erneute Operation die
Schmerzsituation bisher nicht verbessert. Die Versicherte sei bisher als
Pflegekraft zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie möchte gerne versuchen,
nach dem 25. Dezember 2016 wieder in die Nachtdiensttätigkeit als Pflegekraft
einzusteigen.
5.18
Der RAD hielt in seiner
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 28) fest, dass sich die Versicherte
in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau in einem Pensum von
50.
% selbst integriert habe. Dies obwohl die angestammte Tätigkeit als
nicht gut an das Leiden angepasst anzusehen sei. Grund dafür seien die
persönlich-familiäre und finanzielle Situation der Versicherten, aber auch,
dass sie sich die Ausübung einer anderen Tätigkeit nicht vorstellen könne. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein bisdiziplinäres Gutachten in den
Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie einzuholen.
5.19
Am 8. November 2017 erstattete
die D.___ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie
und Psychiatrie (IV-Nr. 36.1). Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen
rezidivierenden Reizzustand des linken Schultergelenkes mit Neigung zu
Insertionstendinopathien, mit einer AC-Arthrose nach einer Kontusion des linken
Schultergelenkes, mit Impressionsfraktur des Tuberculum majus und nachfolgend
viermaligen operativen Eingriffen am 5. April 2012, 9. Mai 2012, 17. Oktober
2013.
und am 11. November 2016, mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen:
Muskelminderung des linken Armes bei Linkshändigkeit und Funktionseinschränkung
sowie Insertionstendopathien des linken Ellenbogengelenks. Als weitere Diagnose
nannte Dr. med. K.___ einen rezidivierten Reizzustand des rechten Kniegelenks
nach einer posteromedialen Tibiakopffraktur mit Eminentia-Fraktur rechts am 5.
Februar 2015, mit nachfolgender Osteosynthese sowie Entfernung der prominenten
medialen Osteosyntheseschrauben, anschliessend Kniearthroskopie mit Naht des
medialen Meniskus am 5. November 2015. Retropatellararthrose sowie beginnende
Gonarthrose mit persistierender Stufenbildung im dorsolateralen Tibiaplateau
rechts, Muskelminderung des rechten Beines sowie Funktionseinschränkung. Aus
psychiatrischer Sicht stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
objektivierbar sei.
Hinsichtlich des Fähigkeitsprofils
hielten die Gutachter fest (S. 34), die Versicherte sei in der Lage, leichte
bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen
bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel
zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten
teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, ständige Zwangshaltungen,
vibrations- und ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, speziell im Bereich
des linken Schultergelenkes und rechten Kniegelenkes, verstärkte Tätigkeiten
des linken Armes über Schulter- und Kopfhöhe, Rotationsbewegung des rechten
Kniegelenkes, ständige hockende und kniende Tätigkeiten sowie das Besteigen von
Leitern und Gerüsten. Des Weiteren sollte die Versicherte keiner Kälte- sowie
Nässeexposition und Zugluft ausgesetzt werden.
In Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte
weiterhin als Pflegefachfrau beruflich tätig sei. Die Beschäftigung sei als
eine zum grossen Teil schwer belastende Arbeit anzusehen. Obwohl anhand des
orthopädischen Befundes die angestammte berufliche Tätigkeit nicht als optimale
berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne, habe die Versicherte von sich
aus ihre frühere Tätigkeit im begrenzten Rahmen mit einer 50 %
Beschäftigung nach einer Probezeit wiederaufgenommen. Diese Belastung werde von
ihr körperlich toleriert, wobei sie bei schweren und unbeweglichen
Heimbewohnern eine Assistenz erhalte. Deshalb ergebe sich anhand des
orthopädischen Befundes in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Minderung der
Arbeitsfähigkeit (überwiegend zulasten der Präsenzzeit). In einer gut
angepassten Verweistätigkeit bestehe anhand des orthopädischen Befundes eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit (infolge vermehrter Pausennotwendigkeit vorrangig zulasten der
Präsenzzeit). Retrospektiv werde die Arbeitsfähigkeit mit Aktenbezugnahme vom 16.
Februar 2015 bis 30. April 2016 sowohl in der angestammten als auch in der
Verweistätigkeit mit 0 % bewertet.
In Bezug auf den Tagesablauf kann dem
Gutachten schliesslich entnommen werden, dass die Versicherte ihre Tochter
betreue, Haushaltstätigkeiten und Einkäufe erledige. Sie besuche Therapien,
betreibe zu Hause intensiv Gymnastik und fahre Fahrrad, auch als Training.
Walking sei begrenzt. Wenn sie morgens aufstehe, müsse sie sich wegen ihrer
Anlaufschmerzen erst lockern und Dehnübungen ausüben. Ihre Haushaltstätigkeiten
müsse sie einteilen und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten
über Schulter- und Kopfhöhe mit dem linken Arm auszuführen. Der rechte Arm
könne nicht alles ausgleichen, zumal der linke Arm der dominante Arm sei.
Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung.
5.20
Mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2017 erklärte der RAD, auf das D.___-Gutachten vom 8. November 2017
könne abgestellt werden (IV-Nr. 40).
5.21
Gemäss den Situationsberichten des
Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42)
habe die Versicherte am Telefon mitgeteilt, es bestünden keine Einschränkungen
im Haushalt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie 60 - 70 %
arbeiten. Die Abklärungsfachfrau erwog, es erscheine unwahrscheinlich, dass die
Versicherte mehr als 60 % arbeiten würde, weil jetzt ihr Mann für die
Miete aufkomme.
5.22
In ihrer ergänzenden
Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018
(IV-Nr. 55) hielt die Abklärungsfachfrau fest, dass zufolge finanzieller Unterstützung
durch den Ehemann die Versicherte ihr Pensum nicht von 60 % auf 70 %
erhöht hätte. Ferner habe die Versicherte am Früherfassungsgespräch vom 21.
September 2015 ausgesagt, sie putze viel, um sich abzulenken. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Versicherten auch damals
möglich gewesen sei, die Arbeiten im Haushalt selbständig auszuführen. Auch dem
D.___-Gutachten sei zu entnehmen, dass sie die Haushaltsarbeiten und Einkäufe
selbständig ausführe. Unterstützung benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über
Kopfhöhe, beispielsweise beim Fensterputzen. Die Hilfe bei der Fensterreinigung
mache, gesehen auf den ganzen Haushaltsbereich, eine sehr geringe Einschränkung
aus, welche keine massgeblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hätten.
Auf ein Abklärungsgespräch vor Ort könne somit verzichtet werden. Auch die
Versicherte habe eine Abklärung an Ort und Stelle als unnötig erachtet.
6.
Vorliegend unbestritten ist die
Anwendbarkeit der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist
dagegen die sogenannte Statusfrage.
6.1
Die Beschwerdegegnerin ging in
Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
60.
% ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die
Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 70 %
arbeiten würde.
6.2
Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt
wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation
und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis).
6.3
Die Versicherte arbeitete
zuletzt resp. vor der IV-Anmeldung vom 25. Juli 2015 in einem 60%-Pensum als
Pflegefachfrau im Nachtdienst (IV-Nr. 16, S. 8). Davor hatte sie ebenfalls
in einem 60%-Pensum im Nachtdienst bei der M.___ Stiftung gearbeitet (IV-Nr. 16,
S. 10). Im Rahmen beider Nachtdienststellen verdiente die Beschwerdeführerin
dank der Nachtzuschläge ein im Vergleich zur Tagestätigkeit höheres Einkommen.
Anlässlich des Früherfassungsgesprächs (Intake; IV-Nr. 12) vom 21. September
2015.
gab die Versicherte an, ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %,
sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 %
reiche wegen den Zuschlägen. Dem Situationsbericht der Abklärungsfachfrau ist
sodann zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Telefongesprächs vom 8.
Januar 2018 gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen 60 - 70 %
arbeiten würde. Diese im Situationsbericht protokollierte Aussage wird von der
Versicherten jedoch bestritten. Sie habe gesagt, dass sie im Gesundheitsfall 70 %
arbeiten würde. Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die
Versicherte in finanziell knappen Verhältnissen lebt. Sie wohne zwar wieder im
Haus ihres Ehemannes. Sie seien jedoch seit Jahren getrennt und lebten in zwei
separaten Wohnungen. Der Ehemann komme für ihre Wohnkosten auf. Ihre im Februar
2008.
geborene Tochter, welche aus einer ausserehelichen Beziehung stamme, werde
weder vom Ehemann noch vom leiblichen Vater unterstützt. Aus der medizinischen
Aktenlage geht schliesslich hervor, dass die Versicherte ihre Ressourcen
tendenziell maximal verwertet. Der behandelnde Orthopäde, der Gutachter und
auch der RAD sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Pflegefachfrau im
Nachtdienst aufgrund der schweren Belastung nicht gut an die Leiden der
Versicherten angepasst sei. Zwar kann die Beschwerdeführerin inzwischen
unentgeltlich wohnen, was den Finanzbedarf reduziert. Gleichwohl ist ihre
finanzielle Situation als alleinerziehende Mutter aber relativ eng. Aufgrund der
finanziell knappen Verhältnisse, der Aussage im Früherfassungsgespräch und der Arbeitswilligkeit
der Beschwerdeführerin ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einen vergleichbaren Verdienst
wie vor dem Eintritt der Teilerwerbsunfähigkeit erzielen würde. Das heisst, sie
würde eine etwa gleich gut bezahlte Nachtschichtstelle zu 60 % oder aber
eine vergleichsweise weniger gut bezahlte Tagestätigkeit mit einer massvollen
Pensenerhöhung auf 70 % ausüben. Eine solche Erhöhung auf 70 % wäre
2016.
mit der damals achtjährigen Tochter nicht einfach, wohl aber möglich
gewesen. Da im vorliegenden Fall für das Valideneinkommen – wie in Erwägung II.
9.2
hiernach darzulegen sein wird – auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn
des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, welcher grösstenteils keine
Nachtzuschläge mitumfasst, erscheint die Annahme eines Pensums von 70 %
gerechtfertigt. Demnach ist – davon ausgehend, dass sich die Beschwerdeführerin
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bemüht hätte, weiterhin einen ähnlichen
Verdienst zu erzielen – die Statusfrage dahingehend zu beantworten, dass sie im
Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % arbeiten und die restlichen 30 %
im Aufgabenbereich verwerten würde.
7.
Bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8.
November 2017 (IV-Nr. 36.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen
ist.
7.1
Das Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind keine Indizien
ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte
sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Dies
wird von den Parteien auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.
7.2
Gemäss dem orthopädischen
Teilgutachten bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
rezidivierender Reizzustand des linken Schultergelenks mit
Funktionseinschränkungen sowie ein rezidivierender Reizzustand des rechten
Kniegelenks mit Funktionseinschränkungen. In der angestammten Tätigkeit bestehe
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschäftigung als Pflegefachfrau zum
grossen Teil schwer belastende Arbeit sei, welche anhand des orthopädischen
Befundes nicht als optimale berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne. In
einer gut angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung des orthopädischen
Gutachters Dr. med. K.___ und anhand der medizinischen Vorbefunde
plausibilisiert. Es wird insbesondere nachvollziehbar erläutert, welche Befunde
Funktions- und Belastungseinschränkungen begründen. In Bezug auf die Schulter
wurde diesbezüglich festgestellt, dass aufgrund der nachweisbaren
Muskelminderung die typische Kraftminderung und damit auch die Einsatztätigkeit
des linken Armes nachvollzogen werden könne. Als Folge des Sturzes auf das
linke Schultergelenk sowie der knöchernen Verletzung des Tuberculum majus und
den nachfolgend vier operativen Eingriffen mit zuletzt Entfernung der kleinen
Metallplättchen sei glaubhaft, dass eine bleibende Funktionseinschränkung und
verminderte Belastbarkeit zurückgeblieben seien. In Bezug auf das Knie wurde festgehalten,
dass der Sturz auf das rechte Kniegelenk und die dabei erlittene posteriale
Tibiakopffraktur mit Eminentiafraktur rechts und der osteosynthetischen
Versorgung mit Metallentfernung sowie die Naht des Meniskus zu einer bleibenden
Funktionseinschränkung der Belastbarkeit geführt habe. Die angegebenen
Insertionstendinopathien sowie die belastungsabhängige Überreizung und
Schwellneigung des Kniegelenks könnten nachvollzogen werden. Auch die Muskelminderung
im rechten Bein bestätige eine Kraftminderung. Basierend auf den besagten
Befunden, welche indessen auch vom behandelnden Orthopäden bestätigt werden,
erscheinen das Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus überzeugt auch
die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters, welche mit
der Beurteilung des behandelnden Orthopäden vom 5. Oktober 2015
(IV-Nr. 26, S. 5) übereinstimmt. Die aus orthopädischer Sicht
festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2015 bis
30.
April 2016 und die gegenwärtige resp. ab 1. Mai 2016 geltende Arbeitsfähigkeit
von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 70 % in
einer angepassten Verweistätigkeit erweisen sich damit als schlüssig und
nachvollziehbar.
7.3
Das psychiatrische
Teilgutachten, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vorlägen, überzeugt ebenfalls. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind
keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen. Ferner bestünden nach eigenen Angaben
der Versicherten keine psychischen Beschwerden. Allerdings habe sie 2015 nach dem
Verlust ihres Arbeitsplatzes Kontakt zu einer Psychiaterin aufgenommen, weil
sie unter Existenzängsten gelitten und auch eine Verbesserung bezüglich der
Schmerzen angestrebt habe. Seit sie wieder arbeite, fühle sie sich psychisch
wieder besser. Weiter habe die Versicherte berichtet, dass sie wegen den somatischen
Beschwerden einer 50%igen Tätigkeit nachgehe. Die psychiatrische Behandlung
diene ihr gegenwärtig dazu, wegen der Nozizeption in Kombination mit der
Schmerzbehandlung eine multimodale Therapie zu erreichen. Insgesamt erscheint
die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde und
der subjektiven Berichte nachvollziehbar. Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).
7.4
Nach dem Gesagten kann auf das
bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8. November 2017 abgestellt und von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden.
8.
In Bezug auf die Einschränkung
im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den Situationsbericht
der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende
Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018
(IV-Nr. 55). Der Beweiswert der besagten Berichte wird daher nachfolgend
ebenfalls beurteilt.
8.1
Die von einer qualifizierten
Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV;
vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3084
ff.) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung
der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts
9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2014
vom 11. März 2015 E. 6.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Haushaltsabklärungsberichts ist wesentlich, dass
sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli
2018.
mit Verweis auf Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in:
BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59). Auf eine Abklärung vor Ort
kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden (vgl. KSIH
in der Fassung seit 1. Januar 2018, Rz. 3081). Im Rahmen der
inhaltlichen Würdigung gilt es zu beachten, dass bei der Bewältigung des
eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die
Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben
denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der
Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte
Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam
und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre
Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall
der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu
verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.4.4
mit Verweis auf Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und
8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Darüber hinaus muss sie im
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit
Hinweisen).
8.2
Im vorliegenden Fall wurde bei
der Haushaltsabklärung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet. Die Beurteilung
der Abklärungsfachfrau beruht in erster Linie auf dem Telefongespräch vom 8.
Januar 2018, in welchem die Versicherte mitgeteilt habe, dass keine Einschränkungen
bei der Haushaltstätigkeit bestünden. Überdies begründete die
Abklärungsfachfrau ihre Annahme, dass im Aufgabenbereich keine zu
berücksichtigende Einschränkung bestehe, mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten sowie im Früherfassungsgespräch.
Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsabklärungsberichts ist
festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst worden ist,
welche Kenntnis von den vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Dass auf
eine Abklärung vor Ort verzichtete wurde, erscheint sodann insbesondere in
Anbetracht der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die angebliche
Aussage, es bestünden keine Einschränkungen im Haushalt, stimmt weitgehend mit
den Angaben im D.___-Gutachten überein. Damals berichtete die Versicherte, sie
führe die Haushaltsarbeiten und Einkäufe selbständig aus. Unterstützung
benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über Kopfhöhe, beispielsweise beim
Fensterputzen. Auch inhaltlich vermag die Schlussfolgerung der
Abklärungsfachfrau grundsätzlich zu überzeugen.
8.3
Die umstrittene Frage, ob die
Versicherte im Zeitraum zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2015 und der
Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 im Aufgabenbereich
eingeschränkt war, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie die nachstehenden
Erwägungen unter Ziffer 9 zeigen, besteht für den besagten Zeitraum bereits
gestützt auf die erwerbliche Einschränkung ein Anspruch auf eine ganze Rente.
8.4
Zu beurteilen ist dagegen die
Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016. Gemäss dem D.___-Gutachten
ist die Versicherte seit dem 1. Mai 2016 in der angestammten Tätigkeit zu
50.
% und in einer Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Bei der
Befragung im Rahmen der orthopädischen Begutachtung vom 15. März 2017 gab
die Versicherte an, dass sie die Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten und
Einkäufe selber erledige. Sie müsse die Haushaltstätigkeiten jedoch einteilen
und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten über Schulter- und
Kopfhöhe auszuführen. Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung. Nach
gängiger Rechtsprechung ist die Einteilung der Arbeiten im Haushalt zumutbar.
Konkret wurden in der gutachterlichen Untersuchung seitens der Versicherten nur
die Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe, insbesondere das Fensterputzen,
als Problemfelder mit Unterstützungsbedarf beschrieben. Da diese Tätigkeiten
mit Blick auf den gesamten Aufgabenbereich einen geringen Anteil ausmachen, hat
die Abklärungsfachfrau eine wesentliche Einschränkung im Aufgabenbereich zu Recht
ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass im Haushalt eine verstärkte
Unterstützungspflicht der Familienangehörigen gilt. Unter Berücksichtigung der
ehelichen Beistandspflicht kann vom Ehemann erwartet werden, dass er die
Versicherte bei der relativ selten anfallenden Fensterreinigung unterstützt
(Art. 159 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR. 210]). Dass die
Eheleute angeblich getrennt sind und im gleichen Haus, aber in zwei
verschiedenen Wohnungen wohnen, ändert nichts am Bestehen dieser
Beistandspflicht, welcher der Ehemann ansonsten in Bezug auf die Wohnkosten
auch nachkommt. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten
und am Telefongespräch sowie der familiären Unterstützungspflicht kann ohne
weitere Abklärung eine Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 verneint
werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten
Wechselwirkung zwischen Haushalt und ausserhäuslicher Tätigkeit ist
schliesslich festzuhalten, dass eine solche seit Einführung der neuen
gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt
werden darf. Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht zur Änderung der IVV
(vgl.
am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV
auf Seite 12 festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart der gemischten
Methode auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134
V 9) gelöst werde. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die
Betätigung im Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten
Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch würden die
Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt. Soweit der
Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 zur Diskussion steht, sind diejenigen
Voraussetzungen, unter welchen die Rechtsprechung einen zusätzlichen Abzug
zufolge Wechselwirkungen anerkannt hat (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12
ff.), nicht als erfüllt anzusehen. Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung
für diesen Zeitraum (E. II. 9.4.2 hiernach) ergibt, würde aber auch die
Berücksichtigung des Maximalabzuges von 15 ungewichteten Prozentpunkten (BGE
134.
V 9 E. 7.3.6 S. 14) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad
führen.
8.5
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass der Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom
27.
Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende Stellungnahme zu den
Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) im Resultat
überzeugend ausgefallen sind und den aus medizinischer Sicht festgestellten
Einschränkungen angemessen Rechnung tragen. Es kann deshalb auf die
Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich abgestellt werden. Demnach wird
nachfolgend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 von
0.
% ausgegangen.
9.
Zu
beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad anhand der gemischten
Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommensvergleichs und des
Betätigungsvergleichs.
9.1
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung
des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,
und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019
vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar,
war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch
ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die
Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
(LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E.
4.
).
9.2
Die
Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen
Lohntabelle TA1 2014, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 Frauen. Dagegen wendet
die Versicherte ein, es sei der zuletzt erzielte Lohn als Pflegefachfrau bei
der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens CHF 90'190.00 zu
berücksichtigen. Die Stelle sei ihr aufgrund des Unfalls gekündigt worden. Entgegen
dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Aktenlage mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Kündigung aus wirtschaftlichen
Gründen auszugehen. Die Versicherte gab im Rahmen des Früherfassungsgesprächs
(IV-Nr. 12) selber an, dass ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
worden sei und dass es damals insgesamt zu neun Entlassungen gekommen sei. Auch
gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 20. August 2015 (IV-Nr. 10) wurde
der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Das Valideneinkommen
ist daher auf Basis der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen. In Abweichung von der
Berechnung der Beschwerdegegnerin ist anstelle der Tabelle TA1 2014 jedoch die
aktuellere Tabelle TA1 2016 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss sind die im
Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die
vorliegend einschlägige Tabelle TA1 in der Fassung 2016 wurde am 14. Mai
2018.
und damit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2019
veröffentlicht. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf
der Grundlage der Tabelle TA1 2016, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 unter
Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.6 Stunden CHF 81'882.00 (6'504.00 x 12 = 78'048.00 / 102.6 x 103.5 / 40
x 41.6). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 6 zur Statusfrage und
davon ausgehend, dass die LSE-Tabellenlöhne die für die Versicherte
wesentlichen Nachtzuschläge nicht mitberücksichtigen, ist das Valideneinkommen
auf der Basis eines 70%-Pensums festzulegen.
9.3
Die Beschwerdegegnerin ging im
Weiteren von einem Invalideneinkommen basierend auf dem im Anstellungsvertrag
(IV-Nr. 21) festgelegten Bruttolohn in Höhe von CHF 37'050.00 aus. Unberücksichtigt
bleiben damit die Sonntags- und Nachtzuschläge, welche gemäss
Anstellungsvertrag zusätzlich zum Bruttolohn ausbezahlt werden. Insofern sind
dem IK-Auszug für die Jahre 2016 und 2017 höhere Invalideneinkommen zu
entnehmen. Unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohns für das 50%-Pensum
im J.___ wird das Invalideneinkommen daher anhand des IK-Auszugs festgelegt.
Dieses betrug im Jahr 2017 CHF 38'343.00.
9.4
Gestützt auf die vorstehend ermittelten
Vergleichseinkommen, die Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % sowie die
Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerb und zu
30.
% im Haushalt tätig wäre, ergeben sich in Anwendung der gemischten
Berechnungsmethode folgende Invaliditätsgrade:
9.4.1
Im Zeitraum vom 16. Februar
2015.
bis 30. April 2016 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig
und konnte kein Invalideneinkommen erzielen. Dementsprechend beträgt die Einschränkung
im Erwerbsbereich 70 %. Hinzu kommt eine allfällige zusätzliche
Einschränkung im Aufgabenbereich, welche vorliegend offen gelassen werden kann.
Der Invaliditätsgrad beträgt für die Zeit vom 16. Februar 2015 bis
30.
April 2016 damit mindestens 70 %.
9.4.2
Ab Wiedererlangung der
Teilerwerbsfähigkeit im Umfang von 50 % am 1. Mai 2016 beträgt der
Invaliditätsgrad noch 23 %: Ausgehend von einem Valideneinkommen in Höhe
von CHF 57'317.00 (CHF 81'882.00 x 0.7) und einem Invalideneinkommen in Höhe von
CHF 38'343.00 resultiert eine Einkommensdifferenz von 33 %. Aufgrund der
Annahmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde, und
im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, beträgt der Invaliditätsgrad entsprechend
23% (33 x 0.7 + 0 x 0.3).
9.4.3
Ab Einführung der neuen
gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 ist die erwerbliche Einbusse mit
einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'882.00 und dem Invalideneinkommen
in Höhe von CHF 38’343.00 zu bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 53 %
ergibt. Zu gewichten ist diese mit dem 70%-Pensum. Unter Berücksichtigung der
Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % resultiert ein Invaliditätsgrad
ab 1. Januar 2018 von 37 % (53 x 0.7 + 0 x 0.3).
9.5
Zusammenfassend ergibt sich damit
unter Beachtung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab 1. Februar
2016.
ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da ab dem 1. Mai 2016 eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nach Ablauf von
drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), wird der
Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2016 befristet. Ab dem 1. August 2016
besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch
auf eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli
2016.
Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.
10.
10.1
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Wird statt
einer unbefristeten Rente ein befristeter Anspruch zugesprochen, betrifft dies
das Quantitativ. Unter diesen Umständen kommt die Zusprechung einer vollen
Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die
Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen
(teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
16.
November 2010 E. 4.1).
10.2
Vorliegend erhöht das
Versicherungsgericht den von der Vorinstanz auf sechs Monate befristeten
Rentenanspruch von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Hingegen wird die
über den 31. Juli 2016 hinausgehend beantragte Invalidenrente verneint.
Damit obsiegt die Beschwerdeführerin in einem relativ beschränkten Umfang. Der
Prozessaufwand des Versichertenanwalts fiel im Hinblick auf den beantragten
Rentenanspruch über den 31. Juli 2016 hinaus und die dabei geltend
gemachte Einschränkung im Aufgabenbereich deutlich erhöht aus. Es rechtfertigt
sich, daher die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und
dementsprechend der Beschwerdeführerin auch die Hälfte der Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.3
Mit Honorarnote vom
10.
September werden ein Aufwand von 11.01 Stunden à CHF 250.00
und Auslagen in Höhe von CHF 54.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie
der hälftigen Reduktion ist die Parteientschädigung auf CHF 1'386.60
festzusetzen (10.08 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich
Auslagen von CHF 54.90 und MwSt : 2). Differenzen zur eingereichten
Kostennote ergeben sich unter anderem aus den Positionen «Brief an Klient» mit
einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden, welche als Orientierungskopien an die
Klientin zu werten sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im
Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und demnach nicht gesondert
vergütet wird. Die Einreichung der Kostennote vom 10. September 2019 mit
einem Aufwand von 0.25 Stunden stellt ebenfalls einen nicht zu vergütenden
Kanzleiaufwand dar.
10.4
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend haben
die Parteien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 hälftig zu
tragen. Demnach hat die IV-Stelle Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu
bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses
– CHF 300.00 – zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. April 2019 wird in dem
Sinne abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 eine ganze
Rente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'386.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführerin werden vom
geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet. Der Rest von CHF 300.00
wird mit dem durch sie zu tragenden Gerichtskostenanteil verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger