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Entscheid

VSBES.2019.145

Invalidenrente

13. Dezember 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___ erlitt

am 13. März 2012 einen Skiunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu.

Rund drei Jahre später kam es am 16. Februar 2015 zu einem zweiten Skiunfall

mit einer Verletzung am Knie. Am 25. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf

einen nicht ausgeheilten Schienbeinkopfbruch an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

5). Die Versicherte ist gelernte Pflegefachfrau und war bis am 30. November

2015 in einem 60%-Pensum bei der Stiftung B.___ in C.___ angestellt. Als

alleinerziehende Mutter einer im Februar 2008 geborenen Tochter arbeitete sie

im Nachtdienst. Seit dem 1. Mai 2016 ist A.___ in einem 50%-Pensum als

Pflegefachfrau Nachtwache im A.___ tätig.

1.2 Die IV-Stelle holte einen

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) sowie die medizinischen Berichte des

behandelnden Orthopäden ein und führte am 21. September 2015 ein

Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 12) durch. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen

Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste die IV-Stelle ausserdem eine

bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie

bei der D.___ GmbH, welches am 8. November 2017 erstattet wurde

(IV-Nr. 36.1). Zudem erstellte eine Abklärungsfachfrau der IV-Stelle die

Situationsberichte vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42) und 27. Juni 2018

(IV-Nr. 47) sowie eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden der

Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55)

2. Gestützt auf das eingeholte D.___-Gutachten

vom 8. November 2017 (IV-Nr. 36.1) sowie den Situationsbericht der

Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende

Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung

vom 18. April 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 48) eine befristete Dreiviertelrente vom 1.

Februar 2016 bis 31. Juli 2016 zu.

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, am 20. Mai

2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2019 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis

31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2016 bis

31. Dezember 2017 mindestens eine Viertels-Invalidenrente und ab

1. Januar 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019

(A.S. 29 f.) die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 16. August 2019

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Replik (A.S. 34 ff.) und mit

Eingabe vom 10. September 2019 die Kostennote (A.S. 41 ff.) ein. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Duplik (A.S. 39).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode

des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig

sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE

136.

I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) eine

befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016

zu. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne

Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 %

nachgehen würde. Die restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich der

Haushaltführung, in welcher sie nicht eingeschränkt sei. Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar

2015.

erwerbsunfähig gewesen sei. Basierend auf der Berechnungsweise der

gemischten Methode ergebe dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %. Es

bestehe daher ab 1. Februar 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der

Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in der Folge verbessert und es

sei ihr seit dem 1. Mai 2016 zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als

Pflegefachfrau zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 %

arbeitstätig zu sein. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage basierend auf der

gemischten Methode 14 % ab 1. Mai 2016 respektive 32 % ab

1.

Januar 2018. Die ab 1. Februar 2016 zugesprochene Dreiviertelsrente

werde gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bis zum 31. Juli 2016 befristet. Hinsichtlich

der Einwände der Beschwerdeführerin äussert sich die Beschwerdegegnerin

dahingehend, dass der Verzicht auf eine örtliche Haushaltsabklärung nicht zu

beanstanden sei. Im Rahmen des Telefongesprächs für eine Terminvereinbarung sei

durch die Versicherte dargetan worden, dass im Bereich der Haushaltsführung

keine Einschränkungen bestünden. Dies werde auch durch das medizinische

Gutachten bestätigt. Aus dem Gutachten sei ausserdem ein Fähigkeitsprofil

ersichtlich, welches leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von Heben und Tragen

von Gegenständen bis 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten

Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen für zumutbar erkläre. Aus

allgemeiner Erfahrung könne gesagt werden, dass die Tätigkeiten im Haushaltsbereich

diesem Profil entsprächen und daher keine Wechselwirkungen in einem

beachtlichen Ausmass bestünden. Ferner hält die Beschwerdegegnerin fest, dass

das Valideneinkommen mit den Tabellenlöhnen und nicht mit dem zuletzt erzielten

Verdienst bei der Stiftung B.___ zu berechnen sei. Der Versicherten sei die

Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Dies ergebe sich aus dem

Früherfassungsgespräch, aus welchem hervorgehe, dass es mehrere Entlassungen gegeben

habe.

4.2

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 (A.S.

10.

ff.) und Replik vom 19. August 2019 (A.S. 34 ff.) wendet die

Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten

würde. Die Abklärungsfachfrau habe das Telefongespräch unzutreffend

protokolliert. Die Beschwerdeführerin habe damals gesagt, sie würde bei voller

Gesundheit 70 % arbeiten und nicht wie behauptet 60 - 70 %.

Auf den Situationsbericht vom 21. Juni 2018 und die ergänzende

Stellungnahme vom 10. September 2019 dürfe mangels Beweistauglichkeit

nicht abgestellt werden. Bereits im Früherfassungsgespräch habe die

Beschwerdeführerin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall 60 - 80 %

arbeiten. Damals sei ihre Tochter vier Jahre jünger gewesen. Mittlerweile sei

sie elf Jahre alt und benötige nicht mehr denselben Betreuungsaufwand. Es

bestehe ausserdem eine grosse finanzielle Belastung. Sie lebe zwar mittlerweile

wieder im Haus ihres Ehemannes. Die Ehegatten lebten aber faktisch getrennt in

zwei separaten Wohnungen. Die Tochter sei nicht vom Ehemann und habe einen

anderen Vater. Der leibliche Vater unterstütze sie jedoch nicht. Insgesamt gehe

die Vorinstanz von einem falschen Status aus. Im Weiteren sei es schlicht

falsch, dass keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. In diesem

Zusammenhang wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend

gemacht mit der Begründung, dass die Abklärungsfachfrau zwecks

Terminvereinbarung mit dem Rechtsvertreter und nicht mit der Versicherten

direkt hätte Kontakt aufnehmen sollen. Es werde ausserdem bestritten, dass die

Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie sei in der Haushaltsführung nicht

limitiert. Sie habe gegenüber dem Gutachter mitgeteilt, dass sie ihre

Haushaltstätigkeiten verteilen und aufteilen müsse. Sie benötige vor allem –

und damit nicht nur – bei den Tätigkeiten über Kopfhöhe Unterstützung. Die

Beschwerdeführerin gehe ausserdem allzu oft bei der Verrichtung der

Haushaltsarbeiten über das gesundheitlich Zumutbare hinaus, was sie mit

Schmerzen bezahle. Überdies sei die Wechselwirkung zu berücksichtigen. Ab

Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 sei von einer

Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 30 % auszugehen. Dies

entspreche dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit.

Davor habe eine 100%ige Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden. Insgesamt

bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Haushaltsabklärung, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend,

dass das Valideneinkommen zu tief berechnet worden sei. Bei der Anwendung der

Tabellenlöhne würden die regelmässigen hohen Zulagen, insbesondere

Nachtzulagen, verkannt. Es sei von einem Valideneinkommen basierend auf dem

zuletzt erzielten Lohn bei der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens

CHF 90'190.00 für ein 100%-Pensum auszugehen. Der von der ehemaligen

Arbeitgeberin angeführte konjunkturelle Kündigungsgrund sei vorgeschoben. Der

Beschwerdeführerin sei nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden

und es sei von einem krankheitsbedingten Verlust der Stelle auszugehen.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage, der Einschränkung im

Aufgabenbereich und des Einkommensvergleichs, sind im Wesentlichen folgende

Akten relevant:

5.1

Bei einem Skisturz in […]

verletzte sich die Versicherte an der linken Schulter, wie dem medizinischen

Bericht der Unfallchirurgie, Privatklinik E.___, vom 13. März 2012 zu

entnehmen ist (IV-Nr. 46.3, S. 159).

5.2

Gemäss Operationsbericht vom 5.

April 2012 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, eine knöcherne Avulsion der

Supraspinatussehne am Tuberculum majus, eine Läsion der ventralen

Infraspinatussehne und eine Slap Läsion Typ II links vom 13. März 2012.

Anlässlich der Operation seien eine Schulterarthroskopie sowie eine

arthroskopisch assistierte Refixation des Bicepsankers, eine mini open

Refixation der Supraspinatus- und der ventralen Infraspinatussehne erfolgt

(IV-Nr. 46.3, S. 150).

5.3

Gemäss Arztbrief von Dr. med. G.___,

Facharzt für Orthopädie in Österreich, vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 25.20) erlitt

die Versicherte am 16. Februar 2015 infolge eines Skisturzes eine

posteromediale Tibiakopf-Fraktur mit Eminentia-Fraktur rechts. Dem Bericht ist

zu entnehmen, dass die Versicherte gleichentags operiert und nach zwei Tagen

aus der Klinik entlassen worden sei.

5.4

Mit Bericht vom 1. April 2015

bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 16) die Diagnose eines Status nach

ORIF Tibiaplateaufraktur mit Eminentia-Beteiligung rechts am 16. Februar 2015.

Es bestehe ein regelrechter Heilungsverlauf sechs Wochen nach der Operation. Er

empfahl eine vorsichtige Belastungssteigerung.

5.5

Dem Bericht von Dr. med. F.___

vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 20, S. 18) ist zu entnehmen, dass bezüglich des

Kniegelenks noch immer eine deutlich eingeschränkte Streckfähigkeit bestehe und

stechende Schmerzen ventral bei Extension. Für die körperlichen Arbeiten als

Pflegekraft sei die Versicherte bis mindestens 12. Juli 2015 weiterhin 100 %

arbeitsunfähig.

5.6

Gemäss Bericht vom 10. Juli 2015

von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 20) bestehe ein etwas zögerlicher

Heilungsverlauf. Für die notwendigen körperlichen Arbeiten als Pflegekraft im

Nachtdiensteinsatz sei die Versicherte bis mindestens 13. September 2015 weiter

zu 100 % arbeitsunfähig. Für sitzende oder Bürotätigkeiten sei theoretisch

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

5.7

Im Bericht vom 11. September

2015.

diagnostizierte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 21) unter anderem einen

neuen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion bei Reizung von Plica

mediopatellaris, MCL und Pes anserinus des rechten Kniegelenks. Durch die lange

Stockentlastung sei es ausserdem zu einer erneuten Zunahme der

Schulterbeschwerden gekommen.

5.8

Anlässlich des

Früherfassungsgesprächs (Intake) vom 21. September 2015 (IV-Nr. 12) gab die

Versicherte an, dass sie zuletzt als Pflegefachfrau Nachtwache in einem 60%-Pensum

gearbeitet habe. Wegen der Tochter habe sie in der Nacht gearbeitet. Sie habe

eine Nachtmutter. Ihr Stundenlohn habe CHF 33.61 inkl. / CHF 42.09 exkl.

Ferien-, Feiertage- und Nachtzuschläge von CHF 900.00 pro Monat betragen. Das

Arbeitsverhältnis habe vom 13. Oktober 2014 bis 30. November 2015 gedauert. Ihr

Arbeitgeber habe ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Es habe neun

Entlassungen gegeben. Ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %,

sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 %

reiche wegen den Zuschlägen. Hinsichtlich der Freizeitbeschäftigungen gab die

Versicherte an, dass sie bisher keine Zeit für sich selber gehabt habe. Mit

Blick auf das Alter der Tochter könnte sie langsam etwas beginnen, aber jetzt sei

der Unfall. Am liebsten würde sie etwas Sportliches machen oder auch stricken.

Im Moment putze sie viel, um sich abzulenken. Finanziell habe sie gelernt, mit

wenig Geld durchzukommen. Sie werde von ihrem Ehemann nicht unterstützt. Sie

sei verheiratet, lebe jedoch seit einigen Jahren getrennt vom Ehemann als

Wochenaufenthalterin in C.___. Die Tochter sei aus einer früheren Beziehung.

5.9

Gemäss Bericht vom 23. Dezember

2015.

von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 27) wurde die Versicherte am 5. November

2015.

am rechten Knie operiert, wobei die prominenten medialen

Osteosyntheseschrauben entfernt worden seien und anschliessend eine

Kniearthroskopie mit Naht des medialen Meniskus erfolgt sei. Sieben Wochen nach

der Metallentfernung und Meniskusnaht seien die Beschwerden der Versicherten

bereits geringer als vor der Operation. Es persistierten allerdings ein

ausgeprägter medialer Reizzustand mit Schwellung im Verlauf der medialen

Hamstringssehnen / Pes anserinus sowie Schmerzen im Verlauf des medialen

Seitenbandes und auch auf Höhe des medialen Gelenkspaltes. Vorsichtige

Belastungssteigerung unter Vermeidung aller distorsionsgefährdenden Aktivitäten.

Für körperliche Aktivitäten sei die Versicherte bis mindestens Ende Februar

2016.

weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Gesamtsituation mit

Schulter- und Ellenbogenpathologie links, der beginnenden Chondropathie, Status

nach Meniskusnaht und Tibiaplateaufraktur rechts sowie auch der schwierigen

psychischen und familiären Situation sei ein Wiedereinstieg in eine derart

körperlich belastende Tätigkeit als Pflegekraft auf absehbare Zeit

möglicherweise nicht möglich oder sinnvoll.

5.10

Im Bericht vom 27. Januar 2016

zuhanden der für die Knieverletzung zuständigen Unfallversicherung, H.___ AG ,

stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest (IV-Nr. 20, S. 31), dass eine

Verbesserung der Gehfähigkeit mit Endziel einer erneuten körperlichen

Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Pflegekraft sei nicht gegeben. Zumutbar seien sitzende Aktivitäten ca. vier

Stunden pro Tag. Häufiges Gehen, Treppensteigen oder Arbeiten mit zusätzlichen

Gewichtsbelastungen seien bis auf weiteres nicht zumutbar.

5.11

Im Bericht vom 27. Januar 2016

zuhanden der für die Schulterverletzung zuständigen Unfallversicherung, I.___ AG,

stellte Dr. med. F.___ in Bezug auf die linke Schulter fest (IV-Nr. 20, S.

33), dass insgesamt ein langwieriger Heilungsverlauf mit diversen

Komplikationen bestehe. Seit Februar 2015 sei die Versicherte durch eine neu

erlittene Tibiafraktur beeinträchtigt, sodass die Schulter- und

Ellenbogenschmerzen in den Hintergrund getreten seien. Diese hätten durch die

Belastung während der langen Gehstockbenutzung allerdings teilweise wieder

zugenommen.

5.12

Mit Bericht vom 8. März 2016

stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 35) hinsichtlich des Kniegelenks

insgesamt eine weitere Besserung des Stabilitätsgefühls fest. Es persistierten

aber unverändert Schmerzen. Die Beschwerden in der linken Schulter seien

unverändert. Als Pflegekraft sei die Versicherte weiter zu 100 % arbeitsunfähig.

5.13

Gemäss Anstellungsvertrag vom 7.

April 2016 / 10. Mai 2016 (IV-Nr. 21) trat die Versicherte am 1. Mai 2016 eine

50%-Stelle als Pflegefachfrau DN1 Nachtwache im J.___ an.

5.14

Am 21. Juni 2016 berichtete Dr.

med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 8), es bestehe der Verdacht einer chronischen Reizung

der Bursa subacromialis/-deltiodea durch das kleine Metallplättchen

mechanischer oder allergischer Genese. Er habe vorgeschlagen, das

Metallplättchen während einer Schulterarthroskopie zu entfernen und nochmals

ein Débridement der Bursa subacrominalis/-subdeltoidea durchzuführen.

5.15

Im Bericht vom 5. Oktober 2016

zuhanden der IV-Stelle stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 5) retrospektiv

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2016 bis 30. April 2016

fest. Eine Prognose sei schwer zu stellen, im Rahmen der langjährigen

Restbeschwerden müsse allerdings eine entsprechende belastungsabhängige

Schmerzhaftigkeit sowohl in der linken Schulter als auch dem rechten Kniegelenk

befürchtet werden.

5.16

Gemäss Operationsbericht vom 11.

November 2016 (IV-Nr. 46.3, S. 27) und Austrittsbericht vom 13. November 2016

(IV-Nr. 46.3, S. 25) wurde die Versicherte am 11. November 2016 an der linken

Schulter operiert und bis am 13. November 2016 stationär behandelt.

5.17

Gemäss Bericht vom 27. Dezember

2016.

von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 46.3, S. 19) habe die erneute Operation die

Schmerzsituation bisher nicht verbessert. Die Versicherte sei bisher als

Pflegekraft zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie möchte gerne versuchen,

nach dem 25. Dezember 2016 wieder in die Nachtdiensttätigkeit als Pflegekraft

einzusteigen.

5.18

Der RAD hielt in seiner

Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 28) fest, dass sich die Versicherte

in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau in einem Pensum von

50.

% selbst integriert habe. Dies obwohl die angestammte Tätigkeit als

nicht gut an das Leiden angepasst anzusehen sei. Grund dafür seien die

persönlich-familiäre und finanzielle Situation der Versicherten, aber auch,

dass sie sich die Ausübung einer anderen Tätigkeit nicht vorstellen könne. Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein bisdiziplinäres Gutachten in den

Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie einzuholen.

5.19

Am 8. November 2017 erstattete

die D.___ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie

und Psychiatrie (IV-Nr. 36.1). Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen

rezidivierenden Reizzustand des linken Schultergelenkes mit Neigung zu

Insertionstendinopathien, mit einer AC-Arthrose nach einer Kontusion des linken

Schultergelenkes, mit Impressionsfraktur des Tuberculum majus und nachfolgend

viermaligen operativen Eingriffen am 5. April 2012, 9. Mai 2012, 17. Oktober

2013.

und am 11. November 2016, mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen:

Muskelminderung des linken Armes bei Linkshändigkeit und Funktionseinschränkung

sowie Insertionstendopathien des linken Ellenbogengelenks. Als weitere Diagnose

nannte Dr. med. K.___ einen rezidivierten Reizzustand des rechten Kniegelenks

nach einer posteromedialen Tibiakopffraktur mit Eminentia-Fraktur rechts am 5.

Februar 2015, mit nachfolgender Osteosynthese sowie Entfernung der prominenten

medialen Osteosyntheseschrauben, anschliessend Kniearthroskopie mit Naht des

medialen Meniskus am 5. November 2015. Retropatellararthrose sowie beginnende

Gonarthrose mit persistierender Stufenbildung im dorsolateralen Tibiaplateau

rechts, Muskelminderung des rechten Beines sowie Funktionseinschränkung. Aus

psychiatrischer Sicht stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

objektivierbar sei.

Hinsichtlich des Fähigkeitsprofils

hielten die Gutachter fest (S. 34), die Versicherte sei in der Lage, leichte

bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen

bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel

zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten

teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, ständige Zwangshaltungen,

vibrations- und ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, speziell im Bereich

des linken Schultergelenkes und rechten Kniegelenkes, verstärkte Tätigkeiten

des linken Armes über Schulter- und Kopfhöhe, Rotationsbewegung des rechten

Kniegelenkes, ständige hockende und kniende Tätigkeiten sowie das Besteigen von

Leitern und Gerüsten. Des Weiteren sollte die Versicherte keiner Kälte- sowie

Nässeexposition und Zugluft ausgesetzt werden.

In Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte

weiterhin als Pflegefachfrau beruflich tätig sei. Die Beschäftigung sei als

eine zum grossen Teil schwer belastende Arbeit anzusehen. Obwohl anhand des

orthopädischen Befundes die angestammte berufliche Tätigkeit nicht als optimale

berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne, habe die Versicherte von sich

aus ihre frühere Tätigkeit im begrenzten Rahmen mit einer 50 %

Beschäftigung nach einer Probezeit wiederaufgenommen. Diese Belastung werde von

ihr körperlich toleriert, wobei sie bei schweren und unbeweglichen

Heimbewohnern eine Assistenz erhalte. Deshalb ergebe sich anhand des

orthopädischen Befundes in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Minderung der

Arbeitsfähigkeit (überwiegend zulasten der Präsenzzeit). In einer gut

angepassten Verweistätigkeit bestehe anhand des orthopädischen Befundes eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit (infolge vermehrter Pausennotwendigkeit vorrangig zulasten der

Präsenzzeit). Retrospektiv werde die Arbeitsfähigkeit mit Aktenbezugnahme vom 16.

Februar 2015 bis 30. April 2016 sowohl in der angestammten als auch in der

Verweistätigkeit mit 0 % bewertet.

In Bezug auf den Tagesablauf kann dem

Gutachten schliesslich entnommen werden, dass die Versicherte ihre Tochter

betreue, Haushaltstätigkeiten und Einkäufe erledige. Sie besuche Therapien,

betreibe zu Hause intensiv Gymnastik und fahre Fahrrad, auch als Training.

Walking sei begrenzt. Wenn sie morgens aufstehe, müsse sie sich wegen ihrer

Anlaufschmerzen erst lockern und Dehnübungen ausüben. Ihre Haushaltstätigkeiten

müsse sie einteilen und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten

über Schulter- und Kopfhöhe mit dem linken Arm auszuführen. Der rechte Arm

könne nicht alles ausgleichen, zumal der linke Arm der dominante Arm sei.

Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung.

5.20

Mit Stellungnahme vom 11.

Dezember 2017 erklärte der RAD, auf das D.___-Gutachten vom 8. November 2017

könne abgestellt werden (IV-Nr. 40).

5.21

Gemäss den Situationsberichten des

Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42)

habe die Versicherte am Telefon mitgeteilt, es bestünden keine Einschränkungen

im Haushalt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie 60 - 70 %

arbeiten. Die Abklärungsfachfrau erwog, es erscheine unwahrscheinlich, dass die

Versicherte mehr als 60 % arbeiten würde, weil jetzt ihr Mann für die

Miete aufkomme.

5.22

In ihrer ergänzenden

Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018

(IV-Nr. 55) hielt die Abklärungsfachfrau fest, dass zufolge finanzieller Unterstützung

durch den Ehemann die Versicherte ihr Pensum nicht von 60 % auf 70 %

erhöht hätte. Ferner habe die Versicherte am Früherfassungsgespräch vom 21.

September 2015 ausgesagt, sie putze viel, um sich abzulenken. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Versicherten auch damals

möglich gewesen sei, die Arbeiten im Haushalt selbständig auszuführen. Auch dem

D.___-Gutachten sei zu entnehmen, dass sie die Haushaltsarbeiten und Einkäufe

selbständig ausführe. Unterstützung benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über

Kopfhöhe, beispielsweise beim Fensterputzen. Die Hilfe bei der Fensterreinigung

mache, gesehen auf den ganzen Haushaltsbereich, eine sehr geringe Einschränkung

aus, welche keine massgeblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hätten.

Auf ein Abklärungsgespräch vor Ort könne somit verzichtet werden. Auch die

Versicherte habe eine Abklärung an Ort und Stelle als unnötig erachtet.

6.

Vorliegend unbestritten ist die

Anwendbarkeit der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist

dagegen die sogenannte Statusfrage.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ging in

Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

60.

% ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die

Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 70 %

arbeiten würde.

6.2

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf

die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt

wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation

und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis).

6.3

Die Versicherte arbeitete

zuletzt resp. vor der IV-Anmeldung vom 25. Juli 2015 in einem 60%-Pensum als

Pflegefachfrau im Nachtdienst (IV-Nr. 16, S. 8). Davor hatte sie ebenfalls

in einem 60%-Pensum im Nachtdienst bei der M.___ Stiftung gearbeitet (IV-Nr. 16,

S. 10). Im Rahmen beider Nachtdienststellen verdiente die Beschwerdeführerin

dank der Nachtzuschläge ein im Vergleich zur Tagestätigkeit höheres Einkommen.

Anlässlich des Früherfassungsgesprächs (Intake; IV-Nr. 12) vom 21. September

2015.

gab die Versicherte an, ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %,

sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 %

reiche wegen den Zuschlägen. Dem Situationsbericht der Abklärungsfachfrau ist

sodann zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Telefongesprächs vom 8.

Januar 2018 gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen 60 - 70 %

arbeiten würde. Diese im Situationsbericht protokollierte Aussage wird von der

Versicherten jedoch bestritten. Sie habe gesagt, dass sie im Gesundheitsfall 70 %

arbeiten würde. Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die

Versicherte in finanziell knappen Verhältnissen lebt. Sie wohne zwar wieder im

Haus ihres Ehemannes. Sie seien jedoch seit Jahren getrennt und lebten in zwei

separaten Wohnungen. Der Ehemann komme für ihre Wohnkosten auf. Ihre im Februar

2008.

geborene Tochter, welche aus einer ausserehelichen Beziehung stamme, werde

weder vom Ehemann noch vom leiblichen Vater unterstützt. Aus der medizinischen

Aktenlage geht schliesslich hervor, dass die Versicherte ihre Ressourcen

tendenziell maximal verwertet. Der behandelnde Orthopäde, der Gutachter und

auch der RAD sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Pflegefachfrau im

Nachtdienst aufgrund der schweren Belastung nicht gut an die Leiden der

Versicherten angepasst sei. Zwar kann die Beschwerdeführerin inzwischen

unentgeltlich wohnen, was den Finanzbedarf reduziert. Gleichwohl ist ihre

finanzielle Situation als alleinerziehende Mutter aber relativ eng. Aufgrund der

finanziell knappen Verhältnisse, der Aussage im Früherfassungsgespräch und der Arbeitswilligkeit

der Beschwerdeführerin ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einen vergleichbaren Verdienst

wie vor dem Eintritt der Teilerwerbsunfähigkeit erzielen würde. Das heisst, sie

würde eine etwa gleich gut bezahlte Nachtschichtstelle zu 60 % oder aber

eine vergleichsweise weniger gut bezahlte Tagestätigkeit mit einer massvollen

Pensenerhöhung auf 70 % ausüben. Eine solche Erhöhung auf 70 % wäre

2016.

mit der damals achtjährigen Tochter nicht einfach, wohl aber möglich

gewesen. Da im vorliegenden Fall für das Valideneinkommen – wie in Erwägung II.

9.2

hiernach darzulegen sein wird – auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn

des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, welcher grösstenteils keine

Nachtzuschläge mitumfasst, erscheint die Annahme eines Pensums von 70 %

gerechtfertigt. Demnach ist – davon ausgehend, dass sich die Beschwerdeführerin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bemüht hätte, weiterhin einen ähnlichen

Verdienst zu erzielen – die Statusfrage dahingehend zu beantworten, dass sie im

Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % arbeiten und die restlichen 30 %

im Aufgabenbereich verwerten würde.

7.

Bei der Bemessung des

Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8.

November 2017 (IV-Nr. 36.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen

ist.

7.1

Das Gutachten ist für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt

die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind keine Indizien

ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte

sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Dies

wird von den Parteien auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.

7.2

Gemäss dem orthopädischen

Teilgutachten bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

rezidivierender Reizzustand des linken Schultergelenks mit

Funktionseinschränkungen sowie ein rezidivierender Reizzustand des rechten

Kniegelenks mit Funktionseinschränkungen. In der angestammten Tätigkeit bestehe

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschäftigung als Pflegefachfrau zum

grossen Teil schwer belastende Arbeit sei, welche anhand des orthopädischen

Befundes nicht als optimale berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne. In

einer gut angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung des orthopädischen

Gutachters Dr. med. K.___ und anhand der medizinischen Vorbefunde

plausibilisiert. Es wird insbesondere nachvollziehbar erläutert, welche Befunde

Funktions- und Belastungseinschränkungen begründen. In Bezug auf die Schulter

wurde diesbezüglich festgestellt, dass aufgrund der nachweisbaren

Muskelminderung die typische Kraftminderung und damit auch die Einsatztätigkeit

des linken Armes nachvollzogen werden könne. Als Folge des Sturzes auf das

linke Schultergelenk sowie der knöchernen Verletzung des Tuberculum majus und

den nachfolgend vier operativen Eingriffen mit zuletzt Entfernung der kleinen

Metallplättchen sei glaubhaft, dass eine bleibende Funktionseinschränkung und

verminderte Belastbarkeit zurückgeblieben seien. In Bezug auf das Knie wurde festgehalten,

dass der Sturz auf das rechte Kniegelenk und die dabei erlittene posteriale

Tibiakopffraktur mit Eminentiafraktur rechts und der osteosynthetischen

Versorgung mit Metallentfernung sowie die Naht des Meniskus zu einer bleibenden

Funktionseinschränkung der Belastbarkeit geführt habe. Die angegebenen

Insertionstendinopathien sowie die belastungsabhängige Überreizung und

Schwellneigung des Kniegelenks könnten nachvollzogen werden. Auch die Muskelminderung

im rechten Bein bestätige eine Kraftminderung. Basierend auf den besagten

Befunden, welche indessen auch vom behandelnden Orthopäden bestätigt werden,

erscheinen das Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus überzeugt auch

die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters, welche mit

der Beurteilung des behandelnden Orthopäden vom 5. Oktober 2015

(IV-Nr. 26, S. 5) übereinstimmt. Die aus orthopädischer Sicht

festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2015 bis

30.

April 2016 und die gegenwärtige resp. ab 1. Mai 2016 geltende Arbeitsfähigkeit

von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 70 % in

einer angepassten Verweistätigkeit erweisen sich damit als schlüssig und

nachvollziehbar.

7.3

Das psychiatrische

Teilgutachten, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vorlägen, überzeugt ebenfalls. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind

keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen. Ferner bestünden nach eigenen Angaben

der Versicherten keine psychischen Beschwerden. Allerdings habe sie 2015 nach dem

Verlust ihres Arbeitsplatzes Kontakt zu einer Psychiaterin aufgenommen, weil

sie unter Existenzängsten gelitten und auch eine Verbesserung bezüglich der

Schmerzen angestrebt habe. Seit sie wieder arbeite, fühle sie sich psychisch

wieder besser. Weiter habe die Versicherte berichtet, dass sie wegen den somatischen

Beschwerden einer 50%igen Tätigkeit nachgehe. Die psychiatrische Behandlung

diene ihr gegenwärtig dazu, wegen der Nozizeption in Kombination mit der

Schmerzbehandlung eine multimodale Therapie zu erreichen. Insgesamt erscheint

die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde und

der subjektiven Berichte nachvollziehbar. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).

7.4

Nach dem Gesagten kann auf das

bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8. November 2017 abgestellt und von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden.

8.

In Bezug auf die Einschränkung

im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den Situationsbericht

der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende

Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018

(IV-Nr. 55). Der Beweiswert der besagten Berichte wird daher nachfolgend

ebenfalls beurteilt.

8.1

Die von einer qualifizierten

Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV;

vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3084

ff.) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung

der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts

9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2014

vom 11. März 2015 E. 6.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Haushaltsabklärungsberichts ist wesentlich, dass

sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben

der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli

2018.

mit Verweis auf Urteil des ehemaligen Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in:

BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59). Auf eine Abklärung vor Ort

kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden (vgl. KSIH

in der Fassung seit 1. Januar 2018, Rz. 3081). Im Rahmen der

inhaltlichen Würdigung gilt es zu beachten, dass bei der Bewältigung des

eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die

Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines

Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben

denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der

Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige

Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte

Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam

und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre

Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall

der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu

verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.4.4

mit Verweis auf Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und

8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Darüber hinaus muss sie im

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit

Hinweisen).

8.2

Im vorliegenden Fall wurde bei

der Haushaltsabklärung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet. Die Beurteilung

der Abklärungsfachfrau beruht in erster Linie auf dem Telefongespräch vom 8.

Januar 2018, in welchem die Versicherte mitgeteilt habe, dass keine Einschränkungen

bei der Haushaltstätigkeit bestünden. Überdies begründete die

Abklärungsfachfrau ihre Annahme, dass im Aufgabenbereich keine zu

berücksichtigende Einschränkung bestehe, mit den Aussagen der

Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten sowie im Früherfassungsgespräch.

Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsabklärungsberichts ist

festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst worden ist,

welche Kenntnis von den vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Dass auf

eine Abklärung vor Ort verzichtete wurde, erscheint sodann insbesondere in

Anbetracht der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die angebliche

Aussage, es bestünden keine Einschränkungen im Haushalt, stimmt weitgehend mit

den Angaben im D.___-Gutachten überein. Damals berichtete die Versicherte, sie

führe die Haushaltsarbeiten und Einkäufe selbständig aus. Unterstützung

benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über Kopfhöhe, beispielsweise beim

Fensterputzen. Auch inhaltlich vermag die Schlussfolgerung der

Abklärungsfachfrau grundsätzlich zu überzeugen.

8.3

Die umstrittene Frage, ob die

Versicherte im Zeitraum zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2015 und der

Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 im Aufgabenbereich

eingeschränkt war, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie die nachstehenden

Erwägungen unter Ziffer 9 zeigen, besteht für den besagten Zeitraum bereits

gestützt auf die erwerbliche Einschränkung ein Anspruch auf eine ganze Rente.

8.4

Zu beurteilen ist dagegen die

Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016. Gemäss dem D.___-Gutachten

ist die Versicherte seit dem 1. Mai 2016 in der angestammten Tätigkeit zu

50.

% und in einer Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Bei der

Befragung im Rahmen der orthopädischen Begutachtung vom 15. März 2017 gab

die Versicherte an, dass sie die Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten und

Einkäufe selber erledige. Sie müsse die Haushaltstätigkeiten jedoch einteilen

und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten über Schulter- und

Kopfhöhe auszuführen. Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung. Nach

gängiger Rechtsprechung ist die Einteilung der Arbeiten im Haushalt zumutbar.

Konkret wurden in der gutachterlichen Untersuchung seitens der Versicherten nur

die Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe, insbesondere das Fensterputzen,

als Problemfelder mit Unterstützungsbedarf beschrieben. Da diese Tätigkeiten

mit Blick auf den gesamten Aufgabenbereich einen geringen Anteil ausmachen, hat

die Abklärungsfachfrau eine wesentliche Einschränkung im Aufgabenbereich zu Recht

ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass im Haushalt eine verstärkte

Unterstützungspflicht der Familienangehörigen gilt. Unter Berücksichtigung der

ehelichen Beistandspflicht kann vom Ehemann erwartet werden, dass er die

Versicherte bei der relativ selten anfallenden Fensterreinigung unterstützt

(Art. 159 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR. 210]). Dass die

Eheleute angeblich getrennt sind und im gleichen Haus, aber in zwei

verschiedenen Wohnungen wohnen, ändert nichts am Bestehen dieser

Beistandspflicht, welcher der Ehemann ansonsten in Bezug auf die Wohnkosten

auch nachkommt. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten

und am Telefongespräch sowie der familiären Unterstützungspflicht kann ohne

weitere Abklärung eine Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 verneint

werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten

Wechselwirkung zwischen Haushalt und ausserhäuslicher Tätigkeit ist

schliesslich festzuhalten, dass eine solche seit Einführung der neuen

gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt

werden darf. Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht zur Änderung der IVV

(vgl.

am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV

auf Seite 12 festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart der gemischten

Methode auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134

V 9) gelöst werde. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die

Betätigung im Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten

Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch würden die

Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt. Soweit der

Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 zur Diskussion steht, sind diejenigen

Voraussetzungen, unter welchen die Rechtsprechung einen zusätzlichen Abzug

zufolge Wechselwirkungen anerkannt hat (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12

ff.), nicht als erfüllt anzusehen. Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung

für diesen Zeitraum (E. II. 9.4.2 hiernach) ergibt, würde aber auch die

Berücksichtigung des Maximalabzuges von 15 ungewichteten Prozentpunkten (BGE

134.

V 9 E. 7.3.6 S. 14) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad

führen.

8.5

Zusammenfassend ist somit

festzustellen, dass der Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom

27.

Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende Stellungnahme zu den

Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) im Resultat

überzeugend ausgefallen sind und den aus medizinischer Sicht festgestellten

Einschränkungen angemessen Rechnung tragen. Es kann deshalb auf die

Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich abgestellt werden. Demnach wird

nachfolgend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 von

0.

% ausgegangen.

9.

Zu

beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad anhand der gemischten

Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommensvergleichs und des

Betätigungsvergleichs.

9.1

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung

des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,

und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28

E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019

vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar,

war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch

ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die

Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik

(LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E.

4.

).

9.2

Die

Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen

Lohntabelle TA1 2014, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 Frauen. Dagegen wendet

die Versicherte ein, es sei der zuletzt erzielte Lohn als Pflegefachfrau bei

der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens CHF 90'190.00 zu

berücksichtigen. Die Stelle sei ihr aufgrund des Unfalls gekündigt worden. Entgegen

dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Aktenlage mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Kündigung aus wirtschaftlichen

Gründen auszugehen. Die Versicherte gab im Rahmen des Früherfassungsgesprächs

(IV-Nr. 12) selber an, dass ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt

worden sei und dass es damals insgesamt zu neun Entlassungen gekommen sei. Auch

gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 20. August 2015 (IV-Nr. 10) wurde

der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Das Valideneinkommen

ist daher auf Basis der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen. In Abweichung von der

Berechnung der Beschwerdegegnerin ist anstelle der Tabelle TA1 2014 jedoch die

aktuellere Tabelle TA1 2016 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss sind die im

Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die

vorliegend einschlägige Tabelle TA1 in der Fassung 2016 wurde am 14. Mai

2018.

und damit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2019

veröffentlicht. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf

der Grundlage der Tabelle TA1 2016, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 unter

Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit

von 41.6 Stunden CHF 81'882.00 (6'504.00 x 12 = 78'048.00 / 102.6 x 103.5 / 40

x 41.6). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 6 zur Statusfrage und

davon ausgehend, dass die LSE-Tabellenlöhne die für die Versicherte

wesentlichen Nachtzuschläge nicht mitberücksichtigen, ist das Valideneinkommen

auf der Basis eines 70%-Pensums festzulegen.

9.3

Die Beschwerdegegnerin ging im

Weiteren von einem Invalideneinkommen basierend auf dem im Anstellungsvertrag

(IV-Nr. 21) festgelegten Bruttolohn in Höhe von CHF 37'050.00 aus. Unberücksichtigt

bleiben damit die Sonntags- und Nachtzuschläge, welche gemäss

Anstellungsvertrag zusätzlich zum Bruttolohn ausbezahlt werden. Insofern sind

dem IK-Auszug für die Jahre 2016 und 2017 höhere Invalideneinkommen zu

entnehmen. Unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohns für das 50%-Pensum

im J.___ wird das Invalideneinkommen daher anhand des IK-Auszugs festgelegt.

Dieses betrug im Jahr 2017 CHF 38'343.00.

9.4

Gestützt auf die vorstehend ermittelten

Vergleichseinkommen, die Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % sowie die

Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerb und zu

30.

% im Haushalt tätig wäre, ergeben sich in Anwendung der gemischten

Berechnungsmethode folgende Invaliditätsgrade:

9.4.1

Im Zeitraum vom 16. Februar

2015.

bis 30. April 2016 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig

und konnte kein Invalideneinkommen erzielen. Dementsprechend beträgt die Einschränkung

im Erwerbsbereich 70 %. Hinzu kommt eine allfällige zusätzliche

Einschränkung im Aufgabenbereich, welche vorliegend offen gelassen werden kann.

Der Invaliditätsgrad beträgt für die Zeit vom 16. Februar 2015 bis

30.

April 2016 damit mindestens 70 %.

9.4.2

Ab Wiedererlangung der

Teilerwerbsfähigkeit im Umfang von 50 % am 1. Mai 2016 beträgt der

Invaliditätsgrad noch 23 %: Ausgehend von einem Valideneinkommen in Höhe

von CHF 57'317.00 (CHF 81'882.00 x 0.7) und einem Invalideneinkommen in Höhe von

CHF 38'343.00 resultiert eine Einkommensdifferenz von 33 %. Aufgrund der

Annahmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde, und

im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, beträgt der Invaliditätsgrad entsprechend

23% (33 x 0.7 + 0 x 0.3).

9.4.3

Ab Einführung der neuen

gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 ist die erwerbliche Einbusse mit

einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'882.00 und dem Invalideneinkommen

in Höhe von CHF 38’343.00 zu bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 53 %

ergibt. Zu gewichten ist diese mit dem 70%-Pensum. Unter Berücksichtigung der

Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % resultiert ein Invaliditätsgrad

ab 1. Januar 2018 von 37 % (53 x 0.7 + 0 x 0.3).

9.5

Zusammenfassend ergibt sich damit

unter Beachtung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab 1. Februar

2016.

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da ab dem 1. Mai 2016 eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nach Ablauf von

drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), wird der

Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2016 befristet. Ab dem 1. August 2016

besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch

auf eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli

2016.

Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

10.

10.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Wird statt

einer unbefristeten Rente ein befristeter Anspruch zugesprochen, betrifft dies

das Quantitativ. Unter diesen Umständen kommt die Zusprechung einer vollen

Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die

Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen

(teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom

16.

November 2010 E. 4.1).

10.2

Vorliegend erhöht das

Versicherungsgericht den von der Vorinstanz auf sechs Monate befristeten

Rentenanspruch von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Hingegen wird die

über den 31. Juli 2016 hinausgehend beantragte Invalidenrente verneint.

Damit obsiegt die Beschwerdeführerin in einem relativ beschränkten Umfang. Der

Prozessaufwand des Versichertenanwalts fiel im Hinblick auf den beantragten

Rentenanspruch über den 31. Juli 2016 hinaus und die dabei geltend

gemachte Einschränkung im Aufgabenbereich deutlich erhöht aus. Es rechtfertigt

sich, daher die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und

dementsprechend der Beschwerdeführerin auch die Hälfte der Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

10.3

Mit Honorarnote vom

10.

September werden ein Aufwand von 11.01 Stunden à CHF 250.00

und Auslagen in Höhe von CHF 54.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie

der hälftigen Reduktion ist die Parteientschädigung auf CHF 1'386.60

festzusetzen (10.08 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich

Auslagen von CHF 54.90 und MwSt : 2). Differenzen zur eingereichten

Kostennote ergeben sich unter anderem aus den Positionen «Brief an Klient» mit

einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden, welche als Orientierungskopien an die

Klientin zu werten sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im

Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und demnach nicht gesondert

vergütet wird. Die Einreichung der Kostennote vom 10. September 2019 mit

einem Aufwand von 0.25 Stunden stellt ebenfalls einen nicht zu vergütenden

Kanzleiaufwand dar.

10.4

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend haben

die Parteien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 hälftig zu

tragen. Demnach hat die IV-Stelle Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu

bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses

– CHF 300.00 – zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. April 2019 wird in dem

Sinne abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der

Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 eine ganze

Rente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'386.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführerin werden vom

geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet. Der Rest von CHF 300.00

wird mit dem durch sie zu tragenden Gerichtskostenanteil verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger