VSBES.2019.147
Invalidenrente
3. Juni 2020Deutsch93 min
2015 ein zweites Mal wegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. postschizophrenen
Source so.ch
Urteil vom 3. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In
Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung
vom 30. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1975 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war von 2009 bis 2016 Geschäftsführer und Inhaber
der Einzelfirma B.___, [...]. Vom 23. bis 25. März 2014 musste er erstmals
wegen einer Anpassungsstörung und vom 26. Oktober bis 2. November
2015 ein zweites Mal wegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. postschizophrenen
Depression in den Psychiatrischen Diensten, [...], hospitalisiert werden;
danach erfolgte ab 12. November 2015 eine Nachbehandlung im Ambulatorium
(Dr. med. C.___, Oberarzt; IV-Nr. 13 S. 5 ff. und 23 S. 10
ff.). Vom 13. bis 19. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zum
dritten Mal stationär in den Psychiatrischen Diensten, [...], auf (vgl. IV-Nr. 7
S. 5). Am 27. April 2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers ( Gesundheitsorganisation) hatte
zuvor ein versicherungspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben (Gutachten
vom 16. März 2016, IV-Nr. 7 S. 2 ff.). Zum Bericht der Psychiatrischen
Dienste vom 25. Juli 2016 (IV-Nr. 18.7) nahm Dr. med. D.___ am
30. August 2016 Stellung (IV-Nr. 18.5). Im Auftrag des vorerwähnten
Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch
begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Nr. 18.4). Vom
5. bis 8. September 2017 war der Beschwerdeführer wegen einer akuten
Lumbago im F.___ hospitalisiert (IV-Nr. 33 S. 3 ff.). Sodann hielt er
sich vom 8. bis 19. September 2017 ein viertes Mal in den Psychiatrischen
Diensten, [...], stationär auf (IV-Nr. 42). Am 29. März 2018
veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische)
Begutachtung in der G.___ ZVMB GmbH, welche im Zeitraum vom 28. Juni bis
13. September 2018 erfolgte (Gutachten vom 3. Oktober 2018,
IV-Nr. 59). Vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 war der
Beschwerdeführer ein fünftes Mal in den Psychiatrischen Diensten, [...], hospitalisiert
(IV-Nr. 71 S. 30 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. April 2019 ab. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, aus dem polydisziplinären G.___-Gutachten
vom 3. Oktober 2018 ergebe sich laut der interdisziplinären
Konsensbeurteilung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz
vorhandener somatischer Probleme. Diese führten zu keinen wesentlichen
funktionellen Limitierungen. Der psychiatrische Gutachter komme aufgrund seiner
umfassenden Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnose einer schizophrenen
Erkrankung nicht bestätigt werden könne; er verweise zudem auf im Rahmen der
neuropsychologischen Testung festgestellte deutliche Inkonsistenzen. Es bestehe
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Eine neue Begutachtung sei nicht
erforderlich (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 21. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 30. April 2019
sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertels-Invalidenrente, eventualiter
eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung mit einer orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen
Begutachtung unter der Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtsurteils
9C_429/2014 (recte: 9C_492/2014) durchzuführen.
4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die IV-Akten und die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 67).
2.3 Mit Eingabe vom 19. September
2019 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 69
ff.).
2.4 Am 1. Oktober 2019 lässt
der Beschwerdeführer dem Gericht einen Arztbericht des Hausarztes Dr. med.
H.___, Allgemeine Medizin FMH (Praxisgemeinschaft [...]), vom 25. September
2019 als Urkunde Nr. 28 zugehen (A.S. 76).
2.5 Mit Eingabe vom 18. Februar
2020 wird dem Gericht der Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar
2020 als Urkunde Nr. 29 eingereicht (A.S. 78).
2.6 Im Weiteren lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht am 27. Februar 2020 den Arztbericht des
Hausarztes vom 25. Februar 2020 als Urkunde Nr. 30 zustellen (A.S. 80).
2.7 Am 11. März 2020 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote, ergänzt mit ihren Bemühungen
ab 19. September 2019 ein (A.S. 82 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin
nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sondern
auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl.
A.S. 1 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom
21.
Mai 2019 wird ausschliesslich die Zusprache einer Invalidenrente,
eventualiter die Durchführung einer neuen polydisziplinären Begutachtung verlangt.
Die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird weder beantragt
noch werden hierzu in der umfassenden Beschwerdebegründung Ausführungen
Dispositiv
gemacht. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung, soweit sie den
Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
1.3 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124).
Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3 Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61
lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352,
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
2.6 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend,
er leide an invalidisierenden psychischen und somatischen Beschwerden, weshalb
er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei eine neue polydisziplinäre
Begutachtung durchzuführen, da der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nur
unvollständig abgeklärt worden sei. Im Folgenden ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen:
3.1
3.1.1 Aus dem Bericht der
Psychiatrischen Dienste, Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
[...], vom 7. April 2014 (1. Hospitalisation) geht hervor, dass der
Beschwerdeführer dort vom 23. bis 25. März 2014 hospitalisiert war
(Einweisung durch den Hausarzt Dr. med. H.___). Die Diagnosen lauteten wie
folgt: «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten (ICD-10 F43.25); Isoliertes Stimmenhören seit 10 Jahren
unklarer Ätiologie; Unklare nächtliche Absence-Zustände DD Somnambulismus». Es
wurde angegeben, der Patient sei auf die Akutstation der psychiatrischen
Dienste zur weiteren Beurteilung und Verlaufsbeobachtung aufgenommen worden.
Bereits am Folgetag habe er über eine wesentliche Besserung berichtet. Die
Stimmen seien nicht mehr so häufig vorgekommen, ausserdem fühle er sich viel
besser. Aufgrund der Symptome mit isoliertem Stimmenhören sei die Diagnose
einer schizophrenen Erkrankung nicht erfüllt. Der Patient gebe jedoch an, am
Arbeitsplatz viel Stress zu haben, was von seinem Schwager bestätigt worden sei.
Die Stimmen seien in stressigen Phasen öfters vorhanden. Eines Nachts sei der
Patient aufgestanden und habe wie in einem Trancezustand das Auto beladen und
Sachen für den Arbeitstag präpariert. Zum aktuellen Zeitpunkt gehe man am
ehesten von einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten aus. Die Kriterien für eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis seien nicht erfüllt. Die Stimmen seien ohne medikamentöse Intervention
nach zwei Tagen ganz verschwunden. Zum Ausschluss einer somatischen
Grunderkrankung seien deshalb Termine für ein EEG sowie ein MRI im F.___
vereinbart worden. Der Patient habe am 25. März 2014 in deutlich
gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 23
S. 15 f.).
3.1.2 Das MRI vom 14. April 2014
zeigte normale Verhältnisse (keine zerebrale Atrophie, intrakranielle
Raumforderung oder Zeichen einer chronischen Ischämie; IV-Nr. 23
S. 13 f.).
3.2 Die zweite Hospitalisation in den
Psychiatrischen Diensten, [...], dauerte vom 26. Oktober bis 2. November
2015. Es wurde folgende Diagnose gestellt: «paranoide Schizophrenie (ICD-10
F20.0), DD akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer
Schizophrenie (ICD-10 F23.1)». Zur aktuellen Situation wurde dargelegt, der
Patient habe berichtet, dass er zurzeit an starken Ängsten leide. Er befürchte,
dass ihm ausserhalb seiner Wohnung durch unbekannte Personen Schaden zugefügt
werde. Auch habe er den Eindruck, dass er während des Autofahrens von fremden
Autos verfolgt werde. Während der letzten drei Wochen sei er vermehrt zu Hause
geblieben. Auch dort habe er starke Ängste. Im Weiteren höre er Stimmen seines
verstorbenen Onkels sowie Grossonkels, welche ihn vor dubiosen Personen
warnten. Das Stimmenhören sei seit mehreren Jahren vorhanden, in letzter Zeit
jedoch stark intensiviert. Zudem könne er aufgrund der Ängste nicht mehr
schlafen.
Zum Verlauf und zur Beurteilung wurde
angegeben, der Patient sei auf einer offen geführten Kriseninterventionsstation
aufgenommen worden. Es habe ein psychotisches Zustandsbild mit Stimmenhören,
Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie einer Ich-Störung mit
Gedankenausbreitung imponiert. Zudem hätten starke Ängste bestanden. Der
Patient sei aufgrund des psychotischen Erlebens deutlich belastet. Er sei in
ein multimodales Therapiekonzept bestehend aus psychotherapeutischen
Einzelgesprächen, Kunst- sowie Bewegungstherapie einbezogen worden. Ausserhalb
des Therapieprogrammes habe er sich mehrheitlich zurückgezogen und sei nur
wenig im Kontakt mit Mitpatienten gewesen. Im Weiteren sei eine
antipsychotische Behandlung mittels Zyprexa installiert worden. Darunter sei
eine Zustandsverbesserung erfolgt. Der Patient habe berichtet, dass die Stimmen
und die Ängste nur noch reduziert vorhanden seien. Er habe sich jedoch nicht
vollständig von den Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen distanzieren
können. Diagnostisch gehe man bei Bestehen von akustischen Halluzinationen und
Gedankenausbreitung über einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Wochen am
ehesten von einer paranoiden Schizophrenie aus. Auf Wunsch des Patienten sei
bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung ein rascher Austritt in die
vorbestehenden Verhältnisse erfolgt. Die ambulante Nachbehandlung erfolge im
Psychiatrischen Ambulatorium [...] (Bericht vom 13. November 2015, IV-Nr. 23
S. 10 ff.).
3.3 Aus dem
versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. März 2016 (Untersuchung vom
9. März 2016; IV-Nr. 7 S. 2 ff.) geht folgende Diagnose hervor:
«2015 diagnostizierte paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0, aus versicherungspsychiatrischer
Sicht diskussionsbedürftig». Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» gab der
psychiatrische Gutachter im Wesentlichen an, der aktuell 41-jährige Explorand
habe nicht von einer psychiatrischen Vorgeschichte berichtet, sondern
angegeben, er habe über alle Jahre bis 2015 sein Leben gut führen können. Die
ersten 20 Jahre habe er in einem anatolisch-kurdischen Dorf gelebt und nach der
obligatorischen fünfjährigen Schule auf dem Land gearbeitet, bis er dann zu
einem Bruder in die Schweiz gekommen sei. Hier habe er gearbeitet, geheiratet
und eine Familie mit zwei Kindern gegründet. Über all die Jahre habe er keine
psychische Krankheit gehabt. Er sei während der vergangenen acht Jahre in [...]
gut integriert gewesen. Er habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit
(Grill/Imbiss) zusammen mit seiner Ehefrau und einem Angestellten (Fahrer) gut
ausüben können. Aus den Angaben gingen keine Hinweise auf eine bestehende
psychiatrische Erkrankung hervor, die den Exploranden im Sinne einer
episodischen, andauernden Schizophrenie oder noch nicht manifestierten
schizophrenen Erkrankung in den vergangenen 10 oder 20 Jahren eingeschränkt
hätte. Auch wenn tatsächlich psychotische Erkrankungen auch im Sinne einer
Spätmanifestation erst mit 40 Jahren auftreten könnten, würde es sich jedoch um
einen nicht sehr typischen Verlauf handeln.
Im Weiteren wurde dargelegt, aus
gutachterlicher Sicht sei im Hinblick auf die Diagnosestellung auszuführen,
dass der Explorand in der aktuellen Untersuchung die einmalige Behandlung im
Jahr 2014 (Austrittsbericht vom 7. April 2014; vgl. E. II. 3.1
hiervor) nicht erwähnt habe, die allerdings durch einen Entlassungsbericht
dokumentiert sei, als er sich für zwei oder drei Tage in stationärer Behandlung
befunden habe; damals habe der Explorand eine Anpassungsstörung gehabt und über
das Hören von Stimmen während etwa 10 Jahren berichtet. Nachvollziehbarerweise
sei aufgrund dieser Angaben nicht die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden,
auch sei der Explorand unter der Einnahme von Baldrian dann innerhalb weniger
Tage deutlich gebessert wieder nach Hause entlassen worden. Es müsse also aus
gutachterlicher Sicht hinterfragt werden, ob der Explorand zu diesem Zeitpunkt (März
2014) aus anderen Gründen in die ärztliche Behandlung gelangt sei, die
schliesslich zur Überweisung in die psychiatrische Klinik geführt habe.
Aus den ärztlichen Berichten des Jahres
2015 ergebe sich dann, dass der Explorand ab 26. Oktober 2015 für etwa
eine Woche stationär behandelt worden sei (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Damals
sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, differentialdiagnostisch diejenige
einer akuten polymorphen psychotischen Störung gestellt worden. Aufgrund der
Medikation hätten sich die bei Eintritt bestehenden starken Ängste gebessert.
Der Explorand habe bis zum Eintrittszeitpunkt befürchtet, ihm werde ausserhalb
der Wohnung durch unbekannte Personen Schaden zugefügt, er habe sich während
des Autofahrens von fremden Autos verfolgt gefühlt und er habe den Verdacht
bereits der Polizei gemeldet; ausserdem habe er Stimmen des verstorbenen Onkels
sowie solche des Grossonkels gehört, die ihn vor dubiosen Personen gewarnt
hätten. Auch wenn zwar rückblickend aus gutachterlicher Sicht womöglich die Kriterien
der akustischen Halluzinationen und inhaltlichen Denkstörungen durch
überwertige Ideen, Wahn oder Verfolgungsideen erfüllt seien, so müsse doch
hinterfragt werden, ob der zu diesem Zeitpunkt 40-jährige Explorand tatsächlich
im Sinne einer Erstmanifestation die Kriterien für eine Schizophrenie als
eigenständige Erkrankung (ICD-10 F20) erfüllt habe. Hierzu würden noch
andauernde Verhaltensauffälligkeiten, Auffälligkeiten im Affekt, womöglich
Ambivalenz und Ambitendenz, sowie formale Denkstörungen gehören, die
offensichtlich in den Jahren zuvor, und auch aktuell, nicht vorhanden gewesen seien.
Aus gutachterlicher Sicht dürfe darauf
hingewiesen werden, dass bei nicht sehr guter sprachlicher Kommunikation die
Angaben von Menschen, wonach sie Stimmen hörten, sich verfolgt fühlten und
ängstlich seien, häufig als paranoid-halluzinatorische Symptomatik interpretiert
würden, woraus dann eine schizophrene Erkrankung diagnostiziert werde. Aus gutachterlicher
Sicht müsse aber immer hinterfragt werden, was ein Betroffener für
motivationale Faktoren haben könnte, derartige Angaben mit bewusstem
Ausdruckscharakter zu tätigen. Der Explorand habe auf direktes Nachfragen
aktuell keine triggernden Faktoren für seine Beschwerden und weder familiäre
Probleme noch sonstige Belastungen angegeben, auch keine finanziellen
Schwierigkeiten. Beim Exploranden sei zunächst Olanzapin eingesetzt worden, das
wohl «gut geholfen habe», dann jedoch wegen unerwünschter Wirkungen abgesetzt
worden sei. Bei der zweiten stationären Behandlung sei dann Risperidon
eingesetzt worden, das bis zum aktuellen Zeitpunkt geholfen habe. Hierzu habe
der Explorand angegeben, unter der Kombination aus Risperidon und Mirtazapin
seien die Ängste besser geworden vor Fremden, die ihm Böses antun wollten, und
der Schlaf sei besser geworden. Als unerwünschte Wirkung schlafe er nun zu
viel, er sei oft müde und könne nicht mehr alleine gerade gehen.
Dr. med. D.___ stellte fest, in der
aktuellen Untersuchung habe sich der Explorand in einem sehr schlechten Zustand
dargestellt. Der Allgemeinzustand sei geprägt von schwitziger Haut, fahlem
Gesichtskolorit, einem eher mässig gepflegten Äusseren, der offensichtlichen
Körperschwäche, von einem Kollegen gestützt werden zu müssen, einem
angedeuteten Parkinsonoid und starken Ausdünstungen nach Kebab-/Döner-Imbiss.
Die aktuelle Befunderhebung sei vereinbar mit dem Vorliegen einer manifesten
gravierenden psychiatrischen Erkrankung, die aus dem Spektrum schizophrener
Erkrankungen allerdings über einige Wochen bis Monate doch gut behandelbar sein
sollte. Die Einnahme von 2 x 2 mg Risperidon erscheine aus der gutachterlichen
Einschätzung heraus als eher hoch, es sollten unbedingt nicht vorangekündigte
Wirkstoffspiegelentnahmen im Blut erfolgen. Zur psychischen Unterstützung sei
zur Aufnahme von Tagesaktivitäten zu raten. Der Explorand sollte nicht zu Hause
sitzen oder liegen, sondern unterschiedlichen Aktivitäten nachgehen. Er könne
auch in seinen Imbiss gehen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung ergäben sich
keine beweiskräftigen Hinweise darauf, dass der Explorand nicht an einer primär
psychischen Störung leide und intentionale motivationale Faktoren für die
Angabe der Beschwerden vorhanden seien. Deshalb werde er aktuell für psychisch
krank gehalten und es werde der behandelnde Psychiater gebeten, aufmerksam
diese Diskussion des Gutachtens zu berücksichtigen und den Exploranden dann
leitliniengerecht zu behandeln. Insofern werde eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit
für die nächsten drei Monate, also bis Mitte Juni 2016, als nachvollziehbar
erachtet. Andererseits bestünden doch einige Hinweise, dass der Explorand
eventuell nicht an einer Schizophrenie leiden könnte und hier andere Aspekte im
Sinn der intentionalen Faktoren als überwiegend zu betrachten seien. Der
behandelnde Psychiater habe bei mangelndem Ansprechen auf die Pharmakotherapie,
bei unverändertem Verlauf und fehlender Bereitschaft, eine längere stationäre
oder teilstationäre Behandlung aufzunehmen, einen ausführlichen
Therapieverlaufsbericht zu erstellen, um nach ca. drei Monaten ab Mitte Juni
2016 eine Re-Evaluation vornehmen zu können, sollte sich nicht bei guter
Behandelbarkeit eine deutliche Besserung einstellen und der Explorand
(zumindest wieder zu 50 %) seine Tätigkeit aufgenommen haben (IV-Nr. 7
S. 2 ff.).
3.4
3.4.1 Die Psychiatrischen Dienste, Ambulatorium
[...] (Dr. med. C.___, Oberarzt), stellte im Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016 folgende Diagnose: «Postschizophrene
Depression (F20.4) DD schizoaffektive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode». Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
selbstständigen Tätigkeit in der Gastronomie im Zeitraum von Februar 2016 bis
Ende August 2016 angegeben. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zur
Anamnese wurde angegeben, der Patient sei am 12. November 2015, nach
stationärer Behandlung vom 26. Oktober bis 2. November 2015 auf der
offen geführten Krisenstation im Hause, bei neu diagnostizierter paranoider
Schizophrenie in eine ambulante Behandlung eingetreten. Es hätten regelmässige
Konsultationen in einem Zeitintervall von 1 bis 2 Wochen
stattgefunden, die der Patient zuverlässig wahrgenommen habe. Es seien
psychoedukative und supportive Gespräche erfolgt. Unter der Medikation mit
Zyprexa sei es insgesamt zu einer raschen Teilremission der psychosomatischen
Symptomatik gekommen. Der Patient habe die Stimmen nur noch undeutlich und im
Hintergrund gehört, wahnhafte Symptome und psychotisch anmutende Ängste sowie
Gedankeneingebung seien nicht mehr vorhanden gewesen. Bei ausgeprägter
Tagesmüdigkeit und deutlicher Appetitsteigerung unter Zyprexa sei die neuroleptische
Medikation am 29. Dezember 2016 auf Risperdal umgestellt und aufdosiert
worden. Der Patient habe im Verlauf von einem Gleichbleiben der psychotischen
Symptomatik berichtet, aber auch von einer Verschlechterung des affektiven
Zustandes. Er habe eine deutlich depressive Symptomatik gezeigt mit gedrückter
Stimmung, reduzierter Freude und weniger Interessen, eine stark reduzierte
Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen. Der Appetit sei deutlich reduziert gewesen.
Zudem habe er über ausgeprägte Schlafstörungen geklagt. Es seien zudem starke
finanzielle Sorgen und Ängste aufgetreten, ebenso Schuld- und Schamgefühle
gegenüber der Ehefrau bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit. Der Patient
habe den dringenden Wunsch geäussert, zu mindestens 40 % zu arbeiten,
wobei sich gezeigt habe, dass er dabei deutlich überfordert wäre und vermutlich
sehr ineffektiv arbeiten würde. Bei der Arbeit sei dem Patienten eine deutliche
Lärmempfindlichkeit aufgefallen, Kundenkontakt sei ihm dabei kaum möglich
gewesen. Bei ausgeprägter depressiver Symptomatik habe sich der Patient am
13. Februar 2016 zur stationären Behandlung vorgestellt. Am 2. März
2016 habe ihm aufgrund der starken depressiven Symptomatik eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müssen. Seit März 2016 bestehe
weiterhin eine schwere depressive Episode mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 %.
Antidepressive Behandlungsversuche mit Cipralex und Cymbalta mit Spiegel im
Referenzbereich seien erfolglos gewesen. Aktuell werde der Patient auf
Sertralin eingestellt.
Im Weiteren wurde festgehalten, der
Patient gebe eine stark gedrückte Stimmung, reduzierten Antrieb, Morgentief,
reduzierte Freude und Interessen, sozialen Rückzug, reduzierte Belastbarkeit,
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Grübeln, Insuffizienzgefühle und
Zukunftsängste an. Zu den therapeutischen Mass-nahmen bzw. zur Prognose wurde angegeben,
es seien regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Abstand
von etwa 1 bis 2 Wochen durchzuführen. Ausserdem habe eine neuroleptische Medikation
mit Risperidon zu erfolgen. Insgesamt werde die Prognose als gut eingeschätzt,
aktuell deutlich erschwerend seien allerdings die schwere depressive Episode
und bisher vergebliche Behandlungsversuche mit Antidepressiva.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben,
wegen reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, reduzierter
Anpassungsfähigkeit und ausgeprägter depressiver Symptome sei die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit aktuell nicht möglich. Bei ausgeprägten Einschränkungen
betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Grundsätzlich wäre die bisherige
Tätigkeit noch zumutbar, aktuell aber noch nicht. Andere Tätigkeiten seien dem
Patienten nicht zuzumuten (IV-Nr. 13 S. 5 ff.).
3.4.2 Aus der Epikrise der ambulanten
Behandlung vom 12. November 2015 bis 12. Oktober 2016 gehen folgende
Schlussdiagnosen hervor: «Paranoide Schizophrenie (F20.0); Postschizophrene
Depression (F20.4), DD schizoaffektive Störung, ggw. schwere depressive
Episode; Verdacht auf Schlafapnoesyndrom; Anamnestisch arterielle Hypertonie;
Anamnestisch vor 1 Jahr kardiologische Abklärung im [...]». Zum Verlauf wurde
festgehalten, nach der zweiten Hospitalisation vom 26. Oktober bis 2. November
2015 sei im Rahmen einer neu diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (DD
akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie) die
Nachbehandlung im Ambulatorium [...] erfolgt. Unter der Medikation mit
Risperdal seien die psychotischen Symptome weiterhin deutlich rückläufig
gewesen. Erschwerend hätten sich jedoch neu die Symptome einer wahrscheinlich
postschizophrenen Depression gezeigt, welche initial mit Remeron und dann wegen
ungenügendem Ansprechen mit Sertralin behandelt worden sei. Unter dieser
Medikation habe der Patient eine deutliche Verbesserung der depressiven
Symptomatik gezeigt (Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen).
Anamnestisch und insbesondere auch fremdanamnestisch habe man in einem Familiengespräch
jedoch auch ausgeprägte Schlafstörungen im Sinne eines ausgeprägten Schnarchens
mit Atempausen feststellen können. Somit bestehe klinischerseits ebenfalls ein
Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom.
Zum Procedere wurde festgehalten, der
Patient wünsche eine weitere Behandlung durch einen türkisch sprechenden
Psychiater. Am 12. Oktober 2016 sei das Abschlussgespräch im Ambulatorium [...]
erfolgt. Der Patient habe bereits eine Therapie bei Dr. med. I.___
begonnen. Eine Anmeldung im Schlaflabor des F.___ zur Abklärung eines
allfälligen Schlafapnoesyndroms sei erfolgt. Die aktuelle Krankschreibung von
100 % sei noch bis und mit 16. Oktober 2016 gültig (IV-Nr. 17).
3.5
3.5.1 Aus dem Bericht der Psychiatrischen
Dienste, Ambulatorium [...] (Dr. med. C.___), zu Handen des
Krankentaggeldversicherers vom 25. Juli 2016 geht folgende
Gesamtbeurteilung hervor: Insgesamt bestehe aktuell eine schwere depressive
Episode bei bekannter paranoider Schizophrenie. Der Verlauf sei schwierig, da
es unter der antidepressiven Medikation zu keiner Verbesserung der depressiven
Symptomatik gekommen sei. Ebenso sei es zu einer Sinustachykardie gekommen,
sodass die Einstellung der antidepressiven Therapie erschwert sei. Es sei die
Fortführung der psychotherapeutischen Gespräche sowie der Medikation geplant.
Bei unzutreffender Wirksamkeit müsse die Medikation erneut angepasst werden. Es
könne mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung bzw. einem
Sistieren der aktuellen Symptomatik gerechnet werden. Die Arbeitsfähigkeit
betrage zum aktuellen Zeitpunkt 0 % bei schwerer depressiver Episode
(IV-Nr. 18.7).
3.5.2 Der Stellungnahme von
Dr. med. D.___ vom 30. August 2016 zum vorerwähnten Bericht der Psychiatrischen
Dienste vom 25. Juli 2016 kann entnommen werden, die Fragen zur
Arbeitsunfähigkeit seien zwar gewissenhaft beantwortet worden, eine freie
Diskussion über die inhaltlichen Fragestellungen des Gutachtens sei jedoch
nicht erfolgt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der kritischen
Anmerkung, ob der Explorand wirklich eine Schizophrenie erlitten habe, werde
vermisst. Alleine die Würdigung der Angaben des Patienten, nämlich die
Beschwerdeschilderung eines depressiven Syndroms, sei in diesem Fall für eine
weiterreichende Einschätzung nicht ausreichend. Alleine aufgrund des nun
vorliegenden Arztberichtes vom 25. Juli 2016 lasse sich die Grundaussage
und die versicherungspsychiatrische Einschätzung des Gutachtens vom
16. März 2016 nicht verändern (IV-Nr. 18.5).
3.6 Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
5. Dezember 2016 (Untersuchung vom 30. November 2016) wurde dargelegt,
die vom Psychiatrischen Dienst [...] gestellte Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie bleibe auch nach dieser Begutachtung diskussionsbedürftig, dies
zum einen wegen des späten Erkrankungsalters bei bisher unauffälliger
psychiatrischer Vorgeschichte (ein Erkrankungsbeginn in diesem Alter sei jedoch
nicht ganz ausgeschlossen), zum zweiten wegen der jeweils sehr raschen
Rückbildung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der Hospitalisationen, zum
dritten wegen der fraglich erfüllten diagnostischen Kriterien der ICD-10 und
zum vierten auch wegen des aktuellen klinischen Eindrucks des Exploranden. Was
die anamnestische Symptomatik betreffe, so bleibe bei retrospektiver
Betrachtung fraglich, ob der Explorand die diagnostischen Kriterien der ICD-10
für eine Schizophrenie in der Vergangenheit wirklich ausreichend erfüllt habe.
Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine floride psychotische Symptomatik und
die diagnostischen Kriterien der ICD-10 für eine psychotische Episode im Rahmen
einer Schizophrenie seien nicht erfüllt worden. Bestünden keine schizophrenen
Symptome (mehr), dann sollte gemäss ICD-10 eine depressive Episode und nicht
eine postschizophrene Depression diagnostiziert werden. Gegenwärtig seien
formaldiagnostisch die Kriterien der ICD-10 für eine leichte bis allenfalls
mittelgradige depressive Episode erfüllt. Differentialdiagnostisch müsse im
vorliegenden Fall auch ein schizophrenes Residuum diskutiert werden. Zusammenfassend
blieben wesentliche Zweifel am Vorliegen einer schizophrenen Störung, dies
einerseits in diagnostischer Hinsicht, andererseits aber auch aufgrund einer
Reihe anderer Aspekte. Zum Resultat der Blutuntersuchung mit Bestimmung der
Medikamentenspiegel sei anzumerken, dass bei regelmässiger Einnahme des
Neuroleptikums auch am Vormittag nach der letzten Einnahme am Vorabend beim
aktiven Metaboliten 9-OH-Risperidon ein messbarer Serumspiegel nachweisbar sein
müsste, was hier nicht der Fall sei. Dies lege den Schluss nahe, dass der
Explorand das Medikament entgegen seiner Angaben in den Tagen vor der
Untersuchung nicht eingenommen habe. Dieser Umstand spreche nicht a priori
gegen das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung, zumal die
Medikamentencompliance bei diesen Störungen häufig problematisch sei.
Vorliegend habe der Explorand jedoch betont, dass das von ihm als sehr störend
empfundene Stimmenhören durch die Einnahme von Risperidon verschwunden sei;
auch im Behandlungsbericht der Psychiatrischen Dienste sei dies so vermerkt
worden. Insofern lege die Nichteinnahme dieses Medikaments nahe, dass das
Stimmenhören entweder schon seit längerem kein Thema mehr sei oder dass damit
kein wesentlicher Leidensdruck verbunden gewesen sei. Im Gegensatz zu
Risperidon sei der Serumspiegel für Sertralin im therapeutischen Bereich
gewesen, sodass die Compliance für das Antidepressivum offenbar gegeben sei.
Wie schon im psychiatrischen
Vorgutachten von Dr. med. D.___ ausgeführt worden sei, finde man beim
Exploranden auch jetzt keine sicheren Hinweise auf einen sekundären
Krankheitsgewinn, die ein Festhalten an der Krankheit bzw. an einer
«Krankenrolle» nahelegen würden. Finanzielle Belastungen habe der Explorand
verneint. Er habe betont, dass sein Imbissbetrieb bis zum Erkrankungsbeginn
sehr gut gelaufen und rentabel gewesen sei. Die Gültigkeit dieser Angabe könne
im Rahmen einer medizinischen Begutachtung nicht überprüft werden. Es sei auch
nicht möglich, die Angaben des Exploranden zu dessen geschilderten passiven
Alltagsverhalten zu verifizieren. In diesem Zusammenhang falle allerdings die
starke Ausdünstung des Exploranden nach Bratfett auf, was doch einigermassen erstaunt
habe, zumal der Explorand seinen Imbissbetrieb vor 6 Monaten verkauft habe und
es schwer vorstellbar sei, dass eine derart ausgeprägte Ausdünstung durch den
Aufenthalt in der häuslichen Küche resultiere (nach der Darstellung des
Exploranden sei ausschliesslich seine Ehefrau für die Zubereitung der
Mahlzeiten zuständig). In diesem Zusammenhang wecke auch der Umstand, dass der
Explorand weiterhin regelmässig Auto fahre und auch längere Strecken wie von
seinem Wohnort in [...] nach [...] zu Stosszeiten nicht scheue und sich dabei
offenbar mit Hilfe des Navigationsgeräts gut zurechtfinde, Zweifel an der
Schwere der von ihm geltend gemachten kognitiven Probleme und
Initiativlosigkeit. Letztlich könne also derzeit klinisch einzig ein «adynames»
Syndrom objektiviert werden, welches sich aufgrund formaldiagnostischer Aspekte
(subjektive Beschwerdeangaben) einer leicht bis höchstens mittelgradig
ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10 F32.0/1) zuordnen lasse. Die
vorangegangene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich im Rahmen der
aktuellen psychiatrischen Begutachtung weiterhin nicht erhärten;
differentialdiagnostisch sei aufgrund des klinischen Aspekts aber derzeit eine
«Minussymptomatik» im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung nicht ganz
auszuschliessen, eine Differentialdiagnose, welche letztlich nur durch eine
genaue klinische Beobachtung des weiteren Krankheitsverlaufs beurteilt werden
könne.
Was die therapeutischen Bemühungen
betreffe, so könne von einer leitlinienorientierten Behandlung derzeit nicht
die Rede sei. In der Stabilisierungsphase nach einer psychotischen Episode
sollten nebst der medikamentösen Behandlung und regelmässigen
psychotherapeutischen Gesprächen die Förderung der Partizipation und der
Compliance, die Behandlung kognitiver und sozialer Defizite und weiterer
Negativsymptome, die Stabilisierung und Erweiterung sozialer Kontakte, die
Motivation und Selbsthilfe sowie die Vorbereitung und Weiterführung
rehabilitativer Massnahmen im Fokus der Therapie stehen. Mit Blick auf die Ergebnisse
der aktuellen Untersuchung seien medikamentöse und psychotherapeutische
Massnahmen mit relativ niederfrequenten Einzelgesprächen (alle 2 bzw. aktuell
nur alle 2 bis 3 Wochen) durchgeführt worden, aber es sei weder gewährleistet
worden, dass die Medikamentencompliance ausreichend gegeben sei, noch seien Schritte
zur Förderung der Partizipation und Rehabilitation eingeleitet worden. Gerade
bei Vorliegen einer depressiven Symptomatik oder «Minussymptomatik» seien diese
Massnahmen aber unabdingbarer Bestandteil der Therapie. Sollte sich der Gesundheitszustand
im Verlauf wieder verschlechtern und eindeutige schizophrene Symptome
auftreten, so wäre eine teilstationäre oder längere stationäre Behandlung
angezeigt.
Anlässlich der psychiatrischen Vorbegutachtung
im März 2016 habe der Explorand noch einen deutlich «maladen» Eindruck gemacht,
was aktuell nicht mehr der Fall sei. Auch die von Seiten der Psychiatrischen
Dienste [...] im Juli 2016 beschriebene schwere depressive Episode im Sinne
einer postschizophrenen Depression könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden.
Wie dies schon in der Epikrise der ambulanten psychiatrischen Behandlung bis
zum 12. Oktober 2016 festgehalten worden sei, habe sich die depressive
Symptomatik inzwischen deutlich verbessert, auch die damals noch ausgeprägten
Schlafstörungen seien vom Exploranden aktuell verneint worden (mit Ausnahme der
Nacht vor der psychiatrischen Untersuchung, die der Explorand im Schlaflabor
mit schlechtem Schlaf verbracht habe). Insgesamt könne die von Seiten der
psychiatrischen Dienste bis zum 16. Oktober 2016 attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gestützt werden. Die anamnestischen Angaben und
vor allem die beobachtbaren «objektivierbaren» psychischen Befunde seien mit
einer gegenwärtig leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägten depressiven
Symptomatik vereinbar, was eine Fortsetzung der vollen Arbeitsunfähigkeit nicht
mehr zu begründen vermöge. Auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie,
sollte sie denn zutreffen, begründe für sich genommen keine anhaltende
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse
sich eine höchstens mässige Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen wie
Intentionalität, zeitliches Durchhaltevermögen, Flexibilität, Eigeninitiative,
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne, Kommunikationsfähigkeit und
Stressbelastbarkeit erwarten, sodass eine mässige Einschränkung der beruflichen
Leistungsfähigkeit derzeit noch nachvollziehbar sei. Die hauptsächliche
Beeinträchtigung im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
sei derzeit in der Beeinträchtigung von Intentionalität, Eigeninitiative und
Motivation, im sozialen Rückzug und vor allem auch in einer inzwischen
anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung zu sehen. Der Explorand
benötige einen gezielten Anstoss und eine Aktivierung von aussen, um seine
Passivität zu überwinden und sich einer aktiveren, nach aussen gerichteten
Tagesstruktur und aktiven Bemühungen um eine Rückkehr ins Berufsleben
zuzuwenden. Die Aktivierung sollte der Hauptfokus der ambulanten Psychotherapie
bilden, parallel zur Einleitung beruflicher Massnahmen im Sinne aktiver
Stellensuche parallel zu einer raschen Integration in ein
Beschäftigungsprogramm. Medizinisch-theoretisch könnte der Explorand im Rahmen
eines Beschäftigungsprogrammes in einer Tätigkeit mit geringem bis höchstens
durchschnittlichem Anspruch an die geistigen Anforderungen ab sofort ein
zeitliches und leistungsmässiges Pensum von 50 % realisieren.
Die Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «F32.0/1 formaldiagnostisch ggw. leicht
bis höchstens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode mit/bei
aktenanamnestisch vordiagnostizierter schwerer depressiver Episode im Rahmen
einer postschizophrenen Depression, DD schizoaffektiven Störung, fehlenden
Hinweisen auf eine prämorbide Vulnerabilität, DD Minussymptomatik im Rahmen
eines schizophrenen Residuums, DD Einwirken nicht-medizinischer Faktoren im
Sinne einer nicht-authentischen Symptompräsentation; F20.0 aktenanamnestische
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, diskussionsbedürftig».
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Rahmen der
Fragenbeantwortung angegeben, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Geschäftsführer sei aktuell noch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
auszugehen, da diese Tätigkeit erhöhte Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität, die Eigeninitiative, die soziale
Kommunikation und an die kognitiven Funktionen voraussetze. Dagegen könnten
Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren und ähnliche Tätigkeiten
ab sofort ausgeübt werden, dies aktuell mit einem verminderten zeitlichen und
leistungsmässigen Pensum von 50 %, was einerseits der depressiven
Symptomatik mit Adynamie und Passivität, andererseits der anzunehmenden
psychophysischen Dekonditionierung geschuldet sei. Der Explorand könnte
Tätigkeiten mit geringem bis höchstens durchschnittlichem Anspruch an die
geistigen Anforderungen ab sofort mit einem zeitlichen und leistungsmässigen
Pensum von 50 % ausüben, wobei die rasche Integration in ein Beschäftigungsprogramm
zur Aktivierung, Tagesstrukturierung und Rekonditionierung dringend angezeigt
erscheine. Eine professionelle Unterstützung bei der Wiedereingliederung sei
wegen der Beeinträchtigung von Intentionalität und Motivation, des sozialen
Rückzugs und der inzwischen anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung
angezeigt. Der Explorand benötige einen gezielten Anstoss und eine Aktivierung
von aussen, um seine Passivität zu überwinden und sich einer aktiveren, nach
aussen gerichteten Tagesstruktur und aktiven Bemühungen um eine Rückkehr ins
Berufsleben zuzuwenden. Bei intensivierter Therapie, weiterer Rückbildung der
depressiven Symptome und zu erwartender Rekonditionierung sollte innerhalb der
nächsten 3 bis 6 Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf
mindestens 80 % zu erreichen sein. Aktuell sei die Integration in ein
Beschäftigungsprogramm angezeigt, welches dem Exploranden ermögliche, die
nötige psychophysische Belastbarkeit und Flexibilität für eine erfolgreiche
Ausübung jeglicher seinem Ausbildungsstand, seinen beruflichen Erfahrungen und
seiner Konstitution entsprechenden Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt
wieder anzueignen (IV-Nr. 18.4).
3.7 Der Hausarzt, Dr. med. H.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom
21. Dezember 2016 folgende Diagnosen fest: «Verdacht auf paranoide
Schizophrenie, Burn-out/Depression, Verdacht auf obstruktives
Schlafapnoesyndrom, Fatigue-Syndrom wahrscheinlich im Rahmen der Burn-out
Situation, Primärer Hypogonadismus (Testosteronmangel seit 2013)». Der Patient
werde psychiatrisch von Dr. med. I.___ betreut. Er habe jahrelang mit
seiner Ehefrau zusammen einen gut laufenden Kebab-Imbissstand in [...] geführt.
Er habe während sieben Tagen pro Woche gearbeitet und sehr wenig Ferien gehabt.
In den letzten Jahren habe beobachtet werden können, dass er mehr und mehr
Stresssymptome gezeigt habe. Daneben seien Wahnvorstellungen aufgetreten mit
Schlaflosigkeit. Das habe schliesslich zu mehrmaligen stationären
Psychiatrieaufenthalten und schliesslich zur Aufgabe des eigenen Geschäfts
anfangs 2016 geführt. Der Patient sei bis auf weiteres vollständig
arbeitsunfähig. Langfristig sei eine Besserung des Zustandes denkbar. Wie sich
dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe offen (IV-Nr. 23 S. 9).
3.8 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.
I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht
zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2017 folgende Diagnosen
fest: F25.1: Schizoaffektive Störung vom depressiven Typ und rezidivierende
depressive Episode aktuell mittleren Grades mit somatischem Syndrom. Es bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2016. Im Weiteren wurde
dargelegt, der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient leide an einem
depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Er habe täglich
Angstzustände begleitet von schweren Aufmerksamkeitsstörungen. Sowohl die
bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien nicht zuzumuten. Zurzeit sei
keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Patienten festzustellen
(IV-Nr. 21 S. 5 ff.).
3.9 Im Bericht des F.___ vom
15. Februar 2017 wurden folgende Diagnosen angegeben: «Lageabhängiges
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Apnoe-/Hypopnoe-Index 14/h, in Rückenlage
41/h (11/2016), erfolgreiche APAP-Therapie seit 13.01.2017; Insomnie; Paranoide
Schizophrenie und Depression; Arterielle Hypertonie; Nikotinabhängigkeit, ca.
25 py, achtmonatige Rauchpause vor zwei Jahren mit Nikotinersatz-Therapie;
Adipositas». Sodann wurde dargelegt, der Patient benütze das Gerät äusserst
gewissenhaft während weit über zehn Stunden pro Tag ohne Unterbrüche. Der Nachtschlaf
sei gemäss seiner Ehefrau viel ruhiger geworden und am Tag sei er etwas weniger
müde, wenngleich eine ausgeprägte Müdigkeit mit Energieverlust und
Lustlosigkeit persistiere. Insgesamt sei die Ehefrau mit dem Therapieeffekt
zufrieden. Der Patient selber empfinde die Energielosigkeit und Lustlosigkeit
weiterhin als störend. Objektiv seien die respiratorischen Ereignisse
vollständig unterdrückt. Die Restsymptomatik sei also seiner psychiatrischen
Grundkrankheit zuzuschreiben. Der Rauchstopp sei aktuell wieder ein Thema. Der
Patient habe vor zwei Jahren einmal während acht Monaten nicht geraucht, jedoch
trotz Nikotinersatz-Therapie markant an Gewicht zugenommen. Es sei ihm eine
professionelle Rauchstopp-Beratung angeboten worden (IV-Nr. 23 S. 4
ff.).
3.10 In seinem Bericht vom 2. März
2017 stellte der Hausarzt Dr. med. H.___ die Diagnosen eines Fatigue-Syndroms
(Beginn 2013), einer paranoiden Schizophrenie (ED 2014 [ICD-10 F20.0] DD:
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
[ICD-10 F43.25]), eines/einer Burnout/Depression (ED 2016), eines obstruktiven
Schlafapnoesyndroms (ED 2016) und eines primären Hypogonadismus/Testosteronmangels
(seit 2013) und gab an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016. Der Gesundheitszustand sei
stationär mit Besserungstendenz. In der letzten Untersuchung vom
8. Februar 2017 hätten eine anhaltende Müdigkeit trotz
Testosteronsubstitution und Psychotherapie sowie eine erektile Dysfunktion festgestellt
werden können. Es sei eine urologische Abklärung bei Mikrohämaturie durchgeführt
worden. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde erklärt, die genannten Diagnosen
verunmöglichten die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Restaurantbesitzer.
Leichte Arbeiten in der Gastronomie ohne körperliche respektive psychische
Stresssituationen seien während wenigen Stunden pro Tag zuzumuten. Es bestünden
noch ausgeprägte Burnout-Symptome, tendenziell gehe es jedoch besser
(IV-Nr. 23 S. 1 ff.).
3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. med.
I.___ bestätigte am 7. März 2017, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm
seit dem 26. September 2016 in Behandlung befinde. Er diagnostizierte eine
paranoide Schizophrenie (F20.00) sowie eine depressive Episode mittleren Grades
mit somatischem Syndrom (F32.11). Im Weiteren legte er dar, beim Patienten sei
eine schizoaffektive Störung bemerkt worden. Er leide unter akustischen
Halluzinationen mit Wahnvorstellungen. Gleichzeitig befinde er sich in einem
ängstlich-depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Der Patient fühle
sich sehr müde, er habe Angstzustände und gleichzeitig
Aufmerksamkeitsstörungen. Er fühle sich von Personen verfolgt und habe
akustische Halluzinationen. Zum Verlauf wurde vermerkt, es sei eine leichte
Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten. Dank der Medikamente habe er
keine akustischen Halluzinationen. Gleichzeitig leide er unter einem
Verfolgungswahn. Ausserdem habe er noch depressive und psychotische Symptome.
Aktuell sei er zu 60 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf müsse jedoch abgewartet
werden (IV-Nr. 27.4 S. 9 f.).
3.12 RAD-Arzt Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 17. Mai 2017 im Wesentlichen fest, die Einschätzung von Dr. med. E.___
vom 5. Dezember 2016 könne übernommen werden, wobei allerdings die
Faktoren der Dekonditionierung und der ungenügenden Therapie höchstens noch für
3 Monate über den Untersuchungszeitpunkt hinaus (versicherungsmedizinisch)
berücksichtigt werden könnten. In diesem zeitlichen Rahmen wäre eine relevante
Verbesserung zu erreichen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___
sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ab Februar 2016 nicht mehr zumutbar. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von
Februar bis August 2016 und eine solche von 50 % von September 2016 bis
Februar 2017; ab März 2017 belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit auf unter
20 %. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___ sei eine
Steigerung der Frequenz der psychotherapeutischen Gespräche angezeigt. Dabei
sollte die berufliche Rehabilitation vermehrt in den Fokus gerückt werden.
Zudem müsse die Medikamentencompliance überprüft werden. Mit diesen Massnahmen
sollte eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innert 3 Monaten
möglich sein (IV-Nr. 26).
3.13 Aus dem Bericht des F.___,
Medizinische Klinik, vom 14. September 2017 (stationärer Aufenthalt vom 5.
bis 8. September 2017) gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: 1. Akute
Lumbago, keine sensomotorischen Ausfälle; 2. Metabolisches Syndrom,
Dyslipidämie, pathologische Glukosetoleranz, arterielle Hypertonie, Adipositas;
3. Depression und paranoide Schizophrenie, unter Fluoxetin;
4. Hypochromes, mikrozytäres Erythrozyten; 5. Lageabhängiges
obstruktives Schlafapnoesyndrom; 6. Hämorrhoiden. Als Nebendiagnosen
wurden eine Insomnie sowie eine Nikotinabhängigkeit angegeben. Unter
«Beurteilung/Verlauf» wurde dargelegt, es sei eine notfallmässige
Selbsteinweisung bei aktuell aggravierten beidseitigen Flankenschmerzen seit 14
Tagen erfolgt. Bei Eintritt zeige sich der Patient in reduziertem
Allgemeinzustand. Die körperliche Untersuchung sei bis auf einen ausgeprägten
foetor ex ore und dezentem Giemen über der Lunge unauffällig gewesen. Die
beidseitig brennenden lumbalen Schmerzen erkläre man sich im Rahmen einer
akuten Lumbago. Bei metabolischem Syndrom werde der Patient zur ambulanten
Ernährungsberatung aufgeboten. Der Patient habe von einer zunehmenden
psychischen Zustandsverschlechterung mit vermehrter Unruhe, Angst und
Gedankenkreisen bei vorbekannter paranoider Schizophrenie und Depression
berichtet. Ein stationärer Psychiatrieaufenthalt werde als indiziert erachtet und
sei vom Patienten auch gewünscht worden. Bei klinischer Verbesserung der
lumbalen Schmerzen habe der Patient am 8. September 2017 in die
Psychiatrie [...] verlegt werden können (IV-Nr. 33 S. 3 ff.).
3.14. Gemäss dem Bericht über die
4. Hospitalisation vom 8. bis 19. September 2017 in den Psychiatrischen
Diensten, [...], vom 25. September 2017 lautete die psychiatrische
Diagnose auf Schizophrenes Residuum (F20.5). Als andere relevante Diagnosen
wurden eine akute Lumbago, ein metabolisches Syndrom, ein lageabhängiges
obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie Hämorrhoiden angegeben. Im Weiteren
wurde dargelegt, dem Patienten mangle es aufgrund seiner ausgeprägten
Negativsymptomatik an einer gesundheitsfördernden Tagesstruktur. Fremdanamnestisch
werde eine ausgeprägte Antriebs- und Lustlosigkeit seit Aufgabe seines
Arbeitsplatzes beschrieben. Es werde eine Re-Evaluation der
antipsychotisch-antidepressiv wirksamen Medikation empfohlen (IV-Nr. 42).
3.15 In einem Bericht vom 26. Januar
2018 gab Dr. med. I.___ an, es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit August 2016. Der Gesundheitszustand sei stationär. Sowohl
die zuletzt ausgeübte als auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Patienten nicht
zuzumuten. Leider könne aktuell keine Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands festgestellt werden (IV-Nr. 36 S. 5 ff.).
3.16 RAD-Arzt Dr. med. J.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 fest, die zusätzlich
eingegangenen Akten wiesen einerseits auf weitere bzw. neue somatische Probleme
hin, andererseits sei die Diagnose der paranoiden Schizophrenie schlecht
abgestützt. So stelle auch der Hausarzt die Differentialdiagnose einer
Anpassungsstörung (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Die Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, zumal
die vorhandenen psychiatrischen Gutachten inzwischen deutlich über ein Jahr alt
seien und zusätzliche und möglicherweise relevante somatische Probleme
bestünden. Angesichts der Mehrfachproblematik sei eine polydisziplinäre
Begutachtung zu empfehlen (IV-Nr. 40 S. 2 f.).
3.17 Dr. med. I.___ führte in
seinem Bericht vom 29. August 2018 aus, der psychische Zustand des
Patienten verschlechtere sich seit ungefähr neun Monaten. Er befinde sich in
einem ängstlich-depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Er leide
unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und habe sich zu Hause
zurückgezogen. Er habe kein Selbstwertgefühl und leide unter täglichen Angst-
und Panikstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Der Patient sei zu
100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 59.4).
3.18 Dem polydisziplinären (allgemein-internistischen,
orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten
der G.___ (im Folgenden: G.___) vom 3. Oktober 2018 (Untersuchungen vom
28. Juni bis 13. September 2018) können keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Anpassungsprobleme
(Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe; F43.2), inzwischen abgeklungen,
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), nicht-authentische
kognitive Minderleistungen in den Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen
und Sprache (bei schwankender Anstrengungsbereitschaft bzw.
Leistungsverzerrung), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Zeichen, ein medikamentös eingestellter Diabetes mellitus ohne Hinweis auf eine
Neuropathie, Bluthochdruck, ein metabolisches Syndrom, Nikotinabusus,
Spannungskopfschmerzen sowie ein lageabhängiges Schlafapnoesyndrom angegeben.
Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde dargelegt, der Explorand
beschreibe psychische Probleme seit dem Jahr 2015, welche mit Stimmenhören,
Depressionen, starker Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie Erschöpfung
einhergingen. Jedoch bestünden bei ihm auch deutliche kognitive Defizite. Trotz
einer regelmässigen, psychiatrischen Behandlung komme es bei ihm zu keiner
Verbesserung der Symptomatik. Er traue sich deswegen keine berufliche Tätigkeit
mehr zu und habe die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit als Gastwirt nach
Auftreten der psychischen Symptome aufgegeben; sein Haus und die darin
befindliche Gastwirtschaft (Pizzeria) habe er veräussert. Auch beschreibe er
Rücken- und Kopfschmerzen.
Zur Herleitung/Begründung der aktuellen
Diagnosen wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die vom Exploranden
seit dem Jahr 2015 geltend gemachte geschilderte psychische
Beschwerdesymptomatik mit akustischen und halluzinatorischen Phänomenen ohne
sonstige Hinweise auf eine Schizophrenie nicht haltbar, zumal sich beim
Exploranden Inkonsistenzen im Rahmen der psychiatrischen und
neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten. Auch seien die sonstigen von
ihm berichteten psychischen Symptome im Hinblick auf die Kondition nicht
reproduzierbar. Die neuropsychologische Teilbegutachtung vom 30. August
2018 habe zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion ergeben.
Allerdings sei die Validität dieser Defizite eingeschränkt, die
Anstrengungsbereitschaft sei nachweislich schwankend gewesen, d.h. die
Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
vollumfänglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen der orthopädischen
Teilbegutachtung sei der Explorand kooperativ gewesen und habe klare Aussagen
zum Beschwerdebild gemacht. In der Untersuchung habe eine ruhige und entspannte
Atmosphäre während der Befragung von 2 Stunden geherrscht. Es sei bei ihm zu
keinen Positionswechseln und zu keinem Herumlaufen während der Befragung
gekommen. Beim Exploranden habe diagnostisch ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne
paravertebralen Hartspann bei kongenital engem Duralschlauch ohne Stenosen,
Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen
nachgewiesen werden können. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus
orthopädischer Sicht.
In der allgemein-medizinischen
Teilbegutachtung habe der Explorand berichtet, dass er das Gefühl habe, sein
Gehirn sei «trüb». Diese Beschwerden bestünden seit ungefähr 3 Jahren. Sie
hätten begonnen mit dem Stimmenhören im Rahmen seiner starken beruflichen
Überarbeitung durch seine vielfältigen beruflichen Aktivitäten. In der Folge
sei es zu schweren Depressionen gekommen, wobei eine medikamentöse Behandlung
notwendig geworden sei. Aber auch unter diesen Medikamenten seien die
Beschwerden nicht besser geworden. Die Hauptursache der Erkrankung führe auf
die schlimme Überarbeitung zurück. Aufgrund seiner ausgeprägten Müdigkeit und
Erschöpfung sei es ihm nicht möglich, mit seiner Krankheit fertig zu werden. Er
nehme regelmässig seine Tabletten ein, ohne dass er dadurch eine wesentliche
Verbesserung seiner Situation erlebt habe. Das einschneidende Erlebnis seines
Lebens sei für ihn die Krankheit, weswegen er seinen Beruf und sein Haus habe
aufgeben müssen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er nicht alle Fragen zu
beantworten vermocht habe. Beim Exploranden bestehe ein latenter Diabetes
mellitus und ein langjähriger Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde.
Bei der aktuellen Untersuchung habe man unauffällige Blutdruckwerte gefunden.
Vorbekannt sei beim Exploranden ein lageabhängiges obstruktives
Schlafapnoesyndrom. Nach seinen Angaben werde die Maske schlecht vertragen,
sodass er die nächtliche Überdruckbeatmung aktuell seit einigen Wochen
abgesetzt habe. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die subjektiven
Beschwerden sich nach Absetzen der Therapie wesentlich besserten. Es bestehe
beim Exploranden ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei vorhandenem
metabolischem Syndrom. Neben dem bereits besprochenen Bluthochdruck und dem
Diabetes mellitus finde sich eine Adipositas Grad I und eine
Hyperlipoproteinämie. Ungünstig sei in diesem Zusammenhang natürlich auch der
anhaltende Nikotinabusus. Empfehlenswert sei daher eine Kontrolle von
Leukozyten und des CRP-Werts. Aus den Ergebnissen der allgemein-internistischen
Untersuchung sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten.
Aus neurologischer Sicht bestünden
Hinweise für Spannungskopfschmerzen, sonst seien keine Auffälligkeiten im
Rahmen der neurologischen Untersuchung ersichtlich, insbesondere auch keine
Hinweise für eine Neuropathie oder eine Radikulopathie. Auch hinsichtlich des
Schlafapnoe-Syndroms seien gemäss den Akten zwar im November 2016 in Rückenlage
noch ein Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 41/h, gemäss Bericht vom
15. Februar 2017 unter assistierter Beatmungstherapie nur noch von 14/h
festgestellt worden, gemäss Bericht vom 10. April 2017 sei jedoch eine
subtotale Elimination der respiratorischen Ereignisse und somit ein gut
behandeltes Schlafapnoe-Syndrom bestätigt worden, dies bei ausgezeichneter Therapietreue.
Es sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden. Wenn der Explorand
aktuell hingegen angegeben habe, er komme mit assistierter Beatmung nicht
hinreichend zurecht und habe diese seit ca. 5 Monaten weggelassen, so
sei dies aus der Aktenlage nicht ableit- und auch nicht bestätigbar.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung angegeben, aus
psychiatrischer Sicht seien keine Auswirkungen nachvollziehbar. Wegen des
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei das Heben und Tragen von schweren Lasten
von mehr als 20 kg nicht mehr zumutbar. Andere Einschränkungen aus
internistischer und neurologischer Sicht bestünden nicht. Im Rahmen der
Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, es seien
vorrangig auch soziokulturelle Aspekte bei der medizinischen Bewertung der
psychischen Störungen zu berücksichtigen. Es bestehe ein guter psychosozialer
Support seitens der Familie. Auch die Kinder seien zwischenzeitlich bereits in
Ausbildung. Aus dem Verkauf des Geschäfts seien auch finanzielle Ressourcen
generiert worden. Zudem müsse aber auch auf offensichtliche Inkonsistenzen
hingewiesen werden.
Bei der Konsistenzprüfung wurde
dargelegt, im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung
ergäben sich deutliche Inkonsistenzen. Bei der neuropsychologischen
Teilbegutachtung hätten zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen
Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion
bestanden, diese seien jedoch nicht valide gewesen. Hinsichtlich der Angaben
zum «Stimmenhören» werde auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten im
Detail verwiesen. Eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht
objektiviert werden. Entsprechend sei der Beschwerderapport auch dem
neurologischen Gutachter rein anekdotisch erschienen, ohne affektive
Beteiligung und ohne Vorliegen begleitender krankheitswertiger Zusatzsymptome.
Auffallend sei auch der gemäss Medikamentenspiegelbestimmung fehlende Nachweis
des Metaboliten des Neuroleptikums Olanzapin (welches üblicherweise bei
psychischen Störungen zur Therapie eingesetzt werde). Eine wirksame und
regelmässige Einnahme von Olanzapin könne somit eher nicht angenommen werden,
erscheine möglicherweise auch dem Exploranden selbst nicht erforderlich,
korrellierend zur klinischen Bewertung, dass eben auch keine krankheitswertige
Störung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Hinsichtlich der Angaben
punkto Schmerzintensität seien diese auf der höheren Seite gelegen verglichen
mit der geringen Medikation nur mit Dafalgan. Physiotherapie finde nicht mehr
statt. Auch in der Vergangenheit seien die psychiatrisch-stationären Massnahmen
auffallend kurz ausgefallen, mit jeweils für eine psychotische Störung sehr
ungewöhnlich rascher Besserung. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine
krankheitswertigen Gründe, welche dieses inkonsistente Verhalten begründen
könnten.
Abschliessend wurde die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % festgesetzt. Es wurde vermerkt, die
IV-Anmeldung vom 2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt.
Gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung sei jedoch auch
rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, ausgenommen
von den kurzen Zeiten der stationären Massnahmen. Aus orthopädischer Sicht
könne eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werden
von ca. maximal 6 Wochen ab dem 5. September 2017. Sonst bestehe keine
retrospektive Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit wurde ebenfalls auf 100 % festgesetzt. Auch hier
bestünden keine längeren Zeiten einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien nicht notwendig (IV-Nr. 59.1 S. 2 ff.).
3.19 Dr. med. I.___ stellte in
seinem Bericht vom 3. November 2018 die Diagnosen einer schizo-affektiven
Störung vom depressiven Typ (F25.1), eine rezidivierende depressive Störung
aktuell mittleren Grades mit somatischem Syndrom (F33.11) und eine
generalisierte Angststörung (F41.1). Im Weiteren gab er u.a. an, der Patient
sei Alevit und habe als solcher nicht die religiösen Überzeugungen, wie dies im
psychiatrischen Teilgutachten beschrieben worden sei. Er leide an
Verfolgungswahn und fühle sich von anderen Personen beobachtet. Er habe
Konzentrationsstörungen und werde medikamentös behandelt. Es handle sich um
eine seit Jahren bestehende Krankheit ohne Verbesserung und sogar mit einer
Verschlechterung der depressiven Symptome. Eine anhaltende Remission sei nicht
ersichtlich. Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 65
S. 2 f.).
3.20 RAD-Arzt Dr. med. J.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 fest, Hauptgegenstand
der medizinischen Diskussion sei die Frage, ob der Versicherte an einer
paranoiden Schizophrenie leide oder nicht. Bereits Dr. med. D.___ habe in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2016 diese Diagnose in Frage
gestellt. Er habe sie unter Berücksichtigung von Verlauf und damals aktueller
Symptomatik nicht bestätigen können, habe den Versicherten aber hinsichtlich
einer Anpassungsstörung für behandlungsbedürftig gehalten. Auch Dr. med. E.___
habe in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2016 die Kriterien für die
Diagnose einer Schizophrenie nicht als erfüllt angesehen. Hingegen liege
formaldiagnostisch eine gegenwärtig leichte bis höchstens mittelschwere
depressive Episode vor. Auch habe sich ihr der Verdacht auf eine nicht
authentische Symptompräsentation ergeben. Bei der laufenden Behandlung habe sie
Optimierungspotential durch eine Intensivierung gesehen.
Im Weiteren führte der RAD-Arzt aus, im
aktuellen polydisziplinären G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 ergebe
sich laut der interdisziplinären Konsensbeurteilung keine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener somatischer Probleme.
Diese führten zu keinen wesentlichen funktionellen Limitierungen. Der
psychiatrische Teilgutachter komme aufgrund seiner umfassenden Untersuchung zum
Schluss, dass die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung nicht bestätigt
werden könne, und verweise zudem auf im Rahmen der neuropsychologischen Testung
festgestellte deutliche Inkonsistenzen. Auch aus Sicht des RAD sei die vom
Versicherten geschilderte Symptomatik kaum vereinbar mit einer schizophrenen
Erkrankung. Das von ihm erwähnte Hören der Stimme des Grossvaters sei sehr
untypisch, zudem auffällig regelmässig auftretend am Abend, in einem Zustand
zwischen Wachsein und Schlaf. In diesem Übergangszustand auftretende, an einen
psychotischen Zustand erinnernde Phänomene seien nicht krankheitswertig und
nicht auf eine schizophrene Störung hinweisend. Das polydisziplinäre Gutachten
falle überzeugend aus. Es könne darauf abgestellt werden. Die von den
behandelnden Ärzten vorgebrachten Einwendungen könnten unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage nicht überzeugen. Demnach bestehe überwiegend
wahrscheinlich keine längerdauernde, durchgehende Einschränkung in der
bisherigen Tätigkeit. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 66).
3.21 Vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar
2019 war der Beschwerdeführer zum fünften Mal in den Psychiatrischen Diensten, [...],
hospitalisiert. Diagnostiziert wurde ein schizophrenes Residuum (F20.5); als andere
relevanten Diagnosen wurden eine akute Lumbago, ein metabolisches Syndrom, ein lageabhängiges
obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie Hämorrhoiden angegeben. Im Weiteren
wurde dargelegt, der Klinikeintritt sei auf freiwilliger Basis aufgrund einer
Zustandsverschlechterung bei einem schizophrenen Residuum erfolgt. Der Patient
sei auf die offene Kriseninterventionsstation aufgenommen worden. Die
vorbestehende Psychopharmakotherapie sei unverändert weitergeführt worden. Der
Patient habe nach kurzer Krisenintervention in stabilisiertem Zustand entlassen
werden können. Beim Austritt habe kein Hinweis auf akute Selbst- oder
Fremdgefährdung bestanden (Bericht vom 7. Januar 2019; IV-Nr. 71
S. 30 f.).
3.22 In seiner Stellungnahme vom 13. März
2019 hielt Dr. med. J.___ fest, das überzeugende G.___-Gutachten werde von
der Vertreterin des Beschwerdeführers bezüglich jeder Fachdisziplin durchgehend
kritisiert, wobei ihre Ausführungen medizinisch wenig überzeugend seien und
Aussagen in den Gutachten teilweise «verdreht» wiedergegeben worden seien. Nachdem
schon Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 16. März 2016 und Dr. med.
E.___ in ihrem psychiatrischen Zweitgutachten vom 5. Dezember 2016 eine
schizophrene Störung als nicht erfüllt erachtet hätten und Dr. med. K.___ als
psychiatrischer G.___-Gutachter zum gleichen Schluss komme, sei es nicht zielführend,
nun nochmals eine Beurteilung einzuholen. Auch die Aussagen in den somatischen
Teilgutachten des G.___ seien aus Sicht des RAD medizinisch nachvollziehbar
begründet worden (IV-Nr. 74).
3.23 In seinem Bericht vom 14. Mai
2019 hielt Dr. med. I.___ fest, der Patient habe einen Verfolgungswahn vor
allem nach dem Hinschied seines Vaters. Aktuell leide er unter einer paranoiden
Schizophrenie. Er habe manchmal Verfolgungsideen begleitet von mystischen
Wahnvorstellungen. Es handle sich dabei um eine seit Jahren bestehende
Pathologie ohne Verbesserung und sogar mit einer Verschlimmerung der
depressiven Symptome; eine dauerhafte Remission sei nicht gegeben. Es bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seines Patienten (IV-Nr. 78
S. 338 f.).
3.24 Dr. med. H.___ teilte der
Vertreterin des Beschwerdeführers am 25. September 2019 mit, sein Patient
habe ihn gebeten, ihr mitzuteilen, dass er neuerdings an Diabetes mellitus Typ
2 leide (Beschwerdebeilage (BB) 28).
3.25 Der behandelnde Psychiater
äusserte sich in seinem Bericht vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen dahingehend,
es sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit ungefähr
9 Monaten festzustellen. Er befinde sich in einem ängstlich-depressiven Zustand
mittleren bis schweren Grades. Es bestünden Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen. Er ziehe sich zu Hause zurück. Es bestehe ein Mangel
an Selbstwertgefühl. Er habe täglich Angststörungen und leide unter Panikattacken.
Es bestehe ein sozialer Rückzug. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig
(BB 29).
3.26 Der Hausarzt stellte in seinem
Bericht vom 25. Februar 2020 zur Arbeitsfähigkeit fest, aufgrund der seit
5 Jahren anhaltenden Burnoutsymptomatik und eindeutig depressiven Stimmungslage
mit sozialem Rückzug, Gewichtszunahme, Schlafstörungen, Albträumen,
Interesselosigkeit an früheren Freizeitaktivitäten, Selbstvernachlässigung etc.
erachte er den Patienten als nicht mehr arbeitsfähig. Bisher habe keine
Therapie auf die erwähnten Symptome angesprochen, weshalb nicht von einer
Besserung ausgegangen werden könne. Daraus entstehe aus hausärztlicher Sicht
eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BB 30).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom
30. April 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem
polydisziplinären G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 ergebe sich laut der
interdisziplinären Konsensbeurteilung keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener somatischer Probleme, welche aber nicht zu
wesentlichen funktionellen Limitierungen führten. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter
komme aufgrund seiner umfassenden Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnose
einer schizophrenen Erkrankung nicht bestätigt werden könne und verweise zudem
auf im Rahmen der neuropsychologischen Testung festgestellte deutliche
Inkonsistenzen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik sei nicht
vereinbar mit einer schizophrenen Erkrankung. Das psychiatrische Teilgutachten
erfülle die Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens. Es bestehe keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes und demnach auch kein Leistungsanspruch
(IV-Nr. 75; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen,
allenfalls sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Dies begründet
er im Wesentlichen damit, er habe während der letzten 6 Jahre, bevor er krank
geworden sei, einen Pizzaservice und einen grösseren Market in [...] betrieben.
Er habe täglich 14 bis 15 Stunden gearbeitet, weshalb im Laufe des Jahres 2015
Erschöpfungszustände aufgetreten seien. Er habe in der Folge seine
Arbeitstätigkeit in seinem Geschäft nicht mehr weiterführen können wie vorher,
sodass er das Geschäft im Jahr 2016 verkauft habe. Seither habe er keine
Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen können. Mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
im G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 sei er nicht einverstanden. Die
Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters zum kulturellen Hintergrund
seien falsch. Auch im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisationen sei eine
paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Vom psychiatrischen Gutachter
Dr. med. D.___ sei er als psychisch krank eingestuft worden. Auch die
psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.___ schliesse sich dem psychiatrischen
Vorgutachten an. Für die behandelnden Ärzte und die beiden Gutachter Dres. med.
D.___ und E.___ seien die medizinischen Symptome einer Schizophrenie bzw.
Depression erfüllt. Alle 4 Fachärzte bestätigten eine 100%ige bzw. 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___,
attestiere – im krassen Gegensatz zu seinen Vorgutachtern – eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig und der
psychiatrische Teilgutachter voreingenommen. Dessen Schlussfolgerung bezüglich
der 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Die Behauptung,
es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation vor und die
Symptome liessen die Diagnosestellung einer psychischen Störung nicht zu,
überzeuge nicht. Auch den Schlussfolgerungen der testpsychologischen
Untersuchung könne nicht zugestimmt werden. Im Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, wie der neuropsychologische Gutachter behaupten könne, der Explorand
habe bei den Tests bewusst oder unbewusst Minderleistungen gezeigt. Auch das
orthopädische Teilgutachten lasse viele Fragen offen. Im
allgemein-medizinischen Teilgutachten zeige bereits die Umschreibung einer angepassten
Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer bei der Suche eines angepassten
Arbeitsplatzes massiv eingeschränkt wäre. Zusammen mit den Einschränkungen aus
orthopädischer und psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als
30 % ausgeschlossen. Die Schlussfolgerung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung,
wonach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als auch in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei, lasse sich nicht
begründen.
4.2 Es gilt festzuhalten, dass das oben
(unter E. II. 3.18 hiervor) wiedergegebene polydisziplinäre H.___-Gutachten
vom 3. Oktober 2018 auf den vollständigen Vorakten sowie den
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine innere
Medizin», «Orthopädie», «Neurologie», «Neuropsychologie» und «Psychiatrie» vom 28. Juni,
10. Juli, 30. August und 13. September 2018 sowie der
Konsensbeurteilung vom 1. Oktober 2018 beruht. Die vom Beschwerdeführer
angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre
Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wird eine
Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen
vorgenommen. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten
Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das
Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde
– soweit vorhanden – Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet bezüglich
des psychiatrischen G.___-Teilgutachtens von Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. September 2018 (Untersuchung
vom 10. Juli 2018) ein, er sei damit nicht einverstanden. Zur Begründung
bringt er vor, er habe im Oktober 2015 in die Klinik für Psychiatrie, [...],
eingewiesen werden müssen, wo er während mehr als zwei Wochen hospitalisiert
gewesen sei. Er habe die Stimme des Grossvaters und zusätzlich zwei andere
Stimmen gehört. Er könne manchmal auch Gedanken anderer Menschen lesen und auf
das Wetter Einfluss nehmen. Dies sei aber mit Angst verbunden. Er sei
unzufrieden, antriebs- und kraftlos. Es interessierte ihn praktisch nichts. Der
psychiatrische Teilgutachter habe erwähnt, es komme bei Personen aus dem
türkischen Kulturkreis häufig vor, dass sie mit Geistern konfrontiert würden,
selbst in banalen Überforderungssituationen. Der Gutachter schliesse daraus,
dass die Stimmen, die er höre, und die Aufträge, die er bekomme, aus dem
türkischen Kulturkreis stammten und nichts mit einer psychischen Erkrankung zu
tun hätten. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, habe jedoch
erklärt, dass der Beschwerdeführer alevitischen Glaubens sei und deshalb nichts
mit Geistervorstellungen des türkischen Kulturkreises zu tun habe. Der
behandelnde Psychiater habe bei ihm eine paranoide Schizophrenie festgestellt.
Die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters stehe auch im Gegensatz zur
Diagnosestellung anlässlich der psychiatrischen Hospitalisationen. Das bereits
seit 10 Jahren bestehende Stimmenhören sei ein Hinweis auf eine psychotische
oder schizophrene Erkrankung. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter habe die
Hypothese des psychiatrischen Vorgutachters Dr. med. D.___, wonach das
Stimmenhören auch eine andere Ursache als eine psychische Krankheit haben könne,
einfach übernommen. Dr. med. D.___ habe aber trotz seiner Hypothesen über
die Ursache der Symptome den Beschwerdeführer aufgrund seiner Untersuchung zu
100 % arbeitsunfähig als Folge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10
F.20) eingestuft. Auch die psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.___ habe
aufgrund ihrer Untersuchung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med.
I.___ habe ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Somit werde
von 4 Fachärzten eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Dr. med.
K.___ hingegen schliesse im krassen Gegensatz dazu auf eine vollständige
Arbeitsfähigkeit. Er lasse bei seiner Beurteilung die Beschreibung des
Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer selbst unberücksichtigt. Auch
die Auseinandersetzung mit den Vorgutachtern und den Berichten der behandelnden
Ärzte sei unvollständig. Der Sachverhalt sei nicht richtig und nicht umfassend festgestellt
worden. Ausserdem sei der psychiatrische G.___-Teilgutachter voreingenommen
gewesen. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten sei
widersprüchlich und lasse viele Fragen offen. Aus den Laborergebnissen könne
nichts Nachteiliges abgeleitet werden. Eventualiter sei eine neue
psychiatrische Expertise erstellen zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 12 bis
33, Ziff. 18 bis 33).
5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. K.___ vom 28. September 2018 (Untersuchung vom
10. Juli 2018) wurde zunächst die Ausgangslage erklärt, dann ein
fachspezifischer Aktenauszug wiedergegeben, danach wurden die spontanen Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen eines offenen Interviews und einer vertiefenden
Befragung zu den aktuellen Beschwerden aufgeführt und es wurde eine
systematische, soziale und berufliche Anamnese wiedergegeben; anschliessend
wurde der Beschwerdeführer zum Tagesablauf befragt. Im Weiteren erhob der
psychiatrische Teilgutachter die Untersuchungsbefunde, machte zu der im Rahmen
der Begutachtung veranlassten Labordiagnostik verschiedene Angaben und legte die
testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (neuropsychologisches Teilgutachten
vom 30. August 2018; Rey-Memory-Test) dar. Auf eine Fremdanamnese wurde
verzichtet. Danach erfolgte die Auflistung und Herleitung der Diagnosen, wobei
auf die psychiatrischen Vorgutachten sowie die übrigen vorliegenden psychiatrischen
Berichte eingegangen wurde. Der psychiatrische Teilgutachter hielt fest,
aktuell könne die Diagnose einer schizophrenen Psychose nicht gestellt werden.
Es werde beim Beschwerdeführer von langjährigen beruflichen Belastungen
ausgegangen, verbunden mit einem Mangel an Entspannung und Freizeit,
möglicherweise auch einem sozialen Rollenkonflikt im familiären und religiösen
Bereich mit besonderen soziokulturellen Umständen, die passager auch zu
kurzanhaltenden Anpassungsproblemen und damit verbundenen Beeinträchtigungen
geführt haben könnten. Gemäss den diagnostischen Kriterien F43.2 sei
gegenwärtig allenfalls von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (Z73) auszugehen. Demnach stellte Dr. med. K.___ die
Diagnosen «Anpassungsprobleme (Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe) F43.2,
inzwischen abgeklungen» sowie «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z73 (Zustand nach Erschöpfung, Mangel an Entspannung und
Freizeit, Stress, sozialer Rollenkonflikt?)» und führte aus, beide
psychiatrischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
IV-Nr. 59.7 S. 1 bis 16).
Im Rahmen der medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der psychiatrische Teilgutachter
im Wesentlichen aus, Halluzinationen und Wahn seien nicht
schizophreniespezifisch. Diese Phänomene seien auch bei anderen psychischen
Störungen vorhanden. Bei der Diagnosestellung einer Schizophrenie müssten die
international gültigen Diagnosekriterien im Zeitverlauf beachtet werden, vor
allem das psychosoziale Funktionsniveau und die Negativsymptomatik. Glaube und
wahnhafte Symptomatik liessen sich leicht miteinander verwechseln, dies gelte
auch für Überzeugungen einer Familie einer besonderen kulturellen Identität
bzw. von kulturellen psychosozialen Gegebenheiten. Paranoide Gedanken müssten
in jedem Fall auf ihren realen Hintergrund untersucht werden. Auch sollten
magische Vorstellungen über das Entstehen und die Bedeutung von Symptomatik
einbezogen werden, um kulturgebundene Syndrome nicht zu übersehen. Diese
Faktoren seien im Rahmen der früheren psychiatrischen Diagnostik und Therapie
beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt und
diskutiert worden, auch wenn diesbezüglich mehrfach Zweifel an der Verlässlichkeit
der gestellten Diagnosen geäussert worden seien. Auch sei es offensichtlich
unterlassen worden, hierzu weitere Recherchen anzustellen, gegebenenfalls auch
Validierungsverfahren zum Einsatz zu bringen, insbesondere aber auch die
sinnvollen differentialdiagnostischen Überlegungen zu Ende zu denken
(IV-Nr. 59.7 S. 16 f.).
Dr. med. K.___ hielt sodann fest, bei
Personen aus dem türkischen Kulturkreis komme die Konfrontation mit Geistern
selbst in banalen Überforderungssituationen häufiger vor, was zum Teil als
Warnung an die Umgebung verstanden werden könne, auch als Wunsch nach Ruhe und
als Hilferuf zur Entlastung. Bei diagnostischen und differentialdiagnostischen Überlegungen
müssten deshalb zwingend auch andere Hinweise und eindeutige Symptome für eine
psychotische Symptomatik bestehen. Auch könnten sich Betroffene zeitweilig als
Opfer eines Zaubers (ähnlich der Form eines Voodoo) fühlen und dies auch
verschlüsselt nach aussen kundtun. Bei betroffenen Personen könnten neben den
kulturgebundenen Syndromen auch sprachliche Besonderheiten einer bildhaften,
metaphorischen Sprachwelt als psychotisch missverstanden werden. Ein anderes
und für die alevitische Lehre wichtiges Beispiel sei die Verwendung des
Begriffes «Reinkarnation» bzw. einer Seelenwanderung. Der Begriff «insan olma»
beschreibe den Prozess der seelischen Reifung und Reinigung durch den
alevitischen Weg (IV-Nr. 59.7 S. 18).
Ferner gab der psychiatrische
Teilgutachter an, eine schizophrene Psychose gründe sich auf
psychopathologischen Symptomen wie äusseres Erscheinungsbild, Verhalten und
Ausdruck (Psychomotorik, Mimik, sprachlicher Ausdruck, eventuell
Ausdrucksverzerrungen), Bewusstsein (z.B. mangelhafte Orientierung bei
fehlendem Interesse für die Vorgänge in der Umwelt), jedoch auch Verstimmungen,
Affekt- und Kontaktstörungen, Störungen von Antrieb und Psychomotorik
(Energieniveau), aber auch Denkstörungen (Denkzerfahrenheit) und Störung des
subjektiven Erlebens des eigenen Ichs, die als Grundsymptom der Schizophrenie
gelte. Bei der Affektivität sei auf Einzelerscheinungen wie zum Beispiel
Reizbarkeit, Parathymie, Paramimie, Ambivalenz, Ambitendenz bzw. autistische
Züge zu achten, es könne auch ein sog. «Verlust der Einheitlichkeit der
Affektäusserungen» bestehen. Störungen des formalen Denkablaufs kämen bei der
Schizophrenie vor allem in Form von Sperrung, Denkzerfahrenheit
(Denkdissoziation) oder Denkhemmung vor, manchmal auch als Ideenflucht,
Umständlichkeit, wobei leichtere Grade der formalen Denkstörungen auch bei
anderen nicht psychotischen Zustandsbildern vorkämen. Das Phänomen des
Gedankenentzuges gelte als Symptom des ersten Ranges (schizophrene
Ich-Störung), jedoch auch die Meinhaftigkeit des Erlebens (die eigenen
seelischen Vorgänge seien von aussen und von anderen gesteuert).
Depersonalisation und Derealisation kämen auch bei Schizophrenie meist
prodromal vor, jedoch beachte man sie oft bei neurotischen oder depressiven
Störungen bzw. bei Persönlichkeitsstörungen. Inhaltliche Denkstörungen,
speziell Wahn, als inhaltlich falsche Überzeugungen, die nicht aus anderen
Erlebnissen ableitbar seien, hätten für die Patienten im akuten Zustand einen
unbeirrbaren und unkorrigierbaren Charakter. Ferner sei auf Störungen der
selektiven Aufmerksamkeit, des kognitiven Gleitens sowie der rezeptiven und
expressiven Sprache zu achten. Schizophrenien, ohne zumindest vorübergehendes
Auftreten von Wahn, kämen praktisch nicht vor. Die Mehrzahl durchlaufe initial
ein paranoid halluzinatorisches Stadium. Halluzinationen seien Wahrnehmungen
ohne entsprechende Sinnesreize von aussen. Nicht alle, sondern nur bestimmte
Arten akustischer Halluzinationen gälten als Symptome erstes Ranges. Dies gelte
für dialogische Stimmen, kommentierende Stimmen oder das sogenannte
Gedankenlautwerden, ebenso für imperative Stimmen. Symptome zweiten Ranges
seien sonstige, nicht als Symptome ersten Ranges geltende akustische
Halluzinationen, ferner optische, olfaktorische halluzinatorische Erlebnisse.
Träten optische Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen in Verbindung mit
religiös-ekstatischen Zuständen auf, spreche man auch von Visionen.
Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur liessen sich oft lange Zeit, jedoch
nicht dauerhaft, nicht von protrahierten Syndromen und initialen Stadien einer
Schizophrenie unterscheiden. Auch abnorme Erlebnisreaktionen könnten an eine
schizophrene Phase erinnern, dies gelte beispielsweise für Menschen, die sich
in Lebensschwierigkeiten befänden; jedoch kämen diese auch bei Anhängern
bestimmter religiöser Gruppierungen, bei induzierten Reaktionen und
gemeinschaftlichen Wahnbildungen mit einer psychisch-reaktiven Auslösung vor
(IV-Nr. 59.7 S. 18).
Bezogen auf den konkreten Fall legte
Dr. med. K.___ dar, beim Beschwerdeführer ergäben sich aktuell und auch
retrospektiv aus der Aktenlage bis auf die von ihm angegebenen, seltenen
halluzinatorischen Phänomene insbesondere keine Hinweise auf formale
Denkstörungen, beispielsweise im Sinne einer Inkohärenz, auch seien die
Schwingungsfähigkeit und der Affekt nicht verändert. Das Bekunden, Stimmen zu
hören, unter Halluzinationen zu leiden, sei schwer zu objektivieren. Bei
Schizophrenie kämen derartige Symptome jedoch sehr selten isoliert vor.
Gravierende Symptome einer Schizophrenie seien verhaltensrelevant. Symptome,
die sich im Alltagsleben und in Beziehungen kaum manifestierten, begründeten
Zweifel. Auch sei es schwer, bestimmte Symptome wie Affektstörungen,
Dissoziation von Affekt und Denkinhalt nachzuahmen; dies gelte auch für die
Gesetzmässigkeiten der Entwicklung psychotischer Symptome, insbesondere jedoch
schizophrene Denkstörungen und autistische Verhaltenszüge, die bei
vorgetäuschten Symptomen einer Psychose nur selten vorkämen. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer von der bisherigen Therapie nicht über einen längeren
Zeitraum habe profitieren können, erscheine nicht schlüssig und
nachvollziehbar. Auch seien die stationären Aufenthalte zum Teil sehr kurz, was
eher gegen das Vorhandensein einer relevanten Schizophrenie mit akuten und
dringend akut behandlungsbedürftigen Symptomen spreche. Es sei auch
unwahrscheinlich, dass sich Symptome, die zu einer stationären Akutaufnahme
führten, innerhalb weniger Tage zurückbildeten. Die Einnahme eines
Antipsychotikums und eine längere psychiatrische Behandlung belegten per se das
Vorliegen einer Schizophrenie nicht, zumal auch die behandelnden Ärzte
zeitweilig Zweifel angemeldet und den Zustand des Beschwerdeführers nach seinen
eigenen Angaben beschrieben hätten, dabei jedoch auch diagnostische
Unsicherheiten bekundet oder sich diagnostisch zum Teil gar nicht festgelegt hätten;
manchmal seien auch frühere Diagnosen übernommen worden, ohne dies erneut zu
diskutieren. Dabei seien die damals schon zum Teil bekannten psychosozialen
Aspekte nicht gebührend berücksichtigt und in differentialdiagnostische
Überlegungen einbezogen worden. Es sei auch zu erwähnen, dass zu der aktuell
angegebenen Einnahme von Olanzapin dessen Metabolit nicht nachweisbar gewesen
sei, was auch gegen eine konstante Einnahme spreche. Selbst wenn eine blande
psychotische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden wäre, würde sie sich auf
die Arbeitsfähigkeit längerfristig erst dann auswirken, wenn alle
Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wären. Auch müssten beim Beschwerdeführer
Negativsymptome, Antriebsdefizite und ein mangelndes Durchhaltevermögen zu
massiver Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen, bevor eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte. Bei einem akuten
Zustandsbild mit passagerem Wahn, Stimmenhören und affektiven Symptomen würde
man jedoch von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Beim
Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eine floride psychotische Symptomatik
noch eine depressive Nachschwankung oder ein relevanter Residualzustand
nachzuweisen (IV-Nr. 59.7 S. 18 f.).
Der psychiatrische Teilgutachter stellte
sodann fest, über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei lediglich
bekannt, dass er früher in selbstständiger und selbstverantwortlicher Weise
viel und ausdauernd gearbeitet habe, in seinem Beruf auch wirtschaftlich erfolgreich
gewesen sei. Dies spreche auch für eine sehr gute Belastbarkeit und eher gegen
eine höhere Vulnerabilität, die das Auftreten einer Psychose begünstigen
könnte. Auch seine Aussage, er könne keinerlei Beschäftigung mehr in der Zukunft
nachgehen, was er selbst in der häuslichen Umgebung praktiziere, erscheine
nicht medizinisch begründet. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung sei dagegen das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers
unauffällig gewesen, es sei weder Müdigkeit aufgetreten noch hätten sich andere
psychische Auffälligkeiten gezeigt, die bei einem chronischen psychotischen
Zustandsbild in einer belastenden Untersuchungssituation dringend zu erwarten
wären. Die Motivation des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen
Phantasien, keiner Arbeit mehr nachgehen zu wollen, seien psychiatrisch nicht
zu ergründen, bis auf die Aussage, er sei in Wirklichkeit mehrere Jahre älter
als in seinem Ausweis angegeben, welche durchaus den Wunsch nach Ruhe und
Ruhestand nach der jahrelangen Mühsal der anstrengenden Tätigkeit implizieren
könnte. Dem Beschwerdeführer sei das magische Denken nicht ganz fremd und es
dürfte ein wichtiger Bestandteil seiner religiösen Überzeugung darstellen, was
durchaus verbunden mit den anderen Intentionen den Glauben an eine relevante
psychische Störung bestärken könnte. Der sonstige Eindruck in der klinisch
psychiatrischen Untersuchung, das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung
mit neuropsychologisch nicht plausiblem Störungsprofil, u.a. auch das Ergebnis
des Rey-Memory-Tests im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung, wie auch die
Auffälligkeit im Labor mit fehlendem Metaboliten-Nachweis des anamnestisch als
regelmässig eingenommenen Antipsychotikums Olanzapin sprächen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für eine Aggravation und liessen die Diagnosestellung einer
psychotischen Störung nicht zu (IV-Nr. 59.7 S. 19).
Ferner nahm Dr. med. K.___ Stellung
zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabilitationen und
Eingliederungsmassnahmen etc., wobei er festhielt, Kooperationsprobleme seien
aus psychiatrischer Sicht nicht als krankheits- oder ressourcenbedingt
anzusehen. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei nicht von
einer psychotischen Störung auszugehen, somit stelle sich nicht die Frage nach
der Ausschöpfung der Therapie. Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der
psychiatrische Teilgutachter fest, im Hinblick auf Befundkonsistenz ergäben
sich keine überzeugenden Argumente für die Richtigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers, dies sowohl anamnestisch als auch aus den vorgelegten
ärztlichen Berichten, auch wenn soziokulturelle und religiöse Aspekte
bestünden, welche durchaus ein magisches Denken, aber keine
behandlungsbedürftige psychotische Störung begründeten. Die Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Aufgrund der
langjährigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich keine
Störung der Fähigkeit zur Anpassung von Regeln und Routinen ableiten. Der
Beschwerdeführer sei im Stande zu planen und zu strukturieren. Auch bestünden
keine Belege dafür, dass er nicht ausreichend flexibel und umstellungsfähig
wäre. Die Kompetenz- und die Wissensanwendung dürfte alleine schon aufgrund der
langjährigen beruflichen Erfahrung ungestört sein, auch wenn gegenwärtig keine
Überprüfung dieser Fähigkeit möglich sei. Im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung sei der Beschwerdeführer durchhaltefähig gewesen, habe sich
behaupten, Kontakt aufnehmen und eine adäquate Konversation mit seinem
Gegenüber führen können. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er in
einer Gruppe nicht zu Recht kommen würde. Die Fähigkeit zu engen dyadischen
Beziehungen sei soweit beurteilbar ungestört. Auch die Fähigkeit zu
Selbstpflege und zur Selbstversorgung sei gegeben, dies gelte auch für die
Mobilität und die Verkehrsfähigkeit (IV-Nr. 59.7 S. 19 f.).
Im Rahmen der Beantwortung der
gestellten Fragen hielt der psychiatrische Teilgutachter abschliessend zur
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fest, der Beschwerdeführer
könnte 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein bzw. ein Pensum von 100 %
ausüben, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Abgesehen von den
stationären Klinikaufenthalten bestehe kein Anhalt für längere
Arbeitsunfähigkeiten. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde
vermerkt, eine vorübergehender Verzicht auf Zeitdruck wäre sinnvoll. Eine
Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag (100 %) sei jedoch auch hier möglich.
Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 59.7 S. 20
f.).
5.3 Nach dem Gesagten legt der
Dr. med. K.___ umfassend, sehr detailliert, nachvollziehbar und
überzeugend dar, weshalb er beim Beschwerdeführer die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie nicht stellen konnte und weshalb er den diagnostizierten, inzwischen
abgeklungenen Anpassungsproblemen (F43.2) sowie den Problemen bei der
Lebensbewältigung (Z73) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Der
in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen
des Gutachters zum kulturellen Hintergrund seien nach den Angaben des
behandelnden Psychiaters falsch, da er alevitischen Glaubens sei und deshalb
nichts mit Geistervorstellungen des türkischen Kulturkreises zu tun habe (Beschwerde,
S. 15 f. Ziff. 21 f.; vgl. IV-Nr. 65 S. 2 f. [E. II. 3.19
hiervor] hiervor), ist nicht stichhaltig. Der psychiatrische Teilgutachter
hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung berichtet, in einem kurdischen Gebiet als Kurde geboren und im
alevitischen Glauben bzw. in der alevitischen Tradition aufgewachsen zu sein
(IV-Nr. 59.7 S. 17 oben). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers, d.h. insbesondere sein
alevitisches Glaubensbekenntnis, seine entsprechende religiöse Erziehung und die
Bewahrung alevitischer Traditionen, im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung sachgerecht
gewürdigt und mitberücksichtigt wurde. Dass Dr. med. K.___ dann ausführte,
bei Personen aus dem «türkischen Kulturkreis» komme die Konfrontation mit
Geistern selbst in banalen Überforderungssituationen häufiger vor (vgl. IV-Nr. 59.7
S. 18 oben), vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht
als falsch erscheinen zu lassen. Der Experte nahm Bezug auf den alevitischen
Glauben bzw. den alevitischen Hintergrund des Beschwerdeführers, welcher im
Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung durchaus als dem türkischen
Kulturkreis zugehörig bezeichnet werden kann; es gilt dabei zu beachten, dass
es sich bei Aleviten um Mitglieder einer vorwiegend in der Türkei beheimateten
Glaubensrichtung handelt (https://de.wikipedia.org/wiki/Aleviten). Ausserdem
machte der psychiatrische Teilgutachter nicht die Schlussfolgerung, alleine
deswegen liege beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung vor. Vielmehr
legte er überzeugend dar, dass paranoide Gedanken in jedem Fall auf ihren
realen Hintergrund zu untersuchen seien. Magische Vorstellungen über das
Entstehen und die Bedeutung von Symptomatik sollten einbezogen werden, um kulturgebundene
Syndrome nicht zu übersehen (IV-Nr. 59.7 S. 17 unten). Dass der
Facharzt schliesslich keine paranoide Schizophrenie diagnostizieren konnte,
stützte sich auf verschiedene Untersuchungsbefunde und Erkenntnisse aus der psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers, nicht nur auf dessen kulturellen
Hintergrund. Sein diesbezüglicher Einwand vermag den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens somit nicht zu schmälern.
5.4 Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers übernahm Dr. med. K.___ nicht einfach die Hypothese des
früheren psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.___, wonach das
Stimmenhören auch eine andere Ursache als eine psychische Krankheit haben könne
(vgl. Beschwerde, S. 18 Ziff. 23), sondern er führte im Rahmen der Herleitung
der Diagnosen vielmehr aus, Dr. med. D.___ habe die im Jahr 2015
diagnostizierte paranoide Schizophrenie aus versicherungspsychiatrischer Sicht
als diskussionsbedürftig angesehen und sich dahingehend geäussert, aus
gutachterlicher Sicht müsse immer hinterfragt werden, ob motivationale Faktoren
vorliegen könnten, derartige Angaben mit bewusstem Ausdruckscharakter zu
tätigen. Er erachtete die von Dr. med. D.___ attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten drei Monate (also bis Mitte
Juni 2016) zwar als nachvollziehbar (vgl. IV-Nr. 7 S. 15;
vgl. E. II. 3.3 hiervor), bemerkte jedoch, es fehle eine wichtige
Auseinandersetzung mit soziokulturellen Faktoren und auch verschiedenen
Einzelheiten bezüglich der geschilderten und als psychotisch eingeschätzten
Phänomene, welche der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen
psychischen Untersuchung hier geschildert habe; diese hätten jedoch eine
Rücksprache und eine differentialdiagnostische Diskussion mit den behandelnden
Ärzten erwarten lassen (IV-Nr. 59.7 S. 15). Auch die weiteren
Berichte der Klinik für Psychiatrie, [...], der zweiten psychiatrischen
Gutachterin Dr. med. E.___, des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___,
des Bürgerspitals [...] und des RAD- und Facharztes Dr. med. J.___ wurden
gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Im Weiteren erfolgte eine aktuelle
umfassende gutachterliche Bewertung des psychiatrischen Sachverhalts
(IV-Nr. 59.7 S. 14 ff.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Demnach setzte
sich Dr. med. K.___ mit der bestehenden Aktenlage eingehend auseinander
und kam zum Schluss, aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei
nicht von einer psychotischen Störung auszugehen, die Frage nach der
Ausschöpfung einer Therapie stelle sich nicht und berufliche Massnahmen seien möglichst
bald anzustreben (IV-Nr. 59.7 S. 20).
Zu einem damit weitgehend
übereinstimmenden Ergebnis war auch die psychiatrische Gutachterin
Dr. med. E.___ in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2016 gekommen,
wonach wesentliche Zweifel am Vorliegen einer schizophrenen Störung bestünden,
dies einerseits in diagnostischer Hinsicht, andererseits aber auch aufgrund
einer Reihe anderer Aspekte (atypisches Erkrankungsalter, keine psychiatrische
Vorgeschichte bis zum Jahr 2014, gute familiäre und gesellschaftliche
Integration an seinem Wohnort und gutes Funktionsniveau bis 2014, sehr rasche
Rückbildung der «psychotischen» Symptomatik während der Hospitalisation
innerhalb weniger Tage, Medikamentenspiegel mit nicht nachweisbarem Serumspiegel
für das Neuroleptikum Risperidon [Risperdal]). Die psychiatrische Gutachterin konnte
klinisch einzig ein «adynames» Syndrom objektivieren, welches sich aufgrund
formaldiagnostischer Aspekte einer leicht bis höchstens mittelgradig
ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0/1) zuordnen lasse; die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie konnte sie ebenfalls nicht bestätigen.
Im Weiteren kam Dr. med. E.___ zum Schluss, bei adäquater Therapie könnte
mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Nicht
zumutbar seien derzeit Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität, die Eigeninitiative, die soziale
Kommunikation und an die kognitiven Funktionen stellten; dagegen könnten Computerarbeiten,
das Aufnehmen von Bestellungen, Einkassieren und ähnliche Tätigkeiten ab sofort
mit einem verminderten zeitlichen und leistungsmässigen Pensum von 50 %
ausgeübt werden, wobei die rasche Integration in ein Beschäftigungsprogramm zur
Aktivierung, Tagesstrukturierung und Rekonditionierung dringend angezeigt
erscheine. Bei intensivierter Therapie, weiterer Rückbildung der depressiven
Symptome und zu erwartender Rekonditionierung sollte innerhalb der nächsten 3
bis 6 Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu
erreichen sein (IV-Nr. 18.4 S. 15 ff.; vgl. E. II. 3.6
hiervor). Demnach wird von sämtlichen involvierten psychiatrischen Gutachtern
übereinstimmend das Vorliegen einer schizophrenen Störung verneint oder
zumindest deutlich in Frage gestellt und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch
den Beschwerdeführer als grundsätzlich möglich und zumutbar erachtet.
5.5 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. K.___ nehme im
Gutachten an keiner Stelle Bezug auf die Beschreibung seines psychischen und
affektiven Zustandes; der Gutachter ignoriere seine Beschwerden (Beschwerde,
S. 24; A.S. 29). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
sowohl im Rahmen eines offenen Interviews als auch bei einer vertiefenden
Befragung vom psychiatrischen Teilgutachter zu seinen aktuellen Beschwerden
befragt wurde (IV-Nr. 59.7 S. 5 ff. Ziff. 3). Bei der
gutachterlichen Bewertung des psychiatrischen Sachverhalts legte Dr. med. K.___
dar, anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei das
Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers unauffällig gewesen, es sei weder
Müdigkeit aufgetreten, noch hätten sich andere psychische Auffälligkeiten
gezeigt, die bei einem chronischen psychotischen Zustandsbild in einer
belastenden Untersuchungssituation dringend zu erwarten wären. Aufgrund des sonstigen
Eindrucks in der klinisch psychiatrischen Untersuchung, des Ergebnisses der
neuropsychologischen Abklärung mit neuropsychologisch nicht plausiblem
Störungsprofil, des Rey-Memory-Tests im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
und auch der Auffälligkeit im Labor mit fehlendem Metabolitennachweis des
anamnestisch als regelmässig eingenommenen Antipsychotikums Olanzapin sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation auszugehen; aufgrund der
Untersuchungsergebnisse könne die Diagnose einer psychotischen Störung nicht
gestellt werden (IV-Nr. 59.7 S. 19). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse
besteht kein Grund für die Behauptung, der psychiatrische Teilgutachter nehme
keinen Bezug auf die Beschreibung des psychischen und affektiven Zustandes
durch den Beschwerdeführer selbst. Dass sich der Beschwerdeführer als unzufrieden,
freud- und lustlos bezeichnete und angab, er habe keine Kraft, wenig Freude am
Leben und sein Körper fühle sich wie leer an, wurde im Rahmen der vertiefenden
Befragung aufgenommen und anschliessend gewürdigt. Auch die Schilderungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Stimmenhörens wurden mitberücksichtigt
und differenziert beurteilt (IV-Nr. 59.7 S. 5 ff. und 14 ff.). Eine
Unvollständigkeit des Gutachtens bezüglich der geltend gemachten Beschwerden ist
somit nicht erkennbar.
5.6 Ebenso wenig kann der
psychiatrische Teilgutachter als voreingenommen angesehen werden (vgl.
Beschwerde, S. 25 f. Ziff. 28; A.S. 30 f.). Indem Dr. med. K.___
seine Beobachtungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen äussere
Erscheinung im Rahmen der Befunderhebung wiedergab (der Explorand sei
unrasiert, wirke insgesamt etwas ungepflegt, gebe stellenweise Vorbeiantworten
auf klare Fragen, gelegentlich grimassiere er auffällig und gebe sich etwas
verlangsamt; es sei keine Müdigkeit erkennbar, auch wenn der Explorand versuche,
mit Gewalt zu gähnen; vgl. IV-Nr. 59.7 S. 11 Ziff. 4.1), liegen
damit noch keine Umstände vor, die im Sinne der Rechtsprechung den Anschein von
Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Gutachters objektiv zu erwecken
vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gutachter muss zur korrekten Beurteilung des
Exploranden zugestanden werden, seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand,
zum Verhalten und zur äusseren Erscheinung im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung
detailliert wiederzugeben und zu würdigen, ohne sich deswegen gleich dem Vorwurf
der Voreingenommenheit aussetzen zu müssen. Auch die Feststellung des Gutachters
im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung, der Explorand «wirke während der
Untersuchung stellenweise etwas unruhig», sonst bestünden keine Auffälligkeiten
der Psychomotorik und die Mimik und Gestik seien spärlich bis mässig ausgeprägt
(IV-Nr. 59.7 S. 11 unten), kann nicht als Hinweis für eine
Voreingenommenheit des Gutachters interpretiert werden. Ebenso wenig die
Erkenntnis, die Willenskräfte des Beschwerdeführers seien nicht nennenswert reduziert
und der Antrieb sei nicht vermindert (IV-Nr. 59.7 S. 12). Ohne
weitere Anhaltspunkte kann nicht gesagt werden, der psychiatrische Teilgutachter
bemühe sich, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen. Dass der
Beschwerdeführer mit der gutachterlichen Beurteilung nicht übereinstimmende Aussagen
macht, ändert daran nichts.
5.7 Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sind die Angaben des Experten im Rahmen der Befunderhebung
nachvollziehbar. Unsicherheiten oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Zur
Affektivität hielt Dr. med. K.___ sodann fest, der Beschwerdeführer sei
affektiv wenig auslenkbar und schwingungsfähig; es bestünden keine Hinweise für
eine Affektlabilität. Im Kontakt wirke er freundlich und zugewandt. Stellenweise
grimassiere er leicht, was einem «Tick» entspreche und weniger einer
psychomotorischen psychotischen Ausdrucksform (IV-Nr. 59.7 S. 12 oben).
Wenn der Gutachter bei diesem Befund nicht von einer erheblichen Affektstörung
ausgeht, ist dieser fachärztlichen Einschätzung zu folgen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers sind auch bezüglich seiner «innerpsychischen
Situation» keine offenen Fragen ersichtlich. Ebenso wenig bestehen
Anhaltspunkte, die Beurteilung des Gutachters, wonach anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers
unauffällig gewesen sei, es sei weder Müdigkeit aufgetreten noch hätten sich
andere psychische Auffälligkeiten gezeigt, die bei einem chronischen
psychotischen Zustandsbild in einer belastenden Untersuchungssituation dringend
zu erwarten wären (IV-Nr. 59.7 S. 19), in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben zu diesem Untersuchungsgespräch «erscheinen musste», ändert
daran nichts.
5.8 Nach den gutachterlichen Angaben
konnten die Medikamente «Fluoxetin», «Trazodon» und im niedrigen Bereich auch «Olanzapin»
im Serum nachgewiesen werden, es falle jedoch auf, dass der Metabolit zu
Olanzapin nicht nachweisbar sei. Bei einer regelmässigen Einnahme wäre ein
Steady-state auch der Metabolite zu erwarten, was aber nicht vorliege. Eine
regelmässige Einnahme des für eine Psychosebehandlung erforderlichen
Neuroleptikums könne somit nicht angenommen werden (IV-Nr. 59.7
S. 13). Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, er habe dem
Gutachter mitgeteilt, dass er zuerst Risperidon erhalten habe und dann auf
Olanzapin habe wechseln müssen. Das Risperidon habe er abgesetzt. Das Olanzapin
nehme er noch nicht lange, sodass sein Körper noch keinen Metaboliten habe
herstellen können. Aus den Laborergebnissen könne demnach nichts Nachteiliges
abgeleitet werden (Beschwerde, S. 32 Ziff. 33). Angesichts des
Umstands, dass der psychiatrische Teilgutachter über die aktuelle Medikation
und den erwähnten Medikamentenwechsel im Bild war (vgl. IV-Nr. 59.7
S. 10 unten) und gestützt auf die aktuelle Labordiagnostik (vgl.
IV-Nr. 59.7 S. 12 f.) darauf hinwies, angesichts des nicht
nachweisbaren Metaboliten zu Olanzapin könne nicht eine regelmässige Einnahme
des für die Psychosebehandlung erforderlichen Neuroleptikums angenommen werden,
besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln.
5.9 Nach dem Gesagten ist das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ im Rahmen der
polydisziplinären G.___-Begutachtung nicht zu beanstanden, wobei es auch den
Anforderungen an ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von BGE 141 V 281 gerecht wird. Ein Hinweis, dass keine gesetzeskonforme Prüfung der
Standardindikatoren durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommen worden sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antworten auf die zu prüfenden Kriterien
können der umfassenden psychiatrischen Beurteilung ohne weiteres entnommen
werden (vgl. IV-Nr. 59.7 S. 16 ff. Ziff. 7). Dieser Einwand wird
vom Beschwerdeführer denn auch nur ungenügend begründet (vgl. Beschwerde,
S. 42 Ziff. 38). Von einer relevanten somatischen Komorbidität
(Rückenbeschwerden), welche nach der Auffassung des Beschwerdeführers im
psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls hätte berücksichtigt und dazu Stellung
genommen werden müssen, kann aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse
in den anderen Teilgutachten nicht ausgegangen werden (vgl. E. II. 7 ff.
hiernach). Sodann sind auch die Ergebnisse der testpsychologischen
Zusatzuntersuchungen (neuropsychologisches Teilgutachten vom 30. August
2018, REY-Memory-Test) zu berücksichtigen, wie im Folgenden noch darzulegen
sein wird (vgl. E. II. 6 hiernach). Demnach ist dem umfassenden,
nachvollziehbaren und überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. K.___ zu folgen, zumal es bezüglich der Beurteilung der
psychischen Situation des Beschwerdeführers mit den psychiatrischen Vorgutachten
von Dr. med. D.___ vom 16. März 2016 (vgl. E. II. 3.3 und 3.5.2
hiervor) und Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2016 (E. II. 3.6
hiervor) weitgehend in Einklang steht. Daran vermögen die abweichenden
Diagnosen und Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klinik für Psychiatrie, [...]
(vgl. E. II. 3.1, 3.2, 3.4, 3.5.1, 3.14 und 3.21 hiervor), des
behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 3.8, 3.11, 3.15,
3.17, 3.19, 3.23 und 3.25 hiervor) und des Hausarztes Dr. med. H.___ (vgl.
E. II. 3.7, 3.10, 3.24 und 3.26 hiervor) nichts zu ändern, werden von
ihnen doch keine wichtigen Aspekte genannt, die im Rahmen der psychiatrischen G.___-Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Diese
Auffassung vertritt auch der RAD- und Facharzt Dr. med. J.___ in seinen
Stellungnahmen vom 19. Dezember 2018 (vgl. E. II. 3.20 hiervor) und
13. März 2019 (vgl. E. II. 3.22 hiervor). Der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer zuletzt vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019
bereits zum fünften Mal in der Klinik für Psychiatrie in stationärem Rahmen
behandeln liess, vermag die Beurteilung des psychiatrischen G.___-Gutachters
nicht in Frage zu stellen, waren die stationären Aufenthalte doch nur von
kurzer Dauer und der Beschwerdeführer konnte seinen psychischem Gesundheitszustand
nach erfolgter Behandlung jeweils rasch stabilisieren und nach Hause entlassen
werden (vgl. IV-Nr. 7 S. 5; E. II. 3.1, 3.2, 3.4.1, 3.14
und 3.21).
6. Der Beschwerdeführer wendet
bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens ein, es sei nicht
nachvollziehbar, wie der Gutachter behaupten könne, er habe bei den Tests
bewusst oder unbewusst Minderleistungen gezeigt. Weshalb er in den Tests
dermassen schlecht abgeschnitten habe, müsse offenbleiben (Beschwerde,
S. 33 ff. Ziff. 34 f.). Dazu ist Folgendes festzustellen:
6.1 Der neuropsychologische
Teilgutachter, lic. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt
in seinem Teilgutachten vom 31. August 2018 fest, die Untersuchung sei am
30. August 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin in türkischer Sprache
durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei pünktlich alleine zur
Untersuchung erschienen (Anreise mit dem Auto, sein Sohn habe ihn gefahren). Sein
Erscheinungsbild sei etwas ungepflegt (Schweissgeruch) und beleibt gewesen. Sein
Zustand wurde wie folgt beschrieben: Er sei zeitlich, persönlich, situativ und
örtlich sicher orientiert. Die Kontaktaufnahme sei unauffällig. Er sei stets
freundlich zugewandt und gebe offen Auskunft. Die Anstrengungsbereitschaft sei
hingegen auffällig. Der Beschwerdeführer habe keine offensichtlichen Probleme beim
autobiographischen Gedächtnisabruf. Die Aufmerksamkeit in der 1-zu-1-Situation
sei stabil. Der Beschwerdeführer wirke fokussiert und wach. Innerhalb der
Untersuchungsdauer seien weder Ermüdungszeichen wie Gähnen, kleine Augen noch
sichtbarer Leistungsabfall beobachtbar. Das Arbeitstempo bei einfachen Aufgaben
ohne Stoppuhr sei unauffällig, bei komplexen Aufgaben oder Aufgaben mit
Stoppuhr reduziert. Sein Vorgehen sei strukturiert. Er wirke nachdenklich, die
affektive Schwingungsfähigkeit sei aber erhalten. Er wirke bei der Ankunft
ruhig und zeige keine Stresszeichen. Am Ende der Untersuchung habe er feuchte
Hände. Es bestünden keine Hinweise auf ausgeprägte Schmerzen, Hyperaktivität
oder Impulsivität. Er atme recht schwer (IV-Nr. 59.11 S. 5).
Gestützt auf die Untersuchungsbefunde in
den standardisierten Testverfahren gab der Neuropsychologe im Rahmen der
Diagnosestellung an, die neuropsychologische Teilbegutachtung habe zwar
defizitäre Leistungen in den Bereichen «Aufmerksamkeit», «Gedächtnis», «Exekutivfunktionen»,
«Sprache» und «Visuokonstruktion» ergeben, allerdings sei die Validität dieser
Defizite eingeschränkt. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei
nachweislich schwankend gewesen, d.h. die gezeigten Leistungen hätten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit entsprochen. Zur klinischen Beobachtung wurde erwähnt, das
Arbeitstempo bei komplexeren Aufgaben oder Aufgaben mit der Stoppuhr sei reduziert.
Die Initiierung von Handlungen sei etwas passiv und es bestehe keine spontane
Fehlerkontrolle. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit November 2015
psychisch krank zu sein. Explizit nach der kognitiven Situation befragt, habe
er angegeben, sein Gedächtnis sei schlechter geworden: Er könne sich Neues
nicht mehr gut merken und vergesse mehr. Seine Konzentrationsfähigkeit sei
schlecht. Wenn er sich auf etwas konzentriere, habe er zwar keine anderen
(störenden) Gedanken im Kopf, aber er höre ab und zu Stimmen (nicht seine
eigene), die ihm z.B. sagten, wohin er gehen solle. Es seien aber keine
«schlechten Ideen» mehr (früher schon: z.B. Aufforderung zum Suizid). Er sei
mental langsamer geworden, könne aber noch denken. Er könne nicht mehr so
fliessend reden (kurdisch und türkisch). Er verstehe recht gut Deutsch, aber
spreche es nicht besonders gut. Zur Ätiologie wurde dargelegt, negative
Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar, sodass man kein gültiges
Testprofil habe erhalten können. Das tatsächliche Leistungsniveau und -profil blieben
unklar. Grundsätzlich seien kognitive Defizite im Rahmen einer psychischen
Problematik aufgrund von Schmerzen und Schlafapnoe aufgetreten. Deren
eventuelle Art und Ausmass bleiben jedoch unklar (IV-Nr. 59.11 S. 7).
Die neuropsychologischen Diagnosen
lauteten wie folgt: «Nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den
Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei schwankender
Anstrengungsbereitschaft resp. Leistungsverzerrung». Zur medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, das aktuell
präsentierte Leistungsprofil sei verzerrt und widerspiegle nicht das
tatsächliche Leistungsprofil des Beschwerdeführers. Ein sicherer Verlauf könne
daher nicht beschrieben werden. Bisher habe zudem keine neuropsychologische
Abklärung stattgefunden. Der behandelnde Psychiater beschreibe aktuell
Konzentrationsprobleme, die man in der Untersuchung aber nicht habe beobachten
können. Die Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt: der
Beschwerdeführer habe bei einfachen Aufgaben ohne Stoppuhr in einem adäquaten
Tempo gearbeitet. Sobald aber die Zeit gemessen worden sei, habe er deutlich
verlangsamt gearbeitet. Die Leistungen seien aber in fast allen Tests defizitär
gewesen, es könnten sich deshalb keine weiteren Diskrepanzen zeigen. Klinisch
ergäben sich keine erhöhte Ablenkbarkeit, keine Probleme mit dem freien Gedächtnislauf,
keine Mühe, auf zuvor gemachte eigene Aussagen Bezug zu nehmen, und kein
Fadenverlieren. Testdiagnostisch seien jedoch Einschränkungen in relevanten
Bereichen festzustellen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen).
Psychische Probleme könnten zwar zu kognitiven Einschränkungen führen, ebenso
Schmerzen oder die berichtete Schlafapnoe: Solche könnten aber die aufgezeigten
Inkonsistenzen und Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung nicht erklären.
Ebenso könne man die Auffälligkeiten nicht durch die Fremdsprachigkeit
erklären, die Untersuchung habe im Beisein einer Dolmetscherin in seiner
Muttersprache stattgefunden. Ebenso sei nicht die geringe Schulbildung
ursächlich für die Ergebnisse (die einzelnen Tests berücksichtigten die geringe
Schulbildung). Das Ausmass der Einschränkungen bleibe somit unklar. Eine
Leistungsverzerrung sei nachgewiesen. Ob diese bewusstseinsnah oder -fern sei,
oder eine Mischung aus beidem, sei psychiatrischerseits zu beurteilen. In Anlehnung
an den Entscheidungsalgorithmus von Slick, Sherman und Iverson (1999) werde auf
eine Aggravation (bewusste Verzerrung) oder Verdeutlichung (unbewusste
Verzerrung) geschlossen. Dafür werde auf das psychiatrische Teilgutachten und
den gutachterlichen Konsens verwiesen (IV-Nr. 59.11 S. 8 f.).
Unter dem Titel «Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» wurde Folgendes angegeben: Wären die
Befunde valide, hätte der Beschwerdeführer ausgeprägte Mühe, Neues zu lernen,
wäre deutlich vergesslich, könnte über seine Situation nur lückenhaft Auskunft
geben und würde im Gespräch oder bei der Aufgabenbearbeitung öfters den Faden
verlieren. Bei Schwierigkeiten hätte er Mühe, eine alternative Lösung zu
finden, es würde ihm oftmals an Ideen mangeln. Zudem wäre er stark ablenkbar,
verlangsamt und hätte deutlich Mühe, von einer sehr einfachen und klar
definierten Aufgabe zur nächsten zu wechseln. Er hätte Mühe, übliche
visuell-koordinative Aufgaben (z.B. «Millimeterarbeiten», etwas nach einem Plan
zusammenbauen) auszuführen. Aufgrund der invaliden Ergebnisse werde ein
positives Funktionsprofil erstellt, welches aufzeige, welche Leistungen
mindestens möglich sein sollten: Der Beschwerdeführer könne in seiner
Muttersprache einem Gespräch folgen, adäquat Antwort geben, sich mündlich klar
und verständlich ausdrücken und differenziert seine Situation beschreiben. Er
verstehe einfache mündliche Anweisungen auf Anhieb und könne diese umsetzen. Er
bearbeite einfachste Aufgaben mehrheitlich in einem normalen Tempo. Er könne
sich in seiner Muttersprache schriftlich verständlich ausdrücken. Er sei fähig,
innerhalb von 3 Stunden und 5 Minuten Bezug auf zuvor gegebene Informationen zu
nehmen. Für dieselbe Dauer sei er ausreichend gut belastbar, d.h. seine
Leistungen brächen weder ein noch wirke er am Ende ermüdet oder abwesend. Eine
differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der invaliden
Ergebnisse leider nicht möglich (IV-Nr. 59.11 S. 9).
6.2 Gestützt auf die oben
dargelegten neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, welche eine
Leistungsverzerrung, d.h. eine Aggravation oder zumindest eine Verdeutlichung,
bestätigte, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe eine volle
Kooperationsbereitschaft gezeigt. Die Gründe für dieses Verhalten können nach
den Angaben des Psychologen weder mit der Fremdsprachigkeit noch mit der
geringen Schulbildung des Beschwerdeführers erklärt werden, fand die
Untersuchung doch im Beisein der Dolmetscherin in seiner Muttersprache statt (wobei
die Dolmetscherin gebeten wurde, sich ungefragt einzuschalten, wenn sie
Verständigungsschwierigkeiten erkenne) und die geringe Schulbildung wurde bei
den einzelnen Tests miteinbezogen (IV-Nr. 59.11 S. 5 und 8). Dass der
Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung und Untersuchung nach den
gutachterlichen Angaben freundlich zugewandt war und offen Auskunft gab, was
gegen eine Verdeutlichung bzw. Aggravation spreche, vermag die neuropsychologische
Befunderhebung (inkl. Testung) und Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Auch
die übrigen Einwände des Beschwerdeführers (Untersuchungssituation mit der
Stoppuhr, die ihn an seine beruflichen Stresssituationen erinnerten;
Konzentration, Stresstauglichkeit, Durchhaltevermögen und Affektivität seien
massiv beeinträchtigt; Beschwerde, S. 34 Ziff. 34; A.S. 39) vermögen
den Beweiswert der neuropsychologischen Begutachtung nicht zu relativieren. Hinweise,
dass die Aufgabenstellung in den Tests nicht korrekt übersetzt worden sein könnte
oder dass die Übersetzerin mit den Tests nicht vertraut gewesen wäre, wie dies
vom Beschwerdeführer angedeutet wird (vgl. Beschwerde, S. 37
Ziff. 35), sind nicht ersichtlich. Entgegen seiner Argumentation ist
aufgrund der Untersuchungsergebnisse in den psychiatrischen und
neuropsychologischen Teilbegutachtungen, der Auswertung des REY-Memory-Tests
(vgl. IV-Nr. 59.7 S. 14) und der Auffälligkeit im Labor mit fehlendem
Metabolitennachweis des angeblich regelmässig eingenommenen Antipsychotikums
Olanzapin (IV-Nr. 59.7 S. 12 f.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer Aggravation auszugehen, was nach den gutachterlichen Angaben die
Diagnose einer psychotischen Störung nicht zulässt (IV-Nr. 59.7 S. 19
und 59.11 S. 8 f.). Es besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren und
schlüssigen Abklärungsergebnissen der Experten abzuweichen.
7.
7.1 In Bezug auf das orthopädische
Teilgutachten macht der Beschwerdeführer geltend, die gutachterliche
Beurteilung, wonach er zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht nachvollzogen
werden. Es müsse auch geprüft werden, welchen Einfluss seine psychische
Erkrankung auf die Fähigkeit zur Überwindung der Schmerzen habe. Es fehle z.B.
der Hinweis, dass er auch an massiven Rückenschmerzen leide. Die Aussage der
orthopädischen Teilgutachterin, dass es sich um eine geringe orthopädische
Problematik handle, überzeuge vor dem Hintergrund des MRI vom 5. Juli 2018
nicht. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch
in einer angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei
nicht nachvollziehbar; es verblieben Unsicherheiten und Unklarheiten
(Beschwerde, S. 41 ff. Ziff. 38 ff.).
Die orthopädische Gutachterin,
Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, hielt in ihrem Teilgutachten vom 12. Juli 2018
(Untersuchung vom 28. Juni 2018) im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe angegeben, die angestammten Tätigkeit im Imbissstand sei
stehend auszuüben gewesen mit Heben und Tragen von schweren Lasten von
ca. 20 kg. Die Ehefrau habe auch noch geholfen. Er könne die bisherige
Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr ausüben, nicht wegen des Rückens. Das
einschneidende Ereignis sei die psychische Erkrankung mit einem Verfolgungswahn
gewesen. Die durchgeführte Zusatzdiagnostik (MRT der LWS und ISG durch [...]
vom 5. Juli 2018, IV-Nr. 59.6) wurde dahingehend kommentiert, beim
Beschwerdeführer seien neben einem kongenital engen Duralschlauch ohne Stenosen
Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 vorhanden; es bestehe keine Kompression von
neurogenen Strukturen. Zur Herleitung der Diagnose wurde angegeben, der 48-jährige
(auf dem Papier 43-jährige) Beschwerdeführer habe primär psychische Probleme.
Aus den Akten und der gutachterlichen Befragung finde sich orthopädisch einzig
ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, welches erstmalig aufgetreten sei und
zu einer Hospitalisation vom 5. bis 8. September 2017 geführt habe (vgl.
E. II. 3.13 hiervor). In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich
ausser lokalen Druckdolenzen in der LWS keine auffälligen Befunde finden
lassen, insbesondere keine radikulären Zeichen oder ein paravertebraler
Hartspann. Die Beweglichkeit der LWS sei ordentlich gewesen. Es wurde folgende
Diagnose gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen
bei/mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne paravertebralen Hartspann sowie
einem kongenitalen engen Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4
bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen (IV-Nr. 59.5
S. 5 ff.).
Die medizinische und
versicherungsmedizinische Beurteilung lautete wie folgt: Die IV-Anmeldung vom
2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt. Orthopädisch sei der
Beschwerdeführer wegen einer akuten Lumbago (Hexenschuss) vom 5. bis
8. September 2017 hospitalisiert gewesen. Er habe früher nie
Rückenprobleme gehabt. Während der gutachterlichen Befragung habe er erklärt, dass
er seine angestammte Tätigkeit weiter ausüben könnte wegen der Rückenprobleme. Einzig
wegen der psychischen Problematik gehe es nicht. Zusammengefasst sei die
orthopädische Behandlung lege artis erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin
in regelmässiger Behandlung beim Hausarzt. Eine Physiotherapiebehandlung finde
nicht mehr statt. Die Schmerzmedikation erfolge mit 1 Tablette Dafalgan pro
Tag, was als sehr minimal zu bezeichnen sei. Die orthopädische Problematik sei
als gering einzustufen, was auch der Explorand selbst so sehe. Zur Konsistenz
und Plausibilität wurde angegeben, es bestünden keine Diskrepanzen zwischen den
Akten und den Angaben des Exploranden. Seine Beschwerdeangaben seien allgemein in
Bezug auf die Schmerzintensität – verglichen mit der geringen Medikation mit Dafalgan
– auf der höheren Seite. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde vermerkt,
im Vordergrund stünden psychische Probleme. Hinsichtlich der Rückenproblematik
seien altersentsprechende Befunde sowohl klinisch als auch radiologisch ohne
radikuläre Zeichen festzustellen. Der Beschwerdeführer habe seit Herbst 2017
Rückenbeschwerden. Früher habe er nie solche Beschwerden gehabt und er sei nur
einmal vom 5. bis 8. September 2017 wegen einer akuten Lumbago
hospitalisiert gewesen. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung bestünden
keine Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Imbissstandbesitzer.
Aktuell bestehe aus orthopädischer Sicht folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das
Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht mehr
zumutbar. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (8,5 Std. pro Tag;
Pensum von 100 %) ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Rückblickend könne
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit während ca. maximal 6
Wochen ab 5. September 2017 postuliert werden. Sonst sei keine retrospektive
Arbeitsfähigkeit ersichtlich (IV-Nr. 59.5 S. 9 ff.; MRT der LWS und
ISG vom 5. Juli 2018, IV-Nr. 59.6).
7.2 Gestützt auf die oben
dargelegten Untersuchungsergebnisse im orthopädischen Teilgutachten kann –
entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – nicht gesagt werden, er leide an
massiven Rückenschmerzen, gab er doch gegenüber der orthopädischen Gutachterin
selber an, er könne die angestammte Tätigkeit aus psychischen Gründen – und nicht
wegen des Rückens – nicht mehr ausüben (IV-Nr. 59.5 S. 5 und 9). Dementsprechend
erfolgte seine IV-Anmeldung vom 27. April 2016 ausschliesslich wegen
«Depressionen» (vgl. IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Nach den
fachärztlichen Angaben ist die orthopädische Problematik als gering einzustufen.
So stellte die orthopädische Gutachterin fest, während der Befragung habe weder
ein Positionswechsel noch ein Herumlaufen festgestellt werden können. Das
Ausziehen sei flüssig im Stehen und Sitzen erfolgt. Die Untersuchungsbefunde an
der Wirbelsäule und Halswirbelsäule, den Schultern, Ellbogen, Händen, Hüften
und Knien, am oberen Sprunggelenk sowie an den Füssen waren – bis auf zirkuläre
Hypästhesien (herabgesetzte Empfindlichkeit) in allen Langfingern und im
Daumenbereich – unauffällig. Im Rahmen der Beurteilung wies Dr. med. M.___
darauf hin, in der gutachterlichen Untersuchung habe sie, ausser lokalen
Druckdolenzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), keine auffälligen Befunde,
insbesondere keine radikulären Zeichen oder einen paravertebralen Hartspann,
feststellen können. Die Beweglichkeit der LWS sei ordentlich. Im neu
durchgeführten MRI der LWS vom 5. Juli 2018 hätten sich ein kongenital
enger Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 ohne
Kompression von neurogenen Strukturen gezeigt (IV-Nr. 59.5 S. 6 ff.).
Demnach geht die orthopädische Teilgutachterin von weitgehend normalen,
altersentsprechenden orthopädischen Befunden aus (vgl. IV-Nr. 59.5
S. 10 Ziff. 7.4). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer selber
an, die bisherige Tätigkeit könne er ausschliesslich wegen seines psychischen
Leidens nicht mehr ausüben. Dementsprechend findet auch keine Physiotherapie
mehr statt und es besteht lediglich eine minimale Schmerzmedikation. Gemäss den
nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben sind demnach aus orthopädischer Sicht keine
funktionellen Einschränkungen, weder in der angestammten noch einer anderen
angepassten Tätigkeit, ersichtlich. Zu beachten ist lediglich das angegebene
Zumutbarkeitsprofil, wonach das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr
als 20 kg nicht mehr zumutbar sei. Angesichts der dargelegten
Untersuchungsergebnisse waren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
weder eine weitere Auseinandersetzung mit den MRT-Befunden vom 5. Juli
2018 noch andere orthopädische Abklärungsmassnahmen angezeigt. Auszuräumende Unsicherheiten
oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers,
die orthopädische Teilgutachterin habe den Gesprächsverlauf nicht sachgerecht
wiedergegeben, da er sich freud- und kraftlos fühle und am ganzen Körper,
insbesondere auch im Rücken, Schmerzen habe, kann nach dem Gesagten nicht
gefolgt werden. Es liegt nach den fachärztlichen Angaben aus orthopädischer
Sicht keine Störung vor, welcher ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.
Demnach konnte die Prüfung des Einflusses einer somatischen Komorbidität auf
die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung
unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430).
8.
8.1 Bezüglich des allgemein
medizinisch-internistischen Teilgutachtens macht der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, er sei angesichts der Umschreibung einer angepassten Tätigkeit bei der
Suche eines Arbeitsplatzes massiv eingeschränkt. Zusammen mit den Einschränkungen
aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr
als 30 % ausgeschlossen. Er könne nur noch körperlich leichte Arbeit
ausüben. Eine körperlich schwere Arbeit – wie das Führen eines Take-Aways – sei
nicht mehr möglich. Zudem dürfe es sich nicht um komplexe Arbeitsvorgänge
handeln, es sollte keine Akkordarbeit sein und keine Arbeit mit
überdurchschnittlichem Zeitdruck und Lärm. Auch Arbeiten mit visueller
Kontrolltätigkeit seien nicht möglich. Es sei bisher nicht abgeklärt worden,
welche Tätigkeiten er mit seinen Einschränkungen im psychischem und physischen
Bereich ausüben könnte (Beschwerde, S. 47 ff. Ziff. 41; A.S. 52
ff.).
Im allgemein medizinisch-internistischen
Teilgutachten vom 7. August 2018 (Untersuchung vom 10. Juli 2018) diagnostizierte
Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen medikamentös
eingestellten Diabetes mellitus, Bluthochdruck, ein metabolisches Syndrom mit
erhöhtem kardiovaskulärem Risikoprofil (Diabetes, Bluthochdruck,
Hyperlipoproteinämie, Adipositas I), ein lageabhängiges Schlafapnoesyndrom
(aktuell ohne nächtliche Überdruckbeatmung) und ein Nikotinabusus, wobei im
Wesentlichen dargelegt wurde, die aktuelle Behandlung des Bluthochdrucks und
des Diabetes mellitus erscheine angemessen, die Massnahmen hinsichtlich des
Schlafapnoesyndroms, der Adipositas und des Nikotinabusus seien dagegen
unzureichend. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete
dahingehend, die ausgeprägte Inaktivität des Beschwerdeführers hindere ihn jedoch
nicht daran, beim Hausarzt regelmässig eine Skat-Therapie zur Behandlung seiner
erektilen Dysfunktion zu machen. Trotz seiner angegebenen ausgeprägten
Inaktivität mache er wohl doch Bank- und Amtsgeschäfte gemeinsam mit seiner
Ehefrau. Von der körperlichen Seite bestehe eine ausgeprägte Inaktivität, die
aus internistischer Sicht nicht erklärt werden könne. Insbesondere führe er
keine regelmässigen gymnastischen Übungen durch und er mache auch keine
Physiotherapie. Auch eine Teilnahme an einer psychologischen Gruppentherapie
habe er abgelehnt. Abgesetzt sei von ihm auch die nächtliche Überdruckbeatmung;
es sei daher nicht verwunderlich, dass er weiterhin über Müdigkeit und
Abgeschlagenheit klage. Die in der Türkei durchgeführte Operation im Rachenraum
sei keine etablierte Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms.
Verstärkt werde die morgendliche Müdigkeit und Abgeschlagenheit wahrscheinlich
noch durch das abendlich verordnete Präparat «Zoldorm». Aus internistischer
Sicht sei keine Erkrankung zu finden, die eine wesentliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit begründen würde. Es bestünden keine Vorbehalte gegenüber
einer leichten körperlichen Tätigkeit mit ausreichender Wechselbelastung.
Ungünstig wäre dagegen wegen des Diabetes mellitus eine rein sitzende
Tätigkeit. Hinsichtlich des Bluthochdrucks sollten taktgebundene Tätigkeiten,
Akkordarbeiten, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und mit
verstärktem Arbeitsstress vermieden werden. Ebenso ungünstig seien Tätigkeiten
bei langanhaltendem starken Lärm. Internistischerseits seien 8,5 Stunden pro
Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit möglich. Dabei bestehe eine um
10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Hinzuweisen sei allerdings darauf,
dass die Leistungseinschränkung überwiegend durch ein nicht optimal behandeltes
Schlafapnoesyndrom erklärbar sei. Durch eine konsequente Behandlung von
Bluthochdruck, Diabetes mellitus und Schlafapnoesyndrom sowie Nikotinverzicht
könnte eine weitgehende Beseitigung von leistungsmindernden Faktoren erreicht
werden. Damit wäre eine Leistungsfähigkeit von 100 % erzielbar. Eine
optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Leichte
körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung Sitzen, Gehen und Stehen, keine
visuellen Kontrolltätigkeiten, keine Überwachung und/oder Steuerung komplexer
Arbeitsvorgänge, keine taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit, keine
Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck und Arbeitsstress sowie keine
Tätigkeiten unter verstärktem Lärm. Eine solche Tätigkeit wäre während
8,5 Stunden pro Tag (100%-Pensum) ohne Leistungseinschränkung zuzumuten (IV-Nr. 59.9
S. 14 ff.).
8.2 Angesichts der oben dargelegten Abklärungsergebnisse
im allgemein medizinisch-internistischen Teilgutachten kann dem Einwand des
Beschwerdeführers, er sei bei der Suche nach einer angepassten Verweistätigkeit
massiv eingeschränkt und es sei zu bezweifeln, dass er überhaupt eine
Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finde, nicht gefolgt werden. Abgesehen
davon, dass ihm nach den fachärztlichen Angaben die bisherige Tätigkeit bereits
im Zeitpunkt der Begutachtung aus internistischer Sicht zu 90 % und nach
adäquater, konsequenter zumutbarer Behandlung zu 100 % ohne
Leistungseinschränkung zuzumuten wäre, ist davon auszugehen, dass er auch eine
den erwähnten Einschränkungen optimal angepasste Arbeitsstelle auf dem hier
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden würde. So umfasst der
ausgeglichene Arbeitsmarkt verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. An
die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine
übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen
können (Urteil des Bundesgericht 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3
mit Hinweisen). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit trotz der erwähnten Einschränkungen
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Für die Behauptung,
zusammen mit den Einschränkungen aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht
sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % ausgeschlossen, besteht
aufgrund der polydisziplinären G.___ kein Raum. Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) ohne nennenswerte
Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingestuft, wobei lediglich aus
orthopädischer Sicht eine funktionelle Einschränkung angegeben wurde. So ist nach
den gutachterlichen Angaben wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms das
Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg nicht mehr
zumutbar. Andere arbeitsrelevante Einschränkungen aus orthopädischer, psychiatrischer,
allgemein medizinisch-internistischer oder neurologischer Sicht bestehen nach
den gutachterlichen Angaben nicht (IV-Nr. 59.1 S. 4 ff. Ziff. 4).
9. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. April 2019, worin auch der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht
zu beanstanden. Angesichts des in allen Belangen überzeugenden
interdisziplinären G.___-Gutachtens, welchem volle Beweiskraft beizumessen ist,
besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen. Auf
die davon abweichenden, oben (unter E. II. 3 hiervor) wiedergegebenen Berichte
der behandelnden Ärzte kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bei
dieser Ausgangslage ist von der Berechnung des Invaliditätsgrades des
Beschwerdeführers abzusehen; der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % würde auch
unter Berücksichtigung eines (hier nicht gerechtfertigten) leidensbedingten
Maximalabzugs beim Invalideneinkommen von 25 % klar nicht erreicht. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
10.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser