Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.147

Invalidenrente

3. Juni 2020Deutsch93 min

2015 ein zweites Mal wegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. postschizophrenen

Source so.ch

Urteil vom 3. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Schmidhauser

In

Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung

vom 30. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1975 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war von 2009 bis 2016 Geschäftsführer und Inhaber

der Einzelfirma B.___, [...]. Vom 23. bis 25. März 2014 musste er erstmals

wegen einer Anpassungsstörung und vom 26. Oktober bis 2. November

2015 ein zweites Mal wegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. postschizophrenen

Depression in den Psychiatrischen Diensten, [...], hospitalisiert werden;

danach erfolgte ab 12. November 2015 eine Nachbehandlung im Ambulatorium

(Dr. med. C.___, Oberarzt; IV-Nr. 13 S. 5 ff. und 23 S. 10

ff.). Vom 13. bis 19. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zum

dritten Mal stationär in den Psychiatrischen Diensten, [...], auf (vgl. IV-Nr. 7

S. 5). Am 27. April 2016 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers ( Gesundheitsorganisation) hatte

zuvor ein versicherungspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben (Gutachten

vom 16. März 2016, IV-Nr. 7 S. 2 ff.). Zum Bericht der Psychiatrischen

Dienste vom 25. Juli 2016 (IV-Nr. 18.7) nahm Dr. med. D.___ am

30. August 2016 Stellung (IV-Nr. 18.5). Im Auftrag des vorerwähnten

Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch

begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Nr. 18.4). Vom

5. bis 8. September 2017 war der Beschwerdeführer wegen einer akuten

Lumbago im F.___ hospitalisiert (IV-Nr. 33 S. 3 ff.). Sodann hielt er

sich vom 8. bis 19. September 2017 ein viertes Mal in den Psychiatrischen

Diensten, [...], stationär auf (IV-Nr. 42). Am 29. März 2018

veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische)

Begutachtung in der G.___ ZVMB GmbH, welche im Zeitraum vom 28. Juni bis

13. September 2018 erfolgte (Gutachten vom 3. Oktober 2018,

IV-Nr. 59). Vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 war der

Beschwerdeführer ein fünftes Mal in den Psychiatrischen Diensten, [...], hospitalisiert

(IV-Nr. 71 S. 30 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. April 2019 ab. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, aus dem polydisziplinären G.___-Gutachten

vom 3. Oktober 2018 ergebe sich laut der interdisziplinären

Konsensbeurteilung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz

vorhandener somatischer Probleme. Diese führten zu keinen wesentlichen

funktionellen Limitierungen. Der psychiatrische Gutachter komme aufgrund seiner

umfassenden Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnose einer schizophrenen

Erkrankung nicht bestätigt werden könne; er verweise zudem auf im Rahmen der

neuropsychologischen Testung festgestellte deutliche Inkonsistenzen. Es bestehe

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Eine neue Begutachtung sei nicht

erforderlich (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 21. Mai 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 30. April 2019

sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertels-Invalidenrente, eventualiter

eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3. Es sei eine polydisziplinäre

Begutachtung mit einer orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen

Begutachtung unter der Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtsurteils

9C_429/2014 (recte: 9C_492/2014) durchzuführen.

4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die IV-Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 67).

2.3 Mit Eingabe vom 19. September

2019 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 69

ff.).

2.4 Am 1. Oktober 2019 lässt

der Beschwerdeführer dem Gericht einen Arztbericht des Hausarztes Dr. med.

H.___, Allgemeine Medizin FMH (Praxisgemeinschaft [...]), vom 25. September

2019 als Urkunde Nr. 28 zugehen (A.S. 76).

2.5 Mit Eingabe vom 18. Februar

2020 wird dem Gericht der Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar

2020 als Urkunde Nr. 29 eingereicht (A.S. 78).

2.6 Im Weiteren lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht am 27. Februar 2020 den Arztbericht des

Hausarztes vom 25. Februar 2020 als Urkunde Nr. 30 zustellen (A.S. 80).

2.7 Am 11. März 2020 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote, ergänzt mit ihren Bemühungen

ab 19. September 2019 ein (A.S. 82 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin

nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sondern

auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl.

A.S. 1 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom

21.

Mai 2019 wird ausschliesslich die Zusprache einer Invalidenrente,

eventualiter die Durchführung einer neuen polydisziplinären Begutachtung verlangt.

Die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird weder beantragt

noch werden hierzu in der umfassenden Beschwerdebegründung Ausführungen

Dispositiv

gemacht. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung, soweit sie den

Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

1.3 Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124).

Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3 Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61

lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352,

vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

2.6 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend,

er leide an invalidisierenden psychischen und somatischen Beschwerden, weshalb

er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei eine neue polydisziplinäre

Begutachtung durchzuführen, da der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nur

unvollständig abgeklärt worden sei. Im Folgenden ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen:

3.1

3.1.1 Aus dem Bericht der

Psychiatrischen Dienste, Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,

[...], vom 7. April 2014 (1. Hospitalisation) geht hervor, dass der

Beschwerdeführer dort vom 23. bis 25. März 2014 hospitalisiert war

(Einweisung durch den Hausarzt Dr. med. H.___). Die Diagnosen lauteten wie

folgt: «Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und

Sozialverhalten (ICD-10 F43.25); Isoliertes Stimmenhören seit 10 Jahren

unklarer Ätiologie; Unklare nächtliche Absence-Zustände DD Somnambulismus». Es

wurde angegeben, der Patient sei auf die Akutstation der psychiatrischen

Dienste zur weiteren Beurteilung und Verlaufsbeobachtung aufgenommen worden.

Bereits am Folgetag habe er über eine wesentliche Besserung berichtet. Die

Stimmen seien nicht mehr so häufig vorgekommen, ausserdem fühle er sich viel

besser. Aufgrund der Symptome mit isoliertem Stimmenhören sei die Diagnose

einer schizophrenen Erkrankung nicht erfüllt. Der Patient gebe jedoch an, am

Arbeitsplatz viel Stress zu haben, was von seinem Schwager bestätigt worden sei.

Die Stimmen seien in stressigen Phasen öfters vorhanden. Eines Nachts sei der

Patient aufgestanden und habe wie in einem Trancezustand das Auto beladen und

Sachen für den Arbeitstag präpariert. Zum aktuellen Zeitpunkt gehe man am

ehesten von einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und

Sozialverhalten aus. Die Kriterien für eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis seien nicht erfüllt. Die Stimmen seien ohne medikamentöse Intervention

nach zwei Tagen ganz verschwunden. Zum Ausschluss einer somatischen

Grunderkrankung seien deshalb Termine für ein EEG sowie ein MRI im F.___

vereinbart worden. Der Patient habe am 25. März 2014 in deutlich

gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 23

S. 15 f.).

3.1.2 Das MRI vom 14. April 2014

zeigte normale Verhältnisse (keine zerebrale Atrophie, intrakranielle

Raumforderung oder Zeichen einer chronischen Ischämie; IV-Nr. 23

S. 13 f.).

3.2 Die zweite Hospitalisation in den

Psychiatrischen Diensten, [...], dauerte vom 26. Oktober bis 2. November

2015. Es wurde folgende Diagnose gestellt: «paranoide Schizophrenie (ICD-10

F20.0), DD akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer

Schizophrenie (ICD-10 F23.1)». Zur aktuellen Situation wurde dargelegt, der

Patient habe berichtet, dass er zurzeit an starken Ängsten leide. Er befürchte,

dass ihm ausserhalb seiner Wohnung durch unbekannte Personen Schaden zugefügt

werde. Auch habe er den Eindruck, dass er während des Autofahrens von fremden

Autos verfolgt werde. Während der letzten drei Wochen sei er vermehrt zu Hause

geblieben. Auch dort habe er starke Ängste. Im Weiteren höre er Stimmen seines

verstorbenen Onkels sowie Grossonkels, welche ihn vor dubiosen Personen

warnten. Das Stimmenhören sei seit mehreren Jahren vorhanden, in letzter Zeit

jedoch stark intensiviert. Zudem könne er aufgrund der Ängste nicht mehr

schlafen.

Zum Verlauf und zur Beurteilung wurde

angegeben, der Patient sei auf einer offen geführten Kriseninterventionsstation

aufgenommen worden. Es habe ein psychotisches Zustandsbild mit Stimmenhören,

Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen sowie einer Ich-Störung mit

Gedankenausbreitung imponiert. Zudem hätten starke Ängste bestanden. Der

Patient sei aufgrund des psychotischen Erlebens deutlich belastet. Er sei in

ein multimodales Therapiekonzept bestehend aus psychotherapeutischen

Einzelgesprächen, Kunst- sowie Bewegungstherapie einbezogen worden. Ausserhalb

des Therapieprogrammes habe er sich mehrheitlich zurückgezogen und sei nur

wenig im Kontakt mit Mitpatienten gewesen. Im Weiteren sei eine

antipsychotische Behandlung mittels Zyprexa installiert worden. Darunter sei

eine Zustandsverbesserung erfolgt. Der Patient habe berichtet, dass die Stimmen

und die Ängste nur noch reduziert vorhanden seien. Er habe sich jedoch nicht

vollständig von den Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen distanzieren

können. Diagnostisch gehe man bei Bestehen von akustischen Halluzinationen und

Gedankenausbreitung über einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Wochen am

ehesten von einer paranoiden Schizophrenie aus. Auf Wunsch des Patienten sei

bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung ein rascher Austritt in die

vorbestehenden Verhältnisse erfolgt. Die ambulante Nachbehandlung erfolge im

Psychiatrischen Ambulatorium [...] (Bericht vom 13. November 2015, IV-Nr. 23

S. 10 ff.).

3.3 Aus dem

versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. März 2016 (Untersuchung vom

9. März 2016; IV-Nr. 7 S. 2 ff.) geht folgende Diagnose hervor:

«2015 diagnostizierte paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0, aus versicherungspsychiatrischer

Sicht diskussionsbedürftig». Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» gab der

psychiatrische Gutachter im Wesentlichen an, der aktuell 41-jährige Explorand

habe nicht von einer psychiatrischen Vorgeschichte berichtet, sondern

angegeben, er habe über alle Jahre bis 2015 sein Leben gut führen können. Die

ersten 20 Jahre habe er in einem anatolisch-kurdischen Dorf gelebt und nach der

obligatorischen fünfjährigen Schule auf dem Land gearbeitet, bis er dann zu

einem Bruder in die Schweiz gekommen sei. Hier habe er gearbeitet, geheiratet

und eine Familie mit zwei Kindern gegründet. Über all die Jahre habe er keine

psychische Krankheit gehabt. Er sei während der vergangenen acht Jahre in [...]

gut integriert gewesen. Er habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit

(Grill/Imbiss) zusammen mit seiner Ehefrau und einem Angestellten (Fahrer) gut

ausüben können. Aus den Angaben gingen keine Hinweise auf eine bestehende

psychiatrische Erkrankung hervor, die den Exploranden im Sinne einer

episodischen, andauernden Schizophrenie oder noch nicht manifestierten

schizophrenen Erkrankung in den vergangenen 10 oder 20 Jahren eingeschränkt

hätte. Auch wenn tatsächlich psychotische Erkrankungen auch im Sinne einer

Spätmanifestation erst mit 40 Jahren auftreten könnten, würde es sich jedoch um

einen nicht sehr typischen Verlauf handeln.

Im Weiteren wurde dargelegt, aus

gutachterlicher Sicht sei im Hinblick auf die Diagnosestellung auszuführen,

dass der Explorand in der aktuellen Untersuchung die einmalige Behandlung im

Jahr 2014 (Austrittsbericht vom 7. April 2014; vgl. E. II. 3.1

hiervor) nicht erwähnt habe, die allerdings durch einen Entlassungsbericht

dokumentiert sei, als er sich für zwei oder drei Tage in stationärer Behandlung

befunden habe; damals habe der Explorand eine Anpassungsstörung gehabt und über

das Hören von Stimmen während etwa 10 Jahren berichtet. Nachvollziehbarerweise

sei aufgrund dieser Angaben nicht die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden,

auch sei der Explorand unter der Einnahme von Baldrian dann innerhalb weniger

Tage deutlich gebessert wieder nach Hause entlassen worden. Es müsse also aus

gutachterlicher Sicht hinterfragt werden, ob der Explorand zu diesem Zeitpunkt (März

2014) aus anderen Gründen in die ärztliche Behandlung gelangt sei, die

schliesslich zur Überweisung in die psychiatrische Klinik geführt habe.

Aus den ärztlichen Berichten des Jahres

2015 ergebe sich dann, dass der Explorand ab 26. Oktober 2015 für etwa

eine Woche stationär behandelt worden sei (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Damals

sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, differentialdiagnostisch diejenige

einer akuten polymorphen psychotischen Störung gestellt worden. Aufgrund der

Medikation hätten sich die bei Eintritt bestehenden starken Ängste gebessert.

Der Explorand habe bis zum Eintrittszeitpunkt befürchtet, ihm werde ausserhalb

der Wohnung durch unbekannte Personen Schaden zugefügt, er habe sich während

des Autofahrens von fremden Autos verfolgt gefühlt und er habe den Verdacht

bereits der Polizei gemeldet; ausserdem habe er Stimmen des verstorbenen Onkels

sowie solche des Grossonkels gehört, die ihn vor dubiosen Personen gewarnt

hätten. Auch wenn zwar rückblickend aus gutachterlicher Sicht womöglich die Kriterien

der akustischen Halluzinationen und inhaltlichen Denkstörungen durch

überwertige Ideen, Wahn oder Verfolgungsideen erfüllt seien, so müsse doch

hinterfragt werden, ob der zu diesem Zeitpunkt 40-jährige Explorand tatsächlich

im Sinne einer Erstmanifestation die Kriterien für eine Schizophrenie als

eigenständige Erkrankung (ICD-10 F20) erfüllt habe. Hierzu würden noch

andauernde Verhaltensauffälligkeiten, Auffälligkeiten im Affekt, womöglich

Ambivalenz und Ambitendenz, sowie formale Denkstörungen gehören, die

offensichtlich in den Jahren zuvor, und auch aktuell, nicht vorhanden gewesen seien.

Aus gutachterlicher Sicht dürfe darauf

hingewiesen werden, dass bei nicht sehr guter sprachlicher Kommunikation die

Angaben von Menschen, wonach sie Stimmen hörten, sich verfolgt fühlten und

ängstlich seien, häufig als paranoid-halluzinatorische Symptomatik interpretiert

würden, woraus dann eine schizophrene Erkrankung diagnostiziert werde. Aus gutachterlicher

Sicht müsse aber immer hinterfragt werden, was ein Betroffener für

motivationale Faktoren haben könnte, derartige Angaben mit bewusstem

Ausdruckscharakter zu tätigen. Der Explorand habe auf direktes Nachfragen

aktuell keine triggernden Faktoren für seine Beschwerden und weder familiäre

Probleme noch sonstige Belastungen angegeben, auch keine finanziellen

Schwierigkeiten. Beim Exploranden sei zunächst Olanzapin eingesetzt worden, das

wohl «gut geholfen habe», dann jedoch wegen unerwünschter Wirkungen abgesetzt

worden sei. Bei der zweiten stationären Behandlung sei dann Risperidon

eingesetzt worden, das bis zum aktuellen Zeitpunkt geholfen habe. Hierzu habe

der Explorand angegeben, unter der Kombination aus Risperidon und Mirtazapin

seien die Ängste besser geworden vor Fremden, die ihm Böses antun wollten, und

der Schlaf sei besser geworden. Als unerwünschte Wirkung schlafe er nun zu

viel, er sei oft müde und könne nicht mehr alleine gerade gehen.

Dr. med. D.___ stellte fest, in der

aktuellen Untersuchung habe sich der Explorand in einem sehr schlechten Zustand

dargestellt. Der Allgemeinzustand sei geprägt von schwitziger Haut, fahlem

Gesichtskolorit, einem eher mässig gepflegten Äusseren, der offensichtlichen

Körperschwäche, von einem Kollegen gestützt werden zu müssen, einem

angedeuteten Parkinsonoid und starken Ausdünstungen nach Kebab-/Döner-Imbiss.

Die aktuelle Befunderhebung sei vereinbar mit dem Vorliegen einer manifesten

gravierenden psychiatrischen Erkrankung, die aus dem Spektrum schizophrener

Erkrankungen allerdings über einige Wochen bis Monate doch gut behandelbar sein

sollte. Die Einnahme von 2 x 2 mg Risperidon erscheine aus der gutachterlichen

Einschätzung heraus als eher hoch, es sollten unbedingt nicht vorangekündigte

Wirkstoffspiegelentnahmen im Blut erfolgen. Zur psychischen Unterstützung sei

zur Aufnahme von Tagesaktivitäten zu raten. Der Explorand sollte nicht zu Hause

sitzen oder liegen, sondern unterschiedlichen Aktivitäten nachgehen. Er könne

auch in seinen Imbiss gehen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung ergäben sich

keine beweiskräftigen Hinweise darauf, dass der Explorand nicht an einer primär

psychischen Störung leide und intentionale motivationale Faktoren für die

Angabe der Beschwerden vorhanden seien. Deshalb werde er aktuell für psychisch

krank gehalten und es werde der behandelnde Psychiater gebeten, aufmerksam

diese Diskussion des Gutachtens zu berücksichtigen und den Exploranden dann

leitliniengerecht zu behandeln. Insofern werde eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit

für die nächsten drei Monate, also bis Mitte Juni 2016, als nachvollziehbar

erachtet. Andererseits bestünden doch einige Hinweise, dass der Explorand

eventuell nicht an einer Schizophrenie leiden könnte und hier andere Aspekte im

Sinn der intentionalen Faktoren als überwiegend zu betrachten seien. Der

behandelnde Psychiater habe bei mangelndem Ansprechen auf die Pharmakotherapie,

bei unverändertem Verlauf und fehlender Bereitschaft, eine längere stationäre

oder teilstationäre Behandlung aufzunehmen, einen ausführlichen

Therapieverlaufsbericht zu erstellen, um nach ca. drei Monaten ab Mitte Juni

2016 eine Re-Evaluation vornehmen zu können, sollte sich nicht bei guter

Behandelbarkeit eine deutliche Besserung einstellen und der Explorand

(zumindest wieder zu 50 %) seine Tätigkeit aufgenommen haben (IV-Nr. 7

S. 2 ff.).

3.4

3.4.1 Die Psychiatrischen Dienste, Ambulatorium

[...] (Dr. med. C.___, Oberarzt), stellte im Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016 folgende Diagnose: «Postschizophrene

Depression (F20.4) DD schizoaffektive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode». Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

selbstständigen Tätigkeit in der Gastronomie im Zeitraum von Februar 2016 bis

Ende August 2016 angegeben. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Zur

Anamnese wurde angegeben, der Patient sei am 12. November 2015, nach

stationärer Behandlung vom 26. Oktober bis 2. November 2015 auf der

offen geführten Krisenstation im Hause, bei neu diagnostizierter paranoider

Schizophrenie in eine ambulante Behandlung eingetreten. Es hätten regelmässige

Konsultationen in einem Zeitintervall von 1 bis 2 Wochen

stattgefunden, die der Patient zuverlässig wahrgenommen habe. Es seien

psychoedukative und supportive Gespräche erfolgt. Unter der Medikation mit

Zyprexa sei es insgesamt zu einer raschen Teilremission der psychosomatischen

Symptomatik gekommen. Der Patient habe die Stimmen nur noch undeutlich und im

Hintergrund gehört, wahnhafte Symptome und psychotisch anmutende Ängste sowie

Gedankeneingebung seien nicht mehr vorhanden gewesen. Bei ausgeprägter

Tagesmüdigkeit und deutlicher Appetitsteigerung unter Zyprexa sei die neuroleptische

Medikation am 29. Dezember 2016 auf Risperdal umgestellt und aufdosiert

worden. Der Patient habe im Verlauf von einem Gleichbleiben der psychotischen

Symptomatik berichtet, aber auch von einer Verschlechterung des affektiven

Zustandes. Er habe eine deutlich depressive Symptomatik gezeigt mit gedrückter

Stimmung, reduzierter Freude und weniger Interessen, eine stark reduzierte

Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen. Der Appetit sei deutlich reduziert gewesen.

Zudem habe er über ausgeprägte Schlafstörungen geklagt. Es seien zudem starke

finanzielle Sorgen und Ängste aufgetreten, ebenso Schuld- und Schamgefühle

gegenüber der Ehefrau bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit. Der Patient

habe den dringenden Wunsch geäussert, zu mindestens 40 % zu arbeiten,

wobei sich gezeigt habe, dass er dabei deutlich überfordert wäre und vermutlich

sehr ineffektiv arbeiten würde. Bei der Arbeit sei dem Patienten eine deutliche

Lärmempfindlichkeit aufgefallen, Kundenkontakt sei ihm dabei kaum möglich

gewesen. Bei ausgeprägter depressiver Symptomatik habe sich der Patient am

13. Februar 2016 zur stationären Behandlung vorgestellt. Am 2. März

2016 habe ihm aufgrund der starken depressiven Symptomatik eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müssen. Seit März 2016 bestehe

weiterhin eine schwere depressive Episode mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 %.

Antidepressive Behandlungsversuche mit Cipralex und Cymbalta mit Spiegel im

Referenzbereich seien erfolglos gewesen. Aktuell werde der Patient auf

Sertralin eingestellt.

Im Weiteren wurde festgehalten, der

Patient gebe eine stark gedrückte Stimmung, reduzierten Antrieb, Morgentief,

reduzierte Freude und Interessen, sozialen Rückzug, reduzierte Belastbarkeit,

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Grübeln, Insuffizienzgefühle und

Zukunftsängste an. Zu den therapeutischen Mass-nahmen bzw. zur Prognose wurde angegeben,

es seien regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Abstand

von etwa 1 bis 2 Wochen durchzuführen. Ausserdem habe eine neuroleptische Medikation

mit Risperidon zu erfolgen. Insgesamt werde die Prognose als gut eingeschätzt,

aktuell deutlich erschwerend seien allerdings die schwere depressive Episode

und bisher vergebliche Behandlungsversuche mit Antidepressiva.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben,

wegen reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, reduzierter

Anpassungsfähigkeit und ausgeprägter depressiver Symptome sei die Ausübung der

bisherigen Tätigkeit aktuell nicht möglich. Bei ausgeprägten Einschränkungen

betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Grundsätzlich wäre die bisherige

Tätigkeit noch zumutbar, aktuell aber noch nicht. Andere Tätigkeiten seien dem

Patienten nicht zuzumuten (IV-Nr. 13 S. 5 ff.).

3.4.2 Aus der Epikrise der ambulanten

Behandlung vom 12. November 2015 bis 12. Oktober 2016 gehen folgende

Schlussdiagnosen hervor: «Paranoide Schizophrenie (F20.0); Postschizophrene

Depression (F20.4), DD schizoaffektive Störung, ggw. schwere depressive

Episode; Verdacht auf Schlafapnoesyndrom; Anamnestisch arterielle Hypertonie;

Anamnestisch vor 1 Jahr kardiologische Abklärung im [...]». Zum Verlauf wurde

festgehalten, nach der zweiten Hospitalisation vom 26. Oktober bis 2. November

2015 sei im Rahmen einer neu diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (DD

akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie) die

Nachbehandlung im Ambulatorium [...] erfolgt. Unter der Medikation mit

Risperdal seien die psychotischen Symptome weiterhin deutlich rückläufig

gewesen. Erschwerend hätten sich jedoch neu die Symptome einer wahrscheinlich

postschizophrenen Depression gezeigt, welche initial mit Remeron und dann wegen

ungenügendem Ansprechen mit Sertralin behandelt worden sei. Unter dieser

Medikation habe der Patient eine deutliche Verbesserung der depressiven

Symptomatik gezeigt (Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen).

Anamnestisch und insbesondere auch fremdanamnestisch habe man in einem Familiengespräch

jedoch auch ausgeprägte Schlafstörungen im Sinne eines ausgeprägten Schnarchens

mit Atempausen feststellen können. Somit bestehe klinischerseits ebenfalls ein

Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom.

Zum Procedere wurde festgehalten, der

Patient wünsche eine weitere Behandlung durch einen türkisch sprechenden

Psychiater. Am 12. Oktober 2016 sei das Abschlussgespräch im Ambulatorium [...]

erfolgt. Der Patient habe bereits eine Therapie bei Dr. med. I.___

begonnen. Eine Anmeldung im Schlaflabor des F.___ zur Abklärung eines

allfälligen Schlafapnoesyndroms sei erfolgt. Die aktuelle Krankschreibung von

100 % sei noch bis und mit 16. Oktober 2016 gültig (IV-Nr. 17).

3.5

3.5.1 Aus dem Bericht der Psychiatrischen

Dienste, Ambulatorium [...] (Dr. med. C.___), zu Handen des

Krankentaggeldversicherers vom 25. Juli 2016 geht folgende

Gesamtbeurteilung hervor: Insgesamt bestehe aktuell eine schwere depressive

Episode bei bekannter paranoider Schizophrenie. Der Verlauf sei schwierig, da

es unter der antidepressiven Medikation zu keiner Verbesserung der depressiven

Symptomatik gekommen sei. Ebenso sei es zu einer Sinustachykardie gekommen,

sodass die Einstellung der antidepressiven Therapie erschwert sei. Es sei die

Fortführung der psychotherapeutischen Gespräche sowie der Medikation geplant.

Bei unzutreffender Wirksamkeit müsse die Medikation erneut angepasst werden. Es

könne mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung bzw. einem

Sistieren der aktuellen Symptomatik gerechnet werden. Die Arbeitsfähigkeit

betrage zum aktuellen Zeitpunkt 0 % bei schwerer depressiver Episode

(IV-Nr. 18.7).

3.5.2 Der Stellungnahme von

Dr. med. D.___ vom 30. August 2016 zum vorerwähnten Bericht der Psychiatrischen

Dienste vom 25. Juli 2016 kann entnommen werden, die Fragen zur

Arbeitsunfähigkeit seien zwar gewissenhaft beantwortet worden, eine freie

Diskussion über die inhaltlichen Fragestellungen des Gutachtens sei jedoch

nicht erfolgt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der kritischen

Anmerkung, ob der Explorand wirklich eine Schizophrenie erlitten habe, werde

vermisst. Alleine die Würdigung der Angaben des Patienten, nämlich die

Beschwerdeschilderung eines depressiven Syndroms, sei in diesem Fall für eine

weiterreichende Einschätzung nicht ausreichend. Alleine aufgrund des nun

vorliegenden Arztberichtes vom 25. Juli 2016 lasse sich die Grundaussage

und die versicherungspsychiatrische Einschätzung des Gutachtens vom

16. März 2016 nicht verändern (IV-Nr. 18.5).

3.6 Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

5. Dezember 2016 (Untersuchung vom 30. November 2016) wurde dargelegt,

die vom Psychiatrischen Dienst [...] gestellte Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie bleibe auch nach dieser Begutachtung diskussionsbedürftig, dies

zum einen wegen des späten Erkrankungsalters bei bisher unauffälliger

psychiatrischer Vorgeschichte (ein Erkrankungsbeginn in diesem Alter sei jedoch

nicht ganz ausgeschlossen), zum zweiten wegen der jeweils sehr raschen

Rückbildung der psychotischen Symptomatik im Rahmen der Hospitalisationen, zum

dritten wegen der fraglich erfüllten diagnostischen Kriterien der ICD-10 und

zum vierten auch wegen des aktuellen klinischen Eindrucks des Exploranden. Was

die anamnestische Symptomatik betreffe, so bleibe bei retrospektiver

Betrachtung fraglich, ob der Explorand die diagnostischen Kriterien der ICD-10

für eine Schizophrenie in der Vergangenheit wirklich ausreichend erfüllt habe.

Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine floride psychotische Symptomatik und

die diagnostischen Kriterien der ICD-10 für eine psychotische Episode im Rahmen

einer Schizophrenie seien nicht erfüllt worden. Bestünden keine schizophrenen

Symptome (mehr), dann sollte gemäss ICD-10 eine depressive Episode und nicht

eine postschizophrene Depression diagnostiziert werden. Gegenwärtig seien

formaldiagnostisch die Kriterien der ICD-10 für eine leichte bis allenfalls

mittelgradige depressive Episode erfüllt. Differentialdiagnostisch müsse im

vorliegenden Fall auch ein schizophrenes Residuum diskutiert werden. Zusammenfassend

blieben wesentliche Zweifel am Vorliegen einer schizophrenen Störung, dies

einerseits in diagnostischer Hinsicht, andererseits aber auch aufgrund einer

Reihe anderer Aspekte. Zum Resultat der Blutuntersuchung mit Bestimmung der

Medikamentenspiegel sei anzumerken, dass bei regelmässiger Einnahme des

Neuroleptikums auch am Vormittag nach der letzten Einnahme am Vorabend beim

aktiven Metaboliten 9-OH-Risperidon ein messbarer Serumspiegel nachweisbar sein

müsste, was hier nicht der Fall sei. Dies lege den Schluss nahe, dass der

Explorand das Medikament entgegen seiner Angaben in den Tagen vor der

Untersuchung nicht eingenommen habe. Dieser Umstand spreche nicht a priori

gegen das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung, zumal die

Medikamentencompliance bei diesen Störungen häufig problematisch sei.

Vorliegend habe der Explorand jedoch betont, dass das von ihm als sehr störend

empfundene Stimmenhören durch die Einnahme von Risperidon verschwunden sei;

auch im Behandlungsbericht der Psychiatrischen Dienste sei dies so vermerkt

worden. Insofern lege die Nichteinnahme dieses Medikaments nahe, dass das

Stimmenhören entweder schon seit längerem kein Thema mehr sei oder dass damit

kein wesentlicher Leidensdruck verbunden gewesen sei. Im Gegensatz zu

Risperidon sei der Serumspiegel für Sertralin im therapeutischen Bereich

gewesen, sodass die Compliance für das Antidepressivum offenbar gegeben sei.

Wie schon im psychiatrischen

Vorgutachten von Dr. med. D.___ ausgeführt worden sei, finde man beim

Exploranden auch jetzt keine sicheren Hinweise auf einen sekundären

Krankheitsgewinn, die ein Festhalten an der Krankheit bzw. an einer

«Krankenrolle» nahelegen würden. Finanzielle Belastungen habe der Explorand

verneint. Er habe betont, dass sein Imbissbetrieb bis zum Erkrankungsbeginn

sehr gut gelaufen und rentabel gewesen sei. Die Gültigkeit dieser Angabe könne

im Rahmen einer medizinischen Begutachtung nicht überprüft werden. Es sei auch

nicht möglich, die Angaben des Exploranden zu dessen geschilderten passiven

Alltagsverhalten zu verifizieren. In diesem Zusammenhang falle allerdings die

starke Ausdünstung des Exploranden nach Bratfett auf, was doch einigermassen erstaunt

habe, zumal der Explorand seinen Imbissbetrieb vor 6 Monaten verkauft habe und

es schwer vorstellbar sei, dass eine derart ausgeprägte Ausdünstung durch den

Aufenthalt in der häuslichen Küche resultiere (nach der Darstellung des

Exploranden sei ausschliesslich seine Ehefrau für die Zubereitung der

Mahlzeiten zuständig). In diesem Zusammenhang wecke auch der Umstand, dass der

Explorand weiterhin regelmässig Auto fahre und auch längere Strecken wie von

seinem Wohnort in [...] nach [...] zu Stosszeiten nicht scheue und sich dabei

offenbar mit Hilfe des Navigationsgeräts gut zurechtfinde, Zweifel an der

Schwere der von ihm geltend gemachten kognitiven Probleme und

Initiativlosigkeit. Letztlich könne also derzeit klinisch einzig ein «adynames»

Syndrom objektiviert werden, welches sich aufgrund formaldiagnostischer Aspekte

(subjektive Beschwerdeangaben) einer leicht bis höchstens mittelgradig

ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10 F32.0/1) zuordnen lasse. Die

vorangegangene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich im Rahmen der

aktuellen psychiatrischen Begutachtung weiterhin nicht erhärten;

differentialdiagnostisch sei aufgrund des klinischen Aspekts aber derzeit eine

«Minussymptomatik» im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung nicht ganz

auszuschliessen, eine Differentialdiagnose, welche letztlich nur durch eine

genaue klinische Beobachtung des weiteren Krankheitsverlaufs beurteilt werden

könne.

Was die therapeutischen Bemühungen

betreffe, so könne von einer leitlinienorientierten Behandlung derzeit nicht

die Rede sei. In der Stabilisierungsphase nach einer psychotischen Episode

sollten nebst der medikamentösen Behandlung und regelmässigen

psychotherapeutischen Gesprächen die Förderung der Partizipation und der

Compliance, die Behandlung kognitiver und sozialer Defizite und weiterer

Negativsymptome, die Stabilisierung und Erweiterung sozialer Kontakte, die

Motivation und Selbsthilfe sowie die Vorbereitung und Weiterführung

rehabilitativer Massnahmen im Fokus der Therapie stehen. Mit Blick auf die Ergebnisse

der aktuellen Untersuchung seien medikamentöse und psychotherapeutische

Massnahmen mit relativ niederfrequenten Einzelgesprächen (alle 2 bzw. aktuell

nur alle 2 bis 3 Wochen) durchgeführt worden, aber es sei weder gewährleistet

worden, dass die Medikamentencompliance ausreichend gegeben sei, noch seien Schritte

zur Förderung der Partizipation und Rehabilitation eingeleitet worden. Gerade

bei Vorliegen einer depressiven Symptomatik oder «Minussymptomatik» seien diese

Massnahmen aber unabdingbarer Bestandteil der Therapie. Sollte sich der Gesundheitszustand

im Verlauf wieder verschlechtern und eindeutige schizophrene Symptome

auftreten, so wäre eine teilstationäre oder längere stationäre Behandlung

angezeigt.

Anlässlich der psychiatrischen Vorbegutachtung

im März 2016 habe der Explorand noch einen deutlich «maladen» Eindruck gemacht,

was aktuell nicht mehr der Fall sei. Auch die von Seiten der Psychiatrischen

Dienste [...] im Juli 2016 beschriebene schwere depressive Episode im Sinne

einer postschizophrenen Depression könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden.

Wie dies schon in der Epikrise der ambulanten psychiatrischen Behandlung bis

zum 12. Oktober 2016 festgehalten worden sei, habe sich die depressive

Symptomatik inzwischen deutlich verbessert, auch die damals noch ausgeprägten

Schlafstörungen seien vom Exploranden aktuell verneint worden (mit Ausnahme der

Nacht vor der psychiatrischen Untersuchung, die der Explorand im Schlaflabor

mit schlechtem Schlaf verbracht habe). Insgesamt könne die von Seiten der

psychiatrischen Dienste bis zum 16. Oktober 2016 attestierte volle

Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gestützt werden. Die anamnestischen Angaben und

vor allem die beobachtbaren «objektivierbaren» psychischen Befunde seien mit

einer gegenwärtig leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägten depressiven

Symptomatik vereinbar, was eine Fortsetzung der vollen Arbeitsunfähigkeit nicht

mehr zu begründen vermöge. Auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie,

sollte sie denn zutreffen, begründe für sich genommen keine anhaltende

Aufhebung der Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse

sich eine höchstens mässige Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen wie

Intentionalität, zeitliches Durchhaltevermögen, Flexibilität, Eigeninitiative,

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne, Kommunikationsfähigkeit und

Stressbelastbarkeit erwarten, sodass eine mässige Einschränkung der beruflichen

Leistungsfähigkeit derzeit noch nachvollziehbar sei. Die hauptsächliche

Beeinträchtigung im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit

sei derzeit in der Beeinträchtigung von Intentionalität, Eigeninitiative und

Motivation, im sozialen Rückzug und vor allem auch in einer inzwischen

anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung zu sehen. Der Explorand

benötige einen gezielten Anstoss und eine Aktivierung von aussen, um seine

Passivität zu überwinden und sich einer aktiveren, nach aussen gerichteten

Tagesstruktur und aktiven Bemühungen um eine Rückkehr ins Berufsleben

zuzuwenden. Die Aktivierung sollte der Hauptfokus der ambulanten Psychotherapie

bilden, parallel zur Einleitung beruflicher Massnahmen im Sinne aktiver

Stellensuche parallel zu einer raschen Integration in ein

Beschäftigungsprogramm. Medizinisch-theoretisch könnte der Explorand im Rahmen

eines Beschäftigungsprogrammes in einer Tätigkeit mit geringem bis höchstens

durchschnittlichem Anspruch an die geistigen Anforderungen ab sofort ein

zeitliches und leistungsmässiges Pensum von 50 % realisieren.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «F32.0/1 formaldiagnostisch ggw. leicht

bis höchstens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode mit/bei

aktenanamnestisch vordiagnostizierter schwerer depressiver Episode im Rahmen

einer postschizophrenen Depression, DD schizoaffektiven Störung, fehlenden

Hinweisen auf eine prämorbide Vulnerabilität, DD Minussymptomatik im Rahmen

eines schizophrenen Residuums, DD Einwirken nicht-medizinischer Faktoren im

Sinne einer nicht-authentischen Symptompräsentation; F20.0 aktenanamnestische

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, diskussionsbedürftig».

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Rahmen der

Fragenbeantwortung angegeben, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Geschäftsführer sei aktuell noch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit

auszugehen, da diese Tätigkeit erhöhte Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität, die Eigeninitiative, die soziale

Kommunikation und an die kognitiven Funktionen voraussetze. Dagegen könnten

Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren und ähnliche Tätigkeiten

ab sofort ausgeübt werden, dies aktuell mit einem verminderten zeitlichen und

leistungsmässigen Pensum von 50 %, was einerseits der depressiven

Symptomatik mit Adynamie und Passivität, andererseits der anzunehmenden

psychophysischen Dekonditionierung geschuldet sei. Der Explorand könnte

Tätigkeiten mit geringem bis höchstens durchschnittlichem Anspruch an die

geistigen Anforderungen ab sofort mit einem zeitlichen und leistungsmässigen

Pensum von 50 % ausüben, wobei die rasche Integration in ein Beschäftigungsprogramm

zur Aktivierung, Tagesstrukturierung und Rekonditionierung dringend angezeigt

erscheine. Eine professionelle Unterstützung bei der Wiedereingliederung sei

wegen der Beeinträchtigung von Intentionalität und Motivation, des sozialen

Rückzugs und der inzwischen anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung

angezeigt. Der Explorand benötige einen gezielten Anstoss und eine Aktivierung

von aussen, um seine Passivität zu überwinden und sich einer aktiveren, nach

aussen gerichteten Tagesstruktur und aktiven Bemühungen um eine Rückkehr ins

Berufsleben zuzuwenden. Bei intensivierter Therapie, weiterer Rückbildung der

depressiven Symptome und zu erwartender Rekonditionierung sollte innerhalb der

nächsten 3 bis 6 Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf

mindestens 80 % zu erreichen sein. Aktuell sei die Integration in ein

Beschäftigungsprogramm angezeigt, welches dem Exploranden ermögliche, die

nötige psychophysische Belastbarkeit und Flexibilität für eine erfolgreiche

Ausübung jeglicher seinem Ausbildungsstand, seinen beruflichen Erfahrungen und

seiner Konstitution entsprechenden Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt

wieder anzueignen (IV-Nr. 18.4).

3.7 Der Hausarzt, Dr. med. H.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom

21. Dezember 2016 folgende Diagnosen fest: «Verdacht auf paranoide

Schizophrenie, Burn-out/Depression, Verdacht auf obstruktives

Schlafapnoesyndrom, Fatigue-Syndrom wahrscheinlich im Rahmen der Burn-out

Situation, Primärer Hypogonadismus (Testosteronmangel seit 2013)». Der Patient

werde psychiatrisch von Dr. med. I.___ betreut. Er habe jahrelang mit

seiner Ehefrau zusammen einen gut laufenden Kebab-Imbissstand in [...] geführt.

Er habe während sieben Tagen pro Woche gearbeitet und sehr wenig Ferien gehabt.

In den letzten Jahren habe beobachtet werden können, dass er mehr und mehr

Stresssymptome gezeigt habe. Daneben seien Wahnvorstellungen aufgetreten mit

Schlaflosigkeit. Das habe schliesslich zu mehrmaligen stationären

Psychiatrieaufenthalten und schliesslich zur Aufgabe des eigenen Geschäfts

anfangs 2016 geführt. Der Patient sei bis auf weiteres vollständig

arbeitsunfähig. Langfristig sei eine Besserung des Zustandes denkbar. Wie sich

dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe offen (IV-Nr. 23 S. 9).

3.8 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht

zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2017 folgende Diagnosen

fest: F25.1: Schizoaffektive Störung vom depressiven Typ und rezidivierende

depressive Episode aktuell mittleren Grades mit somatischem Syndrom. Es bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2016. Im Weiteren wurde

dargelegt, der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient leide an einem

depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Er habe täglich

Angstzustände begleitet von schweren Aufmerksamkeitsstörungen. Sowohl die

bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien nicht zuzumuten. Zurzeit sei

keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Patienten festzustellen

(IV-Nr. 21 S. 5 ff.).

3.9 Im Bericht des F.___ vom

15. Februar 2017 wurden folgende Diagnosen angegeben: «Lageabhängiges

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Apnoe-/Hypopnoe-Index 14/h, in Rückenlage

41/h (11/2016), erfolgreiche APAP-Therapie seit 13.01.2017; Insomnie; Paranoide

Schizophrenie und Depression; Arterielle Hypertonie; Nikotinabhängigkeit, ca.

25 py, achtmonatige Rauchpause vor zwei Jahren mit Nikotinersatz-Therapie;

Adipositas». Sodann wurde dargelegt, der Patient benütze das Gerät äusserst

gewissenhaft während weit über zehn Stunden pro Tag ohne Unterbrüche. Der Nachtschlaf

sei gemäss seiner Ehefrau viel ruhiger geworden und am Tag sei er etwas weniger

müde, wenngleich eine ausgeprägte Müdigkeit mit Energieverlust und

Lustlosigkeit persistiere. Insgesamt sei die Ehefrau mit dem Therapieeffekt

zufrieden. Der Patient selber empfinde die Energielosigkeit und Lustlosigkeit

weiterhin als störend. Objektiv seien die respiratorischen Ereignisse

vollständig unterdrückt. Die Restsymptomatik sei also seiner psychiatrischen

Grundkrankheit zuzuschreiben. Der Rauchstopp sei aktuell wieder ein Thema. Der

Patient habe vor zwei Jahren einmal während acht Monaten nicht geraucht, jedoch

trotz Nikotinersatz-Therapie markant an Gewicht zugenommen. Es sei ihm eine

professionelle Rauchstopp-Beratung angeboten worden (IV-Nr. 23 S. 4

ff.).

3.10 In seinem Bericht vom 2. März

2017 stellte der Hausarzt Dr. med. H.___ die Diagnosen eines Fatigue-Syndroms

(Beginn 2013), einer paranoiden Schizophrenie (ED 2014 [ICD-10 F20.0] DD:

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

[ICD-10 F43.25]), eines/einer Burnout/Depression (ED 2016), eines obstruktiven

Schlafapnoesyndroms (ED 2016) und eines primären Hypogonadismus/Testosteronmangels

(seit 2013) und gab an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016. Der Gesundheitszustand sei

stationär mit Besserungstendenz. In der letzten Untersuchung vom

8. Februar 2017 hätten eine anhaltende Müdigkeit trotz

Testosteronsubstitution und Psychotherapie sowie eine erektile Dysfunktion festgestellt

werden können. Es sei eine urologische Abklärung bei Mikrohämaturie durchgeführt

worden. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde erklärt, die genannten Diagnosen

verunmöglichten die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Restaurantbesitzer.

Leichte Arbeiten in der Gastronomie ohne körperliche respektive psychische

Stresssituationen seien während wenigen Stunden pro Tag zuzumuten. Es bestünden

noch ausgeprägte Burnout-Symptome, tendenziell gehe es jedoch besser

(IV-Nr. 23 S. 1 ff.).

3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. med.

I.___ bestätigte am 7. März 2017, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm

seit dem 26. September 2016 in Behandlung befinde. Er diagnostizierte eine

paranoide Schizophrenie (F20.00) sowie eine depressive Episode mittleren Grades

mit somatischem Syndrom (F32.11). Im Weiteren legte er dar, beim Patienten sei

eine schizoaffektive Störung bemerkt worden. Er leide unter akustischen

Halluzinationen mit Wahnvorstellungen. Gleichzeitig befinde er sich in einem

ängstlich-depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Der Patient fühle

sich sehr müde, er habe Angstzustände und gleichzeitig

Aufmerksamkeitsstörungen. Er fühle sich von Personen verfolgt und habe

akustische Halluzinationen. Zum Verlauf wurde vermerkt, es sei eine leichte

Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten. Dank der Medikamente habe er

keine akustischen Halluzinationen. Gleichzeitig leide er unter einem

Verfolgungswahn. Ausserdem habe er noch depressive und psychotische Symptome.

Aktuell sei er zu 60 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf müsse jedoch abgewartet

werden (IV-Nr. 27.4 S. 9 f.).

3.12 RAD-Arzt Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 17. Mai 2017 im Wesentlichen fest, die Einschätzung von Dr. med. E.___

vom 5. Dezember 2016 könne übernommen werden, wobei allerdings die

Faktoren der Dekonditionierung und der ungenügenden Therapie höchstens noch für

3 Monate über den Untersuchungszeitpunkt hinaus (versicherungsmedizinisch)

berücksichtigt werden könnten. In diesem zeitlichen Rahmen wäre eine relevante

Verbesserung zu erreichen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___

sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ab Februar 2016 nicht mehr zumutbar. In

einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von

Februar bis August 2016 und eine solche von 50 % von September 2016 bis

Februar 2017; ab März 2017 belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit auf unter

20 %. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___ sei eine

Steigerung der Frequenz der psychotherapeutischen Gespräche angezeigt. Dabei

sollte die berufliche Rehabilitation vermehrt in den Fokus gerückt werden.

Zudem müsse die Medikamentencompliance überprüft werden. Mit diesen Massnahmen

sollte eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innert 3 Monaten

möglich sein (IV-Nr. 26).

3.13 Aus dem Bericht des F.___,

Medizinische Klinik, vom 14. September 2017 (stationärer Aufenthalt vom 5.

bis 8. September 2017) gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: 1. Akute

Lumbago, keine sensomotorischen Ausfälle; 2. Metabolisches Syndrom,

Dyslipidämie, pathologische Glukosetoleranz, arterielle Hypertonie, Adipositas;

3. Depression und paranoide Schizophrenie, unter Fluoxetin;

4. Hypochromes, mikrozytäres Erythrozyten; 5. Lageabhängiges

obstruktives Schlafapnoesyndrom; 6. Hämorrhoiden. Als Nebendiagnosen

wurden eine Insomnie sowie eine Nikotinabhängigkeit angegeben. Unter

«Beurteilung/Verlauf» wurde dargelegt, es sei eine notfallmässige

Selbsteinweisung bei aktuell aggravierten beidseitigen Flankenschmerzen seit 14

Tagen erfolgt. Bei Eintritt zeige sich der Patient in reduziertem

Allgemeinzustand. Die körperliche Untersuchung sei bis auf einen ausgeprägten

foetor ex ore und dezentem Giemen über der Lunge unauffällig gewesen. Die

beidseitig brennenden lumbalen Schmerzen erkläre man sich im Rahmen einer

akuten Lumbago. Bei metabolischem Syndrom werde der Patient zur ambulanten

Ernährungsberatung aufgeboten. Der Patient habe von einer zunehmenden

psychischen Zustandsverschlechterung mit vermehrter Unruhe, Angst und

Gedankenkreisen bei vorbekannter paranoider Schizophrenie und Depression

berichtet. Ein stationärer Psychiatrieaufenthalt werde als indiziert erachtet und

sei vom Patienten auch gewünscht worden. Bei klinischer Verbesserung der

lumbalen Schmerzen habe der Patient am 8. September 2017 in die

Psychiatrie [...] verlegt werden können (IV-Nr. 33 S. 3 ff.).

3.14. Gemäss dem Bericht über die

4. Hospitalisation vom 8. bis 19. September 2017 in den Psychiatrischen

Diensten, [...], vom 25. September 2017 lautete die psychiatrische

Diagnose auf Schizophrenes Residuum (F20.5). Als andere relevante Diagnosen

wurden eine akute Lumbago, ein metabolisches Syndrom, ein lageabhängiges

obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie Hämorrhoiden angegeben. Im Weiteren

wurde dargelegt, dem Patienten mangle es aufgrund seiner ausgeprägten

Negativsymptomatik an einer gesundheitsfördernden Tagesstruktur. Fremdanamnestisch

werde eine ausgeprägte Antriebs- und Lustlosigkeit seit Aufgabe seines

Arbeitsplatzes beschrieben. Es werde eine Re-Evaluation der

antipsychotisch-antidepressiv wirksamen Medikation empfohlen (IV-Nr. 42).

3.15 In einem Bericht vom 26. Januar

2018 gab Dr. med. I.___ an, es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit August 2016. Der Gesundheitszustand sei stationär. Sowohl

die zuletzt ausgeübte als auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Patienten nicht

zuzumuten. Leider könne aktuell keine Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands festgestellt werden (IV-Nr. 36 S. 5 ff.).

3.16 RAD-Arzt Dr. med. J.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 fest, die zusätzlich

eingegangenen Akten wiesen einerseits auf weitere bzw. neue somatische Probleme

hin, andererseits sei die Diagnose der paranoiden Schizophrenie schlecht

abgestützt. So stelle auch der Hausarzt die Differentialdiagnose einer

Anpassungsstörung (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Die Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, zumal

die vorhandenen psychiatrischen Gutachten inzwischen deutlich über ein Jahr alt

seien und zusätzliche und möglicherweise relevante somatische Probleme

bestünden. Angesichts der Mehrfachproblematik sei eine polydisziplinäre

Begutachtung zu empfehlen (IV-Nr. 40 S. 2 f.).

3.17 Dr. med. I.___ führte in

seinem Bericht vom 29. August 2018 aus, der psychische Zustand des

Patienten verschlechtere sich seit ungefähr neun Monaten. Er befinde sich in

einem ängstlich-depressiven Zustand mittleren bis schweren Grades. Er leide

unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und habe sich zu Hause

zurückgezogen. Er habe kein Selbstwertgefühl und leide unter täglichen Angst-

und Panikstörungen. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Der Patient sei zu

100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 59.4).

3.18 Dem polydisziplinären (allgemein-internistischen,

orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten

der G.___ (im Folgenden: G.___) vom 3. Oktober 2018 (Untersuchungen vom

28. Juni bis 13. September 2018) können keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Anpassungsprobleme

(Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe; F43.2), inzwischen abgeklungen,

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), nicht-authentische

kognitive Minderleistungen in den Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen

und Sprache (bei schwankender Anstrengungsbereitschaft bzw.

Leistungsverzerrung), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre

Zeichen, ein medikamentös eingestellter Diabetes mellitus ohne Hinweis auf eine

Neuropathie, Bluthochdruck, ein metabolisches Syndrom, Nikotinabusus,

Spannungskopfschmerzen sowie ein lageabhängiges Schlafapnoesyndrom angegeben.

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde dargelegt, der Explorand

beschreibe psychische Probleme seit dem Jahr 2015, welche mit Stimmenhören,

Depressionen, starker Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie Erschöpfung

einhergingen. Jedoch bestünden bei ihm auch deutliche kognitive Defizite. Trotz

einer regelmässigen, psychiatrischen Behandlung komme es bei ihm zu keiner

Verbesserung der Symptomatik. Er traue sich deswegen keine berufliche Tätigkeit

mehr zu und habe die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit als Gastwirt nach

Auftreten der psychischen Symptome aufgegeben; sein Haus und die darin

befindliche Gastwirtschaft (Pizzeria) habe er veräussert. Auch beschreibe er

Rücken- und Kopfschmerzen.

Zur Herleitung/Begründung der aktuellen

Diagnosen wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei die vom Exploranden

seit dem Jahr 2015 geltend gemachte geschilderte psychische

Beschwerdesymptomatik mit akustischen und halluzinatorischen Phänomenen ohne

sonstige Hinweise auf eine Schizophrenie nicht haltbar, zumal sich beim

Exploranden Inkonsistenzen im Rahmen der psychiatrischen und

neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten. Auch seien die sonstigen von

ihm berichteten psychischen Symptome im Hinblick auf die Kondition nicht

reproduzierbar. Die neuropsychologische Teilbegutachtung vom 30. August

2018 habe zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,

Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion ergeben.

Allerdings sei die Validität dieser Defizite eingeschränkt, die

Anstrengungsbereitschaft sei nachweislich schwankend gewesen, d.h. die

Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

vollumfänglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.

Im Rahmen der orthopädischen

Teilbegutachtung sei der Explorand kooperativ gewesen und habe klare Aussagen

zum Beschwerdebild gemacht. In der Untersuchung habe eine ruhige und entspannte

Atmosphäre während der Befragung von 2 Stunden geherrscht. Es sei bei ihm zu

keinen Positionswechseln und zu keinem Herumlaufen während der Befragung

gekommen. Beim Exploranden habe diagnostisch ein lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne

paravertebralen Hartspann bei kongenital engem Duralschlauch ohne Stenosen,

Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen

nachgewiesen werden können. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus

orthopädischer Sicht.

In der allgemein-medizinischen

Teilbegutachtung habe der Explorand berichtet, dass er das Gefühl habe, sein

Gehirn sei «trüb». Diese Beschwerden bestünden seit ungefähr 3 Jahren. Sie

hätten begonnen mit dem Stimmenhören im Rahmen seiner starken beruflichen

Überarbeitung durch seine vielfältigen beruflichen Aktivitäten. In der Folge

sei es zu schweren Depressionen gekommen, wobei eine medikamentöse Behandlung

notwendig geworden sei. Aber auch unter diesen Medikamenten seien die

Beschwerden nicht besser geworden. Die Hauptursache der Erkrankung führe auf

die schlimme Überarbeitung zurück. Aufgrund seiner ausgeprägten Müdigkeit und

Erschöpfung sei es ihm nicht möglich, mit seiner Krankheit fertig zu werden. Er

nehme regelmässig seine Tabletten ein, ohne dass er dadurch eine wesentliche

Verbesserung seiner Situation erlebt habe. Das einschneidende Erlebnis seines

Lebens sei für ihn die Krankheit, weswegen er seinen Beruf und sein Haus habe

aufgeben müssen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er nicht alle Fragen zu

beantworten vermocht habe. Beim Exploranden bestehe ein latenter Diabetes

mellitus und ein langjähriger Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde.

Bei der aktuellen Untersuchung habe man unauffällige Blutdruckwerte gefunden.

Vorbekannt sei beim Exploranden ein lageabhängiges obstruktives

Schlafapnoesyndrom. Nach seinen Angaben werde die Maske schlecht vertragen,

sodass er die nächtliche Überdruckbeatmung aktuell seit einigen Wochen

abgesetzt habe. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die subjektiven

Beschwerden sich nach Absetzen der Therapie wesentlich besserten. Es bestehe

beim Exploranden ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei vorhandenem

metabolischem Syndrom. Neben dem bereits besprochenen Bluthochdruck und dem

Diabetes mellitus finde sich eine Adipositas Grad I und eine

Hyperlipoproteinämie. Ungünstig sei in diesem Zusammenhang natürlich auch der

anhaltende Nikotinabusus. Empfehlenswert sei daher eine Kontrolle von

Leukozyten und des CRP-Werts. Aus den Ergebnissen der allgemein-internistischen

Untersuchung sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten.

Aus neurologischer Sicht bestünden

Hinweise für Spannungskopfschmerzen, sonst seien keine Auffälligkeiten im

Rahmen der neurologischen Untersuchung ersichtlich, insbesondere auch keine

Hinweise für eine Neuropathie oder eine Radikulopathie. Auch hinsichtlich des

Schlafapnoe-Syndroms seien gemäss den Akten zwar im November 2016 in Rückenlage

noch ein Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 41/h, gemäss Bericht vom

15. Februar 2017 unter assistierter Beatmungstherapie nur noch von 14/h

festgestellt worden, gemäss Bericht vom 10. April 2017 sei jedoch eine

subtotale Elimination der respiratorischen Ereignisse und somit ein gut

behandeltes Schlafapnoe-Syndrom bestätigt worden, dies bei ausgezeichneter Therapietreue.

Es sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen worden. Wenn der Explorand

aktuell hingegen angegeben habe, er komme mit assistierter Beatmung nicht

hinreichend zurecht und habe diese seit ca. 5 Monaten weggelassen, so

sei dies aus der Aktenlage nicht ableit- und auch nicht bestätigbar.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung angegeben, aus

psychiatrischer Sicht seien keine Auswirkungen nachvollziehbar. Wegen des

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei das Heben und Tragen von schweren Lasten

von mehr als 20 kg nicht mehr zumutbar. Andere Einschränkungen aus

internistischer und neurologischer Sicht bestünden nicht. Im Rahmen der

Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, es seien

vorrangig auch soziokulturelle Aspekte bei der medizinischen Bewertung der

psychischen Störungen zu berücksichtigen. Es bestehe ein guter psychosozialer

Support seitens der Familie. Auch die Kinder seien zwischenzeitlich bereits in

Ausbildung. Aus dem Verkauf des Geschäfts seien auch finanzielle Ressourcen

generiert worden. Zudem müsse aber auch auf offensichtliche Inkonsistenzen

hingewiesen werden.

Bei der Konsistenzprüfung wurde

dargelegt, im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung

ergäben sich deutliche Inkonsistenzen. Bei der neuropsychologischen

Teilbegutachtung hätten zwar defizitäre Leistungen in den Bereichen

Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Visuokonstruktion

bestanden, diese seien jedoch nicht valide gewesen. Hinsichtlich der Angaben

zum «Stimmenhören» werde auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten im

Detail verwiesen. Eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht

objektiviert werden. Entsprechend sei der Beschwerderapport auch dem

neurologischen Gutachter rein anekdotisch erschienen, ohne affektive

Beteiligung und ohne Vorliegen begleitender krankheitswertiger Zusatzsymptome.

Auffallend sei auch der gemäss Medikamentenspiegelbestimmung fehlende Nachweis

des Metaboliten des Neuroleptikums Olanzapin (welches üblicherweise bei

psychischen Störungen zur Therapie eingesetzt werde). Eine wirksame und

regelmässige Einnahme von Olanzapin könne somit eher nicht angenommen werden,

erscheine möglicherweise auch dem Exploranden selbst nicht erforderlich,

korrellierend zur klinischen Bewertung, dass eben auch keine krankheitswertige

Störung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Hinsichtlich der Angaben

punkto Schmerzintensität seien diese auf der höheren Seite gelegen verglichen

mit der geringen Medikation nur mit Dafalgan. Physiotherapie finde nicht mehr

statt. Auch in der Vergangenheit seien die psychiatrisch-stationären Massnahmen

auffallend kurz ausgefallen, mit jeweils für eine psychotische Störung sehr

ungewöhnlich rascher Besserung. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine

krankheitswertigen Gründe, welche dieses inkonsistente Verhalten begründen

könnten.

Abschliessend wurde die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % festgesetzt. Es wurde vermerkt, die

IV-Anmeldung vom 2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt.

Gemäss der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung sei jedoch auch

rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, ausgenommen

von den kurzen Zeiten der stationären Massnahmen. Aus orthopädischer Sicht

könne eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert werden

von ca. maximal 6 Wochen ab dem 5. September 2017. Sonst bestehe keine

retrospektive Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit wurde ebenfalls auf 100 % festgesetzt. Auch hier

bestünden keine längeren Zeiten einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien nicht notwendig (IV-Nr. 59.1 S. 2 ff.).

3.19 Dr. med. I.___ stellte in

seinem Bericht vom 3. November 2018 die Diagnosen einer schizo-affektiven

Störung vom depressiven Typ (F25.1), eine rezidivierende depressive Störung

aktuell mittleren Grades mit somatischem Syndrom (F33.11) und eine

generalisierte Angststörung (F41.1). Im Weiteren gab er u.a. an, der Patient

sei Alevit und habe als solcher nicht die religiösen Überzeugungen, wie dies im

psychiatrischen Teilgutachten beschrieben worden sei. Er leide an

Verfolgungswahn und fühle sich von anderen Personen beobachtet. Er habe

Konzentrationsstörungen und werde medikamentös behandelt. Es handle sich um

eine seit Jahren bestehende Krankheit ohne Verbesserung und sogar mit einer

Verschlechterung der depressiven Symptome. Eine anhaltende Remission sei nicht

ersichtlich. Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 65

S. 2 f.).

3.20 RAD-Arzt Dr. med. J.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 fest, Hauptgegenstand

der medizinischen Diskussion sei die Frage, ob der Versicherte an einer

paranoiden Schizophrenie leide oder nicht. Bereits Dr. med. D.___ habe in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2016 diese Diagnose in Frage

gestellt. Er habe sie unter Berücksichtigung von Verlauf und damals aktueller

Symptomatik nicht bestätigen können, habe den Versicherten aber hinsichtlich

einer Anpassungsstörung für behandlungsbedürftig gehalten. Auch Dr. med. E.___

habe in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2016 die Kriterien für die

Diagnose einer Schizophrenie nicht als erfüllt angesehen. Hingegen liege

formaldiagnostisch eine gegenwärtig leichte bis höchstens mittelschwere

depressive Episode vor. Auch habe sich ihr der Verdacht auf eine nicht

authentische Symptompräsentation ergeben. Bei der laufenden Behandlung habe sie

Optimierungspotential durch eine Intensivierung gesehen.

Im Weiteren führte der RAD-Arzt aus, im

aktuellen polydisziplinären G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 ergebe

sich laut der interdisziplinären Konsensbeurteilung keine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener somatischer Probleme.

Diese führten zu keinen wesentlichen funktionellen Limitierungen. Der

psychiatrische Teilgutachter komme aufgrund seiner umfassenden Untersuchung zum

Schluss, dass die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung nicht bestätigt

werden könne, und verweise zudem auf im Rahmen der neuropsychologischen Testung

festgestellte deutliche Inkonsistenzen. Auch aus Sicht des RAD sei die vom

Versicherten geschilderte Symptomatik kaum vereinbar mit einer schizophrenen

Erkrankung. Das von ihm erwähnte Hören der Stimme des Grossvaters sei sehr

untypisch, zudem auffällig regelmässig auftretend am Abend, in einem Zustand

zwischen Wachsein und Schlaf. In diesem Übergangszustand auftretende, an einen

psychotischen Zustand erinnernde Phänomene seien nicht krankheitswertig und

nicht auf eine schizophrene Störung hinweisend. Das polydisziplinäre Gutachten

falle überzeugend aus. Es könne darauf abgestellt werden. Die von den

behandelnden Ärzten vorgebrachten Einwendungen könnten unter Berücksichtigung

der gesamten Aktenlage nicht überzeugen. Demnach bestehe überwiegend

wahrscheinlich keine längerdauernde, durchgehende Einschränkung in der

bisherigen Tätigkeit. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 66).

3.21 Vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar

2019 war der Beschwerdeführer zum fünften Mal in den Psychiatrischen Diensten, [...],

hospitalisiert. Diagnostiziert wurde ein schizophrenes Residuum (F20.5); als andere

relevanten Diagnosen wurden eine akute Lumbago, ein metabolisches Syndrom, ein lageabhängiges

obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie Hämorrhoiden angegeben. Im Weiteren

wurde dargelegt, der Klinikeintritt sei auf freiwilliger Basis aufgrund einer

Zustandsverschlechterung bei einem schizophrenen Residuum erfolgt. Der Patient

sei auf die offene Kriseninterventionsstation aufgenommen worden. Die

vorbestehende Psychopharmakotherapie sei unverändert weitergeführt worden. Der

Patient habe nach kurzer Krisenintervention in stabilisiertem Zustand entlassen

werden können. Beim Austritt habe kein Hinweis auf akute Selbst- oder

Fremdgefährdung bestanden (Bericht vom 7. Januar 2019; IV-Nr. 71

S. 30 f.).

3.22 In seiner Stellungnahme vom 13. März

2019 hielt Dr. med. J.___ fest, das überzeugende G.___-Gutachten werde von

der Vertreterin des Beschwerdeführers bezüglich jeder Fachdisziplin durchgehend

kritisiert, wobei ihre Ausführungen medizinisch wenig überzeugend seien und

Aussagen in den Gutachten teilweise «verdreht» wiedergegeben worden seien. Nachdem

schon Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 16. März 2016 und Dr. med.

E.___ in ihrem psychiatrischen Zweitgutachten vom 5. Dezember 2016 eine

schizophrene Störung als nicht erfüllt erachtet hätten und Dr. med. K.___ als

psychiatrischer G.___-Gutachter zum gleichen Schluss komme, sei es nicht zielführend,

nun nochmals eine Beurteilung einzuholen. Auch die Aussagen in den somatischen

Teilgutachten des G.___ seien aus Sicht des RAD medizinisch nachvollziehbar

begründet worden (IV-Nr. 74).

3.23 In seinem Bericht vom 14. Mai

2019 hielt Dr. med. I.___ fest, der Patient habe einen Verfolgungswahn vor

allem nach dem Hinschied seines Vaters. Aktuell leide er unter einer paranoiden

Schizophrenie. Er habe manchmal Verfolgungsideen begleitet von mystischen

Wahnvorstellungen. Es handle sich dabei um eine seit Jahren bestehende

Pathologie ohne Verbesserung und sogar mit einer Verschlimmerung der

depressiven Symptome; eine dauerhafte Remission sei nicht gegeben. Es bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seines Patienten (IV-Nr. 78

S. 338 f.).

3.24 Dr. med. H.___ teilte der

Vertreterin des Beschwerdeführers am 25. September 2019 mit, sein Patient

habe ihn gebeten, ihr mitzuteilen, dass er neuerdings an Diabetes mellitus Typ

2 leide (Beschwerdebeilage (BB) 28).

3.25 Der behandelnde Psychiater

äusserte sich in seinem Bericht vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen dahingehend,

es sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit ungefähr

9 Monaten festzustellen. Er befinde sich in einem ängstlich-depressiven Zustand

mittleren bis schweren Grades. Es bestünden Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen. Er ziehe sich zu Hause zurück. Es bestehe ein Mangel

an Selbstwertgefühl. Er habe täglich Angststörungen und leide unter Panikattacken.

Es bestehe ein sozialer Rückzug. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig

(BB 29).

3.26 Der Hausarzt stellte in seinem

Bericht vom 25. Februar 2020 zur Arbeitsfähigkeit fest, aufgrund der seit

5 Jahren anhaltenden Burnoutsymptomatik und eindeutig depressiven Stimmungslage

mit sozialem Rückzug, Gewichtszunahme, Schlafstörungen, Albträumen,

Interesselosigkeit an früheren Freizeitaktivitäten, Selbstvernachlässigung etc.

erachte er den Patienten als nicht mehr arbeitsfähig. Bisher habe keine

Therapie auf die erwähnten Symptome angesprochen, weshalb nicht von einer

Besserung ausgegangen werden könne. Daraus entstehe aus hausärztlicher Sicht

eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BB 30).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

30. April 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem

polydisziplinären G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 ergebe sich laut der

interdisziplinären Konsensbeurteilung keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener somatischer Probleme, welche aber nicht zu

wesentlichen funktionellen Limitierungen führten. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter

komme aufgrund seiner umfassenden Untersuchung zum Schluss, dass die Diagnose

einer schizophrenen Erkrankung nicht bestätigt werden könne und verweise zudem

auf im Rahmen der neuropsychologischen Testung festgestellte deutliche

Inkonsistenzen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik sei nicht

vereinbar mit einer schizophrenen Erkrankung. Das psychiatrische Teilgutachten

erfülle die Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens. Es bestehe keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes und demnach auch kein Leistungsanspruch

(IV-Nr. 75; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen,

allenfalls sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Dies begründet

er im Wesentlichen damit, er habe während der letzten 6 Jahre, bevor er krank

geworden sei, einen Pizzaservice und einen grösseren Market in [...] betrieben.

Er habe täglich 14 bis 15 Stunden gearbeitet, weshalb im Laufe des Jahres 2015

Erschöpfungszustände aufgetreten seien. Er habe in der Folge seine

Arbeitstätigkeit in seinem Geschäft nicht mehr weiterführen können wie vorher,

sodass er das Geschäft im Jahr 2016 verkauft habe. Seither habe er keine

Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen können. Mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

im G.___-Gutachten vom 3. Oktober 2018 sei er nicht einverstanden. Die

Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters zum kulturellen Hintergrund

seien falsch. Auch im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisationen sei eine

paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Vom psychiatrischen Gutachter

Dr. med. D.___ sei er als psychisch krank eingestuft worden. Auch die

psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.___ schliesse sich dem psychiatrischen

Vorgutachten an. Für die behandelnden Ärzte und die beiden Gutachter Dres. med.

D.___ und E.___ seien die medizinischen Symptome einer Schizophrenie bzw.

Depression erfüllt. Alle 4 Fachärzte bestätigten eine 100%ige bzw. 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___,

attestiere – im krassen Gegensatz zu seinen Vorgutachtern – eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig und der

psychiatrische Teilgutachter voreingenommen. Dessen Schlussfolgerung bezüglich

der 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Die Behauptung,

es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation vor und die

Symptome liessen die Diagnosestellung einer psychischen Störung nicht zu,

überzeuge nicht. Auch den Schlussfolgerungen der testpsychologischen

Untersuchung könne nicht zugestimmt werden. Im Weiteren sei nicht

nachvollziehbar, wie der neuropsychologische Gutachter behaupten könne, der Explorand

habe bei den Tests bewusst oder unbewusst Minderleistungen gezeigt. Auch das

orthopädische Teilgutachten lasse viele Fragen offen. Im

allgemein-medizinischen Teilgutachten zeige bereits die Umschreibung einer angepassten

Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer bei der Suche eines angepassten

Arbeitsplatzes massiv eingeschränkt wäre. Zusammen mit den Einschränkungen aus

orthopädischer und psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als

30 % ausgeschlossen. Die Schlussfolgerung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung,

wonach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei, lasse sich nicht

begründen.

4.2 Es gilt festzuhalten, dass das oben

(unter E. II. 3.18 hiervor) wiedergegebene polydisziplinäre H.___-Gutachten

vom 3. Oktober 2018 auf den vollständigen Vorakten sowie den

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine innere

Medizin», «Orthopädie», «Neurologie», «Neuropsychologie» und «Psychiatrie» vom 28. Juni,

10. Juli, 30. August und 13. September 2018 sowie der

Konsensbeurteilung vom 1. Oktober 2018 beruht. Die vom Beschwerdeführer

angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre

Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wird eine

Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen

vorgenommen. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten

Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das

Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde

– soweit vorhanden – Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet bezüglich

des psychiatrischen G.___-Teilgutachtens von Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. September 2018 (Untersuchung

vom 10. Juli 2018) ein, er sei damit nicht einverstanden. Zur Begründung

bringt er vor, er habe im Oktober 2015 in die Klinik für Psychiatrie, [...],

eingewiesen werden müssen, wo er während mehr als zwei Wochen hospitalisiert

gewesen sei. Er habe die Stimme des Grossvaters und zusätzlich zwei andere

Stimmen gehört. Er könne manchmal auch Gedanken anderer Menschen lesen und auf

das Wetter Einfluss nehmen. Dies sei aber mit Angst verbunden. Er sei

unzufrieden, antriebs- und kraftlos. Es interessierte ihn praktisch nichts. Der

psychiatrische Teilgutachter habe erwähnt, es komme bei Personen aus dem

türkischen Kulturkreis häufig vor, dass sie mit Geistern konfrontiert würden,

selbst in banalen Überforderungssituationen. Der Gutachter schliesse daraus,

dass die Stimmen, die er höre, und die Aufträge, die er bekomme, aus dem

türkischen Kulturkreis stammten und nichts mit einer psychischen Erkrankung zu

tun hätten. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, habe jedoch

erklärt, dass der Beschwerdeführer alevitischen Glaubens sei und deshalb nichts

mit Geistervorstellungen des türkischen Kulturkreises zu tun habe. Der

behandelnde Psychiater habe bei ihm eine paranoide Schizophrenie festgestellt.

Die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters stehe auch im Gegensatz zur

Diagnosestellung anlässlich der psychiatrischen Hospitalisationen. Das bereits

seit 10 Jahren bestehende Stimmenhören sei ein Hinweis auf eine psychotische

oder schizophrene Erkrankung. Der psychiatrische G.___-Teilgutachter habe die

Hypothese des psychiatrischen Vorgutachters Dr. med. D.___, wonach das

Stimmenhören auch eine andere Ursache als eine psychische Krankheit haben könne,

einfach übernommen. Dr. med. D.___ habe aber trotz seiner Hypothesen über

die Ursache der Symptome den Beschwerdeführer aufgrund seiner Untersuchung zu

100 % arbeitsunfähig als Folge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10

F.20) eingestuft. Auch die psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.___ habe

aufgrund ihrer Untersuchung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med.

I.___ habe ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Somit werde

von 4 Fachärzten eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Dr. med.

K.___ hingegen schliesse im krassen Gegensatz dazu auf eine vollständige

Arbeitsfähigkeit. Er lasse bei seiner Beurteilung die Beschreibung des

Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer selbst unberücksichtigt. Auch

die Auseinandersetzung mit den Vorgutachtern und den Berichten der behandelnden

Ärzte sei unvollständig. Der Sachverhalt sei nicht richtig und nicht umfassend festgestellt

worden. Ausserdem sei der psychiatrische G.___-Teilgutachter voreingenommen

gewesen. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei zu 100 %

arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten sei

widersprüchlich und lasse viele Fragen offen. Aus den Laborergebnissen könne

nichts Nachteiliges abgeleitet werden. Eventualiter sei eine neue

psychiatrische Expertise erstellen zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 12 bis

33, Ziff. 18 bis 33).

5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. K.___ vom 28. September 2018 (Untersuchung vom

10. Juli 2018) wurde zunächst die Ausgangslage erklärt, dann ein

fachspezifischer Aktenauszug wiedergegeben, danach wurden die spontanen Angaben

des Beschwerdeführers im Rahmen eines offenen Interviews und einer vertiefenden

Befragung zu den aktuellen Beschwerden aufgeführt und es wurde eine

systematische, soziale und berufliche Anamnese wiedergegeben; anschliessend

wurde der Beschwerdeführer zum Tagesablauf befragt. Im Weiteren erhob der

psychiatrische Teilgutachter die Untersuchungsbefunde, machte zu der im Rahmen

der Begutachtung veranlassten Labordiagnostik verschiedene Angaben und legte die

testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (neuropsychologisches Teilgutachten

vom 30. August 2018; Rey-Memory-Test) dar. Auf eine Fremdanamnese wurde

verzichtet. Danach erfolgte die Auflistung und Herleitung der Diagnosen, wobei

auf die psychiatrischen Vorgutachten sowie die übrigen vorliegenden psychiatrischen

Berichte eingegangen wurde. Der psychiatrische Teilgutachter hielt fest,

aktuell könne die Diagnose einer schizophrenen Psychose nicht gestellt werden.

Es werde beim Beschwerdeführer von langjährigen beruflichen Belastungen

ausgegangen, verbunden mit einem Mangel an Entspannung und Freizeit,

möglicherweise auch einem sozialen Rollenkonflikt im familiären und religiösen

Bereich mit besonderen soziokulturellen Umständen, die passager auch zu

kurzanhaltenden Anpassungsproblemen und damit verbundenen Beeinträchtigungen

geführt haben könnten. Gemäss den diagnostischen Kriterien F43.2 sei

gegenwärtig allenfalls von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (Z73) auszugehen. Demnach stellte Dr. med. K.___ die

Diagnosen «Anpassungsprobleme (Arbeitsüberlastung, persönliche Gründe) F43.2,

inzwischen abgeklungen» sowie «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z73 (Zustand nach Erschöpfung, Mangel an Entspannung und

Freizeit, Stress, sozialer Rollenkonflikt?)» und führte aus, beide

psychiatrischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.

IV-Nr. 59.7 S. 1 bis 16).

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der psychiatrische Teilgutachter

im Wesentlichen aus, Halluzinationen und Wahn seien nicht

schizophreniespezifisch. Diese Phänomene seien auch bei anderen psychischen

Störungen vorhanden. Bei der Diagnosestellung einer Schizophrenie müssten die

international gültigen Diagnosekriterien im Zeitverlauf beachtet werden, vor

allem das psychosoziale Funktionsniveau und die Negativsymptomatik. Glaube und

wahnhafte Symptomatik liessen sich leicht miteinander verwechseln, dies gelte

auch für Überzeugungen einer Familie einer besonderen kulturellen Identität

bzw. von kulturellen psychosozialen Gegebenheiten. Paranoide Gedanken müssten

in jedem Fall auf ihren realen Hintergrund untersucht werden. Auch sollten

magische Vorstellungen über das Entstehen und die Bedeutung von Symptomatik

einbezogen werden, um kulturgebundene Syndrome nicht zu übersehen. Diese

Faktoren seien im Rahmen der früheren psychiatrischen Diagnostik und Therapie

beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt und

diskutiert worden, auch wenn diesbezüglich mehrfach Zweifel an der Verlässlichkeit

der gestellten Diagnosen geäussert worden seien. Auch sei es offensichtlich

unterlassen worden, hierzu weitere Recherchen anzustellen, gegebenenfalls auch

Validierungsverfahren zum Einsatz zu bringen, insbesondere aber auch die

sinnvollen differentialdiagnostischen Überlegungen zu Ende zu denken

(IV-Nr. 59.7 S. 16 f.).

Dr. med. K.___ hielt sodann fest, bei

Personen aus dem türkischen Kulturkreis komme die Konfrontation mit Geistern

selbst in banalen Überforderungssituationen häufiger vor, was zum Teil als

Warnung an die Umgebung verstanden werden könne, auch als Wunsch nach Ruhe und

als Hilferuf zur Entlastung. Bei diagnostischen und differentialdiagnostischen Überlegungen

müssten deshalb zwingend auch andere Hinweise und eindeutige Symptome für eine

psychotische Symptomatik bestehen. Auch könnten sich Betroffene zeitweilig als

Opfer eines Zaubers (ähnlich der Form eines Voodoo) fühlen und dies auch

verschlüsselt nach aussen kundtun. Bei betroffenen Personen könnten neben den

kulturgebundenen Syndromen auch sprachliche Besonderheiten einer bildhaften,

metaphorischen Sprachwelt als psychotisch missverstanden werden. Ein anderes

und für die alevitische Lehre wichtiges Beispiel sei die Verwendung des

Begriffes «Reinkarnation» bzw. einer Seelenwanderung. Der Begriff «insan olma»

beschreibe den Prozess der seelischen Reifung und Reinigung durch den

alevitischen Weg (IV-Nr. 59.7 S. 18).

Ferner gab der psychiatrische

Teilgutachter an, eine schizophrene Psychose gründe sich auf

psychopathologischen Symptomen wie äusseres Erscheinungsbild, Verhalten und

Ausdruck (Psychomotorik, Mimik, sprachlicher Ausdruck, eventuell

Ausdrucksverzerrungen), Bewusstsein (z.B. mangelhafte Orientierung bei

fehlendem Interesse für die Vorgänge in der Umwelt), jedoch auch Verstimmungen,

Affekt- und Kontaktstörungen, Störungen von Antrieb und Psychomotorik

(Energieniveau), aber auch Denkstörungen (Denkzerfahrenheit) und Störung des

subjektiven Erlebens des eigenen Ichs, die als Grundsymptom der Schizophrenie

gelte. Bei der Affektivität sei auf Einzelerscheinungen wie zum Beispiel

Reizbarkeit, Parathymie, Paramimie, Ambivalenz, Ambitendenz bzw. autistische

Züge zu achten, es könne auch ein sog. «Verlust der Einheitlichkeit der

Affektäusserungen» bestehen. Störungen des formalen Denkablaufs kämen bei der

Schizophrenie vor allem in Form von Sperrung, Denkzerfahrenheit

(Denkdissoziation) oder Denkhemmung vor, manchmal auch als Ideenflucht,

Umständlichkeit, wobei leichtere Grade der formalen Denkstörungen auch bei

anderen nicht psychotischen Zustandsbildern vorkämen. Das Phänomen des

Gedankenentzuges gelte als Symptom des ersten Ranges (schizophrene

Ich-Störung), jedoch auch die Meinhaftigkeit des Erlebens (die eigenen

seelischen Vorgänge seien von aussen und von anderen gesteuert).

Depersonalisation und Derealisation kämen auch bei Schizophrenie meist

prodromal vor, jedoch beachte man sie oft bei neurotischen oder depressiven

Störungen bzw. bei Persönlichkeitsstörungen. Inhaltliche Denkstörungen,

speziell Wahn, als inhaltlich falsche Überzeugungen, die nicht aus anderen

Erlebnissen ableitbar seien, hätten für die Patienten im akuten Zustand einen

unbeirrbaren und unkorrigierbaren Charakter. Ferner sei auf Störungen der

selektiven Aufmerksamkeit, des kognitiven Gleitens sowie der rezeptiven und

expressiven Sprache zu achten. Schizophrenien, ohne zumindest vorübergehendes

Auftreten von Wahn, kämen praktisch nicht vor. Die Mehrzahl durchlaufe initial

ein paranoid halluzinatorisches Stadium. Halluzinationen seien Wahrnehmungen

ohne entsprechende Sinnesreize von aussen. Nicht alle, sondern nur bestimmte

Arten akustischer Halluzinationen gälten als Symptome erstes Ranges. Dies gelte

für dialogische Stimmen, kommentierende Stimmen oder das sogenannte

Gedankenlautwerden, ebenso für imperative Stimmen. Symptome zweiten Ranges

seien sonstige, nicht als Symptome ersten Ranges geltende akustische

Halluzinationen, ferner optische, olfaktorische halluzinatorische Erlebnisse.

Träten optische Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen in Verbindung mit

religiös-ekstatischen Zuständen auf, spreche man auch von Visionen.

Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur liessen sich oft lange Zeit, jedoch

nicht dauerhaft, nicht von protrahierten Syndromen und initialen Stadien einer

Schizophrenie unterscheiden. Auch abnorme Erlebnisreaktionen könnten an eine

schizophrene Phase erinnern, dies gelte beispielsweise für Menschen, die sich

in Lebensschwierigkeiten befänden; jedoch kämen diese auch bei Anhängern

bestimmter religiöser Gruppierungen, bei induzierten Reaktionen und

gemeinschaftlichen Wahnbildungen mit einer psychisch-reaktiven Auslösung vor

(IV-Nr. 59.7 S. 18).

Bezogen auf den konkreten Fall legte

Dr. med. K.___ dar, beim Beschwerdeführer ergäben sich aktuell und auch

retrospektiv aus der Aktenlage bis auf die von ihm angegebenen, seltenen

halluzinatorischen Phänomene insbesondere keine Hinweise auf formale

Denkstörungen, beispielsweise im Sinne einer Inkohärenz, auch seien die

Schwingungsfähigkeit und der Affekt nicht verändert. Das Bekunden, Stimmen zu

hören, unter Halluzinationen zu leiden, sei schwer zu objektivieren. Bei

Schizophrenie kämen derartige Symptome jedoch sehr selten isoliert vor.

Gravierende Symptome einer Schizophrenie seien verhaltensrelevant. Symptome,

die sich im Alltagsleben und in Beziehungen kaum manifestierten, begründeten

Zweifel. Auch sei es schwer, bestimmte Symptome wie Affektstörungen,

Dissoziation von Affekt und Denkinhalt nachzuahmen; dies gelte auch für die

Gesetzmässigkeiten der Entwicklung psychotischer Symptome, insbesondere jedoch

schizophrene Denkstörungen und autistische Verhaltenszüge, die bei

vorgetäuschten Symptomen einer Psychose nur selten vorkämen. Auch der Umstand,

dass der Beschwerdeführer von der bisherigen Therapie nicht über einen längeren

Zeitraum habe profitieren können, erscheine nicht schlüssig und

nachvollziehbar. Auch seien die stationären Aufenthalte zum Teil sehr kurz, was

eher gegen das Vorhandensein einer relevanten Schizophrenie mit akuten und

dringend akut behandlungsbedürftigen Symptomen spreche. Es sei auch

unwahrscheinlich, dass sich Symptome, die zu einer stationären Akutaufnahme

führten, innerhalb weniger Tage zurückbildeten. Die Einnahme eines

Antipsychotikums und eine längere psychiatrische Behandlung belegten per se das

Vorliegen einer Schizophrenie nicht, zumal auch die behandelnden Ärzte

zeitweilig Zweifel angemeldet und den Zustand des Beschwerdeführers nach seinen

eigenen Angaben beschrieben hätten, dabei jedoch auch diagnostische

Unsicherheiten bekundet oder sich diagnostisch zum Teil gar nicht festgelegt hätten;

manchmal seien auch frühere Diagnosen übernommen worden, ohne dies erneut zu

diskutieren. Dabei seien die damals schon zum Teil bekannten psychosozialen

Aspekte nicht gebührend berücksichtigt und in differentialdiagnostische

Überlegungen einbezogen worden. Es sei auch zu erwähnen, dass zu der aktuell

angegebenen Einnahme von Olanzapin dessen Metabolit nicht nachweisbar gewesen

sei, was auch gegen eine konstante Einnahme spreche. Selbst wenn eine blande

psychotische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden wäre, würde sie sich auf

die Arbeitsfähigkeit längerfristig erst dann auswirken, wenn alle

Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wären. Auch müssten beim Beschwerdeführer

Negativsymptome, Antriebsdefizite und ein mangelndes Durchhaltevermögen zu

massiver Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen, bevor eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte. Bei einem akuten

Zustandsbild mit passagerem Wahn, Stimmenhören und affektiven Symptomen würde

man jedoch von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Beim

Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eine floride psychotische Symptomatik

noch eine depressive Nachschwankung oder ein relevanter Residualzustand

nachzuweisen (IV-Nr. 59.7 S. 18 f.).

Der psychiatrische Teilgutachter stellte

sodann fest, über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei lediglich

bekannt, dass er früher in selbstständiger und selbstverantwortlicher Weise

viel und ausdauernd gearbeitet habe, in seinem Beruf auch wirtschaftlich erfolgreich

gewesen sei. Dies spreche auch für eine sehr gute Belastbarkeit und eher gegen

eine höhere Vulnerabilität, die das Auftreten einer Psychose begünstigen

könnte. Auch seine Aussage, er könne keinerlei Beschäftigung mehr in der Zukunft

nachgehen, was er selbst in der häuslichen Umgebung praktiziere, erscheine

nicht medizinisch begründet. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung sei dagegen das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers

unauffällig gewesen, es sei weder Müdigkeit aufgetreten noch hätten sich andere

psychische Auffälligkeiten gezeigt, die bei einem chronischen psychotischen

Zustandsbild in einer belastenden Untersuchungssituation dringend zu erwarten

wären. Die Motivation des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen

Phantasien, keiner Arbeit mehr nachgehen zu wollen, seien psychiatrisch nicht

zu ergründen, bis auf die Aussage, er sei in Wirklichkeit mehrere Jahre älter

als in seinem Ausweis angegeben, welche durchaus den Wunsch nach Ruhe und

Ruhestand nach der jahrelangen Mühsal der anstrengenden Tätigkeit implizieren

könnte. Dem Beschwerdeführer sei das magische Denken nicht ganz fremd und es

dürfte ein wichtiger Bestandteil seiner religiösen Überzeugung darstellen, was

durchaus verbunden mit den anderen Intentionen den Glauben an eine relevante

psychische Störung bestärken könnte. Der sonstige Eindruck in der klinisch

psychiatrischen Untersuchung, das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung

mit neuropsychologisch nicht plausiblem Störungsprofil, u.a. auch das Ergebnis

des Rey-Memory-Tests im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung, wie auch die

Auffälligkeit im Labor mit fehlendem Metaboliten-Nachweis des anamnestisch als

regelmässig eingenommenen Antipsychotikums Olanzapin sprächen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit für eine Aggravation und liessen die Diagnosestellung einer

psychotischen Störung nicht zu (IV-Nr. 59.7 S. 19).

Ferner nahm Dr. med. K.___ Stellung

zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabilitationen und

Eingliederungsmassnahmen etc., wobei er festhielt, Kooperationsprobleme seien

aus psychiatrischer Sicht nicht als krankheits- oder ressourcenbedingt

anzusehen. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei nicht von

einer psychotischen Störung auszugehen, somit stelle sich nicht die Frage nach

der Ausschöpfung der Therapie. Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der

psychiatrische Teilgutachter fest, im Hinblick auf Befundkonsistenz ergäben

sich keine überzeugenden Argumente für die Richtigkeit der Angaben des

Beschwerdeführers, dies sowohl anamnestisch als auch aus den vorgelegten

ärztlichen Berichten, auch wenn soziokulturelle und religiöse Aspekte

bestünden, welche durchaus ein magisches Denken, aber keine

behandlungsbedürftige psychotische Störung begründeten. Die Würdigung von

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Aufgrund der

langjährigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich keine

Störung der Fähigkeit zur Anpassung von Regeln und Routinen ableiten. Der

Beschwerdeführer sei im Stande zu planen und zu strukturieren. Auch bestünden

keine Belege dafür, dass er nicht ausreichend flexibel und umstellungsfähig

wäre. Die Kompetenz- und die Wissensanwendung dürfte alleine schon aufgrund der

langjährigen beruflichen Erfahrung ungestört sein, auch wenn gegenwärtig keine

Überprüfung dieser Fähigkeit möglich sei. Im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung sei der Beschwerdeführer durchhaltefähig gewesen, habe sich

behaupten, Kontakt aufnehmen und eine adäquate Konversation mit seinem

Gegenüber führen können. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er in

einer Gruppe nicht zu Recht kommen würde. Die Fähigkeit zu engen dyadischen

Beziehungen sei soweit beurteilbar ungestört. Auch die Fähigkeit zu

Selbstpflege und zur Selbstversorgung sei gegeben, dies gelte auch für die

Mobilität und die Verkehrsfähigkeit (IV-Nr. 59.7 S. 19 f.).

Im Rahmen der Beantwortung der

gestellten Fragen hielt der psychiatrische Teilgutachter abschliessend zur

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fest, der Beschwerdeführer

könnte 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein bzw. ein Pensum von 100 %

ausüben, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Abgesehen von den

stationären Klinikaufenthalten bestehe kein Anhalt für längere

Arbeitsunfähigkeiten. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde

vermerkt, eine vorübergehender Verzicht auf Zeitdruck wäre sinnvoll. Eine

Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag (100 %) sei jedoch auch hier möglich.

Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 59.7 S. 20

f.).

5.3 Nach dem Gesagten legt der

Dr. med. K.___ umfassend, sehr detailliert, nachvollziehbar und

überzeugend dar, weshalb er beim Beschwerdeführer die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie nicht stellen konnte und weshalb er den diagnostizierten, inzwischen

abgeklungenen Anpassungsproblemen (F43.2) sowie den Problemen bei der

Lebensbewältigung (Z73) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Der

in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen

des Gutachters zum kulturellen Hintergrund seien nach den Angaben des

behandelnden Psychiaters falsch, da er alevitischen Glaubens sei und deshalb

nichts mit Geistervorstellungen des türkischen Kulturkreises zu tun habe (Beschwerde,

S. 15 f. Ziff. 21 f.; vgl. IV-Nr. 65 S. 2 f. [E. II. 3.19

hiervor] hiervor), ist nicht stichhaltig. Der psychiatrische Teilgutachter

hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung berichtet, in einem kurdischen Gebiet als Kurde geboren und im

alevitischen Glauben bzw. in der alevitischen Tradition aufgewachsen zu sein

(IV-Nr. 59.7 S. 17 oben). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass

der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers, d.h. insbesondere sein

alevitisches Glaubensbekenntnis, seine entsprechende religiöse Erziehung und die

Bewahrung alevitischer Traditionen, im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung sachgerecht

gewürdigt und mitberücksichtigt wurde. Dass Dr. med. K.___ dann ausführte,

bei Personen aus dem «türkischen Kulturkreis» komme die Konfrontation mit

Geistern selbst in banalen Überforderungssituationen häufiger vor (vgl. IV-Nr. 59.7

S. 18 oben), vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht

als falsch erscheinen zu lassen. Der Experte nahm Bezug auf den alevitischen

Glauben bzw. den alevitischen Hintergrund des Beschwerdeführers, welcher im

Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung durchaus als dem türkischen

Kulturkreis zugehörig bezeichnet werden kann; es gilt dabei zu beachten, dass

es sich bei Aleviten um Mitglieder einer vorwiegend in der Türkei beheimateten

Glaubensrichtung handelt (https://de.wikipedia.org/wiki/Aleviten). Ausserdem

machte der psychiatrische Teilgutachter nicht die Schlussfolgerung, alleine

deswegen liege beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung vor. Vielmehr

legte er überzeugend dar, dass paranoide Gedanken in jedem Fall auf ihren

realen Hintergrund zu untersuchen seien. Magische Vorstellungen über das

Entstehen und die Bedeutung von Symptomatik sollten einbezogen werden, um kulturgebundene

Syndrome nicht zu übersehen (IV-Nr. 59.7 S. 17 unten). Dass der

Facharzt schliesslich keine paranoide Schizophrenie diagnostizieren konnte,

stützte sich auf verschiedene Untersuchungsbefunde und Erkenntnisse aus der psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers, nicht nur auf dessen kulturellen

Hintergrund. Sein diesbezüglicher Einwand vermag den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens somit nicht zu schmälern.

5.4 Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers übernahm Dr. med. K.___ nicht einfach die Hypothese des

früheren psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.___, wonach das

Stimmenhören auch eine andere Ursache als eine psychische Krankheit haben könne

(vgl. Beschwerde, S. 18 Ziff. 23), sondern er führte im Rahmen der Herleitung

der Diagnosen vielmehr aus, Dr. med. D.___ habe die im Jahr 2015

diagnostizierte paranoide Schizophrenie aus versicherungspsychiatrischer Sicht

als diskussionsbedürftig angesehen und sich dahingehend geäussert, aus

gutachterlicher Sicht müsse immer hinterfragt werden, ob motivationale Faktoren

vorliegen könnten, derartige Angaben mit bewusstem Ausdruckscharakter zu

tätigen. Er erachtete die von Dr. med. D.___ attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten drei Monate (also bis Mitte

Juni 2016) zwar als nachvollziehbar (vgl. IV-Nr. 7 S. 15;

vgl. E. II. 3.3 hiervor), bemerkte jedoch, es fehle eine wichtige

Auseinandersetzung mit soziokulturellen Faktoren und auch verschiedenen

Einzelheiten bezüglich der geschilderten und als psychotisch eingeschätzten

Phänomene, welche der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen

psychischen Untersuchung hier geschildert habe; diese hätten jedoch eine

Rücksprache und eine differentialdiagnostische Diskussion mit den behandelnden

Ärzten erwarten lassen (IV-Nr. 59.7 S. 15). Auch die weiteren

Berichte der Klinik für Psychiatrie, [...], der zweiten psychiatrischen

Gutachterin Dr. med. E.___, des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___,

des Bürgerspitals [...] und des RAD- und Facharztes Dr. med. J.___ wurden

gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Im Weiteren erfolgte eine aktuelle

umfassende gutachterliche Bewertung des psychiatrischen Sachverhalts

(IV-Nr. 59.7 S. 14 ff.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Demnach setzte

sich Dr. med. K.___ mit der bestehenden Aktenlage eingehend auseinander

und kam zum Schluss, aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei

nicht von einer psychotischen Störung auszugehen, die Frage nach der

Ausschöpfung einer Therapie stelle sich nicht und berufliche Massnahmen seien möglichst

bald anzustreben (IV-Nr. 59.7 S. 20).

Zu einem damit weitgehend

übereinstimmenden Ergebnis war auch die psychiatrische Gutachterin

Dr. med. E.___ in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2016 gekommen,

wonach wesentliche Zweifel am Vorliegen einer schizophrenen Störung bestünden,

dies einerseits in diagnostischer Hinsicht, andererseits aber auch aufgrund

einer Reihe anderer Aspekte (atypisches Erkrankungsalter, keine psychiatrische

Vorgeschichte bis zum Jahr 2014, gute familiäre und gesellschaftliche

Integration an seinem Wohnort und gutes Funktionsniveau bis 2014, sehr rasche

Rückbildung der «psychotischen» Symptomatik während der Hospitalisation

innerhalb weniger Tage, Medikamentenspiegel mit nicht nachweisbarem Serumspiegel

für das Neuroleptikum Risperidon [Risperdal]). Die psychiatrische Gutachterin konnte

klinisch einzig ein «adynames» Syndrom objektivieren, welches sich aufgrund

formaldiagnostischer Aspekte einer leicht bis höchstens mittelgradig

ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0/1) zuordnen lasse; die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie konnte sie ebenfalls nicht bestätigen.

Im Weiteren kam Dr. med. E.___ zum Schluss, bei adäquater Therapie könnte

mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Nicht

zumutbar seien derzeit Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität, die Eigeninitiative, die soziale

Kommunikation und an die kognitiven Funktionen stellten; dagegen könnten Computerarbeiten,

das Aufnehmen von Bestellungen, Einkassieren und ähnliche Tätigkeiten ab sofort

mit einem verminderten zeitlichen und leistungsmässigen Pensum von 50 %

ausgeübt werden, wobei die rasche Integration in ein Beschäftigungsprogramm zur

Aktivierung, Tagesstrukturierung und Rekonditionierung dringend angezeigt

erscheine. Bei intensivierter Therapie, weiterer Rückbildung der depressiven

Symptome und zu erwartender Rekonditionierung sollte innerhalb der nächsten 3

bis 6 Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu

erreichen sein (IV-Nr. 18.4 S. 15 ff.; vgl. E. II. 3.6

hiervor). Demnach wird von sämtlichen involvierten psychiatrischen Gutachtern

übereinstimmend das Vorliegen einer schizophrenen Störung verneint oder

zumindest deutlich in Frage gestellt und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch

den Beschwerdeführer als grundsätzlich möglich und zumutbar erachtet.

5.5 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. K.___ nehme im

Gutachten an keiner Stelle Bezug auf die Beschreibung seines psychischen und

affektiven Zustandes; der Gutachter ignoriere seine Beschwerden (Beschwerde,

S. 24; A.S. 29). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

sowohl im Rahmen eines offenen Interviews als auch bei einer vertiefenden

Befragung vom psychiatrischen Teilgutachter zu seinen aktuellen Beschwerden

befragt wurde (IV-Nr. 59.7 S. 5 ff. Ziff. 3). Bei der

gutachterlichen Bewertung des psychiatrischen Sachverhalts legte Dr. med. K.___

dar, anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei das

Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers unauffällig gewesen, es sei weder

Müdigkeit aufgetreten, noch hätten sich andere psychische Auffälligkeiten

gezeigt, die bei einem chronischen psychotischen Zustandsbild in einer

belastenden Untersuchungssituation dringend zu erwarten wären. Aufgrund des sonstigen

Eindrucks in der klinisch psychiatrischen Untersuchung, des Ergebnisses der

neuropsychologischen Abklärung mit neuropsychologisch nicht plausiblem

Störungsprofil, des Rey-Memory-Tests im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung

und auch der Auffälligkeit im Labor mit fehlendem Metabolitennachweis des

anamnestisch als regelmässig eingenommenen Antipsychotikums Olanzapin sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation auszugehen; aufgrund der

Untersuchungsergebnisse könne die Diagnose einer psychotischen Störung nicht

gestellt werden (IV-Nr. 59.7 S. 19). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse

besteht kein Grund für die Behauptung, der psychiatrische Teilgutachter nehme

keinen Bezug auf die Beschreibung des psychischen und affektiven Zustandes

durch den Beschwerdeführer selbst. Dass sich der Beschwerdeführer als unzufrieden,

freud- und lustlos bezeichnete und angab, er habe keine Kraft, wenig Freude am

Leben und sein Körper fühle sich wie leer an, wurde im Rahmen der vertiefenden

Befragung aufgenommen und anschliessend gewürdigt. Auch die Schilderungen des

Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Stimmenhörens wurden mitberücksichtigt

und differenziert beurteilt (IV-Nr. 59.7 S. 5 ff. und 14 ff.). Eine

Unvollständigkeit des Gutachtens bezüglich der geltend gemachten Beschwerden ist

somit nicht erkennbar.

5.6 Ebenso wenig kann der

psychiatrische Teilgutachter als voreingenommen angesehen werden (vgl.

Beschwerde, S. 25 f. Ziff. 28; A.S. 30 f.). Indem Dr. med. K.___

seine Beobachtungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen äussere

Erscheinung im Rahmen der Befunderhebung wiedergab (der Explorand sei

unrasiert, wirke insgesamt etwas ungepflegt, gebe stellenweise Vorbeiantworten

auf klare Fragen, gelegentlich grimassiere er auffällig und gebe sich etwas

verlangsamt; es sei keine Müdigkeit erkennbar, auch wenn der Explorand versuche,

mit Gewalt zu gähnen; vgl. IV-Nr. 59.7 S. 11 Ziff. 4.1), liegen

damit noch keine Umstände vor, die im Sinne der Rechtsprechung den Anschein von

Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Gutachters objektiv zu erwecken

vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016

E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gutachter muss zur korrekten Beurteilung des

Exploranden zugestanden werden, seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand,

zum Verhalten und zur äusseren Erscheinung im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung

detailliert wiederzugeben und zu würdigen, ohne sich deswegen gleich dem Vorwurf

der Voreingenommenheit aussetzen zu müssen. Auch die Feststellung des Gutachters

im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung, der Explorand «wirke während der

Untersuchung stellenweise etwas unruhig», sonst bestünden keine Auffälligkeiten

der Psychomotorik und die Mimik und Gestik seien spärlich bis mässig ausgeprägt

(IV-Nr. 59.7 S. 11 unten), kann nicht als Hinweis für eine

Voreingenommenheit des Gutachters interpretiert werden. Ebenso wenig die

Erkenntnis, die Willenskräfte des Beschwerdeführers seien nicht nennenswert reduziert

und der Antrieb sei nicht vermindert (IV-Nr. 59.7 S. 12). Ohne

weitere Anhaltspunkte kann nicht gesagt werden, der psychiatrische Teilgutachter

bemühe sich, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen. Dass der

Beschwerdeführer mit der gutachterlichen Beurteilung nicht übereinstimmende Aussagen

macht, ändert daran nichts.

5.7 Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers sind die Angaben des Experten im Rahmen der Befunderhebung

nachvollziehbar. Unsicherheiten oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Zur

Affektivität hielt Dr. med. K.___ sodann fest, der Beschwerdeführer sei

affektiv wenig auslenkbar und schwingungsfähig; es bestünden keine Hinweise für

eine Affektlabilität. Im Kontakt wirke er freundlich und zugewandt. Stellenweise

grimassiere er leicht, was einem «Tick» entspreche und weniger einer

psychomotorischen psychotischen Ausdrucksform (IV-Nr. 59.7 S. 12 oben).

Wenn der Gutachter bei diesem Befund nicht von einer erheblichen Affektstörung

ausgeht, ist dieser fachärztlichen Einschätzung zu folgen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers sind auch bezüglich seiner «innerpsychischen

Situation» keine offenen Fragen ersichtlich. Ebenso wenig bestehen

Anhaltspunkte, die Beurteilung des Gutachters, wonach anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers

unauffällig gewesen sei, es sei weder Müdigkeit aufgetreten noch hätten sich

andere psychische Auffälligkeiten gezeigt, die bei einem chronischen

psychotischen Zustandsbild in einer belastenden Untersuchungssituation dringend

zu erwarten wären (IV-Nr. 59.7 S. 19), in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer

gemäss seinen Angaben zu diesem Untersuchungsgespräch «erscheinen musste», ändert

daran nichts.

5.8 Nach den gutachterlichen Angaben

konnten die Medikamente «Fluoxetin», «Trazodon» und im niedrigen Bereich auch «Olanzapin»

im Serum nachgewiesen werden, es falle jedoch auf, dass der Metabolit zu

Olanzapin nicht nachweisbar sei. Bei einer regelmässigen Einnahme wäre ein

Steady-state auch der Metabolite zu erwarten, was aber nicht vorliege. Eine

regelmässige Einnahme des für eine Psychosebehandlung erforderlichen

Neuroleptikums könne somit nicht angenommen werden (IV-Nr. 59.7

S. 13). Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, er habe dem

Gutachter mitgeteilt, dass er zuerst Risperidon erhalten habe und dann auf

Olanzapin habe wechseln müssen. Das Risperidon habe er abgesetzt. Das Olanzapin

nehme er noch nicht lange, sodass sein Körper noch keinen Metaboliten habe

herstellen können. Aus den Laborergebnissen könne demnach nichts Nachteiliges

abgeleitet werden (Beschwerde, S. 32 Ziff. 33). Angesichts des

Umstands, dass der psychiatrische Teilgutachter über die aktuelle Medikation

und den erwähnten Medikamentenwechsel im Bild war (vgl. IV-Nr. 59.7

S. 10 unten) und gestützt auf die aktuelle Labordiagnostik (vgl.

IV-Nr. 59.7 S. 12 f.) darauf hinwies, angesichts des nicht

nachweisbaren Metaboliten zu Olanzapin könne nicht eine regelmässige Einnahme

des für die Psychosebehandlung erforderlichen Neuroleptikums angenommen werden,

besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln.

5.9 Nach dem Gesagten ist das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ im Rahmen der

polydisziplinären G.___-Begutachtung nicht zu beanstanden, wobei es auch den

Anforderungen an ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von BGE 141 V 281 gerecht wird. Ein Hinweis, dass keine gesetzeskonforme Prüfung der

Standardindikatoren durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommen worden sein

könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antworten auf die zu prüfenden Kriterien

können der umfassenden psychiatrischen Beurteilung ohne weiteres entnommen

werden (vgl. IV-Nr. 59.7 S. 16 ff. Ziff. 7). Dieser Einwand wird

vom Beschwerdeführer denn auch nur ungenügend begründet (vgl. Beschwerde,

S. 42 Ziff. 38). Von einer relevanten somatischen Komorbidität

(Rückenbeschwerden), welche nach der Auffassung des Beschwerdeführers im

psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls hätte berücksichtigt und dazu Stellung

genommen werden müssen, kann aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse

in den anderen Teilgutachten nicht ausgegangen werden (vgl. E. II. 7 ff.

hiernach). Sodann sind auch die Ergebnisse der testpsychologischen

Zusatzuntersuchungen (neuropsychologisches Teilgutachten vom 30. August

2018, REY-Memory-Test) zu berücksichtigen, wie im Folgenden noch darzulegen

sein wird (vgl. E. II. 6 hiernach). Demnach ist dem umfassenden,

nachvollziehbaren und überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. K.___ zu folgen, zumal es bezüglich der Beurteilung der

psychischen Situation des Beschwerdeführers mit den psychiatrischen Vorgutachten

von Dr. med. D.___ vom 16. März 2016 (vgl. E. II. 3.3 und 3.5.2

hiervor) und Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2016 (E. II. 3.6

hiervor) weitgehend in Einklang steht. Daran vermögen die abweichenden

Diagnosen und Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klinik für Psychiatrie, [...]

(vgl. E. II. 3.1, 3.2, 3.4, 3.5.1, 3.14 und 3.21 hiervor), des

behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 3.8, 3.11, 3.15,

3.17, 3.19, 3.23 und 3.25 hiervor) und des Hausarztes Dr. med. H.___ (vgl.

E. II. 3.7, 3.10, 3.24 und 3.26 hiervor) nichts zu ändern, werden von

ihnen doch keine wichtigen Aspekte genannt, die im Rahmen der psychiatrischen G.___-Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Diese

Auffassung vertritt auch der RAD- und Facharzt Dr. med. J.___ in seinen

Stellungnahmen vom 19. Dezember 2018 (vgl. E. II. 3.20 hiervor) und

13. März 2019 (vgl. E. II. 3.22 hiervor). Der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer zuletzt vom 31. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019

bereits zum fünften Mal in der Klinik für Psychiatrie in stationärem Rahmen

behandeln liess, vermag die Beurteilung des psychiatrischen G.___-Gutachters

nicht in Frage zu stellen, waren die stationären Aufenthalte doch nur von

kurzer Dauer und der Beschwerdeführer konnte seinen psychischem Gesundheitszustand

nach erfolgter Behandlung jeweils rasch stabilisieren und nach Hause entlassen

werden (vgl. IV-Nr. 7 S. 5; E. II. 3.1, 3.2, 3.4.1, 3.14

und 3.21).

6. Der Beschwerdeführer wendet

bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens ein, es sei nicht

nachvollziehbar, wie der Gutachter behaupten könne, er habe bei den Tests

bewusst oder unbewusst Minderleistungen gezeigt. Weshalb er in den Tests

dermassen schlecht abgeschnitten habe, müsse offenbleiben (Beschwerde,

S. 33 ff. Ziff. 34 f.). Dazu ist Folgendes festzustellen:

6.1 Der neuropsychologische

Teilgutachter, lic. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt

in seinem Teilgutachten vom 31. August 2018 fest, die Untersuchung sei am

30. August 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin in türkischer Sprache

durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei pünktlich alleine zur

Untersuchung erschienen (Anreise mit dem Auto, sein Sohn habe ihn gefahren). Sein

Erscheinungsbild sei etwas ungepflegt (Schweissgeruch) und beleibt gewesen. Sein

Zustand wurde wie folgt beschrieben: Er sei zeitlich, persönlich, situativ und

örtlich sicher orientiert. Die Kontaktaufnahme sei unauffällig. Er sei stets

freundlich zugewandt und gebe offen Auskunft. Die Anstrengungsbereitschaft sei

hingegen auffällig. Der Beschwerdeführer habe keine offensichtlichen Probleme beim

autobiographischen Gedächtnisabruf. Die Aufmerksamkeit in der 1-zu-1-Situation

sei stabil. Der Beschwerdeführer wirke fokussiert und wach. Innerhalb der

Untersuchungsdauer seien weder Ermüdungszeichen wie Gähnen, kleine Augen noch

sichtbarer Leistungsabfall beobachtbar. Das Arbeitstempo bei einfachen Aufgaben

ohne Stoppuhr sei unauffällig, bei komplexen Aufgaben oder Aufgaben mit

Stoppuhr reduziert. Sein Vorgehen sei strukturiert. Er wirke nachdenklich, die

affektive Schwingungsfähigkeit sei aber erhalten. Er wirke bei der Ankunft

ruhig und zeige keine Stresszeichen. Am Ende der Untersuchung habe er feuchte

Hände. Es bestünden keine Hinweise auf ausgeprägte Schmerzen, Hyperaktivität

oder Impulsivität. Er atme recht schwer (IV-Nr. 59.11 S. 5).

Gestützt auf die Untersuchungsbefunde in

den standardisierten Testverfahren gab der Neuropsychologe im Rahmen der

Diagnosestellung an, die neuropsychologische Teilbegutachtung habe zwar

defizitäre Leistungen in den Bereichen «Aufmerksamkeit», «Gedächtnis», «Exekutivfunktionen»,

«Sprache» und «Visuokonstruktion» ergeben, allerdings sei die Validität dieser

Defizite eingeschränkt. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei

nachweislich schwankend gewesen, d.h. die gezeigten Leistungen hätten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich der tatsächlichen

Leistungsfähigkeit entsprochen. Zur klinischen Beobachtung wurde erwähnt, das

Arbeitstempo bei komplexeren Aufgaben oder Aufgaben mit der Stoppuhr sei reduziert.

Die Initiierung von Handlungen sei etwas passiv und es bestehe keine spontane

Fehlerkontrolle. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit November 2015

psychisch krank zu sein. Explizit nach der kognitiven Situation befragt, habe

er angegeben, sein Gedächtnis sei schlechter geworden: Er könne sich Neues

nicht mehr gut merken und vergesse mehr. Seine Konzentrationsfähigkeit sei

schlecht. Wenn er sich auf etwas konzentriere, habe er zwar keine anderen

(störenden) Gedanken im Kopf, aber er höre ab und zu Stimmen (nicht seine

eigene), die ihm z.B. sagten, wohin er gehen solle. Es seien aber keine

«schlechten Ideen» mehr (früher schon: z.B. Aufforderung zum Suizid). Er sei

mental langsamer geworden, könne aber noch denken. Er könne nicht mehr so

fliessend reden (kurdisch und türkisch). Er verstehe recht gut Deutsch, aber

spreche es nicht besonders gut. Zur Ätiologie wurde dargelegt, negative

Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar, sodass man kein gültiges

Testprofil habe erhalten können. Das tatsächliche Leistungsniveau und -profil blieben

unklar. Grundsätzlich seien kognitive Defizite im Rahmen einer psychischen

Problematik aufgrund von Schmerzen und Schlafapnoe aufgetreten. Deren

eventuelle Art und Ausmass bleiben jedoch unklar (IV-Nr. 59.11 S. 7).

Die neuropsychologischen Diagnosen

lauteten wie folgt: «Nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den

Bereichen Neugedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei schwankender

Anstrengungsbereitschaft resp. Leistungsverzerrung». Zur medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, das aktuell

präsentierte Leistungsprofil sei verzerrt und widerspiegle nicht das

tatsächliche Leistungsprofil des Beschwerdeführers. Ein sicherer Verlauf könne

daher nicht beschrieben werden. Bisher habe zudem keine neuropsychologische

Abklärung stattgefunden. Der behandelnde Psychiater beschreibe aktuell

Konzentrationsprobleme, die man in der Untersuchung aber nicht habe beobachten

können. Die Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt: der

Beschwerdeführer habe bei einfachen Aufgaben ohne Stoppuhr in einem adäquaten

Tempo gearbeitet. Sobald aber die Zeit gemessen worden sei, habe er deutlich

verlangsamt gearbeitet. Die Leistungen seien aber in fast allen Tests defizitär

gewesen, es könnten sich deshalb keine weiteren Diskrepanzen zeigen. Klinisch

ergäben sich keine erhöhte Ablenkbarkeit, keine Probleme mit dem freien Gedächtnislauf,

keine Mühe, auf zuvor gemachte eigene Aussagen Bezug zu nehmen, und kein

Fadenverlieren. Testdiagnostisch seien jedoch Einschränkungen in relevanten

Bereichen festzustellen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen).

Psychische Probleme könnten zwar zu kognitiven Einschränkungen führen, ebenso

Schmerzen oder die berichtete Schlafapnoe: Solche könnten aber die aufgezeigten

Inkonsistenzen und Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung nicht erklären.

Ebenso könne man die Auffälligkeiten nicht durch die Fremdsprachigkeit

erklären, die Untersuchung habe im Beisein einer Dolmetscherin in seiner

Muttersprache stattgefunden. Ebenso sei nicht die geringe Schulbildung

ursächlich für die Ergebnisse (die einzelnen Tests berücksichtigten die geringe

Schulbildung). Das Ausmass der Einschränkungen bleibe somit unklar. Eine

Leistungsverzerrung sei nachgewiesen. Ob diese bewusstseinsnah oder -fern sei,

oder eine Mischung aus beidem, sei psychiatrischerseits zu beurteilen. In Anlehnung

an den Entscheidungsalgorithmus von Slick, Sherman und Iverson (1999) werde auf

eine Aggravation (bewusste Verzerrung) oder Verdeutlichung (unbewusste

Verzerrung) geschlossen. Dafür werde auf das psychiatrische Teilgutachten und

den gutachterlichen Konsens verwiesen (IV-Nr. 59.11 S. 8 f.).

Unter dem Titel «Würdigung von

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» wurde Folgendes angegeben: Wären die

Befunde valide, hätte der Beschwerdeführer ausgeprägte Mühe, Neues zu lernen,

wäre deutlich vergesslich, könnte über seine Situation nur lückenhaft Auskunft

geben und würde im Gespräch oder bei der Aufgabenbearbeitung öfters den Faden

verlieren. Bei Schwierigkeiten hätte er Mühe, eine alternative Lösung zu

finden, es würde ihm oftmals an Ideen mangeln. Zudem wäre er stark ablenkbar,

verlangsamt und hätte deutlich Mühe, von einer sehr einfachen und klar

definierten Aufgabe zur nächsten zu wechseln. Er hätte Mühe, übliche

visuell-koordinative Aufgaben (z.B. «Millimeterarbeiten», etwas nach einem Plan

zusammenbauen) auszuführen. Aufgrund der invaliden Ergebnisse werde ein

positives Funktionsprofil erstellt, welches aufzeige, welche Leistungen

mindestens möglich sein sollten: Der Beschwerdeführer könne in seiner

Muttersprache einem Gespräch folgen, adäquat Antwort geben, sich mündlich klar

und verständlich ausdrücken und differenziert seine Situation beschreiben. Er

verstehe einfache mündliche Anweisungen auf Anhieb und könne diese umsetzen. Er

bearbeite einfachste Aufgaben mehrheitlich in einem normalen Tempo. Er könne

sich in seiner Muttersprache schriftlich verständlich ausdrücken. Er sei fähig,

innerhalb von 3 Stunden und 5 Minuten Bezug auf zuvor gegebene Informationen zu

nehmen. Für dieselbe Dauer sei er ausreichend gut belastbar, d.h. seine

Leistungen brächen weder ein noch wirke er am Ende ermüdet oder abwesend. Eine

differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der invaliden

Ergebnisse leider nicht möglich (IV-Nr. 59.11 S. 9).

6.2 Gestützt auf die oben

dargelegten neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, welche eine

Leistungsverzerrung, d.h. eine Aggravation oder zumindest eine Verdeutlichung,

bestätigte, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe eine volle

Kooperationsbereitschaft gezeigt. Die Gründe für dieses Verhalten können nach

den Angaben des Psychologen weder mit der Fremdsprachigkeit noch mit der

geringen Schulbildung des Beschwerdeführers erklärt werden, fand die

Untersuchung doch im Beisein der Dolmetscherin in seiner Muttersprache statt (wobei

die Dolmetscherin gebeten wurde, sich ungefragt einzuschalten, wenn sie

Verständigungsschwierigkeiten erkenne) und die geringe Schulbildung wurde bei

den einzelnen Tests miteinbezogen (IV-Nr. 59.11 S. 5 und 8). Dass der

Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung und Untersuchung nach den

gutachterlichen Angaben freundlich zugewandt war und offen Auskunft gab, was

gegen eine Verdeutlichung bzw. Aggravation spreche, vermag die neuropsychologische

Befunderhebung (inkl. Testung) und Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Auch

die übrigen Einwände des Beschwerdeführers (Untersuchungssituation mit der

Stoppuhr, die ihn an seine beruflichen Stresssituationen erinnerten;

Konzentration, Stresstauglichkeit, Durchhaltevermögen und Affektivität seien

massiv beeinträchtigt; Beschwerde, S. 34 Ziff. 34; A.S. 39) vermögen

den Beweiswert der neuropsychologischen Begutachtung nicht zu relativieren. Hinweise,

dass die Aufgabenstellung in den Tests nicht korrekt übersetzt worden sein könnte

oder dass die Übersetzerin mit den Tests nicht vertraut gewesen wäre, wie dies

vom Beschwerdeführer angedeutet wird (vgl. Beschwerde, S. 37

Ziff. 35), sind nicht ersichtlich. Entgegen seiner Argumentation ist

aufgrund der Untersuchungsergebnisse in den psychiatrischen und

neuropsychologischen Teilbegutachtungen, der Auswertung des REY-Memory-Tests

(vgl. IV-Nr. 59.7 S. 14) und der Auffälligkeit im Labor mit fehlendem

Metabolitennachweis des angeblich regelmässig eingenommenen Antipsychotikums

Olanzapin (IV-Nr. 59.7 S. 12 f.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

von einer Aggravation auszugehen, was nach den gutachterlichen Angaben die

Diagnose einer psychotischen Störung nicht zulässt (IV-Nr. 59.7 S. 19

und 59.11 S. 8 f.). Es besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren und

schlüssigen Abklärungsergebnissen der Experten abzuweichen.

7.

7.1 In Bezug auf das orthopädische

Teilgutachten macht der Beschwerdeführer geltend, die gutachterliche

Beurteilung, wonach er zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht nachvollzogen

werden. Es müsse auch geprüft werden, welchen Einfluss seine psychische

Erkrankung auf die Fähigkeit zur Überwindung der Schmerzen habe. Es fehle z.B.

der Hinweis, dass er auch an massiven Rückenschmerzen leide. Die Aussage der

orthopädischen Teilgutachterin, dass es sich um eine geringe orthopädische

Problematik handle, überzeuge vor dem Hintergrund des MRI vom 5. Juli 2018

nicht. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch

in einer angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei

nicht nachvollziehbar; es verblieben Unsicherheiten und Unklarheiten

(Beschwerde, S. 41 ff. Ziff. 38 ff.).

Die orthopädische Gutachterin,

Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, hielt in ihrem Teilgutachten vom 12. Juli 2018

(Untersuchung vom 28. Juni 2018) im Wesentlichen fest, der

Beschwerdeführer habe angegeben, die angestammten Tätigkeit im Imbissstand sei

stehend auszuüben gewesen mit Heben und Tragen von schweren Lasten von

ca. 20 kg. Die Ehefrau habe auch noch geholfen. Er könne die bisherige

Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr ausüben, nicht wegen des Rückens. Das

einschneidende Ereignis sei die psychische Erkrankung mit einem Verfolgungswahn

gewesen. Die durchgeführte Zusatzdiagnostik (MRT der LWS und ISG durch [...]

vom 5. Juli 2018, IV-Nr. 59.6) wurde dahingehend kommentiert, beim

Beschwerdeführer seien neben einem kongenital engen Duralschlauch ohne Stenosen

Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 vorhanden; es bestehe keine Kompression von

neurogenen Strukturen. Zur Herleitung der Diagnose wurde angegeben, der 48-jährige

(auf dem Papier 43-jährige) Beschwerdeführer habe primär psychische Probleme.

Aus den Akten und der gutachterlichen Befragung finde sich orthopädisch einzig

ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, welches erstmalig aufgetreten sei und

zu einer Hospitalisation vom 5. bis 8. September 2017 geführt habe (vgl.

E. II. 3.13 hiervor). In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich

ausser lokalen Druckdolenzen in der LWS keine auffälligen Befunde finden

lassen, insbesondere keine radikulären Zeichen oder ein paravertebraler

Hartspann. Die Beweglichkeit der LWS sei ordentlich gewesen. Es wurde folgende

Diagnose gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen

bei/mit normaler LWS-Beweglichkeit und ohne paravertebralen Hartspann sowie

einem kongenitalen engen Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4

bis L5/S1 ohne Kompression von neurogenen Strukturen (IV-Nr. 59.5

S. 5 ff.).

Die medizinische und

versicherungsmedizinische Beurteilung lautete wie folgt: Die IV-Anmeldung vom

2. Mai 2016 sei wegen psychischer Probleme erfolgt. Orthopädisch sei der

Beschwerdeführer wegen einer akuten Lumbago (Hexenschuss) vom 5. bis

8. September 2017 hospitalisiert gewesen. Er habe früher nie

Rückenprobleme gehabt. Während der gutachterlichen Befragung habe er erklärt, dass

er seine angestammte Tätigkeit weiter ausüben könnte wegen der Rückenprobleme. Einzig

wegen der psychischen Problematik gehe es nicht. Zusammengefasst sei die

orthopädische Behandlung lege artis erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin

in regelmässiger Behandlung beim Hausarzt. Eine Physiotherapiebehandlung finde

nicht mehr statt. Die Schmerzmedikation erfolge mit 1 Tablette Dafalgan pro

Tag, was als sehr minimal zu bezeichnen sei. Die orthopädische Problematik sei

als gering einzustufen, was auch der Explorand selbst so sehe. Zur Konsistenz

und Plausibilität wurde angegeben, es bestünden keine Diskrepanzen zwischen den

Akten und den Angaben des Exploranden. Seine Beschwerdeangaben seien allgemein in

Bezug auf die Schmerzintensität – verglichen mit der geringen Medikation mit Dafalgan

– auf der höheren Seite. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde vermerkt,

im Vordergrund stünden psychische Probleme. Hinsichtlich der Rückenproblematik

seien altersentsprechende Befunde sowohl klinisch als auch radiologisch ohne

radikuläre Zeichen festzustellen. Der Beschwerdeführer habe seit Herbst 2017

Rückenbeschwerden. Früher habe er nie solche Beschwerden gehabt und er sei nur

einmal vom 5. bis 8. September 2017 wegen einer akuten Lumbago

hospitalisiert gewesen. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung bestünden

keine Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Imbissstandbesitzer.

Aktuell bestehe aus orthopädischer Sicht folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das

Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht mehr

zumutbar. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten

Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (8,5 Std. pro Tag;

Pensum von 100 %) ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Rückblickend könne

in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit während ca. maximal 6

Wochen ab 5. September 2017 postuliert werden. Sonst sei keine retrospektive

Arbeitsfähigkeit ersichtlich (IV-Nr. 59.5 S. 9 ff.; MRT der LWS und

ISG vom 5. Juli 2018, IV-Nr. 59.6).

7.2 Gestützt auf die oben

dargelegten Untersuchungsergebnisse im orthopädischen Teilgutachten kann –

entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – nicht gesagt werden, er leide an

massiven Rückenschmerzen, gab er doch gegenüber der orthopädischen Gutachterin

selber an, er könne die angestammte Tätigkeit aus psychischen Gründen – und nicht

wegen des Rückens – nicht mehr ausüben (IV-Nr. 59.5 S. 5 und 9). Dementsprechend

erfolgte seine IV-Anmeldung vom 27. April 2016 ausschliesslich wegen

«Depressionen» (vgl. IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Nach den

fachärztlichen Angaben ist die orthopädische Problematik als gering einzustufen.

So stellte die orthopädische Gutachterin fest, während der Befragung habe weder

ein Positionswechsel noch ein Herumlaufen festgestellt werden können. Das

Ausziehen sei flüssig im Stehen und Sitzen erfolgt. Die Untersuchungsbefunde an

der Wirbelsäule und Halswirbelsäule, den Schultern, Ellbogen, Händen, Hüften

und Knien, am oberen Sprunggelenk sowie an den Füssen waren – bis auf zirkuläre

Hypästhesien (herabgesetzte Empfindlichkeit) in allen Langfingern und im

Daumenbereich – unauffällig. Im Rahmen der Beurteilung wies Dr. med. M.___

darauf hin, in der gutachterlichen Untersuchung habe sie, ausser lokalen

Druckdolenzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), keine auffälligen Befunde,

insbesondere keine radikulären Zeichen oder einen paravertebralen Hartspann,

feststellen können. Die Beweglichkeit der LWS sei ordentlich. Im neu

durchgeführten MRI der LWS vom 5. Juli 2018 hätten sich ein kongenital

enger Duralschlauch ohne Stenosen und Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 ohne

Kompression von neurogenen Strukturen gezeigt (IV-Nr. 59.5 S. 6 ff.).

Demnach geht die orthopädische Teilgutachterin von weitgehend normalen,

altersentsprechenden orthopädischen Befunden aus (vgl. IV-Nr. 59.5

S. 10 Ziff. 7.4). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer selber

an, die bisherige Tätigkeit könne er ausschliesslich wegen seines psychischen

Leidens nicht mehr ausüben. Dementsprechend findet auch keine Physiotherapie

mehr statt und es besteht lediglich eine minimale Schmerzmedikation. Gemäss den

nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben sind demnach aus orthopädischer Sicht keine

funktionellen Einschränkungen, weder in der angestammten noch einer anderen

angepassten Tätigkeit, ersichtlich. Zu beachten ist lediglich das angegebene

Zumutbarkeitsprofil, wonach das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr

als 20 kg nicht mehr zumutbar sei. Angesichts der dargelegten

Untersuchungsergebnisse waren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

weder eine weitere Auseinandersetzung mit den MRT-Befunden vom 5. Juli

2018 noch andere orthopädische Abklärungsmassnahmen angezeigt. Auszuräumende Unsicherheiten

oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers,

die orthopädische Teilgutachterin habe den Gesprächsverlauf nicht sachgerecht

wiedergegeben, da er sich freud- und kraftlos fühle und am ganzen Körper,

insbesondere auch im Rücken, Schmerzen habe, kann nach dem Gesagten nicht

gefolgt werden. Es liegt nach den fachärztlichen Angaben aus orthopädischer

Sicht keine Störung vor, welcher ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.

Demnach konnte die Prüfung des Einflusses einer somatischen Komorbidität auf

die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung

unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430).

8.

8.1 Bezüglich des allgemein

medizinisch-internistischen Teilgutachtens macht der Beschwerdeführer schliesslich

geltend, er sei angesichts der Umschreibung einer angepassten Tätigkeit bei der

Suche eines Arbeitsplatzes massiv eingeschränkt. Zusammen mit den Einschränkungen

aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr

als 30 % ausgeschlossen. Er könne nur noch körperlich leichte Arbeit

ausüben. Eine körperlich schwere Arbeit – wie das Führen eines Take-Aways – sei

nicht mehr möglich. Zudem dürfe es sich nicht um komplexe Arbeitsvorgänge

handeln, es sollte keine Akkordarbeit sein und keine Arbeit mit

überdurchschnittlichem Zeitdruck und Lärm. Auch Arbeiten mit visueller

Kontrolltätigkeit seien nicht möglich. Es sei bisher nicht abgeklärt worden,

welche Tätigkeiten er mit seinen Einschränkungen im psychischem und physischen

Bereich ausüben könnte (Beschwerde, S. 47 ff. Ziff. 41; A.S. 52

ff.).

Im allgemein medizinisch-internistischen

Teilgutachten vom 7. August 2018 (Untersuchung vom 10. Juli 2018) diagnostizierte

Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen medikamentös

eingestellten Diabetes mellitus, Bluthochdruck, ein metabolisches Syndrom mit

erhöhtem kardiovaskulärem Risikoprofil (Diabetes, Bluthochdruck,

Hyperlipoproteinämie, Adipositas I), ein lageabhängiges Schlafapnoesyndrom

(aktuell ohne nächtliche Überdruckbeatmung) und ein Nikotinabusus, wobei im

Wesentlichen dargelegt wurde, die aktuelle Behandlung des Bluthochdrucks und

des Diabetes mellitus erscheine angemessen, die Massnahmen hinsichtlich des

Schlafapnoesyndroms, der Adipositas und des Nikotinabusus seien dagegen

unzureichend. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete

dahingehend, die ausgeprägte Inaktivität des Beschwerdeführers hindere ihn jedoch

nicht daran, beim Hausarzt regelmässig eine Skat-Therapie zur Behandlung seiner

erektilen Dysfunktion zu machen. Trotz seiner angegebenen ausgeprägten

Inaktivität mache er wohl doch Bank- und Amtsgeschäfte gemeinsam mit seiner

Ehefrau. Von der körperlichen Seite bestehe eine ausgeprägte Inaktivität, die

aus internistischer Sicht nicht erklärt werden könne. Insbesondere führe er

keine regelmässigen gymnastischen Übungen durch und er mache auch keine

Physiotherapie. Auch eine Teilnahme an einer psychologischen Gruppentherapie

habe er abgelehnt. Abgesetzt sei von ihm auch die nächtliche Überdruckbeatmung;

es sei daher nicht verwunderlich, dass er weiterhin über Müdigkeit und

Abgeschlagenheit klage. Die in der Türkei durchgeführte Operation im Rachenraum

sei keine etablierte Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms.

Verstärkt werde die morgendliche Müdigkeit und Abgeschlagenheit wahrscheinlich

noch durch das abendlich verordnete Präparat «Zoldorm». Aus internistischer

Sicht sei keine Erkrankung zu finden, die eine wesentliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit begründen würde. Es bestünden keine Vorbehalte gegenüber

einer leichten körperlichen Tätigkeit mit ausreichender Wechselbelastung.

Ungünstig wäre dagegen wegen des Diabetes mellitus eine rein sitzende

Tätigkeit. Hinsichtlich des Bluthochdrucks sollten taktgebundene Tätigkeiten,

Akkordarbeiten, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und mit

verstärktem Arbeitsstress vermieden werden. Ebenso ungünstig seien Tätigkeiten

bei langanhaltendem starken Lärm. Internistischerseits seien 8,5 Stunden pro

Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit möglich. Dabei bestehe eine um

10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Hinzuweisen sei allerdings darauf,

dass die Leistungseinschränkung überwiegend durch ein nicht optimal behandeltes

Schlafapnoesyndrom erklärbar sei. Durch eine konsequente Behandlung von

Bluthochdruck, Diabetes mellitus und Schlafapnoesyndrom sowie Nikotinverzicht

könnte eine weitgehende Beseitigung von leistungsmindernden Faktoren erreicht

werden. Damit wäre eine Leistungsfähigkeit von 100 % erzielbar. Eine

optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Leichte

körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung Sitzen, Gehen und Stehen, keine

visuellen Kontrolltätigkeiten, keine Überwachung und/oder Steuerung komplexer

Arbeitsvorgänge, keine taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit, keine

Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck und Arbeitsstress sowie keine

Tätigkeiten unter verstärktem Lärm. Eine solche Tätigkeit wäre während

8,5 Stunden pro Tag (100%-Pensum) ohne Leistungseinschränkung zuzumuten (IV-Nr. 59.9

S. 14 ff.).

8.2 Angesichts der oben dargelegten Abklärungsergebnisse

im allgemein medizinisch-internistischen Teilgutachten kann dem Einwand des

Beschwerdeführers, er sei bei der Suche nach einer angepassten Verweistätigkeit

massiv eingeschränkt und es sei zu bezweifeln, dass er überhaupt eine

Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finde, nicht gefolgt werden. Abgesehen

davon, dass ihm nach den fachärztlichen Angaben die bisherige Tätigkeit bereits

im Zeitpunkt der Begutachtung aus internistischer Sicht zu 90 % und nach

adäquater, konsequenter zumutbarer Behandlung zu 100 % ohne

Leistungseinschränkung zuzumuten wäre, ist davon auszugehen, dass er auch eine

den erwähnten Einschränkungen optimal angepasste Arbeitsstelle auf dem hier

massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden würde. So umfasst der

ausgeglichene Arbeitsmarkt verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. An

die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine

übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst

auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen

können (Urteil des Bundesgericht 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3

mit Hinweisen). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit trotz der erwähnten Einschränkungen

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Für die Behauptung,

zusammen mit den Einschränkungen aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht

sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % ausgeschlossen, besteht

aufgrund der polydisziplinären G.___ kein Raum. Der Beschwerdeführer wurde im

Rahmen der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) ohne nennenswerte

Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingestuft, wobei lediglich aus

orthopädischer Sicht eine funktionelle Einschränkung angegeben wurde. So ist nach

den gutachterlichen Angaben wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms das

Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg nicht mehr

zumutbar. Andere arbeitsrelevante Einschränkungen aus orthopädischer, psychiatrischer,

allgemein medizinisch-internistischer oder neurologischer Sicht bestehen nach

den gutachterlichen Angaben nicht (IV-Nr. 59.1 S. 4 ff. Ziff. 4).

9. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. April 2019, worin auch der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht

zu beanstanden. Angesichts des in allen Belangen überzeugenden

interdisziplinären G.___-Gutachtens, welchem volle Beweiskraft beizumessen ist,

besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen. Auf

die davon abweichenden, oben (unter E. II. 3 hiervor) wiedergegebenen Berichte

der behandelnden Ärzte kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bei

dieser Ausgangslage ist von der Berechnung des Invaliditätsgrades des

Beschwerdeführers abzusehen; der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % würde auch

unter Berücksichtigung eines (hier nicht gerechtfertigten) leidensbedingten

Maximalabzugs beim Invalideneinkommen von 25 % klar nicht erreicht. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

10.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser