VSBES.2019.148
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4. Mai 2020Deutsch11 min
Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ab
Source so.ch
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Mai
2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ab
30. März 2019 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 5) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
16. Mai 2019 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 40 Tage
reduzierte (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die dagegen bei der
Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4)
leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei abzusehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 folgende Anträge
(A.S. 8 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Eine
Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
2.3 Der
Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl.
A.S. 16).
3. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 40 streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der
versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine
zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt,
sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts
C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass
die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes
nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe es entgegen
der Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unterlassen, sich bis
am 29. März 2019 auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Records
Management Specialist bei der B.___ AG zu bewerben. Er sei daher wegen
Nichtbefolgen von Weisungen ab dem 30. März 2019 in der Anspruchsberechtigung
einzustellen. Aufgrund seiner Bemühungen um eine Beschäftigung, was leicht
mildernd berücksichtigt werden könne, sei die Dauer der Einstellung auf
40.
Tage zu reduzieren (vgl. A.S. 1 f.).
3.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, er habe seine Bewerbung bzw. seinen Lebenslauf nicht an die B.___ AG
gesendet, weil er Logistikspezialist sei und diese Firma suche Mitarbeiter als
Records Management Spezialisten. Ausserdem habe er für ein anderes Unternehmen
gearbeitet, als das RAV die Bewerbungsaufforderung geschickt habe. Der Leiter
der Arbeitsgruppe des Unternehmens, für das er gearbeitet habe, habe ihm
gesagt, wenn er gut arbeite, werde er nach drei Monaten eine feste Arbeit
bekommen; aber der Leiter habe seine Arbeit nicht gemocht (vgl. A.S. 4).
4.
4.1
Hat sich der Beschwerdeführer
ohne entschuldbare Gründe nicht auf eine ihm zugewiesene (zumutbare) Stelle
beworben, wäre dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie vorstehend
dargelegt (vgl. E. II. 2.1) – als verschuldete Nichtannahme einer
zugewiesenen zumutbaren Arbeit zu qualifizieren.
Gestützt auf die Akten ist erstellt,
dass das zuständige RAV den Beschwerdeführer am 26. März 2019 schriftlich
aufgefordert hat, sich bis am 29. März 2019 auf die Vollzeitstelle als Records
Management Specialist bei der B.___ AG in [...] (mit Stellenantritt ab 1. April
2019) zu bewerben (vgl. AWA-Nr. 3), und dass der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung gemäss Meldung der B.___ AG vom 4. April 2019 (AWA-Nr. 4)
nicht nachgekommen ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet
(vgl E. II. 3.2 hievor). Die fragliche Stelle wurde per 5. April
2019.
anderweitig besetzt (vgl. AWA-Nr. 4).
4.2
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob entschuldbare Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des
RAV vorliegen bzw. ob die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen
wäre.
4.2.1
Letzteres verneint der
Beschwerdeführer sinngemäss, wenn er ausführt, er sei Logistikspezialist und die
B.___ AG suche Records Management Spezialisten. Gemäss Stellenbeschreibung umfasst
die ausgeschriebene Stelle als Records Management Specialist folgende Tätigkeiten:
Logistik, Lagerarbeiten und Archivtätigkeiten. Als Anforderungen werden eine
Staplerlizenz sowie ein Führerausweis genannt. Gesucht sei ein (ungelernter)
Lagerarbeiter mit mindestens einem bis drei Jahren Erfahrung (vgl.
AWA-Nr. 3). Nach den Angaben im Lebenslauf (AWA-Nr. 6) und in der
Anmeldebestätigung des RAV (AWA-Nr. 7) entspricht der Beschwerdeführer
diesen Anforderungen: So verfügt er sowohl über einen Führer- als auch einen
Staplerausweis und weist mehrjährige Berufserfahrung (seit 2012) als
(ungelernter) Logistik- und Lagermitarbeiter auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als
Records Management Specialist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein
sollte bzw. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige
Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen hätte (vgl. Art. 16
Abs. 2 lit. b AVIG).
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er habe für ein anderes Unternehmen gearbeitet, als das RAV ihn zur
Bewerbung bei der B.___ AG aufgefordert habe (vgl. E. II. 3.2
hievor). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2019 bis am
4.
April 2019 – und damit auch vom Zeitpunkt der Bewerbungsaufforderung bis
zum Ende der Bewerbungsfrist Ende März 2019 – bei der C.___ AG, [...], als temporärer
Lagerarbeiter beschäftigt war (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen in
AWA-Nrn. 9 f.). Allerdings handelt es sich bei dieser Beschäftigung
lediglich um einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG, während dem die
versicherte Person (unabhängig vom Beschäftigungsgrad) weiterhin als arbeitslos
gilt (vgl. AVIG-Praxis ALE B87). Bei Ausübung einer unselbstständigen oder
selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit
grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage
sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, das heisst den Zwischenverdienst bei
Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie
möglich – das heisst unter Wahrung der Kündigungsbestimmungen oder einer
angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe eines selbstständigen
Zwischenverdienstes – aufzugeben (vgl. AVIG-Praxis ALE B234). Die
Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei
wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung
nicht gegeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/98
vom 5. Juni 2001 E. 4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B234). Der
Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer somit
trotz Zwischenverdienst gehalten war, sich entsprechend der Weisung des RAV auf
die zugewiesene unbefristete Vollzeitstelle bei der B.___ AG zu bewerben.
4.2.3
Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei ihm im Rahmen seiner Zwischenverdiensttätigkeit
mündlich eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. E. II. 3.2
hievor). Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, dass eine andere
Stelle in Aussicht steht; diese müsste vielmehr zugesichert sein, um ein
Verschulden verneinen zu können (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Eine
Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen
vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (AVIG-Praxis ALE D23), was vorliegend
gemäss Aktenlage jedoch nicht zutrifft und vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht wird.
4.2.4
Anderweitige Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren
Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den
Akten.
4.3
Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne
entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht
Dispositiv
verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.
E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung
angemessen ist.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
• leichtes Verschulden:
1 – 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
6.2 Ein schweres Verschulden liegt
mitunter vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Wie dargelegt
(vgl. E. II. 2.1 und 4.1 hievor), wird die Vereitelung einer zumutbaren
Stelle deren Ablehnung gleichgestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 40
Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Die
entsprechende Verwaltungsweisung des SECO sieht zudem vor, dass bei der ohne
entschuldbaren Grund erfolgten erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen (oder
selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten Stelle 31 – 45
Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.B). Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der
Beschwerdeführer während den letzten zwei Jahren (vor Verfügungserlass)
wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (A.S. 12),
was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. auch Verfügung vom 9. Mai
2019 mit Aufzählung der früheren Einstellungsverfügungen, AWA-Nr. 1). Wird
die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so
ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern (vgl. E. II. 6.1 hievor). Ausgehend
vom Mittelwert von 38 Tagen hat die Beschwerdegegnerin die Einstellungen
der letzten zwei Jahre berücksichtigt und die Einstelldauer auf 40 Tage
leicht erhöht. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen
der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu
reduzieren.
7. Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
8.2 Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer