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Entscheid

VSBES.2019.148

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

4. Mai 2020Deutsch11 min

Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ab

Source so.ch

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Mai

2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ab

30. März 2019 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 5) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

16. Mai 2019 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 40 Tage

reduzierte (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die dagegen bei der

Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4)

leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 folgende Anträge

(A.S. 8 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Eine

Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

2.3 Der

Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl.

A.S. 16).

3. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 40 streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie

eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der

versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen

zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine

zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt,

sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts

C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit

nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser

Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar

nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass

die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes

nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,

die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe es entgegen

der Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unterlassen, sich bis

am 29. März 2019 auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Records

Management Specialist bei der B.___ AG zu bewerben. Er sei daher wegen

Nichtbefolgen von Weisungen ab dem 30. März 2019 in der Anspruchsberechtigung

einzustellen. Aufgrund seiner Bemühungen um eine Beschäftigung, was leicht

mildernd berücksichtigt werden kön­ne, sei die Dauer der Einstellung auf

40.

Tage zu reduzieren (vgl. A.S. 1 f.).

3.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, er habe seine Bewerbung bzw. seinen Lebenslauf nicht an die B.___ AG

gesendet, weil er Logistikspezialist sei und diese Firma suche Mitarbeiter als

Records Management Spezialisten. Ausserdem habe er für ein anderes Unternehmen

gearbeitet, als das RAV die Bewerbungsaufforderung geschickt habe. Der Leiter

der Arbeitsgruppe des Unternehmens, für das er gearbeitet habe, habe ihm

gesagt, wenn er gut arbeite, werde er nach drei Monaten eine feste Arbeit

bekommen; aber der Leiter habe seine Arbeit nicht gemocht (vgl. A.S. 4).

4.

4.1

Hat sich der Beschwerdeführer

ohne entschuldbare Gründe nicht auf eine ihm zugewiesene (zumutbare) Stelle

beworben, wäre dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie vorstehend

dargelegt (vgl. E. II. 2.1) – als verschuldete Nichtannahme einer

zugewiesenen zumutbaren Arbeit zu qualifizieren.

Gestützt auf die Akten ist erstellt,

dass das zuständige RAV den Beschwerdeführer am 26. März 2019 schriftlich

aufgefordert hat, sich bis am 29. März 2019 auf die Vollzeitstelle als Records

Management Specialist bei der B.___ AG in [...] (mit Stellenantritt ab 1. April

2019) zu bewerben (vgl. AWA-Nr. 3), und dass der Beschwerdeführer

dieser Aufforderung gemäss Meldung der B.___ AG vom 4. April 2019 (AWA-Nr. 4)

nicht nachgekommen ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet

(vgl E. II. 3.2 hievor). Die fragliche Stelle wurde per 5. April

2019.

anderweitig besetzt (vgl. AWA-Nr. 4).

4.2

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob entschuldbare Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des

RAV vorliegen bzw. ob die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen

wäre.

4.2.1

Letzteres verneint der

Beschwerdeführer sinngemäss, wenn er ausführt, er sei Logistikspezialist und die

B.___ AG suche Records Management Spezialisten. Gemäss Stellenbeschreibung umfasst

die ausgeschriebene Stelle als Records Management Specialist folgende Tätigkeiten:

Logistik, Lagerarbeiten und Archivtätigkeiten. Als Anforderungen werden eine

Staplerlizenz sowie ein Führerausweis genannt. Gesucht sei ein (ungelernter)

Lagerarbeiter mit mindestens einem bis drei Jahren Erfahrung (vgl.

AWA-Nr. 3). Nach den Angaben im Lebenslauf (AWA-Nr. 6) und in der

Anmeldebestätigung des RAV (AWA-Nr. 7) entspricht der Beschwerdeführer

diesen Anforderungen: So verfügt er sowohl über einen Führer- als auch einen

Staplerausweis und weist mehrjährige Berufserfahrung (seit 2012) als

(ungelernter) Logistik- und Lagermitarbeiter auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als

Records Management Specialist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein

sollte bzw. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige

Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen hätte (vgl. Art. 16

Abs. 2 lit. b AVIG).

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er habe für ein anderes Unternehmen gearbeitet, als das RAV ihn zur

Bewerbung bei der B.___ AG aufgefordert habe (vgl. E. II. 3.2

hievor). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2019 bis am

4.

April 2019 – und damit auch vom Zeitpunkt der Bewerbungsaufforderung bis

zum Ende der Bewerbungsfrist Ende März 2019 – bei der C.___ AG, [...], als temporärer

Lagerarbeiter beschäftigt war (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen in

AWA-Nrn. 9 f.). Allerdings handelt es sich bei dieser Beschäftigung

lediglich um einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG, während dem die

versicherte Person (unabhängig vom Beschäftigungsgrad) weiterhin als arbeitslos

gilt (vgl. AVIG-Praxis ALE B87). Bei Ausübung einer unselbstständigen oder

selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit

grundsätzlich gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage

sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, das heisst den Zwischenverdienst bei

Auffinden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie

möglich – das heisst unter Wahrung der Kündigungsbestimmungen oder einer

angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe eines selbstständigen

Zwischenverdienstes – aufzugeben (vgl. AVIG-Praxis ALE B234). Die

Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei

wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die Zwischenverdienstbeschäftigung

nicht gegeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/98

vom 5. Juni 2001 E. 4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B234). Der

Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer somit

trotz Zwischenverdienst gehalten war, sich entsprechend der Weisung des RAV auf

die zugewiesene unbefristete Vollzeitstelle bei der B.___ AG zu bewerben.

4.2.3

Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, es sei ihm im Rahmen seiner Zwischenverdiensttätigkeit

mündlich eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. E. II. 3.2

hievor). Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, dass eine andere

Stelle in Aussicht steht; diese müsste vielmehr zugesichert sein, um ein

Verschulden verneinen zu können (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Eine

Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen

vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (AVIG-Praxis ALE D23), was vorliegend

gemäss Aktenlage jedoch nicht zutrifft und vom Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht wird.

4.2.4

Anderweitige Gründe für eine

Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren

Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den

Akten.

4.3

Im Ergebnis ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne

entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht

Dispositiv

verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.

E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung

angemessen ist.

6.

6.1 Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

• leichtes Verschulden:

1 – 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31 – 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

6.2 Ein schweres Verschulden liegt

mitunter vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine

zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Wie dargelegt

(vgl. E. II. 2.1 und 4.1 hievor), wird die Vereitelung einer zumutbaren

Stelle deren Ablehnung gleichgestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 40

Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Die

entsprechende Verwaltungsweisung des SECO sieht zudem vor, dass bei der ohne

entschuldbaren Grund erfolgten erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen (oder

selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten Stelle 31 – 45

Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.B). Die

Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der

Beschwerdeführer während den letzten zwei Jahren (vor Verfügungserlass)

wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (A.S. 12),

was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. auch Verfügung vom 9. Mai

2019 mit Aufzählung der früheren Einstellungsverfügungen, AWA-Nr. 1). Wird

die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so

ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern (vgl. E. II. 6.1 hievor). Ausgehend

vom Mittelwert von 38 Tagen hat die Beschwerdegegnerin die Einstellungen

der letzten zwei Jahre berücksichtigt und die Einstelldauer auf 40 Tage

leicht erhöht. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen

der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu

reduzieren.

7. Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu.

8.2 Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer