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Entscheid

VSBES.2019.15

Anspruch auf Umschulung

23. August 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1980 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 26. Juni 2015 über ihren Arbeitgeber

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet. Geltend gemacht wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. März 2015 (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte als Primarlehrerin

bei der Schule [...] in einem Pensum von 100 % angestellt.

1.2 Am 18. Juli 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (IV-Nr.

6). Geltend gemacht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar

2015 aufgrund von «Depression, Burnout, sekundärer Alkoholmissbrauch». Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht vom 21. August

2015 (IV-Nr. 12) sowie über die Krankentaggeldversicherung ein Arztzeugnis der C.___

vom 16. November 2015 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Juli

2015 bis 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 13) ein.

1.3 In der Folge gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Kostengutsprachen:

4.

Juli 2016 - 7. Oktober 2016 Belastbarkeitstraining in der D.___

(Mitteilung vom 23. Juni 2016; IV-Nr. 21)

8. Oktober

2016 - 8. Januar 2017 1. Verlängerung Belastbarkeitstraining in der D.___

(Mitteilung vom 30. September 2016; IV-Nr. 24)

9.

Januar 2017 - 9. April 2017 2. Verlängerung

Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 14. November 2016; IV-Nr.

28)

10.

April 2017 - 9. Juli 2017 Aufbautraining in der D.___

(Mitteilung vom 29. März 2017; IV-Nr. 36)

10.

Juli 2017 - 8. Oktober 2017 1. Verlängerung Aufbautraining in der D.___

(Mitteilung vom 4. Juli 2017; IV-Nr. 41)

9.

Oktober 2017 - 7. Januar 2018 2. Verlängerung Aufbautraining in der D.___

(Mitteilung vom 20. September 2017; IV-Nr. 49)

8.

Januar 2018 - 31. März 2018 3. Verlängerung Aufbautraining in der D.___

(Mitteilung vom 9. Januar 2018; IV-Nr. 53)

Weiter leistete die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für vier ECDL-Module (Europäischer Computer Führerschein) ab

dem 4. September 2017 im Umfang von CHF 1'766.85 (IV-Nr. 46). Am 21. März

2018 (IV-Nr. 62) folgte sodann eine Kostengutsprache für aktive Unterstützung

bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes ab dem 7. März 2018 im Umfang von

20 Stunden, durchgeführt durch die E.___, welche erstmals am 10. August 2018

(IV-Nr. 93) um weitere 20 Stunden ab dem 1. Juli 2018 und sodann zum zweiten

Mal am 27. September 2018 (IV-Nr. 109) um erneut 20 Stunden ab dem 1. Oktober

2018 verlängert wurde. Parallel dazu wurden zudem die folgenden Massnahmen

durch die Beschwerdegegnerin gewährt:

24.

Mai 2018 - 31. August 2018 Aufbautraining in der F.___ (Mitteilung

vom 9. Mai 2015; IV-Nr. 73)

1.

Sept. 2018 - 30. November 2018 1. Verlängerung Aufbautraining in der F.___

(Mitteilung vom 10. August 2018; IV-Nr. 94)

1.

Dezember 2018 - 28. Februar 2019 Aufbautraining in der Schulleitung und

Verwaltung [...] (Mitteilung vom 16. November 2018; IV-Nr. 115)

1.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018

(IV-Nr. 72) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Umschulung, damit

sie langfristig ein gleichwertiges Einkommen wie jenes als Primarlehrerin

erzielen könne. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 28. August 2018 (IV-Nr. 98) in Aussicht, ihr Gesuch abzuweisen, da sie

als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen verfüge, um in

administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges

Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Die dagegen am 12.

September 2018 (IV-Nr. 104) erhobenen Einwände wurden sodann mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 119, Aktenseite

[A.S.] 1 ff.) abgewiesen und ein Umschulungsanspruch verneint.

1.5 Am 19. Dezember 2018, nach

Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin ein konkretes

Gesuch (IV-Nr. 124) um Übernahme der Kosten einer Weiterbildung im

Schulmanagement, bestehend aus einem Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau

SIB/VBZS» (zwei Semester; Kosten CHF 9'700.00) und einem anschliessenden

Diplomkurs «Schulführung und Schulentwicklung» (ein Semester; Kosten CHF

5'750.00; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 125 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte in

der Folge Kostengutsprache für den Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau»

ab 17. Mai 2019 (Mitteilung vom 4. Januar 2019, IV-Nr. 127). Einen Antrag

der Beschwerdeführerin, diese Mitteilung sei zu sistieren, bis rechtskräftig

über den Umschulungsanspruch entschieden sei (Schreiben vom 17. Januar

2019, IV-Nr. 132), lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleintrag vom

23. Januar 2019).

2. Am 17. Januar 2019 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn form- und

fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei

aufzuheben.

2. Frau A.___ sei eine Umschulung zu

gewähren.

3. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch

näher abzuklären.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 13) auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) an ihren Anträgen fest.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 13)

dar, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend

Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten

ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Zu

ihren Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Gestützt auf den Bericht von Dr.

med. G.___ vom 25. Mai 2018 und Dr. med. H.___ vom 25. Juni 2018 sei der

medizinische Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht

ausreichend abgeklärt. Ein Umschulungsanspruch lasse sich daraus nicht

ableiten. Ob ein Umschulungsanspruch bestehe, sei nicht nur aufgrund

medizinischer Berichte zu entscheiden, sondern im Wesentlichen vom beruflichen

Werdegang (Ressourcen) abhängig. Während des Arbeitsversuchs in der F.___ vom

24.

Mai 2018 bis 30. November 2018 habe die Beschwerdeführerin den

Tatbeweis erbringen können, dass sie in einer administrativen

Tätigkeit/Marketing/Verkauf über genügend Ressourcen verfüge, um in den

obgenannten Bereichen eine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt zu

erbringen. Zurzeit absolviere sie ein Aufbautraining bei der Schule in [...] im

Bereich Schuladministration/Schulverwaltung. In der Beschwerdeantwort vom 12.

März 2019 (A.S. 13) weist die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, die

Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Anstellung als Schulsekretärin

gefunden, woraus geschlossen werden könne, dass die vorhandenen Ressourcen

ausreichend gewesen seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegen, als Lehrperson könne sie bei einem

80%-Pensum CHF 6'149.00 verdienen, hingegen als Mitarbeiterin Schulverwaltung

ohne kaufmännische Grundausbildung bei gleichem Pensum lediglich

CHF 3'498.00. Auch wäre der Lohn von CHF 4'000.00, den sie in einem

Vollzeitpensum bei der F.___ erzielen könnte, tiefer als ihr bisheriger

Verdienst, womit sie kein ebenbürtiges Einkommen erzielen könne. Der

Invaliditätsgrad betrage mehr als 20 %, weshalb Anspruch auf eine

Umschulung bestehe. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ohne

Weiterausbildung werde sie nicht in einer schulnahen Tätigkeit arbeiten können,

wie dies die Beschwerdegegnerin vorschlage. Aus diesem Grund beabsichtige sie,

eine Ausbildung zur diplomierten Schulverwaltungsleiterin SIB/VPZS zu

absolvieren. Da es sich um eine invaliditätsbedingte notwendige Ausbildung

handle, sei ihr eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zuzusprechen.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch

ungenügend abgeklärt, zumal noch nie ein Facharzt zur Frage, ob sich ihre

Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, Stellung genommen habe. Dies sei

näher abzuklären. In ihrer Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) weist die

Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Anstellung als Schulsekretärin ab

dem 1. Mai 2019 werde sie bei einem 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF

62'400.00 inkl. 13. Monatslohn generieren, d.h. CHF 78'000.00 bei einem

100%-Pensum. In den IV-Taggeldberechnungen werde jedoch von einem massgeblich

durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 114'000.00 ausgegangen. Der

Umschulungsanspruch sei weiterhin zu prüfen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben Invalide oder

von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt besonderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und

die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

3.3

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht

Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der

Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung

durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG

ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen

Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit

Hinweisen).

4.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:

4.1

Vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober

2015.

hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik C.___ auf.

Diese diagnostiziert im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 80 S. 19

ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen

Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Weiter werden ein Erschöpfungssyndrom und

eine Akzentuierung von selbstunsicheren und zwangshaften (im Sinne von

perfektionistischen) Persönlichkeitszügen erwähnt. Zum Verlauf wird ausgeführt,

die Beschwerdeführerin sei auf der Fachstation für Suchterkrankungen und

komorbide Störungen aufgenommen worden. Es habe eine integrierte

psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung mit dem

suchtspezifischen Therapieprogramm der Fachstation stattgefunden. Der

stationäre Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen. Die

Beschwerdeführerin sei schliesslich abstinenzorientiert und in einem

weitestgehend stabilisierten psychischen Zustand in ihre häusliche Umgebung entlassen

worden. Um an Stabilität zu gewinnen, wünsche die Beschwerdeführerin zu einem

späteren Zeitpunkt einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik (vgl.

auch das Arztzeugnis der Privatklinik vom 16. November 2017, IV-Nr. 13).

Dieser zweite Aufenthalt fand in der

Folge vom 11. Januar 2016 bis 26. März 2016 statt. Im Austrittsbericht (IV-Nr.

80.

S. 12 ff.) wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von

Beginn an die Überlastung bei der Arbeit als Lehrerin, die fehlende Abgrenzung

und die dysfunktionalen Copingstrategien (u.a. übermässiger Alkoholkonsum) als

Hauptursachen der psychischen Problematik erkannt. Während des Aufenthalts

seien Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv

stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Sie werde

nach dem Austritt noch eine tagesklinische Behandlung in Angriff nehmen.

4.2

Am 20. Juni 2016 berichteten die

I.___ über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai

2016.

bis 20. Mai 2016 (IV-Nr. 80 S. 8 ff.). Diagnostiziert wurden eine

rezidivierende depressive Störung, bei Aufnahme mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig

abstinent (ICD-10 F10.20) und eine Hypothyreose. Im teilstationären Aufenthalt

sei ein multimodaler Therapieansatz verfolgt worden. Es habe sich eine gute

Stabilisierung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eigenen

Wunsch in ein von ihr organisiertes vollambulantes Setting gewechselt, wie sie

es nach dem ersten Klinikaufenthalt kennengelernt habe. Sie befinde sich in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. G.___.

4.3

Im Verlauf des Belastbarkeits-

und Aufbautrainings in der D.___, das Anfang Juli 2016 begann und bis Ende März

2018.

dauerte (vgl. E. I. 3 hiervor), holte die Beschwerdegegnerin nach Lage der

Akten keine Informationen zur medizinischen Entwicklung ein. Dementsprechend

hielt Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 75) fest, seit 2015

(Bericht über den stationären Aufenthalt in C.___) seien im Dossier keine

medizinischen Befunde aufzufinden. Dementsprechend bleibe es völlig im

Nebulösen, welcher Art und Schwere der aktuell vorliegende Gesundheitsschaden

sei und welche Einschränkungen an Arbeitsfähigkeit dadurch vorlägen. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht müsse hier erst einmal der Gesundheitsschaden

erkannt und benannt werden, um im Weiteren über Massnahmen entscheiden zu

können.

4.4

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2018 ein (IV-Nr. 79). Dr. med. G.___ führte

aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Oktober 2015 in seiner

Behandlung. Es finde eine Sitzung pro Monat statt. Er attestierte der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17.

Februar 2015 bis 31. März 2018, von 50 % für die Zeit vom 1. April 2018 bis

1.

Juni (eventuell gemeint: Mai) 2018 und von 40 % ab 2. Mai 2018. Als

Diagnosen nannte Dr. med. G.___ rezidivierende depressive Störungen, einen

schädlichen Gebrauch von Alkohol, Erschöpfung sowie eine selbstunsichere, zwanghaft

perfektionistische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin arbeite als

Bürohilfe zu 60 % und wünsche eine Umschulung. In den Lehrerberuf wolle sie

nicht zurückkehren, weil dieser für sie zu belastend sei. Diagnostiziert werden

eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig remittiert,

sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch

(ICD-10 F10.1), gegenwärtig alkoholabstinent seit 15. Juli 2015. Die

Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsfähigkeit weiter steigern und eine

Umschulung «prestieren» können, die Prognose sei gut. Die

Funktionseinschränkungen bestünden in mittelgradiger Ermüdbarkeit, limitierter

Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz, Tendenz zur

Reizüberflutung und Ablenkbarkeit. Einer Eingliederung im Rahmen einer Umschulung

stehe nichts, einer Rückkehr in den Lehrerberuf stünden intensive Ängste und

Unsicherheit entgegen.

4.5

Der Hausarzt Dr. med. H.___,

Arzt für Innere Medizin FMH, legt in seinem Bericht vom 25. Juni 2018

(IV-Nr. 80) dar, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre lang sehr engagiert als

Primarlehrerin tätig gewesen. Zunehmende Belastung im Beruf habe zu einem

Erschöpfungszustand geführt, akut geworden im Februar 2015. Die

Beschwerdeführerin habe zunehmend Alkohol als «Seelentröster» eingesetzt. Ein

stationärer Entzug in der Privatklinik C.___ sei sehr erfolgreich gewesen, bis

heute werde eine Total-Abstinenz eingehalten. Zu diagnostizieren seien eine

mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1),

bestehend seit Juni 2015, und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10

F10.1), mit erfolgreichem Entzug und andauernder Total-Abstinenz seit Juli

2015.

Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei nicht mehr zumutbar, auch ein

sonstiger Lehrerberuf nicht, allenfalls noch eine Funktion in der

Erwachsenenbildung. Die Prognose für eine Eingliederung in einem anderen

Bereich sei gut.

4.6

Mit Arztzeugnis vom 27. Juli

2018.

(IV-Nr. 96) bescheinigte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, die

Beschwerdeführerin sei bei ihm in fachärztlicher Behandlung und die

Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 30. Juli 2018 nur noch 30 % betragen.

4.7

Dr. med. J.___ vom RAD empfahl

am 21. August 2018 die Auflage regelmässiger Tests in Bezug auf den

Alkoholkonsum (IV-Nr. 97). Eine entsprechende Auflage wurde mit Schreiben vom

4.

September 2018 statuiert (IV-Nr. 102).

4.8

Nach dem Erlass des Vorbescheids

vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen

Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die

Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch

entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne

weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018.

4.9

Am 8. Januar 2019 nannte der

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73)

sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine

gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive

Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich

verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine

verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im

angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung.

Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz

ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).

5.

5.1

Der Entscheid über einen

Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische

Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich

umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin

wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung

gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg

versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische

Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber

dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung

verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht

beurteilen lassen.

5.2

Wie dargelegt (E. II. 2.1

hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin

verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in

administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges

Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit

habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl.

Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]).

Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der

Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF

62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der

AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut

dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht

man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser

Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch

vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich

überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für

eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die

etwas besser bezahlt werden, erscheint es – auf der Basis der aktenkundigen

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater – als praktisch

ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die

erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden

könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die

subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit,

dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte

Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich

Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der

angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache

erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und

möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der

nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der

erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat als

medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die

Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für

die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird

allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351

E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für

die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres

nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven

Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte

Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht

dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig

und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht

hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor

längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung.

Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer

Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die

Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen

hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4

S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein

spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt

sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der

Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu

entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil

in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden – was systemwidrig

wäre –, ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden

Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne

Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht

offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären

hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin

beachtet und angewendet.

5.4

Zusammenfassend ist die

Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte

allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung

einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen

der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die

IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht

beantragt und wäre auch nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5.

Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer