VSBES.2019.150
Unfallversicherung
2. Dezember 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, Direktion Bern, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1976, liess der Beschwerdegegnerin mit
Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2018 mitteilen, sie habe am 18. September
2018 einen Treppensturz erlitten. Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___,
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 10. November 2018 ist hierzu zu entnehmen,
die Beschwerdeführerin habe einen Treppensturz mit multiplen Kontusionen an der
Wirbelsäule, am Knie, an der steissbeinlinken Flanke und am linken Unterarm
erlitten. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein
und veranlasste bei ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung (MA [Medizinische Akten der
Mobiliar] 7).
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 19. Februar 2019 (KA [Korrespondenzakten der Mobiliar] 37)
betreffend den Unfall vom 18. September 2018 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen und stellte diese per
31. Dezember 2018 ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Einsprache (KA 50) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. April
2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt die
Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 (A.S. 13 ff.) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 19. Februar 2019 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien über den
31. Dezember 2018 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu
übernehmen.
3. Eventualiter seien der
Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen
Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende
Integritätsentschädigung zu entrichten und seien die Kosten für die
Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung eines externen orthopädisch / psychiatrischen Gutachtens.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
Juni 2019 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit Replik vom 29. August 2019
(A.S. 52 ff.) verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 9. September
2019 (A.S. 67) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
6. Mit Triplik vom 24. September
2019 (A.S. 76 ff.) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie der
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, nicht
persönlich untersucht. Zudem sei durch einen Facharzt für Chirurgie auch nicht
die hier relevante Fachrichtung abdeckt. Vorliegend sei es nicht um die
Abklärung der Notwendigkeit weiterer chirurgischer Interventionen, sondern um
die Frage nach den Limitationen durch das orthopädische Gebrechen im
Berufsalltag gegangen, womit gerade ein Orthopäde und nicht ein Chirurg hätte
beigezogen werden sollen. Sodann vermöge die weitere Stellungnahme von
Dr. med. C.___ vom 4. Februar 2019 in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst
gehe Dr. med. C.___ im Widerspruch zu den Ärzten des D.___ davon aus, dass
überhaupt keine Aktivierung der Facettengelenksarthrose stattgefunden haben
solle. Dr. med. C.___ habe im Gegensatz zu den Ärzten des D.___ keine
Einsicht in die MRI-Bilder gehabt. Ihm habe lediglich der schriftliche
Befundbericht vorgelegen. Es sei aber klarerweise davon auszugehen, dass eine
Aktivierung der Facettengelenksarthrose durch den Unfall vorgelegen habe.
Ansonsten die Ärzte des D.___, welche im Gegensatz zum Allgemeinchirurgen Dr. C.___
Wirbelsäulenspezialisten seien, nicht eine Infiltration vorgenommen hätten.
Darüber hinaus verbiete sich auch ein Abstellen auf schematische
Abheilungsquoten, wie dies der versicherungsinterne Arzt hier tue. Jeder Fall
sei individuell zu beurteilen. Pauschal zu sagen, der Status quo sine sei nach
spätestens 3 Monaten erreicht gewesen, obwohl noch immer eine massgebliche
Rückenproblematik imponiere, verbiete sich. Vorliegend beziehe sich
Dr. med. C.___ zwar auf Autoren, welche seine Meinung stützen sollten.
Dies sei aber gerade nicht der Fall. Diese Autoren sprächen nicht davon, dass
nach spätestens 3 Monaten die Beschwerden abgeklungen sein sollten bzw. diese
nach 3 Monaten nicht mehr unfallkausal seien. Dr. med. C.___ begründe die
Abweichung zur Meinung eines Autors, welcher offensichtlich davon ausgehe, dass
auch nach 6 Monaten noch von einer Unfallkausalität ausgegangen werden
könne, damit, dass bei der Beschwerdeführerin weder klinisch noch bildgebend
irgendein struktureller unfallbedingter Schaden nachgewiesen worden sei und
auch noch keine erheblichen degenerativen Schäden vorgelegen haben sollten, die
eventuell hätten aktiviert werden können. Sodann habe Dr. med. C.___ auf S. 5
unten aktenwidrig festgehalten, es hätten ausschliesslich Prellmarken der Knie
und der Arme bestanden, aber keine Prellmarken von Seiten des Rückens. Hier
unterschlage Dr. med. C.___ geflissentlich, dass multiple Kontusionen der
Wirbelsäule festgehalten worden seien und auch Prellmarken der Flanken, mithin
gerade im LWS/ISG-Bereich, auf Höhe der aktivierten Facettengelenksarthrose.
Sodann unterschlage er, dass multiple Kontusionen an der Wirbelsäule
diagnostiziert worden seien. Ohne entsprechende Spuren des Sturzes auch am
Rücken wäre wohl kaum eine solche Diagnose gestellt worden. Soweit vorliegend
Diskusprotrusionen und -hernien zu verzeichnen seien, werde bestritten, dass
diese degenerativer Natur und nicht unfallbedingt seien. Der Unfall sei
entgegen der Beschwerdegegnerin geeignet, entsprechende Beschwerden, wie sie
hier vorlägen, auszulösen. Die Diskushernien seien eben gerade nicht
degenerativer Natur, sondern durch den Unfall entstanden. Die
Beschwerdeführerin beklage sich u.a. über vertebrale Schmerzen und über
Lumboischialgien. Des Weiteren habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin klar
über eine psychische Niedergestimmtheit berichtet. Dies infolge der durch den
Unfall ausgelösten Problematik. Damit sei sowohl das Vorhandensein von
psychischen Beschwerden als auch die natürliche Kausalität zu bejahen. Die
Beschwerdegegnerin verkenne mit ihren Ausführungen hauptsächlich, dass gemäss
der von ihr selbst immer wieder zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein radikuläres oder verte-brales Syndrom bestanden haben müsse. Dass bei der
Beschwerdeführerin, welche direkt nach dem Sturz mit der Ambulanz ins Spital
gebracht und dort mehrere Tage habe hospitalisiert werden müssen, ein vertebrales
Syndrom vorgelegen habe, liege auf der Hand.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin sei,
nachdem weder Frakturen, noch Organschäden ausgewiesen, geschweige denn
Hämatome oder Ödeme zu erheben gewesen seien, lediglich von Prellungen
ausgegangen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin lediglich
vorübergehende prellungsbedingte Schmerzen als Unfallfolge anerkannt, die
erfahrungsgemäss jedoch folgenlos wieder abheilten, und sei gestützt darauf
davon ausgegangen, dass per Ende 2018 wieder der Status quo sine erreicht
gewesen sei. Nur insoweit, in Bezug auf die Prellungen, obliege ihr daher der
Beweis für den Wegfall eines Kausalzusammenhangs. Sodann sei festzustellen,
dass auf exakt der Etage der Wirbelkörper, in deren Höhe die Beschwerdeführerin
eine anhaltende Aktivierung einer Facettengelenksarthrose behaupte, auch
Diskushernien und Protusionen ausgewiesen seien. Wie aus dem MRI-Bericht von Dr. med.
E.___ vom 20. September 2018 hervorgehe, bestehe einesteils eine mediane bis
links mediolaterale Bandscheibenprotusion L5/S1, bei Differentialdiagnose einer
subligamentären Diskushernie, mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes,
Tangierung des Duralsackes und Recessus lateralis links, und anderenteils eine
diskrete flachbogige Bandscheibenprotusion L4/5 mit leichter Einengung des
ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina. Was Bandscheibenschäden
anbelange, bestehe jedoch eine konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, die
es zu beachten gelte, denn es wäre kaum anzunehmen, dass eine Krafteinwirkung
zwar eine Facettengelenksarthrose, nicht aber eine Hernie aktiviere, soweit auf
Höhe derselben Wirbel eine solche ausgewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe
zwar eine sofortige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vorgelegen. Abgesehen
von kontusionsbedingten Schmerzen aufgrund multipler Prellungen, die vom
Ausmass her aber weder Hämatome noch Ödeme nach sich gezogen hätten, sei
anfänglich und während der massgebenden Zeitspanne danach jedoch keine
radikuläre vertebrale Symptomatik beschrieben worden. Klinisch seien keinerlei
neurologischen Defizite zu erheben und nie ein radikuläres Syndrom dokumentiert
worden. Damit könne aber weder von einer frisch verursachten, noch einer
ausgelösten Diskushernie, d.h. einem bei vorbestehender stummer Diskushernie
manifest gewordenen Schmerzschub, ausgegangen werden. Des Weiteren missachte
der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass eine «konstante Praxis des Bundesgerichts»
bestehe, wonach ohne unmittelbar oder innert eines kurzen Intervalls
aufgetretenes radikuläres Syndrom weder von einer frisch verursachten, noch
einer ausgelösten Diskushernie ausgegangen werden könne. Dieses Intervall
betrage bei der HWS wenige Stunden, während es bei der LWS auf 8 - 10 Tage
begrenzt sei. Ein radikuläres Symptom sei anfänglich und innert den zehn
folgenden Tagen indessen nicht dokumentiert worden. Erst in der
Physiotherapieverordnung vom 7. November und 12. Dezember 2018, die am 13. Dezember
2018.
nachgereicht worden seien, seien erstmals pseudoradikuläre Ausstrahlungen
angeführt worden. Innert des massgeblichen Intervalls seien keine solchen zu
erheben gewesen und dokumentiert worden. Die Behauptung, es hätte unmittelbar
nach dem Ereignis ein «radikuläres vertebrales Syndrom» vorgelegen, werde
nochmals klar bestritten. Eine entsprechende Symptomatik sei anfänglich und
innert der massgebenden Zeitspanne, die in Bezug auf die LWS nach konstanter
Rechtsprechung maximal acht bis zehn Tage betrage, nie dokumentiert worden.
Auch in der Folge seien während längerer Dauer weder Ausstrahlungen noch
neurologische Ausfälle beschrieben worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
vermöge denn auch keinen Bericht zu bezeichnen, worin anfänglich entsprechende
Symptome dokumentiert worden wären. Solche seien initial und während der
massgebenden Zeitspanne danach trotz eingehender Abklärungen nicht zu erheben
gewesen, sondern erst geraume Zeit später behauptet worden. Auch der Umstand,
dass später im Bereich der Arthrosen und Diskopathien Infiltrationen
vorgenommen worden seien, lasse keinen rückwirkenden Umkehrschluss zu, da
solche auch bei entzündlichen oder rheumatischen Zuständen üblich seien.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen den noch geklagten Beschwerden
und dem Unfall vom 18. September 2018 zu Recht verneint und damit die
Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2018 zu Recht eingestellt hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von
Belang:
5.1
Im Bericht des D.___ vom 18.
September 2018 (MA 3) betreffend CT Gehirnschädel, CT Gesichtsschädel, CT HWS
nativ, CI Thorax-Abdomen-Becken, CT BWS sowie CT LWS wurden folgende Befunde
festgehalten:
«Schädel: Keine Anzeichen einer
gestörten Liquor-Zirkulation; die basalen Zisternen abgrenzbar. Insgesamt
ausreichend erhaltende kortiko-medulläre Differenzierung. Keine suspekten
lokalen umschriebenen intrakraniellen respektive intrazerebralen hyperdensen
Kollektionen unter partieller Artefakt-Überlagerung ersichtlich. Kein Hinweis
auf eine solide umschriebene intrakranielle Raumforderung infra- wie
supratentoriell. Keine pathologischen Spiegel-Bildungen innerhalb der
paranasalen Sinus. Die pneumatisierten Anteile der Mastoide und Felsenbeine
kommen wie beide Mittelohren ohne obliterative Retentionen zur Darstellung;
kein Hinweis auf einen Pneumocephalus. Unauffällige Verhältnisse innerhalb der
rechten wie linken Orbita.
Thorax: Keine solide oder liquide
umschriebene intrathorakale Raumforderung; keine pathologisch vergrösserten,
zentral nekrotischen oder Konglomerat-bildenden mediastinalen oder
infrakarinären Lymphknoten. Seitengleich belüftete Lungen ohne flächenhafte
Infiltrate in den einsehbaren Abschnitten; kein Hinweis auf Pleura- oder
Pericard-Erguss und Herz-Grösse innerhalb der Norm. Unauffällige Darstellung
der Aorta.
Abdomen: Keine suspekte fokale Läsion im
Parenchym der Leber oder der Milz, deren maximale Pol-Distanz bei 13 cm liegt.
Gut gefüllte Gallenblase ohne Nachweis röntgendichter Konkremente; keine
Erweiterung der intra- oder extrahepatischen Gallenwege. Unauffällige
Darstellung der Pankreas und der Nebennieren sowie beide Nieren ohne
pathologische NBKS Erweiterung. Keine pathologisch vergrösserten, zentral
nekrotischen oder Konglomerat-bildenden Intra- oder retroperitonealen
Lymphknoten. Keine freien oder umschriebenen intraabdomino-pelvinen
Flüssigkeitskollektionen. Keine suspekte fokale Läsion am Intestinum und keine
freie Luft In abdomine. Charakteristisch demarkiertes IUP.
Skelettsystem: Keine charakteristischen
Stufen-Bildungen oder Diskontinuitäten am Schädel. Keine charakteristischen
Stufen-Bildungen, Diskontinuitäten oder Höhen-Minderungen an der Hals-, Brust-
oder Lendenwirbelsäule bei insgesamt erhaltenem Alignement unter der gegebenen
Lagerung respektive im Liegen. Keine dislozierenden Frakturen der rechten oder
linken Rippen. Keine charakteristischen Stufen-Bildungen oder Diskontinuitäten
am knöchernen Becken respektive den erfassten proximalen Femura.»
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es
seien jeweils keine akuten Trauma-Folgen intrakraniell, am knöchernen SchädeI,
an der Wirbelsäule, thorakal oder abdominopelvin ersichtlich. Letztlich unspezifische
leichte Splenomegalie als Nebenbefund.
5.2
Im Bericht des D.___ vom 20.
September 2018 (MA 2) betreffend MRI der Lendenwirbelsäule sowie MRI der
unteren Brustwirbelsäule führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, folgende
Befunde auf: «Reguläre Signalintensitäten der Lendenwirbelkörper und der
unteren BWS (BWK 12). Die Bandscheibe L 4/5 zeigt eine diskrete flachbogige
dorsale Vorwölbung mit diskreter Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes
und Neuroloramina beidseits. Die Bandscheibe L5/S1 zeigt eine Signalminderung
und eine links medialateral betonte dorsale Vorwölbung mit Einengung des
ventralen Subarachnoidalraumes, Tangierung des Duralsackes und der Recessus
lateralis links. Leichte Hypertrophie der Facettengelenken L5/S1 beidseits.
Reguläre Darstellung der übrigen Bandscheiben der LWS. Homogene Darstellung des
distalen thorakalen Myelon. Epidurale Lipomatose vom lumbosakralen Übergang bis
im distalen Bereich des Sakrums. Reguläre Signalintensitäten entlang der IS
Gelenke beidseits. Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus: «Mediane bis
links mediolaterale exzentrische Bandscheibenprotrusion LS/S1 der DD
subligamentärer Diskushernie mit Einengung des ventralen Subarachnoldalraumes,
Tangierung des Duralsackes und Recessus lateralis links. Diskrete flachbogige
Bandscheibenprotrusion L4/5 mit leichter Einengung des ventralen
Subarachnoidalraumes und Neuroforamina beidseits. Regulärer MR-Befund der
übrigen Bandscheiben der LWS. Kein Nachweis einer Fraktur im Bereich der LWS.»
5.3
Im Austrittsbericht des D.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. September 2018 (MA 4) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Treppensturz am 18. September 2018 mit
• Multiplen Kontusionen Wirbelsäule
• Kontusion mit Prellmarken Knie bds.,
Steissbein, linke Flanke, linker Unterarm
Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am Fuss einer Holztreppe (ca. acht
Stufen) auf dem Rücken liegend gefunden worden. Keine Bewusstlosigkeit,
ansprechbar, GCS 15, ABC stabil. Sie gebe Schmerzen über der Wirbelsäule an.
Die Beschwerdeführerin sei zur Analgesieeinstellung und Mobilisation
aufgenommen worden. Im Trauma CT hätten innere Blutungen und Organschäden
ausgeschlossen werden können. Das MRI der LWS und des Beckens habe eine
aktivierte Facettengelenkarthrose L4/5 und L5/S1 bds. gezeigt. Es sei am
20.
September 2019 eine Infiltration der Facettengelenke L4/5 bds. und
L5/S1 bds. durchgeführt worden. Nach Infiltration und unter suffizienter
Analgesie habe die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch mobilisiert und in
einem gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. September 2018 bis zum 7.
Oktober 2018.
5.4
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im
Arztzeugnis vom 10. November 2018 (MA 1) an, die Beschwerdeführerin habe
einen Treppensturz am 18. September 2018 mit multiplen Kontusion an der
Wirbelsäule erlitten, Knie und steissbeinlinke Flanke und linker Unterarm. Sie
sei in der Folge mit dem Rettungsdienst ins D.___ geführt worden, wo sie vom
18.
bis 21. September 2018 hospitalisiert gewesen sei. Die Erstbehandlung bei
ihm, Dr. med. B.___, sei am 9. Oktober 2018 erfolgt. Es bestehe bis am
14.
November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit.
5.5
In der Stellungnahme vom 28.
November 2018 (MA 5) und anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin
gab der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie, an, im MRI fänden sich keine Hinweise für Weichteilschäden. Keine
Hämatome und keine Ödeme. Somit sei es lediglich zu einer multiplen Prellung
gekommen. Die Bandscheibenprotrusion sei vorbestehend. Der Status quo sei per
Ende Jahr erreicht. Da keine strukturellen Schäden im MRI festgestellt worden
seien, nicht einmal Weichteilschäden, müsse von einer relativ leichten Prellung
ausgegangen werden, welche keine lange Arbeitsunfähigkeit begründe.
5.6
In seinem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2018 (MA 6) führte Dr. med. B.___ aus,
wie dem Austrittsbericht des D.___ entnommen werden könne, sei die
Beschwerdeführerin nach einem Treppensturz am 18. September 2018 mit der
Ambulanz ins Spital geführt worden, wo zuerst ein Trauma CT und später ein MRI
der LWS durchgeführt worden sei. Eine Fraktur habe dabei nicht nachgewiesen
werden können. Wegen der massiven Beschwerden sei in der Folge zweimal eine
Infiltration im Bereiche der Facettengelenke vorgenommen worden. Die
Beschwerdeführerin sei wieder mobil, die starken Rückenbeschwerden existierten
trotz Physiotherapie und medikamentöser Therapie weiter. Wegen der
persistierenden Beschwerden sei es zu einer psychogenen Dekompensation gekommen
und es hätten fast bei jeder Konsultation lange, aufmunternde
psychotherapeutische Gespräche geführt werden müssen. Die EIocomcrème habe
wegen einer allergischen Hautreaktion auf die Flectoparinpflaster gegeben
werden müssen.
5.7
In den Verordnungen zur
Physiotherapie vom 7. November 2018 und 12. Dezember 2018 wurden als Befunde
rezidivierende tieflumbale Beschwerden mit pseudoradikulären Ausstrahlungen
links nach Treppensturz am 18. September 2018 festgehalten.
5.8
Mit Aktenbeurteilung vom 4.
Februar 2019 (MA 7) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,
fest, im Austrittsbericht des D.___ sei man von multiplen Kontusionen
ausgegangen, ohne dass sich im Bereich der Wirbelsäule bzw. des Rückens
Hämatome oder Prellmarken gefunden hätten. Prellmarken hätten an beiden Knien,
ferner am Steissbein, an der linken Flanke und am linken Unterarm bestanden. Die
Versicherte sei umfangreich bildgebend abgeklärt worden (CT). Durchgehend
hätten sich keine traumabedingten Schäden gefunden, Frakturen seien
ausgeschlossen worden, Hinweise für Aktivierungen vorbestehender Schäden
stellten sich nicht dar. Insbesondere hätten sich für die Brust- und
Lendenwirbelsäule wie auch für das Becken keine Traumafolgen ergeben. Am 20.
September 2018 sei sodann eine MRI der LWS inkl. der unteren BWS durchgeführt
worden. Auch hier hätten sich keine Traumafolgen dargestellt. So hätten weder
Weichteilhämatome/Ödeme noch Knochenmarksödeme in den Wirbeln bestanden. Auch
hätten sich in den Facettengelenken der LWS keine Ergüsse gefunden. Die Bänder
hätten sich als intakt dargestellt. Unfallunabhängig seien lediglich
Bandscheibenprotrusionen auf Höhe L5/S1 bds. wie auch eine diskrete flachbogige
dorsale Vorwölbung auf Höhe L4/5 festgestellt worden. Die Facettengelenke L5/S1
hätten sich beidseits mit einer leichten Hypertrophie dargestellt, ohne
jeglichen Hinweis für eine unfallbedingte Aktivierung. Gelenkergüsse, Ödeme der
Bänder oder angrenzende Knochenmarksödeme der Wirbel seien nicht gesehen
worden. Dementsprechend liege eine altersentsprechende Wirbelsäule vor, ohne
jegliche Hinweise für einen traumabedingten Schaden der Wirbelsäule, auch die Iliosakralgelenke
hätten sich unauffällig dargestellt, desgleichen das Os sacrum. Insbesondere
müsse darauf hingewiesen werden, dass trotz der Kontusionen keine Ödeme oder
Hämatome der Weichteile nachgewiesen worden seien, so dass keine biomechanisch
relevante Krafteinwirkung auf den Rücken stattgefunden habe. Dementsprechend
seien auch klinisch keine «blauen Flecken» bzw. Hämatome des Rückens vermerkt
worden. Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Befunde für einen strukturellen
Unfallschaden des Rückens sei es auch unverständlich, dass die
Wirbelsäulenchirurgen von einer Aktivierung der Facettengelenksarthrose
L5/S1 ausgegangen seien, obwohl im MRI von den Radiologen absolut unauffällige
Befunde beschrieben worden seien. Dies liesse sich nur begründen, wenn sich in
den angrenzenden Wirbelstrukturen z.B. Knochenmarksödeme ergeben hätten. Es
seien aber auch keine Gelenkergüsse beschrieben worden und auch keine Ödeme der
Gelenkkapsel bzw. der stabilisierenden Bänder. Anscheinend habe man aufgrund
der subjektiv empfundenen Beschwerden der Beschwerdeführerin derartige
Infiltrationen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese aber in keiner Weise den
Verlauf positiv beeinflusst hätten, spreche gerade gegen eine Aktivierung der Fazettengelenke.
Aufgrund der Tatsache, dass klinisch keine Prellmarken, Hämatome oder
Schwellungen von Seiten der Wirbelsäule bzw. des Rückens bestanden
hätten, und auch keine isolierte spezifische Klinik vorgelegen habe, sei er,
Dr. med. C.___, davon ausgegangen, dass es lediglich zu Mikroverletzungen der
Weichteile des Rückens gekommen sein könnte. Sturzbedingte Prellungen mit
Quetschung des Subkutangewebes, eventuell auch der darunterliegenden Muskulatur,
könnten zu diskreten Hämatomen/Ödemen führen, die eventuell im MRI nicht
erfassbar gewesen seien, die sich aber innerhalb von wenigen Tagen vollständig
resorbierten, sodass schon nach 1 - 2 Wochen eine Restitution ad
integrum resultiere. Schonungsbedingt könnten sich eventuell muskuläre Dysbalancen
entwickeln, die physiotherapeutisch behandelt aber innerhalb weniger Wochen
voll reversibel seien. Insofern ergebe sich keine plausible organische
Erklärung dafür, dass die Versicherte durchgehend Beschwerden habe, mehrere
Monate 100 % arbeitsunfähig sei und die Therapien anscheinend nicht griffen.
Dies liege auf der Hand, da eine spezifische Behandlung irgendeines strukturellen
Problems nicht möglich sei. Es scheine zur Verselbständigung der Schmerzproblematik
gekommen zu sein, zumal psychosozial beeinträchtigende Faktoren vorlägen. Die
inzwischen über 3 Monate andauernden therapieresistenten Beschwerden der
Versicherten seien bei fehlendem organisch-strukturellem Befund nicht mehr
plausibel. Zu erwarten wäre gemäss der Literatur und der allgemeinen ärztlichen
Erfahrung bei einem derartigen Unfall ohne strukturelles Substrat ein
Decrescendo-Verlauf mit einer Ausheilung nach wenigen Wochen. Kurzzeitig
könnten Beschwerden erklärt werden aufgrund von sog. Mikrotraumatisierungen.
Schon im MRI vom 20. September 2018 habe aber bildgebend eine Restitutio ad
integrum bestanden. Schmerzbedingte Schonhaltungen könnten theoretisch zu
Dysbalancen geführt haben, die aber ebenfalls physiotherapeutisch behandelt
innerhalb weniger Wochen voll reversibel seien. Insofern seien die noch nach
über 3 Monaten persistierenden Schmerzen der Versicherten, assoziiert mit einer
Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr begründbar. Da ein therapeutischer Angriffspunkt
fehle, ziehe sich der Prozess ausschliesslich aufgrund der subjektiv
empfundenen Schmerzen in die Länge, sodass bereits eine Chronifizierung
bestehe. Vor diesem Hintergrund müsse auf den an sich zu erwartenden regulären
Verlauf abgestellt werden, wie dies auch in der entsprechenden Literatur
begründet sei. Vor diesem Hintergrund sei seine Stellungnahme vom 28. November
2018, basierend auf den Literaturangaben, korrekt und der Entscheid der
Mobiliar schlüssig, den Fall mit einem Status quo sine ab Ende 2018
abzuschliessen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihres Vertrauensarztes, Dr.
med. C.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2).
6.2
Dr. med. C.___ legte in seiner
Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2019 (MA 7) durchaus nachvollziehbar und mit
den übrigen Akten übereinstimmend dar, bei den umfangreich bildgebenden
Abklärungen hätten sich durchgehend keine traumabedingten Schäden gefunden,
Frakturen seien ausgeschlossen worden, Hinweise für Aktivierungen
vorbestehender Schäden hätten sich nicht dargestellt. Insbesondere hätten sich
für die Brust- und Lendenwirbelsäule wie auch für das Becken keine Traumafolgen
ergeben. Am 20. September 2018 sei sodann eine MRI der LWS inkl. der unteren
BWS durchgeführt worden. Auch hier hätten sich keine Traumafolgen dargestellt. Ebenso
kann aufgrund der vorliegenden Akten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung
von Dr. med. C.___ die von der Beschwerdeführerin behauptete direkte
unfallkausale Verursachung der Diskushernie verneint werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische
Lehre ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle
Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein
Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E.
2a [U 138/99] mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996,
E. 1b). Als
direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien bzw. Bandscheibenvorfälle stets
mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen
Segment (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 460), was vorliegend ausgeschlossen
werden kann. Ebenfalls zu verneinen ist eine dauernde unfallbedingte
Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule.
Eine solche kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches
Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45, U 355/98; Urteile 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1 und 8C_51/2010
vom 21. Mai 2010 E. 2.2). Zudem muss eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Auch diese Kriterien sind vorliegend nicht
gegeben.
Nicht zu überzeugen vermag dagegen die
Ansicht von Dr. med. C.___, aufgrund fehlender Prellmarken an der Wirbelsäule
könnten auch eine Traumatisierung derselben bzw. die von den behandelnden
Ärzten diagnostizierten multiplen Kontusionen der Wirbelsäule ausgeschlossen
werden. Wie vorgehend festgehalten, wurden von den erstbehandelnden Ärzten
unter anderem Prellmarken an der linken Flanke festgestellt. Als Flanken
bezeichnet man die beiden hinteren seitlichen Bauchregionen im Bereich des
Rumpfs. Als Flankenschmerz werden ein- oder beidseitige Schmerzen im seitlichen
Rückenbereich unterhalb der Rippen bezeichnet. Neben organischen Ursachen sind
bei solchen Schmerzen auch Erkrankungen der Wirbelsäule, z.B.
Bandscheibenvorfall, denkbar (vgl. www.pschyrembel.de). Damit kann entgegen der
vertrauensärztlichen Einschätzung nicht gesagt werden, im Bereich der
Wirbelsäule habe keine Kontusion vorliegen können. Geht man demnach gestützt
auf die echtzeitlichen Arztberichte von einer Wirbelsäulenkontusion aus, so
gelten grundsätzlich folgende, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
anerkannten medizinischen Erfahrungstatsachen, wonach Prellungen,
Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen
normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten,
spätestens nach einem Jahr abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden
gänzlich zurückbilden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U
357/06, E. 4.6; Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen
auf die medizinische Literatur). Die Rechtsprechung hat also im Falle
traumatisch ausgelöster Wirbelsäulenpathologien den konkreten medizinischen
Beleg für die Heilung durch die Empirie, wie sie in der medizinischen Literatur
wiedergegeben wird, ersetzt. Medizinische Erfahrungswerte beziehen sich auf den
Regelfall, d.h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall
gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren und
entsprechend medizinisch nachvollziehbar begründet werden. Entgegen der
vorgenannten Erfahrungstatsache gehen im vorliegenden Fall der Vertrauensarzt
und auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der status quo bereits nach
dreieinhalb Monaten erreicht gewesen sei. Dies müsste aber, da vom Regelfall
bzw. von der genannten Erfahrungstatsache abweichend, dass Prellungen,
Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen
normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten,
spätestens nach einem Jahr abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden
gänzlich zurückbilden, eben schlüssig begründet werden. Eine solche
nachvollziehbare Begründung wird von Dr. med. C.___ jedoch nicht
vorgebracht, nachdem er eine Wirbelsäulenkontusion per se verneint, obwohl
diese aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen erscheint, zumal im Bericht
des D.___ vom 20. September 2018 ausdrücklich multiple Kontusionen an der
Wirbelsäule diagnostiziert wurden.
Es muss zwar konstatiert werden, dass
sich aus den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte keine länger als bis
Anfang 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. In den Akten liegen
Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis 7. Januar 2019
attestieren. Insofern stimmen die Akten eigentlich mit dem Datum der
Leistungseinstellung überein. Dagegen spricht aber eben die vorgenannte
medizinische Erfahrungstatsache, welche von einer Heilungsdauer von 6 - 9 Monaten
bzw. höchstens einem Jahr ausgeht. Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ die
Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat und eine Abweichung vom
«Normalfall» bzw. der Erfahrungstatsache alleine gestützt auf die Akten nicht
überzeugend zu begründen vermag. Zudem erscheint es aufgrund des geringen
Aktenumfangs fraglich, ob die Beschwerdegegnerin wirklich alle notwendigen
medizinischen Akten zum Verlauf eingeholt hat.
6.3
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die Beurteilung
von Dr. med. C.___ ein abschliessender Entscheid in der Sache nicht möglich
ist, zumal bereits geringe Zweifel ausreichen, damit nicht auf eine
vertrauensärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann (vgl. E. II. 6.1
hiervor). Die Rechtsprechung hat wie erwähnt mit der Anwendung der genannten
Erfahrungstatsachen den konkreten medizinischen Beleg für die Heilung durch die
Empirie ersetzt. Damit ist es konsequenterweise von untergeordneter Bedeutung, dass
die vorhandenen Akten einem Fallabschluss bereits nach 3 Monaten nicht
entgegenstehen würden. So liegen nämlich nicht nur keine Belege für eine über
drei Monate nach dem Unfall weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit vor, sondern eben
auch keine für eine vorzeitige – vor sechs bis neun Monaten – eingetretene
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Da demnach weitere Abklärungen
vorzunehmen sind und die Beschwerdegegnerin bislang nicht über die von der
Beschwerdeführerin beantragten Rentenleistungen entschieden hat, erscheint es
praktikabel, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin wird zuerst weitere medizinische Akten zum Verlauf
einzuholen und hiernach den Sachverhalt neu medizinisch zu beurteilen haben. Hierbei
wird unter anderem von Interesse sein, wie lange eine medizinisch begründbare
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Zudem wird die
Beschwerdegegnerin die mögliche Unfallkausalität der aktenkundigen
Facettengelenkarthrosen näher abzuklären zu haben. Dr. med. C.___ stellte sich
in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich nachvollziehbar auf den Standpunkt,
dass die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte «traumatisch aktivierte
Facettengelenksarthrose» aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht
erstellt ist bzw. die traumatisch bedingte Aktivierung nicht erstellt ist.
Dennoch wurden aufgrund dieser Diagnose offenbar Infiltrationen vorgenommen,
welche Dr. med. C.___ ohne weitergehende Rückfragen bei den behandelnden
Ärzten als unnötig bezeichnet hat. Hier drängt sich aber die Frage an die
Behandler auf, worauf sie die Diagnose einer Facettengelenkarthrose stützten
und weshalb diese Infiltrationen gemacht wurden.
Somit ist die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an den Versicherungsträger
mit noch ungewissem Ausgang für die Kostenregelung als Obsiegen der Beschwerde
führenden Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).
Die Kostennote vom 31. Januar 2019
(A.S. 79 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die Klientin
(davon wird bei Positionen «Brief an Klientin», die sich nicht anderweitig erklären
lassen, ausgegangen) sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juni 2019 als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist
und nicht separat entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale
Aufwand praxisgemäss auf 0.5 Stunde festgelegt. Somit ist in Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf CHF 3'326.55
festzusetzen (11.92 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
von CHF 108.70 und MwSt).
7.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April
2019 aufgehoben und die Sache an die diese zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'326.55 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch