Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.150

Unfallversicherung

2. Dezember 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen

die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1976, liess der Beschwerdegegnerin mit

Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2018 mitteilen, sie habe am 18. September

2018 einen Treppensturz erlitten. Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 10. November 2018 ist hierzu zu entnehmen,

die Beschwerdeführerin habe einen Treppensturz mit multiplen Kontusionen an der

Wirbelsäule, am Knie, an der steissbeinlinken Flanke und am linken Unterarm

erlitten. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein

und veranlasste bei ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung (MA [Medizinische Akten der

Mobiliar] 7).

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 19. Februar 2019 (KA [Korrespondenzakten der Mobiliar] 37)

betreffend den Unfall vom 18. September 2018 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen und stellte diese per

31. Dezember 2018 ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene

Einsprache (KA 50) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. April

2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt die

Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 (A.S. 13 ff.) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 19. Februar 2019 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien über den

31. Dezember 2018 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu

übernehmen.

3. Eventualiter seien der

Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen

Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende

Integritätsentschädigung zu entrichten und seien die Kosten für die

Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung eines externen orthopädisch / psychiatrischen Gutachtens.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2019 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit Replik vom 29. August 2019

(A.S. 52 ff.) verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 9. September

2019 (A.S. 67) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

6. Mit Triplik vom 24. September

2019 (A.S. 76 ff.) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie der

Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, nicht

persönlich untersucht. Zudem sei durch einen Facharzt für Chirurgie auch nicht

die hier relevante Fachrichtung abdeckt. Vorliegend sei es nicht um die

Abklärung der Notwendigkeit weiterer chirurgischer Interventionen, sondern um

die Frage nach den Limitationen durch das orthopädische Gebrechen im

Berufsalltag gegangen, womit gerade ein Orthopäde und nicht ein Chirurg hätte

beigezogen werden sollen. Sodann vermöge die weitere Stellungnahme von

Dr. med. C.___ vom 4. Februar 2019 in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst

gehe Dr. med. C.___ im Widerspruch zu den Ärzten des D.___ davon aus, dass

überhaupt keine Aktivierung der Facettengelenksarthrose stattgefunden haben

solle. Dr. med. C.___ habe im Gegensatz zu den Ärzten des D.___ keine

Einsicht in die MRI-Bilder gehabt. Ihm habe lediglich der schriftliche

Befundbericht vorgelegen. Es sei aber klarerweise davon auszugehen, dass eine

Aktivierung der Facettengelenksarthrose durch den Unfall vorgelegen habe.

Ansonsten die Ärzte des D.___, welche im Gegensatz zum Allgemeinchirurgen Dr. C.___

Wirbelsäulenspezialisten seien, nicht eine Infiltration vorgenommen hätten.

Darüber hinaus verbiete sich auch ein Abstellen auf schematische

Abheilungsquoten, wie dies der versicherungsinterne Arzt hier tue. Jeder Fall

sei individuell zu beurteilen. Pauschal zu sagen, der Status quo sine sei nach

spätestens 3 Monaten erreicht gewesen, obwohl noch immer eine massgebliche

Rückenproblematik imponiere, verbiete sich. Vorliegend beziehe sich

Dr. med. C.___ zwar auf Autoren, welche seine Meinung stützen sollten.

Dies sei aber gerade nicht der Fall. Diese Autoren sprächen nicht davon, dass

nach spätestens 3 Monaten die Beschwerden abgeklungen sein sollten bzw. diese

nach 3 Monaten nicht mehr unfallkausal seien. Dr. med. C.___ begründe die

Abweichung zur Meinung eines Autors, welcher offensichtlich davon ausgehe, dass

auch nach 6 Monaten noch von einer Unfallkausalität ausgegangen werden

könne, damit, dass bei der Beschwerdeführerin weder klinisch noch bildgebend

irgendein struktureller unfallbedingter Schaden nachgewiesen worden sei und

auch noch keine erheblichen degenerativen Schäden vorgelegen haben sollten, die

eventuell hätten aktiviert werden können. Sodann habe Dr. med. C.___ auf S. 5

unten aktenwidrig festgehalten, es hätten ausschliesslich Prellmarken der Knie

und der Arme bestanden, aber keine Prellmarken von Seiten des Rückens. Hier

unterschlage Dr. med. C.___ geflissentlich, dass multiple Kontusionen der

Wirbelsäule festgehalten worden seien und auch Prellmarken der Flanken, mithin

gerade im LWS/ISG-Bereich, auf Höhe der aktivierten Facettengelenksarthrose.

Sodann unterschlage er, dass multiple Kontusionen an der Wirbelsäule

diagnostiziert worden seien. Ohne entsprechende Spuren des Sturzes auch am

Rücken wäre wohl kaum eine solche Diagnose gestellt worden. Soweit vorliegend

Diskusprotrusionen und -hernien zu verzeichnen seien, werde bestritten, dass

diese degenerativer Natur und nicht unfallbedingt seien. Der Unfall sei

entgegen der Beschwerdegegnerin geeignet, entsprechende Beschwerden, wie sie

hier vorlägen, auszulösen. Die Diskushernien seien eben gerade nicht

degenerativer Natur, sondern durch den Unfall entstanden. Die

Beschwerdeführerin beklage sich u.a. über vertebrale Schmerzen und über

Lumboischialgien. Des Weiteren habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin klar

über eine psychische Niedergestimmtheit berichtet. Dies infolge der durch den

Unfall ausgelösten Problematik. Damit sei sowohl das Vorhandensein von

psychischen Beschwerden als auch die natürliche Kausalität zu bejahen. Die

Beschwerdegegnerin verkenne mit ihren Ausführungen hauptsächlich, dass gemäss

der von ihr selbst immer wieder zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ein radikuläres oder verte-brales Syndrom bestanden haben müsse. Dass bei der

Beschwerdeführerin, welche direkt nach dem Sturz mit der Ambulanz ins Spital

gebracht und dort mehrere Tage habe hospitalisiert werden müssen, ein vertebrales

Syndrom vorgelegen habe, liege auf der Hand.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin sei,

nachdem weder Frakturen, noch Organschäden ausgewiesen, geschweige denn

Hämatome oder Ödeme zu erheben gewesen seien, lediglich von Prellungen

ausgegangen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin lediglich

vorübergehende prellungsbedingte Schmerzen als Unfallfolge anerkannt, die

erfahrungsgemäss jedoch folgenlos wieder abheilten, und sei gestützt darauf

davon ausgegangen, dass per Ende 2018 wieder der Status quo sine erreicht

gewesen sei. Nur insoweit, in Bezug auf die Prellungen, obliege ihr daher der

Beweis für den Wegfall eines Kausalzusammenhangs. Sodann sei festzustellen,

dass auf exakt der Etage der Wirbelkörper, in deren Höhe die Beschwerdeführerin

eine anhaltende Aktivierung einer Facettengelenksarthrose behaupte, auch

Diskushernien und Protusionen ausgewiesen seien. Wie aus dem MRI-Bericht von Dr. med.

E.___ vom 20. September 2018 hervorgehe, bestehe einesteils eine mediane bis

links mediolaterale Bandscheibenprotusion L5/S1, bei Differentialdiagnose einer

subligamentären Diskushernie, mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes,

Tangierung des Duralsackes und Recessus lateralis links, und anderenteils eine

diskrete flachbogige Bandscheibenprotusion L4/5 mit leichter Einengung des

ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina. Was Bandscheibenschäden

anbelange, bestehe jedoch eine konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, die

es zu beachten gelte, denn es wäre kaum anzunehmen, dass eine Krafteinwirkung

zwar eine Facettengelenksarthrose, nicht aber eine Hernie aktiviere, soweit auf

Höhe derselben Wirbel eine solche ausgewiesen sei. Im vorliegenden Fall habe

zwar eine sofortige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vorgelegen. Abgesehen

von kontusionsbedingten Schmerzen aufgrund multipler Prellungen, die vom

Ausmass her aber weder Hämatome noch Ödeme nach sich gezogen hätten, sei

anfänglich und während der massgebenden Zeitspanne danach jedoch keine

radikuläre vertebrale Symptomatik beschrieben worden. Klinisch seien keinerlei

neurologischen Defizite zu erheben und nie ein radikuläres Syndrom dokumentiert

worden. Damit könne aber weder von einer frisch verursachten, noch einer

ausgelösten Diskushernie, d.h. einem bei vorbestehender stummer Diskushernie

manifest gewordenen Schmerzschub, ausgegangen werden. Des Weiteren missachte

der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass eine «konstante Praxis des Bundesgerichts»

bestehe, wonach ohne unmittelbar oder innert eines kurzen Intervalls

aufgetretenes radikuläres Syndrom weder von einer frisch verursachten, noch

einer ausgelösten Diskushernie ausgegangen werden könne. Dieses Intervall

betrage bei der HWS wenige Stunden, während es bei der LWS auf 8 - 10 Tage

begrenzt sei. Ein radikuläres Symptom sei anfänglich und innert den zehn

folgenden Tagen indessen nicht dokumentiert worden. Erst in der

Physiotherapieverordnung vom 7. November und 12. Dezember 2018, die am 13. Dezember

2018.

nachgereicht worden seien, seien erstmals pseudoradikuläre Ausstrahlungen

angeführt worden. Innert des massgeblichen Intervalls seien keine solchen zu

erheben gewesen und dokumentiert worden. Die Behauptung, es hätte unmittelbar

nach dem Ereignis ein «radikuläres vertebrales Syndrom» vorgelegen, werde

nochmals klar bestritten. Eine entsprechende Symptomatik sei anfänglich und

innert der massgebenden Zeitspanne, die in Bezug auf die LWS nach konstanter

Rechtsprechung maximal acht bis zehn Tage betrage, nie dokumentiert worden.

Auch in der Folge seien während längerer Dauer weder Ausstrahlungen noch

neurologische Ausfälle beschrieben worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

vermöge denn auch keinen Bericht zu bezeichnen, worin anfänglich entsprechende

Symptome dokumentiert worden wären. Solche seien initial und während der

massgebenden Zeitspanne danach trotz eingehender Abklärungen nicht zu erheben

gewesen, sondern erst geraume Zeit später behauptet worden. Auch der Umstand,

dass später im Bereich der Arthrosen und Diskopathien Infiltrationen

vorgenommen worden seien, lasse keinen rückwirkenden Umkehrschluss zu, da

solche auch bei entzündlichen oder rheumatischen Zuständen üblich seien.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen den noch geklagten Beschwerden

und dem Unfall vom 18. September 2018 zu Recht verneint und damit die

Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2018 zu Recht eingestellt hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von

Belang:

5.1

Im Bericht des D.___ vom 18.

September 2018 (MA 3) betreffend CT Gehirnschädel, CT Gesichtsschädel, CT HWS

nativ, CI Thorax-Abdomen-Becken, CT BWS sowie CT LWS wurden folgende Befunde

festgehalten:

«Schädel: Keine Anzeichen einer

gestörten Liquor-Zirkulation; die basalen Zisternen abgrenzbar. Insgesamt

ausreichend erhaltende kortiko-medulläre Differenzierung. Keine suspekten

lokalen umschriebenen intrakraniellen respektive intrazerebralen hyperdensen

Kollektionen unter partieller Artefakt-Überlagerung ersichtlich. Kein Hinweis

auf eine solide umschriebene intrakranielle Raumforderung infra- wie

supratentoriell. Keine pathologischen Spiegel-Bildungen innerhalb der

paranasalen Sinus. Die pneumatisierten Anteile der Mastoide und Felsenbeine

kommen wie beide Mittelohren ohne obliterative Retentionen zur Darstellung;

kein Hinweis auf einen Pneumocephalus. Unauffällige Verhältnisse innerhalb der

rechten wie linken Orbita.

Thorax: Keine solide oder liquide

umschriebene intrathorakale Raumforderung; keine pathologisch vergrösserten,

zentral nekrotischen oder Konglomerat-bildenden mediastinalen oder

infrakarinären Lymphknoten. Seitengleich belüftete Lungen ohne flächenhafte

Infiltrate in den einsehbaren Abschnitten; kein Hinweis auf Pleura- oder

Pericard-Erguss und Herz-Grösse innerhalb der Norm. Unauffällige Darstellung

der Aorta.

Abdomen: Keine suspekte fokale Läsion im

Parenchym der Leber oder der Milz, deren maximale Pol-Distanz bei 13 cm liegt.

Gut gefüllte Gallenblase ohne Nachweis röntgendichter Konkremente; keine

Erweiterung der intra- oder extrahepatischen Gallenwege. Unauffällige

Darstellung der Pankreas und der Nebennieren sowie beide Nieren ohne

pathologische NBKS Erweiterung. Keine pathologisch vergrösserten, zentral

nekrotischen oder Konglomerat-bildenden Intra- oder retroperitonealen

Lymphknoten. Keine freien oder umschriebenen intraabdomino-pelvinen

Flüssigkeitskollektionen. Keine suspekte fokale Läsion am Intestinum und keine

freie Luft In abdomine. Charakteristisch demarkiertes IUP.

Skelettsystem: Keine charakteristischen

Stufen-Bildungen oder Diskontinuitäten am Schädel. Keine charakteristischen

Stufen-Bildungen, Diskontinuitäten oder Höhen-Minderungen an der Hals-, Brust-

oder Lendenwirbelsäule bei insgesamt erhaltenem Alignement unter der gegebenen

Lagerung respektive im Liegen. Keine dislozierenden Frakturen der rechten oder

linken Rippen. Keine charakteristischen Stufen-Bildungen oder Diskontinuitäten

am knöchernen Becken respektive den erfassten proximalen Femura.»

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es

seien jeweils keine akuten Trauma-Folgen intrakraniell, am knöchernen SchädeI,

an der Wirbelsäule, thorakal oder abdominopelvin ersichtlich. Letztlich unspezifische

leichte Splenomegalie als Nebenbefund.

5.2

Im Bericht des D.___ vom 20.

September 2018 (MA 2) betreffend MRI der Lendenwirbelsäule sowie MRI der

unteren Brustwirbelsäule führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, folgende

Befunde auf: «Reguläre Signalintensitäten der Lendenwirbelkörper und der

unteren BWS (BWK 12). Die Bandscheibe L 4/5 zeigt eine diskrete flachbogige

dorsale Vorwölbung mit diskreter Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes

und Neuroloramina beidseits. Die Bandscheibe L5/S1 zeigt eine Signalminderung

und eine links medialateral betonte dorsale Vorwölbung mit Einengung des

ventralen Subarachnoidalraumes, Tangierung des Duralsackes und der Recessus

lateralis links. Leichte Hypertrophie der Facettengelenken L5/S1 beidseits.

Reguläre Darstellung der übrigen Bandscheiben der LWS. Homogene Darstellung des

distalen thorakalen Myelon. Epidurale Lipomatose vom lumbosakralen Übergang bis

im distalen Bereich des Sakrums. Reguläre Signalintensitäten entlang der IS

Gelenke beidseits. Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus: «Mediane bis

links mediolaterale exzentrische Bandscheibenprotrusion LS/S1 der DD

subligamentärer Diskushernie mit Einengung des ventralen Subarachnoldalraumes,

Tangierung des Duralsackes und Recessus lateralis links. Diskrete flachbogige

Bandscheibenprotrusion L4/5 mit leichter Einengung des ventralen

Subarachnoidalraumes und Neuroforamina beidseits. Regulärer MR-Befund der

übrigen Bandscheiben der LWS. Kein Nachweis einer Fraktur im Bereich der LWS.»

5.3

Im Austrittsbericht des D.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. September 2018 (MA 4) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Treppensturz am 18. September 2018 mit

• Multiplen Kontusionen Wirbelsäule

• Kontusion mit Prellmarken Knie bds.,

Steissbein, linke Flanke, linker Unterarm

Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am Fuss einer Holztreppe (ca. acht

Stufen) auf dem Rücken liegend gefunden worden. Keine Bewusstlosigkeit,

ansprechbar, GCS 15, ABC stabil. Sie gebe Schmerzen über der Wirbelsäule an.

Die Beschwerdeführerin sei zur Analgesieeinstellung und Mobilisation

aufgenommen worden. Im Trauma CT hätten innere Blutungen und Organschäden

ausgeschlossen werden können. Das MRI der LWS und des Beckens habe eine

aktivierte Facettengelenkarthrose L4/5 und L5/S1 bds. gezeigt. Es sei am

20.

September 2019 eine Infiltration der Facettengelenke L4/5 bds. und

L5/S1 bds. durchgeführt worden. Nach Infiltration und unter suffizienter

Analgesie habe die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch mobilisiert und in

einem gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Es

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. September 2018 bis zum 7.

Oktober 2018.

5.4

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im

Arztzeugnis vom 10. November 2018 (MA 1) an, die Beschwerdeführerin habe

einen Treppensturz am 18. September 2018 mit multiplen Kontusion an der

Wirbelsäule erlitten, Knie und steissbeinlinke Flanke und linker Unterarm. Sie

sei in der Folge mit dem Rettungsdienst ins D.___ geführt worden, wo sie vom

18.

bis 21. September 2018 hospitalisiert gewesen sei. Die Erstbehandlung bei

ihm, Dr. med. B.___, sei am 9. Oktober 2018 erfolgt. Es bestehe bis am

14.

November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit.

5.5

In der Stellungnahme vom 28.

November 2018 (MA 5) und anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin

gab der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, an, im MRI fänden sich keine Hinweise für Weichteilschäden. Keine

Hämatome und keine Ödeme. Somit sei es lediglich zu einer multiplen Prellung

gekommen. Die Bandscheibenprotrusion sei vorbestehend. Der Status quo sei per

Ende Jahr erreicht. Da keine strukturellen Schäden im MRI festgestellt worden

seien, nicht einmal Weichteilschäden, müsse von einer relativ leichten Prellung

ausgegangen werden, welche keine lange Arbeitsunfähigkeit begründe.

5.6

In seinem Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2018 (MA 6) führte Dr. med. B.___ aus,

wie dem Austrittsbericht des D.___ entnommen werden könne, sei die

Beschwerdeführerin nach einem Treppensturz am 18. September 2018 mit der

Ambulanz ins Spital geführt worden, wo zuerst ein Trauma CT und später ein MRI

der LWS durchgeführt worden sei. Eine Fraktur habe dabei nicht nachgewiesen

werden können. Wegen der massiven Beschwerden sei in der Folge zweimal eine

Infiltration im Bereiche der Facettengelenke vorgenommen worden. Die

Beschwerdeführerin sei wieder mobil, die starken Rückenbeschwerden existierten

trotz Physiotherapie und medikamentöser Therapie weiter. Wegen der

persistierenden Beschwerden sei es zu einer psychogenen Dekompensation gekommen

und es hätten fast bei jeder Konsultation lange, aufmunternde

psychotherapeutische Gespräche geführt werden müssen. Die EIocomcrème habe

wegen einer allergischen Hautreaktion auf die Flectoparinpflaster gegeben

werden müssen.

5.7

In den Verordnungen zur

Physiotherapie vom 7. November 2018 und 12. Dezember 2018 wurden als Befunde

rezidivierende tieflumbale Beschwerden mit pseudoradikulären Ausstrahlungen

links nach Treppensturz am 18. September 2018 festgehalten.

5.8

Mit Aktenbeurteilung vom 4.

Februar 2019 (MA 7) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,

fest, im Austrittsbericht des D.___ sei man von multiplen Kontusionen

ausgegangen, ohne dass sich im Bereich der Wirbelsäule bzw. des Rückens

Hämatome oder Prellmarken gefunden hätten. Prellmarken hätten an beiden Knien,

ferner am Steissbein, an der linken Flanke und am linken Unterarm bestanden. Die

Versicherte sei umfangreich bildgebend abgeklärt worden (CT). Durchgehend

hätten sich keine traumabedingten Schäden gefunden, Frakturen seien

ausgeschlossen worden, Hinweise für Aktivierungen vorbestehender Schäden

stellten sich nicht dar. Insbesondere hätten sich für die Brust- und

Lendenwirbelsäule wie auch für das Becken keine Traumafolgen ergeben. Am 20.

September 2018 sei sodann eine MRI der LWS inkl. der unteren BWS durchgeführt

worden. Auch hier hätten sich keine Traumafolgen dargestellt. So hätten weder

Weichteilhämatome/Ödeme noch Knochenmarksödeme in den Wirbeln bestanden. Auch

hätten sich in den Facettengelenken der LWS keine Ergüsse gefunden. Die Bänder

hätten sich als intakt dargestellt. Unfallunabhängig seien lediglich

Bandscheibenprotrusionen auf Höhe L5/S1 bds. wie auch eine diskrete flachbogige

dorsale Vorwölbung auf Höhe L4/5 festgestellt worden. Die Facettengelenke L5/S1

hätten sich beidseits mit einer leichten Hypertrophie dargestellt, ohne

jeglichen Hinweis für eine unfallbedingte Aktivierung. Gelenkergüsse, Ödeme der

Bänder oder angrenzende Knochenmarksödeme der Wirbel seien nicht gesehen

worden. Dementsprechend liege eine altersentsprechende Wirbelsäule vor, ohne

jegliche Hinweise für einen traumabedingten Schaden der Wirbelsäule, auch die Iliosakralgelenke

hätten sich unauffällig dargestellt, desgleichen das Os sacrum. Insbesondere

müsse darauf hingewiesen werden, dass trotz der Kontusionen keine Ödeme oder

Hämatome der Weichteile nachgewiesen worden seien, so dass keine biomechanisch

relevante Krafteinwirkung auf den Rücken stattgefunden habe. Dementsprechend

seien auch klinisch keine «blauen Flecken» bzw. Hämatome des Rückens vermerkt

worden. Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Befunde für einen strukturellen

Unfallschaden des Rückens sei es auch unverständlich, dass die

Wirbelsäulenchirurgen von einer Aktivierung der Facettengelenksarthrose

L5/S1 ausgegangen seien, obwohl im MRI von den Radiologen absolut unauffällige

Befunde beschrieben worden seien. Dies liesse sich nur begründen, wenn sich in

den angrenzenden Wirbelstrukturen z.B. Knochenmarksödeme ergeben hätten. Es

seien aber auch keine Gelenkergüsse beschrieben worden und auch keine Ödeme der

Gelenkkapsel bzw. der stabilisierenden Bänder. Anscheinend habe man aufgrund

der subjektiv empfundenen Beschwerden der Beschwerdeführerin derartige

Infiltrationen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese aber in keiner Weise den

Verlauf positiv beeinflusst hätten, spreche gerade gegen eine Aktivierung der Fazettengelenke.

Aufgrund der Tatsache, dass klinisch keine Prellmarken, Hämatome oder

Schwellungen von Seiten der Wirbelsäule bzw. des Rückens bestanden

hätten, und auch keine isolierte spezifische Klinik vorgelegen habe, sei er,

Dr. med. C.___, davon ausgegangen, dass es lediglich zu Mikroverletzungen der

Weichteile des Rückens gekommen sein könnte. Sturzbedingte Prellungen mit

Quetschung des Subkutangewebes, eventuell auch der darunterliegenden Muskulatur,

könnten zu diskreten Hämatomen/Ödemen führen, die eventuell im MRI nicht

erfassbar gewesen seien, die sich aber innerhalb von wenigen Tagen vollständig

resorbierten, sodass schon nach 1 - 2 Wochen eine Restitution ad

integrum resultiere. Schonungsbedingt könnten sich eventuell muskuläre Dysbalancen

entwickeln, die physiotherapeutisch behandelt aber innerhalb weniger Wochen

voll reversibel seien. Insofern ergebe sich keine plausible organische

Erklärung dafür, dass die Versicherte durchgehend Beschwerden habe, mehrere

Monate 100 % arbeitsunfähig sei und die Therapien anscheinend nicht griffen.

Dies liege auf der Hand, da eine spezifische Behandlung irgendeines strukturellen

Problems nicht möglich sei. Es scheine zur Verselbständigung der Schmerzproblematik

gekommen zu sein, zumal psychosozial beeinträchtigende Faktoren vorlägen. Die

inzwischen über 3 Monate andauernden therapieresistenten Beschwerden der

Versicherten seien bei fehlendem organisch-strukturellem Befund nicht mehr

plausibel. Zu erwarten wäre gemäss der Literatur und der allgemeinen ärztlichen

Erfahrung bei einem derartigen Unfall ohne strukturelles Substrat ein

Decrescendo-Verlauf mit einer Ausheilung nach wenigen Wochen. Kurzzeitig

könnten Beschwerden erklärt werden aufgrund von sog. Mikrotraumatisierungen.

Schon im MRI vom 20. September 2018 habe aber bildgebend eine Restitutio ad

integrum bestanden. Schmerzbedingte Schonhaltungen könnten theoretisch zu

Dysbalancen geführt haben, die aber ebenfalls physiotherapeutisch behandelt

innerhalb weniger Wochen voll reversibel seien. Insofern seien die noch nach

über 3 Monaten persistierenden Schmerzen der Versicherten, assoziiert mit einer

Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr begründbar. Da ein therapeutischer Angriffspunkt

fehle, ziehe sich der Prozess ausschliesslich aufgrund der subjektiv

empfundenen Schmerzen in die Länge, sodass bereits eine Chronifizierung

bestehe. Vor diesem Hintergrund müsse auf den an sich zu erwartenden regulären

Verlauf abgestellt werden, wie dies auch in der entsprechenden Literatur

begründet sei. Vor diesem Hintergrund sei seine Stellungnahme vom 28. November

2018, basierend auf den Literaturangaben, korrekt und der Entscheid der

Mobiliar schlüssig, den Fall mit einem Status quo sine ab Ende 2018

abzuschliessen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte ihres Vertrauensarztes, Dr.

med. C.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

6.2

Dr. med. C.___ legte in seiner

Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2019 (MA 7) durchaus nachvollziehbar und mit

den übrigen Akten übereinstimmend dar, bei den umfangreich bildgebenden

Abklärungen hätten sich durchgehend keine traumabedingten Schäden gefunden,

Frakturen seien ausgeschlossen worden, Hinweise für Aktivierungen

vorbestehender Schäden hätten sich nicht dargestellt. Insbesondere hätten sich

für die Brust- und Lendenwirbelsäule wie auch für das Becken keine Traumafolgen

ergeben. Am 20. September 2018 sei sodann eine MRI der LWS inkl. der unteren

BWS durchgeführt worden. Auch hier hätten sich keine Traumafolgen dargestellt. Ebenso

kann aufgrund der vorliegenden Akten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung

von Dr. med. C.___ die von der Beschwerdeführerin behauptete direkte

unfallkausale Verursachung der Diskushernie verneint werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische

Lehre ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle

Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein

Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine

Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere

und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die

Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E.

2a [U 138/99] mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996,

E. 1b). Als

direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien bzw. Bandscheibenvorfälle stets

mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen

Segment (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall

und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 460), was vorliegend ausgeschlossen

werden kann. Ebenfalls zu verneinen ist eine dauernde unfallbedingte

Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule.

Eine solche kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches

Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von

Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363

S. 45, U 355/98; Urteile 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1 und 8C_51/2010

vom 21. Mai 2010 E. 2.2). Zudem muss eine allfällige richtunggebende

Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben. Auch diese Kriterien sind vorliegend nicht

gegeben.

Nicht zu überzeugen vermag dagegen die

Ansicht von Dr. med. C.___, aufgrund fehlender Prellmarken an der Wirbelsäule

könnten auch eine Traumatisierung derselben bzw. die von den behandelnden

Ärzten diagnostizierten multiplen Kontusionen der Wirbelsäule ausgeschlossen

werden. Wie vorgehend festgehalten, wurden von den erstbehandelnden Ärzten

unter anderem Prellmarken an der linken Flanke festgestellt. Als Flanken

bezeichnet man die beiden hinteren seitlichen Bauchregionen im Bereich des

Rumpfs. Als Flankenschmerz werden ein- oder beidseitige Schmerzen im seitlichen

Rückenbereich unterhalb der Rippen bezeichnet. Neben organischen Ursachen sind

bei solchen Schmerzen auch Erkrankungen der Wirbelsäule, z.B.

Bandscheibenvorfall, denkbar (vgl. www.pschyrembel.de). Damit kann entgegen der

vertrauensärztlichen Einschätzung nicht gesagt werden, im Bereich der

Wirbelsäule habe keine Kontusion vorliegen können. Geht man demnach gestützt

auf die echtzeitlichen Arztberichte von einer Wirbelsäulenkontusion aus, so

gelten grundsätzlich folgende, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

anerkannten medizinischen Erfahrungstatsachen, wonach Prellungen,

Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen

normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten,

spätestens nach einem Jahr abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden

gänzlich zurückbilden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U

357/06, E. 4.6; Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen

auf die medizinische Literatur). Die Rechtsprechung hat also im Falle

traumatisch ausgelöster Wirbelsäulenpathologien den konkreten medizinischen

Beleg für die Heilung durch die Empirie, wie sie in der medizinischen Literatur

wiedergegeben wird, ersetzt. Medizinische Erfahrungswerte beziehen sich auf den

Regelfall, d.h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall

gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht

ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren und

entsprechend medizinisch nachvollziehbar begründet werden. Entgegen der

vorgenannten Erfahrungstatsache gehen im vorliegenden Fall der Vertrauensarzt

und auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der status quo bereits nach

dreieinhalb Monaten erreicht gewesen sei. Dies müsste aber, da vom Regelfall

bzw. von der genannten Erfahrungstatsache abweichend, dass Prellungen,

Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen

normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten,

spätestens nach einem Jahr abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden

gänzlich zurückbilden, eben schlüssig begründet werden. Eine solche

nachvollziehbare Begründung wird von Dr. med. C.___ jedoch nicht

vorgebracht, nachdem er eine Wirbelsäulenkontusion per se verneint, obwohl

diese aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen erscheint, zumal im Bericht

des D.___ vom 20. September 2018 ausdrücklich multiple Kontusionen an der

Wirbelsäule diagnostiziert wurden.

Es muss zwar konstatiert werden, dass

sich aus den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte keine länger als bis

Anfang 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. In den Akten liegen

Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis 7. Januar 2019

attestieren. Insofern stimmen die Akten eigentlich mit dem Datum der

Leistungseinstellung überein. Dagegen spricht aber eben die vorgenannte

medizinische Erfahrungstatsache, welche von einer Heilungsdauer von 6 - 9 Monaten

bzw. höchstens einem Jahr ausgeht. Hinzu kommt, dass Dr. med. C.___ die

Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat und eine Abweichung vom

«Normalfall» bzw. der Erfahrungstatsache alleine gestützt auf die Akten nicht

überzeugend zu begründen vermag. Zudem erscheint es aufgrund des geringen

Aktenumfangs fraglich, ob die Beschwerdegegnerin wirklich alle notwendigen

medizinischen Akten zum Verlauf eingeholt hat.

6.3

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die Beurteilung

von Dr. med. C.___ ein abschliessender Entscheid in der Sache nicht möglich

ist, zumal bereits geringe Zweifel ausreichen, damit nicht auf eine

vertrauensärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann (vgl. E. II. 6.1

hiervor). Die Rechtsprechung hat wie erwähnt mit der Anwendung der genannten

Erfahrungstatsachen den konkreten medizinischen Beleg für die Heilung durch die

Empirie ersetzt. Damit ist es konsequenterweise von untergeordneter Bedeutung, dass

die vorhandenen Akten einem Fallabschluss bereits nach 3 Monaten nicht

entgegenstehen würden. So liegen nämlich nicht nur keine Belege für eine über

drei Monate nach dem Unfall weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit vor, sondern eben

auch keine für eine vorzeitige – vor sechs bis neun Monaten – eingetretene

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.

Da demnach weitere Abklärungen

vorzunehmen sind und die Beschwerdegegnerin bislang nicht über die von der

Beschwerdeführerin beantragten Rentenleistungen entschieden hat, erscheint es

praktikabel, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin wird zuerst weitere medizinische Akten zum Verlauf

einzuholen und hiernach den Sachverhalt neu medizinisch zu beurteilen haben. Hierbei

wird unter anderem von Interesse sein, wie lange eine medizinisch begründbare

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Zudem wird die

Beschwerdegegnerin die mögliche Unfallkausalität der aktenkundigen

Facettengelenkarthrosen näher abzuklären zu haben. Dr. med. C.___ stellte sich

in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich nachvollziehbar auf den Standpunkt,

dass die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte «traumatisch aktivierte

Facettengelenksarthrose» aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht

erstellt ist bzw. die traumatisch bedingte Aktivierung nicht erstellt ist.

Dennoch wurden aufgrund dieser Diagnose offenbar Infiltrationen vorgenommen,

welche Dr. med. C.___ ohne weitergehende Rückfragen bei den behandelnden

Ärzten als unnötig bezeichnet hat. Hier drängt sich aber die Frage an die

Behandler auf, worauf sie die Diagnose einer Facettengelenkarthrose stützten

und weshalb diese Infiltrationen gemacht wurden.

Somit ist die Beschwerde im Sinne der

Erwägungen gutzuheissen.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an den Versicherungsträger

mit noch ungewissem Ausgang für die Kostenregelung als Obsiegen der Beschwerde

führenden Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).

Die Kostennote vom 31. Januar 2019

(A.S. 79 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die Klientin

(davon wird bei Positionen «Brief an Klientin», die sich nicht anderweitig erklären

lassen, ausgegangen) sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juni 2019 als

Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist

und nicht separat entschädigt wird. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale

Aufwand praxisgemäss auf 0.5 Stunde festgelegt. Somit ist in Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf CHF 3'326.55

festzusetzen (11.92 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

von CHF 108.70 und MwSt).

7.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April

2019 aufgehoben und die Sache an die diese zurückgewiesen wird, damit sie im

Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'326.55 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch