VSBES.2019.151
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
17. Dezember 2019Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer
Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine
ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen
durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21.
Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze
Rente wurde bestätigt.
Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab
4. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21).
Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___
und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27)
und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus
somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012
und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form
eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht
vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen
Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres
Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014
(IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde
auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung
von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das
rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015
(IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per
Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 28. August 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt
für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018
(IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in
der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio
spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli
2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste
Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung
von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit
Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 20 % ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag,
der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.
3. Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.)
reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.
4. Mit Eingabe vom 13. August 2019
(A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung 21. Oktober 2019
(A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies
gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf
Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E.
3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,
s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige
Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater
Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei
Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die
Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild.
Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die
IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner
gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert
habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle
Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der
IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein
Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___
habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe
nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser
Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen,
Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende
Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft,
wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne.
Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch
abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom
31.
Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In
einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er
jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des
schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 %
arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im
Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht
gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht
gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die
Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das
entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der
Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und
als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für
Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden
worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht
einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21.
November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies
lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck
bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018
dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht
keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im
kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt
worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der
Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste
Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer
in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv
arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur
beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei
der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung
nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn
er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu
Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai
2019.
(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___
und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die
elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und
das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April
2015:
6.1.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
-
Chronische
therapieresistente Schmerzen ICD-10 R52.1 und R52.2
-
Anamnestisch Status nach
depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert ICD-10 F32.4
-
Verdacht auf Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0
Zur Beurteilung führte er aus, in einer
aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus
psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und
Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt
flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen
anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht
eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun.
Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne
sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es
bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne
auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne
einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit.
Im rheumatologischen Teilgutachten vom
1.
Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
·
leichtgradige
Osteochondrosen von LWK5/SWK1
·
altersradikuläres
Ausfallsyndrom S1 rechts
-
Schmerzverarbeitungsstörung,
anamnestisch Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert und
Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptomen aus psychischen Gründen ICD-10
F68.0
-
Chronisches Schmerzsyndrom
des Rückens mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten
mit/bei
·
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
·
betont im Bereich
der unteren Körperhälfte
·
diffuse
Druckschmerzangabe
·
nicht
dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beines für ausschliesslich
taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
·
Schlafstörungen,
Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten
-
Diffuse idiopathische
skelettale Hyperostose
-
Nikotinkonsum von zirka 49
py
-
Arterielle Hypertonie
-
Übergewicht, BMI 25.9
-
Anamnestisch
Reizmagensyndrom
Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt
seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens
partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar.
In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren:
Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens
und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit
als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom
Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben
worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem
Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder
vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und
für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer
Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden.
In der interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche
Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt
eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die
früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren
nicht mehr zumutbar.
6.1.2
Im Bericht betreffend die
elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr.
med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine
richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen
elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute
Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein
bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen
Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch
ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des
N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren
elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen
Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine
Myelonläsion zeigten.
6.1.3
Im rheumatologischen
Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___
folgende Diagnosen:
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
·
radiologisch
degenerativen Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule
mit Diskusprotrusion L4/L5 mit bilateral Recessusstenose, fortgeschrittene
Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 mit Recessusstenose rechts
·
klinisch radikuläres
Restsyndrom in Form von Areflexie der Achillessehnenreflexe rechts und
Areflexie des Patellarsehnenreflexes links sowie Hypästhesie im Dermatom S1
rechts, ohne Parese und ohne Hinweise für radikuläres Reizsyndrom bei der
klinischen Untersuchung vom 12. März 2015
-
Schmerzverarbeitungsstörung
mit/bei
·
aktenanamnestisch
Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert
·
aktenanamnestisch
Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
-
Anamnestisch
Nackenschmerzen rechts mi/bei
·
klinisch ohne
Funktionseinschränkung und ohne Hinweise für Zervikobrachialsyndrom bei der klinischen
Untersuchung vom 12. März 2015
-
Nikotinabusus
-
Arterielle Hypertonie
Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___
fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen
von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai
2014.
Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für
ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms
mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht
immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden.
Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose.
Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus
rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien
invaliditätsfremde Faktoren.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht der J.___ betreffend
MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im
Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte
foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5
sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene
Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende
Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»
6.2.2
Im
Bericht der J.___ betreffend MRT der BWS nativ vom 28. August 2017
(IV-Nr. 149, S. 14) wurde ausgeführt: «Vorbeschriebene Myelopathie auf
Höhe von BWK11/12, letztendlich unklarer Ätiologie. Auf gleicher Höhe leichtes
Diskusbulging sowie verdickte Ligamenta flava, im Liegen jedoch ohne
Kompression des Myelons. Kein Hinweis auf eine Raumforderung. Keine
Hydrosyringomyelie. Weitere Diskusprotrusion auf Höhe von BWK3/4 sowie BWK10/11
mit anteriorer Pelottierung des Myelons. Akute inferiore Spondylose auf Höhe
von BWK9 sowie geringgradig akute Osteochondrose rechtsbetont auf Höhe
BWK10/11.»
6.2.3
Dr.
med. L.___, FMH Kardiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. November
2017.
(IV-Nr. 149, S. 9 ff.) atypische Thorakalgien, eine leichte hypertensive
Kardiomyopathie und einen normokarden Sinusrhythmus. Das anamnestisch schwer
fassbare diffuse Beschwerdebild sei schwierig zuzuordnen, eine typische Angina
pectoris scheine nicht vorzuliegen. Im aktuellen Ruhe-EKG zeige sich ein
ventrikulärer Bigeminus und auch im R-Test über eine Woche liessen sich
gehäufte VES objektivieren, jedoch ohne nicht anhaltende Kammertachykardien.
Das Belastungs-EKG falle klinisch und wahrscheinlich elektrisch negativ aus,
sei in Anbetracht der deutlichen physischen Dekonditionierung aber
eingeschränkt konklusiv. Die Frequenzzunahme sei zufriedenstellend, der
Blutdruckanstieg sehr bescheiden bis inexistent. Die
Farbdopplerechokardiographie schliesslich zeige leichte strukturelle
Veränderungen im Sinne einer etablierten hypertensiven Kardiopathie. Die
systolische Globalfunktion des leicht konzentrisch hypertrophen linken
Ventrikels sei erhalten und es fänden sich Zeichen einer leichten bis mässigen
diastolischen Relaxationsstörung. Ein signifikantes Klappenvitium oder eine
pulmonal-arterielle Hypertonie hingegen liessen sich praktisch ausschliessen.
Im Moment sehe er, Dr. med. L.___, keinen zwingenden antiarrhythmischen
medikamentösen Handlungsbedarf. Die medikamentöse Therapie könne im bisherigen
Rahmen weiter geführt werden.
6.2.4
In
seinem Bericht vom 22. November 2017 (IV-Nr. 146) diagnostizierte der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, eine
rezidivierende depressive Störung mit stressassoziierten Somatisierungs- und
Paniktendenzen ICD-10 F33.8 und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Der Gesundheitszustand sei stationär.
Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei stark
eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig
beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig vermindert. Die
Gruppenfähigkeit sei reduziert. Passive Copingressourcen. Es bestehe kein
sozialer Rückzug, das soziale Feld sei insgesamt als intakt zu bezeichnen. Der
Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, was prognostisch
günstig zu betrachten sei. Jedoch seien den Behandlungsbemühungen Grenzen
gesetzt. Das Krankheitsbild sei bereits stark chronifiziert. Günstig seien auch
die intakten familiären Umstände. Ungünstig sei die Krankheitsverarbeitung, der
chronifizierte Leidensdruck und die zunehmende soziale und berufliche
Desintegration. Er arbeite seit 1996 nicht mehr. Von 1997 bis 12/2015 habe er
eine ganze IV-Rente bezogen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine
direkte berufliche Integration auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Wiedereingliederungsmassnahmen
sei nicht realistisch. Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung sei es, den
Beschwerdeführer unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung
zu gewöhnen. Dr. med. I.___ schlage vor, mit vier Stunden pro Tag zu beginnen.
6.2.5
Dr.
med. M.___, Facharzt für Pneumologie FMH, stellte in seinem Bericht vom
21.
Dezember 2017 (IV-Nr. 149, S. 7 f.) folgende Diagnosen:
-
Leichte obstruktive
Schlafapnoe/Hypopnoe mit/bei
·
respiratorische
Polygraphie mit grenzwertig pathologischem Ahl von 7.2/h und Desaturationsindex
von 3.8/h
·
Risikofaktoren:
Enger Rachen und Nasenseptumdeviation
-
Verdacht auf Akromegalie
mit/bei
·
akromegalem Habitus
·
erhöhtem Somatomedin
C im Serum
-
Arterielle Hypertonie
Zur
Beurteilung führte Dr. med. M.___ aus, bei schreckhaftem Erwachen in der Nacht
mit Atemnot zeige die respiratorische Polygraphie lediglich eine leichte
obstruktive Schlafapnoe mit einem grenzwertig pathologischen
Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 7.21 h und einem normalen Desaturationsindex von
3.81
h. Als Risikofaktoren weise der Beschwerdeführer eine
Nasenseptumdeviation sowie einen engen Rachen auf. In Anbetracht der nur
leichten Schlafapnoe und der fehlenden Tagessymptomatik mit einem Epworth
Sleepeness-Score von 1/24 Punkten bestehe keine Indikation für eine
CPAP-Therapie. Hinweise für ein Asthma bronchiale seien bei normaler Atemmechanik
und normalem exhaliertem NO nicht vorhanden. Im Methacholin-Test habe sich
lediglich eine grenzwertige unspezifische bronchiale Hyperreagibilität
nachweisen lassen. Die eingeschränkte CO-Diffusionskapazität sei auf das
Rauchen zurückzuführen.
6.2.6
Der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine
anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem
Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine
arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine
100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.2.7
Im
Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) wurden folgende Diagnosen
als relevant bezeichnet:
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem radikulärem Syndrom S1 rechts
-
Manifeste Coxarthrose
rechts mit Periarthropathia coxae
-
Impingementsymptomatik vom
Supraspinatustyp beider Schultern, rechtsbetont
-
Residualzustand mit
leichter Streckhemmung Knie links
-
Asymptomatischer
Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
-
Episodischer Kopfschmerz
vom Spannungstyp
-
Uncharakteristische
Schwindelbeschwerden
-
MRI-Veränderungen im
Rückenmark ohne klinisch neurologische Relevanz
-
Arterielle Hypertonie
-
Leichtes obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom ohne Indikation für CPAP-Therapie
-
Verdacht auf
Reizdarmsyndrom
-
Verdacht auf Akromegalie
-
Refluxbeschwerden
Zur
Beurteilung wurde ausgeführt, der psychiatrische Gutachter stelle diagnostisch
kein psychisches Leiden fest, das gemäss ICD-10 Krankheitswert habe. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Rheumatologe
diagnostiziere ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem
radikulärem Syndrom S1 rechts, eine manifeste Coxarthrose rechts mit
Periarthropathia coxae, eine Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp beider
Schultern, rechtsbetont, ein Residualzustand mit leichter Streckhemmung des
linken Knies sowie einen asymptomatischen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In
angestammter Tätigkeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, in einer
angepassten Verweistätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Der Neurologe diagnostiziere
episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, uncharakteristische Schwindelbeschwerden
sowie MRI-Veränderungen im Rückenmark ohne klinische Relevanz. Aus rein
neurologischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Kardiologe
diagnostiziere eine arterielle Hypertonie mit normal dimensioniertem linkem
Ventrikel und unauffälliger Ejektionsfraktion. Aus rein kardiologischer Sicht
sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Aus allgemeininternistischer Sicht
bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leichtes obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, der Verdacht auf eine Akromegalie, ein Status
nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische Miktionsbeschwerden sowie
eine Thrombozytopenie. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei der
Versicherte voll arbeitsfähig. Medizinisch theoretisch könne der Versicherte
jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben
und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des
schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und des schmerzbedingt langsamen
Arbeitstempos entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien
hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht
dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender
Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper,
Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten
im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über der Schulterhorizontalen.
7.
Im
angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1), weshalb
vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1
Im
rheumatologischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.2) wird
einleuchtend aufgezeigt, dass in der Zusammenschau der angegebenen Beschwerden,
der Aktenlage sowie den erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde seitens
des Wirbelsäulenleidens unveränderte Verhältnisse im Vergleich zu den
rheumatologischen Vorgutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Mai 2014 und Dr. med. F.___
vom 2. April 2015 bestünden. Unverändert festzuhalten sei ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom rechts auf dem Boden einer erheblichen
Segmentdegeneration L5/S1 mit degenerativ bedingter segmentaler
Gefügelockerung. Das Verhalten des Versicherten bei Rumpfvorneigung mit
sofortigem Abstützen der Hände an den Oberschenkeln, erkennbar am
Kletterphänomen und angegebenen Aufrichteschmerz, sei als Ausdruck einer
segmentalen Mikroinstabilität zu werten. Eine aktuelle lumboradikuläre
Reizsymptomatik lasse sich aufgrund der klinischen Befunde nicht feststellen
und wahrscheinlich liege auch keine residuelle, sensomotorische, lumboradikuläre
Ausfallsymptomatik rechts vor, bei schwieriger Untersuchbarkeit aufgrund einer
schmerzbedingten Mal-Kooperation. Eine ausführliche elektrophysiologische
Diagnostik im Dezember 2014 habe damals jedenfalls keine diesbezüglichen
Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der im Gutachten von Dr. med. C.___
vom 31. August 2011 erwähnten diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose
liessen sich bildgebend derzeit keine entsprechenden Befunde feststellen. Diese
Diagnose sei vom Rheumatologen Dr. med. F.___ in seinem rheumatologischen
Gutachten vom 2. April 2015 ebenfalls nicht gestellt worden. Es zeigten sich
hingegen in der Bildgebung diskrete thorakolumbale Scheuermann Residuen, welche
jedoch für die Symptomatik als bedeutungslos zu betrachten seien. Seit dem
letzten rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2015 sei eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes objektivierbar. Insbesondere korrelierten die vom Versicherten
angegebenen, rechtsseitigen, belastungs- und bewegungsabhängigen Hüftschmerzen
mit einer deutlichen Coxarthrose und einer Periarthropathia coxae und die beidseitigen
Schulterbeschwerden klinisch mit einer lmpingementsymptomatik vom Supraspinatustyp
bei nativ-radiologisch deutlich erkennbarer Tendinitis calcarea im Bereich des
Supraspinatussehnenansatzes beidseits und bei fortgeschrittener
Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits insbesondere rechts mit dort auch
bereits leichter, degenerativ bedingter klavikulärer Subluxation. Sowohl der
Hüft- wie die Schulterbefunde wirkten sich arbeitsrelevant aus und zwar in dem
Sinne, als dem Versicherten keine rein stehenden und gehenden Arbeiten mehr
zumutbar seien, im weiteren keine körperlich mittelschweren Tätigkeiten mit den
Armen sowie auch keine Arbeitspositionen mit den Armen an- bzw. über der
Schulterhorizontalen. Seitens der Lendenwirbelsäulenproblematik sei es
zwischenzeitlich im natürlichen Verlauf zu einer Progredienz der
Segmentdegeneration gekommen und zudem seien, wie bereits erwähnt, eine
rechtsseitige Coxarthrose und eine Schulterproblematik beidseits aufgetreten. Aufgrund
der schlüssigen Befund- und Diagnoseerhebung vermag sodann auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu
überzeugen, zumal diese Beurteilung in Übereinstimmung mit den Vorakten steht:
Danach sei übereinstimmend mit den Vorgutachten dem Versicherten die
angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auf der Befundebene nicht mehr zumutbar und
man schätze die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 0 %.
Medizinisch-theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte
Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben bei geschätzter
Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten
Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsameren Arbeitstempo, entsprechend
einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit.
7.2
Im
psychiatrischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.3) erfolgt eine
detaillierte und nachvollziehbare Diskussion der möglichen Diagnosen. Das
Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose wird vom Gutachter gestützt auf die
umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung (IV-Nr. 159.3, S. 2 - 9)
wohlbegründet verneint: Explorativ und auf der Befundebene fänden sich keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer unter einer der genannten Erkrankungen
leide oder gelitten habe. Beim Exploranden fänden sich Persönlichkeitsanteile
wie ein labiles Selbstwertgefühl, hohe Leistungsansprüche, die er mit seinen
persönlichen Ressourcen nicht zu erfüllen vermöge, Aggressionshemmung,
Konfliktvermeidung, hohes Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexiethymie, die
pathognomonisch seien für Menschen, die unter Disstress zu
psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Seit 2017 sei der Explorand,
in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater habe die Diagnose
rezidivierende depressive Störung mit Stressassoziierter Somatisierungs- und
Paniktendenz gestellt. Diese Diagnose sei teilweise nachvollziehbar. Es bestehe
der Verdacht, dass der Explorand unter Disstress zu Somatisierungs- und
Paniktendenz neige. Die Exploration und die klinischen Befunde ergäben keine
Anhaltspunkte, dass sich die stressevozierten psychosomatovegetativen
Reaktionsbildungen in einer eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten.
Unter anderem verneine der Explorand, unter andauernden Schmerzen zu leiden.
Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren seien beim Exploranden nicht erfüllt. Explorativ sei
die Diagnose «rezidivierende depressive Episoden» nicht haltbar. Es seien keine
abgrenzbaren depressiven Episoden explorierbar. Aktuell erfülle der Explorand
die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode nicht, da die
Kernsymptome nicht in allen Belangen erfüllt seien. Die diagnostischen
Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren seien ebenfalls per Definitionem nicht erfüllt. Abgestützt auf die
Beschwerdeschilderung und die Befunderhebung des Vorgutachters Dr. med. D.___
sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Exploranden seit der
Begutachtung durch Dr. med. D.___ vom 10. April 2014 weder richtungsgebend
verbessert noch verschlechtert habe. Der Explorand wohne zusammen mit der
Ehefrau und dem jüngsten Sohn im gleichen Haushalt. Die Schamgefühle des
Exploranden gegenüber den Familienangehörigen seien psychologisch
nachvollziehbar. Der aktuelle soziale Kontext scheine trotzdem mehr Ressource
als Stressor zu sein. Der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitätsniveau und
die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kongruent mit der
psychiatrischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter zu 100 % arbeitsfähig.
Diesem
Ergebnis schliesst sich auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, in
seinem Schreiben vom 9. August 2018 (IV-Nr. 162) an, wenn er ausführt, er habe
den Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 gesehen und habe gegen das
psychiatrische Teilgutachten nichts einzuwenden. An diesem Resultat vermag auch
der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu ändern, wonach es nicht stimme, dass
er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater gewesen sei. Der
Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang zwar Arztrechnungen vor
(Beschwerdebeilage 2), woraus hervorgeht, dass er am 18. Oktober, 8. November,
20.
November und 19. Dezember 2018 bei Dr. med. I.___ Therapiesitzungen hatte.
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt
vom 25. April 2018 wiederum eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht
eingetreten ist, zumal diesbezüglich von Dr. med. I.___ auch keine solche
Verschlechterung geltend gemacht wird. Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.3
Im
neurologischen Teilgutachten vom 26. April 2018 (IV-Nr. 159.4) wird festgehalten,
Im Vordergrund der Klagen stünden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das
rechte Bein. In früheren klinischen Untersuchungen sei eine lumboradikuläre
Symptomatik diagnostiziert worden, bei Osteochondrose L5/S1 mit minimaler
Beeinträchtigung der Wurzel S1. Es sei eine Fussheberschwäche rechts
festgestellt worden, die in der aktuellen neurologischen Untersuchung in
geringem Masse ebenfalls habe festgestellt werden können. Was die früheren
klinisch-neurophysiologischen Beurteilungen betreffe, so sei zunächst einmal
festzuhalten, dass nadelmyographisch geringe Hinweise auf eine
chronisch-neurogene Veränderung im Gastrocnemius bestanden hätten. Dr. med. E.___
hingegen finde in der elektromyographischen Untersuchung im Gastrocnemius keine
pathologische Spontanaktivität, eine subakut oder akute Kompression im Bereich
der lumbalen Nervenwurzel L5/S1 finde er nicht. Bei einer erneuten
elektromyographischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ seien ebenfalls normale
Befunde an den Muskeln zwischen L3 und S1 rechts erhoben worden. Dr. med. G.___
finde wiederholt hochpathologisch somatosensorische evozierte Potenziale vom
Nervus tibialis. Dahingegen erhalte Dr. med. E.___ einen normalen
entsprechenden Befund bei etwas erschwerten Ableitbedingungen. Aus neurologischer
Sicht habe man davon abgesehen, erneut somatosensorisch evozierte Potenziale
abzuleiten. Man habe aufgrund der klinischen Befunde keine entsprechende
Veranlassung gehabt. Im Zweifelsfall seien doch die Normalbefunde als korrekt
anzunehmen, das Risiko einer Verfälschung durch technische Probleme gehe eher
in Richtung pathologische Befunde. Die klinischen Befunde in der aktuellen
neurologischen Untersuchung sowie die Angaben der Sensibilitätsstörungen
passten durchaus zu einer chronischen Wurzelläsion Schwerpunkt L5. Eine
funktionell relevante Beeinträchtigung liege aber nicht vor. Die Beschwerden
entsprächen aufgrund der Anamnese nicht einer Claudicatio spinalis. In der
MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und ergänzend der Brustwirbelsäule sei
auf Höhe des Brustwirbelkörpers 11/12 im Bereich des Conus medullaris eine T2-Hyperintensität
gefunden worden in Form von zwei Flecken über die Längsdistanz von 22 mm
verteilt. Diesem Befund komme klinisch keine Bedeutung zu, zeigten sich doch keinerlei
Hinweise auf eine Symptomatik von Seiten des Conus medullaris bzw. des Rückenmarks.
Die Natur dieses Befundes bleibe unklar. Man habe insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür, auch im Zusammenhang mit den MRI-Bildern vom Kopf, dass
eine diffuse Entmarkungskrankheit vorliegen würde. Das Kopfweh trete relativ
selten auf, entspreche von der Schilderung her einem Kopfweh vom Spannungstyp.
Die Schwindelbeschwerden seien uncharakteristisch, Anhaltspunkte für ein
vestibuläres Geschehen hätten in der aktuellen neurologischen Untersuchung
nicht gefunden werden können. Die Gesichtszüge seien grob, eine ausgeprägte
Akromegalie liege aber nicht vor. Die leichte distal betonte Parese am rechten
Bein und die Sensibilitätsstörung seien funktionell aus neurologischer Sicht
nicht von Bedeutung. Eine allfällige Beeinträchtigung durch die Rückenschmerzen
müsse im Einzelnen vom Rheumatologen beurteilt werden. Die Kopfschmerzen und
die Schwindelbeschwerden hätten ebenfalls keine wesentliche funktionelle Bedeutung.
Die körperliche Konstitution sei kräftig. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit müsse mangels
relevanter neurologischer Ausfälle durch den Rheumatologen alleine beurteilt
werden.
Aufgrund
dieser überzeugenden Ausführungen des neurologischen Gutachters erscheint es
dementsprechend einleuchtend, dass dieser aus neurologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat. Daran vermag auch die
entgegenstehende Ansicht des behandelnden Neurologen, Dr. med. G.___,
nichts zu ändern. Dieser begründet seine Beurteilung im Bericht vom 17. Januar
2018, wonach der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig sei, denn auch nicht
näher. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.
med. G.___ auch deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.
7.4
Im
kardiologischen Teilgutachten vom 1. Mai 2018 wird ausgeführt, beim
Versicherten seien bisher keine relevanten kardialen Leiden diagnostiziert
worden. Aktenanamnestisch seien eine leichtgradige hypertensive Herzerkrankung
und eine ventrikuläre Extrasystolie im 11/2017 beschrieben worden. Typische
kardiale Symptome würden verneint. Klinisch im Vordergrund stünden Schmerzen
des Halteapparates, welche auch die körperliche Leistungsfähigkeit des
Versicherten limitierten. Die aktuellen kardiologischen Abklärungen würden
weiterhin keine Hinweise auf eine relevante kardiale Pathologie erbringen, auch
wenn die koronare Situation aufgrund der extrakardial limitierten
Leistungsfähigkeit eingeschränkt beurteilt werden könne. Leistungsbegrenzend
sei das Herz zum aktuellen Zeitpunkt aber sicher nicht. Eine relevante
hypertensive Herzerkrankung liege nicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen
des kardiologischen Gutachters ist auch seine Schlussfolgerung nachvollziehbar,
wonach der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht voll arbeitsfähig sei und
zurzeit auch keine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestehe. Zudem entspricht
dies im Resultat auch dem Bericht des behandelnden Kardiologen, Dr. med. L.___,
vom 16. November 2017 (IV-Nr. 149, S. 9, vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).
7.5
Schliesslich
wird auch im internistischen Teilgutachten vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1)
eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
nachvollziehbarer Weise verneint: Objektiv zeige sich aus allgemeininternistischer
Sicht ein 55-jähriger Versicherter in ordentlichem Allgemeinzustand. 177 cm
gross, 81 kg schwer, BMI 24, normosom. Sauerstoffsättigung 97 %.
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Afebril. Keine Atrophien. Keine
Varikosis. Lymphknotenstation palpatorisch unauffällig. Blutdruck 140/85 mmHg,
Puls 63 pro Minute, regelmässig. Normale Herz-Lungen-Auskultation. Bei
kardiopulmonaler Kompensation. Periphere Pulse gut palpabel. Bauchdecke weich
und indolent. Unauffällige Palpation und Perkussion. Darmgeräusche normal.
Keine Hepatosplenomegalie. Nierenlogen beidseits indolent. Schilddrüse
palpatorisch unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine grenzwertige
Blutsenkungsreaktion, eine leichte Erhöhung der Leukozyten, eine leichte
Erniedrigung der Thrombozyten sowie eine leichte Lymphozytose. In der
klinischen Chemie fänden sich referenzwertige Nierenparameter und
referenzwertige Elektrolyte, keine Hinweise für einen Diabetes mellitus, einen
unauffälligen Lipidstatus, normale referenzwertige Leberparameter sowie ein normales
BNP, was gegen eine Herzinsuffizienz spreche. Der TSH-Wert sei ebenfalls bei
klinisch euthyreoter Stoffwechsellage referenzwertig. Leichtgradig erhöhtes
Somatomedin C, bereits früher aktenkundig, bei Verdachtsdiagnose einer
Akromegalie. Der Duloxetinspiegel liege unter dem therapeutischen
Referenzbereich. Das Suchtstoffscreening im Urin sei für Amphetamine,
Barbiturate, Cannabis, Kokain, Opiate, Benzodiazepine und Äthylalkohol negativ.
Der CDT-Wert von 0.6 % sei referenzwertig und spreche gegen einen erhöhten
Äthylkonsum in den vergangen Wochen und Monaten. Aus allgemeininternistischer
Sicht bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leicht obstruktives
Schlafapnoe Hypopnoesyndrom ohne Indikation für eine CPAP-Therapie,
aktenanamnestisch, der Verdacht auf eine Akromegalie bei erhöhtem Somatomedin
C, ein Status nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische
Miktionsbeschwerden sowie eine kontrollbedürftige Thrombozytopenie. Aus allgemeininternistischer
Sicht sei der Versicherte ebenfalls voll arbeitsfähig.
7.6
Gestützt
auf die schlüssigen Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre
Gesamtbeurteilung im Gutachten der H.___ (vgl. E. II 6.2.7 hiervor) zu
überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch
theoretisch eine körperlich angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben kann,
bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt
vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo
entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.
Insofern
der Beschwerdeführer rügt, die gutachterlichen Untersuchungen seien zeitlich zu
knapp ausgefallen, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine lediglich 20
Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des
Gutachters anzeigen würde, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes
nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich ist vielmehr,
ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des
EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen Beweiswürdigung
hinsichtlich der Teilgutachten bejaht werden kann.
8.
8.1
Bezüglich der Invaliditätsberechnung
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens
zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine
letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr.
1.
, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das
Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau
1.
für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer
abgestellt wurde.
8.2
Weiter ist zu prüfen ist, ob von
dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen
ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten
Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die
Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S.
81).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend
angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein
Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten
der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat.
Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch
könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter
Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von
20.
% aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem
schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten
Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in
ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem
oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern,
Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den
Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte
20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der
verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte
Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein
zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.
8.3
Da sowohl Validen- als auch
Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des
Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
9.
Im Weiteren ist auf den Antrag
des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG
setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im
Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich
Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten
Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende
Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er
einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst
Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er
durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht.
Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht
nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin
als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
«momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass
einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle
durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe, sollte er sich inskünftig subjektiv
arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur
beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle
schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
10.
Demnach
wird die Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch