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Entscheid

VSBES.2019.151

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. Dezember 2019Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer

Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine

ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen

durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21.

Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze

Rente wurde bestätigt.

Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab

4. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21).

Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___

und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27)

und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus

somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll

arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012

und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form

eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht

vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen

Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres

Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014

(IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste

Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde

auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung

von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das

rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015

(IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente

des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per

Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 28. August 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt

für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018

(IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in

der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio

spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli

2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste

Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung

von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit

Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 20 % ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag,

der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.

3. Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.)

reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach

Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.

4. Mit Eingabe vom 13. August 2019

(A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung 21. Oktober 2019

(A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies

gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf

Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E.

3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,

s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige

Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater

Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei

Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die

Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild.

Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die

IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner

gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert

habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle

Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der

IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein

Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___

habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe

nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser

Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen,

Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende

Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft,

wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne.

Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch

abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom

31.

Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In

einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er

jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des

schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 %

arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im

Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht

gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht

gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die

Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das

entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht

inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der

Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und

als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für

Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden

worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht

einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21.

November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies

lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck

bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018

dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht

keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im

kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt

worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der

Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste

Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer

in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv

arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur

beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei

der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung

nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn

er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu

Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai

2019.

(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___

und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die

elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und

das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April

2015:

6.1.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

-

Chronische

therapieresistente Schmerzen ICD-10 R52.1 und R52.2

-

Anamnestisch Status nach

depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert ICD-10 F32.4

-

Verdacht auf Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0

Zur Beurteilung führte er aus, in einer

aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus

psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und

Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt

flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen

anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht

eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun.

Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne

sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es

bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne

auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne

einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit.

Im rheumatologischen Teilgutachten vom

1.

Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom mit/bei

·

leichtgradige

Osteochondrosen von LWK5/SWK1

·

altersradikuläres

Ausfallsyndrom S1 rechts

-

Schmerzverarbeitungsstörung,

anamnestisch Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert und

Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptomen aus psychischen Gründen ICD-10

F68.0

-

Chronisches Schmerzsyndrom

des Rückens mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten

mit/bei

·

nicht ausreichend

somatisch abstützbar

·

betont im Bereich

der unteren Körperhälfte

·

diffuse

Druckschmerzangabe

·

nicht

dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beines für ausschliesslich

taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

·

Schlafstörungen,

Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten

-

Diffuse idiopathische

skelettale Hyperostose

-

Nikotinkonsum von zirka 49

py

-

Arterielle Hypertonie

-

Übergewicht, BMI 25.9

-

Anamnestisch

Reizmagensyndrom

Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt

seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens

partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar.

In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren:

Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens

und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit

als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte

berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom

Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben

worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem

Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder

vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und

für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer

Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet werden.

In der interdisziplinären Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche

Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt

eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die

früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren

nicht mehr zumutbar.

6.1.2

Im Bericht betreffend die

elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr.

med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine

richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen

elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute

Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein

bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen

Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch

ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des

N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren

elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen

Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine

Myelonläsion zeigten.

6.1.3

Im rheumatologischen

Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___

folgende Diagnosen:

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom mit/bei

·

radiologisch

degenerativen Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule

mit Diskusprotrusion L4/L5 mit bilateral Recessusstenose, fortgeschrittene

Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 mit Recessusstenose rechts

·

klinisch radikuläres

Restsyndrom in Form von Areflexie der Achillessehnenreflexe rechts und

Areflexie des Patellarsehnenreflexes links sowie Hypästhesie im Dermatom S1

rechts, ohne Parese und ohne Hinweise für radikuläres Reizsyndrom bei der

klinischen Untersuchung vom 12. März 2015

-

Schmerzverarbeitungsstörung

mit/bei

·

aktenanamnestisch

Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert

·

aktenanamnestisch

Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

-

Anamnestisch

Nackenschmerzen rechts mi/bei

·

klinisch ohne

Funktionseinschränkung und ohne Hinweise für Zervikobrachialsyndrom bei der klinischen

Untersuchung vom 12. März 2015

-

Nikotinabusus

-

Arterielle Hypertonie

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___

fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen

von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai

2014.

Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen

Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für

ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms

mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht

immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden.

Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose.

Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus

rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien

invaliditätsfremde Faktoren.

6.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Im Bericht der J.___ betreffend

MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im

Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte

foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5

sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene

Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende

Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»

6.2.2

Im

Bericht der J.___ betreffend MRT der BWS nativ vom 28. August 2017

(IV-Nr. 149, S. 14) wurde ausgeführt: «Vorbeschriebene Myelopathie auf

Höhe von BWK11/12, letztendlich unklarer Ätiologie. Auf gleicher Höhe leichtes

Diskusbulging sowie verdickte Ligamenta flava, im Liegen jedoch ohne

Kompression des Myelons. Kein Hinweis auf eine Raumforderung. Keine

Hydrosyringomyelie. Weitere Diskusprotrusion auf Höhe von BWK3/4 sowie BWK10/11

mit anteriorer Pelottierung des Myelons. Akute inferiore Spondylose auf Höhe

von BWK9 sowie geringgradig akute Osteochondrose rechtsbetont auf Höhe

BWK10/11.»

6.2.3

Dr.

med. L.___, FMH Kardiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. November

2017.

(IV-Nr. 149, S. 9 ff.) atypische Thorakalgien, eine leichte hypertensive

Kardiomyopathie und einen normokarden Sinusrhythmus. Das anamnestisch schwer

fassbare diffuse Beschwerdebild sei schwierig zuzuordnen, eine typische Angina

pectoris scheine nicht vorzuliegen. Im aktuellen Ruhe-EKG zeige sich ein

ventrikulärer Bigeminus und auch im R-Test über eine Woche liessen sich

gehäufte VES objektivieren, jedoch ohne nicht anhaltende Kammertachykardien.

Das Belastungs-EKG falle klinisch und wahrscheinlich elektrisch negativ aus,

sei in Anbetracht der deutlichen physischen Dekonditionierung aber

eingeschränkt konklusiv. Die Frequenzzunahme sei zufriedenstellend, der

Blutdruckanstieg sehr bescheiden bis inexistent. Die

Farbdopplerechokardiographie schliesslich zeige leichte strukturelle

Veränderungen im Sinne einer etablierten hypertensiven Kardiopathie. Die

systolische Globalfunktion des leicht konzentrisch hypertrophen linken

Ventrikels sei erhalten und es fänden sich Zeichen einer leichten bis mässigen

diastolischen Relaxationsstörung. Ein signifikantes Klappenvitium oder eine

pulmonal-arterielle Hypertonie hingegen liessen sich praktisch ausschliessen.

Im Moment sehe er, Dr. med. L.___, keinen zwingenden antiarrhythmischen

medikamentösen Handlungsbedarf. Die medikamentöse Therapie könne im bisherigen

Rahmen weiter geführt werden.

6.2.4

In

seinem Bericht vom 22. November 2017 (IV-Nr. 146) diagnostizierte der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, eine

rezidivierende depressive Störung mit stressassoziierten Somatisierungs- und

Paniktendenzen ICD-10 F33.8 und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Der Gesundheitszustand sei stationär.

Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei stark

eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig

beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig vermindert. Die

Gruppenfähigkeit sei reduziert. Passive Copingressourcen. Es bestehe kein

sozialer Rückzug, das soziale Feld sei insgesamt als intakt zu bezeichnen. Der

Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, was prognostisch

günstig zu betrachten sei. Jedoch seien den Behandlungsbemühungen Grenzen

gesetzt. Das Krankheitsbild sei bereits stark chronifiziert. Günstig seien auch

die intakten familiären Umstände. Ungünstig sei die Krankheitsverarbeitung, der

chronifizierte Leidensdruck und die zunehmende soziale und berufliche

Desintegration. Er arbeite seit 1996 nicht mehr. Von 1997 bis 12/2015 habe er

eine ganze IV-Rente bezogen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine

direkte berufliche Integration auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Wiedereingliederungsmassnahmen

sei nicht realistisch. Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung sei es, den

Beschwerdeführer unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung

zu gewöhnen. Dr. med. I.___ schlage vor, mit vier Stunden pro Tag zu beginnen.

6.2.5

Dr.

med. M.___, Facharzt für Pneumologie FMH, stellte in seinem Bericht vom

21.

Dezember 2017 (IV-Nr. 149, S. 7 f.) folgende Diagnosen:

-

Leichte obstruktive

Schlafapnoe/Hypopnoe mit/bei

·

respiratorische

Polygraphie mit grenzwertig pathologischem Ahl von 7.2/h und Desaturationsindex

von 3.8/h

·

Risikofaktoren:

Enger Rachen und Nasenseptumdeviation

-

Verdacht auf Akromegalie

mit/bei

·

akromegalem Habitus

·

erhöhtem Somatomedin

C im Serum

-

Arterielle Hypertonie

Zur

Beurteilung führte Dr. med. M.___ aus, bei schreckhaftem Erwachen in der Nacht

mit Atemnot zeige die respiratorische Polygraphie lediglich eine leichte

obstruktive Schlafapnoe mit einem grenzwertig pathologischen

Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 7.21 h und einem normalen Desaturationsindex von

3.81

h. Als Risikofaktoren weise der Beschwerdeführer eine

Nasenseptumdeviation sowie einen engen Rachen auf. In Anbetracht der nur

leichten Schlafapnoe und der fehlenden Tagessymptomatik mit einem Epworth

Sleepeness-Score von 1/24 Punkten bestehe keine Indikation für eine

CPAP-Therapie. Hinweise für ein Asthma bronchiale seien bei normaler Atemmechanik

und normalem exhaliertem NO nicht vorhanden. Im Methacholin-Test habe sich

lediglich eine grenzwertige unspezifische bronchiale Hyperreagibilität

nachweisen lassen. Die eingeschränkte CO-Diffusionskapazität sei auf das

Rauchen zurückzuführen.

6.2.6

Der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine

anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem

Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine

arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine

100%ige Arbeitsfähigkeit.

6.2.7

Im

Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) wurden folgende Diagnosen

als relevant bezeichnet:

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem radikulärem Syndrom S1 rechts

-

Manifeste Coxarthrose

rechts mit Periarthropathia coxae

-

Impingementsymptomatik vom

Supraspinatustyp beider Schultern, rechtsbetont

-

Residualzustand mit

leichter Streckhemmung Knie links

-

Asymptomatischer

Knick-Senk-Spreizfuss beidseits

-

Episodischer Kopfschmerz

vom Spannungstyp

-

Uncharakteristische

Schwindelbeschwerden

-

MRI-Veränderungen im

Rückenmark ohne klinisch neurologische Relevanz

-

Arterielle Hypertonie

-

Leichtes obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom ohne Indikation für CPAP-Therapie

-

Verdacht auf

Reizdarmsyndrom

-

Verdacht auf Akromegalie

-

Refluxbeschwerden

Zur

Beurteilung wurde ausgeführt, der psychiatrische Gutachter stelle diagnostisch

kein psychisches Leiden fest, das gemäss ICD-10 Krankheitswert habe. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Rheumatologe

diagnostiziere ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem

radikulärem Syndrom S1 rechts, eine manifeste Coxarthrose rechts mit

Periarthropathia coxae, eine Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp beider

Schultern, rechtsbetont, ein Residualzustand mit leichter Streckhemmung des

linken Knies sowie einen asymptomatischen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In

angestammter Tätigkeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, in einer

angepassten Verweistätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Der Neurologe diagnostiziere

episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, uncharakteristische Schwindelbeschwerden

sowie MRI-Veränderungen im Rückenmark ohne klinische Relevanz. Aus rein

neurologischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Kardiologe

diagnostiziere eine arterielle Hypertonie mit normal dimensioniertem linkem

Ventrikel und unauffälliger Ejektionsfraktion. Aus rein kardiologischer Sicht

sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Aus allgemeininternistischer Sicht

bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leichtes obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, der Verdacht auf eine Akromegalie, ein Status

nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische Miktionsbeschwerden sowie

eine Thrombozytopenie. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei der

Versicherte voll arbeitsfähig. Medizinisch theoretisch könne der Versicherte

jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben

und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des

schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und des schmerzbedingt langsamen

Arbeitstempos entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien

hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht

dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender

Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper,

Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten

im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über der Schulterhorizontalen.

7.

Im

angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1), weshalb

vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1

Im

rheumatologischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.2) wird

einleuchtend aufgezeigt, dass in der Zusammenschau der angegebenen Beschwerden,

der Aktenlage sowie den erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde seitens

des Wirbelsäulenleidens unveränderte Verhältnisse im Vergleich zu den

rheumatologischen Vorgutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Mai 2014 und Dr. med. F.___

vom 2. April 2015 bestünden. Unverändert festzuhalten sei ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom rechts auf dem Boden einer erheblichen

Segmentdegeneration L5/S1 mit degenerativ bedingter segmentaler

Gefügelockerung. Das Verhalten des Versicherten bei Rumpfvorneigung mit

sofortigem Abstützen der Hände an den Oberschenkeln, erkennbar am

Kletterphänomen und angegebenen Aufrichteschmerz, sei als Ausdruck einer

segmentalen Mikroinstabilität zu werten. Eine aktuelle lumboradikuläre

Reizsymptomatik lasse sich aufgrund der klinischen Befunde nicht feststellen

und wahrscheinlich liege auch keine residuelle, sensomotorische, lumboradikuläre

Ausfallsymptomatik rechts vor, bei schwieriger Untersuchbarkeit aufgrund einer

schmerzbedingten Mal-Kooperation. Eine ausführliche elektrophysiologische

Diagnostik im Dezember 2014 habe damals jedenfalls keine diesbezüglichen

Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der im Gutachten von Dr. med. C.___

vom 31. August 2011 erwähnten diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose

liessen sich bildgebend derzeit keine entsprechenden Befunde feststellen. Diese

Diagnose sei vom Rheumatologen Dr. med. F.___ in seinem rheumatologischen

Gutachten vom 2. April 2015 ebenfalls nicht gestellt worden. Es zeigten sich

hingegen in der Bildgebung diskrete thorakolumbale Scheuermann Residuen, welche

jedoch für die Symptomatik als bedeutungslos zu betrachten seien. Seit dem

letzten rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2015 sei eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes objektivierbar. Insbesondere korrelierten die vom Versicherten

angegebenen, rechtsseitigen, belastungs- und bewegungsabhängigen Hüftschmerzen

mit einer deutlichen Coxarthrose und einer Periarthropathia coxae und die beidseitigen

Schulterbeschwerden klinisch mit einer lmpingementsymptomatik vom Supraspinatustyp

bei nativ-radiologisch deutlich erkennbarer Tendinitis calcarea im Bereich des

Supraspinatussehnenansatzes beidseits und bei fortgeschrittener

Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits insbesondere rechts mit dort auch

bereits leichter, degenerativ bedingter klavikulärer Subluxation. Sowohl der

Hüft- wie die Schulterbefunde wirkten sich arbeitsrelevant aus und zwar in dem

Sinne, als dem Versicherten keine rein stehenden und gehenden Arbeiten mehr

zumutbar seien, im weiteren keine körperlich mittelschweren Tätigkeiten mit den

Armen sowie auch keine Arbeitspositionen mit den Armen an- bzw. über der

Schulterhorizontalen. Seitens der Lendenwirbelsäulenproblematik sei es

zwischenzeitlich im natürlichen Verlauf zu einer Progredienz der

Segmentdegeneration gekommen und zudem seien, wie bereits erwähnt, eine

rechtsseitige Coxarthrose und eine Schulterproblematik beidseits aufgetreten. Aufgrund

der schlüssigen Befund- und Diagnoseerhebung vermag sodann auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu

überzeugen, zumal diese Beurteilung in Übereinstimmung mit den Vorakten steht:

Danach sei übereinstimmend mit den Vorgutachten dem Versicherten die

angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auf der Befundebene nicht mehr zumutbar und

man schätze die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 0 %.

Medizinisch-theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte

Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben bei geschätzter

Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten

Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsameren Arbeitstempo, entsprechend

einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit.

7.2

Im

psychiatrischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.3) erfolgt eine

detaillierte und nachvollziehbare Diskussion der möglichen Diagnosen. Das

Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose wird vom Gutachter gestützt auf die

umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung (IV-Nr. 159.3, S. 2 - 9)

wohlbegründet verneint: Explorativ und auf der Befundebene fänden sich keine

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer unter einer der genannten Erkrankungen

leide oder gelitten habe. Beim Exploranden fänden sich Persönlichkeitsanteile

wie ein labiles Selbstwertgefühl, hohe Leistungsansprüche, die er mit seinen

persönlichen Ressourcen nicht zu erfüllen vermöge, Aggressionshemmung,

Konfliktvermeidung, hohes Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexiethymie, die

pathognomonisch seien für Menschen, die unter Disstress zu

psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Seit 2017 sei der Explorand,

in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater habe die Diagnose

rezidivierende depressive Störung mit Stressassoziierter Somatisierungs- und

Paniktendenz gestellt. Diese Diagnose sei teilweise nachvollziehbar. Es bestehe

der Verdacht, dass der Explorand unter Disstress zu Somatisierungs- und

Paniktendenz neige. Die Exploration und die klinischen Befunde ergäben keine

Anhaltspunkte, dass sich die stressevozierten psychosomatovegetativen

Reaktionsbildungen in einer eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten.

Unter anderem verneine der Explorand, unter andauernden Schmerzen zu leiden.

Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren seien beim Exploranden nicht erfüllt. Explorativ sei

die Diagnose «rezidivierende depressive Episoden» nicht haltbar. Es seien keine

abgrenzbaren depressiven Episoden explorierbar. Aktuell erfülle der Explorand

die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode nicht, da die

Kernsymptome nicht in allen Belangen erfüllt seien. Die diagnostischen

Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren seien ebenfalls per Definitionem nicht erfüllt. Abgestützt auf die

Beschwerdeschilderung und die Befunderhebung des Vorgutachters Dr. med. D.___

sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Exploranden seit der

Begutachtung durch Dr. med. D.___ vom 10. April 2014 weder richtungsgebend

verbessert noch verschlechtert habe. Der Explorand wohne zusammen mit der

Ehefrau und dem jüngsten Sohn im gleichen Haushalt. Die Schamgefühle des

Exploranden gegenüber den Familienangehörigen seien psychologisch

nachvollziehbar. Der aktuelle soziale Kontext scheine trotzdem mehr Ressource

als Stressor zu sein. Der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitätsniveau und

die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kongruent mit der

psychiatrischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter zu 100 % arbeitsfähig.

Diesem

Ergebnis schliesst sich auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, in

seinem Schreiben vom 9. August 2018 (IV-Nr. 162) an, wenn er ausführt, er habe

den Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 gesehen und habe gegen das

psychiatrische Teilgutachten nichts einzuwenden. An diesem Resultat vermag auch

der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu ändern, wonach es nicht stimme, dass

er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater gewesen sei. Der

Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang zwar Arztrechnungen vor

(Beschwerdebeilage 2), woraus hervorgeht, dass er am 18. Oktober, 8. November,

20.

November und 19. Dezember 2018 bei Dr. med. I.___ Therapiesitzungen hatte.

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt

vom 25. April 2018 wiederum eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht

eingetreten ist, zumal diesbezüglich von Dr. med. I.___ auch keine solche

Verschlechterung geltend gemacht wird. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.3

Im

neurologischen Teilgutachten vom 26. April 2018 (IV-Nr. 159.4) wird festgehalten,

Im Vordergrund der Klagen stünden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das

rechte Bein. In früheren klinischen Untersuchungen sei eine lumboradikuläre

Symptomatik diagnostiziert worden, bei Osteochondrose L5/S1 mit minimaler

Beeinträchtigung der Wurzel S1. Es sei eine Fussheberschwäche rechts

festgestellt worden, die in der aktuellen neurologischen Untersuchung in

geringem Masse ebenfalls habe festgestellt werden können. Was die früheren

klinisch-neurophysiologischen Beurteilungen betreffe, so sei zunächst einmal

festzuhalten, dass nadelmyographisch geringe Hinweise auf eine

chronisch-neurogene Veränderung im Gastrocnemius bestanden hätten. Dr. med. E.___

hingegen finde in der elektromyographischen Untersuchung im Gastrocnemius keine

pathologische Spontanaktivität, eine subakut oder akute Kompression im Bereich

der lumbalen Nervenwurzel L5/S1 finde er nicht. Bei einer erneuten

elektromyographischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ seien ebenfalls normale

Befunde an den Muskeln zwischen L3 und S1 rechts erhoben worden. Dr. med. G.___

finde wiederholt hochpathologisch somatosensorische evozierte Potenziale vom

Nervus tibialis. Dahingegen erhalte Dr. med. E.___ einen normalen

entsprechenden Befund bei etwas erschwerten Ableitbedingungen. Aus neurologischer

Sicht habe man davon abgesehen, erneut somatosensorisch evozierte Potenziale

abzuleiten. Man habe aufgrund der klinischen Befunde keine entsprechende

Veranlassung gehabt. Im Zweifelsfall seien doch die Normalbefunde als korrekt

anzunehmen, das Risiko einer Verfälschung durch technische Probleme gehe eher

in Richtung pathologische Befunde. Die klinischen Befunde in der aktuellen

neurologischen Untersuchung sowie die Angaben der Sensibilitätsstörungen

passten durchaus zu einer chronischen Wurzelläsion Schwerpunkt L5. Eine

funktionell relevante Beeinträchtigung liege aber nicht vor. Die Beschwerden

entsprächen aufgrund der Anamnese nicht einer Claudicatio spinalis. In der

MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und ergänzend der Brustwirbelsäule sei

auf Höhe des Brustwirbelkörpers 11/12 im Bereich des Conus medullaris eine T2-Hyperintensität

gefunden worden in Form von zwei Flecken über die Längsdistanz von 22 mm

verteilt. Diesem Befund komme klinisch keine Bedeutung zu, zeigten sich doch keinerlei

Hinweise auf eine Symptomatik von Seiten des Conus medullaris bzw. des Rückenmarks.

Die Natur dieses Befundes bleibe unklar. Man habe insbesondere keine

Anhaltspunkte dafür, auch im Zusammenhang mit den MRI-Bildern vom Kopf, dass

eine diffuse Entmarkungskrankheit vorliegen würde. Das Kopfweh trete relativ

selten auf, entspreche von der Schilderung her einem Kopfweh vom Spannungstyp.

Die Schwindelbeschwerden seien uncharakteristisch, Anhaltspunkte für ein

vestibuläres Geschehen hätten in der aktuellen neurologischen Untersuchung

nicht gefunden werden können. Die Gesichtszüge seien grob, eine ausgeprägte

Akromegalie liege aber nicht vor. Die leichte distal betonte Parese am rechten

Bein und die Sensibilitätsstörung seien funktionell aus neurologischer Sicht

nicht von Bedeutung. Eine allfällige Beeinträchtigung durch die Rückenschmerzen

müsse im Einzelnen vom Rheumatologen beurteilt werden. Die Kopfschmerzen und

die Schwindelbeschwerden hätten ebenfalls keine wesentliche funktionelle Bedeutung.

Die körperliche Konstitution sei kräftig. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit müsse mangels

relevanter neurologischer Ausfälle durch den Rheumatologen alleine beurteilt

werden.

Aufgrund

dieser überzeugenden Ausführungen des neurologischen Gutachters erscheint es

dementsprechend einleuchtend, dass dieser aus neurologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat. Daran vermag auch die

entgegenstehende Ansicht des behandelnden Neurologen, Dr. med. G.___,

nichts zu ändern. Dieser begründet seine Beurteilung im Bericht vom 17. Januar

2018, wonach der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig sei, denn auch nicht

näher. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.

med. G.___ auch deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.

7.4

Im

kardiologischen Teilgutachten vom 1. Mai 2018 wird ausgeführt, beim

Versicherten seien bisher keine relevanten kardialen Leiden diagnostiziert

worden. Aktenanamnestisch seien eine leichtgradige hypertensive Herzerkrankung

und eine ventrikuläre Extrasystolie im 11/2017 beschrieben worden. Typische

kardiale Symptome würden verneint. Klinisch im Vordergrund stünden Schmerzen

des Halteapparates, welche auch die körperliche Leistungsfähigkeit des

Versicherten limitierten. Die aktuellen kardiologischen Abklärungen würden

weiterhin keine Hinweise auf eine relevante kardiale Pathologie erbringen, auch

wenn die koronare Situation aufgrund der extrakardial limitierten

Leistungsfähigkeit eingeschränkt beurteilt werden könne. Leistungsbegrenzend

sei das Herz zum aktuellen Zeitpunkt aber sicher nicht. Eine relevante

hypertensive Herzerkrankung liege nicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen

des kardiologischen Gutachters ist auch seine Schlussfolgerung nachvollziehbar,

wonach der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht voll arbeitsfähig sei und

zurzeit auch keine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestehe. Zudem entspricht

dies im Resultat auch dem Bericht des behandelnden Kardiologen, Dr. med. L.___,

vom 16. November 2017 (IV-Nr. 149, S. 9, vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).

7.5

Schliesslich

wird auch im internistischen Teilgutachten vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1)

eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in

nachvollziehbarer Weise verneint: Objektiv zeige sich aus allgemeininternistischer

Sicht ein 55-jähriger Versicherter in ordentlichem Allgemeinzustand. 177 cm

gross, 81 kg schwer, BMI 24, normosom. Sauerstoffsättigung 97 %.

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Afebril. Keine Atrophien. Keine

Varikosis. Lymphknotenstation palpatorisch unauffällig. Blutdruck 140/85 mmHg,

Puls 63 pro Minute, regelmässig. Normale Herz-Lungen-Auskultation. Bei

kardiopulmonaler Kompensation. Periphere Pulse gut palpabel. Bauchdecke weich

und indolent. Unauffällige Palpation und Perkussion. Darmgeräusche normal.

Keine Hepatosplenomegalie. Nierenlogen beidseits indolent. Schilddrüse

palpatorisch unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine grenzwertige

Blutsenkungsreaktion, eine leichte Erhöhung der Leukozyten, eine leichte

Erniedrigung der Thrombozyten sowie eine leichte Lymphozytose. In der

klinischen Chemie fänden sich referenzwertige Nierenparameter und

referenzwertige Elektrolyte, keine Hinweise für einen Diabetes mellitus, einen

unauffälligen Lipidstatus, normale referenzwertige Leberparameter sowie ein normales

BNP, was gegen eine Herzinsuffizienz spreche. Der TSH-Wert sei ebenfalls bei

klinisch euthyreoter Stoffwechsellage referenzwertig. Leichtgradig erhöhtes

Somatomedin C, bereits früher aktenkundig, bei Verdachtsdiagnose einer

Akromegalie. Der Duloxetinspiegel liege unter dem therapeutischen

Referenzbereich. Das Suchtstoffscreening im Urin sei für Amphetamine,

Barbiturate, Cannabis, Kokain, Opiate, Benzodiazepine und Äthylalkohol negativ.

Der CDT-Wert von 0.6 % sei referenzwertig und spreche gegen einen erhöhten

Äthylkonsum in den vergangen Wochen und Monaten. Aus allgemeininternistischer

Sicht bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leicht obstruktives

Schlafapnoe Hypopnoesyndrom ohne Indikation für eine CPAP-Therapie,

aktenanamnestisch, der Verdacht auf eine Akromegalie bei erhöhtem Somatomedin

C, ein Status nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische

Miktionsbeschwerden sowie eine kontrollbedürftige Thrombozytopenie. Aus allgemeininternistischer

Sicht sei der Versicherte ebenfalls voll arbeitsfähig.

7.6

Gestützt

auf die schlüssigen Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre

Gesamtbeurteilung im Gutachten der H.___ (vgl. E. II 6.2.7 hiervor) zu

überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch

theoretisch eine körperlich angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben kann,

bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt

vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo

entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.

Insofern

der Beschwerdeführer rügt, die gutachterlichen Untersuchungen seien zeitlich zu

knapp ausgefallen, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine lediglich 20

Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des

Gutachters anzeigen würde, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes

nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich ist vielmehr,

ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des

EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen Beweiswürdigung

hinsichtlich der Teilgutachten bejaht werden kann.

8.

8.1

Bezüglich der Invaliditätsberechnung

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens

zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine

letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr.

1.

, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das

Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau

1.

für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer

abgestellt wurde.

8.2

Weiter ist zu prüfen ist, ob von

dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder

mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen

ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1

S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten

Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die

Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S.

81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend

angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein

Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten

der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat.

Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch

könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter

Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von

20.

% aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem

schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten

Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in

ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem

oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern,

Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den

Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte

20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der

verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte

Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein

zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.

8.3

Da sowohl Validen- als auch

Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der

Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des

Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit

kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

9.

Im Weiteren ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG

setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im

Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich

Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten

Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende

Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er

einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst

Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er

durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht.

Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht

nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin

als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

«momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass

einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle

durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe, sollte er sich inskünftig subjektiv

arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur

beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle

schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

10.

Demnach

wird die Beschwerde abgewiesen.

Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch