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Entscheid

VSBES.2019.152

Krankenversicherung KVG

26. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (beide [...] Staatsangehörige) sind seit

dem 1. März 2014 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen Krankheit nach dem Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG) BASIS versichert. Nach Mahnungen wegen nicht

bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die

Monate Dezember 2015 bis Oktober 2016 (HA [Helsana-Akten] 28 – 38) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (HA 39) fest, der

Beschwerdeführer werde verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 2'227.60 zu

überweisen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Forderungen von CHF

5'293.90, 5 % Verzugszins vom 15. Mai 2016 bis 13. Juli 2017,

Mahngebühren von CHF 200.00, Inkassogebühren von CHF 80.00, abzüglich bereits

getätigter Zahlungen/Verrechnungen von CHF 3'392.15.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

28. Juli 2017 Einsprache (HA 40). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 5. September 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den geforderten

Betrag auf CHF 1'801.75 reduzierte, da noch Teile der Prämien für die Monate

Juni und Juli 2016 sowie die gesamten Prämien der Monate August und Oktober

2016 ausstehend seien.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und

stellt den Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 sei

aufzuheben. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, vor Erlass der angefochtenen Verfügung

seien sämtliche Rückstände beglichen worden. Die Beschwerdegegnerin mache mit

Verfügung vom 13. Juli 2017 folgende Forderungen geltend: KVG Prämie Juni 2016,

fällig am 1. Juni 2016 CHF 577.10 abzgl. Zahlung von CHF 195.95 = CHF

381.15; KVG Prämie Juli 2016, fällig am 16. Juli 2016, von CHF 577.10

abzgl. Zahlung von CHF 23.50 = CHF 553.60; KVG Prämie August 2016 von CHF

577.10; KVG Prämie Oktober 2016 von CHF 577.10 abzgl. Zahlung von

CHF 287.20 = CHF 289.90; Gesamtforderung CHF 1'801.75. Entgegen der auch

im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Aufstellung seien jedoch die

KVG Prämien Juni, Juli, August und Oktober 2016 voll bezahlt worden. Dies sei

der Beschwerdegegnerin auch schon mit Schreiben vom 22. Juni 2018 im Einzelnen

dargelegt und nachgewiesen worden. Die auf Seite 2 des Schreibens vom 22. Juni 2018

aufgeführten Zahlungen seien auf das Konto der Beschwerdegegnerin [...]

eingezahlt worden. Er füge in der Anlage sowohl die Überweisungsaufträge bei

als auch die Umsatzbestätigung der Bank des Beschwerdeführers, der Sparkasse [...],

vom 12. Juni 2018. Da der Beschwerdeführer die seitens der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Forderungen sämtlich bezahlt habe, sei die Verfügung

rechtswidrig und aufzuheben.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

November 2018 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, die

Beschwerde vom 10. Oktober 2018 sei teilweise gutzuheissen, und zwar in dem

Sinne als die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 auf CHF 1'224.65

zu reduzieren sei. Im Übrigen Umfang sei die Beschwerde abzuweisen. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung

führte die Beschwerdegegnerin aus, da

der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2015 bis Oktober 2016 die

Monatsprämien nicht mehr bezahlt habe, sei er von der Beschwerdegegnerin

gemahnt worden. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 habe sie den Beschwerdeführer

verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 1'801.75 (CHF 5'931.90 – CHF 3'392.15) zu

überweisen. Liege weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine

Bezeichnung in der Quittung vor, so sei die Zahlung auf die fällige Schuld

anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der

Schuldner zuerst betrieben worden sei, und habe keine Betreibung stattgefunden,

auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts: OR). Die

geschuldete Prämie für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die vorliegend

im Streit liege, betrage für das Jahr 2016 CHF 577.10 (CHF 278.10 für A.___

+ CHF 299.00 für C.___). Im Weiteren sei erwähnt, dass mit der Zustellung der

Monatsprämienrechnung für den entsprechenden Monat auch ein Einzahlungsschein

mitgesandt werde, worin die für diesen Monat entsprechenden Daten gespeichert

würden (vgl. Beilagen 11 bis 19). Würden für die geschuldeten Monatsprämien

nicht die dafür vorgesehenen Einzahlungsscheine verwendet, könnten Probleme bei

der Verbuchung der Zahlungseingänge entstehen. Könne die Zahlung nicht

zugeordnet werden, so werde der überwiesene Betrag mit noch offenen

Monatsprämien verrechnet. Das könne dann dazu führen, dass die vermeintlich vorgenommene

Zahlung für einen bestimmten Monat nicht demselben zugerechnet werden könne.

Den vom Beschwerdeführer eingereichten Banküberweisungen und dem von seinem

Rechtsvertreter dem Gericht zugesandten Kontoauszug per 12. Juni 2018 könne

entnommen werden, dass die Sparkasse [...] die geschuldete Monatsprämie von CHF

577.10 zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet und dem Beschwerdeführer den

Gegenwert in Euro auf seinem Konto bei der Sparkasse belastet worden sei. Die

Referenznummer des Einzahlungsscheines für die Prämie Juni 2016 entspreche

derjenigen der Überweisung per 20. Juni 2016, und zwar sowohl in der

Banküberweisung als auch im Kontoauszug. Dagegen stimmten die Referenznummern

bei den Überweisungen per 18. Juli 2016, per 15. August 2016 und per 14.

Oktober 2016 nicht mit denjenigen überein, die den Einzahlungsscheinen der

Monatsprämien Juli, August und Oktober 2016 zu entnehmen seien, welche dem

Beschwerdeführer mit der Prämienrechnung der genannten Monate zugestellt worden

seien. Demzufolge hätten die Monatsprämien nicht dem entsprechenden

Monat zugeordnet werden können, weshalb diese Zahlungen mit noch offenen

Prämienzahlungen verrechnet worden seien (vgl. Art. 87 OR). Gemäss interner

Abklärung sei die Zahlung vom 18. Juli 2016 mit der Prämie vom Januar 2016 (CHF

202.68) und derjenigen vom Dezember 2015 (CHF 367.83) verrechnet worden. Die am

15. Oktober 2018 überwiesene Prämie sei mit der Prämie vom April 2016

(CHF 577.10) und derjenigen vom Juli 2016 (CHF 23.49) verrechnet worden.

Was die Überweisung vom 14. Oktober 2016 betreffe, so sei diese mit der Prämie vom

Januar 2016 (CHF 374.42) und derjenigen vom Juni 2016 (CHF 195.97) verrechnet

worden. Nach dem Gesagten sei die Prämie für den Monat Juni 2016 irrtümlich dem

Monat Mai 2016 angerechnet worden. Dagegen sei die Prämie für den Monat Juli

2016 im Betrag von CHF 553.60 (CHF 577.10 – CHF 23.50

[Anrechnung der Überweisung vom 15. August 2018]) offen. Für den Monat August

2016 sei die ganze Prämie von CHF 577.10 geschuldet und für den Monat

Oktober sei ein Betrag von CHF 289.90 (CHF 577.10 – CHF 287.20

[Verrechnung mit dem Zahlungseingang vom 5. Dezember 2016]) offen. Demzufolge

reduziere sich die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 um die

Prämie vom Juni 2016 im Betrag von CHF 577.10 auf CHF 1'224.65. Der Betrag

von CHF 195.95, der der Prämie Juni 2016 angerechnet worden sei, könne von

der Beschwerdegegnerin nicht verrechnet werden. Wäre die Prämie für den Monat

Juni 2016 richtig verbucht worden, wäre dieser Betrag einem anderen offenen

Posten (sprich: Prämie) gutgeschrieben worden. Gestützt auf Art 105b Abs. 2 KVV

und Ziff. 5.5 VB Basis seien auch die Mahngebühren von CHF 200.00 und die

Bearbeitungsgebühren von CHF 80.00 geschuldet. Zudem sei der Verzugszins von 5

% seit 15. Mai 2016 ausgewiesen (vgl. Art 26 Abs. 1 ATSG).

4. Mit Eingabe vom 28. Dezember

2018 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält ergänzend

fest, der Versuch der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23.

November 2018 diese Zahlungen als nicht zuordenbar darzustellen und sie mit

(angeblich) früheren Forderungen zu verrechnen, dürfte bei den streng

formalisierten Verfahren gerade nicht gerechtfertigt sein.

5. Mit Verfügung vom 12. März 2019

(A.S. 22 ff.) tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels

örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überweist die Akten zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Zuständig für die Beurteilung

der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person oder der Beschwerde führenden Dritten im

Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem

sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter

schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2). Gemäss Aktenlage ist der

Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft und hat nie in der Schweiz gewohnt. Wie

aber aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 für

die Gipskunst AG in Subingen (SO) tätig (HA 51) und gemäss der Bestätigung der

Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (SZA [Akten des Sozialversicherungsgerichts

Zürich) 15) auch weiterhin dort angestellt. Damit ist das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Behandlung der Beschwerde

örtlich zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF

1'801.75, Mahnkosten von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich

Verzugszins von 5 % ab 15. Mai 2016 strittig, womit der Streitwert unter CHF

30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsident des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

3.

In Art. 3 Abs. 3 KVG wird

festgehalten, dass der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne

Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen kann insbesondere auf solche, die in der

Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG)

haben (lit. a von Art. 3 Abs. 3 KVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die

Krankenversicherung; KVV). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der in

der Schweiz tätige Beschwerdeführer zu den versicherungspflichtigen Personen

nach KVG zählt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

Strittig und zu prüfen ist dagegen vorliegend, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin ausstehende Prämien im Betrag von CHF 1'801.75, Mahnkosten

von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich Verzugszins von 5 %

ab 15. Mai 2016 schuldet.

4.

Während sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt stellt, er habe die eingeforderten Prämien der Monate Juli,

August und Oktober 2016 bereits bezahlt, vertritt die Beschwerdegegnerin die

Ansicht, der Beschwerdeführer habe bei der Zahlung nicht die für die jeweiligen

Prämienforderungen ausgestellten Einzahlungsscheine bzw. Referenznummern verwendet,

weshalb diese Zahlungen auf frühere, noch nicht beglichene Forderungen angerechnet

worden seien.

4.1

Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der

Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er

tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,

S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch

konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass

der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,

geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit

tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009,

§ 42 N26 ff.).

Gibt der Schuldner nicht spätestens bei

der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld

angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2

OR). Der Schuldner kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch

entkräften. Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des

Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist

die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige

Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine

Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie

gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs.

2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die

Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs.

3).

4.2

Wie aus den Akten ersichtlich, ist die

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin grösstenteils korrekt. So bezahlte der Beschwerdeführer

am 20. Juni 2016, wie ein Vergleich der Referenznummern auf dem Kontoauszug

(Beschwerdebeilage) und auf dem Einzahlungsschein (HA 16) zeigt – die Prämie

für den Monat Juni 2016 mit dem korrekten Einzahlungsschein für den Monat Juni

2016.

ein. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich, wie auch von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt, gutzuheissen.

Jedoch verwendete der Beschwerdeführer

den gleichen Einzahlungsschein bzw. die gleiche Referenznummer des

Einzahlungsscheines für die Juni-Prämie noch einmal für eine Zahlung vom 18.

Juli 2016. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese

Zahlung – da nicht zuordenbar – an die ältesten ausstehenden Forderungen

anrechnete (vgl. E. I. 3. hiervor). Sodann tätigte der Beschwerdeführer am 15.

August 2016 eine weitere Prämienzahlung, wobei er den Einzahlungsschein bzw.

die Referenznummer für die Prämienforderung für Juli 2016 verwendete (HA 17). Diese

Bezahlung ist damit aufgrund der Referenznummer klar zuordenbar und hätte von

der Beschwerdegegnerin auf die ausstehenden Prämien von Juli 2016 angerechnet

werden müssen, auch wenn der Beschwerdeführer diese bereits per 1. Juli 2016

hätte bezahlen müssen. Aufgrund des Zeitpunktes der Einzahlung erscheint es

zwar naheliegender, dass der Beschwerdeführer mit dieser Zahlung die Prämien

für den Monat August 2016 begleichen wollte. Da er aber bei der Zahlung keine Tilgungserklärung abgegeben

hat, wird die Zahlung, wie in E. II. 4.1 hiervor festgehalten, auf diejenige

Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86

Abs. 2 OR). Ein sofortiger

Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer erfolgte

nicht. Demnach ist die am

15.

August 2016 geleistete Prämienzahlung auf die ausstehenden Prämien für

Juli 2016 anzurechnen. Somit

ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

Dagegen stimmen die für die beiden Prämienzahlungen

vom 13. September 2016 und 14. Oktober 2016 verwendeten Referenznummern nicht

mit den Einzahlungsscheinen für die Prämienzahlungen der Monate August und

Oktober 2016 (HA 18 und 19) überein und lassen sich auch keinem anderen in den

Akten befindlichen Einzahlungsschein zuordnen. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Zahlungen ebenfalls an ältere

ausstehende Forderungen anrechnete.

5.

Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,

sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der

Versicherer in seinen Allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten

der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Der

Beschwerdeführer hat die Mahnungen und Zahlungserinnerungen durch seine

verspäteten Zahlungen selbst schuldhaft verursacht. Die geltend gemachten

Mahnkosten von 200.00 und die Inkassokosten von CHF 80.00 finden ihre

hinreichende Grundlage in Ziffer 5.5 der «Versicherungsbedingungen BASIS – die

obligatorische Krankenversicherung» der Helsana Versicherungen, Ausgabe 1.

Januar 2014, wonach die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den

Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und

Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen. Die Mahn- und Inkassokosten

sind somit nicht zu beanstanden und auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den

vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. So ist hierbei zu beachten, dass

sich die Mahngebühren nicht nur auf die noch offenen Monatsprämien beziehen,

sondern auf die Prämien der Monate Dezember 2015 – Oktober 2016 für welche die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mahnen musste (vgl. 20 – 38).

6.

Die Prämien sind im Voraus und

in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins

auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den Prämien

rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des

Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).

Demnach ist der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzugszins von 5 %

grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der mittlere Verfalltag für die noch

ausstehenden Prämienforderungen der Monate August und Oktober 2016 der 1. September

2016.

ist.

7.

Zusammenfassend wird somit in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 insoweit

aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Monatsprämien Juni

und Juli 2016 verpflichtet. Da die beiden bereits an die Prämien der Monate

Juni und Juli angerechneten Beträge von CHF 195.95 und CHF 23.50 (vgl. S. 2 des

Einspracheentscheides) gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht

verrechnet werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 8), wird der geforderte

Betrag von CHF 1'801.75 somit um die gesamten Prämienbeträge der Monate

Juni und Juli 2016 von total CHF 1'154.20 (2 x CHF 577.10) auf

CHF 647.55 reduziert. Zudem schuldet der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten von CHF 80.00

und einen Verzugszins von 5 % ab 1. September 2016 auf den Betrag von CHF 647.55.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

lediglich teilweise – bezüglich der Prämienforderungen der Monate Juni und Juli

2016.

– gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten

Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes kaum höher ausfiel, weil er zusätzlich auch geltend

machte, die Prämien der Monate August und Oktober 2016 seien bereits bezahlt

worden. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Parteientschädigung zu kürzen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die von Rechtsanwalt Jürgen Volbracht

beantragte Parteientschädigung nicht zu beanstanden und demnach auf € 334.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 wird insoweit

aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung für ausstehende

Monatsprämien der Monate Juni und Juli 2016 verpflichtet. Die Prämienforderung

wird auf CHF 647.55 reduziert. Der Beschwerdeführer schuldet der

Beschwerdegegnerin zudem 5 % Verzugszins ab 1. September 2016 auf den

Betrag von CHF 647.55 sowie Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten

von CHF 80.00.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von € 334.75 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch