VSBES.2019.152
Krankenversicherung KVG
26. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Volbracht
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 5. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (beide [...] Staatsangehörige) sind seit
dem 1. März 2014 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen Krankheit nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) BASIS versichert. Nach Mahnungen wegen nicht
bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die
Monate Dezember 2015 bis Oktober 2016 (HA [Helsana-Akten] 28 – 38) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (HA 39) fest, der
Beschwerdeführer werde verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 2'227.60 zu
überweisen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Forderungen von CHF
5'293.90, 5 % Verzugszins vom 15. Mai 2016 bis 13. Juli 2017,
Mahngebühren von CHF 200.00, Inkassogebühren von CHF 80.00, abzüglich bereits
getätigter Zahlungen/Verrechnungen von CHF 3'392.15.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
28. Juli 2017 Einsprache (HA 40). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 5. September 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den geforderten
Betrag auf CHF 1'801.75 reduzierte, da noch Teile der Prämien für die Monate
Juni und Juli 2016 sowie die gesamten Prämien der Monate August und Oktober
2016 ausstehend seien.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und
stellt den Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 sei
aufzuheben. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
seien sämtliche Rückstände beglichen worden. Die Beschwerdegegnerin mache mit
Verfügung vom 13. Juli 2017 folgende Forderungen geltend: KVG Prämie Juni 2016,
fällig am 1. Juni 2016 CHF 577.10 abzgl. Zahlung von CHF 195.95 = CHF
381.15; KVG Prämie Juli 2016, fällig am 16. Juli 2016, von CHF 577.10
abzgl. Zahlung von CHF 23.50 = CHF 553.60; KVG Prämie August 2016 von CHF
577.10; KVG Prämie Oktober 2016 von CHF 577.10 abzgl. Zahlung von
CHF 287.20 = CHF 289.90; Gesamtforderung CHF 1'801.75. Entgegen der auch
im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Aufstellung seien jedoch die
KVG Prämien Juni, Juli, August und Oktober 2016 voll bezahlt worden. Dies sei
der Beschwerdegegnerin auch schon mit Schreiben vom 22. Juni 2018 im Einzelnen
dargelegt und nachgewiesen worden. Die auf Seite 2 des Schreibens vom 22. Juni 2018
aufgeführten Zahlungen seien auf das Konto der Beschwerdegegnerin [...]
eingezahlt worden. Er füge in der Anlage sowohl die Überweisungsaufträge bei
als auch die Umsatzbestätigung der Bank des Beschwerdeführers, der Sparkasse [...],
vom 12. Juni 2018. Da der Beschwerdeführer die seitens der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Forderungen sämtlich bezahlt habe, sei die Verfügung
rechtswidrig und aufzuheben.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
November 2018 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, die
Beschwerde vom 10. Oktober 2018 sei teilweise gutzuheissen, und zwar in dem
Sinne als die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 auf CHF 1'224.65
zu reduzieren sei. Im Übrigen Umfang sei die Beschwerde abzuweisen. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung
führte die Beschwerdegegnerin aus, da
der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2015 bis Oktober 2016 die
Monatsprämien nicht mehr bezahlt habe, sei er von der Beschwerdegegnerin
gemahnt worden. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 habe sie den Beschwerdeführer
verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 1'801.75 (CHF 5'931.90 – CHF 3'392.15) zu
überweisen. Liege weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine
Bezeichnung in der Quittung vor, so sei die Zahlung auf die fällige Schuld
anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der
Schuldner zuerst betrieben worden sei, und habe keine Betreibung stattgefunden,
auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts: OR). Die
geschuldete Prämie für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die vorliegend
im Streit liege, betrage für das Jahr 2016 CHF 577.10 (CHF 278.10 für A.___
+ CHF 299.00 für C.___). Im Weiteren sei erwähnt, dass mit der Zustellung der
Monatsprämienrechnung für den entsprechenden Monat auch ein Einzahlungsschein
mitgesandt werde, worin die für diesen Monat entsprechenden Daten gespeichert
würden (vgl. Beilagen 11 bis 19). Würden für die geschuldeten Monatsprämien
nicht die dafür vorgesehenen Einzahlungsscheine verwendet, könnten Probleme bei
der Verbuchung der Zahlungseingänge entstehen. Könne die Zahlung nicht
zugeordnet werden, so werde der überwiesene Betrag mit noch offenen
Monatsprämien verrechnet. Das könne dann dazu führen, dass die vermeintlich vorgenommene
Zahlung für einen bestimmten Monat nicht demselben zugerechnet werden könne.
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Banküberweisungen und dem von seinem
Rechtsvertreter dem Gericht zugesandten Kontoauszug per 12. Juni 2018 könne
entnommen werden, dass die Sparkasse [...] die geschuldete Monatsprämie von CHF
577.10 zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet und dem Beschwerdeführer den
Gegenwert in Euro auf seinem Konto bei der Sparkasse belastet worden sei. Die
Referenznummer des Einzahlungsscheines für die Prämie Juni 2016 entspreche
derjenigen der Überweisung per 20. Juni 2016, und zwar sowohl in der
Banküberweisung als auch im Kontoauszug. Dagegen stimmten die Referenznummern
bei den Überweisungen per 18. Juli 2016, per 15. August 2016 und per 14.
Oktober 2016 nicht mit denjenigen überein, die den Einzahlungsscheinen der
Monatsprämien Juli, August und Oktober 2016 zu entnehmen seien, welche dem
Beschwerdeführer mit der Prämienrechnung der genannten Monate zugestellt worden
seien. Demzufolge hätten die Monatsprämien nicht dem entsprechenden
Monat zugeordnet werden können, weshalb diese Zahlungen mit noch offenen
Prämienzahlungen verrechnet worden seien (vgl. Art. 87 OR). Gemäss interner
Abklärung sei die Zahlung vom 18. Juli 2016 mit der Prämie vom Januar 2016 (CHF
202.68) und derjenigen vom Dezember 2015 (CHF 367.83) verrechnet worden. Die am
15. Oktober 2018 überwiesene Prämie sei mit der Prämie vom April 2016
(CHF 577.10) und derjenigen vom Juli 2016 (CHF 23.49) verrechnet worden.
Was die Überweisung vom 14. Oktober 2016 betreffe, so sei diese mit der Prämie vom
Januar 2016 (CHF 374.42) und derjenigen vom Juni 2016 (CHF 195.97) verrechnet
worden. Nach dem Gesagten sei die Prämie für den Monat Juni 2016 irrtümlich dem
Monat Mai 2016 angerechnet worden. Dagegen sei die Prämie für den Monat Juli
2016 im Betrag von CHF 553.60 (CHF 577.10 – CHF 23.50
[Anrechnung der Überweisung vom 15. August 2018]) offen. Für den Monat August
2016 sei die ganze Prämie von CHF 577.10 geschuldet und für den Monat
Oktober sei ein Betrag von CHF 289.90 (CHF 577.10 – CHF 287.20
[Verrechnung mit dem Zahlungseingang vom 5. Dezember 2016]) offen. Demzufolge
reduziere sich die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 um die
Prämie vom Juni 2016 im Betrag von CHF 577.10 auf CHF 1'224.65. Der Betrag
von CHF 195.95, der der Prämie Juni 2016 angerechnet worden sei, könne von
der Beschwerdegegnerin nicht verrechnet werden. Wäre die Prämie für den Monat
Juni 2016 richtig verbucht worden, wäre dieser Betrag einem anderen offenen
Posten (sprich: Prämie) gutgeschrieben worden. Gestützt auf Art 105b Abs. 2 KVV
und Ziff. 5.5 VB Basis seien auch die Mahngebühren von CHF 200.00 und die
Bearbeitungsgebühren von CHF 80.00 geschuldet. Zudem sei der Verzugszins von 5
% seit 15. Mai 2016 ausgewiesen (vgl. Art 26 Abs. 1 ATSG).
4. Mit Eingabe vom 28. Dezember
2018 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält ergänzend
fest, der Versuch der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23.
November 2018 diese Zahlungen als nicht zuordenbar darzustellen und sie mit
(angeblich) früheren Forderungen zu verrechnen, dürfte bei den streng
formalisierten Verfahren gerade nicht gerechtfertigt sein.
5. Mit Verfügung vom 12. März 2019
(A.S. 22 ff.) tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überweist die Akten zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Zuständig für die Beurteilung
der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person oder der Beschwerde führenden Dritten im
Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem
sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter
schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2). Gemäss Aktenlage ist der
Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft und hat nie in der Schweiz gewohnt. Wie
aber aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 für
die Gipskunst AG in Subingen (SO) tätig (HA 51) und gemäss der Bestätigung der
Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (SZA [Akten des Sozialversicherungsgerichts
Zürich) 15) auch weiterhin dort angestellt. Damit ist das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Behandlung der Beschwerde
örtlich zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF
1'801.75, Mahnkosten von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 15. Mai 2016 strittig, womit der Streitwert unter CHF
30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsident des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
3.
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird
festgehalten, dass der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne
Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen kann insbesondere auf solche, die in der
Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG)
haben (lit. a von Art. 3 Abs. 3 KVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Krankenversicherung; KVV). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der in
der Schweiz tätige Beschwerdeführer zu den versicherungspflichtigen Personen
nach KVG zählt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
Strittig und zu prüfen ist dagegen vorliegend, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin ausstehende Prämien im Betrag von CHF 1'801.75, Mahnkosten
von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab 15. Mai 2016 schuldet.
4.
Während sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt stellt, er habe die eingeforderten Prämien der Monate Juli,
August und Oktober 2016 bereits bezahlt, vertritt die Beschwerdegegnerin die
Ansicht, der Beschwerdeführer habe bei der Zahlung nicht die für die jeweiligen
Prämienforderungen ausgestellten Einzahlungsscheine bzw. Referenznummern verwendet,
weshalb diese Zahlungen auf frühere, noch nicht beglichene Forderungen angerechnet
worden seien.
4.1
Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der
Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er
tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,
S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch
konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass
der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,
geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit
tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009,
§ 42 N26 ff.).
Gibt der Schuldner nicht spätestens bei
der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld
angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2
OR). Der Schuldner kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch
entkräften. Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des
Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist
die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige
Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine
Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie
gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs.
2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die
Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs.
3).
4.2
Wie aus den Akten ersichtlich, ist die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin grösstenteils korrekt. So bezahlte der Beschwerdeführer
am 20. Juni 2016, wie ein Vergleich der Referenznummern auf dem Kontoauszug
(Beschwerdebeilage) und auf dem Einzahlungsschein (HA 16) zeigt – die Prämie
für den Monat Juni 2016 mit dem korrekten Einzahlungsschein für den Monat Juni
2016.
ein. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich, wie auch von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt, gutzuheissen.
Jedoch verwendete der Beschwerdeführer
den gleichen Einzahlungsschein bzw. die gleiche Referenznummer des
Einzahlungsscheines für die Juni-Prämie noch einmal für eine Zahlung vom 18.
Juli 2016. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese
Zahlung – da nicht zuordenbar – an die ältesten ausstehenden Forderungen
anrechnete (vgl. E. I. 3. hiervor). Sodann tätigte der Beschwerdeführer am 15.
August 2016 eine weitere Prämienzahlung, wobei er den Einzahlungsschein bzw.
die Referenznummer für die Prämienforderung für Juli 2016 verwendete (HA 17). Diese
Bezahlung ist damit aufgrund der Referenznummer klar zuordenbar und hätte von
der Beschwerdegegnerin auf die ausstehenden Prämien von Juli 2016 angerechnet
werden müssen, auch wenn der Beschwerdeführer diese bereits per 1. Juli 2016
hätte bezahlen müssen. Aufgrund des Zeitpunktes der Einzahlung erscheint es
zwar naheliegender, dass der Beschwerdeführer mit dieser Zahlung die Prämien
für den Monat August 2016 begleichen wollte. Da er aber bei der Zahlung keine Tilgungserklärung abgegeben
hat, wird die Zahlung, wie in E. II. 4.1 hiervor festgehalten, auf diejenige
Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86
Abs. 2 OR). Ein sofortiger
Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer erfolgte
nicht. Demnach ist die am
15.
August 2016 geleistete Prämienzahlung auf die ausstehenden Prämien für
Juli 2016 anzurechnen. Somit
ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.
Dagegen stimmen die für die beiden Prämienzahlungen
vom 13. September 2016 und 14. Oktober 2016 verwendeten Referenznummern nicht
mit den Einzahlungsscheinen für die Prämienzahlungen der Monate August und
Oktober 2016 (HA 18 und 19) überein und lassen sich auch keinem anderen in den
Akten befindlichen Einzahlungsschein zuordnen. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Zahlungen ebenfalls an ältere
ausstehende Forderungen anrechnete.
5.
Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,
sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der
Versicherer in seinen Allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Der
Beschwerdeführer hat die Mahnungen und Zahlungserinnerungen durch seine
verspäteten Zahlungen selbst schuldhaft verursacht. Die geltend gemachten
Mahnkosten von 200.00 und die Inkassokosten von CHF 80.00 finden ihre
hinreichende Grundlage in Ziffer 5.5 der «Versicherungsbedingungen BASIS – die
obligatorische Krankenversicherung» der Helsana Versicherungen, Ausgabe 1.
Januar 2014, wonach die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den
Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und
Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen. Die Mahn- und Inkassokosten
sind somit nicht zu beanstanden und auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. So ist hierbei zu beachten, dass
sich die Mahngebühren nicht nur auf die noch offenen Monatsprämien beziehen,
sondern auf die Prämien der Monate Dezember 2015 – Oktober 2016 für welche die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mahnen musste (vgl. 20 – 38).
6.
Die Prämien sind im Voraus und
in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins
auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.
105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den Prämien
rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des
Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).
Demnach ist der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzugszins von 5 %
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der mittlere Verfalltag für die noch
ausstehenden Prämienforderungen der Monate August und Oktober 2016 der 1. September
2016.
ist.
7.
Zusammenfassend wird somit in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 insoweit
aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Monatsprämien Juni
und Juli 2016 verpflichtet. Da die beiden bereits an die Prämien der Monate
Juni und Juli angerechneten Beträge von CHF 195.95 und CHF 23.50 (vgl. S. 2 des
Einspracheentscheides) gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht
verrechnet werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 8), wird der geforderte
Betrag von CHF 1'801.75 somit um die gesamten Prämienbeträge der Monate
Juni und Juli 2016 von total CHF 1'154.20 (2 x CHF 577.10) auf
CHF 647.55 reduziert. Zudem schuldet der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten von CHF 80.00
und einen Verzugszins von 5 % ab 1. September 2016 auf den Betrag von CHF 647.55.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
lediglich teilweise – bezüglich der Prämienforderungen der Monate Juni und Juli
2016.
– gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten
Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes kaum höher ausfiel, weil er zusätzlich auch geltend
machte, die Prämien der Monate August und Oktober 2016 seien bereits bezahlt
worden. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Parteientschädigung zu kürzen.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die von Rechtsanwalt Jürgen Volbracht
beantragte Parteientschädigung nicht zu beanstanden und demnach auf € 334.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 wird insoweit
aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung für ausstehende
Monatsprämien der Monate Juni und Juli 2016 verpflichtet. Die Prämienforderung
wird auf CHF 647.55 reduziert. Der Beschwerdeführer schuldet der
Beschwerdegegnerin zudem 5 % Verzugszins ab 1. September 2016 auf den
Betrag von CHF 647.55 sowie Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten
von CHF 80.00.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von € 334.75 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch