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Entscheid

VSBES.2019.153

Ergänzungsleistungen AHV

19. Dezember 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2018 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1931 geborenen A.___(nachfolgend:

Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, sprach ihr jedoch rückwirkend

ab 1. August 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu,

wobei u.a. ein Wohnrecht der Beschwerdeführerin von je CHF 12'000.00 pro

Jahr in der Liegenschaft «[...]» (Grundbuch [...] Nr. 35) sowohl bei den

Ausgaben als auch bei den Einnahmen berücksichtigt wurde (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 18 f.).

1.2. Mit Verfügung vom 1. Februar

2019 wurden aufgrund einer Neuberechnung sowohl der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

als auch derjenige auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab

1. Februar 2019 verneint. Zur Begründung wurde angegeben, die

Neuberechnung erfolge ab Februar 2019 infolge der Anrechnung eines Vermögensverzichts

auf dem Hausverkauf. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB Nr. 35, [...],

betrage laut dem kantonalen Katasteramt Solothurn CHF 480'000.00. Die

Beschwerdeführerin habe diese Liegenschaft im Jahr 2013 zum Preis von

CHF 262'000.00 an ihren Sohn verkauft. Somit habe ein Vermögensverzicht

von CHF 218.000.00 stattgefunden. Dieser Verzicht sei im Jahr 2015

erstmals um CHF 10'000.00 reduziert worden. Somit seien per 1. Januar

2019 noch CHF 168'000.00 sowie ein Ertrag von CHF 84.00 als

Vermögensverzicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Bei Ausgaben von

insgesamt CHF 38'314.00 pro Jahr und Einnahmen von CHF 51'559.00 pro

Jahr ergab sich ein Einnahmenüberschuss von CHF 13'245.00 pro Jahr (AK-Nr. 47

f.). Die dagegen erhobene Einsprache, worin die Anrechnung des

Vermögensverzichts von CHF 168'000.00 bei den Einnahmen beanstandet wurde,

da der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht

eingeräumt worden sei und umfassende Renovationsarbeiten an der Liegenschaft

durchgeführt worden seien, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 25. April 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

eingereichten Rechnungen für die Renovationsarbeiten seien jeweils nach der

offiziellen Übernahme der Liegenschaft ausgestellt worden. Aus diesem Grund könne

man diese Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigen

(recte: nicht berücksichtigen). Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten,

welche vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könnten in der

EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden (AK-Nr. 61; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 24. Mai 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung

des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Nichtberücksichtigung des

Vermögensverzichts bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung

wird vorgebracht, die aufgelisteten ausgeführten Arbeiten an der Liegenschaft

seien aktuell noch bestehend (z.B. Isolation, Gartensitzplatz etc.) und könnten

überprüft werden. Ausserdem habe das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der

Beschwerdeführerin einen wertvermindernden Effekt auf die Liegenschaft

(A.S. 4).

2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom

17. Juni 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25.04.2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien

Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

18. Juni 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nun durch

Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], vertreten ist (A.S. 16 f.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August

2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18

ff.).

2.5 Mit Verfügung vom 18. Oktober

2019 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Gabriela Grob

Hügli, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 26 f.).

2.6 Mit Replik vom 4. November

2019 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeergänzung vom

17. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich

festhalten (A.S. 29 ff.).

2.7 Mit einer weiteren Eingabe

gleichen Datums reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote

ein (A.S. 32 ff.).

2.8 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2019, worin die

Abweisung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab

1.

Februar 2019 gemäss Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigt wurde.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag,

um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit

es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende

Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1

lit. d). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Als Ausgaben anerkannt werden bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00 pro Jahr bei

alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten

von höchstens CHF 13'200.00 pro Jahr bei alleinstehenden Personen (Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie bei allen Personen ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3

Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur

Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen

Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV).

Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird

der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist

(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00

vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert

auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen

und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV).

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.4

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1

ELV).

2.5

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1

lit. c ELV).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin nahm

aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 mit Verfügung vom 1. Februar

2019.

vor, wobei sie bei den Einnahmen einen Vermögenverzicht von

CHF 168’000.00 sowie einen Ertrag aus dem Vermögensverzicht von

CHF 84.00 berücksichtigte. Dies ergab neu einen Einnahmenüberschuss von

CHF 13'245.00 pro Jahr, weshalb ein Anspruch sowohl auf die jährliche Ergänzungsleitung

als auch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung verneint wurden

(IV-Nr. 47). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom

25.

April 2019 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache

ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die eingereichten Rechnungen für

die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft seien jeweils nach deren

offiziellen Übernahme ausgestellt worden. Aus diesem Grund könnten die Ausgaben

bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt (recte: nicht

berücksichtigt) werden. Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten, welche

vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könne man bei der

EL-Berechnung nicht anerkennen. Aus diesen Gründen werde an der Verfügung vom

1.

Februar 2019 festgehalten (AK-Nr. 61; A.S. 1 ff.).

3.1.2

Beschwerdeweise wird geltend

gemacht, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin

seien Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen; eventualiter sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, bei der Beschwerdegegnerin sei ein

Vermögensverzicht aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von CHF 218'000.00

(Verkehrswert von CHF 480'000.00 abzüglich Grundpfandschuld von

CHF 262'000.00) angerechnet worden. Diese Berechnung sei insofern falsch,

als auch das zugestandene unentgeltliche Wohnrecht zum Kaufpreis hinzugerechnet

werden müsse. Das Wohnrecht belaste einerseits die Liegenschaft des Käufers und

andererseits weise es für die Verkäuferin einen reellen Wert in Höhe des

kapitalisierten Werts von CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin habe

somit zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00

erhalten. Demnach seien vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung

die Hypothekarschulden und das kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen. Dies ergebe

einen Betrag von CHF 118'000.00. Im Weiteren habe der Sohn der

Beschwerdeführerin, B.___, bereits vor der Übernahme der Liegenschaft und noch

zu Lebzeiten des am 20. September 2002 verstorbenen Vaters namhafte

Unterhaltsarbeiten an der im Jahr 2013 erworbenen Liegenschaft ausgeführt,

welche in der Einsprache vom 25. Februar 2019 aufgelistet worden seien.

Auch nach dem Tod des Vaters habe der Sohn diese Liegenschaft mehrheitlich auf

seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich für den Zeitraum von

1989.

bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen, welche der Käufer bei der Übernahme

der Liegenschaft geltend mache. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags

eine Gegenleistung durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses

Betrags kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von

CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013

berücksichtigt werden könne. Dieser Verzicht werde im Jahr 2015 zum ersten Mal

um CHF 10'000.00 reduziert. Somit ergebe sich für das Jahr 2019 noch ein zu

berücksichtigender Vermögensverzicht in Höhe von CHF 4'600.00. Ein Vermögen

könne nach dem Gesagten nicht mehr angerechnet werden. Die Einnahmen (AHV-Rente,

Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) beliefen sich auf

CHF 36'611.00. Bei Ausgaben von CHF 38'314.00 bestehe ein

Ausgabenüberschuss in Höhe von CHF 1'703.00 und somit ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (A.S. 8 ff.).

3.1.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom

14.

August 2019 hält die Beschwerdegegnerin fest, das eingeräumte

unentgeltliche Wohnrecht sei – entgegen ihrer Berechnung in der angefochtenen

Verfügung bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid – in der Höhe

seines Barwertes von CHF 100'000.00 gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom

26.

Juni 2013 vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen. Der

Vermögensverzicht betrage für das Jahr 2019 in Anwendung von Art. 17a ELV neu

CHF 68'000.00 (statt: CHF 168'000.00). Die Einnahmen (AHV-Rente,

Vermögen, Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) seien auf

CHF 41'509.00 festzusetzen; dies führe bei Ausgaben von CHF 38'314.00

zu einem Einnahmenüberschuss von CHF 3'195.00, weshalb weiterhin kein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (A.S. 18 ff).

3.1.4

Mit Replik vom 4. November

2019.

lässt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der

Beschwerdeergänzung festhalten (A.S. 29 ff.).

3.2

Dem vorliegend ins Recht

gelegten Kauf- und Erbvertrag vom 26. Juni 2013 kann entnommen werden,

dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaften «Wohn- und Geschäftshaus [...]

und [...]» in [...] (Grundbuch [...] Nr. 35) ihrem Sohn B.___ zu einem

Kaufpreis von CHF 262'000.00 verkaufte, wobei der Sohn auf Anrechnung an

den Kaufpreis die im Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Kaufsobjekt lastende

Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung übernahm. Gleichzeitig

räumte der Käufer der Beschwerdeführerin im Kaufsobjekt an der 3-Zimmerwohnung

im 1. Stock mit Badbenützung im Parterre ein lebenslängliches und

unentgeltliches Wohnrecht ein. Gemäss den Angaben des Steueramts vom

24.

Mai 2013 beträgt die durchschnittliche Marktmiete CHF 12'000.00

pro Jahr. Der Wert des eingeräumten Wohnrechts belief sich zum Zeitpunkt des

Kaufs auf CHF 100'000.00 (kapitalisiert gemäss den Barwerttafeln

Stauffer/Schätzle mit dem Faktor 8.33 [Frau 82 Jahre alt]). Das Wohnrecht wurde

zudem zur Eintragung als Personaldienstbarkeit im Grundbuch angemeldet (vgl.

IV-Nr. 11 S. 1 ff.).

Im Weiteren kann den Akten entnommen

werden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaften im

Oktober 2018 durch das kantonale Katasteramt Solothurn schätzen liess. Mit

Datum vom 7. November 2018 kamen die Experten zum Schluss, dass die

Liegenschaften per Stichtag 26. Juni 2013 einen Verkehrswert von

CHF 480'000.00 aufwies (IV-Nr. 36).

Wie die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeergänzung korrekt geltend machen lässt, belastet das Wohnrecht

einerseits die Liegenschaft des Käufers und andererseits weist es für die

Verkäuferin einen reellen Wert in der Höhe des kapitalisierten Werts von

CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzlich zum

Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00

erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Verkehrswert im

Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Hypothekarschulden und das

kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.1.2 und P 44/01 vom

10.

März 2003 E. 3.1; Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3483.03 und

3483.

). Demgemäss reduziert sich der Vermögensverzicht auf

CHF 118'000.00 (Liegenschaftswert von CHF 480'000.00 abzüglich Kaufpreis

von CHF 262'000.00 und Wohnrecht von CHF 100'000.00) für das Jahr

2014.

bzw. CHF 68'000.00 für das Jahr 2019 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies

wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht mehr bestritten (vgl.

Beschwerdeantwort vom 14. August 2019; A.S 19), weshalb sich hierzu

weitere Ausführungen erübrigen.

3.3

Strittig bleiben hingegen die Berücksichtigung

der Kosten der Renovationsarbeiten vor dem Liegenschaftsverkauf.

3.3.1

Die EL-ansprechende Person hat

sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen

Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch

zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal

bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass

es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate

Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für

die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür

rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit

Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010

E. 4.2, P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und P 4/03 vom

17.

November 2003 E. 3, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer

Einsprache vom 25. Februar 2019 geltend, ihr Sohn, B.___, habe seit

Jahrzehnten unentgeltliche Reparaturarbeiten an der Liegenschaft «[...] und [...]»

vorgenommen, weil der Vater im Jahr 1978 mit 50 Jahren schwer erkrankt und

nicht mehr in der Lage gewesen sei, vollzeitlich zu arbeiten, geschweige denn

am maroden Haus Renovationsarbeiten durchzuführen. Bei der Liegenschaft handle

es sich um ein ca. 300 Jahre altes Bauernhaus, welches in drei Teile, einen

Wohnbereich, eine Scheune und eine kleine Malerwerkstatt, aufgeteilt sei. In einer

Auflistung der vor der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2013 ausgeführten

Arbeiten werden ausschliesslich Kostenschätzungen für im Zeitraum von 1989 bis

2012.

erfolgte Arbeiten angegeben (AK-Nr. 53 S. 2 f.). In der

Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 wird darauf hingewiesen, dem

Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Nachkommen vom 5. Januar 2006

könne entnommen werden, dass ihr Sohn, welcher die Liegenschaft übernommen

habe, etliche Renovationsarbeiten unentgeltlich zu Gunsten der Eltern

ausgeführt habe, weil der Vater gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch

nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 habe der Sohn diese Liegenschaft

mehrheitlich auf seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich

für den Zeitraum von 1989 bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen. Dieser

Betrag sei bei der Übernahme der Liegenschaft durch den Käufer geltend gemacht

worden. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags eine Gegenleistung

durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses Betrags kein

Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von

CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013

berücksichtigt werden könne. Damit verbleibe für das Jahr 2019 ein

Vermögensverzicht von CHF 4'600.00 (S. 5 f. Ziff. II. 4.

und 5., A.S. 12 f.; vgl. AK-Nr. 54 S. 1 f.). Mit Replik vom

4.

November 2019 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die

vom Sohn der Beschwerdeführerin vor der Übernahme der Liegenschaft getätigten

Unterhaltsarbeiten seien in Übereinstimmung der Parteien erfolgt, dass diese

Aufwendungen dereinst entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft

durch den Sohn oder spätestens beim Versterben des letzten Elternteils

gegenüber den Geschwistern ausgeglichen werden sollten. Es sei somit

gerechtfertigt, den Betrag von CHF 63'400.00 als Kaufpreis zu anerkennen

(S. 2; A.S. 30).

3.3.2

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 zu Recht darauf hinweist, kann

die Beschwerdeführerin mit den in der Einsprache aufgelisteten

Kostenschätzungen die von ihrem Sohn im Zeitraum von 1989 bis 2012 offenbar

vorgenommenen Renovationsarbeiten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. So geht aus dem vorliegend ins Recht

gelegten öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 26. Juni 2013, worin

sämtliche Leistungen und Gegenleistungen der Parteien hätten aufgeführt werden

müssen, keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin für den Ausgleich von

geleisteten Renovationsarbeiten gegenüber ihrem Sohn als Käufer hervor (vgl.

IV-Nr. 11). Die Beschwerdeführerin wies in ihrem, an ihre Nachkommen

gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom 6. Mai

2006.

darauf hin, sie wäre froh, wenn ihr Sohn B.___ das Elternhaus für die noch

bestehenden Schulden übernehmen könnte, der einfache Ausbaustandard des Hauses

sei bekannt (ohne Heizung, nur Dusche), eine Weiterführung des Geschäfts ihres

verstorbenen Ehemannes wäre so gewährleistet und dieser habe viele Renovationsarbeiten

in den Werkstätten und in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

alleine ausführen können, weshalb sie für die Hilfe ihres Sohnes B.___ sehr

dankbar gewesen sei («sämtliche Zimmer neu tapeziert, teilweise neue Böden und

Decken, ebenso mit Stuckatur verschönert, alles ohne Bezahlung von uns»;

AK-Nr. 54 S. 1 f.). Belege, wie sie für die Renovationsarbeiten nach

der im Jahr 2013 erfolgten Übernahme der Liegenschaft eingereicht wurden (vgl.

AK-Nr. 54 S. 3 ff.), liegen nicht vor. Ebenso wenig ist eine

Vereinbarung der Parteien ersichtlich, laut welcher die Aufwendungen des Sohnes

entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft oder spätestens beim

Versterben des letzten Elternteils gegenüber den Geschwistern ausgeglichen

werden sollten, wie dies in der Replik vom 4. November 2019 geltend

gemacht wird. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom

6.

Mai 2006 legte die Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern

lediglich dar, weshalb sie die Liegenschaft nicht den beiden anderen

Geschwistern, sondern ihrem Sohn B.___ überlassen wollte. Für einen beabsichtigten

Ausgleich der Kosten für die im fraglichen Zeitraum durchgeführten

Renovationsarbeiten besteht kein Hinweis.

Weil im Bereich der Ergänzungsleistungen

das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Leistungsanspruch zu

begründen vermag und der Anspruch umso höher ausfällt, je geringer das

anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind, trägt dafür

grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und P 4/03

vom 17. November 2003 E. 3.1, je mit Hinweisen). Mangels der

erforderlichen Belege für die aufgelisteten Arbeiten im Zeitraum von 1989 bis

2012.

besteht kein genügender Nachweis, um sie als Gegenleistung im Rahmen der

Festsetzung der Ergänzungsleistungen berücksichtigen zu können. Es erscheint aufgrund

der Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, dass der Sohn B.___ mit Renovationsarbeiten

einen Beitrag zum Mehrwert der Liegenschaft geleistet hat, eine Ausgleichsforderung

wird jedoch weder hinsichtlich ihres Bestandes noch in Bezug auf ihren Umfang genügend

substanziiert. Ob die Beschwerdeführerin mit den geltend gemachten Renovationsarbeiten

eine adäquate Gegenleistung in der Höhe von CHF 63’400.00 gemäss den

erwähnten Kostenschätzungen tatsächlich erhalten hat, bleibt offen. Demnach hat

sich das Fehlen des entsprechenden Nachweises zum Nachteil der Beschwerdeführerin

auszuwirken. Auch die nachträglichen Umbaukosten (vgl. AK-Nr. 53 S. 3

und 54) können nicht vom Vermögensverzicht abgezogen werden, da sie

unbestrittenermassen nach dem Liegenschaftsverkauf erfolgten.

3.4

Nach dem Gesagten ist von einem

Vermögensverzicht im Jahr 2013 von CHF 118'000.00 bzw. – in Anwendung von Art. 17a

ELV – von einem solchen im Jahr 2019 von CHF 68'000.00 auszugehen (vgl. E.

II. 3.2 hiervor). Der anrechenbare Vermögensverzehr beträgt damit

CHF 4'864.00 (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'140.00 zuzüglich

Vermögensverzicht von CHF 68'000.00 und abzüglich Freibetrag von

CHF 37'500.00, davon 1/10). Nach Aufrechnung der AHV-Rente von

CHF 24'600.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 42), der Vermögenserträge von

CHF 45.00 pro Jahr (aus Sparguthaben: CHF 11.00; aus

Vermögensverzicht: CHF 34.00 [0.05 %]) und des Liegenschaftsertrages (unentgeltliches

Wohnrecht) von CHF 12'000.00 pro Jahr ergeben sich Einnahmen von insgesamt

CHF 41'509.00 pro Jahr. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen Ausgaben

von CHF 38'314.00 pro Jahr resultiert ein Einnahmenüberschuss von

CHF 3'195.00 pro Jahr. Damit besteht ab 1. Februar 2019 weder Anspruch

auf die jährliche Ergänzungsleistung noch ein solcher auf Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten.

4.

Der vorliegend angefochtene,

die Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigende Einspracheentscheid vom 25. April

2019.

ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht im Genuss

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 2.5

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwältin Grob Hügli hat mit Replik

vom 4. November 2019 eine Kostennote für ihren Aufwand ab 4. Juni

2017.

eingereicht (A.S. 32 ff.; E. I. 2.7 hiervor). Darin wird ein

Zeitaufwand von 5 Stunden und 19 Minuten bzw. 5.3167 Stunden geltend gemacht,

welcher als angemessen gelten kann. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160

Abs. 3 des [kantonalen] Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich

ein Honorar von CHF 957.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von

CHF 67.40 (CHF 43.50 [87 Kopien à CHF 00.50] und Porto von

CHF 23.90) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 78.90 (7,7 %) resultiert

eine Entschädigung von CHF 1'103.30, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], wird auf

CHF 1'103.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser