VSBES.2019.153
Ergänzungsleistungen AHV
19. Dezember 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2018 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1931 geborenen A.___(nachfolgend:
Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, sprach ihr jedoch rückwirkend
ab 1. August 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu,
wobei u.a. ein Wohnrecht der Beschwerdeführerin von je CHF 12'000.00 pro
Jahr in der Liegenschaft «[...]» (Grundbuch [...] Nr. 35) sowohl bei den
Ausgaben als auch bei den Einnahmen berücksichtigt wurde (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 18 f.).
1.2. Mit Verfügung vom 1. Februar
2019 wurden aufgrund einer Neuberechnung sowohl der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
als auch derjenige auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab
1. Februar 2019 verneint. Zur Begründung wurde angegeben, die
Neuberechnung erfolge ab Februar 2019 infolge der Anrechnung eines Vermögensverzichts
auf dem Hausverkauf. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB Nr. 35, [...],
betrage laut dem kantonalen Katasteramt Solothurn CHF 480'000.00. Die
Beschwerdeführerin habe diese Liegenschaft im Jahr 2013 zum Preis von
CHF 262'000.00 an ihren Sohn verkauft. Somit habe ein Vermögensverzicht
von CHF 218.000.00 stattgefunden. Dieser Verzicht sei im Jahr 2015
erstmals um CHF 10'000.00 reduziert worden. Somit seien per 1. Januar
2019 noch CHF 168'000.00 sowie ein Ertrag von CHF 84.00 als
Vermögensverzicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Bei Ausgaben von
insgesamt CHF 38'314.00 pro Jahr und Einnahmen von CHF 51'559.00 pro
Jahr ergab sich ein Einnahmenüberschuss von CHF 13'245.00 pro Jahr (AK-Nr. 47
f.). Die dagegen erhobene Einsprache, worin die Anrechnung des
Vermögensverzichts von CHF 168'000.00 bei den Einnahmen beanstandet wurde,
da der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht
eingeräumt worden sei und umfassende Renovationsarbeiten an der Liegenschaft
durchgeführt worden seien, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 25. April 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
eingereichten Rechnungen für die Renovationsarbeiten seien jeweils nach der
offiziellen Übernahme der Liegenschaft ausgestellt worden. Aus diesem Grund könne
man diese Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigen
(recte: nicht berücksichtigen). Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten,
welche vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könnten in der
EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden (AK-Nr. 61; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 24. Mai 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung
des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Nichtberücksichtigung des
Vermögensverzichts bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung
wird vorgebracht, die aufgelisteten ausgeführten Arbeiten an der Liegenschaft
seien aktuell noch bestehend (z.B. Isolation, Gartensitzplatz etc.) und könnten
überprüft werden. Ausserdem habe das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der
Beschwerdeführerin einen wertvermindernden Effekt auf die Liegenschaft
(A.S. 4).
2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom
17. Juni 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25.04.2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien
Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
18. Juni 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nun durch
Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], vertreten ist (A.S. 16 f.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August
2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18
ff.).
2.5 Mit Verfügung vom 18. Oktober
2019 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Gabriela Grob
Hügli, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 26 f.).
2.6 Mit Replik vom 4. November
2019 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeergänzung vom
17. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich
festhalten (A.S. 29 ff.).
2.7 Mit einer weiteren Eingabe
gleichen Datums reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote
ein (A.S. 32 ff.).
2.8 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2019, worin die
Abweisung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab
1.
Februar 2019 gemäss Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigt wurde.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag,
um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit
es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende
Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit. d). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Als Ausgaben anerkannt werden bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00 pro Jahr bei
alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
von höchstens CHF 13'200.00 pro Jahr bei alleinstehenden Personen (Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie bei allen Personen ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.3
Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur
Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen
Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV).
Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird
der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00
vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert
auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen
und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV).
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.4
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1
ELV).
2.5
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1
lit. c ELV).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin nahm
aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 mit Verfügung vom 1. Februar
2019.
vor, wobei sie bei den Einnahmen einen Vermögenverzicht von
CHF 168’000.00 sowie einen Ertrag aus dem Vermögensverzicht von
CHF 84.00 berücksichtigte. Dies ergab neu einen Einnahmenüberschuss von
CHF 13'245.00 pro Jahr, weshalb ein Anspruch sowohl auf die jährliche Ergänzungsleitung
als auch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung verneint wurden
(IV-Nr. 47). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom
25.
April 2019 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache
ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die eingereichten Rechnungen für
die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft seien jeweils nach deren
offiziellen Übernahme ausgestellt worden. Aus diesem Grund könnten die Ausgaben
bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt (recte: nicht
berücksichtigt) werden. Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten, welche
vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könne man bei der
EL-Berechnung nicht anerkennen. Aus diesen Gründen werde an der Verfügung vom
1.
Februar 2019 festgehalten (AK-Nr. 61; A.S. 1 ff.).
3.1.2
Beschwerdeweise wird geltend
gemacht, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
seien Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen; eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, bei der Beschwerdegegnerin sei ein
Vermögensverzicht aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von CHF 218'000.00
(Verkehrswert von CHF 480'000.00 abzüglich Grundpfandschuld von
CHF 262'000.00) angerechnet worden. Diese Berechnung sei insofern falsch,
als auch das zugestandene unentgeltliche Wohnrecht zum Kaufpreis hinzugerechnet
werden müsse. Das Wohnrecht belaste einerseits die Liegenschaft des Käufers und
andererseits weise es für die Verkäuferin einen reellen Wert in Höhe des
kapitalisierten Werts von CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin habe
somit zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00
erhalten. Demnach seien vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung
die Hypothekarschulden und das kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen. Dies ergebe
einen Betrag von CHF 118'000.00. Im Weiteren habe der Sohn der
Beschwerdeführerin, B.___, bereits vor der Übernahme der Liegenschaft und noch
zu Lebzeiten des am 20. September 2002 verstorbenen Vaters namhafte
Unterhaltsarbeiten an der im Jahr 2013 erworbenen Liegenschaft ausgeführt,
welche in der Einsprache vom 25. Februar 2019 aufgelistet worden seien.
Auch nach dem Tod des Vaters habe der Sohn diese Liegenschaft mehrheitlich auf
seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich für den Zeitraum von
1989.
bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen, welche der Käufer bei der Übernahme
der Liegenschaft geltend mache. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags
eine Gegenleistung durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses
Betrags kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von
CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013
berücksichtigt werden könne. Dieser Verzicht werde im Jahr 2015 zum ersten Mal
um CHF 10'000.00 reduziert. Somit ergebe sich für das Jahr 2019 noch ein zu
berücksichtigender Vermögensverzicht in Höhe von CHF 4'600.00. Ein Vermögen
könne nach dem Gesagten nicht mehr angerechnet werden. Die Einnahmen (AHV-Rente,
Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) beliefen sich auf
CHF 36'611.00. Bei Ausgaben von CHF 38'314.00 bestehe ein
Ausgabenüberschuss in Höhe von CHF 1'703.00 und somit ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (A.S. 8 ff.).
3.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
14.
August 2019 hält die Beschwerdegegnerin fest, das eingeräumte
unentgeltliche Wohnrecht sei – entgegen ihrer Berechnung in der angefochtenen
Verfügung bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid – in der Höhe
seines Barwertes von CHF 100'000.00 gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom
26.
Juni 2013 vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen. Der
Vermögensverzicht betrage für das Jahr 2019 in Anwendung von Art. 17a ELV neu
CHF 68'000.00 (statt: CHF 168'000.00). Die Einnahmen (AHV-Rente,
Vermögen, Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) seien auf
CHF 41'509.00 festzusetzen; dies führe bei Ausgaben von CHF 38'314.00
zu einem Einnahmenüberschuss von CHF 3'195.00, weshalb weiterhin kein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (A.S. 18 ff).
3.1.4
Mit Replik vom 4. November
2019.
lässt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der
Beschwerdeergänzung festhalten (A.S. 29 ff.).
3.2
Dem vorliegend ins Recht
gelegten Kauf- und Erbvertrag vom 26. Juni 2013 kann entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaften «Wohn- und Geschäftshaus [...]
und [...]» in [...] (Grundbuch [...] Nr. 35) ihrem Sohn B.___ zu einem
Kaufpreis von CHF 262'000.00 verkaufte, wobei der Sohn auf Anrechnung an
den Kaufpreis die im Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Kaufsobjekt lastende
Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung übernahm. Gleichzeitig
räumte der Käufer der Beschwerdeführerin im Kaufsobjekt an der 3-Zimmerwohnung
im 1. Stock mit Badbenützung im Parterre ein lebenslängliches und
unentgeltliches Wohnrecht ein. Gemäss den Angaben des Steueramts vom
24.
Mai 2013 beträgt die durchschnittliche Marktmiete CHF 12'000.00
pro Jahr. Der Wert des eingeräumten Wohnrechts belief sich zum Zeitpunkt des
Kaufs auf CHF 100'000.00 (kapitalisiert gemäss den Barwerttafeln
Stauffer/Schätzle mit dem Faktor 8.33 [Frau 82 Jahre alt]). Das Wohnrecht wurde
zudem zur Eintragung als Personaldienstbarkeit im Grundbuch angemeldet (vgl.
IV-Nr. 11 S. 1 ff.).
Im Weiteren kann den Akten entnommen
werden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaften im
Oktober 2018 durch das kantonale Katasteramt Solothurn schätzen liess. Mit
Datum vom 7. November 2018 kamen die Experten zum Schluss, dass die
Liegenschaften per Stichtag 26. Juni 2013 einen Verkehrswert von
CHF 480'000.00 aufwies (IV-Nr. 36).
Wie die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeergänzung korrekt geltend machen lässt, belastet das Wohnrecht
einerseits die Liegenschaft des Käufers und andererseits weist es für die
Verkäuferin einen reellen Wert in der Höhe des kapitalisierten Werts von
CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzlich zum
Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00
erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Verkehrswert im
Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Hypothekarschulden und das
kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.1.2 und P 44/01 vom
10.
März 2003 E. 3.1; Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3483.03 und
3483.
). Demgemäss reduziert sich der Vermögensverzicht auf
CHF 118'000.00 (Liegenschaftswert von CHF 480'000.00 abzüglich Kaufpreis
von CHF 262'000.00 und Wohnrecht von CHF 100'000.00) für das Jahr
2014.
bzw. CHF 68'000.00 für das Jahr 2019 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies
wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht mehr bestritten (vgl.
Beschwerdeantwort vom 14. August 2019; A.S 19), weshalb sich hierzu
weitere Ausführungen erübrigen.
3.3
Strittig bleiben hingegen die Berücksichtigung
der Kosten der Renovationsarbeiten vor dem Liegenschaftsverkauf.
3.3.1
Die EL-ansprechende Person hat
sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen
Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch
zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal
bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass
es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate
Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für
die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet
(Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010
E. 4.2, P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und P 4/03 vom
17.
November 2003 E. 3, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer
Einsprache vom 25. Februar 2019 geltend, ihr Sohn, B.___, habe seit
Jahrzehnten unentgeltliche Reparaturarbeiten an der Liegenschaft «[...] und [...]»
vorgenommen, weil der Vater im Jahr 1978 mit 50 Jahren schwer erkrankt und
nicht mehr in der Lage gewesen sei, vollzeitlich zu arbeiten, geschweige denn
am maroden Haus Renovationsarbeiten durchzuführen. Bei der Liegenschaft handle
es sich um ein ca. 300 Jahre altes Bauernhaus, welches in drei Teile, einen
Wohnbereich, eine Scheune und eine kleine Malerwerkstatt, aufgeteilt sei. In einer
Auflistung der vor der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2013 ausgeführten
Arbeiten werden ausschliesslich Kostenschätzungen für im Zeitraum von 1989 bis
2012.
erfolgte Arbeiten angegeben (AK-Nr. 53 S. 2 f.). In der
Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 wird darauf hingewiesen, dem
Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Nachkommen vom 5. Januar 2006
könne entnommen werden, dass ihr Sohn, welcher die Liegenschaft übernommen
habe, etliche Renovationsarbeiten unentgeltlich zu Gunsten der Eltern
ausgeführt habe, weil der Vater gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch
nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 habe der Sohn diese Liegenschaft
mehrheitlich auf seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich
für den Zeitraum von 1989 bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen. Dieser
Betrag sei bei der Übernahme der Liegenschaft durch den Käufer geltend gemacht
worden. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags eine Gegenleistung
durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses Betrags kein
Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von
CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013
berücksichtigt werden könne. Damit verbleibe für das Jahr 2019 ein
Vermögensverzicht von CHF 4'600.00 (S. 5 f. Ziff. II. 4.
und 5., A.S. 12 f.; vgl. AK-Nr. 54 S. 1 f.). Mit Replik vom
4.
November 2019 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die
vom Sohn der Beschwerdeführerin vor der Übernahme der Liegenschaft getätigten
Unterhaltsarbeiten seien in Übereinstimmung der Parteien erfolgt, dass diese
Aufwendungen dereinst entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft
durch den Sohn oder spätestens beim Versterben des letzten Elternteils
gegenüber den Geschwistern ausgeglichen werden sollten. Es sei somit
gerechtfertigt, den Betrag von CHF 63'400.00 als Kaufpreis zu anerkennen
(S. 2; A.S. 30).
3.3.2
Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 zu Recht darauf hinweist, kann
die Beschwerdeführerin mit den in der Einsprache aufgelisteten
Kostenschätzungen die von ihrem Sohn im Zeitraum von 1989 bis 2012 offenbar
vorgenommenen Renovationsarbeiten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. So geht aus dem vorliegend ins Recht
gelegten öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 26. Juni 2013, worin
sämtliche Leistungen und Gegenleistungen der Parteien hätten aufgeführt werden
müssen, keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin für den Ausgleich von
geleisteten Renovationsarbeiten gegenüber ihrem Sohn als Käufer hervor (vgl.
IV-Nr. 11). Die Beschwerdeführerin wies in ihrem, an ihre Nachkommen
gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom 6. Mai
2006.
darauf hin, sie wäre froh, wenn ihr Sohn B.___ das Elternhaus für die noch
bestehenden Schulden übernehmen könnte, der einfache Ausbaustandard des Hauses
sei bekannt (ohne Heizung, nur Dusche), eine Weiterführung des Geschäfts ihres
verstorbenen Ehemannes wäre so gewährleistet und dieser habe viele Renovationsarbeiten
in den Werkstätten und in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
alleine ausführen können, weshalb sie für die Hilfe ihres Sohnes B.___ sehr
dankbar gewesen sei («sämtliche Zimmer neu tapeziert, teilweise neue Böden und
Decken, ebenso mit Stuckatur verschönert, alles ohne Bezahlung von uns»;
AK-Nr. 54 S. 1 f.). Belege, wie sie für die Renovationsarbeiten nach
der im Jahr 2013 erfolgten Übernahme der Liegenschaft eingereicht wurden (vgl.
AK-Nr. 54 S. 3 ff.), liegen nicht vor. Ebenso wenig ist eine
Vereinbarung der Parteien ersichtlich, laut welcher die Aufwendungen des Sohnes
entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft oder spätestens beim
Versterben des letzten Elternteils gegenüber den Geschwistern ausgeglichen
werden sollten, wie dies in der Replik vom 4. November 2019 geltend
gemacht wird. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom
6.
Mai 2006 legte die Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern
lediglich dar, weshalb sie die Liegenschaft nicht den beiden anderen
Geschwistern, sondern ihrem Sohn B.___ überlassen wollte. Für einen beabsichtigten
Ausgleich der Kosten für die im fraglichen Zeitraum durchgeführten
Renovationsarbeiten besteht kein Hinweis.
Weil im Bereich der Ergänzungsleistungen
das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Leistungsanspruch zu
begründen vermag und der Anspruch umso höher ausfällt, je geringer das
anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind, trägt dafür
grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und P 4/03
vom 17. November 2003 E. 3.1, je mit Hinweisen). Mangels der
erforderlichen Belege für die aufgelisteten Arbeiten im Zeitraum von 1989 bis
2012.
besteht kein genügender Nachweis, um sie als Gegenleistung im Rahmen der
Festsetzung der Ergänzungsleistungen berücksichtigen zu können. Es erscheint aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, dass der Sohn B.___ mit Renovationsarbeiten
einen Beitrag zum Mehrwert der Liegenschaft geleistet hat, eine Ausgleichsforderung
wird jedoch weder hinsichtlich ihres Bestandes noch in Bezug auf ihren Umfang genügend
substanziiert. Ob die Beschwerdeführerin mit den geltend gemachten Renovationsarbeiten
eine adäquate Gegenleistung in der Höhe von CHF 63’400.00 gemäss den
erwähnten Kostenschätzungen tatsächlich erhalten hat, bleibt offen. Demnach hat
sich das Fehlen des entsprechenden Nachweises zum Nachteil der Beschwerdeführerin
auszuwirken. Auch die nachträglichen Umbaukosten (vgl. AK-Nr. 53 S. 3
und 54) können nicht vom Vermögensverzicht abgezogen werden, da sie
unbestrittenermassen nach dem Liegenschaftsverkauf erfolgten.
3.4
Nach dem Gesagten ist von einem
Vermögensverzicht im Jahr 2013 von CHF 118'000.00 bzw. – in Anwendung von Art. 17a
ELV – von einem solchen im Jahr 2019 von CHF 68'000.00 auszugehen (vgl. E.
II. 3.2 hiervor). Der anrechenbare Vermögensverzehr beträgt damit
CHF 4'864.00 (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'140.00 zuzüglich
Vermögensverzicht von CHF 68'000.00 und abzüglich Freibetrag von
CHF 37'500.00, davon 1/10). Nach Aufrechnung der AHV-Rente von
CHF 24'600.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 42), der Vermögenserträge von
CHF 45.00 pro Jahr (aus Sparguthaben: CHF 11.00; aus
Vermögensverzicht: CHF 34.00 [0.05 %]) und des Liegenschaftsertrages (unentgeltliches
Wohnrecht) von CHF 12'000.00 pro Jahr ergeben sich Einnahmen von insgesamt
CHF 41'509.00 pro Jahr. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen Ausgaben
von CHF 38'314.00 pro Jahr resultiert ein Einnahmenüberschuss von
CHF 3'195.00 pro Jahr. Damit besteht ab 1. Februar 2019 weder Anspruch
auf die jährliche Ergänzungsleistung noch ein solcher auf Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten.
4.
Der vorliegend angefochtene,
die Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigende Einspracheentscheid vom 25. April
2019.
ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
Die Beschwerdeführerin steht im Genuss
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 2.5
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtsanwältin Grob Hügli hat mit Replik
vom 4. November 2019 eine Kostennote für ihren Aufwand ab 4. Juni
2017.
eingereicht (A.S. 32 ff.; E. I. 2.7 hiervor). Darin wird ein
Zeitaufwand von 5 Stunden und 19 Minuten bzw. 5.3167 Stunden geltend gemacht,
welcher als angemessen gelten kann. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160
Abs. 3 des [kantonalen] Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich
ein Honorar von CHF 957.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von
CHF 67.40 (CHF 43.50 [87 Kopien à CHF 00.50] und Porto von
CHF 23.90) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 78.90 (7,7 %) resultiert
eine Entschädigung von CHF 1'103.30, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], wird auf
CHF 1'103.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser