VSBES.2019.154
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
28. Januar 2020Deutsch20 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 10. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2017 unter
Hinweis auf einen diabetischen Fuss bei der Invalidenversicherungs-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge
verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach Rücksprache mit den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 18. September
2018 [IV-Nr. 25 S. 2]) liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle B.___ in [...] in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie
begutachten (vgl. IV-Nr. 26 und 29). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am
18. Februar 2019 erstattet (IV-Nr. 42.1 - 42.6). Nach Vorlage an den
RAD (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. April 2019 Einwand erheben
(IV-Nr. 52); zudem wurde für das Einwandverfahren bereits zuvor – mit
Eingabe vom 4. April 2019 (IV-Nr. 48) – um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019
(IV-Nr. 55; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 (Posteingang: 27. Mai 2019) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 10. Mai 2019 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 26. Juni
2019 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 1. Juli
2019 (A.S. 20 f.) wird dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
5. Am 3. Juli 2019
(A.S. 22) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote
(A.S. 23 f.) ein.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 10. Mai
2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des
Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem
auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der vorliegend
offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2
Im Verfahren vor der IV-Stelle
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,
wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit
einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der
Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung
durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die
Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick
darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat
(Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach
einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013
vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009
E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in
einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014
vom 29. Oktober 2014 E. 7).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt zur
Begründung seiner Rechtsbegehren vorbringen, es gehe vorliegend darum, das
medizinische Gutachten zu analysieren. Für das Erkennen von Schwachstellen
seien gemäss Rechtsprechung in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und
juristischer Sachverstand erforderlich, über welche der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht verfüge. Zudem gehe es vorliegend nicht allein um die
Würdigung des Gutachtens, sondern um dessen Unvollständigkeit: Nicht abgeklärt
worden seien bis anhin nämlich die Auswirkungen der ausgeprägten
Polyneuropathie und der Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei
lediglich festgehalten worden, dass sich ein unsicheres Stand- und Gangbild
zeige, welches zu einer Polyneuropathie passen würde; eine neurologische
Untersuchung müsste dies weiter bestätigen (Gutachten, S. 5). Insofern sei
bis heute nicht abgeklärt, welche Folgen die ärztlich attestierte, ausgeprägte
Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit habe. Angesichts des vom
Beschwerdeführer geschilderten heftigen Schwindels und der ausgeprägten
Müdigkeit dränge sich zudem eine neuropsychologische Abklärung auf
(A.S. 7). Ebenfalls nicht abgeklärt seien die Auswirkungen der ärztlich
attestierten Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Überdies ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer antriebslos,
verzweifelt und psychisch stark angeschlagen sei. Ob eine psychische Krankheit
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei ebenfalls nicht abgeklärt
worden. Deshalb sei im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt worden,
ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, weil das Gutachten
unvollständig sei. Bis anhin sei der Beschwerdeführer nur allgemeinmedizinisch
und orthopädisch abgeklärt worden, was nicht ausreichend sei. Zudem komme das
allgemeinmedizinische Gutachten nicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit bestehe. Es stehe damit im Widerspruch zur interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung), was auch weitere medizinische
Abklärungen rechtfertige. Vorliegend sei das Gutachten somit unvollständig
ausgefallen und weitere medizinische Abklärungen drängten sich auf. Der
Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen
Fähigkeiten nicht in der Lage, das Gutachten zu verstehen und zu beurteilen, ob
dieses vollständig sei oder nicht. Er sei italienischer Staatsangehöriger und
Deutsch sei für ihn eine Fremdsprache. Somit tue er sich schwer, einen derart
komplexen Text, wie es ein medizinisches Gutachten darstelle, zu verstehen. Er
habe zudem nur die Oberschule besucht, was beweise, dass er nur über eine tiefe
Intelligenz verfüge. Er habe das Gutachten nicht verstanden. Somit sei der
Beizug einer Anwältin geboten gewesen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei eine anwaltliche Vertretung bei aussergewöhnlicher
Komplexität erforderlich, insbesondere wenn der Sachverhalt unübersichtlich und
die Aktenlage lückenhaft sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben,
da die Aktenlage lückenhaft und unvollständig sei. Es seien weitere
neurologische, neuropsychologische, psychiatrische Abklärungen und Abklärungen
zum Nierenleiden zu treffen. Dies zu erkennen, sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage gewesen, weshalb der Beizug einer Rechtsvertretung geboten gewesen
sei (A.S. 8).
Des Weiteren sei es weitaus
prozessökonomischer, das Gutachten bereits im Vorbescheidverfahren durch eine
Rechtsvertretung analysieren zu lassen, die ergänzenden medizinischen
Massnahmen bereits in diesem Verfahrensstadium zu beantragen und weitere
medizinische Abklärungen anzuordnen. Zeigten diese weiteren Abklärungen, dass
z.B. trotzdem ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, wäre
die Sachlage mutmasslich klar, und es müsste keine Beschwerde ergriffen
werden. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führe somit
zu einem weitaus aufwändigeren Verfahren und zu einer unnötigen Belastung der
Gerichte, was nicht sinnvoll sei. Der Beizug einer Rechtsvertretung bereits im
Vorbescheidverfahren sei damit auch aus prozessökonomischen Gründen geboten
gewesen (A.S. 9).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 19) an der angefochtenen Verfügung
vom 10. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) fest. In dieser legt sie im
Wesentlichen dar, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer über
medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand verfüge; entscheidend sei
vielmehr, ob eine Komplexität vorliege, die eine anwaltliche Verbeiständung
erfordern würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge die hohe
Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Der Umstand, dass sich die
Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung oder nach weiteren
Abklärungen stellen könnte, vermöge ebenfalls keine aussergewöhnliche
Komplexität zu begründen, denn solche Themen gehörten in derartigen Verfahren
zur Tagesordnung. Es komme hinzu, dass mit der Wiedereinführung des
Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, das
Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das
zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass
an Vorbingen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen
Anforderungen gestellt würden. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Tragweite des laufenden
Verfahrens abzuschätzen, oder dass er nicht über die Fähigkeit verfüge, sich in
diesem Verfahren alleine zurecht zu finden (vgl. Protokolleinträge vom
25.
Februar 2019 und vom 20. März 2019). Es sei ferner nicht entscheidend,
ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet
sind. Es komme also nicht darauf an, ob durch den Beizug einer anwaltlichen
Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht
werden könne.
4.
4.1
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen»
(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren
vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts
«erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle
beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch
allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (Urs Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit
Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder
besonderen Umständen (vgl. Müller,
a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig
von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls
ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04
vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird
nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.
S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004
E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall».
Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere
Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und
nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen
ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das
eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen
(vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige
Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann
beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler
zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
5.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Februar 2019 (IV-Nr. 42.1 - 42.6;
vgl. auch E. I. 1 hievor) im Vordergrund. Die Beurteilung von
medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung
und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse
medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht
verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine
Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen
eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von
Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014
E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom
7.
Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009
E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2,
9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar
2013.
E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche
Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer
Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen
Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise
auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt
unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie sich
namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten
allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage
nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen medizinischen
Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt worden sind –
stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit
und es kann daraus auch nicht auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt
geschlossen werden, dass dies eine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.
5.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung.
Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten bidisziplinären Gutachtens,
auf das sich der Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) im
Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen
Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3
Nicht stichhaltig ist des
Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit
des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten
Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen
Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie
vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten
Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer
Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016
vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009
E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch vor
diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als
erforderlich gelten. Mit Blick auf die Möglichkeit des Beizugs von Fachpersonen
sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen läuft sodann auch
das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der Prozessökonomie (vgl.
E. II. 3.1 hievor) ins Leere.
Mit der Beschwerdegegnerin ist ausserdem
festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Tragweite des Verwaltungsverfahrens
abzuschätzen oder sich darin zurecht zu finden. Aus den von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnten – seitens
Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Protokolleinträgen geht denn auch hervor,
dass der Beschwerdeführer bei Unklarheiten Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin nahm und sich hinsichtlich Gutachten Hilfestellung von
seinem behandelnden Arzt holen wollte. So lässt sich dem Eintrag vom
25.
Februar 2019 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des
Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 43; Zustellung
des Gutachtens und Möglichkeit zur Stellungnahme) bei der Beschwerdegegnerin
erkundigt und diese ihm dessen Inhalt erläutert habe. Der Beschwerdeführer habe
erklärt, dass er wissen möchte, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Er
habe zu wenig Einkommen und warte schon sehr lange auf den Entscheid. Er werde
nun mit seinem Arzt Kontakt aufnehmen, um das Gutachten mit ihm zu besprechen.
Gemäss Protokolleintrag vom 20. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt; sie habe
ihm mitgeteilt, dass am Vortag der eine Abweisung in Aussicht stellende
Vorbescheid versendet worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht
einverstanden erklärt und er habe die Gründe erfahren wollen. Die
Beschwerdegegnerin habe ihn auf den Inhalt des Vorbescheids verwiesen und
versucht, ihm seine weiteren Möglichkeiten zu erläutern. Der Beschwerdeführer
habe daraufhin angekündigt, dass er vor Gericht gegen den Entscheid vorgehen
wolle.
5.4
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des
Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im
Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»
auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert
nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher
Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen
besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde
dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen
IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren
müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019, worin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hievor). Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Stäuble
Dietrich hat am 3. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht (A.S. 23 f.),
worin sie ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 1'795.15 (Stundenansatz
CHF 180.00) bzw. ein volles Honorar von insgesamt CHF 2'279.80 (Stundenansatz
CHF 230.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total neun
Stunden fällt im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch aus, kann
aber gerade noch als angemessen gelten. Mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit
eine Entschädigung von CHF 1'795.15 (9 Std. x CHF 180.00
zuzügl. Auslagen von CHF 46.80 sowie 7.7 % MwSt), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 484.65
(Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 2'279.80), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass
hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist.
Praxisgemäss wird dieser auch vom Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom
8.
November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1'795.15
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 484.65 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer