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Entscheid

VSBES.2019.154

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

28. Januar 2020Deutsch20 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten

Source so.ch

Urteil vom 28. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 10. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2017 unter

Hinweis auf einen diabetischen Fuss bei der Invalidenversicherungs-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge

verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach Rücksprache mit den

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 18. September

2018 [IV-Nr. 25 S. 2]) liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle B.___ in [...] in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie

begutachten (vgl. IV-Nr. 26 und 29). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am

18. Februar 2019 erstattet (IV-Nr. 42.1 - 42.6). Nach Vorlage an den

RAD (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. April 2019 Einwand erheben

(IV-Nr. 52); zudem wurde für das Einwandverfahren bereits zuvor – mit

Eingabe vom 4. April 2019 (IV-Nr. 48) – um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019

(IV-Nr. 55; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 (Posteingang: 27. Mai 2019) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 10. Mai 2019 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 26. Juni

2019 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 1. Juli

2019 (A.S. 20 f.) wird dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

5. Am 3. Juli 2019

(A.S. 22) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote

(A.S. 23 f.) ein.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat.

1.3

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 10. Mai

2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des

Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem

auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der vorliegend

offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

2.2

Im Verfahren vor der IV-Stelle

wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,

wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit

einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der

Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich

schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung

durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die

Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick

darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den

rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat

(Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach

einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013

vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009

E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in

einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014

vom 29. Oktober 2014 E. 7).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt zur

Begründung seiner Rechtsbegehren vorbringen, es gehe vorliegend darum, das

medizinische Gutachten zu analysieren. Für das Erkennen von Schwachstellen

seien gemäss Rechtsprechung in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und

juristischer Sachverstand erforderlich, über welche der Beschwerdeführer

offensichtlich nicht verfüge. Zudem gehe es vorliegend nicht allein um die

Würdigung des Gutachtens, sondern um dessen Unvollständigkeit: Nicht abgeklärt

worden seien bis anhin nämlich die Auswirkungen der ausgeprägten

Polyneuropathie und der Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei

lediglich festgehalten worden, dass sich ein unsicheres Stand- und Gangbild

zeige, welches zu einer Polyneuropathie passen würde; eine neurologische

Untersuchung müsste dies weiter bestätigen (Gutachten, S. 5). Insofern sei

bis heute nicht abgeklärt, welche Folgen die ärztlich attestierte, ausgeprägte

Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit habe. Angesichts des vom

Beschwerdeführer geschilderten heftigen Schwindels und der ausgeprägten

Müdigkeit dränge sich zudem eine neuropsychologische Abklärung auf

(A.S. 7). Ebenfalls nicht abgeklärt seien die Auswirkungen der ärztlich

attestierten Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Überdies ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer antriebslos,

verzweifelt und psychisch stark angeschlagen sei. Ob eine psychische Krankheit

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei ebenfalls nicht abgeklärt

worden. Deshalb sei im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt worden,

ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, weil das Gutachten

unvollständig sei. Bis anhin sei der Beschwerdeführer nur allgemeinmedizinisch

und orthopädisch abgeklärt worden, was nicht ausreichend sei. Zudem komme das

allgemeinmedizinische Gutachten nicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit bestehe. Es stehe damit im Widerspruch zur interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung), was auch weitere medizinische

Abklärungen rechtfertige. Vorliegend sei das Gutachten somit unvollständig

ausgefallen und weitere medizinische Abklärungen drängten sich auf. Der

Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen

Fähigkeiten nicht in der Lage, das Gutachten zu verstehen und zu beurteilen, ob

dieses vollständig sei oder nicht. Er sei italienischer Staatsangehöriger und

Deutsch sei für ihn eine Fremdsprache. Somit tue er sich schwer, einen derart

komplexen Text, wie es ein medizinisches Gutachten darstelle, zu verstehen. Er

habe zudem nur die Oberschule besucht, was beweise, dass er nur über eine tiefe

Intelligenz verfüge. Er habe das Gutachten nicht verstanden. Somit sei der

Beizug einer Anwältin geboten gewesen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei eine anwaltliche Vertretung bei aussergewöhnlicher

Komplexität erforderlich, insbesondere wenn der Sachverhalt unübersichtlich und

die Aktenlage lückenhaft sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben,

da die Aktenlage lückenhaft und unvollständig sei. Es seien weitere

neurologische, neuropsychologische, psychiatrische Abklärungen und Abklärungen

zum Nierenleiden zu treffen. Dies zu erkennen, sei der Beschwerdeführer nicht

in der Lage gewesen, weshalb der Beizug einer Rechtsvertretung geboten gewesen

sei (A.S. 8).

Des Weiteren sei es weitaus

prozessökonomischer, das Gutachten bereits im Vorbescheidverfahren durch eine

Rechtsvertretung analysieren zu lassen, die ergänzenden medizinischen

Massnahmen bereits in diesem Verfahrensstadium zu beantragen und weitere

medizinische Abklärungen anzuordnen. Zeigten diese weiteren Abklärungen, dass

z.B. trotzdem ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, wäre

die Sachlage mutmasslich klar, und es müsste keine Beschwer­de ergriffen

werden. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führe somit

zu einem weitaus aufwändigeren Verfahren und zu einer unnötigen Belastung der

Gerichte, was nicht sinnvoll sei. Der Beizug einer Rechtsvertretung bereits im

Vorbescheidverfahren sei damit auch aus prozessökonomischen Gründen geboten

gewesen (A.S. 9).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 19) an der angefochtenen Verfügung

vom 10. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) fest. In dieser legt sie im

Wesentlichen dar, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer über

medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand verfüge; entscheidend sei

vielmehr, ob eine Komplexität vorliege, die eine anwaltliche Verbeiständung

erfordern würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge die hohe

Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Der Umstand, dass sich die

Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung oder nach weiteren

Abklärungen stellen könnte, vermöge ebenfalls keine aussergewöhnliche

Komplexität zu begründen, denn solche Themen gehörten in derartigen Verfahren

zur Tagesordnung. Es komme hinzu, dass mit der Wiedereinführung des

Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, das

Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das

zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass

an Vorbingen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen

Anforderungen gestellt würden. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Tragweite des laufenden

Verfahrens abzuschätzen, oder dass er nicht über die Fähigkeit verfüge, sich in

diesem Verfahren alleine zurecht zu finden (vgl. Protokolleinträge vom

25.

Februar 2019 und vom 20. März 2019). Es sei ferner nicht entscheidend,

ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet

sind. Es komme also nicht darauf an, ob durch den Beizug einer anwaltlichen

Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht

werden könne.

4.

4.1

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen»

(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren

vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts

«erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle

beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch

allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (Urs Müller, Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit

Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder

besonderen Umständen (vgl. Müller,

a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

4.2

Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig

von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls

ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person

droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04

vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.

S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004

E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall».

Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere

Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und

nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1

Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen

ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das

eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen

(vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige

Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann

beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht

an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler

zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

5.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Februar 2019 (IV-Nr. 42.1 - 42.6;

vgl. auch E. I. 1 hievor) im Vordergrund. Die Beurteilung von

medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung

und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse

medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht

verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine

Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen

eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von

Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde

(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014

E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom

7.

Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009

E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2,

9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar

2013.

E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche

Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer

Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen

Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise

auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt

unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie sich

namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten

allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage

nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen medizinischen

Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt worden sind –

stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit

und es kann daraus auch nicht auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt

geschlossen werden, dass dies eine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.

5.2.3

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung.

Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten bidisziplinären Gutachtens,

auf das sich der Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) im

Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche in

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen

Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3

Nicht stichhaltig ist des

Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit

des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten

Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen

Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie

vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten

Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer

Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016

vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009

E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch vor

diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als

erforderlich gelten. Mit Blick auf die Möglichkeit des Beizugs von Fachpersonen

sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen läuft sodann auch

das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der Prozessökonomie (vgl.

E. II. 3.1 hievor) ins Leere.

Mit der Beschwerdegegnerin ist ausserdem

festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Tragweite des Verwaltungsverfahrens

abzuschätzen oder sich darin zurecht zu finden. Aus den von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnten – seitens

Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Protokolleinträgen geht denn auch hervor,

dass der Beschwerdeführer bei Unklarheiten Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin nahm und sich hinsichtlich Gutachten Hilfestellung von

seinem behandelnden Arzt holen wollte. So lässt sich dem Eintrag vom

25.

Februar 2019 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des

Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 43; Zustellung

des Gutachtens und Möglichkeit zur Stellungnahme) bei der Beschwerdegegnerin

erkundigt und diese ihm dessen Inhalt erläutert habe. Der Beschwerdeführer habe

erklärt, dass er wissen möchte, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Er

habe zu wenig Einkommen und warte schon sehr lange auf den Entscheid. Er werde

nun mit seinem Arzt Kontakt aufnehmen, um das Gutachten mit ihm zu besprechen.

Gemäss Protokolleintrag vom 20. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer

bei der Beschwerdegegnerin erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt; sie habe

ihm mitgeteilt, dass am Vortag der eine Abweisung in Aussicht stellende

Vorbescheid versendet worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht

einverstanden erklärt und er habe die Gründe erfahren wollen. Die

Beschwerdegegnerin habe ihn auf den Inhalt des Vorbescheids verwiesen und

versucht, ihm seine weiteren Möglichkeiten zu erläutern. Der Beschwerdeführer

habe daraufhin angekündigt, dass er vor Gericht gegen den Entscheid vorgehen

wolle.

5.4

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des

Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im

Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»

auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert

nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher

Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen

besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers

erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde

dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen

IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

6.

6.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende

Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren

müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

6.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019, worin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hievor). Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Stäuble

Dietrich hat am 3. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht (A.S. 23 f.),

worin sie ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 1'795.15 (Stundenansatz

CHF 180.00) bzw. ein volles Honorar von insgesamt CHF 2'279.80 (Stundenansatz

CHF 230.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total neun

Stunden fällt im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch aus, kann

aber gerade noch als angemessen gelten. Mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit

eine Entschädigung von CHF 1'795.15 (9 Std. x CHF 180.00

zuzügl. Auslagen von CHF 46.80 sowie 7.7 % MwSt), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 484.65

(Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 2'279.80), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass

hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist.

Praxisgemäss wird dieser auch vom Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8.

November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1'795.15

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 484.65 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer