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Entscheid

VSBES.2019.155

Invalidenrente

20. Februar 2020Deutsch48 min

der Akten des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

Source so.ch

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. April 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 14. Juni 2017 unter Beilage

der Akten des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle

Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2, 3 und 7). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische

Beeinträchtigungen und rezidivierende Depressionen mit suizidalen Episoden

genannt. Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, zu 100 % arbeitsunfähig

zu sein. Zuletzt arbeitete er in einem 100%-Pensum als Berufsmusiker (zweite

Geige) im Orchester […].

1.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. So führte sie am 3. August 2017 ein Intake-Gespräch mit dem

Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13) und holte mit dem «Fragebogen für

Arbeitgebende» Auskünfte des Orchester [...] ein (IV-Nr. 33).

1.3 Die Krankentaggeldversicherung

des Beschwerdeführers veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]. Der

Gutachtensbericht vom 12. September 2017 wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet

(IV-Nr. 15 f.). Am 6. Oktober 2017 (IV-Nr. 17) sowie am 29. November 2017

(IV-Nr. 19) äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zur psychiatrischen

Begutachtung.

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 5. Dezember

2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche

sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen

würden (IV-Nr. 21).

2.2 Gegen den genannten Vorbescheid erhob

der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Einwand (IV-Nr. 24); am 1. März 2018

reichte er eine ergänzende Einwandbegründung ein (IV-Nr. 26). Nach Aufforderung

der Beschwerdegegnerin reichte er mit Eingabe vom 22. März 2018 einen

Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

[...], vom 16. März 2018 (IV-Nr. 30 f.) ein.

2.3 Zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen empfahl RAD-Arzt Dr. med. C.___

am 8. Mai 2018, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen

(IV-Nr. 34).

2.4 Am 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine

medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig sei. Als

Gutachter werde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 35).

2.5 Dr. med. E.___

reichte am 20. Juli 2018 sein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 42) ein. Die

Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten ging am 9. August 2018

bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 45). Am 13. August 2018 äusserte sich

RAD-Arzt Dr. med. C.___ zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 46).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 4. Oktober

2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche

sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen

würden (IV-Nr. 47); dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018

Einwand (IV-Nr. 48).

3.2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018

reichte der Beschwerdeführer eine Einwandbegründung ein (IV-Nr. 50, S. 1 ff.).

Gleichzeitig reichte er das von ihm veranlasste psychiatrische Privatgutachten

von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) ein.

3.3 Am 14. Januar 2019

äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. C.___ zum Privatgutachten (IV-Nr. 52).

3.4 Am 23. April 2019

bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten

Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers

Stellung (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

Gegen diese

Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 72 % zu

entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.

Mit Eingabe vom 6.

Juni 2019 (A.S. 34) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

6.

Am 16. August 2019

beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).

7.

Am 28. August 2019

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das

angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 53) aus, dem Beschwerdeführer sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit ab November 2016

(Beginn der einjährigen Wartezeit) bis Ende Juni 2017 vorübergehend nicht mehr

zumutbar gewesen. Ab Juli 2017 habe eine 50%ige und ab Oktober 2017, also noch

vor Ablauf der Wartezeit, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Dispositiv

Tätigkeit bestanden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht

vor, weshalb sowohl ein Anspruch in Bezug auf eine Invalidenrente als auch ein

solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Aufgrund des psychopathologischen Befundes und bei fehlender

manifester psychischer Erkrankung lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

begründen. Medizinisch-theoretisch sei deshalb gemäss gutachterlichem Bericht

vom 20. Juli 2018 (Gutachten Dr. med. E.___) ein volles Pensum zumutbar.

Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe

dieser gutachterliche Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den

erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht

erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen

einsichtig und verständlich gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher

abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a), zumal es unter Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch

Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit

zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativ-

oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anzumerken sei schliesslich, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sei. Sie eröffne der

begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien. Weiter seien

gemäss RAD-Stellungnahme vom 13. August 2018 drei versicherungspsychiatrische

Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung gekommen, dass für die

Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Beruf als Geiger nicht mehr

auszuführen, letztlich keine psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit

auch das Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen

Gesundheitsschadens nicht als plausibel ausgewiesen angesehen werden könne.

Daran ändere auch das vom Beschwerdeführer veranlasste psychiatrische

Parteigutachten vom 26. September 2018 nichts.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber vorbringen, Dr. med. E.___, auf dessen Einschätzung sich die

Beschwerdegegnerin stütze, gehe in diametralem Widerspruch zu den Dres. med. D.___

und B.___ sowie Dr. med. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker 100 % arbeitsfähig sei. Dieser

Einschätzung könne jedoch keinesfalls gefolgt werden. Das Gutachten sei als

beweisuntauglich zu qualifizieren. So würden Zweifel an der Objektivität und

Unabhängigkeit des Gutachters bestehen. Dieser halte bereits eingangs zur

Begutachtung unter Ziffer 1.2 fest, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar.

Eine solche Aussage sei schlicht ungerechtfertigt und unsachgemäss. Umso mehr,

als Dr. med. E.___ bei der Beurteilung der Konsistenz selber ausgeführt habe,

dass keine Aggravation vorliege. Im Weiteren werde der damalige und aktuelle

psychische Zustand des Beschwerdeführers in seiner tatsächlichen Ausprägung von

Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt. Weiter

habe sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit den von Dr. med. D.___

aufgezeigten Umständen, welche eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw.

die Erhöhung des Pensums in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit verhindere,

auseinandergesetzt. Dr. med. E.___ postuliere zu Unrecht und unzutreffend in

psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien Zustand und schliesse hieraus

zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Insbesondere mit

dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit habe sich Dr. med. E.___

in keiner Weise auseinandergesetzt. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter,

ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Tätigkeitsprofil der angestammten

Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine Beurteilung der diesbezüglichen

Arbeitsfähigkeit vornehme. Auch wie sich eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit

als zweiter Geiger im Orchester auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers auswirke, diskutiere der Gutachter mit keiner Silbe.

Zusammenfassend liege es auf der Hand, dass auf das Gutachten von Dr. med.

E.___ nicht abgestellt werden könne. Hingegen sei das Gutachten von Dr. med. F.___

umfassend, schlüssig, rapportiere die geäusserten Beschwerden sowie die

objektiven Befunde, sei in sich widerspruchsfrei und basiere auf vollständiger

Anamnese. Insbesondere finde im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch

eine Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten statt. Dieses

Gutachten sei als voll beweistauglich zu qualifizieren. Es erfasse im Gegensatz

zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch den aktuellen Gesundheitszustand, setze

sich ausführlich auseinander mit dem Profil der zuletzt ausgeübten und

gelernten Tätigkeit und mit allfälligen Risiken im Zusammenhang mit der

Wiederaufnahme derselben. Entsprechend sei von einer 100%igen, bleibenden

Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer 50%igen solchen

in ideal leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Zudem vermöge das von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Dargelegte in keiner Weise zu

überzeugen. Insbesondere auf die Mängel am Gutachten von Dr. med. E.___

gehe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht ein. Sie beschränke sich darauf,

die abweichenden Einschätzungen durch den Hinweis auf den Behandlungsauftrag

der behandelnden Ärzte zu begründen. Auch die Anmerkung der Beschwerdegegnerin,

wonach die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei sei und der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb

praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffne, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren seien, ändere nicht im Geringsten etwas an der

Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. E.___. Schliesslich ändere

auch die Stellungnahme des RAD nichts an der Beweisuntauglichkeit des

Gutachtens von Dr. med. E.___. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 23. April 2019 seien schlicht falsch. Die Verfügung erweise

sich als unrichtig und sei entsprechend aufzuheben.

Sollte das Gericht wider Erwarten nicht

auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abstellen, wäre zu

konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des

medizinischen Sachverhalts seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne

weitere objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers erledigt werden

könne. Entsprechend werde der Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit

nicht zu weiteren Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, sei seitens des Gerichts eine

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,

125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3 Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen,

kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien

gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V

465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der

versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013

E. 4.1 mit Hinweisen). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.5 Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines

medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen

nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen

Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht

eingeholtes Gutachten besitzt. Es

verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen

ein solches Gutachten – den Richter, den von

der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,

zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

5.

Zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen

von Belang:

5.1 Im Bericht vom 24. Februar 2017

(IV-Nr. 7) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive

Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1).

Gestützt auf die Anamnese einer anhaltenden depressiven Entwicklung und

psychischen Erschöpfung sowie der objektiven Befundlage einer schweren

Lebenskrise bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin einer regelmässigen

psychiatrischen Behandlung mit dem Ziel der Klärung der Lebenssituation und

Zukunftsperspektiven. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

als Berufsmusiker sicher bis zum Ende der laufenden Konzertsaison, valable

berufliche Alternativen seien bisher keine ersichtlich.

5.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 12. September

2017 (IV-Nr. 15) an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers

folgende Diagnosen:

- Status nach rezidivierender depressiver

Störung mit mittelgradiger depressiver Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1)

- Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), derzeit in weitgehender

Remission bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach

Burn-Out Symptomatik (ICD-10 Z73)

Anlässlich der erfolgten Exploration

habe der Beschwerdeführer schwergewichtig darauf verwiesen, dass er sich im

Laufe des letzten Jahres zunehmend in einer eigentlichen «Burn-out» Situation

empfunden habe, was mit einer deutlichen Beeinträchtigung der eigenen

Leistungskompetenz einhergegangen sei. Erst eine vollständige Blockade zu Beginn

eines Konzerts habe zum Zustand einer symptomatischen Depression geführt, zu

einer emotionalen Erschöpfung und zu zeitweiligen Lebensüberdrussgedanken. Die

anamnestischen Aspekte würden die Vermutung belegen, dass eine gewisse

persönliche Disposition zur Entwicklung eines nachmalig einseitigen Engagements

vorgelegen habe, welches schliesslich in eine Burn-Out-Konstellation

hineingeführt habe. Im weiteren Verlauf seit Erkrankungsbeginn sei es in den

letzten Wochen doch zu einer merklichen Besserung gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer

wieder in der Lage erlebt habe, dass er den Monat August fast vollständig in

Thailand habe verbringen können. Die doch eingetretene Besserung zeige sich

unter anderem darin, dass eine eigentliche krankheitswertige Symptomatik einer

eigenständigen Depression anlässlich der erfolgten Exploration nicht mehr habe

vorgefunden werden können. Es zeige sich vielmehr, dass sich die belastenden,

krisenhaften Situationen in Zusammenhang mit dieser grundlegenden Neuorientierung

etwas gelegt hätten und dass eine wohl unbestimmte, aber insgesamt durchaus

zuversichtliche Hoffnung an die Stelle der bisherigen symptomatischen,

reaktiven Depression getreten sei. Allerdings werde aus den Schilderungen des

Versicherten deutlich, dass eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als

Orchestermusiker nicht mehr realisiert worden sei, was mit einem Verlust der

inneren Passion (Leidenschaft) für das aktive Instrumentenspiel begründet

werde. In differenzialdiagnostischer Hinsicht stelle sich im Rückblick die

Frage, ob die vorgefundene psychopathologische Symptomatik zutreffend im Rahmen

einer eigentlichen depressiven Episode einzuordnen sei, oder ob nicht gerade

das geschilderte Vorliegen von klaren Belastungsfaktoren und einer reaktiven

Symptomatik mehrheitlich auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) verweise,

bei welcher sich eine zeitlich wohl etwas längere, insgesamt aber doch deutlich

in Remission befindliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Bei fehlender

Passion sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Orchestermusiker

nicht mehr realisierbar. Der Beschwerdeführer selbst sehe aber einen

beruflichen Einsatz sehr wohl im Umfeld der bisherigen Tätigkeit, so zum

Beispiel in der Administration des Orchesters oder in weiteren notwendigen

Vorbereitungsarbeiten (wie Bibliothek des Orchesters, Vorbereiten von Noten

etc.). Eine solche angepasste Tätigkeit sei ab Juli in einem Umfang von 50 %

auch seitens des behandelnden Facharztes als realistisch eingestuft worden.

Angesichts der seither doch weiterhin bestehenden Tendenz der Besserung dürfe

auch in dieser Hinsicht von einer schrittweisen Leistungssteigerung ausgegangen

werden, sodass spätestens ab 1. Oktober von einer vollen Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden könne. Insbesondere die Remission der symptomatischen

Depression führe zu keiner weiteren Leistungseinbusse aus krankheitsbedingten

Gründen. Eine allfällige nur teilzeitliche Tätigkeit sei nicht aus

krankheitsbedingten Gründen belegt, sondern durchaus im Rahmen der erfolgten

persönlichen und beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers zu sehen,

welcher damit einen Grundstein lege, um sich aus der einseitigen und ihn

blockierenden Burn-Out-Situation zu befreien. Diese Entwicklung decke sich auch

mit dem üblichen Verlauf einer Anpassungsstörung, da es sich bei einer

Anpassungsstörung um einen dynamischen Prozess handle, welcher im Allgemeinen

nach einer passageren Verlaufszeit mit manifesten psychopathologischen

Symptomen zu einer angemessenen Anpassung des Betroffenen an die veränderte

Lebenssituation führe, sodass die vorliegenden Beschwerden die Schwelle einer

Störung mit Krankheitswert unterschritten. Dieser dynamische Prozess werde

durch ein reaktives Geschehen geprägt, welcher auch in dem Sinne berücksichtigt

werde, dass definitionsgemäss durch eine Anpassungsstörung kein langfristig eigenständiges

Erkrankungsgeschehen qualifiziert werde. Die vorgefundenen Beschwerden würden

auch in versicherungspsychiatrischer Hinsicht als derart dynamisch

eingeschätzt, dass spätestens sechs Monate nach Erkrankungsbeginn deren

Intensität als derart gering eingestuft werde, dass sie auch wieder überwunden

werden könnten und demzufolge spätestens nach sechs Monaten von einer Remission

auszugehen sei. Der etwas längere zeitliche Verlauf beim Beschwerdeführer sei

wohl vorrangig der akzentuierten Persönlichkeitskonstellation sowie der

grundlegenden Neuorientierung geschuldet.

5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober

2017 (IV-Nr. 17) aus, das Gutachten bestätige aus Sicht des RAD die Eindrücke

im Intake weitgehend. Allerdings sprächen Umstände (jeweils reaktive Krisen),

persönlichkeitsimmanente Aspekte (neurotische Muster, akzentuierte

Persönlichkeitszüge) und nicht zuletzt die Art der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eher gegen das Vorliegen einer

genuinen rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33) und – wie vom

Gutachter nachvollziehbar dargelegt und diskutiert – mehr für eine (wiederholt

aufgetretene) reaktiv ausgelöste Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung

verschiedener Gefühle (ICD-10 F43.2). Es könne den Einschätzungen des

Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und deren Verlauf

gefolgt werden, d.h. 50 % Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2017 und 100 %

Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2017. Das Vorliegen eines Gesundheitsschadens

mit anhaltender Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Invalidität

könne danach in diesem Falle bei dem Versicherten sicher nicht angenommen

werden.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

bestätigte Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Nr.

19), dass sich seine Aussagen vom 6. Oktober 2017 sowohl auf die

bisherige, wie auch andere, dem Versicherten aufgrund seiner Qualifikation mögliche

Erwerbstätigkeiten bezögen.

5.4 In seinem Bericht vom 16. März

2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.) diagnostizierte Dr. med. D.___ eine

depressive Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10

F33.1), gegenwärtig teilremittiert. Ausserdem diagnostizierte er eine

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Orchestermusiker führte der behandelnde

Psychiater aus, der Beschwerdeführer sei unter Gesprächspsychotherapie und

antidepressiver Begleitmedikation psychisch von weiteren suizidalen Impulsen

einigermassen distanziert und im Alltag insofern stabilisiert, jedoch bestehe

eine anhaltende innere Blockade gegenüber dem Geigenspiel an sich und

panikartige Reaktionen bei der Vorstellung, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren,

insofern bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Orchestermusiker in vollem Umfang

weiter. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ideal teiladaptierter Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer im Juli 2017 eine 50%-Arbeitsfähigkeit in einem seinen

Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeitsbereich ausserhalb des Betätigungsfeldes

als Orchestermusiker attestiert worden, zum Beispiel im administrativen

Bereich, was sich im Backoffice-Bereich des Orchesters (bibliothekarische

Aufgaben, Handling des Notenmaterials) angeboten habe. Dieser Umstand könne aus

heutiger Sicht insofern als Idealfall betrachtet werden, als der

Beschwerdeführer davon umgehend Gebrauch gemacht habe, seither im Umfang eines

Halbpensums arbeite und damit psychisch deutlich stabilisiert wirke. Insofern

sei aus seiner Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit zu 50 % weiterhin gültig. Hingegen sei eine Erhöhung des

Arbeitspensums weiterhin unbedingt zu vermeiden, da dadurch ein erhöhtes

psychisches Rückfallrisiko provoziert werde. Die Suche nach einer anderweitigen

angepassten Tätigkeit habe sich zudem unter den gegebenen und als günstig zu

beurteilenden Umständen bis anhin selbstredend erübrigt. In Bezug auf die

depressive Störung könne unter fortgesetzter stützender antidepressiver

Begleitmedikation von einer Teilremission ausgegangen werden. Hingegen bestehe

die Problematik der Persönlichkeitsstörung weiterhin, indem der

Beschwerdeführer in auslösenden Spannungssituationen mit massiver Irritation,

panischer Angst und aggressiven Impulsen reagiere, was als klar pathologisch

einzustufen sei. Insofern habe in diesem Bereich mit Unterstützung der

psychotherapeutischen Behandlung zwar ein deutlich verbesserter kognitiver

Zugang und eine gute Introspektion erreicht werden können, jedoch könne eine

relevante Remission im Sinne einer ausreichenden psychischen Stabilisierung und

der Restitution einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Weiter

könne dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 grundsätzlich

vorbehaltlos zugestimmt werden, eine Diskrepanz bestehe einzig im Bereich der

unterschiedlichen Beurteilung des Remissionsgrades der psychischen Störung und

damit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einem adaptierten

Tätigkeitsbereich.

5.5 Dr. med. E.___ stellte in seinem

Gutachten vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42) keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende

Diagnosen:

- Status nach zweimaliger

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion / Entwicklung und

Suizidalität, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.21). DD: Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstischen und vulnerablen, unreifen Anteilen (ICD-10 F73.1 [recte: Z73.1;

vgl. IV-Nr. 42 S. 17])

Anlässlich der aktuellen Untersuchung

habe sich der Beschwerdeführer als beschwerdefrei beschrieben. Auch der

psychopathologische Befund sei weitgehend bland gewesen. Der Beschwerdeführer

sei weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei

Dr. med. D.___ (einmal monatliche Konsultation). Die antidepressive Medikation

sei vor einigen Monaten von 20 mg auf 10 mg Escitalopram/Tag reduziert worden,

ohne dass eine Veränderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe auf

Nachfrage geschildert, dass es ihm aktuell besser gehe als anlässlich der

Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017. Zurzeit lasse sich keine

psychische Erkrankung diagnostizieren. Im Rückblick liessen sich zwei

psychische Krisen, 1992 im Rahmen von Beziehungsschwierigkeiten zur ersten

Ehefrau sowie ab November 2016, nachdem der Beschwerdeführer eine Angstattacke

erlitten hatte, beschreiben. Unter adäquater Behandlung sei die früher

beschriebene depressive Symptomatik zwischenzeitlich abgeklungen. Die jetzige

Entwicklung habe sich bereits seit Jahren chronischer Selbstüberlastung

angebahnt. Der Beschwerdeführer beschreibe ab ca. 2014 das Auftreten von drei

bis vier Angstattacken pro Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten. Eine

Panikstörung liesse sich aber auch retrospektiv nur dann gemäss ICD-10

diagnostizieren, wenn mehrere schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums

von ca. einem Monat aufgetreten wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer

das Geigenspiel konsequent vermieden. Die geschilderte Angstsymptomatik bei der

Vorstellung, wieder im Orchestergraben arbeiten zu müssen bzw. Geige zu

spielen, erfülle die Kriterien einer Angstattacke nicht. Im Rahmen der ersten

Krise 1992 sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während drei Monaten

hospitalisiert gewesen (der Austrittsbericht liege nicht in den Akten vor).

Offenbar sei aber nur eine kurzzeitige medikamentöse Behandlung erfolgt. Die

Medikation sei bereits in der Klinik wieder abgesetzt worden. Auch die

Nachbehandlung sei nur kurz erfolgt (ca. 1 Monat bei einem niedergelassenen

Psychologen). Danach beschreibe sich der Beschwerdeführer bis zum Eintreten der

Erschöpfungsentwicklung ab ca. 2013/2014 als psychisch beschwerdefrei. Die

von Dr. med. B.___ verdachtsweise geäusserten Hinweise auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge und die von Dr. med. D.___ beschriebenen

narzisstischen und unreifen Persönlichkeitsanteile seien nachvollziehbar. Die

diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien

aufgrund der guten Lebensbewährung des Beschwerdeführers klar nicht erfüllt. Es

sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen. Im

Längsverlauf liessen sich zwei längerdauernde krisenhafte Lebensphasen 1992 und

ab 2016 bis ca. Sommer 2017 beschreiben. Nach Auffassung von Dr. med. E.___

sei die Symptomatik am besten durch wiederholte längerdauernde

Anpassungsstörungen beschreibbar. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer

mit therapeutischer Unterstützung die geforderten Anpassungen leisten können.

Glücklicherweise habe er auch vom Arbeitgeber eine adäquate Ersatztätigkeit zur

Verfügung gestellt bekommen. Dies habe neben der Behandlung mit zur

Stabilisierung beigetragen. Ein aktuell bestehendes invalidisierendes

psychisches Leiden lasse sich nicht beschreiben.

5.6 Dr. med. C.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 13. August 2018 (IV-Nr. 46) aus, dass aus Sicht des RAD das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ als umfassend, in Kenntnis der

Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten

Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen

medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheine. Der RAD könne

sich daher dieser Beurteilung anschliessen. Nachvollziehbar und naheliegend

werde es nicht möglich sein, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seinen

erlernten Beruf als Orchestermusiker wiederaufzunehmen oder auch in einer

variierten Form (z.B. als Violinlehrer) auszuüben, wenn er sich dazu

entschlossen habe, damit aufzuhören. Die anzunehmenden innerpsychischen Gründe

dafür müssten bislang spekulativ bleiben, auch wenn Aspekte der narzisstischen

Persönlichkeitsakzentuierung hier (für den RAD nachvollziehbar) eine erhebliche

Rolle spielen mögen. Andererseits kämen drei versicherungspsychiatrische

Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung, dass für die Entscheidung des

Versicherten, seinen Beruf als Geiger nicht mehr auszuführen, letztlich keine

psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit auch das Vorliegen des vom

Versicherten geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens nicht als

plausibel ausgewiesen anzusehen sei. Auch somatische Gründe, die eine weitere

Berufsausübung als Geiger für den Versicherten als unzumutbar begründen könnten,

seien bislang weder geltend noch erkennbar gemacht worden.

5.7 Im psychiatrischen

Privatgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) werden

folgende Diagnosen gestellt:

- «Rezidivierende depressive Störung mit

Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen aktuell mittelgradig (ICD-10

F33.2)» bzw. «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2). Intermittierende paroxysmale

Angst (ICD-10 F41)»

- Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft

perfektionistischen narzisstischen Zügen (ICD-10 Z7)

Anlässlich der Untersuchung sei der

Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und umfassend orientiert gewesen. Er

habe zu Beginn der Untersuchung fahrig, überfordert und ängstlich-angespannt

gewirkt. Er habe erklärt, dass er seit der Kenntnisnahme des kurzfristig

anberaumten Untersuchungstermins (etwa eine Woche) etwas unruhig sei und in

letzter Zeit auch nicht mehr richtig geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe

innerlich gespannt, äusserlich ruhig, fassadär, die Ruhe und Kontrolle bewahren

müssend, gewirkt. Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner biographischen und

aktuellen Lebensgeschichte habe der Beschwerdeführer im Verlauf der

Untersuchung etwas überfordert gewirkt, mit gut einsehbarer Betroffenheit habe

er die Entwicklungen seines komplexen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes

geschildert. In der Grundstimmung habe der Beschwerdeführer deutlich zum

depressiven Pol hin verschoben, angespannt und belastet gewirkt. Er sei

psychomotorisch herabgesetzt und im Denken verlangsamt gewesen.

Eigenanamnestisch berichte er über Konzentrations- und Auffassungsstörungen

sowie Störungen der Mnestik, was während der Exploration insofern

objektivierbar sei, indem Zeiträume in der Lebensgeschichte zum Teil nur mit

Schwierigkeiten und grösster Anstrengung hätten rekonstruiert werden können. Obwohl

die Untersuchung ohne sprachliche Schwierigkeiten stattgefunden habe, hätten

zum Teil Fragen erläutert, bzw. die Beantwortung der Fragen durch erläuternde

Rückfragen unterstützt werden müssen. Auch scheine es beim Beschwerdeführer zu

einem tendenziellen Leistungsabbruch in Bezug auf Konzentration und Auffassung

(nach etwa 25 Minuten) zu kommen. Die Beantwortung der Fragen erfolge zum

Teil etwas umständlich, jedoch ohne logische Brüche. Es gebe jedoch keine

Anhaltspunkte für Wahnstörungen, Störung des Ich-Erlebens oder

Wahrnehmungsstörungen. Befragt nach allfälligen spezifischen Ängsten oder

Befürchtungen habe der Beschwerdeführer einige Situationen erläutert, die er im

Orchestergraben erlebt habe und er berichte im Zusammenhang mit der Depression

über vermehrt auftretende Angst um seine Zukunft und die Weiterentwicklung

seines Zustandsbildes. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer ein Tagesunwohlsein,

wenn er alleine sei. Der Beschwerdeführer erlebe sich im Zusammenhang mit der

Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und

belastet, er sei aufgrund der gesundheitlichen Veränderungen in seinem Leben

psychisch extrem belastet. Die Anspannung und Gereiztheit führe auch manchmal

zu sozialen Konflikten, meist aber eher sozialem Rückzug, da er sich sehr

dünnhäutig erlebe, geräuschempfindlich sei und sehr schnell beispielsweise

durch Musik gestört sei. Seine Stimmung bezeichne er als schlecht, sein Leiden

sei psychisch, wobei er betone, dass dies im Sinne von sekundären Veränderungen

eingetreten sei, da zunächst die Erschöpfung, Ängste und körperlichen

Beschwerden sich gegenseitig verstärkt und letztendlich im Sinne einer Dekompensation

gewirkt hätten. Während der gesamten Untersuchung sei der affektive Rapport

eingeschränkt tragfähig, Mimik und Gestik spiegelten eine als belastend

empfundene Lebens- und Alltagssituation wider, die vom Beschwerdeführer auch

verbalisiert werde. Im Zusammenhang mit der Vergegenwärtigung der gesamthaft

schwierigen Lebenssituation habe er auch akute Suizidphantasien, zum Teil mit

imperativem Handlungsdrang gehabt. Bevor er die psychiatrische Behandlung bei

Dr. med. D.___ begonnen habe, habe er dauerhaft an Suizidphantasien gelitten

und nach genauem Nachfragen habe er eingeräumt, dass es mehrmals zu

gefährdenden Situationen gekommen sei. Zu genaueren Indikatoren für eine

Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes befragt, habe er über eine

verstärkte Anspannung und Nervosität, passive Sterbewünsche sowie eine globale

Anhedonie mit Libido- und Appetitverlust berichtet. In Bezug auf sein

psychisches Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und

behandlungswillig, die Aetiogenese der Depressivität werde durch ihn mit

Arbeits- und Lebensumständen und der erschöpfungsbedingten Arbeitsunfähigkeit

identifiziert.

Beim Beschwerdeführer liessen sich

anamnestisch explorativ keine deutlichen bio-psychologischen Ursachen oder

pathogenen Varianten gesellschaftlicher Sozialisationsmuster im Sinne

biografischer Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität feststellen.

Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch liessen sich jedoch

Anhaltspunkte für eine strukturelle Pathologie im Sinne einer vorbestehenden

Strukturvulnerabilität feststellen, welche sich u.a. durch konfliktbedingte

Minderung von Ich-Funktionen äusserten. Bei vorbestehend weitgehender

Funktions- und Erwerbsfähigkeit und sehr hoher (überhöhter) Erwartungshaltung

in Bezug auf die eigene Arbeitsleistung sei es im Zusammenhang mit einer

somatopsychischen-psychosomatischen Dekompensation zu einer anhaltenden

Symptombildung und im Verlauf progredienten depressiven Entwicklung sowie einer

seit dem 23. November 2017 (recte: 2016) ärztlich attestierten 100%igen

Arbeitsunfähigkeit gekommen. Depressive Störungen seien für die Lebensqualität

und auch für die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigend, jedoch meist zeitlich

begrenzt. Bei dem Zustandsbild des Beschwerdeführers handle es sich

medizinisch-theoretisch um ein potentiell reversibles und somit heilbares

Krankheitsgeschehen. Allerdings müsse bei einem seit nunmehr zwei Jahren sich

progredient entwickelnden Beschwerdebild mittlerweile von einer

innerpsychischen Verfestigung und konsekutiven vorangeschrittenen

Chronifizierung ausgegangen werden. Prognostisch ungünstig wirke grundsätzlich

das fehlende soziale Bezugssystem. Zudem sei der stationäre Verlauf zu erwähnen.

Trotz psychotherapeutischer Behandlung und Anpassung der Pharmakotherapie sei

das Zustandsbild des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung

als, aller Wahrscheinlich nach, verschlechtert zu bezeichnen. Das aktuelle

Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer mittelgradigen

(depressiven) psychischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der

Funktionalität im Alltag und vor allem der Lebensqualität sei deutlich.

Medizinisch-theoretisch müsse bei vorangeschrittener Chronifizierung,

innerpsychischer Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren

von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die für die

Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen

Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige

medizinisch-theoretisch eine mindestens 100 % Arbeitsunfähigkeit in

angestammter und 50 % in anderer Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der

Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der depressiven Symptomatik

im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung sowohl in seiner angestammten

als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Der

Versicherte könne auf dem freien Arbeitsmarkt, in einer seinen Fähigkeiten

angepassten Form, zurechtkommen.

5.8 Mit Stellungnahme vom 14. Januar

2019 (IV-Nr. 52) hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, dass im

psychiatrischen Privatgutachten von Dr. F.___ derselbe medizinische Sachverhalt

nochmals anders dargestellt, interpretiert und gewichtet werde. Eine plausibel

begründete nachvollziehbare andere medizinische Sachlage könne jedoch auch

darin und weiterhin nicht erkannt werden. Der RAD halte an seiner Einschätzung

fest, dass dem Gutachten von Dr. med. E.___ gefolgt und auf diese Resultate

abgestellt werden könne.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.___

vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1 Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ erfüllt grundsätzlich

die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. Die

Ausführungen von Dr. med. E.___ basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl.

IV-Nr. 42, S. 4 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die am 17. Juli 2018

stattgefunden haben. Des Weiteren besteht eine ausreichende Dokumentation der

Anamnese. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch den

Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen. Das Gutachten

konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt

jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die

erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Dr. med. E.___

diskutiert dabei ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren

Kriterien (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend.

Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. So ist die Schlussfolgerung von Dr. med.

E.___, wonach sich aktuell kein bestehendes invalidisierendes psychisches

Leiden beschreiben lasse, plausibel, zumal sich aus dem Gutachten keine

namhaften Befunde ergeben (IV-Nr. 42, S. 13 f.) und die Hauptkriterien einer

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nach seiner gut begründeten Auffassung

nicht bestätigt werden konnten (IV-Nr. 42, S. 17). So hat sich der

Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. E.___ denn

auch als beschwerdefrei beschrieben. Es kann daher gut nachvollzogen werden,

dass der Gutachter gestützt auf die Aktenlage sowie die Schilderungen des

Beschwerdeführers – und in weitgehender Übereinstimmung mit den Ergebnissen des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 – von

einer remittierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie

von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und vulnerablen,

unreifen Anteilen ausgeht. Es erscheint deshalb folgerichtig, dass aus rein

psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Geiger als auch in sämtlichen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden

Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist. Da im Gutachten von Dr. med. E.___ keine

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, konnte auf

die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418

E. 7.1 S. 428 f.).

6.2 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische

Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die

vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser

Einschätzung zu ändern vermögen:

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass

vorab Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden.

So habe dieser bereits eingangs zur Begutachtung festgehalten, es sei eine

Rentenbegehrlichkeit spürbar. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse

Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche

Grundlage bilde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung

gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und

Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings

um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher

für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person

tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts

9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93

E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände

ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit von Dr. med. E.___ zu erwecken. Unter Ziff. 1.2

des Gutachtens (IV-Nr. 42, S. 2) wird zwar erwähnt, dass eine Rentenbegehrlichkeit

seitens des Beschwerdeführers spürbar sei. Die Bemerkung steht im Abschnitt

«Kontext des Auftrages» und dürfte sich auf die Bemerkung in der Aktennotiz des

RAD vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 34) beziehen, wonach die vom Versicherten erkennbar

angestrebte Berentung berufliche Massnahmen unter den aktuell unklaren

Umständen als wenig sinnvoll erscheinen lasse und zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts eine psychiatrische Begutachtung empfohlen werde. Wenn der Gutachter

bei der Beschreibung des Anlasses für die Begutachtung diese Bemerkung anführte

(gemäss Anweisung war dieser Abschnitt aus dem Auftrag zu übernehmen), lässt

dies nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen.

6.2.2 Des Weiteren wird vom

Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein damaliger und aktueller psychischer

Zustand in seiner tatsächlichen Ausprägung von Dr. med. E.___ nicht

adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt worden sei. Dr. med. E.___ habe

die psychische Problematik nicht in seiner Gesamtheit zu erfassen vermocht und

habe den Beschwerdeführer wohl auch gerade in einer aufgehellten Phase

exploriert. Der von ihm rapportierte Zustand entspreche weder dem tatsächlichen

damaligen Zustand noch dem heutigen psychischen Zustand. Auch diese Rüge ist

unbegründet. Dr. med. E.___ hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den

vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl

die aktuellen Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung

vom 17. Juli 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (IV-Nr. 42, S. 14 ff.).

Inwiefern sein psychischer Zustand von Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst

worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet.

Der Gutachter hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sachlich und

klar formuliert. Eine verharmlosende Darstellung, wie vom Beschwerdeführer

behauptet, kann im Gutachten ebenfalls nicht erblickt werden. So hat sich der

Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung selbst dahingehend geäussert, dass

es ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei und

stolz darauf sei, dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu

finden und sich wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage

des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser

als anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (vgl.

IV-Nr. 42, S. 17). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht

gefolgt werden.

6.2.3 Weiter wird in der Beschwerde

gerügt, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit

den von Dr. med. D.___ aufgezeigten Umständen auseinandersetze, welche eine

Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw. die Erhöhung des Pensums in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit verhinderten. Dr. med. E.___ postuliere

zu Unrecht und unzutreffend in psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien

Zustand und schliesse hieraus zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in

jeglicher Hinsicht. Insbesondere setzte sich Dr. med. E.___ in keiner Weise mit

dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit auseinander. So halte der

Gutachter auf S. 19 betreffend das Tätigkeitsprofil lediglich fest, es sei bei

der Diskussion, ob eventuell eine Rückkehr zum Violinenspiel möglich wäre,

beispielsweise als Musiklehrer, eine gewisse Sthenizität spürbar. Es könne

nicht angehen, dass ein Gutachter, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem

Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine

Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit vornehme. Dieser Vorwurf

erscheint ebenfalls als unbegründet. Im Rahmen des Gutachtens wurden die

relevanten Fragen behandelt und beantwortet. Die Begründung lässt erkennen,

warum der Gutachter der entgegenstehenden Auffassung von Dr. med. D.___ im

Arztbericht vom 16. März 2018 nicht gefolgt ist. So hat der Gutachter den

Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Befragung bei der psychiatrischen

Untersuchung vom 17. Juli 2018 zu dessen Tätigkeitsprofil befragt und die

Schilderungen des Beschwerdeführers an mehreren Stellen im Gutachten, so auch unter

dem Titel «persönliche Anamnese», festgehalten (IV-Nr. 42, S. 11).

Anlässlich der vertieften Befragung hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf

den Vorfall vom November 2016 dahingehend geäussert, dass er eine Angstattacke

im Orchestergraben erlebt habe. Er habe unter Herzklopfen, Schwitzen und

Zittern gelitten und habe befürchtet, die Kontrolle zu verlieren. Die Probe

habe er noch knapp beendet (IV-Nr. 42, S. 9). In der Herleitung der Diagnose des

Gutachtens unter Ziff. 6 (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) hatte sich der Gutachter – auch

unter Berücksichtigung des Arztberichtes von Dr. med. D.___ vom 16. März 2018 –

mit dem Vorfall vom November 2016 sowie auch mit den vorangegangenen

Angstattacken auseinandergesetzt. Er hielt diesbezüglich fest, dass der

Beschwerdeführer ab ca. 2014 das Auftreten von drei bis vier Angstattacken im

Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten beschreibe. Eine Panikstörung

liesse sich retrospektiv nur gemäss ICD-10 dann diagnostizieren, wenn mehrere

schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat aufgetreten

wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer das Geigenspiel konsequent

vermieden. Dr. med. E.___ kommt dann zum schlüssigen Ergebnis, dass die

geschilderte Angstsymptomatik bei der Vorstellung, wieder im Orchestergraben

arbeiten zu müssen bzw. Geige zu spielen, die Kriterien einer Angstattacke

nicht erfülle (IV-Nr. 42, S. 17). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

hat sich Dr. med. E.___ in seinem Gutachten auch mit einer allfälligen Rückkehr

des Beschwerdeführers zur angestammten Tätigkeit als Geiger im Orchester

befasst: So hat der Gutachter nicht nur – wie vom Beschwerdeführer behauptet –

ausgeführt, dass bei ihm eine gewisse Sthenizität in Bezug auf eine Rückkehr

zum Violinspiel spürbar sei, sondern er hat sich auch mit den dazugehörigen Ausführungen

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Gutachter ist dabei zum Schluss

gekommen, dass sich die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich vollständiger

Arbeitsunfähigkeit als Violinist nicht mit einer psychischen invalidisierenden

Erkrankung begründen lasse (IV-Nr. 42, S. 19 f.).

6.2.4 Der Beschwerdeführer lässt weiter

einwenden, der Gutachter sei auf die diametral widersprechenden Beurteilungen

der Dres. B.___ und D.___ mit keiner Silbe eingegangen. Vielmehr habe er

versucht, die Diskussion dieser diametral widersprechenden Einschätzung durch

eine Fehlinterpretation zu umgehen. Entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___

sei Dr. med. B.___ nicht davon ausgegangen, dass medizinisch theoretisch für

die Tätigkeit als Violinist keine krankheitsbedingte Einschränkung bestehe.

Dr. med. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass die Wiederaufnahme des

Geigenspiels psychiatrisch unzumutbar sei. Dr. med. E.___ betreibe in diesem

Zusammenhang Wortklauberei, um die Diskrepanzen zu seiner Einschätzung nicht

vertieft analysieren zu müssen. Zur Beurteilung von Dr. med. D.___

verliere der Gutachter überdies kein Wort. Näher konkretisiert wird dieser

Vorwurf vom Beschwerdeführer nicht. Es mag zwar zutreffen, dass Dr. med. E.___

in seinem Gutachten nicht im Einzelnen auf die Ausführungen aus den Berichten

von Dr. med. D.___ sowie aus dem Gutachten von Dr. med. B.___ eingegangen ist.

Jedoch besteht kein Zweifel daran, dass Dr. med. E.___ sein Gutachten in

Kenntnis der erwähnten medizinischen Berichte und der darin enthaltenen

Diagnosen erstellt hat, zumal die Berichte mehrfach in seinem Gutachten

Erwähnung finden und er sich mit deren Diagnosen auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Nr.

42, S. 2, 5 ff., 15 f.). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Hinweis

auf abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte nicht genügt, um ein Gutachten

in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang gilt es auch die

Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470). Zudem kann eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 5.2.2).

6.2.5 Weiter ist darauf hinzuweisen,

dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2017 entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls von einer vollen

Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wobei dies nicht auf den

ersten Blick aus seinem Gutachten hervorgeht. Dr. med. B.___ führt unmissverständlich

aus, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund fehlender

Passion seitens des Beschwerdeführers nicht mehr realisierbar sei. Aufgrund der

bestehenden Tendenz der Besserung dürfe von einer schrittweisen

Leistungssteigerung ausgegangen werden, sodass spätestens ab 1. Oktober (2017)

von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne (IV-Nr. 15, S. 13).

Weiter führt Dr. med. B.___ in seinem Gutachten aus, dass insbesondere die

Remission der symptomatischen Depression zu keiner weiteren Leistungseinbusse

aus krankheitsbedingten Gründen führe und eine allfällige nur teilzeitliche

Tätigkeit ebenfalls nicht aus krankheitsbedingen Gründen belegt sei, sondern

durchaus im Rahmen der erfolgten persönlichen und beruflichen Neuorientierung

des Beschwerdeführers zu sehen sei (IV-Nr. 15, S. 13). Aus diesen Ausführungen kann

geschlossen werden, dass Dr. med. B.___ ebenfalls davon ausgeht, dass sich die

subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit einer

psychischen Erkrankung begründen lässt. Dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten

von einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wird von

RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 6. Oktober 2017 sowie

vom 29. November 2017 ebenfalls bestätigt.

6.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob das

nach Erstellung des Administrativgutachtens vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische

Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50) Zweifel

an demjenigen von Dr. med. E.___ zu erwecken vermag (vgl. E. II. 5.5). Der

Beweiswert eines Gutachtens hängt auch davon ab, ob sich diesem entnehmen

lässt, wie Abweichungen von früheren Beurteilungen zu erklären sind. Nach der

Rechtsprechung hat sich der Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit

den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –

abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht

unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und

inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen

einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen

müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und

je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210

E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ lagen insbesondere die Gutachten von Dr. med. B.___

sowie von Dr. med. E.___ vor, welche eine abweichende Beurteilung des

Gesundheitszustandes aufweisen und welche zu einem deutlich anderen Ergebnis

gelangten. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den abweichenden

Beurteilungen, insbesondere mit denjenigen im Administrativgutachten, kann im

Gutachten von Dr. med. F.___ auch bei grosszügiger Betrachtung nicht erblickt

werden. So geht die Privatgutachterin nicht darauf ein, weshalb sich ihr eine

gänzlich andere Befundlage präsentierte als noch bei Dr. med. E.___.

Dies, obwohl die Untersuchung bei ihr vom 22. August 2018 nur rund fünf Wochen

nach derjenigen bei Dr. med. E.___ (17. Juli 2018) stattgefunden hat. So hat sich

der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in ausgeglichener bis

heiterer Grundstimmung gezeigt. Er führte sogar aus, dass es ihm zum Zeitpunkt

der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei sei und stolz darauf sei,

dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden und sich

wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage des Gutachters

schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser als

anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (IV-Nr. 42, S.

17). Der psychopathologische Befund war bei Dr. med. E.___ weitgehend bland

(IV-Nr. 42, S. 16). Bei Dr. med. F.___ hingegen gab der

Beschwerdeführer eine ganze Reihe von Einschränkungen an (vgl. IV-Nr. 50, S.

15). So berichtete er über Konzentrations- oder Auffassungsstörungen sowie

Störungen der Mnestik oder über verstärkte Anspannung und Nervosität, passive

Sterbewünsche sowie eine globale Anhedonie mit Libido- und Appetitsverlust,

welche anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. E.___ so nicht genannt wurden

(vgl. IV-Nr. 50, S. 16). Dr. med. F.___ äussert sich nicht dazu, wie

sich die Befundlage innerhalb von nur fünf Wochen auf diese Weise verändern

konnte. Auch mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf

und zum Aktivitätsniveau sind deutliche Abweichungen zwischen den beiden genannten

Gutachten erkennbar, zu welchen die Privatgutachterin ebenfalls nicht Stellung nimmt.

Die Tagesstruktur und die Aktivitäten des Beschwerdeführers werden im

Administrativgutachten sehr detailliert dargestellt, wobei darin ein relativ

ausgeglichener Tagesablauf beschrieben wird. So wird unter anderem erwähnt, dass

er nach dem Aufstehen frühstücke, Kaffee trinke und Zeitung lese. Gelegentlich

mache er Spaziergänge oder schaue im Büro in der Stadt vorbei. Er pflege

praktisch täglich Kontakt mit dem Vater und treffe sich einmal wöchentlich mit

einem Freund zum Essen. Früher habe er sich für Autos interessiert (Fahrten auf

Rennstrecken mit Sportautos). Aktuell habe er wieder begonnen, in einer

Werkstatt gemeinsam mit Kollegen an Autos herumzuschrauben. Weiter interessiere

er sich für Politik und Wirtschaft (vgl. IV-Nr. 42, S. 12). Im Privatgutachten

hingegen finden diese Aktivitäten keine Erwähnung. Darin wird lediglich

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Regelmässigkeit im Sinne einer

Tagesstruktur habe. Seinen Hobbies sei er schon seit längerer Zeit nicht mehr

nachgegangen (IV-Nr. 50, S. 14). Das Nichterwähnen der im

Administrativgutachten geschilderten Aktivitäten, die auch den von der

Privatgutachterin betonten «sozialen Rückzug ohne jegliche Aussenkontakte»

stark relativieren, weist deutlich darauf hin, dass diese Begutachtung aus

einer einseitig defizitorientierten Perspektive erfolgte und die ebenfalls

erforderliche Abklärung von Ressourcen vernachlässigt wurde.

Dr. med. F.___ hat sich einzig

im Rahmen der Zusatzfragen des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr.

50, S. 23 f.) kurz zum Administrativgutachten geäussert. Dabei führte sie aus,

dass sich weder Dr. med. E.___ noch Dr. med. B.___ in ihren Gutachten

mit der chronisch-manifesten Suizidalität des Beschwerdeführers befassten,

welche mit einer Anpassungsstörung nicht kompatibel sei und dass die

Angstproblematik und deren Bedeutung für die Arbeitstätigkeit als

Orchestermusiker nicht diskutiert worden sei. Eine intermittierende paroxysmale

Angst sei nicht kompatibel mit der Tätigkeit als Orchestermusiker. Wie jedoch bereits

unter E. II. 6.2.3 ausgeführt, hat sich Dr. med. E.___ eingehend mit der

Angstproblematik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei zum

Schluss gekommen, dass diese die Kriterien einer Angstattacke resp. einer

Panikstörung nicht erfülle. Entgegen der Darstellung von Dr. med. F.___

hat sich Dr. med. E.___ auch mit der Suizidalität des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Untersuchung

vom 17. Juli 2018 dahingehend geäussert, dass er zeitweise Suizidgedanken

gehegt habe und sich einmal auch auf die Geleise bewegt habe. Diese Phase sei nun

aber vorbei (IV-Nr. 42, S. 8). Dr. med. E.___ führte in seinem Gutachten

aus, dass seitens des Beschwerdeführers anamnetisch phasenweise bestehende

Suizidgedanken angegeben worden seien, diese aktuell verneint würden und dass

keine Hinweise auf akute Suizidalität bestünden (IV-Nr. 42, S. 13).

Medizinisch bzw. versicherungsmedizinisch sei sowohl die depressive Symptomatik

wie auch die Suizidalität unter Behandlung abgeklungen (IV-Nr. 42, S. 23).

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung gab es

für den Gutachter keinen konkreten Anlass, sich näher mit dessen Suizidalität

auseinanderzusetzen, weshalb dieser Vorwurf unbegründet ist.

Des Weiteren weist das Gutachten von Dr.

med. F.___ zahlreiche inhaltliche Mängel auf. So führt die Privatgutachterin

aus, dass sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater von einer

insgesamt progredienten depressiven Symptomatik ausgingen (IV-Nr. 50, S. 20).

Diese Annahme, welche für die gesamte Argumentation der Privatgutachterin

zentral ist, findet jedoch in den Akten keine Stütze. So ist insbesondere im

Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2017

(IV-Nr. 7, S. 2 f.) und vom 16. März 2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.)

eindeutig eine Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu

erkennen. So geht der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 16. März

2018 in Bezug auf die depressive Störung von einer Teilremission aus. Zudem

stimmt er den Einschätzungen von Dr. med. B.___ in dessen psychiatrischem

Gutachten – mit Ausnahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – vorbehaltlos

zu, welcher ebenfalls von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik

ausgeht (vgl. IV-Nr. 15, S. 15). In seiner Einwandbegründung vom 1. März 2018

liess der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführen, dass sich seine gesundheitliche

Situation unbestreitbar verbessert habe (IV-Nr. 26, S. 3). Sodann unterlässt es

Dr. med. F.___ oftmals, ihre Beurteilungen näher zu begründen. So führt sie

in ihrem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit gemäss Aktenlage bereits seit geraumer Zeit an einem den

affektiven Störungen zuzuordnenden Krankheitsbild leide (IV-Nr. 50, S. 20). Auf

welche konkreten Akten sich die Privatgutachterin bei ihrer Beurteilung stützt

und welche Zeitdauer unter «geraumer Zeit» zu verstehen ist, wird jedoch nicht

erklärt. Weiter stellt sie beim Beschwerdeführer einen Interessensverlust oder

Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten fest (IV-Nr. 50, S.

21), unterlässt es jedoch, diese Feststellungen näher zu begründen. Vor allem

im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung

bei Dr. med. E.___, wonach er Interesse an Politik und Wirtschaft und Freude an

Autos habe, hätte die Privatgutachterin diesbezüglich näher konkretisieren

müssen, wie es zu einem solchen Interessenverlust hätte kommen sollen. Sodann führt

sie in ihrem Gutachten aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein Profil

feststellen lasse, welches Depression, Unruhe und Agitiertheit bei situativem

Stress aufweise. Diese Reaktion spreche für das Bestehen eines chronischen

Wechsels von Perioden mangelhafter Selbstkontrolle, die von übertriebenen

Schuldgefühlen gefolgt würden (IV-Nr. 50, S. 17). Aus der Befunderhebung lässt

sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle oder Grübeln

über frühere Fehler oder Sünden oder die Wertung der jetzigen Krankheit als

Strafe verneinte (IV-Nr. 50, S. 16). Damit besteht in Bezug auf die

Schuldgefühle ein Widerspruch, der ebenfalls eine Erklärung erfordern würde.

6.4 Zusammengefasst zeigt sich, dass

das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Privatgutachten eine Reihe von

Mängeln und Schwachpunkten aufweist. Es vermag deshalb die Beweiskraft des Administrativgutachtens

nicht zu erschüttern. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom

20. Juli 2018 ist daher voller Beweiswert zuzumessen. Weitere Abklärungen sind

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht erforderlich, zumal der

medizinische Sacherhalt genügend abgeklärt ist und weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern würden. Im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise liegt in einem solchen Fall denn auch keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. II. 4.1). Es ist deshalb auf das

überzeugende Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Juli 2018 abzustellen.

7. Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 in der Lage ist,

seine bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und

ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.

IV-Nr. 42, S. 21). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein

Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich

auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar