VSBES.2019.155
Invalidenrente
20. Februar 2020Deutsch48 min
der Akten des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. April 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 14. Juni 2017 unter Beilage
der Akten des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle
Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2, 3 und 7). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische
Beeinträchtigungen und rezidivierende Depressionen mit suizidalen Episoden
genannt. Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, zu 100 % arbeitsunfähig
zu sein. Zuletzt arbeitete er in einem 100%-Pensum als Berufsmusiker (zweite
Geige) im Orchester […].
1.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. So führte sie am 3. August 2017 ein Intake-Gespräch mit dem
Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13) und holte mit dem «Fragebogen für
Arbeitgebende» Auskünfte des Orchester [...] ein (IV-Nr. 33).
1.3 Die Krankentaggeldversicherung
des Beschwerdeführers veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]. Der
Gutachtensbericht vom 12. September 2017 wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet
(IV-Nr. 15 f.). Am 6. Oktober 2017 (IV-Nr. 17) sowie am 29. November 2017
(IV-Nr. 19) äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zur psychiatrischen
Begutachtung.
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 5. Dezember
2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche
sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen
würden (IV-Nr. 21).
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid erhob
der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Einwand (IV-Nr. 24); am 1. März 2018
reichte er eine ergänzende Einwandbegründung ein (IV-Nr. 26). Nach Aufforderung
der Beschwerdegegnerin reichte er mit Eingabe vom 22. März 2018 einen
Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
[...], vom 16. März 2018 (IV-Nr. 30 f.) ein.
2.3 Zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen empfahl RAD-Arzt Dr. med. C.___
am 8. Mai 2018, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen
(IV-Nr. 34).
2.4 Am 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine
medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig sei. Als
Gutachter werde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 35).
2.5 Dr. med. E.___
reichte am 20. Juli 2018 sein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 42) ein. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten ging am 9. August 2018
bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 45). Am 13. August 2018 äusserte sich
RAD-Arzt Dr. med. C.___ zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 46).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 4. Oktober
2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche
sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen
würden (IV-Nr. 47); dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018
Einwand (IV-Nr. 48).
3.2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018
reichte der Beschwerdeführer eine Einwandbegründung ein (IV-Nr. 50, S. 1 ff.).
Gleichzeitig reichte er das von ihm veranlasste psychiatrische Privatgutachten
von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) ein.
3.3 Am 14. Januar 2019
äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. C.___ zum Privatgutachten (IV-Nr. 52).
3.4 Am 23. April 2019
bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten
Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
Stellung (IV-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
Gegen diese
Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 72 % zu
entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.
Mit Eingabe vom 6.
Juni 2019 (A.S. 34) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
6.
Am 16. August 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38).
7.
Am 28. August 2019
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das
angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 53) aus, dem Beschwerdeführer sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit ab November 2016
(Beginn der einjährigen Wartezeit) bis Ende Juni 2017 vorübergehend nicht mehr
zumutbar gewesen. Ab Juli 2017 habe eine 50%ige und ab Oktober 2017, also noch
vor Ablauf der Wartezeit, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Dispositiv
Tätigkeit bestanden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht
vor, weshalb sowohl ein Anspruch in Bezug auf eine Invalidenrente als auch ein
solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Aufgrund des psychopathologischen Befundes und bei fehlender
manifester psychischer Erkrankung lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
begründen. Medizinisch-theoretisch sei deshalb gemäss gutachterlichem Bericht
vom 20. Juli 2018 (Gutachten Dr. med. E.___) ein volles Pensum zumutbar.
Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe
dieser gutachterliche Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den
erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht
erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen
einsichtig und verständlich gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher
abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a), zumal es unter Beachtung der
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch
Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anzumerken sei schliesslich, dass die psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sei. Sie eröffne der
begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien. Weiter seien
gemäss RAD-Stellungnahme vom 13. August 2018 drei versicherungspsychiatrische
Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung gekommen, dass für die
Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Beruf als Geiger nicht mehr
auszuführen, letztlich keine psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit
auch das Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen
Gesundheitsschadens nicht als plausibel ausgewiesen angesehen werden könne.
Daran ändere auch das vom Beschwerdeführer veranlasste psychiatrische
Parteigutachten vom 26. September 2018 nichts.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber vorbringen, Dr. med. E.___, auf dessen Einschätzung sich die
Beschwerdegegnerin stütze, gehe in diametralem Widerspruch zu den Dres. med. D.___
und B.___ sowie Dr. med. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker 100 % arbeitsfähig sei. Dieser
Einschätzung könne jedoch keinesfalls gefolgt werden. Das Gutachten sei als
beweisuntauglich zu qualifizieren. So würden Zweifel an der Objektivität und
Unabhängigkeit des Gutachters bestehen. Dieser halte bereits eingangs zur
Begutachtung unter Ziffer 1.2 fest, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar.
Eine solche Aussage sei schlicht ungerechtfertigt und unsachgemäss. Umso mehr,
als Dr. med. E.___ bei der Beurteilung der Konsistenz selber ausgeführt habe,
dass keine Aggravation vorliege. Im Weiteren werde der damalige und aktuelle
psychische Zustand des Beschwerdeführers in seiner tatsächlichen Ausprägung von
Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt. Weiter
habe sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit den von Dr. med. D.___
aufgezeigten Umständen, welche eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw.
die Erhöhung des Pensums in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit verhindere,
auseinandergesetzt. Dr. med. E.___ postuliere zu Unrecht und unzutreffend in
psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien Zustand und schliesse hieraus
zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Insbesondere mit
dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit habe sich Dr. med. E.___
in keiner Weise auseinandergesetzt. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter,
ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Tätigkeitsprofil der angestammten
Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine Beurteilung der diesbezüglichen
Arbeitsfähigkeit vornehme. Auch wie sich eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit
als zweiter Geiger im Orchester auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auswirke, diskutiere der Gutachter mit keiner Silbe.
Zusammenfassend liege es auf der Hand, dass auf das Gutachten von Dr. med.
E.___ nicht abgestellt werden könne. Hingegen sei das Gutachten von Dr. med. F.___
umfassend, schlüssig, rapportiere die geäusserten Beschwerden sowie die
objektiven Befunde, sei in sich widerspruchsfrei und basiere auf vollständiger
Anamnese. Insbesondere finde im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch
eine Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten statt. Dieses
Gutachten sei als voll beweistauglich zu qualifizieren. Es erfasse im Gegensatz
zum Gutachten von Dr. med. E.___ auch den aktuellen Gesundheitszustand, setze
sich ausführlich auseinander mit dem Profil der zuletzt ausgeübten und
gelernten Tätigkeit und mit allfälligen Risiken im Zusammenhang mit der
Wiederaufnahme derselben. Entsprechend sei von einer 100%igen, bleibenden
Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer 50%igen solchen
in ideal leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Zudem vermöge das von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Dargelegte in keiner Weise zu
überzeugen. Insbesondere auf die Mängel am Gutachten von Dr. med. E.___
gehe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht ein. Sie beschränke sich darauf,
die abweichenden Einschätzungen durch den Hinweis auf den Behandlungsauftrag
der behandelnden Ärzte zu begründen. Auch die Anmerkung der Beschwerdegegnerin,
wonach die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei sei und der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb
praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffne, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren seien, ändere nicht im Geringsten etwas an der
Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. E.___. Schliesslich ändere
auch die Stellungnahme des RAD nichts an der Beweisuntauglichkeit des
Gutachtens von Dr. med. E.___. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 23. April 2019 seien schlicht falsch. Die Verfügung erweise
sich als unrichtig und sei entsprechend aufzuheben.
Sollte das Gericht wider Erwarten nicht
auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abstellen, wäre zu
konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des
medizinischen Sachverhalts seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne
weitere objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers erledigt werden
könne. Entsprechend werde der Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit
nicht zu weiteren Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, sei seitens des Gerichts eine
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,
125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3 Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen,
kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien
gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V
465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der
versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden
Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und
zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte
benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013
E. 4.1 mit Hinweisen). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
4.5 Auch ein Parteigutachten
enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines
medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen
nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen
Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholtes Gutachten besitzt. Es
verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen
ein solches Gutachten – den Richter, den von
der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,
zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
5.
Zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen
von Belang:
5.1 Im Bericht vom 24. Februar 2017
(IV-Nr. 7) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr.
med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive
Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1).
Gestützt auf die Anamnese einer anhaltenden depressiven Entwicklung und
psychischen Erschöpfung sowie der objektiven Befundlage einer schweren
Lebenskrise bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin einer regelmässigen
psychiatrischen Behandlung mit dem Ziel der Klärung der Lebenssituation und
Zukunftsperspektiven. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
als Berufsmusiker sicher bis zum Ende der laufenden Konzertsaison, valable
berufliche Alternativen seien bisher keine ersichtlich.
5.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 12. September
2017 (IV-Nr. 15) an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers
folgende Diagnosen:
- Status nach rezidivierender depressiver
Störung mit mittelgradiger depressiver Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1)
- Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), derzeit in weitgehender
Remission bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach
Burn-Out Symptomatik (ICD-10 Z73)
Anlässlich der erfolgten Exploration
habe der Beschwerdeführer schwergewichtig darauf verwiesen, dass er sich im
Laufe des letzten Jahres zunehmend in einer eigentlichen «Burn-out» Situation
empfunden habe, was mit einer deutlichen Beeinträchtigung der eigenen
Leistungskompetenz einhergegangen sei. Erst eine vollständige Blockade zu Beginn
eines Konzerts habe zum Zustand einer symptomatischen Depression geführt, zu
einer emotionalen Erschöpfung und zu zeitweiligen Lebensüberdrussgedanken. Die
anamnestischen Aspekte würden die Vermutung belegen, dass eine gewisse
persönliche Disposition zur Entwicklung eines nachmalig einseitigen Engagements
vorgelegen habe, welches schliesslich in eine Burn-Out-Konstellation
hineingeführt habe. Im weiteren Verlauf seit Erkrankungsbeginn sei es in den
letzten Wochen doch zu einer merklichen Besserung gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer
wieder in der Lage erlebt habe, dass er den Monat August fast vollständig in
Thailand habe verbringen können. Die doch eingetretene Besserung zeige sich
unter anderem darin, dass eine eigentliche krankheitswertige Symptomatik einer
eigenständigen Depression anlässlich der erfolgten Exploration nicht mehr habe
vorgefunden werden können. Es zeige sich vielmehr, dass sich die belastenden,
krisenhaften Situationen in Zusammenhang mit dieser grundlegenden Neuorientierung
etwas gelegt hätten und dass eine wohl unbestimmte, aber insgesamt durchaus
zuversichtliche Hoffnung an die Stelle der bisherigen symptomatischen,
reaktiven Depression getreten sei. Allerdings werde aus den Schilderungen des
Versicherten deutlich, dass eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als
Orchestermusiker nicht mehr realisiert worden sei, was mit einem Verlust der
inneren Passion (Leidenschaft) für das aktive Instrumentenspiel begründet
werde. In differenzialdiagnostischer Hinsicht stelle sich im Rückblick die
Frage, ob die vorgefundene psychopathologische Symptomatik zutreffend im Rahmen
einer eigentlichen depressiven Episode einzuordnen sei, oder ob nicht gerade
das geschilderte Vorliegen von klaren Belastungsfaktoren und einer reaktiven
Symptomatik mehrheitlich auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) verweise,
bei welcher sich eine zeitlich wohl etwas längere, insgesamt aber doch deutlich
in Remission befindliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Bei fehlender
Passion sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Orchestermusiker
nicht mehr realisierbar. Der Beschwerdeführer selbst sehe aber einen
beruflichen Einsatz sehr wohl im Umfeld der bisherigen Tätigkeit, so zum
Beispiel in der Administration des Orchesters oder in weiteren notwendigen
Vorbereitungsarbeiten (wie Bibliothek des Orchesters, Vorbereiten von Noten
etc.). Eine solche angepasste Tätigkeit sei ab Juli in einem Umfang von 50 %
auch seitens des behandelnden Facharztes als realistisch eingestuft worden.
Angesichts der seither doch weiterhin bestehenden Tendenz der Besserung dürfe
auch in dieser Hinsicht von einer schrittweisen Leistungssteigerung ausgegangen
werden, sodass spätestens ab 1. Oktober von einer vollen Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden könne. Insbesondere die Remission der symptomatischen
Depression führe zu keiner weiteren Leistungseinbusse aus krankheitsbedingten
Gründen. Eine allfällige nur teilzeitliche Tätigkeit sei nicht aus
krankheitsbedingten Gründen belegt, sondern durchaus im Rahmen der erfolgten
persönlichen und beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers zu sehen,
welcher damit einen Grundstein lege, um sich aus der einseitigen und ihn
blockierenden Burn-Out-Situation zu befreien. Diese Entwicklung decke sich auch
mit dem üblichen Verlauf einer Anpassungsstörung, da es sich bei einer
Anpassungsstörung um einen dynamischen Prozess handle, welcher im Allgemeinen
nach einer passageren Verlaufszeit mit manifesten psychopathologischen
Symptomen zu einer angemessenen Anpassung des Betroffenen an die veränderte
Lebenssituation führe, sodass die vorliegenden Beschwerden die Schwelle einer
Störung mit Krankheitswert unterschritten. Dieser dynamische Prozess werde
durch ein reaktives Geschehen geprägt, welcher auch in dem Sinne berücksichtigt
werde, dass definitionsgemäss durch eine Anpassungsstörung kein langfristig eigenständiges
Erkrankungsgeschehen qualifiziert werde. Die vorgefundenen Beschwerden würden
auch in versicherungspsychiatrischer Hinsicht als derart dynamisch
eingeschätzt, dass spätestens sechs Monate nach Erkrankungsbeginn deren
Intensität als derart gering eingestuft werde, dass sie auch wieder überwunden
werden könnten und demzufolge spätestens nach sechs Monaten von einer Remission
auszugehen sei. Der etwas längere zeitliche Verlauf beim Beschwerdeführer sei
wohl vorrangig der akzentuierten Persönlichkeitskonstellation sowie der
grundlegenden Neuorientierung geschuldet.
5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober
2017 (IV-Nr. 17) aus, das Gutachten bestätige aus Sicht des RAD die Eindrücke
im Intake weitgehend. Allerdings sprächen Umstände (jeweils reaktive Krisen),
persönlichkeitsimmanente Aspekte (neurotische Muster, akzentuierte
Persönlichkeitszüge) und nicht zuletzt die Art der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eher gegen das Vorliegen einer
genuinen rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33) und – wie vom
Gutachter nachvollziehbar dargelegt und diskutiert – mehr für eine (wiederholt
aufgetretene) reaktiv ausgelöste Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung
verschiedener Gefühle (ICD-10 F43.2). Es könne den Einschätzungen des
Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und deren Verlauf
gefolgt werden, d.h. 50 % Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2017 und 100 %
Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2017. Das Vorliegen eines Gesundheitsschadens
mit anhaltender Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Invalidität
könne danach in diesem Falle bei dem Versicherten sicher nicht angenommen
werden.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin
bestätigte Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Nr.
19), dass sich seine Aussagen vom 6. Oktober 2017 sowohl auf die
bisherige, wie auch andere, dem Versicherten aufgrund seiner Qualifikation mögliche
Erwerbstätigkeiten bezögen.
5.4 In seinem Bericht vom 16. März
2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.) diagnostizierte Dr. med. D.___ eine
depressive Entwicklung mit Erschöpfungssyndrom und latenter Suizidalität im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10
F33.1), gegenwärtig teilremittiert. Ausserdem diagnostizierte er eine
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Orchestermusiker führte der behandelnde
Psychiater aus, der Beschwerdeführer sei unter Gesprächspsychotherapie und
antidepressiver Begleitmedikation psychisch von weiteren suizidalen Impulsen
einigermassen distanziert und im Alltag insofern stabilisiert, jedoch bestehe
eine anhaltende innere Blockade gegenüber dem Geigenspiel an sich und
panikartige Reaktionen bei der Vorstellung, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren,
insofern bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Orchestermusiker in vollem Umfang
weiter. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ideal teiladaptierter Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer im Juli 2017 eine 50%-Arbeitsfähigkeit in einem seinen
Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeitsbereich ausserhalb des Betätigungsfeldes
als Orchestermusiker attestiert worden, zum Beispiel im administrativen
Bereich, was sich im Backoffice-Bereich des Orchesters (bibliothekarische
Aufgaben, Handling des Notenmaterials) angeboten habe. Dieser Umstand könne aus
heutiger Sicht insofern als Idealfall betrachtet werden, als der
Beschwerdeführer davon umgehend Gebrauch gemacht habe, seither im Umfang eines
Halbpensums arbeite und damit psychisch deutlich stabilisiert wirke. Insofern
sei aus seiner Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit zu 50 % weiterhin gültig. Hingegen sei eine Erhöhung des
Arbeitspensums weiterhin unbedingt zu vermeiden, da dadurch ein erhöhtes
psychisches Rückfallrisiko provoziert werde. Die Suche nach einer anderweitigen
angepassten Tätigkeit habe sich zudem unter den gegebenen und als günstig zu
beurteilenden Umständen bis anhin selbstredend erübrigt. In Bezug auf die
depressive Störung könne unter fortgesetzter stützender antidepressiver
Begleitmedikation von einer Teilremission ausgegangen werden. Hingegen bestehe
die Problematik der Persönlichkeitsstörung weiterhin, indem der
Beschwerdeführer in auslösenden Spannungssituationen mit massiver Irritation,
panischer Angst und aggressiven Impulsen reagiere, was als klar pathologisch
einzustufen sei. Insofern habe in diesem Bereich mit Unterstützung der
psychotherapeutischen Behandlung zwar ein deutlich verbesserter kognitiver
Zugang und eine gute Introspektion erreicht werden können, jedoch könne eine
relevante Remission im Sinne einer ausreichenden psychischen Stabilisierung und
der Restitution einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Weiter
könne dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 grundsätzlich
vorbehaltlos zugestimmt werden, eine Diskrepanz bestehe einzig im Bereich der
unterschiedlichen Beurteilung des Remissionsgrades der psychischen Störung und
damit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einem adaptierten
Tätigkeitsbereich.
5.5 Dr. med. E.___ stellte in seinem
Gutachten vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42) keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende
Diagnosen:
- Status nach zweimaliger
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion / Entwicklung und
Suizidalität, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.21). DD: Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstischen und vulnerablen, unreifen Anteilen (ICD-10 F73.1 [recte: Z73.1;
vgl. IV-Nr. 42 S. 17])
Anlässlich der aktuellen Untersuchung
habe sich der Beschwerdeführer als beschwerdefrei beschrieben. Auch der
psychopathologische Befund sei weitgehend bland gewesen. Der Beschwerdeführer
sei weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei
Dr. med. D.___ (einmal monatliche Konsultation). Die antidepressive Medikation
sei vor einigen Monaten von 20 mg auf 10 mg Escitalopram/Tag reduziert worden,
ohne dass eine Veränderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe auf
Nachfrage geschildert, dass es ihm aktuell besser gehe als anlässlich der
Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017. Zurzeit lasse sich keine
psychische Erkrankung diagnostizieren. Im Rückblick liessen sich zwei
psychische Krisen, 1992 im Rahmen von Beziehungsschwierigkeiten zur ersten
Ehefrau sowie ab November 2016, nachdem der Beschwerdeführer eine Angstattacke
erlitten hatte, beschreiben. Unter adäquater Behandlung sei die früher
beschriebene depressive Symptomatik zwischenzeitlich abgeklungen. Die jetzige
Entwicklung habe sich bereits seit Jahren chronischer Selbstüberlastung
angebahnt. Der Beschwerdeführer beschreibe ab ca. 2014 das Auftreten von drei
bis vier Angstattacken pro Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten. Eine
Panikstörung liesse sich aber auch retrospektiv nur dann gemäss ICD-10
diagnostizieren, wenn mehrere schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums
von ca. einem Monat aufgetreten wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer
das Geigenspiel konsequent vermieden. Die geschilderte Angstsymptomatik bei der
Vorstellung, wieder im Orchestergraben arbeiten zu müssen bzw. Geige zu
spielen, erfülle die Kriterien einer Angstattacke nicht. Im Rahmen der ersten
Krise 1992 sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während drei Monaten
hospitalisiert gewesen (der Austrittsbericht liege nicht in den Akten vor).
Offenbar sei aber nur eine kurzzeitige medikamentöse Behandlung erfolgt. Die
Medikation sei bereits in der Klinik wieder abgesetzt worden. Auch die
Nachbehandlung sei nur kurz erfolgt (ca. 1 Monat bei einem niedergelassenen
Psychologen). Danach beschreibe sich der Beschwerdeführer bis zum Eintreten der
Erschöpfungsentwicklung ab ca. 2013/2014 als psychisch beschwerdefrei. Die
von Dr. med. B.___ verdachtsweise geäusserten Hinweise auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge und die von Dr. med. D.___ beschriebenen
narzisstischen und unreifen Persönlichkeitsanteile seien nachvollziehbar. Die
diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien
aufgrund der guten Lebensbewährung des Beschwerdeführers klar nicht erfüllt. Es
sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen. Im
Längsverlauf liessen sich zwei längerdauernde krisenhafte Lebensphasen 1992 und
ab 2016 bis ca. Sommer 2017 beschreiben. Nach Auffassung von Dr. med. E.___
sei die Symptomatik am besten durch wiederholte längerdauernde
Anpassungsstörungen beschreibbar. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer
mit therapeutischer Unterstützung die geforderten Anpassungen leisten können.
Glücklicherweise habe er auch vom Arbeitgeber eine adäquate Ersatztätigkeit zur
Verfügung gestellt bekommen. Dies habe neben der Behandlung mit zur
Stabilisierung beigetragen. Ein aktuell bestehendes invalidisierendes
psychisches Leiden lasse sich nicht beschreiben.
5.6 Dr. med. C.___ führte in seiner
Stellungnahme vom 13. August 2018 (IV-Nr. 46) aus, dass aus Sicht des RAD das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ als umfassend, in Kenntnis der
Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten
Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen
medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheine. Der RAD könne
sich daher dieser Beurteilung anschliessen. Nachvollziehbar und naheliegend
werde es nicht möglich sein, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seinen
erlernten Beruf als Orchestermusiker wiederaufzunehmen oder auch in einer
variierten Form (z.B. als Violinlehrer) auszuüben, wenn er sich dazu
entschlossen habe, damit aufzuhören. Die anzunehmenden innerpsychischen Gründe
dafür müssten bislang spekulativ bleiben, auch wenn Aspekte der narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung hier (für den RAD nachvollziehbar) eine erhebliche
Rolle spielen mögen. Andererseits kämen drei versicherungspsychiatrische
Beurteilungen übereinstimmend zur Einschätzung, dass für die Entscheidung des
Versicherten, seinen Beruf als Geiger nicht mehr auszuführen, letztlich keine
psychiatrischen Gründe nachweisbar seien, womit auch das Vorliegen des vom
Versicherten geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens nicht als
plausibel ausgewiesen anzusehen sei. Auch somatische Gründe, die eine weitere
Berufsausübung als Geiger für den Versicherten als unzumutbar begründen könnten,
seien bislang weder geltend noch erkennbar gemacht worden.
5.7 Im psychiatrischen
Privatgutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50, S. 11 ff.) werden
folgende Diagnosen gestellt:
- «Rezidivierende depressive Störung mit
Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen aktuell mittelgradig (ICD-10
F33.2)» bzw. «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2). Intermittierende paroxysmale
Angst (ICD-10 F41)»
- Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft
perfektionistischen narzisstischen Zügen (ICD-10 Z7)
Anlässlich der Untersuchung sei der
Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und umfassend orientiert gewesen. Er
habe zu Beginn der Untersuchung fahrig, überfordert und ängstlich-angespannt
gewirkt. Er habe erklärt, dass er seit der Kenntnisnahme des kurzfristig
anberaumten Untersuchungstermins (etwa eine Woche) etwas unruhig sei und in
letzter Zeit auch nicht mehr richtig geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe
innerlich gespannt, äusserlich ruhig, fassadär, die Ruhe und Kontrolle bewahren
müssend, gewirkt. Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner biographischen und
aktuellen Lebensgeschichte habe der Beschwerdeführer im Verlauf der
Untersuchung etwas überfordert gewirkt, mit gut einsehbarer Betroffenheit habe
er die Entwicklungen seines komplexen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes
geschildert. In der Grundstimmung habe der Beschwerdeführer deutlich zum
depressiven Pol hin verschoben, angespannt und belastet gewirkt. Er sei
psychomotorisch herabgesetzt und im Denken verlangsamt gewesen.
Eigenanamnestisch berichte er über Konzentrations- und Auffassungsstörungen
sowie Störungen der Mnestik, was während der Exploration insofern
objektivierbar sei, indem Zeiträume in der Lebensgeschichte zum Teil nur mit
Schwierigkeiten und grösster Anstrengung hätten rekonstruiert werden können. Obwohl
die Untersuchung ohne sprachliche Schwierigkeiten stattgefunden habe, hätten
zum Teil Fragen erläutert, bzw. die Beantwortung der Fragen durch erläuternde
Rückfragen unterstützt werden müssen. Auch scheine es beim Beschwerdeführer zu
einem tendenziellen Leistungsabbruch in Bezug auf Konzentration und Auffassung
(nach etwa 25 Minuten) zu kommen. Die Beantwortung der Fragen erfolge zum
Teil etwas umständlich, jedoch ohne logische Brüche. Es gebe jedoch keine
Anhaltspunkte für Wahnstörungen, Störung des Ich-Erlebens oder
Wahrnehmungsstörungen. Befragt nach allfälligen spezifischen Ängsten oder
Befürchtungen habe der Beschwerdeführer einige Situationen erläutert, die er im
Orchestergraben erlebt habe und er berichte im Zusammenhang mit der Depression
über vermehrt auftretende Angst um seine Zukunft und die Weiterentwicklung
seines Zustandsbildes. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer ein Tagesunwohlsein,
wenn er alleine sei. Der Beschwerdeführer erlebe sich im Zusammenhang mit der
Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und
belastet, er sei aufgrund der gesundheitlichen Veränderungen in seinem Leben
psychisch extrem belastet. Die Anspannung und Gereiztheit führe auch manchmal
zu sozialen Konflikten, meist aber eher sozialem Rückzug, da er sich sehr
dünnhäutig erlebe, geräuschempfindlich sei und sehr schnell beispielsweise
durch Musik gestört sei. Seine Stimmung bezeichne er als schlecht, sein Leiden
sei psychisch, wobei er betone, dass dies im Sinne von sekundären Veränderungen
eingetreten sei, da zunächst die Erschöpfung, Ängste und körperlichen
Beschwerden sich gegenseitig verstärkt und letztendlich im Sinne einer Dekompensation
gewirkt hätten. Während der gesamten Untersuchung sei der affektive Rapport
eingeschränkt tragfähig, Mimik und Gestik spiegelten eine als belastend
empfundene Lebens- und Alltagssituation wider, die vom Beschwerdeführer auch
verbalisiert werde. Im Zusammenhang mit der Vergegenwärtigung der gesamthaft
schwierigen Lebenssituation habe er auch akute Suizidphantasien, zum Teil mit
imperativem Handlungsdrang gehabt. Bevor er die psychiatrische Behandlung bei
Dr. med. D.___ begonnen habe, habe er dauerhaft an Suizidphantasien gelitten
und nach genauem Nachfragen habe er eingeräumt, dass es mehrmals zu
gefährdenden Situationen gekommen sei. Zu genaueren Indikatoren für eine
Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes befragt, habe er über eine
verstärkte Anspannung und Nervosität, passive Sterbewünsche sowie eine globale
Anhedonie mit Libido- und Appetitverlust berichtet. In Bezug auf sein
psychisches Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und
behandlungswillig, die Aetiogenese der Depressivität werde durch ihn mit
Arbeits- und Lebensumständen und der erschöpfungsbedingten Arbeitsunfähigkeit
identifiziert.
Beim Beschwerdeführer liessen sich
anamnestisch explorativ keine deutlichen bio-psychologischen Ursachen oder
pathogenen Varianten gesellschaftlicher Sozialisationsmuster im Sinne
biografischer Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität feststellen.
Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch liessen sich jedoch
Anhaltspunkte für eine strukturelle Pathologie im Sinne einer vorbestehenden
Strukturvulnerabilität feststellen, welche sich u.a. durch konfliktbedingte
Minderung von Ich-Funktionen äusserten. Bei vorbestehend weitgehender
Funktions- und Erwerbsfähigkeit und sehr hoher (überhöhter) Erwartungshaltung
in Bezug auf die eigene Arbeitsleistung sei es im Zusammenhang mit einer
somatopsychischen-psychosomatischen Dekompensation zu einer anhaltenden
Symptombildung und im Verlauf progredienten depressiven Entwicklung sowie einer
seit dem 23. November 2017 (recte: 2016) ärztlich attestierten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit gekommen. Depressive Störungen seien für die Lebensqualität
und auch für die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigend, jedoch meist zeitlich
begrenzt. Bei dem Zustandsbild des Beschwerdeführers handle es sich
medizinisch-theoretisch um ein potentiell reversibles und somit heilbares
Krankheitsgeschehen. Allerdings müsse bei einem seit nunmehr zwei Jahren sich
progredient entwickelnden Beschwerdebild mittlerweile von einer
innerpsychischen Verfestigung und konsekutiven vorangeschrittenen
Chronifizierung ausgegangen werden. Prognostisch ungünstig wirke grundsätzlich
das fehlende soziale Bezugssystem. Zudem sei der stationäre Verlauf zu erwähnen.
Trotz psychotherapeutischer Behandlung und Anpassung der Pharmakotherapie sei
das Zustandsbild des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung
als, aller Wahrscheinlich nach, verschlechtert zu bezeichnen. Das aktuelle
Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer mittelgradigen
(depressiven) psychischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der
Funktionalität im Alltag und vor allem der Lebensqualität sei deutlich.
Medizinisch-theoretisch müsse bei vorangeschrittener Chronifizierung,
innerpsychischer Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren
von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die für die
Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen
Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige
medizinisch-theoretisch eine mindestens 100 % Arbeitsunfähigkeit in
angestammter und 50 % in anderer Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der depressiven Symptomatik
im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung sowohl in seiner angestammten
als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Der
Versicherte könne auf dem freien Arbeitsmarkt, in einer seinen Fähigkeiten
angepassten Form, zurechtkommen.
5.8 Mit Stellungnahme vom 14. Januar
2019 (IV-Nr. 52) hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, dass im
psychiatrischen Privatgutachten von Dr. F.___ derselbe medizinische Sachverhalt
nochmals anders dargestellt, interpretiert und gewichtet werde. Eine plausibel
begründete nachvollziehbare andere medizinische Sachlage könne jedoch auch
darin und weiterhin nicht erkannt werden. Der RAD halte an seiner Einschätzung
fest, dass dem Gutachten von Dr. med. E.___ gefolgt und auf diese Resultate
abgestellt werden könne.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E.___
vom 20. Juli 2018 (IV-Nr. 42), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ erfüllt grundsätzlich
die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. Die
Ausführungen von Dr. med. E.___ basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl.
IV-Nr. 42, S. 4 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die am 17. Juli 2018
stattgefunden haben. Des Weiteren besteht eine ausreichende Dokumentation der
Anamnese. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch den
Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen. Das Gutachten
konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt
jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die
erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Dr. med. E.___
diskutiert dabei ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren
Kriterien (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend.
Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet werden. So ist die Schlussfolgerung von Dr. med.
E.___, wonach sich aktuell kein bestehendes invalidisierendes psychisches
Leiden beschreiben lasse, plausibel, zumal sich aus dem Gutachten keine
namhaften Befunde ergeben (IV-Nr. 42, S. 13 f.) und die Hauptkriterien einer
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nach seiner gut begründeten Auffassung
nicht bestätigt werden konnten (IV-Nr. 42, S. 17). So hat sich der
Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. E.___ denn
auch als beschwerdefrei beschrieben. Es kann daher gut nachvollzogen werden,
dass der Gutachter gestützt auf die Aktenlage sowie die Schilderungen des
Beschwerdeführers – und in weitgehender Übereinstimmung mit den Ergebnissen des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 12. September 2017 – von
einer remittierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie
von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und vulnerablen,
unreifen Anteilen ausgeht. Es erscheint deshalb folgerichtig, dass aus rein
psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Geiger als auch in sämtlichen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden
Tätigkeiten unbeeinträchtigt ist. Da im Gutachten von Dr. med. E.___ keine
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, konnte auf
die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418
E. 7.1 S. 428 f.).
6.2 Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische
Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die
vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen:
6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass
vorab Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden.
So habe dieser bereits eingangs zur Begutachtung festgehalten, es sei eine
Rentenbegehrlichkeit spürbar. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse
Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche
Grundlage bilde. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung
gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93
E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände
ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit von Dr. med. E.___ zu erwecken. Unter Ziff. 1.2
des Gutachtens (IV-Nr. 42, S. 2) wird zwar erwähnt, dass eine Rentenbegehrlichkeit
seitens des Beschwerdeführers spürbar sei. Die Bemerkung steht im Abschnitt
«Kontext des Auftrages» und dürfte sich auf die Bemerkung in der Aktennotiz des
RAD vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 34) beziehen, wonach die vom Versicherten erkennbar
angestrebte Berentung berufliche Massnahmen unter den aktuell unklaren
Umständen als wenig sinnvoll erscheinen lasse und zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts eine psychiatrische Begutachtung empfohlen werde. Wenn der Gutachter
bei der Beschreibung des Anlasses für die Begutachtung diese Bemerkung anführte
(gemäss Anweisung war dieser Abschnitt aus dem Auftrag zu übernehmen), lässt
dies nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen.
6.2.2 Des Weiteren wird vom
Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein damaliger und aktueller psychischer
Zustand in seiner tatsächlichen Ausprägung von Dr. med. E.___ nicht
adäquat erfasst und verharmlosend dargestellt worden sei. Dr. med. E.___ habe
die psychische Problematik nicht in seiner Gesamtheit zu erfassen vermocht und
habe den Beschwerdeführer wohl auch gerade in einer aufgehellten Phase
exploriert. Der von ihm rapportierte Zustand entspreche weder dem tatsächlichen
damaligen Zustand noch dem heutigen psychischen Zustand. Auch diese Rüge ist
unbegründet. Dr. med. E.___ hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den
vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl
die aktuellen Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung
vom 17. Juli 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (IV-Nr. 42, S. 14 ff.).
Inwiefern sein psychischer Zustand von Dr. med. E.___ nicht adäquat erfasst
worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet.
Der Gutachter hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sachlich und
klar formuliert. Eine verharmlosende Darstellung, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, kann im Gutachten ebenfalls nicht erblickt werden. So hat sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung selbst dahingehend geäussert, dass
es ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei und
stolz darauf sei, dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu
finden und sich wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage
des Gutachters schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser
als anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (vgl.
IV-Nr. 42, S. 17). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht
gefolgt werden.
6.2.3 Weiter wird in der Beschwerde
gerügt, dass sich das Gutachten von Dr. med. E.___ unzureichend mit
den von Dr. med. D.___ aufgezeigten Umständen auseinandersetze, welche eine
Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bzw. die Erhöhung des Pensums in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit verhinderten. Dr. med. E.___ postuliere
zu Unrecht und unzutreffend in psychiatrischer Hinsicht einen beschwerdefreien
Zustand und schliesse hieraus zu Unrecht auf volle Arbeitsfähigkeit in
jeglicher Hinsicht. Insbesondere setzte sich Dr. med. E.___ in keiner Weise mit
dem Tätigkeitsprofil in zuletzt ausgeübter Tätigkeit auseinander. So halte der
Gutachter auf S. 19 betreffend das Tätigkeitsprofil lediglich fest, es sei bei
der Diskussion, ob eventuell eine Rückkehr zum Violinenspiel möglich wäre,
beispielsweise als Musiklehrer, eine gewisse Sthenizität spürbar. Es könne
nicht angehen, dass ein Gutachter, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem
Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit auseinanderzusetzen, eine
Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit vornehme. Dieser Vorwurf
erscheint ebenfalls als unbegründet. Im Rahmen des Gutachtens wurden die
relevanten Fragen behandelt und beantwortet. Die Begründung lässt erkennen,
warum der Gutachter der entgegenstehenden Auffassung von Dr. med. D.___ im
Arztbericht vom 16. März 2018 nicht gefolgt ist. So hat der Gutachter den
Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Befragung bei der psychiatrischen
Untersuchung vom 17. Juli 2018 zu dessen Tätigkeitsprofil befragt und die
Schilderungen des Beschwerdeführers an mehreren Stellen im Gutachten, so auch unter
dem Titel «persönliche Anamnese», festgehalten (IV-Nr. 42, S. 11).
Anlässlich der vertieften Befragung hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf
den Vorfall vom November 2016 dahingehend geäussert, dass er eine Angstattacke
im Orchestergraben erlebt habe. Er habe unter Herzklopfen, Schwitzen und
Zittern gelitten und habe befürchtet, die Kontrolle zu verlieren. Die Probe
habe er noch knapp beendet (IV-Nr. 42, S. 9). In der Herleitung der Diagnose des
Gutachtens unter Ziff. 6 (IV-Nr. 42, S. 14 ff.) hatte sich der Gutachter – auch
unter Berücksichtigung des Arztberichtes von Dr. med. D.___ vom 16. März 2018 –
mit dem Vorfall vom November 2016 sowie auch mit den vorangegangenen
Angstattacken auseinandergesetzt. Er hielt diesbezüglich fest, dass der
Beschwerdeführer ab ca. 2014 das Auftreten von drei bis vier Angstattacken im
Jahr mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten beschreibe. Eine Panikstörung
liesse sich retrospektiv nur gemäss ICD-10 dann diagnostizieren, wenn mehrere
schwere Angstanfälle innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat aufgetreten
wären. Nach November 2016 habe der Beschwerdeführer das Geigenspiel konsequent
vermieden. Dr. med. E.___ kommt dann zum schlüssigen Ergebnis, dass die
geschilderte Angstsymptomatik bei der Vorstellung, wieder im Orchestergraben
arbeiten zu müssen bzw. Geige zu spielen, die Kriterien einer Angstattacke
nicht erfülle (IV-Nr. 42, S. 17). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hat sich Dr. med. E.___ in seinem Gutachten auch mit einer allfälligen Rückkehr
des Beschwerdeführers zur angestammten Tätigkeit als Geiger im Orchester
befasst: So hat der Gutachter nicht nur – wie vom Beschwerdeführer behauptet –
ausgeführt, dass bei ihm eine gewisse Sthenizität in Bezug auf eine Rückkehr
zum Violinspiel spürbar sei, sondern er hat sich auch mit den dazugehörigen Ausführungen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Gutachter ist dabei zum Schluss
gekommen, dass sich die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich vollständiger
Arbeitsunfähigkeit als Violinist nicht mit einer psychischen invalidisierenden
Erkrankung begründen lasse (IV-Nr. 42, S. 19 f.).
6.2.4 Der Beschwerdeführer lässt weiter
einwenden, der Gutachter sei auf die diametral widersprechenden Beurteilungen
der Dres. B.___ und D.___ mit keiner Silbe eingegangen. Vielmehr habe er
versucht, die Diskussion dieser diametral widersprechenden Einschätzung durch
eine Fehlinterpretation zu umgehen. Entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___
sei Dr. med. B.___ nicht davon ausgegangen, dass medizinisch theoretisch für
die Tätigkeit als Violinist keine krankheitsbedingte Einschränkung bestehe.
Dr. med. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass die Wiederaufnahme des
Geigenspiels psychiatrisch unzumutbar sei. Dr. med. E.___ betreibe in diesem
Zusammenhang Wortklauberei, um die Diskrepanzen zu seiner Einschätzung nicht
vertieft analysieren zu müssen. Zur Beurteilung von Dr. med. D.___
verliere der Gutachter überdies kein Wort. Näher konkretisiert wird dieser
Vorwurf vom Beschwerdeführer nicht. Es mag zwar zutreffen, dass Dr. med. E.___
in seinem Gutachten nicht im Einzelnen auf die Ausführungen aus den Berichten
von Dr. med. D.___ sowie aus dem Gutachten von Dr. med. B.___ eingegangen ist.
Jedoch besteht kein Zweifel daran, dass Dr. med. E.___ sein Gutachten in
Kenntnis der erwähnten medizinischen Berichte und der darin enthaltenen
Diagnosen erstellt hat, zumal die Berichte mehrfach in seinem Gutachten
Erwähnung finden und er sich mit deren Diagnosen auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Nr.
42, S. 2, 5 ff., 15 f.). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Hinweis
auf abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte nicht genügt, um ein Gutachten
in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang gilt es auch die
Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470). Zudem kann eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 5.2.2).
6.2.5 Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2017 entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls von einer vollen
Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wobei dies nicht auf den
ersten Blick aus seinem Gutachten hervorgeht. Dr. med. B.___ führt unmissverständlich
aus, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund fehlender
Passion seitens des Beschwerdeführers nicht mehr realisierbar sei. Aufgrund der
bestehenden Tendenz der Besserung dürfe von einer schrittweisen
Leistungssteigerung ausgegangen werden, sodass spätestens ab 1. Oktober (2017)
von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne (IV-Nr. 15, S. 13).
Weiter führt Dr. med. B.___ in seinem Gutachten aus, dass insbesondere die
Remission der symptomatischen Depression zu keiner weiteren Leistungseinbusse
aus krankheitsbedingten Gründen führe und eine allfällige nur teilzeitliche
Tätigkeit ebenfalls nicht aus krankheitsbedingen Gründen belegt sei, sondern
durchaus im Rahmen der erfolgten persönlichen und beruflichen Neuorientierung
des Beschwerdeführers zu sehen sei (IV-Nr. 15, S. 13). Aus diesen Ausführungen kann
geschlossen werden, dass Dr. med. B.___ ebenfalls davon ausgeht, dass sich die
subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit einer
psychischen Erkrankung begründen lässt. Dass Dr. med. B.___ in seinem Gutachten
von einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, wird von
RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 6. Oktober 2017 sowie
vom 29. November 2017 ebenfalls bestätigt.
6.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob das
nach Erstellung des Administrativgutachtens vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische
Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 26. September 2018 (IV-Nr. 50) Zweifel
an demjenigen von Dr. med. E.___ zu erwecken vermag (vgl. E. II. 5.5). Der
Beweiswert eines Gutachtens hängt auch davon ab, ob sich diesem entnehmen
lässt, wie Abweichungen von früheren Beurteilungen zu erklären sind. Nach der
Rechtsprechung hat sich der Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit
den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –
abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht
unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und
inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen
einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen
müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und
je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210
E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ lagen insbesondere die Gutachten von Dr. med. B.___
sowie von Dr. med. E.___ vor, welche eine abweichende Beurteilung des
Gesundheitszustandes aufweisen und welche zu einem deutlich anderen Ergebnis
gelangten. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den abweichenden
Beurteilungen, insbesondere mit denjenigen im Administrativgutachten, kann im
Gutachten von Dr. med. F.___ auch bei grosszügiger Betrachtung nicht erblickt
werden. So geht die Privatgutachterin nicht darauf ein, weshalb sich ihr eine
gänzlich andere Befundlage präsentierte als noch bei Dr. med. E.___.
Dies, obwohl die Untersuchung bei ihr vom 22. August 2018 nur rund fünf Wochen
nach derjenigen bei Dr. med. E.___ (17. Juli 2018) stattgefunden hat. So hat sich
der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in ausgeglichener bis
heiterer Grundstimmung gezeigt. Er führte sogar aus, dass es ihm zum Zeitpunkt
der Untersuchung gut gegangen sei, er beschwerdefrei sei und stolz darauf sei,
dass er es geschafft habe, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden und sich
wieder zu stabilisieren (vgl. IV-Nr. 42, S. 8). Auf Nachfrage des Gutachters
schilderte der Beschwerdeführer zudem, es gehe ihm aktuell besser als
anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ im September 2017 (IV-Nr. 42, S.
17). Der psychopathologische Befund war bei Dr. med. E.___ weitgehend bland
(IV-Nr. 42, S. 16). Bei Dr. med. F.___ hingegen gab der
Beschwerdeführer eine ganze Reihe von Einschränkungen an (vgl. IV-Nr. 50, S.
15). So berichtete er über Konzentrations- oder Auffassungsstörungen sowie
Störungen der Mnestik oder über verstärkte Anspannung und Nervosität, passive
Sterbewünsche sowie eine globale Anhedonie mit Libido- und Appetitsverlust,
welche anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. E.___ so nicht genannt wurden
(vgl. IV-Nr. 50, S. 16). Dr. med. F.___ äussert sich nicht dazu, wie
sich die Befundlage innerhalb von nur fünf Wochen auf diese Weise verändern
konnte. Auch mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf
und zum Aktivitätsniveau sind deutliche Abweichungen zwischen den beiden genannten
Gutachten erkennbar, zu welchen die Privatgutachterin ebenfalls nicht Stellung nimmt.
Die Tagesstruktur und die Aktivitäten des Beschwerdeführers werden im
Administrativgutachten sehr detailliert dargestellt, wobei darin ein relativ
ausgeglichener Tagesablauf beschrieben wird. So wird unter anderem erwähnt, dass
er nach dem Aufstehen frühstücke, Kaffee trinke und Zeitung lese. Gelegentlich
mache er Spaziergänge oder schaue im Büro in der Stadt vorbei. Er pflege
praktisch täglich Kontakt mit dem Vater und treffe sich einmal wöchentlich mit
einem Freund zum Essen. Früher habe er sich für Autos interessiert (Fahrten auf
Rennstrecken mit Sportautos). Aktuell habe er wieder begonnen, in einer
Werkstatt gemeinsam mit Kollegen an Autos herumzuschrauben. Weiter interessiere
er sich für Politik und Wirtschaft (vgl. IV-Nr. 42, S. 12). Im Privatgutachten
hingegen finden diese Aktivitäten keine Erwähnung. Darin wird lediglich
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Regelmässigkeit im Sinne einer
Tagesstruktur habe. Seinen Hobbies sei er schon seit längerer Zeit nicht mehr
nachgegangen (IV-Nr. 50, S. 14). Das Nichterwähnen der im
Administrativgutachten geschilderten Aktivitäten, die auch den von der
Privatgutachterin betonten «sozialen Rückzug ohne jegliche Aussenkontakte»
stark relativieren, weist deutlich darauf hin, dass diese Begutachtung aus
einer einseitig defizitorientierten Perspektive erfolgte und die ebenfalls
erforderliche Abklärung von Ressourcen vernachlässigt wurde.
Dr. med. F.___ hat sich einzig
im Rahmen der Zusatzfragen des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr.
50, S. 23 f.) kurz zum Administrativgutachten geäussert. Dabei führte sie aus,
dass sich weder Dr. med. E.___ noch Dr. med. B.___ in ihren Gutachten
mit der chronisch-manifesten Suizidalität des Beschwerdeführers befassten,
welche mit einer Anpassungsstörung nicht kompatibel sei und dass die
Angstproblematik und deren Bedeutung für die Arbeitstätigkeit als
Orchestermusiker nicht diskutiert worden sei. Eine intermittierende paroxysmale
Angst sei nicht kompatibel mit der Tätigkeit als Orchestermusiker. Wie jedoch bereits
unter E. II. 6.2.3 ausgeführt, hat sich Dr. med. E.___ eingehend mit der
Angstproblematik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei zum
Schluss gekommen, dass diese die Kriterien einer Angstattacke resp. einer
Panikstörung nicht erfülle. Entgegen der Darstellung von Dr. med. F.___
hat sich Dr. med. E.___ auch mit der Suizidalität des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Untersuchung
vom 17. Juli 2018 dahingehend geäussert, dass er zeitweise Suizidgedanken
gehegt habe und sich einmal auch auf die Geleise bewegt habe. Diese Phase sei nun
aber vorbei (IV-Nr. 42, S. 8). Dr. med. E.___ führte in seinem Gutachten
aus, dass seitens des Beschwerdeführers anamnetisch phasenweise bestehende
Suizidgedanken angegeben worden seien, diese aktuell verneint würden und dass
keine Hinweise auf akute Suizidalität bestünden (IV-Nr. 42, S. 13).
Medizinisch bzw. versicherungsmedizinisch sei sowohl die depressive Symptomatik
wie auch die Suizidalität unter Behandlung abgeklungen (IV-Nr. 42, S. 23).
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung gab es
für den Gutachter keinen konkreten Anlass, sich näher mit dessen Suizidalität
auseinanderzusetzen, weshalb dieser Vorwurf unbegründet ist.
Des Weiteren weist das Gutachten von Dr.
med. F.___ zahlreiche inhaltliche Mängel auf. So führt die Privatgutachterin
aus, dass sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater von einer
insgesamt progredienten depressiven Symptomatik ausgingen (IV-Nr. 50, S. 20).
Diese Annahme, welche für die gesamte Argumentation der Privatgutachterin
zentral ist, findet jedoch in den Akten keine Stütze. So ist insbesondere im
Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2017
(IV-Nr. 7, S. 2 f.) und vom 16. März 2018 (IV-Nr. 31, S. 3 f.)
eindeutig eine Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu
erkennen. So geht der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 16. März
2018 in Bezug auf die depressive Störung von einer Teilremission aus. Zudem
stimmt er den Einschätzungen von Dr. med. B.___ in dessen psychiatrischem
Gutachten – mit Ausnahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – vorbehaltlos
zu, welcher ebenfalls von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik
ausgeht (vgl. IV-Nr. 15, S. 15). In seiner Einwandbegründung vom 1. März 2018
liess der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführen, dass sich seine gesundheitliche
Situation unbestreitbar verbessert habe (IV-Nr. 26, S. 3). Sodann unterlässt es
Dr. med. F.___ oftmals, ihre Beurteilungen näher zu begründen. So führt sie
in ihrem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit gemäss Aktenlage bereits seit geraumer Zeit an einem den
affektiven Störungen zuzuordnenden Krankheitsbild leide (IV-Nr. 50, S. 20). Auf
welche konkreten Akten sich die Privatgutachterin bei ihrer Beurteilung stützt
und welche Zeitdauer unter «geraumer Zeit» zu verstehen ist, wird jedoch nicht
erklärt. Weiter stellt sie beim Beschwerdeführer einen Interessensverlust oder
Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten fest (IV-Nr. 50, S.
21), unterlässt es jedoch, diese Feststellungen näher zu begründen. Vor allem
im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung
bei Dr. med. E.___, wonach er Interesse an Politik und Wirtschaft und Freude an
Autos habe, hätte die Privatgutachterin diesbezüglich näher konkretisieren
müssen, wie es zu einem solchen Interessenverlust hätte kommen sollen. Sodann führt
sie in ihrem Gutachten aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein Profil
feststellen lasse, welches Depression, Unruhe und Agitiertheit bei situativem
Stress aufweise. Diese Reaktion spreche für das Bestehen eines chronischen
Wechsels von Perioden mangelhafter Selbstkontrolle, die von übertriebenen
Schuldgefühlen gefolgt würden (IV-Nr. 50, S. 17). Aus der Befunderhebung lässt
sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle oder Grübeln
über frühere Fehler oder Sünden oder die Wertung der jetzigen Krankheit als
Strafe verneinte (IV-Nr. 50, S. 16). Damit besteht in Bezug auf die
Schuldgefühle ein Widerspruch, der ebenfalls eine Erklärung erfordern würde.
6.4 Zusammengefasst zeigt sich, dass
das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Privatgutachten eine Reihe von
Mängeln und Schwachpunkten aufweist. Es vermag deshalb die Beweiskraft des Administrativgutachtens
nicht zu erschüttern. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom
20. Juli 2018 ist daher voller Beweiswert zuzumessen. Weitere Abklärungen sind
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht erforderlich, zumal der
medizinische Sacherhalt genügend abgeklärt ist und weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern würden. Im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise liegt in einem solchen Fall denn auch keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. II. 4.1). Es ist deshalb auf das
überzeugende Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Juli 2018 abzustellen.
7. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 in der Lage ist,
seine bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und
ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.
IV-Nr. 42, S. 21). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein
Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich
auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar