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Entscheid

VSBES.2019.156

Unfallversicherung

21. September 2021Deutsch50 min

Stellung zum Einwand der Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des im

Source so.ch

Urteil vom 21. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Winterthur,

General Guisan-Strasse

42, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 30. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1988 geborene A.___ ist als

Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG

(Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] 1) vom 22. Juni 2017 erlitt A.___ am 3.

Juni 2017 einen Fahrradunfall, wobei sie sich Verletzungen an Kopf, Rippen,

Armen und Beinen zugezogen habe. Die Axa erbrachte in der Folge die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Axa dem beratenden

Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, die eingeholten

medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 13.

Juni 2018 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den

Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017. Spätestens per

Ende 2017 sei vom status quo sine auszugehen (Axa-Nr. M17). Mit

Beurteilung vom 18. August 2018 (Axa-Nr. M22) nahm Dr. med. C.___ erneut

Stellung zum Einwand der Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des im

Auftrag der Rechtsschutzversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie FMH. Gestützt darauf stellte die Axa ihre Leistungen mit

Verfügung vom 12. Oktober 2018 per Ende 2017 ein (Axa-Nr. A32). Nach

Eingang der Einsprache der Versicherten holte die Axa schliesslich beim

Versicherungsarzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie FMH, eine weitere Beurteilung ein (Axa-Nr. M28) und wies in der

Folge die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 ab

(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, am 27. Mai

2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht). Dabei reicht sie unter anderem eine medizinische

Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Mai

2019 ein und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 16):

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.4.2019 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin seien sämtliche ihr zustehenden Leistungen nach UVG über den

31.12.2017 hinaus auszurichten.

3.

Der Beschwerdeführerin

seien Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31.12.2017 auszurichten.

4.

Eventuell sei der

Beschwerdeführerin eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsrente nach UVG

zuzusprechen.

5.

Der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22.

August 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dabei

beruft sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juni

2019 (A.S. 38).

2.3 Am 30. September 2019 reicht die

Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält an ihren Anträgen gemäss Beschwerde

vom 27. Mai 2019 fest (A.S. 55). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik

vom 22. November 2019 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (A.S. 73). Am

6. Dezember 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die

Kostennote ein (A.S. 79).

2.4 Mit Eingabe vom 17. August

2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Bericht von Dr. med. E.___ vom

25. Juni 2019 und reicht eine Zusatz-Kostennote ein (A.S. 86 und 89).

2.5. Am 30. September 2020 stellt

die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die eingeforderten fehlenden

Aktenstücke zu (A.S. 93).

3.

3.1 Mit Verfügung vom

7. Dezember 2020 beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. G.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Facharzt für Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Das

Gutachten ergeht am 1. März 2021 (A.S. 105).

3.2. Am 3. März 2021 gewährt das

Versicherungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 (A.S. 110). In der Stellungnahme

vom 12. April 2021 hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Gutheissung

der Beschwerde fest und reicht eine medizinische Stellungnahme von Dr. med.

F.___ vom 12. März 2021 sowie eine ergänzende Kostennote ein. Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 28. April 2021 die Abweisung

der Beschwerde mit Verweis auf eine Beurteilung von Dr. med. E.___ vom

26. April 2021.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von

Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und

ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis

auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen

nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger

im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder

einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne

Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für

sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser

Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465

E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht

per 31. Dezember 2017 eingestellt hat. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 31. Dezember

2017.

eingestellt. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilungen

von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___, welche darlegten, dass die

Schulterbeschwerden links nicht mit dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 zurückzuführen seien. Die Schädigung der

Schulter beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Krankheit / Degeneration

und nicht auf dem Ereignis vom 3. Juni 2017. Die Stellungnahmen von Dr. med. D.___

und Dr. med. F.___ seien unbegründet und nicht geeignet, auch nur geringe

Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Mediziner zu wecken. Bezüglich

der geltend gemachten Gehörsverletzung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass

selbst wenn man in der Nichtzustellung der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom

23.

April 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen würde, es sich

dabei um keine schwerwiegende Verletzung handle. Aufgrund der vollen Kognition

des Versicherungsgerichts müsse ein allfälliger Mangel als geheilt gelten und

es liesse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Zum

Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ führt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme

auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 26. April 2021

aus, dass das Gutachten in weiten Teilen nachvollziehbar und wohl begründet

sei. Die Schlussfolgerung bezüglich des überwiegenden Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall und der Problematik im AC-Gelenk sei jedoch nicht

nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Gutachter entgegen der

echtzeitlichen Dokumentation lediglich auf die Aussage der Beschwerdeführerin

abstütze und eine AC-Schädigung vor der Operation auch gar nie zur Diskussion

gestanden habe, sei ein Kausalzusammenhang bestenfalls möglich, jedoch nicht

überwiegend wahrscheinlich. Dies stimme auch mit der Tatsache überein, dass ein

Mechanismus, welcher gleichzeitig die rechte Thoraxseite und die linke Schulter

direkt hätte kontusionieren können, sehr unwahrscheinlich bzw. gestützt auf die

Ausführungen des Gutachters bestenfalls möglich sei. Da schliesslich auch der

Gutachter die degenerative Genese der Veränderung an der Rotatorenmanschette

bestätige, müsse es bei pflichtgemässer und freier Beweiswürdigung aufgrund der

anwendbaren Beweislastverteilung dabei bleiben, dass die Beschwerdegegnerin für

das Ereignis vom 30. Juni 2017 nicht weiter leistungspflichtig sei. Aus

all diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein,

es liege keine degenerative, sondern eine unfallbedingte Schulterverletzung

links vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei und bleibe.

Dr. med. D.___ und Dr. med. F.___ hätten in ihren Beurteilungen

überzeugend ausgeführt, dass die unfallbedingten Beschwerden links im weiteren

Verlauf zugenommen und letztlich zur heutigen Diagnose geführt hätten. Die gegenteiligen

Auffassungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ seien medizinisch nicht

haltbar und es sei eine externe schulterorthopädische Begutachtung vorzunehmen.

Es bestehe eine Leistungspflicht über den 31. Dezember 2017 hinaus. Nach

Einholung des Gutachtens seien eine angemessene IV-Rente für die bleibenden

Folgen des Unfallereignisses und der Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung zu prüfen. In ihrer Begründung macht die

Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die

Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der

Beschwerdeführerin die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 23. April

2019.

nicht zugestellt habe vor Erlass des Einspracheentscheids. Diese

Unterlassung wiege schwer. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei

zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Dr. med. F.___ auf echtzeitlichen

und eigenen medizinischen Befunden und Sichtung der verletzten Schulter

anlässlich des operativen Eingriffs beruhten und somit von vornherein höheren

Beweiswert aufweise als die blosse Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___. Ferner

sei die Behauptung, wonach unmöglich beim Unfallgeschehen die linke Schulter

traumatisiert worden sei, unzutreffend und widerspreche den Akten. Es werde

verwiesen auf die Unfallmeldung vom 22. Juni 2017, die Verlaufseinträge des H.___

vom 8. Juni 2017 bis 25. Oktober 2017 und die Stellungnahme von Frau I.___

vom 28. Oktober 2018. Zum Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ stellt die

Beschwerdeführerin fest, zur Entscheidfindung sei darauf abzustützen. Die

Dispositiv

Operation vom 26. März 2018 habe demnach im überwiegend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2017 gestanden und

die damit einhergehenden Heilkostenleistungen und Lohnausfälle seien von der

Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin sei daher mindestens

bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. Mai 2018 leistungspflichtig

für Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nicht gefolgt könne der Auffassung des

Gutachters, wonach die Instabilität des linken AC-Gelenks nicht zu einer

dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei

der Beschwerdeführerin führe. Zukünftige Verschlechterungen der körperlichen

Integrität der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen könnten aktuell

rechtsfehlerfrei nicht ausgeschlossen werden. Es müsse der Beschwerdeführerin

ein Rückfall- und Spätfolgenmelderecht ausdrücklich vorbehalten bleiben. Im

Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, die Auffassung von G.___, wonach es

unwahrscheinlich sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden

durch die Läsion der Rotatorenmanschette verursacht worden seien, treffe nicht

zu. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Frage, ob die kleine Läsion an der

Rotatorenmanschette durch das Unfallereignis verursacht worden sei und die Beschwerden

erklären könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellbogenchirurgie der

Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie zu klären. Infolge Überlastung könne

die Expertengruppe jedoch diese Beurteilung nicht vornehmen. Hingegen werde die

Beschwerdeführerin betreffend diese Frage abschliessend durch das K.___ am

31. Mai 2021 schulterorthopädisch untersucht.

6. Vorab ist auf die Rüge

betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr die zweite Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 23. April 2019 nicht zugestellt habe vor Erlass des

Einspracheentscheids. Diese Unterlassung wiege schwer. Ein zentraler Teilgehalt

des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem Recht, sich

zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Bei der relativ umfangreichen

Stellungnahme von Dr. med. E.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine

Aktenzusammenfassung und Meinungsäusserung zu den Vorbringen der Versicherten.

Auch wenn darin kaum Neues enthalten ist, hätte die ärztliche Beurteilung der

Versicherten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt werden

müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich

jedoch um einen leichten und heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung

des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1).

Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126

V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften

zur umstrittenen Stellungnahme von Dr. med. E.___ hat äussern können. Die

heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt sodann – entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu einem Entschädigungsanspruch.

Gemäss dem Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie

verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich zwar rechtfertigen, die

verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die

Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender

Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.4.3). Wie bereits

dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine leichte Gehörsverletzung, welche

eine Entschädigungspflicht ausschliesst. Darüber hinaus erweist sich auch der

entsprechende Aufwand in der Beschwerdeschrift als gering. Damit ist der im

Zusammenhang mit der Gehörsverletzung geltend gemachte Entschädigungsanspruch

zu verneinen.

7. Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der Beurteilung

des Unfallkausalzusammenhangs sowie des Anspruchs auf eine

Integritätsentschädigung sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten

relevant:

7.1 Gemäss Notfallbericht des L.___

vom 3. Juni 2017 erlitt die Versicherte gleichentags einen Fahrradsturz. Sie

habe berichtet, dass sie beim Biken über einen ca. 20 cm grossen Stein habe

fahren wollen und dabei vornüber über das Lenkrad gestürzt sei. Sie sei dabei

Schritttempo gefahren und mit dem Kopf am Waldboden aufgeschlagen.

Diagnostiziert wurden ein (1.) Schädelhirntrauma Grad 1 am 3. Juni

2017 und (2.) eine Rissquetschwunde Occipital (Hinterkopf) 2 cm lang (Axa-Nr.

M13).

7.2 Fünf Tage später wies der

Hausarzt die Versicherte bei Abdominalschmerzen erneut in die Notfallstation

ein. Im Notfallbericht des L.___ vom 8. Juni 2017 wurden (1.) ein stumpfes

Thoraxtrauma rechts und (2.) ein Status nach Schädelhirntrauma Grad 1 am

3. Juni 2017 m/b RQW occipital diagnostiziert. Die Versicherte sei beim

Biken kopfüber gestürzt. Das Velo sei ihr hintennach geflogen und auf ihren

Hinterkopf geprallt (Axa-Nr. M12).

7.3 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 22.

Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2017 beim Herunterfahren

vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen

sei. Zur Verletzung wurde angegeben: Kopf / Rippen / Arme / Beine Loch /

Prellung / Schürfungen. Der Unfallmeldung ist ausserdem zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin in einem

92%-Pensum als Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt ist (Axa-Nr. 1).

7.4 Am 23. August 2017 verordnete

Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin, H.___, der Versicherten unter

Hinweis auf eine Rippenkontusion/-fraktur rechts Physiotherapie mit Atemtherapie

(Axa-Nr. M1).

7.5 Den Verlaufseinträgen des H.___

ist unter anderem zu entnehmen, dass Dr. med. M.___ am 23. August 2017 ein

Impingementsyndrom links festgestellt hatte und als Therapie eine (1.)

subacromiale Infiltration der Schulter links mit Diprophos / Lido

2 % und (2.) Physiotherapie mit Atemtherapie vermerkt hatte. Gemäss

Eintrag vom 30. August 2017 sei die Schulter links beschwerdefrei gewesen. Im

Eintrag vom 25. Oktober 2017 von Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin und

Infektiologie, wurden unter anderem pers. linksseitige Schulterschmerzen, ein

deutlicher Schultertiefstand links sowie Schulterbeweglichkeit oB festgehalten

und beurteilt als Verdacht auf Rotatorenmanschettenaffektion – posttraumatisch / entzündlich.

7.6 Im Formular zum Schadenereignis

vom 13. Oktober 2017 gab die Versicherte an, dass sie unfallbedingt an

Schulter- und Nackenbeschwerden leide (Axa-Nr. A7).

7.7 Im Untersuchungsauftrag zwecks

MRI-Untersuchung der linken Schulter zuhanden des radiologischen Instituts vom

10. Januar 2018 stellte Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin, als

Anamnesebefund aktuell residuell ausgeprägte Schulter- / Nackenbeschwerden

links mit Bewegungseinschränkung und Druckdolenz im AC-Gelenk fest. Die

Fragestellung lautete: «Rotatorenmanschettenläsion; AC-Gelenksläsion;

Bicepssehnenaffektion; Bursitiden; Impingement-Hinweise; sonstige pathologische

bzw. (post-)traumatische Veränderungen» (Axa-Nr. M4).

7.8 Gemäss MRT-Bericht vom 18.

Januar 2018 von Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie FMH, waren folgende

Befunde feststellbar: Gelenkseitige Partialruptur der mittleren

Supraspinatussehne im unmittelbaren Ansatzbereich mit kurzstreckigem

intratendinösem Rissvervauf. Keine transtendinöse Sehnenläsion. Übrige

Rotatorenmanschette intakt. Milde Bursitis Zeichen. Kein Hinweis auf

anderweitig posttraumatische Läsionen. AC-Gelenk sowie Ligamente unauffällig.

Keine signifikante AC-Gelenkarthrose (Axa-Nr. M6).

7.9 Im Röntgen-Bericht vom 1.

Februar 2018 stellte Dr. med. Q.___, Radiologie, folgenden Befund fest:

Regelrechte Stellungsverhältnisse im linken AC- und Schultergelenk.

Altersentsprechend reguläre Darstellung der ossären Strukturen. Keine

Weichteilverkalkungen (Axa-Nr. M12).

7.10 Im Bericht des L.___ vom 2. Februar

2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ ein Schulter-Kontusionstrauma links im

Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall vom 3. Juni 2017, mit Schädelhirntrauma, RQW,

stumpfem Thoraxtrauma mit / bei posttraumatischer Schultersteife,

AC-Pathologie, Vorderrandläsion der Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion.

Gemäss Anamnese sei die Versicherte eine rechtsdominante, körperlich sehr

aktive Lehrerin. Initial habe eine zweimalige Beurteilung auf der

Notfallstation des L.___ stattgefunden wegen dem Schädelhirntrauma und wegen

dem Thoraxtrauma rechtsseitig. Im weiteren Verlauf sei die Versicherte in der

Atemtherapie und Physiotherapie gewesen und es hätten sich Schulterbeschwerden

linksseitig gezeigt, welche behandelt worden seien. Unter Befunde wurde

aufgeführt: Reizlose Schulter, Flexion / Abduktion etwa bis 100°,

Aussenrotation -30° zur Gegenseite, Innenrotation bis ISG, deutlicher

Druckschmerz über dem AC-Gelenk, ausgeprägtes subacromiales Impingement, keine

Muskel-Atrophie, freie HWS-Beweglichkeit. Es bestünden eine ausgeprägte posttraumatische

Schultersteifigkeit sowie ausgeprägte AC-Gelenksbeschwerden und

Impingement-Beschwerden (Axa-Nr. M5).

7.11 Gemäss Bericht des L.___ vom 10.

Februar 2018 erfolgte am 7. Februar 2018 eine Infiltration in das linke

AC-Gelenk. Direkt nach der Infiltration habe die Versicherte bereits eine

deutliche Beschwerdelinderung angegeben (Axa-Nr. M11).

7.12 Im weiteren Verlaufsbericht des L.___

vom 13. März 2018 hielt Dr. med. J.___ fest, dass sich die Symptomatik gebessert

habe, aber noch deutliche Beschwerden bestünden. Keine Besserung der

Steifigkeit. Deutliche Schmerzen. Keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als

Lehrerin möglich. Geplant sei eine Schulterarthroskopie links (Axa-Nr. M10).

7.13 Im Operationsbericht des L.___

vom 26. März 2018 bestätigte Dr. med. F.___ die bereits zuvor gestellte

Diagnose: Schulter-Kontusionstrauma links im Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall

vom 3. Juni 2017 mit Schädelhirntrauma, RQW, stumpfem Thoraxtrauma mit / bei

posttraumatischer Schultersteife, AC-Pathologie, Vorderrandläsion der

Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion; Status nach glenohumeraler

Infiltration vom 21. Februar 2018. Als Indikation wurde unter anderem ein

Trauma im Sommer letzten Jahres angegeben. Alle konservativen Massnahmen hätten

versagt. Im MR sei eine kleine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne

gesehen worden, welche sich eigentlich für eine konservative Therapie

qualifizieren würde. Nach dem Fehlschlagen sei die operative Sanierung geplant

worden. Die Versicherte sei stark schmerzgeplagt und nicht mehr arbeitsfähig.

Zur Operation führte Dr. med. F.___ aus: Schulterarthroskopie links,

intraartikuläre Beurteilung, Resektion Rotatorenintervall, Débridement der

Unterflächenläsion, subacromiale Bursektomie, AC-Gelenksresektion, All-inside

Rekonstruktion der Unterflächenläsion der Supraspinatussehne (Axa-Nr. M8).

7.14 Mit Bericht des L.___ vom 1. Juni

2018 hielt Dr. med. F.___ fest, dass die Versicherte in der ersten

postoperativen Verlaufskontrolle sechs Wochen nach dem Eingriff schmerzfrei

sei. Bis jetzt sei das Abduktionskissen konsequent getragen worden. Es könne

zur freien aktiven und passiven Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden ohne

Belastung für die nächsten sechs Wochen übergangen werden. Die

Arbeitsunfähigkeit bleibe 100 % (Axa-Nr. M15).

7.15 Am 6. Juni 2018 berichtete Dr.

med. F.___, dass er die Versicherte vor einer Woche gesehen habe und damals

eine Ballonentfernung erfolgt sei und die Beweglichkeit in der Schulter gut

gewesen sei. Jetzt, seit dem der Ballon weg sei, bestehe eine groteske

Einsteifung. Ausgeprägte Schultersteifigkeit wie schon präoperativ

(Axa-Nr. 16).

7.16 Mit Stellungnahme vom 13. Juni

2018 führte der beratende Arzt der Axa, Dr. med. C.___ aus, dass die

Versicherte am 3. Juni 2017 einen Sturz beim Biking erlitten habe, bei dem

zeitnah ausschliesslich eine Contusio capitis mit okzipitaler RQW und

Schädelhirntrauma Grad I dokumentiert worden seien. Im Verlauf würden noch

rechtsseitige Thoraxschmerzen bei Rippenkontusionen erwähnt. Die genannten

Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal anzusehen, seien

im Verlauf jedoch wahrscheinlich folgenlos ausgeheilt. Anhand der vorliegenden

Unterlagen bleibe unklar, ab wann Probleme mit der linken Schulter aufgetreten

seien, die erstmals im Januar 2018 konkret erwähnt worden seien. Ohne weitere

(zeitnah verfasste) Dokumente, die allenfalls einen früheren Beginn von

linksseitigen Schulterbeschwerden belegten, sei ein kausaler Zusammenhang

dieser Symptomatik mit dem Ereignis vom 3. Juni 2017 bestenfalls als

möglich zu bezeichnen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich dabei um eine

unfallfremde Symptomatik. In Bezug auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 sei

spätestens per Ende 2017 von einem status quo sine auszugehen

(Axa-Nr. M17).

7.17 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___

vom 5. Juli 2018 habe sich die Symptomatik inzwischen verbessert (Axa-Nr. M20).

7.18 Am 18. Juli 2018 erstattete Dr.

med. D.___ zuhanden der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, eine Beurteilung

des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den

geltend gemachten Schulterbeschwerden links. Initial habe eine zweimalige

Beurteilung auf der Notfallstation des L.___ wegen dem Schädelhirntrauma und

dem rechtsseitigen Thoraxtrauma stattgefunden. Im weiteren Verlauf sei es zu

linksseitigen Schulterbeschwerden mit starker Beschwerdezunahme seit Anfang

Januar 2018 gekommen, ca. sechs Monate nach dem Ereignis. Bei der

posttraumatischen Schultersteife komme es nach der Traumatisierung der

betreffenden Schulter primär oft zu kurzdauernden Beschwerden, die primär

spontan oder unter Selbsttherapie verschwänden. Erst einige Wochen oder Monate

später komme es zum Auftreten der Schultersteife. Im vorliegenden Fall sei es

erst etwa fünf Monate nach dem Trauma zur klinischen Manifestation der

Schultersteife gekommen, die sich nach dem operativen Eingriff vom 16. März

2018 noch erheblich verstärkt habe. Der im vorliegenden Fall beschriebene

Verlauf entspreche überwiegend wahrscheinlich einer posttraumatischen

Capsulitis adhäsiva, die sich nach dem operativen Eingriff noch erheblich

verstärkt habe. Der Status quo ante sei nach diesem Eingriff nicht mehr zu

erreichen. Allein bezüglich der Schultersteife sei der Status quo ante

frühestens zwölf Monate nach dem Ereignis zu erwarten (Axa-Nr. M21).

7.19 In seiner zweiten Stellungnahme

vom 24. August 2018 widerspricht Dr. med. C.___ der Beurteilung von Dr. med. D.___.

Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung dürfe postuliert werden, dass

sämtliche traumatischen Auslöser aufgrund der damit verbundenen strukturellen

Läsionen bei ihrer Entstehung typischerweise von (erheblichen) Schmerzen

begleitet würden. Genau dies sei aber bei der Versicherten offensichtlich nicht

der Fall gewesen, indem das Auftreten von Schulterschmerzen erstmals mehr als

sechs Monate nach dem Trauma dokumentiert worden seien (Axa-Nr. M22).

7.20 Gemäss Schreiben von I.___,

Komplementärtherapeutin OdA KTTG, Methode Atemtherapie, vom 28. Oktober 2018

habe die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September 2017 ihre

Praxis regelmässig konsultiert. Dem Patientendossier könne entnommen werden,

dass die Versicherte während dem Behandlungsverlauf Schulterbeschwerden auf der

linken Seite geäussert habe. Die Schulterbeschwerden hätten sich den eigenen

Angaben der Versicherten zufolge in Form von Schmerzen und

Mobilitätseinschränkungen gezeigt. Die Linderung der Schulterbeschwerden sei

ein Teil der Behandlungstherapie gewesen (Axa-Nr. M24).

7.21 Mit Sprechstundenbericht vom 21.

März 2019 schloss Dr. med. F.___ die Behandlung ab. Die Situation sei jetzt

perfekt. Die Beweglichkeit sei frei, wobei ein Seitenunterschied in der Aussen-

und Innenrotation von etwa 20 Grad bestehe, welche für die Versicherte im Alltag

nicht störend sei. Die Unfallversicherung sträube sich im Augenblick noch, den

Schaden zu übernehmen. Bei einer Patientin dieses Alters, mit diesem Trauma und

dieser Verletzung, sowohl in der Bildgebung als auch intraoperativ, könne nicht

mal ansatzweise von einem degenerativen Vorschaden ausgegangen werden. Ganz

klare Unfallfolge (Axa-Nr. M29).

7.22 Am 23. April 2019 verfasste der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, eine Stellungnahme.

Bezüglich des Schadensmechanismus führte Dr. med. E.___ unter anderem aus,

dass alle Indizien des funktionellen und morphologischen Schadensbildes klar

gegen eine isolierte partielle traumatisch entstandene

Supraspinatussehnenruptur sprächen. Einleuchtend sei das Fehlen von Angaben

einer Schulterprellung links, der Nachweis der Körperprellung rechts und das

Fehlen einer primären Schultermanisfestation links mit Decrescendo-Charakter.

Selbst wenn eine Schulterprellung stattgefunden gehabt hätte, wäre diese aus

traumabiologischer Perspektive nicht die Ursache der beschriebenen Schädigung

der Supraspinatussehne gewesen. Es seien somit nicht traumatische Veränderungen

operativ behandelt worden. Die Genese des «Impingementsyndroms» könne aufgrund

der vorliegenden Akten nicht exakt geklärt werden. Hinsichtlich der

Schultereinsteifung stellte Dr. med. E.___ fest, die bereits im August 2017

erlebten Schulterschmerzen könnten nicht mit dem klinischen Bild einer Frozen

shoulder in Einklang gebracht werden. Bei der Beantwortung der Fragen der Axa

erklärte Dr. med. E.___ unter anderem, dass anhand des MRI vom 18. Januar

2018 keine Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Einzig im

Ansatzgebiet der Supraspinatussehne habe es einige eng umschriebene ossäre

Unregelmässigkeiten, die für eine chronische degenerative Schädigung sprächen.

Sie liege an der klassischen Prädilektionsstelle für die Sehnenabnützung

(Axa-Nr. M28).

7.23 Mit Stellungnahme vom 13. Mai

2019 führte Dr. med. F.___ zur Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ unter

anderem aus, dass die Versicherte aufgrund des Mountainbike-Unfalls mit

traumatischer Rotatorenmanschetten-Läsion links seit 1. Februar 2018 bei

ihm in Behandlung und bei Versagen der konservativen Therapie am 26. März 2018

operativ versorgt worden sei. Zu den Hauptargumenten von Dr. med. E.___ hielt

Dr. med. F.___ fest, dass diesem offensichtlich das Geburtsdatum der

Versicherten nicht aufgefallen sei. Ganz sicher bestehe in keinster Weise ein

degenerativer Vorschaden. Die Versicherte habe keine Frozen shoulder. Sie habe

eine posttraumatische Schultersteife, was in Verbindung mit einer traumatischen

Rotatorenmanschettenläsion häufig auftrete. Verzögerte Präsentation der Symptome.

Auch hier müsse gesagt werden, dass bei der Primärtraumatisierung das Thorax-

und Schädelhirntrauma im Vordergrund gestanden hätten. Im weiteren Verlauf sei

dann im Rahmen der Physiotherapie die Schulter symptomatisch geworden und

behandelt worden. Die Verletzung des AC-Gelenkes – typische Verletzung bei

Velounfällen – sei in diesem Fall mit einer konservativen Therapie nicht

adäquat behandelbar. Adäquater Traumamechanismus, Versagen einer konservativen

Therapie. Sowohl in der Bildgebung als auch in der intraoperativen Situation

klare Pathologie, welche auf einen Unfall zurückzuführen sei. Ein degenerativer

Vorzustand bei der jungen Patientin könne ganz klar ausgeschlossen werden

(Beschwerdebeilage B4).

7.24 In seiner Replik vom 25. Juni

2019 nahm Dr. med. E.___ Stellung zu den Einschätzungen von Dr. med. F.___.

Darin hielt er zunächst zum Unfallmechanismus fest, dass die substantielle

Schulterschädigung nicht erklärbar sei. Es gebe aktenmässig keine Zweifel, dass

die rechte Seite geprellt worden sei. Es könne dadurch unmöglich die linke

Schulter gleichzeitig heftig traumatisiert worden sein. Zum jungen Alter der

Versicherten hielt Dr. med. E.___ fest, dass degenerative Sehnenschädigungen

der vorliegenden Alterskategorie grundsätzlich selten, aber nicht unmöglich

seien. Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, dass die Beurteilung der

MRI-Bilder durch den Radiologen Dr. med. R.___ vom 13. Juni 2019 bestätigt

habe, dass sich keine Zeichen finden liessen, die eine traumatische Genese

plausibel machten. Die Befunde sprächen für eine degenerative Vorschädigung.

Ferner stellte Dr. med. E.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ beschriebene

Schultereinsteifung eine Latenz von sechs bis sieben Monaten zum Ereignis

aufweise, was gegen eine posttraumatische Schultersteife spreche. Zudem

bestätige auch das erneute Auftreten der «grotesken Einsteifung» nach dem

operativen Eingriff die krankheitsbedingte Grundlage. In Bezug auf die

verzögerte Symptomatik hielt Dr. med. E.___ weiter fest, dass in der

Primärdokumentation unbedingt ein Hinweis auf eine Schultertraumatisierung

links hätte vorliegen müssen, was nicht der Fall sei. Im Weiteren verwies Dr.

med. E.___ auf ein Telefongespräch mit der Atemtherapeutin. Diese habe unter

anderem erzählt, dass die Versicherte plötzlich am 17. Juli 2017 von

Schulterschmerzen links gesprochen habe. Zum AC-Gelenk hielt Dr. med. E.___

fest, es gebe keine klinischen und MR-radiologischen Untersuchungsbefunde, die

auf eine Relevanz dieser Gelenksschädigung hinwiesen. Dass das AC-Gelenk

symptomatisch gewesen sei, lasse sich aus den vorliegenden Dokumenten nicht

nachvollziehen. Schliesslich sei es basierend auf dem MRI und der Operation,

welche sechseinhalb bzw. zehn Monate nach dem Ereignis durchgeführt worden

seien, schlicht unmöglich zu bestimmen, dass eine Kontinuitätstrennung

traumatisch entstanden sein solle, zumal die kleine, partielle

Rotatorenmanschettenschädigung an der typischen Prädilektionsstelle für die

Sehnenabnützung gelegen habe (Axa-Nr. M30).

7.25 Im Auftrag des

Versicherungsgerichts erstattete Dr. med. G.___ am 1. März 2021 ein

orthopädisches Gutachten. Darin diagnostizierte er (1.) eine gelenkseitige

Partialruptur der Supraspinatussehne geringen Ausmasses und nur einen Teil des

Sehnenquerschnittes betreffend, Status nach operativer Refixation / Beseitigung

der Läsion am 26.03.2018 und (2.) eine geringgradige (erstgradige)

AC-Gelenksinstabilität links. Zur gutachterlichen Befragung führte Dr. med. G.___

aus, die Versicherte habe unter anderem gesagt, dass sie beim Unfall sofort

auch Schmerzen des linken Schultergelenkes bemerkt habe. Diese hätten

persistiert. Aktuell habe sie Schmerzen und merke eine Bewegungseinschränkung

des linken Schultergelenkes. Ausserdem bemerke sie weiterhin eine Schwäche des

linken Armes, zum Beispiel könne sie einen Föhn nur circa eine Minute

hochhalten, dann merke sie eine starke Ermüdung des linken Armes. Hinsichtlich

der Untersuchungsbefunde zum Schultergürtel und den oberen Extremitäten führte

Dr. med. G.___ aus, dass die Versicherte angebe, Rechtshänderin zu sein.

Bei den Funktionsuntersuchungen demonstriere sie den Nackengriff, Schürzengriff

und Gegenohrgriff mit beiden oberen Extremitäten altersentsprechend

vollständig, links geringgradig ungeschickter als rechts. Bezüglich des linken

Schultergelenkes könne als einziger zu objektivierender relevanter

pathologischer Befund eine geringgradige Instabilität des AC-Gelenks gesichert

werden sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes für

auswärtige Bewegung bei anliegendem Oberarm, welche bei der entsprechenden

Funktionsuntersuchung nicht signifikant schmerzhaft seien. Klinisch bestehe

kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Impingement-Zeichen des

linken Schultergelenkes sei geringgradig positiv, rechts negativ. Im Rahmen der

Beurteilung des Kausalzusammenhangs erklärte der Gutachter zunächst, dass der

Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden in der retrospektiven Beurteilung in

aller Regel nicht ausreichend sicher festzulegen und somit, besonders im

vorliegenden Fall, spekulativ sei. Im Weiteren ging Dr. med. G.___ auf die

intraoperative Dokumentation und den simultanen Kommentar von Dr. med. J.___

anlässlich der Operation vom 26. März 2018 ein. Diese liessen zwei

pathologische Veränderungen des linken Schultergelenks feststellen: Zum einen

eine kleine, nicht durchgreifende Läsion der Supraspinatussehne. Zum anderen

eine Pathologie des AC-Gelenkes – fragliche geringgradige Instabilität. In

einem weiteren Schritt nahm Dr. med. G.___ eine Würdigung und Abwägung der in

der herrschenden gutachterlichen Fachliteratur wichtigsten Parameter für die

Beurteilung von Schulterpathologien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Pro- und

Kontrakriterien für einen Unfallzusammenhang hielten sich nahezu die Waage. Es

sei indes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich die Versicherte

beim Ereignis am 3. Juni 2017 eine Affektion des AC-Gelenkes zugezogen

habe, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes

geführt habe, die dann zu der bekannten Operation geführt habe. Eine

traumabiologische Veränderung der Supraspinatussehne sei hingegen durch das in

Rede stehende Ereignis nicht zu erklären. Im Weiteren stellte der Gutachter

fest, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Lehrerin nicht eingeschränkt.

Die geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenkes habe keine signifikanten

Beeinträchtigungen auf der Ebene der Fähigkeiten. Ausserdem habe der Unfall

keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht.

Der Endzustand sei erreicht. In der klinischen Untersuchung sei eine zufriedenstellende

Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen festzustellen. Die Prognose

sei gut. Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien keine weiteren

Therapiemassnahmen notwendig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte

Dr. med. G.___ fest, dass die Versicherte vom 3. Juni 2017 bis

7. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 8. bis

31. Juli 2017 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % und ab dem

1. August 2017 0 % betragen. Vom 26. März 2018 bis 15. April

2018 sei die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom

16. bis 30. April 2018 zu 50 %. Seit dem 1. Mai 2018 bestehe wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit. Abschliessend nahm Dr. med. G.___ Stellung zu den

medizinischen Beurteilungen der Dres. med. C.___, D.___, E.___ und R.___.

7.26 Am 12. März 2021 verfasste Dr.

med. J.___ eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___. Dabei

hielt er zunächst fest, dass das Gutachten sehr gründlich und äusserst korrekt

sei. Falsch sei jedoch die gutachterliche Aussage, wonach es unwahrscheinlich

sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden durch die Läsion der

Rotatorenmanschette verursacht worden seien. Es sei allerdings problematisch,

das Gericht davon zu überzeugen, dass beim Unfall eine vorher völlig gesunde

Schulter, wie man sie bei einem 29-jährigen Menschen erwarten würde, so

traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch

reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Es werde

empfohlen, die Frage, ob die kleine Läsion der Rotatorenmanschette einerseits

durch den Unfall aufgetreten sei und andererseits die Beschwerden erklären

könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellenbogenchirurgie der

schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie beurteilen zu lassen (Beschwerdebeilage

B8).

7.27 Am 26. April 2021 nahm auch Dr.

med. E.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. G.___ (A.S. 165). Dabei

führte er bilanzierend aus, das Gutachten von Dr. med. G.___ sei

sorgfältig, gewissenhaft und aktenmässig vollständig erstellt worden. Es seien

aber keine Zweifel aufgekommen, dass am 26. März 2018 unfallfremde Folgen

operativ behandelt worden seien. Zudem seien in der Argumentation gewisse

Ungereimtheiten aufgefallen: Die Hypothese einer frischen, traumatischen

AC-Gelenksschädigung mit Instabilität (Grad II) links könne nicht logisch

nachvollzogen werden. Die operative Massnahme am AC-Gelenk sei präoperativ in

der Planung nicht ersichtlich und die Schädigung sei präoperativ auch nicht

definiert worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei somit lediglich

möglich, jedoch weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine AC-Luxation

Grad II nach Tossy-Rockwood mache eine sofortige Schmerzsymptomatik, die in der

Primärdokumentation erscheinen müsse. Zudem hätte ein Zustand nach AC-Luxation

II im MRl vom 18. Januar 2018 Residuen einer Schädigung der

AC-Gelenksbänder sichtbar werden lassen. Diese Diagnose hätte radiologisch

gestellt werden müssen. Im Weiteren erklärte Dr. med. E.___ den von Dr. med. G.___

dargelegten Unfallmechanismus für schwer nachvollziehbar. Die entscheidende

Traumaenergie müsse beim Bodenaufprall eingewirkt haben. Zu diesem Zeitpunkt

sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der Versicherten geflogen. Eine

Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend zwischen Boden und der

Versicherten eingewirkt haben. Schliesslich bemängelte Dr. med. E.___, dass der

Gutachter bei der Interpretation der MRI-Bilder vom 18. Januar 2018 nicht

näher auf die von Dr. med. R.___ bestätigten Veränderungen eingehe, die an eine

degenerative Vorschädigung erinnerten. Die Versicherte übe die Sportart

Badminton aus. Sollte sie das Racket links gebrauchen, sei eine Hypothese für

die Abnützung plausibel (A.S. 105).

8. Hauptstreitpunkt ist im

vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni

2017 und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.

8.1 Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität in Bezug auf die

linken Schulterbeschwerden. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die

versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___,

weshalb nachfolgend zunächst deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu

berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner

ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen

geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen

ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. E. 3.2).

8.2 Gemäss den Einschätzungen von

Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ sind die Schulterbeschwerden nicht auf das

Unfallereignis vom 3. Juni 2017, sondern auf eine degenerative

Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den

Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis begründen die Versicherungsärzte im

Wesentlich mit der fehlenden Primärdokumentation, dem Unfallmechanismus und den

MRI-Bildern. Die Beurteilungen der Dres. C.___ und E.___ erweisen sich indes aus

nachstehenden Gründen als unvollständig. Die

Einschätzungen von Dr. med. C.___ sind insofern nicht schlüssig, als dieser

davon ausgeht, dass die Schulterbeschwerden links erstmals Anfang 2018

dokumentiert worden seien. Gemäss Aktenlage wurden die Schulterbeschwerden jedoch

bereits am 23. August 2017 vom Hausarzt festgehalten. Ausserdem wurden sie von

der Atemtherapeutin, welche die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September

2017 behandelt hatte, sowie im Formular zum Schadenereignis vom 13. Oktober

2017 festgestellt. Die Beurteilungen von Dr. med. C.___ basieren folglich

auf einer unvollständigen Aktenlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden

kann. Die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ überzeugen ebenfalls nicht

zweifelsfrei. In seiner ersten Stellungnahme vom 23. April 2019 verzichtet Dr. med.

E.___ auf eine Einschätzung zur wiederholt festgestellten AC-Pathologie und zur

AC-Gelenksresektion anlässlich der Operation vom 26. März 2018. Darüber

hinaus gelangt Dr. med. E.___

ohne persönliche Sichtung

der MRI-Bilder zum Schluss, dass anhand des MRI vom 18. Januar 2018 keine

Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Die eng umschriebenen

ossären Unregelmässigkeiten im Ansatzgebiet der Supraspinatussehne sprächen für

eine chronische degenerative Schädigung. Ohne Begründung widerspricht Dr. med.

E.___ damit der radiologischen Beurteilung im MRI-Bericht vom 18. Januar

2018, welche einerseits eine Partialruptur der mittleren Supraspinatussehne

feststellt, und anderseits eine transtendinöse bzw. degenerative Sehnenläsion

verneint. In der ersten Stellungnahme von Dr. med. E.___ werden demnach relevante

Aktenbefunde nicht gewürdigt. In der zweiten Stellungnahme vom 25. Juni 2019

geht Dr. med. E.___ ebenfalls nicht auf die AC-Gelenkssymptomatik ein. Überdies

setzt er sich erneut nicht mit der in den Vorakten festgestellten Partialruptur

der Supraspinatussehne auseinander. Aus diesen Gründen sind gewisse Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. med. E.___

nicht auszuräumen. Für die

Annahme von geringen Zweifeln sprechen im Übrigen auch die unbestrittene

Seltenheit von degenerativen Vorschädigungen im Alter der Versicherten, die

abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ sowie

schliesslich auch die Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens

insgesamt vier umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur

Frage der Unfallkausalität eingeholt hat. Da

bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf

die Stellungnahmen der Dres. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen

medizinischen Vorakten nicht ausreichten, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität

mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht

nicht umhin, bei Dr. med. G.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

8.3 Das orthopädische Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat. Dr. med. G.___ setzt sich sehr eingehend mit den

bildgebenden und introperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den

seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet

seine Schlussfolgerungen überzeugend: Es sei als überwiegend wahrscheinlich

anzusehen, dass sich die Versicherte beim Ereignis vom 3. Juni 2017 eine

Affektion des AC-Gelenkes zugezogen habe, die zu einer schmerzhaften

Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes geführt habe, welche letztendlich

die Operation nach sich gezogen habe. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfallereignis und den Schulterbeschwerden links stützt Dr. med.

G.___ auf eine sorgfältige Würdigung und Abwägung der gemäss herrschenden

Literatur sieben wichtigsten Parameter für Schulterpathologien: (1.) Alter der

Betroffenen, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes respektive Erkrankungen, die

Gelenksschaden verursachen können, (3.) Ereignishergang, (4.) Verlauf und

Verhalten nach dem Ereignis, (5.) Befunde der bildgebenden Untersuchungen, (6.)

in-traoperative Befunde und (7.) histologische Befunde von entnommenem Gewebe.

Die gutachterliche Beurteilung der einzelnen Parameter erweist sich als

schlüssig: (Ad. 1.) Es leuchtet unbestrittenermassen ein, dass das junge

Alter der Versicherten eine signifikante vorbestehende degenerative Veränderung

mit grosser Sicherheit ausschliesst. Dass das Alter für die Bejahung der

Unfallkausalität spricht, wird auch von Seiten der Orthopäden Dres. med. J.___

und E.___ im Grundsatz bestätigt.

(Ad. 2.) Ferner trifft es gestützt

auf die Akten zu, dass keine Vorschäden des linken Schultergelenkes, ebenfalls

keine Vorerkrankungen, bekannt sind, die zu degenerativen Veränderungen der

Gelenke, insbesondere des Schultergelenkes prädisponieren. Soweit Dr. med.

E.___ die Hypothese stellt, eine Abnützung im Schultergelenk sei plausibel,

falls die Versicherte beim Badminton das Racket links gebrauche, ist festzuhalten,

dass die Versicherte gemäss der gutachterlichen Untersuchung Rechtshänderin ist

und links geringgradig ungeschickter als rechts agiert. Damit erweist sich die

Hypothese einer badmintonbedingten Abnützung im Schultergelenk als

unwahrscheinlich. Das Fehlen bekannter Vorschäden spricht damit ebenfalls für

eine unfallkausale Schädigung.

(Ad. 3.) Zum Ereignishergang stellt

der Gutachter fest, die Versicherte sei am 3. Juni 2017 bei niedriger

Geschwindigkeit mit dem Bike gestürzt. Sie sei über den Lenker gefallen und auf

den Boden geprallt, wobei das Bike hinterhergefallen sei und eine Kopfplatzwunde

verursacht habe. Ob die Versicherte auf das linke oder rechte Schultergelenk

oder die rechte Thoraxseite geprallt sei, könne nicht sicher festgestellt

werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls seien Rückschlüsse

bezüglich des genauen Unfallherganges nicht möglich. Zum geschilderten

Ereignishergang ist zunächst festzustellen, dass die Anamneseberichte differieren.

Gemäss Notfallbericht vom 3. Juni 2017 sei die Versicherte über das

Lenkrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem Waldboden aufgeschlagen, wobei sie

sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen habe. Dem fünf Tage später

ergangenen Notfallbericht vom 8. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass das Velo der

Versicherten hinternach geflogen und auf ihren Hinterkopf geprallt sei. Gemäss

Unfallmeldung vom 22. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin beim Herunterfahren

vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen

sei. Namentlich die Divergenz in Bezug auf die Kopfverletzung zeigt, dass sich

der Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig eruieren lässt. Zudem leuchtet die

plausible Darlegung des Gutachters ein, wonach Rückschlüsse zum genauen

Unfallhergang wegen der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls nicht möglich

seien. Auch wenn der genaue Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig festgestellt

werden kann, nimmt Dr. med. G.___ dennoch Überlegungen zu einem möglichen Ereignishergang

vor. Diesen zufolge könne der Unfall vom 3. Juni 2017 eine Verletzung des

AC-Gelenks erklären, nicht hingegen eine Veränderung der Supraspinatussehne. Die

AC-Gelenkssymptomatik sei eine klassische Verletzungsart bei einem direkten

Schulteranprall. Ein solcher sei beim zu beurteilenden Unfall nicht

ausgeschlossen. Eine Schulterkontusion links und eine Thoraxkontusion rechts

ergebe keinen traumabiologischen Widerspruch, zumal die rechtsthorakalen

Schmerzen vom Lenker des Velos herrühren könnten. Thorakale und

intraabdominelle Verletzungen seien sehr häufig durch Fahrradlenker in

ähnlichen Situationen wie der vorliegenden geschehen. Basierend auf diesen plausibel

dargelegten gutachterlichen Überlegungen erscheint ein linker Schulteranprall

im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Juni 2017 nicht ausgeschlossen. Gesamthaft

betrachtet spricht damit der Ereignishergang nicht eindeutig gegen – aber auch

nicht für – einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der

AC-Pathologie.

(Ad. 4.) Betreffend Verlauf und

Verhalten nach dem Ereignis legt Dr. med. G.___ zutreffend dar, dass weder im

unmittelbaren Anschluss an das Ereignis noch in den weiteren zeitnahen

Behandlungen Schmerzen des linken Schultergelenkes erwähnt worden seien. Die

Schmerzen am linken Schultergelenk seien erstmalig in der hausärztlichen Verlaufskontrolle

vom 23. August 2017 dokumentiert worden. Anlässlich der gutachterlichen

Untersuchung habe die Versicherte jedoch angegeben, sie habe zeitnah des

Unfalls Schmerzen am linken Schultergelenk angegeben und diese seien auch

therapiert worden durch I.___. Letztere bestätigte eine Behandlung der linken

Schulter im Verlauf ihrer Therapie vom 13. Juni 2017 bis

13. September 2017. Der Gutachter stellt damit zutreffend fest, dass eine

Schulterproblematik zeitnah zum Unfall nicht dokumentiert worden ist. Gleichzeitig

erklärt er mit Blick auf die widersprechenden Aussagen der Versicherten und der

Therapeutin nachvollziehbar, dass eine retrospektive Beurteilung des

Zeitpunktes des Auftretens von Schulterbeschwerden spekulativ sei. Somit hält

der Gutachter, obschon er die ausgebliebene Primärdokumentation bestätigt, eine

sofortige Beschwerdesymptomatik nicht für ausgeschlossen. In Anbetracht dessen,

dass die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben, spricht der Parameter «Verlauf

und Verhalten nach dem Ereignis» eher gegen eine Unfallkausalität (vgl. BGE 121 V 47 E. 21 mit Hinweisen).

(Ad. 5.) Hinsichtlich der Befunde

der bildgebenden Untersuchung nennt der Gutachter eine kleine Läsion der

Supraspinatussehne, welche sich im MRI vom 18. Januar 2018 gezeigt habe.

Nicht ersichtlich sei in der Bildgebung eine Auffälligkeit des AC-Gelenks. Auffällig

seien noch kleine intraossäre Zysten im Insertionsbereich der

Supraspinatussehne gewesen. Diese Feststellungen stimmen mit den Vorakten

überein und fallen in Bezug auf die AC-Gelenkspathologie eher zu Ungunsten

eines Unfallkausalzusammenhangs ins Gewicht.

(Ad. 6.) Die Operation vom

26. März 2018 hat Dr. med. G.___ mittels einer Dokumentation im Sinne

einer kommentierten Filmsequenz begutachtet. Gestützt darauf stellt er fest,

die intraoperativen Befunde könnten die MRI-Befunde bezüglich der

Supraspinatussehne bestätigen. Des Weiteren zeige sich eine Pathologie des

AC-Gelenkes. Bei der Betrachtung des Bildmaterials sei der Eindruck einer

sichtbaren Instabilität des AC-Gelenks entstanden. Die Einsicht in die Operationsdokumentation

erlaubt es dem Gutachter, ein eigenes Bild von der intraoperativen Situation zu

machen und eine fachmedizinisch fundierte Bewertung vorzunehmen. Vor diesem

Hintergrund erscheint seine Einschätzung, wonach die intraoperativ sichtbare

Instabilität des AC-Gelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei, plausibel.

(7.) Histologische Untersuchungen von

entnommenem Gewebe seien nicht durchgeführt worden.

Dr. med. G.___ fährt fort, die genannte

Auflistung mache deutlich, dass im vorliegenden Fall Pro- und Kontra-Kriterien

für einen Unfallzusammenhang vorlägen, so dass eine entsprechende Gewichtung

der einzelnen Punkte und Abwägung vorgenommen werden müsse. In einem ersten

Schritt würdigt der Gutachter den Zusammenhang zwischen dem Beschwerdebild und

den medizinischen Befunden. Dabei kommt er zum nachvollziehbaren Schluss, dass

die Ursache für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken

Schultergelenk am ehesten auf die Pathologie des AC-Gelenkes, weniger auf die

doch kleine Läsion der Supraspinatussehne, die nur einen kleinen Teil des

Sehnenquerschnittes betroffen habe, zurückzuführen sei. Gestützt auf diese

Ausgangslage stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017 und der AC-Gelenksschädigung

bejaht werden kann. Eine Abwägung der vorstehenden gutachterlichen Würdigung

ergibt, dass die Parameter (1.) Alter, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes

sowie (6.) intraoperative Befunde eher für einen Kausalzusammenhang sprechen. Die

Parameter (4.) Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis sowie (5.) Befunde der

bildgebenden Untersuchung fallen dagegen eher zu Ungunsten eines Kausalzusammenhangs

aus. Der (3.) Ereignishergang, welcher zwar keine genauen Rückschlüsse auf das

Unfallereignis zulässt, eine unfallkausale AC-Gelenksverletzung aber

grundsätzlich nicht ausschliesst, gibt keinen zweckmässigen Hinweis. Gleiches

gilt für den (7.) Parameter histologische Befunde, da solche nicht

durchgeführt worden sind. Nach dem Gesagten leuchtet die Beurteilung von Dr. med.

G.___ ein, wonach sich Pro- und Kontrakriterien nahezu die Waage hielten, ein

Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den Beschwerden am

linken AC-Gelenk aber dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht

werden könne. Formal betrachtet überzeugt dieses Ergebnis bereits aufgrund der

prinzipiellen Mehrzahl der Pro-Argumente. Entscheidender ist jedoch die

fachärztliche Gewichtung der einzelnen Punkte und die Würdigung aller

relevanten Sachumstände, aufgrund derer Dr. med. G.___ zum Schluss gelangt: Würde

das Ereignis vom 3. Juni 2017 weggedacht, wäre es zu einem ähnlichen

Zeitpunkt nicht zu ähnlichen Beschwerden des linken Schultergelenkes gekommen. Der

Fachmediziner misst damit den Parametern Alter, Vorzustand und intraoperative

Befunde ein entscheidungserhebliches Gewicht für die Bejahung des

Kausalzusammenhangs zu. Dieses Ergebnis unterstreicht er zudem mit den Befunden

seiner gutachterlichen Untersuchung. Damit gelangt Dr. med. G.___ aufgrund der Beurteilung

aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur

Überzeugung, dass eine unfallkausale Schädigung des linken Schultergelenkes,

namentlich des AC-Gelenks, wahrscheinlicher ist als eine degenerative

Pathologie. Dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird

damit Genüge getan. Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher

Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend

wahrscheinlich erscheint bzw. bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten der

wahrscheinlichere ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009

E. 3.3 und 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4 je mit weiteren

Hinweisen).

Die hiervon abweichenden medizinischen

Einschätzungen überzeugen nicht. Unbegründet erweist sich insbesondere die Rüge

von Dr. med. F.___, wonach die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Läsion

der Rotatorenmanschette falsch seien. Dr. med. F.___ stellt selber fest, dass

es problematisch sei, eine überzeugende Begründung dafür zu liefern, dass eine

vor dem Unfall völlig gesunde Schulter eines 29-jährigen Menschen so

traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch

reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Er empfehle die

Einholung einer weiteren Expertenbeurteilung. Dieser Stellungnahme lassen sich

keine plausiblen Gründe entnehmen, welche die gutachterlichen Ergebnisse in

Frage stellen. Die Schlussfolgerung von Dr. med. G.___, wonach die Läsion der

Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei, wird nachvollziehbar mit der Kürze des

partiellen Risses begründet und deckt sich im Übrigen auch mit den

Einschätzungen der Dres. E.___ und R.___. Damit besteht vorliegend kein Anlass,

die in Zweifel gezogenen Kausalität durch eine weitere Expertengruppe klären zu

lassen.

Nicht zu überzeugen vermag auch die Kritik

von Dr. med. E.___, wonach eine traumatische AC-Gelenksschädigung mit

Instabilität links nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dem Argument, dass ein

Druckschmerz über dem AC-Gelenk präoperativ nicht festgestellt worden sei, ist

entgegenzuhalten, dass ein solcher bereits im MRI-Auftrag des Hausarztes vom

10. Januar 2018 sowie im Bericht des L.___ vom 1. Februar 2018 festgehalten

und damit vor der Operation vom 26. März 2018 dokumentiert wurde. Ferner

erweist sich auch die Rüge betreffend den vom Gutachter als schwer

nachvollziehbar dargelegten Unfallmechanismus als unbegründet. Dr. med. E.___

bemängelt, dass die entscheidende Traumaenergie beim Bodenaufprall einwirken

müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der

Versicherten geflogen. Eine Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend

zwischen Boden und der Versicherten eingewirkt haben. Wie bereits dargelegt,

ist gestützt auf die Aktenlage unklar, ob sich die Versicherte die

Kopfplatzwunde durch einen Aufprall am Boden oder den Fahrradlenker zugezogen

hat. Basierend auf den vorliegenden Akten und den gutachterlichen Einschätzungen

scheint hingegen ein Unfallmechanismus, wonach die Versicherte beim

Fahrradsturz den Kopf und die linke Schulter am Boden aufgeprallt und das Fahrrad

auf den Thorax eingewirkt hat, durchaus möglich zu sein. Den weiteren Einwänden

von Dr. med. E.___, wonach die Schädigung am AC-Gelenk in der

Primärdokumentation und in der Bildgebung nicht festgestellt würden, widerspricht

Dr. med. G.___ nicht. Vielmehr bestätigt der Gutachter diese Tatsachen und

berücksichtigt sie bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Er misst ihnen

jedoch – anders als Dr. med. E.___ – kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Diesbezüglich

stellt Dr. med. G.___ mit Verweis auf die Fachliteratur fest, dass

Schulterpathologien nicht pauschal, sozusagen apodiktisch anhand einzelner

Kriterien beurteilt werden könnten, sondern unter Würdigung sämtlicher für die

Beurteilung wichtigen Parameter zu beurteilen seien. Unter diesen Vorzeichen

kommt der Gutachter im Rahmen der Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren zum

Schluss, dass der Verlauf und das Verhalten der Versicherten nach dem Ereignis

sowie auch die Bildgebung einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der

AC-Gelenksbeschwerden links nicht auszuschliessen vermögen. Der Gutachter

bestätigt somit das Fehlen der AC-Pathologie in der Primärdokumentation und in

der Bildgebung, würdigt deren Einfluss auf die Unfallkausalität im Rahmen

seiner Gesamtwürdigung jedoch anders. Wie bereits erwähnt, misst Dr. med. G.___

dem jungen Alter der Versicherten, dem intakten Vorzustand der linken Schulter

und der eigenen Begutachtung des Bild- und Tonmaterials der Operation vom

26. März 2018 sowie schliesslich auch den eigenen Untersuchungsbefunden

ein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Diese schlüssige fachmedizinische

Schlussfolgerung wird auch vom behandelnden Schulterorthopäden Dr. med. J.___

unterstützt und erweist sich als überzeugend. Die Tatsache, dass bei diesem Ergebnis

die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht befolgt wird, ändert

daran nichts. Zum einen lässt die besagte Beweismaxime Ausnahmen zu. Zum

anderen ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen

zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2

und 6.2). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die gutachterliche

Beurteilung von Dr. med. G.___ auf eingehenden Untersuchungen, einer

einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer

überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss,

dass die Beurteilungen des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend

sind. Das Gutachten erweist sich somit als beweiskräftig.

9. Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der linken

Schulter und die deshalb am 26. März 2018 erfolgte Operation in einem überwiegend

wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. Juni

2017. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und

Taggeldleistungen bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am

1. Mai 2018.

10. Da die Beschwerdeführerin in

ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin voll arbeitsfähig ist, besteht kein Anspruch

auf eine Invalidenrente.

11. Zu prüfen ist im Weiteren der

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung

der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f.), welche auf Grund

ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

11.2 In seiner Beurteilung vom

1. März 2021 kommt der Gutachter Dr. med. G.___ zum Schluss, der

Unfall habe keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität

verursacht. Es bestehe eine geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenks,

welche jedoch klinisch keine Rolle spiele beziehungsweise keine Bedeutung für

die Funktion des linken Armes habe. In der klinischen Untersuchung sei eine

zufriedenstellende Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen

festzustellen. Die Prognose sei gut. Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf

den Behandlungsabschlussbericht von Dr. med. F.___ vom 21. März 2019, welcher

eine adäquate Situation und eine geringe, nicht störende Einschränkung der

Beweglichkeit von 20 Grad bei der Aussen- und Innenrotation beschreibt, als

schlüssig und damit beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Integritätsentschädigung verneint hat.

12. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ein Anspruch auf

Heilbehandlung und Taggeld bis 30. April 2018 besteht. Der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung werden hingegen

abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

13. Abschliessend ist über die

Kosten zu befinden.

13.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin einerseits Heilkosten- und

Taggeldleistungen bis zum 1. Mai 2018. Anderseits beantragt sie die Zusprache

einer angemessenen Invalidenrente sowie einer angemessenen

Integritätsentschädigung. Während die Beschwerde insofern teilweise

gutgeheissen wird, als der Beschwerdeführerin Heilkosten- und Taggeldleistungen

bis zum 30. April 2018 zugesprochen werden, wird die Beschwerde bezüglich

einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts

der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten,

dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verlangt hat und dies

entsprechend begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.

Mit Kostennoten vom 6. Dezember

2019, 17. August 2020 und 12. April 2021 werden ein Aufwand von 28.58 Stunden à

CHF 230.00 und Auslagen in Höhe von CHF 413.20 zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer geltend gemacht. Vom Stundenaufwand von 28.58 Stunden werden

vorliegend 4.41 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich unter

anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand darstellen

(Orientierungskopien an die Klientin bzw. Rechtsschutzversicherung und

Fristerstreckungsgesuche), welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist.

Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das

Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche sind in der Regel nicht

umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellt die Verfügung vom 7. Dezember 2020

dar, mit welcher den Parteien die vorgesehene Begutachtung und die

beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden. Eine Kürzung ist sodann auch

in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen angezeigt. In den Kostennoten

fehlen konkrete Hinweise für die Berechnung der Auslagen in Höhe von

CHF 413.20. Insbesondere ist unklar, wie sich die Portokosten

zusammensetzen und welcher Tarif für Fotokopien abgerechnet wird. Ermessensweise

werden daher die Auslagen mit 4 % des Stundenhonorars veranschlagt. Insgesamt

ist die Honorarforderung somit auf CHF 4'670.00 festzusetzen (24.17 Stunden à

CHF 230.00 zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 222.35 und MwSt.

davon 3/4).

13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

13.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70

E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in E. II. 8.2. dargelegt,

erweisen sich die Abklärungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin in

Bezug auf die Frage der Unfallkausalität als unvollständig. Indem die

Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dennoch darauf abstützte, hat sie

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das Gericht musste die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ von CHF 6'500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 30. April 2019

betreffend die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per

31. Dezember 2017 aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf

Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die AXA Winterthur hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'670.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Die AXA Winterthur hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 6'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger