VSBES.2019.156
Unfallversicherung
21. September 2021Deutsch50 min
Stellung zum Einwand der Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des im
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Winterthur,
General Guisan-Strasse
42, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1988 geborene A.___ ist als
Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG
(Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] 1) vom 22. Juni 2017 erlitt A.___ am 3.
Juni 2017 einen Fahrradunfall, wobei sie sich Verletzungen an Kopf, Rippen,
Armen und Beinen zugezogen habe. Die Axa erbrachte in der Folge die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Axa dem beratenden
Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, die eingeholten
medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 13.
Juni 2018 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den
Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017. Spätestens per
Ende 2017 sei vom status quo sine auszugehen (Axa-Nr. M17). Mit
Beurteilung vom 18. August 2018 (Axa-Nr. M22) nahm Dr. med. C.___ erneut
Stellung zum Einwand der Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des im
Auftrag der Rechtsschutzversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie FMH. Gestützt darauf stellte die Axa ihre Leistungen mit
Verfügung vom 12. Oktober 2018 per Ende 2017 ein (Axa-Nr. A32). Nach
Eingang der Einsprache der Versicherten holte die Axa schliesslich beim
Versicherungsarzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, eine weitere Beurteilung ein (Axa-Nr. M28) und wies in der
Folge die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 ab
(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, am 27. Mai
2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht). Dabei reicht sie unter anderem eine medizinische
Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Mai
2019 ein und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 16):
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.4.2019 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin seien sämtliche ihr zustehenden Leistungen nach UVG über den
31.12.2017 hinaus auszurichten.
3.
Der Beschwerdeführerin
seien Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31.12.2017 auszurichten.
4.
Eventuell sei der
Beschwerdeführerin eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsrente nach UVG
zuzusprechen.
5.
Der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22.
August 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dabei
beruft sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juni
2019 (A.S. 38).
2.3 Am 30. September 2019 reicht die
Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält an ihren Anträgen gemäss Beschwerde
vom 27. Mai 2019 fest (A.S. 55). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik
vom 22. November 2019 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (A.S. 73). Am
6. Dezember 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die
Kostennote ein (A.S. 79).
2.4 Mit Eingabe vom 17. August
2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Bericht von Dr. med. E.___ vom
25. Juni 2019 und reicht eine Zusatz-Kostennote ein (A.S. 86 und 89).
2.5. Am 30. September 2020 stellt
die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die eingeforderten fehlenden
Aktenstücke zu (A.S. 93).
3.
3.1 Mit Verfügung vom
7. Dezember 2020 beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. G.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie Facharzt für Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Das
Gutachten ergeht am 1. März 2021 (A.S. 105).
3.2. Am 3. März 2021 gewährt das
Versicherungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 (A.S. 110). In der Stellungnahme
vom 12. April 2021 hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde fest und reicht eine medizinische Stellungnahme von Dr. med.
F.___ vom 12. März 2021 sowie eine ergänzende Kostennote ein. Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 28. April 2021 die Abweisung
der Beschwerde mit Verweis auf eine Beurteilung von Dr. med. E.___ vom
26. April 2021.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von
Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis
auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen
nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger
im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder
einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne
Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für
sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser
Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht
per 31. Dezember 2017 eingestellt hat. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 31. Dezember
2017.
eingestellt. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilungen
von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___, welche darlegten, dass die
Schulterbeschwerden links nicht mit dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 zurückzuführen seien. Die Schädigung der
Schulter beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Krankheit / Degeneration
und nicht auf dem Ereignis vom 3. Juni 2017. Die Stellungnahmen von Dr. med. D.___
und Dr. med. F.___ seien unbegründet und nicht geeignet, auch nur geringe
Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Mediziner zu wecken. Bezüglich
der geltend gemachten Gehörsverletzung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass
selbst wenn man in der Nichtzustellung der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom
23.
April 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen würde, es sich
dabei um keine schwerwiegende Verletzung handle. Aufgrund der vollen Kognition
des Versicherungsgerichts müsse ein allfälliger Mangel als geheilt gelten und
es liesse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Zum
Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ führt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme
auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 26. April 2021
aus, dass das Gutachten in weiten Teilen nachvollziehbar und wohl begründet
sei. Die Schlussfolgerung bezüglich des überwiegenden Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und der Problematik im AC-Gelenk sei jedoch nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Gutachter entgegen der
echtzeitlichen Dokumentation lediglich auf die Aussage der Beschwerdeführerin
abstütze und eine AC-Schädigung vor der Operation auch gar nie zur Diskussion
gestanden habe, sei ein Kausalzusammenhang bestenfalls möglich, jedoch nicht
überwiegend wahrscheinlich. Dies stimme auch mit der Tatsache überein, dass ein
Mechanismus, welcher gleichzeitig die rechte Thoraxseite und die linke Schulter
direkt hätte kontusionieren können, sehr unwahrscheinlich bzw. gestützt auf die
Ausführungen des Gutachters bestenfalls möglich sei. Da schliesslich auch der
Gutachter die degenerative Genese der Veränderung an der Rotatorenmanschette
bestätige, müsse es bei pflichtgemässer und freier Beweiswürdigung aufgrund der
anwendbaren Beweislastverteilung dabei bleiben, dass die Beschwerdegegnerin für
das Ereignis vom 30. Juni 2017 nicht weiter leistungspflichtig sei. Aus
all diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein,
es liege keine degenerative, sondern eine unfallbedingte Schulterverletzung
links vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei und bleibe.
Dr. med. D.___ und Dr. med. F.___ hätten in ihren Beurteilungen
überzeugend ausgeführt, dass die unfallbedingten Beschwerden links im weiteren
Verlauf zugenommen und letztlich zur heutigen Diagnose geführt hätten. Die gegenteiligen
Auffassungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ seien medizinisch nicht
haltbar und es sei eine externe schulterorthopädische Begutachtung vorzunehmen.
Es bestehe eine Leistungspflicht über den 31. Dezember 2017 hinaus. Nach
Einholung des Gutachtens seien eine angemessene IV-Rente für die bleibenden
Folgen des Unfallereignisses und der Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung zu prüfen. In ihrer Begründung macht die
Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die
Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der
Beschwerdeführerin die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 23. April
2019.
nicht zugestellt habe vor Erlass des Einspracheentscheids. Diese
Unterlassung wiege schwer. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei
zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Dr. med. F.___ auf echtzeitlichen
und eigenen medizinischen Befunden und Sichtung der verletzten Schulter
anlässlich des operativen Eingriffs beruhten und somit von vornherein höheren
Beweiswert aufweise als die blosse Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___. Ferner
sei die Behauptung, wonach unmöglich beim Unfallgeschehen die linke Schulter
traumatisiert worden sei, unzutreffend und widerspreche den Akten. Es werde
verwiesen auf die Unfallmeldung vom 22. Juni 2017, die Verlaufseinträge des H.___
vom 8. Juni 2017 bis 25. Oktober 2017 und die Stellungnahme von Frau I.___
vom 28. Oktober 2018. Zum Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ stellt die
Beschwerdeführerin fest, zur Entscheidfindung sei darauf abzustützen. Die
Dispositiv
Operation vom 26. März 2018 habe demnach im überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2017 gestanden und
die damit einhergehenden Heilkostenleistungen und Lohnausfälle seien von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin sei daher mindestens
bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. Mai 2018 leistungspflichtig
für Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nicht gefolgt könne der Auffassung des
Gutachters, wonach die Instabilität des linken AC-Gelenks nicht zu einer
dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei
der Beschwerdeführerin führe. Zukünftige Verschlechterungen der körperlichen
Integrität der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen könnten aktuell
rechtsfehlerfrei nicht ausgeschlossen werden. Es müsse der Beschwerdeführerin
ein Rückfall- und Spätfolgenmelderecht ausdrücklich vorbehalten bleiben. Im
Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, die Auffassung von G.___, wonach es
unwahrscheinlich sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden
durch die Läsion der Rotatorenmanschette verursacht worden seien, treffe nicht
zu. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Frage, ob die kleine Läsion an der
Rotatorenmanschette durch das Unfallereignis verursacht worden sei und die Beschwerden
erklären könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellbogenchirurgie der
Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie zu klären. Infolge Überlastung könne
die Expertengruppe jedoch diese Beurteilung nicht vornehmen. Hingegen werde die
Beschwerdeführerin betreffend diese Frage abschliessend durch das K.___ am
31. Mai 2021 schulterorthopädisch untersucht.
6. Vorab ist auf die Rüge
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr die zweite Stellungnahme von
Dr. med. E.___ vom 23. April 2019 nicht zugestellt habe vor Erlass des
Einspracheentscheids. Diese Unterlassung wiege schwer. Ein zentraler Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem Recht, sich
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Bei der relativ umfangreichen
Stellungnahme von Dr. med. E.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine
Aktenzusammenfassung und Meinungsäusserung zu den Vorbringen der Versicherten.
Auch wenn darin kaum Neues enthalten ist, hätte die ärztliche Beurteilung der
Versicherten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt werden
müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich
jedoch um einen leichten und heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung
des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126
V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften
zur umstrittenen Stellungnahme von Dr. med. E.___ hat äussern können. Die
heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt sodann – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu einem Entschädigungsanspruch.
Gemäss dem Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie
verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich zwar rechtfertigen, die
verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender
Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte
(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.4.3). Wie bereits
dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine leichte Gehörsverletzung, welche
eine Entschädigungspflicht ausschliesst. Darüber hinaus erweist sich auch der
entsprechende Aufwand in der Beschwerdeschrift als gering. Damit ist der im
Zusammenhang mit der Gehörsverletzung geltend gemachte Entschädigungsanspruch
zu verneinen.
7. Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der Beurteilung
des Unfallkausalzusammenhangs sowie des Anspruchs auf eine
Integritätsentschädigung sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten
relevant:
7.1 Gemäss Notfallbericht des L.___
vom 3. Juni 2017 erlitt die Versicherte gleichentags einen Fahrradsturz. Sie
habe berichtet, dass sie beim Biken über einen ca. 20 cm grossen Stein habe
fahren wollen und dabei vornüber über das Lenkrad gestürzt sei. Sie sei dabei
Schritttempo gefahren und mit dem Kopf am Waldboden aufgeschlagen.
Diagnostiziert wurden ein (1.) Schädelhirntrauma Grad 1 am 3. Juni
2017 und (2.) eine Rissquetschwunde Occipital (Hinterkopf) 2 cm lang (Axa-Nr.
M13).
7.2 Fünf Tage später wies der
Hausarzt die Versicherte bei Abdominalschmerzen erneut in die Notfallstation
ein. Im Notfallbericht des L.___ vom 8. Juni 2017 wurden (1.) ein stumpfes
Thoraxtrauma rechts und (2.) ein Status nach Schädelhirntrauma Grad 1 am
3. Juni 2017 m/b RQW occipital diagnostiziert. Die Versicherte sei beim
Biken kopfüber gestürzt. Das Velo sei ihr hintennach geflogen und auf ihren
Hinterkopf geprallt (Axa-Nr. M12).
7.3 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 22.
Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2017 beim Herunterfahren
vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen
sei. Zur Verletzung wurde angegeben: Kopf / Rippen / Arme / Beine Loch /
Prellung / Schürfungen. Der Unfallmeldung ist ausserdem zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in einem
92%-Pensum als Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt ist (Axa-Nr. 1).
7.4 Am 23. August 2017 verordnete
Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin, H.___, der Versicherten unter
Hinweis auf eine Rippenkontusion/-fraktur rechts Physiotherapie mit Atemtherapie
(Axa-Nr. M1).
7.5 Den Verlaufseinträgen des H.___
ist unter anderem zu entnehmen, dass Dr. med. M.___ am 23. August 2017 ein
Impingementsyndrom links festgestellt hatte und als Therapie eine (1.)
subacromiale Infiltration der Schulter links mit Diprophos / Lido
2 % und (2.) Physiotherapie mit Atemtherapie vermerkt hatte. Gemäss
Eintrag vom 30. August 2017 sei die Schulter links beschwerdefrei gewesen. Im
Eintrag vom 25. Oktober 2017 von Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin und
Infektiologie, wurden unter anderem pers. linksseitige Schulterschmerzen, ein
deutlicher Schultertiefstand links sowie Schulterbeweglichkeit oB festgehalten
und beurteilt als Verdacht auf Rotatorenmanschettenaffektion – posttraumatisch / entzündlich.
7.6 Im Formular zum Schadenereignis
vom 13. Oktober 2017 gab die Versicherte an, dass sie unfallbedingt an
Schulter- und Nackenbeschwerden leide (Axa-Nr. A7).
7.7 Im Untersuchungsauftrag zwecks
MRI-Untersuchung der linken Schulter zuhanden des radiologischen Instituts vom
10. Januar 2018 stellte Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin, als
Anamnesebefund aktuell residuell ausgeprägte Schulter- / Nackenbeschwerden
links mit Bewegungseinschränkung und Druckdolenz im AC-Gelenk fest. Die
Fragestellung lautete: «Rotatorenmanschettenläsion; AC-Gelenksläsion;
Bicepssehnenaffektion; Bursitiden; Impingement-Hinweise; sonstige pathologische
bzw. (post-)traumatische Veränderungen» (Axa-Nr. M4).
7.8 Gemäss MRT-Bericht vom 18.
Januar 2018 von Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie FMH, waren folgende
Befunde feststellbar: Gelenkseitige Partialruptur der mittleren
Supraspinatussehne im unmittelbaren Ansatzbereich mit kurzstreckigem
intratendinösem Rissvervauf. Keine transtendinöse Sehnenläsion. Übrige
Rotatorenmanschette intakt. Milde Bursitis Zeichen. Kein Hinweis auf
anderweitig posttraumatische Läsionen. AC-Gelenk sowie Ligamente unauffällig.
Keine signifikante AC-Gelenkarthrose (Axa-Nr. M6).
7.9 Im Röntgen-Bericht vom 1.
Februar 2018 stellte Dr. med. Q.___, Radiologie, folgenden Befund fest:
Regelrechte Stellungsverhältnisse im linken AC- und Schultergelenk.
Altersentsprechend reguläre Darstellung der ossären Strukturen. Keine
Weichteilverkalkungen (Axa-Nr. M12).
7.10 Im Bericht des L.___ vom 2. Februar
2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ ein Schulter-Kontusionstrauma links im
Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall vom 3. Juni 2017, mit Schädelhirntrauma, RQW,
stumpfem Thoraxtrauma mit / bei posttraumatischer Schultersteife,
AC-Pathologie, Vorderrandläsion der Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion.
Gemäss Anamnese sei die Versicherte eine rechtsdominante, körperlich sehr
aktive Lehrerin. Initial habe eine zweimalige Beurteilung auf der
Notfallstation des L.___ stattgefunden wegen dem Schädelhirntrauma und wegen
dem Thoraxtrauma rechtsseitig. Im weiteren Verlauf sei die Versicherte in der
Atemtherapie und Physiotherapie gewesen und es hätten sich Schulterbeschwerden
linksseitig gezeigt, welche behandelt worden seien. Unter Befunde wurde
aufgeführt: Reizlose Schulter, Flexion / Abduktion etwa bis 100°,
Aussenrotation -30° zur Gegenseite, Innenrotation bis ISG, deutlicher
Druckschmerz über dem AC-Gelenk, ausgeprägtes subacromiales Impingement, keine
Muskel-Atrophie, freie HWS-Beweglichkeit. Es bestünden eine ausgeprägte posttraumatische
Schultersteifigkeit sowie ausgeprägte AC-Gelenksbeschwerden und
Impingement-Beschwerden (Axa-Nr. M5).
7.11 Gemäss Bericht des L.___ vom 10.
Februar 2018 erfolgte am 7. Februar 2018 eine Infiltration in das linke
AC-Gelenk. Direkt nach der Infiltration habe die Versicherte bereits eine
deutliche Beschwerdelinderung angegeben (Axa-Nr. M11).
7.12 Im weiteren Verlaufsbericht des L.___
vom 13. März 2018 hielt Dr. med. J.___ fest, dass sich die Symptomatik gebessert
habe, aber noch deutliche Beschwerden bestünden. Keine Besserung der
Steifigkeit. Deutliche Schmerzen. Keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als
Lehrerin möglich. Geplant sei eine Schulterarthroskopie links (Axa-Nr. M10).
7.13 Im Operationsbericht des L.___
vom 26. März 2018 bestätigte Dr. med. F.___ die bereits zuvor gestellte
Diagnose: Schulter-Kontusionstrauma links im Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall
vom 3. Juni 2017 mit Schädelhirntrauma, RQW, stumpfem Thoraxtrauma mit / bei
posttraumatischer Schultersteife, AC-Pathologie, Vorderrandläsion der
Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion; Status nach glenohumeraler
Infiltration vom 21. Februar 2018. Als Indikation wurde unter anderem ein
Trauma im Sommer letzten Jahres angegeben. Alle konservativen Massnahmen hätten
versagt. Im MR sei eine kleine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne
gesehen worden, welche sich eigentlich für eine konservative Therapie
qualifizieren würde. Nach dem Fehlschlagen sei die operative Sanierung geplant
worden. Die Versicherte sei stark schmerzgeplagt und nicht mehr arbeitsfähig.
Zur Operation führte Dr. med. F.___ aus: Schulterarthroskopie links,
intraartikuläre Beurteilung, Resektion Rotatorenintervall, Débridement der
Unterflächenläsion, subacromiale Bursektomie, AC-Gelenksresektion, All-inside
Rekonstruktion der Unterflächenläsion der Supraspinatussehne (Axa-Nr. M8).
7.14 Mit Bericht des L.___ vom 1. Juni
2018 hielt Dr. med. F.___ fest, dass die Versicherte in der ersten
postoperativen Verlaufskontrolle sechs Wochen nach dem Eingriff schmerzfrei
sei. Bis jetzt sei das Abduktionskissen konsequent getragen worden. Es könne
zur freien aktiven und passiven Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden ohne
Belastung für die nächsten sechs Wochen übergangen werden. Die
Arbeitsunfähigkeit bleibe 100 % (Axa-Nr. M15).
7.15 Am 6. Juni 2018 berichtete Dr.
med. F.___, dass er die Versicherte vor einer Woche gesehen habe und damals
eine Ballonentfernung erfolgt sei und die Beweglichkeit in der Schulter gut
gewesen sei. Jetzt, seit dem der Ballon weg sei, bestehe eine groteske
Einsteifung. Ausgeprägte Schultersteifigkeit wie schon präoperativ
(Axa-Nr. 16).
7.16 Mit Stellungnahme vom 13. Juni
2018 führte der beratende Arzt der Axa, Dr. med. C.___ aus, dass die
Versicherte am 3. Juni 2017 einen Sturz beim Biking erlitten habe, bei dem
zeitnah ausschliesslich eine Contusio capitis mit okzipitaler RQW und
Schädelhirntrauma Grad I dokumentiert worden seien. Im Verlauf würden noch
rechtsseitige Thoraxschmerzen bei Rippenkontusionen erwähnt. Die genannten
Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal anzusehen, seien
im Verlauf jedoch wahrscheinlich folgenlos ausgeheilt. Anhand der vorliegenden
Unterlagen bleibe unklar, ab wann Probleme mit der linken Schulter aufgetreten
seien, die erstmals im Januar 2018 konkret erwähnt worden seien. Ohne weitere
(zeitnah verfasste) Dokumente, die allenfalls einen früheren Beginn von
linksseitigen Schulterbeschwerden belegten, sei ein kausaler Zusammenhang
dieser Symptomatik mit dem Ereignis vom 3. Juni 2017 bestenfalls als
möglich zu bezeichnen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich dabei um eine
unfallfremde Symptomatik. In Bezug auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 sei
spätestens per Ende 2017 von einem status quo sine auszugehen
(Axa-Nr. M17).
7.17 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___
vom 5. Juli 2018 habe sich die Symptomatik inzwischen verbessert (Axa-Nr. M20).
7.18 Am 18. Juli 2018 erstattete Dr.
med. D.___ zuhanden der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, eine Beurteilung
des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den
geltend gemachten Schulterbeschwerden links. Initial habe eine zweimalige
Beurteilung auf der Notfallstation des L.___ wegen dem Schädelhirntrauma und
dem rechtsseitigen Thoraxtrauma stattgefunden. Im weiteren Verlauf sei es zu
linksseitigen Schulterbeschwerden mit starker Beschwerdezunahme seit Anfang
Januar 2018 gekommen, ca. sechs Monate nach dem Ereignis. Bei der
posttraumatischen Schultersteife komme es nach der Traumatisierung der
betreffenden Schulter primär oft zu kurzdauernden Beschwerden, die primär
spontan oder unter Selbsttherapie verschwänden. Erst einige Wochen oder Monate
später komme es zum Auftreten der Schultersteife. Im vorliegenden Fall sei es
erst etwa fünf Monate nach dem Trauma zur klinischen Manifestation der
Schultersteife gekommen, die sich nach dem operativen Eingriff vom 16. März
2018 noch erheblich verstärkt habe. Der im vorliegenden Fall beschriebene
Verlauf entspreche überwiegend wahrscheinlich einer posttraumatischen
Capsulitis adhäsiva, die sich nach dem operativen Eingriff noch erheblich
verstärkt habe. Der Status quo ante sei nach diesem Eingriff nicht mehr zu
erreichen. Allein bezüglich der Schultersteife sei der Status quo ante
frühestens zwölf Monate nach dem Ereignis zu erwarten (Axa-Nr. M21).
7.19 In seiner zweiten Stellungnahme
vom 24. August 2018 widerspricht Dr. med. C.___ der Beurteilung von Dr. med. D.___.
Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung dürfe postuliert werden, dass
sämtliche traumatischen Auslöser aufgrund der damit verbundenen strukturellen
Läsionen bei ihrer Entstehung typischerweise von (erheblichen) Schmerzen
begleitet würden. Genau dies sei aber bei der Versicherten offensichtlich nicht
der Fall gewesen, indem das Auftreten von Schulterschmerzen erstmals mehr als
sechs Monate nach dem Trauma dokumentiert worden seien (Axa-Nr. M22).
7.20 Gemäss Schreiben von I.___,
Komplementärtherapeutin OdA KTTG, Methode Atemtherapie, vom 28. Oktober 2018
habe die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September 2017 ihre
Praxis regelmässig konsultiert. Dem Patientendossier könne entnommen werden,
dass die Versicherte während dem Behandlungsverlauf Schulterbeschwerden auf der
linken Seite geäussert habe. Die Schulterbeschwerden hätten sich den eigenen
Angaben der Versicherten zufolge in Form von Schmerzen und
Mobilitätseinschränkungen gezeigt. Die Linderung der Schulterbeschwerden sei
ein Teil der Behandlungstherapie gewesen (Axa-Nr. M24).
7.21 Mit Sprechstundenbericht vom 21.
März 2019 schloss Dr. med. F.___ die Behandlung ab. Die Situation sei jetzt
perfekt. Die Beweglichkeit sei frei, wobei ein Seitenunterschied in der Aussen-
und Innenrotation von etwa 20 Grad bestehe, welche für die Versicherte im Alltag
nicht störend sei. Die Unfallversicherung sträube sich im Augenblick noch, den
Schaden zu übernehmen. Bei einer Patientin dieses Alters, mit diesem Trauma und
dieser Verletzung, sowohl in der Bildgebung als auch intraoperativ, könne nicht
mal ansatzweise von einem degenerativen Vorschaden ausgegangen werden. Ganz
klare Unfallfolge (Axa-Nr. M29).
7.22 Am 23. April 2019 verfasste der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, eine Stellungnahme.
Bezüglich des Schadensmechanismus führte Dr. med. E.___ unter anderem aus,
dass alle Indizien des funktionellen und morphologischen Schadensbildes klar
gegen eine isolierte partielle traumatisch entstandene
Supraspinatussehnenruptur sprächen. Einleuchtend sei das Fehlen von Angaben
einer Schulterprellung links, der Nachweis der Körperprellung rechts und das
Fehlen einer primären Schultermanisfestation links mit Decrescendo-Charakter.
Selbst wenn eine Schulterprellung stattgefunden gehabt hätte, wäre diese aus
traumabiologischer Perspektive nicht die Ursache der beschriebenen Schädigung
der Supraspinatussehne gewesen. Es seien somit nicht traumatische Veränderungen
operativ behandelt worden. Die Genese des «Impingementsyndroms» könne aufgrund
der vorliegenden Akten nicht exakt geklärt werden. Hinsichtlich der
Schultereinsteifung stellte Dr. med. E.___ fest, die bereits im August 2017
erlebten Schulterschmerzen könnten nicht mit dem klinischen Bild einer Frozen
shoulder in Einklang gebracht werden. Bei der Beantwortung der Fragen der Axa
erklärte Dr. med. E.___ unter anderem, dass anhand des MRI vom 18. Januar
2018 keine Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Einzig im
Ansatzgebiet der Supraspinatussehne habe es einige eng umschriebene ossäre
Unregelmässigkeiten, die für eine chronische degenerative Schädigung sprächen.
Sie liege an der klassischen Prädilektionsstelle für die Sehnenabnützung
(Axa-Nr. M28).
7.23 Mit Stellungnahme vom 13. Mai
2019 führte Dr. med. F.___ zur Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ unter
anderem aus, dass die Versicherte aufgrund des Mountainbike-Unfalls mit
traumatischer Rotatorenmanschetten-Läsion links seit 1. Februar 2018 bei
ihm in Behandlung und bei Versagen der konservativen Therapie am 26. März 2018
operativ versorgt worden sei. Zu den Hauptargumenten von Dr. med. E.___ hielt
Dr. med. F.___ fest, dass diesem offensichtlich das Geburtsdatum der
Versicherten nicht aufgefallen sei. Ganz sicher bestehe in keinster Weise ein
degenerativer Vorschaden. Die Versicherte habe keine Frozen shoulder. Sie habe
eine posttraumatische Schultersteife, was in Verbindung mit einer traumatischen
Rotatorenmanschettenläsion häufig auftrete. Verzögerte Präsentation der Symptome.
Auch hier müsse gesagt werden, dass bei der Primärtraumatisierung das Thorax-
und Schädelhirntrauma im Vordergrund gestanden hätten. Im weiteren Verlauf sei
dann im Rahmen der Physiotherapie die Schulter symptomatisch geworden und
behandelt worden. Die Verletzung des AC-Gelenkes – typische Verletzung bei
Velounfällen – sei in diesem Fall mit einer konservativen Therapie nicht
adäquat behandelbar. Adäquater Traumamechanismus, Versagen einer konservativen
Therapie. Sowohl in der Bildgebung als auch in der intraoperativen Situation
klare Pathologie, welche auf einen Unfall zurückzuführen sei. Ein degenerativer
Vorzustand bei der jungen Patientin könne ganz klar ausgeschlossen werden
(Beschwerdebeilage B4).
7.24 In seiner Replik vom 25. Juni
2019 nahm Dr. med. E.___ Stellung zu den Einschätzungen von Dr. med. F.___.
Darin hielt er zunächst zum Unfallmechanismus fest, dass die substantielle
Schulterschädigung nicht erklärbar sei. Es gebe aktenmässig keine Zweifel, dass
die rechte Seite geprellt worden sei. Es könne dadurch unmöglich die linke
Schulter gleichzeitig heftig traumatisiert worden sein. Zum jungen Alter der
Versicherten hielt Dr. med. E.___ fest, dass degenerative Sehnenschädigungen
der vorliegenden Alterskategorie grundsätzlich selten, aber nicht unmöglich
seien. Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, dass die Beurteilung der
MRI-Bilder durch den Radiologen Dr. med. R.___ vom 13. Juni 2019 bestätigt
habe, dass sich keine Zeichen finden liessen, die eine traumatische Genese
plausibel machten. Die Befunde sprächen für eine degenerative Vorschädigung.
Ferner stellte Dr. med. E.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ beschriebene
Schultereinsteifung eine Latenz von sechs bis sieben Monaten zum Ereignis
aufweise, was gegen eine posttraumatische Schultersteife spreche. Zudem
bestätige auch das erneute Auftreten der «grotesken Einsteifung» nach dem
operativen Eingriff die krankheitsbedingte Grundlage. In Bezug auf die
verzögerte Symptomatik hielt Dr. med. E.___ weiter fest, dass in der
Primärdokumentation unbedingt ein Hinweis auf eine Schultertraumatisierung
links hätte vorliegen müssen, was nicht der Fall sei. Im Weiteren verwies Dr.
med. E.___ auf ein Telefongespräch mit der Atemtherapeutin. Diese habe unter
anderem erzählt, dass die Versicherte plötzlich am 17. Juli 2017 von
Schulterschmerzen links gesprochen habe. Zum AC-Gelenk hielt Dr. med. E.___
fest, es gebe keine klinischen und MR-radiologischen Untersuchungsbefunde, die
auf eine Relevanz dieser Gelenksschädigung hinwiesen. Dass das AC-Gelenk
symptomatisch gewesen sei, lasse sich aus den vorliegenden Dokumenten nicht
nachvollziehen. Schliesslich sei es basierend auf dem MRI und der Operation,
welche sechseinhalb bzw. zehn Monate nach dem Ereignis durchgeführt worden
seien, schlicht unmöglich zu bestimmen, dass eine Kontinuitätstrennung
traumatisch entstanden sein solle, zumal die kleine, partielle
Rotatorenmanschettenschädigung an der typischen Prädilektionsstelle für die
Sehnenabnützung gelegen habe (Axa-Nr. M30).
7.25 Im Auftrag des
Versicherungsgerichts erstattete Dr. med. G.___ am 1. März 2021 ein
orthopädisches Gutachten. Darin diagnostizierte er (1.) eine gelenkseitige
Partialruptur der Supraspinatussehne geringen Ausmasses und nur einen Teil des
Sehnenquerschnittes betreffend, Status nach operativer Refixation / Beseitigung
der Läsion am 26.03.2018 und (2.) eine geringgradige (erstgradige)
AC-Gelenksinstabilität links. Zur gutachterlichen Befragung führte Dr. med. G.___
aus, die Versicherte habe unter anderem gesagt, dass sie beim Unfall sofort
auch Schmerzen des linken Schultergelenkes bemerkt habe. Diese hätten
persistiert. Aktuell habe sie Schmerzen und merke eine Bewegungseinschränkung
des linken Schultergelenkes. Ausserdem bemerke sie weiterhin eine Schwäche des
linken Armes, zum Beispiel könne sie einen Föhn nur circa eine Minute
hochhalten, dann merke sie eine starke Ermüdung des linken Armes. Hinsichtlich
der Untersuchungsbefunde zum Schultergürtel und den oberen Extremitäten führte
Dr. med. G.___ aus, dass die Versicherte angebe, Rechtshänderin zu sein.
Bei den Funktionsuntersuchungen demonstriere sie den Nackengriff, Schürzengriff
und Gegenohrgriff mit beiden oberen Extremitäten altersentsprechend
vollständig, links geringgradig ungeschickter als rechts. Bezüglich des linken
Schultergelenkes könne als einziger zu objektivierender relevanter
pathologischer Befund eine geringgradige Instabilität des AC-Gelenks gesichert
werden sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes für
auswärtige Bewegung bei anliegendem Oberarm, welche bei der entsprechenden
Funktionsuntersuchung nicht signifikant schmerzhaft seien. Klinisch bestehe
kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Impingement-Zeichen des
linken Schultergelenkes sei geringgradig positiv, rechts negativ. Im Rahmen der
Beurteilung des Kausalzusammenhangs erklärte der Gutachter zunächst, dass der
Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden in der retrospektiven Beurteilung in
aller Regel nicht ausreichend sicher festzulegen und somit, besonders im
vorliegenden Fall, spekulativ sei. Im Weiteren ging Dr. med. G.___ auf die
intraoperative Dokumentation und den simultanen Kommentar von Dr. med. J.___
anlässlich der Operation vom 26. März 2018 ein. Diese liessen zwei
pathologische Veränderungen des linken Schultergelenks feststellen: Zum einen
eine kleine, nicht durchgreifende Läsion der Supraspinatussehne. Zum anderen
eine Pathologie des AC-Gelenkes – fragliche geringgradige Instabilität. In
einem weiteren Schritt nahm Dr. med. G.___ eine Würdigung und Abwägung der in
der herrschenden gutachterlichen Fachliteratur wichtigsten Parameter für die
Beurteilung von Schulterpathologien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Pro- und
Kontrakriterien für einen Unfallzusammenhang hielten sich nahezu die Waage. Es
sei indes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich die Versicherte
beim Ereignis am 3. Juni 2017 eine Affektion des AC-Gelenkes zugezogen
habe, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes
geführt habe, die dann zu der bekannten Operation geführt habe. Eine
traumabiologische Veränderung der Supraspinatussehne sei hingegen durch das in
Rede stehende Ereignis nicht zu erklären. Im Weiteren stellte der Gutachter
fest, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Lehrerin nicht eingeschränkt.
Die geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenkes habe keine signifikanten
Beeinträchtigungen auf der Ebene der Fähigkeiten. Ausserdem habe der Unfall
keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht.
Der Endzustand sei erreicht. In der klinischen Untersuchung sei eine zufriedenstellende
Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen festzustellen. Die Prognose
sei gut. Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien keine weiteren
Therapiemassnahmen notwendig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte
Dr. med. G.___ fest, dass die Versicherte vom 3. Juni 2017 bis
7. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 8. bis
31. Juli 2017 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % und ab dem
1. August 2017 0 % betragen. Vom 26. März 2018 bis 15. April
2018 sei die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom
16. bis 30. April 2018 zu 50 %. Seit dem 1. Mai 2018 bestehe wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit. Abschliessend nahm Dr. med. G.___ Stellung zu den
medizinischen Beurteilungen der Dres. med. C.___, D.___, E.___ und R.___.
7.26 Am 12. März 2021 verfasste Dr.
med. J.___ eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___. Dabei
hielt er zunächst fest, dass das Gutachten sehr gründlich und äusserst korrekt
sei. Falsch sei jedoch die gutachterliche Aussage, wonach es unwahrscheinlich
sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden durch die Läsion der
Rotatorenmanschette verursacht worden seien. Es sei allerdings problematisch,
das Gericht davon zu überzeugen, dass beim Unfall eine vorher völlig gesunde
Schulter, wie man sie bei einem 29-jährigen Menschen erwarten würde, so
traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch
reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Es werde
empfohlen, die Frage, ob die kleine Läsion der Rotatorenmanschette einerseits
durch den Unfall aufgetreten sei und andererseits die Beschwerden erklären
könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellenbogenchirurgie der
schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie beurteilen zu lassen (Beschwerdebeilage
B8).
7.27 Am 26. April 2021 nahm auch Dr.
med. E.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. G.___ (A.S. 165). Dabei
führte er bilanzierend aus, das Gutachten von Dr. med. G.___ sei
sorgfältig, gewissenhaft und aktenmässig vollständig erstellt worden. Es seien
aber keine Zweifel aufgekommen, dass am 26. März 2018 unfallfremde Folgen
operativ behandelt worden seien. Zudem seien in der Argumentation gewisse
Ungereimtheiten aufgefallen: Die Hypothese einer frischen, traumatischen
AC-Gelenksschädigung mit Instabilität (Grad II) links könne nicht logisch
nachvollzogen werden. Die operative Massnahme am AC-Gelenk sei präoperativ in
der Planung nicht ersichtlich und die Schädigung sei präoperativ auch nicht
definiert worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei somit lediglich
möglich, jedoch weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine AC-Luxation
Grad II nach Tossy-Rockwood mache eine sofortige Schmerzsymptomatik, die in der
Primärdokumentation erscheinen müsse. Zudem hätte ein Zustand nach AC-Luxation
II im MRl vom 18. Januar 2018 Residuen einer Schädigung der
AC-Gelenksbänder sichtbar werden lassen. Diese Diagnose hätte radiologisch
gestellt werden müssen. Im Weiteren erklärte Dr. med. E.___ den von Dr. med. G.___
dargelegten Unfallmechanismus für schwer nachvollziehbar. Die entscheidende
Traumaenergie müsse beim Bodenaufprall eingewirkt haben. Zu diesem Zeitpunkt
sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der Versicherten geflogen. Eine
Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend zwischen Boden und der
Versicherten eingewirkt haben. Schliesslich bemängelte Dr. med. E.___, dass der
Gutachter bei der Interpretation der MRI-Bilder vom 18. Januar 2018 nicht
näher auf die von Dr. med. R.___ bestätigten Veränderungen eingehe, die an eine
degenerative Vorschädigung erinnerten. Die Versicherte übe die Sportart
Badminton aus. Sollte sie das Racket links gebrauchen, sei eine Hypothese für
die Abnützung plausibel (A.S. 105).
8. Hauptstreitpunkt ist im
vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni
2017 und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.
8.1 Die Beschwerdegegnerin verneint
im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität in Bezug auf die
linken Schulterbeschwerden. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die
versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___,
weshalb nachfolgend zunächst deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu
berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen
geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen
ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. E. 3.2).
8.2 Gemäss den Einschätzungen von
Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ sind die Schulterbeschwerden nicht auf das
Unfallereignis vom 3. Juni 2017, sondern auf eine degenerative
Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den
Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis begründen die Versicherungsärzte im
Wesentlich mit der fehlenden Primärdokumentation, dem Unfallmechanismus und den
MRI-Bildern. Die Beurteilungen der Dres. C.___ und E.___ erweisen sich indes aus
nachstehenden Gründen als unvollständig. Die
Einschätzungen von Dr. med. C.___ sind insofern nicht schlüssig, als dieser
davon ausgeht, dass die Schulterbeschwerden links erstmals Anfang 2018
dokumentiert worden seien. Gemäss Aktenlage wurden die Schulterbeschwerden jedoch
bereits am 23. August 2017 vom Hausarzt festgehalten. Ausserdem wurden sie von
der Atemtherapeutin, welche die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September
2017 behandelt hatte, sowie im Formular zum Schadenereignis vom 13. Oktober
2017 festgestellt. Die Beurteilungen von Dr. med. C.___ basieren folglich
auf einer unvollständigen Aktenlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden
kann. Die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ überzeugen ebenfalls nicht
zweifelsfrei. In seiner ersten Stellungnahme vom 23. April 2019 verzichtet Dr. med.
E.___ auf eine Einschätzung zur wiederholt festgestellten AC-Pathologie und zur
AC-Gelenksresektion anlässlich der Operation vom 26. März 2018. Darüber
hinaus gelangt Dr. med. E.___
ohne persönliche Sichtung
der MRI-Bilder zum Schluss, dass anhand des MRI vom 18. Januar 2018 keine
Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Die eng umschriebenen
ossären Unregelmässigkeiten im Ansatzgebiet der Supraspinatussehne sprächen für
eine chronische degenerative Schädigung. Ohne Begründung widerspricht Dr. med.
E.___ damit der radiologischen Beurteilung im MRI-Bericht vom 18. Januar
2018, welche einerseits eine Partialruptur der mittleren Supraspinatussehne
feststellt, und anderseits eine transtendinöse bzw. degenerative Sehnenläsion
verneint. In der ersten Stellungnahme von Dr. med. E.___ werden demnach relevante
Aktenbefunde nicht gewürdigt. In der zweiten Stellungnahme vom 25. Juni 2019
geht Dr. med. E.___ ebenfalls nicht auf die AC-Gelenkssymptomatik ein. Überdies
setzt er sich erneut nicht mit der in den Vorakten festgestellten Partialruptur
der Supraspinatussehne auseinander. Aus diesen Gründen sind gewisse Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. med. E.___
nicht auszuräumen. Für die
Annahme von geringen Zweifeln sprechen im Übrigen auch die unbestrittene
Seltenheit von degenerativen Vorschädigungen im Alter der Versicherten, die
abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ sowie
schliesslich auch die Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens
insgesamt vier umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur
Frage der Unfallkausalität eingeholt hat. Da
bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf
die Stellungnahmen der Dres. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen
medizinischen Vorakten nicht ausreichten, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität
mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht
nicht umhin, bei Dr. med. G.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
8.3 Das orthopädische Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat. Dr. med. G.___ setzt sich sehr eingehend mit den
bildgebenden und introperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den
seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet
seine Schlussfolgerungen überzeugend: Es sei als überwiegend wahrscheinlich
anzusehen, dass sich die Versicherte beim Ereignis vom 3. Juni 2017 eine
Affektion des AC-Gelenkes zugezogen habe, die zu einer schmerzhaften
Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes geführt habe, welche letztendlich
die Operation nach sich gezogen habe. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den Schulterbeschwerden links stützt Dr. med.
G.___ auf eine sorgfältige Würdigung und Abwägung der gemäss herrschenden
Literatur sieben wichtigsten Parameter für Schulterpathologien: (1.) Alter der
Betroffenen, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes respektive Erkrankungen, die
Gelenksschaden verursachen können, (3.) Ereignishergang, (4.) Verlauf und
Verhalten nach dem Ereignis, (5.) Befunde der bildgebenden Untersuchungen, (6.)
in-traoperative Befunde und (7.) histologische Befunde von entnommenem Gewebe.
Die gutachterliche Beurteilung der einzelnen Parameter erweist sich als
schlüssig: (Ad. 1.) Es leuchtet unbestrittenermassen ein, dass das junge
Alter der Versicherten eine signifikante vorbestehende degenerative Veränderung
mit grosser Sicherheit ausschliesst. Dass das Alter für die Bejahung der
Unfallkausalität spricht, wird auch von Seiten der Orthopäden Dres. med. J.___
und E.___ im Grundsatz bestätigt.
(Ad. 2.) Ferner trifft es gestützt
auf die Akten zu, dass keine Vorschäden des linken Schultergelenkes, ebenfalls
keine Vorerkrankungen, bekannt sind, die zu degenerativen Veränderungen der
Gelenke, insbesondere des Schultergelenkes prädisponieren. Soweit Dr. med.
E.___ die Hypothese stellt, eine Abnützung im Schultergelenk sei plausibel,
falls die Versicherte beim Badminton das Racket links gebrauche, ist festzuhalten,
dass die Versicherte gemäss der gutachterlichen Untersuchung Rechtshänderin ist
und links geringgradig ungeschickter als rechts agiert. Damit erweist sich die
Hypothese einer badmintonbedingten Abnützung im Schultergelenk als
unwahrscheinlich. Das Fehlen bekannter Vorschäden spricht damit ebenfalls für
eine unfallkausale Schädigung.
(Ad. 3.) Zum Ereignishergang stellt
der Gutachter fest, die Versicherte sei am 3. Juni 2017 bei niedriger
Geschwindigkeit mit dem Bike gestürzt. Sie sei über den Lenker gefallen und auf
den Boden geprallt, wobei das Bike hinterhergefallen sei und eine Kopfplatzwunde
verursacht habe. Ob die Versicherte auf das linke oder rechte Schultergelenk
oder die rechte Thoraxseite geprallt sei, könne nicht sicher festgestellt
werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls seien Rückschlüsse
bezüglich des genauen Unfallherganges nicht möglich. Zum geschilderten
Ereignishergang ist zunächst festzustellen, dass die Anamneseberichte differieren.
Gemäss Notfallbericht vom 3. Juni 2017 sei die Versicherte über das
Lenkrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem Waldboden aufgeschlagen, wobei sie
sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen habe. Dem fünf Tage später
ergangenen Notfallbericht vom 8. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass das Velo der
Versicherten hinternach geflogen und auf ihren Hinterkopf geprallt sei. Gemäss
Unfallmeldung vom 22. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin beim Herunterfahren
vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen
sei. Namentlich die Divergenz in Bezug auf die Kopfverletzung zeigt, dass sich
der Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig eruieren lässt. Zudem leuchtet die
plausible Darlegung des Gutachters ein, wonach Rückschlüsse zum genauen
Unfallhergang wegen der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls nicht möglich
seien. Auch wenn der genaue Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig festgestellt
werden kann, nimmt Dr. med. G.___ dennoch Überlegungen zu einem möglichen Ereignishergang
vor. Diesen zufolge könne der Unfall vom 3. Juni 2017 eine Verletzung des
AC-Gelenks erklären, nicht hingegen eine Veränderung der Supraspinatussehne. Die
AC-Gelenkssymptomatik sei eine klassische Verletzungsart bei einem direkten
Schulteranprall. Ein solcher sei beim zu beurteilenden Unfall nicht
ausgeschlossen. Eine Schulterkontusion links und eine Thoraxkontusion rechts
ergebe keinen traumabiologischen Widerspruch, zumal die rechtsthorakalen
Schmerzen vom Lenker des Velos herrühren könnten. Thorakale und
intraabdominelle Verletzungen seien sehr häufig durch Fahrradlenker in
ähnlichen Situationen wie der vorliegenden geschehen. Basierend auf diesen plausibel
dargelegten gutachterlichen Überlegungen erscheint ein linker Schulteranprall
im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Juni 2017 nicht ausgeschlossen. Gesamthaft
betrachtet spricht damit der Ereignishergang nicht eindeutig gegen – aber auch
nicht für – einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der
AC-Pathologie.
(Ad. 4.) Betreffend Verlauf und
Verhalten nach dem Ereignis legt Dr. med. G.___ zutreffend dar, dass weder im
unmittelbaren Anschluss an das Ereignis noch in den weiteren zeitnahen
Behandlungen Schmerzen des linken Schultergelenkes erwähnt worden seien. Die
Schmerzen am linken Schultergelenk seien erstmalig in der hausärztlichen Verlaufskontrolle
vom 23. August 2017 dokumentiert worden. Anlässlich der gutachterlichen
Untersuchung habe die Versicherte jedoch angegeben, sie habe zeitnah des
Unfalls Schmerzen am linken Schultergelenk angegeben und diese seien auch
therapiert worden durch I.___. Letztere bestätigte eine Behandlung der linken
Schulter im Verlauf ihrer Therapie vom 13. Juni 2017 bis
13. September 2017. Der Gutachter stellt damit zutreffend fest, dass eine
Schulterproblematik zeitnah zum Unfall nicht dokumentiert worden ist. Gleichzeitig
erklärt er mit Blick auf die widersprechenden Aussagen der Versicherten und der
Therapeutin nachvollziehbar, dass eine retrospektive Beurteilung des
Zeitpunktes des Auftretens von Schulterbeschwerden spekulativ sei. Somit hält
der Gutachter, obschon er die ausgebliebene Primärdokumentation bestätigt, eine
sofortige Beschwerdesymptomatik nicht für ausgeschlossen. In Anbetracht dessen,
dass die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben, spricht der Parameter «Verlauf
und Verhalten nach dem Ereignis» eher gegen eine Unfallkausalität (vgl. BGE 121 V 47 E. 21 mit Hinweisen).
(Ad. 5.) Hinsichtlich der Befunde
der bildgebenden Untersuchung nennt der Gutachter eine kleine Läsion der
Supraspinatussehne, welche sich im MRI vom 18. Januar 2018 gezeigt habe.
Nicht ersichtlich sei in der Bildgebung eine Auffälligkeit des AC-Gelenks. Auffällig
seien noch kleine intraossäre Zysten im Insertionsbereich der
Supraspinatussehne gewesen. Diese Feststellungen stimmen mit den Vorakten
überein und fallen in Bezug auf die AC-Gelenkspathologie eher zu Ungunsten
eines Unfallkausalzusammenhangs ins Gewicht.
(Ad. 6.) Die Operation vom
26. März 2018 hat Dr. med. G.___ mittels einer Dokumentation im Sinne
einer kommentierten Filmsequenz begutachtet. Gestützt darauf stellt er fest,
die intraoperativen Befunde könnten die MRI-Befunde bezüglich der
Supraspinatussehne bestätigen. Des Weiteren zeige sich eine Pathologie des
AC-Gelenkes. Bei der Betrachtung des Bildmaterials sei der Eindruck einer
sichtbaren Instabilität des AC-Gelenks entstanden. Die Einsicht in die Operationsdokumentation
erlaubt es dem Gutachter, ein eigenes Bild von der intraoperativen Situation zu
machen und eine fachmedizinisch fundierte Bewertung vorzunehmen. Vor diesem
Hintergrund erscheint seine Einschätzung, wonach die intraoperativ sichtbare
Instabilität des AC-Gelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis zurückzuführen sei, plausibel.
(7.) Histologische Untersuchungen von
entnommenem Gewebe seien nicht durchgeführt worden.
Dr. med. G.___ fährt fort, die genannte
Auflistung mache deutlich, dass im vorliegenden Fall Pro- und Kontra-Kriterien
für einen Unfallzusammenhang vorlägen, so dass eine entsprechende Gewichtung
der einzelnen Punkte und Abwägung vorgenommen werden müsse. In einem ersten
Schritt würdigt der Gutachter den Zusammenhang zwischen dem Beschwerdebild und
den medizinischen Befunden. Dabei kommt er zum nachvollziehbaren Schluss, dass
die Ursache für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken
Schultergelenk am ehesten auf die Pathologie des AC-Gelenkes, weniger auf die
doch kleine Läsion der Supraspinatussehne, die nur einen kleinen Teil des
Sehnenquerschnittes betroffen habe, zurückzuführen sei. Gestützt auf diese
Ausgangslage stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017 und der AC-Gelenksschädigung
bejaht werden kann. Eine Abwägung der vorstehenden gutachterlichen Würdigung
ergibt, dass die Parameter (1.) Alter, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes
sowie (6.) intraoperative Befunde eher für einen Kausalzusammenhang sprechen. Die
Parameter (4.) Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis sowie (5.) Befunde der
bildgebenden Untersuchung fallen dagegen eher zu Ungunsten eines Kausalzusammenhangs
aus. Der (3.) Ereignishergang, welcher zwar keine genauen Rückschlüsse auf das
Unfallereignis zulässt, eine unfallkausale AC-Gelenksverletzung aber
grundsätzlich nicht ausschliesst, gibt keinen zweckmässigen Hinweis. Gleiches
gilt für den (7.) Parameter histologische Befunde, da solche nicht
durchgeführt worden sind. Nach dem Gesagten leuchtet die Beurteilung von Dr. med.
G.___ ein, wonach sich Pro- und Kontrakriterien nahezu die Waage hielten, ein
Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den Beschwerden am
linken AC-Gelenk aber dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht
werden könne. Formal betrachtet überzeugt dieses Ergebnis bereits aufgrund der
prinzipiellen Mehrzahl der Pro-Argumente. Entscheidender ist jedoch die
fachärztliche Gewichtung der einzelnen Punkte und die Würdigung aller
relevanten Sachumstände, aufgrund derer Dr. med. G.___ zum Schluss gelangt: Würde
das Ereignis vom 3. Juni 2017 weggedacht, wäre es zu einem ähnlichen
Zeitpunkt nicht zu ähnlichen Beschwerden des linken Schultergelenkes gekommen. Der
Fachmediziner misst damit den Parametern Alter, Vorzustand und intraoperative
Befunde ein entscheidungserhebliches Gewicht für die Bejahung des
Kausalzusammenhangs zu. Dieses Ergebnis unterstreicht er zudem mit den Befunden
seiner gutachterlichen Untersuchung. Damit gelangt Dr. med. G.___ aufgrund der Beurteilung
aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur
Überzeugung, dass eine unfallkausale Schädigung des linken Schultergelenkes,
namentlich des AC-Gelenks, wahrscheinlicher ist als eine degenerative
Pathologie. Dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird
damit Genüge getan. Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher
Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend
wahrscheinlich erscheint bzw. bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten der
wahrscheinlichere ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009
E. 3.3 und 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4 je mit weiteren
Hinweisen).
Die hiervon abweichenden medizinischen
Einschätzungen überzeugen nicht. Unbegründet erweist sich insbesondere die Rüge
von Dr. med. F.___, wonach die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Läsion
der Rotatorenmanschette falsch seien. Dr. med. F.___ stellt selber fest, dass
es problematisch sei, eine überzeugende Begründung dafür zu liefern, dass eine
vor dem Unfall völlig gesunde Schulter eines 29-jährigen Menschen so
traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch
reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Er empfehle die
Einholung einer weiteren Expertenbeurteilung. Dieser Stellungnahme lassen sich
keine plausiblen Gründe entnehmen, welche die gutachterlichen Ergebnisse in
Frage stellen. Die Schlussfolgerung von Dr. med. G.___, wonach die Läsion der
Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das
Unfallereignis zurückzuführen sei, wird nachvollziehbar mit der Kürze des
partiellen Risses begründet und deckt sich im Übrigen auch mit den
Einschätzungen der Dres. E.___ und R.___. Damit besteht vorliegend kein Anlass,
die in Zweifel gezogenen Kausalität durch eine weitere Expertengruppe klären zu
lassen.
Nicht zu überzeugen vermag auch die Kritik
von Dr. med. E.___, wonach eine traumatische AC-Gelenksschädigung mit
Instabilität links nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dem Argument, dass ein
Druckschmerz über dem AC-Gelenk präoperativ nicht festgestellt worden sei, ist
entgegenzuhalten, dass ein solcher bereits im MRI-Auftrag des Hausarztes vom
10. Januar 2018 sowie im Bericht des L.___ vom 1. Februar 2018 festgehalten
und damit vor der Operation vom 26. März 2018 dokumentiert wurde. Ferner
erweist sich auch die Rüge betreffend den vom Gutachter als schwer
nachvollziehbar dargelegten Unfallmechanismus als unbegründet. Dr. med. E.___
bemängelt, dass die entscheidende Traumaenergie beim Bodenaufprall einwirken
müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der
Versicherten geflogen. Eine Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend
zwischen Boden und der Versicherten eingewirkt haben. Wie bereits dargelegt,
ist gestützt auf die Aktenlage unklar, ob sich die Versicherte die
Kopfplatzwunde durch einen Aufprall am Boden oder den Fahrradlenker zugezogen
hat. Basierend auf den vorliegenden Akten und den gutachterlichen Einschätzungen
scheint hingegen ein Unfallmechanismus, wonach die Versicherte beim
Fahrradsturz den Kopf und die linke Schulter am Boden aufgeprallt und das Fahrrad
auf den Thorax eingewirkt hat, durchaus möglich zu sein. Den weiteren Einwänden
von Dr. med. E.___, wonach die Schädigung am AC-Gelenk in der
Primärdokumentation und in der Bildgebung nicht festgestellt würden, widerspricht
Dr. med. G.___ nicht. Vielmehr bestätigt der Gutachter diese Tatsachen und
berücksichtigt sie bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Er misst ihnen
jedoch – anders als Dr. med. E.___ – kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Diesbezüglich
stellt Dr. med. G.___ mit Verweis auf die Fachliteratur fest, dass
Schulterpathologien nicht pauschal, sozusagen apodiktisch anhand einzelner
Kriterien beurteilt werden könnten, sondern unter Würdigung sämtlicher für die
Beurteilung wichtigen Parameter zu beurteilen seien. Unter diesen Vorzeichen
kommt der Gutachter im Rahmen der Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren zum
Schluss, dass der Verlauf und das Verhalten der Versicherten nach dem Ereignis
sowie auch die Bildgebung einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der
AC-Gelenksbeschwerden links nicht auszuschliessen vermögen. Der Gutachter
bestätigt somit das Fehlen der AC-Pathologie in der Primärdokumentation und in
der Bildgebung, würdigt deren Einfluss auf die Unfallkausalität im Rahmen
seiner Gesamtwürdigung jedoch anders. Wie bereits erwähnt, misst Dr. med. G.___
dem jungen Alter der Versicherten, dem intakten Vorzustand der linken Schulter
und der eigenen Begutachtung des Bild- und Tonmaterials der Operation vom
26. März 2018 sowie schliesslich auch den eigenen Untersuchungsbefunden
ein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Diese schlüssige fachmedizinische
Schlussfolgerung wird auch vom behandelnden Schulterorthopäden Dr. med. J.___
unterstützt und erweist sich als überzeugend. Die Tatsache, dass bei diesem Ergebnis
die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht befolgt wird, ändert
daran nichts. Zum einen lässt die besagte Beweismaxime Ausnahmen zu. Zum
anderen ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen
zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2
und 6.2). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die gutachterliche
Beurteilung von Dr. med. G.___ auf eingehenden Untersuchungen, einer
einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer
überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss,
dass die Beurteilungen des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend
sind. Das Gutachten erweist sich somit als beweiskräftig.
9. Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der linken
Schulter und die deshalb am 26. März 2018 erfolgte Operation in einem überwiegend
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. Juni
2017. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und
Taggeldleistungen bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am
1. Mai 2018.
10. Da die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin voll arbeitsfähig ist, besteht kein Anspruch
auf eine Invalidenrente.
11. Zu prüfen ist im Weiteren der
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung
der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f.), welche auf Grund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
11.2 In seiner Beurteilung vom
1. März 2021 kommt der Gutachter Dr. med. G.___ zum Schluss, der
Unfall habe keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität
verursacht. Es bestehe eine geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenks,
welche jedoch klinisch keine Rolle spiele beziehungsweise keine Bedeutung für
die Funktion des linken Armes habe. In der klinischen Untersuchung sei eine
zufriedenstellende Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen
festzustellen. Die Prognose sei gut. Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf
den Behandlungsabschlussbericht von Dr. med. F.___ vom 21. März 2019, welcher
eine adäquate Situation und eine geringe, nicht störende Einschränkung der
Beweglichkeit von 20 Grad bei der Aussen- und Innenrotation beschreibt, als
schlüssig und damit beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Integritätsentschädigung verneint hat.
12. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ein Anspruch auf
Heilbehandlung und Taggeld bis 30. April 2018 besteht. Der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung werden hingegen
abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
13. Abschliessend ist über die
Kosten zu befinden.
13.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin einerseits Heilkosten- und
Taggeldleistungen bis zum 1. Mai 2018. Anderseits beantragt sie die Zusprache
einer angemessenen Invalidenrente sowie einer angemessenen
Integritätsentschädigung. Während die Beschwerde insofern teilweise
gutgeheissen wird, als der Beschwerdeführerin Heilkosten- und Taggeldleistungen
bis zum 30. April 2018 zugesprochen werden, wird die Beschwerde bezüglich
einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts
der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten,
dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verlangt hat und dies
entsprechend begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.
Mit Kostennoten vom 6. Dezember
2019, 17. August 2020 und 12. April 2021 werden ein Aufwand von 28.58 Stunden à
CHF 230.00 und Auslagen in Höhe von CHF 413.20 zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer geltend gemacht. Vom Stundenaufwand von 28.58 Stunden werden
vorliegend 4.41 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich unter
anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand darstellen
(Orientierungskopien an die Klientin bzw. Rechtsschutzversicherung und
Fristerstreckungsgesuche), welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist.
Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das
Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche sind in der Regel nicht
umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellt die Verfügung vom 7. Dezember 2020
dar, mit welcher den Parteien die vorgesehene Begutachtung und die
beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden. Eine Kürzung ist sodann auch
in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen angezeigt. In den Kostennoten
fehlen konkrete Hinweise für die Berechnung der Auslagen in Höhe von
CHF 413.20. Insbesondere ist unklar, wie sich die Portokosten
zusammensetzen und welcher Tarif für Fotokopien abgerechnet wird. Ermessensweise
werden daher die Auslagen mit 4 % des Stundenhonorars veranschlagt. Insgesamt
ist die Honorarforderung somit auf CHF 4'670.00 festzusetzen (24.17 Stunden à
CHF 230.00 zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 222.35 und MwSt.
davon 3/4).
13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
13.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,
weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70
E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in E. II. 8.2. dargelegt,
erweisen sich die Abklärungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die Frage der Unfallkausalität als unvollständig. Indem die
Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dennoch darauf abstützte, hat sie
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das Gericht musste die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die
Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 30. April 2019
betreffend die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per
31. Dezember 2017 aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf
Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die AXA Winterthur hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'670.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Die AXA Winterthur hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger