VSBES.2019.157
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. Oktober 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 22. April 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin unternahm
Eingliederungsbemühungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 5. Juli
2016 (IV-Nr. 87) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf
eine Invalidenrente.
1.2 Am 23. Dezember 2017 meldete
sich der Beschwerdeführer neu an und beantragte eine Umschulung (IV-Nr. 90). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 7. September
2018 in Aussicht, dass ihm keine Rente und / oder weitere berufliche Massnahmen
gewährt werden (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin berechnete einen IV-Grad
von 17 %. Sie setzte dabei das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich,
gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), auf CHF 80'047.00
fest.
1.3 In seinem Einwand vom 12.
November 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Umschulung (Nr. 112).
Er machte geltend, beim Valideneinkommen sei an das Einkommen anzuknüpfen, das
er vor Eintritt des Gesundheitsschadens [in der Institution] B.___ (fortan:
Arbeitgeber) erzielte habe. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien
diesbezüglich aber unvollständig. Die Beschwerdegegnerin stellte dem fraglichen
Arbeitgeber daraufhin ergänzende Fragen (Nr. 117), welche dieser am 28. März
2019 beantwortete (Nr. 118). Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr
2018 immer noch gleich viel verdient wie im Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2013
vorgesehen, nämlich CHF 5'424.00 brutto pro Monat zuzüglich CHF 6.40
Inkonvenienz-entschädigung pro Stunde.
1.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte
am 5. April 2019, ohne dem Beschwerdeführer die Auskunft des Arbeitgebers vorher
zur Kenntnis zu bringen, dass wie angekündigt weder ein Anspruch auf eine Rente
noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen bestehe (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin setzte dabei das Valideneinkommen neu,
der Auskunft des Arbeitgebers folgend, auf CHF 74'616.00 fest (13 x 5'424 Grundlohn
plus 12 x 342 Zulage), woraus ein IV-Grad von 10 % resultierte.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 27. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Wahrung der Gehörsrechte des
[Beschwerdeführers] an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungsmassnahmen
(Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der [...]) zu
gewähren.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer beruflich-erwerbsbezogene
Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
20 f.).
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 20. September 2019 eine Kostennote ein (A.S. 23
ff.), welche am 23. September 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Umschulung (nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.
2.1
Die Parteien im
Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und
Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dazu gehört insbesondere
das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung
eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 116 V 182 E. 1a S. 184). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
Die IV-Stelle teilt der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel
42.
ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen
Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Ob die IV-Stelle,
wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere
Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen
Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014
vom 19. September 2014 E. 2.2.1).
Das Recht auf Anhörung ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde
zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431
E. 3d/aa S. 437, 126 V 130 E. 2b S. 132). Nach der Rechtsprechung
kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels
soll aber die Ausnahme bleiben (a.a.O.). Andererseits ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).
2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm nach
dem Vorbescheid weitere Abklärungen vor, versäumte es aber, deren Ergebnis dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, bevor sie sein Leistungsbegehren abwies. Die
Beschwerdegegnerin wendet zwar ein, eine vorgängige Anhörung des
Beschwerdeführers habe sich erübrigt, weil sich der Entscheid, der mit dem
Vorbescheid angekündigt worden sei, durch das Abklärungsergebnis nicht geändert
habe. Diese Betrachtungsweise greift aber in der hier gegebenen, konkreten
Situation zu kurz. Die besagte Abklärung betraf das anzurechnende Valideneinkommen,
welches im Gesundheitsfall hypothetisch erzielt worden wäre. Dessen Höhe bestimmt
den Invaliditätsgrad mit, denn dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem Validen- und dem mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielbaren
Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG); je höher also das Valideneinkommen ist,
desto höher fällt – bei gleichem Invalideneinkommen – der Invaliditätsgrad
aus. Dieser wiederum spielt beim streitigen Anspruch auf Umschulung durchaus eine
Rolle, da diese Massnahme als Richtwert eine Erwerbseinbusse von etwa 20 %
voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Die Beschwerdegegnerin
begründet ihren ablehnenden Entscheid denn auch damit, dass diese
Grössenordnung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % nicht
erreicht werde. Der Beschwerdeführer besass mithin ein gewichtiges Interesse
daran, sich vor der Verfügung über sein Leistungsbegehren zu den Lohnangaben
des Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, diese zu bestreiten und
Argumente für ein höheres Valideneinkommen vorzubringen. Indem ihm dies
verwehrt wurde, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor. Diese Verletzung wiegt zu schwer, um im Beschwerdeverfahren geheilt zu werden.
Die Auskunft des Arbeitgebers vom 28. März 2019 betraf nämlich weder einen
blossen Nebenpunkt noch beschränkte sie sich auf die Bestätigung bereits
bekannter Fakten. Sie brachte vielmehr neue Erkenntnisse, welche die Höhe des Valideneinkommens
beeinflussten, also einen zentralen Faktor der Invaliditätsbemessung.
Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs würde in dieser besonders gelagerten Konstellation entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin keinen formalistischen Leerlauf bedeuten.
Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Auskunft des Arbeitgebers
vom 28. März 2019 sei unrichtig, wie seine Rückfrage ergeben habe (s. A.S. 10
und Beschwerdebeilage Nr. 3), d.h. es könnten sich weitere Abklärungen
aufdrängen. Andererseits lautet das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich
auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, d.h. er nimmt die Verlängerung des
Verfahrens in Kauf. Es ist indes nicht zwingend erforderlich, dass die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid erlässt, sondern es genügt
vorderhand, wenn der Beschwerdeführer zu den Angaben des Arbeitgebers Stellung
nehmen und Beweisanträge einreichen kann. Ein neues Vorbescheidverfahren wäre
allenfalls dann durchzuführen, wenn weitere Abklärungen zu wesentlichen neuen
Erkenntnissen führen. Dabei wäre gegebenenfalls auch zu prüfen, ob verglichen
mit der Situation bei Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2016 eine
anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist sowie ob ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt.
2.3
Zusammenfassend ist eine
unheilbare Gehörsverletzung zu bejahen und die angefochtene Verfügung in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin,
damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zur Auskunft des
Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, und sodann – allenfalls nach
Durchführung zusätzlicher Abklärungen – neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Umschulung entscheidet.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem
Hauptbegehren durchgedrungen ist, erübrigt sich die von ihm beantragte
öffentliche Verhandlung.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
3.2
Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 20. September 2019 (A.S. 24 f.) weist
einen Zeitaufwand von 8,61 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), die
entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (4 x 0,17 = 0,68
Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 20. September 2019 (0,33
Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 5,91 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
250.00
eine Entschädigung von CHF 1'477.50.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.90
betrifft, so sind die 61 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 57.40.
Einschliesslich CHF 118.20 Mehrwertsteuer
(7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'653.10.
4.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 5. April 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'653.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann