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Entscheid

VSBES.2019.157

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. Oktober 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 22. April 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin unternahm

Eingliederungsbemühungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 5. Juli

2016 (IV-Nr. 87) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf

eine Invalidenrente.

1.2 Am 23. Dezember 2017 meldete

sich der Beschwerdeführer neu an und beantragte eine Umschulung (IV-Nr. 90). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 7. September

2018 in Aussicht, dass ihm keine Rente und / oder weitere berufliche Massnahmen

gewährt werden (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin berechnete einen IV-Grad

von 17 %. Sie setzte dabei das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich,

gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), auf CHF 80'047.00

fest.

1.3 In seinem Einwand vom 12.

November 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Umschulung (Nr. 112).

Er machte geltend, beim Valideneinkommen sei an das Einkommen anzuknüpfen, das

er vor Eintritt des Gesundheitsschadens [in der Institution] B.___ (fortan:

Arbeitgeber) erzielte habe. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien

diesbezüglich aber unvollständig. Die Beschwerdegegnerin stellte dem fraglichen

Arbeitgeber daraufhin ergänzende Fragen (Nr. 117), welche dieser am 28. März

2019 beantwortete (Nr. 118). Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr

2018 immer noch gleich viel verdient wie im Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2013

vorgesehen, nämlich CHF 5'424.00 brutto pro Monat zuzüglich CHF 6.40

Inkonvenienz-entschädigung pro Stunde.

1.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte

am 5. April 2019, ohne dem Beschwerdeführer die Auskunft des Arbeitgebers vorher

zur Kenntnis zu bringen, dass wie angekündigt weder ein Anspruch auf eine Rente

noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen bestehe (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin setzte dabei das Valideneinkommen neu,

der Auskunft des Arbeitgebers folgend, auf CHF 74'616.00 fest (13 x 5'424 Grundlohn

plus 12 x 342 Zulage), woraus ein IV-Grad von 10 % resultierte.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 27. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Wahrung der Gehörsrechte des

[Beschwerdeführers] an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungsmassnahmen

(Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der [...]) zu

gewähren.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer beruflich-erwerbsbezogene

Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

20 f.).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 20. September 2019 eine Kostennote ein (A.S. 23

ff.), welche am 23. September 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Umschulung (nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.

2.1

Die Parteien im

Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und

Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dazu gehört insbesondere

das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 116 V 182 E. 1a S. 184). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,

die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

Die IV-Stelle teilt der versicherten

Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug

oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel

42.

ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen

Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Ob die IV-Stelle,

wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere

Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen

Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014

vom 19. September 2014 E. 2.2.1).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall

für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde

zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431

E. 3d/aa S. 437, 126 V 130 E. 2b S. 132). Nach der Rechtsprechung

kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie

auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels

soll aber die Ausnahme bleiben (a.a.O.). Andererseits ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der

Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132

V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

2.2

Die Beschwerdegegnerin nahm nach

dem Vorbescheid weitere Abklärungen vor, versäumte es aber, deren Ergebnis dem

Beschwerdeführer mitzuteilen, bevor sie sein Leistungsbegehren abwies. Die

Beschwerdegegnerin wendet zwar ein, eine vorgängige Anhörung des

Beschwerdeführers habe sich erübrigt, weil sich der Entscheid, der mit dem

Vorbescheid angekündigt worden sei, durch das Abklärungsergebnis nicht geändert

habe. Diese Betrachtungsweise greift aber in der hier gegebenen, konkreten

Situation zu kurz. Die besagte Abklärung betraf das anzurechnende Valideneinkommen,

welches im Gesundheitsfall hypothetisch erzielt worden wäre. Dessen Höhe bestimmt

den Invaliditätsgrad mit, denn dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen

dem Validen- und dem mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielbaren

Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG); je höher also das Valideneinkommen ist,

desto höher fällt – bei gleichem Invalideneinkommen – der Invaliditätsgrad

aus. Dieser wiederum spielt beim streitigen Anspruch auf Umschulung durchaus eine

Rolle, da diese Massnahme als Richtwert eine Erwerbseinbusse von etwa 20 %

voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Die Beschwerdegegnerin

begründet ihren ablehnenden Entscheid denn auch damit, dass diese

Grössenordnung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % nicht

erreicht werde. Der Beschwerdeführer besass mithin ein gewichtiges Interesse

daran, sich vor der Verfügung über sein Leistungsbegehren zu den Lohnangaben

des Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, diese zu bestreiten und

Argumente für ein höheres Valideneinkommen vorzubringen. Indem ihm dies

verwehrt wurde, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

vor. Diese Verletzung wiegt zu schwer, um im Beschwerdeverfahren geheilt zu werden.

Die Auskunft des Arbeitgebers vom 28. März 2019 betraf nämlich weder einen

blossen Nebenpunkt noch beschränkte sie sich auf die Bestätigung bereits

bekannter Fakten. Sie brachte vielmehr neue Erkenntnisse, welche die Höhe des Valideneinkommens

beeinflussten, also einen zentralen Faktor der Invaliditätsbemessung.

Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs würde in dieser besonders gelagerten Konstellation entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin keinen formalistischen Leerlauf bedeuten.

Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Auskunft des Arbeitgebers

vom 28. März 2019 sei unrichtig, wie seine Rückfrage ergeben habe (s. A.S. 10

und Beschwerdebeilage Nr. 3), d.h. es könnten sich weitere Abklärungen

aufdrängen. Andererseits lautet das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich

auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, d.h. er nimmt die Verlängerung des

Verfahrens in Kauf. Es ist indes nicht zwingend erforderlich, dass die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid erlässt, sondern es genügt

vorderhand, wenn der Beschwerdeführer zu den Angaben des Arbeitgebers Stellung

nehmen und Beweisanträge einreichen kann. Ein neues Vorbescheidverfahren wäre

allenfalls dann durchzuführen, wenn weitere Abklärungen zu wesentlichen neuen

Erkenntnissen führen. Dabei wäre gegebenenfalls auch zu prüfen, ob verglichen

mit der Situation bei Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2016 eine

anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist sowie ob ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt.

2.3

Zusammenfassend ist eine

unheilbare Gehörsverletzung zu bejahen und die angefochtene Verfügung in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin,

damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zur Auskunft des

Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, und sodann – allenfalls nach

Durchführung zusätzlicher Abklärungen – neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Umschulung entscheidet.

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem

Hauptbegehren durchgedrungen ist, erübrigt sich die von ihm beantragte

öffentliche Verhandlung.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

3.2

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 20. September 2019 (A.S. 24 f.) weist

einen Zeitaufwand von 8,61 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), die

entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (4 x 0,17 = 0,68

Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 20. September 2019 (0,33

Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 5,91 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

250.00

eine Entschädigung von CHF 1'477.50.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.90

betrifft, so sind die 61 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 57.40.

Einschliesslich CHF 118.20 Mehrwertsteuer

(7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'653.10.

4.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. April 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'653.10 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann