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Entscheid

VSBES.2019.158

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

2. Dezember 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 15. April 2019

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) ab 21. Februar 2019 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe

es entgegen der Weisung unterlassen, sich bis 20. Februar 2019 beim

Restaurant B.___ zu bewerben (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin wendet sich mit E-Mail vom 28. Mai 2019 an die

Beschwerdegegnerin und beanstandet, dass eine «Strafe» von 38 Tagen zu hoch sei

(A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Nachricht an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter

(A.S. 4), welches der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 Frist

bis 11. Juni 2019 setzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, widrigenfalls

darauf nicht eingetreten werde (A.S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin

am 5. Juni 2019 (und damit innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist ab Eröffnung

des Einspracheentscheides) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift mit ergänzter

Begründung ein, in der sie die Aufhebung der «Strafe von 38 Tagen» begehrt

(A.S. 8).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Eine

Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

2.3 Die

Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ab

und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 19 + 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um

die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, rund CHF 789.50 betragen.

Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von

CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV,

SR 832.202). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine

ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden auch Weisungen, welche die versicherte Person

auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Boris Rubin:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Es

handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren

Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt,

soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen

Einstellungstatbestand geregelt ist. Sanktioniert wird grundsätzlich jedes

Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern

lässt, wie z.B. liederliche Bewerbungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts

8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen Missachtung von Kontrollvorschriften

oder Weisungen setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte

Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein

Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit

Hinweisen). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist ein

Instrument der Schadenminderung. Er dient einerseits dem «generalpräventiven»

Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen sowie

andererseits der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall, etwa der

verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die

versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni

2016.

E. 4.5.3 mit Hinweis).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war

zuletzt als Service- und Buffetmitarbeiterin im Restaurant C.___ beschäftigt

(AWA-Nr. 15). Die Arbeitgeberseite löste diese Anstellung mit Kündigung vom 17.

Januar 2019 per 28. Februar 2019 auf (AWA-Nr. 14). Daraufhin meldete

sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 beim zuständigen Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) an (AWA-Nr. 3).

3.1.2

Das RAV forderte die

Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 auf, sich bis 20. Februar 2019 elektronisch

oder telefonisch beim Restaurant B.___ (fortan: Arbeitgeber) für eine

unbefristete Vollzeitstelle als Buffetdame zu bewerben (AWA-Nr. 7). Der

Arbeitgeber teilte indes am 28. Februar 2019 mit, die Beschwerdeführerin

habe sich nicht bei ihm gemeldet. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 8).

3.1.3

Die Beschwerdeführerin machte in

ihrer Einsprache vom 1. Mai 2019 geltend, sie habe die Unterlagen an den

Arbeitgeber geschickt und keine Antwort bekommen. Sie legte dem zwei Fotos ab

Computerbildschirm bei, worauf zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin am

8.

März 2019 eine E-Mail mit dem Betreff «arbeit» an den Arbeitgeber sandte

(AWA-Nr. 4). Diese Nachricht enthielt keinen Text, sondern lediglich einen

Anhang mit dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (s. dazu AWA-Nr. 11). In einer

undatierten Stellungnahme, welche am 6. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin

einging, bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass der Arbeitgeber auf ihre

E-Mail nicht geantwortet habe, obwohl dies bei einer Bewerbung normalerwiese

der Fall sei (AWA-Nr. 6).

3.1.4

Der Arbeitgeber bestätigte am 8.

Mai 2019 (AWA-Nr. 10), dass die Beschwerdeführerin sich mittels E-Mail beworben

habe. Die Stelle sei in diesem Zeitpunkt noch offen gewesen und erst am 9.

April 2019 besetzt worden. Der Lebenslauf habe indes keine Adresse in der

Schweiz enthalten (sondern nur eine in [...], dem Herkunftsland der

Beschwerdeführerin, s. AWA-Nr. 11), während die angegebene Telefonnummer (mit

der Ländervorwahl von […]) ungültig gewesen sei. Ein Motivationsschreiben zur

Bewerbung habe gefehlt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem vorliegenden

Lebenslauf über keine Erfahrung im Gastgewerbe verfügt. Man habe sie jedoch mit

E-Mail vom 13. März 2019 aufgefordert, sich bei Interesse zu melden, worauf

keine Antwort erfolgt sei; man habe sich deshalb nicht weiter bemüht, mit der

Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. In der besagten E-Mail bot der

Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine Stelle als Küchenhilfe an, nachdem er

vergeblich versucht hatte, sie telefonisch zu erreichen (AWA-Nr. 12).

3.1.5

Am 28. Mai 2019 ergänzte die

Beschwerdeführerin, dass sie den Lebenslauf verschickt habe, der ihr damals zur

Verfügung gestanden habe. Jetzt habe sie in der Sprachschule einen neuen Lebenslauf

verfasst. Sie könne nicht gut deutsch (A.S. 5).

3.1.6

In ihrer Beschwerdeschrift (A.S.

8) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Lebenslauf sei

ungenau gewesen, aber sie habe ihn abgeschickt. Der Arbeitgeber habe indes

nicht geantwortet und sie auch nicht angerufen. Ihre Deutschkenntnisse befänden

sich auf Niveau A2, weshalb sie nicht alles perfekt verstehe. Sie besuche jetzt

aber einen Deutschkurs, wo sie ihren Lebenslauf auf den neuesten Stand gebracht

habe. Früher habe sie nicht gewusst, wie man einen richtigen Lebenslauf

schreibe.

Aus dem besagten neuen Lebenslauf geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz von Juli 2017 bis Februar

2019.

an drei verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig war, nämlich als Service-

und Buffetmitarbeiterin, Bardame und Küchenhilfe (AWA-Nr. 15).

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die zugewiesene Arbeit sei

unzumutbar gewesen. Weiter ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 8.

März 2019 auf elektronischem Weg beim Arbeitgeber bewarb, also erst nach der

gesetzten Frist bis 20. Februar 2019, wenn auch in einem Zeitpunkt, als die

fragliche Stelle noch nicht vergeben war. Entscheidend ist indes, dass diese

Bewerbung inhaltlich ungenügend ausfiel und damit das Risiko in sich trug, erfolglos

zu bleiben. Einerseits verzichtete die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail auf

eine Anrede, obwohl die Bewerbungsaufforderung der Beschwerdegegnerin als

Kontaktperson beim Arbeitgeber eine Frau D.___ nannte. Zudem nahm die Bewerbung

keinerlei Bezug auf die zugewiesene Stelle als Buffetdame, auch nicht im

Betreff der Mailnachricht. Andererseits war der Lebenslauf im Anhang zum

Bewerbungsmail inhaltlich mangelhaft: Er erwähnte nur die (ausländischen) beruflichen

Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik,

nicht aber, dass sie von 2017 bis 2019 in der Schweiz im Gastgewerbe gearbeitet

hatte. Gerade dies wäre aber im Hinblick auf die offene Stelle als Buffetdame eine

wichtige Information für den Arbeitgeber gewesen. Weiter nannte der

eingereichte Lebenslauf fälschlicherweise eine ausländische Adresse der

Beschwerdeführerin sowie eine ungültige Telefonnummer. Diese verunmöglichte

einen Anruf des Arbeitgebers bei der Beschwerdeführerin, welcher die Situation

geklärt hätte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Weisung der

Beschwerdegegnerin ausdrücklich anheim gestellt worden, sich beim Arbeitgeber

telefonisch zu bewerben, worauf sie jedoch verzichtete. Auf die Antwort des Arbeitgebers

an ihre korrekte E-Mailadresse wiederum reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

Unabhängig davon, ob sie diese Nachricht tatsächlich erhielt, konnte von der

Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich beim Arbeitgeber nach dem

Eingang ihrer elektronischen Bewerbung erkundigt, dies umso mehr, als Sendungen

per E-Mail generell mit Unsicherheiten behaftet sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; s.a. BGE 145 V 90 E. 6.2.2 S.

95). Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen seit Juli 2017 in der Schweiz

gearbeitet und drei verschiedene Stellen bekleidet, d.h. ihr war grundsätzlich

bekannt, wie man sich in der Schweiz bewirbt. Sie räumt dies in ihrem Schreiben

vom 6. Mai 2019 denn auch selber ein, indem sie darauf hinweist, man dürfe

erwarten, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagiere (s. E. II. 3.1.3

hiervor).

3.2.2

Vor diesem Hintergrund muss sich

die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei ihrer Bewerbung und

damit eines sanktionswürdigen Verschuldens gefallen lassen. Der Hinweis auf

ihre beschränkten Deutschkenntnisse entlastet sie nicht. Die Beschwerdeschrift

lässt zwar erkennen, dass Deutsch nicht die Muttersprache der

Beschwerdeführerin ist. Sie ist aber durchaus in der Lage, in dieser Sprache Texte

zu verstehen und sich verständlich zu machen, vermochte sie doch den Inhalt des

Einspracheentscheids zu erfassen und diesen anzufechten. Zweitens muss auch

einer Person, welche sich erst wenige Tage vor der Bewerbungsaufforderung bei

der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat und deren Deutschkenntnisse

begrenzt sind, bewusst sein, dass es entscheidend ist, sämtliche beruflichen

Erfahrungen einschliesslich der letzten Anstellung aufzulisten sowie dafür zu

sorgen, dass die Kontaktdaten stimmen. Gerade bei einer Telefonnummer ist

darauf zu achten, dass sie richtig niedergeschrieben wird (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4, bezogen auf

E-Mailadressen). Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen seit dem Empfang der

Kündigung vom 17. Januar 2019 Zeit gehabt, ihren Lebenslauf zu verbessern und

sich dabei gegebenenfalls von Dritten helfen zu lassen.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat daher den

objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht als erfüllt

betrachtet und die Beschwerdeführerin wegen Missachtens einer Weisung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Mit dem

Kausalzusammenhang und der Intensität des Schadens musste sie sich dabei nicht

befassen (s. E. II. 2.2 hiervor).

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die

Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei der erstmaligen Ablehnung bzw.

Vereitelung einer unbefristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 31

bis 45 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79 / 2.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden

Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016

vom 29. Juni 2016 E. 5). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin verortete

das Verschulden der Beschwerdeführerin im unteren Drittel des schweren

Verschuldens, wobei sie sich in der Mitte des Rahmens hielt, den die

SECO-Weisung vorgibt. Dies verdient Zustimmung. Milderungsgründe, welche die

Beschwerdegegnerin hätte berücksichtigen müssen, liegen keine vor. Sie hielt

sich vielmehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das

Versicherungsgericht zu respektieren hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV kein absichtliches

Fehlverhalten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni

2016.

E. 4.3). Die Einstelldauer von 38 Tagen ist daher nicht zu

beanstanden.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann