VSBES.2019.158
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2. Dezember 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 15. April 2019
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) ab 21. Februar 2019 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe
es entgegen der Weisung unterlassen, sich bis 20. Februar 2019 beim
Restaurant B.___ zu bewerben (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich mit E-Mail vom 28. Mai 2019 an die
Beschwerdegegnerin und beanstandet, dass eine «Strafe» von 38 Tagen zu hoch sei
(A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Nachricht an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter
(A.S. 4), welches der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 Frist
bis 11. Juni 2019 setzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, widrigenfalls
darauf nicht eingetreten werde (A.S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin
am 5. Juni 2019 (und damit innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist ab Eröffnung
des Einspracheentscheides) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift mit ergänzter
Begründung ein, in der sie die Aufhebung der «Strafe von 38 Tagen» begehrt
(A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Eine
Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
2.3 Die
Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ab
und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 19 + 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um
die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, rund CHF 789.50 betragen.
Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von
CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV,
SR 832.202). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine
ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden auch Weisungen, welche die versicherte Person
auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Boris Rubin:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Es
handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren
Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt,
soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen
Einstellungstatbestand geregelt ist. Sanktioniert wird grundsätzlich jedes
Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern
lässt, wie z.B. liederliche Bewerbungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts
8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Missachtung von Kontrollvorschriften
oder Weisungen setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte
Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein
Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367 mit
Hinweisen). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist ein
Instrument der Schadenminderung. Er dient einerseits dem «generalpräventiven»
Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen sowie
andererseits der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall, etwa der
verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die
versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni
2016.
E. 4.5.3 mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war
zuletzt als Service- und Buffetmitarbeiterin im Restaurant C.___ beschäftigt
(AWA-Nr. 15). Die Arbeitgeberseite löste diese Anstellung mit Kündigung vom 17.
Januar 2019 per 28. Februar 2019 auf (AWA-Nr. 14). Daraufhin meldete
sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) an (AWA-Nr. 3).
3.1.2
Das RAV forderte die
Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 auf, sich bis 20. Februar 2019 elektronisch
oder telefonisch beim Restaurant B.___ (fortan: Arbeitgeber) für eine
unbefristete Vollzeitstelle als Buffetdame zu bewerben (AWA-Nr. 7). Der
Arbeitgeber teilte indes am 28. Februar 2019 mit, die Beschwerdeführerin
habe sich nicht bei ihm gemeldet. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 8).
3.1.3
Die Beschwerdeführerin machte in
ihrer Einsprache vom 1. Mai 2019 geltend, sie habe die Unterlagen an den
Arbeitgeber geschickt und keine Antwort bekommen. Sie legte dem zwei Fotos ab
Computerbildschirm bei, worauf zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin am
8.
März 2019 eine E-Mail mit dem Betreff «arbeit» an den Arbeitgeber sandte
(AWA-Nr. 4). Diese Nachricht enthielt keinen Text, sondern lediglich einen
Anhang mit dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (s. dazu AWA-Nr. 11). In einer
undatierten Stellungnahme, welche am 6. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin
einging, bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass der Arbeitgeber auf ihre
E-Mail nicht geantwortet habe, obwohl dies bei einer Bewerbung normalerwiese
der Fall sei (AWA-Nr. 6).
3.1.4
Der Arbeitgeber bestätigte am 8.
Mai 2019 (AWA-Nr. 10), dass die Beschwerdeführerin sich mittels E-Mail beworben
habe. Die Stelle sei in diesem Zeitpunkt noch offen gewesen und erst am 9.
April 2019 besetzt worden. Der Lebenslauf habe indes keine Adresse in der
Schweiz enthalten (sondern nur eine in [...], dem Herkunftsland der
Beschwerdeführerin, s. AWA-Nr. 11), während die angegebene Telefonnummer (mit
der Ländervorwahl von […]) ungültig gewesen sei. Ein Motivationsschreiben zur
Bewerbung habe gefehlt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem vorliegenden
Lebenslauf über keine Erfahrung im Gastgewerbe verfügt. Man habe sie jedoch mit
E-Mail vom 13. März 2019 aufgefordert, sich bei Interesse zu melden, worauf
keine Antwort erfolgt sei; man habe sich deshalb nicht weiter bemüht, mit der
Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. In der besagten E-Mail bot der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine Stelle als Küchenhilfe an, nachdem er
vergeblich versucht hatte, sie telefonisch zu erreichen (AWA-Nr. 12).
3.1.5
Am 28. Mai 2019 ergänzte die
Beschwerdeführerin, dass sie den Lebenslauf verschickt habe, der ihr damals zur
Verfügung gestanden habe. Jetzt habe sie in der Sprachschule einen neuen Lebenslauf
verfasst. Sie könne nicht gut deutsch (A.S. 5).
3.1.6
In ihrer Beschwerdeschrift (A.S.
8) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Lebenslauf sei
ungenau gewesen, aber sie habe ihn abgeschickt. Der Arbeitgeber habe indes
nicht geantwortet und sie auch nicht angerufen. Ihre Deutschkenntnisse befänden
sich auf Niveau A2, weshalb sie nicht alles perfekt verstehe. Sie besuche jetzt
aber einen Deutschkurs, wo sie ihren Lebenslauf auf den neuesten Stand gebracht
habe. Früher habe sie nicht gewusst, wie man einen richtigen Lebenslauf
schreibe.
Aus dem besagten neuen Lebenslauf geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz von Juli 2017 bis Februar
2019.
an drei verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig war, nämlich als Service-
und Buffetmitarbeiterin, Bardame und Küchenhilfe (AWA-Nr. 15).
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die zugewiesene Arbeit sei
unzumutbar gewesen. Weiter ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 8.
März 2019 auf elektronischem Weg beim Arbeitgeber bewarb, also erst nach der
gesetzten Frist bis 20. Februar 2019, wenn auch in einem Zeitpunkt, als die
fragliche Stelle noch nicht vergeben war. Entscheidend ist indes, dass diese
Bewerbung inhaltlich ungenügend ausfiel und damit das Risiko in sich trug, erfolglos
zu bleiben. Einerseits verzichtete die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail auf
eine Anrede, obwohl die Bewerbungsaufforderung der Beschwerdegegnerin als
Kontaktperson beim Arbeitgeber eine Frau D.___ nannte. Zudem nahm die Bewerbung
keinerlei Bezug auf die zugewiesene Stelle als Buffetdame, auch nicht im
Betreff der Mailnachricht. Andererseits war der Lebenslauf im Anhang zum
Bewerbungsmail inhaltlich mangelhaft: Er erwähnte nur die (ausländischen) beruflichen
Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Landwirtschaft und in einer Fabrik,
nicht aber, dass sie von 2017 bis 2019 in der Schweiz im Gastgewerbe gearbeitet
hatte. Gerade dies wäre aber im Hinblick auf die offene Stelle als Buffetdame eine
wichtige Information für den Arbeitgeber gewesen. Weiter nannte der
eingereichte Lebenslauf fälschlicherweise eine ausländische Adresse der
Beschwerdeführerin sowie eine ungültige Telefonnummer. Diese verunmöglichte
einen Anruf des Arbeitgebers bei der Beschwerdeführerin, welcher die Situation
geklärt hätte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Weisung der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich anheim gestellt worden, sich beim Arbeitgeber
telefonisch zu bewerben, worauf sie jedoch verzichtete. Auf die Antwort des Arbeitgebers
an ihre korrekte E-Mailadresse wiederum reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
Unabhängig davon, ob sie diese Nachricht tatsächlich erhielt, konnte von der
Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich beim Arbeitgeber nach dem
Eingang ihrer elektronischen Bewerbung erkundigt, dies umso mehr, als Sendungen
per E-Mail generell mit Unsicherheiten behaftet sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; s.a. BGE 145 V 90 E. 6.2.2 S.
95). Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen seit Juli 2017 in der Schweiz
gearbeitet und drei verschiedene Stellen bekleidet, d.h. ihr war grundsätzlich
bekannt, wie man sich in der Schweiz bewirbt. Sie räumt dies in ihrem Schreiben
vom 6. Mai 2019 denn auch selber ein, indem sie darauf hinweist, man dürfe
erwarten, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagiere (s. E. II. 3.1.3
hiervor).
3.2.2
Vor diesem Hintergrund muss sich
die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei ihrer Bewerbung und
damit eines sanktionswürdigen Verschuldens gefallen lassen. Der Hinweis auf
ihre beschränkten Deutschkenntnisse entlastet sie nicht. Die Beschwerdeschrift
lässt zwar erkennen, dass Deutsch nicht die Muttersprache der
Beschwerdeführerin ist. Sie ist aber durchaus in der Lage, in dieser Sprache Texte
zu verstehen und sich verständlich zu machen, vermochte sie doch den Inhalt des
Einspracheentscheids zu erfassen und diesen anzufechten. Zweitens muss auch
einer Person, welche sich erst wenige Tage vor der Bewerbungsaufforderung bei
der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat und deren Deutschkenntnisse
begrenzt sind, bewusst sein, dass es entscheidend ist, sämtliche beruflichen
Erfahrungen einschliesslich der letzten Anstellung aufzulisten sowie dafür zu
sorgen, dass die Kontaktdaten stimmen. Gerade bei einer Telefonnummer ist
darauf zu achten, dass sie richtig niedergeschrieben wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4, bezogen auf
E-Mailadressen). Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen seit dem Empfang der
Kündigung vom 17. Januar 2019 Zeit gehabt, ihren Lebenslauf zu verbessern und
sich dabei gegebenenfalls von Dritten helfen zu lassen.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat daher den
objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht als erfüllt
betrachtet und die Beschwerdeführerin wegen Missachtens einer Weisung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Mit dem
Kausalzusammenhang und der Intensität des Schadens musste sie sich dabei nicht
befassen (s. E. II. 2.2 hiervor).
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die
Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei der erstmaligen Ablehnung bzw.
Vereitelung einer unbefristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 31
bis 45 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79 / 2.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016
vom 29. Juni 2016 E. 5). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin verortete
das Verschulden der Beschwerdeführerin im unteren Drittel des schweren
Verschuldens, wobei sie sich in der Mitte des Rahmens hielt, den die
SECO-Weisung vorgibt. Dies verdient Zustimmung. Milderungsgründe, welche die
Beschwerdegegnerin hätte berücksichtigen müssen, liegen keine vor. Sie hielt
sich vielmehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das
Versicherungsgericht zu respektieren hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV kein absichtliches
Fehlverhalten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni
2016.
E. 4.3). Die Einstelldauer von 38 Tagen ist daher nicht zu
beanstanden.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann