VSBES.2019.159
berufliche Massnahmen und Invalidenrente - Neuanmeldung
10. Juli 2020Deutsch37 min
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]
Source so.ch
Urteil vom 10. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen, Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 23. April
2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1958, [...], meldete sich erstmals am 25. Oktober 2010
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Leistungen an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er
«CODP Atemnot, Diabetes, Bluthochdruck» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Nach Einholen von erwerblichen
und medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 11 ff.), Durchführen eines
Intake-Gesprächs (IV-Nr. 14) sowie beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 19, 20.2)
und Vorliegen einer Stellungnahme durch Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO (IV-Nr. 30, S. 2
ff.), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. September 2012 das
Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen und Ausrichten
einer Invalidenrente ab (IV-Nr. 31).
1.3 Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) am 21. November 2013 (IV-Nr. 42), das
Bundesgericht wiederum die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Februar 2014 ab
(IV-Nr. 45).
2.
2.1 Am 3. Oktober 2014 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 47).
2.2 Mit Vorbescheid kündigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, sie werde auf das neue
Leistungsbegehren nicht eintreten, sollte dieser keine neuen Beweismittel
einreichen, die eine Veränderung glaubhaft machten (IV-Nr. 50).
2.3 Der Beschwerdeführer gab am 4.
November 2014 einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für
Neurologie FMH, [...], zu den Akten und bat die Beschwerdegegnerin, sein
Leistungsbegehren nochmals zu prüfen (IV-Nr. 51). Zu diesem Arztbericht nahm
der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 3. Dezember 2014 Stellung (IV-Nr. 54, S. 2 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 18. Dezember
2014 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, weil
es an einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Befunds mangle (IV-Nr.
55).
3.
3.1 Am 26. Juli 2017 initiierte der
Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung,
der er medizinische Berichte beilegte (IV-Nr. 58 f.).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, [...], erstattete am 6. Oktober 2017 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 67). Der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers, das E.___, [...], verfasste am 3. Januar 2018 den
gewünschten Bericht in erwerblicher Hinsicht (IV-Nr. 70).
3.3 Das F.___ reichte am 2. Mai 2018
bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Sprechstundenberichte ein (IV-Nr. 72).
3.4 Am 19. Juli 2018 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, zur medizinischen
Situation Stellung (IV-Nr. 74, S. 2 ff.).
3.5 Mit Vorbescheid vom 6. September
2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde
beabsichtigt, den Antrag auf berufliche Massnahmen wie auch jenen auf eine
Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 75, S. 2 ff.).
3.6 Am 9. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer
gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 79), den er am 16. November 2018
ergänzte und dabei zwei weitere Arztberichte einreichte (IV-Nr. 81); zu
letzteren äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 6. Februar 2019 (IV-Nr.
83, S. 2).
3.7 Die Beschwerdegegnerin
bestätigte am 23. April 2019 mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente abwies (IV-Nr. 84).
4. Am 28. Mai 2019 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]
3 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 aufzuheben, und es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu abzuklären.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 26. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 9).
6. Am 26. August 2019 zieht der Beschwerdeführer
den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück (A.S. 18); zur
Beschwerdeantwort äussert er sich am 26. September 2019 und reicht
gleichzeitig einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht
von Prof. Dr. med. H.___, F.___, ein (A.S. 21 ff.).
7. Am 11. November 2019 teilt der Vertreter
des Beschwerdeführers mit, auf das Einreichen einer Kostennote zu verzichten
mit dem Antrag, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen (A.S. 26).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 23. April 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf
Leistungen der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2012 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den durch den Beschwerdeführer mittels Beschwerde
geltend gemachten Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen
zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2.
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.
4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.
3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E.
3a S. 352).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.5
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte
Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
5.
5.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene
Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.
5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
5.2
Die Regelung über das Eintreten
und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer
früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine
Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das
Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu
den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des
ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.
auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04
vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht
gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf
gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).
5.3
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies
gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-
und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich
bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute
materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser
nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig
verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –
vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.
3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei
der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber
insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute
Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.
5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an
einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom
10. September 2008 E. 3.2).
6.
6.1 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat in der Neuanmeldung vom 26. Juli 2017 im Wesentlichen
geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seines Mandanten – mit
Verweis auf die beiliegenden Arztberichte – seit Erlass der Verfügung vom
13. September 2012 erheblich verschlechtert habe (IV-Nr. 58). In der
Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht, der RAD habe in seiner Beurteilung
vom 19. Juli 2018 explizit bestätigt, dass es zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands gekommen sei; trotzdem empfehle dieser keine medizinische
Begutachtung des Beschwerdeführers. Vielmehr sei festgehalten worden, die
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten betrage 70 %. Eine
medizinische Begutachtung hätte jedoch zwingend angeordnet werden müssen (A.S.
6).
6.2 In der angefochtenen Verfügung
hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs einen
Invaliditätsgrad von 36 % errechnet, dies auf der Basis einer
Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 70 %. Die mit dem
Einwand eingereichten neuen medizinischen Berichte rechtfertigten keine andere
Beurteilung des Sachverhalts (IV-Nr. 84). In der Beschwerdeantwort hat die
Beschwerdegegnerin auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen. Weshalb
zwingend eine medizinische Begutachtung hätte angeordnet werden müssen, sei
nicht ersichtlich (A.S. 9).
7.
7.1 Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids
vom 13. September 2012 (IV-Nr. 31) kann auf die Erwägungen im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 21. November 2013 in gleicher Sache verwiesen werden
(IV-Nr. 42, S. 2 ff.); darin wird u.a. festgehalten, Dr. med. B.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, habe am 20. Juli 2012 folgende Diagnosen
gestellt (IV-Nr. 30):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Diabetes
mellitus Typ II, Erstdiagnose 2006
-
klinisch sensible,
neurografisch sensomotorische Polyneuropathie
-
COPD (chronisch obstruktive
Pneumopathie) bei Nikotinabusus
ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
-
Meralgia parästhetica mit
deutlicher Rechtsbetonung bzw. Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis
-
leichte Enzephalopathie,
wahrscheinlich gemischt bedingt vaskuläre/leichte Hirn-atrophie nach
Alkoholabusus
-
Alkoholabusus
bis 2011, Zustand nach Abhängigkeitssyndrom
-
arterielle
Hypertonie
-
Hypercholesterinämie
-
rezidivierende
Harnwegsinfekte bei Phimose
Dr. med. B.___ sei zum Schluss gekommen,
dass beim Beschwerdeführer sowohl eine reduzierte Belastbarkeit der Füsse als
auch eine reduzierte pulmonale Belastbarkeit gegeben seien. Damit bestehe
insgesamt eine reduzierte körperliche Belastbarkeit. Als Ressourcen seien das
Fachwissen sowie die Arbeitsmotivation zu bezeichnen. Laut Dr. med. B.___
sei dem Beschwerdeführer keine Arbeit in längerer, stehender und kniender
Position zuzumuten, ebenso wenig wie körperlich anstrengende Arbeiten. Hingegen
seien ihm leichte Arbeiten sitzend und in Wechselposition, beispielsweise in
der Montage, Büroarbeit, Kontrollfunktionen, Lieferfahrten ohne körperliche
Belastung, zuzumuten. Ab 23. August 2010 (gemäss Bericht Dr. med. I.___)
sei der Beschwerdeführer daher in der Tätigkeit als Plattenleger zu 0 %
arbeitsfähig. Ab 1. Dezember 2010 betrage indes die Arbeitsfähigkeit sowohl in
der Tätigkeit als Fernmeldespezialist als auch in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Verkaufsfahrer ohne Leistungseinschränkungen 100 % (bis Ende
November 2010 Klinikaufenthalt), sofern diese Arbeiten das Zumutbarkeitsprofil
erfüllten, und er keine schweren Lasten kontinuierlich schleppen müsse. Auch in
einer entsprechenden Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer gemäss
Zumutbarkeitsprofil ab 1. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinschränkung zuzumuten. Dr. med. B.___ erachte weitere medizinische
Abklärungen als nicht angezeigt. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer hauptsächlich
somatische Diagnosen gestellt worden seien. Da keine aktuellen Berichte vorlägen,
die eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aufzeigten, und
dies der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht habe, sei nachfolgend
lediglich auf den somatischen Gesundheitszustand einzugehen (IV-Nr. 42, S. 13).
Zusammenfassend lägen – so hielt das Versicherungsgericht schliesslich fest – angesichts
der vorliegenden Akten keine Arztberichte vor, die die Diagnosen und
Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 20. Juli 2012 zu entkräften
vermöchten. Daher sei dieser Stellungnahme voller Beweiswert beizumessen.
Folglich habe sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme des
RAD gestützt, und es sei korrekterweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer geeigneten Verweistätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2010 –
nach dem stationären Aufenthalt in der J.___, [...] – auszugehen. Der
Beschwerdeführer könne dabei u.a. sowohl die bereits ausgeübten Tätigkeiten als
Verkaufsfahrer, ohne das Schleppen von schweren Lasten, als auch als
Fernmeldespezialist ausüben. Somit erübrige sich das Durchführen eines
Einkommensvergleichs (IV-Nr. 42, S. 17). Die gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde hat das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – am 18. Februar
2014 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (IV-Nr. 45).
7.2 Auf die am 18. Dezember 2014
erlassene Verfügung ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht weiter
einzugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands auf das neue Leistungsbegehren nicht
eintrat (IV-Nr. 55).
8. Der angefochtenen Verfügung vom
23. April 2019 liegt im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt
zugrunde:
8.1 Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt
Spinale Chirurgie, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Oktober
2015 an Dr. med. D.___, [...], eine Spinalstenose C3/4 mit cervicaler
Myelopathie, eine Spinalstenose L4/5 mit degenerativer Spondylolisthesis sowie
ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ 2 COPD GOLD 1. Der
Beschwerdeführer leide seit längerem an einer Gangunsicherheit mit zeitweiser
Sturzgefahr. Die Beschwerden hätten in den letzten Jahren zugenommen. Hinzu
kämen Ausstrahlungen von lumbal über beide Beine dorsal, gelegentlich bis in
die Füsse. Beim Stehen und Gehen habe er zusätzlich Parästhesien in beiden
Füssen, rechts mehr als links. Die Gehstrecke sei aber nicht wirklich
eingeschränkt. Im Sitzen persistierten die Beschwerden. Im Liegen gingen die
Beschwerden allmählich zurück. Ausstrahlungen in die Arme habe er keine. Er
habe aber über eine leichte Kraftlosigkeit in den Händen geklagt und lasse
immer wieder Dinge fallen. Hinzu kämen Parästhesien an allen Fingerkuppen. Beim
Befund hielt Prof. Dr. med. H.___ Folgendes fest: «Kleinschrittiger,
breitbasiger Gang mit leichtem Schonhinken rechts Zehen- und Fersengang intakt.
Die Wirbelsäule ist im Lot. Die LWS-Beweglichkeit ist praktisch frei.
HWS-Beweglichkeit frei. Reflexe sehr lebhaft und symmetrisch. Babinski
beidseits positiv. Leichte Spastizität. Druckdolenz über beiden Vorfüssen,
rechts betont. Motorik und Sensibilität seitengleich intakt.» In radiologischer
Hinsicht habe die MRI der HWS vom 10. September 2015 (lMAMED) eine hochgradige
Spinalstenose C3/4 mit beginnender cervicaler Myelopathie gezeigt. Die MRI der
LWS vom 11. August 2015 habe eine degenerative Spondylolisthesis L4/5 mit einer
hochgradigen rezessusbetonten Spinalstenose gezeigt. Zum weiteren Vorgehen
erklärte Prof. Dr. med. H.___, beim Beschwerdeführer bestehe eine langsam
zunehmende Gangunsicherheit. Hinzu kämen Rückenbeschwerden, tief lumbal, mit
Ausstrahlungen in beide Beine im Sinne einer Claudicatio. Die Bildgebung habe
eine cervicale Myelopathie auf Höhe C3/4 sowie eine degenerative SpondyIoIisthesis
L4/5 mit hochgradiger Spinalstenose gezeigt. Therapeutisch stehe die cervicale
Myelopathie im Vordergrund, da diese irreversibel sei. Er habe dem
Beschwerdeführer deshalb empfohlen, zuerst die Spinalstenose cervical zu
dekomprimieren und dann im weiteren Verlauf ggf. die Stenose L4/5 anzugehen,
womit dieser einverstanden sei (IV-Nr. 59, S. 23 f.). Am 17. November 2015
führte Dr. med. K.___, Oberarzt, F.___, eine dorsale cervikale Teillaminektomie
C3 und C4 mit Freilegen des Neuroforamen C3 links und Sequestrektomie unter
Neuromonitoring aus (IV-Nr. 59, S. 21 f.).
8.2 Im Bericht vom 7. Juli 2016 führte
Prof. Dr. med. H.___ – bei unveränderter Diagnosestellung – im Rahmen von
Beurteilung und Procedere aus, dass sich der Patient nach erfolgreich
behandelter cervikaler Spinalkanalstenose nun zunehmend durch die lumbalen Schmerzen
mit ischialgiformen Ausstrahlungen, insbesondere morgens, in den rechten
Oberschenkel eingeschränkt fühle. Aufgrund Ietztmalig durchgeführter Bildgebung
der LWS im August 2015 mit nachweislicher Spinalkanalstenose L4/5 und
degenerativer Spondylolisthesis werde die Bildgebung mit einer aktuellen MRI der
LWS sowie Röntgen der LWS ap/lateral und Funktionsaufnahmen erneuert (IV-Nr.
59, S. 15 f.).
8.3 Dr. med. L.___, Oberarzt Stv., F.___,
hielt im Bericht vom 15. Juli 2016 – bei identischer Diagnosestellung – als
Befund Folgendes fest: «MRI vom 12.7.2016: Im Vergleich zu den Voraufnahmen aus
dem Jahr 2015 zeigt sich nach wie vor eine gleichbleibende Anterolisthese L4/5
(Meyerding Grad 1) mit osteodiskoligamentär bedingter Spinalkanalstenose.
Röntgen der LWS a.p. lateral und Funktion vom 12.7.2016: Anterolisthesis L4
gegenüber L5 um ca. 10 mm in Neutralstellung und ohne relevante Dynamik in
Inklination und Reklination (Meyerding Grad 1). Keine Höhenminderung der
Wirbelkörper.». Beim Beschwerdeführer bestehe ein am ehesten muskulär bedingtes
Lumbovertebralsyndrom mit insbesondere morgendlichen Blockaden sowie lokalen
Rückenschmerzen und mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken
Oberschenkel, welche nach zirka zehn Minuten Bewegung deutlich besser würden.
Der Patient habe einen Residualzustand nach zervikaler Myelopathie mit
Feinmotorikstörung in den Armen. Seinem umgeschulten Beruf als Museumswächter
und teilweise Bestatter könne er nach wie vor nachgehen. Klinisch seien keine
Gehstreckenminderung, keine claudicative Symptomatik und auch kein
Aufrichteschmerz oder Schmerzen beim Bergauf- oder Bergabgehen sowie
insbesondere keine fokal-neurologischen Defizite eruierbar.
Klinisch-radiologisch lägen eine seit mindestens 2015 bekannte degenerative
Spondylolisthesis L4/5 und Spinalkanalstenose vor, die zwar höhergradig, jedoch
nicht mit dem klinischen Bild vereinbar sei. Insgesamt sei aktuell von einem
operativen Vorgehen abzusehen (IV-Nr. 59, S. 13 f.).
8.4 Am 27. Januar 2017 gaben Dr.
med. M.___, Chefarzt Stv., und Dr. med. N.___, Oberärztin, beide F.___, bei
nach wie vor unveränderten Diagnosen an, beim Patienten bestehe eine
fluktuierende, teils lumbal, teils cervical betonte Symptomatik, wobei für ihn
aktuell die Gangunsicherheit im Vordergrund stehe. Die lumbalen Beschwerden mit
zwischenzeitlichem Auftreten einer teils claudicativen Ausstrahlung
beeinträchtigten ihn nicht wesentlich. Im Sinne der extensiven Abklärung sei
abschliessend die erneute Durchführung einer MRI der HWS geplant, um eine rezidivierende
Myelopathie auszuschliessen, und zusätzlich eine CT der LWS zur besseren
Beurteilung der knöchernen Strukturen bei degenerativer Spondylolisthese
(IV-Nr. 59, S. 11 f.).
8.5 Dem Bericht von Dres. med. M.___
und N.___ vom 14. März 2017 lässt sich – bei gleichbleibenden Diagnosen – unter
«Verlauf» u.a. Folgendes entnehmen: «MRI HWS vom 1.2.2017: Im Vergleich zur
präoperativen Voruntersuchung vom 10.9.2015 zeigt sich ein regelrechter
dekomprimierter Spinalkanal auf Höhe HWK3/4 und eine beginnende, jedoch nicht
signifikant stenotische Einengung auf Höhe HWK4/5 von dorsal her. Evident ist
eine residuelle, T2 hyperintense Signalalteration des Myelons auf Höhe HWK3/4,
im Sinne eines persistierenden Myelopathieschadens. CT LWS vom 20.2.2017: Bei
bekannter Anterolisthesis LWK4 auf LWK5 Meyerding Grad 1 zeichnet sich eine
schwere, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5 beidseits ab, passend zum
MRI-Befund vom 7/2016. Kein Nachweis einer Spondylolyse.» In Bezug auf die HWS
mit Status nach Dekompressionsoperation bei zervikaler Myelopathie bestehe zwar
ein regelrechtes postoperatives Resultat ohne residuelle Spinalkanal-stenose. Jedoch
habe sich radiologisch eine Myelopathie auf Höhe HWK3/4 im Sinne einer
persistierenden Schädigung bestätigt, die die Gangunsicherheit auf der Basis
einer propriozeptiven Störung suffizient erkläre. Bezüglich der lumbalen
Problematik mit Progredienz einer chronischen Lumbago und zunehmendem Auftreten
einer Claudicatio spinalis und radicularis rechtsbetont ergebe sich das
pathomorphologische Korrelat einer Spinalkanalstenose L4/5 mit progredienter,
schwerer, aktivierter Facettengelenksarthrose auf demselben Niveau bei
bekannter Spondylolisthesis L4/5 ohne relevante Dynamik und ohne Spondylolyse,
sodass den degenerativen Veränderungen am ehesten eine Mikroinstabilität
zugrunde liege. Im Sinne der Stufendiagnostik sei eine diagnostische
Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits geplant (IV-Nr. 59, S. 9 f.).
8.6 Dres. med. M.___ und N.___ führten
– bei nach wie vor unveränderter Diagnosestellung – im Bericht vom 7. April
2017 aus, der Beschwerdeführer sei heute zur Durchführung einer diagnostischen
und therapeutischen Facettengelenksinfiltration L4/5 erschienen, im Sinne der
Stufendiagnostik bei chronischem Lumboverte-braIsyndrom mit radiologisch
nachgewiesener Spinalkanalstenose L4/5 bei degenerativer Anterolisthesis L4 auf
5. Der Beschwerdeführer habe die Persistenz von lumbalen Schmerzen mit
claudicativem Charakter bestätigt, wobei letzterer nicht im Vordergrund stehe.
Am 28. März 2017 sei in Bauchlage und unter a.p. BV-Kontrolle eine bilaterale
Facettengelenksinfiltration L4/5 in steriler No-Touch-Technik erfolgt, mit
Injektion von jeweils 1 ml (20 mg) Triamject und 1 ml Bupivacain. Bei
Platzierung der Nadeln habe der Patient bilateral das Auslösen der bekannten
Schmerzen in dieser Lokalisation bestätigt. Postinterventionell habe er eine
immediate Beschwerdelinderung lumbal beschrieben (IV-Nr. 59, S. 5 f.). Eine
weitere Facettengelenksinfiltration von L4/5 im F.___ erfolgte am 25. April
2017 (IV-Nr. 59, S. 3 f.).
8.7 Im Bericht vom 6. Juni 2017
hielt Dr. med. N.___ fest, der Beschwerdeführer habe erneut über ein nur sehr
kurzfristiges, wenn auch deutliches Ansprechen auf die lnfiltrationsmassnahme
berichtet. Bereits im Rahmen der letzten Konsultation sei die relative
Operationsindikation zur Sprache gebracht worden, die jedoch im Einverständnis
des Patienten nur als Ultima ratio-Massnahme im Fall einer weiteren
Schmerzdekompensation mit Beeinträchtigung der residuellen Arbeitsfähigkeit zu
sehen sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % als Museumswächter
arbeitstätig und mit einer Analgesie, bestehend aus NSAR und Dafalgan (Brufen
bis 1’200 mg/tgl. und Dafalgan bis 2 g/tgl.) angesichts der damit verbundenen
körperlichen Belastung reIativ schmerzkompensiert. Es persistierten die
residuellen Defizite bei cervikaler Myelopathie, welche ihn im Alltag
beeinträchtigten; insbesondere bestehe eine Störung der Feinmotorik der oberen
Extremitäten und der Propriozeption mit Auswirkung auf das Gleichgewicht. In
Anbetracht der Gesamtsituation stelle die aktuelle Arbeitsfähigkeit des
Patienten zu 50 % die maximal zumutbare Belastung dar. In einer lumbalen
Operation sei aktuell kein signifikanter Nutzen zu sehen. Beim Beschwerdeführer
sei bereits vor der Erstoperation eine IV-Abklärung eingeleitet und
anamnestisch abgelehnt worden, jedoch ohne Vorliegen der aktuell
objektivierbaren Befunde. Sie, die Ärzte des F.___, unterstützten somit in
Anbetracht der aktuellen klinischen und radiologischen Situation die Intention
des Patienten zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs. Konkret möchte er
seine bis anhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl:
Arbeitsfähigkeit) in der genannten Tätigkeit längst möglich erhalten. Für die
verbleibenden 50 % sollte der Anspruch auf eine berufliche
Integrationsrente erwogen werden (IV-Nr. 59, S. 1 f.).
8.8 Im Bericht vom 6. Oktober 2017 diagnostzierte
Dr. med. D.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Spinalkanalstenose
L4/5 und C3/4 mit zervikaler Myelopathie, einen Status nach Teillaminektomie
und eine persistierende Myelopathie. Den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bezeichnete er als sich verschlechternd. Bezüglich der
Myelopathie und der Schilddrüse werde der Patient vollumfänglich durch das F.___)
betreut. Bei langem Stehen und Sitzen als Museumswärter komme es zu erheblichen
Schmerz- und Gefühlsstörungen in beiden Beinen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm
zu 40 % zuzumuten. Über die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten machte Dr.
med. D.___ keine Angaben (IV-Nr. 67).
8.9 Am 19. Juli 2017 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. G.___ zur medizinischen Situation wie folgt Stellung (IV-Nr.
74, S. 2 ff.): Die neueren Arztberichte liessen den Schluss zu, dass sich der
Gesundheitszustand im Vergleich zu Dezember 2014 verschlechtert habe. Es würden
neue Diagnosen aufgelistet (s. nachfolgend). In der bisherigen Tätigkeit als
Museumwärter sei wegen Schmerzen und Gefühlsstörungen eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Er verweise auf den RAD-Bericht vom 20. Juli 2012:
«(angepasst ist) keine Arbeit in längerer stehender und kniender Position.
Keine körperlich anstrengenden Arbeiten. Günstig sind leichte Arbeiten sitzend
und in Wechselposition, beispielsweise in der Montage, Büroarbeit,
Kontrollfunktionen, Lieferfahrten ohne körperliche Belastung». Die gegenwärtige
berufliche Tätigkeit sei somit als nicht optimal angepasst anzusehen. In einer Tätigkeit,
die den funktionellen Einschränkungen besser entspräche, wäre die
Arbeitsfähigkeit höher. Zu diagnostizieren seien – mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit – ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spinalkanalstenose
L4/5 bei degenerativer Spondylolisthesis, ein Status nach Spinalkanalstenose
C3/4 mit zervikaler Myelopathie mit dorsaler zervikaler Teillaminektomie C3 und
C4 und Freilegen des Neuroforamens C3 links mit Sequestrektomie unter
Neuromonitoring am 17. November 2015 sowie eine klinisch und radiologisch
persistierende Myelopathie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben
ein metabolisches Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2, ein COPD GOLD 1, eine Struma
multinodosa, ein Status nach Hemithyroidektomie, euthyreote Stoffwechsellage
unter Substitutionstherapie. Was die Angaben zur Arbeitsfähigkeit / funktionelle
Einschränkungen anbelangt, verwies der RAD-Arzt auf den RAD-Bericht vom 20.
Juli 2012 (vgl. IV-Nr. 30, S. 2 ff.). Die Fragen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.
74, S. 1 f.) beantwortete Dr. med. G.___ wie folgt: Es lägen (wie vorstehend
erwähnt) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, und zwar ab zirka
17. November 2015 für die Myelopathie und ab März 2017 (?) für das chronische Lumbovertebralsyndrom
(mit Spinalkanal-stenose und Spondylolisthesis). Die Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als Museumswärter betrage 40 %. In einer optimalen angepassten
Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit sehr wahrscheinlich höher als 70 %
(IV-Nr. 74, S, 2 ff.).
8.10 Dres. med. M.___ und N.___
berichteten Dr. med. D.___ am 22. Juli 2017 über den Besuch des
Beschwerdeführers in ihrer Sprechstunde vom 18. Juli 2017; dabei führten sie –
bei unveränderter Diagnosestellung – im Wesentlichen aus, der Patient sei schon
seit längerer Zeit nur zu einem maximalen Pensum von 50 % arbeitsfähig,
was durch die genannten Komorbiditäten aus medizinischer Sicht absolut
gerechtfertigt sei. Er habe aktuell nach einem Arbeitstag als Museumswächter,
wo er zu einem grossen Teil eine stehende Position beibehalten müsse,
zunehmende Schmerzen. Er arbeite aktuell zu einem Pensum von 50 %, was mit
Absolvierung von ganzen Arbeitstagen auf ein Monatssoll verteilt werde, zumal bei
dieser Tätigkeit eine Teilzeitarbeit mit Reduktion der Gesamtstunden an einem
Tag nicht möglich erscheine. Sie, die Ärzte des F.___, hätten mit dem
Beschwerdeführer eine Reduktion von 20 % vom bisherigen 50%-Pensum
besprochen, womit sich insgesamt eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe (IV-Nr.
72, S. 6 f.).
8.11 Am 24. Oktober 2018 berichtete
Dr. med. O.___, Oberarzt Spinale Chirurgie, F.___, Dr. med. D.___ über den
Sprechstundenbesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018. Bei
unveränderter Diagnosestellung führte Dr. med. O.___ dabei aus, der
Beschwerdeführer habe über folgende Probleme im Zusammenhang mit den
vorstehenden Diagnosen berichtet: Beim Gehen müsse er immer wieder wegen
Gleichgewichtsstörungen stolpern. Bei geschlossenen Augen nähmen die
Gleichgewichtsstörungen sofort massiv zu. Auch nach der Dekompression an der
HWS sei die Feinmotorik der Hände weiterhin eingeschränkt. Mehrmals pro Tag
lasse er Gegenstände fallen. Handwerkliches Arbeiten sei deutlich erschwert. Es
bestehe eine Hyposensibilität mit Kribbeln und Allodynie am linken Fuss sowie
diffus am rechten Bein. Der Beschwerdeführer habe zu 40 % als
Museumswärter gearbeitet und sei aktuell in einem Bestattungsinstitut für
leichte Arbeiten (Kirchendekoration, Transport von Urnen) zuständig. Er lasse
sich momentan für die Spinalkanalstenose alle drei bis vier Monate bei Dr. med.
P.___ infiltrieren, was ihm bisher schon viermal gut geholfen habe. Beim Befund
machte Dr. med. O.___ Ausführungen zur verschiedenen bildgebenden
Untersuchungen, die an bereits erfolgte Berichte des F.___ anlehnen.
Schliesslich hielt er fest, dass der Beschwerdeführer an einer zervikalen
Myelopathie mit deutlicher Gangunsicherheit und Störung der Feinmotorik leide.
Zudem bestehe eine Spinalkanalstenose lumbal; eine Operation der letzteren habe
die Claudicatio spinalis-Symptome lindern oder gar beheben können. Für die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei aber vor allem die zervikale Myelopathie limitierend,
und diese lasse sich nicht verbessern. Somit gehe er, Dr. med. O.___, weiterhin
von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus und einer Arbeitsfähigkeit von
40 % für eine angepasste Arbeit (IV-Nr. 81).
8.12 Dr. med. P.___, Facharzt
Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, [...], stellte in seinem
Sprechstundenbericht vom 6. November 2018 fest, bei aktuell erneut
symptomatischer Spinalkanalstenose und gutem Ansprechen auf Infiltrationen
(Episteroidgaben) in der Vergangenheit sei die Indikation für eine erneute
Episteroidgabe gegeben gewesen. Während den kommenden vier Monaten sei ein
Schmerzprotokoll zu führen. Bei Schmerzprogredienz habe sich der Patient in der
Praxis zu melden. Sollte es zu akuten Ausfällen kommen, hätte er sofort eine
Notfallstation aufzusuchen (IV-Nr. 81, S. 2 ff.).
8.13 Am 6. Februar 2019 äusserte sich
der RAD-Arzt Dr. med. G.___ – auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr.
83, S. 1) – erneut zum medizinischen Sachverhalt. Vorab verwies er dabei auf
die RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018 (dessen Schlussfolgerung bezüglich der
Arbeitsfähigkeit folgenderweise gelautet habe: AF als Museumswärter 40 %,
AF in einer optimal angepassten Tätigkeit: mindestens 70 %). In der
Sendung des Rechtsvertreters finde sich ein Bericht der Sprechstunde
Schmerzmedizin vom 6. November 2018: Claudicatio spinalis bei bekannter
Spinalkanalstenose L4/5 mit degenerativer Spondylolisthesis Meyerding Grad 1,
St.n. interlaminärer LA-und Steroidinjektion in den Epiduralraum Höhe L2/3
rechts (Dr. P.___) sowie ein Bericht der spinalen Chirurgie vom 24. Oktober 2018
(F.___, Dr. med. O.___): Zervikale Myelopathie mit St.n. zervikaler,
Teil-Laminektomie C3 und C4 im Jahre 2015 und Claudicatio spinalis bei
Spinalkanalstenose L4/5 auf dem Boden einer degenerativen Spondylolisthesis Meyerding
Grad I-II. In diesem Bericht werde argumentiert, dass der Versicherte vor allem
unter den Folgen einer zervikalen Myelopathie mit deutlicher Gangunsicherheit
und Störung der Feinmotorik leide (MRI HWS 1. Februar 2017, Myelopathie
hochzervikal, Status nach Dekompression; MRI LWS 8. Juli 2016,
Spinalkanalstenose‚ degenerative Spondylarthrose, Listhesis Grad I L4/5). Aus
den Berichten vom 24. Oktober und 6. November 2018 ergäben sich keine neuen
Erkenntnisse, die einen anderen Sachverhalt darstellten, als durch den RAD am
19. Juli 2018 beurteilt, weil die Angaben bezüglich der eingeschränkten
Feinmotorik widersprüchlich und sehr summarisch seien. Sie würden keineswegs
die Frage beantworten, warum eine angepasste Tätigkeit in einer
belastungswechselnden/vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem höheren Pensum
nicht zumutbar wäre (IV-Nr. 83, S. 2).
8.14 In dem durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 26. September 2019 eingereichten Bericht vom 28. Juni 2019
hat Dr. med. O.___, F.___, im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, der Patient
leide an einer schwerwiegenden zervikalen Myelopathie mit erheblichen
neurologischen Defiziten im Bereich der Feinmotorik und der Gangsicherheit. Der
Patient sei in einer angepassten Tätigkeit, die kein Steigen auf Leitern oder
Arbeiten über Kopfhöhe beinhalten dürfe, zu 40 % arbeitsfähig. Mit einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf nicht zu rechnen, da es sich bei
der zervikalen Myelopathie um einen Zustand handle, der sich nun nicht mehr
verbessern werde (Beilage zur Replik vom 26. September 2019, A.S. 21 f.).
9. Im vorliegenden Fall lässt sich
nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen:
9.1 Die Ärzte des F.___ haben in zahlreichen
Berichten – wie den diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung II 8 hiervor
entnommen werden kann – beim Beschwerdeführer im Wesentlichen stets ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom (…) und einen Status nach Spinalkanalstenose
C3/4 mit zervikaler Myelopathie (…) bzw. eine zervikale Myelopathie mit Status
nach zervikaler Teil-Laminektomie C3 und C4 im Jahre 2015 sowie eine
Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5 auf dem Boden einer
degenerativen Spondylolisthesis Meyerding Grad I-II diagnostiziert und
mehrheitlich – wie auch in den aktuellsten Berichten vom 24. Oktober 2018 und
28. Juni 2019 (IV-Nr. 81, S. 6; Beilage zur Replik) – eine Arbeitsunfähigkeit
von 60 % attestiert bzw. eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für
Verweistätigkeiten postuliert. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
D.___, hat sich in seinem Bericht vom 6. Oktober 2017 lediglich zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Museumswächter – zumutbar sei
ein Arbeitspensum von 40 % – geäussert und die Frage bezüglich jener in
Verweistätigkeiten unbeantwortet gelassen (vgl. IV-Nr. 67). Diese Berichte
vermögen jedoch den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im
Sinne der vorstehenden Erwägungen (II E. 4.2 hiervor) nicht zu genügen. Im
Übrigen gilt es zu beachten, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich denn
auch in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
9.2
9.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur
Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des
RAD-Arztes abgestützt. Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im
Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen
abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge
Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162).
Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte
Person persönlich untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E. II 4.4. hiervor)
führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Lei-stungsanspruchs
nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste, welche nicht auf
eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).
9.2.2 Die Stellungnahme von Dr. med. B.___
vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 83, S. 2) hat aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, die in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben –
den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu gehört
namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 8C_880/2011
vom 21. März 2012 E. 4.1 je mit Hinweisen). Soweit die RAD-Ärzte – wie
hier – nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen
Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen
Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten; ist dies nicht der Fall, kann die
RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage
bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
9.2.3 Der RAD-Arzt hat in seiner
Beurteilung vom 6. Februar 2019 – wie bereits angeführt – die Angaben der Ärzte
des F.___ bezüglich der eingeschränkten Feinmotorik als widersprüchlich und
summarisch taxiert. Auf die verschiedenen Berichte der Fachärzte des F.___ ist
er, insbesondere auch was die darin angeführten abweichenden Angaben zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, nicht weiter eingegangen. Er
hat es lediglich bei der Feststellung bewenden lassen, diese Berichte liessen
die Frage der Zumutbarkeit eines höheren Arbeitspensums in einer angepassten
Tätigkeit unbeantwortet. Im Weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 19.
Juli 2018 davon gesprochen, die neueren Arztberichte liessen auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen
(IV-Nr. 74, S. 3). Vor diesem Hintergrund hat er dann – mit Verweis auf seine
Beurteilung vom 20 Juli 2012 – es einzig und ohne weitere Begründung als sehr
wahrscheinlich bezeichnet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer optimal angepassten Tätigkeit höher als 70 % wäre (IV-Nr. 74, S. 4);
darauf kann, insbesondere mit Blick auf die Berichterstattung der Ärzte des F.___
bzw. auf die geänderte Situation in gesundheitlicher Hinsicht – nicht
abgestellt werden. Zusammenfassend mangelt es im vorliegenden Fall an einer
beweistauglichen Beurteilungsgrundlage.
10. Demnach ist festzustellen, dass
hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen. Eine
widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem
Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach derzeitiger
Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher Rechtsprechung ist eine
Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn sie allein im notwendigen
Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es
liegen Sachverhaltslücken vor, die die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu
diesem Zweck sind die Akten an sie zurückzuweisen. Danach hat die
Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 23. April 2019 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen – und wie beschwerdeweise beantragt – gutzuheissen.
11.
11.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 11. November 2019 beantragt,
die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In
Beachtung von § 158 Abs. 1 und 2 Kantonaler Gebührentarif (GT; BGS 615.11)
erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt)
als angemessen.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.
April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger