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Entscheid

VSBES.2019.159

berufliche Massnahmen und Invalidenrente - Neuanmeldung

10. Juli 2020Deutsch37 min

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]

Source so.ch

Urteil vom 10. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Massnahmen, Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 23. April

2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1958, [...], meldete sich erstmals am 25. Oktober 2010

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Leistungen an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er

«CODP Atemnot, Diabetes, Bluthochdruck» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Nach Einholen von erwerblichen

und medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 11 ff.), Durchführen eines

Intake-Gesprächs (IV-Nr. 14) sowie beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 19, 20.2)

und Vorliegen einer Stellungnahme durch Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine

Medizin FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO (IV-Nr. 30, S. 2

ff.), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. September 2012 das

Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen und Ausrichten

einer Invalidenrente ab (IV-Nr. 31).

1.3 Die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend Versicherungsgericht) am 21. November 2013 (IV-Nr. 42), das

Bundesgericht wiederum die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Februar 2014 ab

(IV-Nr. 45).

2.

2.1 Am 3. Oktober 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 47).

2.2 Mit Vorbescheid kündigte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, sie werde auf das neue

Leistungsbegehren nicht eintreten, sollte dieser keine neuen Beweismittel

einreichen, die eine Veränderung glaubhaft machten (IV-Nr. 50).

2.3 Der Beschwerdeführer gab am 4.

November 2014 einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für

Neurologie FMH, [...], zu den Akten und bat die Beschwerdegegnerin, sein

Leistungsbegehren nochmals zu prüfen (IV-Nr. 51). Zu diesem Arztbericht nahm

der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 3. Dezember 2014 Stellung (IV-Nr. 54, S. 2 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 18. Dezember

2014 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, weil

es an einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Befunds mangle (IV-Nr.

55).

3.

3.1 Am 26. Juli 2017 initiierte der

Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung,

der er medizinische Berichte beilegte (IV-Nr. 58 f.).

3.2 Dr. med. D.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin, [...], erstattete am 6. Oktober 2017 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 67). Der Arbeitgeber des

Beschwerdeführers, das E.___, [...], verfasste am 3. Januar 2018 den

gewünschten Bericht in erwerblicher Hinsicht (IV-Nr. 70).

3.3 Das F.___ reichte am 2. Mai 2018

bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Sprechstundenberichte ein (IV-Nr. 72).

3.4 Am 19. Juli 2018 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, zur medizinischen

Situation Stellung (IV-Nr. 74, S. 2 ff.).

3.5 Mit Vorbescheid vom 6. September

2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde

beabsichtigt, den Antrag auf berufliche Massnahmen wie auch jenen auf eine

Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 75, S. 2 ff.).

3.6 Am 9. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer

gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 79), den er am 16. November 2018

ergänzte und dabei zwei weitere Arztberichte einreichte (IV-Nr. 81); zu

letzteren äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 6. Februar 2019 (IV-Nr.

83, S. 2).

3.7 Die Beschwerdegegnerin

bestätigte am 23. April 2019 mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten

Entscheid, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente abwies (IV-Nr. 84).

4. Am 28. Mai 2019 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.]

3 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 aufzuheben, und es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers neu abzuklären.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 26. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 9).

6. Am 26. August 2019 zieht der Beschwerdeführer

den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück (A.S. 18); zur

Beschwerdeantwort äussert er sich am 26. September 2019 und reicht

gleichzeitig einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht

von Prof. Dr. med. H.___, F.___, ein (A.S. 21 ff.).

7. Am 11. November 2019 teilt der Vertreter

des Beschwerdeführers mit, auf das Einreichen einer Kostennote zu verzichten

mit dem Antrag, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen (A.S. 26).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 23. April 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf

Leistungen der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2012 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den durch den Beschwerdeführer mittels Beschwerde

geltend gemachten Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen

zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2.

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.

4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.

3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E.

3a S. 352).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.5

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte

Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

5.

5.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene

Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.

5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

5.2

Die Regelung über das Eintreten

und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer

früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine

Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das

Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu

den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des

ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen

des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.

auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04

vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht

gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf

gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

5.3

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies

gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle

Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-

und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich

bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute

materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser

nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig

verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –

vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision

– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.

3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei

der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber

insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute

Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.

5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an

einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom

10. September 2008 E. 3.2).

6.

6.1 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat in der Neuanmeldung vom 26. Juli 2017 im Wesentlichen

geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seines Mandanten – mit

Verweis auf die beiliegenden Arztberichte – seit Erlass der Verfügung vom

13. September 2012 erheblich verschlechtert habe (IV-Nr. 58). In der

Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht, der RAD habe in seiner Beurteilung

vom 19. Juli 2018 explizit bestätigt, dass es zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands gekommen sei; trotzdem empfehle dieser keine medizinische

Begutachtung des Beschwerdeführers. Vielmehr sei festgehalten worden, die

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten betrage 70 %. Eine

medizinische Begutachtung hätte jedoch zwingend angeordnet werden müssen (A.S.

6).

6.2 In der angefochtenen Verfügung

hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs einen

Invaliditätsgrad von 36 % errechnet, dies auf der Basis einer

Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 70 %. Die mit dem

Einwand eingereichten neuen medizinischen Berichte rechtfertigten keine andere

Beurteilung des Sachverhalts (IV-Nr. 84). In der Beschwerdeantwort hat die

Beschwerdegegnerin auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen. Weshalb

zwingend eine medizinische Begutachtung hätte angeordnet werden müssen, sei

nicht ersichtlich (A.S. 9).

7.

7.1 Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids

vom 13. September 2012 (IV-Nr. 31) kann auf die Erwägungen im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 21. November 2013 in gleicher Sache verwiesen werden

(IV-Nr. 42, S. 2 ff.); darin wird u.a. festgehalten, Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, habe am 20. Juli 2012 folgende Diagnosen

gestellt (IV-Nr. 30):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Diabetes

mellitus Typ II, Erstdiagnose 2006

-

klinisch sensible,

neurografisch sensomotorische Polyneuropathie

-

COPD (chronisch obstruktive

Pneumopathie) bei Nikotinabusus

ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

-

Meralgia parästhetica mit

deutlicher Rechtsbetonung bzw. Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis

-

leichte Enzephalopathie,

wahrscheinlich gemischt bedingt vaskuläre/leichte Hirn-atrophie nach

Alkoholabusus

-

Alkoholabusus

bis 2011, Zustand nach Abhängigkeitssyndrom

-

arterielle

Hypertonie

-

Hypercholesterinämie

-

rezidivierende

Harnwegsinfekte bei Phimose

Dr. med. B.___ sei zum Schluss gekommen,

dass beim Beschwerdeführer sowohl eine reduzierte Belastbarkeit der Füsse als

auch eine reduzierte pulmonale Belastbarkeit gegeben seien. Damit bestehe

insgesamt eine reduzierte körperliche Belastbarkeit. Als Ressourcen seien das

Fachwissen sowie die Arbeitsmotivation zu bezeichnen. Laut Dr. med. B.___

sei dem Beschwerdeführer keine Arbeit in längerer, stehender und kniender

Position zuzumuten, ebenso wenig wie körperlich anstrengende Arbeiten. Hingegen

seien ihm leichte Arbeiten sitzend und in Wechselposition, beispielsweise in

der Montage, Büroarbeit, Kontrollfunktionen, Lieferfahrten ohne körperliche

Belastung, zuzumuten. Ab 23. August 2010 (gemäss Bericht Dr. med. I.___)

sei der Beschwerdeführer daher in der Tätigkeit als Plattenleger zu 0 %

arbeitsfähig. Ab 1. Dezember 2010 betrage indes die Arbeitsfähigkeit sowohl in

der Tätigkeit als Fernmeldespezialist als auch in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Verkaufsfahrer ohne Leistungseinschränkungen 100 % (bis Ende

November 2010 Klinikaufenthalt), sofern diese Arbeiten das Zumutbarkeitsprofil

erfüllten, und er keine schweren Lasten kontinuierlich schleppen müsse. Auch in

einer entsprechenden Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer gemäss

Zumutbarkeitsprofil ab 1. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinschränkung zuzumuten. Dr. med. B.___ erachte weitere medizinische

Abklärungen als nicht angezeigt. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Unterlagen könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer hauptsächlich

somatische Diagnosen gestellt worden seien. Da keine aktuellen Berichte vorlägen,

die eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aufzeigten, und

dies der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht habe, sei nachfolgend

lediglich auf den somatischen Gesundheitszustand einzugehen (IV-Nr. 42, S. 13).

Zusammenfassend lägen – so hielt das Versicherungsgericht schliesslich fest – angesichts

der vorliegenden Akten keine Arztberichte vor, die die Diagnosen und

Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 20. Juli 2012 zu entkräften

vermöchten. Daher sei dieser Stellungnahme voller Beweiswert beizumessen.

Folglich habe sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme des

RAD gestützt, und es sei korrekterweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

einer geeigneten Verweistätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2010 –

nach dem stationären Aufenthalt in der J.___, [...] – auszugehen. Der

Beschwerdeführer könne dabei u.a. sowohl die bereits ausgeübten Tätigkeiten als

Verkaufsfahrer, ohne das Schleppen von schweren Lasten, als auch als

Fernmeldespezialist ausüben. Somit erübrige sich das Durchführen eines

Einkommensvergleichs (IV-Nr. 42, S. 17). Die gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde hat das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – am 18. Februar

2014 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (IV-Nr. 45).

7.2 Auf die am 18. Dezember 2014

erlassene Verfügung ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht weiter

einzugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands auf das neue Leistungsbegehren nicht

eintrat (IV-Nr. 55).

8. Der angefochtenen Verfügung vom

23. April 2019 liegt im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt

zugrunde:

8.1 Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt

Spinale Chirurgie, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Oktober

2015 an Dr. med. D.___, [...], eine Spinalstenose C3/4 mit cervicaler

Myelopathie, eine Spinalstenose L4/5 mit degenerativer Spondylolisthesis sowie

ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ 2 COPD GOLD 1. Der

Beschwerdeführer leide seit längerem an einer Gangunsicherheit mit zeitweiser

Sturzgefahr. Die Beschwerden hätten in den letzten Jahren zugenommen. Hinzu

kämen Ausstrahlungen von lumbal über beide Beine dorsal, gelegentlich bis in

die Füsse. Beim Stehen und Gehen habe er zusätzlich Parästhesien in beiden

Füssen, rechts mehr als links. Die Gehstrecke sei aber nicht wirklich

eingeschränkt. Im Sitzen persistierten die Beschwerden. Im Liegen gingen die

Beschwerden allmählich zurück. Ausstrahlungen in die Arme habe er keine. Er

habe aber über eine leichte Kraftlosigkeit in den Händen geklagt und lasse

immer wieder Dinge fallen. Hinzu kämen Parästhesien an allen Fingerkuppen. Beim

Befund hielt Prof. Dr. med. H.___ Folgendes fest: «Kleinschrittiger,

breitbasiger Gang mit leichtem Schonhinken rechts Zehen- und Fersengang intakt.

Die Wirbelsäule ist im Lot. Die LWS-Beweglichkeit ist praktisch frei.

HWS-Beweglichkeit frei. Reflexe sehr lebhaft und symmetrisch. Babinski

beidseits positiv. Leichte Spastizität. Druckdolenz über beiden Vorfüssen,

rechts betont. Motorik und Sensibilität seitengleich intakt.» In radiologischer

Hinsicht habe die MRI der HWS vom 10. September 2015 (lMAMED) eine hochgradige

Spinalstenose C3/4 mit beginnender cervicaler Myelopathie gezeigt. Die MRI der

LWS vom 11. August 2015 habe eine degenerative Spondylolisthesis L4/5 mit einer

hochgradigen rezessusbetonten Spinalstenose gezeigt. Zum weiteren Vorgehen

erklärte Prof. Dr. med. H.___, beim Beschwerdeführer bestehe eine langsam

zunehmende Gangunsicherheit. Hinzu kämen Rückenbeschwerden, tief lumbal, mit

Ausstrahlungen in beide Beine im Sinne einer Claudicatio. Die Bildgebung habe

eine cervicale Myelopathie auf Höhe C3/4 sowie eine degenerative SpondyIoIisthesis

L4/5 mit hochgradiger Spinalstenose gezeigt. Therapeutisch stehe die cervicale

Myelopathie im Vordergrund, da diese irreversibel sei. Er habe dem

Beschwerdeführer deshalb empfohlen, zuerst die Spinalstenose cervical zu

dekomprimieren und dann im weiteren Verlauf ggf. die Stenose L4/5 anzugehen,

womit dieser einverstanden sei (IV-Nr. 59, S. 23 f.). Am 17. November 2015

führte Dr. med. K.___, Oberarzt, F.___, eine dorsale cervikale Teillaminektomie

C3 und C4 mit Freilegen des Neuroforamen C3 links und Sequestrektomie unter

Neuromonitoring aus (IV-Nr. 59, S. 21 f.).

8.2 Im Bericht vom 7. Juli 2016 führte

Prof. Dr. med. H.___ – bei unveränderter Diagnosestellung – im Rahmen von

Beurteilung und Procedere aus, dass sich der Patient nach erfolgreich

behandelter cervikaler Spinalkanalstenose nun zunehmend durch die lumbalen Schmerzen

mit ischialgiformen Ausstrahlungen, insbesondere morgens, in den rechten

Oberschenkel eingeschränkt fühle. Aufgrund Ietztmalig durchgeführter Bildgebung

der LWS im August 2015 mit nachweislicher Spinalkanalstenose L4/5 und

degenerativer Spondylolisthesis werde die Bildgebung mit einer aktuellen MRI der

LWS sowie Röntgen der LWS ap/lateral und Funktionsaufnahmen erneuert (IV-Nr.

59, S. 15 f.).

8.3 Dr. med. L.___, Oberarzt Stv., F.___,

hielt im Bericht vom 15. Juli 2016 – bei identischer Diagnosestellung – als

Befund Folgendes fest: «MRI vom 12.7.2016: Im Vergleich zu den Voraufnahmen aus

dem Jahr 2015 zeigt sich nach wie vor eine gleichbleibende Anterolisthese L4/5

(Meyerding Grad 1) mit osteodiskoligamentär bedingter Spinalkanalstenose.

Röntgen der LWS a.p. lateral und Funktion vom 12.7.2016: Anterolisthesis L4

gegenüber L5 um ca. 10 mm in Neutralstellung und ohne relevante Dynamik in

Inklination und Reklination (Meyerding Grad 1). Keine Höhenminderung der

Wirbelkörper.». Beim Beschwerdeführer bestehe ein am ehesten muskulär bedingtes

Lumbovertebralsyndrom mit insbesondere morgendlichen Blockaden sowie lokalen

Rückenschmerzen und mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken

Oberschenkel, welche nach zirka zehn Minuten Bewegung deutlich besser würden.

Der Patient habe einen Residualzustand nach zervikaler Myelopathie mit

Feinmotorikstörung in den Armen. Seinem umgeschulten Beruf als Museumswächter

und teilweise Bestatter könne er nach wie vor nachgehen. Klinisch seien keine

Gehstreckenminderung, keine claudicative Symptomatik und auch kein

Aufrichteschmerz oder Schmerzen beim Bergauf- oder Bergabgehen sowie

insbesondere keine fokal-neurologischen Defizite eruierbar.

Klinisch-radiologisch lägen eine seit mindestens 2015 bekannte degenerative

Spondylolisthesis L4/5 und Spinalkanalstenose vor, die zwar höhergradig, jedoch

nicht mit dem klinischen Bild vereinbar sei. Insgesamt sei aktuell von einem

operativen Vorgehen abzusehen (IV-Nr. 59, S. 13 f.).

8.4 Am 27. Januar 2017 gaben Dr.

med. M.___, Chefarzt Stv., und Dr. med. N.___, Oberärztin, beide F.___, bei

nach wie vor unveränderten Diagnosen an, beim Patienten bestehe eine

fluktuierende, teils lumbal, teils cervical betonte Symptomatik, wobei für ihn

aktuell die Gangunsicherheit im Vordergrund stehe. Die lumbalen Beschwerden mit

zwischenzeitlichem Auftreten einer teils claudicativen Ausstrahlung

beeinträchtigten ihn nicht wesentlich. Im Sinne der extensiven Abklärung sei

abschliessend die erneute Durchführung einer MRI der HWS geplant, um eine rezidivierende

Myelopathie auszuschliessen, und zusätzlich eine CT der LWS zur besseren

Beurteilung der knöchernen Strukturen bei degenerativer Spondylolisthese

(IV-Nr. 59, S. 11 f.).

8.5 Dem Bericht von Dres. med. M.___

und N.___ vom 14. März 2017 lässt sich – bei gleichbleibenden Diagnosen – unter

«Verlauf» u.a. Folgendes entnehmen: «MRI HWS vom 1.2.2017: Im Vergleich zur

präoperativen Voruntersuchung vom 10.9.2015 zeigt sich ein regelrechter

dekomprimierter Spinalkanal auf Höhe HWK3/4 und eine beginnende, jedoch nicht

signifikant stenotische Einengung auf Höhe HWK4/5 von dorsal her. Evident ist

eine residuelle, T2 hyperintense Signalalteration des Myelons auf Höhe HWK3/4,

im Sinne eines persistierenden Myelopathieschadens. CT LWS vom 20.2.2017: Bei

bekannter Anterolisthesis LWK4 auf LWK5 Meyerding Grad 1 zeichnet sich eine

schwere, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5 beidseits ab, passend zum

MRI-Befund vom 7/2016. Kein Nachweis einer Spondylolyse.» In Bezug auf die HWS

mit Status nach Dekompressionsoperation bei zervikaler Myelopathie bestehe zwar

ein regelrechtes postoperatives Resultat ohne residuelle Spinalkanal-stenose. Jedoch

habe sich radiologisch eine Myelopathie auf Höhe HWK3/4 im Sinne einer

persistierenden Schädigung bestätigt, die die Gangunsicherheit auf der Basis

einer propriozeptiven Störung suffizient erkläre. Bezüglich der lumbalen

Problematik mit Progredienz einer chronischen Lumbago und zunehmendem Auftreten

einer Claudicatio spinalis und radicularis rechtsbetont ergebe sich das

pathomorphologische Korrelat einer Spinalkanalstenose L4/5 mit progredienter,

schwerer, aktivierter Facettengelenksarthrose auf demselben Niveau bei

bekannter Spondylolisthesis L4/5 ohne relevante Dynamik und ohne Spondylolyse,

sodass den degenerativen Veränderungen am ehesten eine Mikroinstabilität

zugrunde liege. Im Sinne der Stufendiagnostik sei eine diagnostische

Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits geplant (IV-Nr. 59, S. 9 f.).

8.6 Dres. med. M.___ und N.___ führten

– bei nach wie vor unveränderter Diagnosestellung – im Bericht vom 7. April

2017 aus, der Beschwerdeführer sei heute zur Durchführung einer diagnostischen

und therapeutischen Facettengelenksinfiltration L4/5 erschienen, im Sinne der

Stufendiagnostik bei chronischem Lumboverte-braIsyndrom mit radiologisch

nachgewiesener Spinalkanalstenose L4/5 bei degenerativer Anterolisthesis L4 auf

5. Der Beschwerdeführer habe die Persistenz von lumbalen Schmerzen mit

claudicativem Charakter bestätigt, wobei letzterer nicht im Vordergrund stehe.

Am 28. März 2017 sei in Bauchlage und unter a.p. BV-Kontrolle eine bilaterale

Facettengelenksinfiltration L4/5 in steriler No-Touch-Technik erfolgt, mit

Injektion von jeweils 1 ml (20 mg) Triamject und 1 ml Bupivacain. Bei

Platzierung der Nadeln habe der Patient bilateral das Auslösen der bekannten

Schmerzen in dieser Lokalisation bestätigt. Postinterventionell habe er eine

immediate Beschwerdelinderung lumbal beschrieben (IV-Nr. 59, S. 5 f.). Eine

weitere Facettengelenksinfiltration von L4/5 im F.___ erfolgte am 25. April

2017 (IV-Nr. 59, S. 3 f.).

8.7 Im Bericht vom 6. Juni 2017

hielt Dr. med. N.___ fest, der Beschwerdeführer habe erneut über ein nur sehr

kurzfristiges, wenn auch deutliches Ansprechen auf die lnfiltrationsmassnahme

berichtet. Bereits im Rahmen der letzten Konsultation sei die relative

Operationsindikation zur Sprache gebracht worden, die jedoch im Einverständnis

des Patienten nur als Ultima ratio-Massnahme im Fall einer weiteren

Schmerzdekompensation mit Beeinträchtigung der residuellen Arbeitsfähigkeit zu

sehen sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % als Museumswächter

arbeitstätig und mit einer Analgesie, bestehend aus NSAR und Dafalgan (Brufen

bis 1’200 mg/tgl. und Dafalgan bis 2 g/tgl.) angesichts der damit verbundenen

körperlichen Belastung reIativ schmerzkompensiert. Es persistierten die

residuellen Defizite bei cervikaler Myelopathie, welche ihn im Alltag

beeinträchtigten; insbesondere bestehe eine Störung der Feinmotorik der oberen

Extremitäten und der Propriozeption mit Auswirkung auf das Gleichgewicht. In

Anbetracht der Gesamtsituation stelle die aktuelle Arbeitsfähigkeit des

Patienten zu 50 % die maximal zumutbare Belastung dar. In einer lumbalen

Operation sei aktuell kein signifikanter Nutzen zu sehen. Beim Beschwerdeführer

sei bereits vor der Erstoperation eine IV-Abklärung eingeleitet und

anamnestisch abgelehnt worden, jedoch ohne Vorliegen der aktuell

objektivierbaren Befunde. Sie, die Ärzte des F.___, unterstützten somit in

Anbetracht der aktuellen klinischen und radiologischen Situation die Intention

des Patienten zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs. Konkret möchte er

seine bis anhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl:

Arbeitsfähigkeit) in der genannten Tätigkeit längst möglich erhalten. Für die

verbleibenden 50 % sollte der Anspruch auf eine berufliche

Integrationsrente erwogen werden (IV-Nr. 59, S. 1 f.).

8.8 Im Bericht vom 6. Oktober 2017 diagnostzierte

Dr. med. D.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Spinalkanalstenose

L4/5 und C3/4 mit zervikaler Myelopathie, einen Status nach Teillaminektomie

und eine persistierende Myelopathie. Den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers bezeichnete er als sich verschlechternd. Bezüglich der

Myelopathie und der Schilddrüse werde der Patient vollumfänglich durch das F.___)

betreut. Bei langem Stehen und Sitzen als Museumswärter komme es zu erheblichen

Schmerz- und Gefühlsstörungen in beiden Beinen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm

zu 40 % zuzumuten. Über die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten machte Dr.

med. D.___ keine Angaben (IV-Nr. 67).

8.9 Am 19. Juli 2017 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. G.___ zur medizinischen Situation wie folgt Stellung (IV-Nr.

74, S. 2 ff.): Die neueren Arztberichte liessen den Schluss zu, dass sich der

Gesundheitszustand im Vergleich zu Dezember 2014 verschlechtert habe. Es würden

neue Diagnosen aufgelistet (s. nachfolgend). In der bisherigen Tätigkeit als

Museumwärter sei wegen Schmerzen und Gefühlsstörungen eine 40%ige

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Er verweise auf den RAD-Bericht vom 20. Juli 2012:

«(angepasst ist) keine Arbeit in längerer stehender und kniender Position.

Keine körperlich anstrengenden Arbeiten. Günstig sind leichte Arbeiten sitzend

und in Wechselposition, beispielsweise in der Montage, Büroarbeit,

Kontrollfunktionen, Lieferfahrten ohne körperliche Belastung». Die gegenwärtige

berufliche Tätigkeit sei somit als nicht optimal angepasst anzusehen. In einer Tätigkeit,

die den funktionellen Einschränkungen besser entspräche, wäre die

Arbeitsfähigkeit höher. Zu diagnostizieren seien – mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit – ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spinalkanalstenose

L4/5 bei degenerativer Spondylolisthesis, ein Status nach Spinalkanalstenose

C3/4 mit zervikaler Myelopathie mit dorsaler zervikaler Teillaminektomie C3 und

C4 und Freilegen des Neuroforamens C3 links mit Sequestrektomie unter

Neuromonitoring am 17. November 2015 sowie eine klinisch und radiologisch

persistierende Myelopathie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben

ein metabolisches Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2, ein COPD GOLD 1, eine Struma

multinodosa, ein Status nach Hemithyroidektomie, euthyreote Stoffwechsellage

unter Substitutionstherapie. Was die Angaben zur Arbeitsfähigkeit / funktionelle

Einschränkungen anbelangt, verwies der RAD-Arzt auf den RAD-Bericht vom 20.

Juli 2012 (vgl. IV-Nr. 30, S. 2 ff.). Die Fragen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.

74, S. 1 f.) beantwortete Dr. med. G.___ wie folgt: Es lägen (wie vorstehend

erwähnt) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, und zwar ab zirka

17. November 2015 für die Myelopathie und ab März 2017 (?) für das chronische Lumbovertebralsyndrom

(mit Spinalkanal-stenose und Spondylolisthesis). Die Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als Museumswärter betrage 40 %. In einer optimalen angepassten

Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit sehr wahrscheinlich höher als 70 %

(IV-Nr. 74, S, 2 ff.).

8.10 Dres. med. M.___ und N.___

berichteten Dr. med. D.___ am 22. Juli 2017 über den Besuch des

Beschwerdeführers in ihrer Sprechstunde vom 18. Juli 2017; dabei führten sie –

bei unveränderter Diagnosestellung – im Wesentlichen aus, der Patient sei schon

seit längerer Zeit nur zu einem maximalen Pensum von 50 % arbeitsfähig,

was durch die genannten Komorbiditäten aus medizinischer Sicht absolut

gerechtfertigt sei. Er habe aktuell nach einem Arbeitstag als Museumswächter,

wo er zu einem grossen Teil eine stehende Position beibehalten müsse,

zunehmende Schmerzen. Er arbeite aktuell zu einem Pensum von 50 %, was mit

Absolvierung von ganzen Arbeitstagen auf ein Monatssoll verteilt werde, zumal bei

dieser Tätigkeit eine Teilzeitarbeit mit Reduktion der Gesamtstunden an einem

Tag nicht möglich erscheine. Sie, die Ärzte des F.___, hätten mit dem

Beschwerdeführer eine Reduktion von 20 % vom bisherigen 50%-Pensum

besprochen, womit sich insgesamt eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe (IV-Nr.

72, S. 6 f.).

8.11 Am 24. Oktober 2018 berichtete

Dr. med. O.___, Oberarzt Spinale Chirurgie, F.___, Dr. med. D.___ über den

Sprechstundenbesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018. Bei

unveränderter Diagnosestellung führte Dr. med. O.___ dabei aus, der

Beschwerdeführer habe über folgende Probleme im Zusammenhang mit den

vorstehenden Diagnosen berichtet: Beim Gehen müsse er immer wieder wegen

Gleichgewichtsstörungen stolpern. Bei geschlossenen Augen nähmen die

Gleichgewichtsstörungen sofort massiv zu. Auch nach der Dekompression an der

HWS sei die Feinmotorik der Hände weiterhin eingeschränkt. Mehrmals pro Tag

lasse er Gegenstände fallen. Handwerkliches Arbeiten sei deutlich erschwert. Es

bestehe eine Hyposensibilität mit Kribbeln und Allodynie am linken Fuss sowie

diffus am rechten Bein. Der Beschwerdeführer habe zu 40 % als

Museumswärter gearbeitet und sei aktuell in einem Bestattungsinstitut für

leichte Arbeiten (Kirchendekoration, Transport von Urnen) zuständig. Er lasse

sich momentan für die Spinalkanalstenose alle drei bis vier Monate bei Dr. med.

P.___ infiltrieren, was ihm bisher schon viermal gut geholfen habe. Beim Befund

machte Dr. med. O.___ Ausführungen zur verschiedenen bildgebenden

Untersuchungen, die an bereits erfolgte Berichte des F.___ anlehnen.

Schliesslich hielt er fest, dass der Beschwerdeführer an einer zervikalen

Myelopathie mit deutlicher Gangunsicherheit und Störung der Feinmotorik leide.

Zudem bestehe eine Spinalkanalstenose lumbal; eine Operation der letzteren habe

die Claudicatio spinalis-Symptome lindern oder gar beheben können. Für die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers sei aber vor allem die zervikale Myelopathie limitierend,

und diese lasse sich nicht verbessern. Somit gehe er, Dr. med. O.___, weiterhin

von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus und einer Arbeitsfähigkeit von

40 % für eine angepasste Arbeit (IV-Nr. 81).

8.12 Dr. med. P.___, Facharzt

Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, [...], stellte in seinem

Sprechstundenbericht vom 6. November 2018 fest, bei aktuell erneut

symptomatischer Spinalkanalstenose und gutem Ansprechen auf Infiltrationen

(Episteroidgaben) in der Vergangenheit sei die Indikation für eine erneute

Episteroidgabe gegeben gewesen. Während den kommenden vier Monaten sei ein

Schmerzprotokoll zu führen. Bei Schmerzprogredienz habe sich der Patient in der

Praxis zu melden. Sollte es zu akuten Ausfällen kommen, hätte er sofort eine

Notfallstation aufzusuchen (IV-Nr. 81, S. 2 ff.).

8.13 Am 6. Februar 2019 äusserte sich

der RAD-Arzt Dr. med. G.___ – auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr.

83, S. 1) – erneut zum medizinischen Sachverhalt. Vorab verwies er dabei auf

die RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018 (dessen Schlussfolgerung bezüglich der

Arbeitsfähigkeit folgenderweise gelautet habe: AF als Museumswärter 40 %,

AF in einer optimal angepassten Tätigkeit: mindestens 70 %). In der

Sendung des Rechtsvertreters finde sich ein Bericht der Sprechstunde

Schmerzmedizin vom 6. November 2018: Claudicatio spinalis bei bekannter

Spinalkanalstenose L4/5 mit degenerativer Spondylolisthesis Meyerding Grad 1,

St.n. interlaminärer LA-und Steroidinjektion in den Epiduralraum Höhe L2/3

rechts (Dr. P.___) sowie ein Bericht der spinalen Chirurgie vom 24. Oktober 2018

(F.___, Dr. med. O.___): Zervikale Myelopathie mit St.n. zervikaler,

Teil-Laminektomie C3 und C4 im Jahre 2015 und Claudicatio spinalis bei

Spinalkanalstenose L4/5 auf dem Boden einer degenerativen Spondylolisthesis Meyerding

Grad I-II. In diesem Bericht werde argumentiert, dass der Versicherte vor allem

unter den Folgen einer zervikalen Myelopathie mit deutlicher Gangunsicherheit

und Störung der Feinmotorik leide (MRI HWS 1. Februar 2017, Myelopathie

hochzervikal, Status nach Dekompression; MRI LWS 8. Juli 2016,

Spinalkanalstenose‚ degenerative Spondylarthrose, Listhesis Grad I L4/5). Aus

den Berichten vom 24. Oktober und 6. November 2018 ergäben sich keine neuen

Erkenntnisse, die einen anderen Sachverhalt darstellten, als durch den RAD am

19. Juli 2018 beurteilt, weil die Angaben bezüglich der eingeschränkten

Feinmotorik widersprüchlich und sehr summarisch seien. Sie würden keineswegs

die Frage beantworten, warum eine angepasste Tätigkeit in einer

belastungswechselnden/vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem höheren Pensum

nicht zumutbar wäre (IV-Nr. 83, S. 2).

8.14 In dem durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 26. September 2019 eingereichten Bericht vom 28. Juni 2019

hat Dr. med. O.___, F.___, im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, der Patient

leide an einer schwerwiegenden zervikalen Myelopathie mit erheblichen

neurologischen Defiziten im Bereich der Feinmotorik und der Gangsicherheit. Der

Patient sei in einer angepassten Tätigkeit, die kein Steigen auf Leitern oder

Arbeiten über Kopfhöhe beinhalten dürfe, zu 40 % arbeitsfähig. Mit einer

Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf nicht zu rechnen, da es sich bei

der zervikalen Myelopathie um einen Zustand handle, der sich nun nicht mehr

verbessern werde (Beilage zur Replik vom 26. September 2019, A.S. 21 f.).

9. Im vorliegenden Fall lässt sich

nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen:

9.1 Die Ärzte des F.___ haben in zahlreichen

Berichten – wie den diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung II 8 hiervor

entnommen werden kann – beim Beschwerdeführer im Wesentlichen stets ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom (…) und einen Status nach Spinalkanalstenose

C3/4 mit zervikaler Myelopathie (…) bzw. eine zervikale Myelopathie mit Status

nach zervikaler Teil-Laminektomie C3 und C4 im Jahre 2015 sowie eine

Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5 auf dem Boden einer

degenerativen Spondylolisthesis Meyerding Grad I-II diagnostiziert und

mehrheitlich – wie auch in den aktuellsten Berichten vom 24. Oktober 2018 und

28. Juni 2019 (IV-Nr. 81, S. 6; Beilage zur Replik) – eine Arbeitsunfähigkeit

von 60 % attestiert bzw. eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für

Verweistätigkeiten postuliert. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.

D.___, hat sich in seinem Bericht vom 6. Oktober 2017 lediglich zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Museumswächter – zumutbar sei

ein Arbeitspensum von 40 % – geäussert und die Frage bezüglich jener in

Verweistätigkeiten unbeantwortet gelassen (vgl. IV-Nr. 67). Diese Berichte

vermögen jedoch den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im

Sinne der vorstehenden Erwägungen (II E. 4.2 hiervor) nicht zu genügen. Im

Übrigen gilt es zu beachten, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich denn

auch in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

9.2

9.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur

Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des

RAD-Arztes abgestützt. Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im

Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen

abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge

Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162).

Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte

Person persönlich untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E. II 4.4. hiervor)

führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Lei-stungsanspruchs

nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen

stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.

Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste, welche nicht auf

eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).

9.2.2 Die Stellungnahme von Dr. med. B.___

vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 83, S. 2) hat aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und

Gerichten, die in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben –

den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu gehört

namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung

vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht

abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 8C_880/2011

vom 21. März 2012 E. 4.1 je mit Hinweisen). Soweit die RAD-Ärzte – wie

hier – nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen

Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen

Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten; ist dies nicht der Fall, kann die

RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage

bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

9.2.3 Der RAD-Arzt hat in seiner

Beurteilung vom 6. Februar 2019 – wie bereits angeführt – die Angaben der Ärzte

des F.___ bezüglich der eingeschränkten Feinmotorik als widersprüchlich und

summarisch taxiert. Auf die verschiedenen Berichte der Fachärzte des F.___ ist

er, insbesondere auch was die darin angeführten abweichenden Angaben zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, nicht weiter eingegangen. Er

hat es lediglich bei der Feststellung bewenden lassen, diese Berichte liessen

die Frage der Zumutbarkeit eines höheren Arbeitspensums in einer angepassten

Tätigkeit unbeantwortet. Im Weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 19.

Juli 2018 davon gesprochen, die neueren Arztberichte liessen auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen

(IV-Nr. 74, S. 3). Vor diesem Hintergrund hat er dann – mit Verweis auf seine

Beurteilung vom 20 Juli 2012 – es einzig und ohne weitere Begründung als sehr

wahrscheinlich bezeichnet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer optimal angepassten Tätigkeit höher als 70 % wäre (IV-Nr. 74, S. 4);

darauf kann, insbesondere mit Blick auf die Berichterstattung der Ärzte des F.___

bzw. auf die geänderte Situation in gesundheitlicher Hinsicht – nicht

abgestellt werden. Zusammenfassend mangelt es im vorliegenden Fall an einer

beweistauglichen Beurteilungsgrundlage.

10. Demnach ist festzustellen, dass

hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen. Eine

widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem

Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach derzeitiger

Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher Rechtsprechung ist eine

Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn sie allein im notwendigen

Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es

liegen Sachverhaltslücken vor, die die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu

diesem Zweck sind die Akten an sie zurückzuweisen. Danach hat die

Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

Folglich ist die angefochtene Verfügung

vom 23. April 2019 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der

vorstehenden Erwägungen – und wie beschwerdeweise beantragt – gutzuheissen.

11.

11.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

11.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 11. November 2019 beantragt,

die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In

Beachtung von § 158 Abs. 1 und 2 Kantonaler Gebührentarif (GT; BGS 615.11)

erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt)

als angemessen.

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23.

April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

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