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Entscheid

VSBES.2019.16

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

10. Mai 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom

10. Dezember 2018 ab 6. November 2018 für 15 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung nicht um eine zumutbare Arbeit bemüht (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab

(Aktenseite / A.S. 1 f.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 17. Januar 2018 (Postaufgabe: 18. Januar 2019) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen

(A.S. 3).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert

der Frist bis 25. März 2019 (s. A.S. 14) keine Replik ab (s. A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den

Akten nicht ersichtlich. Bei 15 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld,

um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 2'000.00 betragen.

Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von

CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR

832.

]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin

des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1

AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in

der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten

spätestens drei Monate vor dem Ablauf (BGE 141 V 365 E. 2.2

S. 367; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; Barbara Kupfer Bucher in:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172 +

175). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die versicherte Person den

Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1

lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der

Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524

E. 2.1.2 S. 526).

Die versicherte Person hat sich solange

genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

beanspruchen will (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4; AVIG-Praxis ALE B317).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von

Bewerbungen voraus; die versicherte Person kann sich nicht darauf berufen, sie

habe nicht gewusst, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur

Arbeitssuche verpflichtet ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;

BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine

Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor

(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer befand sich von

2016.

bis 2018 bei der Arbeitgeberin B.___ in einer von der

Invalidenversicherung (fortan: IV) finanzierten Ausbildung zum Praktiker

Gärtnerei (AWA-Nr. 3). Der betreffende Ausbildungsvertrag war per 31. Juli

2018.

befristet (AWA-Nr. 12). Dem Beschwerdeführer war spätestens am 7. Juli

2018.

bekannt, dass er diese Ausbildung per Ende August 2018 abschliessen würde

(s. Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV vom 29. November 2018, AWA-Nr. 5).

3.1.2

Am 6. November 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte ab

sofort Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 3). Dabei gab er an, die IV

kläre seinen Rentenanspruch ab.

Da der Beschwerdeführer keine

Arbeitsbemühungen aus der Zeit vor der Anmeldung einreichte, gab ihm die Beschwerdegegnerin

Gelegenheit, den Grund dafür zu nennen (AWA-Nr. 6). Daraufhin antwortete der

Beschwerdeführer am 30. November 2018, er befinde sich in einer IV-Abklärung

und habe von Juli bis August 2018 Ferien gehabt (AWA-Nr. 7).

3.1.3

In der Einsprache vom 11.

Dezember 2018 (AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, da er über ein

Arztzeugnis verfügt habe, sei er der Meinung gewesen, keine Arbeit suchen zu

müssen. Aus den Arztzeugnissen in den Akten geht hervor, dass Dr. med. C.___

dem Beschwerdeführer vom 19. November 2018 bis 11. März 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Sammelurkunde AWA-Nr. 9). Die

Beschwerdegegnerin ersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (d.h.

während des hängigen Beschwerdeverfahrens und der laufenden Frist zur

Beschwerdeantwort), er solle angeben, auf welches Arztzeugnis er sich in der

Einsprache berufe resp. das fragliche Zeugnis einreichen (AWA-Nr. 10). Der

Beschwerdeführer legte indes innert der Frist bis 22. Februar 2019 weder der

Beschwerdegegnerin noch dem Versicherungsgericht ein weiteres Arztzeugnis vor.

Die Beschwerdegegnerin erhielt lediglich am 19. Februar 2019 vom Sozialamt den

Vorbescheid der IV vom 24. Januar 2019, worin dem Beschwerdeführer ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Februar 2016 eine ganze

Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Sammelurkunde AWA-Nr. 11).

3.1.4

In seiner Beschwerdeschrift

erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Recht gehabt, im Juli und August

2018.

Ferien zu machen (A.S. 3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wusste, dass

der Ausbildungsvertrag am 31. Juli 2018 auslief, und ihm war ab 7. Juli 2018

bekannt, dass seine Ausbildung im August 2018 abgeschlossen sein würde. Daher

wäre er gehalten gewesen, sich spätestens ab dem 7. Juli 2018 bis zur Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung nach einer Anstellung umzusehen. Er unternahm jedoch

in diesem Zeitraum unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen

Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht mit seinen Ferien, der attestierten

Arbeitsunfähigkeit und der laufenden IV-Abklärung. Daraus vermag er indes

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.2.2

Die versicherte Person hat sich auch während der Ferien, sei es im

Ausland oder in der Schweiz, um Arbeit zu bemühen. Die Ortsabwesenheit

entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen

Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen

ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue Arbeitsstelle

zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016

E. 4.2). Andererseits hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sich in der Zeit nach

den Ferien umso intensiver auf Stellensuche zu begeben. Er kann indes für die

Zeit von September bis Anfang November 2018 ebenfalls keine Arbeitsbemühungen

vorweisen.

3.2.3

Richtig

ist, dass während einer

ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf

den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17

N 23; AVIG-Praxis ALE B320). Im

vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung

vom 6. November 2018 keine Arbeitsbemühungen unternahm. Die aktenkundigen

Arztzeugnisse bescheinigen indes erst ab 19. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit,

also nach der Anmeldung, und sind damit hier unerheblich. Weitere Arztzeugnisse

brachte der Beschwerdeführer keine bei, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin dazu

mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Gelegenheit gegeben hatte.

3.2.4

Es trifft

zwar zu, dass die IV bis 24. Januar 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente abklärte. Da er jedoch von der Arbeitslosenversicherung ab

6.

November 2018 Arbeitslosenentschädigung verlangte, musste er gleichwohl den

damit zusammenhängenden Obliegenheiten wie namentlich der

Schadenminderungspflicht nachkommen.

3.2.5

Die Beschwerdegegnerin war

folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung

einzustellen.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·

leichtes

Verschulden: 1 – 15 Tage

·

mittelschweres Verschulden:

16.

– 30 Tage

·

schweres

Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers mit 15 Einstelltagen im obersten

Bereich des leichten Verschuldens ein. Damit hielt sie sich an den Rahmen in der

Verwaltungsweisung des SECO, welche für fehlende Arbeitsbemühungen vor der

Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von zwölf bis

18.

Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden

Fassung). Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anzuwenden: Ihm

war ab 7. Juli 2018 und damit rund vier Monate vor der Anmeldung vom 6.

November 2018 bekannt, dass er seine Ausbildung abschliessen und eine Arbeit benötigen

würde. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die

Einstelldauer von 15 Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem

Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen

und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann