VSBES.2019.16
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
10. Mai 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
10. Dezember 2018 ab 6. November 2018 für 15 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung nicht um eine zumutbare Arbeit bemüht (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab
(Aktenseite / A.S. 1 f.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 17. Januar 2018 (Postaufgabe: 18. Januar 2019) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen
(A.S. 3).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert
der Frist bis 25. März 2019 (s. A.S. 14) keine Replik ab (s. A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Bei 15 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld,
um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 2'000.00 betragen.
Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von
CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR
832.
]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin
des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1
AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in
der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten
spätestens drei Monate vor dem Ablauf (BGE 141 V 365 E. 2.2
S. 367; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; Barbara Kupfer Bucher in:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172 +
175). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die versicherte Person den
Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1
lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der
Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524
E. 2.1.2 S. 526).
Die versicherte Person hat sich solange
genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beanspruchen will (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4; AVIG-Praxis ALE B317).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von
Bewerbungen voraus; die versicherte Person kann sich nicht darauf berufen, sie
habe nicht gewusst, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur
Arbeitssuche verpflichtet ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine
Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor
(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer befand sich von
2016.
bis 2018 bei der Arbeitgeberin B.___ in einer von der
Invalidenversicherung (fortan: IV) finanzierten Ausbildung zum Praktiker
Gärtnerei (AWA-Nr. 3). Der betreffende Ausbildungsvertrag war per 31. Juli
2018.
befristet (AWA-Nr. 12). Dem Beschwerdeführer war spätestens am 7. Juli
2018.
bekannt, dass er diese Ausbildung per Ende August 2018 abschliessen würde
(s. Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV vom 29. November 2018, AWA-Nr. 5).
3.1.2
Am 6. November 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte ab
sofort Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 3). Dabei gab er an, die IV
kläre seinen Rentenanspruch ab.
Da der Beschwerdeführer keine
Arbeitsbemühungen aus der Zeit vor der Anmeldung einreichte, gab ihm die Beschwerdegegnerin
Gelegenheit, den Grund dafür zu nennen (AWA-Nr. 6). Daraufhin antwortete der
Beschwerdeführer am 30. November 2018, er befinde sich in einer IV-Abklärung
und habe von Juli bis August 2018 Ferien gehabt (AWA-Nr. 7).
3.1.3
In der Einsprache vom 11.
Dezember 2018 (AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, da er über ein
Arztzeugnis verfügt habe, sei er der Meinung gewesen, keine Arbeit suchen zu
müssen. Aus den Arztzeugnissen in den Akten geht hervor, dass Dr. med. C.___
dem Beschwerdeführer vom 19. November 2018 bis 11. März 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Sammelurkunde AWA-Nr. 9). Die
Beschwerdegegnerin ersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (d.h.
während des hängigen Beschwerdeverfahrens und der laufenden Frist zur
Beschwerdeantwort), er solle angeben, auf welches Arztzeugnis er sich in der
Einsprache berufe resp. das fragliche Zeugnis einreichen (AWA-Nr. 10). Der
Beschwerdeführer legte indes innert der Frist bis 22. Februar 2019 weder der
Beschwerdegegnerin noch dem Versicherungsgericht ein weiteres Arztzeugnis vor.
Die Beschwerdegegnerin erhielt lediglich am 19. Februar 2019 vom Sozialamt den
Vorbescheid der IV vom 24. Januar 2019, worin dem Beschwerdeführer ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Februar 2016 eine ganze
Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Sammelurkunde AWA-Nr. 11).
3.1.4
In seiner Beschwerdeschrift
erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Recht gehabt, im Juli und August
2018.
Ferien zu machen (A.S. 3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wusste, dass
der Ausbildungsvertrag am 31. Juli 2018 auslief, und ihm war ab 7. Juli 2018
bekannt, dass seine Ausbildung im August 2018 abgeschlossen sein würde. Daher
wäre er gehalten gewesen, sich spätestens ab dem 7. Juli 2018 bis zur Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung nach einer Anstellung umzusehen. Er unternahm jedoch
in diesem Zeitraum unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen
Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht mit seinen Ferien, der attestierten
Arbeitsunfähigkeit und der laufenden IV-Abklärung. Daraus vermag er indes
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.2.2
Die versicherte Person hat sich auch während der Ferien, sei es im
Ausland oder in der Schweiz, um Arbeit zu bemühen. Die Ortsabwesenheit
entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen
Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue Arbeitsstelle
zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016
E. 4.2). Andererseits hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sich in der Zeit nach
den Ferien umso intensiver auf Stellensuche zu begeben. Er kann indes für die
Zeit von September bis Anfang November 2018 ebenfalls keine Arbeitsbemühungen
vorweisen.
3.2.3
Richtig
ist, dass während einer
ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf
den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17
N 23; AVIG-Praxis ALE B320). Im
vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung
vom 6. November 2018 keine Arbeitsbemühungen unternahm. Die aktenkundigen
Arztzeugnisse bescheinigen indes erst ab 19. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit,
also nach der Anmeldung, und sind damit hier unerheblich. Weitere Arztzeugnisse
brachte der Beschwerdeführer keine bei, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin dazu
mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Gelegenheit gegeben hatte.
3.2.4
Es trifft
zwar zu, dass die IV bis 24. Januar 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente abklärte. Da er jedoch von der Arbeitslosenversicherung ab
6.
November 2018 Arbeitslosenentschädigung verlangte, musste er gleichwohl den
damit zusammenhängenden Obliegenheiten wie namentlich der
Schadenminderungspflicht nachkommen.
3.2.5
Die Beschwerdegegnerin war
folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung
einzustellen.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres Verschulden:
16.
– 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers mit 15 Einstelltagen im obersten
Bereich des leichten Verschuldens ein. Damit hielt sie sich an den Rahmen in der
Verwaltungsweisung des SECO, welche für fehlende Arbeitsbemühungen vor der
Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von zwölf bis
18.
Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.B, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung). Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anzuwenden: Ihm
war ab 7. Juli 2018 und damit rund vier Monate vor der Anmeldung vom 6.
November 2018 bekannt, dass er seine Ausbildung abschliessen und eine Arbeit benötigen
würde. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die
Einstelldauer von 15 Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem
Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen
und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann