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Entscheid

VSBES.2019.160

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. Januar 2020Deutsch24 min

Absicherung durch die Ehefrau, welche einem ausserhäuslichen Vollzeiterwerb nachgeht,

Source so.ch

Urteil vom 22. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Infolge einer Lungenfibrose

meldete sich der 1956 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 2. August 2017 zur Früherfassung (IV-Stelle Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 1) an. Kurz darauf fand das Intake-Gespräch statt (Gesprächsprotokoll

vom 18. August 2017 [IV-Nr. 4]). Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer seit 2007 als Hausmann tätig ist und die finanzielle

Absicherung durch die Ehefrau, welche einem ausserhäuslichen Vollzeiterwerb nachgeht,

und durch Zuwendungen der erwachsenen Kinder erfolgt. Die Anmeldung bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug folgte am 22. August 2017 (IV-Nr. 6).

2. Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge medizinische Berichte beim behandelnden Pneumologen des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, sowie des Spitals C.___, ein (IV-Nr. 10 ff.).

3. Am 22. Dezember 2017 nahm Dr.

med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

Stellung und gab eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab (IV-Nr. 14 S. 2

f.). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es

bestehe zurzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Mitteilung vom 4. Januar

2018 [IV-Nr. 15]).

4. Der Abklärungsdienst äusserte

sich mit Situationsbericht vom 5. Juli 2018 und gelangte zum Ergebnis, unter

Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der gesetzlichen

Schadenminderungspflicht sei im Bereich der Haushaltstätigkeiten von keiner rentenbegründenden

Einschränkung auszugehen. Der Antrag auf eine Invalidenrente sei abzulehnen

(IV-Nr. 16 S. 2).

5. Es folgte der ablehnende

Vorbescheid vom 7. August 2018 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer liess

am 13. September 2018 Einwand dagegen erheben (IV-Nr. 22). Die Begründung

folgte am 27. September 2018 (IV-Nr. 23).

6. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete

dem RAD die Einwände des Beschwerdeführers, woraufhin der RAD-Arzt Dr. med. E.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, mitteilte, es würden keine neuen Tatsachen

dargelegt (IV-Nr. 25). Auch seitens des Abklärungsdienstes erfolgte eine

weitere Stellungnahme, worin festgehalten wurde, auf eine Abklärung an Ort und

Stelle könne verzichtet werden und am Situationsbericht vom 5. Juli 2018 (vgl.

E. I. 4 hiervor) sei festzuhalten (IV-Nr. 26 S. 2).

7. Mit Verfügung vom 25. April

2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente (IV-Nr. 27 und Aktenseite [A.S.]

1 ff.).

8. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, am

28. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. April 2019 aufzuheben.

2. Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen

vorzunehmen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer

die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 21. Mai 2019 (Urkunde Nr. 3),

dessen Berichte vom 7. August 2018 und 31. Dezember 2018 (Urkunden 6 und

5) sowie den Bericht des Spitals C.___, vom 23. August 2017 (Urkunde 4, IV-Nr.

11 S. 5 ff.) einreichen.

9. Mit Zuschrift vom 10. Juli 2019

verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung sowie die Akten und verzichtet auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 19).

10. Die Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers reicht am 31. Juli 2019 ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 21

f.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 2. August 2019 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 23).

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %

auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine

ganze Rente.

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1 158

f.).

3.3

Die regionalen ärztlichen

Dienste setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten

fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich

auszuüben. Nach Art. 49 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen

Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei

wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Auch wenn die Rechtsprechung

den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert

zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.4, mit Hinweisen).

Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und

fachlichen Qualifikationen verfügen, was in einer bestimmten medizinischen

Disziplin einen entsprechenden, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienenden,

spezialärztlichen Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht

visierenden Arztes voraussetzt; eine FMH-Ausbildung ist für Gutachter nicht

zwingend verlangt, sondern nur eine Fachausbildung, welche auch im Ausland

erworben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.4

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001, S. 113 f., E. 3a; RKUV 2003,

U 487, S. 345, E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011

E. 4.4.2 und 9C_585/2013 vom 21. März 2014 E. 4).

3.5

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

Versicherungsinterne Stellungnahmen, welche den Anforderungen gemäss E. II. 3.3

hiervor gerecht werden, sind beweiswertig, wenn sie schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts

9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2 und I 291/04 vom 9. Mai 2005 E. 2.2;

Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung,

Jusletter 31. Januar 2011, Rz. 28). Als Berichten einer versicherungsinternen

medizinischen Fachperson kommt ihnen allerdings praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

3.6

Kommt die Beschwerdeinstanz im

Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer

Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich

geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen

Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein.

Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht,

zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso

steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

3.7

Für die Beurteilung eines Falls

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

4.

4.1

Anlässlich des

Früherfassungsgespräches am 18. August 2017 berichtete der Beschwerdeführer, er

wohne zusammen mit seiner Ehefrau in der Erdgeschosswohnung eines

Zweifamilienhauses (IV-Nr. 4 S. 2 f.). Der erste Stock werde von seinem Sohn

und dessen Familie bewohnt. Bis vor zwei Jahren habe er im Haushalt, bei den

Einkäufen und den Gartenarbeiten mitgeholfen. Seit der Zunahme der

Atembeschwerden bewältige er nur noch kleine Sachen im Garten. Die Einkäufe und

der Haushalt würden von seiner Ehefrau und der Schwiegertochter erledigt. Den

Rasen mähe er noch selber, benötige dafür aber drei Tage, weil er nach wenigen

Minuten körperlicher Betätigung längere Pausen von ein bis zwei Stunden

einlegen müsse. Die verminderte Leistungsfähigkeit der chronischen unheilbaren

Lungenkrankheit empfinde er als haupteinschränkend. Er fühle sich tagsüber sehr

müde, erschöpft und habe bei geringer Belastung starke Hustenanfälle, welche

bis zu zwei Stunden andauern könnten. Seit Einnahme des Medikaments hätten

diese leicht abgenommen. Im Anschluss an das Gespräch wurde seitens der

Beschwerdegegnerin als Beobachtung festgehalten, es hätten ein Ringen nach Luft

bzw. ein schwerer Atem wahrgenommen werden können sowie eine zunehmende

Erschöpfung gegen Ende des Gesprächs, welches ungefähr 40 Minuten gedauert

habe.

4.2

Aus medizinischer Sicht

präsentiert sich die weitere relevante Aktenlage wie folgt:

4.2.1

Dem Bericht des Spitals C.___ vom

25.

August 2017 (basierend auf der Untersuchung vom 3. August 2017) ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer usual interstitial pneumonia

(UIP) bei idiopathischer Lungenfibrose (IPF) leidet (IV-Nr. 11 S. 5 ff.;

Urkunde 4). Festgestellt wurde diese im Jahr 2016/2017. Der Beschwerdeführer

unterzieht sich einer antifibrotischen Therapie, welche er gut verträgt. Weiter

ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Befinden aus respiratorischer Sicht

stabil sei, lungenfunktionell im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2017

ebenso. Laborchemisch zeigten sich normale Leberwerte.

4.2.2

Rund einen Monat später wurde

seitens der behandelnden Ärztin des Spitals C.___ der Beschwerdegegnerin

berichtet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Lungenfibrose bei

Anstrengungen limitiert (Bericht vom 29. September 2017; IV-Nr. 10

S. 5 f.). Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor.

Generell könne der Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten

aufgrund der Erkrankung nicht durchführen. Der Beschwerdeführer sollte in

lufthygienisch einwandfreien Umständen in idealerweise sitzender Arbeit tätig

sein. Mit dieser Massnahme sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit

gegebenenfalls denkbar. Der Beschwerdeführer könnte in einer sitzenden

Bürotätigkeit arbeiten. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer

während mehrerer Stunden beschäftigbar. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wurde als sich verschlechternd bezeichnet. Zur Anamnese wurde

festgehalten, das Befinden sei unter Medikation stabil. Als Befund wurde bei einer

Lungenfunktionskontrolle eine stabile lungenfunktionelle Einschränkung mit

restriktiver Ventilationsstörung mittelschweren Grades sowie mittelschwerer

Diffusionsstörung erhoben. Abschliessend wurde festgehalten, die Prognose der

idiopathischen Lungenfibrose sei limitiert. Gegebenenfalls sei eine

Lungentransplantation langfristig eine mögliche therapeutische Option.

4.2.3

Der Hausarzt Dr. med. F.___ attestierte

dem Beschwerdeführer im Bericht vom 24. Oktober 2017 gegenüber der

Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperlich anstrengenden

Arbeiten (IV-Nr. 11 S. 7). Auswirkungen der gesundheitliche Störung zeigten

sich darin, dass der Beschwerdeführer ruhe- und anstrengungsdyspnoisch NYHA III

- IV sei. Regelmässige Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Arbeitsbereich

könne nicht verbessert werden. Es sei eine volle Berentung des

Beschwerdeführers vorzunehmen.

4.2.4

Am 25. bzw. 27. Oktober 2017

äusserte sich Dr. med. B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 12 S. 1

ff.). In Übereinstimmung mit dem Spital C.___ und mit Dr. med. F.___

bezeichnete auch er die idiopatische Lungenfibrose (IPF) bei UIP als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und den Zustand als sich

verschlechternd. Zur Prognose hielt er fest, es sei möglicherweise

vorübergehend eine Stabilisierung durch eine antifibrinöse Therapie möglich, im

Verlauf sei erfahrungsgemäss aber eine Progredienz der Lungenfibrose

wahrscheinlich. Zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung auf die bisherige

Tätigkeit meinte der Pneumologe, diese führe zu initial ausgeprägtem Reizhusten

und im Verlauf zu einer deutlich progredienten Dyspnoe mit deutlicher Leistungslimitierung

respiratorisch/pulmonal bedingt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Es bestehe eine ausgeprägte Leistungsfähigkeit (recte:

Leistungsunfähigkeit) pulmonal bedingt durch die Lungenfibrose. Abschliessend

hält Dr. med. B.___ fest, anstrengende Arbeiten seien durch

respiratorische Beschwerden nicht möglich.

4.2.5

Am 20. Dezember 2017 äusserte

sich Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom RAD (IV-Nr. 14 S. 2 f.).

Er stellte für seine Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. B.___ vom

25.

Oktober 2017, des Spitals C.___ vom 29. September 2017 und dem

hausärztlichen Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. Oktober 2017 ab. Der RAD-Arzt

beurteilte die Lage wie folgt: Pulmologisch sei die gänzliche

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer

ausgewiesen. Als Beginn sei die lungenfunktionell festgestellte

Verschlechterung am 4. Mai 2017 anzunehmen, da in keinem Bericht der

Beginn einer Arbeitsunfähigkeit angegeben sei und keine Arztzeugnisse vorlägen.

In einer sitzenden Verweistätigkeit in einwandfreier lufthygienischer Umgebung

sei der 61-jährige Versicherte gemäss übereinstimmender Beurteilung der

Lungenspezialisten noch 100 % arbeitsfähig. Die Krankheit sei innerhalb von

einem Jahr rapide fortschreitend, entsprechend werde sich die Atemnot auch in

Ruhe manifestieren und der Beschwerdeführer werde gänzlich arbeitsunfähig werden.

Langfristig werde die Lungentransplantation erwogen. Für eine Tätigkeit im Büro

bestehe eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zu beachten sei die

schnelle Verschlechterung der Lungenfunktion, so dass der Beschwerdeführer in

absehbarer Zeit auch in Ruhe Atemnot haben und gänzlich arbeitsunfähig sein

werde.

4.2.6

Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin verfasste am 5. Juli 2018 einen Situationsbericht (IV-Nr. 16

S. 2). Zum Status des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er im Jahr

2007.

seine Arbeitsstelle gekündigt und beschlossen habe, keiner

Arbeitstätigkeit mehr nachzugehen. Er habe sich nicht beim RAV gemeldet. Seine

Ehefrau arbeite ausserhäuslich in einem 100%-Pensum. Er wohne zusammen mit

seiner Ehefrau in einem Zweifamilienhaus, im anderen Teil des Hauses lebe der

Sohn mit seiner Familie. Seit er nicht mehr erwerbstätig sei, helfe er im

Haushalt, bei den Einkäufen und den Gartenarbeiten mit. Der Beschwerdeführer

sei als zu 100 % im Bereich Haushalt einzustufen. Beim Beschwerdeführer

habe in einer körperlich angepassten Tätigkeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden. Eine im Haushalt tätige Person habe im Sinne der

Schadenminderungspflicht von sich aus, das ihr Zumutbare zur Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung

geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Sie habe ihre Arbeit

entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies

den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen. Die Arbeit im

Haushalt könne frei eingeteilt werden, mit Pausen dazwischen falls notwendig. Abschliessend

wurde festgehalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der

gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich der Haushaltstätigkeiten

von keiner rentenbegründenden Einschränkung auszugehen.

4.2.7

Basierend auf der Untersuchung

vom 6. August 2018 hielt Dr. med. B.___ mit Bericht vom 7. August 2018 (Urkunde

6) fest, lungenfunktionell zeige sich eine stabile Situation mit mittelschwerer

Restriktion und verminderter CO-Diffusionskapazität. Die Befunde seien im

Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2018 im Wesentlichen stationär. Auch die

Blutgasanalyse (in Ruhe nativ) zeige einen erhaltenen pulmonalen Gasaustausch.

4.2.8

Eine weitere Verlaufskontrolle

fand am 20. Dezember 2018 statt. Dr. med. B.___ berichtete dazu,

lungenfunktionell zeige sich eine im Wesentlichen stabile Situation mit

mittelschwerer, restriktiver Ventilationsstörung (Bericht vom 31. Dezember

2018; Urkunde 5). Die CO-Diffusionskapazität habe sich unter der OFEV-Therapie

sogar leicht verbessert. Die arterielle Blutgasanalyse zeige unverändert in

Ruhe einen normalen pulmonalen Gasaustausch. Auch die konventionell

radiologische Thoraxaufnahme zeige im Vergleich zu 2017 höchstens eine diskrete

Zunahme der interstitiellen Veränderungen. Eine ergänzende

Heimsauerstofftherapie sei derzeit nicht nötig.

5.

5.1

Sind die Voraussetzungen

erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und

Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter

Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte

verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie

Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden

(Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018) führt die IV-Stelle

insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten Abklärungen an Ort und Stelle

durch (Rz 1058 KSIH). Sie kann darauf verzichten, wenn ihr die persönlichen

Verhältnisse der versicherten Person bereits genügend bekannt und aktenmässig

belegt sind. Bei Erstanmeldungen von Versicherten, die im Haushalt tätig sind

und um eine Rente ersuchen, ist jedoch immer eine Abklärung an Ort und Stelle

durchzuführen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung

[KSVI, Stand: 1. Januar 2018], Rz 2114). Bei den Regelungen des KSIH und des KSVI

handelt es sich um Verwaltungsweisungen. Solche richten sich an die

Durchführungsstellen wie die Beschwerdegegnerin eine darstellt. Für das

Sozialversicherungsgericht sind sie hingegen nicht verbindlich, sollen aber bei

der Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014

E. 4.2).

5.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in

welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen

Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der

Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall

durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die

Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten (bezüglich früherer

Fassungen AHI 1997 S. 291 E. 4a, ZAK 1986 S. 235 E. 2d; für die seit 1.

Januar 2000 geltende Regelung Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02,

E. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, E. 5a) Weisungen des

Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000,

Rz 3090 ff.) richtet (BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Im Zusammenhang

mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in

der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an

Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung

erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen,

welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter

geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende

Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1

mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin

verzichtete im vorliegenden Fall auf eine Abklärung an Ort und Stelle. Weder im

Situationsbericht vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 16) noch in der Stellungnahme vom 5.

Februar 2019 (IV-Nr. 26) führte sie konkret aus, weshalb eine Abklärung an Ort

und Stelle nicht angezeigt sei. Ihre Argumentation, weshalb keine

rentenbegründende Einschränkung vorliegen soll, stützt sich einzig auf die den

Beschwerdeführer treffende Schadenminderungspflicht. Es wird dazu ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu

nehmen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreite. Bis auf die knappen

Ausführungen im Früherfassungsprotokoll (vgl. E. II. 4.1 hiervor; IV-Nr. 4) ist

zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers sowie der möglichen

Inanspruchnahme familiärer Mithilfe allerdings nichts bekannt. Die dortigen

Angaben reichen nicht aus, um sich ein Bild von der Situation vor Ort machen zu

können, d.h. um beurteilen zu können, welchen Einschränkungen der Beschwerdeführer

im Alltag als Hausmann unterliegt und wie diesen allenfalls entgegengewirkt werden

kann. Es lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Hilfe der Familienmitglieder

das Zumutbare übersteigt oder nicht. Im Übrigen ist gemäss KSVI bei im Haushalt

tätigen Versicherten, welche sich zum ersten Mal zum Rentenbezug anmelden, eine

Abklärung an Ort und Stelle vorgeschrieben. Insofern ist der Sachverhalt

unvollständig abgeklärt, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

darstellt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die für die Beurteilung des

Rentenanspruchs relevante Frage, in wie fern der Beschwerdeführer in seiner

Tätigkeit als Hausmann eingeschränkt ist, ist gänzlich ungeklärt. Dieser

Umstand rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin,

damit sie eine Abklärung an Ort und Stelle veranlasst.

5.4

Hinzu kommt vorliegend, dass die

eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte teilweise unvollständig und unklar

sind. Insbesondere betreffend die Arbeitsfähigkeit bestehen unter den Ärzten grosse

Abweichungen bzw. Unklarheiten. Seitens des RAD wird festgehalten, der

Beschwerdeführer sei gemäss übereinstimmender Beurteilung der

Lungenspezialisten in einer sitzenden Verweistätigkeit in einwandfreier

lufthygienischer Umgebung noch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. II. 4.2.5

hiervor). Dies ist aber nicht korrekt. Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom

29.

September 2017 (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) wird dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit unter lufthygienisch einwandfreien

Umständen attestiert, dies in einem zeitlichen Ausmass von «mehreren Stunden

pro Tag». Unter den erwähnten geeigneten Umständen sei eine Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls denkbar. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit,

wie sie vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ erwähnt wird, ist im Bericht des Spitals C.___

nicht die Rede. Es wäre denn auch gar nicht möglich, die (Rest)Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers gestützt auf den erwähnten Bericht des Spitals C.___ zu

beziffern, da die Bezeichnung «während mehreren Stunden pro Tag» sowie die

Formulierung, es wäre «denkbar», dass das Arbeitspensum unter den idealen

Bedingungen «gegebenenfalls» erhöht werden könnte, zu wenig bestimmt sind. Insofern

sind die Feststellungen von Dr. med. D.___ weder zuverlässig noch schlüssig,

weshalb nicht darauf abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen

angezeigt sind (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass es sich bei Dr.

med. D.___ um einen Allgemeinmediziner handelt und nicht um einen Pneumologen.

Es fehlt ihm somit die für eine Beurteilung nötige fachliche Qualifikation (vgl.

ebenfalls E. II. 3.2.1 in fine).

Des Weiteren wird seitens der

behandelnden Ärzte eine Bürotätigkeit als ideal bezeichnet (vgl. E. II. 4.2.2

hiervor), was vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme und auch vom

Abklärungsdienst im Situationsbericht übernommen wird (vgl. E. II. 4.2.5 f.

hiervor). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der im Zeitpunkt

des Verfügungserlasses 63-jährige Beschwerdeführer, bevor er im 2007 seine

ausserhäusliche Tätigkeit beendet hat, als Lagerist/Staplerfahrer tätig gewesen

war und über keine Berufsausbildung verfügt (IV-Nr. 4 S. 1 f.). Es ist insofern

fraglich, ob eine Bürotätigkeit tatsächlich in Frage käme.

Ebenfalls nicht klar ist, ob sich die

ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf die

angestammte Tätigkeit als Lagerist/Staplerfahrer bezieht oder auf diejenige als

Hausmann. Einig sind sich die Ärzte jedoch darin, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern und möglicherweise eine

Lungentransplantation zu diskutieren sein wird (vgl. E. II. 4.2.2 und 4.2.4 f.

hiervor).

5.5

Abgesehen davon, dass mit der

fehlenden Abklärung vor Ort eine gänzlich ungeklärte Frage vorliegt, nämlich in

welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hausmann

eingeschränkt ist, und bereits damit ein Rückweisungsgrund gegeben ist (vgl. E.

II. 5.3 hiervor), wäre es dem Versicherungsgericht auch aufgrund der

medizinischen Aktenlage nicht möglich, zu beurteilen, ob das Leistungsgesuch

des Beschwerdeführers zurecht abgelehnt worden ist. Auch die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers ist, wie vorstehend dargelegt, zu wenig

geklärt, um einen allfälligen Leistungsanspruch beurteilen zu können. Die

Beschwerdegegnerin ist somit ihrer Untersuchungspflicht nicht oder zumindest

nicht hinreichend nachgekommen. Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb

rechtsprechungsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt und die Frage der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers mittels einer Abklärung an Ort und Stelle sowie einer

fachärztlichen Beurteilung näher abklärt. Eine solche Rückweisung ist hier auch

nach der neuen Praxis des Bundesgerichts zulässig, da es um eine bisher

vollständig ungeklärte Frage geht (vgl. E. II. 3.6 hievor).

5.6

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 25. April 2019 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im

Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

6.

6.1

Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG

hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

In der Kostennote vom 31. Juli 2019 werden

insgesamt 585 Minuten à CHF 211.00 für anwaltliche Bemühungen geltend zuzüglich

einer Kleinspesenpauschale von 3 % (A.S. 21 f.). Der für

«Eingang Verfügung/Weiterleiten» (Position vom 30. April 2019) und «Eingang

Verfügung Gericht/Weiterleiten» (Positionen vom 12. Juni 2019 und 31. Juli

2019) geltend gemachte Aufwand ist zu hoch. Da die Weiterleitung von

Verfügungen praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt, welcher im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist, wird dieser Aufwand nicht separat

entschädigt. Ebenfalls zu hoch ist der am 3. Juni 2019 für «Eingang Verfügung

Gericht» geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten. Bei dieser Verfügung

handelt es sich um diejenige vom 31. Mai 2019, worin der Eingang der Beschwerde

bestätigt und Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Ein

zeitlicher Aufwand von 5 Minuten für das Studium dieser Verfügung erscheint

angemessen. Die erwähnten Positionen sind um insgesamt 40 Minuten zu kürzen.

Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'916.60. Die geltend gemachte

Kleinspesenpauschale von 3 % ist nicht zu beanstanden. Basierend auf dem

Honorar von CHF 1'916.60 sind Spesen in der Höhe von CHF 57.50 zu

vergüten. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF

1'974.10

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'974.10 (inkl. Auslagen)

zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Ta0g nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold