VSBES.2019.160
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Januar 2020Deutsch24 min
Absicherung durch die Ehefrau, welche einem ausserhäuslichen Vollzeiterwerb nachgeht,
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Infolge einer Lungenfibrose
meldete sich der 1956 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 2. August 2017 zur Früherfassung (IV-Stelle Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 1) an. Kurz darauf fand das Intake-Gespräch statt (Gesprächsprotokoll
vom 18. August 2017 [IV-Nr. 4]). Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seit 2007 als Hausmann tätig ist und die finanzielle
Absicherung durch die Ehefrau, welche einem ausserhäuslichen Vollzeiterwerb nachgeht,
und durch Zuwendungen der erwachsenen Kinder erfolgt. Die Anmeldung bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug folgte am 22. August 2017 (IV-Nr. 6).
2. Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge medizinische Berichte beim behandelnden Pneumologen des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, sowie des Spitals C.___, ein (IV-Nr. 10 ff.).
3. Am 22. Dezember 2017 nahm Dr.
med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
Stellung und gab eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab (IV-Nr. 14 S. 2
f.). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es
bestehe zurzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Mitteilung vom 4. Januar
2018 [IV-Nr. 15]).
4. Der Abklärungsdienst äusserte
sich mit Situationsbericht vom 5. Juli 2018 und gelangte zum Ergebnis, unter
Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht sei im Bereich der Haushaltstätigkeiten von keiner rentenbegründenden
Einschränkung auszugehen. Der Antrag auf eine Invalidenrente sei abzulehnen
(IV-Nr. 16 S. 2).
5. Es folgte der ablehnende
Vorbescheid vom 7. August 2018 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer liess
am 13. September 2018 Einwand dagegen erheben (IV-Nr. 22). Die Begründung
folgte am 27. September 2018 (IV-Nr. 23).
6. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete
dem RAD die Einwände des Beschwerdeführers, woraufhin der RAD-Arzt Dr. med. E.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, mitteilte, es würden keine neuen Tatsachen
dargelegt (IV-Nr. 25). Auch seitens des Abklärungsdienstes erfolgte eine
weitere Stellungnahme, worin festgehalten wurde, auf eine Abklärung an Ort und
Stelle könne verzichtet werden und am Situationsbericht vom 5. Juli 2018 (vgl.
E. I. 4 hiervor) sei festzuhalten (IV-Nr. 26 S. 2).
7. Mit Verfügung vom 25. April
2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente (IV-Nr. 27 und Aktenseite [A.S.]
1 ff.).
8. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, am
28. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. April 2019 aufzuheben.
2. Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen
vorzunehmen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer
die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 21. Mai 2019 (Urkunde Nr. 3),
dessen Berichte vom 7. August 2018 und 31. Dezember 2018 (Urkunden 6 und
5) sowie den Bericht des Spitals C.___, vom 23. August 2017 (Urkunde 4, IV-Nr.
11 S. 5 ff.) einreichen.
9. Mit Zuschrift vom 10. Juli 2019
verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung sowie die Akten und verzichtet auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 19).
10. Die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers reicht am 31. Juli 2019 ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 21
f.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 2. August 2019 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 23).
11. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %
auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine
ganze Rente.
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1 158
f.).
3.3
Die regionalen ärztlichen
Dienste setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Nach Art. 49 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen
Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei
wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Auch wenn die Rechtsprechung
den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert
zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.4, mit Hinweisen).
Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, was in einer bestimmten medizinischen
Disziplin einen entsprechenden, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienenden,
spezialärztlichen Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht
visierenden Arztes voraussetzt; eine FMH-Ausbildung ist für Gutachter nicht
zwingend verlangt, sondern nur eine Fachausbildung, welche auch im Ausland
erworben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.4
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001, S. 113 f., E. 3a; RKUV 2003,
U 487, S. 345, E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011
E. 4.4.2 und 9C_585/2013 vom 21. März 2014 E. 4).
3.5
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
Versicherungsinterne Stellungnahmen, welche den Anforderungen gemäss E. II. 3.3
hiervor gerecht werden, sind beweiswertig, wenn sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts
9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2 und I 291/04 vom 9. Mai 2005 E. 2.2;
Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung,
Jusletter 31. Januar 2011, Rz. 28). Als Berichten einer versicherungsinternen
medizinischen Fachperson kommt ihnen allerdings praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).
3.6
Kommt die Beschwerdeinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer
Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich
geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein.
Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht,
zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso
steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
3.7
Für die Beurteilung eines Falls
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1
Anlässlich des
Früherfassungsgespräches am 18. August 2017 berichtete der Beschwerdeführer, er
wohne zusammen mit seiner Ehefrau in der Erdgeschosswohnung eines
Zweifamilienhauses (IV-Nr. 4 S. 2 f.). Der erste Stock werde von seinem Sohn
und dessen Familie bewohnt. Bis vor zwei Jahren habe er im Haushalt, bei den
Einkäufen und den Gartenarbeiten mitgeholfen. Seit der Zunahme der
Atembeschwerden bewältige er nur noch kleine Sachen im Garten. Die Einkäufe und
der Haushalt würden von seiner Ehefrau und der Schwiegertochter erledigt. Den
Rasen mähe er noch selber, benötige dafür aber drei Tage, weil er nach wenigen
Minuten körperlicher Betätigung längere Pausen von ein bis zwei Stunden
einlegen müsse. Die verminderte Leistungsfähigkeit der chronischen unheilbaren
Lungenkrankheit empfinde er als haupteinschränkend. Er fühle sich tagsüber sehr
müde, erschöpft und habe bei geringer Belastung starke Hustenanfälle, welche
bis zu zwei Stunden andauern könnten. Seit Einnahme des Medikaments hätten
diese leicht abgenommen. Im Anschluss an das Gespräch wurde seitens der
Beschwerdegegnerin als Beobachtung festgehalten, es hätten ein Ringen nach Luft
bzw. ein schwerer Atem wahrgenommen werden können sowie eine zunehmende
Erschöpfung gegen Ende des Gesprächs, welches ungefähr 40 Minuten gedauert
habe.
4.2
Aus medizinischer Sicht
präsentiert sich die weitere relevante Aktenlage wie folgt:
4.2.1
Dem Bericht des Spitals C.___ vom
25.
August 2017 (basierend auf der Untersuchung vom 3. August 2017) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer usual interstitial pneumonia
(UIP) bei idiopathischer Lungenfibrose (IPF) leidet (IV-Nr. 11 S. 5 ff.;
Urkunde 4). Festgestellt wurde diese im Jahr 2016/2017. Der Beschwerdeführer
unterzieht sich einer antifibrotischen Therapie, welche er gut verträgt. Weiter
ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Befinden aus respiratorischer Sicht
stabil sei, lungenfunktionell im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2017
ebenso. Laborchemisch zeigten sich normale Leberwerte.
4.2.2
Rund einen Monat später wurde
seitens der behandelnden Ärztin des Spitals C.___ der Beschwerdegegnerin
berichtet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Lungenfibrose bei
Anstrengungen limitiert (Bericht vom 29. September 2017; IV-Nr. 10
S. 5 f.). Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor.
Generell könne der Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten
aufgrund der Erkrankung nicht durchführen. Der Beschwerdeführer sollte in
lufthygienisch einwandfreien Umständen in idealerweise sitzender Arbeit tätig
sein. Mit dieser Massnahme sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
gegebenenfalls denkbar. Der Beschwerdeführer könnte in einer sitzenden
Bürotätigkeit arbeiten. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer
während mehrerer Stunden beschäftigbar. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wurde als sich verschlechternd bezeichnet. Zur Anamnese wurde
festgehalten, das Befinden sei unter Medikation stabil. Als Befund wurde bei einer
Lungenfunktionskontrolle eine stabile lungenfunktionelle Einschränkung mit
restriktiver Ventilationsstörung mittelschweren Grades sowie mittelschwerer
Diffusionsstörung erhoben. Abschliessend wurde festgehalten, die Prognose der
idiopathischen Lungenfibrose sei limitiert. Gegebenenfalls sei eine
Lungentransplantation langfristig eine mögliche therapeutische Option.
4.2.3
Der Hausarzt Dr. med. F.___ attestierte
dem Beschwerdeführer im Bericht vom 24. Oktober 2017 gegenüber der
Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperlich anstrengenden
Arbeiten (IV-Nr. 11 S. 7). Auswirkungen der gesundheitliche Störung zeigten
sich darin, dass der Beschwerdeführer ruhe- und anstrengungsdyspnoisch NYHA III
- IV sei. Regelmässige Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Arbeitsbereich
könne nicht verbessert werden. Es sei eine volle Berentung des
Beschwerdeführers vorzunehmen.
4.2.4
Am 25. bzw. 27. Oktober 2017
äusserte sich Dr. med. B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 12 S. 1
ff.). In Übereinstimmung mit dem Spital C.___ und mit Dr. med. F.___
bezeichnete auch er die idiopatische Lungenfibrose (IPF) bei UIP als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und den Zustand als sich
verschlechternd. Zur Prognose hielt er fest, es sei möglicherweise
vorübergehend eine Stabilisierung durch eine antifibrinöse Therapie möglich, im
Verlauf sei erfahrungsgemäss aber eine Progredienz der Lungenfibrose
wahrscheinlich. Zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung auf die bisherige
Tätigkeit meinte der Pneumologe, diese führe zu initial ausgeprägtem Reizhusten
und im Verlauf zu einer deutlich progredienten Dyspnoe mit deutlicher Leistungslimitierung
respiratorisch/pulmonal bedingt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Es bestehe eine ausgeprägte Leistungsfähigkeit (recte:
Leistungsunfähigkeit) pulmonal bedingt durch die Lungenfibrose. Abschliessend
hält Dr. med. B.___ fest, anstrengende Arbeiten seien durch
respiratorische Beschwerden nicht möglich.
4.2.5
Am 20. Dezember 2017 äusserte
sich Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom RAD (IV-Nr. 14 S. 2 f.).
Er stellte für seine Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. B.___ vom
25.
Oktober 2017, des Spitals C.___ vom 29. September 2017 und dem
hausärztlichen Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. Oktober 2017 ab. Der RAD-Arzt
beurteilte die Lage wie folgt: Pulmologisch sei die gänzliche
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist und Staplerfahrer
ausgewiesen. Als Beginn sei die lungenfunktionell festgestellte
Verschlechterung am 4. Mai 2017 anzunehmen, da in keinem Bericht der
Beginn einer Arbeitsunfähigkeit angegeben sei und keine Arztzeugnisse vorlägen.
In einer sitzenden Verweistätigkeit in einwandfreier lufthygienischer Umgebung
sei der 61-jährige Versicherte gemäss übereinstimmender Beurteilung der
Lungenspezialisten noch 100 % arbeitsfähig. Die Krankheit sei innerhalb von
einem Jahr rapide fortschreitend, entsprechend werde sich die Atemnot auch in
Ruhe manifestieren und der Beschwerdeführer werde gänzlich arbeitsunfähig werden.
Langfristig werde die Lungentransplantation erwogen. Für eine Tätigkeit im Büro
bestehe eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zu beachten sei die
schnelle Verschlechterung der Lungenfunktion, so dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zeit auch in Ruhe Atemnot haben und gänzlich arbeitsunfähig sein
werde.
4.2.6
Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin verfasste am 5. Juli 2018 einen Situationsbericht (IV-Nr. 16
S. 2). Zum Status des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er im Jahr
2007.
seine Arbeitsstelle gekündigt und beschlossen habe, keiner
Arbeitstätigkeit mehr nachzugehen. Er habe sich nicht beim RAV gemeldet. Seine
Ehefrau arbeite ausserhäuslich in einem 100%-Pensum. Er wohne zusammen mit
seiner Ehefrau in einem Zweifamilienhaus, im anderen Teil des Hauses lebe der
Sohn mit seiner Familie. Seit er nicht mehr erwerbstätig sei, helfe er im
Haushalt, bei den Einkäufen und den Gartenarbeiten mit. Der Beschwerdeführer
sei als zu 100 % im Bereich Haushalt einzustufen. Beim Beschwerdeführer
habe in einer körperlich angepassten Tätigkeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Eine im Haushalt tätige Person habe im Sinne der
Schadenminderungspflicht von sich aus, das ihr Zumutbare zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung
geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Sie habe ihre Arbeit
entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies
den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen. Die Arbeit im
Haushalt könne frei eingeteilt werden, mit Pausen dazwischen falls notwendig. Abschliessend
wurde festgehalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der
gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich der Haushaltstätigkeiten
von keiner rentenbegründenden Einschränkung auszugehen.
4.2.7
Basierend auf der Untersuchung
vom 6. August 2018 hielt Dr. med. B.___ mit Bericht vom 7. August 2018 (Urkunde
6) fest, lungenfunktionell zeige sich eine stabile Situation mit mittelschwerer
Restriktion und verminderter CO-Diffusionskapazität. Die Befunde seien im
Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2018 im Wesentlichen stationär. Auch die
Blutgasanalyse (in Ruhe nativ) zeige einen erhaltenen pulmonalen Gasaustausch.
4.2.8
Eine weitere Verlaufskontrolle
fand am 20. Dezember 2018 statt. Dr. med. B.___ berichtete dazu,
lungenfunktionell zeige sich eine im Wesentlichen stabile Situation mit
mittelschwerer, restriktiver Ventilationsstörung (Bericht vom 31. Dezember
2018; Urkunde 5). Die CO-Diffusionskapazität habe sich unter der OFEV-Therapie
sogar leicht verbessert. Die arterielle Blutgasanalyse zeige unverändert in
Ruhe einen normalen pulmonalen Gasaustausch. Auch die konventionell
radiologische Thoraxaufnahme zeige im Vergleich zu 2017 höchstens eine diskrete
Zunahme der interstitiellen Veränderungen. Eine ergänzende
Heimsauerstofftherapie sei derzeit nicht nötig.
5.
5.1
Sind die Voraussetzungen
erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und
Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter
Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte
verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie
Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden
(Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018) führt die IV-Stelle
insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten Abklärungen an Ort und Stelle
durch (Rz 1058 KSIH). Sie kann darauf verzichten, wenn ihr die persönlichen
Verhältnisse der versicherten Person bereits genügend bekannt und aktenmässig
belegt sind. Bei Erstanmeldungen von Versicherten, die im Haushalt tätig sind
und um eine Rente ersuchen, ist jedoch immer eine Abklärung an Ort und Stelle
durchzuführen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
[KSVI, Stand: 1. Januar 2018], Rz 2114). Bei den Regelungen des KSIH und des KSVI
handelt es sich um Verwaltungsweisungen. Solche richten sich an die
Durchführungsstellen wie die Beschwerdegegnerin eine darstellt. Für das
Sozialversicherungsgericht sind sie hingegen nicht verbindlich, sollen aber bei
der Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 4.2).
5.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in
welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der
Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall
durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die
Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten (bezüglich früherer
Fassungen AHI 1997 S. 291 E. 4a, ZAK 1986 S. 235 E. 2d; für die seit 1.
Januar 2000 geltende Regelung Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02,
E. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, E. 5a) Weisungen des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000,
Rz 3090 ff.) richtet (BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Im Zusammenhang
mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in
der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an
Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung
erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen,
welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter
geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1
mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin
verzichtete im vorliegenden Fall auf eine Abklärung an Ort und Stelle. Weder im
Situationsbericht vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 16) noch in der Stellungnahme vom 5.
Februar 2019 (IV-Nr. 26) führte sie konkret aus, weshalb eine Abklärung an Ort
und Stelle nicht angezeigt sei. Ihre Argumentation, weshalb keine
rentenbegründende Einschränkung vorliegen soll, stützt sich einzig auf die den
Beschwerdeführer treffende Schadenminderungspflicht. Es wird dazu ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu
nehmen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreite. Bis auf die knappen
Ausführungen im Früherfassungsprotokoll (vgl. E. II. 4.1 hiervor; IV-Nr. 4) ist
zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers sowie der möglichen
Inanspruchnahme familiärer Mithilfe allerdings nichts bekannt. Die dortigen
Angaben reichen nicht aus, um sich ein Bild von der Situation vor Ort machen zu
können, d.h. um beurteilen zu können, welchen Einschränkungen der Beschwerdeführer
im Alltag als Hausmann unterliegt und wie diesen allenfalls entgegengewirkt werden
kann. Es lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Hilfe der Familienmitglieder
das Zumutbare übersteigt oder nicht. Im Übrigen ist gemäss KSVI bei im Haushalt
tätigen Versicherten, welche sich zum ersten Mal zum Rentenbezug anmelden, eine
Abklärung an Ort und Stelle vorgeschrieben. Insofern ist der Sachverhalt
unvollständig abgeklärt, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
darstellt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die für die Beurteilung des
Rentenanspruchs relevante Frage, in wie fern der Beschwerdeführer in seiner
Tätigkeit als Hausmann eingeschränkt ist, ist gänzlich ungeklärt. Dieser
Umstand rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin,
damit sie eine Abklärung an Ort und Stelle veranlasst.
5.4
Hinzu kommt vorliegend, dass die
eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte teilweise unvollständig und unklar
sind. Insbesondere betreffend die Arbeitsfähigkeit bestehen unter den Ärzten grosse
Abweichungen bzw. Unklarheiten. Seitens des RAD wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei gemäss übereinstimmender Beurteilung der
Lungenspezialisten in einer sitzenden Verweistätigkeit in einwandfreier
lufthygienischer Umgebung noch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. II. 4.2.5
hiervor). Dies ist aber nicht korrekt. Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom
29.
September 2017 (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) wird dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit unter lufthygienisch einwandfreien
Umständen attestiert, dies in einem zeitlichen Ausmass von «mehreren Stunden
pro Tag». Unter den erwähnten geeigneten Umständen sei eine Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls denkbar. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit,
wie sie vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ erwähnt wird, ist im Bericht des Spitals C.___
nicht die Rede. Es wäre denn auch gar nicht möglich, die (Rest)Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers gestützt auf den erwähnten Bericht des Spitals C.___ zu
beziffern, da die Bezeichnung «während mehreren Stunden pro Tag» sowie die
Formulierung, es wäre «denkbar», dass das Arbeitspensum unter den idealen
Bedingungen «gegebenenfalls» erhöht werden könnte, zu wenig bestimmt sind. Insofern
sind die Feststellungen von Dr. med. D.___ weder zuverlässig noch schlüssig,
weshalb nicht darauf abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen
angezeigt sind (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass es sich bei Dr.
med. D.___ um einen Allgemeinmediziner handelt und nicht um einen Pneumologen.
Es fehlt ihm somit die für eine Beurteilung nötige fachliche Qualifikation (vgl.
ebenfalls E. II. 3.2.1 in fine).
Des Weiteren wird seitens der
behandelnden Ärzte eine Bürotätigkeit als ideal bezeichnet (vgl. E. II. 4.2.2
hiervor), was vom RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme und auch vom
Abklärungsdienst im Situationsbericht übernommen wird (vgl. E. II. 4.2.5 f.
hiervor). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses 63-jährige Beschwerdeführer, bevor er im 2007 seine
ausserhäusliche Tätigkeit beendet hat, als Lagerist/Staplerfahrer tätig gewesen
war und über keine Berufsausbildung verfügt (IV-Nr. 4 S. 1 f.). Es ist insofern
fraglich, ob eine Bürotätigkeit tatsächlich in Frage käme.
Ebenfalls nicht klar ist, ob sich die
ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf die
angestammte Tätigkeit als Lagerist/Staplerfahrer bezieht oder auf diejenige als
Hausmann. Einig sind sich die Ärzte jedoch darin, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern und möglicherweise eine
Lungentransplantation zu diskutieren sein wird (vgl. E. II. 4.2.2 und 4.2.4 f.
hiervor).
5.5
Abgesehen davon, dass mit der
fehlenden Abklärung vor Ort eine gänzlich ungeklärte Frage vorliegt, nämlich in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hausmann
eingeschränkt ist, und bereits damit ein Rückweisungsgrund gegeben ist (vgl. E.
II. 5.3 hiervor), wäre es dem Versicherungsgericht auch aufgrund der
medizinischen Aktenlage nicht möglich, zu beurteilen, ob das Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers zurecht abgelehnt worden ist. Auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers ist, wie vorstehend dargelegt, zu wenig
geklärt, um einen allfälligen Leistungsanspruch beurteilen zu können. Die
Beschwerdegegnerin ist somit ihrer Untersuchungspflicht nicht oder zumindest
nicht hinreichend nachgekommen. Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb
rechtsprechungsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt und die Frage der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers mittels einer Abklärung an Ort und Stelle sowie einer
fachärztlichen Beurteilung näher abklärt. Eine solche Rückweisung ist hier auch
nach der neuen Praxis des Bundesgerichts zulässig, da es um eine bisher
vollständig ungeklärte Frage geht (vgl. E. II. 3.6 hievor).
5.6
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 25. April 2019 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im
Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
6.
6.1
Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG
hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
In der Kostennote vom 31. Juli 2019 werden
insgesamt 585 Minuten à CHF 211.00 für anwaltliche Bemühungen geltend zuzüglich
einer Kleinspesenpauschale von 3 % (A.S. 21 f.). Der für
«Eingang Verfügung/Weiterleiten» (Position vom 30. April 2019) und «Eingang
Verfügung Gericht/Weiterleiten» (Positionen vom 12. Juni 2019 und 31. Juli
2019) geltend gemachte Aufwand ist zu hoch. Da die Weiterleitung von
Verfügungen praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt, welcher im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist, wird dieser Aufwand nicht separat
entschädigt. Ebenfalls zu hoch ist der am 3. Juni 2019 für «Eingang Verfügung
Gericht» geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten. Bei dieser Verfügung
handelt es sich um diejenige vom 31. Mai 2019, worin der Eingang der Beschwerde
bestätigt und Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Ein
zeitlicher Aufwand von 5 Minuten für das Studium dieser Verfügung erscheint
angemessen. Die erwähnten Positionen sind um insgesamt 40 Minuten zu kürzen.
Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'916.60. Die geltend gemachte
Kleinspesenpauschale von 3 % ist nicht zu beanstanden. Basierend auf dem
Honorar von CHF 1'916.60 sind Spesen in der Höhe von CHF 57.50 zu
vergüten. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF
1'974.10
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.
April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'974.10 (inkl. Auslagen)
zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Ta0g nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold