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Entscheid

VSBES.2019.162

Invalidenrente

20. Februar 2020Deutsch76 min

Oktober 2018 (IV-Nr. 114) zugestellt, welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___,

Source so.ch

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 30. April 2019 und 22. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Mai 2014

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Dem Austrittsbericht des B.___spitals vom

20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) ist hierzu zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) einen Verkehrsunfall

erlitten und sich hier unter anderem diverse Frakturen zugezogen hat. In der

Folge wurden mehrere Operationen durchgeführt (IV-Nrn. 11.3 S. 62, S. 35,

48.21). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen zu, welche mit Bericht vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 40) als erfolglos

abgeschlossen wurden. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste schliesslich ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,

Ophthalmologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beim C.___. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) sowie in der Stellungnahme

vom 28. Mai 2018 (IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, gesamthaft

beurteilt sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser ab

Unfalldatum nicht mehr zumutbar. Dagegen sei ihm aus somatischer Sicht eine

angepasste Tätigkeit zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 50 % zumutbar.

Diese Zumutbarkeit gelte aus somatischer Sicht ab 1. Oktober 2015 sowie aus

psychiatrischer Sicht ab Februar 2015.

Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 219) fest, es

sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente basierend

auf einen Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen. Am 12. September

2018 (IV-Nr. 110) liess der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erheben

(IV-Nr. 110). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Einwandverfahrens der Austrittsbericht des B.___spitals, Neurozentrum, vom 12.

Oktober 2018 (IV-Nr. 114) zugestellt, welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), zur Stellungnahme vorlegte (IV-Nr. 127). Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) an der Zusprache einer halben Rente per 1. Juni 2015 fest, wobei vorweg

die Rentenberechnung ab 1. Juni 2019 erfolgte.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom

30. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die

Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und

Wahrung der Gehörsrechte an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b) Eventualiter:

Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab wann rechtens eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und

beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die

IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom

22. Mai 2019 errechnet die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer

zustehende Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2019. Gegen

diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 ebenfalls

Beschwerde, verweist im Wesentlichen auf seine bereits mit Beschwerde vom 3.

Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und stellt darüber hinaus die Anträge, die

Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es

sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen

Beschwerdeverfahren VBES.2019.138 (recte: VSBES.2019.162) zu vereinigen.

4. Mit Verfügung vom

27. Juni 2019 vereinigt die Vizepräsidentin die beiden vorgenannten Verfahren

und lässt diese unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.162 weiterführen.

5. Mit Schreiben vom

14. August 2019 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der

Einwohnergemeinde Biberist vom 4. Juli 2019 ein, worin festgehalten wird, dass

der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt habe, weshalb

die Sozialhilfe per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei.

6. Mit Eingabe vom 21.

August 2019 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom

2. September 2019 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Mit Verfügung vom

5. September 2019 (A.S. 41 f.) wird festgestellt, dass die Sozialhilfe des

Beschwerdeführers gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 4. Juli

2019 per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde

deshalb Frist gesetzt bis 24. September 2019, sämtliche Einkünfte und

Ausgaben aller im gleichen Haushalt wohnenden Personen ab Juli 2019 im Sinne

des Merkblattes gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 5. Juni 2019 (dem

Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 5. Juni 2019) vollständig zu

dokumentieren.

9. Mit Verfügung vom

14. November 2019 wird die mit Verfügung vom 2. September 2019 erteilte

unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand auf den Zeitraum ab Prozessbeginn bis Ende Juni

2019 beschränkt und mit Wirkung ab Juli 2019 die bewilligte unentgeltliche

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend

entzogen.

10. Am 20. Februar 2020 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der

Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht den Einspracheentscheid

der Suva vom 13. Februar 2020 zu den Akten, hat aber ansonsten keine

Vorbemerkungen. Sodann modifiziert er die in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2019

gestellten Rechtsbegehren teilweise:

2. c) Subeventualiter: Es sei

dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine

Dreiviertelrente zuzusprechen.

d)

Subsubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und

beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die

IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

11. Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers mache er eine

schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend

und verlange vorab die Rückweisung der Beschwerdesache zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. des rechtlichen Gehörs an die

IV-Stelle. So habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_210/2007 vom 15.

Mai 2008, E. 5.2 die Tatsache, dass die Verwaltung eine

versicherungsmedizinische interne Aktenbeurteilung nicht vorgängig des

Verfügungserlasses der betroffenen versicherten Person zur Kenntnis- und

Stellungnahme gebracht habe, als Gehörsverletzung taxiert, diese aber nicht als

schwer und unheilbar qualifiziert, weil im fraglichen Dokument lediglich eine

frühere Einschätzung bestätigt worden sei. Ganz anders im vorliegenden Fall. Vorliegend

habe die IV-Stelle den RAD-Psychiater, Dr. med. D.___, u.a. um eine Einschätzung

bezüglich des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Neurologie vom 12.

Oktober 2018 gebeten. Die diesbezügliche Einschätzung des RAD stelle somit

eindeutig ein «Novum» dar. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die neuen

Tatsachen, welche in den gemäss Berichterstattung der Neurologischen Klinik am B.___spital

[...] vom 12. Oktober 2018 u.a. in einer mittelschweren neurokognitiven Störung

lägen, zu Unrecht nicht einer (fach-)ärztlichen Klärung zugeführt. Die

Einschätzung einer mittelschweren neurokognitiven Störung mit insgesamt

leichten bis mittelschweren, teils auch schweren Minderleistungen in

Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen beruhe auf einlässlichen

Untersuchungen und einer neurokognitiven Testung vom 28. Februar 2018. Dem

Bericht des B.___spitals sei zu entnehmen, dass die Ursache dieser kognitiven

Störungen multifaktoriell sei. Auffallend sei auch ein MRI des Schädels mit

u.a. Fehlen des Nigrosome-1, was vereinbar sei mit dem Parkinsonsyndrom. Diese

Feststellungen von neurologisch-fachärztlicher Seite hätte die IV-Stelle

zumindest den C.___-Gutachtern, allen voran dem neurologischen Experten, zur

Stellungnahme unterbreiten müssen. Der RAD-Psychiater sei hierzu nicht (allein)

fachlich geeignet, zumindest was die Beurteilung der neurologischen

Störungsbilder (Parkinson, usw.) anbelange. Eine solche Auseinandersetzung

dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Einfluss auf die

Behandlungsempfehlungen haben. Die neurokognitiven Störungen, welche gemäss B.___spital

bestünden, könnten auch nicht ohne weitere Abklärungen hinweggeleugnet werden.

Sie stellten gegenüber dem C.___-Begutachtungsergebnis neue Erkenntnisse und

Divergenzen dar, welche die Beschwerdegegnerin einer fachärztlichen Klärung

hätte zuführen müssen. Die Beschwerdegegnerin wäre auch gehalten gewesen, im

Rahmen ihrer Untersuchungs- und Aktenführungspflicht den Bericht über die

neurokognitive Testung am B.___spital vom 28. Februar 2018 dort

einzuverlangen. Mit derart ausgeprägten kognitiven Defiziten ändere sich auch

das Zumutbarkeitsprofil entscheidend. Unzumutbar seien beispielsweise auf jeden

Fall Arbeiten, welche Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten,

somit auch industrielle Tätigkeiten.

Weiterer medizinischer

Abklärungsbedarf ergebe sich aus dem Bericht des B.___spitals vom 12. Oktober

2018.

aber auch deshalb, weil dort eine (sub-) klinische Hypothyreose mit einem

TSH von 5,38 mU/l festgehalten worden sei. Denn es sei bekannt, dass bei einer

subklinischen Hypothyreose resp. einer milden Form der Hypothyreose auch

Symptome einhergehen könnten, wie vor allem Müdigkeit und Gedächtnisstörungen.

Sodann erscheine eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des

gutachtlich bestimmten Zumutbarkeitsprofils kombiniert mit den Erfahrungen des Belastbarkeitstrainings

bei der Regiomech und dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten von nunmehr

fast 60 Jahren realitätsfremd. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der

Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielten

Einkommens dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen

werden. Vorliegend sprächen insbesondere folgende Faktoren für eine

Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Alter von fast 60 Jahren im

Verfügungszeitpunkt, verminderte Arbeitsfähigkeit auch in Verweistätigkeiten,

fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, Herkunft und Name,

mangelhafte Deutschkenntnisse, mittelschwer beeinträchtigte Leistungsfähigkeit

in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen gemäss neurokognitiver

Testung 02/2018, Progredienz des Morbus Parkinson und damit verbundene

Minderbeweglichkeit und Verlangsamung. Daher sei von nicht mehr intakten

Anstellungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Wollte man

anders entscheiden und noch von reellen Anstellungschancen auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausgehen, so müsste wegen der Kombination qualitativer und

quantitativer Einschränkungen, der erheblich eingeschränkten Flexibilität (vgl.

Urteil 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.5.2) und des

fortgeschrittenen Alters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24.

Juli 2013, E. 3 mit Hinweis u.a. auf Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug,

in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 201 2, 5.

139.

ff., 5. 143 f.) ein Tabellenlohnabzug von 20 % anerkannt werden. Wenn die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhalte, ein Tabellenlohnabzug von 20 %

statt 5 % würde nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen, so sei dies

selbstverständlich falsch.

Im Übrigen sei es angesichts der vielfältigen Einschränkungen und

Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb die IV

nicht wie die Suva zumindest einen 15%igen Tabellenlohnabzug veranschlagt habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer seit seinem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013 (Beginn der

einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als

Schweisser im 2-Schichtbetrieb in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Es sei ihm seither nicht mehr möglich, dieser Tätigkeit

nachzugehen. In adaptierten Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in

körperlicher leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und

Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere

Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und

ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei

seit Februar 2015 gegeben. Der Anspruch auf eine Rente entstehe aber nicht,

solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen

könne (Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer habe bis 7. Juni 2015

Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Somit habe er ab 1. Juni 2015

Anspruch auf eine 1/2 Rente. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe

man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung

getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Sodann könne gemäss

Ausführungen des RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 den neu

eingegangenen Unterlagen weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,

möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung

entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits

bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden

seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Des

Weiteren sei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit

der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit

abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Vorliegend sei die medizinische

Zumutbarkeit mit dem Erstellungszeitpunkt des polydisziplinären

Administrativgutachtens, also am 20. Dezember 2017, festgehalten worden. Zu

diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 58 Jahre und 154 Tage alt gewesen.

Mit Blick auf sein Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede davon sein, dass

zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich seien, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von

vornherein als aussichtslos erscheine. Wenn das Bundesgericht sogar bei einer

55%igen Leistungseinschränkung bei einer 61½-jährigen Versicherten (verbleibende

Aktivitätsdauer von 2,5 Jahren) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

bejahe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3),

müsse das vorliegend bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 6,5 Jahren und

einer Leistungseinschränkung von lediglich 50 % erst recht der Fall sein.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei dem vom

Beschwerdeführer geforderten Tabellenlohnabzug von 20 % kein zu einem höheren

Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad ergäbe, sodass offenbleiben

könne, ob der im Vorbescheid gewährte Abzug von 5 % als angemessen zu

betrachten sei.

5.

Streitig ist vorliegend

einerseits, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe

Rente zugesprochen hat. Andererseits ist umstritten, ob die IV-Stelle das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 127) vor

Erlass der Verfügung vom 30. April 2019 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme

vorgelegt hat, was vorweg zu prüfen ist.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen

Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen

Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden

Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in

Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,

8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Dezember 2018 vor Erlass der Verfügung

nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hält der RAD-Arzt im Bericht im

Resultat jedoch lediglich fest, dass der Gesundheitszustand seit der C.___-Begutachtung

nach wie vor unverändert sei und der neu eingereichte Bericht des B.___spitals,

Neurozentrum, vom 12. Oktober 2018 (IV-Nr. 114) daran nichts ändere. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung zwar unter anderem auf diese

RAD-Stellungnahme. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige

fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern lediglich um eine versicherungsinterne

Würdigung der vorhandenen und dem Beschwerdeführer bekannten Akten. Das

rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine

neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten

entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch

das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der

RAD-Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische

Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden kann. Der RAD-Bericht

hat dem Beschwerdeführer somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass

diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen

würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres

heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch

die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der

Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu der genannten RAD-Stellungnahme

hat äussern können.

6.

Nachfolgend

ist sodann zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Juni 2015

eine halbe Rente zugesprochen wurde. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1

Im

Austrittsbericht des B.___spitals [...], Universitätsspital für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

St.n.

Verkehrsunfall am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) in Serbien mit/bei:

1.

Beckenringfraktur Typ 6 mit

Acetabulumfraktur rechts (Vorderpfeiler), Schambeinast-Fraktur rechts und

Symphysensprengung

2.

Anterolateraler Tibiaplateau-Fraktur

rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus

3.

Deckplattenimpressionsfraktur LWK1

4.

Orbitabodenfraktur links mit

Fettgewebsherniation in Sinus maxillaris

5.

Auftreibung M. Rectus inferior, keine

weitere Beteiligung der Augenmuskulatur

6.

Thoraxtrauma

-

Beidseitiger Pleuraerguss

-

Dorsale, undislozierte

Rippenfraktur 11/12 rechts

7.

Einblutung M. obturatorius internus

8.

Organisiertes Hämatom Nebenniere rechts

Nebendiagnosen:

Postoperative

transfusionsbedingte Blutungsnämie

St. n. Teilmeniskektomie

links vor Jahren

Carbapenemase

resistente gram. negative Kokken im Rektalabstrich

Nebenbefundlich

Leberzyste Segment 6

Der

Beschwerdeführer sei aufgrund einer Nebelbank in eine Massenkarambolage

verwickelt gewesen. Er sei als Beifahrer ausgestiegen um nach seinen Kindern zu

schauen, wobei er von einem weiteren Auto angefahren und mehrere Meter durch

die Luft geschleudert worden sei. Anamnestisch kein Überrolltrauma. Keine

Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Am 6. Januar 2014 seien folgende Operationen

durchgeführt worden: 1. Reko Plattenosteosynthese vorderer Beckenring; 2.

Aufstösseln und Tutoplastinterposition Tibiakopf, transossäre Naht HKB,

Innenmeniskusnaht rechts.

6.2

Im

Bericht des Kreisarztes der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 44.129) wurde ausgeführt, die

Verletzungen im Becken- und Kniebereich seien operativ versorgt worden und

seien laut Bildgebung weitestgehend konsolidiert, das Metall sei in situ. Durch

aktuell weiterhin ungenügende Koordination sei der Gang ausser Haus immer noch

unsicher, Stockbedürftigkeit, Treppensteigen nur mit Mühe. Muskuläre Schmerzen

bestünden im Bereich der rechten Hüfte lateralseitig und im Bereich Gluteus. Im

Kniegelenk würden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der

Quadrizepsmuskulatur beschrieben. Die Mittelgesichtsfraktur mit

Orbitalbodenverletzung sei ohne operative Massnahme erfreulicherweise geheilt,

das Sehen, die Augenbeweglichkeit seien wie vor dem Unfall beschrieben.

Beschwerden von Seiten der beschriebenen Deckplattenfraktur L1 bestünden nicht.

Die im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erneut angegebenen

Schulterbeschwerden rechts mehr als links bei praktisch wenig eingeschränkter

Schulterbeweglichkeit könnten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht

werden, in dem es nicht auszuschliessen sei, dass der Versicherte

Schulterprellungen beidseitig erlitten habe, Befunde welche initial bei

schweren Becken-/Knieverletzungen im Hintergrund gestanden hätten, im Verlaufe

der Mobilisation, Stockbedürftigkeit symptomatischer geworden seien. Aufgrund

der heutigen Befunde könnten ossäre Läsionen mit praktischer Sicherheit

ausgeschlossen werden, Weichteilbefunde (Status nach Kontusion/Prellung)

dürften noch vorliegen. Aufgrund der heutigen körperlichen Befunde seien dem

Versicherten Tätigkeiten, wie er sie am bisherigen Arbeitsplatz ausgeführt

habe, nicht mehr zumutbar. Mit noch ersichtlicher ungenügender muskulärer

Stabilisation und Sicherheit solle die aufbauende Physiotherapie, unterstützt

von täglich durchzuführenden Heimübungen (einige seien im Rahmen der Kreisarztuntersuchung

gezeigt worden) weiter verbessert werden. Ab Dezember 2014 seien Tätigkeiten/Abklärungsmassnahmen

durch die IV leichten Grades, meist sitzend, noch wenig stehend/gehend in

zeitlich nicht eingeschränktem Rahmen zumutbar. Nach der nächsten

orthopädischen Kontrolle im Januar 2015 am B.___spital [...] und weiter

durchgeführten aufbauenden muskulären Massnahmen dürfte eine verbesserte Zumutbarkeit

für wechselbelastende, auch stehend/gehende Tätigkeiten ohne schweres

Lastentragen oder Balancieren zumutbar werden.

6.3

Im

Bericht des B.___spitals betreffend Sprechstunde Hüftchirurgie vom 15. Januar

2015.

(IV-Nr. 32, S. 5) wurde ausgeführt, insgesamt sei der Verlauf ein Jahr

nach dem Polytrauma zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei für kurze und

mittelweite Gehstrecken ohne Gehstock mobil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

könne festgehalten werden, dass die Tätigkeit im ehemaligen Beruf mit schwerer

körperlicher Belastung nicht mehr möglich sein werde. Hingegen seien

Tätigkeiten ohne körperliche Belastung voraussichtlich bis zu 80 % möglich. Es

erfolge der Behandlungsabschluss.

6.4

Im

Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom

5.

Mai 2015 (IV-Nr. 38) wurde festgehalten, bei der heutigen

kreisärztlichen Untersuchung berichte der Versicherte über eine leichte Besserung

der Beschwerden. Diese bestünden vor allem noch im Kniebereich. Zudem werde

eine Unsicherheit beim Gehen beklagt. Auch das Tragen von schweren Gegenständen

führe zu Beschwerden im Knie- und Rückenbereich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit

werde aktuell in einem 50%igem Pensum ausgeführt. Bei der klinischen

Untersuchung falle ein kleinschrittiger Gang auf. Der rechte Arm werde kaum

mitgeschwungen. Bei der passiven Bewegung der oberen Extremitäten falle eine

rechtsbetonte Steifigkeit mit deutlichem Zahnradphänomen auf. In Ruhe zeige

sich ein diskreter Tremor vor altem rechts. Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus

im M. pectoralis major rechts mit tastbarer Myogelose. Sichere Hinweise für

eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette fänden sich nicht. Die

Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei leicht eingeschränkt. Die Befunde an

den oberen Extremitäten liessen einen beginnenden Morbus Parkinson vermuten.

Ein solcher treffe häufig mit Schulterbeschwerden erstmalig in Erscheinung.

Hier wäre eine neurologische Abklärung indiziert. Das Ausmass der geschilderten

Beschwerden und der Einschränkungen stehe etwas im Widerspruch zu der

vollständig konsolidierten Beckenfraktur und der objektiv ausgezeichneten

Funktion nach operativer Versorgung der Tibiakopffraktur und Refixation des

hinteren Kreuzbandes und Innenmeniskusnaht. Es bestehe noch ein gewisses

Rehabilitationsdefizit im Bereiche der Quadricepsmuskulatur. Hier empfehle sich

eine konsequente selbständige Trainingstherapie. Von Seiten der Mittelgesichtsfraktur

bestünden keine Einschränkungen mehr. Die unfallbedingte Zumutbarkeit könne wie

folgt festgelegt werden: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,

vorzugsweise wechselnd belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend

ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in

Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg,

insbesondere nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern oder Treppen. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Sollte in den nächsten Wochen eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

nicht erreicht werden, empfehle sich (nach erfolgter neurologischer Beurteilung

bezüglich fraglichem Parkinson-Syndrom) eine EFL.

6.5

Im

Bericht des B.___spitals vom 9. November 2015 (IV-Nr. 44.16) betreffend

Sprechstunde Kniechirurgie wurde ausgeführt, der Röntgenbefund des rechten

Knies sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom August 2014 unverändert. Keine

zunehmend degenerativen Veränderungen. Beim Becken zeige sich eine unverändert

einliegende symphysenüberbrückende Plattenosteosynthese. Keine Zeichen einer

sekundären Dislokation. Heterotope Ossifikationen am Tuber ischiadicum, im

Verlauf unverändert. Bekannte beginnende degenerative Veränderungen des

Hüftgelenkes mit angedeuteter Impingement-Morphologie. Die Beschwerden des

Beschwerdeführers seien sowohl auf ein muskuläres Defizit als auch die

residuelle posteriore Instabilität des Kniegelenks zurückzuführen. Von Seiten

der linken Schulter bestehe seit dem Unfallereignis Ende 2013 ebenfalls eine

persistierende Schmerzsymptomatik, die bisher nicht dokumentiert worden sei.

6.6

Im

Bericht des B.___spitals vom 8. Februar 2016 betreffend Sprechstunde für

Bewegungsstörungen (IV-Nr. 44.2) wurde ein Hypokinetisch-rigides rechtsbetontes

Parkinson-Syndrom, am ehesten idiopathisch, diagnostiziert. Seit Beginn der

Sifrol-Therapie im Juli 2015 zeige sich subjektiv eine deutliche Abnahme des

Ruhe- und Aktionstremors beider Hände. Das Ansprechen des Tremors auf die

dopaminerge Therapie unterstütze die Diagnose eines idiopathischen

Parkinsonsyndroms, wobei sich klinisch keine eindeutige Verbesserung zeige.

6.7

Im

Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. November

2016.

(IV-Nr. 48.9) führte Dr. med. G.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen

Untersuchung würden weiterhin Beschwerden von Seiten der linken Schulter, der

rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks beklagt. Schmerzmittel würden in

Reserve bei Schmerzen eingenommen. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter

Müdigkeit, welche er auf die Parkinson-Medikamente zurückführe. Seit dem Unfall

sei bislang keine reguläre Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen worden. Bei der

klinischen Untersuchung fänden sich in etwa identische Befunde wie anlässlich

der letzten Kreisarztuntersuchung, wobei die Parkinson-Symptome deutlich

weniger ausgeprägt seien. Die muskuläre Asymmetrie im Bereich des M. pectoralis

major links sei als Folge eines Sehnenabrisses der entsprechenden Sehne

beurteilt worden. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich

verbessert. Auch finde sich eine gute Beweglichkeit im rechten Kniegelenk mit

guter ligamentärer Stabilität bei allerdings noch deutlich hypotropher

Muskulatur am ganzen rechten Knie. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche

Verbesserung der unfallbedingten Folgen zu erwarten. Entsprechend könne der

versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die unfallbedingte

Zumutbarkeit habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung kaum verändert.

Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd

belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend ohne langandauernde Geh-

oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das

rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg beidhändig, insbesondere

nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern und Treppen. Nicht zumutbar

seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf

das rechte Hüft-, respektive Kniegelenk sowie auf die linke Schulter. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit kraftvoller Anteversion, Adduktion und

Innenrotation im Bereiche des linken Schultergelenks. Ebenfalls nicht zumutbar

seien körperferne belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in stark vornüber

geneigter Position. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei unfallbedingt

nach stufenweiser Belastungssteigerung eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Das diagnostizierte Parkinson-Syndrom sei medikamentös behandelt. Am

6.

November 2016 sei es offenbar zu einer vorübergehenden Sehstörung mit

Doppelbildern gekommen. Das Ganze sei im Rahmen einer zerebralen

Minderdurchblutung erklärt worden (entsprechende Unterlagen lägen zum Zeitpunkt

der Untersuchung noch nicht vor).

6.8

Im

Austrittsbericht des H.___spitals [...] vom 22. November 2016 (IV-Nr. 48.3)

wurde eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer habe sich selbständig auf dem Notfall vorgestellt, mit

passagerer Aphasie, verschwommenem Sehen und Diplopie seit 3 Stunden. Es zeige

sich ein kardiopulmonal stabiler Patient mit Doppelbildern beim Blick nach

links. Die Sprache sei noch etwas stockend gewesen, aber nicht verwaschen und

ohne Wortfindungsstörungen. Computertomografisch hätten sich keine Hinweise auf

eine zerebrale Blutung, Infarktdemarkation oder Stenosierung der

hirnzuführenden Gefässe gefunden. Das im Verlauf durchgeführte MRI Schädel habe

einzelne stattgehabte Mikroblutungen beidseits gezeigt, aber keine Hinweise auf

eine frische lschämie oder intrakranielle Raumforderung. Im Labor hätten sich

eine Dyslipidämie, leichte Leukozytose und Hypophosphatämie gezeigt. Im Verlauf

sei die initiale Symptomatik vollständig regredient gewesen. In Zusammenschau

der Befunde und in Rücksprache mit den Neurologen habe man die Symptomatik am

ehesten im Rahmen einer stattgehabten TIA interpretiert.

6.9

Im

Bericht des B.___spitals vom 2. Mai 2017 (IV-Nr. 64.4) betreffend Sprechstunde

für Schulter und Ellbogen wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Oligosymptomatische AC-Gelenksarthrose

sowie Tendinopathie der langen Bicepssehne bei SLAP V-Läsion links

·

subtotale Ruptur des

Pectoralis major links nach Verkehrsunfall am 22. Dezember 2013

2.

St. n. TIA vor 6 Monaten

Der

Beschwerdeführer berichte weiterhin über eine Beschwerdebesserung mit nurmehr Schmerzen

bei forcierten Belastungssituationen sowie Wetterwechsel. Kein Ruhe- oder

Nachtschmerz. Die Schmerzsituation sei subjektiv aktuell gut kompensiert, so

dass der Beschwerdeführer auf weitere Therapiemassnahmen verzichte.

Dementsprechend werde die Behandlung abgeschlossen.

6.10

Dr.

med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht vom

3.

Mai 2017 (IV-Nr. 61) fest, der Beschwerdeführer sei in jeglicher

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter chronischen Schmerzen, vor allem

an der linken Schulter und am rechten Knie.

6.11

Der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, stellte in seinem

Bericht vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) aus psychiatrischer Sicht folgende

Diagnosen:

1.

Posttraumatische Belastungsstörung seit

schwerem Personenunfall F43.1 2013

2.

Rez. depressive Episoden, ggw. leicht

F33.0

3.

Zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung

4.

V. a. somatoforme Schmerzstörung F45.8

Dr. med. J.___

erhebt folgende Befunde: «Bricht im Gespräch um das früh verlorene Kind

emotional zusammen. Gänsehaut auf seinen Armen sichtbar, als er den Autounfall

rekonstruiert. Gedächtnisbeeinträchtigung seit Unfall (anamnestisch). Ein- und Durchschlafstörung,

bisher wurde keine Medikation diesbezüglich aufgegleist. Brustmuskelfunktion

sichtbar beeinträchtigt. Leidet unter Flashbacks und Albträumen. Vermeidet seit

dem Unfall sich ans Steuer zu setzen. Rasche Reizbarkeit und Wutausbrüche,

welche vor dem Unfall nicht vorhanden waren. Dies wurde von der Ehefrau

bestätigt. Depressive Stimmung die meiste Zeit des Tages. Verminderter Antrieb.

Schuld- und Schamthematik aufgrund der jetzigen Arbeitsunfähigkeit, der

körperlichen wie auch psychischen Einschränkungen. Hohe Leistungserwartung an

sich selbst, übertriebene Gewissenhaftigkeit und Befolgung sozialer

Konventionen, Neigung, Konflikte zu vermeiden. Angst vor sozialer Ablehnung.

Der Unfall in Kombination mit der menschenverachtenden Behandlung im [...]

Spital verursachte eine posttraumatische Belastungsreaktion beim Patienten. Die

depressiven Symptome haben sich in Folge der beruflichen und alltäglichen

Einschränkungen und im Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung

manifestiert.» Aufgrund der PTBS und der depressiven Störung sei der

Beschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit zu 90 % vermindert. Er würde

unter Zeitdruck dekompensieren, zudem müsse aufgrund der

Konzentrationsbeeinträchtigung mit einer erhöhten Fehlerquote gerechnet werden.

6.12

Im

polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

St. n. vorderer

Beckenringfraktur mit Dislokation des vorderen Pfeilers sowie lmpaktionsfraktur

des ventralen Schenkelhalses rechts am 22. Dezember 2013, St. n. offener

Reposition und Plattenosteosynthese des vorderen Beckenringes

symphysenüberbrückend am 6. Januar 2014, Symphyse synostosiert mit

persistierenden Tendomyosen in der Oberschenkelmuskulatur beidseits bei

· Rx vom 1. November 2017: Unauffällige Implantatlage,

Frakturen stabil, Ossifikationen im Oberschenkel proximal rechts

-

St. n. Partialruptur des

Musculus pectoralis major und der Supraspinatussehne, VD SLAP-Läsion Schulter

links am 22. Dezember 2013 mit persistierender Schmerzhaftigkeit in der Bicepsrinne

und herabgesetzter Biceps-/ Pectoraliskraft links bei

· ausgeprägter Haltungsinsuffizienz

· Rx Schulter links vom 1. November 2017:

AC-Arthrose, kein weiterer pathologischer Befund

· Arthrographie vom 19. Mai 2016

(Radiologie 158): AC-Arthrose, Verdacht auf SCAP-Läsion, Teilrupturen der

Supraspinatus- und Pectoralissehne

-

St. n. anterolateraler

Tibiaplateaufraktur rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus

am 22. Dezember 2013, St. n. Plattenosteosynthese sowie operativer Versorgung

der Tibiaplateaufraktur, Naht des hinteren Kreuzbandes sowie des Innenmeniskus

am 6. Januar 2014 mit persistierendem arthrotischem Reizzustand und

Gelenkinstabilität bei

· beidseitiger seitengleicher

multidirektionaler Instabilität der Kniegelenke

· Rx rechtes Knie vom 1. November 2017:

geringe lateralseitige Degenerationszeichen

-

Thorakolumbales

vertebrogenes Schmerzsyndrom bei

· St. n. lmpressionsfraktur LWK1 (AO Typ

1) geringen Grades am 22. Dezember 2013

· thorakolumbaler Skoliose mit Schulter-

und Beckengürtelasymmetrie

· Rx vom 1. November 2017: Skoliose mit

linkskonvexer thorakaler und rechtskonvexer lumbaler Seitausbiegung Cobb (20°)

bei hohlrunder Rückenform, St. n. LWKI1-Fraktur mit ventraler Höhenverminderung

um 1/7, Lordosewinkel 90°.

-

Cervikothorakovertebrogenes

Schmerzsyndrom bei

· Haltungsinsuffizienz und muskulärer

Dysbalance

· Rx HWS vom 1. November 2017:

Osteochondrose C5/6/7, Cervikothorakale Facettenarthrose

-

Hypokinetisch rigides

Parkinsonsyndrom, ED 07/2015

-

Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F 32.1)

-

Psychologische Faktoren bei

Schmerzen im Rahmen der orthopädischen Diagnosen (ICD-10 F54)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

St. n. Hirnstamm-TIA

11/2016

-

Adipositas, BMI 29,4 kg/m2

-

St. n. Thoroxtrauma mit

beidseitigem Pleuraerguss anlässlich Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013

-

St. n. Orbitabodentraktur

links 22. Dezember 2013

-

Hyperopie mit Astigmatismus

bds.

-

Presbyopie

-

Dry Eye

Gesamthaft

beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei

der Versicherte aufgrund der rein somatischen Verletzungen, welche er beim

Unfall erlitten habe, als zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit

als Schweisser zu beurteilen. Dies gelte ab Unfalldatum. In adaptierten

Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in körperlicher leichter bis

intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten

über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive

Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für

Feinarbeiten sei der Versicherte aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig.

Zudem sei es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber über die bestehenden

Einschränkungen informiert sei, das heisse der Versicherte sollte in einem

verständnisvollen wohlwollenden Umfeld, welches die Leistungsanforderung

achtsam und schonend kommunizieren könne, eingesetzt werden. In einer solchen

adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

zurzeit. Bezüglich Zeitpunkt gebe man diese Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit

ab Gutachtensdatum an. Bezüglich retrospektiver Beurteilung sei Folgendes zu sagen:

Ein Jahr nach dem Unfall sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten auszugehen. Die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen

Gründen gelte ab Gutachtensdatum.

6.13

Im

Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 28. Februar

2018.

(IV-Nr. 99) wurde ausgeführt, in einer telefonisch durchgeführten

Fremdanamnese berichte eine der Töchter (Frau K.___), dass es in den letzten 2 - 3

Jahren zu einer schleichend progredienten Vergesslichkeit gekommen sei.

Insbesondere die Erinnerung an Termine und Gesprächsinhalte falle ihrem Vater

zunehmend schwer. Die Selbständigkeit habe im Vergleich zu früher sehr abgenommen,

die Familie müsse ihn bei der Einhaltung von Terminen und bei administrativen

Tätigkeiten unterstützen. Im Alltag fehle es ihm an Struktur. Er müsse zu

Aktivitäten aufgefordert und motiviert werden. Stimmungsmässig sei er

unausgeglichener als früher und oft gereizt. Beim Erzählen falle es ihrem Vater

schwer, beim Thema zu bleiben und er müsse vermehrt nach Wörtern suchen.

Inhaltlich wiederhole er sich öfter. Auch falle eine allgemeine Verlangsamung

im Vergleich zu früher auf. Unter «Befunde und Beobachtungen» wurde ausgeführt,

die Aufmerksamkeitsaktivierung (Alertness) sei mittelschwer bis schwer

reduziert; selektive Aufmerksamkeit leicht beeinträchtigt; geteilte

Aufmerksamkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt; kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit schwer beeinträchtigt; nach ca. 2.75 Stunden

Untersuchungszeit Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit und

erhöhte Ermüdbarkeit. Lernen und Gedächtnis: Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis:

Die verbal-akustische Merkspanne sei leicht bis mittelschwer reduziert. Die

non-verbale, visuelle Merkspanne sei normgerecht. Leichte Schwierigkeiten,

mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren.

Anterograde (episodische) Lern- und Gedächtnisleistungen: Für verbal-akustisch dargebotene

Informationen leicht beeinträchtigte Lern- und Abrufleistung sowie schwer

beeinträchtigte Wiedererkennungsleistung. Der figurative Abruf einer komplexen

geometrischen Figur sei leicht beeinträchtigt. Sprechen / Sprache / Kommunikation:

In der Spontansprache laut Dolmetscherin weitschweifiges, teils stockendes

Erzählen mit vereinzelten Wortfindungsstörungen. Testpsychologisch im Benennen

von Bildern leichte Auffälligkeit. Exekutivfunktionen: Antrieb: Vom klinischen

Eindruck leichte Probleme, Handlungen zu initiieren; Ideenproduktion (divergentes

Denken) sprachlich (Word Fluency) mittelschwer beeinträchtigt, nicht-sprachlich

(Design-Fluency) altersentsprechend. Impulskontrolle: Auffällig, schwer

verlangsamt mit erhöhter Anzahl Fehler (Stroop-Test). Umstellfähigkeit: Schwer

beeinträchtigt. Schlussfolgernd-deduktives Denken: leicht bis mittelschwer

beeinträchtigt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, im Vergleich zu

entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden beim Beschwerdeführer

insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer reichende)

formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und

Gedächtnisfunktionen. Diese Befunde stimmten mit den subjektiven und

fremdanamnestischen Angaben weitgehend überein. Ätiologisch seien diese

neurokognitiven Beeinträchtigungen nicht eindeutig zuordenbar. Bei

fremdanamnestisch berichteter Progredienz der Defizite könne eine

neurodegenerative Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.

6.14

Im

Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 9. April 2018

(IV-Nr. 103, S.2) wurden unter anderem eine Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen – multilokulär, insbesondere der Schulter

links, v.a. myofasziale Komponenten – sowie eine Posttraumatische

Belastungsstörung infolge schwerem Personenunfall 2013 in [...] mit rez.

depressiver Störung diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer liege eine komplexe,

mehrdimensionale Schmerzproblematik vor mit massgeblichen somatischen und

psychischen Anteilen. Additiv zum primären somatischen Kernschmerz gebe es

Hinweise für eine chronische Schmerzerkrankung unter dem Mechanismus der

somatosensorischen Reizamplifizierung (Schmerzschwellensenkung, Hyperalgesie).

Es fänden sich in der Anamnese auch Hinweise für massgebliche degenerative

Veränderungen sowie therapierbare myofasziale Anteile. Weiterhin müsse als

schmerzunterhaltender Faktor die posttraumatische Belastungsstörung und die

rez. Depressivität bewertet werden. Für den Beschwerdeführer sei dieser psychische

Anteil aktuell selbst noch nicht ganz integrierbar. Ebenfalls Anteil an einer

chronischen Entwicklung möge das neurologischerseits diagnostizierte, am

ehesten idiopathische Parkinsonsyndrom sein, welches infolge der muskulären

Rigidität Fehlhaltungen begünstige und damit die myofasziale Komponente

unterstütze.

6.15

In

ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 101) gingen die C.___-Gutachter

unter anderem auf die Kritik des Beschwerdeführers ein, wonach der im C.___-Gutachten

attestierte Zeitpunkt des Beginnes der adaptierten Arbeitsfähigkeit (ein Jahr

nach Unfallereignis) nicht nachvollziehbar sei. Dazu hielten die Gutachter

fest, am 9. Oktober 2014 sei der Suva-Kreisarzt nach erfolgter Untersuchung des

Versicherten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten

ausgegangen. Am 15. Januar 2015 sei anlässlich der Sprechstunde an der

Hüftchirurgie, B.___spital [...], von einem zufriedenstellenden Verlauf ein

Jahr nach Unfall gesprochen worden und eine adaptierte Tätigkeit sei

«voraussichtlich bis zu 80 %» für zumutbar erachtet worden. Nach Ansicht des

Beschwerdeführers handle es sich bei der in diesem Bericht angegebenen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine prognostische Einschätzung

und nicht um eine attestierte Arbeitsfähigkeit. Tatsache sei aber, dass der

Arzt der Hüftchirurgie nach erfolgter Untersuchung des Versicherten von einer

80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, eine konkrete Datumangabe, ab wann er

dies für möglich gehalten habe, fehle allerdings im Bericht. Zusammenfassend

fänden sich also unterschiedliche zeitliche Angaben. Im Oktober 2014 sei der

Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit

ausgegangen, dem Versicherten seien aber erst ab 1. Oktober 2015 die

Taggeldleistungen eingestellt worden, entsprechend der erwarteten 75%igen

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Einschätzung der

Hüftchirurgie vom Januar 2015 mit der erwarteten 80%igen Arbeitsfähigkeit stehe

hier nicht im Widerspruch. Stütze man sich nun auf den Entscheid der Suva ab,

so könne man auch den Beginn einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015

datieren. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen

Schulterproblematik seien anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von

November 2016 für adaptierte Tätigkeiten keine neuen medizinischen Aspekte

erwähnt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Einwand, dass die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht schon seit 2015 festgestellt werde, obwohl

die begründende Diagnose seit mindestens 2015 bestehe, gerechtfertigt.

Entsprechend datiere man die rein psychiatrisch begründete Einschränkung von 50

% auf Februar 2015.

6.16

Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner

Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 107) aus, die zwischenzeitlich neu

vorgelegten Sprechstunden-Berichte der Neurologie am B.___spital würden keine

neuen medizinischen Sachverhalte nennen. Sofern hierin vom polydisziplinären

Gutachten abweichende Diagnosen genannt würden (z. B. anhaltende somatoforme

Schmerzstörung), seien diese entweder als fachfremd vom Zuweiser (Psychiater

Dr. med. J.___) übernommen oder als andere Einschätzung desselben Sachverhaltes

anzusehen. Bis zum Datum der polydisziplinären Begutachtung erscheine der

komplexe medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, um auf die Einschätzungen

der Gutachter abstellen zu können.

6.17

Im

Austrittsbericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom

12.

Oktober 2018 (IV-Nr. 114) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen, multilokulär, insbesondere der Schulter

links, V. a. myofasziale Komponente, St. n. mehreren Frakturen bei schwerem

Autounfall 2013

2.

Mittelschwere neurokognitive Störung,

Ätiologie a. e. multifaktoriell: St. n. Unfall mit Kopfanprall /

posttraumatische Belastungsstörung / Parkinson-Syndrom / St. n TIA /

Schmerzstörung / depressive Störung. Differenzialdiagnose: Demenzielle

Entwicklung; neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...]

(Neurologie): insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu

schwer reichende formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und

Gedächtnisfunktionen

3.

Posttraumatische Belastungsstörung nach

schwerem Personenunfall 2013

4.

Parkinsonsyndrom, Erstdiagnose: 2016,

Ätiologie a. e. idiopathisch

5.

St. n. transitorisch-ischämischer

Attacke 6. November 2016

6.

Subklinische Hypothyreose

7.

Hyperlipidämie

Die

neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...] (Neurologie),

habe insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer

reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und

Gedächtnisfunktionen ergeben. Der Beschwerdeführer sei bei bestehendem

Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastungsstörung zur stationären

Behandlung zugewiesen worden. Aufgrund der auf der Station auffallenden

kognitiven Defizite sowie der Empfehlung der Neuropsychologen/Neurologen im

Bericht vom 28. Februar 2018 habe man zur weiteren Abklärung ein MR des

Schädels durchgeführt. Hierbei falle eine unveränderte, leichte

mikroangiopathische Leukenzephalopathie Fazekas 1 auf. Weiter habe eine

unspezifische Mikroblutung sowie das Fehlen des Nigrosome-1 (vereinbar mit

Parkinsonsyndrom) dargestellt werden können. Hinweise auf eine diffuse axonale

Schädigung bei St n. Verkehrsunfall 2013 ergäben sich keine. Insbesondere zu

Beginn des Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer durch seine deutlich

eingeschränkte örtliche und zeitliche Orientierung aufgefallen. Er habe sich

auf der Station nur eingeschränkt zurecht gefunden, habe teilweise sein Zimmer

nicht mehr gefunden und habe die Wege zu den Therapien nicht alleine bewältigen

können. So sei er auf enge Begleitung durch das Pflegepersonal angewiesen

gewesen, um den Stationsalltag und das Therapieprogramm bewältigen zu können.

Informationen hätten ihm mehrmalig erklärt werden können, damit er sie

verstanden habe. Ebenso seien Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten

aufgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Telefon zu bedienen, um

Angehörige anzurufen. Im Rahmen eines Familiengesprächs zusammen mit seiner

Ehefrau und seiner Tochter hätten zusätzliche fremdanamnestische Informationen

erhoben werden können. Diese berichteten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr

gut denken könne, sehr vergesslich geworden sei, Sachverhalte mehrmals erzähle,

teilweise sehr anhänglich sei, nachts mit Ängsten aus dem Schlaf aufschrecke,

schlecht durchschlafen könne und auch Wutausbrüche habe. Im Verlauf des

Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer im gut strukturierten stationären

Alltag besser zurechtgefunden. Er habe sich gut in die Patientengruppe

integriert und habe Gruppenmitglieder gefunden, welche ihn z.B. im Finden von

Therapieorten unterstützt hätten. Im Rahmen des stationären Therapieprogramms

sei ihm eine dosierte Wiederaufnahme des körperlichen Trainings gelungen. Er

habe sich in den Therapien hochmotiviert und engagiert gezeigt. Die bei

Eintritt stark vorhandene Nervosität und Unruhe habe im Verlauf abgenommen und

er habe seine Fähigkeiten verbessert, sich zu entspannen und zur Ruhe zu

kommen. Ebenfalls sei es zu einer leichten, aber relevanten Verbesserung der

Schmerzsymptomatik gekommen. Einmalig sei es vorgekommen, dass er einen Tag

lang keine Schmerzen in seinem Bein verspürt habe, was seit Jahren nicht mehr

vorgekommen sei. Schmerzen im Bereich des Achillessehnenansatzes habe er

mithilfe von Dehnungsübungen deutlich reduzieren können. Der Beschwerdeführer

sei in der gerontopsychiatrischen Tagesklinik in […] angemeldet worden. Es

werde dringlichst eine weitere Abklärung der kognitiven Defizite empfohlen.

6.18

In

der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, vom 5. Dezember 2018, wurde ausgeführt, der im Rahmen des

Einwandes gegen den IV-Vorbescheid nun vorliegende Austrittsbericht der

Neurologie, B.___spital, enthalte auf seinem Kerngebiet (Neurologie) keine

wirklich neuen med. Fakten gegenüber den umfassenden Abklärungen des

Versicherten in der polydisziplinären Begutachtung des C.___ vom 12/2017. Die

von der Einschätzung der Gutachter allerdings teilweise weit abweichende

Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behandler stütze sich insbesondere auf

dramatisch wirkende neuropsychologische/-kognitive Beurteilungen der

eindrücklich beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten, die

zudem noch durch die fremdanamnestischen Angaben der Angehörigen des

Versicherten scheinbar gestützt würden. Ein (gegenüber den Abklärungen der

polydisziplinären Begutachtung) neuer medizinischer Sachverhalt erscheine

dennoch bei dem Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

plausibel ausgewiesen. Die Behandler gäben keine dringend gebotene plausible

somatische Begründung resp. Erklärung der dramatisch geschilderten, eindeutig

organisch getönten Symptome und Probleme des Versicherten (bspw. durch eine

naheliegende objektivierende neuropsychologische Kontrolluntersuchung zur

hauseigenen Abklärung vom Februar 2018). Auch schienen dem Austrittsbericht

zufolge die dramatisch auffällig geschilderten Defizite des Versicherten im

weiteren Verlauf keine zentrale Rolle mehr gespielt zu haben. So gäben die

Behandler im Verlauf nicht (wie zu erwarten wäre) im Stationsalltag auffällige

anhaltende Verunsicherung, Hilflosigkeit, Orientierungs- oder

Gedächtnisdefizite und nicht einmal eingeschränkte kognitive Ressourcen des

Versicherten an. Seine Verhaltensweisen würden dagegen als einsichtig, dankbar

und beziehungsfähig bezeichnet, das Bild eines mit seinen Problemen, wie auch

insbesondere anderen Personen angemessen umgehenden Versicherten hervorgehoben.

Schliesslich werde von den Behandlern zur Weiterbehandlung sogar eine tagesklinische

psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfohlen, die ja bekanntlich eine

recht hohe kognitive und affektive Alltags- und Selbstkompetenz erfordere und

deshalb für Personen mit erheblichen neurokognitiven Einschränkungen nicht

empfehlenswert wäre. Wie sich diese Empfehlung und die Einschätzungen mit den

anfänglich behaupteten neurokognitiven und neuropsychologischen Defiziten in

Einklang bringen liessen, werde von den Behandlern nicht näher erläutert.

Jedoch stellten diese Beschreibungen des Verhaltens des Versicherten aus Sicht

des RAD einen nicht unerheblichen Kontrast, sogar Widerspruch zu den (der

Beschreibung nach) eindeutig organisch getönten Ausfällen des Versicherten dar

(örtlich und zeitlich desorientiert, Merkfähigkeits- und Orientierungsstörungen).

Sie schienen eindrücklich die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung im

Rahmen der Begutachtung zu bestätigen, die, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt

der Untersuchung, keinerlei neuropsychologisch objektivierbare Befunde habe nachweisen

können. Andererseits widersprächen sie eindeutig den insbesondere subjektiven

Einschätzungen einer stetigen neurokognitiven und -psychologischen

Verschlechterung des Versicherten und schienen auch mit den Resultaten der

neuropsychologischen Abklärungen vom Februar 2018 im B.___spital nicht ohne

weiteres vereinbar. Aus Sicht des RAD sei daher festzuhalten, dass ein klarer

Nachweis einer Verschlechterung der neuropsychologischen und neurokognitiven

Funktionen des Versicherten, aber auch anderer, somatisch neurologischer oder

gar psychiatrischer Befunde bei dem Versicherte seit der Begutachtung damit

nicht als überwiegend wahrscheinlich erbracht angesehen werden könne. Hierzu

sei bspw. auch auf die (lt. Neurologie) unveränderten Verhältnissen in der Bildgebung

(Schädel-MRI) verwiesen. Ob es tatsächlich innerhalb des sehr kurzen Zeitraums

seit dem Zeitpunkt der umfassenden Begutachtung zu der behaupteten erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei,

erscheine weiterhin zumindest eher fraglich und unsicher. Somit sei weiterhin

auf die fundierten Abklärungsergebnisse und die dadurch begründeten Annahmen

zum med. Sachverhalt und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten gemäss Gutachten C.___ abzustellen.

7.

Da die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___

vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) abstellt, ist dessen Beweiswert zu prüfen.

Das Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer

eingehend untersucht (S. 19 - 23, 25 - 30, 36 - 37,

39.

- 40, 42 - 46, 49 - 54 des Gutachtens) und die Vorakten studiert

haben (S. 4 - 18 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das

Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1

Im

internistischen Teilgutachten wird dargelegt, im Rahmen des schweren

Verkehrsunfalles von 2013 habe der Versicherte unter anderem ein Thoraxtrauma

mit damals beidseitigem Pleuraerguss erlitten, die Situation sei heute

unauffällig, kardiopulmonal bestehe ein unauffälliger Befund, keine Beschwerden

von Seiten der stattgehabten Thoraxkontusion. Die Adipositas sei leicht bis

Dispositiv

mässig. Demnach erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter festhält, aus

rein internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit angeben.

7.2 Im

orthopädischen Teilgutachten setzt sich der Gutachter eingehend und

wohlbegründet mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer erlittenen

Verletzungen und den geklagten Beschwerden auseinander: Bei der klinischen

Untersuchung ergebe sich eine reizlose Situation im vorderen Beckenring nach Plattenosteosynthese

der Symphyse bei geringer Kompressions- und Palpationsschmerzäusserung. Im

hinteren Beckenbereich zeigten sich die Iliosakralgelenke als druckindolent. Es

werde eine Schmerzhaftigkeit an den Ursprüngen und Ansätzen der ischiocruralen

Muskulatur rechts > links und in deren Verlauf eher leichten Grades

geäussert. Die Dehnungstests der ischiocruralen Muskulatur fielen positiv aus,

rechts deutlich, links angedeutet. Der Langsitz könne problemlos durchgeführt

werden. Der Finger-Boden-Abstand betrage 10 cm. Die Ober- und

Unterschenkelmuskulatur sei rechtsseitig im Seitenvergleich um etwa 1 cm

verschmächtigt. Die Röntgenaufnahme des Beckens a.p. ergebe einen knöchernen

Durchbau bei unauffälliger Implantatlage. Es zeige sich eine Ossifikation

projiziert medialseitig des Trochanter minor. Die rechte Hüfte weise am

Hüftkopf zirkuläre Randwulstbildungen auf. Die Iliosakralgelenke seien

radiologisch unauffällig. Die Symptomatik in der ischiocruralen Muskulatur

rechts könne als Ausdruck einer Ossifikation in einem traumatischen

Einblutungsbereich rechts interpretiert werden. Dies könne die Myosen in der

Oberschenkelmuskulatur rechts erklären. Eine Symptomatik auf der linken Seite

sei jedoch nicht in dieser Intensität nachvollziehbar. Zwar zeigten sich

Osteophyten zirkulär am Hüftkopf rechts. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei

jedoch regelrecht, auch sei der Gelenkspalt von normaler Höhe. Allerdings

bestünden an beiden Hüftgelenken die Zeichen einer leichten Coxa profunda. Eine

wesentliche klinische Relevanz sei hieraus jedoch aktuell nicht abzuleiten. Die

Funktionsstörung durch diese Problematik wirke nach objektiven Kriterien eher

gering. Bemerkenswert sei eine Beinlängendifferenz, welche im Zusammenhang mit

der Skoliose zu sehen sei. Diese betrage 1.5 cm zu Ungunsten rechts. Bei der

klinischen Untersuchung habe sich ein Beckentiefstand links von 2 - 3

cm ergeben. Auch der Beckenstand in der Röntgenaufnahme des Beckens a.p. stelle

sich links um 2.5 cm tiefer dar. Als weitere unfallbezogene Symptomatik würden

Beschwerden an der linken Schulter geäussert. Diese würden in den anfänglichen

Unfallberichten nicht erwähnt. Entsprechend späterer Berichte und der Anamnese

seien diese jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallgeschehen zurückzuführen, zumindest teilweise. Bei der Anamneseerhebung

werde die Schmerzhaftigkeit beidseits ventral auf die Bicepsrinne

beziehungsweise den vorderen Gelenkspalt projiziert, links deutlicher als rechts.

Bei der Untersuchung ergebe sich eine schmerzhafte Abduktionseinschränkung ab

etwa 150° links. Bei der Funktionsprüfung ergebe sich eine unauffällige

Abduktionskraft in der linken Schulter, jedoch eine eingeschränkte Kraft der

Innenrotation und des Biceps links. Die aktuelle Röntgenaufnahme der linken

Schulter vom 1. November 2017 ergebe keine Auffälligkeit, allenfalls die

Zeichen einer AC-Arthrose, welche jedoch klinisch inapparent sei. Die

Arthrographie vom 19. Mai 2016 habe eine Teilruptur der Supraspinatussehne und

der Pectoralissehne bei Verdacht auf SLAP-Läsion ergeben. Die Schmerzsymptomatik

an der rechten Schulter sei als rein haltungsbedingt zu werten mit

entsprechendem Reizzustand in der Bizepsrinne. Es liege somit ein schmerzhaftes

Syndrom der linken Schulter vor bei Läsion und Funktionsbeeinträchtigung der

Biceps- und Pectoraliskraft links. Der Bicepsumfang an den Oberarmen sei

allerdings nicht seitendifferent. Sodann seien Schmerzen bei Belastung und

Bewegung am thorakolumbalen Übergang genannt worden. Der Versicherte habe sich

hier im Rahmen des Unfalles vom 22. Dezember 2013 eine

Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 zugezogen. Bei der Untersuchung habe sich

eine ausgeprägte thorakolumbale Skoliose und Bewegungs- und

Druckschmerzhaftigkeit am thorakolumbalen Übergang gezeigt. Die Skoliose habe

sich radiologisch mit einem Winkel nach Cobb im Lumbalbereich von 20°

dargestellt. Die Wirbelverformung LWK1 habe die Wirbelsäulenachsabweichung

frakturbedingt nicht ersichtlich verstärkt. Die Frakturheilung sei als

abgeschlossen zu betrachten. Es handle sich um einen Irrritationszustand am

thorakolumbalen Übergang bei hochgradiger thorakolumbaler Skoliose und – in

geringem Masse – St. n. LWK-Fraktur. Begünstigend hierfür sei die muskuläre

Insuffizienz. Von einer folgenlosen Ausheilung der Rippenfrakturen könne

ausgegangen werden. Die diffusen Beschwerden sternocostal und am Rippenbogen

würden kausal der Skoliose mit Rumpfasymmetrien zugeschrieben. Als weiterer

Problemkreis würden Schmerzen seitens des rechten Kniegelenkes genannt. Hier

sei bereits im jungen Erwachsenenalter eine Meniskektomie durchgeführt worden.

Beim Unfall vom 21. Dezember 2013 sei es offensichtlich zu einer komplexen

Verletzung des rechten Kniegelenkes mit anterolateraler Tibiaplateaufraktur

rechts, HKB-Ruptur rechts und Korbhenkelläsion des Innenmeniskus gekommen. Bei

der gutachterlichen Untersuchung seien Schmerzen beim Treppabgehen und eine

Schwäche beim Treppaufgehen am rechten Kniegelenk genannt worden. Bei der

Untersuchung zeigte sich im Seitenvergleich eine leichte Umfangminderung der

Beine von rechts gegenüber links, den Ober- und Unterschenkel mit einer

Differenz von 1 cm betreffend. Es liessen sich Reizzustände im Sinne von

Kapselverdickungen am rechten Kniegelenk erkennen. Die Beweglichkeit sei als

gut einzustufen bei lediglich endgradiger schmerzhafter Beugefähigkeit rechts.

Es zeige sich jedoch an beiden Kniegelenken eine multidirektionale,

seitengleich ausgeprägte ligamentäre Insuffizienz. Die Röntgenaufnahme des

rechten Kniegelenkes habe einen Status nach operativer Versorgung ergeben,

jedoch mit aktuell nur geringgradigen lateralseitigen Gonarthrosezeichen. Es

liege somit ein persistierender posttraumatischer Reizzustand des rechten

Kniegelenkes vor, bei initialer Gonarthrose rechts, bei konstitutioneller

ligamentärer multidirektionaler Insuffizienz beider Kniegelenke. Entsprechend

des klinischen Eindrucks sei mit einer künftigen progredienten

Gonarthroseentwicklung rechts zu rechnen bei wahrscheinlich vorliegendem

posttraumatischem Knorpelschaden in Kombination mit einer konstitutionellen

Laxität des Gelenkes. Geklagt werde zudem über Schmerzen in der

Nacken-Thorax-Region sowie des linksseitigen Schädels. Bei der klinischen

Untersuchung ergebe sich eine hochgradige Haltungsinsuffizienz bei ausgeprägter

hohlrunder Rückenform, speziell im cervikothorakalen Bereich. Als schmerzhaft

würden sehr umschrieben die Vertebrae prominentes sowie die cervikothorakalen

Facetten genannt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite ergäben

sich nicht. Die Röntgenaufnahmen der HWS (1. November 2017) zeigten vor allem

Osteochondrosen der unteren Segmente und cervikothorakale Facettenarthrosen. Es

handle sich hier um die typische Konstellation einer Haltungsinsuffizienz bei

hohlrunder Rückenform mit den entsprechenden Reizzuständen an den Facetten, den

Sehnenansätzen und Verspannungen in der Muskulatur. Die Symptomatik sei als

unfallunabhängig einzuordnen. Insgesamt bestehe eine verminderte Beweglichkeit

und Belastbarkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten. Nicht

durchgeführt werden könnten längeres Gehen und Stehen, Gehen auf unebenem

Gelände, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, anhaltenden stereotypen

Körperhaltungen, Tätigkeiten mit stärkeren Belastungen des linken Armes

(adominant) sowie über Schulterhöhe. Adaptierte, dem Körperleiden angepasste

Tätigkeiten wären aber weitgehend möglich.

7.3 Im

neurologischen Teilgutachten wird ausgeführt, aus neurologischer Sicht finde

sich unfallunabhängig ein hypokinetisch-rigides Parkinson Syndrom, das mit

Sifrol 0.75 mg abends und Azilect 1 mg morgens recht gut eingestellt sei. Es

persistiere zurzeit ein leichter rechtsbetonter Rigor sowie eine Bradykinese

vor allem des rechten Armes ohne Ruhetremor. Im Weiteten habe der Versicherte

2016 einen transitorischen Hirnstamminsult mit Dysarthrie und Augenmotilitätsstörung

erlitten. Auch diesbezüglich fänden sich keine neurologischen Defizite. Dagegen

bestünden aus neurologischer Sicht beeinträchtigende chronische Cervikalgien

mit Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Arm-Bereich und in den Hinterkopf,

die als mittelschwer zu erachten seien. Eine Radikulopathie könne aber nicht

festgestellt werden. Das hypokinetisch-rigide Parkinson-Syndrom sei zurzeit als

leicht zu beurteilen. Der Versicherte sei durch eine Bradykinese bei der Arbeit

eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten mit

Tragen von Gewichten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Ebenso Tätigkeiten,

die eine Feinarbeit beinhalten würden.

7.4 Im

ophthalmologischen Teilgutachten wird dargelegt, der Explorand benötige, um

eine volle Sehschärfe zu erreichen, eine Brille für die Ferne und entsprechend

der Presbyopie auch für die Nähe. Die kleinen flauen Narben in der Hornhaut

seien optisch bedeutungslos und hingen mit seiner Tätigkeit als Schweisser in

früheren Jahren zusammen, als er sich Hornhautfremdkörper zugezogen habe. Das

trockene Auge sei im Zusammenhang mit dem Alter zu sehen. Der Explorand sei vom

Optischen her nicht behindert, insbesondere lägen keine Lähmungserscheinungen

im Zusammenhang mit der Orbitabodenfraktur links vor.

7.5 Im

Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens wurden mit dem Beschwerdeführer

umfangreiche Testverfahren durchgeführt. Der Gutachter führt in diesem

Zusammenhang aus, im Hamburg-Wechsler-Intelligenztest zeige der Explorand im

Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen (Zahlen nachsprechen) eine

durchschnittliche Leistung. Im Untertest zur Prüfung der visuo-spatialen

Konstruktion (Mosaik-Test) sei die Leistung knapp unterdurchschnittlich. Im

Verfahren zur Prüfung des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordination

(Zahlen-Symbol-Test) sei das Ergebnis anfänglich sehr deutlich unterdurchschnittlich.

Werde dem Exploranden gesagt, dass dieses Resultat sehr deutlich

unterdurchschnittlich sei und ein solcher Wert ungewöhnlich, so gelinge dem

Exploranden ein durchschnittliches Arbeitsresultat im zweiten Durchgang. Die

visuell-motorische Koordination und das Arbeitstempo müssten somit als durchschnittlich

angenommen werden. Die auditive Merkspanne für Zahlen (Zahlen nachsprechen

vorwärts = 5 bei 0 Fehlern) sei durchschnittlich. Das Arbeitsgedächtnis für

Zahlen (Zahlen nachsprechen rückwärts) sei anfänglich unterdurchschnittlich

(Zahlen nachsprechen rückwärts 3). Werde dem Exploranden nahegelegt, die

Zahlenreihe zuerst laut vorwärts zu nennen, so gelinge ihm ein durchschnittliches

Resultat (Zahlen nachsprechen rückwärts = 4). Über alle drei durchgeführten Untertests

lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des

Exploranden im Bereich der Intelligenz berechnen. Sodann löse der Explorand

7/10 Aufgaben zu den Grundrechenoperationen im 100er Raum. Werde der Explorand

darauf hingewiesen, dass er bei zwei Aufgaben die Rechenoperationszeichen

falsch interpretiert habe, so könne er sofort die richtige Lösung aufschreiben.

Somit müsse bei 9 richtigen Aufgaben von einer erhaltenen Rechenfähigkeit des

Exploranden ausgegangen werden. Des Weiteren vermöge der Explorand einen

Bewegungsablauf über fünf Würfel zweimal nachzuvollziehen. Die nonverbale

Merkspanne für Bewegungsabläufe sei unauffällig. Im

Aufmerksamkeits-Belastungs-Test arbeite der Explorand aufgrund einer sehr

langsamen Arbeitsweise sehr deutlich unterdurchschnittlich (Gesamtprozentrang

6.7). Eine Wortfindungsstörung in albanischer Sprache lasse sich nicht eruieren

(Boston-Naming-Test 15/15). Die grundlegende kognitive Orientierung sei

anfänglich ungenügend (Mini-Mental-Status (MMS) 24/28). Werde bei Fehlangaben

nachgefragt oder offensichtlichen Fehlern (der Explorand sei anfänglich nicht

in der Lage seinen Vornamen richtig zu buchstabieren) zeige der Explorand ein

durchschnittliches Resultat (Mini-Mental-Status (MMS) 29/28). Die

Erinnerungsleistung für Worte im unmittelbaren Abruf sei knapp ungenügend

(Wortliste Gedächtnis erster bis dritter Durchgang 16/17). Der zeitverzögerte

Abruf für Worte sei durchschnittlich (Wortliste Abrufen Richtige 7/5). Eine

lntrusionsneigung finde sich nicht (Wortliste Abrufen Intrusionen 0). Die

konstruktive Praxis sei erhalten (Konstruktive Praxis 11/10). Der Abruf von

figuralem Material sei durchschnittlich (Konstruktive Praxis 11/8). Somit

fänden sich in diesem Verfahren lediglich leichte Leistungseinbussen beim

selbstaktiven unmittelbaren Abruf von Worten. Da der zeitverzögerte Abruf

jedoch im Normbereich liege, dürfte diese Minderleistung auf eine mangelnde

Motivation zurückzuführen sein. Beim LGT 3 würden 10 Gegenstände erinnert

(Prozentrang 58). Die Erinnerungsleistung für Gegenstände sei durchschnittlich.

Die Testinstruktion werde vom Dolmetscher in albanischer Sprache vorgegeben.

Das Instruktionsverständnis sei vollständig gegeben. Ein Text in albanischer

Sprache werde lediglich ungenügend erinnert (fünf Textelemente erinnert). Der

zeitverzögerte Abruf nach 45 Minuten sei wiederum unterdurchschnittlich (fünf

Textelemente erinnert). Word fluency semantisch (Albanisch): In einer Minute

würden in der albanischen Sprache zehn Begriffe gebildet. Es fänden sich keine

Perseveration oder Regelbrüche im Testprotokoll. Die Wortfluenz nach

semantischer Vorgabe sei mengenmässig deutlich reduziert. Screening-Verfahren

zur Validität: Es würden 11/15 Symbole erinnert. Werde dem Exploranden gesagt,

dass es weitere Symbole gegeben habe, so würden zwei weitere Symbole erinnert.

Die Erinnerungsleistung für Symbole sei durchschnittlich. Somit fänden sich in

diesem Verfahren keine Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim

Exploranden. Diktat und Handschriftprobe: Ein mittelschwerer Satz werde in der

albanischen Sprache richtig geschrieben. Das Schriftbild sei eine Keilschrift.

Verhaltensbeobachtung: Der Explorand sei anfänglich zeitlich und kalendarisch

nicht orientiert. Werde der Explorand jedoch nach Fehlangaben darauf

hingewiesen, so sei er in der Lage den richtigen Tag des Monats und den

richtigen Wochentag zu nennen. Ebenso gebe er anfänglich örtlich eine Fehlangabe

an (erster Stock). Werde er auf diese hingewiesen, so sei er in der Lage die

richtige Angabe in Bezug auf das Stockwerk zu machen (nein, es sei der zweite

Stock gewesen). Die Spontanmotorik zeige ein deutliches Zittern. Die

Graphomotorik sei untersteuert. Die Spontansprache sei in Albanisch

unauffällig, habe der Dolmetscher gesagt. Auf Deutsch könne sich der Explorand

nach anfänglichen Schwierigkeiten gut verständigen. Das Denken sei in

albanischer Sprache formal und inhaltlich geordnet. Die Emotionalität und die

Affekte seien in der Untersuchungssituation stabil. Das Sozialverhalten sei

adäquat. Der Antrieb sei über die ganze Testdauer erhalten. Die Motivation zur

Testdurchführung sei phasenweise nicht gegeben. Im Untertest zur Prüfung der

visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) zeige der Explorand

anfänglich ein unterdurchschnittliches Resultat. Werde er auf dieses

hingewiesen und das Verfahren wiederholt, so sei das Resultat durchschnittlich.

Das Lesen sei mit einer Brille (+3.0) auch in Deutsch gut möglich. Die

Testinstruktionen würden über das Gehör verstanden. Der Explorand sei eindeutig

rechtshändig orientiert. Auf Befragen hin gebe er für Nackenschmerzen die Werte

von 8 auf einer 10er Schmerzskala (10 maximale Schmerzen) an. Am Ende der

neuropsychologischen Untersuchung nenne er die gleichen Werte für die gleichen

Schmerzen. Zusätzlich gebe er nach einer Stunde Schmerzen im Oberschenkel an.

Für diese nenne er am Ende der neuropsychologischen Untersuchung die Werte von

9 auf der 10er Skala.

Gestützt

auf die vorgehenden Ausführungen des Gutachters vermögen auch seine

Schlussfolgerungen zu überzeugen: Ein Validitätsverfahren zeige zwar keine

Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim Exploranden. Dennoch sei

die Validität des heutigen neuropsychologischen Testprofils nicht gegeben. Der

Explorand sei in verschiedenen Bereichen fähig nach anfänglichen

Minderleistungen ein durchschnittliches Resultat zu liefern, wenn er auf die

Minderleistungen hingewiesen werde. Die Intelligenz könne als durchschnittlich

angenommen werden. Ebenso könne von einer erhaltenen Rechenfähigkeit in den

Grundrechenoperationen ausgegangen werden. Die Merkfähigkeit sei für

Bewegungsabläufe, Zahlen, Worte, figurales Material, Gegenstände, Testinstruktionen

und Symbole erhalten. Die Merkfähigkeit für Texte sei unterdurchschnittlich,

das Instruktionsverständnis für Testanweisungen sei jedoch immer gegeben. Die

Leistung im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit sei sehr deutlich

unterdurchschnittlich. Ebenfalls sehr deutlich unterdurchschnittlich sei das

Resultat auf dem Gebiet der verbalen Fluenz in albanischer Sprache. Eine

Aussage betreffend allfälligen neuropsychologischen Defiziten könne leider

nicht gemacht werden, da keine validen neuropsychologischen Testresultate

vorlägen. Im Abschnitt «Resultate der Konsenskonferenz» wurde dazu ergänzend

schlüssig dargelegt, der Versicherte habe prinzipiell durchschnittliche

kognitive Leistungen erbracht, ein vorübergehendes Defizit im Bereich der

Aufmerksamkeit sei aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen der

gedanklichen Einengung auf seine Erkrankung und die entsprechende Grübelneigung,

sowie die erwähnte unbewusste Selbstlimitierung zurückzuführen. Diese auch im

Sinne einer Verdeutlichungstendenz interpretierbare Auffälligkeit interpretiere

man von Seiten der Gutachter aus psychiatrischer Sicht explizit nicht als bewusstseinsnah,

sondern als unbewusst im Rahmen des dysfunktionalen Störungsmodells des Versicherten.

7.6

7.6.1 Im

psychiatrischen Teilgutachten wird ausgeführt, nach dem Verkehrsunfall mit

Polytrauma und anschliessender langer Arbeitsunfähigkeit sowie Verlust der

bisherigen beruflichen Identität sei es beim Versicherten zu einer depressiven

Entwicklung und mindestens seit 2015 manifester mittelschwerer depressiver

Symptomatik mit im Vordergrund stehender ausgeprägter Grübelneigung,

dysphorischer Gereiztheit mit Tendenz zu verbalaggressiven Impulsdurchbrüchen

und zunehmender sozialer Rückzugstendenz gekommen. Aufgrund fehlender

Krankheitseinsicht sei über lange Zeit hinweg keine spezifische

psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfolgt, diese sei erst im Sommer

2017 aufgenommen worden und finde momentan mit sehr niedriger Sitzungsfrequenz

mit einer Sitzung pro Monat ohne medikamentöse Begleitbehandlung statt.

Anlässlich der aktuellen Begutachtung müsse entsprechend festgestellt werden,

dass die depressive Symptomatik bisher nicht zur Remission habe gebracht werden

können und immer noch in mittelschwerer Ausprägung klinisch manifest sei. Daneben

bestehe im Sinne eines dysfunktionalen subjektiven Krankheitsmodells eine

Schmerzfehlverarbeitung mit Tendenz zu unbewusster Selbstlimitierung. Im Rahmen

seiner depressiven Symptomatik verfüge der Versicherte aktuell über eine

eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und vermehrte Ermüdbarkeit. Es

bestünden ein vermehrter Pausenbedarf und eine zeitlich verkürzte

Gesamtbelastbarkeit im Tagesverlauf. Inhaltlich bestehe eine erhöhte

Fehlerwahrscheinlichkeit, zudem sei der Versicherte aufgrund seiner momentan hohen

narzisstischen Kränkbarkeit im interpersonellen Kontext beeinträchtigt und

benötige ein verständnisvolles, wohlwollendes Umfeld, welches

Leistungsanforderungen achtsam und schonend kommunizieren könne. In einer

somatisch adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit zurzeit.

7.6.2 Sodann

sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017

sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter

bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg

resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. Spielen sodann bei der

Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Ausschlusskriterien

(BGE 131 V 49 E. 1.2 a. E. S. 51) eine gewisse Rolle, ohne dass deswegen

eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung a priori auszuschliessen wäre, sind

die auf Aggravation usw. hinweisenden Umstände zu bewerten. In Bezug auf die

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das in E.

II. 7.6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Des Weiteren hält der Gutachter

fest, von somatischer Seite sei von einer gewissen Symptomausweitung

auszugehen, dies betreffe zum Beispiel die jeweilige schmerzhafte

Mitbeteiligung der jeweils nicht verletzten Extremität, also des linken Beins und

des rechten Arms, hier seien ebenfalls auch vergleichbare Schmerzen angegeben

worden, welche aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden

könnten. Der Versicherte erlebe subjektiv seine Beeinträchtigungen stärker, als

diese objektiv beobachtbar seien, dies sei jedoch nicht im Sinne einer

bewussten Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation, sondern eher im Sinne

eines subjektiven Störungsmodels zu sehen. Insofern ergäben sich vom

Versicherten unbeabsichtigte Inkonsistenzen in Bezug auf die beklagten

Beschwerden und objektivierbaren Einschränkungen. Demnach ist insgesamt von

einer mittelschweren Ausprägung der psychiatrischen Diagnosen und demnach von

einem nicht unerheblich ausgeprägten Leiden auszugehen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der

Versicherte befinde sich aktuell in einer sehr weitmaschigen

psychotherapeutischen Behandlung mit nur einmal monatlich stattfindenden

Konsultationen und ohne begleitende Psychopharmakotherapie. Diese Behandlung

sollte dringend intensiviert werden, um eine baldige Remission der weiterhin

manifesten depressiven Symptomatik zu erreichen. Begleitend zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seien Massnahmen im Sinne einer beruflichen

Reintegration mit einem Einstiegspensum von 50 % zu planen, wobei der Beginn

dieser Massnahmen nach Rücksprache mit dem Behandlungsteam festgelegt werden

sollte. Demnach kann nicht von einer Behandlungs- und einer

Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der

Persönlichkeitsstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.

Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,

steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf

einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Weder im Gutachten noch in den

übrigen Akten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen

beschrieben, weshalb eine solche vorliegend zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Versicherte sei aufgrund

seiner Sozialisierung mit Konfliktvermeidung und Aggressionshemmung in der

Ursprungsfamilie in der Wahrnehmung und Verbalisierung negativer Affekte

beeinträchtigt, was sich im Sinne einer harmoniebedürftigen und

aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit manifestiere, ohne dass hierdurch

bereits die Diagnose einer psychiatrischen Störung im engeren Sinne

gerechtfertigt wäre. Dennoch wirke sich der entsprechende Persönlichkeitsstil

des Versicherten auf die Krankheitsverarbeitung ungünstig aus, da das

Verbalisieren negativer Affekte zur Verarbeitung der Unfallfolgen und der

aktuell eingetretenen Depression durchaus notwendig sei. Demnach sind gewisse

strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt,

welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht

fallen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der

Gutachter aus, der Versicherte sei aktuell sehr belastet durch die angespannte

finanzielle Situation infolge der langen Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte

sei zudem aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit, negative Affekte

angemessen zu verbalisieren, in seiner Krankheitsverarbeitung beeinträchtigt, was

zur Unterhaltung der beeinträchtigenden Symptomatik beitrage. Auf der

Ressourcenseite sei zu erwähnen, dass der Versicherte trotz seines schwierigen

interaktionellen Verhaltens seit Manifestation der Depression weiterhin auf die

Unterstützung durch seine Familie und insbesondere seiner Ehe, zurückgreifen

könne. Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten damit

sowohl sich potenziell günstig als auch ungünstig auf die Ressourcen

auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich sind dem

Gutachten und den Akten keine Angaben zu einer unterschiedlichen Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in den verschiedenen Lebensbereichen zu entnehmen. Damit

ist diesbezüglich von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nur einmal monatlich stattfindende Konsultationen ohne

begleitende Psychopharmakotherapie wahrnehme. Demnach ist in diesem Punkt nicht

von einem sehr hohen Leidensdruck auszugehen.

7.6.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung

der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim

Beschwerdeführer sowohl ressourcenfördernde als auch ressourcenhemmende

Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.6.4 Dem

psychiatrischen Teilgutachten steht einzig der Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. J.___, vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) entgegen, welcher

beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung

(PTBS) seit schwerem Personenunfall F43.1 sowie rez. depressive Episoden, ggw.

leicht F33.0, diagnostiziert und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den

C.___-Gutachtern lag dieser Bericht im Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vor

und auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hat dazu nicht Stellung bezogen.

Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Bericht von Dr. med. J.___ an der

psychiatrischen Beurteilung aus dem C.___-Gutachten etwas zu ändern vermag.

Eine PTBS entsteht als eine verzögerte

oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation

aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang

anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst

und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert

und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger

Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist

wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet

werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen

chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung

(F62.0) über (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.],

Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F),

Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B.

KRAEMER/U. HEPP/U. SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische

Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische

Sachverständige, 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische

Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische

Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002,

S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2).

Dass mit dem Unfallereignis und dem nachfolgenden Spitalaufenthalt in [...] ein

solches Ereignis vorliegt, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch

bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender Symptome.

Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas

in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen

oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von

Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung

gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die

Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Im Bericht von Dr. med. J.___

werden nur wenige solche typische Symptome genannt. Der Beschwerdeführer

vermeidet zwar gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall sich ans Steuer zu

setzen. Aber dies erschiene auch nach sonstigen Autounfällen nachvollziehbar,

ohne dass daraus gleich auf ein PTBS zu schliessen wäre. Ebenso werden im

Bericht von Dr. med. J.___ keine Flashbacks genannt. Zudem werden in den

übrigen medizinischen Akten keine typischen PTBS-Symptome – ausser

gelegentliche unfallbezogene Albträume (C.___-Gutachten S. 44) – erwähnt.

Schliesslich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von Dr.

med. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von

Dr. med. J.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Demnach

ist auf das voll beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___

abzustellen.

7.7 Gestützt

auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche

Gesamtbeurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus

somatischer von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015 sowie aus

psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung ab Februar 2015 auszugehen

sei. Interdisziplinär betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.

8.

8.1 Die

Beurteilung im C.___-Gutachten ist unter den Parteien grundsätzlich

unbestritten geblieben. Jedoch macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine

gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung geltend und rügt im

Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die neuen Tatsachen aus dem Bericht

des B.___spitals […] vom 12. Oktober 2018, wonach u.a. eine mittelschwere

neurokognitive Störung vorliege, nicht berücksichtigt. Diese Einschätzung

beruhe auf einlässlichen Untersuchungen und einer neurokognitiven Testung vom

28. Februar 2018. Diesem Einwand kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht

gefolgt werden. So ist unter anderem hervorzuheben, dass die gutachterliche

Untersuchung im C.___ bzw. die neuropsychologische Testung Ende Oktober /

Anfang November 2017 und damit nur knapp 4 Monate vor der neuropsychologischen

Testung im B.___spital vom 28. Februar 2018 erfolgte. Schon bereits aus diesem

Grund erscheint eine erhebliche neurokognitive Verschlechterung in so kurzer

Zeit fraglich. Sodann wurde zur Beurteilung im Bericht vom 28. Februar 2018

festgehalten, im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen

bestünden beim Beschwerdeführer insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt

auch bis zu schwer reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-,

Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen. Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass

anlässlich der neuropsychologischen Testung durch den C.___-Gutachter

zahlreiche Inkonsistenzen auffielen, welche im Sinne einer

Verdeutlichungstendenz aus psychiatrischer Sicht nicht als bewusstseinsnah,

sondern als unbewusst im Rahmen des dysfunktionalen Störungsmodells des

Versicherten interpretiert wurden. Ob solche Inkonsistenzen bei der Testung im B.___spital

im Februar 2018 nicht auftraten oder von den dortigen Ärzten nicht erkannt

wurden, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden, hinterlässt

hinsichtlich der Verwertung der neuropsychologischen Testresultate des

Beschwerdeführers aber gewisse Zweifel. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des

Berichtes des B.___spitals vom 12. Oktober 2018, welcher einerseits auf die

neuropsychologische Testung vom 28. Februar 2018 sowie auf ärztlichen

Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers

gründet. Der RAD-Arzt, Dr. med. D.___ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom

5. Dezember 2018 schlüssig aus, die Behandler des B.___spitals gäben keine

dringend gebotene plausible somatische Begründung resp. Erklärung der

dramatisch geschilderten, eindeutig organisch getönten Symptome und Probleme

des Versicherten (bspw. durch eine naheliegende objektivierende

neuropsychologische Kontrolluntersuchung zur hauseigenen Abklärung vom Februar

2018). Auch schienen dem Austrittsbericht zufolge die dramatisch auffällig

geschilderten Defizite des Versicherten im weiteren Verlauf keine zentrale

Rolle mehr gespielt zu haben. So gäben die Behandler im Verlauf nicht (wie zu

erwarten wäre) im Stationsalltag auffällige anhaltende Verunsicherung,

Hilflosigkeit, Orientierungs- oder Gedächtnisdefizite und nicht einmal

eingeschränkte kognitive Ressourcen des Versicherten an. Zusammenfassend ist

demnach festzuhalten, dass ein Nachweis einer seit der C.___-Begutachtung

eingetretenen Verschlechterung der neuropsychologischen und neurokognitiven

Funktionen des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint,

zumal die abweichende neuropsychologische Beurteilung der Ärzte aus dem B.___spitals

aufgrund der anlässlich der C.___-Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen in

Frage zu stellen ist.

8.2 Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, weiterer

medizinischer Abklärungsbedarf ergebe sich aus dem Bericht des B.___spitals vom

12. Oktober 2018 auch deshalb, weil dort eine (sub-)klinische Hypothyreose

(Schilddrüsenunterfunktion) mit einem TSH von 5,38 mU/l festgehalten worden

sei. Denn es sei bekannt, dass bei einer subklinischen Hypothyreose resp. einer

milden Form der Hypothyreose auch Symptome wie vor allem Müdigkeit und

Gedächtnisstörungen auftreten könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Hypothyreose nur als subklinisch – «leicht verlaufend» – bezeichnet und daraus

folgend keine weiteren therapeutischen Massnahmen ergriffen wurden. Es wurde

lediglich festgehalten, bei

subklinischer Hypothyreose empfehle man eine Kontrolle der Schilddrüsenparameter

beim Hausarzt in ca. 6 Monaten. Eine relevante Verschlechterung seit der C.___-Begutachtung

ist damit nicht erstellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

9.

9.1 Die

der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegten Einkommen sind unbestritten

geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer seine

bisherige Tätigkeit bei der L.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren,

weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die

dortigen Lohnangaben (CHF 64'220.00) abgestellt hat. Zudem hat der

Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit aufgenommen,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf einen

Tabellenlohn – hier TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer – abgestellt

und diesen Lohn auf die üblichen Wochenarbeitsstunden (:40 x 41.7) und auf die

Teuerung von 2015 (Rentenbeginn) aufgerechnet hat, was bei einer Zumutbarkeit

von 50 % ein Invalideneinkommen (vorbehältlich eines allfälligen

Tabellenlohnabzuges; vgl. E. 9.2 hiernach) von CHF 33'355.00 ergibt.

9.2

9.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll

der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern

nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich

bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

9.2.2 Gemäss dem C.___-Gutachten sind

dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne

repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen

Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten in einem Rahmen von

50 % zumutbar. Somit erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

leidensbedingte Abzug von 5 % grundsätzlich angemessen. Jedoch rechtfertigt

auch der Faktor «Teilzeit» einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, da sich

gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht» 2014, T18, bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem

Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % eine durch das Pensum bedingte

Lohneinbusse feststellen lässt. Zudem war der Beschwerdeführer seit 1988 bei

der gleichen Arbeitgeberin angestellt (vgl. IV-Nr. 13), womit aufgrund der

langen Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Kriteriums

«Dienstjahre» erwogen werden kann. Dagegen gebietet sich hinsichtlich der

Nationalität kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die

Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 8) und somit im Kompetenzniveau 1

nicht erheblich schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen

(vgl. LSE 2008 TA12). Ebenfalls rechtfertigt sich aufgrund des Kriteriums

«Alter» grundsätzlich kein Abzug, da Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

und sich Alter in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend auswirkt (AHI

1999 5. 242 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 9C 380/2015 vom 17. November

2015, E. 3.2.4). Für die abzugsrelevanten Kriterien – «leidensbedingter Abzug»,

«Teilzeit» und «Dienstjahre» erscheint gesamthaft ein Abzug von 10 % als

angemessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse wegen der Kombination qualitativer und

quantitativer Einschränkungen, der erheblich eingeschränkten Flexibilität und

des fortgeschrittenen Alters ein Tabellenlohnabzug von 20 % anerkannt werden,

ist festzuhalten, dass selbst bei Einrechnung eines Abzuges von 20 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %

resultieren würde, was analog zur angefochtenen Verfügung ebenfalls Anspruch

auf eine halbe Rente ergäbe. Demnach erübrigen sich diesbezüglich weitere

Ausführungen.

9.3 Somit errechnet sich der auf den

Beginn des Rentenanspruchs (1. Juni 2015 [nach Bezug des IV-Taggeldes; Art. 29

Abs. 2 IVG]) zu bestimmende Invaliditätsgrad wie folgt: Die Gegenüberstellung

des Invalideneinkommens von CHF 30'019.50 (CHF 33'355.00 abzüglich eines

Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %) und des Valideneinkommens von CHF 64'220.00

ergibt einen Invaliditätsgrad von 53 %, der einen Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente begründet.

10. Des Weiteren stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters

könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August

2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen,

sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art

und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1,

9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher

mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar

nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine

Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der

Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und

mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),

aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05

vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen

Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer

Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um

30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar

2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde

auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte

Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit

einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und

d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre

und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage

kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom

19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung

massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), was auch bei

Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt

der Erstellung des C.___-Gutachtens vom 20. Dezember 2017 58 Jahre und 5 Monate

alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der

relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender

Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. So steht dem

Beschwerdeführer grundsätzlich immer noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen.

Zudem blieben ihm bis zur ordentlichen Pensionierung immerhin noch 6 ½ Jahre

und die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen

im Vergleich zu den vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung

verhältnismässig geringen Einschränkungen. Im Lichte der genannten

Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.

11. Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

12. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer stand ab

Prozessbeginn bis Ende Juni 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege

(vgl. E. I. 7. und 9. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der

Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton

entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 30. August 2019 und 20. Februar 2020 je eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'611.30 geltend

macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 1'476.05 festzusetzen (7.33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen

von CHF 51.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

394.70 (Differenz zum vollen Honorar [7.33 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. =

CHF 1'870.75 ; – CHF 1'476.05 = CHF 394.70]) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich

ab Prozessbeginn bis Ende Juni 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege

stand und dem Vertreter des Beschwerdeführers somit nur der Aufwand und die

Auslagen für diesen Zeitraum zu vergüten sind. Zudem gilt für die

unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von

CHF 180.00. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten

Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar

(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten und an den Regionalen

Sozialdienst BBL), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen. Davon werden infolge teilweiser Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege CHF 500.00 durch den Staat Solothurn übernommen. (Art.

122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die übrigen CHF 500.00 werden mit dem

vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'476.05 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 394.70

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Davon werden infolge teilweiser

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 500.00 durch den Staat

Solothurn übernommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die übrigen CHF 500.00 werden mit dem vom Beschwerdeführer bezahlten

Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die ergänzende Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn.

5. Das Protokoll der Verhandlung vom 20.

Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Den vom Beschwerdeführer eingereichten

Einspracheentscheid der Suva vom 13. Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch