VSBES.2019.162
Invalidenrente
20. Februar 2020Deutsch76 min
Oktober 2018 (IV-Nr. 114) zugestellt, welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___,
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. April 2019 und 22. Mai 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Mai 2014
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Dem Austrittsbericht des B.___spitals vom
20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) ist hierzu zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) einen Verkehrsunfall
erlitten und sich hier unter anderem diverse Frakturen zugezogen hat. In der
Folge wurden mehrere Operationen durchgeführt (IV-Nrn. 11.3 S. 62, S. 35,
48.21). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche
Massnahmen zu, welche mit Bericht vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 40) als erfolglos
abgeschlossen wurden. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste schliesslich ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,
Ophthalmologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beim C.___. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) sowie in der Stellungnahme
vom 28. Mai 2018 (IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, gesamthaft
beurteilt sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser ab
Unfalldatum nicht mehr zumutbar. Dagegen sei ihm aus somatischer Sicht eine
angepasste Tätigkeit zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 50 % zumutbar.
Diese Zumutbarkeit gelte aus somatischer Sicht ab 1. Oktober 2015 sowie aus
psychiatrischer Sicht ab Februar 2015.
Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 219) fest, es
sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente basierend
auf einen Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen. Am 12. September
2018 (IV-Nr. 110) liess der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erheben
(IV-Nr. 110). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Einwandverfahrens der Austrittsbericht des B.___spitals, Neurozentrum, vom 12.
Oktober 2018 (IV-Nr. 114) zugestellt, welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), zur Stellungnahme vorlegte (IV-Nr. 127). Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) an der Zusprache einer halben Rente per 1. Juni 2015 fest, wobei vorweg
die Rentenberechnung ab 1. Juni 2019 erfolgte.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom
30. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die
Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und
Wahrung der Gehörsrechte an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b) Eventualiter:
Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab wann rechtens eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und
beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die
IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom
22. Mai 2019 errechnet die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer
zustehende Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2019. Gegen
diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 ebenfalls
Beschwerde, verweist im Wesentlichen auf seine bereits mit Beschwerde vom 3.
Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und stellt darüber hinaus die Anträge, die
Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen
Beschwerdeverfahren VBES.2019.138 (recte: VSBES.2019.162) zu vereinigen.
4. Mit Verfügung vom
27. Juni 2019 vereinigt die Vizepräsidentin die beiden vorgenannten Verfahren
und lässt diese unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.162 weiterführen.
5. Mit Schreiben vom
14. August 2019 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der
Einwohnergemeinde Biberist vom 4. Juli 2019 ein, worin festgehalten wird, dass
der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt habe, weshalb
die Sozialhilfe per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei.
6. Mit Eingabe vom 21.
August 2019 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom
2. September 2019 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Mit Verfügung vom
5. September 2019 (A.S. 41 f.) wird festgestellt, dass die Sozialhilfe des
Beschwerdeführers gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 4. Juli
2019 per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde
deshalb Frist gesetzt bis 24. September 2019, sämtliche Einkünfte und
Ausgaben aller im gleichen Haushalt wohnenden Personen ab Juli 2019 im Sinne
des Merkblattes gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 5. Juni 2019 (dem
Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 5. Juni 2019) vollständig zu
dokumentieren.
9. Mit Verfügung vom
14. November 2019 wird die mit Verfügung vom 2. September 2019 erteilte
unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand auf den Zeitraum ab Prozessbeginn bis Ende Juni
2019 beschränkt und mit Wirkung ab Juli 2019 die bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend
entzogen.
10. Am 20. Februar 2020 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht den Einspracheentscheid
der Suva vom 13. Februar 2020 zu den Akten, hat aber ansonsten keine
Vorbemerkungen. Sodann modifiziert er die in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2019
gestellten Rechtsbegehren teilweise:
2. c) Subeventualiter: Es sei
dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine
Dreiviertelrente zuzusprechen.
d)
Subsubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und
beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die
IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
11. Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers mache er eine
schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend
und verlange vorab die Rückweisung der Beschwerdesache zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. des rechtlichen Gehörs an die
IV-Stelle. So habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_210/2007 vom 15.
Mai 2008, E. 5.2 die Tatsache, dass die Verwaltung eine
versicherungsmedizinische interne Aktenbeurteilung nicht vorgängig des
Verfügungserlasses der betroffenen versicherten Person zur Kenntnis- und
Stellungnahme gebracht habe, als Gehörsverletzung taxiert, diese aber nicht als
schwer und unheilbar qualifiziert, weil im fraglichen Dokument lediglich eine
frühere Einschätzung bestätigt worden sei. Ganz anders im vorliegenden Fall. Vorliegend
habe die IV-Stelle den RAD-Psychiater, Dr. med. D.___, u.a. um eine Einschätzung
bezüglich des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Neurologie vom 12.
Oktober 2018 gebeten. Die diesbezügliche Einschätzung des RAD stelle somit
eindeutig ein «Novum» dar. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die neuen
Tatsachen, welche in den gemäss Berichterstattung der Neurologischen Klinik am B.___spital
[...] vom 12. Oktober 2018 u.a. in einer mittelschweren neurokognitiven Störung
lägen, zu Unrecht nicht einer (fach-)ärztlichen Klärung zugeführt. Die
Einschätzung einer mittelschweren neurokognitiven Störung mit insgesamt
leichten bis mittelschweren, teils auch schweren Minderleistungen in
Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen beruhe auf einlässlichen
Untersuchungen und einer neurokognitiven Testung vom 28. Februar 2018. Dem
Bericht des B.___spitals sei zu entnehmen, dass die Ursache dieser kognitiven
Störungen multifaktoriell sei. Auffallend sei auch ein MRI des Schädels mit
u.a. Fehlen des Nigrosome-1, was vereinbar sei mit dem Parkinsonsyndrom. Diese
Feststellungen von neurologisch-fachärztlicher Seite hätte die IV-Stelle
zumindest den C.___-Gutachtern, allen voran dem neurologischen Experten, zur
Stellungnahme unterbreiten müssen. Der RAD-Psychiater sei hierzu nicht (allein)
fachlich geeignet, zumindest was die Beurteilung der neurologischen
Störungsbilder (Parkinson, usw.) anbelange. Eine solche Auseinandersetzung
dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Einfluss auf die
Behandlungsempfehlungen haben. Die neurokognitiven Störungen, welche gemäss B.___spital
bestünden, könnten auch nicht ohne weitere Abklärungen hinweggeleugnet werden.
Sie stellten gegenüber dem C.___-Begutachtungsergebnis neue Erkenntnisse und
Divergenzen dar, welche die Beschwerdegegnerin einer fachärztlichen Klärung
hätte zuführen müssen. Die Beschwerdegegnerin wäre auch gehalten gewesen, im
Rahmen ihrer Untersuchungs- und Aktenführungspflicht den Bericht über die
neurokognitive Testung am B.___spital vom 28. Februar 2018 dort
einzuverlangen. Mit derart ausgeprägten kognitiven Defiziten ändere sich auch
das Zumutbarkeitsprofil entscheidend. Unzumutbar seien beispielsweise auf jeden
Fall Arbeiten, welche Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten,
somit auch industrielle Tätigkeiten.
Weiterer medizinischer
Abklärungsbedarf ergebe sich aus dem Bericht des B.___spitals vom 12. Oktober
2018.
aber auch deshalb, weil dort eine (sub-) klinische Hypothyreose mit einem
TSH von 5,38 mU/l festgehalten worden sei. Denn es sei bekannt, dass bei einer
subklinischen Hypothyreose resp. einer milden Form der Hypothyreose auch
Symptome einhergehen könnten, wie vor allem Müdigkeit und Gedächtnisstörungen.
Sodann erscheine eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des
gutachtlich bestimmten Zumutbarkeitsprofils kombiniert mit den Erfahrungen des Belastbarkeitstrainings
bei der Regiomech und dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten von nunmehr
fast 60 Jahren realitätsfremd. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der
Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielten
Einkommens dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden. Vorliegend sprächen insbesondere folgende Faktoren für eine
Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Alter von fast 60 Jahren im
Verfügungszeitpunkt, verminderte Arbeitsfähigkeit auch in Verweistätigkeiten,
fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, Herkunft und Name,
mangelhafte Deutschkenntnisse, mittelschwer beeinträchtigte Leistungsfähigkeit
in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen gemäss neurokognitiver
Testung 02/2018, Progredienz des Morbus Parkinson und damit verbundene
Minderbeweglichkeit und Verlangsamung. Daher sei von nicht mehr intakten
Anstellungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Wollte man
anders entscheiden und noch von reellen Anstellungschancen auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausgehen, so müsste wegen der Kombination qualitativer und
quantitativer Einschränkungen, der erheblich eingeschränkten Flexibilität (vgl.
Urteil 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.5.2) und des
fortgeschrittenen Alters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24.
Juli 2013, E. 3 mit Hinweis u.a. auf Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug,
in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 201 2, 5.
139.
ff., 5. 143 f.) ein Tabellenlohnabzug von 20 % anerkannt werden. Wenn die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhalte, ein Tabellenlohnabzug von 20 %
statt 5 % würde nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen, so sei dies
selbstverständlich falsch.
Im Übrigen sei es angesichts der vielfältigen Einschränkungen und
Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb die IV
nicht wie die Suva zumindest einen 15%igen Tabellenlohnabzug veranschlagt habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit seinem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als
Schweisser im 2-Schichtbetrieb in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt sei. Es sei ihm seither nicht mehr möglich, dieser Tätigkeit
nachzugehen. In adaptierten Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in
körperlicher leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und
Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere
Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und
ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei
seit Februar 2015 gegeben. Der Anspruch auf eine Rente entstehe aber nicht,
solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen
könne (Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer habe bis 7. Juni 2015
Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Somit habe er ab 1. Juni 2015
Anspruch auf eine 1/2 Rente. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe
man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung
getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Sodann könne gemäss
Ausführungen des RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 den neu
eingegangenen Unterlagen weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,
möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung
entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits
bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden
seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Des
Weiteren sei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Vorliegend sei die medizinische
Zumutbarkeit mit dem Erstellungszeitpunkt des polydisziplinären
Administrativgutachtens, also am 20. Dezember 2017, festgehalten worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 58 Jahre und 154 Tage alt gewesen.
Mit Blick auf sein Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede davon sein, dass
zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich seien, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von
vornherein als aussichtslos erscheine. Wenn das Bundesgericht sogar bei einer
55%igen Leistungseinschränkung bei einer 61½-jährigen Versicherten (verbleibende
Aktivitätsdauer von 2,5 Jahren) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
bejahe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3),
müsse das vorliegend bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 6,5 Jahren und
einer Leistungseinschränkung von lediglich 50 % erst recht der Fall sein.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei dem vom
Beschwerdeführer geforderten Tabellenlohnabzug von 20 % kein zu einem höheren
Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad ergäbe, sodass offenbleiben
könne, ob der im Vorbescheid gewährte Abzug von 5 % als angemessen zu
betrachten sei.
5.
Streitig ist vorliegend
einerseits, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe
Rente zugesprochen hat. Andererseits ist umstritten, ob die IV-Stelle das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 127) vor
Erlass der Verfügung vom 30. April 2019 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme
vorgelegt hat, was vorweg zu prüfen ist.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen
Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen
Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden
Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in
Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,
8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Dezember 2018 vor Erlass der Verfügung
nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hält der RAD-Arzt im Bericht im
Resultat jedoch lediglich fest, dass der Gesundheitszustand seit der C.___-Begutachtung
nach wie vor unverändert sei und der neu eingereichte Bericht des B.___spitals,
Neurozentrum, vom 12. Oktober 2018 (IV-Nr. 114) daran nichts ändere. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung zwar unter anderem auf diese
RAD-Stellungnahme. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige
fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern lediglich um eine versicherungsinterne
Würdigung der vorhandenen und dem Beschwerdeführer bekannten Akten. Das
rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine
neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten
entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der
RAD-Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische
Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden kann. Der RAD-Bericht
hat dem Beschwerdeführer somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen
würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres
heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der
Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu der genannten RAD-Stellungnahme
hat äussern können.
6.
Nachfolgend
ist sodann zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Juni 2015
eine halbe Rente zugesprochen wurde. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Im
Austrittsbericht des B.___spitals [...], Universitätsspital für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
St.n.
Verkehrsunfall am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) in Serbien mit/bei:
1.
Beckenringfraktur Typ 6 mit
Acetabulumfraktur rechts (Vorderpfeiler), Schambeinast-Fraktur rechts und
Symphysensprengung
2.
Anterolateraler Tibiaplateau-Fraktur
rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus
3.
Deckplattenimpressionsfraktur LWK1
4.
Orbitabodenfraktur links mit
Fettgewebsherniation in Sinus maxillaris
5.
Auftreibung M. Rectus inferior, keine
weitere Beteiligung der Augenmuskulatur
6.
Thoraxtrauma
-
Beidseitiger Pleuraerguss
-
Dorsale, undislozierte
Rippenfraktur 11/12 rechts
7.
Einblutung M. obturatorius internus
8.
Organisiertes Hämatom Nebenniere rechts
Nebendiagnosen:
Postoperative
transfusionsbedingte Blutungsnämie
St. n. Teilmeniskektomie
links vor Jahren
Carbapenemase
resistente gram. negative Kokken im Rektalabstrich
Nebenbefundlich
Leberzyste Segment 6
Der
Beschwerdeführer sei aufgrund einer Nebelbank in eine Massenkarambolage
verwickelt gewesen. Er sei als Beifahrer ausgestiegen um nach seinen Kindern zu
schauen, wobei er von einem weiteren Auto angefahren und mehrere Meter durch
die Luft geschleudert worden sei. Anamnestisch kein Überrolltrauma. Keine
Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Am 6. Januar 2014 seien folgende Operationen
durchgeführt worden: 1. Reko Plattenosteosynthese vorderer Beckenring; 2.
Aufstösseln und Tutoplastinterposition Tibiakopf, transossäre Naht HKB,
Innenmeniskusnaht rechts.
6.2
Im
Bericht des Kreisarztes der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 44.129) wurde ausgeführt, die
Verletzungen im Becken- und Kniebereich seien operativ versorgt worden und
seien laut Bildgebung weitestgehend konsolidiert, das Metall sei in situ. Durch
aktuell weiterhin ungenügende Koordination sei der Gang ausser Haus immer noch
unsicher, Stockbedürftigkeit, Treppensteigen nur mit Mühe. Muskuläre Schmerzen
bestünden im Bereich der rechten Hüfte lateralseitig und im Bereich Gluteus. Im
Kniegelenk würden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der
Quadrizepsmuskulatur beschrieben. Die Mittelgesichtsfraktur mit
Orbitalbodenverletzung sei ohne operative Massnahme erfreulicherweise geheilt,
das Sehen, die Augenbeweglichkeit seien wie vor dem Unfall beschrieben.
Beschwerden von Seiten der beschriebenen Deckplattenfraktur L1 bestünden nicht.
Die im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erneut angegebenen
Schulterbeschwerden rechts mehr als links bei praktisch wenig eingeschränkter
Schulterbeweglichkeit könnten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht
werden, in dem es nicht auszuschliessen sei, dass der Versicherte
Schulterprellungen beidseitig erlitten habe, Befunde welche initial bei
schweren Becken-/Knieverletzungen im Hintergrund gestanden hätten, im Verlaufe
der Mobilisation, Stockbedürftigkeit symptomatischer geworden seien. Aufgrund
der heutigen Befunde könnten ossäre Läsionen mit praktischer Sicherheit
ausgeschlossen werden, Weichteilbefunde (Status nach Kontusion/Prellung)
dürften noch vorliegen. Aufgrund der heutigen körperlichen Befunde seien dem
Versicherten Tätigkeiten, wie er sie am bisherigen Arbeitsplatz ausgeführt
habe, nicht mehr zumutbar. Mit noch ersichtlicher ungenügender muskulärer
Stabilisation und Sicherheit solle die aufbauende Physiotherapie, unterstützt
von täglich durchzuführenden Heimübungen (einige seien im Rahmen der Kreisarztuntersuchung
gezeigt worden) weiter verbessert werden. Ab Dezember 2014 seien Tätigkeiten/Abklärungsmassnahmen
durch die IV leichten Grades, meist sitzend, noch wenig stehend/gehend in
zeitlich nicht eingeschränktem Rahmen zumutbar. Nach der nächsten
orthopädischen Kontrolle im Januar 2015 am B.___spital [...] und weiter
durchgeführten aufbauenden muskulären Massnahmen dürfte eine verbesserte Zumutbarkeit
für wechselbelastende, auch stehend/gehende Tätigkeiten ohne schweres
Lastentragen oder Balancieren zumutbar werden.
6.3
Im
Bericht des B.___spitals betreffend Sprechstunde Hüftchirurgie vom 15. Januar
2015.
(IV-Nr. 32, S. 5) wurde ausgeführt, insgesamt sei der Verlauf ein Jahr
nach dem Polytrauma zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei für kurze und
mittelweite Gehstrecken ohne Gehstock mobil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
könne festgehalten werden, dass die Tätigkeit im ehemaligen Beruf mit schwerer
körperlicher Belastung nicht mehr möglich sein werde. Hingegen seien
Tätigkeiten ohne körperliche Belastung voraussichtlich bis zu 80 % möglich. Es
erfolge der Behandlungsabschluss.
6.4
Im
Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom
5.
Mai 2015 (IV-Nr. 38) wurde festgehalten, bei der heutigen
kreisärztlichen Untersuchung berichte der Versicherte über eine leichte Besserung
der Beschwerden. Diese bestünden vor allem noch im Kniebereich. Zudem werde
eine Unsicherheit beim Gehen beklagt. Auch das Tragen von schweren Gegenständen
führe zu Beschwerden im Knie- und Rückenbereich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit
werde aktuell in einem 50%igem Pensum ausgeführt. Bei der klinischen
Untersuchung falle ein kleinschrittiger Gang auf. Der rechte Arm werde kaum
mitgeschwungen. Bei der passiven Bewegung der oberen Extremitäten falle eine
rechtsbetonte Steifigkeit mit deutlichem Zahnradphänomen auf. In Ruhe zeige
sich ein diskreter Tremor vor altem rechts. Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus
im M. pectoralis major rechts mit tastbarer Myogelose. Sichere Hinweise für
eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette fänden sich nicht. Die
Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei leicht eingeschränkt. Die Befunde an
den oberen Extremitäten liessen einen beginnenden Morbus Parkinson vermuten.
Ein solcher treffe häufig mit Schulterbeschwerden erstmalig in Erscheinung.
Hier wäre eine neurologische Abklärung indiziert. Das Ausmass der geschilderten
Beschwerden und der Einschränkungen stehe etwas im Widerspruch zu der
vollständig konsolidierten Beckenfraktur und der objektiv ausgezeichneten
Funktion nach operativer Versorgung der Tibiakopffraktur und Refixation des
hinteren Kreuzbandes und Innenmeniskusnaht. Es bestehe noch ein gewisses
Rehabilitationsdefizit im Bereiche der Quadricepsmuskulatur. Hier empfehle sich
eine konsequente selbständige Trainingstherapie. Von Seiten der Mittelgesichtsfraktur
bestünden keine Einschränkungen mehr. Die unfallbedingte Zumutbarkeit könne wie
folgt festgelegt werden: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,
vorzugsweise wechselnd belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend
ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in
Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg,
insbesondere nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern oder Treppen. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Sollte in den nächsten Wochen eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
nicht erreicht werden, empfehle sich (nach erfolgter neurologischer Beurteilung
bezüglich fraglichem Parkinson-Syndrom) eine EFL.
6.5
Im
Bericht des B.___spitals vom 9. November 2015 (IV-Nr. 44.16) betreffend
Sprechstunde Kniechirurgie wurde ausgeführt, der Röntgenbefund des rechten
Knies sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom August 2014 unverändert. Keine
zunehmend degenerativen Veränderungen. Beim Becken zeige sich eine unverändert
einliegende symphysenüberbrückende Plattenosteosynthese. Keine Zeichen einer
sekundären Dislokation. Heterotope Ossifikationen am Tuber ischiadicum, im
Verlauf unverändert. Bekannte beginnende degenerative Veränderungen des
Hüftgelenkes mit angedeuteter Impingement-Morphologie. Die Beschwerden des
Beschwerdeführers seien sowohl auf ein muskuläres Defizit als auch die
residuelle posteriore Instabilität des Kniegelenks zurückzuführen. Von Seiten
der linken Schulter bestehe seit dem Unfallereignis Ende 2013 ebenfalls eine
persistierende Schmerzsymptomatik, die bisher nicht dokumentiert worden sei.
6.6
Im
Bericht des B.___spitals vom 8. Februar 2016 betreffend Sprechstunde für
Bewegungsstörungen (IV-Nr. 44.2) wurde ein Hypokinetisch-rigides rechtsbetontes
Parkinson-Syndrom, am ehesten idiopathisch, diagnostiziert. Seit Beginn der
Sifrol-Therapie im Juli 2015 zeige sich subjektiv eine deutliche Abnahme des
Ruhe- und Aktionstremors beider Hände. Das Ansprechen des Tremors auf die
dopaminerge Therapie unterstütze die Diagnose eines idiopathischen
Parkinsonsyndroms, wobei sich klinisch keine eindeutige Verbesserung zeige.
6.7
Im
Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. November
2016.
(IV-Nr. 48.9) führte Dr. med. G.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung würden weiterhin Beschwerden von Seiten der linken Schulter, der
rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks beklagt. Schmerzmittel würden in
Reserve bei Schmerzen eingenommen. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter
Müdigkeit, welche er auf die Parkinson-Medikamente zurückführe. Seit dem Unfall
sei bislang keine reguläre Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen worden. Bei der
klinischen Untersuchung fänden sich in etwa identische Befunde wie anlässlich
der letzten Kreisarztuntersuchung, wobei die Parkinson-Symptome deutlich
weniger ausgeprägt seien. Die muskuläre Asymmetrie im Bereich des M. pectoralis
major links sei als Folge eines Sehnenabrisses der entsprechenden Sehne
beurteilt worden. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich
verbessert. Auch finde sich eine gute Beweglichkeit im rechten Kniegelenk mit
guter ligamentärer Stabilität bei allerdings noch deutlich hypotropher
Muskulatur am ganzen rechten Knie. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche
Verbesserung der unfallbedingten Folgen zu erwarten. Entsprechend könne der
versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die unfallbedingte
Zumutbarkeit habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung kaum verändert.
Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd
belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend ohne langandauernde Geh-
oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das
rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg beidhändig, insbesondere
nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern und Treppen. Nicht zumutbar
seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf
das rechte Hüft-, respektive Kniegelenk sowie auf die linke Schulter. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit kraftvoller Anteversion, Adduktion und
Innenrotation im Bereiche des linken Schultergelenks. Ebenfalls nicht zumutbar
seien körperferne belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in stark vornüber
geneigter Position. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei unfallbedingt
nach stufenweiser Belastungssteigerung eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Das diagnostizierte Parkinson-Syndrom sei medikamentös behandelt. Am
6.
November 2016 sei es offenbar zu einer vorübergehenden Sehstörung mit
Doppelbildern gekommen. Das Ganze sei im Rahmen einer zerebralen
Minderdurchblutung erklärt worden (entsprechende Unterlagen lägen zum Zeitpunkt
der Untersuchung noch nicht vor).
6.8
Im
Austrittsbericht des H.___spitals [...] vom 22. November 2016 (IV-Nr. 48.3)
wurde eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer habe sich selbständig auf dem Notfall vorgestellt, mit
passagerer Aphasie, verschwommenem Sehen und Diplopie seit 3 Stunden. Es zeige
sich ein kardiopulmonal stabiler Patient mit Doppelbildern beim Blick nach
links. Die Sprache sei noch etwas stockend gewesen, aber nicht verwaschen und
ohne Wortfindungsstörungen. Computertomografisch hätten sich keine Hinweise auf
eine zerebrale Blutung, Infarktdemarkation oder Stenosierung der
hirnzuführenden Gefässe gefunden. Das im Verlauf durchgeführte MRI Schädel habe
einzelne stattgehabte Mikroblutungen beidseits gezeigt, aber keine Hinweise auf
eine frische lschämie oder intrakranielle Raumforderung. Im Labor hätten sich
eine Dyslipidämie, leichte Leukozytose und Hypophosphatämie gezeigt. Im Verlauf
sei die initiale Symptomatik vollständig regredient gewesen. In Zusammenschau
der Befunde und in Rücksprache mit den Neurologen habe man die Symptomatik am
ehesten im Rahmen einer stattgehabten TIA interpretiert.
6.9
Im
Bericht des B.___spitals vom 2. Mai 2017 (IV-Nr. 64.4) betreffend Sprechstunde
für Schulter und Ellbogen wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Oligosymptomatische AC-Gelenksarthrose
sowie Tendinopathie der langen Bicepssehne bei SLAP V-Läsion links
·
subtotale Ruptur des
Pectoralis major links nach Verkehrsunfall am 22. Dezember 2013
2.
St. n. TIA vor 6 Monaten
Der
Beschwerdeführer berichte weiterhin über eine Beschwerdebesserung mit nurmehr Schmerzen
bei forcierten Belastungssituationen sowie Wetterwechsel. Kein Ruhe- oder
Nachtschmerz. Die Schmerzsituation sei subjektiv aktuell gut kompensiert, so
dass der Beschwerdeführer auf weitere Therapiemassnahmen verzichte.
Dementsprechend werde die Behandlung abgeschlossen.
6.10
Dr.
med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht vom
3.
Mai 2017 (IV-Nr. 61) fest, der Beschwerdeführer sei in jeglicher
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter chronischen Schmerzen, vor allem
an der linken Schulter und am rechten Knie.
6.11
Der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, stellte in seinem
Bericht vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) aus psychiatrischer Sicht folgende
Diagnosen:
1.
Posttraumatische Belastungsstörung seit
schwerem Personenunfall F43.1 2013
2.
Rez. depressive Episoden, ggw. leicht
F33.0
3.
Zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung
4.
V. a. somatoforme Schmerzstörung F45.8
Dr. med. J.___
erhebt folgende Befunde: «Bricht im Gespräch um das früh verlorene Kind
emotional zusammen. Gänsehaut auf seinen Armen sichtbar, als er den Autounfall
rekonstruiert. Gedächtnisbeeinträchtigung seit Unfall (anamnestisch). Ein- und Durchschlafstörung,
bisher wurde keine Medikation diesbezüglich aufgegleist. Brustmuskelfunktion
sichtbar beeinträchtigt. Leidet unter Flashbacks und Albträumen. Vermeidet seit
dem Unfall sich ans Steuer zu setzen. Rasche Reizbarkeit und Wutausbrüche,
welche vor dem Unfall nicht vorhanden waren. Dies wurde von der Ehefrau
bestätigt. Depressive Stimmung die meiste Zeit des Tages. Verminderter Antrieb.
Schuld- und Schamthematik aufgrund der jetzigen Arbeitsunfähigkeit, der
körperlichen wie auch psychischen Einschränkungen. Hohe Leistungserwartung an
sich selbst, übertriebene Gewissenhaftigkeit und Befolgung sozialer
Konventionen, Neigung, Konflikte zu vermeiden. Angst vor sozialer Ablehnung.
Der Unfall in Kombination mit der menschenverachtenden Behandlung im [...]
Spital verursachte eine posttraumatische Belastungsreaktion beim Patienten. Die
depressiven Symptome haben sich in Folge der beruflichen und alltäglichen
Einschränkungen und im Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung
manifestiert.» Aufgrund der PTBS und der depressiven Störung sei der
Beschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit zu 90 % vermindert. Er würde
unter Zeitdruck dekompensieren, zudem müsse aufgrund der
Konzentrationsbeeinträchtigung mit einer erhöhten Fehlerquote gerechnet werden.
6.12
Im
polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
St. n. vorderer
Beckenringfraktur mit Dislokation des vorderen Pfeilers sowie lmpaktionsfraktur
des ventralen Schenkelhalses rechts am 22. Dezember 2013, St. n. offener
Reposition und Plattenosteosynthese des vorderen Beckenringes
symphysenüberbrückend am 6. Januar 2014, Symphyse synostosiert mit
persistierenden Tendomyosen in der Oberschenkelmuskulatur beidseits bei
· Rx vom 1. November 2017: Unauffällige Implantatlage,
Frakturen stabil, Ossifikationen im Oberschenkel proximal rechts
-
St. n. Partialruptur des
Musculus pectoralis major und der Supraspinatussehne, VD SLAP-Läsion Schulter
links am 22. Dezember 2013 mit persistierender Schmerzhaftigkeit in der Bicepsrinne
und herabgesetzter Biceps-/ Pectoraliskraft links bei
· ausgeprägter Haltungsinsuffizienz
· Rx Schulter links vom 1. November 2017:
AC-Arthrose, kein weiterer pathologischer Befund
· Arthrographie vom 19. Mai 2016
(Radiologie 158): AC-Arthrose, Verdacht auf SCAP-Läsion, Teilrupturen der
Supraspinatus- und Pectoralissehne
-
St. n. anterolateraler
Tibiaplateaufraktur rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus
am 22. Dezember 2013, St. n. Plattenosteosynthese sowie operativer Versorgung
der Tibiaplateaufraktur, Naht des hinteren Kreuzbandes sowie des Innenmeniskus
am 6. Januar 2014 mit persistierendem arthrotischem Reizzustand und
Gelenkinstabilität bei
· beidseitiger seitengleicher
multidirektionaler Instabilität der Kniegelenke
· Rx rechtes Knie vom 1. November 2017:
geringe lateralseitige Degenerationszeichen
-
Thorakolumbales
vertebrogenes Schmerzsyndrom bei
· St. n. lmpressionsfraktur LWK1 (AO Typ
1) geringen Grades am 22. Dezember 2013
· thorakolumbaler Skoliose mit Schulter-
und Beckengürtelasymmetrie
· Rx vom 1. November 2017: Skoliose mit
linkskonvexer thorakaler und rechtskonvexer lumbaler Seitausbiegung Cobb (20°)
bei hohlrunder Rückenform, St. n. LWKI1-Fraktur mit ventraler Höhenverminderung
um 1/7, Lordosewinkel 90°.
-
Cervikothorakovertebrogenes
Schmerzsyndrom bei
· Haltungsinsuffizienz und muskulärer
Dysbalance
· Rx HWS vom 1. November 2017:
Osteochondrose C5/6/7, Cervikothorakale Facettenarthrose
-
Hypokinetisch rigides
Parkinsonsyndrom, ED 07/2015
-
Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F 32.1)
-
Psychologische Faktoren bei
Schmerzen im Rahmen der orthopädischen Diagnosen (ICD-10 F54)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
St. n. Hirnstamm-TIA
11/2016
-
Adipositas, BMI 29,4 kg/m2
-
St. n. Thoroxtrauma mit
beidseitigem Pleuraerguss anlässlich Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013
-
St. n. Orbitabodentraktur
links 22. Dezember 2013
-
Hyperopie mit Astigmatismus
bds.
-
Presbyopie
-
Dry Eye
Gesamthaft
beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei
der Versicherte aufgrund der rein somatischen Verletzungen, welche er beim
Unfall erlitten habe, als zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit
als Schweisser zu beurteilen. Dies gelte ab Unfalldatum. In adaptierten
Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in körperlicher leichter bis
intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten
über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive
Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für
Feinarbeiten sei der Versicherte aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig.
Zudem sei es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber über die bestehenden
Einschränkungen informiert sei, das heisse der Versicherte sollte in einem
verständnisvollen wohlwollenden Umfeld, welches die Leistungsanforderung
achtsam und schonend kommunizieren könne, eingesetzt werden. In einer solchen
adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
zurzeit. Bezüglich Zeitpunkt gebe man diese Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit
ab Gutachtensdatum an. Bezüglich retrospektiver Beurteilung sei Folgendes zu sagen:
Ein Jahr nach dem Unfall sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten auszugehen. Die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen
Gründen gelte ab Gutachtensdatum.
6.13
Im
Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 28. Februar
2018.
(IV-Nr. 99) wurde ausgeführt, in einer telefonisch durchgeführten
Fremdanamnese berichte eine der Töchter (Frau K.___), dass es in den letzten 2 - 3
Jahren zu einer schleichend progredienten Vergesslichkeit gekommen sei.
Insbesondere die Erinnerung an Termine und Gesprächsinhalte falle ihrem Vater
zunehmend schwer. Die Selbständigkeit habe im Vergleich zu früher sehr abgenommen,
die Familie müsse ihn bei der Einhaltung von Terminen und bei administrativen
Tätigkeiten unterstützen. Im Alltag fehle es ihm an Struktur. Er müsse zu
Aktivitäten aufgefordert und motiviert werden. Stimmungsmässig sei er
unausgeglichener als früher und oft gereizt. Beim Erzählen falle es ihrem Vater
schwer, beim Thema zu bleiben und er müsse vermehrt nach Wörtern suchen.
Inhaltlich wiederhole er sich öfter. Auch falle eine allgemeine Verlangsamung
im Vergleich zu früher auf. Unter «Befunde und Beobachtungen» wurde ausgeführt,
die Aufmerksamkeitsaktivierung (Alertness) sei mittelschwer bis schwer
reduziert; selektive Aufmerksamkeit leicht beeinträchtigt; geteilte
Aufmerksamkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt; kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit schwer beeinträchtigt; nach ca. 2.75 Stunden
Untersuchungszeit Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit und
erhöhte Ermüdbarkeit. Lernen und Gedächtnis: Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis:
Die verbal-akustische Merkspanne sei leicht bis mittelschwer reduziert. Die
non-verbale, visuelle Merkspanne sei normgerecht. Leichte Schwierigkeiten,
mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren.
Anterograde (episodische) Lern- und Gedächtnisleistungen: Für verbal-akustisch dargebotene
Informationen leicht beeinträchtigte Lern- und Abrufleistung sowie schwer
beeinträchtigte Wiedererkennungsleistung. Der figurative Abruf einer komplexen
geometrischen Figur sei leicht beeinträchtigt. Sprechen / Sprache / Kommunikation:
In der Spontansprache laut Dolmetscherin weitschweifiges, teils stockendes
Erzählen mit vereinzelten Wortfindungsstörungen. Testpsychologisch im Benennen
von Bildern leichte Auffälligkeit. Exekutivfunktionen: Antrieb: Vom klinischen
Eindruck leichte Probleme, Handlungen zu initiieren; Ideenproduktion (divergentes
Denken) sprachlich (Word Fluency) mittelschwer beeinträchtigt, nicht-sprachlich
(Design-Fluency) altersentsprechend. Impulskontrolle: Auffällig, schwer
verlangsamt mit erhöhter Anzahl Fehler (Stroop-Test). Umstellfähigkeit: Schwer
beeinträchtigt. Schlussfolgernd-deduktives Denken: leicht bis mittelschwer
beeinträchtigt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, im Vergleich zu
entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden beim Beschwerdeführer
insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer reichende)
formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und
Gedächtnisfunktionen. Diese Befunde stimmten mit den subjektiven und
fremdanamnestischen Angaben weitgehend überein. Ätiologisch seien diese
neurokognitiven Beeinträchtigungen nicht eindeutig zuordenbar. Bei
fremdanamnestisch berichteter Progredienz der Defizite könne eine
neurodegenerative Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.
6.14
Im
Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 9. April 2018
(IV-Nr. 103, S.2) wurden unter anderem eine Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen – multilokulär, insbesondere der Schulter
links, v.a. myofasziale Komponenten – sowie eine Posttraumatische
Belastungsstörung infolge schwerem Personenunfall 2013 in [...] mit rez.
depressiver Störung diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer liege eine komplexe,
mehrdimensionale Schmerzproblematik vor mit massgeblichen somatischen und
psychischen Anteilen. Additiv zum primären somatischen Kernschmerz gebe es
Hinweise für eine chronische Schmerzerkrankung unter dem Mechanismus der
somatosensorischen Reizamplifizierung (Schmerzschwellensenkung, Hyperalgesie).
Es fänden sich in der Anamnese auch Hinweise für massgebliche degenerative
Veränderungen sowie therapierbare myofasziale Anteile. Weiterhin müsse als
schmerzunterhaltender Faktor die posttraumatische Belastungsstörung und die
rez. Depressivität bewertet werden. Für den Beschwerdeführer sei dieser psychische
Anteil aktuell selbst noch nicht ganz integrierbar. Ebenfalls Anteil an einer
chronischen Entwicklung möge das neurologischerseits diagnostizierte, am
ehesten idiopathische Parkinsonsyndrom sein, welches infolge der muskulären
Rigidität Fehlhaltungen begünstige und damit die myofasziale Komponente
unterstütze.
6.15
In
ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 101) gingen die C.___-Gutachter
unter anderem auf die Kritik des Beschwerdeführers ein, wonach der im C.___-Gutachten
attestierte Zeitpunkt des Beginnes der adaptierten Arbeitsfähigkeit (ein Jahr
nach Unfallereignis) nicht nachvollziehbar sei. Dazu hielten die Gutachter
fest, am 9. Oktober 2014 sei der Suva-Kreisarzt nach erfolgter Untersuchung des
Versicherten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten
ausgegangen. Am 15. Januar 2015 sei anlässlich der Sprechstunde an der
Hüftchirurgie, B.___spital [...], von einem zufriedenstellenden Verlauf ein
Jahr nach Unfall gesprochen worden und eine adaptierte Tätigkeit sei
«voraussichtlich bis zu 80 %» für zumutbar erachtet worden. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers handle es sich bei der in diesem Bericht angegebenen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine prognostische Einschätzung
und nicht um eine attestierte Arbeitsfähigkeit. Tatsache sei aber, dass der
Arzt der Hüftchirurgie nach erfolgter Untersuchung des Versicherten von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, eine konkrete Datumangabe, ab wann er
dies für möglich gehalten habe, fehle allerdings im Bericht. Zusammenfassend
fänden sich also unterschiedliche zeitliche Angaben. Im Oktober 2014 sei der
Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit
ausgegangen, dem Versicherten seien aber erst ab 1. Oktober 2015 die
Taggeldleistungen eingestellt worden, entsprechend der erwarteten 75%igen
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Einschätzung der
Hüftchirurgie vom Januar 2015 mit der erwarteten 80%igen Arbeitsfähigkeit stehe
hier nicht im Widerspruch. Stütze man sich nun auf den Entscheid der Suva ab,
so könne man auch den Beginn einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015
datieren. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen
Schulterproblematik seien anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von
November 2016 für adaptierte Tätigkeiten keine neuen medizinischen Aspekte
erwähnt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Einwand, dass die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht schon seit 2015 festgestellt werde, obwohl
die begründende Diagnose seit mindestens 2015 bestehe, gerechtfertigt.
Entsprechend datiere man die rein psychiatrisch begründete Einschränkung von 50
% auf Februar 2015.
6.16
Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner
Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 107) aus, die zwischenzeitlich neu
vorgelegten Sprechstunden-Berichte der Neurologie am B.___spital würden keine
neuen medizinischen Sachverhalte nennen. Sofern hierin vom polydisziplinären
Gutachten abweichende Diagnosen genannt würden (z. B. anhaltende somatoforme
Schmerzstörung), seien diese entweder als fachfremd vom Zuweiser (Psychiater
Dr. med. J.___) übernommen oder als andere Einschätzung desselben Sachverhaltes
anzusehen. Bis zum Datum der polydisziplinären Begutachtung erscheine der
komplexe medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, um auf die Einschätzungen
der Gutachter abstellen zu können.
6.17
Im
Austrittsbericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom
12.
Oktober 2018 (IV-Nr. 114) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen, multilokulär, insbesondere der Schulter
links, V. a. myofasziale Komponente, St. n. mehreren Frakturen bei schwerem
Autounfall 2013
2.
Mittelschwere neurokognitive Störung,
Ätiologie a. e. multifaktoriell: St. n. Unfall mit Kopfanprall /
posttraumatische Belastungsstörung / Parkinson-Syndrom / St. n TIA /
Schmerzstörung / depressive Störung. Differenzialdiagnose: Demenzielle
Entwicklung; neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...]
(Neurologie): insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu
schwer reichende formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und
Gedächtnisfunktionen
3.
Posttraumatische Belastungsstörung nach
schwerem Personenunfall 2013
4.
Parkinsonsyndrom, Erstdiagnose: 2016,
Ätiologie a. e. idiopathisch
5.
St. n. transitorisch-ischämischer
Attacke 6. November 2016
6.
Subklinische Hypothyreose
7.
Hyperlipidämie
Die
neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...] (Neurologie),
habe insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer
reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und
Gedächtnisfunktionen ergeben. Der Beschwerdeführer sei bei bestehendem
Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastungsstörung zur stationären
Behandlung zugewiesen worden. Aufgrund der auf der Station auffallenden
kognitiven Defizite sowie der Empfehlung der Neuropsychologen/Neurologen im
Bericht vom 28. Februar 2018 habe man zur weiteren Abklärung ein MR des
Schädels durchgeführt. Hierbei falle eine unveränderte, leichte
mikroangiopathische Leukenzephalopathie Fazekas 1 auf. Weiter habe eine
unspezifische Mikroblutung sowie das Fehlen des Nigrosome-1 (vereinbar mit
Parkinsonsyndrom) dargestellt werden können. Hinweise auf eine diffuse axonale
Schädigung bei St n. Verkehrsunfall 2013 ergäben sich keine. Insbesondere zu
Beginn des Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer durch seine deutlich
eingeschränkte örtliche und zeitliche Orientierung aufgefallen. Er habe sich
auf der Station nur eingeschränkt zurecht gefunden, habe teilweise sein Zimmer
nicht mehr gefunden und habe die Wege zu den Therapien nicht alleine bewältigen
können. So sei er auf enge Begleitung durch das Pflegepersonal angewiesen
gewesen, um den Stationsalltag und das Therapieprogramm bewältigen zu können.
Informationen hätten ihm mehrmalig erklärt werden können, damit er sie
verstanden habe. Ebenso seien Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten
aufgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Telefon zu bedienen, um
Angehörige anzurufen. Im Rahmen eines Familiengesprächs zusammen mit seiner
Ehefrau und seiner Tochter hätten zusätzliche fremdanamnestische Informationen
erhoben werden können. Diese berichteten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
gut denken könne, sehr vergesslich geworden sei, Sachverhalte mehrmals erzähle,
teilweise sehr anhänglich sei, nachts mit Ängsten aus dem Schlaf aufschrecke,
schlecht durchschlafen könne und auch Wutausbrüche habe. Im Verlauf des
Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer im gut strukturierten stationären
Alltag besser zurechtgefunden. Er habe sich gut in die Patientengruppe
integriert und habe Gruppenmitglieder gefunden, welche ihn z.B. im Finden von
Therapieorten unterstützt hätten. Im Rahmen des stationären Therapieprogramms
sei ihm eine dosierte Wiederaufnahme des körperlichen Trainings gelungen. Er
habe sich in den Therapien hochmotiviert und engagiert gezeigt. Die bei
Eintritt stark vorhandene Nervosität und Unruhe habe im Verlauf abgenommen und
er habe seine Fähigkeiten verbessert, sich zu entspannen und zur Ruhe zu
kommen. Ebenfalls sei es zu einer leichten, aber relevanten Verbesserung der
Schmerzsymptomatik gekommen. Einmalig sei es vorgekommen, dass er einen Tag
lang keine Schmerzen in seinem Bein verspürt habe, was seit Jahren nicht mehr
vorgekommen sei. Schmerzen im Bereich des Achillessehnenansatzes habe er
mithilfe von Dehnungsübungen deutlich reduzieren können. Der Beschwerdeführer
sei in der gerontopsychiatrischen Tagesklinik in […] angemeldet worden. Es
werde dringlichst eine weitere Abklärung der kognitiven Defizite empfohlen.
6.18
In
der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, vom 5. Dezember 2018, wurde ausgeführt, der im Rahmen des
Einwandes gegen den IV-Vorbescheid nun vorliegende Austrittsbericht der
Neurologie, B.___spital, enthalte auf seinem Kerngebiet (Neurologie) keine
wirklich neuen med. Fakten gegenüber den umfassenden Abklärungen des
Versicherten in der polydisziplinären Begutachtung des C.___ vom 12/2017. Die
von der Einschätzung der Gutachter allerdings teilweise weit abweichende
Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behandler stütze sich insbesondere auf
dramatisch wirkende neuropsychologische/-kognitive Beurteilungen der
eindrücklich beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten, die
zudem noch durch die fremdanamnestischen Angaben der Angehörigen des
Versicherten scheinbar gestützt würden. Ein (gegenüber den Abklärungen der
polydisziplinären Begutachtung) neuer medizinischer Sachverhalt erscheine
dennoch bei dem Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
plausibel ausgewiesen. Die Behandler gäben keine dringend gebotene plausible
somatische Begründung resp. Erklärung der dramatisch geschilderten, eindeutig
organisch getönten Symptome und Probleme des Versicherten (bspw. durch eine
naheliegende objektivierende neuropsychologische Kontrolluntersuchung zur
hauseigenen Abklärung vom Februar 2018). Auch schienen dem Austrittsbericht
zufolge die dramatisch auffällig geschilderten Defizite des Versicherten im
weiteren Verlauf keine zentrale Rolle mehr gespielt zu haben. So gäben die
Behandler im Verlauf nicht (wie zu erwarten wäre) im Stationsalltag auffällige
anhaltende Verunsicherung, Hilflosigkeit, Orientierungs- oder
Gedächtnisdefizite und nicht einmal eingeschränkte kognitive Ressourcen des
Versicherten an. Seine Verhaltensweisen würden dagegen als einsichtig, dankbar
und beziehungsfähig bezeichnet, das Bild eines mit seinen Problemen, wie auch
insbesondere anderen Personen angemessen umgehenden Versicherten hervorgehoben.
Schliesslich werde von den Behandlern zur Weiterbehandlung sogar eine tagesklinische
psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfohlen, die ja bekanntlich eine
recht hohe kognitive und affektive Alltags- und Selbstkompetenz erfordere und
deshalb für Personen mit erheblichen neurokognitiven Einschränkungen nicht
empfehlenswert wäre. Wie sich diese Empfehlung und die Einschätzungen mit den
anfänglich behaupteten neurokognitiven und neuropsychologischen Defiziten in
Einklang bringen liessen, werde von den Behandlern nicht näher erläutert.
Jedoch stellten diese Beschreibungen des Verhaltens des Versicherten aus Sicht
des RAD einen nicht unerheblichen Kontrast, sogar Widerspruch zu den (der
Beschreibung nach) eindeutig organisch getönten Ausfällen des Versicherten dar
(örtlich und zeitlich desorientiert, Merkfähigkeits- und Orientierungsstörungen).
Sie schienen eindrücklich die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung im
Rahmen der Begutachtung zu bestätigen, die, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt
der Untersuchung, keinerlei neuropsychologisch objektivierbare Befunde habe nachweisen
können. Andererseits widersprächen sie eindeutig den insbesondere subjektiven
Einschätzungen einer stetigen neurokognitiven und -psychologischen
Verschlechterung des Versicherten und schienen auch mit den Resultaten der
neuropsychologischen Abklärungen vom Februar 2018 im B.___spital nicht ohne
weiteres vereinbar. Aus Sicht des RAD sei daher festzuhalten, dass ein klarer
Nachweis einer Verschlechterung der neuropsychologischen und neurokognitiven
Funktionen des Versicherten, aber auch anderer, somatisch neurologischer oder
gar psychiatrischer Befunde bei dem Versicherte seit der Begutachtung damit
nicht als überwiegend wahrscheinlich erbracht angesehen werden könne. Hierzu
sei bspw. auch auf die (lt. Neurologie) unveränderten Verhältnissen in der Bildgebung
(Schädel-MRI) verwiesen. Ob es tatsächlich innerhalb des sehr kurzen Zeitraums
seit dem Zeitpunkt der umfassenden Begutachtung zu der behaupteten erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei,
erscheine weiterhin zumindest eher fraglich und unsicher. Somit sei weiterhin
auf die fundierten Abklärungsergebnisse und die dadurch begründeten Annahmen
zum med. Sachverhalt und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten gemäss Gutachten C.___ abzustellen.
7.
Da die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) abstellt, ist dessen Beweiswert zu prüfen.
Das Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen
gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer
eingehend untersucht (S. 19 - 23, 25 - 30, 36 - 37,
39.
- 40, 42 - 46, 49 - 54 des Gutachtens) und die Vorakten studiert
haben (S. 4 - 18 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das
Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1
Im
internistischen Teilgutachten wird dargelegt, im Rahmen des schweren
Verkehrsunfalles von 2013 habe der Versicherte unter anderem ein Thoraxtrauma
mit damals beidseitigem Pleuraerguss erlitten, die Situation sei heute
unauffällig, kardiopulmonal bestehe ein unauffälliger Befund, keine Beschwerden
von Seiten der stattgehabten Thoraxkontusion. Die Adipositas sei leicht bis
Dispositiv
mässig. Demnach erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter festhält, aus
rein internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit angeben.
7.2 Im
orthopädischen Teilgutachten setzt sich der Gutachter eingehend und
wohlbegründet mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer erlittenen
Verletzungen und den geklagten Beschwerden auseinander: Bei der klinischen
Untersuchung ergebe sich eine reizlose Situation im vorderen Beckenring nach Plattenosteosynthese
der Symphyse bei geringer Kompressions- und Palpationsschmerzäusserung. Im
hinteren Beckenbereich zeigten sich die Iliosakralgelenke als druckindolent. Es
werde eine Schmerzhaftigkeit an den Ursprüngen und Ansätzen der ischiocruralen
Muskulatur rechts > links und in deren Verlauf eher leichten Grades
geäussert. Die Dehnungstests der ischiocruralen Muskulatur fielen positiv aus,
rechts deutlich, links angedeutet. Der Langsitz könne problemlos durchgeführt
werden. Der Finger-Boden-Abstand betrage 10 cm. Die Ober- und
Unterschenkelmuskulatur sei rechtsseitig im Seitenvergleich um etwa 1 cm
verschmächtigt. Die Röntgenaufnahme des Beckens a.p. ergebe einen knöchernen
Durchbau bei unauffälliger Implantatlage. Es zeige sich eine Ossifikation
projiziert medialseitig des Trochanter minor. Die rechte Hüfte weise am
Hüftkopf zirkuläre Randwulstbildungen auf. Die Iliosakralgelenke seien
radiologisch unauffällig. Die Symptomatik in der ischiocruralen Muskulatur
rechts könne als Ausdruck einer Ossifikation in einem traumatischen
Einblutungsbereich rechts interpretiert werden. Dies könne die Myosen in der
Oberschenkelmuskulatur rechts erklären. Eine Symptomatik auf der linken Seite
sei jedoch nicht in dieser Intensität nachvollziehbar. Zwar zeigten sich
Osteophyten zirkulär am Hüftkopf rechts. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei
jedoch regelrecht, auch sei der Gelenkspalt von normaler Höhe. Allerdings
bestünden an beiden Hüftgelenken die Zeichen einer leichten Coxa profunda. Eine
wesentliche klinische Relevanz sei hieraus jedoch aktuell nicht abzuleiten. Die
Funktionsstörung durch diese Problematik wirke nach objektiven Kriterien eher
gering. Bemerkenswert sei eine Beinlängendifferenz, welche im Zusammenhang mit
der Skoliose zu sehen sei. Diese betrage 1.5 cm zu Ungunsten rechts. Bei der
klinischen Untersuchung habe sich ein Beckentiefstand links von 2 - 3
cm ergeben. Auch der Beckenstand in der Röntgenaufnahme des Beckens a.p. stelle
sich links um 2.5 cm tiefer dar. Als weitere unfallbezogene Symptomatik würden
Beschwerden an der linken Schulter geäussert. Diese würden in den anfänglichen
Unfallberichten nicht erwähnt. Entsprechend späterer Berichte und der Anamnese
seien diese jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallgeschehen zurückzuführen, zumindest teilweise. Bei der Anamneseerhebung
werde die Schmerzhaftigkeit beidseits ventral auf die Bicepsrinne
beziehungsweise den vorderen Gelenkspalt projiziert, links deutlicher als rechts.
Bei der Untersuchung ergebe sich eine schmerzhafte Abduktionseinschränkung ab
etwa 150° links. Bei der Funktionsprüfung ergebe sich eine unauffällige
Abduktionskraft in der linken Schulter, jedoch eine eingeschränkte Kraft der
Innenrotation und des Biceps links. Die aktuelle Röntgenaufnahme der linken
Schulter vom 1. November 2017 ergebe keine Auffälligkeit, allenfalls die
Zeichen einer AC-Arthrose, welche jedoch klinisch inapparent sei. Die
Arthrographie vom 19. Mai 2016 habe eine Teilruptur der Supraspinatussehne und
der Pectoralissehne bei Verdacht auf SLAP-Läsion ergeben. Die Schmerzsymptomatik
an der rechten Schulter sei als rein haltungsbedingt zu werten mit
entsprechendem Reizzustand in der Bizepsrinne. Es liege somit ein schmerzhaftes
Syndrom der linken Schulter vor bei Läsion und Funktionsbeeinträchtigung der
Biceps- und Pectoraliskraft links. Der Bicepsumfang an den Oberarmen sei
allerdings nicht seitendifferent. Sodann seien Schmerzen bei Belastung und
Bewegung am thorakolumbalen Übergang genannt worden. Der Versicherte habe sich
hier im Rahmen des Unfalles vom 22. Dezember 2013 eine
Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 zugezogen. Bei der Untersuchung habe sich
eine ausgeprägte thorakolumbale Skoliose und Bewegungs- und
Druckschmerzhaftigkeit am thorakolumbalen Übergang gezeigt. Die Skoliose habe
sich radiologisch mit einem Winkel nach Cobb im Lumbalbereich von 20°
dargestellt. Die Wirbelverformung LWK1 habe die Wirbelsäulenachsabweichung
frakturbedingt nicht ersichtlich verstärkt. Die Frakturheilung sei als
abgeschlossen zu betrachten. Es handle sich um einen Irrritationszustand am
thorakolumbalen Übergang bei hochgradiger thorakolumbaler Skoliose und – in
geringem Masse – St. n. LWK-Fraktur. Begünstigend hierfür sei die muskuläre
Insuffizienz. Von einer folgenlosen Ausheilung der Rippenfrakturen könne
ausgegangen werden. Die diffusen Beschwerden sternocostal und am Rippenbogen
würden kausal der Skoliose mit Rumpfasymmetrien zugeschrieben. Als weiterer
Problemkreis würden Schmerzen seitens des rechten Kniegelenkes genannt. Hier
sei bereits im jungen Erwachsenenalter eine Meniskektomie durchgeführt worden.
Beim Unfall vom 21. Dezember 2013 sei es offensichtlich zu einer komplexen
Verletzung des rechten Kniegelenkes mit anterolateraler Tibiaplateaufraktur
rechts, HKB-Ruptur rechts und Korbhenkelläsion des Innenmeniskus gekommen. Bei
der gutachterlichen Untersuchung seien Schmerzen beim Treppabgehen und eine
Schwäche beim Treppaufgehen am rechten Kniegelenk genannt worden. Bei der
Untersuchung zeigte sich im Seitenvergleich eine leichte Umfangminderung der
Beine von rechts gegenüber links, den Ober- und Unterschenkel mit einer
Differenz von 1 cm betreffend. Es liessen sich Reizzustände im Sinne von
Kapselverdickungen am rechten Kniegelenk erkennen. Die Beweglichkeit sei als
gut einzustufen bei lediglich endgradiger schmerzhafter Beugefähigkeit rechts.
Es zeige sich jedoch an beiden Kniegelenken eine multidirektionale,
seitengleich ausgeprägte ligamentäre Insuffizienz. Die Röntgenaufnahme des
rechten Kniegelenkes habe einen Status nach operativer Versorgung ergeben,
jedoch mit aktuell nur geringgradigen lateralseitigen Gonarthrosezeichen. Es
liege somit ein persistierender posttraumatischer Reizzustand des rechten
Kniegelenkes vor, bei initialer Gonarthrose rechts, bei konstitutioneller
ligamentärer multidirektionaler Insuffizienz beider Kniegelenke. Entsprechend
des klinischen Eindrucks sei mit einer künftigen progredienten
Gonarthroseentwicklung rechts zu rechnen bei wahrscheinlich vorliegendem
posttraumatischem Knorpelschaden in Kombination mit einer konstitutionellen
Laxität des Gelenkes. Geklagt werde zudem über Schmerzen in der
Nacken-Thorax-Region sowie des linksseitigen Schädels. Bei der klinischen
Untersuchung ergebe sich eine hochgradige Haltungsinsuffizienz bei ausgeprägter
hohlrunder Rückenform, speziell im cervikothorakalen Bereich. Als schmerzhaft
würden sehr umschrieben die Vertebrae prominentes sowie die cervikothorakalen
Facetten genannt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite ergäben
sich nicht. Die Röntgenaufnahmen der HWS (1. November 2017) zeigten vor allem
Osteochondrosen der unteren Segmente und cervikothorakale Facettenarthrosen. Es
handle sich hier um die typische Konstellation einer Haltungsinsuffizienz bei
hohlrunder Rückenform mit den entsprechenden Reizzuständen an den Facetten, den
Sehnenansätzen und Verspannungen in der Muskulatur. Die Symptomatik sei als
unfallunabhängig einzuordnen. Insgesamt bestehe eine verminderte Beweglichkeit
und Belastbarkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten. Nicht
durchgeführt werden könnten längeres Gehen und Stehen, Gehen auf unebenem
Gelände, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, anhaltenden stereotypen
Körperhaltungen, Tätigkeiten mit stärkeren Belastungen des linken Armes
(adominant) sowie über Schulterhöhe. Adaptierte, dem Körperleiden angepasste
Tätigkeiten wären aber weitgehend möglich.
7.3 Im
neurologischen Teilgutachten wird ausgeführt, aus neurologischer Sicht finde
sich unfallunabhängig ein hypokinetisch-rigides Parkinson Syndrom, das mit
Sifrol 0.75 mg abends und Azilect 1 mg morgens recht gut eingestellt sei. Es
persistiere zurzeit ein leichter rechtsbetonter Rigor sowie eine Bradykinese
vor allem des rechten Armes ohne Ruhetremor. Im Weiteten habe der Versicherte
2016 einen transitorischen Hirnstamminsult mit Dysarthrie und Augenmotilitätsstörung
erlitten. Auch diesbezüglich fänden sich keine neurologischen Defizite. Dagegen
bestünden aus neurologischer Sicht beeinträchtigende chronische Cervikalgien
mit Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Arm-Bereich und in den Hinterkopf,
die als mittelschwer zu erachten seien. Eine Radikulopathie könne aber nicht
festgestellt werden. Das hypokinetisch-rigide Parkinson-Syndrom sei zurzeit als
leicht zu beurteilen. Der Versicherte sei durch eine Bradykinese bei der Arbeit
eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten mit
Tragen von Gewichten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Ebenso Tätigkeiten,
die eine Feinarbeit beinhalten würden.
7.4 Im
ophthalmologischen Teilgutachten wird dargelegt, der Explorand benötige, um
eine volle Sehschärfe zu erreichen, eine Brille für die Ferne und entsprechend
der Presbyopie auch für die Nähe. Die kleinen flauen Narben in der Hornhaut
seien optisch bedeutungslos und hingen mit seiner Tätigkeit als Schweisser in
früheren Jahren zusammen, als er sich Hornhautfremdkörper zugezogen habe. Das
trockene Auge sei im Zusammenhang mit dem Alter zu sehen. Der Explorand sei vom
Optischen her nicht behindert, insbesondere lägen keine Lähmungserscheinungen
im Zusammenhang mit der Orbitabodenfraktur links vor.
7.5 Im
Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens wurden mit dem Beschwerdeführer
umfangreiche Testverfahren durchgeführt. Der Gutachter führt in diesem
Zusammenhang aus, im Hamburg-Wechsler-Intelligenztest zeige der Explorand im
Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen (Zahlen nachsprechen) eine
durchschnittliche Leistung. Im Untertest zur Prüfung der visuo-spatialen
Konstruktion (Mosaik-Test) sei die Leistung knapp unterdurchschnittlich. Im
Verfahren zur Prüfung des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordination
(Zahlen-Symbol-Test) sei das Ergebnis anfänglich sehr deutlich unterdurchschnittlich.
Werde dem Exploranden gesagt, dass dieses Resultat sehr deutlich
unterdurchschnittlich sei und ein solcher Wert ungewöhnlich, so gelinge dem
Exploranden ein durchschnittliches Arbeitsresultat im zweiten Durchgang. Die
visuell-motorische Koordination und das Arbeitstempo müssten somit als durchschnittlich
angenommen werden. Die auditive Merkspanne für Zahlen (Zahlen nachsprechen
vorwärts = 5 bei 0 Fehlern) sei durchschnittlich. Das Arbeitsgedächtnis für
Zahlen (Zahlen nachsprechen rückwärts) sei anfänglich unterdurchschnittlich
(Zahlen nachsprechen rückwärts 3). Werde dem Exploranden nahegelegt, die
Zahlenreihe zuerst laut vorwärts zu nennen, so gelinge ihm ein durchschnittliches
Resultat (Zahlen nachsprechen rückwärts = 4). Über alle drei durchgeführten Untertests
lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des
Exploranden im Bereich der Intelligenz berechnen. Sodann löse der Explorand
7/10 Aufgaben zu den Grundrechenoperationen im 100er Raum. Werde der Explorand
darauf hingewiesen, dass er bei zwei Aufgaben die Rechenoperationszeichen
falsch interpretiert habe, so könne er sofort die richtige Lösung aufschreiben.
Somit müsse bei 9 richtigen Aufgaben von einer erhaltenen Rechenfähigkeit des
Exploranden ausgegangen werden. Des Weiteren vermöge der Explorand einen
Bewegungsablauf über fünf Würfel zweimal nachzuvollziehen. Die nonverbale
Merkspanne für Bewegungsabläufe sei unauffällig. Im
Aufmerksamkeits-Belastungs-Test arbeite der Explorand aufgrund einer sehr
langsamen Arbeitsweise sehr deutlich unterdurchschnittlich (Gesamtprozentrang
6.7). Eine Wortfindungsstörung in albanischer Sprache lasse sich nicht eruieren
(Boston-Naming-Test 15/15). Die grundlegende kognitive Orientierung sei
anfänglich ungenügend (Mini-Mental-Status (MMS) 24/28). Werde bei Fehlangaben
nachgefragt oder offensichtlichen Fehlern (der Explorand sei anfänglich nicht
in der Lage seinen Vornamen richtig zu buchstabieren) zeige der Explorand ein
durchschnittliches Resultat (Mini-Mental-Status (MMS) 29/28). Die
Erinnerungsleistung für Worte im unmittelbaren Abruf sei knapp ungenügend
(Wortliste Gedächtnis erster bis dritter Durchgang 16/17). Der zeitverzögerte
Abruf für Worte sei durchschnittlich (Wortliste Abrufen Richtige 7/5). Eine
lntrusionsneigung finde sich nicht (Wortliste Abrufen Intrusionen 0). Die
konstruktive Praxis sei erhalten (Konstruktive Praxis 11/10). Der Abruf von
figuralem Material sei durchschnittlich (Konstruktive Praxis 11/8). Somit
fänden sich in diesem Verfahren lediglich leichte Leistungseinbussen beim
selbstaktiven unmittelbaren Abruf von Worten. Da der zeitverzögerte Abruf
jedoch im Normbereich liege, dürfte diese Minderleistung auf eine mangelnde
Motivation zurückzuführen sein. Beim LGT 3 würden 10 Gegenstände erinnert
(Prozentrang 58). Die Erinnerungsleistung für Gegenstände sei durchschnittlich.
Die Testinstruktion werde vom Dolmetscher in albanischer Sprache vorgegeben.
Das Instruktionsverständnis sei vollständig gegeben. Ein Text in albanischer
Sprache werde lediglich ungenügend erinnert (fünf Textelemente erinnert). Der
zeitverzögerte Abruf nach 45 Minuten sei wiederum unterdurchschnittlich (fünf
Textelemente erinnert). Word fluency semantisch (Albanisch): In einer Minute
würden in der albanischen Sprache zehn Begriffe gebildet. Es fänden sich keine
Perseveration oder Regelbrüche im Testprotokoll. Die Wortfluenz nach
semantischer Vorgabe sei mengenmässig deutlich reduziert. Screening-Verfahren
zur Validität: Es würden 11/15 Symbole erinnert. Werde dem Exploranden gesagt,
dass es weitere Symbole gegeben habe, so würden zwei weitere Symbole erinnert.
Die Erinnerungsleistung für Symbole sei durchschnittlich. Somit fänden sich in
diesem Verfahren keine Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim
Exploranden. Diktat und Handschriftprobe: Ein mittelschwerer Satz werde in der
albanischen Sprache richtig geschrieben. Das Schriftbild sei eine Keilschrift.
Verhaltensbeobachtung: Der Explorand sei anfänglich zeitlich und kalendarisch
nicht orientiert. Werde der Explorand jedoch nach Fehlangaben darauf
hingewiesen, so sei er in der Lage den richtigen Tag des Monats und den
richtigen Wochentag zu nennen. Ebenso gebe er anfänglich örtlich eine Fehlangabe
an (erster Stock). Werde er auf diese hingewiesen, so sei er in der Lage die
richtige Angabe in Bezug auf das Stockwerk zu machen (nein, es sei der zweite
Stock gewesen). Die Spontanmotorik zeige ein deutliches Zittern. Die
Graphomotorik sei untersteuert. Die Spontansprache sei in Albanisch
unauffällig, habe der Dolmetscher gesagt. Auf Deutsch könne sich der Explorand
nach anfänglichen Schwierigkeiten gut verständigen. Das Denken sei in
albanischer Sprache formal und inhaltlich geordnet. Die Emotionalität und die
Affekte seien in der Untersuchungssituation stabil. Das Sozialverhalten sei
adäquat. Der Antrieb sei über die ganze Testdauer erhalten. Die Motivation zur
Testdurchführung sei phasenweise nicht gegeben. Im Untertest zur Prüfung der
visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) zeige der Explorand
anfänglich ein unterdurchschnittliches Resultat. Werde er auf dieses
hingewiesen und das Verfahren wiederholt, so sei das Resultat durchschnittlich.
Das Lesen sei mit einer Brille (+3.0) auch in Deutsch gut möglich. Die
Testinstruktionen würden über das Gehör verstanden. Der Explorand sei eindeutig
rechtshändig orientiert. Auf Befragen hin gebe er für Nackenschmerzen die Werte
von 8 auf einer 10er Schmerzskala (10 maximale Schmerzen) an. Am Ende der
neuropsychologischen Untersuchung nenne er die gleichen Werte für die gleichen
Schmerzen. Zusätzlich gebe er nach einer Stunde Schmerzen im Oberschenkel an.
Für diese nenne er am Ende der neuropsychologischen Untersuchung die Werte von
9 auf der 10er Skala.
Gestützt
auf die vorgehenden Ausführungen des Gutachters vermögen auch seine
Schlussfolgerungen zu überzeugen: Ein Validitätsverfahren zeige zwar keine
Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim Exploranden. Dennoch sei
die Validität des heutigen neuropsychologischen Testprofils nicht gegeben. Der
Explorand sei in verschiedenen Bereichen fähig nach anfänglichen
Minderleistungen ein durchschnittliches Resultat zu liefern, wenn er auf die
Minderleistungen hingewiesen werde. Die Intelligenz könne als durchschnittlich
angenommen werden. Ebenso könne von einer erhaltenen Rechenfähigkeit in den
Grundrechenoperationen ausgegangen werden. Die Merkfähigkeit sei für
Bewegungsabläufe, Zahlen, Worte, figurales Material, Gegenstände, Testinstruktionen
und Symbole erhalten. Die Merkfähigkeit für Texte sei unterdurchschnittlich,
das Instruktionsverständnis für Testanweisungen sei jedoch immer gegeben. Die
Leistung im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit sei sehr deutlich
unterdurchschnittlich. Ebenfalls sehr deutlich unterdurchschnittlich sei das
Resultat auf dem Gebiet der verbalen Fluenz in albanischer Sprache. Eine
Aussage betreffend allfälligen neuropsychologischen Defiziten könne leider
nicht gemacht werden, da keine validen neuropsychologischen Testresultate
vorlägen. Im Abschnitt «Resultate der Konsenskonferenz» wurde dazu ergänzend
schlüssig dargelegt, der Versicherte habe prinzipiell durchschnittliche
kognitive Leistungen erbracht, ein vorübergehendes Defizit im Bereich der
Aufmerksamkeit sei aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen der
gedanklichen Einengung auf seine Erkrankung und die entsprechende Grübelneigung,
sowie die erwähnte unbewusste Selbstlimitierung zurückzuführen. Diese auch im
Sinne einer Verdeutlichungstendenz interpretierbare Auffälligkeit interpretiere
man von Seiten der Gutachter aus psychiatrischer Sicht explizit nicht als bewusstseinsnah,
sondern als unbewusst im Rahmen des dysfunktionalen Störungsmodells des Versicherten.
7.6
7.6.1 Im
psychiatrischen Teilgutachten wird ausgeführt, nach dem Verkehrsunfall mit
Polytrauma und anschliessender langer Arbeitsunfähigkeit sowie Verlust der
bisherigen beruflichen Identität sei es beim Versicherten zu einer depressiven
Entwicklung und mindestens seit 2015 manifester mittelschwerer depressiver
Symptomatik mit im Vordergrund stehender ausgeprägter Grübelneigung,
dysphorischer Gereiztheit mit Tendenz zu verbalaggressiven Impulsdurchbrüchen
und zunehmender sozialer Rückzugstendenz gekommen. Aufgrund fehlender
Krankheitseinsicht sei über lange Zeit hinweg keine spezifische
psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfolgt, diese sei erst im Sommer
2017 aufgenommen worden und finde momentan mit sehr niedriger Sitzungsfrequenz
mit einer Sitzung pro Monat ohne medikamentöse Begleitbehandlung statt.
Anlässlich der aktuellen Begutachtung müsse entsprechend festgestellt werden,
dass die depressive Symptomatik bisher nicht zur Remission habe gebracht werden
können und immer noch in mittelschwerer Ausprägung klinisch manifest sei. Daneben
bestehe im Sinne eines dysfunktionalen subjektiven Krankheitsmodells eine
Schmerzfehlverarbeitung mit Tendenz zu unbewusster Selbstlimitierung. Im Rahmen
seiner depressiven Symptomatik verfüge der Versicherte aktuell über eine
eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und vermehrte Ermüdbarkeit. Es
bestünden ein vermehrter Pausenbedarf und eine zeitlich verkürzte
Gesamtbelastbarkeit im Tagesverlauf. Inhaltlich bestehe eine erhöhte
Fehlerwahrscheinlichkeit, zudem sei der Versicherte aufgrund seiner momentan hohen
narzisstischen Kränkbarkeit im interpersonellen Kontext beeinträchtigt und
benötige ein verständnisvolles, wohlwollendes Umfeld, welches
Leistungsanforderungen achtsam und schonend kommunizieren könne. In einer
somatisch adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit zurzeit.
7.6.2 Sodann
sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017
sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter
bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg
resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. Spielen sodann bei der
Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Ausschlusskriterien
(BGE 131 V 49 E. 1.2 a. E. S. 51) eine gewisse Rolle, ohne dass deswegen
eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung a priori auszuschliessen wäre, sind
die auf Aggravation usw. hinweisenden Umstände zu bewerten. In Bezug auf die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das in E.
II. 7.6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Des Weiteren hält der Gutachter
fest, von somatischer Seite sei von einer gewissen Symptomausweitung
auszugehen, dies betreffe zum Beispiel die jeweilige schmerzhafte
Mitbeteiligung der jeweils nicht verletzten Extremität, also des linken Beins und
des rechten Arms, hier seien ebenfalls auch vergleichbare Schmerzen angegeben
worden, welche aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden
könnten. Der Versicherte erlebe subjektiv seine Beeinträchtigungen stärker, als
diese objektiv beobachtbar seien, dies sei jedoch nicht im Sinne einer
bewussten Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation, sondern eher im Sinne
eines subjektiven Störungsmodels zu sehen. Insofern ergäben sich vom
Versicherten unbeabsichtigte Inkonsistenzen in Bezug auf die beklagten
Beschwerden und objektivierbaren Einschränkungen. Demnach ist insgesamt von
einer mittelschweren Ausprägung der psychiatrischen Diagnosen und demnach von
einem nicht unerheblich ausgeprägten Leiden auszugehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der
Versicherte befinde sich aktuell in einer sehr weitmaschigen
psychotherapeutischen Behandlung mit nur einmal monatlich stattfindenden
Konsultationen und ohne begleitende Psychopharmakotherapie. Diese Behandlung
sollte dringend intensiviert werden, um eine baldige Remission der weiterhin
manifesten depressiven Symptomatik zu erreichen. Begleitend zur
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seien Massnahmen im Sinne einer beruflichen
Reintegration mit einem Einstiegspensum von 50 % zu planen, wobei der Beginn
dieser Massnahmen nach Rücksprache mit dem Behandlungsteam festgelegt werden
sollte. Demnach kann nicht von einer Behandlungs- und einer
Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der
Persönlichkeitsstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.
Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,
steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf
einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Weder im Gutachten noch in den
übrigen Akten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen
beschrieben, weshalb eine solche vorliegend zu verneinen ist.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Versicherte sei aufgrund
seiner Sozialisierung mit Konfliktvermeidung und Aggressionshemmung in der
Ursprungsfamilie in der Wahrnehmung und Verbalisierung negativer Affekte
beeinträchtigt, was sich im Sinne einer harmoniebedürftigen und
aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit manifestiere, ohne dass hierdurch
bereits die Diagnose einer psychiatrischen Störung im engeren Sinne
gerechtfertigt wäre. Dennoch wirke sich der entsprechende Persönlichkeitsstil
des Versicherten auf die Krankheitsverarbeitung ungünstig aus, da das
Verbalisieren negativer Affekte zur Verarbeitung der Unfallfolgen und der
aktuell eingetretenen Depression durchaus notwendig sei. Demnach sind gewisse
strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt,
welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht
fallen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der
Gutachter aus, der Versicherte sei aktuell sehr belastet durch die angespannte
finanzielle Situation infolge der langen Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte
sei zudem aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit, negative Affekte
angemessen zu verbalisieren, in seiner Krankheitsverarbeitung beeinträchtigt, was
zur Unterhaltung der beeinträchtigenden Symptomatik beitrage. Auf der
Ressourcenseite sei zu erwähnen, dass der Versicherte trotz seines schwierigen
interaktionellen Verhaltens seit Manifestation der Depression weiterhin auf die
Unterstützung durch seine Familie und insbesondere seiner Ehe, zurückgreifen
könne. Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten damit
sowohl sich potenziell günstig als auch ungünstig auf die Ressourcen
auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich sind dem
Gutachten und den Akten keine Angaben zu einer unterschiedlichen Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in den verschiedenen Lebensbereichen zu entnehmen. Damit
ist diesbezüglich von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nur einmal monatlich stattfindende Konsultationen ohne
begleitende Psychopharmakotherapie wahrnehme. Demnach ist in diesem Punkt nicht
von einem sehr hohen Leidensdruck auszugehen.
7.6.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung
der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim
Beschwerdeführer sowohl ressourcenfördernde als auch ressourcenhemmende
Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.
7.6.4 Dem
psychiatrischen Teilgutachten steht einzig der Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. J.___, vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) entgegen, welcher
beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) seit schwerem Personenunfall F43.1 sowie rez. depressive Episoden, ggw.
leicht F33.0, diagnostiziert und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den
C.___-Gutachtern lag dieser Bericht im Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vor
und auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hat dazu nicht Stellung bezogen.
Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Bericht von Dr. med. J.___ an der
psychiatrischen Beurteilung aus dem C.___-Gutachten etwas zu ändern vermag.
Eine PTBS entsteht als eine verzögerte
oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang
anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst
und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert
und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger
Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist
wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet
werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen
chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
(F62.0) über (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F),
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B.
KRAEMER/U. HEPP/U. SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische
Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische
Sachverständige, 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische
Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische
Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002,
S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2).
Dass mit dem Unfallereignis und dem nachfolgenden Spitalaufenthalt in [...] ein
solches Ereignis vorliegt, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch
bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender Symptome.
Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas
in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen
oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von
Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung
gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die
Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Im Bericht von Dr. med. J.___
werden nur wenige solche typische Symptome genannt. Der Beschwerdeführer
vermeidet zwar gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall sich ans Steuer zu
setzen. Aber dies erschiene auch nach sonstigen Autounfällen nachvollziehbar,
ohne dass daraus gleich auf ein PTBS zu schliessen wäre. Ebenso werden im
Bericht von Dr. med. J.___ keine Flashbacks genannt. Zudem werden in den
übrigen medizinischen Akten keine typischen PTBS-Symptome – ausser
gelegentliche unfallbezogene Albträume (C.___-Gutachten S. 44) – erwähnt.
Schliesslich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von Dr.
med. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von
Dr. med. J.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Demnach
ist auf das voll beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___
abzustellen.
7.7 Gestützt
auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche
Gesamtbeurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus
somatischer von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015 sowie aus
psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung ab Februar 2015 auszugehen
sei. Interdisziplinär betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.
8.
8.1 Die
Beurteilung im C.___-Gutachten ist unter den Parteien grundsätzlich
unbestritten geblieben. Jedoch macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine
gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung geltend und rügt im
Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die neuen Tatsachen aus dem Bericht
des B.___spitals […] vom 12. Oktober 2018, wonach u.a. eine mittelschwere
neurokognitive Störung vorliege, nicht berücksichtigt. Diese Einschätzung
beruhe auf einlässlichen Untersuchungen und einer neurokognitiven Testung vom
28. Februar 2018. Diesem Einwand kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht
gefolgt werden. So ist unter anderem hervorzuheben, dass die gutachterliche
Untersuchung im C.___ bzw. die neuropsychologische Testung Ende Oktober /
Anfang November 2017 und damit nur knapp 4 Monate vor der neuropsychologischen
Testung im B.___spital vom 28. Februar 2018 erfolgte. Schon bereits aus diesem
Grund erscheint eine erhebliche neurokognitive Verschlechterung in so kurzer
Zeit fraglich. Sodann wurde zur Beurteilung im Bericht vom 28. Februar 2018
festgehalten, im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen
bestünden beim Beschwerdeführer insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt
auch bis zu schwer reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-,
Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen. Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass
anlässlich der neuropsychologischen Testung durch den C.___-Gutachter
zahlreiche Inkonsistenzen auffielen, welche im Sinne einer
Verdeutlichungstendenz aus psychiatrischer Sicht nicht als bewusstseinsnah,
sondern als unbewusst im Rahmen des dysfunktionalen Störungsmodells des
Versicherten interpretiert wurden. Ob solche Inkonsistenzen bei der Testung im B.___spital
im Februar 2018 nicht auftraten oder von den dortigen Ärzten nicht erkannt
wurden, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden, hinterlässt
hinsichtlich der Verwertung der neuropsychologischen Testresultate des
Beschwerdeführers aber gewisse Zweifel. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des
Berichtes des B.___spitals vom 12. Oktober 2018, welcher einerseits auf die
neuropsychologische Testung vom 28. Februar 2018 sowie auf ärztlichen
Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers
gründet. Der RAD-Arzt, Dr. med. D.___ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom
5. Dezember 2018 schlüssig aus, die Behandler des B.___spitals gäben keine
dringend gebotene plausible somatische Begründung resp. Erklärung der
dramatisch geschilderten, eindeutig organisch getönten Symptome und Probleme
des Versicherten (bspw. durch eine naheliegende objektivierende
neuropsychologische Kontrolluntersuchung zur hauseigenen Abklärung vom Februar
2018). Auch schienen dem Austrittsbericht zufolge die dramatisch auffällig
geschilderten Defizite des Versicherten im weiteren Verlauf keine zentrale
Rolle mehr gespielt zu haben. So gäben die Behandler im Verlauf nicht (wie zu
erwarten wäre) im Stationsalltag auffällige anhaltende Verunsicherung,
Hilflosigkeit, Orientierungs- oder Gedächtnisdefizite und nicht einmal
eingeschränkte kognitive Ressourcen des Versicherten an. Zusammenfassend ist
demnach festzuhalten, dass ein Nachweis einer seit der C.___-Begutachtung
eingetretenen Verschlechterung der neuropsychologischen und neurokognitiven
Funktionen des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint,
zumal die abweichende neuropsychologische Beurteilung der Ärzte aus dem B.___spitals
aufgrund der anlässlich der C.___-Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen in
Frage zu stellen ist.
8.2 Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, weiterer
medizinischer Abklärungsbedarf ergebe sich aus dem Bericht des B.___spitals vom
12. Oktober 2018 auch deshalb, weil dort eine (sub-)klinische Hypothyreose
(Schilddrüsenunterfunktion) mit einem TSH von 5,38 mU/l festgehalten worden
sei. Denn es sei bekannt, dass bei einer subklinischen Hypothyreose resp. einer
milden Form der Hypothyreose auch Symptome wie vor allem Müdigkeit und
Gedächtnisstörungen auftreten könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Hypothyreose nur als subklinisch – «leicht verlaufend» – bezeichnet und daraus
folgend keine weiteren therapeutischen Massnahmen ergriffen wurden. Es wurde
lediglich festgehalten, bei
subklinischer Hypothyreose empfehle man eine Kontrolle der Schilddrüsenparameter
beim Hausarzt in ca. 6 Monaten. Eine relevante Verschlechterung seit der C.___-Begutachtung
ist damit nicht erstellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
9.
9.1 Die
der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegten Einkommen sind unbestritten
geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit bei der L.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren,
weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die
dortigen Lohnangaben (CHF 64'220.00) abgestellt hat. Zudem hat der
Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit aufgenommen,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf einen
Tabellenlohn – hier TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer – abgestellt
und diesen Lohn auf die üblichen Wochenarbeitsstunden (:40 x 41.7) und auf die
Teuerung von 2015 (Rentenbeginn) aufgerechnet hat, was bei einer Zumutbarkeit
von 50 % ein Invalideneinkommen (vorbehältlich eines allfälligen
Tabellenlohnabzuges; vgl. E. 9.2 hiernach) von CHF 33'355.00 ergibt.
9.2
9.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern
nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
9.2.2 Gemäss dem C.___-Gutachten sind
dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne
repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen
Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten in einem Rahmen von
50 % zumutbar. Somit erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
leidensbedingte Abzug von 5 % grundsätzlich angemessen. Jedoch rechtfertigt
auch der Faktor «Teilzeit» einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, da sich
gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht» 2014, T18, bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem
Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % eine durch das Pensum bedingte
Lohneinbusse feststellen lässt. Zudem war der Beschwerdeführer seit 1988 bei
der gleichen Arbeitgeberin angestellt (vgl. IV-Nr. 13), womit aufgrund der
langen Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Kriteriums
«Dienstjahre» erwogen werden kann. Dagegen gebietet sich hinsichtlich der
Nationalität kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die
Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 8) und somit im Kompetenzniveau 1
nicht erheblich schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen
(vgl. LSE 2008 TA12). Ebenfalls rechtfertigt sich aufgrund des Kriteriums
«Alter» grundsätzlich kein Abzug, da Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
und sich Alter in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend auswirkt (AHI
1999 5. 242 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 9C 380/2015 vom 17. November
2015, E. 3.2.4). Für die abzugsrelevanten Kriterien – «leidensbedingter Abzug»,
«Teilzeit» und «Dienstjahre» erscheint gesamthaft ein Abzug von 10 % als
angemessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse wegen der Kombination qualitativer und
quantitativer Einschränkungen, der erheblich eingeschränkten Flexibilität und
des fortgeschrittenen Alters ein Tabellenlohnabzug von 20 % anerkannt werden,
ist festzuhalten, dass selbst bei Einrechnung eines Abzuges von 20 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %
resultieren würde, was analog zur angefochtenen Verfügung ebenfalls Anspruch
auf eine halbe Rente ergäbe. Demnach erübrigen sich diesbezüglich weitere
Ausführungen.
9.3 Somit errechnet sich der auf den
Beginn des Rentenanspruchs (1. Juni 2015 [nach Bezug des IV-Taggeldes; Art. 29
Abs. 2 IVG]) zu bestimmende Invaliditätsgrad wie folgt: Die Gegenüberstellung
des Invalideneinkommens von CHF 30'019.50 (CHF 33'355.00 abzüglich eines
Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %) und des Valideneinkommens von CHF 64'220.00
ergibt einen Invaliditätsgrad von 53 %, der einen Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente begründet.
10. Des Weiteren stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters
könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.
10.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August
2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen,
sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art
und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1,
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher
mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar
nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine
Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der
Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),
aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05
vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen
Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer
Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um
30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar
2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde
auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte
Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und
d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre
und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage
kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom
19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung
massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), was auch bei
Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt
der Erstellung des C.___-Gutachtens vom 20. Dezember 2017 58 Jahre und 5 Monate
alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der
relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender
Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. So steht dem
Beschwerdeführer grundsätzlich immer noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen.
Zudem blieben ihm bis zur ordentlichen Pensionierung immerhin noch 6 ½ Jahre
und die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen
im Vergleich zu den vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung
verhältnismässig geringen Einschränkungen. Im Lichte der genannten
Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
11. Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer stand ab
Prozessbeginn bis Ende Juni 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. E. I. 7. und 9. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der
Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton
entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 30. August 2019 und 20. Februar 2020 je eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'611.30 geltend
macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 1'476.05 festzusetzen (7.33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen
von CHF 51.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
394.70 (Differenz zum vollen Honorar [7.33 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. =
CHF 1'870.75 ; – CHF 1'476.05 = CHF 394.70]) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich
ab Prozessbeginn bis Ende Juni 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege
stand und dem Vertreter des Beschwerdeführers somit nur der Aufwand und die
Auslagen für diesen Zeitraum zu vergüten sind. Zudem gilt für die
unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von
CHF 180.00. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten
Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar
(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten und an den Regionalen
Sozialdienst BBL), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen. Davon werden infolge teilweiser Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege CHF 500.00 durch den Staat Solothurn übernommen. (Art.
122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die übrigen CHF 500.00 werden mit dem
vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'476.05 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 394.70
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Davon werden infolge teilweiser
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 500.00 durch den Staat
Solothurn übernommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die übrigen CHF 500.00 werden mit dem vom Beschwerdeführer bezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die ergänzende Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn.
5. Das Protokoll der Verhandlung vom 20.
Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Den vom Beschwerdeführer eingereichten
Einspracheentscheid der Suva vom 13. Februar 2020 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch