VSBES.2019.163
Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung IV
16. Januar 2020Deutsch36 min
Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 17. April 2007 gewährte
Source so.ch
Urteil vom 16. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 6. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___ erlitt
am 18. Juni 2003 bei der Arbeit eine Verletzung der linken Schulter. Die
Unfallversicherung sprach ihm am 14. Oktober 2004 eine Rente in Höhe von
14 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies
mit Verfügung vom 12. Juli 2005 das Begehren um Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 17. April 2007 gewährte
sie A.___ eine befristete ganze Rente für die Monate Juni bis September 2004
(IV-Nr. 68). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 16. April 2008 ab (IV-Nr. 74).
1.2 Mit Anmeldung vom 16. Februar
2009 ersuchte A.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Nr. 80). Die
aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte einen Leistungsanspruch mit
Verfügung vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 156). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 13. Dezember 2013 ab (IV-Nr. 160 [VSBES.2013.184]).
1.3 Rund vier Jahre später sprach
die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Hirnschlags und nach Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens bei der C.___, vom 25. März 2018 (IV-N. 208.1 - 6)
ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 219).
2.
2.1 Am 5. Dezember 2018 meldete sich
der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
an (IV-Nr. 221).
2.2 Die IV-Stelle holte zwecks
Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 225) und den ergänzenden
Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230) verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 226) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch seine Tochter B.___, am 29. Mai 2019
Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragt sinngemäss die Ausrichtung
einer Hilflosenentschädigung.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2019
(A.S. 21) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine
Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
2.2
Das Gesetz unterscheidet
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person
vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch
das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3
Für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen
und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft
sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom
16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person diese täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).
2.5
Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden
pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E.
5.2
S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den
Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben
oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
3.
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) den Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der
Versicherte derzeit keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der
Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen benötige. Ebenso bedürfe es
keiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer dauernden
persönlichen Überwachung. Ihren Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes. Die Abklärung sei durch
eine qualifizierte und erfahrene Abklärungsfachfrau vor Ort erfolgt. Diese habe
die subjektiven Angaben zur gesundheitlichen Situation und die Einschränkungen
des Versicherten bei den alltäglichen Verrichtungen berücksichtigt. Ihre
Feststellungen seien überdies auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Angaben
im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018 plausibel und nachvollziehbar.
Eine Hilflosigkeit liege nicht vor.
4.2
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019
(A.S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass er mit dem Entscheid
der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Grundsätzlich sei er vom
Körperbau her in allen Aktivitäten selbständig bis auf die Einschränkung der
Schultern. Seit den Hirnschlägen sei er an beiden Händen eingeschränkt.
Ausserdem leide er an Nackenschmerzen. Er sei psychisch nicht stabil und benötige
eine dauernde Überwachung. Mit dem Abklärungsbericht sei der Beschwerdeführer
nicht einverstanden. Es werde darin nicht erwähnt, dass man ihm das Essen
zurechtschneiden müsse, da er dies nicht könne. In Bezug auf die Fortbewegung
im Freien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Hirnschlag
mehrere Stürze gehabt habe. Wegen Schwindelanfällen sei er auch bereits zuvor
mehrmals gestürzt. Der Hausarzt D.___, praktischer Arzt, habe ihn zur
Beschwerde animiert, da er nicht alleine zu Hause sein dürfe. Auch die
Physiotherapeutin habe die Abklärungsfachfrau um einen nochmaligen Besuch
gebeten, damit sie ihr aufzeigen könne, wo im Haushalt Hilfe benötigt werde. Aufgrund
der Wesensveränderung und der Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von
Medikamenten riskant. Im beigelegten Einwandschreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 15. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer überdies ausführen, dass es ihm
schwer falle, seinen Lebenslauf, den Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken.
Im Alltag müsse er stets erinnert werden, dass er sich umziehen müsse. Auch
komme es vor, dass er die Sachen in falscher Reihenfolge anziehe, wie etwa das
Unterhemd über den Pullover. Er benötige Hilfe beim Duschen aufgrund des
Ausrutschens und der Wassereinstellung. Er habe kein Sättigungsgefühl und merke
nicht, wenn er genug gegessen habe. Die Nagelpflege könne er ebenfalls nicht
selbständig ausführen. Er stehe mitten in der Nacht auf und wolle einkaufen
gehen. Wenn er die Wohnung alleine verlasse und hinausgehe, wisse er nicht wo
er sei. Es bestehe die Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder Brand
verursache, wenn er vergesse, den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Im
ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Ärztlichen Attest von Dr. med. E.___,
Facharzt für Neurologie, vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 233) wird schliesslich
festgestellt, dass der Versicherte im Alltag nicht selbständig und auf
kontinuierliche Unterstützung angewiesen sei.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Hilflosigkeit sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
5.1.1
Im polydisziplinären Gutachten
der C.___ vom 25. März 2018 (IV-Nr. 208.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine brachiofazial
betonte, spastische, sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach
ischämischem cerebralen Insult am 5. April 2016, eine Periarthritis
humeroscapularis beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung, eine
fragliche neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen
Aggravation, ein Status nach ischämischen Hirninfarkten im April 2016 im
Stromgebiet der A. cerebri media links und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Mikroalbuminurie, normale GFR bei/mit
metabolischem Syndrom, Ex-Nikotinkonsum (kumulativ ca. 30 py) und ein aktenanamnestischer
Status nach depressiver Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9). Die
Teilgutachter der Fachbereiche Neurologie und Rheumatologie attestierten dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der
Internist und der Psychiater stellten eine volle resp. 80%ige Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit fest. In einer Verweistätigkeit wurde aus Sicht des
Neurologen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die übrigen Teilgutachter
erachteten den Beschwerdeführer zu 80 - 100 % arbeitsfähig in einer
Verweistätigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht konnte die Arbeitsfähigkeit
wegen Aggravation nicht beurteilt werden. Aus interdisziplinärer Sicht ergäbe
sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von
100.
% und in einer Verweistätigkeit von 100 %. Die
hauptgutachterliche Exploration erfolgte auf dem internistischen Fachgebiet
durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin. Seiner Exploration ist
unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in
der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, Finger 1 - 3, reduziert sei
und nur noch mit der linken Hand essen könne. In der Wohnung benutze er mit der
rechten Hand einen Gehstock, ausserhalb der Wohnung auch seinen Rollator. Nach
dem mühsamen Ankleiden und der Körperpflege – bei der er Mithilfe benötige – verbringe
er den Tag weitgehend in der Wohnung. Er lese, schaue fern und mache
gelegentlich kurze Spaziergänge. Gemäss allgemeiner Befundaufnahme des
Internisten habe der Versicherte beim Ausziehen der Jacke fremde Hilfe
benötigt. Das weitere Aus- und spätere Ankleiden sei komplett selbständig
erfolgt. Der Faustschluss sei beidseits gut möglich gewesen.
5.1.2
Gemäss dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 208.3) bestünden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine brachiofazial betonte, spastische,
sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach ischämischem cerebralen
Insult 05.04.2016 und neurokognitive Einbussen. Die Arbeitsfähigkeit sei in der
angestammten und in einer angepassten Tätigkeit 100 % eingeschränkt. Der
objektiven Befundaufnahme lässt sich zum Stand und Gangbild des Versicherten entnehmen,
dass dieser einen Gehstock links benutze. Standunsicherheit mit Fallneigung
nach rechts. Das Gangbild sei sehr eingeschränkt, vom Wernicke-Mann-Typ rechts.
Im Zusammenhang mit der Neurokognition wurden schliesslich
Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung in der
Auffassung festgestellt.
5.1.3
Der neuropsychologische
Gutachter, lic. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, kam in
seinem neuropsychologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2018 (IV-Nr.
208.4) zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht
aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation nicht beurteilt werden könne. Der
neuropsychologischen Befundaufnahme lässt sich entnehmen, dass der Versicherte aufgrund
der Verhaltensbeobachtung einen psychomotorisch verlangsamten, nicht aber
niedergestimmten oder dysphorischen Eindruck mache. Bei einem verlangsamten,
ansonsten jedoch regelrechten formalen Denkverhalten seien die
eigenanamnestischen Angaben kohärent und differenziert. Die autobiographisch-zeitliche
Orientierung sei gegeben. Dem Teilgutachten lässt sich sodann entnehmen, dass
der Versicherte bei diversen Testverfahren sehr schlecht abgeschnitten hat, was
auf eine schwere Beeinträchtigung des Gedächtnisses schliessen liesse. Hinsichtlich
der Validität der neuropsychologischen Befunde führte der neuropsychologische
Gutachter jedoch aus, dass das Antwortverhalten im durchgeführten angewandten
Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig sei. In einem Forced-choice-Verfahren
seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein Gedächtnisdefizit. Ein
solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit weitgehend intakten
Gedächtnisleistungen erreicht werden. Des Weiteren erweise sich die
Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der Verhaltensbeobachtungen
als stark eingeschränkt. Die im MRI-Schädel vom 1. April 2016
festgestellten Läsionen seien nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal
schweren testpsychologischen Defizite hinreichend zu begründen vermögen würden.
Es zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den
Verhaltensbeobachtungen. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei
nicht gegeben. Es müsse von einer wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation
ausgegangen werden.
5.1.4
Gemäss dem rheumatologischen
Teilgutachten vom 31. Januar 2018 von Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädie und Rheumatologie, (IV-Nr. 208.5) sei der Untersuchungsraum mit
einem unauffälligen Gangbild betreten worden. Mit der rechten gelähmten Hand
sei ein Gehstock getragen worden. Die Handbeschwielung sei seitengleich normal,
das heisse, keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines
Gehstockes. Das Entkleiden zur Untersuchung sei zügig und fingerfertig erfolgt,
wobei sich der Versicherte mit der rechten Hand an der Liege abgestützt habe,
um sich mit der linken Hand zu entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas
mühsam, sowohl aufgrund der Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch
der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit beidseits. Der rechte Daumen könne
nicht bewegt werden. Somit sei auch kein Spitzgriff mit den Langfingern
möglich. Der Faustschluss sei nicht vollständig möglich. Aus
neuroorthopädischer Sicht verbleibe die funktionelle Einschränkung der rechten
Hand, insbesondere des 1. - 3. Fingers. Als fachspezifische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Teillähmung der rechten
Hand und eine Periarthritis humeroscapularis beidseits mit endgradiger
Bewegungseinschränkung aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit beurteilte der Rheumatologe dahingehend, dass sämtliche Tätigkeiten,
die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der
Horizontalen erforderlich machten, aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig
zumutbar wären. Überlagernd sei hier die neurologische Problematik.
5.1.5
Dem psychiatrischen Teilgutachten
von med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.
Januar 2018 (IV-Nr. 208.6) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte
unter anderem ausgeführt habe, dass die Finger 1 - 3 rechts
eingeschlafen seien und er das Gefühl habe, sie würden nicht zu ihm gehören.
Hierdurch sei er eingeschränkt, etwa im Bereich der Feinmotorik, etwa beim
Schliessen eines Reissverschlusses. Weiter wurde angegeben, dass wenn es
unumgänglich sei, die Benutzung des Buses möglich sei, zumindest für ganz kurze
Strecken. Die Treppenstufen zur Wohnung im 3. Stock – ein Lift sei nicht
vorhanden – bewältige er mit Hilfe des Geländers oder mit Hilfe von Sohn oder
Tochter. An den Hausarbeiten würde sich der Versicherte kaum beteiligen, da er
nicht könne. Seine Ehefrau würde er bei Einkäufen – in der Nähe sei ein
Geschäft – begleiten, allein sei ihm dies nicht möglich. Aus der Verhaltensbeobachtung
des Psychiaters geht sodann hervor, dass der Versicherte einen Gehstock eher
mitführe, als dass er ihn benutze, insgesamt wirke der Versicherte wenig
belastet. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der Untersuchung
nicht merklich nachgelassen. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses
seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken
sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. In seiner
Beurteilung kam der Psychiater unter anderem zum Schluss, dass bei der
Untersuchung und Exploration beim Versicherten zumindest eine
Verdeutlichungstendenz bestanden habe. Der vom Versicherten geschilderte
Tagesablauf sei doch kritisch zu hinterfragen. Wenngleich der Versicherte auch
keine Aufgaben im Haushalt und im Alltag übernehme, erscheine er insgesamt
hierzu fähig und es erscheine, als würde eine Selbstlimitierung bestehen.
Abschliessend wies der Psychiater darauf hin, dass bei der Untersuchung und
Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition
aufgefallen seien. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und ein aktenanamnestischer Status nach depressiver Episode. Die
Arbeitsfähigkeit werde aus rein psychiatrischer Sicht dahingehend beurteilt,
dass der Versicherte in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen
Belastungsprofil angepassten Tätigkeit mit einer integralen Reduktion von
20.
% zu verrichten.
5.2
Das polydisziplinäre Gutachten
befand der RAD mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 213) für
nachvollziehbar und schlüssig. Ab 18. Juni 2016 sei der Versicherte 100 %
arbeitsunfähig.
5.3
Gemäss Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 5. Dezember 2018
(IV-Nr. 221) bestehe eine körperliche und geistige Beeinträchtigung. In Bezug
auf die jeweiligen Lebensverrichtungen wird ausgeführt, dass der Versicherte morgens
und abends sowie nach der Körperpflege Hilfe beim An- und Auskleiden brauche. Zudem
brauche er zum Teil Begleitung bei Schwindelanfällen beim Aufstehen, Absitzen
und Abliegen. Es werde Hilfe benötigt beim Zerkleinern, Schälen und Vorbereiten
des Essens. Auch brauche der Versicherte Unterstützung beim Waschen der
Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren, Abtrocknen und beim Duschen. Es
werde Hilfe für das Waschen, Bügeln und das Ordnen der Kleidung benötigt. Je
nach Zustand werde Begleitung im Freien und in der Wohnung benötigt. Es
bestünde seit der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Medizinisch-pflegerische
Hilfe werde für das Richten und für die Erinnerung der Einnahme der Medikamente
benötigt, wegen Vergesslichkeit und Wesensveränderung. Es brauche eine
persönliche Überwachung, weil der Versicherte in der Nacht oft aufstehe und
nicht wisse, wo er sei. Er verlasse die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional
und könne sich nicht an den Tag oder die Zeit erinnern. Vorhandene Hilfsmittel
seien ein Gehstock, eine Brille und ein Rollator. Der Versicherte sei auf eine
lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er werde in allen Bereichen von seiner
Ehefrau unterstützt. Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung würden
grösstenteils von den Angehörigen oder in Begleitung der Ehefrau erledigt.
Schliesslich sei der Versicherte zur Verhinderung einer Isolation auf die
Anwesenheit einer Drittperson angewiesen. Dies äussere sich in Form einer
Wesensveränderung. Er lache und könne plötzlich weinen. Gespräche mit anderen
Personen seien zum Teil nur gering möglich.
5.4
Im Abklärungsbericht vom 14.
Januar 2019 (IV-Nr. 232 S. 12 ff.) wird eine Ablehnung des Gesuchs um
Hilflosenentschädigung beantragt. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer in keiner Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher
Hilfe bedarf. Die geschilderte tägliche und erhebliche Hilfe beim An- und
Auskleiden sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Teilgutachten könne sich der
Beschwerdeführer selber entkleiden, wobei die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei.
Er sei ausserdem geistig in der Lage, selber zu entscheiden, was er anziehen
müsse. Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich. Beim Besuch
habe der Versicherte ohne Probleme vom tiefen Sofa aufstehen und wieder
absitzen können. Hilfe beim Essen brauche es nicht. Die geschilderte Dritthilfe
beim Zerkleinern der Nahrung sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Gutachten könne
der Beschwerdeführer einen Gehstock mit der rechten Hand benutzen. Daher könne
er mit der rechten Hand auch eine Gabel benutzen und mit der linken Hand
schneiden. Die Körperpflege sei ebenfalls selbständig möglich. Das Badezimmer
sei top modern mit einer türfreien Dusche. Mit Hilfe eines Duschstuhls könne
sitzend geduscht werden. Mit Hilfe eines Elektrorasierers könne sich der
Versicherte ausserdem selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer
Elektrozahnbürste ohne Hilfe möglich. Für die Verrichtung der Notdurft bedürfe
es ebenfalls keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe. Eine selbständige
Fortbewegung sei gegeben. Der Versicherte bewege sich in der Wohnung
selbständig und könne mit dem Bus selber in die Stadt fahren. Er könne unter
anderem telefonieren, fernsehen und sich mitteilen. Den Bedarf für eine
persönliche Überwachung verneinte die Abklärungsfachfrau ebenfalls. Hilfsmittel
seien nicht vorhanden. Die Abklärungsfachfrau habe auf diverse Hilfsmittel
hingewiesen. Solche benötige der Versicherte anscheinend nicht. In den
Bemerkungen führte die Abklärungsfachfrau ferner aus, dass der Versicherte mit
ihr kein Wort gesprochen habe, obwohl er laut Gutachtern relativ gut Deutsch
verstehe. Die anwesende Tochter und Ehefrau hätten vehement erklärt, dass der
Versicherte in allen Teilbereichen Hilfe benötige. Die geschilderte Hilfe sei jedoch
nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei ein grossgewachsener, kräftiger
Mann, der ohne Hilfe sicherlich nicht in ein Heim eingewiesen werden müsste. Er
könne sich aus Sicht der Abklärungsfachfrau selber behelfen. Dass ihm die
Ehefrau viel helfe oder alles abnehme, könne gut sein. Dies sei aber nicht
relevant. Abschliessend hält die Abklärungsfachfrau fest, dass sie mit der
Physiotherapeutin, Frau K.___, und dem Hausarzt, med. pract. D.___, gesprochen
habe. Beide hätten nicht bestätigen können, dass eine Hilfe in dem Ausmass
vorhanden sei, die von Gesetzes wegen vorgegeben sei.
5.5
In ihrer ergänzenden
Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230 S. 2) hielt
die Abklärungsfachfrau zunächst fest, dass ihre Einschätzungen auf dem
polydisziplinären Gutachten, der Rentenverfügung vom 1. April 2018, der
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2018, dem
Besuch bei der Familie zu Hause vom 21. Dezember 2018 und dem Telefongespräch
mit dem Hausarzt und der Physiotherapeutin beruhten. Beim Besuch habe der
Versicherte kaum gesprochen. Die Ehefrau und die Tochter hätten beide von einer
umfangreichen, ständigen Hilfe berichtet. Vergleiche man die geschilderte
Hilfe, die nötig sei, mit den Angaben der polydisziplinären Begutachtung,
stimmten diese Angaben nicht überein. Sie sei nach bestem Wissen und Gewissen
der Meinung, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe.
5.6
Mit Ärztlichem Attest vom 11.
Juni 2019 diagnostizierte Dr. med. E.___ (IV-Nr. 233) schwere mehrzeitige,
ischämische Infarkte im Stromgebiet der A. cerebri media links im April
2016.
Klinisch-neurologisch brachiofazial-betonte sensomotorische Hemiparese
rechts, Dysarthrie, Gedächtnisstörungen, sensomotorische Aphasie. Ursache sei
eine symptomatische hochgradige Stenose der A. cerebri media links im M1
Segment. Vaskuläre Risikofaktoren seien ein Diabetes mellitus Typ 2, eine
arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und ein Status nach Nikotinkonsum. Es
werde bestätigt, dass beim Versicherten seit dem schweren Hirnschlag im April
2016.
aufgrund der schweren spastischen Hemiparese erhebliche motorische
Beeinträchtigungen und schwere neuropsychologische Defizite bestünden, so dass
er im Alltag nicht selbständig sei und auf kontinuierliche Unterstützung
angewiesen sei.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 bei der Beurteilung
des Ausmasses der Hilflosigkeit vollumfänglich auf die Ergebnisse des
Abklärungsberichts vom 14. Januar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme
vom 29. März 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte in
keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher Dritthilfe
bedarf und weder einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe noch einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der
Beurteilung der Abklärungsfachfrau zu prüfen.
6.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).
6.2
Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht
genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige
Entscheidgrundlage. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifizierte Person,
welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Versicherten hatte. Die
Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter
Berücksichtigung der Angaben des Versicherten im Anmeldungsformular vom 19. Mai
2018.
(IV-Nr. 221) sowie den Schilderungen der bei der Abklärung anwesenden
Ehefrau und Tochter erstattet. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet
und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die
Feststellungen und die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau auch anhand der
medizinischen Beurteilungen im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018
nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich,
weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten
Abklärungsperson einzugreifen.
6.3
6.3.1
Bezüglich An- und Auskleiden
stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass insbesondere aufgrund der
Verhaltensbeobachtung im Gutachten die geschilderte tägliche und erhebliche
Hilfe beim An- und Auskleiden nicht nachvollzogen werden könne. Allein aufgrund
dessen, dass für den Versicherten die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei, er dies
aber selber machen könne, bestehe keine erhebliche Hilflosigkeit. Gemäss Beobachtung
des internistischen Gutachters wurde beim Ausziehen der Jacke Hilfe benötigt.
Ansonsten habe sich der Versicherte selbst entkleiden können. Im
rheumatologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass das Entkleiden bei der
Untersuchung zügig und fingerfertig erfolgt sei, wobei sich der Versicherte mit
der rechten Hand an der Liege abgestützt habe, um sich mit der linken Hand zu
entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas mühsam, sowohl aufgrund der
Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch der eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit beidseits. Die Beurteilung der Abklärungsfachfrau erweist
sich in Anbetracht der Verhaltensbeobachtungen durch den internistischen und den
rheumatologischen Teilgutachter als schlüssig und nachvollziehbar. Auch die
Einschätzung, dass der Beschwerdeführer geistig in der Lage sei, selber zu
entscheiden, was er anziehen müsse, erscheint plausibel. In Bezug auf die
geltend gemachten geistigen Einschränkungen wird nachfolgend im Rahmen der
Beurteilung des Überwachungsbedürfnisses in Erwägung II. 6.3.7 eingegangen. Eine
Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden wurde somit zu Recht verneint.
6.3.2
Im Weiteren wird im
Abklärungsbericht festgehalten, dass das Aufstehen, Absitzen und Abliegen
selbständig möglich sei. Beim Besuch habe der Versicherte ohne Probleme vom
tiefen Sofa aufstehen und wieder absitzen können. Von Seiten des
Beschwerdeführers wird diesbezüglich keine dauernde und regelmässige
Einschränkung geltend gemacht, sondern lediglich eine zum Teil benötigte
Begleitung bei Schwindelanfällen. Die Verhaltensbeobachtungen in den
Teilgutachten lassen darauf schliessen, dass keine Hilflosigkeit im Bereich
Aufstehen, Absitzen und Abliegen besteht. Aus dem Hauptgutachten und dem
psychiatrischen Teilgutachten lässt sich unter anderem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer selbständig – mit Hilfe des Treppengeländers und mit Pausen –
in die Wohnung im dritten Stockwerk hochsteigen kann. Festgehalten wurde
ausserdem, dass der Gehstock eher mitgeführt, als benutzt werde. Gemäss
Rheumatologen bestehe keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines
Gehstockes. Diese Feststellungen bestätigen die Beobachtungen der
Abklärungsfachfrau, welche keine Einschränkungen beim Aufstehen, Absitzen und
Abliegen erkennen liessen.
6.3.3
Umstritten ist im Weiteren die
Hilflosigkeit beim Essen. In seiner Beschwerde und im Anmeldungsformular macht
der Beschwerdeführer geltend, dass er Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung
benötige. Anlässlich der internistischen Untersuchung gab er ausserdem an, dass
er nur mit der linken Hand essen könne. Hierzu stellte die Abklärungsfachfrau
fest, dass die geschilderte Dritthilfe beim Zerkleinern der Nahrung nicht
nachvollziehbar sei. Gemäss Gutachten könne der Beschwerdeführer einen Gehstock
mit der rechten Hand benutzen. Daher könne er mit der rechten Hand auch eine
Gabel benutzen und mit der linken Hand schneiden. Praxisgemäss liegt eine
Hilflosigkeit beim Essen vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,
dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann, weil sie
beispielsweise die Speisen nicht zerkleinern kann. Hilflos ist die versicherte
Person sodann, wenn sie das Messer überhaupt nicht benutzen kann bzw. nicht
einmal ein Butterbrot streichen kann. Bei Einarmigkeit oder bei einem gelähmten
Arm liegt eine Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als
Stützarm oder Stützhand, zum Beispiel um einen Teller zu fixieren, eingesetzt
werden kann (KSIH, Rz. 8018 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer leidet
an einer Teillähmung der rechten Hand und einer Periarthritis humeroscapularis
beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Der rheumatologische
Teilgutachter erklärte, dass sämtliche Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der
rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der Horizontalen erforderlich
machten, aus orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar seien. Gestützt auf
diese rheumatologische Beurteilung ist darauf zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer die rechte Hand trotz Teillähmung noch einsetzen kann. Anders
als im Falle einer Einarmigkeit oder einer Volllähmung ist der Beschwerdeführer
in der Lage, Gegenstände – wie beispielsweise den Gehstock – zu halten. Auch
die Fixierung des Tellers oder eines Brotstückes mit der rechten Hand erscheinen
gestützt auf die Ausführungen des Rheumatologen als machbar. Vor diesem
Hintergrund ist mit der Abklärungsfachfrau und der Vorinstanz davon auszugehen,
dass eine regelmässige und erhebliche Hilfe beim Essen nicht nachvollziehbar
erscheint.
6.3.4
In Bezug auf die Körperpflege macht
der Beschwerdeführer eine Hilfsbedürftigkeit beim Duschen aufgrund des
Ausrutschens und der Wassereinstellung geltend. Ausserdem brauche er
Unterstützung beim Waschen der Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren und
bei der Nagelpflege. Eine solche Hilfsbedürftigkeit erachtete die
Abklärungsfachfrau für nicht nachvollziehbar. Das Badezimmer sei top modern und
mit einer türfreien Dusche ausgestattet. Mit Hilfe eines Duschstuhles könne der
Beschwerdeführer sitzend duschen und mit Hilfe eines Elektrorasierers könne er
sich selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer Elektrozahnbürste ohne
Hilfe möglich. Aufgrund seines Kurzhaarschnitts sei auch für das Kämmen der
Haare keine Hilfe erforderlich. Die Ausführungen der Abklärungsfachfrau
leuchten mit Blick auf die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen ein. Der Ausrutschgefahr kann mit einem Duschstuhl entgegengewirkt
werden. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Wassereinstellung beim Duschen
nicht selber regulieren kann, sind nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls nicht einzusehen ist, weshalb er sich mit Hilfe eines
Elektrorasierers nicht selbständig rasieren kann. Wie bereits dargelegt, kann
der Beschwerdeführer gemäss rheumatologischem Teilgutachten sämtliche
Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der
Arme über der Horizontalen erforderlich machen, ausführen. Da die Nagelpflege
keine täglich notwendige Verrichtung darstellt, begründet auch der
diesbezüglich geltend gemachte Unterstützungsbedarf keine Hilflosigkeit. Somit
überzeugt die Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau, wonach die Körperpflege
selbständig möglich sei.
6.3.5
Verneint wurde im Weiteren auch
eine regelmässige und erhebliche Hilfe für die Verrichtung der Notdurft. Die
Körperreinigung ist nach Auffassung der Abklärungsfachfrau selbständig möglich.
Allfällige Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
6.3.6
Hinsichtlich der Fortbewegung und
Kontaktpflege gab der Beschwerdeführer im Anmeldungsformular an, dass er je
nach Zustand Begleitung im Freien und in der Wohnung benötige. Es bestehe seit
der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Demgegenüber stellte die
Abklärungsfachfrau fest, dass eine selbständige Fortbewegung gegeben sei. Der
Versicherte bewege sich in der Wohnung selbständig und könne mit dem Bus selber
in die Stadt fahren. Er könne ausserdem unter anderem telefonieren, fernsehen
und sich mitteilen. Wie bereits ausgeführt, kann der Versicherte gemäss eigenen
Angaben selbständig drei Stockwerke hochsteigen, womit die Mobilität
grundsätzlich zu bejahen ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch
anlässlich der internistischen Untersuchung an, dass er Spaziergänge mache.
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte er ausserdem, dass wenn es
unumgänglich sei, er den Bus für ganz kurze Strecken nutzen könne. Ausserdem
würde er seine Ehefrau bei Einkäufen in einem nahegelegenen Geschäft begleiten.
Eine Einschränkung in der Fortbewegung wurde daher zu Recht verneint. Der
Beschwerdeführer pflegt ausserdem reichlich zwischenmenschliche Kontakte zu
seiner Ehefrau und zu seinen vier Kindern. Ein Sohn lebt mit seiner Familie
sogar im gleichen Haushalt. Die Tochter begleitete ihn zu Gutachterterminen und
war auch bei der Abklärung der Hilflosigkeit anwesend. Darüber hinaus gab der
Versicherte im Rahmen diverser Untersuchungen an, dass er täglich lese und
fernsehe. Vor diesem Hintergrund ist ein gesellschaftlicher Kontakt ebenfalls zu
Recht bejaht worden. Damit besteht in keiner der massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit.
6.3.7
Zu beurteilen ist ferner die
Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten. Während die Abklärungsfachfrau den
Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung verneinte, macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er psychisch nicht stabil sei und eine dauernde
Überwachung benötige. Das Überwachungsbedürfnis bestehe auch deshalb, weil der
Versicherte in der Nacht oft aufstehe und nicht wisse, wo er sei. Ferner
verlasse er die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional und könne sich nicht an
den Tag oder die Zeit erinnern. Es falle ihm schwer seinen Lebenslauf, den
Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken. Aufgrund der Wesensveränderung und der
Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von Medikamenten riskant. Er habe kein
Sättigungsgefühl und merke nicht, wenn er genug gegessen habe. Es bestehe die
Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder einen Brand verursache, wenn er
vergesse den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Diese Vorbringen in
Bezug auf den psychischen und geistigen Gesundheitszustand sowie in Bezug auf
die Selbst- oder Drittgefährdung lassen sich anhand der interdisziplinären
Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018
(IV-Nr. 208.1 - 6) nicht plausibilisieren. Zwar stellte der
neurologische Teilgutachter Dr. med. G.___ neurokognitive Einbussen fest,
namentlich Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung
in der Auffassung. Auch der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___
diagnostizierte unter anderem Gedächtnisstörungen und führte aus, dass seit dem
schweren Hirnschlag im April 2016 schwere neuropsychologische Defizite
bestünden. Die Validität der besagten Befunde wird indessen durch die
Beurteilungen des Fachpsychologen für Neuropsychologie und des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie wegen Aggravation bzw. Verdeutlichungstendenz
stark in Frage gestellt. Entsprechend fand die Diagnose von Dr. med. G.___ betreffend
neurokognitive Einbussen keinen Eingang in die interdisziplinäre
Diagnosestellung der polydisziplinären Begutachtung. Dem neuropsychologischen
Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Validität der festgestellten
Gedächtnisdefizite nicht gegeben sei. Es müsse von einer wahrscheinlich
bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen werden. Im Testverfahren sei der
Versicherte nicht in der Lage gewesen korrekt von eins bis zehn zu zählen. Beim
Uhrentest seien null von maximal fünf Punkten erzielt worden, was schwer
auffällig sei. Ebenfalls null Punkte seien bei den Aufgaben zur
Erfassungsspanne und dem Arbeitsgedächtnis erreicht worden. Beim neurologischen
Screeningverfahren seien acht von maximal 30 Punkten erreicht worden. Beim
Benennen konkreter bildlicher Vorlagen seien zwei von 15 Punkten erreicht
worden. Diese Testresultate liessen unter anderem auf eine schwere
Beeinträchtigung der Orientierung und des Gedächtnisses schliessen sowie auf ein
schwer vermindertes Leistungsniveau und schwere Defizite in der
semantisch-kategorialen Fluenz. Im Rahmen der Validierung der besagten
Testresultate sei festgestellt worden, dass das Antwortverhalten im
durchgeführten Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig gewesen sei. In einem
Forced-choice-Verfahren seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein
Gedächtnisdefizit. Ein solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit
weitgehend intakten Gedächtnisleistungen erreicht werden. Ausserdem erweise
sich die Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der
Verhaltensbeobachtungen als stark eingeschränkt. Es bestehe ein Verdacht auf
Arbeitsverweigerung. Ferner seien die im MRI-Schädel vom 1. April 2016
festgestellten Läsionen nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal
schweren testpsychologischen Defizite hinreichend begründen könnten. Im
Weiteren zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den
Verhaltensbeobachtungen. Einerseits seien die vom Versicherten geschilderten
Gedächtnisdefizite und die Testergebnisse diskrepant zum Umstand, dass bei der
Testung die verstandenen Instruktionen bei der Testdurchführung nicht wieder
vergessen gegangen seien. Anderseits seien die eigenanamnestischen Angaben des
Versicherten kohärent und differenziert gewesen. Dazu wäre er nicht in der Lage
gewesen, wenn die Testergebnisse das effektive Leistungsvermögen darstellen
würden. Ebenso wenig wäre die autobiographische zeitliche Orientierung gegeben
oder das eigenanamnestisch geschilderte Mass an Selbständigkeit, wie etwa die
örtliche und zeitliche Orientierung, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs,
Fernsehen und Lesen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann eine
Verdeutlichungstendenz festgestellt und dass bei der Untersuchung und
Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition
aufgefallen seien. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der
Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und
auch nicht leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses
seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken
sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. Es hätten sich
keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Das
Intelligenzniveau sei geschätzt mindestens durchschnittlich differenziert
gewesen. Die Realitäts-Orientierung und der Realitäts-Bezug seien erhalten
gewesen. Der Psychiater diagnostizierte schliesslich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und einen aktenanamnestischen Status nach
depressiver Episode. In Anbetracht der detailliert und nachvollziehbar
hergeleiteten Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen
Teilgutachten überzeugt vorliegend die Annahme, dass keine schweren
neurokognitiven oder neuropsychologischen Defizite bestehen. Die dem
widersprechende Diagnose des Neurologen Dr. med. G.___ wurde einerseits nicht
begründet und anderseits wird sie in der interdisziplinären Diagnosestellung des
polydisziplinären Gutachtens nicht mehr erwähnt. Auch die von Dr. med. E.___ festgestellten,
seit April 2016 bestehenden, schweren neuropsychologischen Defizite werden im ärztlichen
Attest vom 11. Juni 2019 nicht begründet. Solche erweisen sich aufgrund
des ausführlichen neuropsychologischen Validierungsverfahrens sowie den eingehenden
Verhaltensbeobachtungen und Befunderhebungen des Psychiaters als nicht
überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist eine dauernde
persönliche Überwachung des Beschwerdeführers wegen geistigen Einbussen nicht
nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Abklärungsfachfrau und der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine dauernde
Überwachungsbedürftigkeit besteht.
6.3.8
Die Notwendigkeit einer
ständigen und besonders aufwändigen Pflege hat die Abklärungsfachfrau ebenfalls
zu Recht verneint. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist,
die tägliche Körperpflege zu besorgen und seine Medikamente selbständig
einzunehmen.
6.3.9
Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf
nach lebenspraktischer Begleitung besteht.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist
ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort
genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall
nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu
verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau sowie
dem jüngsten Sohn und dessen Familie zusammen. Er gilt daher nicht als isoliert
im Sinne der genannten Norm. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38
Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die
medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen der
Abklärungsfachfrau auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht
nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten wäre der Beschwerdeführer aus
gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben
innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen.
Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von
Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne
Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige
Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit
Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz.
8051.
KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn
sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens
zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf
BGE 133 V 450). Gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson, welche
durch jene der medizinischen Gutachter gestützt werden (vgl. z.B. IV-Nr. 208.6
S. 14), ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, aber möglich.
Ebenso kann der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Wohnung, die sich im
dritten Stock (ohne Lift) befindet, mithilfe des Treppengeländers erreichen,
und begleitet die Ehefrau zu Einkäufen. Vor diesem Hintergrund ist eine
Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit
allfälliger sporadischer Unterstützung im durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV
bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch
nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht
verneint.
7.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 von einer qualifizierten
Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der
medizinischen Einschränkungen sowie der eigenen Angaben und der Angaben der
hilfeleistenden Angehörigen erstattet wurde. Die Einschätzungen der
Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen insbesondere
mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im polydisziplinären
Gutachten vom 25. März 2018. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den
beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend
wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden persönlichen
Überwachung, einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege oder einer
Dispositiv
dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger