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Entscheid

VSBES.2019.163

Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung IV

16. Januar 2020Deutsch36 min

Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 17. April 2007 gewährte

Source so.ch

Urteil vom 16. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 6. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___ erlitt

am 18. Juni 2003 bei der Arbeit eine Verletzung der linken Schulter. Die

Unfallversicherung sprach ihm am 14. Oktober 2004 eine Rente in Höhe von

14 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies

mit Verfügung vom 12. Juli 2005 das Begehren um Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 17. April 2007 gewährte

sie A.___ eine befristete ganze Rente für die Monate Juni bis September 2004

(IV-Nr. 68). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des

Kantons Aargau mit Urteil vom 16. April 2008 ab (IV-Nr. 74).

1.2 Mit Anmeldung vom 16. Februar

2009 ersuchte A.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Nr. 80). Die

aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte einen Leistungsanspruch mit

Verfügung vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 156). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 13. Dezember 2013 ab (IV-Nr. 160 [VSBES.2013.184]).

1.3 Rund vier Jahre später sprach

die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Hirnschlags und nach Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens bei der C.___, vom 25. März 2018 (IV-N. 208.1 - 6)

ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 219).

2.

2.1 Am 5. Dezember 2018 meldete sich

der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

an (IV-Nr. 221).

2.2 Die IV-Stelle holte zwecks

Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt auf den

Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 225) und den ergänzenden

Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230) verneinte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 226) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch seine Tochter B.___, am 29. Mai 2019

Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragt sinngemäss die Ausrichtung

einer Hilflosenentschädigung.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2019

(A.S. 21) auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz

und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine

Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

2.2

Das Gesetz unterscheidet

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2

IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person

vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch

das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3

Für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen

und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft

sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des

Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person diese täglich oder eventuell (nicht

voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).

2.5

Gemäss Art. 38 Abs. 1

IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1

IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden

pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E.

5.2

S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den

Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben

oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

3.

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit

weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) den Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der

Versicherte derzeit keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der

Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen benötige. Ebenso bedürfe es

keiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer dauernden

persönlichen Überwachung. Ihren Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes. Die Abklärung sei durch

eine qualifizierte und erfahrene Abklärungsfachfrau vor Ort erfolgt. Diese habe

die subjektiven Angaben zur gesundheitlichen Situation und die Einschränkungen

des Versicherten bei den alltäglichen Verrichtungen berücksichtigt. Ihre

Feststellungen seien überdies auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Angaben

im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018 plausibel und nachvollziehbar.

Eine Hilflosigkeit liege nicht vor.

4.2

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019

(A.S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass er mit dem Entscheid

der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Grundsätzlich sei er vom

Körperbau her in allen Aktivitäten selbständig bis auf die Einschränkung der

Schultern. Seit den Hirnschlägen sei er an beiden Händen eingeschränkt.

Ausserdem leide er an Nackenschmerzen. Er sei psychisch nicht stabil und benötige

eine dauernde Überwachung. Mit dem Abklärungsbericht sei der Beschwerdeführer

nicht einverstanden. Es werde darin nicht erwähnt, dass man ihm das Essen

zurechtschneiden müsse, da er dies nicht könne. In Bezug auf die Fortbewegung

im Freien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Hirnschlag

mehrere Stürze gehabt habe. Wegen Schwindelanfällen sei er auch bereits zuvor

mehrmals gestürzt. Der Hausarzt D.___, praktischer Arzt, habe ihn zur

Beschwerde animiert, da er nicht alleine zu Hause sein dürfe. Auch die

Physiotherapeutin habe die Abklärungsfachfrau um einen nochmaligen Besuch

gebeten, damit sie ihr aufzeigen könne, wo im Haushalt Hilfe benötigt werde. Aufgrund

der Wesensveränderung und der Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von

Medikamenten riskant. Im beigelegten Einwandschreiben an die Beschwerdegegnerin

vom 15. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer überdies ausführen, dass es ihm

schwer falle, seinen Lebenslauf, den Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken.

Im Alltag müsse er stets erinnert werden, dass er sich umziehen müsse. Auch

komme es vor, dass er die Sachen in falscher Reihenfolge anziehe, wie etwa das

Unterhemd über den Pullover. Er benötige Hilfe beim Duschen aufgrund des

Ausrutschens und der Wassereinstellung. Er habe kein Sättigungsgefühl und merke

nicht, wenn er genug gegessen habe. Die Nagelpflege könne er ebenfalls nicht

selbständig ausführen. Er stehe mitten in der Nacht auf und wolle einkaufen

gehen. Wenn er die Wohnung alleine verlasse und hinausgehe, wisse er nicht wo

er sei. Es bestehe die Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder Brand

verursache, wenn er vergesse, den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Im

ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Ärztlichen Attest von Dr. med. E.___,

Facharzt für Neurologie, vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 233) wird schliesslich

festgestellt, dass der Versicherte im Alltag nicht selbständig und auf

kontinuierliche Unterstützung angewiesen sei.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Hilflosigkeit sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

5.1.1

Im polydisziplinären Gutachten

der C.___ vom 25. März 2018 (IV-Nr. 208.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine brachiofazial

betonte, spastische, sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach

ischämischem cerebralen Insult am 5. April 2016, eine Periarthritis

humeroscapularis beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung, eine

fragliche neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen

Aggravation, ein Status nach ischämischen Hirninfarkten im April 2016 im

Stromgebiet der A. cerebri media links und eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Mikroalbuminurie, normale GFR bei/mit

metabolischem Syndrom, Ex-Nikotinkonsum (kumulativ ca. 30 py) und ein aktenanamnestischer

Status nach depressiver Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9). Die

Teilgutachter der Fachbereiche Neurologie und Rheumatologie attestierten dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der

Internist und der Psychiater stellten eine volle resp. 80%ige Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit fest. In einer Verweistätigkeit wurde aus Sicht des

Neurologen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die übrigen Teilgutachter

erachteten den Beschwerdeführer zu 80 - 100 % arbeitsfähig in einer

Verweistätigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht konnte die Arbeitsfähigkeit

wegen Aggravation nicht beurteilt werden. Aus interdisziplinärer Sicht ergäbe

sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von

100.

% und in einer Verweistätigkeit von 100 %. Die

hauptgutachterliche Exploration erfolgte auf dem internistischen Fachgebiet

durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin. Seiner Exploration ist

unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in

der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, Finger 1 - 3, reduziert sei

und nur noch mit der linken Hand essen könne. In der Wohnung benutze er mit der

rechten Hand einen Gehstock, ausserhalb der Wohnung auch seinen Rollator. Nach

dem mühsamen Ankleiden und der Körperpflege – bei der er Mithilfe benötige – verbringe

er den Tag weitgehend in der Wohnung. Er lese, schaue fern und mache

gelegentlich kurze Spaziergänge. Gemäss allgemeiner Befundaufnahme des

Internisten habe der Versicherte beim Ausziehen der Jacke fremde Hilfe

benötigt. Das weitere Aus- und spätere Ankleiden sei komplett selbständig

erfolgt. Der Faustschluss sei beidseits gut möglich gewesen.

5.1.2

Gemäss dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 208.3) bestünden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine brachiofazial betonte, spastische,

sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach ischämischem cerebralen

Insult 05.04.2016 und neurokognitive Einbussen. Die Arbeitsfähigkeit sei in der

angestammten und in einer angepassten Tätigkeit 100 % eingeschränkt. Der

objektiven Befundaufnahme lässt sich zum Stand und Gangbild des Versicherten entnehmen,

dass dieser einen Gehstock links benutze. Standunsicherheit mit Fallneigung

nach rechts. Das Gangbild sei sehr eingeschränkt, vom Wernicke-Mann-Typ rechts.

Im Zusammenhang mit der Neurokognition wurden schliesslich

Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung in der

Auffassung festgestellt.

5.1.3

Der neuropsychologische

Gutachter, lic. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, kam in

seinem neuropsychologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2018 (IV-Nr.

208.4) zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht

aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation nicht beurteilt werden könne. Der

neuropsychologischen Befundaufnahme lässt sich entnehmen, dass der Versicherte aufgrund

der Verhaltensbeobachtung einen psychomotorisch verlangsamten, nicht aber

niedergestimmten oder dysphorischen Eindruck mache. Bei einem verlangsamten,

ansonsten jedoch regelrechten formalen Denkverhalten seien die

eigenanamnestischen Angaben kohärent und differenziert. Die autobiographisch-zeitliche

Orientierung sei gegeben. Dem Teilgutachten lässt sich sodann entnehmen, dass

der Versicherte bei diversen Testverfahren sehr schlecht abgeschnitten hat, was

auf eine schwere Beeinträchtigung des Gedächtnisses schliessen liesse. Hinsichtlich

der Validität der neuropsychologischen Befunde führte der neuropsychologische

Gutachter jedoch aus, dass das Antwortverhalten im durchgeführten angewandten

Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig sei. In einem Forced-choice-Verfahren

seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein Gedächtnisdefizit. Ein

solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit weitgehend intakten

Gedächtnisleistungen erreicht werden. Des Weiteren erweise sich die

Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der Verhaltensbeobachtungen

als stark eingeschränkt. Die im MRI-Schädel vom 1. April 2016

festgestellten Läsionen seien nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal

schweren testpsychologischen Defizite hinreichend zu begründen vermögen würden.

Es zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den

Verhaltensbeobachtungen. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei

nicht gegeben. Es müsse von einer wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation

ausgegangen werden.

5.1.4

Gemäss dem rheumatologischen

Teilgutachten vom 31. Januar 2018 von Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädie und Rheumatologie, (IV-Nr. 208.5) sei der Untersuchungsraum mit

einem unauffälligen Gangbild betreten worden. Mit der rechten gelähmten Hand

sei ein Gehstock getragen worden. Die Handbeschwielung sei seitengleich normal,

das heisse, keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines

Gehstockes. Das Entkleiden zur Untersuchung sei zügig und fingerfertig erfolgt,

wobei sich der Versicherte mit der rechten Hand an der Liege abgestützt habe,

um sich mit der linken Hand zu entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas

mühsam, sowohl aufgrund der Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch

der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit beidseits. Der rechte Daumen könne

nicht bewegt werden. Somit sei auch kein Spitzgriff mit den Langfingern

möglich. Der Faustschluss sei nicht vollständig möglich. Aus

neuroorthopädischer Sicht verbleibe die funktionelle Einschränkung der rechten

Hand, insbesondere des 1. - 3. Fingers. Als fachspezifische Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Teillähmung der rechten

Hand und eine Periarthritis humeroscapularis beidseits mit endgradiger

Bewegungseinschränkung aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit beurteilte der Rheumatologe dahingehend, dass sämtliche Tätigkeiten,

die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der

Horizontalen erforderlich machten, aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig

zumutbar wären. Überlagernd sei hier die neurologische Problematik.

5.1.5

Dem psychiatrischen Teilgutachten

von med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.

Januar 2018 (IV-Nr. 208.6) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte

unter anderem ausgeführt habe, dass die Finger 1 - 3 rechts

eingeschlafen seien und er das Gefühl habe, sie würden nicht zu ihm gehören.

Hierdurch sei er eingeschränkt, etwa im Bereich der Feinmotorik, etwa beim

Schliessen eines Reissverschlusses. Weiter wurde angegeben, dass wenn es

unumgänglich sei, die Benutzung des Buses möglich sei, zumindest für ganz kurze

Strecken. Die Treppenstufen zur Wohnung im 3. Stock – ein Lift sei nicht

vorhanden – bewältige er mit Hilfe des Geländers oder mit Hilfe von Sohn oder

Tochter. An den Hausarbeiten würde sich der Versicherte kaum beteiligen, da er

nicht könne. Seine Ehefrau würde er bei Einkäufen – in der Nähe sei ein

Geschäft – begleiten, allein sei ihm dies nicht möglich. Aus der Verhaltensbeobachtung

des Psychiaters geht sodann hervor, dass der Versicherte einen Gehstock eher

mitführe, als dass er ihn benutze, insgesamt wirke der Versicherte wenig

belastet. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der Untersuchung

nicht merklich nachgelassen. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses

seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken

sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. In seiner

Beurteilung kam der Psychiater unter anderem zum Schluss, dass bei der

Untersuchung und Exploration beim Versicherten zumindest eine

Verdeutlichungstendenz bestanden habe. Der vom Versicherten geschilderte

Tagesablauf sei doch kritisch zu hinterfragen. Wenngleich der Versicherte auch

keine Aufgaben im Haushalt und im Alltag übernehme, erscheine er insgesamt

hierzu fähig und es erscheine, als würde eine Selbstlimitierung bestehen.

Abschliessend wies der Psychiater darauf hin, dass bei der Untersuchung und

Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition

aufgefallen seien. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und ein aktenanamnestischer Status nach depressiver Episode. Die

Arbeitsfähigkeit werde aus rein psychiatrischer Sicht dahingehend beurteilt,

dass der Versicherte in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen

Belastungsprofil angepassten Tätigkeit mit einer integralen Reduktion von

20.

% zu verrichten.

5.2

Das polydisziplinäre Gutachten

befand der RAD mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 213) für

nachvollziehbar und schlüssig. Ab 18. Juni 2016 sei der Versicherte 100 %

arbeitsunfähig.

5.3

Gemäss Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 5. Dezember 2018

(IV-Nr. 221) bestehe eine körperliche und geistige Beeinträchtigung. In Bezug

auf die jeweiligen Lebensverrichtungen wird ausgeführt, dass der Versicherte morgens

und abends sowie nach der Körperpflege Hilfe beim An- und Auskleiden brauche. Zudem

brauche er zum Teil Begleitung bei Schwindelanfällen beim Aufstehen, Absitzen

und Abliegen. Es werde Hilfe benötigt beim Zerkleinern, Schälen und Vorbereiten

des Essens. Auch brauche der Versicherte Unterstützung beim Waschen der

Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren, Abtrocknen und beim Duschen. Es

werde Hilfe für das Waschen, Bügeln und das Ordnen der Kleidung benötigt. Je

nach Zustand werde Begleitung im Freien und in der Wohnung benötigt. Es

bestünde seit der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Medizinisch-pflegerische

Hilfe werde für das Richten und für die Erinnerung der Einnahme der Medikamente

benötigt, wegen Vergesslichkeit und Wesensveränderung. Es brauche eine

persönliche Überwachung, weil der Versicherte in der Nacht oft aufstehe und

nicht wisse, wo er sei. Er verlasse die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional

und könne sich nicht an den Tag oder die Zeit erinnern. Vorhandene Hilfsmittel

seien ein Gehstock, eine Brille und ein Rollator. Der Versicherte sei auf eine

lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er werde in allen Bereichen von seiner

Ehefrau unterstützt. Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung würden

grösstenteils von den Angehörigen oder in Begleitung der Ehefrau erledigt.

Schliesslich sei der Versicherte zur Verhinderung einer Isolation auf die

Anwesenheit einer Drittperson angewiesen. Dies äussere sich in Form einer

Wesensveränderung. Er lache und könne plötzlich weinen. Gespräche mit anderen

Personen seien zum Teil nur gering möglich.

5.4

Im Abklärungsbericht vom 14.

Januar 2019 (IV-Nr. 232 S. 12 ff.) wird eine Ablehnung des Gesuchs um

Hilflosenentschädigung beantragt. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer in keiner Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher

Hilfe bedarf. Die geschilderte tägliche und erhebliche Hilfe beim An- und

Auskleiden sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Teilgutachten könne sich der

Beschwerdeführer selber entkleiden, wobei die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei.

Er sei ausserdem geistig in der Lage, selber zu entscheiden, was er anziehen

müsse. Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich. Beim Besuch

habe der Versicherte ohne Probleme vom tiefen Sofa aufstehen und wieder

absitzen können. Hilfe beim Essen brauche es nicht. Die geschilderte Dritthilfe

beim Zerkleinern der Nahrung sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Gutachten könne

der Beschwerdeführer einen Gehstock mit der rechten Hand benutzen. Daher könne

er mit der rechten Hand auch eine Gabel benutzen und mit der linken Hand

schneiden. Die Körperpflege sei ebenfalls selbständig möglich. Das Badezimmer

sei top modern mit einer türfreien Dusche. Mit Hilfe eines Duschstuhls könne

sitzend geduscht werden. Mit Hilfe eines Elektrorasierers könne sich der

Versicherte ausserdem selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer

Elektrozahnbürste ohne Hilfe möglich. Für die Verrichtung der Notdurft bedürfe

es ebenfalls keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe. Eine selbständige

Fortbewegung sei gegeben. Der Versicherte bewege sich in der Wohnung

selbständig und könne mit dem Bus selber in die Stadt fahren. Er könne unter

anderem telefonieren, fernsehen und sich mitteilen. Den Bedarf für eine

persönliche Überwachung verneinte die Abklärungsfachfrau ebenfalls. Hilfsmittel

seien nicht vorhanden. Die Abklärungsfachfrau habe auf diverse Hilfsmittel

hingewiesen. Solche benötige der Versicherte anscheinend nicht. In den

Bemerkungen führte die Abklärungsfachfrau ferner aus, dass der Versicherte mit

ihr kein Wort gesprochen habe, obwohl er laut Gutachtern relativ gut Deutsch

verstehe. Die anwesende Tochter und Ehefrau hätten vehement erklärt, dass der

Versicherte in allen Teilbereichen Hilfe benötige. Die geschilderte Hilfe sei jedoch

nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei ein grossgewachsener, kräftiger

Mann, der ohne Hilfe sicherlich nicht in ein Heim eingewiesen werden müsste. Er

könne sich aus Sicht der Abklärungsfachfrau selber behelfen. Dass ihm die

Ehefrau viel helfe oder alles abnehme, könne gut sein. Dies sei aber nicht

relevant. Abschliessend hält die Abklärungsfachfrau fest, dass sie mit der

Physiotherapeutin, Frau K.___, und dem Hausarzt, med. pract. D.___, gesprochen

habe. Beide hätten nicht bestätigen können, dass eine Hilfe in dem Ausmass

vorhanden sei, die von Gesetzes wegen vorgegeben sei.

5.5

In ihrer ergänzenden

Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230 S. 2) hielt

die Abklärungsfachfrau zunächst fest, dass ihre Einschätzungen auf dem

polydisziplinären Gutachten, der Rentenverfügung vom 1. April 2018, der

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2018, dem

Besuch bei der Familie zu Hause vom 21. Dezember 2018 und dem Telefongespräch

mit dem Hausarzt und der Physiotherapeutin beruhten. Beim Besuch habe der

Versicherte kaum gesprochen. Die Ehefrau und die Tochter hätten beide von einer

umfangreichen, ständigen Hilfe berichtet. Vergleiche man die geschilderte

Hilfe, die nötig sei, mit den Angaben der polydisziplinären Begutachtung,

stimmten diese Angaben nicht überein. Sie sei nach bestem Wissen und Gewissen

der Meinung, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe.

5.6

Mit Ärztlichem Attest vom 11.

Juni 2019 diagnostizierte Dr. med. E.___ (IV-Nr. 233) schwere mehrzeitige,

ischämische Infarkte im Stromgebiet der A. cerebri media links im April

2016.

Klinisch-neurologisch brachiofazial-betonte sensomotorische Hemiparese

rechts, Dysarthrie, Gedächtnisstörungen, sensomotorische Aphasie. Ursache sei

eine symptomatische hochgradige Stenose der A. cerebri media links im M1

Segment. Vaskuläre Risikofaktoren seien ein Diabetes mellitus Typ 2, eine

arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und ein Status nach Nikotinkonsum. Es

werde bestätigt, dass beim Versicherten seit dem schweren Hirnschlag im April

2016.

aufgrund der schweren spastischen Hemiparese erhebliche motorische

Beeinträchtigungen und schwere neuropsychologische Defizite bestünden, so dass

er im Alltag nicht selbständig sei und auf kontinuierliche Unterstützung

angewiesen sei.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 bei der Beurteilung

des Ausmasses der Hilflosigkeit vollumfänglich auf die Ergebnisse des

Abklärungsberichts vom 14. Januar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme

vom 29. März 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte in

keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher Dritthilfe

bedarf und weder einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe noch einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der

Beurteilung der Abklärungsfachfrau zu prüfen.

6.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).

6.2

Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht

genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige

Entscheidgrundlage. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifizierte Person,

welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Versicherten hatte. Die

Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter

Berücksichtigung der Angaben des Versicherten im Anmeldungsformular vom 19. Mai

2018.

(IV-Nr. 221) sowie den Schilderungen der bei der Abklärung anwesenden

Ehefrau und Tochter erstattet. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet

und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die

Feststellungen und die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau auch anhand der

medizinischen Beurteilungen im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018

nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich,

weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten

Abklärungsperson einzugreifen.

6.3

6.3.1

Bezüglich An- und Auskleiden

stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass insbesondere aufgrund der

Verhaltensbeobachtung im Gutachten die geschilderte tägliche und erhebliche

Hilfe beim An- und Auskleiden nicht nachvollzogen werden könne. Allein aufgrund

dessen, dass für den Versicherten die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei, er dies

aber selber machen könne, bestehe keine erhebliche Hilflosigkeit. Gemäss Beobachtung

des internistischen Gutachters wurde beim Ausziehen der Jacke Hilfe benötigt.

Ansonsten habe sich der Versicherte selbst entkleiden können. Im

rheumatologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass das Entkleiden bei der

Untersuchung zügig und fingerfertig erfolgt sei, wobei sich der Versicherte mit

der rechten Hand an der Liege abgestützt habe, um sich mit der linken Hand zu

entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas mühsam, sowohl aufgrund der

Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch der eingeschränkten

Schulterbeweglichkeit beidseits. Die Beurteilung der Abklärungsfachfrau erweist

sich in Anbetracht der Verhaltensbeobachtungen durch den internistischen und den

rheumatologischen Teilgutachter als schlüssig und nachvollziehbar. Auch die

Einschätzung, dass der Beschwerdeführer geistig in der Lage sei, selber zu

entscheiden, was er anziehen müsse, erscheint plausibel. In Bezug auf die

geltend gemachten geistigen Einschränkungen wird nachfolgend im Rahmen der

Beurteilung des Überwachungsbedürfnisses in Erwägung II. 6.3.7 eingegangen. Eine

Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden wurde somit zu Recht verneint.

6.3.2

Im Weiteren wird im

Abklärungsbericht festgehalten, dass das Aufstehen, Absitzen und Abliegen

selbständig möglich sei. Beim Besuch habe der Versicherte ohne Probleme vom

tiefen Sofa aufstehen und wieder absitzen können. Von Seiten des

Beschwerdeführers wird diesbezüglich keine dauernde und regelmässige

Einschränkung geltend gemacht, sondern lediglich eine zum Teil benötigte

Begleitung bei Schwindelanfällen. Die Verhaltensbeobachtungen in den

Teilgutachten lassen darauf schliessen, dass keine Hilflosigkeit im Bereich

Aufstehen, Absitzen und Abliegen besteht. Aus dem Hauptgutachten und dem

psychiatrischen Teilgutachten lässt sich unter anderem entnehmen, dass der

Beschwerdeführer selbständig – mit Hilfe des Treppengeländers und mit Pausen –

in die Wohnung im dritten Stockwerk hochsteigen kann. Festgehalten wurde

ausserdem, dass der Gehstock eher mitgeführt, als benutzt werde. Gemäss

Rheumatologen bestehe keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines

Gehstockes. Diese Feststellungen bestätigen die Beobachtungen der

Abklärungsfachfrau, welche keine Einschränkungen beim Aufstehen, Absitzen und

Abliegen erkennen liessen.

6.3.3

Umstritten ist im Weiteren die

Hilflosigkeit beim Essen. In seiner Beschwerde und im Anmeldungsformular macht

der Beschwerdeführer geltend, dass er Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung

benötige. Anlässlich der internistischen Untersuchung gab er ausserdem an, dass

er nur mit der linken Hand essen könne. Hierzu stellte die Abklärungsfachfrau

fest, dass die geschilderte Dritthilfe beim Zerkleinern der Nahrung nicht

nachvollziehbar sei. Gemäss Gutachten könne der Beschwerdeführer einen Gehstock

mit der rechten Hand benutzen. Daher könne er mit der rechten Hand auch eine

Gabel benutzen und mit der linken Hand schneiden. Praxisgemäss liegt eine

Hilflosigkeit beim Essen vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,

dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann, weil sie

beispielsweise die Speisen nicht zerkleinern kann. Hilflos ist die versicherte

Person sodann, wenn sie das Messer überhaupt nicht benutzen kann bzw. nicht

einmal ein Butterbrot streichen kann. Bei Einarmigkeit oder bei einem gelähmten

Arm liegt eine Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als

Stützarm oder Stützhand, zum Beispiel um einen Teller zu fixieren, eingesetzt

werden kann (KSIH, Rz. 8018 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer leidet

an einer Teillähmung der rechten Hand und einer Periarthritis humeroscapularis

beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Der rheumatologische

Teilgutachter erklärte, dass sämtliche Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der

rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der Horizontalen erforderlich

machten, aus orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar seien. Gestützt auf

diese rheumatologische Beurteilung ist darauf zu schliessen, dass der

Beschwerdeführer die rechte Hand trotz Teillähmung noch einsetzen kann. Anders

als im Falle einer Einarmigkeit oder einer Volllähmung ist der Beschwerdeführer

in der Lage, Gegenstände – wie beispielsweise den Gehstock – zu halten. Auch

die Fixierung des Tellers oder eines Brotstückes mit der rechten Hand erscheinen

gestützt auf die Ausführungen des Rheumatologen als machbar. Vor diesem

Hintergrund ist mit der Abklärungsfachfrau und der Vorinstanz davon auszugehen,

dass eine regelmässige und erhebliche Hilfe beim Essen nicht nachvollziehbar

erscheint.

6.3.4

In Bezug auf die Körperpflege macht

der Beschwerdeführer eine Hilfsbedürftigkeit beim Duschen aufgrund des

Ausrutschens und der Wassereinstellung geltend. Ausserdem brauche er

Unterstützung beim Waschen der Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren und

bei der Nagelpflege. Eine solche Hilfsbedürftigkeit erachtete die

Abklärungsfachfrau für nicht nachvollziehbar. Das Badezimmer sei top modern und

mit einer türfreien Dusche ausgestattet. Mit Hilfe eines Duschstuhles könne der

Beschwerdeführer sitzend duschen und mit Hilfe eines Elektrorasierers könne er

sich selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer Elektrozahnbürste ohne

Hilfe möglich. Aufgrund seines Kurzhaarschnitts sei auch für das Kämmen der

Haare keine Hilfe erforderlich. Die Ausführungen der Abklärungsfachfrau

leuchten mit Blick auf die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen

Einschränkungen ein. Der Ausrutschgefahr kann mit einem Duschstuhl entgegengewirkt

werden. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Wassereinstellung beim Duschen

nicht selber regulieren kann, sind nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.

Ebenfalls nicht einzusehen ist, weshalb er sich mit Hilfe eines

Elektrorasierers nicht selbständig rasieren kann. Wie bereits dargelegt, kann

der Beschwerdeführer gemäss rheumatologischem Teilgutachten sämtliche

Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der

Arme über der Horizontalen erforderlich machen, ausführen. Da die Nagelpflege

keine täglich notwendige Verrichtung darstellt, begründet auch der

diesbezüglich geltend gemachte Unterstützungsbedarf keine Hilflosigkeit. Somit

überzeugt die Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau, wonach die Körperpflege

selbständig möglich sei.

6.3.5

Verneint wurde im Weiteren auch

eine regelmässige und erhebliche Hilfe für die Verrichtung der Notdurft. Die

Körperreinigung ist nach Auffassung der Abklärungsfachfrau selbständig möglich.

Allfällige Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

6.3.6

Hinsichtlich der Fortbewegung und

Kontaktpflege gab der Beschwerdeführer im Anmeldungsformular an, dass er je

nach Zustand Begleitung im Freien und in der Wohnung benötige. Es bestehe seit

der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Demgegenüber stellte die

Abklärungsfachfrau fest, dass eine selbständige Fortbewegung gegeben sei. Der

Versicherte bewege sich in der Wohnung selbständig und könne mit dem Bus selber

in die Stadt fahren. Er könne ausserdem unter anderem telefonieren, fernsehen

und sich mitteilen. Wie bereits ausgeführt, kann der Versicherte gemäss eigenen

Angaben selbständig drei Stockwerke hochsteigen, womit die Mobilität

grundsätzlich zu bejahen ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch

anlässlich der internistischen Untersuchung an, dass er Spaziergänge mache.

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte er ausserdem, dass wenn es

unumgänglich sei, er den Bus für ganz kurze Strecken nutzen könne. Ausserdem

würde er seine Ehefrau bei Einkäufen in einem nahegelegenen Geschäft begleiten.

Eine Einschränkung in der Fortbewegung wurde daher zu Recht verneint. Der

Beschwerdeführer pflegt ausserdem reichlich zwischenmenschliche Kontakte zu

seiner Ehefrau und zu seinen vier Kindern. Ein Sohn lebt mit seiner Familie

sogar im gleichen Haushalt. Die Tochter begleitete ihn zu Gutachterterminen und

war auch bei der Abklärung der Hilflosigkeit anwesend. Darüber hinaus gab der

Versicherte im Rahmen diverser Untersuchungen an, dass er täglich lese und

fernsehe. Vor diesem Hintergrund ist ein gesellschaftlicher Kontakt ebenfalls zu

Recht bejaht worden. Damit besteht in keiner der massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit.

6.3.7

Zu beurteilen ist ferner die

Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten. Während die Abklärungsfachfrau den

Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung verneinte, macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er psychisch nicht stabil sei und eine dauernde

Überwachung benötige. Das Überwachungsbedürfnis bestehe auch deshalb, weil der

Versicherte in der Nacht oft aufstehe und nicht wisse, wo er sei. Ferner

verlasse er die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional und könne sich nicht an

den Tag oder die Zeit erinnern. Es falle ihm schwer seinen Lebenslauf, den

Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken. Aufgrund der Wesensveränderung und der

Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von Medikamenten riskant. Er habe kein

Sättigungsgefühl und merke nicht, wenn er genug gegessen habe. Es bestehe die

Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder einen Brand verursache, wenn er

vergesse den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Diese Vorbringen in

Bezug auf den psychischen und geistigen Gesundheitszustand sowie in Bezug auf

die Selbst- oder Drittgefährdung lassen sich anhand der interdisziplinären

Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018

(IV-Nr. 208.1 - 6) nicht plausibilisieren. Zwar stellte der

neurologische Teilgutachter Dr. med. G.___ neurokognitive Einbussen fest,

namentlich Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung

in der Auffassung. Auch der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___

diagnostizierte unter anderem Gedächtnisstörungen und führte aus, dass seit dem

schweren Hirnschlag im April 2016 schwere neuropsychologische Defizite

bestünden. Die Validität der besagten Befunde wird indessen durch die

Beurteilungen des Fachpsychologen für Neuropsychologie und des Facharztes für

Psychiatrie und Psychotherapie wegen Aggravation bzw. Verdeutlichungstendenz

stark in Frage gestellt. Entsprechend fand die Diagnose von Dr. med. G.___ betreffend

neurokognitive Einbussen keinen Eingang in die interdisziplinäre

Diagnosestellung der polydisziplinären Begutachtung. Dem neuropsychologischen

Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Validität der festgestellten

Gedächtnisdefizite nicht gegeben sei. Es müsse von einer wahrscheinlich

bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen werden. Im Testverfahren sei der

Versicherte nicht in der Lage gewesen korrekt von eins bis zehn zu zählen. Beim

Uhrentest seien null von maximal fünf Punkten erzielt worden, was schwer

auffällig sei. Ebenfalls null Punkte seien bei den Aufgaben zur

Erfassungsspanne und dem Arbeitsgedächtnis erreicht worden. Beim neurologischen

Screeningverfahren seien acht von maximal 30 Punkten erreicht worden. Beim

Benennen konkreter bildlicher Vorlagen seien zwei von 15 Punkten erreicht

worden. Diese Testresultate liessen unter anderem auf eine schwere

Beeinträchtigung der Orientierung und des Gedächtnisses schliessen sowie auf ein

schwer vermindertes Leistungsniveau und schwere Defizite in der

semantisch-kategorialen Fluenz. Im Rahmen der Validierung der besagten

Testresultate sei festgestellt worden, dass das Antwortverhalten im

durchgeführten Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig gewesen sei. In einem

Forced-choice-Verfahren seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein

Gedächtnisdefizit. Ein solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit

weitgehend intakten Gedächtnisleistungen erreicht werden. Ausserdem erweise

sich die Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der

Verhaltensbeobachtungen als stark eingeschränkt. Es bestehe ein Verdacht auf

Arbeitsverweigerung. Ferner seien die im MRI-Schädel vom 1. April 2016

festgestellten Läsionen nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal

schweren testpsychologischen Defizite hinreichend begründen könnten. Im

Weiteren zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den

Verhaltensbeobachtungen. Einerseits seien die vom Versicherten geschilderten

Gedächtnisdefizite und die Testergebnisse diskrepant zum Umstand, dass bei der

Testung die verstandenen Instruktionen bei der Testdurchführung nicht wieder

vergessen gegangen seien. Anderseits seien die eigenanamnestischen Angaben des

Versicherten kohärent und differenziert gewesen. Dazu wäre er nicht in der Lage

gewesen, wenn die Testergebnisse das effektive Leistungsvermögen darstellen

würden. Ebenso wenig wäre die autobiographische zeitliche Orientierung gegeben

oder das eigenanamnestisch geschilderte Mass an Selbständigkeit, wie etwa die

örtliche und zeitliche Orientierung, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs,

Fernsehen und Lesen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann eine

Verdeutlichungstendenz festgestellt und dass bei der Untersuchung und

Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition

aufgefallen seien. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der

Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und

auch nicht leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses

seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken

sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. Es hätten sich

keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Das

Intelligenzniveau sei geschätzt mindestens durchschnittlich differenziert

gewesen. Die Realitäts-Orientierung und der Realitäts-Bezug seien erhalten

gewesen. Der Psychiater diagnostizierte schliesslich eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung und einen aktenanamnestischen Status nach

depressiver Episode. In Anbetracht der detailliert und nachvollziehbar

hergeleiteten Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen

Teilgutachten überzeugt vorliegend die Annahme, dass keine schweren

neurokognitiven oder neuropsychologischen Defizite bestehen. Die dem

widersprechende Diagnose des Neurologen Dr. med. G.___ wurde einerseits nicht

begründet und anderseits wird sie in der interdisziplinären Diagnosestellung des

polydisziplinären Gutachtens nicht mehr erwähnt. Auch die von Dr. med. E.___ festgestellten,

seit April 2016 bestehenden, schweren neuropsychologischen Defizite werden im ärztlichen

Attest vom 11. Juni 2019 nicht begründet. Solche erweisen sich aufgrund

des ausführlichen neuropsychologischen Validierungsverfahrens sowie den eingehenden

Verhaltensbeobachtungen und Befunderhebungen des Psychiaters als nicht

überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist eine dauernde

persönliche Überwachung des Beschwerdeführers wegen geistigen Einbussen nicht

nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Abklärungsfachfrau und der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine dauernde

Überwachungsbedürftigkeit besteht.

6.3.8

Die Notwendigkeit einer

ständigen und besonders aufwändigen Pflege hat die Abklärungsfachfrau ebenfalls

zu Recht verneint. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist,

die tägliche Körperpflege zu besorgen und seine Medikamente selbständig

einzunehmen.

6.3.9

Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf

nach lebenspraktischer Begleitung besteht.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist

ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort

genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall

nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu

verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau sowie

dem jüngsten Sohn und dessen Familie zusammen. Er gilt daher nicht als isoliert

im Sinne der genannten Norm. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38

Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die

medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen der

Abklärungsfachfrau auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht

nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten wäre der Beschwerdeführer aus

gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben

innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen.

Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von

Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne

Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige

Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit

Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz.

8051.

KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn

sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens

zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf

BGE 133 V 450). Gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson, welche

durch jene der medizinischen Gutachter gestützt werden (vgl. z.B. IV-Nr. 208.6

S. 14), ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, aber möglich.

Ebenso kann der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Wohnung, die sich im

dritten Stock (ohne Lift) befindet, mithilfe des Treppengeländers erreichen,

und begleitet die Ehefrau zu Einkäufen. Vor diesem Hintergrund ist eine

Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit

allfälliger sporadischer Unterstützung im durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV

bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch

nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht

verneint.

7.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 von einer qualifizierten

Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der

medizinischen Einschränkungen sowie der eigenen Angaben und der Angaben der

hilfeleistenden Angehörigen erstattet wurde. Die Einschätzungen der

Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen insbesondere

mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im polydisziplinären

Gutachten vom 25. März 2018. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den

beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend

wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden persönlichen

Überwachung, einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege oder einer

Dispositiv

dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger