VSBES.2019.164
Ergänzungsleistungen AHV
25. September 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1930 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Juni 2018 bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin traf entsprechende
Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 22. November 2018
(AK-Nr. 21) einen EL-Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, unter Berücksichtigung
eines Vermögensverzichts sei die EL-rechtliche Bedürftigkeit zu verneinen. Den
Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einem
Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 344'820.00 ausging (vgl. AK-Nr. 18,
19, 20, 22). Der angenommene Vermögensverzicht resultierte aus dem Verkauf der
Liegenschaft GB [...] Nr. [...] im Jahr 2008 (vgl. AK-Nr. 17).
2.
2.1 Am 7. Januar 2019 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. November 2018 Einsprache
erheben. Sie stellte den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
per [...] 2008 neu zu ermitteln und es seien ihr Ergänzungsleistungen
auszuzahlen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (AK-Nr. 23).
2.2 Nach der Erhebung der Einsprache
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neue Schätzung der Liegenschaft GB [...]
Nr. [...] durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung.
Diese erging am 21. Februar 2019 und lautete auf einen Verkehrswert von CHF
785'000.00 per 1. Januar 2008 (AK-Nr. 28).
2.3 Mit Schreiben vom 2. April 2019
liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, darunter eine in
ihrem Auftrag erstellte Verkehrswertschätzung der genannten Liegenschaft durch
die Firma B.___, [...], vom 14. Juli 2007, die den Verkehrswert auf CHF
680'000.00 bezifferte (AK-Nr. 35 S. 34 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin nochmals an das kantonale Steueramt,
Abteilung Katasterschätzung, welche den Verkehrswert nunmehr auf CHF 710'000.00
bis CHF 720'000.00 bezifferte (AK-Nr. 37).
3. Mit Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2019 (AK-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache teilweise gut und berechnete den Ergänzungsleistungs-Anspruch ab 1.
Juni 2018 neu ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts
(Dispositiv-Ziffern 1 und 4; AK-Nr. 40). Gleichzeitig lehnte sie es ab,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 2)
und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 3).
4. Mit Zuschrift vom 4. Juni 2019
(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Ziffer
2 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Ziffer
3 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.
3. Der
Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3'132.25 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Mai 2019 zu Lasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
4. Eventuell
sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Es
sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (A.S. 18 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 25. Juli 2019 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin
Gelegenheit geboten, bis 29. August 2019 allfällige ergänzende Bemerkungen
einzureichen. Gleichzeitig wird die Einreichung von Formular und Unterlagen für
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
7. Am 11. September 2019 lässt die
Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (vgl. Verfügung vom 30. August
2019; A.S. 25 f.) die verlangten Unterlagen zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine kurze ergänzende Stellungnahme
einreichen (A.S. 27 ff.). Gleichzeitig gibt ihr Rechtsvertreter seine
Kostennote zu den Akten (A.S. 41 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Dispositiv-Ziffer 1 des
Einspracheentscheids vom 3. Mai 2019 ist unangefochten geblieben.
Angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 2 (Parteientschädigung) und
3.
(unentgeltliche Verbeiständung).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])
sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1
lit. abis GO). Mit den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift wird
ein Betrag von CHF 3'132.25 (nebst Zins) geltend gemacht, so dass der Betrag
von CHF 30'000.00 nicht erreicht wird. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Die Beschwerdeführerin
beantragt zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren. Wie sie selbst zutreffend darlegt, kommt eine solche
praxisgemäss nur dann infrage, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erfüllt sind (BGE 130 V
570; Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Es
rechtfertigt sich daher, zunächst zu prüfen, ob das Eventualbegehren (Ziffern 2
und 4 des in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehrens) begründet ist. Sollte
dies zutreffen, wäre weiter zu prüfen, ob Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht oder eine Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung
auszurichten ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in
einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135
I 1 E. 7.1 S. 2).
3.2
Im Verwaltungsverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern
(Art. 37 Abs. 4 ATSG, im Bereich der bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Die sachliche
Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von
Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die
Ausgleichskasse also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der
Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit
einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014,8C_29/2013 vom 11. Juni
2013.
E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.3
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem gerichtlichen
Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen»
(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren
vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts
«erfordern» (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine
Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten
Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen
oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu
gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).
«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen
Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,
Rz. 2011 mit Hinweis).
3.4
Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen
anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den
Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die
anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04
vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird
nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.
S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004
E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
4.
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder
seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf
vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)
Vertretung abgedeckt werden kann.
4.1
Die Beschwerdeführerin war seit
der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch ihren Sohn C.___
vertreten (vgl. Vollmacht, AK-Nr. 4). Dieser veranlasste im Zusammenhang mit
dem Umzug in ein Heim die Auflösung des laufenden Mietverhältnisses (vgl.
AK-Nr. 5), fungierte auch gegenüber dem Heim als Zustelladresse und als
«Kontaktperson für Finanzielles» (vgl. AK-Nr. 6) und sorgte dafür, dass die von
der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben geliefert wurden (vgl. AK-Nr. 5 S. 6,
AK-Nr. 9).
4.2
Mit der Verfügung vom 22. November
2018.
(AK-Nr. 21) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Hierfür entscheidend war die
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 344'820.00
(vgl. AK-Nr. 18 ff.). Dieser angenommene Vermögensverzicht beruhte
auf der Annahme, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] habe immer noch den
im 1994 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass des Ehemanns der
Beschwerdeführerin genannten Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 (vgl. AK-Nr. 10
S. 3) aufgewiesen, als sie durch die Beschwerdeführerin am [...] 2008 zu
einem Preis von CHF 690'000.00 (zuzüglich durch die Käuferschaft zu übernehmende
Handänderungssteuer von CHF 15'180.00) verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11).
Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin einen im Jahr 2008 realisierten
Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 434'820.00 an, der sich aufgrund der ab
2010.
einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. 17a ELV) im Jahr
2018.
noch auf CHF 344'820.00 belief (vgl. IV-Nr. 17, 18 ff.). Im
Einspracheverfahren ging es somit in erster Linie darum darzulegen, dass und
warum die genannte Liegenschaft im Jahr 2008 bei weitem nicht den genannten
Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 aufwies. Dies gestaltete sich
vergleichsweise einfach, hatte doch die Beschwerdeführerin selbst im Vorfeld
des Verkaufs die Verkehrswertschätzung der Firma B.___ vom 14. Juli 2007 (AK-Nr. 35
S. 34 ff.; vgl. E. I. 2.3 hiervor) erstellen lassen, welche den
Verkehrswert auf CHF 680'000.00 bezifferte. Nachdem dieses Dokument, von dessen
Existenz die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis haben konnte, mit der
Eingabe vom 2. April 2019 (AK-Nr. 34) eingereicht worden war, wurde die
Bewertung der Liegenschaft angepasst und der Vermögensverzicht aus der Berechnung
des EL-Anspruchs gestrichen. Das für die Verfügung vom 22. November 2018
zentrale Element der Liegenschaftsbewertung liess sich somit ohne weiteres
richtigstellen, indem die von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste,
echtzeitliche Verkehrswertschätzung zu den Akten gegeben wurde. Dieser Punkt
bot demnach keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten,
welche den Beizug eines Anwalts als erforderlich (im vorstehend umschriebenen
Sinn) erscheinen liessen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte denn auch
bereits in einer E-Mail-Nachricht vom 10. Dezember 2018 die wesentlichen
Argumente vorgebracht (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin).
4.3
Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens
mit Schreiben vom 4. März 2019 (AK-Nr. 29) zusätzlich Belege für die Reduktion
ihres Vermögens um rund CHF 160'000.00 in der Zeit vom 31. Dezember 2007
bis 31. Dezember 2008 verlangte, und leitet daraus eine besondere
Komplexität ab. Dieser Ansicht kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, denn
es stellte sich heraus (vgl. AK-Nr. 34), dass das Ende 2007 vorhandene
bewegliche Vermögen grösstenteils in einem Guthaben gegenüber dem Sohn C.___
bestand, dem eine Schuld in gleicher Höhe gegenüber einer Bank gegenüber stand
(vgl. AK-Nr. 35 S. 18 f.), und dass der Sohn im Verlauf des Jahres 2008 die
Verbindlichkeit gegenüber der Bank zurückgeführt (bzw. umgeschuldet) hatte
(vgl. AK-Nr. 35 S. 23), so dass per Ende 2008 sowohl die Schuld der
Beschwerdeführerin gegenüber der Bank als auch ihr Guthaben gegenüber dem Sohn
«verschwunden» war (vgl. AK-Nr. 35 S. 21 f.). Der Sohn, der wie erwähnt seit
dem Beginn des Verwaltungsverfahrens als Vertreter der Beschwerdeführerin
auftrat, war über diese Vorgänge selbstverständlich bestens im Bilde und auch
problemlos in der Lage, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Der Beizug
eines Anwalts im Einspracheverfahren war gemessen an den strengen
Anforderungen, die im Verwaltungsverfahren gelten, auch unter diesem Aspekt nicht
geboten. Andere Elemente, welche eine besondere, aussergewöhnliche rechtliche
oder tatsächliche Komplexität zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
4.4
In der Beschwerde und erneut in
der Eingabe vom 11. September 2019 wird weiter vorgebracht, die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin geraten, einen Rechtsanwalt
beizuziehen. Diese Argumentation stützt sich auf die E-Mail-Nachricht vom
14.
Dezember 2018, mit der eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin
die bereits erwähnte (E. II. 4.2 hiervor am Ende), mit «Einsprache gegen die
Verfügung […]» überschriebene E-Mail-Nachricht des Sohns der Beschwerdeführerin
vom 10. Dezember 2018 beantwortete (Urkunde 7 der Beschwerdeführerin). Der dritte
Absatz der Antwort der Sachbearbeiterin lautet wie folgt: «Wenn Sie gegen die
Verfügung vom 22. November 2018 eine Einsprache machen möchten, bitten wir Sie diese
gemäss Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSV)
Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 4 in schriftlicher Form mit der Unterschrift der
Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes einzureichen. Zudem
muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten». Nach der
Rechtsprechung ist eine per E-Mail erhobene Einsprache ungültig und der
Versicherer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diesen Umstand
hinzuweisen, falls die E-Mail vor Ablauf der Einsprachefrist eintrifft (vgl.
BGE 142 V 152). Die Sachbearbeiterin wollte offensichtlich dieser Verpflichtung
nachkommen und klarstellen, dass die per E-Mail erhobene Einsprache ungültig
und durch eine schriftliche, unterschriebene Version zu ersetzen sei. Der
Hinweis, die Einsprache müsse die Unterschrift der Einsprache führenden Person
oder ihres Rechtsbeistandes enthalten, entspricht dem Text des in der Nachricht
ausdrücklich erwähnten Art. 10 Abs. 4 ATSV. Daraus kann nicht abgeleitet
werden, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin respektive ihrem
Sohn nahegelegt, einen Rechtsanwalt beizuziehen.
4.5
Zusammenfassend ergibt sich,
dass der Fall keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
aufweist, welche einen Ausnahmefall begründen würden, in dem der Beizug eines
Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
erforderlich anzusehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt,
der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Damit scheidet auch ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren aus (vgl. E. II. 2 hiervor).
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit.
g ATSG).
5.2
Die unentgeltliche
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin gewährt
werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist und der Beizug eines Rechtsanwalts mit Blick auf
die wesentlich grosszügigeren Massstäbe, die bei der Anwendung von Art. 61 lit.
f ATSG gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor), als gerechtfertigt erscheint.
5.3
Da die Beschwerdeführerin
unterliegt, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei
der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Aufwand von Rechtspraktikantinnen
und -praktikanten wird praxisgemäss mit 50 % dieses Stundenansatzes
entschädigt (vgl. das Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung
der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012, publiziert auf
www.so.ch). Rechtsanwalt Werder macht in der Kostennote vom 11. September 2019 (A.S. 41 ff.)
einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend, wovon 6.7 Stunden auf eine Praktikantin
oder einen Praktikanten entfallen. Damit resultiert ein Honorar von
CHF 1'827.00 (6.8 x CHF 180.00 plus 6,7 x CHF 90.00). Unter
Berücksichtigung der Auslagen von CHF 71.10 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %
beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'044.25. Diese Summe ist
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 366.20 (Differenz zum vollen Honorar betreffend die 6.8 durch einen
patentierten Rechtsanwalt erbrachten Stunden inkl. MwSt.), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
nicht von den auf der Kostennote genannten Ansätzen, sondern von einem Stundenansatz
von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der
Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger
Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb
richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz von CHF 230.00
(vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichte
Vollmacht (A.S. 15) zwar von einer «Honorarvereinbarung auf der Rückseite
dieser Vollmacht» spricht, diese aber nicht beigelegt wurde.
5.4
In Beschwerdeverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1.
Ein Doppel der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2019 und der Beilagen geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Hans Jörg Werder als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans
Jörg Werder, wird auf CHF 2'044.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 366.20, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer