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Entscheid

VSBES.2019.164

Ergänzungsleistungen AHV

25. September 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1930 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Juni 2018 bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin traf entsprechende

Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 22. November 2018

(AK-Nr. 21) einen EL-Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, unter Berücksichtigung

eines Vermögensverzichts sei die EL-rechtliche Bedürftigkeit zu verneinen. Den

Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einem

Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 344'820.00 ausging (vgl. AK-Nr. 18,

19, 20, 22). Der angenommene Vermögensverzicht resultierte aus dem Verkauf der

Liegenschaft GB [...] Nr. [...] im Jahr 2008 (vgl. AK-Nr. 17).

2.

2.1 Am 7. Januar 2019 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. November 2018 Einsprache

erheben. Sie stellte den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei

unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

per [...] 2008 neu zu ermitteln und es seien ihr Ergänzungsleistungen

auszuzahlen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung (AK-Nr. 23).

2.2 Nach der Erhebung der Einsprache

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neue Schätzung der Liegenschaft GB [...]

Nr. [...] durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung.

Diese erging am 21. Februar 2019 und lautete auf einen Verkehrswert von CHF

785'000.00 per 1. Januar 2008 (AK-Nr. 28).

2.3 Mit Schreiben vom 2. April 2019

liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, darunter eine in

ihrem Auftrag erstellte Verkehrswertschätzung der genannten Liegenschaft durch

die Firma B.___, [...], vom 14. Juli 2007, die den Verkehrswert auf CHF

680'000.00 bezifferte (AK-Nr. 35 S. 34 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin nochmals an das kantonale Steueramt,

Abteilung Katasterschätzung, welche den Verkehrswert nunmehr auf CHF 710'000.00

bis CHF 720'000.00 bezifferte (AK-Nr. 37).

3. Mit Einspracheentscheid vom 3.

Mai 2019 (AK-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache teilweise gut und berechnete den Ergänzungsleistungs-Anspruch ab 1.

Juni 2018 neu ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts

(Dispositiv-Ziffern 1 und 4; AK-Nr. 40). Gleichzeitig lehnte sie es ab,

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 2)

und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 3).

4. Mit Zuschrift vom 4. Juni 2019

(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Ziffer

2 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Ziffer

3 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben.

3. Der

Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 3'132.25 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Mai 2019 zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

4. Eventuell

sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Es

sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (A.S. 18 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 25. Juli 2019 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin

Gelegenheit geboten, bis 29. August 2019 allfällige ergänzende Bemerkungen

einzureichen. Gleichzeitig wird die Einreichung von Formular und Unterlagen für

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

7. Am 11. September 2019 lässt die

Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (vgl. Verfügung vom 30. August

2019; A.S. 25 f.) die verlangten Unterlagen zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine kurze ergänzende Stellungnahme

einreichen (A.S. 27 ff.). Gleichzeitig gibt ihr Rechtsvertreter seine

Kostennote zu den Akten (A.S. 41 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Dispositiv-Ziffer 1 des

Einspracheentscheids vom 3. Mai 2019 ist unangefochten geblieben.

Angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 2 (Parteientschädigung) und

3.

(unentgeltliche Verbeiständung).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])

sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1

lit. abis GO). Mit den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift wird

ein Betrag von CHF 3'132.25 (nebst Zins) geltend gemacht, so dass der Betrag

von CHF 30'000.00 nicht erreicht wird. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Beschwerdeführerin

beantragt zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Einspracheverfahren. Wie sie selbst zutreffend darlegt, kommt eine solche

praxisgemäss nur dann infrage, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erfüllt sind (BGE 130 V

570; Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Es

rechtfertigt sich daher, zunächst zu prüfen, ob das Eventualbegehren (Ziffern 2

und 4 des in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehrens) begründet ist. Sollte

dies zutreffen, wäre weiter zu prüfen, ob Anspruch auf eine Parteientschädigung

besteht oder eine Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung

auszurichten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in

einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135

I 1 E. 7.1 S. 2).

3.2

Im Verwaltungsverfahren

betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern

(Art. 37 Abs. 4 ATSG, im Bereich der bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Die sachliche

Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich

schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-

und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von

Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die

Ausgleichskasse also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der

Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit

einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014,8C_29/2013 vom 11. Juni

2013.

E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.3

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem gerichtlichen

Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen»

(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren

vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts

«erfordern» (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine

Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten

Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen

oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu

gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).

«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen

Umständen (vgl. Müller, a.a.O.,

Rz. 2011 mit Hinweis).

3.4

Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen

anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den

Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die

anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04

vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.

S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004

E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

4.

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder

seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf

vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)

Vertretung abgedeckt werden kann.

4.1

Die Beschwerdeführerin war seit

der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch ihren Sohn C.___

vertreten (vgl. Vollmacht, AK-Nr. 4). Dieser veranlasste im Zusammenhang mit

dem Umzug in ein Heim die Auflösung des laufenden Mietverhältnisses (vgl.

AK-Nr. 5), fungierte auch gegenüber dem Heim als Zustelladresse und als

«Kontaktperson für Finanzielles» (vgl. AK-Nr. 6) und sorgte dafür, dass die von

der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben geliefert wurden (vgl. AK-Nr. 5 S. 6,

AK-Nr. 9).

4.2

Mit der Verfügung vom 22. November

2018.

(AK-Nr. 21) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Hierfür entscheidend war die

Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 344'820.00

(vgl. AK-Nr. 18 ff.). Dieser angenommene Vermögensverzicht beruhte

auf der Annahme, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] habe immer noch den

im 1994 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass des Ehemanns der

Beschwerdeführerin genannten Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 (vgl. AK-Nr. 10

S. 3) aufgewiesen, als sie durch die Beschwerdeführerin am [...] 2008 zu

einem Preis von CHF 690'000.00 (zuzüglich durch die Käuferschaft zu übernehmende

Handänderungssteuer von CHF 15'180.00) verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11).

Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin einen im Jahr 2008 realisierten

Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 434'820.00 an, der sich aufgrund der ab

2010.

einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. 17a ELV) im Jahr

2018.

noch auf CHF 344'820.00 belief (vgl. IV-Nr. 17, 18 ff.). Im

Einspracheverfahren ging es somit in erster Linie darum darzulegen, dass und

warum die genannte Liegenschaft im Jahr 2008 bei weitem nicht den genannten

Verkehrswert von CHF 1'140'000.00 aufwies. Dies gestaltete sich

vergleichsweise einfach, hatte doch die Beschwerdeführerin selbst im Vorfeld

des Verkaufs die Verkehrswertschätzung der Firma B.___ vom 14. Juli 2007 (AK-Nr. 35

S. 34 ff.; vgl. E. I. 2.3 hiervor) erstellen lassen, welche den

Verkehrswert auf CHF 680'000.00 bezifferte. Nachdem dieses Dokument, von dessen

Existenz die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis haben konnte, mit der

Eingabe vom 2. April 2019 (AK-Nr. 34) eingereicht worden war, wurde die

Bewertung der Liegenschaft angepasst und der Vermögensverzicht aus der Berechnung

des EL-Anspruchs gestrichen. Das für die Verfügung vom 22. November 2018

zentrale Element der Liegenschaftsbewertung liess sich somit ohne weiteres

richtigstellen, indem die von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste,

echtzeitliche Verkehrswertschätzung zu den Akten gegeben wurde. Dieser Punkt

bot demnach keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten,

welche den Beizug eines Anwalts als erforderlich (im vorstehend umschriebenen

Sinn) erscheinen liessen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte denn auch

bereits in einer E-Mail-Nachricht vom 10. Dezember 2018 die wesentlichen

Argumente vorgebracht (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin).

4.3

Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens

mit Schreiben vom 4. März 2019 (AK-Nr. 29) zusätzlich Belege für die Reduktion

ihres Vermögens um rund CHF 160'000.00 in der Zeit vom 31. Dezember 2007

bis 31. Dezember 2008 verlangte, und leitet daraus eine besondere

Komplexität ab. Dieser Ansicht kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, denn

es stellte sich heraus (vgl. AK-Nr. 34), dass das Ende 2007 vorhandene

bewegliche Vermögen grösstenteils in einem Guthaben gegenüber dem Sohn C.___

bestand, dem eine Schuld in gleicher Höhe gegenüber einer Bank gegenüber stand

(vgl. AK-Nr. 35 S. 18 f.), und dass der Sohn im Verlauf des Jahres 2008 die

Verbindlichkeit gegenüber der Bank zurückgeführt (bzw. umgeschuldet) hatte

(vgl. AK-Nr. 35 S. 23), so dass per Ende 2008 sowohl die Schuld der

Beschwerdeführerin gegenüber der Bank als auch ihr Guthaben gegenüber dem Sohn

«verschwunden» war (vgl. AK-Nr. 35 S. 21 f.). Der Sohn, der wie erwähnt seit

dem Beginn des Verwaltungsverfahrens als Vertreter der Beschwerdeführerin

auftrat, war über diese Vorgänge selbstverständlich bestens im Bilde und auch

problemlos in der Lage, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Der Beizug

eines Anwalts im Einspracheverfahren war gemessen an den strengen

Anforderungen, die im Verwaltungsverfahren gelten, auch unter diesem Aspekt nicht

geboten. Andere Elemente, welche eine besondere, aussergewöhnliche rechtliche

oder tatsächliche Komplexität zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.

4.4

In der Beschwerde und erneut in

der Eingabe vom 11. September 2019 wird weiter vorgebracht, die

Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin geraten, einen Rechtsanwalt

beizuziehen. Diese Argumentation stützt sich auf die E-Mail-Nachricht vom

14.

Dezember 2018, mit der eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

die bereits erwähnte (E. II. 4.2 hiervor am Ende), mit «Einsprache gegen die

Verfügung […]» überschriebene E-Mail-Nachricht des Sohns der Beschwerdeführerin

vom 10. Dezember 2018 beantwortete (Urkunde 7 der Beschwerdeführerin). Der dritte

Absatz der Antwort der Sachbearbeiterin lautet wie folgt: «Wenn Sie gegen die

Verfügung vom 22. November 2018 eine Einsprache machen möchten, bitten wir Sie diese

gemäss Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSV)

Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 4 in schriftlicher Form mit der Unterschrift der

Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes einzureichen. Zudem

muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten». Nach der

Rechtsprechung ist eine per E-Mail erhobene Einsprache ungültig und der

Versicherer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diesen Umstand

hinzuweisen, falls die E-Mail vor Ablauf der Einsprachefrist eintrifft (vgl.

BGE 142 V 152). Die Sachbearbeiterin wollte offensichtlich dieser Verpflichtung

nachkommen und klarstellen, dass die per E-Mail erhobene Einsprache ungültig

und durch eine schriftliche, unterschriebene Version zu ersetzen sei. Der

Hinweis, die Einsprache müsse die Unterschrift der Einsprache führenden Person

oder ihres Rechtsbeistandes enthalten, entspricht dem Text des in der Nachricht

ausdrücklich erwähnten Art. 10 Abs. 4 ATSV. Daraus kann nicht abgeleitet

werden, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin respektive ihrem

Sohn nahegelegt, einen Rechtsanwalt beizuziehen.

4.5

Zusammenfassend ergibt sich,

dass der Fall keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten

aufweist, welche einen Ausnahmefall begründen würden, in dem der Beizug eines

Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG als

erforderlich anzusehen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt,

der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung zu gewähren. Damit scheidet auch ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Einspracheverfahren aus (vgl. E. II. 2 hiervor).

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit.

g ATSG).

5.2

Die unentgeltliche

Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin gewährt

werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als

aussichtslos zu bezeichnen ist und der Beizug eines Rechtsanwalts mit Blick auf

die wesentlich grosszügigeren Massstäbe, die bei der Anwendung von Art. 61 lit.

f ATSG gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor), als gerechtfertigt erscheint.

5.3

Da die Beschwerdeführerin

unterliegt, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei

der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Aufwand von Rechts­praktikantinnen

und -praktikanten wird praxisgemäss mit 50 % dieses Stundenansatzes

entschädigt (vgl. das Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung

der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012, publiziert auf

www.so.ch). Rechtsanwalt Werder macht in der Kostennote vom 11. September 2019 (A.S. 41 ff.)

einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend, wovon 6.7 Stunden auf eine Praktikantin

oder einen Praktikanten entfallen. Damit resultiert ein Honorar von

CHF 1'827.00 (6.8 x CHF 180.00 plus 6,7 x CHF 90.00). Unter

Berücksichtigung der Auslagen von CHF 71.10 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %

beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'044.25. Diese Summe ist

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 366.20 (Differenz zum vollen Honorar betreffend die 6.8 durch einen

patentierten Rechtsanwalt erbrachten Stunden inkl. MwSt.), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

nicht von den auf der Kostennote genannten Ansätzen, sondern von einem Stundenansatz

von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der

Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger

Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb

richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz von CHF 230.00

(vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichte

Vollmacht (A.S. 15) zwar von einer «Honorarvereinbarung auf der Rückseite

dieser Vollmacht» spricht, diese aber nicht beigelegt wurde.

5.4

In Beschwerdeverfahren

betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.

Ein Doppel der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2019 und der Beilagen geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Hans Jörg Werder als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans

Jörg Werder, wird auf CHF 2'044.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 366.20, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer