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Entscheid

VSBES.2019.165

Krankenversicherung KVG

6. August 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ vom 4. März 2019 liess die Krankenversicherung Philos

Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen und Prämien für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (P-Nr. [Philos

Akten] 16). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 44.50 für Kostenbeteiligungen,

CHF 962.25 für Prämien, CHF 240.00 für administrative Kosten, CHF 16.40 für

fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 4. März 2019 auf den Betrag von

CHF 962.25. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. März

2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag, wobei sie nur den Betrag von CHF 962.25

bestritt. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 13. März 2019 (P-Nr. 17) im Betrag von CHF 1'246.75. Die

dagegen erhobene Einsprache (P-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 (A.S. 4 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie

verlangt sinngemäss und soweit nachvollziehbar, dass ihr die Beschwerdegegnerin

Spitalkosten von CHF 24'850.00 zu vergüten habe.

3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019

(A.S. 13) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, es sei bei ihr auch noch ein

Einspracheentscheid betreffend Ablehnung Abdominalplastik in Bearbeitung. Die

Beschwerdeführerin erwähne einen Spitalaufenthalt im Jahr 2012, welcher

allgemein statt privat abgerechnet worden sei. Für Streitigkeiten betreffend

VVG Zusatzversicherungen sei das angerufene Versicherungsgericht nicht

zuständig.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 sowie Krankenkassenprämien

von CHF 962.25, CHF 240.00 für administrative Kosten sowie 5 % Verzugszins ab

4.

März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 strittig, womit der Streitwert

unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V

331.

E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003)

2.

Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Kostenbeteiligungen, Krankenversicherungsprämien

inkl. Verzugszinse sowie administrative Kosten schuldet und somit dafür die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass weder

die ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 noch der ausstehende

Prämienbetrag von CHF 962.25 hinsichtlich der Höhe bestritten werden und

denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt sich deren Höhe aus den von der

Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (P-Nr. 5 und 12).

Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss

geltend macht, es bestünden auf ihrer Seite offene Guthaben gegenüber der

Beschwerdegegnerin bzw. diese habe ihr die Spitalkosten zu vergüten, ist darauf

nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

darstellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin diese von ihr behaupteten Guthaben

auch nicht gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen.

Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch der Versicherten (BGE 110 V 183 E.

2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen

ein Verrechnungsrecht zu.

4.

Sodann sind die von der

Beschwerdegegnerin geforderten administrativen Kosten (Aufforderungskosten von

CHF 120.00, Dossiereröffnungskosten von CHF 120.00; vgl.

Einspracheentscheid S. 2) zu prüfen.

4.1

Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V

276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 3.1

der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (P-Nr. 2).

4.2

Bezüglich der Erhebung von

Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte

Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung

angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen

Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten

Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie

sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348

f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015

E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend

Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).

Die Mahngebühren von 4 x CHF 30.00

werden hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid

gestützt und widersprechen nicht dem Äquivalenzprinzip. Demnach sind die

Mahnkosten von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit

einzubeziehen.

4.3

Zu prüfen ist weiter die

Rechtmässigkeit der Erhebung von Dossiereröffnungskosten in der Höhe von CHF

120.00

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren ein

Betreibungsverfahren veranlasst. Auch diesbezüglich besteht mit Art. 105b

Abs. 2 KVV und Art. 3.1 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von

zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche

fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Während die

Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der

Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes

auf der anderen Seite beurteilt wird, betrifft das Äquivalenzprinzip nach

seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015

vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, allerdings nicht das Verhältnis der

Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern

vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt,

definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder

als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis

zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des

Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das

Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist es für sich allein noch nicht

unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen

Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die

Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen

Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit

Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner

Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein

Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft CHF 50.00 zur Geltendmachung

einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden

sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06

vom 3. Juli 2005). Der vorliegende Betrag von CHF 120.00 für eine veranlasste

Betreibung ist im Vergleich zu den in anderen Fällen von anderen Krankenkassen

erhobenen Bearbeitungsgebühren im üblichen Rahmen und damit auch als noch im

Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend

wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen. Somit sind die

Bearbeitungsgebühren von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die

Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

5.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'246.75

(CHF 44.50 für ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie Krankenkassenprämien von

CHF 962.25 und CHF 240.00 für administrative Kosten) sowie 5 % Verzugszins ab

4.

März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'246.75 sowie 5 %

Verzugszins seit 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 zu bezahlen.

In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___

definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_500/2019 vom 25. September 2019 nicht ein.