VSBES.2019.165
Krankenversicherung KVG
6. August 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Philos Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1919
Martigny,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ vom 4. März 2019 liess die Krankenversicherung Philos
Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen und Prämien für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (P-Nr. [Philos
Akten] 16). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 44.50 für Kostenbeteiligungen,
CHF 962.25 für Prämien, CHF 240.00 für administrative Kosten, CHF 16.40 für
fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 4. März 2019 auf den Betrag von
CHF 962.25. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. März
2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag, wobei sie nur den Betrag von CHF 962.25
bestritt. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 13. März 2019 (P-Nr. 17) im Betrag von CHF 1'246.75. Die
dagegen erhobene Einsprache (P-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 (A.S. 4 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie
verlangt sinngemäss und soweit nachvollziehbar, dass ihr die Beschwerdegegnerin
Spitalkosten von CHF 24'850.00 zu vergüten habe.
3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019
(A.S. 13) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, es sei bei ihr auch noch ein
Einspracheentscheid betreffend Ablehnung Abdominalplastik in Bearbeitung. Die
Beschwerdeführerin erwähne einen Spitalaufenthalt im Jahr 2012, welcher
allgemein statt privat abgerechnet worden sei. Für Streitigkeiten betreffend
VVG Zusatzversicherungen sei das angerufene Versicherungsgericht nicht
zuständig.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 sowie Krankenkassenprämien
von CHF 962.25, CHF 240.00 für administrative Kosten sowie 5 % Verzugszins ab
4.
März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 strittig, womit der Streitwert
unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V
331.
E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003)
2.
Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Kostenbeteiligungen, Krankenversicherungsprämien
inkl. Verzugszinse sowie administrative Kosten schuldet und somit dafür die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass weder
die ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 noch der ausstehende
Prämienbetrag von CHF 962.25 hinsichtlich der Höhe bestritten werden und
denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt sich deren Höhe aus den von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (P-Nr. 5 und 12).
Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss
geltend macht, es bestünden auf ihrer Seite offene Guthaben gegenüber der
Beschwerdegegnerin bzw. diese habe ihr die Spitalkosten zu vergüten, ist darauf
nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
darstellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin diese von ihr behaupteten Guthaben
auch nicht gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen.
Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch der Versicherten (BGE 110 V 183 E.
2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen
ein Verrechnungsrecht zu.
4.
Sodann sind die von der
Beschwerdegegnerin geforderten administrativen Kosten (Aufforderungskosten von
CHF 120.00, Dossiereröffnungskosten von CHF 120.00; vgl.
Einspracheentscheid S. 2) zu prüfen.
4.1
Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren
und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen
schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V
276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 3.1
der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (P-Nr. 2).
4.2
Bezüglich der Erhebung von
Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte
Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung
angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen
Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten
Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie
sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348
f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015
E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend
Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).
Die Mahngebühren von 4 x CHF 30.00
werden hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid
gestützt und widersprechen nicht dem Äquivalenzprinzip. Demnach sind die
Mahnkosten von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit
einzubeziehen.
4.3
Zu prüfen ist weiter die
Rechtmässigkeit der Erhebung von Dossiereröffnungskosten in der Höhe von CHF
120.00
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren ein
Betreibungsverfahren veranlasst. Auch diesbezüglich besteht mit Art. 105b
Abs. 2 KVV und Art. 3.1 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von
zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche
fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Während die
Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der
Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes
auf der anderen Seite beurteilt wird, betrifft das Äquivalenzprinzip nach
seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015
vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, allerdings nicht das Verhältnis der
Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern
vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt,
definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder
als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis
zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des
Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das
Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist es für sich allein noch nicht
unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen
Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die
Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen
Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit
Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner
Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein
Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft CHF 50.00 zur Geltendmachung
einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden
sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06
vom 3. Juli 2005). Der vorliegende Betrag von CHF 120.00 für eine veranlasste
Betreibung ist im Vergleich zu den in anderen Fällen von anderen Krankenkassen
erhobenen Bearbeitungsgebühren im üblichen Rahmen und damit auch als noch im
Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend
wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen. Somit sind die
Bearbeitungsgebühren von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die
Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
5.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'246.75
(CHF 44.50 für ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie Krankenkassenprämien von
CHF 962.25 und CHF 240.00 für administrative Kosten) sowie 5 % Verzugszins ab
4.
März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'246.75 sowie 5 %
Verzugszins seit 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 zu bezahlen.
In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___
definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_500/2019 vom 25. September 2019 nicht ein.