VSBES.2019.166
Prämienverbilligung kantonal
11. September 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 11. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. Februar
2019 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 2). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung und seine unterhaltspflichtigen
Eltern hätten den entsprechenden steuerrechtlichen Sozialabzug erhalten. Die
dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit Eingabe vom 5. Juni
2019 (Postaufgabe: 6. Juni 2019) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Prämienverbilligung zu gewähren
(A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze
einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Da er eine Zweitausbildung absolviere,
könnten seine Eltern bei den Steuern keinen Sozialabzug für ihn beanspruchen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gibt
dazu innert der Frist bis 26. August 2019 keine Replik ab (s. A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Der
Beschwerdeführer ist alleinstehend, kinderlos und über 25 Jahre alt (s. dazu
AK-Nr. 1). Ihm könnte daher maximal die Richtprämie pro 2019 für einen
Erwachsenen zugesprochen werden, d.h. CHF 3‘972.00
(12 x 331.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2019 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn [DDI] vom 10. Januar 2019,
fortan: Parameter). Der Grenzwert
von CHF 30'000.00 wird also nicht erreicht, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der
Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /
Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die
massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).
Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft
standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87
Abs. 3 SG).
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).
Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche
ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das hier streitige Anspruchsjahr 2019
ist die Staatssteuerveranlagung pro 2017 massgeblich (s. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019
E. II. 2.4).
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87
Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die
Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch
wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3
2.3.1
Die verheirateten Eltern des
Beschwerdeführers erhielten für ihn in der massgebenden Steuerveranlagung pro 2017
den Sozialabzug von CHF 6'000.00 für in beruflicher Ausbildung stehende Kinder
(s. Veranlagung der Eltern vom 3. September 2018 [AK-Nr. 7 S. 2] in
Verbindung mit der Auskunft des kantonalen Steueramts vom 26. März 2019 [AK-Nr.
4]. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, der besagte Abzug sei zu Unrecht gewährt
worden, da er bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfüge.
2.3.2
Das Versicherungsgericht stellt grundsätzlich
auf die Verhältnisse ab, wie sie sich aus der massgeblichen Steuerveranlagung
ergeben. Davon ist jedoch in gewissen Situationen abzuweichen. Im vorliegenden
Fall ist entscheidend, dass es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung ihrer Eltern
anzufechten, worin diesen der Sozialabzug gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1
und 160 Abs. 1 StG, welche nur für den Steuerpflichtigen, das Finanzdepartement
des Kantons Solothurn sowie die beteiligte Gemeinde ein Rechtsmittel gegen die
Veranlagung vorsehen). Wenn daher eine Person geltend macht, sie habe einen
eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, so kann die Ausgleichskasse frei prüfen,
ob deren Eltern zu Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug für Kinder in
Ausbildung erhielten. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung nicht einfach deshalb verneinen
dürfen, weil die Veranlagung seiner Eltern einen solchen Sozialabzug enthält
(s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3). Der Einwand in der
Beschwerdeantwort, es sei ein ungerechtfertigter Vorteil, wenn sowohl die
Eltern (in Form des Sozialabzugs) als auch deren Kind (in Form eines eigenen
Anspruchs auf Prämienverbilligung) profitierten, dringt nicht durch. Falls sich
im Prämienverbilligungsverfahren herausstellt, dass der Sozialabzug zu Unrecht
gewährt wurde, so ist es Sache der Steuerverwaltung, sich um eine Revision der
betreffenden Veranlagung zu bemühen (s. dazu § 165 StG).
2.3.3
Das Steuergesetz macht den Sozialabzug
davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes, das in
beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1
lit. a Satz 1 StG). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur
Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch /
ZGB, SR 210). Besitzt es in diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung,
so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet
werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die
Akten geben indes keinen Aufschluss darüber, wie es sich diesbezüglich im
vorliegenden Fall verhält. Es fehlt vielmehr an Unterlagen zu den bereits
abgeschlossenen und laufenden Ausbildungen des Beschwerdeführers. Die
Beschwerde wird daher in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, ob sich der
Beschwerdeführer im Steuerjahr 2017 in einer Erstausbildung befand, welche eine
Unterhaltspflicht seiner Eltern begründete, und sodann neu über den Anspruch
auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu entscheiden.
3.
In Beschwerdesachen, welche
Prämienverbilligungsansprüche zum Gegenstand haben, werden keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2019
aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann