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Entscheid

VSBES.2019.166

Prämienverbilligung kantonal

11. September 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. Februar

2019 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 2). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der

Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung und seine unterhaltspflichtigen

Eltern hätten den entsprechenden steuerrechtlichen Sozialabzug erhalten. Die

dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Mit Eingabe vom 5. Juni

2019 (Postaufgabe: 6. Juni 2019) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Prämienverbilligung zu gewähren

(A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze

einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Da er eine Zweitausbildung absolviere,

könnten seine Eltern bei den Steuern keinen Sozialabzug für ihn beanspruchen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gibt

dazu innert der Frist bis 26. August 2019 keine Replik ab (s. A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der

Beschwerdeführer ist alleinstehend, kinderlos und über 25 Jahre alt (s. dazu

AK-Nr. 1). Ihm könnte daher maximal die Richtprämie pro 2019 für einen

Erwachsenen zugesprochen werden, d.h. CHF 3‘972.00

(12 x 331.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2019 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn [DDI] vom 10. Januar 2019,

fortan: Parameter). Der Grenzwert

von CHF 30'000.00 wird also nicht erreicht, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der

Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /

Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die

massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft

standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen

und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87

Abs. 3 SG).

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).

Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche

ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das hier streitige Anspruchsjahr 2019

ist die Staatssteuerveranlagung pro 2017 massgeblich (s. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019

E. II. 2.4).

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87

Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die

Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch

wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.3

2.3.1

Die verheirateten Eltern des

Beschwerdeführers erhielten für ihn in der massgebenden Steuerveranlagung pro 2017

den Sozialabzug von CHF 6'000.00 für in beruflicher Ausbildung stehende Kinder

(s. Veranlagung der Eltern vom 3. September 2018 [AK-Nr. 7 S. 2] in

Verbindung mit der Auskunft des kantonalen Steueramts vom 26. März 2019 [AK-Nr.

4]. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, der besagte Abzug sei zu Unrecht gewährt

worden, da er bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfüge.

2.3.2

Das Versicherungsgericht stellt grundsätzlich

auf die Verhältnisse ab, wie sie sich aus der massgeblichen Steuerveranlagung

ergeben. Davon ist jedoch in gewissen Situationen abzuweichen. Im vorliegenden

Fall ist entscheidend, dass es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung ihrer Eltern

anzufechten, worin diesen der Sozialabzug gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1

und 160 Abs. 1 StG, welche nur für den Steuerpflichtigen, das Finanzdepartement

des Kantons Solothurn sowie die beteiligte Gemeinde ein Rechtsmittel gegen die

Veranlagung vorsehen). Wenn daher eine Person geltend macht, sie habe einen

eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, so kann die Ausgleichskasse frei prüfen,

ob deren Eltern zu Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug für Kinder in

Ausbildung erhielten. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung nicht einfach deshalb verneinen

dürfen, weil die Veranlagung seiner Eltern einen solchen Sozialabzug enthält

(s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3). Der Einwand in der

Beschwerdeantwort, es sei ein ungerechtfertigter Vorteil, wenn sowohl die

Eltern (in Form des Sozialabzugs) als auch deren Kind (in Form eines eigenen

Anspruchs auf Prämienverbilligung) profitierten, dringt nicht durch. Falls sich

im Prämienverbilligungsverfahren herausstellt, dass der Sozialabzug zu Unrecht

gewährt wurde, so ist es Sache der Steuerverwaltung, sich um eine Revision der

betreffenden Veranlagung zu bemühen (s. dazu § 165 StG).

2.3.3

Das Steuergesetz macht den Sozialabzug

davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes, das in

beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1

lit. a Satz 1 StG). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur

Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch /

ZGB, SR 210). Besitzt es in diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung,

so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet

werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die

Akten geben indes keinen Aufschluss darüber, wie es sich diesbezüglich im

vorliegenden Fall verhält. Es fehlt vielmehr an Unterlagen zu den bereits

abgeschlossenen und laufenden Ausbildungen des Beschwerdeführers. Die

Beschwerde wird daher in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, ob sich der

Beschwerdeführer im Steuerjahr 2017 in einer Erstausbildung befand, welche eine

Unterhaltspflicht seiner Eltern begründete, und sodann neu über den Anspruch

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu entscheiden.

3.

In Beschwerdesachen, welche

Prämienverbilligungsansprüche zum Gegenstand haben, werden keine

Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2019

aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann