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Entscheid

VSBES.2019.167

Unfallversicherung

22. Juni 2020Deutsch21 min

Beschwerdeführer), geb. 1969, war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1) als

Source so.ch

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1969, war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1) als

[...] angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA

Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. Februar 2011 (Akten der

Beschwerdegegnerin / SWICA-Nr. 1) stürzte der Beschwerdeführer am

28. Januar 2011 bei der Arbeit und kugelte sich die linke Schulter aus.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld

und Heilbehandlung (SWICA-Nr. 8). Sie stellte das Taggeld mit Verfügung

vom 23. August 2013 (SWICA-Nr. 177) per 1. Mai 2013 ein und wies

die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab (SWICA-Nr.

188).

1.2 Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 mit Urteil vom

23. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2014.143) in dem Sinne gut, als es

die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies (SWICA-Nr. 238). Es

gelangte zum Schluss, dass der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen sei, und

wies die Beschwerdegegnerin an, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente, eine Integritätsentschädigung sowie allenfalls auf Heilbehandlung

im Sinne von Art. 21 UVG zu entscheiden.

1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 29. Juni 2018 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers, da keine Invalidität vorliege, sprach ihm aber bei einem

Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung von CHF 37'800.00

zu (SWICA-Nr. 258). Die dagegen am 16. Juli 2018 erhobene Einsprache

(SWICA-Nr. 260) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Mai

2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am

6. Juni 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 29. Juni 2018 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2013

eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %

zu entrichten und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %,

ausmachend CHF 37'800.00, zu entrichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers (A.S. 37 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält in der

Replik vom 17. Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49

ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. November 2019 auf eine Duplik

verzichtet (A.S. 59).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 15. Januar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.).

Diese geht am 17. Januar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

65).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten,

soweit streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente

und gegebenenfalls Heilbehandlung nach Art. 21 UVG hat. Was hingegen die

Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin bereits eine

solche in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe zugesprochen. Insoweit kann

auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten

werden.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Mai 2019 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Dies gilt auch im

vorliegenden Fall, wo ein Unfall vom 28. Januar 2011 zu beurteilen ist.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des

Gesetzes darstellt und dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in

einem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis steht.

2.2

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Bundesrat ist im

Bereich der Unfallversicherung ermächtigt, die Bemessung des Invaliditätsgrades

in Sonderfällen abweichend zu regeln (Art. 18 Abs. 2 UVG). Er hat von dieser

Befugnis in dem Sinne Gebrauch gemacht, als bei versicherten Personen, die

gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen

ist. Übt die versicherte Person indes neben der unselbständigen eine nicht nach

dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die

Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2 UVV).

Bei mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur gleichen Zeit müssen

die hypothetischen Valideneinkommen für jede Erwerbstätigkeit gesondert

ermittelt werden (s. Koordination Schweiz, Online-Handbuch

Sozialversicherungsrecht, Art. 18 UVG / Praxis bei mehreren unselbstständigen

Erwerbstätigkeiten,

alle Websites aufgerufen am *. Juni 2020).

2.3

Nach der Festsetzung der Rente

werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (im Sinne von

Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er:

· an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21

Abs. 1 lit. a UVG)

· unter einem Rückfall oder an Spätfolgen

leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich

verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b)

· zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit

dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c)

· erwerbsunfähig ist und sein

Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor

wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d)

3.

Das Versicherungsgericht stützte

sich im Urteil vom 23. Februar 2017 auf das Gerichtsgutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, vom 22. August 2016 (SWICA-Nr. 233) sowie auf dessen ergänzende

Stellungnahme vom 10. November 2016 (SWICA-Nr. 236). Auf dieser Grundlage

gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine frühere

Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Arbeit sei demgegenüber zu

100.

% zumutbar, wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms

gänzlich verzichtet werde, resp. zu max. 50 %, wenn der linke Arm unter

Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt werde (E. II. 3.2.2). Der

Experte hatte festgehalten, ausgeschlossen seien alle Verrichtungen mit dem

linken Arm über der Horizontalen (auch unbelastete) sowie das Anheben und

Tragen von Lasten am langen Hebel. Am kurzen Hebel (mit flektiertem Ellbogen) könnten

allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5 kg gehoben und getragen

werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen seien erschwert. Leichte

Tätigkeiten mit ausschliesslicher Verwendung des rechten Arms kämen theoretisch

zu 100 % in Frage (E. II. 3.1.7). Das Gericht ging mit anderen

Worten davon aus, dass für leichte Arbeiten, bei denen der linke Arm überhaupt

nicht verwendet wird, keine (weiteren) Einschränkungen bestehen, weder hinsichtlich

der zumutbaren Verrichtungen noch in Bezug auf das Arbeitspensum und das

Rendement. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einarmige Arbeiten seien

wegen des erhöhten Pausenbedarfs nur zu 50 % möglich, kann er aus folgenden

Gründen nicht gehört werden:

3.1

Einerseits ist ein formell rechtskräftiges

Urteil in späteren Verfahren unter denselben Parteien bindend, soweit ihm materielle

Rechtskraft zukommt. Ein Entscheid erwächst nur in jener Form in Rechtskraft,

wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt (Urteil des Bundesgerichts

8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.1). Die tatsächlichen

Feststellungen des Gerichts werden bloss dann von der Rechtskraft erfasst, wenn

das Dispositiv auf sie verweist (a.a.O., E. 4.2).

Im Dispositiv des Urteils vom 23.

Februar 2017 wurde die Angelegenheit ausdrücklich zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt, d.h.

gestützt auf den vom Gericht ermittelten Sachverhalt über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers befindet (E. II. 3.2.2 + 3.2.3). Die Tragweite des

Urteils ergibt sich mit anderen Worten nur unter Einbezug der Erwägungen und

der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Von einer Anweisung an die

Beschwerdegegnerin, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, ist im

Urteil nirgends die Rede. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers verbindlich davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ganz ohne Einsatz des linken Arms zu

100.

% und nicht bloss zu 50 % ausüben kann.

3.2

Andererseits ist die Auffassung

des Beschwerdeführers, wie das Gerichtsgutachten zu verstehen sei, ohnehin nicht

stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die folgende Aussage im Gerichtsgutachten

unklar war (SWICA-Nr. 233 S. 93 Ziff. 8):

Eine leichte Tätigkeit ohne linksseitige

Belastung, unter der Horizontalen (z.B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen

ist grundsätzlich zumutbar. Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes ist

eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % zumutbar (…)

Das Gericht ersuchte den Experten

deshalb um eine Präzisierung des Pausenbedarfs, die wie folgt ausfiel

(SWICA-Nr. 236):

Vorstellbar wären ein bis zwei Pausen à

zehn Minuten pro Stunde in einer Tätigkeit, welche die linke Schulter nur

minimal belastet. Theoretisch ergäbe dies bei reduzierter Leistungsfähigkeit

(welche ebenfalls nicht genau zu beziffern ist) ein Arbeitspensum von maximal 50 %

(…)

Betrachtet man die ursprüngliche Aussage

im Gerichtsgutachten zusammen mit der Ergänzung dazu, dann muss der Experte so

verstanden werden, dass lediglich dann Bedarf nach zusätzlichen Pausen besteht,

wenn der Beschwerdeführer gezwungen ist, seinen linken Arm in irgendeiner Form

einzusetzen. Unterbleibt dies, so kann eine entsprechende Tätigkeit ganztägig

ohne zusätzliche Leistungseinbusse ausgeübt werden. Ebenfalls unzutreffend ist

die Behauptung des Beschwerdeführers, laut Gerichtsgutachten könne auf die

Einschätzung von Dr. med. D.___ abgestellt werden, wonach der

Beschwerdeführer keine Arbeiten mit fixierter Kopfhaltung ausführen könne und

deshalb sämtliche Überwachungsarbeiten entfielen. Der Experte traf nirgends

eine solche Feststellung. Der Verweis auf Dr. med. D.___ bezog sich

lediglich darauf, dass dieser ebenfalls von einer posttraumatischen adhäsiven

Kapsulitis ausgegangen war (s. SWICA-Nr. 233 S. 95 Ziff. 12).

4.

Der Beschwerdeführer hält weiter

dafür, eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche einzig den

Einsatz des rechten Arms erlaube, könne er auf dem Arbeitsmarkt nicht

verwerten. Dem kann indes nicht gefolgt werden:

4.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.

4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts

8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit

der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die

versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich

(Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).

4.2

Das massgebliche

Anforderungsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 3.1 hiervor) ist nicht

derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende

Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige

zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können,

genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an

einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung

und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,

die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche Arbeitsstellen

finden sich auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht,

lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Richtig ist, dass die

konkreten Umstände des Einzelfalls nicht aus den Augen verloren werden dürfen.

Im vorliegenden Fall sind jedoch keine derartigen Umstände ersichtlich, welche

einen Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verhindern würden; es ist

vielmehr zu betonen, dass der nicht dominante linke Arm betroffen ist und darüber

hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen

erzielen könnte. Eine weitergehende Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten ist

nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April

2020.

E. 4.5).

5.

5.1

Für den Einkommensvergleich

ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2013, in dem der Fallabschluss

erfolgte (s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Validen- und Invalideneinkommen

sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.2

5.2.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25.

November 2016 E. 3.4.1).

5.2.2

5.2.2.1

Die Erwerbssituation des

Beschwerdeführers bis zum Unfall präsentierte sich zusammengefasst wie folgt

(s. dazu Unfallmeldung, SWICA-Nr. 1 / E.___-Gutachten vom 4. August 2015 S. 39,

unter SWICA-Nr. 221 / IK-Auszug, SWICA-Nr. 242 / Gutachten von Dr. med. C.___

vom 22. August 2016, Akten VSBES.2014.143 S. 195):

· Ab Oktober 1999 war der Beschwerdeführer

bei der Arbeitgeberin 1 beschäftigt, dies gemäss Unfallmeldung mit einem

Arbeitspensum von 25,2 Wochenstunden resp. 60 %. Die Arbeitgeberin 1 löste

diese Anstellung per Ende Oktober 2011 auf, da der Beschwerdeführer seine

Arbeit nach dem Unfall vom 28. Januar 2011 nicht mehr ausüben konnte.

· Neben seiner Tätigkeit bei der

Arbeitgeberin 1 arbeitete der Beschwerdeführer seit 2007 mit einem Pensum von

40.

% bei der F.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 2). Er gab dazu an, die

Inhaberperson sei mit ihm verwandt gewesen und er habe ihr im Laden helfen

wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Arbeitspensum bei der Arbeitgeberin 1 von

100.

% auf 60 % reduziert. Dieses Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin 2

beendete der Beschwerdeführer 2010, also noch vor dem Unfall, weil die

Lohnzahlungen ausblieben.

· Nachdem die Anstellung bei der

Arbeitgeberin 2 geendet hatte, nahm der Beschwerdeführer im Oktober 2010 bei

der Firma G.___ (fortan: Arbeitgeberin 3) eine Tätigkeit als Verträger von

Werbematerial auf, welche ca. 5,7 Wochenstunden umfasste (SWICA-Nrn. 3 + 7).

Diese Arbeit wurde nach dem Unfall von der Ehefrau des Beschwerdeführers

übernommen (E.___-Gutachten S. 40).

5.2.2.2

Da der Beschwerdeführer von

der Arbeitgeberin 1 wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entlassen

worden ist, ist davon auszugehen, dass er ohne den Unfall vom 28. Januar 2011 weiterhin

in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher für das

Valideneinkommen zu Recht an diese Beschäftigung angeknüpft. Ihr kann aber

insoweit nicht gefolgt werden, als sie nur das Gehalt im Jahr 2010, dem letzten

vollen Arbeitsjahr vor dem Unfall, herangezogen hat. Das Einkommen entwickelte

sich während der Anstellung bei der Arbeitgeberin 1 wie folgt:

· 2000: CHF 40'213.00

· 2001: CHF 41'384.00

· 2002: CHF 45'500.00

· 2003: CHF 45'360.00

· 2004: CHF 42'816.00

· 2005: CHF 45'002.00

· 2006: CHF 43'745.00

· 2007: CHF 47'211.00

· 2008: CHF 39'855.00

· 2009: CHF 56'818.00

· 2010: CHF 43'704.00

Das Einkommen unterlag somit in den letzten

fünf Jahren stärkeren Schwankungen. Bei einem unsteten Einkommensverlauf stellt

der letzte Lohn bloss eine Momentaufnahme dar, die für sich allein nicht als

Ausgangspunkt zur Fortzeichnung der hypothetischen Lohnentwicklung im

Gesundheitsfall taugt (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012

E. 2.2.1). Diesfalls ist es angezeigt, auf den während einer längeren

Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Passt man die

Einkommen der Jahre 2000 bis 2010 gemäss IK-Auszug jeweils bis 2013 an die

Nominallohnentwicklung für Männer im Gastgewerbe an (gemäss Tabellen T.1.1.93 /

Lit. G + H, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.278133.html,

sowie T1.1.10 / Lit. I, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html)

und berechnet anschliessend den Durchschnittslohn (s. zu dieser

Vorgehensweise Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015

E. 3.4), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 48'962.00. Ein

Einkommen in dieser Höhe geht indes über das angebliche Pensum von 60 %

hinaus und bewegt sich in der Grössenordnung einer vollzeitlichen

Hilfstätigkeit im Gastronomiebereich. Das erhellt aus dem statistischen

Durchschnittseinkommen von CHF 47'446.00, welches die Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 für Männer in diesem Arbeitsmarktsegment

ausweist (12 x 3'730 [Medianwert inkl. Anteil 13. Monatslohn] : 40 x 42,4

[Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit, s. dazu E.

5.3.1

hiernach]; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 55 - 56,

Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur],

Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Pensum bei der Arbeitgeberin 1

Dispositiv

von anfänglich 100 % auf 60 % reduziert, findet demnach in den Akten keine

Stütze. Ein dauerhafter Lohnrückgang ab 2007 ist nicht ersichtlich. Es ist

vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin 1 über

einen längeren Zeitraum betrachtet faktisch vollzeitlich tätig war und dies

auch weiterhin geblieben wäre. Das korrespondiert mit seinen Aussagen anlässlich

der E.___-Begutachtung, er habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet (Gutachten

S. 39 + 40) und würde bei einer Genesung «wieder 100 % bzw. 200 %»

arbeiten (S. 36).

5.2.2.3 Die Beschäftigungen, denen der

Beschwerdeführer neben der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 1 nachging, sind wie

folgt zu beurteilen:

Der Beschwerdeführer gab seine Arbeit

bei der Arbeitgeberin 2 auf, bevor er arbeitsunfähig wurde, d.h. er wäre auch

ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort tätig. Das entsprechende

Einkommen kann daher beim Valideneinkommen von vornherein nicht berücksichtigt werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.

6.2.2).

Bei der relativ geringfügigen Nebentätigkeit

für die Arbeitgeberin 3, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall an seine

Ehefrau delegierte, darf man demgegenüber davon ausgehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden

neben der vollzeitlichen Beschäftigung beibehalten worden wäre. Der

Beschwerdeführer erzielte von Oktober bis Dezember 2010 einen Lohn von insgesamt

CHF 1'180.30 (SWICA-Nr. 3), wobei der Beitrag an die Krankentaggeldversicherung

als Lohnbestandteil eingerechnet wird (s. dazu BGE 126 V 221 E. 7a S. 223

f.), nicht aber die Spesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 12. Mai

2020 E. 4.5). Auf diese Weise ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 4'670.00

(1'273.70 : 3 x 11 [unter Berücksichtigung der im Lohn enthaltenen

Ferienentschädigung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom

6. März 2014 E. 3.3.2]) resp., nach Anpassung an die

Nominallohnentwicklung (T1.1.10 , Dienstleistungssektor / Lit. G-S, 2010:

100,0 Indexpunkte / 2013: 102,7), CHF 4'796.00.

[Bemerkung: Die Lohnabrechnung Oktober

bis Dezember 2010 der Arbeitgeberin 3 weist unter Ziff. 1230 einen «HLA Bonus TZ»

von insgesamt CHF 2'235.15 aus, was mehr als doppelt so hoch wäre wie der

Tourenlohn von insgesamt CHF 1'098.30 (dieser letztere Betrag entspricht im

Übrigen exakt dem Bonus für Dezember 2010, während der Bonus für Oktober 2010

gleich hoch wie der Tourenlohn für diesen Monat ist). Auf den Bruttolohn gemäss

Abrechnung von insgesamt CHF 1'273.70 kommt man indes nur, wenn man diesen

Bonus ganz weglässt und ansonsten wie folgt rechnet:

· Tourenlohn:

1'098.30

· Tourenlohn ungesteck.

Auftrag: 17.15

· Tourenlohn Stoppkleber: 5.25

· Zuschlag Ferien: 93.40

· Beitrag für KTG-Versicherung:

48.60

· Bonus

TZ: 11.00

Im Übrigen wären, wenn ein Bonus von

Monat zu Monat derart stark schwankt (350.05 / 786.80 / 1'098.30), drei Monate

ein zu kurzer Zeitraum für eine Durchschnittsrechnung]

5.2.2.4 Zählt man die beiden Einkommen

gemäss E. II. 5.2.2.2 und 5.2.2.3 hiervor zusammen, so resultiert daraus ein

massgebliches Valideneinkommen von insgesamt CHF 53'758.00.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer ging bis

zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Deshalb ist für das Invalideneinkommen die LSE 2012 heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level (s. Fundstelle unter E. II. 5.2.2.2 hiervor),

Kompetenzniveau 1, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der

Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich im Rahmen einer Vollzeitstelle zu

verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes

durchschnittlich CHF 5‘210.00 pro Monat. Da der

Lohn gemäss LSE auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2012 in

diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»,

Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer

bis 2013 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2012: 101,7 Indexpunkte / 2013:

102,5), so resultiert daraus in einer vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zumutbaren

Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'690.00.

5.3.2 Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).

Das Bundesgericht hat bei funktioneller

Einarmigkeit oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als

angemessen erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 %

geschützt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E.

7.3 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist

ein Abzug entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich

gerechtfertigt. Aber selbst mit einem Maximalabzug von 25 % und damit einem

Invalideneinkommen von CHF 49'268.00 ergibt sich gemessen am

Valideneinkommen von CHF 53'758.00 (E. II. 5.2.2.4 hiervor) nur ein

Invaliditätsgrad von 8,35 %, der keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt

(womit auch keine Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG gewährt werden

kann). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob analog zum

Valideneinkommen auch beim Invalideneinkommen eine Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen

wäre, wie es die Beschwerdegegnerin verlangt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2).

6. Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2020 vom 27. August 2020 bestätigt.