VSBES.2019.167
Unfallversicherung
22. Juni 2020Deutsch21 min
Beschwerdeführer), geb. 1969, war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1) als
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1969, war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1) als
[...] angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA
Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. Februar 2011 (Akten der
Beschwerdegegnerin / SWICA-Nr. 1) stürzte der Beschwerdeführer am
28. Januar 2011 bei der Arbeit und kugelte sich die linke Schulter aus.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld
und Heilbehandlung (SWICA-Nr. 8). Sie stellte das Taggeld mit Verfügung
vom 23. August 2013 (SWICA-Nr. 177) per 1. Mai 2013 ein und wies
die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab (SWICA-Nr.
188).
1.2 Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 mit Urteil vom
23. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2014.143) in dem Sinne gut, als es
die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies (SWICA-Nr. 238). Es
gelangte zum Schluss, dass der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen sei, und
wies die Beschwerdegegnerin an, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente, eine Integritätsentschädigung sowie allenfalls auf Heilbehandlung
im Sinne von Art. 21 UVG zu entscheiden.
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 29. Juni 2018 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, da keine Invalidität vorliege, sprach ihm aber bei einem
Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung von CHF 37'800.00
zu (SWICA-Nr. 258). Die dagegen am 16. Juli 2018 erhobene Einsprache
(SWICA-Nr. 260) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Mai
2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am
6. Juni 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 29. Juni 2018 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2013
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %
zu entrichten und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %,
ausmachend CHF 37'800.00, zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers (A.S. 37 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält in der
Replik vom 17. Oktober 2019 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49
ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. November 2019 auf eine Duplik
verzichtet (A.S. 59).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 15. Januar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.).
Diese geht am 17. Januar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
65).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten,
soweit streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
und gegebenenfalls Heilbehandlung nach Art. 21 UVG hat. Was hingegen die
Integritätsentschädigung betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin bereits eine
solche in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe zugesprochen. Insoweit kann
auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten
werden.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Mai 2019 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Dies gilt auch im
vorliegenden Fall, wo ein Unfall vom 28. Januar 2011 zu beurteilen ist.
2.
2.1
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des
Gesetzes darstellt und dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in
einem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis steht.
2.2
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Bundesrat ist im
Bereich der Unfallversicherung ermächtigt, die Bemessung des Invaliditätsgrades
in Sonderfällen abweichend zu regeln (Art. 18 Abs. 2 UVG). Er hat von dieser
Befugnis in dem Sinne Gebrauch gemacht, als bei versicherten Personen, die
gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen
ist. Übt die versicherte Person indes neben der unselbständigen eine nicht nach
dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die
Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2 UVV).
Bei mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur gleichen Zeit müssen
die hypothetischen Valideneinkommen für jede Erwerbstätigkeit gesondert
ermittelt werden (s. Koordination Schweiz, Online-Handbuch
Sozialversicherungsrecht, Art. 18 UVG / Praxis bei mehreren unselbstständigen
Erwerbstätigkeiten,
alle Websites aufgerufen am *. Juni 2020).
2.3
Nach der Festsetzung der Rente
werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (im Sinne von
Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er:
· an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21
Abs. 1 lit. a UVG)
· unter einem Rückfall oder an Spätfolgen
leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich
verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b)
· zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit
dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c)
· erwerbsunfähig ist und sein
Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d)
3.
Das Versicherungsgericht stützte
sich im Urteil vom 23. Februar 2017 auf das Gerichtsgutachten von Dr. med.
C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, vom 22. August 2016 (SWICA-Nr. 233) sowie auf dessen ergänzende
Stellungnahme vom 10. November 2016 (SWICA-Nr. 236). Auf dieser Grundlage
gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine frühere
Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Arbeit sei demgegenüber zu
100.
% zumutbar, wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms
gänzlich verzichtet werde, resp. zu max. 50 %, wenn der linke Arm unter
Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt werde (E. II. 3.2.2). Der
Experte hatte festgehalten, ausgeschlossen seien alle Verrichtungen mit dem
linken Arm über der Horizontalen (auch unbelastete) sowie das Anheben und
Tragen von Lasten am langen Hebel. Am kurzen Hebel (mit flektiertem Ellbogen) könnten
allenfalls kurzzeitig Gewichte von weniger als 5 kg gehoben und getragen
werden. Rotationsbewegungen und repetitive Bewegungen seien erschwert. Leichte
Tätigkeiten mit ausschliesslicher Verwendung des rechten Arms kämen theoretisch
zu 100 % in Frage (E. II. 3.1.7). Das Gericht ging mit anderen
Worten davon aus, dass für leichte Arbeiten, bei denen der linke Arm überhaupt
nicht verwendet wird, keine (weiteren) Einschränkungen bestehen, weder hinsichtlich
der zumutbaren Verrichtungen noch in Bezug auf das Arbeitspensum und das
Rendement. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einarmige Arbeiten seien
wegen des erhöhten Pausenbedarfs nur zu 50 % möglich, kann er aus folgenden
Gründen nicht gehört werden:
3.1
Einerseits ist ein formell rechtskräftiges
Urteil in späteren Verfahren unter denselben Parteien bindend, soweit ihm materielle
Rechtskraft zukommt. Ein Entscheid erwächst nur in jener Form in Rechtskraft,
wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt (Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.1). Die tatsächlichen
Feststellungen des Gerichts werden bloss dann von der Rechtskraft erfasst, wenn
das Dispositiv auf sie verweist (a.a.O., E. 4.2).
Im Dispositiv des Urteils vom 23.
Februar 2017 wurde die Angelegenheit ausdrücklich zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt, d.h.
gestützt auf den vom Gericht ermittelten Sachverhalt über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers befindet (E. II. 3.2.2 + 3.2.3). Die Tragweite des
Urteils ergibt sich mit anderen Worten nur unter Einbezug der Erwägungen und
der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Von einer Anweisung an die
Beschwerdegegnerin, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, ist im
Urteil nirgends die Rede. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers verbindlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ganz ohne Einsatz des linken Arms zu
100.
% und nicht bloss zu 50 % ausüben kann.
3.2
Andererseits ist die Auffassung
des Beschwerdeführers, wie das Gerichtsgutachten zu verstehen sei, ohnehin nicht
stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die folgende Aussage im Gerichtsgutachten
unklar war (SWICA-Nr. 233 S. 93 Ziff. 8):
Eine leichte Tätigkeit ohne linksseitige
Belastung, unter der Horizontalen (z.B. Bürotätigkeit) mit regelmässigen Pausen
ist grundsätzlich zumutbar. Bei ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes ist
eine solche Tätigkeit theoretisch zu 100 % zumutbar (…)
Das Gericht ersuchte den Experten
deshalb um eine Präzisierung des Pausenbedarfs, die wie folgt ausfiel
(SWICA-Nr. 236):
Vorstellbar wären ein bis zwei Pausen à
zehn Minuten pro Stunde in einer Tätigkeit, welche die linke Schulter nur
minimal belastet. Theoretisch ergäbe dies bei reduzierter Leistungsfähigkeit
(welche ebenfalls nicht genau zu beziffern ist) ein Arbeitspensum von maximal 50 %
(…)
Betrachtet man die ursprüngliche Aussage
im Gerichtsgutachten zusammen mit der Ergänzung dazu, dann muss der Experte so
verstanden werden, dass lediglich dann Bedarf nach zusätzlichen Pausen besteht,
wenn der Beschwerdeführer gezwungen ist, seinen linken Arm in irgendeiner Form
einzusetzen. Unterbleibt dies, so kann eine entsprechende Tätigkeit ganztägig
ohne zusätzliche Leistungseinbusse ausgeübt werden. Ebenfalls unzutreffend ist
die Behauptung des Beschwerdeführers, laut Gerichtsgutachten könne auf die
Einschätzung von Dr. med. D.___ abgestellt werden, wonach der
Beschwerdeführer keine Arbeiten mit fixierter Kopfhaltung ausführen könne und
deshalb sämtliche Überwachungsarbeiten entfielen. Der Experte traf nirgends
eine solche Feststellung. Der Verweis auf Dr. med. D.___ bezog sich
lediglich darauf, dass dieser ebenfalls von einer posttraumatischen adhäsiven
Kapsulitis ausgegangen war (s. SWICA-Nr. 233 S. 95 Ziff. 12).
4.
Der Beschwerdeführer hält weiter
dafür, eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche einzig den
Einsatz des rechten Arms erlaube, könne er auf dem Arbeitsmarkt nicht
verwerten. Dem kann indes nicht gefolgt werden:
4.1
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts
8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit
der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die
versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich
(Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).
4.2
Das massgebliche
Anforderungsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 3.1 hiervor) ist nicht
derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende
Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige
zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können,
genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an
einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung
und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,
die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche Arbeitsstellen
finden sich auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht,
lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Richtig ist, dass die
konkreten Umstände des Einzelfalls nicht aus den Augen verloren werden dürfen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine derartigen Umstände ersichtlich, welche
einen Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verhindern würden; es ist
vielmehr zu betonen, dass der nicht dominante linke Arm betroffen ist und darüber
hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen
erzielen könnte. Eine weitergehende Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten ist
nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April
2020.
E. 4.5).
5.
5.1
Für den Einkommensvergleich
ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2013, in dem der Fallabschluss
erfolgte (s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Validen- und Invalideneinkommen
sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
5.2
5.2.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25.
November 2016 E. 3.4.1).
5.2.2
5.2.2.1
Die Erwerbssituation des
Beschwerdeführers bis zum Unfall präsentierte sich zusammengefasst wie folgt
(s. dazu Unfallmeldung, SWICA-Nr. 1 / E.___-Gutachten vom 4. August 2015 S. 39,
unter SWICA-Nr. 221 / IK-Auszug, SWICA-Nr. 242 / Gutachten von Dr. med. C.___
vom 22. August 2016, Akten VSBES.2014.143 S. 195):
· Ab Oktober 1999 war der Beschwerdeführer
bei der Arbeitgeberin 1 beschäftigt, dies gemäss Unfallmeldung mit einem
Arbeitspensum von 25,2 Wochenstunden resp. 60 %. Die Arbeitgeberin 1 löste
diese Anstellung per Ende Oktober 2011 auf, da der Beschwerdeführer seine
Arbeit nach dem Unfall vom 28. Januar 2011 nicht mehr ausüben konnte.
· Neben seiner Tätigkeit bei der
Arbeitgeberin 1 arbeitete der Beschwerdeführer seit 2007 mit einem Pensum von
40.
% bei der F.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 2). Er gab dazu an, die
Inhaberperson sei mit ihm verwandt gewesen und er habe ihr im Laden helfen
wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Arbeitspensum bei der Arbeitgeberin 1 von
100.
% auf 60 % reduziert. Dieses Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin 2
beendete der Beschwerdeführer 2010, also noch vor dem Unfall, weil die
Lohnzahlungen ausblieben.
· Nachdem die Anstellung bei der
Arbeitgeberin 2 geendet hatte, nahm der Beschwerdeführer im Oktober 2010 bei
der Firma G.___ (fortan: Arbeitgeberin 3) eine Tätigkeit als Verträger von
Werbematerial auf, welche ca. 5,7 Wochenstunden umfasste (SWICA-Nrn. 3 + 7).
Diese Arbeit wurde nach dem Unfall von der Ehefrau des Beschwerdeführers
übernommen (E.___-Gutachten S. 40).
5.2.2.2
Da der Beschwerdeführer von
der Arbeitgeberin 1 wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entlassen
worden ist, ist davon auszugehen, dass er ohne den Unfall vom 28. Januar 2011 weiterhin
in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher für das
Valideneinkommen zu Recht an diese Beschäftigung angeknüpft. Ihr kann aber
insoweit nicht gefolgt werden, als sie nur das Gehalt im Jahr 2010, dem letzten
vollen Arbeitsjahr vor dem Unfall, herangezogen hat. Das Einkommen entwickelte
sich während der Anstellung bei der Arbeitgeberin 1 wie folgt:
· 2000: CHF 40'213.00
· 2001: CHF 41'384.00
· 2002: CHF 45'500.00
· 2003: CHF 45'360.00
· 2004: CHF 42'816.00
· 2005: CHF 45'002.00
· 2006: CHF 43'745.00
· 2007: CHF 47'211.00
· 2008: CHF 39'855.00
· 2009: CHF 56'818.00
· 2010: CHF 43'704.00
Das Einkommen unterlag somit in den letzten
fünf Jahren stärkeren Schwankungen. Bei einem unsteten Einkommensverlauf stellt
der letzte Lohn bloss eine Momentaufnahme dar, die für sich allein nicht als
Ausgangspunkt zur Fortzeichnung der hypothetischen Lohnentwicklung im
Gesundheitsfall taugt (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012
E. 2.2.1). Diesfalls ist es angezeigt, auf den während einer längeren
Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Passt man die
Einkommen der Jahre 2000 bis 2010 gemäss IK-Auszug jeweils bis 2013 an die
Nominallohnentwicklung für Männer im Gastgewerbe an (gemäss Tabellen T.1.1.93 /
Lit. G + H, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.278133.html,
sowie T1.1.10 / Lit. I, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html)
und berechnet anschliessend den Durchschnittslohn (s. zu dieser
Vorgehensweise Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015
E. 3.4), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 48'962.00. Ein
Einkommen in dieser Höhe geht indes über das angebliche Pensum von 60 %
hinaus und bewegt sich in der Grössenordnung einer vollzeitlichen
Hilfstätigkeit im Gastronomiebereich. Das erhellt aus dem statistischen
Durchschnittseinkommen von CHF 47'446.00, welches die Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 für Männer in diesem Arbeitsmarktsegment
ausweist (12 x 3'730 [Medianwert inkl. Anteil 13. Monatslohn] : 40 x 42,4
[Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit, s. dazu E.
5.3.1
hiernach]; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 55 - 56,
Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur],
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Pensum bei der Arbeitgeberin 1
Dispositiv
von anfänglich 100 % auf 60 % reduziert, findet demnach in den Akten keine
Stütze. Ein dauerhafter Lohnrückgang ab 2007 ist nicht ersichtlich. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin 1 über
einen längeren Zeitraum betrachtet faktisch vollzeitlich tätig war und dies
auch weiterhin geblieben wäre. Das korrespondiert mit seinen Aussagen anlässlich
der E.___-Begutachtung, er habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet (Gutachten
S. 39 + 40) und würde bei einer Genesung «wieder 100 % bzw. 200 %»
arbeiten (S. 36).
5.2.2.3 Die Beschäftigungen, denen der
Beschwerdeführer neben der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 1 nachging, sind wie
folgt zu beurteilen:
Der Beschwerdeführer gab seine Arbeit
bei der Arbeitgeberin 2 auf, bevor er arbeitsunfähig wurde, d.h. er wäre auch
ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort tätig. Das entsprechende
Einkommen kann daher beim Valideneinkommen von vornherein nicht berücksichtigt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
6.2.2).
Bei der relativ geringfügigen Nebentätigkeit
für die Arbeitgeberin 3, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall an seine
Ehefrau delegierte, darf man demgegenüber davon ausgehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden
neben der vollzeitlichen Beschäftigung beibehalten worden wäre. Der
Beschwerdeführer erzielte von Oktober bis Dezember 2010 einen Lohn von insgesamt
CHF 1'180.30 (SWICA-Nr. 3), wobei der Beitrag an die Krankentaggeldversicherung
als Lohnbestandteil eingerechnet wird (s. dazu BGE 126 V 221 E. 7a S. 223
f.), nicht aber die Spesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 12. Mai
2020 E. 4.5). Auf diese Weise ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 4'670.00
(1'273.70 : 3 x 11 [unter Berücksichtigung der im Lohn enthaltenen
Ferienentschädigung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom
6. März 2014 E. 3.3.2]) resp., nach Anpassung an die
Nominallohnentwicklung (T1.1.10 , Dienstleistungssektor / Lit. G-S, 2010:
100,0 Indexpunkte / 2013: 102,7), CHF 4'796.00.
[Bemerkung: Die Lohnabrechnung Oktober
bis Dezember 2010 der Arbeitgeberin 3 weist unter Ziff. 1230 einen «HLA Bonus TZ»
von insgesamt CHF 2'235.15 aus, was mehr als doppelt so hoch wäre wie der
Tourenlohn von insgesamt CHF 1'098.30 (dieser letztere Betrag entspricht im
Übrigen exakt dem Bonus für Dezember 2010, während der Bonus für Oktober 2010
gleich hoch wie der Tourenlohn für diesen Monat ist). Auf den Bruttolohn gemäss
Abrechnung von insgesamt CHF 1'273.70 kommt man indes nur, wenn man diesen
Bonus ganz weglässt und ansonsten wie folgt rechnet:
· Tourenlohn:
1'098.30
· Tourenlohn ungesteck.
Auftrag: 17.15
· Tourenlohn Stoppkleber: 5.25
· Zuschlag Ferien: 93.40
· Beitrag für KTG-Versicherung:
48.60
· Bonus
TZ: 11.00
Im Übrigen wären, wenn ein Bonus von
Monat zu Monat derart stark schwankt (350.05 / 786.80 / 1'098.30), drei Monate
ein zu kurzer Zeitraum für eine Durchschnittsrechnung]
5.2.2.4 Zählt man die beiden Einkommen
gemäss E. II. 5.2.2.2 und 5.2.2.3 hiervor zusammen, so resultiert daraus ein
massgebliches Valideneinkommen von insgesamt CHF 53'758.00.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer ging bis
zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Deshalb ist für das Invalideneinkommen die LSE 2012 heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level (s. Fundstelle unter E. II. 5.2.2.2 hiervor),
Kompetenzniveau 1, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der
Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine
verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten
entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei
gegebener Möglichkeit auch tatsächlich im Rahmen einer Vollzeitstelle zu
verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes
durchschnittlich CHF 5‘210.00 pro Monat. Da der
Lohn gemäss LSE auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2012 in
diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»,
Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer
bis 2013 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2012: 101,7 Indexpunkte / 2013:
102,5), so resultiert daraus in einer vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zumutbaren
Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'690.00.
5.3.2 Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).
Das Bundesgericht hat bei funktioneller
Einarmigkeit oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als
angemessen erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 %
geschützt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E.
7.3 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist
ein Abzug entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich
gerechtfertigt. Aber selbst mit einem Maximalabzug von 25 % und damit einem
Invalideneinkommen von CHF 49'268.00 ergibt sich gemessen am
Valideneinkommen von CHF 53'758.00 (E. II. 5.2.2.4 hiervor) nur ein
Invaliditätsgrad von 8,35 %, der keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt
(womit auch keine Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG gewährt werden
kann). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob analog zum
Valideneinkommen auch beim Invalideneinkommen eine Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen
wäre, wie es die Beschwerdegegnerin verlangt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2).
6. Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2020 vom 27. August 2020 bestätigt.