VSBES.2019.168
Verneinung der Anspruchsberechtigung
8. September 2020Deutsch29 min
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin]
Source so.ch
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1986, meldete sich am 2. August 2018 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an. Er gab an, das letzte
Arbeitsverhältnis, bei der Arbeitgeberin B ___ AG, [...], habe vom 1.
Januar 2017 bis 31. Juli 2018 gedauert. Zuvor sei er vom 1. November 2015
bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH, [...], angestellt gewesen (Akten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin]
/ ALK-Nr. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 20. November
2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. August 2018. Zur Begründung
erklärte sie, der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, dass er in den zwei
Jahren vor diesem Datum während mindestens zwölf Monaten in beitragspflichtigen
Arbeitsverhältnissen gestanden sei. In Bezug auf die Beschäftigung bei der B.___
AG sei der Lohnfluss nicht hinreichend nachgewiesen. Für eine zusätzliche
Tätigkeit bei der D.___ GmbH, [...], in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2016 liege zwar eine Arbeitgeberbescheinigung vor (s. ALK-Nr. 12), es
müsse aber von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit
seien ebenfalls nicht erfüllt (ALK-Nr. 1).
1.3 Die dagegen am 10. Dezember 2018
erhobene Einsprache (ALK-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 ab (Aktenseiten / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. Juni 2019
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 6 ff.):
1. Es
sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 aufzuheben.
2. Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 3. August 2018 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hat und es sei die Ausrichtung der Taggelder ab
erwähntem Datum anzuordnen.
3. Eventualiter
sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der arbeitsrechtlichen
Streitigkeit zu sistieren.
4. Es
sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit der Beschwerde werden 20 Dokumente
zu den Akten gegeben (nachfolgend als Beschwerdebeilagen / BB bezeichnet).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 auf
Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten
aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 26 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Schreiben vom 25. September 2019 (A.S. 45 ff.) an seinen Anträgen fest.
Gleichzeitig reicht er 19 weitere Dokumente ein (nachfolgend als Replikbeilagen
/ RB bezeichnet).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
bekräftigt mit Duplik vom 7. November 2019 (A.S. 60 ff.) ebenfalls ihren
Standpunkt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. resp. 3.
August 2018. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch aus zwei Gründen
verneint: Erstens sei der Lohnfluss aus dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin B.___ AG nicht belegt. Deshalb
sei die erforderliche Beitragszeit in der zweijährigen Rahmenfrist für die
Beitragsdauer nicht erfüllt. Zweitens habe der Beschwerdeführer bei der Firma D.___
GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einem Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ebenfalls entgegenstehe.
2.
Umstritten ist zunächst die
Erfüllung der Beitragszeit durch den Beschwerdeführer.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Wenn dies
zutrifft, gilt die Beitragszeit selbst dann als erfüllt, wenn der Arbeitgeber
die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E.
3.1.1
S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre
vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (s. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Da der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 streitig ist, lief die
Beitragsrahmenfrist vom 2. August 2016 bis 1. August 2018.
2.2
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist
das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht erfüllt (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung
erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine
Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 60).
2.3
Die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um
Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch
fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.,
E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine
selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings
bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige
Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O.,
Art. 13 N 18). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung
besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen,
ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht
erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen
Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in
der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende
Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers
lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und
Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein
schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,
Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen
und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens
Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht
nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer
als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,
denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E.
1.2
S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13
N 18 f.). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn
bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln
nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen
darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt
werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar
nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B.
zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr
nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers
offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E.
3.4.1.2).
2.4
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 bei der D.___ GmbH
und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen.
Er habe somit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit
praktisch durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entscheidend ist die
Anstellung bei der B.___ AG, da diese einerseits für sich allein genommen
ausreichen würde, um die Beitragszeit zu erfüllen. Andererseits kann die
Beitragsdauer nicht erreicht werden, wenn diese Anstellung nicht angerechnet
werden kann.
2.5
Zum diesbezüglich relevanten
Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
2.5.1
Dem Handelsregisterauszug ist zu
entnehmen, dass die B.___ AG im Juni 2016 gegründet wurde. Einziges Mitglied
des Verwaltungsrats war zunächst E.___. (ALK-Nr. 54). Am 21. September
2016.
schlossen dieser, F.___ sowie der Beschwerdeführer und dessen Bruder G.___
eine «Vereinbarung B.___ AG» (BB-Nr. 8 / RB-Nr. 3). Danach sollten die Parteien
gemeinsam das «Projekt H.___» starten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder
erhielten je 5 % der Aktien, zudem wurde die Beteiligung an künftigen Gewinnen
geregelt.
Im Juli 2017 ergab sich eine Änderung im
Handelsregister: E.___ wurde Präsident des Verwaltungsrats, welcher zudem um F.___
als Delegierten sowie den Beschwerdeführer und seinen Bruder als Mitglieder des
Verwaltungsrats ergänzt wurde. Alle vier Mitglieder des Verwaltungsrats waren
kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Im April 2018 wurden der
Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister gelöscht (ALK-Nr. 54).
Der Beschwerdeführer hatte am 6. April 2018 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat
erklärt (RB-Nr. 14).
2.5.2
Laut einem vom Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 (BB-Nr. 9
/ RB-Nr. 4) stellte die B.___ AG den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 mit
einem Pensum von 100 % als CDO (Chief Development Officer) mit dem
Aufgabenbereich «Leitung IT und IT Projekt Management» an. Der Monatslohn wurde
mit CHF 12'500.00 netto (13 x) beziffert. Im eingereichten Whatsapp-Chat vom
27.
Februar 2017 (BB-Nr. 16) bat der Verwaltungsratspräsident die für das
Lohnwesen zuständige Person, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder
mitzuteilen, «wie sie die Löhne usw. angeben müssen», wobei von CHF 7'500.00
die Rede ist.
2.5.3
Den eingereichten
Zahlungseingangsbestätigungen (BB-Nr. 4) ist zu entnehmen, dass die B.___ AG
dem Beschwerdeführer die folgenden Beträge zukommen liess:
Valutadatum
Betrag
Mitteilungstext
27.
Januar 2017
CHF 7'500.00
28.
Februar 2017
CHF 7'500.00
21.
Juli 2017
CHF 10'000.00
lohn
25.
August 2017
CHF 10'000.00
lohn
25.
September 2017
CHF 7'500.00
27.
September 2017
CHF 2'500.00
24.
Oktober 2017
CHF 5'000.00
lohn 50
25.
Oktober 2017
CHF 5'000.00
20.
November 2017
CHF 2'500.00
30.
November 2017
CHF 6'250.00
50.
05.
Dezember 2017
CHF 2'000.00
teilzahlung lohn
05.
Dezember 2017
CHF 1'250.00
teillohn
06.
Dezember 2017
CHF 3'000.00
restlohn
20.
Dezember 2017
CHF 15'000.00
Gehalt + Weihnachtsbonus
24.
Januar 2018
CHF 12'500.00
27.
Februar 2018
CHF 10'000.00
01.
März 2018
CHF 5'000.00
28.
März 2018
CHF 15'000.00
30.
April 2018
CHF 1'000.00
30.
April 2018
CHF 2'500.00
30.
April 2018
CHF 8'500.00
02.
Mai 2018
CHF 1'000.00
03.
Mai 2018
CHF 16'000.00
07.
Mai 2018
CHF 2'000.00
29.
Mai 2018
CHF 5'000.00
07.
Juni 2018
CHF 2'000.00
12.
Juni 2018
CHF 3'000.00
04.
Juli 2018
CHF 5'000.00
31.
Juli 2018
CHF 5'000.00
2.5.4
Eine E-Mail des
Verwaltungsratspräsidenten vom 28. November 2017 enthält eine Auflistung mit
«Lohnsummen» von insgesamt sieben Personen. Die Lohnsumme für den
Beschwerdeführer wurde auf CHF 7'500.00 pro Monat ab 1. Januar 2017
und CHF 10'000.00 pro Monat ab 1. Juni 2017 beziffert (BB-Nr. 19).
2.5.5
Dem eingereichten Chat-Verkehr
zwischen den Exponenten der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass Uneinigkeit
über die Frage bestand, ob bestimmte Zahlungen unter dem Titel «Honorar» oder
dem Titel «Lohn» ausgerichtet worden waren. Der Verwaltungsratspräsident mache
geltend, man habe beschlossen, erst ab 1. November 2017 Löhne und zuvor
Honorare zu beziehen.
2.5.6
Die B.___ AG gab in einer unvollständig
ausgefüllten und nicht unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10.
September 2018 (ALK-Nr. 13) an, der Beschwerdeführer sei bei ihr vom 1.
November 2017 bis 31. Juli 2018 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als CDO
Leiter Softwareentwicklung angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher
Arbeitsvertrag bestanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Betrieb
beteiligt gewesen sei oder eine leitende Funktion ausgeübt habe, wurde bejaht.
Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Die Beschwerdegegnerin
erstattete am 9. Oktober 2018 wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberbescheinigung
Strafanzeige gegen die Firma (ALK-Nr. 40).
Der Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK) verzeichnet für das Jahr 2017 ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF
25'000.00, welches der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember
2017.
bei der Arbeitgeberin B.___ AG erzielt habe (ALK-Nr. 51; hinzu kommen CHF
4'551.00 von der D.___ GmbH während des gesamten Jahres 2017). Der Anschluss
bei der Pensionskasse der B.___ AG erfolgte ebenfalls erst per 1. November 2017
(vgl. ALK-Nr. 60).
Die F.___ AG stellte dem
Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 einen Lohnausweis für das Jahr 2017 aus.
Danach dauerte die Anstellung in diesem Jahr vom 1. November 2017 bis 31.
Dezember 2017 und der Lohn belief sich auf CHF 28'300.00 brutto respektive
CHF 25'021.00 netto (s. unter ALK-Nr. 29). Der Beschwerdeführer machte in einer
Beilage zur Steuererklärung vom 15. Januar 2019 geltend, er habe in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 weitere Zahlungen der F.___ AG von
insgesamt CHF 55'000.00 erhalten, welche ebenfalls Lohnzahlungen
darstellten (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend gab er in der
Steuererklärung 2017 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von
insgesamt CHF 84'193.00 an (ALK-Nr. 29; die Summe ergibt sich aus den erwähnten
Beträgen von CHF 25'021.00 und CHF 55'000.00 sowie einem Nettolohn von CHF 4'172.00
gemäss Lohnausweis der D.___ GmbH für Januar 2017). Mit der Beschwerdeschrift
wurden Zahlungseingangsbestätigungen der [...] über die vorstehend genannten
Beträge eingereicht (BB-Nr. 4). Weiter liess der Beschwerdeführer mit der
Einsprache vom 10. Dezember 2018 ohne nähere Erläuterung einen neuen,
undatierten und nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der B.___ AG versehenen
Lohnausweis einreichen, der auf einen Bruttolohn von CHF 177'000.00 lautet
(ALK-Nr. 8, Beilage 6).
Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer
ergänzend dar, für März 2017 bis Juni 2017 habe er keinen Lohn erhalten, da es
sich bei der F.___ AG um ein Start-up gehandelt habe.
Mit der Beschwerde wurde eine interne
E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten E.___ (vermutlich an eine für das
Rechnungswesen der B.___ AG zuständige Person) vom 28. November 2017
eingereicht. Danach belief sich der Lohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar
2017.
auf netto CHF 7'500.00 pro Monat und ab 1. Juni 2017 auf netto
CHF 10'000.00 pro Monat (BB-Nr. 19). Weiter wird festgehalten, es gehe
dabei «um den Eintritt der AHV».
2.6
Der Beschwerdeführer hat den
Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 eingereicht, wonach er ab 1. Januar 2017
als Arbeitnehmer der B.___ AG zu einem Monatslohn von CHF 12'500.00 eingestellt
worden sei. Diesem Arbeitsvertrag kann für sich allein genommen zur
Beantwortung der Frage, ob die Beitragszeit erfüllt wurde, nur geringe
Beweiskraft beigemessen werden, zumal in den Monaten bis Oktober 2017 kein
einziges Mal eine Überweisung in dieser im Arbeitsvertrag genannten Höhe
erfolgte. Zudem war der Beschwerdeführer, wie erwähnt, von Juli 2017 bis April
2018.
als Verwaltungsrat dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Auf Grund
der eingereichten Zahlungseingangsbestätigungen der [...] ist aber davon
auszugehen, dass tatsächlich Überweisungen der F.___ an den Beschwerdeführer
erfolgten. Wohl lässt sich dem eingereichten WhatsApp-Chat entnehmen, dass der
Verwaltungsratspräsident der Firma in der Folge die Ansicht vertrat, es habe
sich bei den Zahlungen bis Ende Oktober 2017 um «Honorare» gehandelt und erst
ab November 2017 sei Arbeitslohn ausgerichtet worden. In diesem Sinn lautete
auch die Meldung der Firma an die Ausgleichskasse und dementsprechend
verzeichnet der IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 lediglich
einen Betrag von CHF 25'000.00. Die Zahlungseingangsbestätigungen aus früheren
Monaten enthielten aber teilweise bereits einen Vermerk, der auf Lohnzahlungen
schliessen lässt (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Aus den Chat-Auszügen geht auch
hervor, dass man sich schon im Februar 2017 über die Frage, wie die Löhne des
Beschwerdeführers und seines Bruders (die damals allerdings mit CHF 7'500.00
beziffert wurden) angegeben werden sollten. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen (BB-Nrn. 10 und 11) weisen
ebenfalls auf eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis hin. Der Hintergrund
dieser Bestätigungen ist allerdings unklar, so dass ihnen kein grosses Gewicht
beizumessen ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
reichen die für die Annahme von Erwerbseinkommen sprechenden Indizien
(schriftlicher Arbeitsvertrag, einigermassen regelmässige Zahlungen der als
Arbeitgeberin genannten Firma an den Beschwerdeführer, verschiedene Hinweise
auf den Lohncharakter der Zahlungen oder auf ein Anstellungsverhältnis) jedoch
aus, um es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der
Beschwerdeführer innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die
Beitragszeit (vgl. E. II. 2.1 hiervor) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Argumentation des
Beschwerdeführers ist insoweit begründet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch deshalb
verneint, weil er bei der Firma D.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche
Stellung ausgeübt habe.
3.1
Versicherte Personen, die in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen
oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Bestimmung sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung finden analog auch auf die
Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer
nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und
dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder
massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei
Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach
eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Demgegenüber kann bei einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht von einer Gesetzesumgehung
gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des
betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt, wenn das
Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig
auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen er auf Grund von Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b
S. 237 ff.). Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher
unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden
Person im Handelsregister (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 32, unter Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5b S. 137).
3.2
Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich
Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der
internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272).
Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche
Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt. So verhält
es sich insbesondere bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft
(BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) und bei Gesellschaftern einer GmbH (BGE 145 V 200).
3.3
Der Ausschluss der in Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu
verstehen. Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich,
sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten
inhärent ist (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4).
3.4
Soweit Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG und die in Analogie dazu entwickelten Rechtsprechung zur
Arbeitslosenentschädigung mitarbeitende Ehegatten von Personen mit
arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch ausschliesst, werden ausschliesslich
Eheleute erfasst. Dieser persönliche Ausschlussgrund darf grundsätzlich nicht
auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ausgedehnt werden (vgl. AVIG-Praxis
ALE B24) und gilt auch nicht für Konkubinatspaare (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 in fine). Allerdings kann in
solchen Konstellationen eine unzulässige Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG vorliegen. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn davon auszugehen ist,
dass der Versicherte in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, die auch die
Kündigungsschreiben, Arbeitsverträge, Zwischenverdienstformulare und die
Arbeitgeberbescheinigungen unterzeichnete, faktisch den Arbeitsaufwand und die
von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach
Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen konnte, so
dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch
unkontrollierbar ist (vgl. a.a.O. E. 4.2).
3.5
3.5.1
Laut Handelsregisterauszug der D.___
GmbH vom 25. Juli 2019 (ALK-Nr. 4) war der Beschwerdeführer von 2011 bis zum
22.
Juli 2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen. Sein Bruder B.___ fungierte als zweiter
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, ebenfalls mit
Einzelunterschrift. Die beiden Brüder waren die einzigen Gesellschafter. Die
Gesellschaft hat den folgenden Zweck: «Erbringt Dienstleistungen im Bereich der
Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikindustrie sowie Handel mit und
Herstellung von Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikprodukten aller
Art inklusive der damit zusammenhängenden Rechte (…)». Am 22. Juli 2016 wurden
der Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister als Organe der Firma
gelöscht. Gleichzeitig erfolgte laut Handelsregister eine Sitzverlegung von [...]
nach [...]. Seit demselben Datum ist I.___ als einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der Firma im Handelsregister eingetragen. I.___ ist die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die beiden haben vier gemeinsame Kinder
(geb. 2006, 2012, 2015 und 2017, s. Beilagen zur Steuererklärung 2017 unter ALK-Nr. 29)
und werden bei der Krankenversicherung mit diesen Kindern zusammen als
sechsköpfige Familie geführt (a.a.O.). Die berufliche Laufbahn von I.___
umfasst gemäss den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Angaben aus dem
Internet (ALK-Nr. 30) während der Zeit von 2007 bis 2019 Tätigkeiten als
Betreuerin, Ausbildnerin, Gruppenleiterin oder Springerin in Kindertagesstätten
sowie seit Juli 2016 die Funktion als CEO der D.___ GmbH.
3.5.2
Der Beschwerdeführer hatte sich
bereits am 1. Juli 2016 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet
(ALK-Nr. 9). Er gab damals an, er sei vom 1. Januar 2014 bis 16. September
2015.
bei der D.___ GmbH angestellt gewesen. Die Arbeitgeberin bescheinigte allerdings
lediglich eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % vom 2. Mai bis 5.
August 2015 als Projektleiter zu einem Bruttolohn von CHF 4'500.00 pro
Monat, total CHF 13'500.00, wobei sie weiter festhielt, die Anstellung sei
befristet gewesen, so dass keine BVG-Pflicht bestanden habe (ALK-Nr. 22). Eine
wegen dieses Widerspruchs erfolgte Nachfrage der Arbeitslosenkasse beantwortete
der Bruder des Beschwerdeführers, der wie dieser am 22. Juli 2016 im
Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöscht worden war, am
4.
September 2016 von einer E-Mail-Adresse der D.___ GmbH aus. Er erklärte, der
Beschwerdeführer sei bei der D.___ GmbH vom 1. Januar 2014 bis 16. September
2015.
beschäftigt gewesen, «dies jedoch auf Consultant- / Provisionsbasis –
sprich es wurde lediglich ein Lohn ausbezahlt, wenn die Projekte, die durch
[den Beschwerdeführer] betreut wurden, auch dementsprechend Gewinn gebracht
haben». Leider sei in diesem Zeitraum «die Erwirtschaftung eher ideeller Natur»
gewesen. Kein Projekt habe Gewinn abgeworfen. Aus persönlichem finanziellem
Druck beim Beschwerdeführer «haben wir dann Mai 2015 besprochen, dass ein
Regellohn von CHF 4'500.00 ab 1. Mai 2015 ausbezahlt wird». Leider habe
sich zu dieser Zeit die Auftragslage schlagartig geändert, «wodurch wir ihm nur
ein Bruchteil auszahlen konnten (1200 CHF – netto)». Dies sei auch der Grund
gewesen, dass der Beschwerdeführer ab 16. September 2015 eine Anstellung bei
der Firma C.___ Informatik angenommen habe (ALK-Nr. 28). Diese Anstellung dauerte
nach Lage der Akten bis 30. Oktober 2015 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,
ALK-Nr. 25). Es folgte vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 eine
Anstellung bei der E.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 26, und
Arbeitsvertrag, ALK-Nr. 27). Am 1. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer,
wie einleitend erwähnt, bei der Arbeitslosenversicherung an (AK-Nr. 9).
Drei Wochen später wurden er und sein Bruder, die bisher einzigen
Gesellschafter der D.___ GmbH im Handelsregistereintrag dieser Firma gelöscht
und durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ersetzt (E. II. 3.5.1
hiervor). Am 27. September 2016 erfolgte die Abmeldung von der
Arbeitslosenversicherung mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei ab 10.
September 2016 als Software-Entwickler bei eben dieser Firma, der D.___ GmbH, angestellt
(ALK-Nr. 11). In einer nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der D.___ GmbH versehenen
Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2018 wurde erklärt, der
Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 als Leiter
Softwareentwicklung / Consultant in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma
gestanden. Die Arbeitgeberin habe auf den 31. Dezember 2016 gekündigt,
weil der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der F.___
AG habe. Der letzte Lohn habe CHF 4'150.00 (netto) betragen, der gesamte
Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 13'500.00
(brutto; ALK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer erwähnte aber in seinem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 2. August 2018 keine solche Anstellung, sondern
führte aus, er sei bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH und ab 1. Januar 2017
bei der B.___ AG tätig gewesen (ALK-Nr. 2).
Den vom Beschwerdeführer eingereichten
Bankauszügen der [...] (BB-Nr. 15) ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer durch die D.___ GmbH mehrmals Beträge von CHF 4'150.35
vergütet wurden, und zwar mit dem Ausführungsdatum 17. Oktober 2016 (unter der
Bezeichnung «Lohn September»), 2. Mai 2017 («Lohn Oktober 2016»),
26.
Juli 2017 («Lohn Dezember») sowie 31. August 2017 («Lohn Januar 2017»).
Weiter wurden Lohnabrechnungen der D.___ GmbH für September 2016 bis Dezember
2016.
eingereicht, welche jeweils auf einen Bruttolohn von CHF 4'500.00 und
einen Nettolohn von CHF 4'150.35 lauteten.
Bei den Akten finden sich weiter
verschiedene Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die hier relevante Zeit
ab August 2018 (ALK-Nr. 18). Diese Bescheinigungen wurden namens der D.___
GmbH ausgestellt und trugen die Unterschrift von I.___, der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers. Danach war der Beschwerdeführer von August 2018 bis Juni
2019.
in jedem Monat einige Stunden (Tiefstwert drei Stunden, Höchstwert 7,5 Stunden)
als Consultant für die D.___ GmbH tätig, dies zu einem Bruttolohn von CHF 80.00
pro Monat. Die im Formular enthaltene Frage «Ist die versicherte Person oder
deren Ehegatte / Ehegattin (…) am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion
(z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter,
Geschäftsführer in einer GmbH, etc.)?» wurde in den Bescheinigungen für die
Monate August, September und Oktober 2018 bejaht, in denjenigen für die Monate
November 2018 bis Juni 2019 dagegen verneint. Der Beschwerdeführer erwähnte im
Formular «Angaben der versicherten Person» für den jeweiligen Monat ebenfalls
eine Tätigkeit für die D.___ GmbH (ALK-Nr. 36).
3.5.3
Mit der Beschwerde wurde eine auf
den 17. Mai 2019 datierte Bestätigung von I.___ eingereicht, wonach «der
Beschwerdeführer keine Entscheidungsrechte beziehungsweise eine
arbeitgeberähnliche Position in Zusammenhang mit der Firma D.___ GmbH hat und
als Consultant auf Stundenbasis beschäftigt ist» (BB-Nr. 17).
3.6
3.6.1
Der Beschwerdeführer war während
der hier massgebenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. August 2018
nicht mehr im Handelsregister der D.___ GmbH eingetragen. Eine
arbeitgeberähnliche Stellung ergibt sich somit nicht bereits aus der formellen
Stellung als Gesellschafter (vgl. BGE 145 V 200). I.___, laut Handelsregister
seit dem 22. Juli 2016 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der
Firma, ist seine Lebenspartnerin und Mutter von vier gemeinsamen Kindern; die
beiden sind aber nach Lage der Akten nicht verheiratet, so dass auch keine
arbeitgeberähnliche Stellung wegen einer entsprechenden Position der Ehegattin
vorliegt. Zu prüfen bleibt somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
von der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannte Konstellation gegeben ist, in
welcher davon auszugehen ist, dass die versicherte Person in Absprache mit ihrem
Lebenspartner resp. ihrer Lebenspartnerin faktisch den Arbeitsaufwand und die
von ihr zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach
Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen kann, so dass
der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch
unkontrollierbar ist (vgl. E. II. 3.4 hiervor).
3.6.2
Es bestehen gleich mehrere gewichtige
Indizien, welche auf das Vorliegen der zuletzt erwähnten Konstellation
hindeuten:
Der Beschwerdeführer war ab der Gründung
der D.___ GmbH im Jahr 2011 einer von zwei Gesellschaftern und
Geschäftsführern, wobei der andere Gesellschafter und Geschäftsführer sein
Bruder war. Die Firma ist in einer Branche tätig, in welcher die Entwicklung
von Software sowie verwandte Dienstleistungen eine grosse Rolle spielen (vgl. E.
II. 3.5.1 hiervor), was den Kenntnissen und Erfahrungen des Beschwerdeführers,
die im Dossier auch anderweitig dokumentiert sind (vgl. z.B. die
Arbeitszeugnisse in RB-Nrn. 1 und 2 sowie das Diplom als Bachelor in
Informatik, RB-Nr. 5), entspricht. Gemäss den Angaben der Beteiligten war er
bei dieser Gesellschaft auch schon vor 2016 angestellt, wobei die Dauer der
Anstellung unterschiedlich umschrieben wird (ab Anfang 2014 oder nur von Anfang
Mai 2015 bis Anfang August 2015, während in der Anmeldung vom 2. August 2018
gar keine Erwähnung erfolgt), gegenüber der Ausgleichskasse nur ein Betrag von
CHF 2'800.00 im Juli 2014 gemeldet wurde (vgl. ALK-Nr. 51) und die «Entlöhnung»
offenbar nicht direkt mit der erbrachten Arbeitsleistung und der aufgewendeten
Zeit zusammenhing (vgl. die Erklärung der Bruders des Beschwerdeführers vom 4.
September 2016, E. II. 3.5.2 hiervor). Die Löschung im
Handelsregister erfolgte am 22. Juli 2016, drei Wochen nachdem sich der
Beschwerdeführer damals bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte. An die Stelle des Beschwerdeführers und seines Bruders trat
gleichentags die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, mit der er vier
gemeinsame Kinder hat. Die Lebenspartnerin, deren berufliche Tätigkeit sich in
den Jahren zuvor auf Kindertagesstätten konzentriert hatte, ist weder von ihrer
Ausbildung noch von ihrer Berufserfahrung her prädestiniert, eine Unternehmung
in dieser Branche zu leiten.
Kurz nach seiner Löschung im
Handelsregister vom 22. Juli 2016 war der Beschwerdeführer erneut bei der D.___
GmbH angestellt, wobei die Angaben der Arbeitgeberin über die genaue Dauer der
Anstellung wiederum uneinheitlich sind und entsprechende Lohnzahlungen gemäss
den eingereichten Kontoauszügen bzw. Gutschriftsanzeigen erstens mit teilweise
erheblicher Verspätung erfolgten und zweitens die bei den einzelnen
Überweisungen genannten Monate nochmals von den früheren Angaben der
Arbeitgeberin abwichen. In der Arbeitgeber-Bescheinigung vom 20. August
2018.
(ALK-Nr. 12) erklärte die D.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis habe am 1.
Oktober 2016 begonnen und sei am 20. Dezember 2016 durch sie auf den 31. Dezember
2016.
hin aufgelöst worden (was weder mit den Angaben gegenüber dem RAV [ALK-Nr.
11] noch mit den Lohnzahlungsbelegen und dem IK-Auszug [Einsatz von August bis
Dezember 2016, Bruttolohn CHF 27'000.00, und im Januar 2017, Bruttolohn
CHF 4'551.00, ALK-Nr. 51] übereinstimmt). Die Auflösung sei erfolgt, weil der
Beschwerdeführer per 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der B.___ AG
angetreten habe. Diese Formulierung und die kurze Frist deuten darauf hin, dass
der Beschwerdeführer die Stelle wechseln konnte, ohne an Kündigungsfristen
gebunden zu sein. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass sich offenbar
niemand von den Beteiligten mehr erinnern konnte, von wann bis wann nun die
Anstellung genau gedauert hatte; offensichtlich waren auch keine entsprechenden
Aufzeichnungen vorhanden und die aus den eingereichten Zahlungsdetails der Bank
ersichtlichen, überwiegend erst sehr viel später erfolgten Zahlungen (je CHF 4'150.35
am 17. Oktober 2016, 2. Mai 2017, 26. Juli 2017 und 31. August 2017;
BB-Nr. 15) wurden erst im Nachhinein einzelnen Monaten des Vorjahres sowie dem Januar
2017.
zugeordnet. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei
von September 2016 bis Dezember 2016 bei der D.___ GmbH angestellt gewesen und
habe Lohn erhalten «wie in einer Anstellung üblich», ist vor diesem Hintergrund
nicht überzeugend. Das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017
enthielt per 31. Dezember 2017 noch ein Kontokorrentkonto der D.___ GmbH
(vgl. ALK-Nr. 29). Dies mag, wie in der Replik ausgeführt wird (A.S. 48; vgl.
zuvor die Erklärung in ALK-Nr. 24 S. 2), auf einem Irrtum beruhen, ist
aber doch ungewöhnlich. Den eingereichten Auszügen aus dem WhatsApp-Chat zwischen
den Organen der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass mehrmals davon die
Rede war, Löhne über die D.___ GmbH auszahlen zu lassen (vgl. ALK-Nr. 44 f.).
Dies spricht nicht nur für eine enge Verbindung zwischen den beiden Firmen,
sondern auch für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und sein auch bei der B.___
AG involvierter Bruder die Möglichkeit hatten, derartige Zahlungen zu
veranlassen. Solche Zahlungen sind denn auch, wie erwähnt, in den Monaten Mai,
Juli und August 2017 tatsächlich erfolgt, woran der Umstand nichts ändert, dass
als Zahlungszweck Löhne für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 angegeben
wurden. Ab August 2018 war der Beschwerdeführer wieder bei der D.___ GmbH als
Consultant angestellt, wobei sich sein Einsatz laut den Zwischenverdienstbescheinigungen
auf wenige Stunden pro Monat beschränkte. In den diesbezüglichen Bescheinigungen
der Arbeitgeberin wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer eine
arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, zunächst von August bis Oktober 2018)
bejaht und erst ab November 2018 verneint. Den Akten lässt sich entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Oktober 2018 mitteilte, auf Grund
seiner Rolle bei der D.___ GmbH werde seine Vermittlungsfähigkeit überprüft
(ALK-Nr. 6); der Gedanke liegt nahe, die unterschiedliche Beantwortung der
erwähnten Frage in der Zwischenverdienstbescheinigung (Bejahung bis Oktober
2018, Verneinung ab November 2018) stehe in einem Zusammenhang zu dieser
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Schliesslich enthalten die Akten auch
Angaben früherer Geschäftspartner, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig
in den Räumlichkeiten der D.___ GmbH in [...] aufhalte (Schreiben der B.___ AG
vom 30. Oktober 2018, ALK-Nr. 41). Diese Angaben sind angesichts des
dokumentierten Zerwürfnisses zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen
mit Vorsicht zu geniessen, ihnen kann aber auch nicht jegliche Aussagekraft
abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer führt dazu in der Replik zwar aus,
das Schreiben sei von persönlichen Ressentiments geprägt, es würden Tatsachen
verdreht und Gegebenheiten überspitzt dargestellt (A.S. 50), er bestreitet aber
zumindest nicht ausdrücklich seine regelmässige Anwesenheit zu Arbeitszeiten in
den Geschäftsräumlichkeiten der D.___ GmbH in [...]. Wie die Beschwerdegegnerin
in ihrer Duplik zu Recht festhält, ist die Entlöhnung in diesem Zusammenhang
nicht entscheidend.
3.6.3
Die genannten Indizien lassen es
zwar nicht je für sich allein genommen, wohl aber in ihrem Zusammenwirken als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem
formellen Ende seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer am 22.
Juli 2016 und während des hier zu beurteilenden Zeitraums ab Anfang August 2018
faktisch in der Lage war, in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, welche
formell als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungiert, den Arbeitsaufwand
und die von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig zu variieren sowie sich – je
nach Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen zu lassen, so
dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch
unkontrollierbar ist. Dem Beschwerdeführer kommt somit faktisch eine
arbeitgeberähnliche Stellung zu, was einem Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung entgegensteht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
erkannt hat. Die Bestätigung von I.___, wonach der Beschwerdeführer über keine
Entscheidungsrechte verfüge (vgl. E. II. 3.5.3 hiervor), ändert an dieser
Beurteilung nichts, zumal die Arbeitgeberin selbst in den Zwischenverdienstbescheinigungen
bis Oktober 2018 die Frage nach der arbeitgeberähnlichen Position bejaht hatte.
4.
Zusammenfassend erweist sich
zwar die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis eines
Lohnflusses von der B.___ AG als begründet. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgebrachte Alternativbegründung, der Beschwerdeführer nehme in der D.___ GmbH
eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, ist aber zu bestätigen. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V
150.
E. 4a).
5.2
Für Beschwerdeverfahren im
Bereich der Arbeitslosenversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.
1.
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_622/2020 vom 17. Dezember 2020 bestätigt.