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Entscheid

VSBES.2019.168

Verneinung der Anspruchsberechtigung

8. September 2020Deutsch29 min

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin]

Source so.ch

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1986, meldete sich am 2. August 2018 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an. Er gab an, das letzte

Arbeitsverhältnis, bei der Arbeitgeberin B ___ AG, [...], habe vom 1.

Januar 2017 bis 31. Juli 2018 gedauert. Zuvor sei er vom 1. November 2015

bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH, [...], angestellt gewesen (Akten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin]

/ ALK-Nr. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 20. November

2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. August 2018. Zur Begründung

erklärte sie, der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, dass er in den zwei

Jahren vor diesem Datum während mindestens zwölf Monaten in beitragspflichtigen

Arbeitsverhältnissen gestanden sei. In Bezug auf die Beschäftigung bei der B.___

AG sei der Lohnfluss nicht hinreichend nachgewiesen. Für eine zusätzliche

Tätigkeit bei der D.___ GmbH, [...], in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.

Dezember 2016 liege zwar eine Arbeitgeberbescheinigung vor (s. ALK-Nr. 12), es

müsse aber von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers

ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit

seien ebenfalls nicht erfüllt (ALK-Nr. 1).

1.3 Die dagegen am 10. Dezember 2018

erhobene Einsprache (ALK-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 ab (Aktenseiten / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 6. Juni 2019

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 6 ff.):

1. Es

sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 aufzuheben.

2. Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 3. August 2018 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hat und es sei die Ausrichtung der Taggelder ab

erwähntem Datum anzuordnen.

3. Eventualiter

sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der arbeitsrechtlichen

Streitigkeit zu sistieren.

4. Es

sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit der Beschwerde werden 20 Dokumente

zu den Akten gegeben (nachfolgend als Beschwerdebeilagen / BB bezeichnet).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 auf

Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten

aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 26 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Schreiben vom 25. September 2019 (A.S. 45 ff.) an seinen Anträgen fest.

Gleichzeitig reicht er 19 weitere Dokumente ein (nachfolgend als Replikbeilagen

/ RB bezeichnet).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

bekräftigt mit Duplik vom 7. November 2019 (A.S. 60 ff.) ebenfalls ihren

Standpunkt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. resp. 3.

August 2018. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch aus zwei Gründen

verneint: Erstens sei der Lohnfluss aus dem vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin B.___ AG nicht belegt. Deshalb

sei die erforderliche Beitragszeit in der zweijährigen Rahmenfrist für die

Beitragsdauer nicht erfüllt. Zweitens habe der Beschwerdeführer bei der Firma D.___

GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einem Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ebenfalls entgegenstehe.

2.

Umstritten ist zunächst die

Erfüllung der Beitragszeit durch den Beschwerdeführer.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer

innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Wenn dies

zutrifft, gilt die Beitragszeit selbst dann als erfüllt, wenn der Arbeitgeber

die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen

Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E.

3.1.1

S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre

vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (s. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Da der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 streitig ist, lief die

Beitragsrahmenfrist vom 2. August 2016 bis 1. August 2018.

2.2

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist

das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht erfüllt (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung

erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine

Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 60).

2.3

Die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um

Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch

fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.,

E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine

selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings

bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige

Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O.,

Art. 13 N 18). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung

besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen,

ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht

erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen

Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in

der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende

Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers

lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und

Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein

schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,

Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen

und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens

Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht

nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer

als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,

denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E.

1.2

S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13

N 18 f.). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn

bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln

nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen

darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt

werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar

nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B.

zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr

nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers

offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E.

3.4.1.2).

2.4

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 bei der D.___ GmbH

und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen.

Er habe somit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit

praktisch durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entscheidend ist die

Anstellung bei der B.___ AG, da diese einerseits für sich allein genommen

ausreichen würde, um die Beitragszeit zu erfüllen. Andererseits kann die

Beitragsdauer nicht erreicht werden, wenn diese Anstellung nicht angerechnet

werden kann.

2.5

Zum diesbezüglich relevanten

Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

2.5.1

Dem Handelsregisterauszug ist zu

entnehmen, dass die B.___ AG im Juni 2016 gegründet wurde. Einziges Mitglied

des Verwaltungsrats war zunächst E.___. (ALK-Nr. 54). Am 21. September

2016.

schlossen dieser, F.___ sowie der Beschwerdeführer und dessen Bruder G.___

eine «Vereinbarung B.___ AG» (BB-Nr. 8 / RB-Nr. 3). Danach sollten die Parteien

gemeinsam das «Projekt H.___» starten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder

erhielten je 5 % der Aktien, zudem wurde die Beteiligung an künftigen Gewinnen

geregelt.

Im Juli 2017 ergab sich eine Änderung im

Handelsregister: E.___ wurde Präsident des Verwaltungsrats, welcher zudem um F.___

als Delegierten sowie den Beschwerdeführer und seinen Bruder als Mitglieder des

Verwaltungsrats ergänzt wurde. Alle vier Mitglieder des Verwaltungsrats waren

kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Im April 2018 wurden der

Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister gelöscht (ALK-Nr. 54).

Der Beschwerdeführer hatte am 6. April 2018 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat

erklärt (RB-Nr. 14).

2.5.2

Laut einem vom Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 (BB-Nr. 9

/ RB-Nr. 4) stellte die B.___ AG den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 mit

einem Pensum von 100 % als CDO (Chief Development Officer) mit dem

Aufgabenbereich «Leitung IT und IT Projekt Management» an. Der Monatslohn wurde

mit CHF 12'500.00 netto (13 x) beziffert. Im eingereichten Whatsapp-Chat vom

27.

Februar 2017 (BB-Nr. 16) bat der Verwaltungsratspräsident die für das

Lohnwesen zuständige Person, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder

mitzuteilen, «wie sie die Löhne usw. angeben müssen», wobei von CHF 7'500.00

die Rede ist.

2.5.3

Den eingereichten

Zahlungseingangsbestätigungen (BB-Nr. 4) ist zu entnehmen, dass die B.___ AG

dem Beschwerdeführer die folgenden Beträge zukommen liess:

Valutadatum

Betrag

Mitteilungstext

27.

Januar 2017

CHF 7'500.00

28.

Februar 2017

CHF 7'500.00

21.

Juli 2017

CHF 10'000.00

lohn

25.

August 2017

CHF 10'000.00

lohn

25.

September 2017

CHF 7'500.00

27.

September 2017

CHF 2'500.00

24.

Oktober 2017

CHF 5'000.00

lohn 50

25.

Oktober 2017

CHF 5'000.00

20.

November 2017

CHF 2'500.00

30.

November 2017

CHF 6'250.00

50.

05.

Dezember 2017

CHF 2'000.00

teilzahlung lohn

05.

Dezember 2017

CHF 1'250.00

teillohn

06.

Dezember 2017

CHF 3'000.00

restlohn

20.

Dezember 2017

CHF 15'000.00

Gehalt + Weihnachtsbonus

24.

Januar 2018

CHF 12'500.00

27.

Februar 2018

CHF 10'000.00

01.

März 2018

CHF 5'000.00

28.

März 2018

CHF 15'000.00

30.

April 2018

CHF 1'000.00

30.

April 2018

CHF 2'500.00

30.

April 2018

CHF 8'500.00

02.

Mai 2018

CHF 1'000.00

03.

Mai 2018

CHF 16'000.00

07.

Mai 2018

CHF 2'000.00

29.

Mai 2018

CHF 5'000.00

07.

Juni 2018

CHF 2'000.00

12.

Juni 2018

CHF 3'000.00

04.

Juli 2018

CHF 5'000.00

31.

Juli 2018

CHF 5'000.00

2.5.4

Eine E-Mail des

Verwaltungsratspräsidenten vom 28. November 2017 enthält eine Auflistung mit

«Lohnsummen» von insgesamt sieben Personen. Die Lohnsumme für den

Beschwerdeführer wurde auf CHF 7'500.00 pro Monat ab 1. Januar 2017

und CHF 10'000.00 pro Monat ab 1. Juni 2017 beziffert (BB-Nr. 19).

2.5.5

Dem eingereichten Chat-Verkehr

zwischen den Exponenten der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass Uneinigkeit

über die Frage bestand, ob bestimmte Zahlungen unter dem Titel «Honorar» oder

dem Titel «Lohn» ausgerichtet worden waren. Der Verwaltungsratspräsident mache

geltend, man habe beschlossen, erst ab 1. November 2017 Löhne und zuvor

Honorare zu beziehen.

2.5.6

Die B.___ AG gab in einer unvollständig

ausgefüllten und nicht unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10.

September 2018 (ALK-Nr. 13) an, der Beschwerdeführer sei bei ihr vom 1.

November 2017 bis 31. Juli 2018 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als CDO

Leiter Softwareentwicklung angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher

Arbeitsvertrag bestanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Betrieb

beteiligt gewesen sei oder eine leitende Funktion ausgeübt habe, wurde bejaht.

Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Die Beschwerdegegnerin

erstattete am 9. Oktober 2018 wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberbescheinigung

Strafanzeige gegen die Firma (ALK-Nr. 40).

Der Auszug aus dem Individuellen Konto

(IK) verzeichnet für das Jahr 2017 ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF

25'000.00, welches der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember

2017.

bei der Arbeitgeberin B.___ AG erzielt habe (ALK-Nr. 51; hinzu kommen CHF

4'551.00 von der D.___ GmbH während des gesamten Jahres 2017). Der Anschluss

bei der Pensionskasse der B.___ AG erfolgte ebenfalls erst per 1. November 2017

(vgl. ALK-Nr. 60).

Die F.___ AG stellte dem

Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 einen Lohnausweis für das Jahr 2017 aus.

Danach dauerte die Anstellung in diesem Jahr vom 1. November 2017 bis 31.

Dezember 2017 und der Lohn belief sich auf CHF 28'300.00 brutto respektive

CHF 25'021.00 netto (s. unter ALK-Nr. 29). Der Beschwerdeführer machte in einer

Beilage zur Steuererklärung vom 15. Januar 2019 geltend, er habe in der Zeit

vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 weitere Zahlungen der F.___ AG von

insgesamt CHF 55'000.00 erhalten, welche ebenfalls Lohnzahlungen

darstellten (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend gab er in der

Steuererklärung 2017 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von

insgesamt CHF 84'193.00 an (ALK-Nr. 29; die Summe ergibt sich aus den erwähnten

Beträgen von CHF 25'021.00 und CHF 55'000.00 sowie einem Nettolohn von CHF 4'172.00

gemäss Lohnausweis der D.___ GmbH für Januar 2017). Mit der Beschwerdeschrift

wurden Zahlungseingangsbestätigungen der [...] über die vorstehend genannten

Beträge eingereicht (BB-Nr. 4). Weiter liess der Beschwerdeführer mit der

Einsprache vom 10. Dezember 2018 ohne nähere Erläuterung einen neuen,

undatierten und nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der B.___ AG versehenen

Lohnausweis einreichen, der auf einen Bruttolohn von CHF 177'000.00 lautet

(ALK-Nr. 8, Beilage 6).

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer

ergänzend dar, für März 2017 bis Juni 2017 habe er keinen Lohn erhalten, da es

sich bei der F.___ AG um ein Start-up gehandelt habe.

Mit der Beschwerde wurde eine interne

E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten E.___ (vermutlich an eine für das

Rechnungswesen der B.___ AG zuständige Person) vom 28. November 2017

eingereicht. Danach belief sich der Lohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar

2017.

auf netto CHF 7'500.00 pro Monat und ab 1. Juni 2017 auf netto

CHF 10'000.00 pro Monat (BB-Nr. 19). Weiter wird festgehalten, es gehe

dabei «um den Eintritt der AHV».

2.6

Der Beschwerdeführer hat den

Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 eingereicht, wonach er ab 1. Januar 2017

als Arbeitnehmer der B.___ AG zu einem Monatslohn von CHF 12'500.00 eingestellt

worden sei. Diesem Arbeitsvertrag kann für sich allein genommen zur

Beantwortung der Frage, ob die Beitragszeit erfüllt wurde, nur geringe

Beweiskraft beigemessen werden, zumal in den Monaten bis Oktober 2017 kein

einziges Mal eine Überweisung in dieser im Arbeitsvertrag genannten Höhe

erfolgte. Zudem war der Beschwerdeführer, wie erwähnt, von Juli 2017 bis April

2018.

als Verwaltungsrat dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Auf Grund

der eingereichten Zahlungseingangsbestätigungen der [...] ist aber davon

auszugehen, dass tatsächlich Überweisungen der F.___ an den Beschwerdeführer

erfolgten. Wohl lässt sich dem eingereichten WhatsApp-Chat entnehmen, dass der

Verwaltungsratspräsident der Firma in der Folge die Ansicht vertrat, es habe

sich bei den Zahlungen bis Ende Oktober 2017 um «Honorare» gehandelt und erst

ab November 2017 sei Arbeitslohn ausgerichtet worden. In diesem Sinn lautete

auch die Meldung der Firma an die Ausgleichskasse und dementsprechend

verzeichnet der IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 lediglich

einen Betrag von CHF 25'000.00. Die Zahlungseingangsbestätigungen aus früheren

Monaten enthielten aber teilweise bereits einen Vermerk, der auf Lohnzahlungen

schliessen lässt (vgl. E. II. 2.5.3 hiervor). Aus den Chat-Auszügen geht auch

hervor, dass man sich schon im Februar 2017 über die Frage, wie die Löhne des

Beschwerdeführers und seines Bruders (die damals allerdings mit CHF 7'500.00

beziffert wurden) angegeben werden sollten. Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen (BB-Nrn. 10 und 11) weisen

ebenfalls auf eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis hin. Der Hintergrund

dieser Bestätigungen ist allerdings unklar, so dass ihnen kein grosses Gewicht

beizumessen ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

reichen die für die Annahme von Erwerbseinkommen sprechenden Indizien

(schriftlicher Arbeitsvertrag, einigermassen regelmässige Zahlungen der als

Arbeitgeberin genannten Firma an den Beschwerdeführer, verschiedene Hinweise

auf den Lohncharakter der Zahlungen oder auf ein Anstellungsverhältnis) jedoch

aus, um es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der

Beschwerdeführer innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die

Beitragszeit (vgl. E. II. 2.1 hiervor) während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Argumentation des

Beschwerdeführers ist insoweit begründet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch deshalb

verneint, weil er bei der Firma D.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche

Stellung ausgeübt habe.

3.1

Versicherte Personen, die in

ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen

oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Bestimmung sowie

die dazu ergangene Rechtsprechung finden analog auch auf die

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer

nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und

dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder

massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei

Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach

eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht

kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Demgegenüber kann bei einer

Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht von einer Gesetzesumgehung

gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des

betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt, wenn das

Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig

auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen er auf Grund von Art. 31 Abs. 3

lit. c AVIG vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b

S. 237 ff.). Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher

unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden

Person im Handelsregister (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 32, unter Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5b S. 137).

3.2

Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen

Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich

Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der

internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272).

Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche

Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt. So verhält

es sich insbesondere bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft

(BGE 123 V 234 E. 7a S. 237) und bei Gesellschaftern einer GmbH (BGE 145 V 200).

3.3

Der Ausschluss der in Art. 31

Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu

verstehen. Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich,

sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten

inhärent ist (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4).

3.4

Soweit Art. 31 Abs. 3 lit. c

AVIG und die in Analogie dazu entwickelten Rechtsprechung zur

Arbeitslosenentschädigung mitarbeitende Ehegatten von Personen mit

arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch ausschliesst, werden ausschliesslich

Eheleute erfasst. Dieser persönliche Ausschlussgrund darf grundsätzlich nicht

auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ausgedehnt werden (vgl. AVIG-Praxis

ALE B24) und gilt auch nicht für Konkubinatspaare (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 in fine). Allerdings kann in

solchen Konstellationen eine unzulässige Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c

AVIG vorliegen. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn davon auszugehen ist,

dass der Versicherte in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, die auch die

Kündigungsschreiben, Arbeitsverträge, Zwischenverdienstformulare und die

Arbeitgeberbescheinigungen unterzeichnete, faktisch den Arbeitsaufwand und die

von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach

Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen konnte, so

dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch

unkontrollierbar ist (vgl. a.a.O. E. 4.2).

3.5

3.5.1

Laut Handelsregisterauszug der D.___

GmbH vom 25. Juli 2019 (ALK-Nr. 4) war der Beschwerdeführer von 2011 bis zum

22.

Juli 2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im

Handelsregister eingetragen. Sein Bruder B.___ fungierte als zweiter

Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, ebenfalls mit

Einzelunterschrift. Die beiden Brüder waren die einzigen Gesellschafter. Die

Gesellschaft hat den folgenden Zweck: «Erbringt Dienstleistungen im Bereich der

Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikindustrie sowie Handel mit und

Herstellung von Unterhaltungs-, Kommunikations- und Informatikprodukten aller

Art inklusive der damit zusammenhängenden Rechte (…)». Am 22. Juli 2016 wurden

der Beschwerdeführer und sein Bruder im Handelsregister als Organe der Firma

gelöscht. Gleichzeitig erfolgte laut Handelsregister eine Sitzverlegung von [...]

nach [...]. Seit demselben Datum ist I.___ als einzige Gesellschafterin und

Geschäftsführerin der Firma im Handelsregister eingetragen. I.___ ist die

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die beiden haben vier gemeinsame Kinder

(geb. 2006, 2012, 2015 und 2017, s. Beilagen zur Steuererklärung 2017 unter ALK-Nr. 29)

und werden bei der Krankenversicherung mit diesen Kindern zusammen als

sechsköpfige Familie geführt (a.a.O.). Die berufliche Laufbahn von I.___

umfasst gemäss den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Angaben aus dem

Internet (ALK-Nr. 30) während der Zeit von 2007 bis 2019 Tätigkeiten als

Betreuerin, Ausbildnerin, Gruppenleiterin oder Springerin in Kindertagesstätten

sowie seit Juli 2016 die Funktion als CEO der D.___ GmbH.

3.5.2

Der Beschwerdeführer hatte sich

bereits am 1. Juli 2016 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet

(ALK-Nr. 9). Er gab damals an, er sei vom 1. Januar 2014 bis 16. September

2015.

bei der D.___ GmbH angestellt gewesen. Die Arbeitgeberin bescheinigte allerdings

lediglich eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % vom 2. Mai bis 5.

August 2015 als Projektleiter zu einem Bruttolohn von CHF 4'500.00 pro

Monat, total CHF 13'500.00, wobei sie weiter festhielt, die Anstellung sei

befristet gewesen, so dass keine BVG-Pflicht bestanden habe (ALK-Nr. 22). Eine

wegen dieses Widerspruchs erfolgte Nachfrage der Arbeitslosenkasse beantwortete

der Bruder des Beschwerdeführers, der wie dieser am 22. Juli 2016 im

Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöscht worden war, am

4.

September 2016 von einer E-Mail-Adresse der D.___ GmbH aus. Er erklärte, der

Beschwerdeführer sei bei der D.___ GmbH vom 1. Januar 2014 bis 16. September

2015.

beschäftigt gewesen, «dies jedoch auf Consultant- / Provisionsbasis –

sprich es wurde lediglich ein Lohn ausbezahlt, wenn die Projekte, die durch

[den Beschwerdeführer] betreut wurden, auch dementsprechend Gewinn gebracht

haben». Leider sei in diesem Zeitraum «die Erwirtschaftung eher ideeller Natur»

gewesen. Kein Projekt habe Gewinn abgeworfen. Aus persönlichem finanziellem

Druck beim Beschwerdeführer «haben wir dann Mai 2015 besprochen, dass ein

Regellohn von CHF 4'500.00 ab 1. Mai 2015 ausbezahlt wird». Leider habe

sich zu dieser Zeit die Auftragslage schlagartig geändert, «wodurch wir ihm nur

ein Bruchteil auszahlen konnten (1200 CHF – netto)». Dies sei auch der Grund

gewesen, dass der Beschwerdeführer ab 16. September 2015 eine Anstellung bei

der Firma C.___ Informatik angenommen habe (ALK-Nr. 28). Diese Anstellung dauerte

nach Lage der Akten bis 30. Oktober 2015 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,

ALK-Nr. 25). Es folgte vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 eine

Anstellung bei der E.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 26, und

Arbeitsvertrag, ALK-Nr. 27). Am 1. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer,

wie einleitend erwähnt, bei der Arbeitslosenversicherung an (AK-Nr. 9).

Drei Wochen später wurden er und sein Bruder, die bisher einzigen

Gesellschafter der D.___ GmbH im Handelsregistereintrag dieser Firma gelöscht

und durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ersetzt (E. II. 3.5.1

hiervor). Am 27. September 2016 erfolgte die Abmeldung von der

Arbeitslosenversicherung mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei ab 10.

September 2016 als Software-Entwickler bei eben dieser Firma, der D.___ GmbH, angestellt

(ALK-Nr. 11). In einer nicht unterzeichneten, mit dem Stempel der D.___ GmbH versehenen

Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2018 wurde erklärt, der

Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 als Leiter

Softwareentwicklung / Consultant in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma

gestanden. Die Arbeitgeberin habe auf den 31. Dezember 2016 gekündigt,

weil der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der F.___

AG habe. Der letzte Lohn habe CHF 4'150.00 (netto) betragen, der gesamte

Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 13'500.00

(brutto; ALK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer erwähnte aber in seinem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 2. August 2018 keine solche Anstellung, sondern

führte aus, er sei bis 30. Juni 2016 bei der C.___ GmbH und ab 1. Januar 2017

bei der B.___ AG tätig gewesen (ALK-Nr. 2).

Den vom Beschwerdeführer eingereichten

Bankauszügen der [...] (BB-Nr. 15) ist zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer durch die D.___ GmbH mehrmals Beträge von CHF 4'150.35

vergütet wurden, und zwar mit dem Ausführungsdatum 17. Oktober 2016 (unter der

Bezeichnung «Lohn September»), 2. Mai 2017 («Lohn Oktober 2016»),

26.

Juli 2017 («Lohn Dezember») sowie 31. August 2017 («Lohn Januar 2017»).

Weiter wurden Lohnabrechnungen der D.___ GmbH für September 2016 bis Dezember

2016.

eingereicht, welche jeweils auf einen Bruttolohn von CHF 4'500.00 und

einen Nettolohn von CHF 4'150.35 lauteten.

Bei den Akten finden sich weiter

verschiedene Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die hier relevante Zeit

ab August 2018 (ALK-Nr. 18). Diese Bescheinigungen wurden namens der D.___

GmbH ausgestellt und trugen die Unterschrift von I.___, der Lebenspartnerin des

Beschwerdeführers. Danach war der Beschwerdeführer von August 2018 bis Juni

2019.

in jedem Monat einige Stunden (Tiefstwert drei Stunden, Höchstwert 7,5 Stunden)

als Consultant für die D.___ GmbH tätig, dies zu einem Bruttolohn von CHF 80.00

pro Monat. Die im Formular enthaltene Frage «Ist die versicherte Person oder

deren Ehegatte / Ehegattin (…) am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion

(z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter,

Geschäftsführer in einer GmbH, etc.)?» wurde in den Bescheinigungen für die

Monate August, September und Oktober 2018 bejaht, in denjenigen für die Monate

November 2018 bis Juni 2019 dagegen verneint. Der Beschwerdeführer erwähnte im

Formular «Angaben der versicherten Person» für den jeweiligen Monat ebenfalls

eine Tätigkeit für die D.___ GmbH (ALK-Nr. 36).

3.5.3

Mit der Beschwerde wurde eine auf

den 17. Mai 2019 datierte Bestätigung von I.___ eingereicht, wonach «der

Beschwerdeführer keine Entscheidungsrechte beziehungsweise eine

arbeitgeberähnliche Position in Zusammenhang mit der Firma D.___ GmbH hat und

als Consultant auf Stundenbasis beschäftigt ist» (BB-Nr. 17).

3.6

3.6.1

Der Beschwerdeführer war während

der hier massgebenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. August 2018

nicht mehr im Handelsregister der D.___ GmbH eingetragen. Eine

arbeitgeberähnliche Stellung ergibt sich somit nicht bereits aus der formellen

Stellung als Gesellschafter (vgl. BGE 145 V 200). I.___, laut Handelsregister

seit dem 22. Juli 2016 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der

Firma, ist seine Lebenspartnerin und Mutter von vier gemeinsamen Kindern; die

beiden sind aber nach Lage der Akten nicht verheiratet, so dass auch keine

arbeitgeberähnliche Stellung wegen einer entsprechenden Position der Ehegattin

vorliegt. Zu prüfen bleibt somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die

von der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannte Konstellation gegeben ist, in

welcher davon auszugehen ist, dass die versicherte Person in Absprache mit ihrem

Lebenspartner resp. ihrer Lebenspartnerin faktisch den Arbeitsaufwand und die

von ihr zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren sowie sich – je nach

Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen lassen kann, so dass

der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch

unkontrollierbar ist (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

3.6.2

Es bestehen gleich mehrere gewichtige

Indizien, welche auf das Vorliegen der zuletzt erwähnten Konstellation

hindeuten:

Der Beschwerdeführer war ab der Gründung

der D.___ GmbH im Jahr 2011 einer von zwei Gesellschaftern und

Geschäftsführern, wobei der andere Gesellschafter und Geschäftsführer sein

Bruder war. Die Firma ist in einer Branche tätig, in welcher die Entwicklung

von Software sowie verwandte Dienstleistungen eine grosse Rolle spielen (vgl. E.

II. 3.5.1 hiervor), was den Kenntnissen und Erfahrungen des Beschwerdeführers,

die im Dossier auch anderweitig dokumentiert sind (vgl. z.B. die

Arbeitszeugnisse in RB-Nrn. 1 und 2 sowie das Diplom als Bachelor in

Informatik, RB-Nr. 5), entspricht. Gemäss den Angaben der Beteiligten war er

bei dieser Gesellschaft auch schon vor 2016 angestellt, wobei die Dauer der

Anstellung unterschiedlich umschrieben wird (ab Anfang 2014 oder nur von Anfang

Mai 2015 bis Anfang August 2015, während in der Anmeldung vom 2. August 2018

gar keine Erwähnung erfolgt), gegenüber der Ausgleichskasse nur ein Betrag von

CHF 2'800.00 im Juli 2014 gemeldet wurde (vgl. ALK-Nr. 51) und die «Entlöhnung»

offenbar nicht direkt mit der erbrachten Arbeitsleistung und der aufgewendeten

Zeit zusammenhing (vgl. die Erklärung der Bruders des Beschwerdeführers vom 4.

September 2016, E. II. 3.5.2 hiervor). Die Löschung im

Handelsregister erfolgte am 22. Juli 2016, drei Wochen nachdem sich der

Beschwerdeführer damals bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug

angemeldet hatte. An die Stelle des Beschwerdeführers und seines Bruders trat

gleichentags die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, mit der er vier

gemeinsame Kinder hat. Die Lebenspartnerin, deren berufliche Tätigkeit sich in

den Jahren zuvor auf Kindertagesstätten konzentriert hatte, ist weder von ihrer

Ausbildung noch von ihrer Berufserfahrung her prädestiniert, eine Unternehmung

in dieser Branche zu leiten.

Kurz nach seiner Löschung im

Handelsregister vom 22. Juli 2016 war der Beschwerdeführer erneut bei der D.___

GmbH angestellt, wobei die Angaben der Arbeitgeberin über die genaue Dauer der

Anstellung wiederum uneinheitlich sind und entsprechende Lohnzahlungen gemäss

den eingereichten Kontoauszügen bzw. Gutschriftsanzeigen erstens mit teilweise

erheblicher Verspätung erfolgten und zweitens die bei den einzelnen

Überweisungen genannten Monate nochmals von den früheren Angaben der

Arbeitgeberin abwichen. In der Arbeitgeber-Bescheinigung vom 20. August

2018.

(ALK-Nr. 12) erklärte die D.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis habe am 1.

Oktober 2016 begonnen und sei am 20. Dezember 2016 durch sie auf den 31. Dezember

2016.

hin aufgelöst worden (was weder mit den Angaben gegenüber dem RAV [ALK-Nr.

11] noch mit den Lohnzahlungsbelegen und dem IK-Auszug [Einsatz von August bis

Dezember 2016, Bruttolohn CHF 27'000.00, und im Januar 2017, Bruttolohn

CHF 4'551.00, ALK-Nr. 51] übereinstimmt). Die Auflösung sei erfolgt, weil der

Beschwerdeführer per 1. Januar 2017 eine leitende Stelle bei der B.___ AG

angetreten habe. Diese Formulierung und die kurze Frist deuten darauf hin, dass

der Beschwerdeführer die Stelle wechseln konnte, ohne an Kündigungsfristen

gebunden zu sein. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass sich offenbar

niemand von den Beteiligten mehr erinnern konnte, von wann bis wann nun die

Anstellung genau gedauert hatte; offensichtlich waren auch keine entsprechenden

Aufzeichnungen vorhanden und die aus den eingereichten Zahlungsdetails der Bank

ersichtlichen, überwiegend erst sehr viel später erfolgten Zahlungen (je CHF 4'150.35

am 17. Oktober 2016, 2. Mai 2017, 26. Juli 2017 und 31. August 2017;

BB-Nr. 15) wurden erst im Nachhinein einzelnen Monaten des Vorjahres sowie dem Januar

2017.

zugeordnet. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei

von September 2016 bis Dezember 2016 bei der D.___ GmbH angestellt gewesen und

habe Lohn erhalten «wie in einer Anstellung üblich», ist vor diesem Hintergrund

nicht überzeugend. Das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017

enthielt per 31. Dezember 2017 noch ein Kontokorrentkonto der D.___ GmbH

(vgl. ALK-Nr. 29). Dies mag, wie in der Replik ausgeführt wird (A.S. 48; vgl.

zuvor die Erklärung in ALK-Nr. 24 S. 2), auf einem Irrtum beruhen, ist

aber doch ungewöhnlich. Den eingereichten Auszügen aus dem WhatsApp-Chat zwischen

den Organen der B.___ AG lässt sich weiter entnehmen, dass mehrmals davon die

Rede war, Löhne über die D.___ GmbH auszahlen zu lassen (vgl. ALK-Nr. 44 f.).

Dies spricht nicht nur für eine enge Verbindung zwischen den beiden Firmen,

sondern auch für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und sein auch bei der B.___

AG involvierter Bruder die Möglichkeit hatten, derartige Zahlungen zu

veranlassen. Solche Zahlungen sind denn auch, wie erwähnt, in den Monaten Mai,

Juli und August 2017 tatsächlich erfolgt, woran der Umstand nichts ändert, dass

als Zahlungszweck Löhne für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 angegeben

wurden. Ab August 2018 war der Beschwerdeführer wieder bei der D.___ GmbH als

Consultant angestellt, wobei sich sein Einsatz laut den Zwischenverdienstbescheinigungen

auf wenige Stunden pro Monat beschränkte. In den diesbezüglichen Bescheinigungen

der Arbeitgeberin wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer eine

arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, zunächst von August bis Oktober 2018)

bejaht und erst ab November 2018 verneint. Den Akten lässt sich entnehmen, dass

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Oktober 2018 mitteilte, auf Grund

seiner Rolle bei der D.___ GmbH werde seine Vermittlungsfähigkeit überprüft

(ALK-Nr. 6); der Gedanke liegt nahe, die unterschiedliche Beantwortung der

erwähnten Frage in der Zwischenverdienstbescheinigung (Bejahung bis Oktober

2018, Verneinung ab November 2018) stehe in einem Zusammenhang zu dieser

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Schliesslich enthalten die Akten auch

Angaben früherer Geschäftspartner, wonach sich der Beschwerdeführer regelmässig

in den Räumlichkeiten der D.___ GmbH in [...] aufhalte (Schreiben der B.___ AG

vom 30. Oktober 2018, ALK-Nr. 41). Diese Angaben sind angesichts des

dokumentierten Zerwürfnisses zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen

mit Vorsicht zu geniessen, ihnen kann aber auch nicht jegliche Aussagekraft

abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer führt dazu in der Replik zwar aus,

das Schreiben sei von persönlichen Ressentiments geprägt, es würden Tatsachen

verdreht und Gegebenheiten überspitzt dargestellt (A.S. 50), er bestreitet aber

zumindest nicht ausdrücklich seine regelmässige Anwesenheit zu Arbeitszeiten in

den Geschäftsräumlichkeiten der D.___ GmbH in [...]. Wie die Beschwerdegegnerin

in ihrer Duplik zu Recht festhält, ist die Entlöhnung in diesem Zusammenhang

nicht entscheidend.

3.6.3

Die genannten Indizien lassen es

zwar nicht je für sich allein genommen, wohl aber in ihrem Zusammenwirken als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem

formellen Ende seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer am 22.

Juli 2016 und während des hier zu beurteilenden Zeitraums ab Anfang August 2018

faktisch in der Lage war, in Absprache mit seiner Lebenspartnerin, welche

formell als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungiert, den Arbeitsaufwand

und die von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig zu variieren sowie sich – je

nach Geschäftsgang – nach erfolgter Kündigung wieder anstellen zu lassen, so

dass der Arbeitsausfall wie bei einer arbeitgeberähnlichen Person praktisch

unkontrollierbar ist. Dem Beschwerdeführer kommt somit faktisch eine

arbeitgeberähnliche Stellung zu, was einem Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung entgegensteht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

erkannt hat. Die Bestätigung von I.___, wonach der Beschwerdeführer über keine

Entscheidungsrechte verfüge (vgl. E. II. 3.5.3 hiervor), ändert an dieser

Beurteilung nichts, zumal die Arbeitgeberin selbst in den Zwischenverdienstbescheinigungen

bis Oktober 2018 die Frage nach der arbeitgeberähnlichen Position bejaht hatte.

4.

Zusammenfassend erweist sich

zwar die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis eines

Lohnflusses von der B.___ AG als begründet. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgebrachte Alternativbegründung, der Beschwerdeführer nehme in der D.___ GmbH

eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, ist aber zu bestätigen. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V

150.

E. 4a).

5.2

Für Beschwerdeverfahren im

Bereich der Arbeitslosenversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.

1.

Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_622/2020 vom 17. Dezember 2020 bestätigt.