VSBES.2019.169
Ergänzungsleistungen IV für (...)
17. August 2020Deutsch15 min
Mutter A.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, die Tochter B.___ eine
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV für B.___ (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geboren 2008, ist die
Tochter von A.___ und des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. Die
Mutter A.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, die Tochter B.___ eine
Waisenrente. Die Mutter A.___ wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn;
seit Juli 2018 wohnt sie im Kanton [...]. Die Tochter B.___ war ab 18. Mai 2018
in der Institution D.___ in [...] untergebracht (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 4 S. 3 f.).
2. Im November 2018 meldete sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin
sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2019 für die Zeit vom 1. Mai 2018
bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'414.00
pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF
108.00) zu (AK-Nr. 23). Die von A.___ dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 27)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Mit Zuschrift vom 9. Juni
2019 erhebt A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019
(A.S. 6 ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
die Sache sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 (A.S. 13 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 5. September 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 20 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt in einer Duplik vom 20. September 2019 (A.S. 23) ebenfalls ihren
Standpunkt und beantragt ausserdem, der Beschwerdeführerin sei unter bestimmten
Umständen eine Abänderung des Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten
(reformatio in peius) anzudrohen.
7. Die Beschwerdeführerin äussert
sich am 16. Oktober 2019 nochmals und ergänzt ihre Darlegungen. Unter anderem
hält sie fest, der Aufenthalt der Tochter B.___ in der Institution D.___ habe
nur bis zum 30. Juni respektive 18. Juli 2018 gedauert (A.S. 25 ff.).
8. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020
lädt der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin ein, zu erläutern, wie sich
der in der EL-Berechnung enthaltene Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 erkläre
respektive warum die Konten des verstorbenen Vaters in vollem Umfang der
Tochter anzurechnen seien (A.S. 31). Die Beschwerdegegnerin antwortet am 25.
Mai 2020, die Tochter der Beschwerdeführerin sei die Alleinerbin ihres Vaters C.___
(A.S. 33 f.). Der Eingabe wird ein Dokument beigelegt, das den Bezug einer
Waisenrente nachweist, dem aber nicht zu entnehmen ist, dass die Tochter die
Alleinerbin ist.
9. Der Instruktionsrichter lädt
daraufhin die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Stellungnahme ein (Verfügung
vom 26. Mai 2020, A.S. 36). Diese gibt am 29. Juni 2020 weitere Unterlagen
zu den Akten. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Tochter B.___ gemäss
Erbbescheinigung vom 7. Februar 2017 im Sinne von Art. 559 ZGB als einzige
Erbin von C.___ anerkannt ist (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020) sowie
dass die Beschwerdeführerin im neuen Wohnkanton [...] ab 1. Juli 2018 eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 285.00 pro Monat (zuzüglich
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 522.00 pro Monat)
zugesprochen wurde (Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30.
Juni 2018.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angesichts der
umstrittenen Berechnungen und da einzig die Ergänzungsleistung für einen
Zeitraum von zwei Monaten strittig ist, wird dieser Betrag nicht erreicht. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
Die Ergänzungsleistungen
bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der
jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
jährliche Ergänzungsleistung aufgrund einer Berechnung bestimmt, welche einzig
die Einnahmen und Ausgaben der Tochter B.___ einbezieht. Der Anspruch für den
strittigen Zeitraum wurde wie folgt berechnet (vgl. Verfügung vom 18. März 2019
und Berechnungsblatt, AK-Nr. 24 f.): Als Ausgaben berücksichtigt wurden
eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00 pro Jahr, eine
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00 sowie ein Betrag
für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit resultierten anerkannte
Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00. Bei den Einnahmen
berücksichtigt wurden ein Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 (Sparguthaben/Wertschriften
CHF 174'544.00, abzüglich Freibetrag CHF 15'000, davon 1/5),
Einnahmen aus Kinder-/Familienzulagen von CHF 2'400.00, Renten von CHF
21'537.00 (AHV CHF 16'920.00, BVG CHF 4'617.00) sowie Erträge aus
Sparguthaben/Wertschriften von CHF 89.00. Total ergaben sich anrechenbare Einnahmen
von CHF 55'934.00 und – verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 96'892.00
– ein Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht
unter anderem geltend, die Tochter B.___ sei am 11. Mai 2018 ohne akute
Gefährdung aus dem familiären Umfeld entrissen und in ein Kinderheim gebracht
worden. Sie habe die Rechtmässigkeit dieser Fremdplatzierung – und damit auch
die Kostenauferlegung – mittels Beschwerde bestritten. Weiter sei das Kindswohl
durch diese unverhältnismässige Massnahme beeinträchtigt worden, weshalb sie eine
Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht habe (vgl. AK-Nr. 28 f.).
Die Kosten des Aufenthalts seien nicht durch die Tochter B.___, sondern durch
den Kanton zu tragen. Dies gelte umso mehr, weil die laufenden Kosten während
des Aufenthalts weiterhin angefallen seien. Weiter handle es sich bei der
Heimplatzierung um eine Kindesschutzmassnahme, welche gemäss § 151 des
kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) als Sozialhilfeleistung gelte. Es
greife somit die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB. Die
Elternbeiträge seien nach den Richtlinien der interkantonalen Vereinbarung für
Soziale Institutionen (IVSE) zu bemessen. Gemäss § 154 SG habe die Einwohnergemeinde
mit den unterhaltspflichtigen Eltern eine Vereinbarung zu treffen. Der
Elternbeitrag belaufe sich auf CHF 25.00 bis CHF 30.00 pro Aufenthaltstag. Weiter
handle es sich bei der Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag um einen Beitrag mit
Subventionscharakter, welcher nicht durch einen Vermögensverzehr gedeckt werden
könne.
4.
Zunächst ist auf die
grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.1
Die Rechtmässigkeit der
Kindesschutzmassnahme kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel gegen die Anordnung einer
Begutachtung und einer Familienbegleitung wurden durch das Verwaltungsgericht
(Urteil VWBES.2018.337 vom 3. Dezember 2018) und durch das Bundesgericht
(Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019) abgewiesen.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Kosten für die Kindesschutzmassnahme hätten nach den
sozialhilferechtlichen Regeln getragen werden müssen, kann ihr nicht gefolgt
werden: Geldleistungen der Sozialhilfe sind als subsidiäre Leistungen
ausgestaltet. Eigenleistungen und Ergänzungsleistungen gehen ihnen vor
(vgl. § 9 Abs. 1 und 2 SG). Die Bestimmungen betreffend die
Sozialhilfe (§§ 147 ff. SG) und damit auch diejenigen über die Massnahmen des
Kindes- und Erwachsenenschutzes (§ 151 SG) und die Unterhaltspflicht
(§ 154 SG) kommen nur dann zum Zug, wenn die entsprechenden Kosten nicht
anderweitig, namentlich durch Ergänzungsleistungen und Eigenleistungen, gedeckt
werden können. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin angerufenen
Richtlinien der IVSE. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin bezieht
eine IV-Rente. Sie wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn, ab Juli 2018
ist ein anderer Kanton für die EL zuständig. Ihre Tochter ist 2008 geboren. Der
Vater der Tochter ist im Jahr 2016 verstorben. Die Tochter war ab 11. Mai 2018
vorübergehend fremdplatziert und befand sich ab 18. Mai 2018 im D.___ in [...],
einer Institution, die EL-rechtlich als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt.
Die Tagestaxe betrug CHF 248.00 (vgl. AK-Nr. 4 S. 3). Die
Sozialregion stellte fest, dass die Mutter eine IV-Rente bezieht und somit
Ergänzungsleistungen beanspruchen kann. Deshalb forderte man die
Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Anmeldung auf. Diese erfolgte
schliesslich im November 2018, also noch innerhalb der 6-Monats-Frist von Art.
12.
Abs. 2 ELG.
5.2
Die Berechnung der
Ergänzungsleistung für ein Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente vermittelt,
ist je nach Konstellation unterschiedlich: Wenn das Kind bei beiden
Elternteilen lebt, erfolgt die Berechnung mit diesen zusammen; wenn es nur bei
einem Elternteil lebt, erfolgt die Berechnung, mit diesem zusammen; wenn es bei
keinem Elternteil lebt, erfolgt eine separate Berechnung (Art. 7 Abs. 1 ELV).
Die Tochter hielt sich ab 18. Mai 2018 in einem Heim auf, es ist also eine separate
Berechnung gemäss der zuletzt genannten Variante vorzunehmen. Gemäss Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Rz. 3143.11 ist, wenn
das Kind in einem Heim lebt, eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln
vorzunehmen. Der Anspruch auf eine solche, gesondert berechnete
Ergänzungsleistung steht nicht dem Kind, sondern der Mutter als
IV-Rentenbezügerin zu (BGE 141 V 155 E. 3 S. 157 und E. 4.3 S. 160). Er setzt
aber nicht voraus, dass die Mutter ihrerseits (ohne Berücksichtigung der
gesonderten Berechnung für das Kind) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat
(BGE 141 V 155 E. 4.2 S. 159 f.).
5.3
Bei der separaten, auf die
Tochter beschränkten Berechnung ist «das Einkommen der Eltern soweit zu
berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt» (Art. 7 Abs. 2 ELV).
Gemäss WEL Rz. 3495.02 wird ein Unterhaltsbeitrag des rentenbeziehenden
Elternteils (nur) dann angerechnet, wenn dieser Elternteil die wirtschaftlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug nicht erfüllt. Im Umkehrschluss darf
also keine Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags erfolgen, wenn für den
Elternteil ein Ausgabenüberschuss resultiert. Dies trifft hier zu, denn gemäss
Fallnotiz vom 14. Februar 2019 (AK-Nr. 16 S. 2) hätte für die Mutter ein
Ausgabenüberschuss von CHF 194.00 resultiert. Auch die im neuen Wohnkanton
[...] für die Zeit ab 1. Juli 2018 vorgenommene Berechnung ergab einen
Dispositiv
Ausgabenüberschuss (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020). Demnach
besteht auch unter diesem Titel kein Raum für die Anrechnung eines
Unterhaltsbeitrags der Mutter. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist durch
eine auf die Verhältnisse der Tochter beschränkte Berechnung zu bestimmen.
6. Die Beschwerdegegnerin hat also
zu Recht eine separate, auf die Tochter B.___ beschränkte Berechnung
vorgenommen. Ebenso war es angesichts der anfallenden Heimtaxe korrekt, die
Tochter als Heimbewohnerin zu behandeln. Es bleibt zu prüfen, ob die der Verfügung
vom 18. März 2019 zugrundeliegende, im dazugehörigen Berechnungsblatt
enthaltene Berechnung (vgl. AK-Nr. 24 f.) korrekt ist.
6.1 Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,
insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10
Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als Einnahmen
angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV
(Art. 11 Abs. 1 lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei
Personen, die in einem Heim leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem
Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1
lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen
Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung
[SV, BGS 831.2]).
6.2 Als Ausgaben berücksichtigt
wurden eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00
pro Jahr, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00
sowie ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit
resultierten anerkannte Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00.
6.2.1 Die von der Beschwerdegegnerin
eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 1'296.00
entspricht der durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in der
Verordnung über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegten Pauschale
für Kinder (vgl. Art. 4 der Verordnung für das Jahr 2018 vom 1. November
2017).
6.2.2 Der Betrag für persönliche
Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu
bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat
delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher
in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für
Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen
AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen
Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente
2018] x 0.18 x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so
berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 25).
6.2.3 Die Heimtaxe von CHF 248.00 ist
ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 4 S. 3 f., AK-Nr. 12).
6.2.4 Die Ermittlung der anerkannten
Ausgaben von insgesamt CHF 96'892.00 lässt sich somit nicht beanstanden.
6.3 Zu prüfen bleiben die
anrechenbaren Einnahmen, welche die Beschwerdegegnerin auf CHF 55'934.00
beziffert hat.
6.3.1 Als Einnahmen berücksichtigt
wurden die Renten der AHV/IV von CHF 16'920.00 (Kinderrente zur IV-Rente
der Mutter CHF 764.00 pro Monat; Waisenrente der AHV CHF 646.00 pro Monat;
vgl. AK-Nr. 6 S. 2) und der Pensionskasse von CHF 4'617.00 (vgl. AK-Nr. 6
S. 2). Diese Einkünfte sind grundsätzlich und betragsmässig ausgewiesen.
6.3.2 Weiter finden sich unter den
Einnahmen Familienzulagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Monat. Gemäss
Art. 19 Abs. 2 FamZG haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen,
wenn das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen
vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV bezogen werden. Der Beschwerdeführerin wurden am 19. September
2018, also noch vor der EL-Anmeldung, für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis
30. Juni 2018 eine Familienzulage für Nichterwerbstätige zugesprochen (vgl.
AK-Nr. 7 S. 2). Mit der nachträglichen Zusprechung einer jährlichen
Ergänzungsleistung wäre der Anspruch auf Familienzulagen für Mai und Juni 2018
gemäss dem zitierten Art. 19 Abs. 2 FamZG nachträglich entfallen und es wäre
eine entsprechende Rückforderung entstanden. Andererseits wären bei der
EL-Berechnung keine Familienzulagen als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen. Die
Beschwerdegegnerin war sich dieser Rechtslage durchaus bewusst. Sie sah jedoch von
einer Rückforderung der für Mai und Juni 2018 ausbezahlten Familienzulagen ab
und berücksichtigte diese stattdessen als anrechenbare Einnahmen (vgl. Notiz
vom 14. März 2019, AK-Nr. 22). Sinngemäss wurde damit die Rückforderung von CHF
400.00 mit der rückwirkend zugesprochenen jährlichen Ergänzungsleistung
respektive der entsprechenden Nachzahlung, welche ebenfalls der
Beschwerdeführerin zusteht (vgl. E. II. 5.2 hiervor), verrechnet. Dieses Vorgehen
entspricht einer administrativen Vereinfachung und lässt sich nicht
beanstanden.
6.3.3 Als weitere und grösste
Einnahmenposition enthält die Berechnung vom 18. März 2019 (AK-Nr. 25) einen
Vermögensverzehr von CHF 31'908.00. Das Vermögen von B.___ wurde mit CHF
174'544.00 beziffert. Dies entspricht den Guthaben auf den Konten des Vaters
von B.___, des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. B.___ ist gemäss der
eingereichten Erbbescheinigung (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020)
Alleinerbin. Die Anrechnung des Vermögens erfolgte daher zu Recht. Nach Abzug
des Freibetrags von CHF 15'000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E. II. 6.1 hiervor)
verbleibt eine Summe von CHF 159'544.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin in
Übereinstimmung mit der von Bund und Kanton erlassenen Regelung für Personen,
die in einem Heim leben (E. II. 6.1 hiervor am Ende), einen Fünftel (bezogen
auf ein Jahr) angerechnet. Auch dieses Vorgehen ist korrekt. Dasselbe gilt für
die auf dem Vermögen angerechneten Vermögenserträge von CHF 89.00 (vgl.
AK-Nr. 5 S. 1). Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass in der Berechnung
im neuen Wohnkanton für die Zeit ab 1. Juli 2018 lediglich ein Vermögensverzehr
von einem Fünfzehntel berücksichtigt wurde (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29.
Juni 2020), ergibt sich die Differenz daraus, dass kein Heimaufenthalt mehr
vorliegt, der dazu führt, dass gemäss der kantonalen Regelung ein
Vermögensverzehr von einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens einzusetzen ist.
Bei alleinstehenden Personen, die zu Hause wohnen und eine IV-Rente beziehen,
ist lediglich ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel zu berücksichtigen
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
6.3.4 Mit den Renteneinkünften von CHF
16'290.00 und CHF 4'617.00, den Familienzulagen von CHF 2'400.00, dem
Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 sowie dem Vermögensertrag von CHF 89.00
resultieren die von der Beschwerdegegnerin ermittelten anrechenbaren Einnahmen
von insgesamt CHF 55'934.00.
6.4 Die Gegenüberstellung der
Ausgaben von CHF 96'892.00 und der Einnahmen von CHF 55'934.00 ergibt einen
Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00. Dies stimmt mit den Berechnungen der
Beschwerdegegnerin überein. Damit lassen sich der angefochtene
Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019, die mit diesem bestätigte Verfügung
vom 18. März 2019 und die zugrundeliegende Berechnung (AK-Nr. 25) nicht
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ein
solcher entfiele auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in eigener Sache
handelte.
7.2 In Beschwerdeverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer