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Entscheid

VSBES.2019.169

Ergänzungsleistungen IV für (...)

17. August 2020Deutsch15 min

Mutter A.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, die Tochter B.___ eine

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV für B.___ (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geboren 2008, ist die

Tochter von A.___ und des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. Die

Mutter A.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, die Tochter B.___ eine

Waisenrente. Die Mutter A.___ wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn;

seit Juli 2018 wohnt sie im Kanton [...]. Die Tochter B.___ war ab 18. Mai 2018

in der Institution D.___ in [...] untergebracht (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 4 S. 3 f.).

2. Im November 2018 meldete sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin

sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2019 für die Zeit vom 1. Mai 2018

bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'414.00

pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF

108.00) zu (AK-Nr. 23). Die von A.___ dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 27)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Mit Zuschrift vom 9. Juni

2019 erhebt A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

(A.S. 6 ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und

die Sache sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 (A.S. 13 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 5. September 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 20 f.).

6. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt in einer Duplik vom 20. September 2019 (A.S. 23) ebenfalls ihren

Standpunkt und beantragt ausserdem, der Beschwerdeführerin sei unter bestimmten

Umständen eine Abänderung des Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten

(reformatio in peius) anzudrohen.

7. Die Beschwerdeführerin äussert

sich am 16. Oktober 2019 nochmals und ergänzt ihre Darlegungen. Unter anderem

hält sie fest, der Aufenthalt der Tochter B.___ in der Institution D.___ habe

nur bis zum 30. Juni respektive 18. Juli 2018 gedauert (A.S. 25 ff.).

8. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020

lädt der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin ein, zu erläutern, wie sich

der in der EL-Berechnung enthaltene Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 erkläre

respektive warum die Konten des verstorbenen Vaters in vollem Umfang der

Tochter anzurechnen seien (A.S. 31). Die Beschwerdegegnerin antwortet am 25.

Mai 2020, die Tochter der Beschwerdeführerin sei die Alleinerbin ihres Vaters C.___

(A.S. 33 f.). Der Eingabe wird ein Dokument beigelegt, das den Bezug einer

Waisenrente nachweist, dem aber nicht zu entnehmen ist, dass die Tochter die

Alleinerbin ist.

9. Der Instruktionsrichter lädt

daraufhin die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Stellungnahme ein (Verfügung

vom 26. Mai 2020, A.S. 36). Diese gibt am 29. Juni 2020 weitere Unterlagen

zu den Akten. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Tochter B.___ gemäss

Erbbescheinigung vom 7. Februar 2017 im Sinne von Art. 559 ZGB als einzige

Erbin von C.___ anerkannt ist (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020) sowie

dass die Beschwerdeführerin im neuen Wohnkanton [...] ab 1. Juli 2018 eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 285.00 pro Monat (zuzüglich

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 522.00 pro Monat)

zugesprochen wurde (Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30.

Juni 2018.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angesichts der

umstrittenen Berechnungen und da einzig die Ergänzungsleistung für einen

Zeitraum von zwei Monaten strittig ist, wird dieser Betrag nicht erreicht. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

Die Ergänzungsleistungen

bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der

jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

jährliche Ergänzungsleistung aufgrund einer Berechnung bestimmt, welche einzig

die Einnahmen und Ausgaben der Tochter B.___ einbezieht. Der Anspruch für den

strittigen Zeitraum wurde wie folgt berechnet (vgl. Verfügung vom 18. März 2019

und Berechnungsblatt, AK-Nr. 24 f.): Als Ausgaben berücksichtigt wurden

eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00 pro Jahr, eine

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00 sowie ein Betrag

für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit resultierten anerkannte

Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00. Bei den Einnahmen

berücksichtigt wurden ein Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 (Sparguthaben/Wertschriften

CHF 174'544.00, abzüglich Freibetrag CHF 15'000, davon 1/5),

Einnahmen aus Kinder-/Familienzulagen von CHF 2'400.00, Renten von CHF

21'537.00 (AHV CHF 16'920.00, BVG CHF 4'617.00) sowie Erträge aus

Sparguthaben/Wertschriften von CHF 89.00. Total ergaben sich anrechenbare Einnahmen

von CHF 55'934.00 und – verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 96'892.00

– ein Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht

unter anderem geltend, die Tochter B.___ sei am 11. Mai 2018 ohne akute

Gefährdung aus dem familiären Umfeld entrissen und in ein Kinderheim gebracht

worden. Sie habe die Rechtmässigkeit dieser Fremdplatzierung – und damit auch

die Kostenauferlegung – mittels Beschwerde bestritten. Weiter sei das Kindswohl

durch diese unverhältnismässige Massnahme beeinträchtigt worden, weshalb sie eine

Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht habe (vgl. AK-Nr. 28 f.).

Die Kosten des Aufenthalts seien nicht durch die Tochter B.___, sondern durch

den Kanton zu tragen. Dies gelte umso mehr, weil die laufenden Kosten während

des Aufenthalts weiterhin angefallen seien. Weiter handle es sich bei der

Heimplatzierung um eine Kindesschutzmassnahme, welche gemäss § 151 des

kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) als Sozialhilfeleistung gelte. Es

greife somit die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB. Die

Elternbeiträge seien nach den Richtlinien der interkantonalen Vereinbarung für

Soziale Institutionen (IVSE) zu bemessen. Gemäss § 154 SG habe die Einwohnergemeinde

mit den unterhaltspflichtigen Eltern eine Vereinbarung zu treffen. Der

Elternbeitrag belaufe sich auf CHF 25.00 bis CHF 30.00 pro Aufenthaltstag. Weiter

handle es sich bei der Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag um einen Beitrag mit

Subventionscharakter, welcher nicht durch einen Vermögensverzehr gedeckt werden

könne.

4.

Zunächst ist auf die

grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.1

Die Rechtmässigkeit der

Kindesschutzmassnahme kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel gegen die Anordnung einer

Begutachtung und einer Familienbegleitung wurden durch das Verwaltungsgericht

(Urteil VWBES.2018.337 vom 3. Dezember 2018) und durch das Bundesgericht

(Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019) abgewiesen.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Kosten für die Kindesschutzmassnahme hätten nach den

sozialhilferechtlichen Regeln getragen werden müssen, kann ihr nicht gefolgt

werden: Geldleistungen der Sozialhilfe sind als subsidiäre Leistungen

ausgestaltet. Eigenleistungen und Ergänzungsleistungen gehen ihnen vor

(vgl. § 9 Abs. 1 und 2 SG). Die Bestimmungen betreffend die

Sozialhilfe (§§ 147 ff. SG) und damit auch diejenigen über die Massnahmen des

Kindes- und Erwachsenenschutzes (§ 151 SG) und die Unterhaltspflicht

(§ 154 SG) kommen nur dann zum Zug, wenn die entsprechenden Kosten nicht

anderweitig, namentlich durch Ergänzungsleistungen und Eigenleistungen, gedeckt

werden können. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin angerufenen

Richtlinien der IVSE. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin bezieht

eine IV-Rente. Sie wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn, ab Juli 2018

ist ein anderer Kanton für die EL zuständig. Ihre Tochter ist 2008 geboren. Der

Vater der Tochter ist im Jahr 2016 verstorben. Die Tochter war ab 11. Mai 2018

vorübergehend fremdplatziert und befand sich ab 18. Mai 2018 im D.___ in [...],

einer Institution, die EL-rechtlich als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt.

Die Tagestaxe betrug CHF 248.00 (vgl. AK-Nr. 4 S. 3). Die

Sozialregion stellte fest, dass die Mutter eine IV-Rente bezieht und somit

Ergänzungsleistungen beanspruchen kann. Deshalb forderte man die

Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Anmeldung auf. Diese erfolgte

schliesslich im November 2018, also noch innerhalb der 6-Monats-Frist von Art.

12.

Abs. 2 ELG.

5.2

Die Berechnung der

Ergänzungsleistung für ein Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente vermittelt,

ist je nach Konstellation unterschiedlich: Wenn das Kind bei beiden

Elternteilen lebt, erfolgt die Berechnung mit diesen zusammen; wenn es nur bei

einem Elternteil lebt, erfolgt die Berechnung, mit diesem zusammen; wenn es bei

keinem Elternteil lebt, erfolgt eine separate Berechnung (Art. 7 Abs. 1 ELV).

Die Tochter hielt sich ab 18. Mai 2018 in einem Heim auf, es ist also eine separate

Berechnung gemäss der zuletzt genannten Variante vorzunehmen. Gemäss Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Rz. 3143.11 ist, wenn

das Kind in einem Heim lebt, eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln

vorzunehmen. Der Anspruch auf eine solche, gesondert berechnete

Ergänzungsleistung steht nicht dem Kind, sondern der Mutter als

IV-Rentenbezügerin zu (BGE 141 V 155 E. 3 S. 157 und E. 4.3 S. 160). Er setzt

aber nicht voraus, dass die Mutter ihrerseits (ohne Berücksichtigung der

gesonderten Berechnung für das Kind) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat

(BGE 141 V 155 E. 4.2 S. 159 f.).

5.3

Bei der separaten, auf die

Tochter beschränkten Berechnung ist «das Einkommen der Eltern soweit zu

berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen

unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt» (Art. 7 Abs. 2 ELV).

Gemäss WEL Rz. 3495.02 wird ein Unterhaltsbeitrag des rentenbeziehenden

Elternteils (nur) dann angerechnet, wenn dieser Elternteil die wirtschaftlichen

Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug nicht erfüllt. Im Umkehrschluss darf

also keine Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags erfolgen, wenn für den

Elternteil ein Ausgabenüberschuss resultiert. Dies trifft hier zu, denn gemäss

Fallnotiz vom 14. Februar 2019 (AK-Nr. 16 S. 2) hätte für die Mutter ein

Ausgabenüberschuss von CHF 194.00 resultiert. Auch die im neuen Wohnkanton

[...] für die Zeit ab 1. Juli 2018 vorgenommene Berechnung ergab einen

Dispositiv

Ausgabenüberschuss (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020). Demnach

besteht auch unter diesem Titel kein Raum für die Anrechnung eines

Unterhaltsbeitrags der Mutter. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist durch

eine auf die Verhältnisse der Tochter beschränkte Berechnung zu bestimmen.

6. Die Beschwerdegegnerin hat also

zu Recht eine separate, auf die Tochter B.___ beschränkte Berechnung

vorgenommen. Ebenso war es angesichts der anfallenden Heimtaxe korrekt, die

Tochter als Heimbewohnerin zu behandeln. Es bleibt zu prüfen, ob die der Verfügung

vom 18. März 2019 zugrundeliegende, im dazugehörigen Berechnungsblatt

enthaltene Berechnung (vgl. AK-Nr. 24 f.) korrekt ist.

6.1 Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,

insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10

Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als Einnahmen

angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV

(Art. 11 Abs. 1 lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei

Personen, die in einem Heim leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem

Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1

lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen

Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung

[SV, BGS 831.2]).

6.2 Als Ausgaben berücksichtigt

wurden eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00

pro Jahr, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00

sowie ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit

resultierten anerkannte Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00.

6.2.1 Die von der Beschwerdegegnerin

eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 1'296.00

entspricht der durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in der

Verordnung über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegten Pauschale

für Kinder (vgl. Art. 4 der Verordnung für das Jahr 2018 vom 1. November

2017).

6.2.2 Der Betrag für persönliche

Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu

bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat

delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher

in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für

Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen

AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen

Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente

2018] x 0.18 x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so

berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 25).

6.2.3 Die Heimtaxe von CHF 248.00 ist

ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 4 S. 3 f., AK-Nr. 12).

6.2.4 Die Ermittlung der anerkannten

Ausgaben von insgesamt CHF 96'892.00 lässt sich somit nicht beanstanden.

6.3 Zu prüfen bleiben die

anrechenbaren Einnahmen, welche die Beschwerdegegnerin auf CHF 55'934.00

beziffert hat.

6.3.1 Als Einnahmen berücksichtigt

wurden die Renten der AHV/IV von CHF 16'920.00 (Kinderrente zur IV-Rente

der Mutter CHF 764.00 pro Monat; Waisenrente der AHV CHF 646.00 pro Monat;

vgl. AK-Nr. 6 S. 2) und der Pensionskasse von CHF 4'617.00 (vgl. AK-Nr. 6

S. 2). Diese Einkünfte sind grundsätzlich und betragsmässig ausgewiesen.

6.3.2 Weiter finden sich unter den

Einnahmen Familienzulagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Monat. Gemäss

Art. 19 Abs. 2 FamZG haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen,

wenn das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen

vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV bezogen werden. Der Beschwerdeführerin wurden am 19. September

2018, also noch vor der EL-Anmeldung, für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis

30. Juni 2018 eine Familienzulage für Nichterwerbstätige zugesprochen (vgl.

AK-Nr. 7 S. 2). Mit der nachträglichen Zusprechung einer jährlichen

Ergänzungsleistung wäre der Anspruch auf Familienzulagen für Mai und Juni 2018

gemäss dem zitierten Art. 19 Abs. 2 FamZG nachträglich entfallen und es wäre

eine entsprechende Rückforderung entstanden. Andererseits wären bei der

EL-Berechnung keine Familienzulagen als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen. Die

Beschwerdegegnerin war sich dieser Rechtslage durchaus bewusst. Sie sah jedoch von

einer Rückforderung der für Mai und Juni 2018 ausbezahlten Familienzulagen ab

und berücksichtigte diese stattdessen als anrechenbare Einnahmen (vgl. Notiz

vom 14. März 2019, AK-Nr. 22). Sinngemäss wurde damit die Rückforderung von CHF

400.00 mit der rückwirkend zugesprochenen jährlichen Ergänzungsleistung

respektive der entsprechenden Nachzahlung, welche ebenfalls der

Beschwerdeführerin zusteht (vgl. E. II. 5.2 hiervor), verrechnet. Dieses Vorgehen

entspricht einer administrativen Vereinfachung und lässt sich nicht

beanstanden.

6.3.3 Als weitere und grösste

Einnahmenposition enthält die Berechnung vom 18. März 2019 (AK-Nr. 25) einen

Vermögensverzehr von CHF 31'908.00. Das Vermögen von B.___ wurde mit CHF

174'544.00 beziffert. Dies entspricht den Guthaben auf den Konten des Vaters

von B.___, des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. B.___ ist gemäss der

eingereichten Erbbescheinigung (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020)

Alleinerbin. Die Anrechnung des Vermögens erfolgte daher zu Recht. Nach Abzug

des Freibetrags von CHF 15'000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E. II. 6.1 hiervor)

verbleibt eine Summe von CHF 159'544.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin in

Übereinstimmung mit der von Bund und Kanton erlassenen Regelung für Personen,

die in einem Heim leben (E. II. 6.1 hiervor am Ende), einen Fünftel (bezogen

auf ein Jahr) angerechnet. Auch dieses Vorgehen ist korrekt. Dasselbe gilt für

die auf dem Vermögen angerechneten Vermögenserträge von CHF 89.00 (vgl.

AK-Nr. 5 S. 1). Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass in der Berechnung

im neuen Wohnkanton für die Zeit ab 1. Juli 2018 lediglich ein Vermögensverzehr

von einem Fünfzehntel berücksichtigt wurde (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29.

Juni 2020), ergibt sich die Differenz daraus, dass kein Heimaufenthalt mehr

vorliegt, der dazu führt, dass gemäss der kantonalen Regelung ein

Vermögensverzehr von einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens einzusetzen ist.

Bei alleinstehenden Personen, die zu Hause wohnen und eine IV-Rente beziehen,

ist lediglich ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel zu berücksichtigen

(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

6.3.4 Mit den Renteneinkünften von CHF

16'290.00 und CHF 4'617.00, den Familienzulagen von CHF 2'400.00, dem

Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 sowie dem Vermögensertrag von CHF 89.00

resultieren die von der Beschwerdegegnerin ermittelten anrechenbaren Einnahmen

von insgesamt CHF 55'934.00.

6.4 Die Gegenüberstellung der

Ausgaben von CHF 96'892.00 und der Einnahmen von CHF 55'934.00 ergibt einen

Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00. Dies stimmt mit den Berechnungen der

Beschwerdegegnerin überein. Damit lassen sich der angefochtene

Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019, die mit diesem bestätigte Verfügung

vom 18. März 2019 und die zugrundeliegende Berechnung (AK-Nr. 25) nicht

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ein

solcher entfiele auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in eigener Sache

handelte.

7.2 In Beschwerdeverfahren

betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer