VSBES.2019.17
Ergänzungsleistungen AHV
4. Februar 2020Deutsch22 min
Beschwerdegegnerin) traf Abklärungen und verlangte weitere Unterlagen (vgl. AK-Nr. 17,
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), 1953, [...], bezieht seit 1. März 2018 eine Altersrente der
AHV. Bereits zuvor reichte er bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eine
Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein (Aktenbeleg Ausgleichskasse
[AK-]Nr. 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) traf Abklärungen und verlangte weitere Unterlagen (vgl. AK-Nr. 17,
20, 21). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 26. April 2018
(AK-Nr. 46) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen.
Hierfür entscheidend war die Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 208'144.00
(vgl. AK-Nr. 46 f.).
2. Der Beschwerdeführer liess am
25. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 26. April 2018 Einsprache erheben und
den angerechneten Vermögensverzicht bestreiten (AK-Nr. 53). Die Einsprache
wurde am 25. Juni 2018 ergänzend begründet (AK-Nr. 56). Die
Beschwerdegegnerin verlangte am 2. Juli 2018 weitere Dokumente (AK-Nr. 61).
3. Mit Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2018 (AK-Nr. 83; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab. Der Vermögensverzicht wurde nun auf CHF 217'511.55
beziffert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 86).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 19. Januar
2019 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Er stellt
sinngemäss den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei ohne
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu berechnen, und es sei ihm eine
jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (A.S. 6).
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 (AK-Nr. 9 ff.) auf Abweisung der
Beschwerde.
4.3 In seiner Replik vom 29. März
2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 20 ff.):
1. Die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. Dezember2018 sei
aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 monatliche
Ergänzungsleistungen von mindestens CHF 1‘974.00 auszurichten.
2.
Eventuell sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Dezember 2018
aufzuheben, und es sei die Sache zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter
Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.4 Mit Verfügung vom 26. April 2019
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es
wird Rechtsanwalt Cuno Jaeggi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.
37).
4.5 Mit Duplik vom 10. Mai 2019
(A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend beantragt sie, bei einer Rückweisung sei ihr keine Parteientschädigung
aufzuerlegen.
4.6 Am 11. Juni 2019 lässt der
Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen. Gleichzeitig reicht sein Vertreter
eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Strittig
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab
1.
März 2018.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Weiter wird
bei Personen, die eine Altersrente beziehen und zu Hause leben, ein Vermögensverzehr
in der Höhe von einem Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden
Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c
ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der
Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70,
131.
V 329 E. 4.2 S. 332).
2.3
Die EL-ansprechende Person hat
sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Insbesondere hat sie bei
einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu
behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht
ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3
mit Hinweisen). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt
sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder
gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6a S.
208). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen,
dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in
Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher
nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder
die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen
und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet
(Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen,
u.a. auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
2.4
Laut Art. 17a Abs. 1 Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar
des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach
einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar
des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Die anerkannten Ausgaben,
zusammengesetzt aus dem Lebensbedarf von CHF 19'290.00 (ab 1. März 2018)
respektive CHF 19'450.00 (ab 1. Januar 2019), der Miete von CHF 13'200.00
(Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, total
CHF 38’314.00 (vgl. AK-Nr. 86), sind unbestritten geblieben und
betragsmässig ausgewiesen.
3.2
Einnahmenseitig (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 86 f.) ist die Rente von CHF 23’688.00 (12
x CHF 1'974.00, vgl. AK-Nr. 7) aktenmässig ausgewiesen. Zu prüfen sind dagegen
der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensverzicht von
CHF 217'511.00 und der darauf entfallende hypothetische Ertrag von
CHF 108.00. Die gerichtliche Behandlung hat sich daher praxisgemäss auf
diese Positionen zu konzentrieren (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit
Hinweisen).
4.
Im Zentrum des Rechtsstreits
steht die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen in der Höhe von CHF
217'511.55 verzichtet hat oder nicht.
4.1
Der Beschwerdeführer hat sich am
26.
August 2014 und 17. Februar 2015 Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von insgesamt
CHF 208'145.10, auszahlen lassen. Ende 2017 belief sich sein Vermögen gemäss
den Angaben in der EL-Anmeldung auf CHF 507.50. Eine Vermögensreduktion um
mehr als CHF 200'000.00 innerhalb eines derart kleinen Zeitraums ist
erklärungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob ein
Vermögensverzicht vorliegt. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. II 2.3
hiervor) ist es Sache des Beschwerdeführers darzulegen, was mit dem Geld
geschehen ist.
4.2
In einer Aufstellung vom 22.
März 2018 machte der Beschwerdeführer die folgende «Kapital-Verzehrung» geltend
(AK-Nr. 34):
- Eine Summe von total CHF 110'000.00 (CHF
69'200.00 und CHF 40'800.00) sei für die Rückzahlung eines Darlehens von B.___
per 26. August 2014 verwendet worden.
- Ein Vergütungsauftrag vom 26. August
2014.
habe Überweisungen an das Betreibungsamt Solothurn von CHF 17'900.00, an eine
Treuhandfirma (Honorar von CHF 3'000.00) sowie eine Zahlung für
Mietnebenkosten von CHF 1'184.00 enthalten, total CHF 22'084.00.
- Im November und Dezember 2014 seien
Mietzinszahlungen von total CHF 4'200.00 erfolgt.
- Für Wohnungseinrichtung sei Anfang 2015
ein Betrag von zirka CHF 10'000.00 ausgegeben worden.
- Von März 2015 bis Dezember 2017 habe
eine Lohnpfändung bestanden; dies habe zu einem Vermögensverzehr von zirka CHF
1'000.00 pro Monat, total CHF 34'000.00, geführt.
Insgesamt ergibt dies einen Betrag von
CHF 180'284.00.
4.3
Der im Einspracheentscheid
ermittelte Verzichtsbetrag von CHF 217'511.55 wurde wie folgt berechnet:
Die Beschwerdegegnerin ging von den Kapitalauszahlungen von
Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'364.00 und CHF 4'754.75 (je am
26.
August 2014) sowie CHF 42'026.35 (am 1. September 2015), total
somit CHF 208'145.10, aus. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin die
Differenz zwischen den Einnahmen (aus Erwerbseinkommen oder Taggeldern,
abzüglich Lohnpfändung) und den Ausgaben, die nach EL-rechtlichen Regeln
berechnet wurden, und gelangte damit zu einem zusätzlichen Verzicht in der Höhe
von CHF 52'379.95. Nach Abzug des Vermögensstands am 31. Dezember 2017 von
CHF 507.50, der belegten Ausgaben von CHF 7'506.00 und eines «normalen
Verzehrs» von CHF 35'000.00 resultierte die erwähnte Summe von CHF 217'511.55
(vgl. AK-Nr. 82).
Zu den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ausgaben hielt die Beschwerdegegnerin fest, für die neue
Wohnungseinrichtung anlässlich des Umzugs im Dezember 2014 sei ein Betrag von
CHF 7'506.00 berücksichtigt worden. Die geltend gemachten Schulden seien im
Rahmen der Lohnpfändungen beglichen worden und könnten daher nicht nochmals vom
Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Barauszahlungen und Bancomatbezüge in
der Zeit vom 25. August 2014 bis 31. Dezember 2015 von insgesamt CHF 63'738.00
seien nicht hinreichend begründet worden. Das von B.___ gewährte Darlehen von
insgesamt CHF 110'000.00 (inkl. Zinsen) sei weder durch den Beschwerdeführer
noch durch B.___ steuerlich deklariert worden. Da das Darlehen nicht
weitergehend dokumentiert werden könne, werde es bei der Verzichtsberechnung
nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Verzichtsberechnung werde bei einer
alleinstehenden Person ein «normaler Verzehr» von CHF 10'000.00 pro Jahr berücksichtigt
(vgl. AK-Nr. 83, S. 3).
5.
Wie dargelegt, stellt sich die
Frage nach dem Vermögensverzicht in erster Linie vor dem Hintergrund der vom
Beschwerdeführer bezogenen Freizügigkeitsleistungen. Zur Debatte stehen
zunächst die Auszahlungen vom 25. August 2014.
5.1
Wie sich dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Kontoauszug (AK-Nr. 20, S. 7) entnehmen lässt, wurden ihm am
25.
August 2014 Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'363.65 und CHF
4'754.75, total CHF 166'180.40, ausbezahlt. Noch am gleichen Tag erfolgten
Bezüge von CHF 10'100.00 (Ladung Travelcash-Karte) und CHF 2'200.00
(Barauszahlung) sowie ein Vergütungsauftrag über eine Summe CHF 22'084.80.
Am Folgetag wurden weitere Beträge von total CHF 110'000.00 abgebucht (CHF
69'200.00 unter der Bezeichnung «Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___» und
CHF 40'800.00 unter der Bezeichnung «Vergütung an B.___, [...]». Insgesamt
wurden also am 25. und 26. August 2014 Bezüge und Abbuchungen im Gesamtumfang
von CHF 144'384.00 vorgenommen. Der Kontostand belief sich anschliessend noch
auf CHF 21'757.30 (inkl. ursprüngliches Guthaben von CHF 23.70). Ob in
Bezug auf die am 25. August 2014 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben ein
Vermögensverzicht vorliegt, beurteilt sich daher in erster Linie mit Blick auf
die erwähnten Transaktionen, während die anschliessende Verwendung des
Restbetrags von CHF 21'757.30 in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht
fällt.
5.2
Die Zusammensetzung des
Vergütungsauftrags von CHF 22'084.00 hat der Beschwerdeführer – nach einer
entsprechenden Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 58, 61) –
im Verwaltungsverfahren dargelegt: Ein Betrag von CHF 17'900.00 floss an
das Betreibungsamt zur Tilgung von Forderungen, für die bereits das
Fortsetzungsbegehren gestellt worden war (vgl. AK-Nr. 67, S. 1 ff.), eine Summe
von CHF 3'000.00 betraf ein Beratungshonorar (AK-Nr. 67, S. 12) und CHF 1'182.80
eine Rechnung für Miet-Nebenkosten (vgl. AK-Nr. 67, S. 13 f.). Von
Ausgaben, die ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung
getätigt worden wären (vgl. E. II 2.2 hiervor), kann nicht gesprochen werden.
5.3
Was die betragsmässig wichtigere
Summe von CHF 110'000.00 anbelangt, ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass am
26.
August 2014 eine «Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___ in der Höhe von
CHF 69'200.00» und am gleichen Tag eine «Vergütung an B.___, [...]» im Betrag
von CHF 40'800.00 erfolgte (AK-Nr. 20, S. 7). In diesem Zusammenhang reichte
der Beschwerdeführer am 1. März 2018 (vgl. AK-Nr. 20) einen Darlehensvertrag
zwischen ihm als Darlehensnehmer und B.___ als Darlehensgeber ein (AK-Nr. 20,
S. 15 ff.). Der Vertrag ist per 5. Februar 2010 datiert und hält fest, der
Beschwerdeführer habe von B.___ vor zirka vier Jahren einen Betrag von CHF
30'000.00 erhalten und erhalte nun eine weitere Teilzahlung von CHF 30'000.00.
Unter Einbezug der bisherigen Verzinsung der ersten Teilleistung ergebe sich
eine Darlehenssumme von CHF 69'200.00. Der Beschwerdeführer benötige das
Darlehen, um sich selbständig zu machen. Als Sicherheit für die
Darlehensgewährung diene das 2. Säule-Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers
«gemäss Anhang zu diesem Darlehensvertrag». Gleichzeitig reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben seiner damaligen Vertretung vom 24. September
2014.
zu den Akten, in dem der am 26. August 2014 erfolgte Bezug von CHF
69'200.00 zur Tilgung der erwähnten Darlehensschuld sinngemäss akzeptiert wird.
Demgegenüber wird der Bezug von CHF 40'800.00 als unrechtmässig bezeichnet und B.___
aufgefordert, Grundlagen für eine entsprechende Forderung einzureichen (AK-Nr.
20, S. 18).
Bei den Akten findet sich überdies ein
Entwurf für einen Vertrag zwischen B.___ («ehemals Darlehensgeber») und dem
Beschwerdeführer («ehemals Darlehensnehmer»); darin wird ausgeführt, gemäss
Angaben von B.___ habe dieser dem Beschwerdeführer im September/Oktober 2010
ein weiteres Darlehen von CHF 20'000.00 übergeben (es gebe dazu einen Brief vom
3.
September 2010 sowie eine Vereinbarung und Schuldanerkennung ohne
Unterschrift). Die Vergütung von CHF 40'800.00 habe der Rückzahlung dieses
Darlehens (inkl. Zins) gedient. Wegen der misslichen finanziellen Situation des
Beschwerdeführers sei B.___ bereit, ihm einen Betrag von CHF 10'000.00
zurückzuerstatten. Vorgesehen war dementsprechend, dass B.___ dem Beschwerdeführer
von den am 26. August 2014 bezogenen CHF 40'800.00 einen Teilbetrag von
CHF 10'000.00 zurückzahlen werde. Der Beschwerdeführer hatte den Vertrag
am 26. Mai 2015 unterzeichnet, während B.___ noch gewisse Anpassungen wünschte.
Namentlich wollte er die Formulierung «Die ganze Angelegenheit wäre somit per
Saldo aller Ansprüche abgegolten/erledigt» ersetzt haben durch «Das ganze
Darlehen von insgesamt CHF 110'000.00 ist somit per Saldo aller Ansprüche
erledigt» (vgl. AK-Nr. 68, S. 1). In der Folge wurde eine in diesem Sinn
angepasste «Vereinbarung Darlehen / Bestätigung per Saldo aller Ansprüche»
verfasst und am 17. Juni 2015 durch den Beschwerdeführer unterzeichnet (AK-Nr.
68, S. 2). Ein auch von B.___ unterzeichnetes Exemplar findet sich bei den
Akten nicht. Dokumentiert ist aber, dass dieser am 19. Juni 2015 den
Betrag von CHF 10'000.00 auf das Konto des Beschwerdeführers einbezahlte
(vgl. AK-Nr. 20, S. 10).
Die Beschwerdegegnerin forderte den
Beschwerdeführer am 21. September 2018 auf, Belege für das Darlehen von B.___ aus
dem Jahr 2006, das Dokument vom 3. September 2010 sowie Nachweise für die
Auszahlung der Darlehen einzureichen (AK-Nr. 74). Der Beschwerdeführer liess am
16.
November 2018 nochmals den Darlehensvertrag vom 5. Februar 2010 sowie eine
diesem angefügte Quittierung für den im Vertrag erwähnten Betrag von CHF
30'000.00 einreichen. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente wurden
nicht vorgelegt (AK-Nr. 77 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin
telefonisch nachgefragt hatte, liess der Beschwerdeführer am 20. November 2018
per E-Mail erklären, es würden im Einspracheverfahren keine weiteren Unterlagen
eingereicht (AK-Nr. 79).
Im Beschwerdeverfahren wurden
verschiedene neue Dokumente aufgelegt. Darunter finden sich ein Schreiben des Beschwerdeführers
(offenbar an B.___) vom 3. September 2010, bei dem es sich um das im
Vertragsentwurf erwähnte Dokument von diesem Datum handeln könnte, und eine
nicht unterzeichnete «Vereinbarung/Schuldanerkennung» über einen Betrag von
CHF 20'000.00 vom 4. September 2010 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sowie ein
Bank-Auszahlungsbeleg, aus dem ersichtlich ist, dass B.___ am 9. September 2010
bei seiner Bank einen Betrag von CHF 20'000.00 in bar bezog (BB 3). Weiter
ist aus den neu eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
am 8. Februar 2010 eine Vollmacht zu Gunsten von B.___ ausstellte, welche
diesen in die Lage versetzte, über das Sparkonto des Beschwerdeführers bei der
Bank [...] «nach freiem Ermessen» zu verfügen (BB 4). Laut einem diesbezüglichen
Schreiben der Bank vom 26. März 2019 wurde die Vollmacht am 23. September 2014
inaktiviert (BB 5). Zum ebenfalls neu eingereichten Auszahlungsbeleg vom 26.
August 2014 («Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___» von CHF 69'200.00; BB
7) lässt der Beschwerdeführer ausführen, der Bezug sei ohne sein Wissen gestützt
auf die erwähnte Vollmacht durch B.___ selbst vorgenommen worden. Ebenso
verhalte es sich mit der Auszahlung von CHF 40'800.00 vom gleichen Datum
(BB 8). Die beiden Auszahlungsbelege vom 26. August 2014 tragen in der Tat
Unterschriften, die der bei der Bank hinterlegten Unterschrift von B.___ (vgl.
BB 4) ähneln, nicht dagegen jener des Beschwerdeführers. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft, und B.___
gestützt auf die ihm erteilte Vollmacht am 26. August 2014 die beiden Bezüge
von insgesamt CHF 110'000.00 getätigt hat. Die damalige Vertretung des
Beschwerdeführers hatte denn auch bereits am 24. September 2014 festgehalten,
die Summen von CHF 69'200.00 und CHF 40'800.00 seien durch B.___ beim
Schalter der Bank abgehoben worden (AK-Nr. 20, S. 18).
5.4
Gestützt auf diese Aktenlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von B.___ am 5. Februar 2010 darlehensweise
einen Betrag von CHF 30'000.00 erhielt. Im gleichentags beidseitig
unterzeichneten Vertrag wird festgehalten, ungefähr vier Jahre früher habe B.___
bereits einen Betrag von ebenfalls CHF 30'000.00 erhalten. Dafür, dass B.___
diesen ersten Betrag im Jahr 2006 an den Beschwerdeführer auszahlte, existiert
keine Quittung. Angesichts der Umstände erscheint es aber als überwiegend
wahrscheinlich, dass die erste Darlehensgewährung stattgefunden hat, denn es
ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer andernfalls dem Vertrag vom
5.
Februar 2010, der für ihn ungünstige Bestimmungen enthielt (Anerkennung des
Schuldbetrags; hohe Verzinsung für den «Erstbetrag» von CHF 30'000.00;
Sicherstellung durch Freizügigkeitsguthaben), hätte zustimmen sollen. Auch für
die Einräumung der erwähnten Konto-Vollmacht an B.___ hätte weit weniger Anlass
bestanden. Für die Annahme, der Vertrag sei simuliert bzw. es habe gar keine
Darlehensgewährung (oder jedenfalls nicht eine solche in der Gesamthöhe)
stattgefunden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der
im Vertrag genannte Darlehenszweck (selbständige Erwerbstätigkeit) unzutreffend
ist, wie der Beschwerdeführer sinngemäss selbst einräumt (vgl. Eingabe vom 11. Juni
2019, S. 2), genügt in diesem Zusammenhang nicht. Dasselbe gilt unter den
gegebenen Umständen für die offenbar unterbliebene steuerliche Deklaration
(auch durch den Gläubiger). Umgekehrt spricht der spätere Verlauf im August und
September 2014 (Bezug durch B.___, daraufhin Protest des Beschwerdeführers)
gegen die genannte These. Auch die Gewährung eines weiteren Darlehens von CHF
20'000.00 ist durch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Dokumente,
namentlich den Brief vom 3. September 2010 und den Auszahlungsbeleg vom 9.
September 2010 (BB 3 f.), hinreichend erstellt. Unklar bleibt, wie B.___
dazu kam, offenbar für die Rückzahlung dieses Darlehens und entsprechender
Zinsen einen Betrag von CHF 40'800.00 zu beanspruchen. Ein
Vermögensverzicht des Beschwerdeführers kann aber auch darin nicht erblickt
werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass B.___ diese Summe ohne sein
Wissen bezog, und er in der Folge eine Rückforderung geltend machte, die zwar
nicht vollständig erfolgreich war, aber schliesslich wenigstens die Rückzahlung
von CHF 10'000.00 vom 19. Juni 2015 veranlasst haben dürfte. Zusammenfassend
ist ein Vermögensverzicht auch in Bezug auf den Betrag von CHF 110'000.00 zu
verneinen.
5.5
Nach dem Gesagten stellen weder
die Vergütung vom 25. August 2014 von CHF 22'084.80 noch die beiden Bezüge
vom 26. August 2014 (insgesamt CHF 110'000.00) einen Vermögensverzicht
dar. Die übrigen Bewegungen, die das verbleibende Guthaben von rund CHF
32'000.00 weiter reduzieren, sind zu wenig bedeutsam, um als Vermögensverzicht
zu gelten.
6.
Am 16. Februar 2015 wurde dem
Beschwerdeführer ein weiteres Freizügigkeitsguthaben von CHF 42'026.35
ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 20, S. 5 und 9). Dieses Guthaben reduzierte sich durch
einen Vergütungsauftrag vom gleichen Datum über CHF 3'508.00 sowie
Barauszahlungen am 17. Februar 2015 von CHF 3'500.00 und am 27. Februar 2015
von CHF 5'000.00 rasch auf rund CHF 30'000.00 und nahm in der Folge kontinuierlich
weiter ab. Auch hier ist keine Handlung ersichtlich, die als Vermögensverzicht
interpretiert werden könnte.
7.
7.1
Wie dargelegt, kann aus den
Auszahlungen der Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'363.65 und CHF
4'754.75 am 25. August 2014 sowie von CHF 42'026.35 am 16. Februar 2015 und der
anschliessenden Verwendung dieser Gelder kein Vermögensverzicht abgeleitet
werden, da durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen ist,
dass und wofür diese Mittel verwendet wurden. Insbesondere ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass die hohen Eingänge von rund CHF 166'000.00 aus den
beiden Freizügigkeitsguthaben, die am 25. August 2014 auf dem Konto des
Beschwerdeführers eingingen, bereits an diesem und am nächsten Tag durch
Zahlungen, die der Tilgung von Schulden respektive von Forderungen dienten, bis
auf einen Restbetrag von CHF 21'757.30 wieder abgeflossen waren.
7.2
Das übrige von der
Beschwerdegegnerin angerechnete «Vermögen» stammt (abgesehen vom nach 26.
August 2014 verbliebenen Restbetrag von CHF 21'757.30 und von der weiteren
Freizügigkeits-Auszahlung von CHF 42'026.35 im Februar 2015) grösstenteils aus
dem laufenden Verdienst bzw. aus entsprechenden Ersatzeinkommen. Die
Beschwerdegegnerin stellt diesem Verdienst einen angepassten EL-rechtlichen
Bedarf und einen pauschalisierten Vermögensverzehr gegenüber; dies vermag aber
jedenfalls in der gegebenen Konstellation nicht zu überzeugen. Ein
Vermögensverzicht lässt sich im vorliegenden Fall nicht dadurch begründen, dass
man den Einkünften einen Bedarf gegenüberstellt, der sich aus den
EL-rechtlichen Ausgaben für Lebensbedarf, Miete (ohne Höchstbetrag) und
Krankenkassenprämien sowie einem «normalen Verzehr» von CHF 10'000.00 pro Jahr
zusammensetzt, und aus dem auf diese Weise ermittelten hypothetischen
Einnahmenüberschuss über mehrere Jahre hinweg eine Vermögensbildung ableitet. Nach
der Rechtsprechung ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil
jemand vor der Anmeldung zum EL-Bezug über seinen Verhältnissen gelebt haben
könnte. Das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe
für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 121 V 204 E. 4b
S. 206; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). Aus
dem Umstand, dass eine Person ein «normales» Einkommen erzielt hat und dessen
Verwendung nicht im Einzelnen dokumentiert ist, ohne dass aber nennenswertes
Vermögen gebildet worden wäre, kann nicht auf einen Vermögensverzicht
geschlossen werden; dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem der
Lohn des Beschwerdeführers bzw. die zeitweise bezogenen Ersatzeinkommen
(Arbeitslosenentschädigung, IV-Taggelder) gepfändet waren. Auch dieser Teil des
angerechneten Verzichtsvermögens ist daher nicht gerechtfertigt.
8.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als begründet, weil kein Vermögensverzicht vorliegt. Damit kann
offen bleiben, ob und inwieweit bei Bejahung eines Vermögensverzichts die nach
Lage der Akten nicht unerheblichen Schulden des Beschwerdeführers (vgl. den mit
den Unterlagen des im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten
Betreibungsauszug, BB 11 am Ende) bei der Bestimmung des anrechenbaren
Vermögens zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 142 V 311). Die jährliche
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ist für den hier zur Debatte stehenden
Zeitraum ohne Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens und eines
Vermögensverzehrs zu berechnen.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin steht
allerdings den Antrag, dem Beschwerdeführer sei auch bei (formellem) Obsiegen
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er die erst im Beschwerdeverfahren
beigebrachten Urkunden schon früher hätte einreichen können. Nach allgemeinen prozessrechtlichen
Grundsätzen hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Susanne
Bollinger, in: Basler Kommentar, ATSG, 2019, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108
ZPO). Dieses Prinzip kann es rechtfertigen, einer Partei eine
Parteientschädigung zu verweigern, wenn davon auszugehen ist, dass das
Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden wäre, wenn sie Beweismittel, über
die sie verfügte, schon in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegt hätte. So
verhält es sich hier jedoch nicht, denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrer
Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auch in Kenntnis der neuen Dokumente
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. A.S. 39 f.). Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie auf der Basis des nunmehrigen
Aktenstandes die Einsprache gutgeheissen hätte, sondern es ist anzunehmen, dass
die Beschwerde auch in diesem Fall notwendig gewesen wäre. Das
Verursacherprinzip führt daher nicht zur Verweigerung einer
Parteientschädigung.
9.2
Rechtsanwalt Jaeggi macht in
seiner Kostennote vom 11. Juni 2019 einen Aufwand von 9,6 Stunden geltend, der
als angemessen gelten kann. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird
praxisgemäss nur in rechtlich oder tatsächlich aussergewöhnlich schwierigen
oder komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn
die Rechtslage präsentiert sich vergleichsweise einfach, und der Sachverhalt
ist nicht übermässig komplex. Für die Parteientschädigung gilt somit ein
Stundenansatz von CHF 260.00. Mit den Auslagen von CHF 122.40 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF
2'820.00.
10.
Das Beschwerdeverfahren in
Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2018 ist ohne
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu bestimmen.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
strittigen Anspruch neu entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'820.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger