VSBES.2019.170
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. Januar 2020Deutsch37 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1983, [...], meldete sich am 20. Oktober 2011
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurde eine schwere Kniearthrose durch Knieoperation angegeben.
Die ausgebildete Innendekorateurin arbeitete zu diesem Zeitpunkt mit einem
Pensum von 100 % bei der Firma B.___, [...], in der Qualitätskontrolle.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
31. Oktober 2011 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.
20), holte Akten der Unfallversicherung Suva ein und lehnte anschliessend mit
Verfügung vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 25) einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
2.
2.1 Am 29. November 2013 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Die
Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2013 (IV-Nr.
28) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zu diesem
Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nach wie vor bei der Firma B.___ als
Maschinenassistentin mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess
gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 34, S. 1 ff.) und verlangte
Kostengutsprache für eine Berufsberatung sowie Umschulung. Die
Beschwerdegegnerin teile der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 mit, dass
Eingliederungsmassnahmen eingeleitet würden (IV-Nr. 37).
2.3 Die berufliche Eingliederung
wurde mit Bericht vom 17. April 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 39). Die
Beschwerdeführerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, eine Umschulung
zur Arbeitsagogin zu machen, diese aber erst im Frühling / Sommer 2015 angehen
zu wollen. Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 17. Juni
2014 (IV-Nr. 47) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Moment ab.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 8. Oktober
2014 (IV-Nr. 49) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin und bat darum, ihr Dossier wieder zu öffnen, da sie am 1.
Juni 2015 einen Praktikumsplatz antreten sollte.
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
eine Praktikumsstelle gefunden hatte (IV-Nr. 53, S. 2), leistete die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Nr. 55) Kostengutsprache
für ein reduziertes Taggeld während dieses Praktikums im Hinblick auf eine
Umschulung zur Arbeitsagogin. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 67) wurde
anschliessend Kostengutsprache geleistet für eine Umschulung zur Arbeitsagogin
vom 14. April 2016 bis 30. September 2018.
3.3 Im November 2016 meldete die
Beschwerdeführerin, dass sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse
(IV-Nr. 69). Danach fand sie per 1. Juni 2018 eine neue Stelle bei der
Stadt C.___, in einem Pensum von 70 % ab 1. Juni 2018 und von 60 % ab
1. Januar 2019 (IV-Nr. 80, S. 2). Die Beschwerdegegnerin leistete
Kostengutsprache für ein Taggeld während der Umschulung vom 1. Juni bis 31.
August 2018 (IV-Nr. 84). Die Beschwerdeführerin schloss die Ausbildung per 31.
August 2018 erfolgreich ab (IV-Nr. 86). Sie blieb danach an der gleichen
Stelle im gleichen Pensum tätig.
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 88 und 92) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 99, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 6. Mai 2019 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die
Leistungen aus IVG zuzusprechen; insbes. eine Invalidenrente.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
weitere berufliche Massnahmen einzuleiten.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 (A.S. 20
f.) wird die Beschwerde ergänzt.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 (A.S. 23) auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 29. August 2019
(A.S. 26 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten.
8. Am 1. Oktober 2019 lässt sich
die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 30 f.) und eine Beurteilung
der Arbeitgeberin einreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin habe
Anspruch auf eine Umschulung gehabt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihre
gelernte Tätigkeit als Innendekorateurin nicht mehr habe ausüben können. Nach
Abschluss eines Praktikums habe sie die Aufnahmekriterien für eine Ausbildung
als Arbeitsagogin erfüllt. Die Umschulung habe bis 31. August 2018
gedauert. Ab 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in einer
Festanstellung bei der Stadt C.___, weiterführen können. Während der ganzen
Zeit sei sie mit Taggeldern unterstützt worden. Trotz einer Operation im August
2017.
habe sie die Ausbildung mit Erfolg beenden können. Die berufliche
Eingliederung sei daher abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin arbeite
weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 70 bzw. 60 %,
dies aus wirtschaftlichen Gründen. Sie erziele ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht
nötig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %.
Gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne sie
angepasste Tätigkeiten, die wechselbelastend seien und kein häufiges
Treppensteigen erforderten, vollschichtig ausführen; dazu gehöre auch die
Tätigkeit als Arbeitsagogin.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt diesen
Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, die
Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf ein viel zu tief berechnetes
Valideneinkommen und lasse unberücksichtigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht
100.
% betrage, sondern nur 75 %. Andererseits komme die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beruflichen Massnahmen zum Schluss, die
Arbeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und deshalb vollschichtig
möglich, ohne sich mit ihrer tatsächlichen Arbeitsbelastung und der
schmerzbedingten Einschränkungen befasst zu haben. Der Entscheid sei somit
gestützt auf einen mangelhaft erfassten Sachverhalt ergangen.
Die Beschwerdeführerin habe 2015 die
Ausbildung als Arbeitsagogin mit 80 Stellenprozenten begonnen. Sie habe
Jugendliche bis 14 Jahre bei verschiedenen Arbeiten begleiten müssen, ihnen
diverse Arbeiten vorzeigen, sie anleiten und überwachen müssen. Hinzu seien
Administrativarbeiten gekommen. Während dieser Ausbildung habe sich der
Gesundheitszustand stark verschlechtert, begleitet von starken Schmerzen und
einem täglich geschwollenen Knie. 2017 seien zwei weitere Operationen am
rechten Knie erfolgt. Während der damit verbundenen Abwesenheit habe sie sich
um einen weiteren Ausbildungsplatz bemüht, da die andere Stelle befristet
gewesen sei. Sie habe sich bei über 130 Institutionen beworben, bis sie eine 70%-Stelle
als Arbeitsagogin gefunden habe. Im Januar 2018 habe sie der Beschwerdegegnerin
gemeldet, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nach wie vor 50 % betrage.
Anschliessend habe sie gemeldet, dass sie nun zu 60 % unbefristet und zu 10 %
befristet bis Ende 2018 eine neue Anstellung gefunden habe. Die
Beschwerdegegnerin habe indessen weitere Ansprüche abgelehnt. Der aktuelle Arbeitsplatz
sei speziell für sie angepasst worden, so dass sie ihre Arbeitsfähigkeit
maximal ausschöpfen könne und trotzdem genügend Erholungspausen habe. Nach der
Arbeit sei ihr Knie jeweils geschwollen. Daher sei davon auszugehen, dass das
Pensum von 70 % als Arbeitsagogin über der eigentlichen Arbeitsfähigkeit liege.
Die Tätigkeit stelle also eine Überbelastung dar. In der angefochtenen
Verfügung halte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin aus
wirtschaftlichen Gründen in einem 70%-Pensum arbeite. Diese Feststellung sei
klar falsch und unbegründet. Auch gemäss Ausführungen des jetzigen Arbeitgebers
könne sie nicht vollzeitig arbeiten, da sie auf Erholungsphasen angewiesen sei.
Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Arbeitsagogin sei nicht ausgewiesen
und widerspreche den Aussagen des Arbeitgebers sowie dem ärztlichen Bericht vom
5.
Februar 2019. Weshalb die Beschwerdeführerin zur Arbeitsagogin umgeschult
worden sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Prüfung, ob dieses
Tätigkeitsfeld für die körperliche Verfassung geeignet sei, habe nicht
stattgefunden. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit
ausführen könne, die eine lange oder immer wiederkehrende Belastung des Knies
mit sich ziehe, da dieses durch die stetige Reizung anschwelle und schmerze.
Dr. med. D.___ habe am 5. Februar 2019 über persistierende Einschränkungen am
Knie im Alltag berichtet. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung von
25.
%, also etwa zwei Stunden am Tag, gegeben. Vor allem schwierig sei das
ständige Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere
in einer Reizbarkeit und Ergussbildung bzw. Knieschmerzen femorotibial. Somit
sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Aufgrund des jeweils geschwollenen Knies sei von einer noch
höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es könne damit nicht von einer
rentenausschliessenden Umschulung ausgegangen werden. Aufgrund der häufig
erforderlichen stehenden und gehenden Tätigkeiten seien die mit der Umschulung
verfolgten Ziele nicht erreicht worden. Im Arbeitsatelier, wo sie arbeite,
müsse sie ständig aufstehen, herumgehen und die Teilnehmer instruieren.
Beim Valideneinkommen sei vom
angestammten Beruf auszugehen und die mutmassliche Validenkarriere ebenfalls zu
berücksichtigen. Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin sei davon
auszugehen, dass sie sich beruflich weiterentwickelt hätte; dies zeige sich in
ihrem starken Willen zur Weiterentwicklung und ihrem Verhalten trotz der bestehenden
Einschränkungen. Beim Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre davon auszugehen,
dass sie heute, 14 Jahre nach Abschluss der Berufslehre, im oberen oder
mittleren Kader tätig wäre, d.h. in Anforderungsstufe 1 oder 2. Gemäss LSE 2016
sei für das Baugewerbe von einem Medianlohn von CHF 6'786.00 und unter
Berücksichtigung der Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung von einem
Valideneinkommen von CHF 85'914.30 auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei
gemäss den konkreten Verhältnissen von einem monatlichen Bruttolohn von CHF
6'374.25 auszugehen. Angepasst auf eine 70%ige Leistungsfähigkeit betrage das
Invalideneinkommen CHF 58'003.40; dies gelte auch für jede
leidensangepasste Tätigkeit. Eine vollschichtige Tätigkeit sei ausgeschlossen.
Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 48,81 %. Im vorliegenden Fall
habe die Beschwerdeführerin im ersten Lehrjahr einen Unfall erlitten. Dem
erlernten Beruf habe sie nicht nachgehen können. Hätte sie ihren Energieaufwand
ohne gesundheitliche Einschränkungen betreiben können, dürfe angenommen werden,
dass sich ihre Arbeitsposition nach 14 Jahren erheblich verbessert hätte und
damit auch ihr Einkommen. Beim bestehenden Invaliditätsgrad sei auch die
erforderliche Schwelle für einen Umschulungsanspruch bei Weitem überschritten. Es
bestehe ein Anspruch auf eine Zusatzausbildung, nachdem die Beschwerdegegnerin
mit der bisherigen Umschulung nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen,
das mit jenem vergleichbar sei, welches ohne Invalidität mit der früheren Tätigkeit
hätte erreicht werden können. Denkbar wäre eine Zusatzausbildung zur diplomierten
Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau.
In der Ergänzung vom 25. Juli 2019 (A.S.
20.
f.) lässt die Beschwerdeführerin festhalten, die Unfallversicherung Suva
habe im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2019 ein neues
Zumutbarkeitsprofil erstellt. Demgemäss könne sie Tätigkeiten in einem Mix
zwischen stehend, sitzend und gehend ausführen. Der sitzende Anteil sollte
wischen 30 und 40 % betragen. Heben und Tragen von Gegenständen bis
maximal 8 kg sei auf kurzer Strecke möglich. Häufiges Besteigen von Treppen
müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Untergrund seien
nicht möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüste sei nicht möglich,
Arbeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen ebenfalls nicht. Bei
Einhaltung dieser Kriterien sei eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Einsetzbarkeit gegeben. Der jetzige Arbeitsplatz könne maximal
zu 70 % ausgeführt werden. Es fehlten die Ausgleichszeiten in sitzender
Position.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Mai 2019, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit
der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erlassen worden
sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Laut
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
5.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den
Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche,
Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie
Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf
das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013
(IV-Nr. 29) eingetreten (IV-Nr. 37). Die Glaubhaftmachung einer
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ist unbestritten geblieben.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch berufliche Massnahmen gewährt
und eine Rentenprüfung vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine
Umschulung zur Arbeitsagogin absolvieren konnte, wurden ein weitergehender
Anspruch auf berufliche Massnahmen und ein Rentenanspruch abgelehnt. Zur
Klärung der Frage, ob dies zu Recht erfolgt ist, sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen relevant:
6.2
6.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 im Auftrag
der Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 24.10, S. 3 ff.).
In seinem Bericht hält er fest, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2010 beim
Springen an einem Konzert mit dem linken Knie eingeknickt. Rechtsseitig bestehe
nach einem Sturz mit Valgisationstrauma am 10. Juli 2002 ein Status nach
mehrfachen Kreuzbandoperationen und beginnender sekundärer Arthrose. Die
Beschwerdeführerin gebe an, sie sei mit dem Verlauf im linken Knie nicht
zufrieden. Sie beobachte dort tägliche Schwellungen und knicke beim Gehen oder
auch Stehen ein. Beim Treppengehen sei sie unsicher, vor allem nach unten. Auf
der rechten Seite habe sie ebenfalls Schwellungen; dort habe sie
Blockierungserscheinungen beim Gehen, vor allem bei Kälte.
Am Knie links zeigten sich eine
Partial-/Subtotalruptur des vorderen Kreuzbands und eine osteochondrale Läsion
des lateralen Femurkondylus. Man sei bei mehrfach voroperiertem Gegenknie mit
bereits beginnender Arthrose-Entwicklung primär konservativ vorgegangen. Am
Knie rechts bestünden eine VKB-Ruptur rechts, eine Zerrung des lateralen
Seitenbands, mit VKB-Rekonstruktion im Juli 2001 und erneuter Rekonstruktion im
Oktober 2003. Es zeigten sich eine Restinsuffizienz, belastungsabhängige
Schwellungsneigungen und radiologisch eine beginnende Arthrose-Entwicklung. Das
im Vorjahr verletzte Kniegelenk zeige aktuell klinisch eine Schwellung bereits
am frühen Vormittag. Das Schubladenphänomen nach vorne sei positiv, das Gelenk
medial druckdolent. Die klinischen Befunde fänden das Korrelat in der
anamnestischen Angabe von Wegknicken in Stehen und Gehen sowie
Unsicherheitsgefühl beim Treppenhinabsteigen. Da die Muskulatur kein relevantes
Defizit aufweise, dürften die physiotherapeutischen Möglichkeiten eher begrenzt
sein. Auf der Gegenseite lägen sowohl klinisch als auch radiologisch beginnend
arthrotische Veränderungen vor. Auch wenn keine invasiven Massnahmen indiziert
seien, stelle das rechte Knie dennoch eine nicht voll belastbare Gegenseite zum
linken dar.
6.2.2 Am 2. Mai 2011 wurde die
Beschwerdeführerin dann auch am linken Knie operiert (Kreuzbandersatzplastik
mit L. patellae, Teilmensikektomie; IV-Nr. 24.7, S. 5 f.). Der
Operateur, Dr. med. F.___, [...], berichtete am 22. August 2013 (IV-Nr. 34, S.
17 f.), es bestehe eine imposante Pangonarthrose nach Unfällen und Operationen.
6.2.3 Im Abschlussbericht vom 17. April
2014 über die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 39) wird festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe eine vierjährige Lehre zur Innendekorateurin,
Fachrichtung Bodenbelag, absolviert. Seither habe sie aus gesundheitlichen
Gründen nie darauf gearbeitet. Die Lehre habe sie trotz grosser Schmerzen
abgeschlossen. Danach habe sie im Rahmen von Temporäreinsätzen gearbeitet. Sie
habe sich selber bereits mit einer beruflichen Veränderung auseinandergesetzt,
lange mit der Ausbildung zur Sozialpädagogin. Dann habe sie sich aber für einen
Auslandaufenthalt entschieden und sei froh gewesen, sich nicht für diesen Weg
entschieden zu haben. Sie denke, sie könne sich gegenüber anderen nicht so gut
abgrenzen. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung sei sie verunsichert.
Gemäss BFT 22 lägen ihre Hauptinteressen im Bereich «Gestaltung und Kunst» sowie
«Bildung und Soziales». Sie mache sich auch Sorgen wegen ihrer derzeitigen
Anstellung, die sie nicht verlieren möchte. Grundsätzlich sei der
eingeschlagene Weg der Arbeitsagogin vor diesem Hintergrund sehr realistisch
und die Wahrscheinlichkeit eine Anstellung zu finden gut. Die
Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, das nötige Rüstzeug in der Weiterbildung
zu erhalten, um mit dem Thema Abgrenzung gut umgehen zu können. Mittlerweile
sei sie überzeugt, diese Ausbildung machen zu wollen. Da der Ausbildungslehrgang
im Januar 2015 beginne und sie zuvor ein halbjähriges Praktikum benötige,
müsste sie ihre Anstellung jetzt kündigen. Das sei für sie überstürzt. Sie
werde sich daher im Frühling / Sommer 2015 wieder melden.
Vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 absolvierte
die Beschwerdeführerin dann ein Praktikum beim G.___ (IV-Nr. 53, S. 2); im
Anschluss daran begann sie dort die Ausbildung.
6.2.4 Am 21. November 2016 informierte
die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin per Mail (IV-Nr. 69), dass sich der
Zustand ihres rechten Knies enorm verschlechtert habe. Dr. med. F.___ habe ihr
nun ein künstliches Kniegelenk empfohlen. Am 24. Mai 2017 wurde sie ein
erstes Mal operiert (Kniearthroskopie rechts, femorale Varisationsosteotomie
und Patellarzentrierung durch Tuberositasosteotomie, IV-Nr. 87.60). Eine
zweite Operation fand am 23. August 2017 satt (Implantation
Femoropatellarprothese Typ Journey II; IV-Nr. 87.41).
6.2.5 Im Verlaufsbericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. August 2017 (IV-Nr. 87.48) werden
folgende Diagnosen aufgeführt:
-
fortgeschrittene
lateral und femoropatellär betonte Gonarthrose rechts posttraumatisch (Status
nach zweimaliger Kreuzbandoperation und mehrfacher Arthroskopie) Knie rechts
-
Status nach femoraler
Varisationsosteotomie (distal medialer Tomofix) und Patellarzentrierung durch
Tuberositasosteotomie 24. Mai 2017
Bezüglich Beweglichkeit und Muskelkraft
gehe es sehr gut. Die Beschwerdeführerin knicke nicht mehr ein. Andererseits
kämen bei vermehrter Belastung nun die femoropatellären Schmerzen deutlich zum
Vorschein. Sie müsse wieder NSAR einnehmen und habe Nachtschmerzen. Auf der
Treppe könne sie nicht voll belasten. Das rechte Knie sei angeschwollen und
reizlos. Die seitliche Stabilität sei gut. Es müsse nun die Teilprothese
implantiert werden.
6.2.6 Nach erfolgtem Einsatz der
Prothese am 23. August 2017 berichtete Dr. med. D.___ am 12. September 2017
(IV-Nr. 87.38) über folgende Diagnose:
«Status nach Implantation
Femoropatellarprothese Typ Journey II, Grösse M, Oxinium Oberfläche /
Retropatellarersatz 29 x 9 mm Domed zementiert 23.08.2017»
Es gehe recht gut. Die
Beschwerdeführerin habe im Alltag wenig Schmerzen, aber noch immer eine
deutliche Schwellung. Sie reagiere noch stark auf Reize in der Physiotherapie.
Die radiologische Kontrolle zeige eine gute Prothesenlage mit korrekt
zentrierter Patella. Es bestehe noch ein deutlicher Erguss. Im November 2017
könne eine teilweise Arbeitsfähigkeit besprochen werden.
6.2.7 Mit Bericht vom 16. November 2017
attestierte Dr. med. D.___ zuhanden der Unfallversicherung ab 14. November 2017
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 87.27).
6.2.8 Dr. med. D.___ verfasste im Verlauf
weitere Berichte; demjenigen vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 87.18) lässt sich
entnehmen, die klinische Untersuchung zeige im Vergleich zur letzten
Untersuchung ein abgeschwollenes Gelenk. Das Gehen geradeaus sei gut möglich,
Auf- und Absteigen auf eine hohe Stufe nicht stabil möglich: insbesondere das
Bremsen beim Niedersteigen gehe nicht gut. Es bestünden keine Überwärmung und
kein Erguss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %.
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2018
(IV-Nr. 87.14) wird ausgeführt, rechts zeige sich eine minimale Varusabweichung
beim Gehen. Das Auf- und Absteigen auf eine höhere Stufe sei möglich. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage noch 50 % bis Ende Mai. Das Zwischenergebnis sei jetzt bei
ausgesprochen komplizierter Vorgeschichte als günstig zu bezeichnen.
In einem am 5. Juli 2018 erstellten
Eintrag (IV-Nr. 87.5) hält Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe
ihre Arbeit wieder voll aufgenommen und arbeite gelegentlich 10 - 12 Stunden,
was dann aber zu Schwellungen im Knie führe.
In einem weiteren Bericht vom 5. Februar
2019 (IV-Nr. 96, S. 6) legt Dr. med. D.___ dar, nach der Korrektur des rechten
Kniegelenks gehe es wesentlich besser. Es persistierten allerdings
Einschränkungen im Alltag. Die Beschwerdeführerin müsse als Agogin acht bis
neun Stunden vorwiegend Stehen und Gehen. Mehrfach seien auch Treppen zu
bewältigen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung um 25 %, also
zwei Stunden pro Tag, einzuräumen. Schwierig seien vor allem das ständige
Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere in einer
Reizbarkeit und Ergussbildung im rechten Knie bzw. Knieschmerzen femorotibial.
6.2.9 Die Beschwerdegegnerin hat am 28.
März 2019 eine interdisziplinäre Besprechung abgehalten, an der die Fachfrau
Leistungen, die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin) und der
zuständige Eingliederungsfachmann teilgenommen haben (IV-Nr. 98). In der
Ausgangslage wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe aus wirtschaftlichen
Gründen 60 bzw. 70 % gearbeitet und wiederum ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielt. Zur gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, die
Sprechstundenberichte würden lediglich Beschwerden bei längerer Belastung und
schwerem Heben und Tragen beschreiben. Die von Dr. med. D.___ angegebene
verminderte Belastbarkeit des rechten Knies für acht bis neun Stunden rein
gehend und stehend sei nachvollziehbar. Angepasste Tätigkeiten, die
wechselbelastend ausgeführt würden und kein häufiges Treppensteigen
erforderten, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Bezüglich der Eingliederung
wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe damals im Gespräch gesagt, die
Tätigkeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und daher gut für sie. In den
Schnuppereinsätzen habe sie körperlich nie Mühe bekundet. Während der
dreijährigen Ausbildung habe sie nie erwähnt, dass sie die Arbeit als
Arbeitsagogin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne. Die Aufgaben
von Arbeitsagogen seien je nach Stelle unterschiedlich. Es gebe Stellen, wo man
nicht ganztags gehen / stehen müsse. Es handle sich daher um eine angepasste
Tätigkeit, die wechselbelastend ausgeführt werden könne und kein häufiges
Treppensteigen erfordere. Daher seien weitere berufliche Massnahmen abzulehnen.
Auf Unterstützung bei der Stellensuche sei die Beschwerdeführerin nicht
angewiesen.
6.2.10 Der derzeitige Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin hat am 27. Mai 2019 eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit
abgegeben (Beilage 4 zur Beschwerde); darin wird ausgeführt, der jetzige
Arbeitsplatz eigne sich gut. Man habe diesen aber auch extra auf die
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst. Sie mache keine artfremden
Arbeiten, die eigentlich dazu gehörten, wie zum Beispiel einen Marktstand
aufbauen oder Umzüge und Caterings durchführen. Man habe extra für sie einen
Laptop angeschafft, damit sie nicht Treppensteigen müsse. Die neuen, geplanten
Arbeiten wären nicht zu bewältigen gewesen. Man habe deshalb auf eine
Erweiterung des Aufgabengebiets verzichtet. Schmerzen würden bei der
Beschwerdeführerin verursacht durch Aufstehen nach Sitzen von mehr als einer
Stunde, Material tragen, länger als eine halbe Stunde stehen, Vollzeit
arbeiten. Als man die Beschwerdeführerin eingestellt habe, sei die Aussicht
hoch gewesen, dass sich ihre Leistungsfähigkeit verbessere; dies sei nun aber nicht
der Fall. Sie sei eine wertvolle Mitarbeiterin, und man habe bisher gut mit den
Einschränkungen umgehen können. Auf dem Arbeitsmarkt stellten die Handicaps
aber eine deutliche Einschränkung dar.
6.2.11 Am 10. Juli 2019, mithin nach
Erlass der hier angefochtenen Verfügung, ist die Beschwerdeführerin durch die
Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht worden (Beilage 6 zur
Beschwerde). Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, hält fest, die
Beschwerdeführerin berichte, zurzeit mehr Probleme mit dem rechten Knie zu haben.
Beim linken Kniegelenk fühle sie sich stabil. Das rechte Knie schwelle bei
längerer Belastung stetig an. Nach der Nachtruhe sei ein Schwellungsrückgang zu
beobachten. Bei längerem Gehen oder Stehen über zwei Stunden komme es sofort zu
einer starken Schwellung, die dann am nächsten Tag das Maximum erreiche. Sehr
grosse Probleme gebe die Beschwerdeführerin an, wenn sie auf der Treppe gehen
müsse. Hockende oder kniende Tätigkeiten könne sie gar nicht ausführen. Ihre
derzeitige Tätigkeit bestehe darin, dass sie Jugendliche bei der Arbeit in der
Textilverarbeitung kontrolliere, beobachte und diesen Hilfestellung gebe. Sie
müsse in der gesamten Zeit von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz gehen. Die sitzende
Tätigkeit sei anteilsmässig sehr gering (10 % pro Arbeitstag). Nach der
Arbeitsbelastung sei das Knie sehr stark angeschwollen. Die häusliche Tätigkeit
teile sie sich mit ihrem Lebenspartner.
Im Rahmen der Befunderhebung wird festgehalten,
das Gangbild zeige keine Auffälligkeiten. Die Schwungphase des rechten Beines
sei minimal reduziert; die Beschwerdeführerin neige hier zu einer leichten Aussenrotationsstellung.
Bei Inspektion der Beinachse zeige sich das rechte Bein minimal varisch, das
linke Bein leicht valgisch. Die Operationsnarben seien reizlos. Im Bereich des
rechten Beins sei die Ergussbildung bereits sichtbar. Das linke Kniegelenk
zeige keinen Erguss. Die Muskulatur sei seitengleich. Die arterielle
Durchblutung sei seitengleich und unauffällig. Sensibilitätsstörungen würden
nicht angegeben. Die Kniebeuge könne maximal bis 30° angedeutet und müsse dann
wegen Schmerzen abgebrochen werden. Bei der aktiven Kniebeuge in diesem Bereich
höre man ein deutlich knirschendes Geräusch in beiden Kniegelenken. Die Anschläge
der Patella auf der Prothese seien schmerzfrei. Es bestehe eine deutliche
Wulstbildung im Bereich des medialen Gelenkspaltes, teils schmerzhaft bei
Druck. Am linken Kniegelenk zeige sich eine stabile Bandführung der Kollateralbänder.
Der Lachman-Test sei positiv; auch hier sei der Anschlag fest. Es bestehe kein
retropatellärer Schmerz. Der Zohlen Test sei negativ. Es bestehe ein
Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt aber auch lateral. Es zeige sich ein
deutlich knirschendes Geräusch bei aktiver Beugung in beiden Kniegelenken. Die
bildgebenden Befunde zeigten weitgehend gerade Beinachsen mit noch liegendem
Osteosynthesematerial nach Umstellungsosteotomie und regelrechter Lage der
eingebrachten PFJ-Prothese sowie liegenden Schrauben in der Tuberositas tibiae.
Es bestünden Zeichen einer erheblichen femorotibialen Arthrose lateral wie
medial. Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine mässiggradige bis schwere
Pangonarthrose medial betont. Die Interferenzschrauben lägen reizlos.
Folgende Diagnosen werden gestellt:
Rechtes Knie:
Status nach Implantation eines PFJ (patellofemorale
Teilprothese) bei Status nach distaler Umstellungsoesteotomie des Femurs rechts
bei Entwicklung einer unfallbedingten Pangonarthrose des rechten Kniegelenks,
bei Status nach Kreuzbandverletzung, basierend auf einem Unfall aus dem Jahr
2001
Linkes Knie:
Pangonarthrose nach
Kreuzbandrekonstruktion nach Kreuzbandverletzung nach Unfall vom 2. Juli 2010
In seiner Beurteilung legt Dr. med. I.___
dar, die Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Unfallereignis 2001 eine
fortschreitende Arthrose des rechten Kniegelenks entwickelt. Nach mehrfachen
Kreuzbandrevisionen habe sich eine Pangonarthrose zunächst führend
retropatellär entwickelt, sodass 2017 eine Implantation eines PFJ erfolgt sei.
Bei gleichzeitig bestehender Valgusfehlstellung des rechten Beines sei eine
Korrekturosteotomie zur Varisierung durchgeführt worden, um die Belastung auf
beide Kniegelenksbereiche gleichmässig zu verteilen. Im Bereich des linken
Kniegelenks habe sich auch basierend auf einer Kreuzbandverletzung aus dem Jahr
2010 nach Kreuzbandversorgung eine Pangonarthrose entwickelt. Das linke
Kniegelenk zeige zum jetzigen Zeitpunkt stabile Verhältnisse mit einer recht
guten Belastbarkeit mit minimal valgischer Gelenksachse. Hier seien keine
weiteren Massnahmen erforderlich. Insgesamt bestehe eine beidseitige Arthrose
erstaunlichen Ausmasses für das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin. Ziel
müsse es sein, die Belastbarkeit beider Kniegelenke ohne Gelenksersatz so lange
wie möglich zu erhalten, da die Implantation einer Knieprothese in diesem Alter
erfahrungsgemäss zu sehr schlechten Ausheilungsergebnissen führe und im Verlauf
des Lebens mit mehrfachen Revisionen zu rechnen sei. Für den allgemeinen
Arbeitsmarkt sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu entwickeln: Die
Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und
gehend durchführen. Hierbei sollte der sitzende Anteil jedoch zwischen 30 und
40 % des Tagesablaufs liegen. Heben und Tragen von Gegenständen bis
maximal 8 kg auf kurzer Strecke sei möglich. Häufiges Besteigen von Treppen
müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Grund seien nicht
möglich. Arbeiten in hockender oder kniender Position könnten nicht ausgeführt
werden, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten auch nicht. Arbeiten mit
schlagenden oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte könnten nicht getätigt
werden. Bei Einhaltung dieser Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung
des Wechsels der Position, sei eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Der jetzige
Arbeitsplatz als Arbeitsagogin in dieser Position mit 90 % stehend und
gehender Tätigkeit könne nicht zu 100 %, sondern maximal zu 70 %
ausgeführt werden. Es fehlten hier die Ausgleichszeiten in sitzender Position.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des
medizinischen Sachverhalts verzichtet. Gestützt auf die vorhandenen Berichte
lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund
von mehreren Unfällen und daraus resultierenden Operationen eine
Knieproblematik beidseits besteht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Die angestammte Tätigkeit als Innendekorateurin kann deshalb nicht mehr ausgeübt
werden. Dieser Umstand ist unbestritten, weshalb die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer
Umschulung gewährt hat. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Auch hier entsprechen sich die
vorliegenden medizinischen Berichte, und das formulierte Tätigkeitsprofil ist
ebenfalls unbestritten. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin eine
wechselbelastende Tätigkeit (Gehen, Stehen, Sitzen), ohne die Notwendigkeit von
Treppensteigen, vollschichtig ausführen. Das in der kreisärztlichen
Untersuchung vom 10. Juli 2019 enthaltene, konkretere Tätigkeitsprofil ist
zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung formuliert worden, entspricht aber
im Wesentlichen dem, was auch Dr. med. D.___ festgehalten hat; insofern
kann darauf abgestellt werden. Demgemäss können der Beschwerdeführerin
Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und gehend zugemutet werden,
wobei der sitzende Anteil zwischen 30 und 40 % des Tagesablaufs liegen
sollte. Das Heben und Tragen von Gegenständen bis maximal 8 kg auf kurzer
Strecke ist möglich. Vermieden werden muss häufiges Besteigen von Treppen,
Arbeit auf unebenem oder unsicherem Grund, Arbeit in hockender oder kniender
Position, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeit mit schlagenden
oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte. Bei Einhaltung dieser Kriterien,
insbesondere unter Berücksichtigung des Wechsels der Position, ist eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit der
Beschwerdeführerin gegeben.
7.2 Es stellt sich anschliessend die
Frage, ob die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit als
Arbeitsagogin optimal eingegliedert ist. Als die Beschwerdegegnerin im Jahr
2014 Eingliederungsmassnahmen einleitete, wurde in Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin abgeklärt, welche Tätigkeit für sie in Frage komme. Die
Weiterbildung zur Arbeitsagogin erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführerin und
nach mehreren Schnuppereinsätzen. Die Beschwerdeführerin liess sich vorgängig von
einer befreundeten Person beraten, die in diesem Beruf tätig ist. Bedenken
hinsichtlich der Eignung bestanden zu diesem Zeitpunkt einzig in Bezug auf die
Frage, ob sich die Beschwerdeführerin genügend abgrenzen könne. Ob der gewählte
Beruf in körperlicher Hinsicht geeignet sei, wurde offensichtlich weder von der
Beschwerdegegnerin noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Wie sich
den entsprechenden Protokolleinträgen zu den geführten Gesprächen entnehmen
lässt, ging die Beschwerdeführerin bereits damals davon aus, dass sie einmal
ein künstliches Kniegelenk benötigen werde. Sie ging aber davon aus, dass sie
trotzdem den Beruf der Arbeitsagogin werde ausüben können. Wichtig war gemäss
Aussage der Ärzte schon damals, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich
wechselbelastende Tätigkeit ausüben könne (vgl. Protokolleinträge der
Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014, 8. April 2014 und 20. November 2014). Während
der laufenden Ausbildung musste der Beschwerdeführerin am rechten Knie tatsächlich
eine Teilprothese eingesetzt werden. Trotzdem konnte sie die Ausbildung
erfolgreich abschliessen. Während der Ausbildungszeit ist es, abgesehen von
einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Operationen zum
Einsatz der Teilprothese, nicht zu Ausfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin
hat allerdings weder im Rahmen der Ausbildung noch nach Abschluss derselben je
in einem Vollzeitpensum auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet. Zum Zeitpunkt,
als sie die Stelle bei der Stadt C.___ antrat (1. Juni 2018), war keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. D.___ war bis Ende Mai 2018 von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (IV-Nr. 87.14). Dass die Beschwerdeführerin
eine Teilzeitstelle antrat, hatte offensichtlich einerseits mit der zunächst
noch laufenden Ausbildung und zu tun sowie damit, dass sie sich vielerorts
bewerben musste, bis sie überhaupt eine Stelle gefunden hatte; das heisst, dass
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen «nur» eine 60 bzw. 70%-Stelle antrat. Gleichzeitig hielt
Dr. med. D.___ am 5. Februar 2019 und damit um den Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung herum fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 %
am aktuellen Arbeitsplatz gegeben sei. Diese Einschätzung erachtete auch die
RAD-Ärztin als nachvollziehbar. Es muss daher gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der momentane Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin aufgrund des langen Stehens und des notwendigen
Treppensteigens nicht dem angepassten Tätigkeitsprofil entspricht.
7.3 Da die Beschwerdeführerin an
ihrem derzeitigen Arbeitsplatz nicht optimal eingegliedert ist, ist zu prüfen,
ob ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen besteht bzw. ob die am
derzeitigen Arbeitsplatz gegebenen einschränkenden Umstände an jedem Arbeitsplatz
einer Arbeitsagogin oder eines Arbeitsagogen bestehen. Arbeitsagoginnen und
Arbeitsagogen begleiten Menschen mit erschwertem Zugang zur Arbeitswelt bei der
beruflichen Integration. Sie unterstützen Betroffene mit geeigneten
Arbeitsarrangements in ihrer Kompetenzerweiterung und Eigenständigkeit. Die
Aufgaben der Berufsleute sind je nach Stelle verschieden. In Kliniken oder
Therapiezentren ist das arbeitsagogische Angebot meist Bestandteil des
therapeutischen Konzepts. Im geschützten Bereich, zum Beispiel in
Behindertenwerkstätten, bieten die Berufsleute sinnstiftende Tätigkeiten und
Arbeitstrainings für Menschen an, die auf einen betreuten Arbeitsplatz mit
besonderen Rahmenbedingungen angewiesen sind. Damit die Arbeitsleistungen der
begleiteten Personen auf dem regulären, wettbewerbsorientierten Arbeitsmarkt
bestehen, benötigen die Fachpersonen neben agogischem auch
betriebswirtschaftliches Wissen sowie Fach- und Führungskompetenzen im
angestammten Beruf. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Arbeiten qualitativ
einwandfrei und fristgerecht erledigt werden. Zudem beraten und begleiten sie
die Bezugspersonen ihrer Klienten und Klientinnen und pflegen Kontakte zu
Betrieben, Behörden, Beratungsstellen und anderen Fachleuten (vgl.
www.berufsberatung.ch, besucht am 9. Januar 2020, 10:04 Uhr). Je nachdem, in
welchem Fachgebiet die betroffenen Personen angeleitet werden, kennt der Beruf
der Arbeitsagogin bzw. des Arbeitsagogen viele verschiedene Anstellungen mit ganz
unterschiedlichen Anforderungen an die körperliche Konstitution, je nachdem, in
welchem Fachgebiet die zu betreuenden Personen angeleitet werden. Gesucht
werden auch Arbeitsagoginnen und Arbeitsagogen im kaufmännischen Bereich. Insofern
sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen kein Treppensteigen
erforderlich ist und die Tätigkeit wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die
Erfordernisse an einen Arbeitsplatz, die bei der Beschwerdeführerin erfüllt
sein müssen, betreffen nicht die Beschaffenheit des Berufs an sich, sondern die
Beschaffenheit des konkreten Arbeitsplatzes; dies gilt insbesondere für das
Treppensteigen, das der Beschwerdeführerin am meisten Probleme zu bereiten
scheint. So gibt es in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wunschberufen
für eine weitere Umschulung (Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau) genauso
Arbeitsplätze, die dem Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht
entsprechen dürften. Gerade als Aktivierungsfachfrau, wo man mit betagten,
chronisch kranken oder behinderten Erwachsenen arbeitet, kann die Lagerung von
erwachsenen Patientinnen und Patienten notwendig sein, was angesichts der
Knieproblematik ungünstig erscheint. Für den Beruf der Sozialpädagogin hatte
sich die Beschwerdeführerin bereits interessiert, als es darum ging, in welchen
Beruf sie umgeschult werden solle. Auch in diesem Berufsfeld ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern es hier mehr leidensangepasste Stellen geben sollte als
in demjenigen der Arbeitsagogin. Daher ist ein Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen abzuweisen. Inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche im
Hinblick auf eine dem Leiden optimal angepasste Stelle aufgrund ihrer
Knieproblematik eingeschränkt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern
hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf Unterstützung bei der
Stellensuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter den Einkommensvergleich im Rahmen der Rentenprüfung rügen. Die
Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und beim
Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin
abgestellt, aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin lässt
dagegen ausführen, sie hätte sich im angestammten Beruf bis zum oberen Kader
weiterentwickelt, was zu berücksichtigen sei. Beim Invalideneinkommen sei
gemäss den konkreten Verhältnissen vom monatlichen Bruttolohn in einem
70%-Pensum auszugehen.
8.2
8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei
der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person
im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient
hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren
Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise
vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,
Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Aus einer erfolgreichen
Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich kann nicht ohne Weiteres
abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine
vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 mit Hinweisen).
8.2.2 Im vorliegenden Fall ist es so,
dass die Beschwerdeführerin gar nie im erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern
nach Abschluss der Ausbildung im Rahmen von Temporäreinsätzen in der
Qualitätskontrolle / als Maschinenassistentin arbeitete. Das Fähigkeitszeugnis
als Innendekorateurin (IV-Nr. 17 S. 1) erlangte sie mit guten bis sehr guten
Noten (IV-Nr. 17 S. 2). Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für
eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg in der Innendekorateur-Branche.
Weil der angestammte Beruf gar nie ausgeübt wurde, zog die Beschwerdegegnerin
einen Tabellenlohn heran, was korrekt ist und auch nicht beanstandet wird; Gleiches
gilt für die verwendete Tabelle (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level). Die Beschwerdegegnerin
hat auf einen statistischen Lohn im Bereich «Herstellung von
Datenverarbeitungsgegenständen, elektronischen und optischen Erzeugnissen;
Uhren (Ziff. 26, Anforderungsniveau 2 für praktische Tätigkeiten wie z.B.
Verkauf) abgestellt, was nicht nachvollziehbar erscheint. Passender für den
Bereich Innendekorateur mit Fachrichtung Bodenbelag erscheint ein Lohn im
Bereich «Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren» (Ziff. 31 - 33)
oder im Bereich «Baugewerbe» (Ziff. 41.43), wie es die Beschwerdeführerin
vorbringen lässt. Als korrekt erweist sich hingegen das von der
Beschwerdegegnerin angenommene Kompetenzniveau 2, denn dass die
Beschwerdeführerin als Innendekorateurin ein höheres Kompetenzniveau 3 oder 4
(komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen, oder Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und
Entscheidungsfindung, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen) erreicht hätte, kann gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Allerdings zwang die gesundheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin
schon nach Lehrabschluss dazu, sich überhaupt nicht auf dem entsprechenden
Gebiet zu betätigen, womit sie auch gar keine Möglichkeiten hatte, Indizien für
eine Validenkarriere zu schaffen. Selbst wenn man von einem Lohn im höchsten
Anforderungsniveau 4 im für die Beschwerdeführerin günstigeren Bereich
«Baugewerbe» (Ziff. 41 - 43) ausgeht (CHF 6'983.00) und die
Wochenstunden (: 40 x 41.3) sowie den Nominallohnindexes 2016/2017 (:103.2 x
103.8) aufrechnet, ergibt sich aber kein rentenbegründender Invaliditätsgrad,
wie sich nachfolgend ergeben wird. Im besten Fall würde das Valideneinkommen
hier nach dem Gesagten CHF 87'022.00 pro Jahr betragen.
8.3 Beim Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten
Verdienst als Arbeitsagogin auf ein 100%-Pensum hochgerechnet und damit ein
Invalideneinkommen von CHF 82'862.00 ermittelt; dabei wurde auf die
telefonischen Angaben der Arbeitgeberin abgestellt (vgl. Protokolleintrag vom
28. März 2019), wonach die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen von
CHF 6'374.25 (für ein 100%-Pensum) hat. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin
aus. Es hat sich zwar herausgestellt, dass dieser Arbeitsplatz nicht als
optimal leidensangepasst angesehen werden muss. Allerdings kann davon
ausgegangen werden, dass der durch die Stadt C.___ entrichtete Lohn als
branchenüblich anzusehen ist und auch in einer anderen Anstellung als
Arbeitsagogin in einem Vollpensum bezahlt würde. Zieht man einen Tabellenlohn
der LSE für die Tätigkeit als Arbeitsagogin heran (LSE 2016,
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88 Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau
3, CHF 6'504.00, ohne Berücksichtigung Nominallohnindex), ergibt sich fast
das gleiche Einkommen. Es ist daher auf den tatsächlichen Verdienst
abzustellen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 82'862.00
pro Jahr.
8.4 Unter Anwendung des für die
Beschwerdeführerin günstigsten Valideneinkommens ergibt sich damit ein
Invaliditätsgrad von 5 %. Es besteht somit kein Rentenanspruch. Das
gleiche Ergebnis würde im Übrigen resultieren, wenn beim Invalideneinkommen – wie
von der Beschwerdeführerin vorgebracht – von einem 70%-Pensum und damit einem
Betrag von CHF 58'003.00 pro Jahr ausgegangen würde. Es resultierte damit
ein Invaliditätsgrad von 33 % (CHF 87'022.00 - CHF 58'003.00 =
Erwerbseinbusse von CHF 29'019.00), was ebenfalls zu keinem Rentenanspruch
führt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger