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Entscheid

VSBES.2019.170

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. Januar 2020Deutsch37 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 29. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1983, [...], meldete sich am 20. Oktober 2011

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurde eine schwere Kniearthrose durch Knieoperation angegeben.

Die ausgebildete Innendekorateurin arbeitete zu diesem Zeitpunkt mit einem

Pensum von 100 % bei der Firma B.___, [...], in der Qualitätskontrolle.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

31. Oktober 2011 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.

20), holte Akten der Unfallversicherung Suva ein und lehnte anschliessend mit

Verfügung vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 25) einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

2.

2.1 Am 29. November 2013 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Die

Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2013 (IV-Nr.

28) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zu diesem

Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nach wie vor bei der Firma B.___ als

Maschinenassistentin mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess

gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 34, S. 1 ff.) und verlangte

Kostengutsprache für eine Berufsberatung sowie Umschulung. Die

Beschwerdegegnerin teile der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 mit, dass

Eingliederungsmassnahmen eingeleitet würden (IV-Nr. 37).

2.3 Die berufliche Eingliederung

wurde mit Bericht vom 17. April 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 39). Die

Beschwerdeführerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, eine Umschulung

zur Arbeitsagogin zu machen, diese aber erst im Frühling / Sommer 2015 angehen

zu wollen. Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 17. Juni

2014 (IV-Nr. 47) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Moment ab.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 8. Oktober

2014 (IV-Nr. 49) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin und bat darum, ihr Dossier wieder zu öffnen, da sie am 1.

Juni 2015 einen Praktikumsplatz antreten sollte.

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

eine Praktikumsstelle gefunden hatte (IV-Nr. 53, S. 2), leistete die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Nr. 55) Kostengutsprache

für ein reduziertes Taggeld während dieses Praktikums im Hinblick auf eine

Umschulung zur Arbeitsagogin. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 67) wurde

anschliessend Kostengutsprache geleistet für eine Umschulung zur Arbeitsagogin

vom 14. April 2016 bis 30. September 2018.

3.3 Im November 2016 meldete die

Beschwerdeführerin, dass sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse

(IV-Nr. 69). Danach fand sie per 1. Juni 2018 eine neue Stelle bei der

Stadt C.___, in einem Pensum von 70 % ab 1. Juni 2018 und von 60 % ab

1. Januar 2019 (IV-Nr. 80, S. 2). Die Beschwerdegegnerin leistete

Kostengutsprache für ein Taggeld während der Umschulung vom 1. Juni bis 31.

August 2018 (IV-Nr. 84). Die Beschwerdeführerin schloss die Ausbildung per 31.

August 2018 erfolgreich ab (IV-Nr. 86). Sie blieb danach an der gleichen

Stelle im gleichen Pensum tätig.

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 88 und 92) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 99, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 6. Mai 2019 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien die

Leistungen aus IVG zuzusprechen; insbes. eine Invalidenrente.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

weitere berufliche Massnahmen einzuleiten.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 (A.S. 20

f.) wird die Beschwerde ergänzt.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 (A.S. 23) auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 29. August 2019

(A.S. 26 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

8. Am 1. Oktober 2019 lässt sich

die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 30 f.) und eine Beurteilung

der Arbeitgeberin einreichen.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin habe

Anspruch auf eine Umschulung gehabt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihre

gelernte Tätigkeit als Innendekorateurin nicht mehr habe ausüben können. Nach

Abschluss eines Praktikums habe sie die Aufnahmekriterien für eine Ausbildung

als Arbeitsagogin erfüllt. Die Umschulung habe bis 31. August 2018

gedauert. Ab 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in einer

Festanstellung bei der Stadt C.___, weiterführen können. Während der ganzen

Zeit sei sie mit Taggeldern unterstützt worden. Trotz einer Operation im August

2017.

habe sie die Ausbildung mit Erfolg beenden können. Die berufliche

Eingliederung sei daher abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin arbeite

weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 70 bzw. 60 %,

dies aus wirtschaftlichen Gründen. Sie erziele ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht

nötig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %.

Gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne sie

angepasste Tätigkeiten, die wechselbelastend seien und kein häufiges

Treppensteigen erforderten, vollschichtig ausführen; dazu gehöre auch die

Tätigkeit als Arbeitsagogin.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt diesen

Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, die

Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf ein viel zu tief berechnetes

Valideneinkommen und lasse unberücksichtigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht

100.

% betrage, sondern nur 75 %. Andererseits komme die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beruflichen Massnahmen zum Schluss, die

Arbeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und deshalb vollschichtig

möglich, ohne sich mit ihrer tatsächlichen Arbeitsbelastung und der

schmerzbedingten Einschränkungen befasst zu haben. Der Entscheid sei somit

gestützt auf einen mangelhaft erfassten Sachverhalt ergangen.

Die Beschwerdeführerin habe 2015 die

Ausbildung als Arbeitsagogin mit 80 Stellenprozenten begonnen. Sie habe

Jugendliche bis 14 Jahre bei verschiedenen Arbeiten begleiten müssen, ihnen

diverse Arbeiten vorzeigen, sie anleiten und überwachen müssen. Hinzu seien

Administrativarbeiten gekommen. Während dieser Ausbildung habe sich der

Gesundheitszustand stark verschlechtert, begleitet von starken Schmerzen und

einem täglich geschwollenen Knie. 2017 seien zwei weitere Operationen am

rechten Knie erfolgt. Während der damit verbundenen Abwesenheit habe sie sich

um einen weiteren Ausbildungsplatz bemüht, da die andere Stelle befristet

gewesen sei. Sie habe sich bei über 130 Institutionen beworben, bis sie eine 70%-Stelle

als Arbeitsagogin gefunden habe. Im Januar 2018 habe sie der Beschwerdegegnerin

gemeldet, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nach wie vor 50 % betrage.

Anschliessend habe sie gemeldet, dass sie nun zu 60 % unbefristet und zu 10 %

befristet bis Ende 2018 eine neue Anstellung gefunden habe. Die

Beschwerdegegnerin habe indessen weitere Ansprüche abgelehnt. Der aktuelle Arbeitsplatz

sei speziell für sie angepasst worden, so dass sie ihre Arbeitsfähigkeit

maximal ausschöpfen könne und trotzdem genügend Erholungspausen habe. Nach der

Arbeit sei ihr Knie jeweils geschwollen. Daher sei davon auszugehen, dass das

Pensum von 70 % als Arbeitsagogin über der eigentlichen Arbeitsfähigkeit liege.

Die Tätigkeit stelle also eine Überbelastung dar. In der angefochtenen

Verfügung halte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin aus

wirtschaftlichen Gründen in einem 70%-Pensum arbeite. Diese Feststellung sei

klar falsch und unbegründet. Auch gemäss Ausführungen des jetzigen Arbeitgebers

könne sie nicht vollzeitig arbeiten, da sie auf Erholungsphasen angewiesen sei.

Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Arbeitsagogin sei nicht ausgewiesen

und widerspreche den Aussagen des Arbeitgebers sowie dem ärztlichen Bericht vom

5.

Februar 2019. Weshalb die Beschwerdeführerin zur Arbeitsagogin umgeschult

worden sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Prüfung, ob dieses

Tätigkeitsfeld für die körperliche Verfassung geeignet sei, habe nicht

stattgefunden. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit

ausführen könne, die eine lange oder immer wiederkehrende Belastung des Knies

mit sich ziehe, da dieses durch die stetige Reizung anschwelle und schmerze.

Dr. med. D.___ habe am 5. Februar 2019 über persistierende Einschränkungen am

Knie im Alltag berichtet. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung von

25.

%, also etwa zwei Stunden am Tag, gegeben. Vor allem schwierig sei das

ständige Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere

in einer Reizbarkeit und Ergussbildung bzw. Knieschmerzen femorotibial. Somit

sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Aufgrund des jeweils geschwollenen Knies sei von einer noch

höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es könne damit nicht von einer

rentenausschliessenden Umschulung ausgegangen werden. Aufgrund der häufig

erforderlichen stehenden und gehenden Tätigkeiten seien die mit der Umschulung

verfolgten Ziele nicht erreicht worden. Im Arbeitsatelier, wo sie arbeite,

müsse sie ständig aufstehen, herumgehen und die Teilnehmer instruieren.

Beim Valideneinkommen sei vom

angestammten Beruf auszugehen und die mutmassliche Validenkarriere ebenfalls zu

berücksichtigen. Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin sei davon

auszugehen, dass sie sich beruflich weiterentwickelt hätte; dies zeige sich in

ihrem starken Willen zur Weiterentwicklung und ihrem Verhalten trotz der bestehenden

Einschränkungen. Beim Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre davon auszugehen,

dass sie heute, 14 Jahre nach Abschluss der Berufslehre, im oberen oder

mittleren Kader tätig wäre, d.h. in Anforderungsstufe 1 oder 2. Gemäss LSE 2016

sei für das Baugewerbe von einem Medianlohn von CHF 6'786.00 und unter

Berücksichtigung der Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung von einem

Valideneinkommen von CHF 85'914.30 auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei

gemäss den konkreten Verhältnissen von einem monatlichen Bruttolohn von CHF

6'374.25 auszugehen. Angepasst auf eine 70%ige Leistungsfähigkeit betrage das

Invalideneinkommen CHF 58'003.40; dies gelte auch für jede

leidensangepasste Tätigkeit. Eine vollschichtige Tätigkeit sei ausgeschlossen.

Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 48,81 %. Im vorliegenden Fall

habe die Beschwerdeführerin im ersten Lehrjahr einen Unfall erlitten. Dem

erlernten Beruf habe sie nicht nachgehen können. Hätte sie ihren Energieaufwand

ohne gesundheitliche Einschränkungen betreiben können, dürfe angenommen werden,

dass sich ihre Arbeitsposition nach 14 Jahren erheblich verbessert hätte und

damit auch ihr Einkommen. Beim bestehenden Invaliditätsgrad sei auch die

erforderliche Schwelle für einen Umschulungsanspruch bei Weitem überschritten. Es

bestehe ein Anspruch auf eine Zusatzausbildung, nachdem die Beschwerdegegnerin

mit der bisherigen Umschulung nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen,

das mit jenem vergleichbar sei, welches ohne Invalidität mit der früheren Tätigkeit

hätte erreicht werden können. Denkbar wäre eine Zusatzausbildung zur diplomierten

Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau.

In der Ergänzung vom 25. Juli 2019 (A.S.

20.

f.) lässt die Beschwerdeführerin festhalten, die Unfallversicherung Suva

habe im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2019 ein neues

Zumutbarkeitsprofil erstellt. Demgemäss könne sie Tätigkeiten in einem Mix

zwischen stehend, sitzend und gehend ausführen. Der sitzende Anteil sollte

wischen 30 und 40 % betragen. Heben und Tragen von Gegenständen bis

maximal 8 kg sei auf kurzer Strecke möglich. Häufiges Besteigen von Treppen

müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Untergrund seien

nicht möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüste sei nicht möglich,

Arbeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen ebenfalls nicht. Bei

Einhaltung dieser Kriterien sei eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Einsetzbarkeit gegeben. Der jetzige Arbeitsplatz könne maximal

zu 70 % ausgeführt werden. Es fehlten die Ausgleichszeiten in sitzender

Position.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Mai 2019, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit

der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erlassen worden

sind.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1 Laut

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

5.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen

zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3

lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den

Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige

berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche,

Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie

Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen,

die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf

das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013

(IV-Nr. 29) eingetreten (IV-Nr. 37). Die Glaubhaftmachung einer

Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ist unbestritten geblieben.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch berufliche Massnahmen gewährt

und eine Rentenprüfung vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine

Umschulung zur Arbeitsagogin absolvieren konnte, wurden ein weitergehender

Anspruch auf berufliche Massnahmen und ein Rentenanspruch abgelehnt. Zur

Klärung der Frage, ob dies zu Recht erfolgt ist, sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

6.2

6.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 im Auftrag

der Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 24.10, S. 3 ff.).

In seinem Bericht hält er fest, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2010 beim

Springen an einem Konzert mit dem linken Knie eingeknickt. Rechtsseitig bestehe

nach einem Sturz mit Valgisationstrauma am 10. Juli 2002 ein Status nach

mehrfachen Kreuzbandoperationen und beginnender sekundärer Arthrose. Die

Beschwerdeführerin gebe an, sie sei mit dem Verlauf im linken Knie nicht

zufrieden. Sie beobachte dort tägliche Schwellungen und knicke beim Gehen oder

auch Stehen ein. Beim Treppengehen sei sie unsicher, vor allem nach unten. Auf

der rechten Seite habe sie ebenfalls Schwellungen; dort habe sie

Blockierungserscheinungen beim Gehen, vor allem bei Kälte.

Am Knie links zeigten sich eine

Partial-/Subtotalruptur des vorderen Kreuzbands und eine osteochondrale Läsion

des lateralen Femurkondylus. Man sei bei mehrfach voroperiertem Gegenknie mit

bereits beginnender Arthrose-Entwicklung primär konservativ vorgegangen. Am

Knie rechts bestünden eine VKB-Ruptur rechts, eine Zerrung des lateralen

Seitenbands, mit VKB-Rekonstruktion im Juli 2001 und erneuter Rekonstruktion im

Oktober 2003. Es zeigten sich eine Restinsuffizienz, belastungsabhängige

Schwellungsneigungen und radiologisch eine beginnende Arthrose-Entwicklung. Das

im Vorjahr verletzte Kniegelenk zeige aktuell klinisch eine Schwellung bereits

am frühen Vormittag. Das Schubladenphänomen nach vorne sei positiv, das Gelenk

medial druckdolent. Die klinischen Befunde fänden das Korrelat in der

anamnestischen Angabe von Wegknicken in Stehen und Gehen sowie

Unsicherheitsgefühl beim Treppenhinabsteigen. Da die Muskulatur kein relevantes

Defizit aufweise, dürften die physiotherapeutischen Möglichkeiten eher begrenzt

sein. Auf der Gegenseite lägen sowohl klinisch als auch radiologisch beginnend

arthrotische Veränderungen vor. Auch wenn keine invasiven Massnahmen indiziert

seien, stelle das rechte Knie dennoch eine nicht voll belastbare Gegenseite zum

linken dar.

6.2.2 Am 2. Mai 2011 wurde die

Beschwerdeführerin dann auch am linken Knie operiert (Kreuzbandersatzplastik

mit L. patellae, Teilmensikektomie; IV-Nr. 24.7, S. 5 f.). Der

Operateur, Dr. med. F.___, [...], berichtete am 22. August 2013 (IV-Nr. 34, S.

17 f.), es bestehe eine imposante Pangonarthrose nach Unfällen und Operationen.

6.2.3 Im Abschlussbericht vom 17. April

2014 über die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 39) wird festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe eine vierjährige Lehre zur Innendekorateurin,

Fachrichtung Bodenbelag, absolviert. Seither habe sie aus gesundheitlichen

Gründen nie darauf gearbeitet. Die Lehre habe sie trotz grosser Schmerzen

abgeschlossen. Danach habe sie im Rahmen von Temporäreinsätzen gearbeitet. Sie

habe sich selber bereits mit einer beruflichen Veränderung auseinandergesetzt,

lange mit der Ausbildung zur Sozialpädagogin. Dann habe sie sich aber für einen

Auslandaufenthalt entschieden und sei froh gewesen, sich nicht für diesen Weg

entschieden zu haben. Sie denke, sie könne sich gegenüber anderen nicht so gut

abgrenzen. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung sei sie verunsichert.

Gemäss BFT 22 lägen ihre Hauptinteressen im Bereich «Gestaltung und Kunst» sowie

«Bildung und Soziales». Sie mache sich auch Sorgen wegen ihrer derzeitigen

Anstellung, die sie nicht verlieren möchte. Grundsätzlich sei der

eingeschlagene Weg der Arbeitsagogin vor diesem Hintergrund sehr realistisch

und die Wahrscheinlichkeit eine Anstellung zu finden gut. Die

Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, das nötige Rüstzeug in der Weiterbildung

zu erhalten, um mit dem Thema Abgrenzung gut umgehen zu können. Mittlerweile

sei sie überzeugt, diese Ausbildung machen zu wollen. Da der Ausbildungslehrgang

im Januar 2015 beginne und sie zuvor ein halbjähriges Praktikum benötige,

müsste sie ihre Anstellung jetzt kündigen. Das sei für sie überstürzt. Sie

werde sich daher im Frühling / Sommer 2015 wieder melden.

Vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 absolvierte

die Beschwerdeführerin dann ein Praktikum beim G.___ (IV-Nr. 53, S. 2); im

Anschluss daran begann sie dort die Ausbildung.

6.2.4 Am 21. November 2016 informierte

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin per Mail (IV-Nr. 69), dass sich der

Zustand ihres rechten Knies enorm verschlechtert habe. Dr. med. F.___ habe ihr

nun ein künstliches Kniegelenk empfohlen. Am 24. Mai 2017 wurde sie ein

erstes Mal operiert (Kniearthroskopie rechts, femorale Varisationsosteotomie

und Patellarzentrierung durch Tuberositasosteotomie, IV-Nr. 87.60). Eine

zweite Operation fand am 23. August 2017 satt (Implantation

Femoropatellarprothese Typ Journey II; IV-Nr. 87.41).

6.2.5 Im Verlaufsbericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. August 2017 (IV-Nr. 87.48) werden

folgende Diagnosen aufgeführt:

-

fortgeschrittene

lateral und femoropatellär betonte Gonarthrose rechts posttraumatisch (Status

nach zweimaliger Kreuzbandoperation und mehrfacher Arthroskopie) Knie rechts

-

Status nach femoraler

Varisationsosteotomie (distal medialer Tomofix) und Patellarzentrierung durch

Tuberositasosteotomie 24. Mai 2017

Bezüglich Beweglichkeit und Muskelkraft

gehe es sehr gut. Die Beschwerdeführerin knicke nicht mehr ein. Andererseits

kämen bei vermehrter Belastung nun die femoropatellären Schmerzen deutlich zum

Vorschein. Sie müsse wieder NSAR einnehmen und habe Nachtschmerzen. Auf der

Treppe könne sie nicht voll belasten. Das rechte Knie sei angeschwollen und

reizlos. Die seitliche Stabilität sei gut. Es müsse nun die Teilprothese

implantiert werden.

6.2.6 Nach erfolgtem Einsatz der

Prothese am 23. August 2017 berichtete Dr. med. D.___ am 12. September 2017

(IV-Nr. 87.38) über folgende Diagnose:

«Status nach Implantation

Femoropatellarprothese Typ Journey II, Grösse M, Oxinium Oberfläche /

Retropatellarersatz 29 x 9 mm Domed zementiert 23.08.2017»

Es gehe recht gut. Die

Beschwerdeführerin habe im Alltag wenig Schmerzen, aber noch immer eine

deutliche Schwellung. Sie reagiere noch stark auf Reize in der Physiotherapie.

Die radiologische Kontrolle zeige eine gute Prothesenlage mit korrekt

zentrierter Patella. Es bestehe noch ein deutlicher Erguss. Im November 2017

könne eine teilweise Arbeitsfähigkeit besprochen werden.

6.2.7 Mit Bericht vom 16. November 2017

attestierte Dr. med. D.___ zuhanden der Unfallversicherung ab 14. November 2017

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 87.27).

6.2.8 Dr. med. D.___ verfasste im Verlauf

weitere Berichte; demjenigen vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 87.18) lässt sich

entnehmen, die klinische Untersuchung zeige im Vergleich zur letzten

Untersuchung ein abgeschwollenes Gelenk. Das Gehen geradeaus sei gut möglich,

Auf- und Absteigen auf eine hohe Stufe nicht stabil möglich: insbesondere das

Bremsen beim Niedersteigen gehe nicht gut. Es bestünden keine Überwärmung und

kein Erguss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %.

Im Verlaufsbericht vom 13. März 2018

(IV-Nr. 87.14) wird ausgeführt, rechts zeige sich eine minimale Varusabweichung

beim Gehen. Das Auf- und Absteigen auf eine höhere Stufe sei möglich. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage noch 50 % bis Ende Mai. Das Zwischenergebnis sei jetzt bei

ausgesprochen komplizierter Vorgeschichte als günstig zu bezeichnen.

In einem am 5. Juli 2018 erstellten

Eintrag (IV-Nr. 87.5) hält Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe

ihre Arbeit wieder voll aufgenommen und arbeite gelegentlich 10 - 12 Stunden,

was dann aber zu Schwellungen im Knie führe.

In einem weiteren Bericht vom 5. Februar

2019 (IV-Nr. 96, S. 6) legt Dr. med. D.___ dar, nach der Korrektur des rechten

Kniegelenks gehe es wesentlich besser. Es persistierten allerdings

Einschränkungen im Alltag. Die Beschwerdeführerin müsse als Agogin acht bis

neun Stunden vorwiegend Stehen und Gehen. Mehrfach seien auch Treppen zu

bewältigen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung um 25 %, also

zwei Stunden pro Tag, einzuräumen. Schwierig seien vor allem das ständige

Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere in einer

Reizbarkeit und Ergussbildung im rechten Knie bzw. Knieschmerzen femorotibial.

6.2.9 Die Beschwerdegegnerin hat am 28.

März 2019 eine interdisziplinäre Besprechung abgehalten, an der die Fachfrau

Leistungen, die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin) und der

zuständige Eingliederungsfachmann teilgenommen haben (IV-Nr. 98). In der

Ausgangslage wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe aus wirtschaftlichen

Gründen 60 bzw. 70 % gearbeitet und wiederum ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielt. Zur gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, die

Sprechstundenberichte würden lediglich Beschwerden bei längerer Belastung und

schwerem Heben und Tragen beschreiben. Die von Dr. med. D.___ angegebene

verminderte Belastbarkeit des rechten Knies für acht bis neun Stunden rein

gehend und stehend sei nachvollziehbar. Angepasste Tätigkeiten, die

wechselbelastend ausgeführt würden und kein häufiges Treppensteigen

erforderten, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Bezüglich der Eingliederung

wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe damals im Gespräch gesagt, die

Tätigkeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und daher gut für sie. In den

Schnuppereinsätzen habe sie körperlich nie Mühe bekundet. Während der

dreijährigen Ausbildung habe sie nie erwähnt, dass sie die Arbeit als

Arbeitsagogin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne. Die Aufgaben

von Arbeitsagogen seien je nach Stelle unterschiedlich. Es gebe Stellen, wo man

nicht ganztags gehen / stehen müsse. Es handle sich daher um eine angepasste

Tätigkeit, die wechselbelastend ausgeführt werden könne und kein häufiges

Treppensteigen erfordere. Daher seien weitere berufliche Massnahmen abzulehnen.

Auf Unterstützung bei der Stellensuche sei die Beschwerdeführerin nicht

angewiesen.

6.2.10 Der derzeitige Arbeitgeber der

Beschwerdeführerin hat am 27. Mai 2019 eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit

abgegeben (Beilage 4 zur Beschwerde); darin wird ausgeführt, der jetzige

Arbeitsplatz eigne sich gut. Man habe diesen aber auch extra auf die

Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst. Sie mache keine artfremden

Arbeiten, die eigentlich dazu gehörten, wie zum Beispiel einen Marktstand

aufbauen oder Umzüge und Caterings durchführen. Man habe extra für sie einen

Laptop angeschafft, damit sie nicht Treppensteigen müsse. Die neuen, geplanten

Arbeiten wären nicht zu bewältigen gewesen. Man habe deshalb auf eine

Erweiterung des Aufgabengebiets verzichtet. Schmerzen würden bei der

Beschwerdeführerin verursacht durch Aufstehen nach Sitzen von mehr als einer

Stunde, Material tragen, länger als eine halbe Stunde stehen, Vollzeit

arbeiten. Als man die Beschwerdeführerin eingestellt habe, sei die Aussicht

hoch gewesen, dass sich ihre Leistungsfähigkeit verbessere; dies sei nun aber nicht

der Fall. Sie sei eine wertvolle Mitarbeiterin, und man habe bisher gut mit den

Einschränkungen umgehen können. Auf dem Arbeitsmarkt stellten die Handicaps

aber eine deutliche Einschränkung dar.

6.2.11 Am 10. Juli 2019, mithin nach

Erlass der hier angefochtenen Verfügung, ist die Beschwerdeführerin durch die

Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht worden (Beilage 6 zur

Beschwerde). Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, hält fest, die

Beschwerdeführerin berichte, zurzeit mehr Probleme mit dem rechten Knie zu haben.

Beim linken Kniegelenk fühle sie sich stabil. Das rechte Knie schwelle bei

längerer Belastung stetig an. Nach der Nachtruhe sei ein Schwellungsrückgang zu

beobachten. Bei längerem Gehen oder Stehen über zwei Stunden komme es sofort zu

einer starken Schwellung, die dann am nächsten Tag das Maximum erreiche. Sehr

grosse Probleme gebe die Beschwerdeführerin an, wenn sie auf der Treppe gehen

müsse. Hockende oder kniende Tätigkeiten könne sie gar nicht ausführen. Ihre

derzeitige Tätigkeit bestehe darin, dass sie Jugendliche bei der Arbeit in der

Textilverarbeitung kontrolliere, beobachte und diesen Hilfestellung gebe. Sie

müsse in der gesamten Zeit von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz gehen. Die sitzende

Tätigkeit sei anteilsmässig sehr gering (10 % pro Arbeitstag). Nach der

Arbeitsbelastung sei das Knie sehr stark angeschwollen. Die häusliche Tätigkeit

teile sie sich mit ihrem Lebenspartner.

Im Rahmen der Befunderhebung wird festgehalten,

das Gangbild zeige keine Auffälligkeiten. Die Schwungphase des rechten Beines

sei minimal reduziert; die Beschwerdeführerin neige hier zu einer leichten Aussenrotationsstellung.

Bei Inspektion der Beinachse zeige sich das rechte Bein minimal varisch, das

linke Bein leicht valgisch. Die Operationsnarben seien reizlos. Im Bereich des

rechten Beins sei die Ergussbildung bereits sichtbar. Das linke Kniegelenk

zeige keinen Erguss. Die Muskulatur sei seitengleich. Die arterielle

Durchblutung sei seitengleich und unauffällig. Sensibilitätsstörungen würden

nicht angegeben. Die Kniebeuge könne maximal bis 30° angedeutet und müsse dann

wegen Schmerzen abgebrochen werden. Bei der aktiven Kniebeuge in diesem Bereich

höre man ein deutlich knirschendes Geräusch in beiden Kniegelenken. Die Anschläge

der Patella auf der Prothese seien schmerzfrei. Es bestehe eine deutliche

Wulstbildung im Bereich des medialen Gelenkspaltes, teils schmerzhaft bei

Druck. Am linken Kniegelenk zeige sich eine stabile Bandführung der Kollateralbänder.

Der Lachman-Test sei positiv; auch hier sei der Anschlag fest. Es bestehe kein

retropatellärer Schmerz. Der Zohlen Test sei negativ. Es bestehe ein

Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt aber auch lateral. Es zeige sich ein

deutlich knirschendes Geräusch bei aktiver Beugung in beiden Kniegelenken. Die

bildgebenden Befunde zeigten weitgehend gerade Beinachsen mit noch liegendem

Osteosynthesematerial nach Umstellungsosteotomie und regelrechter Lage der

eingebrachten PFJ-Prothese sowie liegenden Schrauben in der Tuberositas tibiae.

Es bestünden Zeichen einer erheblichen femorotibialen Arthrose lateral wie

medial. Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine mässiggradige bis schwere

Pangonarthrose medial betont. Die Interferenzschrauben lägen reizlos.

Folgende Diagnosen werden gestellt:

Rechtes Knie:

Status nach Implantation eines PFJ (patellofemorale

Teilprothese) bei Status nach distaler Umstellungsoesteotomie des Femurs rechts

bei Entwicklung einer unfallbedingten Pangonarthrose des rechten Kniegelenks,

bei Status nach Kreuzbandverletzung, basierend auf einem Unfall aus dem Jahr

2001

Linkes Knie:

Pangonarthrose nach

Kreuzbandrekonstruktion nach Kreuzbandverletzung nach Unfall vom 2. Juli 2010

In seiner Beurteilung legt Dr. med. I.___

dar, die Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Unfallereignis 2001 eine

fortschreitende Arthrose des rechten Kniegelenks entwickelt. Nach mehrfachen

Kreuzbandrevisionen habe sich eine Pangonarthrose zunächst führend

retropatellär entwickelt, sodass 2017 eine Implantation eines PFJ erfolgt sei.

Bei gleichzeitig bestehender Valgusfehlstellung des rechten Beines sei eine

Korrekturosteotomie zur Varisierung durchgeführt worden, um die Belastung auf

beide Kniegelenksbereiche gleichmässig zu verteilen. Im Bereich des linken

Kniegelenks habe sich auch basierend auf einer Kreuzbandverletzung aus dem Jahr

2010 nach Kreuzbandversorgung eine Pangonarthrose entwickelt. Das linke

Kniegelenk zeige zum jetzigen Zeitpunkt stabile Verhältnisse mit einer recht

guten Belastbarkeit mit minimal valgischer Gelenksachse. Hier seien keine

weiteren Massnahmen erforderlich. Insgesamt bestehe eine beidseitige Arthrose

erstaunlichen Ausmasses für das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin. Ziel

müsse es sein, die Belastbarkeit beider Kniegelenke ohne Gelenksersatz so lange

wie möglich zu erhalten, da die Implantation einer Knieprothese in diesem Alter

erfahrungsgemäss zu sehr schlechten Ausheilungsergebnissen führe und im Verlauf

des Lebens mit mehrfachen Revisionen zu rechnen sei. Für den allgemeinen

Arbeitsmarkt sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu entwickeln: Die

Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und

gehend durchführen. Hierbei sollte der sitzende Anteil jedoch zwischen 30 und

40 % des Tagesablaufs liegen. Heben und Tragen von Gegenständen bis

maximal 8 kg auf kurzer Strecke sei möglich. Häufiges Besteigen von Treppen

müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Grund seien nicht

möglich. Arbeiten in hockender oder kniender Position könnten nicht ausgeführt

werden, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten auch nicht. Arbeiten mit

schlagenden oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte könnten nicht getätigt

werden. Bei Einhaltung dieser Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung

des Wechsels der Position, sei eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Der jetzige

Arbeitsplatz als Arbeitsagogin in dieser Position mit 90 % stehend und

gehender Tätigkeit könne nicht zu 100 %, sondern maximal zu 70 %

ausgeführt werden. Es fehlten hier die Ausgleichszeiten in sitzender Position.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin hat im

vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des

medizinischen Sachverhalts verzichtet. Gestützt auf die vorhandenen Berichte

lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund

von mehreren Unfällen und daraus resultierenden Operationen eine

Knieproblematik beidseits besteht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Die angestammte Tätigkeit als Innendekorateurin kann deshalb nicht mehr ausgeübt

werden. Dieser Umstand ist unbestritten, weshalb die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer

Umschulung gewährt hat. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Auch hier entsprechen sich die

vorliegenden medizinischen Berichte, und das formulierte Tätigkeitsprofil ist

ebenfalls unbestritten. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin eine

wechselbelastende Tätigkeit (Gehen, Stehen, Sitzen), ohne die Notwendigkeit von

Treppensteigen, vollschichtig ausführen. Das in der kreisärztlichen

Untersuchung vom 10. Juli 2019 enthaltene, konkretere Tätigkeitsprofil ist

zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung formuliert worden, entspricht aber

im Wesentlichen dem, was auch Dr. med. D.___ festgehalten hat; insofern

kann darauf abgestellt werden. Demgemäss können der Beschwerdeführerin

Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und gehend zugemutet werden,

wobei der sitzende Anteil zwischen 30 und 40 % des Tagesablaufs liegen

sollte. Das Heben und Tragen von Gegenständen bis maximal 8 kg auf kurzer

Strecke ist möglich. Vermieden werden muss häufiges Besteigen von Treppen,

Arbeit auf unebenem oder unsicherem Grund, Arbeit in hockender oder kniender

Position, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeit mit schlagenden

oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte. Bei Einhaltung dieser Kriterien,

insbesondere unter Berücksichtigung des Wechsels der Position, ist eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit der

Beschwerdeführerin gegeben.

7.2 Es stellt sich anschliessend die

Frage, ob die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit als

Arbeitsagogin optimal eingegliedert ist. Als die Beschwerdegegnerin im Jahr

2014 Eingliederungsmassnahmen einleitete, wurde in Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin abgeklärt, welche Tätigkeit für sie in Frage komme. Die

Weiterbildung zur Arbeitsagogin erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführerin und

nach mehreren Schnuppereinsätzen. Die Beschwerdeführerin liess sich vorgängig von

einer befreundeten Person beraten, die in diesem Beruf tätig ist. Bedenken

hinsichtlich der Eignung bestanden zu diesem Zeitpunkt einzig in Bezug auf die

Frage, ob sich die Beschwerdeführerin genügend abgrenzen könne. Ob der gewählte

Beruf in körperlicher Hinsicht geeignet sei, wurde offensichtlich weder von der

Beschwerdegegnerin noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Wie sich

den entsprechenden Protokolleinträgen zu den geführten Gesprächen entnehmen

lässt, ging die Beschwerdeführerin bereits damals davon aus, dass sie einmal

ein künstliches Kniegelenk benötigen werde. Sie ging aber davon aus, dass sie

trotzdem den Beruf der Arbeitsagogin werde ausüben können. Wichtig war gemäss

Aussage der Ärzte schon damals, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich

wechselbelastende Tätigkeit ausüben könne (vgl. Protokolleinträge der

Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014, 8. April 2014 und 20. November 2014). Während

der laufenden Ausbildung musste der Beschwerdeführerin am rechten Knie tatsächlich

eine Teilprothese eingesetzt werden. Trotzdem konnte sie die Ausbildung

erfolgreich abschliessen. Während der Ausbildungszeit ist es, abgesehen von

einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Operationen zum

Einsatz der Teilprothese, nicht zu Ausfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin

hat allerdings weder im Rahmen der Ausbildung noch nach Abschluss derselben je

in einem Vollzeitpensum auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet. Zum Zeitpunkt,

als sie die Stelle bei der Stadt C.___ antrat (1. Juni 2018), war keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. D.___ war bis Ende Mai 2018 von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (IV-Nr. 87.14). Dass die Beschwerdeführerin

eine Teilzeitstelle antrat, hatte offensichtlich einerseits mit der zunächst

noch laufenden Ausbildung und zu tun sowie damit, dass sie sich vielerorts

bewerben musste, bis sie überhaupt eine Stelle gefunden hatte; das heisst, dass

nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen «nur» eine 60 bzw. 70%-Stelle antrat. Gleichzeitig hielt

Dr. med. D.___ am 5. Februar 2019 und damit um den Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung herum fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 %

am aktuellen Arbeitsplatz gegeben sei. Diese Einschätzung erachtete auch die

RAD-Ärztin als nachvollziehbar. Es muss daher gestützt auf die vorhandenen

Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der momentane Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin aufgrund des langen Stehens und des notwendigen

Treppensteigens nicht dem angepassten Tätigkeitsprofil entspricht.

7.3 Da die Beschwerdeführerin an

ihrem derzeitigen Arbeitsplatz nicht optimal eingegliedert ist, ist zu prüfen,

ob ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen besteht bzw. ob die am

derzeitigen Arbeitsplatz gegebenen einschränkenden Umstände an jedem Arbeitsplatz

einer Arbeitsagogin oder eines Arbeitsagogen bestehen. Arbeitsagoginnen und

Arbeitsagogen begleiten Menschen mit erschwertem Zugang zur Arbeitswelt bei der

beruflichen Integration. Sie unterstützen Betroffene mit geeigneten

Arbeitsarrangements in ihrer Kompetenzerweiterung und Eigenständigkeit. Die

Aufgaben der Berufsleute sind je nach Stelle verschieden. In Kliniken oder

Therapiezentren ist das arbeitsagogische Angebot meist Bestandteil des

therapeutischen Konzepts. Im geschützten Bereich, zum Beispiel in

Behindertenwerkstätten, bieten die Berufsleute sinnstiftende Tätigkeiten und

Arbeitstrainings für Menschen an, die auf einen betreuten Arbeitsplatz mit

besonderen Rahmenbedingungen angewiesen sind. Damit die Arbeitsleistungen der

begleiteten Personen auf dem regulären, wettbewerbsorientierten Arbeitsmarkt

bestehen, benötigen die Fachpersonen neben agogischem auch

betriebswirtschaftliches Wissen sowie Fach- und Führungskompetenzen im

angestammten Beruf. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Arbeiten qualitativ

einwandfrei und fristgerecht erledigt werden. Zudem beraten und begleiten sie

die Bezugspersonen ihrer Klienten und Klientinnen und pflegen Kontakte zu

Betrieben, Behörden, Beratungsstellen und anderen Fachleuten (vgl.

www.berufsberatung.ch, besucht am 9. Januar 2020, 10:04 Uhr). Je nachdem, in

welchem Fachgebiet die betroffenen Personen angeleitet werden, kennt der Beruf

der Arbeitsagogin bzw. des Arbeitsagogen viele verschiedene Anstellungen mit ganz

unterschiedlichen Anforderungen an die körperliche Konstitution, je nachdem, in

welchem Fachgebiet die zu betreuenden Personen angeleitet werden. Gesucht

werden auch Arbeitsagoginnen und Arbeitsagogen im kaufmännischen Bereich. Insofern

sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen kein Treppensteigen

erforderlich ist und die Tätigkeit wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die

Erfordernisse an einen Arbeitsplatz, die bei der Beschwerdeführerin erfüllt

sein müssen, betreffen nicht die Beschaffenheit des Berufs an sich, sondern die

Beschaffenheit des konkreten Arbeitsplatzes; dies gilt insbesondere für das

Treppensteigen, das der Beschwerdeführerin am meisten Probleme zu bereiten

scheint. So gibt es in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wunschberufen

für eine weitere Umschulung (Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau) genauso

Arbeitsplätze, die dem Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht

entsprechen dürften. Gerade als Aktivierungsfachfrau, wo man mit betagten,

chronisch kranken oder behinderten Erwachsenen arbeitet, kann die Lagerung von

erwachsenen Patientinnen und Patienten notwendig sein, was angesichts der

Knieproblematik ungünstig erscheint. Für den Beruf der Sozialpädagogin hatte

sich die Beschwerdeführerin bereits interessiert, als es darum ging, in welchen

Beruf sie umgeschult werden solle. Auch in diesem Berufsfeld ist aber nicht

ersichtlich, inwiefern es hier mehr leidensangepasste Stellen geben sollte als

in demjenigen der Arbeitsagogin. Daher ist ein Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen abzuweisen. Inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche im

Hinblick auf eine dem Leiden optimal angepasste Stelle aufgrund ihrer

Knieproblematik eingeschränkt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern

hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf Unterstützung bei der

Stellensuche zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin lässt

weiter den Einkommensvergleich im Rahmen der Rentenprüfung rügen. Die

Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und beim

Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin

abgestellt, aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin lässt

dagegen ausführen, sie hätte sich im angestammten Beruf bis zum oberen Kader

weiterentwickelt, was zu berücksichtigen sei. Beim Invalideneinkommen sei

gemäss den konkreten Verhältnissen vom monatlichen Bruttolohn in einem

70%-Pensum auszugehen.

8.2

8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei

der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person

im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen

Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient

hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren

Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche

Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise

vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden

wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,

beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,

Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Aus einer erfolgreichen

Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich kann nicht ohne Weiteres

abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine

vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 mit Hinweisen).

8.2.2 Im vorliegenden Fall ist es so,

dass die Beschwerdeführerin gar nie im erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern

nach Abschluss der Ausbildung im Rahmen von Temporäreinsätzen in der

Qualitätskontrolle / als Maschinenassistentin arbeitete. Das Fähigkeitszeugnis

als Innendekorateurin (IV-Nr. 17 S. 1) erlangte sie mit guten bis sehr guten

Noten (IV-Nr. 17 S. 2). Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für

eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg in der Innendekorateur-Branche.

Weil der angestammte Beruf gar nie ausgeübt wurde, zog die Beschwerdegegnerin

einen Tabellenlohn heran, was korrekt ist und auch nicht beanstandet wird; Gleiches

gilt für die verwendete Tabelle (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level). Die Beschwerdegegnerin

hat auf einen statistischen Lohn im Bereich «Herstellung von

Datenverarbeitungsgegenständen, elektronischen und optischen Erzeugnissen;

Uhren (Ziff. 26, Anforderungsniveau 2 für praktische Tätigkeiten wie z.B.

Verkauf) abgestellt, was nicht nachvollziehbar erscheint. Passender für den

Bereich Innendekorateur mit Fachrichtung Bodenbelag erscheint ein Lohn im

Bereich «Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren» (Ziff. 31 - 33)

oder im Bereich «Baugewerbe» (Ziff. 41.43), wie es die Beschwerdeführerin

vorbringen lässt. Als korrekt erweist sich hingegen das von der

Beschwerdegegnerin angenommene Kompetenzniveau 2, denn dass die

Beschwerdeführerin als Innendekorateurin ein höheres Kompetenzniveau 3 oder 4

(komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen, oder Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und

Entscheidungsfindung, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen) erreicht hätte, kann gestützt auf die vorhandenen

Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Allerdings zwang die gesundheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin

schon nach Lehrabschluss dazu, sich überhaupt nicht auf dem entsprechenden

Gebiet zu betätigen, womit sie auch gar keine Möglichkeiten hatte, Indizien für

eine Validenkarriere zu schaffen. Selbst wenn man von einem Lohn im höchsten

Anforderungsniveau 4 im für die Beschwerdeführerin günstigeren Bereich

«Baugewerbe» (Ziff. 41 - 43) ausgeht (CHF 6'983.00) und die

Wochenstunden (: 40 x 41.3) sowie den Nominallohnindexes 2016/2017 (:103.2 x

103.8) aufrechnet, ergibt sich aber kein rentenbegründender Invaliditätsgrad,

wie sich nachfolgend ergeben wird. Im besten Fall würde das Valideneinkommen

hier nach dem Gesagten CHF 87'022.00 pro Jahr betragen.

8.3 Beim Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten

Verdienst als Arbeitsagogin auf ein 100%-Pensum hochgerechnet und damit ein

Invalideneinkommen von CHF 82'862.00 ermittelt; dabei wurde auf die

telefonischen Angaben der Arbeitgeberin abgestellt (vgl. Protokolleintrag vom

28. März 2019), wonach die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen von

CHF 6'374.25 (für ein 100%-Pensum) hat. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin

aus. Es hat sich zwar herausgestellt, dass dieser Arbeitsplatz nicht als

optimal leidensangepasst angesehen werden muss. Allerdings kann davon

ausgegangen werden, dass der durch die Stadt C.___ entrichtete Lohn als

branchenüblich anzusehen ist und auch in einer anderen Anstellung als

Arbeitsagogin in einem Vollpensum bezahlt würde. Zieht man einen Tabellenlohn

der LSE für die Tätigkeit als Arbeitsagogin heran (LSE 2016,

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88 Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau

3, CHF 6'504.00, ohne Berücksichtigung Nominallohnindex), ergibt sich fast

das gleiche Einkommen. Es ist daher auf den tatsächlichen Verdienst

abzustellen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 82'862.00

pro Jahr.

8.4 Unter Anwendung des für die

Beschwerdeführerin günstigsten Valideneinkommens ergibt sich damit ein

Invaliditätsgrad von 5 %. Es besteht somit kein Rentenanspruch. Das

gleiche Ergebnis würde im Übrigen resultieren, wenn beim Invalideneinkommen – wie

von der Beschwerdeführerin vorgebracht – von einem 70%-Pensum und damit einem

Betrag von CHF 58'003.00 pro Jahr ausgegangen würde. Es resultierte damit

ein Invaliditätsgrad von 33 % (CHF 87'022.00 - CHF 58'003.00 =

Erwerbseinbusse von CHF 29'019.00), was ebenfalls zu keinem Rentenanspruch

führt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger