VSBES.2019.171
Ergänzungsleistungen AHV
27. September 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1926 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 4'378.00 (inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00) pro Monat
fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 13).
1.2 Am 14. Januar 2019 liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___, gegen die Verfügung vom
27. Dezember 2018 Einsprache erheben. Sie stellte den Antrag, die
jährliche Ergänzungsleistung sei auf einen höheren Betrag festzusetzen
(AK-Nr. 15). Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen eingereicht
(AK-Nr. 16). Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin
(AK-Nr. 21) wurde die Einsprache am 5. Februar 2019 verbessert
(AK-Nr. 22).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 11.
März 2019 (AK-Nr. 28) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Verfügung vom 27.
Dezember 2018 werde aufgrund der neu eingereichten Unterlagen
«wiedererwägungsweise korrigiert», die Einsprache werde abgeschrieben und es
werde eine neue Verfügung erlassen. Diese erging in der Folge am 18. März 2019
(AK-Nr. 29). Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 wurde
nunmehr auf CHF 4'383.00, also CHF 5.00 mehr als ursprünglich verfügt,
festgelegt. Der Unterschied basiert darauf, dass die in der ursprünglichen
Berechnung enthaltene Position «Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften» von CHF
59.00 (vgl. AK-Nr. 12 S. 2) in der neuen Berechnung gestrichen wurde
(vgl. AK-Nr. 30 S. 2).
2. Am 17. April 2019 liess die
Beschwerdeführerin auch gegen die neue Verfügung vom 18. März 2019 Einsprache
erheben (AK-Nr. 31). Sie verlangte, die jährliche Ergänzungsleistung für das
Jahr 2019 sei auf CHF 85'000.00 festzulegen. Zur Begründung wurde erklärt, die
Ausgaben seien höher als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, der
Vermögensfreibetrag von CHF 37'500.00 werde unterschritten und die Franchise
und der Selbstbehalt für das Jahr 2018 seien ihr zu vergüten.
3. Mit Einspracheentscheid vom 13.
Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 17. April 2019 gegen
die Verfügung vom 18. März 2019 ab (AK-Nr. 34; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit Zuschrift vom 13. Juni 2019
(A.S. 5) lässt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre
Tochter B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 erheben. Sie stellt den Antrag, ihr
sei der Differenzbetrag bis zur gesetzlichen Vermögensfreigrenze von CHF 37'500.00
zu erstatten.
5. Mit Verfügung vom 21. Juni
2019 (A.S. 6 f.) wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens beigezogen.
Eine Beschwerdeantwort wurde vorderhand nicht eingeholt.
6. Mit Verfügung vom 25. Juli
2019 (A.S. 8 f.) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung
der Beschwerdeantwort gesetzt und festgehalten, dass sich aus Sicht des
Gerichts insbesondere die Frage stelle, ob es korrekt sei, dass die Beschwerdegegnerin
die Position «persönliche Auslagen» auf CHF 5'076.00 beziffert und somit nicht
auf Basis der AHV-Maximalrente 2019 (CHF 2'370.00) berechnet habe.
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September
2019 (A.S. 11 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis
auf den Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2015 (RRB Nr. 2015 / 1306)
– auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge haben sich die Parteien nicht mehr
geäussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin, ihre
Verfügung vom 18. März 2019 bestätigend, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab
1.
Januar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 4'383.00
pro Monat zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie
habe Anspruch auf ein Restvermögen von CHF 37'500.00, das jedoch zurzeit
unterschritten werde, und die Beschwerdegegnerin habe ihr im Rahmen der
Ergänzungsleistungen den Differenzbetrag zu vergüten.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem die Renten der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Weiter
berücksichtigt werden bei einer Heimbewohnerin ein Fünftel des Vermögens,
soweit es bei alleinstehenden Personen einen Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt
(Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d
kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV,
BGS 831.2]) sowie Erträge aus beweglichen und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG), einschliesslich solcher, auf welche verzichtet worden ist
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Als Ausgaben anerkannt werden
bei Personen, die (wie die Beschwerdeführerin) dauernd in einem Heim leben, insbesondere
die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche
Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. a SG in Verbindung mit § 63
SV bzw. § 101 Abs. 3 SV [vgl. RRB Nr. 2015 / 1306])
sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung
des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a Abs.
3.
ELV). Im Jahr 2019 beläuft sich die Pauschale für Erwachsene auf CHF 5'664.00
pro Jahr, was CHF 472.00 pro Monat entspricht (Art. 5 der erwähnten Verordnung
für das Jahr 2019).
2.4
Krankheits- und
Behinderungskosten können im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht
übernommen werden. Die Kantone haben aber bestimmte dieser Kosten, so die von
der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren angesprochene Kostenbeteiligung
(Franchise, Selbstbehalt) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, im
Rahmen einer von ihnen zu erlassenden Regelung zu übernehmen (Art. 14 ELG). Im
Kanton Solothurn findet sich diese Regelung im Reglement über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS
831.
), das vom Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c SG
und § 65 Abs. 4 SV erlassen wurde.
3.
3.1
Die mit dem Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2019 bestätigte Verfügung vom 18. März 2019 (AK-Nr. 29) basiert auf
dem Berechnungsblatt gleichen Datums (AK-Nr. 30). Dieses gelangt bei Ausgaben
von CHF 81'039.00 und Einnahmen von CHF 28'444.00 zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 52'595.00.
3.2
Die Ausgaben setzen sich
zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, der Heimtaxe und
dem Betrag für die persönlichen Auslagen. Die Prämienpauschale von CHF 5'664.00
ist korrekt (E. II. 2.3 hiervor). Die Heimtaxe ab 1. Januar 2019 beläuft sich
gemäss dem entsprechenden Ausweis (AK-Nr. 18) auf CHF 219.60 pro Tag.
Davon übernimmt die Krankenversicherung einen Anteil von CHF 27.00 pro
Tag, so dass für die Ergänzungsleistung die Restsumme von CHF 192.60 pro
Tag oder CHF 70'299.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, was im Berechnungsblatt
(AK-Nr. 30) ebenfalls korrekt erfolgt ist. Der Betrag zur persönlichen
Verfügung beläuft sich laut § 63 SV auf 18 % der monatlichen maximalen
einfachen AHV-Vollrente. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
zu Recht geltend macht, tritt § 63 SV gemäss § 101 Abs. 3 SV für
die Jahre 2016 bis 2019 jedoch insoweit ausser Kraft, als während dieser
Zeitspanne keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen
erfolgen, sondern dieser auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert wird (vgl.
A.S. 12; siehe auch den Beschluss des Regierungsrates vom 25. August
2015.
[RRB Nr. 2015 / 1306]). Obwohl die AHV-Maximalrente per 1.
Januar 2019 auf CHF 2'370.00 erhöht wurde, ist zur Ermittlung des Betrages
für die persönlichen Auslagen im Jahr 2019 demnach weiterhin die bereits 2015
geltende AHV-Maximalrente von CHF 2'350.00 heranzuziehen. Ausgehend von
diesem Wert ergibt sich somit ein Betrag für persönliche Auslagen von
CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 x 0.18 x 12), den die Beschwerdegegnerin
denn auch korrekterweise in dieser Höhe berücksichtigt hat.
3.3
Bei den Einnahmen wurden einzig
die AHV-Rente von CHF 28'440.00 pro Jahr angerechnet und ein minimaler Ertrag
von CHF 4.00 pro Jahr aus dem unbestrittenen Vermögensverzicht von CHF 8'000.00
– dies entsprechend dem Prozentsatz von 0.05 Prozent gemäss
Randziffer 3482.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) in
der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung. Dies ist korrekt.
3.4
Wie erwähnt, wird ein Teil des
Vermögens, soweit es einen Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, als
Vermögensverzehr und damit als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Wenn das
Vermögen unter diesen Wert sinkt, hat dies einzig zur Folge, dass keine Anrechnung
eines Vermögensverzehrs mehr erfolgt. Es verhält sich aber nicht so, wie die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dass Bezügerinnen und Bezügern einer
jährlichen Ergänzungsleistung ein Restvermögen von CHF 37'500.00 garantiert
wird und die Ergänzungsleistung eine entsprechende «Aufstockung» vornehmen
müsste, sobald das Vermögen diesen Betrag unterschreitet. Die in diesem Sinn
lautende Rüge ist unbegründet.
3.5
Krankheits- und
Behinderungskosten, insbesondere Selbstbehalt und Franchise, sind im Rahmen der
jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen, sondern separat durch
ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zu Recht auf diesen Umstand
hingewiesen. In der Beschwerdeschrift werden diese Positionen denn auch nicht
mehr thematisiert.
4.
Zusammenfassend erweisen sich
die in der Beschwerde erhobenen Rügen als unbegründet und die Berechnung der
Beschwerdegegnerin als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer