VSBES.2019.172
Verneinung der Anspruchsberechtigung
18. November 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386,
3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom
23. Mai 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) befand sich ab dem 1. November 2017 bei der Unia
Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer Leistungsrahmenfrist
der Arbeitslosenversicherung, dies mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'099.00
(Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 80). Per 31. Mai 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder von der Arbeitslosenversicherung ab (Unia S. 33).
1.2 Mit Schreiben vom
17. Mai 2018 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer u.a. die
Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2018 sowie
«Bescheinigung über Zwischenverdienst« für März und April 2018 ein (Unia S. 36):
Bitte
reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 30. Mai
2018 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat März und April 2018
drei Monate nach dessen Ende verfällt.
1.3 Nachdem die verlangten
Unterlagen nicht beigebracht worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Kontrollperiode April 2018 (Unia S. 26 f.). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Unia S. 22), der er die
Zwischenverdienstbescheinigungen für März und April 2018 beilegte (Unia S. 20
f. + 23 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid
vom 23. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer
habe seinen Anspruch für den Kontrollmonat April 2018 verspätet geltend gemacht,
weshalb dieser erloschen sei.
2.
2.1 Am 18. Juni 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 23.
Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seinen Anspruch
auszuzahlen, u.K.u.E.F. (A.S. 4).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. August 2019 auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 8 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019
sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Diese Eingabe geht am 14. August 2019
zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 10), der sich in der Folge
nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung im April 2018.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da nur ein einziger Anspruchsmonat streitig ist und der
versicherte Verdienst monatlich CHF 6'099.00 beträgt. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist
folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
In der Arbeitslosenversicherung
gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 27a Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier
Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich
bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um
eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich
unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146
f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli
2015.
E. 2).
Für
die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist muss die versicherte Person einen
Entschädigungsantrag mit den erforderlichen Belegen stellen (s. dazu Art.
20.
Abs. 2 AVIG und Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren
Kontrollperioden geltend zu machen, legt sie der Arbeitslosenkasse folgende
Dokumente vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV):
a) das Formular «Angaben der versicherten
Person»,
b) die Arbeitsbescheinigungen für
Zwischenverdienste,
c) die weiteren Unterlagen, welche die
Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten
Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und
macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die
Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der
Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses
Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die
Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur,
wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und
unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; AVIG-Praxis ALE C194).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 auf, für die
Kontrollperiode April 2018 bestimmte Belege nachzureichen, welche für die
Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung fehlten. In der Folge ging keine dieser
Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, weder innert der gesetzten Frist bis
30.
Mai 2018 noch innert der dreimonatigen Frist ab Ende der Kontrollperiode,
d.h. bis 31. Juli 2018 (s. E. I. 1.2 f. hiervor). Erst am 4. Oktober 2018,
nachdem die Beschwerdegegnerin es am 14. September 2018 abgelehnt hatte,
für April 2018 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, legte der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die fragliche Zwischenverdienstbescheinigung vor,
während er das Formular «Angaben der versicherten Person» weiterhin schuldig
blieb. Zur Begründung dieser Einsprache machte der Beschwerdeführer folgende
Ausführungen (Unia S. 22):
Ich habe Ihnen das
gewünschte Dokument bereits vor Monaten eingereicht. Eine Kopie wollte mir [die
Firma] B.___ nicht ausstellen. Meine Mutter musste eingreifen. Nach mehrmaligen
E-Mails und Telefonanrufen sind wir im Geschäft erschienen und haben zur Aushändigung
von diesen Unterlagen (Bescheinigung Zwischenverdienst und Arbeitsbestätigung)
beharrt. Ich schicke Ihnen nun die beiden Bescheinigungen für den Monat April
und sicherheitshalber auch noch für den Monat März 2018 erneut zu.
In seiner
Beschwerdeschrift wiederum äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt
(A.S. 4):
Das
erforderliche Dokument wurde mehrfach eingereicht. Die Arbeitslosenkasse Unia
hat am 14. September 2018 eine Verfügung mit 30 Tage Einsprachefrist erlassen.
Die Einsprache erfolgte am 2. Oktober 2018. Zuvor mussten wir vom Arbeitgeber
eine Kopie des Formulars verlangen. Dieses wurde zusammen mit der Einsprache am
2.
Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns
am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende
ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.
2.3
Vorab ist
festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen
wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu
setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der
Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die
Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der
erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die
versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente
eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte
Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE
C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).
Der
Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31.
Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den
Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die
entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit
November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn
bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die
einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die
Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der
Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht
hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die
Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren
eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche
Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli
2018.
keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf
die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des
Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen
Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte.
Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen
rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen
lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung
vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente,
nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E.
II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie
der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018
trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die
Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin
abgeschickt wurde.
Vor diesem
Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist
für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt
wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht
keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines
objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend
(s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE
C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.
2.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann