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Entscheid

VSBES.2019.172

Verneinung der Anspruchsberechtigung

18. November 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) befand sich ab dem 1. November 2017 bei der Unia

Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer Leistungsrahmenfrist

der Arbeitslosenversicherung, dies mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'099.00

(Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 80). Per 31. Mai 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer wieder von der Arbeitslosenversicherung ab (Unia S. 33).

1.2 Mit Schreiben vom

17. Mai 2018 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer u.a. die

Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2018 sowie

«Bescheinigung über Zwischenverdienst« für März und April 2018 ein (Unia S. 36):

Bitte

reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 30. Mai

2018 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat März und April 2018

drei Monate nach dessen Ende verfällt.

1.3 Nachdem die verlangten

Unterlagen nicht beigebracht worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

für die Kontrollperiode April 2018 (Unia S. 26 f.). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Unia S. 22), der er die

Zwischenverdienstbescheinigungen für März und April 2018 beilegte (Unia S. 20

f. + 23 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid

vom 23. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer

habe seinen Anspruch für den Kontrollmonat April 2018 verspätet geltend gemacht,

weshalb dieser erloschen sei.

2.

2.1 Am 18. Juni 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 23.

Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seinen Anspruch

auszuzahlen, u.K.u.E.F. (A.S. 4).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. August 2019 auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 8 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019

sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Diese Eingabe geht am 14. August 2019

zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 10), der sich in der Folge

nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung im April 2018.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da nur ein einziger Anspruchsmonat streitig ist und der

versicherte Verdienst monatlich CHF 6'099.00 beträgt. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist

folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

In der Arbeitslosenversicherung

gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 27a Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier

Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich

bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um

eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich

unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146

f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli

2015.

E. 2).

Für

die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist muss die versicherte Person einen

Entschädigungsantrag mit den erforderlichen Belegen stellen (s. dazu Art.

20.

Abs. 2 AVIG und Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren

Kontrollperioden geltend zu machen, legt sie der Arbeitslosenkasse folgende

Dokumente vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV):

a) das Formular «Angaben der versicherten

Person»,

b) die Arbeitsbescheinigungen für

Zwischenverdienste,

c) die weiteren Unterlagen, welche die

Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten

Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und

macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die

Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der

Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses

Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die

Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur,

wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und

unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für

die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; AVIG-Praxis ALE C194).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 auf, für die

Kontrollperiode April 2018 bestimmte Belege nachzureichen, welche für die

Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung fehlten. In der Folge ging keine dieser

Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, weder innert der gesetzten Frist bis

30.

Mai 2018 noch innert der dreimonatigen Frist ab Ende der Kontrollperiode,

d.h. bis 31. Juli 2018 (s. E. I. 1.2 f. hiervor). Erst am 4. Oktober 2018,

nachdem die Beschwerdegegnerin es am 14. September 2018 abgelehnt hatte,

für April 2018 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, legte der

Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die fragliche Zwischenverdienstbescheinigung vor,

während er das Formular «Angaben der versicherten Person» weiterhin schuldig

blieb. Zur Begründung dieser Einsprache machte der Beschwerdeführer folgende

Ausführungen (Unia S. 22):

Ich habe Ihnen das

gewünschte Dokument bereits vor Monaten eingereicht. Eine Kopie wollte mir [die

Firma] B.___ nicht ausstellen. Meine Mutter musste eingreifen. Nach mehrmaligen

E-Mails und Telefonanrufen sind wir im Geschäft erschienen und haben zur Aushändigung

von diesen Unterlagen (Bescheinigung Zwischenverdienst und Arbeitsbestätigung)

beharrt. Ich schicke Ihnen nun die beiden Bescheinigungen für den Monat April

und sicherheitshalber auch noch für den Monat März 2018 erneut zu.

In seiner

Beschwerdeschrift wiederum äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt

(A.S. 4):

Das

erforderliche Dokument wurde mehrfach eingereicht. Die Arbeitslosenkasse Unia

hat am 14. September 2018 eine Verfügung mit 30 Tage Einsprachefrist erlassen.

Die Einsprache erfolgte am 2. Oktober 2018. Zuvor mussten wir vom Arbeitgeber

eine Kopie des Formulars verlangen. Dieses wurde zusammen mit der Einsprache am

2.

Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns

am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende

ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.

2.3

Vorab ist

festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen

wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu

setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der

Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die

Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der

erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die

versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente

eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte

Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE

C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).

Der

Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31.

Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den

Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die

entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit

November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn

bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die

einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die

Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der

Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht

hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die

Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren

eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche

Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli

2018.

keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf

die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des

Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen

Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte.

Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der

Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen

rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen

lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung

vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts

zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente,

nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E.

II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie

der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018

trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die

Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin

abgeschickt wurde.

Vor diesem

Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist

für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt

wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht

keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines

objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend

(s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE

C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.

2.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann