VSBES.2019.173
Krankenversicherung KVG
24. September 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arcosana AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] vom 17. Dezember 2018 liess die Krankenversicherung
Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung von ihm und seiner Ehefrau, B.___, betreiben (A-Nr.
[Arcosana Akten] 3). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 1'201.10 für
Prämien der Monate September 2017 bis April 2018 zuzüglich CHF 180.00 für
Spesen, CHF 43.25 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 16. Dezember
2018 auf den Betrag von CHF 1'201.10. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob
der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März
2019 (A-Nr. 4) im Betrag von CHF 1'437.65, wobei sie darin den fälligen
Verzugszins auf CHF 56.55 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 5)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über
den Betrag von CHF 1'201.10 zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 und 5
% Verzugszins seit 31. März 2018 aufgehoben.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (Datum
Postaufgabe; A.S. 6 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (vgl. Track and Trace der Post; A-Nr. 9) und stellt den
Antrag, die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Ehefrau seien bis zum
erfolgten Verkauf der Liegenschaft oder bis zur Auszahlung von
Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen zu sistieren. Zudem seien die
Betreibungen zurückzuziehen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 31.
Juli 2019 (A.S. 10 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 22. Juli 2019
(A.S. 13 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und beantragt
im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die Betreibungen und Pfändung auf
ihre Kosten unverzüglich zurückzunehmen und deren Löschung zu veranlassen.
5. Mit Duplik vom 21. August 2019
(A.S. 20 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10
zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 sowie 5 % Verzugszins seit 31. März
2018.
auf den Betrag von 1'201.10 strittig, womit der Streitwert unter
CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V
331.
E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober
2003,7B.213/2003)
2.
Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Mahnspesen schuldet und somit dafür die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen ist.
2.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers erwähne die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort, dass sie
sowohl im Jahre 2017 wie auch im Jahre 2018 Franchisenänderungen während des
Kalenderjahres vorgenommen und dadurch ein Chaos veranstaltet habe, welches sie
selber nicht mehr durchblicke. Weil das scheinbar nicht gestattet sei, versuche
sie dies auch noch mit allen Mitteln zu vertuschen und ihn als säumigen
Prämienzahler darzustellen. Unter anderem wegen des Verkaufs des Hauses habe er
im Februar 2017 Kontakt mit der CSS-Versicherung in Laufen aufgenommen,
ob und wie eventuell Prämien gesenkt werden könnten. Man habe ihm
empfohlen, einen Antrag auf Erhöhung der Franchise von CHF 300.00 auf CHF
2’500.00 zu stellen, was er auch getan habe. Nach seiner Ansicht seien die
Prämien 2018 eine Sache und eine Prämienkorrektur für das vergangene Jahr 2017
eine andere Sache. Diese seien nicht miteinander zu vermischen. Zudem wolle er
detailliert wissen, wie diese Korrektur entstanden sei. Er habe auch eine
Unterredung beim Sitz in Luzern angeboten. Alles sei ihm verweigert worden. Bis
zur Klärung würde er die Prämienzahlungen einstellen. Auf die Klärung warte er
heute noch. Die Prämien 2018 habe er aber trotzdem bezahlt. Bei der Bezahlung
der Prämien 2018 sei ihm später aufgefallen, dass diese verschieden hoch seien.
Für Januar bis März je CHF 1’127.30 und ab April bis Dezember
CHF 1’138.90. Tatsächlich sei von der Arcosana und diesmal ohne sein
Wissen oder zutun wiederum die Franchise während des Kalenderjahres geändert worden.
Sie sei von CHF 500.00 auf CHF 300.00 herabgesetzt worden mit scheinbar
rückwirkender Gültigkeit. Aus der Differenz seiner Zahlungen und der
rückwirkenden Franchisenänderung durch die Arcosana, soweit diese überhaupt
rechtens sei, ergäbe sich ein Guthaben zugunsten der Arcosana von 4 x CHF
11.
, was CHF 46.40 für das Jahr 2018 ergebe. Dies erkläre aber immer noch
nicht einen offenen Betrag von 2'328.40 im Dokument vom 24. März 2018.
Tatsächlich ergebe die Änderung des Rabatts gemäss Dokument 11 von CHF 1’154.70
(Grund immer noch unklar) plus Guthaben aus rückwirkender Franchisenänderung
von CHF 46.40 plus Prämie Januar 2018 von CHF 1’127.30 einen Betrag von
CHF 2’328.40. Die Prämie Januar 2018 (Replikbeilage 12) sei aber nachweislich
bezahlt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Arcosana diese Bezahlung
einfach unterschlagen habe. Im Weiteren verweise er auf seine Aufstellung der
Prämien vom Januar 2017 bis Dezember 2018 (Replikbeilage 20). Den rot
markierten Zahlen und Daten könnten weder Rechnungen, Zahlungsaufforderungen
noch Zahlungen zugeordnet werden. Wie diese entstanden seien, sei ihm völlig
rätselhaft. Tatsache sei, dass die Zahlungen für Januar, Februar und März
gemäss Verträgen mit Franchise von CHF 300.00 bezahlt worden seien (vgl.
Replikbeilage 6 und 10a). Die gelb markierten Zahlungen seien Zahlungen gemäss
den neuen Verträgen ab 1. April 2017, per Lastschrift erhoben im Betrag von CHF
844.50
im April und ab Mai CHF 646.80 plus individueller Prämienverbilligung
(IPV) von CHF 197.70. Dies ergebe ebenfalls CHF 844.50. (vgl. Replikbeilage 7,8
und 9). Blau markierte Zahlen und Daten seien Zahlungen an die Arcosana von CHF
347.
, wobei eine dritte Zahlung fehle. Diese seien nirgends aufgeführt oder
bestätigt (vgl. Replikbeilage 21; Kontobewegungen UBS im Betrag von je CHF 347.90).
Wenn es tatsächlich so wäre, dass Franchisenänderungen, welche während des
Kalenderjahres durchgeführt worden seien, nicht statthaft oder gesetzeswidrig
wären, müsste der Prämienzahler diese zwar begleichen, aber die Arcosana als
Verursacherin dafür gebüsst werden. Gehe man von einer unerlaubten
Franchisenänderung während des Kalenderjahres 2017 durch die Arcosana aus,
ergebe sich ein Betrag von CHF 1’154.70 und für das Jahr ein Betrag von CHF
46.40
Davon abzuziehen seien die IPV vom Januar bis April 4 x CHF 197.70 (CHF
790.
), seine Zahlung (unter massivem Druck erzwungen) von CHF 200.00
sowie drei nicht verbuchte Zahlungen von CHF 347.90 (CHF 1’043.70). Sodann
sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Betreibung Nr. 158909 vom 17. September
2018.
die KVG Prämie vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 gemäss Replikbeilage
12.
bereits bezahlt gewesen sei. Auch die Prämien vom 7. April 2017 bis
31.
Dezember 2017 seien gemäss Vertrag bezahlt worden (Replikbeilagen
7, 8 und 9). Ein Ausstand von CHF 27.40 sei nie irgendwo
erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Zum Zeitpunkt der Betreibung
Nr.160325 vom 17. Dezember 2018 seien zudem die K\/G Prämien vom 1. Januar 2018
bis 30. April 2018 bereits bezahlt gewesen (Replikbeilagen Nr. 12,13 und 14).
Ebenso seien die KVG-Prämien vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017
gemäss den Verträgen bezahlt worden. (vgl. Replikbeilagen 8 und 9). Ausstände
seien nirgendwo erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Ausserdem
würden sich Betreibung Nr. 158909 und Betreibung 160325 in den Daten
überschneiden. Bei der ersteren geht es um Kosten vom 1. Dezember 2017 bis 31.
Januar 2018 und bei der zweiten um Kosten vom 1. September 2017 bis 30. April
2018.
2.2
Demgegenüber führt die
Beschwerdegegnerin aus, die monatlichen KVG-Prämien des Beschwerdeführers
hätten im Jahr 2017 ab April je CHF 358.05 und im Jahr 2018 je CHF 366.60
betragen. Die KVG-Prämien seiner Frau B.___ hätten im Jahr 2017 je CHF 412.35
und im Jahr 2018 je CHF 366.60 betragen. Zudem habe der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau im Jahr 2017 Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung von
je CHF 98.85 gehabt. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Franchise seien
Prämien rückwirkend eingefordert worden. Am 14. März 2019 habe die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Schreiben zugestellt und sich für
die unterjährige Änderung der Franchise entschuldigt. Aus Kulanz habe sie ihm
am 4. April 2019 CHF 400.00 überwiesen. Für die Zeit vom September
2017.
bis April 2018 seien Prämien (KVG und VVG) im Betrage von CHF 8’960.00
fakturiert worden. Für diese Periode seien seitens des Beschwerdeführers
Zahlungen im Betrage von CHF 5’813.40 getätigt worden. Zudem hätten die
Eheleute Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 790.80
gehabt. Dies ergebe einen Differenzbetrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von
CHF 2’355.80. CHF 749.00 würden in der Betreibung Nr. 158909 geltend gemacht
und CHF 1‘201.10 seien in der Betreibung Nr. 160325 enthalten. CHF 405.70
betreffe eine VVG-Prämie 2018 von Herr und Frau A.___ (CHF 31.90 und CHF
373.
). Die Arcosana habe diesen Ausstand in der Verfügung vom 5. März 2019
korrekt festgestellt. Insofern der Beschwerdeführer sodann beantrage, dass die
Krankenkassenprämien von ihm und von seiner Frau bis zum erfolgten Verkauf
seiner Liegenschaft oder bis zur Auszahlung der Prämienverbilligung und
Ergänzungsleistungen sistiert würden, könne er nicht gehört werden. So sei die
Krankenversicherung gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG gehalten, die Betreibung
einzuleiten, wenn der Versicherte trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,
Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahle,
und sie müsse alle Versicherten gleich behandeln. Aufgrund diverser
rückwirkender Mutationen seien die Prämienabrechnungen zum Teil über höhere
oder tiefere Beträge ausgestellt worden. Die Aufstellung der Prämien Januar
2017.
bis Dezember 2018 sei gemäss den gültigen Policen erstellt worden.
Für A.___ seien folgende Policen (KVG
und VVG) ausgestellt worden:
·
Police gültig ab 1.
Januar 2017, CHF 444.25 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)
·
Police gültig ab
1.
April 2017, CHF 261.65 (Mutationsdatum 1. April 2017)
·
Police gültig ab 1.
April 2017, CHF 389.95 (Mutationsdatum 10. März 2018)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 270.20 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 386.90 (Mutationsdatum 18. November 2017)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 398.50 (Mutationsdatum 10. März 2018).
Für B.___ seien folgende Policen (KVG
und VVG) ausgestellt worden:
·
Police gültig ab 1.
Januar 2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)
·
Police gültig ab
1.
April 2017, CHF 582.85 (Mutationsdatum 1. April 2017)
·
Police gültig ab 1. April
2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 663.10 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 699.60 (Mutationsdatum 18. November 2017)
·
Police gültig ab 1.
Januar 2018, CHF 740.40 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017).
Daraus hätten sich nachfolgende
Prämienfakturierungen (KVG und VVG) ergeben:
Januar bis März 2017 (3 x CHF 444.25 und
3.
x CHF 711.15) CHF 3’466.20
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 261.65
und 9 x CHF 582.85) CHF 7‘600.50
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30
betr. B.___) CHF 1‘154.70
April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30
betr. A.___) CHF 1‘154.70
Januar bis März 2018 (3 x CHF 386.90 und
3.
x CHF 740.40) CHF 3‘381.90
Januar bis März 2018 (3 x CHF 11.60
betr. August) CHF 34.80
April bis Dezember 2018 (9 x CHE 398.50
und 9 x CHF 740.40) CHF 10‘250.10
Total CHF
27’042.90
Der Beschwerdeführer habe in seiner
Replik Zahlungsbelege eingereicht. Die Zahlung vom 23. Januar 2017 von CHF
3’249.30 (Replikbeilage 6) sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden,
welche sich auf die Prämienabrechnung vom 17. November 2016 betreffend die
Prämien Oktober bis Dezember 2016 bezogen habe. Daher sei diese Zahlung nicht
in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Aufstellung vom 8. Januar
2019.
(A-Nr. 8) aufgeführt worden. Sämtliche anderen Zahlungen seien in der
Aufstellung vom 8. Januar 2019 ersichtlich. Im Weiteren mache der
Beschwerdeführer geltend, am 8. Juni 2018 CHF 1’127.30 für die Prämie
Januar 2018 beglichen zu haben. Am 8. Juni 2018 habe man Zahlungen im Betrage
von CHF 4’520.80 erhalten. Diese seien wie folgt verbucht worden: Die
ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von CHF 1’127.30 sei mit der Referenznummer [...]
ausgeführt worden. Diese Nummer habe sich auf die Prämie März 2018 bezogen und
sei auch mit derselben verrechnet worden. Die ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von
CHF 1’138.90 sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden. Diese Nummer
habe sich auf die Prämie Mai 2018 bezogen und sei auch mit derselben verrechnet
worden. Von den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal
CHF 1’127.30 seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017,
Juni 2017, Juli 2017 und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September
2017, je CHF 128.30 mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF
100.90
mit der Prämie Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018
verrechnet worden. Die Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten
sie doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018
und April 2018 verrechnet werden müssen. Zu erwähnen sei jedoch, dass sich
dadurch am Endresultat des Zahlungsausstandes nichts ändere. Sodann seien die
drei Zahlungen à CHF 347.90 vom 20. Juli 2017, vom 3. Oktober 2017
und vom 29. Januar 2018 (Replikbeilage 21), wie in der Aufstellung vom 8.
Januar 2019 (A-Nr. 8) ersichtlich, mit folgenden Prämien verrechnet worden:
Zahlung vom 20. Juli 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie Februar 2017; Zahlung
vom 3. Oktober 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie März 2017; Zahlung vom 29.
Januar 2018 von CHF 347.90 mit der Prämie Januar 2017 (CHF 94.10), mit der
Prämie Februar 2017 (CHF 106.60) und mit der Prämie März 2017 (CHF 147.20).
3.
Vorweg ist auf die mehrfachen Franchiseänderungen
einzugehen. Den Akten ist diesbezüglich folgender Ablauf zu entnehmen (vgl.
auch E. II. 2.2 hiervor):
- Per 1. April 2017 wurden die Franchisen
des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau auf Wunsch des Beschwerdeführers
(Replikbeilagen 2 und 3) von CHF 300.00 auf 2'500.00
heraufgesetzt (A-Nr. 20, 21 und 26, 27).
- Mit Versicherungspolice vom 18. November
2017.
wurde beim Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine Franchise von CHF
500.00
festgelegt (A-Nr. 23).
- Mit Versicherungspolice ebenfalls
datiert vom 18. November 2017 wurde für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab
1.
Januar 2018 eine Franchise von CHF 1’000.00 festgelegt (A-Nr. 29).
- Mit Versicherungspolice vom 2. Dezember
2017.
wurde die Jahresfranchise der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend
per 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr.
30).
- Sodann erfolgte mit einer zweiten
Versicherungspolice vom 2. Dezember 2017 für die Ehefrau die Änderung ab 1.
Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 31).
- Mit Versicherungspolice vom 10. März
2018.
wurde die Jahresfranchise des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April
2017.
bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr. 24).
- Sodann erfolgte mit einer zweiten
Versicherungspolice vom 10. März 2018 für den Beschwerdeführer die rückwirkende
Änderung ab 1. Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 25).
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu im
Schreiben vom 14. März 2019 (A-Nr. 7) fest, die Franchise-Änderung per 1. April
2017.
sei aufgrund eines Versehens erfolgt und gesetzlich nicht zulässig
gewesen. Als sie den Fehler entdeckt habe, habe sie die rückwirkende Korrektur
vorgenommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind korrekt. So kann die
Wahl einer höheren Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen
(Art. 94 KVV). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass sie die per 1. April
2017.
erfolgte Franchiseänderung beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
rückwirkend aufhob und diesbezüglich entsprechende Prämienzahlungen nachforderte.
Es handelte sich hierbei offenbar um ein Versehen. Für eine Busse zulasten der
Beschwerdegegnerin, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird, besteht keine
Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, für das Jahr
2018.
sei von der Arcosana ohne sein Wissen oder Zutun wiederum die Franchise
während des Kalenderjahres geändert worden. Sie sei von CHF 500.00 auf
CHF 300.00 herabgesetzt worden, mit scheinbar rückwirkender Gültigkeit.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Änderung
nicht mit Wirkung mitten im Kalenderjahr, sondern bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers – vorgängig, bzw. beim Beschwerdeführer rückwirkend erfolgte,
mit Wirkung per 1. Januar 2018. Diese Änderung steht demnach in Einklang mit
Art. 94 KVV. Insofern der Beschwerdeführer rügt, diese Änderungen seien ohne
sein Wissen erfolgt, ist anzufügen, dass aufgrund der Akten zwar nicht
nachvollzogen werden kann, wie diese Änderungen mit Wirkung per 1. Januar 2018
zustande gekommen sind bzw. ob diesbezüglich zwischen den Parteien vorgängig
eine Korrespondenz stattgefunden hat. Es leuchtet aber ein, dass wieder die
Franchise von CHF 300.00 wirksam wurde (und für das Folgejahr wirksam
blieb), nachdem sich die auf den 1. April 20017 vorgenommene Änderung als
ungültig erwiesen hatte. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang
entgegenhalten lassen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden
können, falls er mit der angepassten Prämie bzw. Franchise ab Januar 2018 nicht
einverstanden gewesen wäre. So ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden
Policen von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, zumal er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren selbst zwei Policen (Police gültig ab 1. Januar 2018,
CHF 386.90, Mutationsdatum 18. November 2017; Police gültig ab 1. Januar
2018, CHF 398.50, Mutationsdatum 10. März 2018) eingereicht hat (Replikbeilagen
17.
und 18). Zusammenfassend sind die gerügten Franchiseänderungen demnach
nicht zu beanstanden.
4.
Des Weiteren ist die Höhe der geforderten
Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10 umstritten und zu prüfen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Zahlungseingänge und die Verrechnungen grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen
(vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik und den Auszug SAP
betreffend Prämienfakturierungen; A-Nr. 19). Die Berechnung ergibt sich im
Wesentlichen aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar
2019, wobei darin sowohl KVG- als auch VVG-Prämien enthalten sind (A-Nr. 8,
S. 6). Die trotz Rückabwicklung unterschiedliche Prämienhöhe der Monate Januar
bis März 2017 (CHF 1'155.50) und April bis Dezember 2017 (CHF 1'101.10)
resultiert daraus, dass bei der Rückabwicklung der Monate April – Dezember 2017
zu Gunsten des Beschwerdeführers ein günstigeres Versicherungsmodell
herangezogen wurde (von «Grundversicherung KVG» auf «Callmed KVG»; vgl. A-Nr.
20.
und 24).
Aber selbst wenn die Berechnungen und
die geltend gemachte Prämienforderung unter dem Strich korrekt sein mögen, hat
die Beschwerdegegnerin bei der Abrechnung bzw. der Zuordnung der Einzahlungen
mehrfach die gesetzlichen Regeln aus dem Obgligationenrecht (OR) verletzt. Aus
dem OR ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der
Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er
tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,
S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch
konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass
der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,
geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit
tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, §42 N26
ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine
Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die
der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Der Schuldner
kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch entkräften. Fehlt es
an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des
Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die
Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf
diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat
keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind
sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt
(Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf
die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet
(Abs. 3).
Wie aus der Duplik der
Beschwerdegegnerin hervorgeht, ist sie sich bewusst, dass oben genannte
Bestimmung betreffend der Januar- und April-2018-Prämien verletzt wurde: Von
den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal CHF 1’127.30
seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017
und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September 2017, je CHF 128.30
mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF 100.90 mit der Prämie
Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018 verrechnet worden. Die
Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten sie doch gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018 und April 2018
verrechnet werden müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Kontoauszug (Replikbeilage 12) ergibt sich denn auch klar, dass der
Beschwerdeführer die beiden genannten Zahlungen den Monaten Januar und April
2018.
zugeordnet hat.
Des Weiteren wurde auch die Bestimmung,
wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist, welche früher
verfallen ist, verletzt. Wie aus den Unterlagen und Ausführungen der
Beschwerdegegnerin hervorgeht, wurden eingehende Zahlungen nicht nach dieser
Regel verteilt. Dies führt im Resultat dazu, dass selbst der vorliegend
eingeforderte Prämienbetrag von CHF 1'201.10 der Monate September 2017 –
April 2018 nicht im Sinne der genannten OR-Bestimmungen nachvollziehbar
aufgesplittet bzw. zugeordnet werden kann. Die mehrfachen und teilweise
rückwirkenden Mutationen und die offensichtlich systembedingten
Verrechnungsmethoden scheinen dazu geführt zu haben, dass bei sämtlichen
genannten Monaten noch Teilbeträge offen sind. Dies hat denn auch zur Folge,
dass – wie vom Beschwerdeführer zu Recht festgestellt – zwei Betreibungen mit
vermeintlich sich überschneidenden Prämienforderungen vorhanden sind (vgl.
begonnener Urteilsantrag, E. II. 2.1 am Schluss). Dass die Beschwerdegegnerin
in ihrer Aufstellung jeweils KVG- und VVG-Prämien erfasst hat und dies auch in
den Rechtsschriften so wiedergegeben wird, macht die Sache im vorliegenden Fall
auch nicht wirklich transparenter.
5.
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2019 – gestützt auf die vorgehenden Ausführungen – in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie unter Beachtung von Art. 86 OR eine einfach nachvollziehbare
Abrechnung erstellt und anschliessend gegebenenfalls neu verfügt, unter Angabe,
welcher Betrag aus welchem Monat für welche Versicherung (KVG oder VVG) offen
ist und vom Beschwerdeführer noch bezahlt werden muss. Es ist zudem fraglich,
ob Mahngebühren gerechtfertigt sind, wenn der Beschwerdeführer nicht zahlt,
weil er die an ihn gestellten Forderungen nicht nachzuvollziehen vermag, zumal
auch das Versicherungsgericht den geforderten Betrag von CHF 1'201.10 nicht
klar zuzuordnen vermag.
6.
Da der Beschwerdeführer weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Mai 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und danach gegebenenfalls neu verfügt.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch