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Entscheid

VSBES.2019.173

Krankenversicherung KVG

24. September 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] vom 17. Dezember 2018 liess die Krankenversicherung

Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung von ihm und seiner Ehefrau, B.___, betreiben (A-Nr.

[Arcosana Akten] 3). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 1'201.10 für

Prämien der Monate September 2017 bis April 2018 zuzüglich CHF 180.00 für

Spesen, CHF 43.25 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 16. Dezember

2018 auf den Betrag von CHF 1'201.10. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob

der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März

2019 (A-Nr. 4) im Betrag von CHF 1'437.65, wobei sie darin den fälligen

Verzugszins auf CHF 56.55 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 5)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über

den Betrag von CHF 1'201.10 zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 und 5

% Verzugszins seit 31. März 2018 aufgehoben.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (Datum

Postaufgabe; A.S. 6 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (vgl. Track and Trace der Post; A-Nr. 9) und stellt den

Antrag, die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Ehefrau seien bis zum

erfolgten Verkauf der Liegenschaft oder bis zur Auszahlung von

Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen zu sistieren. Zudem seien die

Betreibungen zurückzuziehen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 31.

Juli 2019 (A.S. 10 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 22. Juli 2019

(A.S. 13 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und beantragt

im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die Betreibungen und Pfändung auf

ihre Kosten unverzüglich zurückzunehmen und deren Löschung zu veranlassen.

5. Mit Duplik vom 21. August 2019

(A.S. 20 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10

zuzüglich Mahnspesen von CHF 180.00 sowie 5 % Verzugszins seit 31. März

2018.

auf den Betrag von 1'201.10 strittig, womit der Streitwert unter

CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V

331.

E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober

2003,7B.213/2003)

2.

Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahnspesen schuldet und somit dafür die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist.

2.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers erwähne die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort, dass sie

sowohl im Jahre 2017 wie auch im Jahre 2018 Franchisenänderungen während des

Kalenderjahres vorgenommen und dadurch ein Chaos veranstaltet habe, welches sie

selber nicht mehr durchblicke. Weil das scheinbar nicht gestattet sei, versuche

sie dies auch noch mit allen Mitteln zu vertuschen und ihn als säumigen

Prämienzahler darzustellen. Unter anderem wegen des Verkaufs des Hauses habe er

im Februar 2017 Kontakt mit der CSS-Versicherung in Laufen aufgenommen,

ob und wie eventuell Prämien gesenkt werden könnten. Man habe ihm

empfohlen, einen Antrag auf Erhöhung der Franchise von CHF 300.00 auf CHF

2’500.00 zu stellen, was er auch getan habe. Nach seiner Ansicht seien die

Prämien 2018 eine Sache und eine Prämienkorrektur für das vergangene Jahr 2017

eine andere Sache. Diese seien nicht miteinander zu vermischen. Zudem wolle er

detailliert wissen, wie diese Korrektur entstanden sei. Er habe auch eine

Unterredung beim Sitz in Luzern angeboten. Alles sei ihm verweigert worden. Bis

zur Klärung würde er die Prämienzahlungen einstellen. Auf die Klärung warte er

heute noch. Die Prämien 2018 habe er aber trotzdem bezahlt. Bei der Bezahlung

der Prämien 2018 sei ihm später aufgefallen, dass diese verschieden hoch seien.

Für Januar bis März je CHF 1’127.30 und ab April bis Dezember

CHF 1’138.90. Tatsächlich sei von der Arcosana und diesmal ohne sein

Wissen oder zutun wiederum die Franchise während des Kalenderjahres geändert worden.

Sie sei von CHF 500.00 auf CHF 300.00 herabgesetzt worden mit scheinbar

rückwirkender Gültigkeit. Aus der Differenz seiner Zahlungen und der

rückwirkenden Franchisenänderung durch die Arcosana, soweit diese überhaupt

rechtens sei, ergäbe sich ein Guthaben zugunsten der Arcosana von 4 x CHF

11.

, was CHF 46.40 für das Jahr 2018 ergebe. Dies erkläre aber immer noch

nicht einen offenen Betrag von 2'328.40 im Dokument vom 24. März 2018.

Tatsächlich ergebe die Änderung des Rabatts gemäss Dokument 11 von CHF 1’154.70

(Grund immer noch unklar) plus Guthaben aus rückwirkender Franchisenänderung

von CHF 46.40 plus Prämie Januar 2018 von CHF 1’127.30 einen Betrag von

CHF 2’328.40. Die Prämie Januar 2018 (Replikbeilage 12) sei aber nachweislich

bezahlt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Arcosana diese Bezahlung

einfach unterschlagen habe. Im Weiteren verweise er auf seine Aufstellung der

Prämien vom Januar 2017 bis Dezember 2018 (Replikbeilage 20). Den rot

markierten Zahlen und Daten könnten weder Rechnungen, Zahlungsaufforderungen

noch Zahlungen zugeordnet werden. Wie diese entstanden seien, sei ihm völlig

rätselhaft. Tatsache sei, dass die Zahlungen für Januar, Februar und März

gemäss Verträgen mit Franchise von CHF 300.00 bezahlt worden seien (vgl.

Replikbeilage 6 und 10a). Die gelb markierten Zahlungen seien Zahlungen gemäss

den neuen Verträgen ab 1. April 2017, per Lastschrift erhoben im Betrag von CHF

844.50

im April und ab Mai CHF 646.80 plus individueller Prämienverbilligung

(IPV) von CHF 197.70. Dies ergebe ebenfalls CHF 844.50. (vgl. Replikbeilage 7,8

und 9). Blau markierte Zahlen und Daten seien Zahlungen an die Arcosana von CHF

347.

, wobei eine dritte Zahlung fehle. Diese seien nirgends aufgeführt oder

bestätigt (vgl. Replikbeilage 21; Kontobewegungen UBS im Betrag von je CHF 347.90).

Wenn es tatsächlich so wäre, dass Franchisenänderungen, welche während des

Kalenderjahres durchgeführt worden seien, nicht statthaft oder gesetzeswidrig

wären, müsste der Prämienzahler diese zwar begleichen, aber die Arcosana als

Verursacherin dafür gebüsst werden. Gehe man von einer unerlaubten

Franchisenänderung während des Kalenderjahres 2017 durch die Arcosana aus,

ergebe sich ein Betrag von CHF 1’154.70 und für das Jahr ein Betrag von CHF

46.40

Davon abzuziehen seien die IPV vom Januar bis April 4 x CHF 197.70 (CHF

790.

), seine Zahlung (unter massivem Druck erzwungen) von CHF 200.00

sowie drei nicht verbuchte Zahlungen von CHF 347.90 (CHF 1’043.70). Sodann

sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Betreibung Nr. 158909 vom 17. September

2018.

die KVG Prämie vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 gemäss Replikbeilage

12.

bereits bezahlt gewesen sei. Auch die Prämien vom 7. April 2017 bis

31.

Dezember 2017 seien gemäss Vertrag bezahlt worden (Replikbeilagen

7, 8 und 9). Ein Ausstand von CHF 27.40 sei nie irgendwo

erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Zum Zeitpunkt der Betreibung

Nr.160325 vom 17. Dezember 2018 seien zudem die K\/G Prämien vom 1. Januar 2018

bis 30. April 2018 bereits bezahlt gewesen (Replikbeilagen Nr. 12,13 und 14).

Ebenso seien die KVG-Prämien vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017

gemäss den Verträgen bezahlt worden. (vgl. Replikbeilagen 8 und 9). Ausstände

seien nirgendwo erwähnt, in Rechnung gestellt oder gemahnt worden. Ausserdem

würden sich Betreibung Nr. 158909 und Betreibung 160325 in den Daten

überschneiden. Bei der ersteren geht es um Kosten vom 1. Dezember 2017 bis 31.

Januar 2018 und bei der zweiten um Kosten vom 1. September 2017 bis 30. April

2018.

2.2

Demgegenüber führt die

Beschwerdegegnerin aus, die monatlichen KVG-Prämien des Beschwerdeführers

hätten im Jahr 2017 ab April je CHF 358.05 und im Jahr 2018 je CHF 366.60

betragen. Die KVG-Prämien seiner Frau B.___ hätten im Jahr 2017 je CHF 412.35

und im Jahr 2018 je CHF 366.60 betragen. Zudem habe der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau im Jahr 2017 Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung von

je CHF 98.85 gehabt. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Franchise seien

Prämien rückwirkend eingefordert worden. Am 14. März 2019 habe die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Schreiben zugestellt und sich für

die unterjährige Änderung der Franchise entschuldigt. Aus Kulanz habe sie ihm

am 4. April 2019 CHF 400.00 überwiesen. Für die Zeit vom September

2017.

bis April 2018 seien Prämien (KVG und VVG) im Betrage von CHF 8’960.00

fakturiert worden. Für diese Periode seien seitens des Beschwerdeführers

Zahlungen im Betrage von CHF 5’813.40 getätigt worden. Zudem hätten die

Eheleute Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 790.80

gehabt. Dies ergebe einen Differenzbetrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von

CHF 2’355.80. CHF 749.00 würden in der Betreibung Nr. 158909 geltend gemacht

und CHF 1‘201.10 seien in der Betreibung Nr. 160325 enthalten. CHF 405.70

betreffe eine VVG-Prämie 2018 von Herr und Frau A.___ (CHF 31.90 und CHF

373.

). Die Arcosana habe diesen Ausstand in der Verfügung vom 5. März 2019

korrekt festgestellt. Insofern der Beschwerdeführer sodann beantrage, dass die

Krankenkassenprämien von ihm und von seiner Frau bis zum erfolgten Verkauf

seiner Liegenschaft oder bis zur Auszahlung der Prämienverbilligung und

Ergänzungsleistungen sistiert würden, könne er nicht gehört werden. So sei die

Krankenversicherung gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG gehalten, die Betreibung

einzuleiten, wenn der Versicherte trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,

Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahle,

und sie müsse alle Versicherten gleich behandeln. Aufgrund diverser

rückwirkender Mutationen seien die Prämienabrechnungen zum Teil über höhere

oder tiefere Beträge ausgestellt worden. Die Aufstellung der Prämien Januar

2017.

bis Dezember 2018 sei gemäss den gültigen Policen erstellt worden.

Für A.___ seien folgende Policen (KVG

und VVG) ausgestellt worden:

·

Police gültig ab 1.

Januar 2017, CHF 444.25 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)

·

Police gültig ab

1.

April 2017, CHF 261.65 (Mutationsdatum 1. April 2017)

·

Police gültig ab 1.

April 2017, CHF 389.95 (Mutationsdatum 10. März 2018)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 270.20 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 386.90 (Mutationsdatum 18. November 2017)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 398.50 (Mutationsdatum 10. März 2018).

Für B.___ seien folgende Policen (KVG

und VVG) ausgestellt worden:

·

Police gültig ab 1.

Januar 2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 15. Oktober 2016)

·

Police gültig ab

1.

April 2017, CHF 582.85 (Mutationsdatum 1. April 2017)

·

Police gültig ab 1. April

2017, CHF 711.15 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 663.10 (Mutationsdatum 10. Oktober 2017)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 699.60 (Mutationsdatum 18. November 2017)

·

Police gültig ab 1.

Januar 2018, CHF 740.40 (Mutationsdatum 2. Dezember 2017).

Daraus hätten sich nachfolgende

Prämienfakturierungen (KVG und VVG) ergeben:

Januar bis März 2017 (3 x CHF 444.25 und

3.

x CHF 711.15) CHF 3’466.20

April bis Dezember 2017 (9 x CHF 261.65

und 9 x CHF 582.85) CHF 7‘600.50

April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30

betr. B.___) CHF 1‘154.70

April bis Dezember 2017 (9 x CHF 128.30

betr. A.___) CHF 1‘154.70

Januar bis März 2018 (3 x CHF 386.90 und

3.

x CHF 740.40) CHF 3‘381.90

Januar bis März 2018 (3 x CHF 11.60

betr. August) CHF 34.80

April bis Dezember 2018 (9 x CHE 398.50

und 9 x CHF 740.40) CHF 10‘250.10

Total CHF

27’042.90

Der Beschwerdeführer habe in seiner

Replik Zahlungsbelege eingereicht. Die Zahlung vom 23. Januar 2017 von CHF

3’249.30 (Replikbeilage 6) sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden,

welche sich auf die Prämienabrechnung vom 17. November 2016 betreffend die

Prämien Oktober bis Dezember 2016 bezogen habe. Daher sei diese Zahlung nicht

in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Aufstellung vom 8. Januar

2019.

(A-Nr. 8) aufgeführt worden. Sämtliche anderen Zahlungen seien in der

Aufstellung vom 8. Januar 2019 ersichtlich. Im Weiteren mache der

Beschwerdeführer geltend, am 8. Juni 2018 CHF 1’127.30 für die Prämie

Januar 2018 beglichen zu haben. Am 8. Juni 2018 habe man Zahlungen im Betrage

von CHF 4’520.80 erhalten. Diese seien wie folgt verbucht worden: Die

ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von CHF 1’127.30 sei mit der Referenznummer [...]

ausgeführt worden. Diese Nummer habe sich auf die Prämie März 2018 bezogen und

sei auch mit derselben verrechnet worden. Die ESR-Zahlung vom 8. Juni 2018 von

CHF 1’138.90 sei mit der Referenznummer [...] ausgeführt worden. Diese Nummer

habe sich auf die Prämie Mai 2018 bezogen und sei auch mit derselben verrechnet

worden. Von den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal

CHF 1’127.30 seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017,

Juni 2017, Juli 2017 und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September

2017, je CHF 128.30 mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF

100.90

mit der Prämie Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018

verrechnet worden. Die Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten

sie doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018

und April 2018 verrechnet werden müssen. Zu erwähnen sei jedoch, dass sich

dadurch am Endresultat des Zahlungsausstandes nichts ändere. Sodann seien die

drei Zahlungen à CHF 347.90 vom 20. Juli 2017, vom 3. Oktober 2017

und vom 29. Januar 2018 (Replikbeilage 21), wie in der Aufstellung vom 8.

Januar 2019 (A-Nr. 8) ersichtlich, mit folgenden Prämien verrechnet worden:

Zahlung vom 20. Juli 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie Februar 2017; Zahlung

vom 3. Oktober 2017 von CHF 347.90 mit der Prämie März 2017; Zahlung vom 29.

Januar 2018 von CHF 347.90 mit der Prämie Januar 2017 (CHF 94.10), mit der

Prämie Februar 2017 (CHF 106.60) und mit der Prämie März 2017 (CHF 147.20).

3.

Vorweg ist auf die mehrfachen Franchiseänderungen

einzugehen. Den Akten ist diesbezüglich folgender Ablauf zu entnehmen (vgl.

auch E. II. 2.2 hiervor):

- Per 1. April 2017 wurden die Franchisen

des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau auf Wunsch des Beschwerdeführers

(Replikbeilagen 2 und 3) von CHF 300.00 auf 2'500.00

heraufgesetzt (A-Nr. 20, 21 und 26, 27).

- Mit Versicherungspolice vom 18. November

2017.

wurde beim Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine Franchise von CHF

500.00

festgelegt (A-Nr. 23).

- Mit Versicherungspolice ebenfalls

datiert vom 18. November 2017 wurde für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab

1.

Januar 2018 eine Franchise von CHF 1’000.00 festgelegt (A-Nr. 29).

- Mit Versicherungspolice vom 2. Dezember

2017.

wurde die Jahresfranchise der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend

per 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr.

30).

- Sodann erfolgte mit einer zweiten

Versicherungspolice vom 2. Dezember 2017 für die Ehefrau die Änderung ab 1.

Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 31).

- Mit Versicherungspolice vom 10. März

2018.

wurde die Jahresfranchise des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April

2017.

bis 31. Dezember 2017 auf CHF 300.00 herabgesetzt (A-Nr. 24).

- Sodann erfolgte mit einer zweiten

Versicherungspolice vom 10. März 2018 für den Beschwerdeführer die rückwirkende

Änderung ab 1. Januar 2018 auf eine Franchise von CHF 300.00 (A-Nr. 25).

Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu im

Schreiben vom 14. März 2019 (A-Nr. 7) fest, die Franchise-Änderung per 1. April

2017.

sei aufgrund eines Versehens erfolgt und gesetzlich nicht zulässig

gewesen. Als sie den Fehler entdeckt habe, habe sie die rückwirkende Korrektur

vorgenommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind korrekt. So kann die

Wahl einer höheren Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen

(Art. 94 KVV). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass sie die per 1. April

2017.

erfolgte Franchiseänderung beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau

rückwirkend aufhob und diesbezüglich entsprechende Prämienzahlungen nachforderte.

Es handelte sich hierbei offenbar um ein Versehen. Für eine Busse zulasten der

Beschwerdegegnerin, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird, besteht keine

Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, für das Jahr

2018.

sei von der Arcosana ohne sein Wissen oder Zutun wiederum die Franchise

während des Kalenderjahres geändert worden. Sie sei von CHF 500.00 auf

CHF 300.00 herabgesetzt worden, mit scheinbar rückwirkender Gültigkeit.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Änderung

nicht mit Wirkung mitten im Kalenderjahr, sondern bei der Ehefrau des

Beschwerdeführers – vorgängig, bzw. beim Beschwerdeführer rückwirkend erfolgte,

mit Wirkung per 1. Januar 2018. Diese Änderung steht demnach in Einklang mit

Art. 94 KVV. Insofern der Beschwerdeführer rügt, diese Änderungen seien ohne

sein Wissen erfolgt, ist anzufügen, dass aufgrund der Akten zwar nicht

nachvollzogen werden kann, wie diese Änderungen mit Wirkung per 1. Januar 2018

zustande gekommen sind bzw. ob diesbezüglich zwischen den Parteien vorgängig

eine Korrespondenz stattgefunden hat. Es leuchtet aber ein, dass wieder die

Franchise von CHF 300.00 wirksam wurde (und für das Folgejahr wirksam

blieb), nachdem sich die auf den 1. April 20017 vorgenommene Änderung als

ungültig erwiesen hatte. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang

entgegenhalten lassen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden

können, falls er mit der angepassten Prämie bzw. Franchise ab Januar 2018 nicht

einverstanden gewesen wäre. So ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden

Policen von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, zumal er im vorliegenden

Beschwerdeverfahren selbst zwei Policen (Police gültig ab 1. Januar 2018,

CHF 386.90, Mutationsdatum 18. November 2017; Police gültig ab 1. Januar

2018, CHF 398.50, Mutationsdatum 10. März 2018) eingereicht hat (Replikbeilagen

17.

und 18). Zusammenfassend sind die gerügten Franchiseänderungen demnach

nicht zu beanstanden.

4.

Des Weiteren ist die Höhe der geforderten

Krankenversicherungsprämien von CHF 1'201.10 umstritten und zu prüfen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Zahlungseingänge und die Verrechnungen grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen

(vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik und den Auszug SAP

betreffend Prämienfakturierungen; A-Nr. 19). Die Berechnung ergibt sich im

Wesentlichen aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar

2019, wobei darin sowohl KVG- als auch VVG-Prämien enthalten sind (A-Nr. 8,

S. 6). Die trotz Rückabwicklung unterschiedliche Prämienhöhe der Monate Januar

bis März 2017 (CHF 1'155.50) und April bis Dezember 2017 (CHF 1'101.10)

resultiert daraus, dass bei der Rückabwicklung der Monate April – Dezember 2017

zu Gunsten des Beschwerdeführers ein günstigeres Versicherungsmodell

herangezogen wurde (von «Grundversicherung KVG» auf «Callmed KVG»; vgl. A-Nr.

20.

und 24).

Aber selbst wenn die Berechnungen und

die geltend gemachte Prämienforderung unter dem Strich korrekt sein mögen, hat

die Beschwerdegegnerin bei der Abrechnung bzw. der Zuordnung der Einzahlungen

mehrfach die gesetzlichen Regeln aus dem Obgligationenrecht (OR) verletzt. Aus

dem OR ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der

Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er

tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957,

S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch

konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass

der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte,

geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit

tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, §42 N26

ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine

Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die

der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Der Schuldner

kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch entkräften. Fehlt es

an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des

Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die

Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf

diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat

keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind

sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt

(Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf

die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet

(Abs. 3).

Wie aus der Duplik der

Beschwerdegegnerin hervorgeht, ist sie sich bewusst, dass oben genannte

Bestimmung betreffend der Januar- und April-2018-Prämien verletzt wurde: Von

den Zahlungen vom 8. Juni 2018 auf das Postkonto von zwei Mal CHF 1’127.30

seien je CHF 256.60 mit den Prämien April 2017, Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017

und August 2017 sowie CHF 208.40 mit der Prämie September 2017, je CHF 128.30

mit den Prämien Oktober 2017 und November 2017, CHF 100.90 mit der Prämie

Dezember 2017 und CHF 405.70 mit der Prämie April 2018 verrechnet worden. Die

Verbuchung derselben sei nicht korrekt gewesen, hätten sie doch gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers mit den Prämien Januar 2018 und April 2018

verrechnet werden müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten

Kontoauszug (Replikbeilage 12) ergibt sich denn auch klar, dass der

Beschwerdeführer die beiden genannten Zahlungen den Monaten Januar und April

2018.

zugeordnet hat.

Des Weiteren wurde auch die Bestimmung,

wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist, welche früher

verfallen ist, verletzt. Wie aus den Unterlagen und Ausführungen der

Beschwerdegegnerin hervorgeht, wurden eingehende Zahlungen nicht nach dieser

Regel verteilt. Dies führt im Resultat dazu, dass selbst der vorliegend

eingeforderte Prämienbetrag von CHF 1'201.10 der Monate September 2017 –

April 2018 nicht im Sinne der genannten OR-Bestimmungen nachvollziehbar

aufgesplittet bzw. zugeordnet werden kann. Die mehrfachen und teilweise

rückwirkenden Mutationen und die offensichtlich systembedingten

Verrechnungsmethoden scheinen dazu geführt zu haben, dass bei sämtlichen

genannten Monaten noch Teilbeträge offen sind. Dies hat denn auch zur Folge,

dass – wie vom Beschwerdeführer zu Recht festgestellt – zwei Betreibungen mit

vermeintlich sich überschneidenden Prämienforderungen vorhanden sind (vgl.

begonnener Urteilsantrag, E. II. 2.1 am Schluss). Dass die Beschwerdegegnerin

in ihrer Aufstellung jeweils KVG- und VVG-Prämien erfasst hat und dies auch in

den Rechtsschriften so wiedergegeben wird, macht die Sache im vorliegenden Fall

auch nicht wirklich transparenter.

5.

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 15. Mai 2019 – gestützt auf die vorgehenden Ausführungen – in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie unter Beachtung von Art. 86 OR eine einfach nachvollziehbare

Abrechnung erstellt und anschliessend gegebenenfalls neu verfügt, unter Angabe,

welcher Betrag aus welchem Monat für welche Versicherung (KVG oder VVG) offen

ist und vom Beschwerdeführer noch bezahlt werden muss. Es ist zudem fraglich,

ob Mahngebühren gerechtfertigt sind, wenn der Beschwerdeführer nicht zahlt,

weil er die an ihn gestellten Forderungen nicht nachzuvollziehen vermag, zumal

auch das Versicherungsgericht den geforderten Betrag von CHF 1'201.10 nicht

klar zuzuordnen vermag.

6.

Da der Beschwerdeführer weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

15. Mai 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und danach gegebenenfalls neu verfügt.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch