VSBES.2019.174
Invalidenrente
13. Juli 2020Deutsch49 min
seit 27. Januar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen iliosakrale
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Juli 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche
Beeinträchtigungen wurden ISG und LWS L5/S1 seit dem 27. Januar 2015 angegeben.
Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt in einem 50%-Pensum als
Betriebsmitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes B.___ in [...] angestellt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
1. September 2015 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.
15). Am 2. September 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin dann zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Dort wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit 27. Januar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen iliosakrale
Assimilationsstörung, Iliosakralgelenkssyndrom beidseits, medianer
Bandscheibenvorfall mit Wurzelkontakt L5/S1 rechtsbetont, Facettensyndrom sowie
weichteilrheumatische Beschwerden.
1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und sprach der Beschwerdeführerin
mit Mitteilung vom 10. Januar 2017 einen Arbeitsversuch für die Zeit vom 1.
Februar 2017 bis 30. April 2017 bei der Firma B.___ zu (IV-Nr. 35). Mit
Abschlussbericht vom 21. Juni 2017 wurde sodann die berufliche
Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 42). Der Eingliederungsfachmann C.___ führte
aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Oktober 2016 in einem Pensum
von 25 % (50 % von 50 %) im Geschäft ihres Ehemannes und der Arbeitsplatz
sei gesichert. Sie fühle sich an der oberen Leistungsgrenze, da sie sonst aus
gesundheitlichen Gründen dekompensieren würde. Ob die Beschwerdeführerin ihre
Restarbeitsfähigkeit adäquat ausschöpfe, könne an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt werden.
1.4 In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) begutachten (vgl. IV-Nr. 41).
Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle D.___, am 23. Oktober 2017
erstattet (IV-Nr. 54.1 ff.). Am 29. November 2017 nahm der RAD-Arzt Dr.
med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zum Gutachten Stellung (IV-Nr.
58). Am 21. Dezember 2017 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin
einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 59). Mit Vorbescheid vom 1. Juni
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann die Zusprache
einer befristeten halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 60). Dagegen liess
die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 61), die sie
am 15. August 2018 ergänzen liess (IV-Nr. 65). Zu diesen nahmen die
Abklärungsfachfrau F.___ am 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 69) und RAD-Ärztin Dr. med.
G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 17. Januar 2019 (IV-Nr. 74)
Stellung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich
an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März
2016 bis 31. Juli 2016 eine befristete halbe Rente aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 56 % zu (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai
2019 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.
September 2019 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die am 29. September 2019 durch
den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschrift sowie Kostennote
(A.S. 22 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019
(A.S. 26) zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11, 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falls grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, die während der Zeit von der Anmeldung
bis zum Verfügungserlass in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
2.4.1
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz
2.
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der
unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393
E. 3.3 S. 396).
2.4.2
Seit dem 1. Januar 2018 enthält Art. 27bis der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die folgende ergänzende Regelung
der gemischten Methode:
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für
die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und b. die prozentuale Erwerbseinbusse
anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet wird
(Abs.
3).
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Gegenüber der
früheren Regelung wurde Art. 27bis IVV
um die Absätze 2 –
4.
ergänzt. Inhaltlich neu ist insbesondere Abs. 3 lit. a, wonach das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche
Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. März
2016.
bis 31. Juli 2016 eine befristete halbe Rente zugesprochen hat. Hierzu
bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
4.1
Dem Bericht von Dr. med. H.___,
Chefarzt, Klinik Rheumatologie des Spitals I.___, vom 29. Mai 2015 (IV-Nr. 19.4
S. 6 ff.), lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Lumbosakraler
und ISG-Schmerz linksbetont bei beginnender Spondylarthrose L5/S1, degenerative
und leicht entzündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke bds.
-
MRT LWS und ISG 28. Januar 2015:
Osteochondrose L5/S1 mit mediolateral rechtsseitiger, sequestierter
Diskushernie mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, inferior ventraler
Aspekt ISG links mit subchondralem Ödem, teilweise auch rechtsbetont,
degenerativ eher als entzündlich
-
St. n. zweimaliger EDA, mit
Erfolg
-
zweimaliger
ISG-Infiltration mit mässigem Erfolg und St. n. 3-maliger Prolo-Therapie
Iliosakralgelenk rechts 2013 mit ordentlichem Erfolg
-
DD axiale
Spondylarthropathie (HLA-B 27 neg.)
2.
Tendenz
zu weichteilrheumatischen Beschwerden bei insgesamt vermindertem
Erholungswert
und erniedrigten Belastungsgrenzen
3.
Multiple,
kurzzeitige Arthralgien, betont OSG-, Knie- und Handgelenke, ohne entzündliche
Manifestationen
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin berichte seit mehreren Jahren über Beschwerden im unteren
Rücken, wobei der Nachweis einer Diskushernie L5/S1 habe erbracht werden
können, welche sich aktuell grössenprogredient zeige. Dadurch bestehe auch die
Möglichkeit, eine zusätzliche Afferenzstörung der S1-versorgenden
Iliosakralgelenke sowie lumbosakralen Segmente klinisch manifest zu haben.
Differenzialdiagnostisch müsse im Bereich beider Iliosakralgelenke an eine
Überlastungssymptomatik mit rezidivierenden Blockierungen auch bei fünf
Geburten gedacht werden. Bei anamnestischem Aufwachen in der zweiten
Nachthälfte sowie Morgensteifigkeit und Kreuzschmerz sei zum Ausschluss einer
spondylarthritischen Symptomatik das HLA-B 27 bestimmt worden, welches nicht
nachweisbar sei. Insgesamt handle es sich am ehesten respektive mit grösster
Wahrscheinlichkeit um degenerative Veränderungen bei Diskopathie und
begleitender Überlastung im Iliosakralgelenk. Eine Diskussion zur operativen
Dekompression im Bereich des lumbosakralen Segmentes L5/S1 sei mit Prof. Dr.
med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, geführt und primär entschieden
worden, infiltrative Massnahmen mit Facettengelenksblockaden, evtl.
Iliosakralgelenks-Blockaden durchzuführen. Die weichteilrheumatische
Symptomatik sei aktuell gut kontrolliert, wobei jedoch der Erholungswert
vermindert sei, ebenso die Belastungsgrenzen und die Energiereserven. Die
Arbeitsfähigkeit für eine rein leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend,
stehend und gehend mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sei zu
80.
% durchführbar. Die 20%ige Reduktion sei infolge eines erhöhten
Erholungsbedarfs sowie Ruhepausen attestiert worden. Mittelschwere Tätigkeiten
sowie schwere Tätigkeiten seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Achsenskelett
nicht durchführbar (IV-Nr. 19.4 S. 7).
4.2
Prof. Dr. med. J.___ attestierte
der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 11. Februar 2015 für die Zeit
vom 27. Januar bis 1. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(IV-Nr. 19.4 S. 5).
4.3
Dr. med. K.___, Facharzt für
Neurologie, vom Spital I.___, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015
(IV-Nr. 28 S. 12 ff.) die folgenden Diagnosen:
Intermittierend
auftretendes sensibles Reizsyndrom L5 und S1 auf der rechten Seite sowie
minimes Ausfallsyndrom S1 auf der rechten Seite
-
Elektromyographisch mit
leichtgradig ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderungen im Myotom L5 und
S1 auf der rechten Seite, kein Hinweis für eine floride Schädigung
Weiter führte Dr. med. K.___ aus,
aktuell stünden radikuläre Schmerzen weniger im Vordergrund. Passend hierzu
zeigten sich in der elektromyographischen Untersuchung im Myotom L5 und S1
ausschliesslich chronisch-neurogene Veränderungen, die lediglich leichtgradig
ausgeprägt seien. Im Vordergrund stünden derzeit wahrscheinlich spondylogene
Schmerzen. Da diesbezüglich ein relativ komplexes Beschwerdebild mit Schmerzen
im Bereich des ISG sowie wahrscheinlich facettäre Schmerzen bestünden, sei eine
zusätzliche Betreuung durch einen erfahrenen Rheumatologen wünschenswert, zumal
in Anbetracht der geschilderten Symptomatik möglicherweise eine entzündliche
Genese im Raum stehe (IV-Nr. 28 S. 13).
4.4
Am 5. Juli 2016 erging sodann
ein Arztbericht von pract. med. L.___, Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie,
Spital I.___ (IV-Nr. 29). Darin stellte er folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches
lumbospondylogenes Reizsyndrom, whs. multifaktorieller Ätio- logie bei
-
intermittierendem
radikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5/S1 rechts
-
paramedianer Diskushernie
LWK5/SWK1 mit S1-Kontakt, Chondrose lumbosakral, beginnende
Facettengelenksdegeneration, vor allem LWK4/5 (MRT 28. Januar 2015)
-
chronisch-neurogene
Veränderungen im Myotom L5 und S1 rechts ohne Hinweis für floride Schädigung
(EMG 3. Dezember 2015)
-
rezidivierendem ISG-Syndrom
linksbetont
-
minime subchondrale
Ödemzonen ISG bds. linksbetont (MRT 28. Januar 2015)
-
wahrscheinlich mechanische
Beschwerdesymptomatik, DD: Spondarthropathie (HLA-B27: negativ)
2.
Rezidivierende
kurzzeitige Arthralgien unklarer Ätiologie
-
subjektiv und objektiv
bisher keine Arthritiden
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Rosazea, St. n.
Nasenscheidewand-OP vor Jahren, St. n. 1x Sectio, St. n. Hysterektomie, St. n.
Arthroskopie Knie links vor Jahren
Wegen der Differentialdiagnose einer
unspezifischen Spondarthropathie habe er im Rahmen der Konsultation am 28. Juni
2016.
an den Kostenträger ein Kostengutsprachegesuch für eine immunmodulierende
Basistherapie mit dem TNF-Alpha-Hemmer Etanercept eingereicht. Die Prognose sei
abhängig von einem möglichen Ansprechen der Therapie mit Etanercept, falls dies
vom Kostenträger übernommen werde. Sollte die Therapie nach drei Monaten nicht
ansprechen, sei die Prognose aufgrund der Chronizität der Symptomatik
ungünstig. Ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei,
könne er derzeit nicht sicher beantworten. Dies hänge unter anderem vom
Ansprechen der Symptomatik auf den TNF-Hemmer ab. Leichte körperliche
Tätigkeiten mit der Möglichkeit für Wechselbelastung in stehender und sitzender
Position ohne die Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen könne die
Beschwerdeführerin hingegen ausüben. In welchem zeitlichen Rahmen diese
Tätigkeiten zumutbar seien, könne er derzeit nicht beantworten (IV-Nr. 29 S. 4
f.).
4.5
Am 4. Oktober 2016 berichtete
pract. med. L.___, vom Kostenträger sei eine immunmodulierende Basistherapie
mit Etanercept bewilligt worden. Nach Erhalt der Bewilligung sei am 10. August
2016.
mit der Therapie begonnen worden. Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom
30.
September 2016 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass bereits
zwei Wochen nach Therapiebeginn eine Besserung der Beschwerdesymptomatik
eingetreten sei. Vor allem die nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden
lumbosakral hätten sich deutlich gebessert, auch die chronische Müdigkeit und
Abgeschlagenheit. Es würden mechanische Beschwerden aufgrund der bekannten
degenerativen LWS-Veränderungen persistieren. Der Leidensdruck der
Beschwerdeführerin habe sich aber deutlich gebessert. Neu seit dem 1. Oktober
2016.
sei die Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 50 % gesteigert worden.
Ziel sei eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf, eine
Beurteilung sowie klinische Verlaufsuntersuchung sei am 25. November 2016
vorgesehen (IV-Nr. 31).
4.6
Am 9. Dezember 2016 erging
sodann ein weiterer Bericht von pract. med. L.___ (IV-Nr. 34). Er führte aus,
im Rahmen der Kontrolle habe er die Beschwerdeführerin in die SCOM-Kohorte für
axiale Spondarthropathien eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv
von der Basismedikation mit Etanercept deutlich profitiert. Sie berichte noch
von einem wellenförmigen, etwas wechselnden Verlauf, insgesamt aber deutliche
Regredienz der entzündlichen Schmerzsymptomatik, die Gelenksschmerzen
insbesondere während der Nacht seien praktisch verschwunden. Celecoxibe sei nur
noch bei Bedarf notwendig, selten Zaldiar. Es persistiere selbstverständlich
die mechanische lumbovertebrale Schmerzsymptomatik. Die Symptome eindeutig zu
divergieren sei sicherlich subjektiv und objektiv schwierig. In der klinischen
Untersuchung finde sich aktuell keine Bewegungseinschränkung der LWS und der HWS
bei völlig unauffälligen Laborbefunden am 30. September 2016. Die
Beschwerdeführerin habe von der immunmodulierenden Basistherapie mit Etanercept
eindeutig profitiert, entsprechend sei von einer axialen Spondarthropathie
auszugehen. Diese sei allerdings momentan nicht sicher klassifizierbar. Eine
nächste klinische Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen, bei Bedarf
könne sich die Beschwerdeführerin jederzeit melden.
4.7
Am 22. Juni 2017 sei im Spital I.___
eine MRI-Untersuchung der LWS und der ISG durchgeführt worden. Dem
Befundbericht gleichen Datums (IV-Nr. 54.2 S. 7 f.) lässt sich entnehmen, dass
keine eindeutige entzündliche Manifestation im Bereich der LWS bei bekannter
axialer Spondylarthropathie erkannt worden sei. Es liege eine konstante rechts
mediolaterale Hernie LWK 5/S1 mit Reizung der S1 Wurzel rechts nach links vor.
Im Bereich der ISG habe eine Zunahme eines entzündlichen Fokus posterior
inferior links festgestellt werden können, dagegen eine konstante entzündliche
Foci anterior inferior beidseits bei bekannter Sakroiliitis. Es liege keine
Kapsulitis oder Synovitis vor.
4.8
Am 21. Juni 2017 nahm sodann Dr.
med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 41). Er hielt fest,
aufgrund des sehr guten Ansprechens der Beschwerden auf die Basistherapie mit
Etanercept sei davon auszugehen, dass die axiale Spondarthropathie als
Hauptursache der Symptome zu werten sei. Dr. med. L.___ beschreibe in seinem
Bericht eine frei bewegliche LWS und praktisch beschwerdefreie Gelenke, meine
aber nicht nachvollziehbar dennoch, die mechanische lumbovertebrale
Schmerzsymptomatik persistiere. Dies widerspreche der von der
Beschwerdeführerin angegebenen deutlichen Besserung der chronischen
Schmerzsymptomatik. Deshalb und weil keine Bewegungseinschränkungen mehr
bestünden, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nur
50.
% statt 100 % arbeitsfähig sein solle. Um diese Frage zu klären
und auch eine aktuelle Zustandsbeurteilung zu erhalten, sei die
Beschwerdeführerin polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und
psychiatrisch) zu begutachten.
4.9
Am 23. Oktober 2017 erstellten
die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ das durch die Beschwerdegegnerin
angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 54.1). Gestützt auf die
gesamten Unterlagen, die Befragungen und klinischen Untersuchungen sowie die
Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und
Psychiatrie gelangten die Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 54.1
S. 61 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisch
rezidivierende Schmerzen der Lenden-Beckenregion bei/mit
-
anamnestisch paramedianer
Diskushernie L5/S1 mit vorübergehender S1-Reizung rechts Juli 2016
-
erfolgreicher epiduraler
Steroidinfiltration Juli 2016
-
chronisch neurogener
Veränderungen Myotom L5 und S1 rechts EMG Dezember 2015
-
axialer Spondarthropathie
(HLA-B27 negativ, Basistherapie mit Etanercept seit August 2016) bei/mit
·
Verschmälerung und
Sklerosierung distales ISG links und entzündlichen Foci ISG bds
·
Funktionell
manualtherapeutisch massiver Hypomobilität beider ISG
2.
Diskrete Radikulopathie S1
rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1
Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
3.
Tinea Corporis
4.
Reizung des N. tibialis
posterior retromalleolär rechts mit lokaler Druckdolenz
-
Keine Hinweise für
Enthesiopathie
Im Weiteren führten die Gutachter aus, die
im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte
chirurgisch-internistische Untersuchung habe das Bild einer 40-jährigen
normosomen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem
Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal,
ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine
Lungenerkrankung. Auch im Abdominalstatus habe sich kein pathologischer Befund
erheben lassen. Die im Neurostatus angegebene diffuse Hypästhesie im Bereich
des rechten Armes und der rechten Hand entspreche keinem Dermatom. Die
Hypästhesie im Bereich des rechten Beines entspreche dem Dermatom S1 (siehe
neurologisches Teilgutachten). Die Effloreszenzen würden einer Tinea corporis
entsprechen. Es würden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen
finden. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie
sei unauffällig. Aus chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit
(IV-Nr. 54.1 S. 65 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung
falle im Gegensatz zum erwarteten Befund nach fünf Geburten eine erhebliche und
durch wiederholte Untersuchungen bestätigte Hypomobilität beider ISG auf. Die
anamnestisch als möglich erwähnte Differentialdiagnose eines eher instabilen
Beckenrings sei somit rein klinisch ausgeschlossen. Das von der
Beschwerdeführerin selber auslösbare Knacken im Beckenbereich links entspreche
palpatorisch einer springenden Hüfte. Die differentialdiagnostischen
Überlegungen einer axialen Spondarthropathie würden sich rein klinisch und
insbesondere auch im Verlaufs-MRI als realistisch zeigen, auch wenn nach wie
vor radiologisch die entzündlichen ISG-Kriterien fehlten. Die erwähnten
Schmerzen auf der Innenseite der rechten Ferse unter dem Malleolus medialis
würden nicht einer Fasziitis entsprechen, sondern einem druckdolenten N.
tibialis posterior retromalleolär ohne relevante Ausstrahlungen bei der
spickenden Palpation. Auch sonst hätten sich im ganzen Status keine Hinweise
für periphere Arthritiden ergeben, für eine eigentliche Enthesitis, für eine
Psoriasis, Uveitis oder Daktylitis. Kurz zusammengefasst könne retrospektiv
gesehen die erwogene Verdachtsdiagnose einer axialen Spondarthropathie durch
den bisherigen Verlauf und das neue MRI zum grossen Teil bestätigt, aber nicht
absolut gesichert werden. Unter Mitberücksichtigung des neuen MRI sei die
Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit
im Geschäft des Ehemannes sowie in einer angepassten Tätigkeit ohne lang
anhaltende stereotype Belastungen oder Positionen mit der Möglichkeit, zwischendurch
entlastende Übungen durchzuführen oder entlastende Positionen einzunehmen, zu
50.
% arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1 S. 66).
Bei der neurologischen Untersuchung
stünden im Wesentlichen für die Beschwerdeführerin die lumbalen Rückenschmerzen
im Vordergrund. Die radikulären Beschwerden seien aktuell für die
Beschwerdeführerin nicht das Problem. In der neurologischen Untersuchung finde
sich als objektivierbarer Hinweis auf eine Wurzelschädigung ein ausgefallener
Trizeps surae-Reflex rechts bei sehr schwachem Refelxniveau. Die Beurteilung
der Sensibilität sei erschwert, die Beschwerdeführerin bemerke eine minimale
Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Beines und auch des rechten Armes,
die, da sie nicht strukturell anatomisch zu erklären sei, im Rahmen der
chronischen Schmerzen einzuordnen wäre. Der rechte Fussaussenrand sei jedoch
hypästhetisch und hypalgetisch, hinweisend auf die S1-Radikulopathie. Aus
neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Es sei der Beschwerdeführerin eine leicht bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeit (wozu die angestammte Tätigkeit zähle) zu 80 % zuzumuten (IV-Nr.
54.1
S. 66 f.).
Bei der psychiatrischen Exploration habe
sich eine Beschwerdeführerin mit einem chronischen Schmerzsyndrom und einem
unauffälligen psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien
präsentiert. Dementsprechend hätten sich im Mini-ICF-APP keine Einschränkungen
gezeigt. Eine Psychopharmakotherapie sei bisher nicht installiert worden. Eine
psychiatrische Diagnose sei nicht zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1 S. 67).
Zusammenfassend und unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in
der aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft des Ehemannes seit Oktober
2016.
zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten,
körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne lang
anhaltenden stereotypen Belastungen oder Positionen, mit der Möglichkeit,
zwischendurch entlastende Übungen durchzuführen oder entlastende Positionen
einzunehmen, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von
50.
% (IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Gestützt auf die Akten und den
Verlauf sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015
vorübergehend nachvollziehbar. Ende Mai 2015 habe Dr. med. H.___ eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dabei sei
festzuhalten, dass er bezüglich Arbeitsfähigkeit die degenerativen
Veränderungen berücksichtigt habe, nicht jedoch die schon damals
differentialdiagnostisch in Betracht gezogene axiale Spondarthropathie.
Aufgrund des Verlaufs sei davon auszugehen, dass – wie dokumentiert – erst ab
Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden habe (IV-Nr. 54.1 S.
68).
4.10
Mit Stellungnahme vom 29.
November 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine
Medizin, auf das D.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 könne abgestellt werden
(IV-Nr. 58).
4.11
In ihrer ergänzenden
Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2018 (IV-Nr.
61) bzw. zur Einwandbegründung vom 15. August 2018 (IV-Nr. 65) führte die
RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, aus, im Einwand seien
keine neuen medizinischen Fakten aufgeführt worden. Das Gutachten sei
polydisziplinär im Konsens der einzelnen Disziplinen erstellt, die 50%ige
Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht unter Berücksichtigung aller
Aspekte hergeleitet worden. Der RAD halte an der Stellungnahme vom 29. November
2017.
fest (IV-Nr. 74).
5.
In Bezug auf den bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschaden hat die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Oktober 2017 abgestellt,
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1
Das polydisziplinäre Gutachten
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.
So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen,
rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Exploration unterzogen
(siehe IV-Nr. 54.1 S. 28 ff., 32 ff., 39 ff.,
45.
ff.), wobei jeweils auch ihre geklagten Beschwerden in die
gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten
auf allseitigen klinischen Untersuchungen. Wie das Aufführen und Zusammenfassen
der Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 54.1 S. 2 ff.)
erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt.
5.2
Weiter leuchten die einzelnen
Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnoseerhebung
sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:
5.2.1
So ist plausibel, dass med.
pract. M.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___, Facharzt
für Innere Medizin FMH, aus internistischer Sicht eine Gesundheitsstörung mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten, konnten sie doch im Rahmen
ihrer eingehenden klinischen Untersuchung keinerlei Anhalt für eine
internistische Erkrankung finden (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 28 ff., 65 f.).
5.2.2
In der rheumatologischen
Beurteilung legt Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, dar, ohne
Kenntnisse der Vorgeschichte und der aufgeführten bildgebenden Abklärungen würden
bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung inklusive der
manualtherapeutisch/osteopathischen Untersuchungstechniken etwas auffallen: Im
Gegensatz zum erwarteten Befund nach fünf Geburten zeige sich eine erhebliche
und durch wiederholte Untersuchungen bestätigte Hypomobilität beider ISG. Die
anamnestisch als möglich erwähnte Differentialdiagnose eines eher instabilen
Beckenrings nach insgesamt fünf Geburten sei somit rein klinisch ausgeschlossen
und es zeigten sich auch während der ausführlichen Untersuchung immer wieder
überprüft die gleichen Stellungsverhältnisse des Beckens. Das von der
Beschwerdeführerin selber auslösbare Knacken im Beckenbereich links entspreche
palpatorisch einer springenden Hüfte und nicht einem vom linken ISG ausgehenden
Knackgeräusch. Die differentialdiagnostischen Überlegungen (axiale
Spondarthropathie) durch den Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie Spital I.___
(med. pract. L.___) würden sich also rein klinisch und insbesondere auch im
Verlaufs-MRI als realistisch zeigen, auch wenn nach wie vor radiologisch die
entzündlichen ISG-Kriterien fehlten. Laut dem Rheumatologie-Kongress Oktober 2016
werde empfohlen, auch bei nicht röntgenologischer axialer Spondylarthritis mit
Biologica zu behandeln. Im vorliegenden Fall dürfte sich dies bestätigt haben,
auch wenn von den Spondylarthritisparametern bei negativem HLA-B27 praktisch
sämtliche ASAS-Kriterien nicht erfüllt seien ausser dem lang dauernden Schmerz.
Die subjektiven Angaben betreffend den Erfolg mit Enbrel schon nach zwei
Injektionen seien schwierig eindeutig zuzuordnen, die Beschwerdeführerin
benötige nach wie vor Celecoxib und Zaldiar. Die erwähnten Schmerzen auf der
Innenseite der rechten Ferse unter dem Malleolus medialis würden nicht einer
Fasziitis entsprechen, sondern einem druckdolenten N. tibialis posterior
retromalleolär ohne relevante Ausstrahlungen bei der spickenden Palpation. Auch
sonst würden sich im ganzen Status keine Hinweise für periphere Arthritiden
ergeben, für eine eigentliche Enthesitis, für eine Psoriasis, Uveitis oder
Daktylitis. Das Ansprechen auf NSAR sei offensichtlich mittelmässig, die
Beschwerdeführerin benötige diese nach wie vor regelmässig. Kurz
zusammengefasst könne retrospektiv gesehen die erwogene Verdachtsdiagnose einer
axialen Spondarthropathie durch den bisherigen Verlauf und das neue MRI zum
grossen Teil bestätigt, nicht aber absolut gesichert werden. Weitere
therapeutische Massnahmen seien somit nicht indiziert, nebst der medikamentösen
Behandlung mache die Beschwerdeführerin genügend für ihre allgemeine
Beweglichkeit, was sich bisher absolut ausbezahlt habe.
Der rheumatologische Gutachter leitet
aus den dargelegten Befunden und Diagnosen stimmig ab, dass die
Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeiten im
eigenen Betrieb des Ehemannes mit mindestens 50 % beziffert werden könne.
Nach eigenen Angaben müsse sie keine schweren Arbeiten erledigen und könne sich
je nach Situation und Nachfrage die Arbeit auch etwas einteilen. Insgesamt
betrage der Anteil an Büroarbeiten weniger als 50 %, da sie dafür (z.B.
Buchhaltung) nicht ausgebildet sei. Für genauere prozentuale Angaben betreffend
die bisherige Tätigkeit müsse letztlich eine Arbeitsplatzabklärung gemacht
werden. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
auch Hausfrau und Mutter von fünf Kindern sei und ihr schon allein aus diesem
Grund keine volle Arbeitsfähigkeit im Betrieb des Mannes zugemutet werden könne
(IV-fremd). Zudem sei in jeglicher Tätigkeit ein vermindertes Rendement für
langanhaltende stereotype Belastungen oder Positionen ausgewiesen, damit die
Beschwerdeführerin zwischendurch entlastende Übungen oder Positionen einnehmen
könne. In einer so angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend unter Mitberücksichtigung des
neuen MRI sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen
und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1
S. 38 f.).
5.2.3
Die Einschätzung des
neurologischen Gutachters Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, wonach
aus neurologischer Sicht wegen des vermehrten Bedarfs an Pausen eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes
sowie für sämtliche leicht bis mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten bestehe,
lässt sich nicht beanstanden. In der aktuellen Untersuchung stünden für die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen die lumbalen Rückenschmerzen im Vordergrund. Aus Sicht des
Gutachters sei die Beschwerdeschilderung gut nachvollziehbar. Diese lumbalen
Schmerzen würden rheumatologischerseits durch eine Spondylarthropathie erklärt.
Die radikulären Beschwerden, die eher in das neurologische Fachgebiet fallen,
seien aktuell für die Beschwerdeführerin nicht das Problem. In der
neurologischen Untersuchung finde auch er als objektivierbaren Hinweis auf eine
Wurzelschädigung, genau wie der voruntersuchende Neurologe Dr. med. K.___,
einen ausgefallenen Trizeps surae-Reflex rechts bei sehr schwachem
Reflexniveau. Paresen könne er nicht feststellen, insbesondere keine Schwäche
der Wadenmuskulatur. Die Beurteilung der Sensibilität sei erschwert, die
Beschwerdeführerin bemerke eine minimale Sensibilitätsstörung des gesamten
rechten Beines und auch des rechten Armes, die er, da sie nicht strukturell
anatomisch zu erklären sei, im Rahmen der chronischen Schmerzen einordnen
würde. Der rechte Fussaussenrand sei jedoch seiner Ansicht nach hypästhetisch
und hypalgetisch, hinweisend auf die S1-Radikulopathie. Bezüglich der
Radikulopathie stünden aus seiner Sicht konservative Therapieverfahren im
Vordergrund, die die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen auch regelmässig
durchführe (aktuell insbesondere Pilates). Bezüglich der chronischen
Rückenschmerzen könne, falls die neue Therapie mit Lyrica nicht anschlage, aus
neurologischer Sicht noch ein Therapieversuch mit schmerzmodulierenden
Antidepressiva erwogen werden. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen stehe
die Beschwerdeführerin voll im Leben, sie manage eine Grossfamilie, allerdings
mit Hilfe im Haushalt, arbeite teilweise in der Firma ihres Mannes mit (IV-Nr.
54.1
S. 44 f.).
5.2.4
Auch die Schlussfolgerung von
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wonach
keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vorliege, ist plausibel, zumal sich der psychiatrischen Gutachterin im
fachärztlich erhobenen Befund (IV-Nr. 54.1 S. 45 ff.) keine namhaften
Auffälligkeiten zeigten. So gab denn auch die Beschwerdeführerin selbst an,
keine psychischen Beschwerden zu haben und dass sie in einem sehr
unterstützenden, wertschätzenden sozialen Umfeld und in ihrer Ehe gut
aufgehoben sei (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 60).
5.3
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in
der aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft des Ehemannes seit Oktober
2016.
zu 50 % arbeitsfähig. Und in sämtlichen dem Leiden optimal
angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten ohne lang anhaltenden stereotypen Belastungen oder Positionen, mit
der Möglichkeit, zwischendurch entlastende Übungen durchzuführen oder
entlastende Positionen einzunehmen, besteht aus interdisziplinärer Sicht eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Rückwirkend ist ab
Januar 2015 von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Ab Mai 2016 ist sodann von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit von
30.
% auszugehen (IV-Nr. 54.1 S. 68). Soweit die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringen lässt, die angebliche Arbeitsfähigkeit von 50 % sei
nicht nachvollziehbar bzw. müsse wesentlich tiefer festgesetzt werden
(Beschwerde Ziff. 4 S. 3), ist dem nicht zu folgen. So begründet sie
diesen Einwand nicht weiter und es liegen auch keine medizinischen Berichte
vor, die auf eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würden. Es
besteht daher unter diesem Aspekt kein Anlass, von den Ergebnissen der
Begutachtung abzuweichen oder diese infrage zu stellen.
6.
Es ist daher nachfolgend der
Statusfrage nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin geht für die Zeit ab 27. Januar
2016.
von einem Erwerbspensum von 50 % und für die Zeit ab 1. August 2017 von
einem solchen von 60 % aus. Die Beschwerdeführerin hingegen geht von einem
Erwerbspensum von mindestens 70 % bzw. 100 % aus (70 % im Betrieb des
Ehemannes und 30 % als selbständige Coiffeuse; vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff.
S. 3 f.). Für die Beurteilung massgebend ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns im
März 2016, wobei allfällige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesene
Veränderungen in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21.
Mai 2019 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222, 128 V
174).
6.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese
– stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR
2011.
IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom
30.
März 2012 E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,
137.
V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des
Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195 mit Hinweis).
6.2
Für den konkreten Fall lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist gelernte
Damencoiffeuse (IV-Nr. 10). In der Zeit vom 1995 bis 2013 übte sie ihren Beruf in
Form einer selbständigen Erwerbsätigkeit aus (vgl. IV-Nr. 14). Dem
Arbeitgeberbericht der Firma B.___ vom 14. September 2015 (IV-Nr. 13)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 als
Betriebsmitarbeiterin/Allrounderin angestellt ist. Seit dem 1. Januar 2014
arbeitet sie in einem Pensum von 50 %. Im Intake-Gespräch vom 1. September
2015.
(IV-Nr. 15) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie für die
Erwerbstätigkeit als Coiffeuse einen eigenen Raum im Wohnhaus eingerichtet habe.
Diese Tätigkeit sei wegen den Kindern (Jahrgang 1998, 2000, 2002, 2004 und
2006) sukzessive bis schliesslich auf ca. 15 % reduziert worden.
Finanziell sei es eine Nullrunde gewesen, aber wenigstens sei nicht draufgelegt
worden. Im Weiteren führte sie aus, es sei vorgesehen gewesen, die
Coiffeurtätigkeit wieder auszubauen, da das Alter der Kinder dies zugelassen
hätte. Aus gesundheitlichen Gründen sei dieser Plan jedoch aufgegeben worden.
Die Beschwerdeführerin habe stattdessen begonnen, sich mehr im Geschäft ihres
Mannes zu engagieren. Sodann lässt sich dem Protokoll des Intake-Gesprächs
entnehmen, dass in Anbetracht der aktuellen Kindersituation das Pensum ohne
Gesundheitsschaden 50 bis 60 % betragen würde. Mit fortschreitender
Selbständigkeit der Kinder wäre das Pensum erhöht worden. Gegenüber den
Gutachtern erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe zu 30 bis 40 % als
Coiffeuse gearbeitet, mit den Kindern eher weniger. Aufgrund der
Rückenschmerzen habe sie das Pensum stetig reduziert und im Jahre 2013 ganz
aufgehört. Parallel dazu habe sie seit Anfang 2010 als Allrounderin im Betrieb
ihres Ehemannes gearbeitet. Es sei geplant gewesen, dass sie immer mehr mit ins
Geschäft einsteige. Sie habe jedoch maximal 50 % dort arbeiten können
(vgl. IV-Nr. 54.1 S. 21, 32). Die Abklärungsfachfrau F.___ führte in ihrem
Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59) aus, anlässlich des
Abklärungsgesprächs hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Angaben
anlässlich des Intake-Gesprächs bestätigt. So hätte die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 50 % bei ihrem Ehemann im Betrieb
mitgearbeitet. Diese Arbeit habe sie flexibel gestalten und mit der grossen
Familie und dem Haushalt gut organisieren können. Im August 2017 hätte sie ihr
Pensum sodann auf 60 % erhöht, das jüngste Kind sei dann 11 Jahre alt
gewesen. Was die selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse anbelangt, so habe
die Beschwerdeführerin den Kundenstamm wegen den Kindern nach und nach
reduziert und im Jahr 2013 das Geschäft dann ganz aufgegeben. Sie habe im Jahr
2010.
in einem kleinen Pensum bei ihrem Ehemann angefangen, seit 2014 habe sie
in einem Pensum vom 50 % gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten und
des Gesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen
weiterhin in einem Pensum von 50 % bei ihrem Ehemann gearbeitet hätte und
zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ab August 2017 hätte sie ihr Erwerbspensum
auf 60 % erhöht (IV-Nr. 59 S. 4).
6.3
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie würde im Gesundheitsfall einer
Erwerbstätigkeit von 70 % im Betrieb ihres Ehemannes nachgehen. Dem ist nicht
zu folgen. So hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
bereits im Intake-Gespräch vom 1. September 2015 angegeben, dass sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 50 bis 60 % im Betrieb
ihres Ehemannes tätig wäre. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden
Akten nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erstmals im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall zu
70.
% bei B.___ erwerbstätig (vgl. IV-Nr. 65 S. 3). Diese Angaben sind mit
Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge des
Intake-Gesprächs und der Haushaltsabklärung. Es handelt sich dabei um sog.
Aussagen der ersten Stunde, die in der Regel unbefangener und zuverlässiger
sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom
11.
August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Nicht beigepflichtet werden kann der
Beschwerdeführerin auch, soweit sie vorbringt, sie habe ihre Erwerbstätigkeit
als Coiffeuse aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und hätte im
Gesundheitsfall zu 30 % als Coiffeuse und zu 70 % im Betrieb ihres
Ehemannes gearbeitet und wäre somit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit
nachgegangen (Beschwerde Ziff. 8 S. 4). Konkrete Hinweise, welche die erstmals
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachte und nicht hinreichend substantiierte
Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stützten,
finden sich in den Akten keine. Diese bleiben schlussendlich blosse
Absichtserklärungen, welche in den Akten nicht belegt sind. Es fehlt
diesbezüglich an aktenkundigen echtzeitlichen Hinweisen, weshalb nicht darauf
abgestellt werden kann. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe
sich mehr im Betrieb ihres Ehemannes zu engagieren begonnen, nachdem sie die
Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aus gesundheitlichen Gründen nicht – wie geplant
– erneut habe aufnehmen können (vgl. IV-Nr. 15). So lässt sich denn auch den
Akten entnehmen, dass sie ihr Erwerbspensum im Betrieb ihres Ehemannes ab dem
1.
Januar 2014 auf ein solches von 50 % erhöht hat, nachdem sie ihre selbständige
Erwerbstätigkeit als Coiffeuse im Jahr 2013 vollständig aufgegeben hatte. Und
soweit sie vorbringt, sie habe ihre Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben, ist dem nicht zu folgen. Die
Beschwerdeführerin gab im Intake-Gespräch gegenüber der Beschwerdegegnerin an,
sie habe ihre Erwerbstätigkeit als Coiffeuse wegen den Kindern sukzessive bis
schliesslich auf ca. 15 % reduziert. Finanziell sei es eine Nullrunde
gewesen, aber wenigstens sei nicht draufgelegt worden (IV-Nr. 15). Dieser
«Aussage der ersten Stunde» ist zu folgen und davon auszugehen, dass sie ihre
Erwerbstätigkeit als Coiffeuse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat.
Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau F.___ im Haushaltsbericht
vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59) und aufgrund der vorliegenden Akten
überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
21.
Mai 2019 weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang
eines Pensums von 50 % bzw. 60 % ab August 2017 nachgegangen wäre,
wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem
Status von 50 % bzw. 60 % ab August 2017 (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 50 % bzw. 40 % ab August 2017 (Haushalt)
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades
zu Recht die gemischte Methode angewendet.
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59)
eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:
7.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60
E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133.
V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit
kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom
29.
Mai 2012 E. 6.2).
7.2
Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.
Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts
ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und
räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation
und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der
Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Im Bereich
Haushaltsführung wird keine Einschränkung gesehen. Die Planung und Organisation
des Haushaltes sowie das Einordnen und Ablegen von administrativen Unterlagen
sei weiterhin die Aufgabe der Beschwerdeführerin. Für die administrativen
Belange sei vorwiegend der Ehemann zuständig, dies sei schon immer so
gehandhabt worden (IV-Nr. 59 S. 6). Diese Angaben werden von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Im Bereich Ernährung habe
die Beschwerdeführerin angegeben, sie koche täglich eine warme Mahlzeit, dabei
sei sie auf keine Hilfe angewiesen. Früher habe sie oft auch abends eine kleine
Mahlzeit gekocht. Heute gebe es meist Resten oder jedes Familienmitglied
bereite sich selber eine Kleinigkeit zu. Dies sei einerseits auf die Erkrankung
zurückzuführen und andererseits darauf, dass drei der Kinder in der Ausbildung
seien und zu unterschiedlichen Zeiten nach Hause kämen. Der Ehemann koche ab
und zu mal am Wochenende oder am Abend. Etwa zwei Mal monatlich sei es ihr
gesundheitsbedingt überhaupt nicht möglich, etwas zu kochen. Für das Kochen
benötige sie heute mehr Zeit als dies früher der Fall gewesen sei. Am Abend sei
sie körperlich erschöpft, die Arbeiten seien für sie dann anstrengender als am
Morgen. Der Geschirrspüler sei höher eingebaut worden, so sei es ihr möglich,
diesen selber ein- und auszuräumen. Die Kinder und der Ehemann würden diese
Aufgabe teilweise übernehmen. Es wird gestützt darauf im Bereich Ernährung keine
Einschränkung gesehen, was nicht zu beanstanden ist. Die Mitwirkung des
Ehemannes und der Kinder (zum
Abklärungszeitpunkt 19, 17, 15, 13 und 11 Jahre alt [geb. 1998, 2000, 2002,
2004.
und 2006]), die im
gleichen Haushalt leben, ist zumutbar. Bei der Wohnungspflege wird eine
Einschränkung von 40 % (= Behinderung von 4 %) angenommen. Die Beschwerdeführerin
könne selbständig abstauben und den Boden mit einem Swiffer oder dem leichten
Staubsauger reinigen. Im Badezimmer könne sie die Spiegel reinigen oder das
Lavabo ausreiben. Aber es sei ihr nicht mehr möglich, länger in einer gleichen
Position zu arbeiten. Seit November 2015 komme wöchentlich eine Putzfrau für
etwa drei Stunden und reinige jeweils die Badezimmer und die Böden gründlich.
Die Beschwerdeführerin müsse sich einteilen und genügend Pausen einplanen. Etwa
einmal wöchentlich käme es vor, dass der Ehemann oder eines der Kinder die
Böden reinigte. Die älteren Kinder seien für ihre Zimmer selber verantwortlich.
Bei der Reinigung der Fenster werde die Beschwerdeführerin von der
Schwiegermutter unterstützt. Auf einer guten Höhe könne sie die Fenster reinigen,
Überkopfarbeiten oder Bücken sei nur sehr begrenzt möglich. Auch in diesem
Bereich ist eine Mithilfe der Familienmitglieder, insbesondere der älteren
Kinder als Mitbewohner, zumutbar und mitzuberücksichtigen, weshalb die
festgestellte Einschränkung nicht zu beanstanden ist. Beim Einkaufen und
weiteren Besorgungen wird keine Einschränkung festgelegt, da die
Beschwerdeführerin kleinere Einkäufe selber mit dem Auto tätigen könne. Es
würden ansonsten immer Grosseinkäufe gemacht, dabei werde sie von einem
Familienmitglied begleitet (IV-Nr. 59 S. 7). Auch hier ist die Mitwirkung der
Familienmitglieder durchaus zumutbar. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege gilt
das gleiche. Die Wäsche werde in den Keller getragen. Waschen, im Tumbler
trocknen oder auf einem bauchhohen Ständer aufhängen und die Wäsche
zusammenlegen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Die Geräte in der
Waschküche seien auf eine gute Höhe gestellt, so sei es für die
Beschwerdeführerin einfacher, diese zu befüllen. Sie bügle heute etwas weniger
als vor der gesundheitlichen Einschränkung. Wenn es ihr nicht gut gehe,
verschiebe sie die Wäsche auf den nächsten Tag. Beim Bügeln werde sie manchmal
von der Schwiegermutter unterstützt. Die drei älteren Kinder würden ihre
Kleider selber waschen. Die Betten würden sich auf einer guten Höhe befinden,
sie könne diese selber beziehen (IV-Nr. 59 S. 7 f.). Auch hier ist keine
Einschränkung ersichtlich, da die Mithilfe der Familienmitglieder im Rahmen der
Schadenminderungspflicht durchaus zugemutet werden kann. Im Bereich
Kinderbetreuung wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 20 % (=
Behinderung von 3 %) attestiert, was nicht zu beanstanden ist. Der Ehemann
mache heute etwas mehr Hausaufgaben mit den Kindern als früher, weil die
Beschwerdeführerin abends manchmal erschöpft sei. Sie besuche nur noch die
notwendigsten Elternabende, das lange Sitzen dort sei ihr fast nicht mehr
möglich. Die Arzttermine mit den Kindern müsse sie teilweise delegieren, wenn
es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe (IV-Nr. 59 S. 8). Im Bereich
«Verschiedenes» wird schliesslich festgehalten, dass der Hund ihr grösstes
Hobby sei und sie diesen selber versorgen könne. Wenn es ihr gesundheitlich
einmal nicht möglich sei, gehe der Ehemann oder eines der Kinder mit ihm laufen.
Den Gemüsegarten habe sie gesundheitsbedingt aufgegeben. Früher sei dies
vorwiegend ihre Arbeit gewesen. Die zwei Ponys und die Schildkröten seien
weggegeben worden, weil der Arbeitsaufwand zu viel geworden sei. Die Wachteln
könne sie füttern, das Ausmisten würden meist die Kinder ausführen. Vor der
gesundheitlichen Einschränkung habe sie Schulklassen auf Schulreisen begleitet
und an Schul-Sporttagen mitgeholfen, was ihr nicht mehr möglich sei (IV-Nr. 59
S. 8). Insgesamt ergäbe sich in diesem Bereich eine Einschränkung von
50.
% (= Behinderung von 5 %).
Insgesamt resultiert im Haushalt eine
Einschränkung von 12 %, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern diese
Gewichtung unzutreffend sein sollte. Die Abklärungsfachfrau hat auf die Angaben
der Beschwerdeführerin, was ihr im Haushalt alles möglich sei, abgestellt.
Sodann erstreckt sich die Abklärung im Haushalt auf den zumutbaren Umfang der
Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Dispositiv
9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Demnach bewegen sich die
Hilfeleistungen, die der Ehemann und die (insbesondere älteren) Kinder zu
erbringen haben, im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen. Klar feststellbare
Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen
könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Sodann gab die Beschwerdeführerin auch bei der
rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. O.___ an (IV-Nr. 54.1
S. 32), an Haushaltsarbeiten könne sie viele Tätigkeiten wieder erledigen,
nachdem in der Küche und zum Beispiel auch beim Bett ergonomische Anpassungen
gemacht worden seien (höher gestellte Arbeitstische und das Bett). Für
ungünstige Tätigkeiten wie Aufnehmen der Nassräume habe sie seit November 2015
eine Putzfrau. Den Gemüsegarten habe sie aus Schmerzgründen aufgeben müssen,
habe aber nach wie vor noch Tiere. Aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, die
Haushaltsarbeiten einzuteilen, die (zumutbare) Unterstützung von
Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen und entsprechende, die Behinderung
reduzierende Vorkehren zu treffen. Darüber hinaus entsprechen die im
Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten, die in der Regel als körperlich leicht
bis gelegentlich mittelschwer einzustufen sind und in Wechselbelastung mit
Ruhepausen dazwischen erledigt werden können, dem gemäss polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ festgelegten zumutbaren
Tätigkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hievor). Nach dem Gesagten kann auf die
im Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im Haushalt von 12 %
abgestellt werden.
8. Zu beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad anhand
der gemischten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des
Einkommensvergleichs und des Betätigungsvergleichs. Die Beschwerdeführerin
lässt in Bezug auf den Einkommensvergleich vorbringen, das Valideneinkommen sei
zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden (Beschwerde Ziff.
13 S. 6).
8.1 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung
des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,
und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein
konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person arbeitslos oder
hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis
zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden
(vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).
8.2 Die Beschwerdegegnerin nahm
vorliegend korrekterweise vier Einkommensvergleiche vor: Dies zunächst für die
Zeit vom 27. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahrs) bzw. für die Zeit vom 1.
März 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zum 30. April 2016, in welcher
keine Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Zur Bemessung des Valideneinkommens
wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen bei der Firma B.___
herangezogen und korrekterweise an die Nominallohnentwicklung angepasst. Dieses
belief sich auf CHF 25'406.00 (vgl. Arbeitgeberbericht vom
14. September 2015 [IV-Nr. 13]). Das Invalideneinkommen betrug in
dieser Zeit aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit CHF 0.00. Somit
bestand im ausserhäuslichen Bereich (50 %) eine Einschränkung von
100 %, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Im Haushalt, der
einen Anteil von 50 % ausmacht, bestand eine Einschränkung von 12 %,
was einen Invaliditätsgrad von 6 % ergibt. Insgesamt ist in dieser Zeit
ein Invaliditätsgrad von 56 % gegeben, was einen Anspruch auf eine halbe
Rente auslöst.
Einen zweiten Einkommensvergleich nahm
die Beschwerdegegnerin sodann für die Zeit ab 1. Mai 2016 vor
(Arbeitsfähigkeit von 30 % gemäss polydisziplinärem Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Oktober 2017; IV-Nr. 54.1 S. 68). Das
Valideneinkommen beträgt, wie weiter oben für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum
30. April 2016 dargelegt, nach wie vor CHF 25'406.00. Beim
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls den von der
Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Verdienst als Betriebsmitarbeiterin
bei B.___ herangezogen, da dieser Arbeitsplatz als optimal leidensangepasst
angesehen werden kann (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Dies ergibt bei einer
Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invalideneinkommen von CHF 15'244.00. Es
resultiert eine Einschränkung von 40 %, was bei einem ausserhäuslichen Anteil
von 50 % einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads
von 6 % im Haushalt ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von
26 % und damit kein Rentenanspruch mehr.
Einen dritten Einkommensvergleich nahm
die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2017 vor. Als Valideneinkommen
wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn bei der Firma B.___ herangezogen,
wobei dieser auf ein 60%-Pensum aufgerechnet und an die Nominallohnentwicklung
angepasst wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und ergibt ein Valideneinkommen
von CHF 30’603.00. Das Invalideneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 68) und unter Berücksichtigung der
Teuerung CHF 25'503.00. Somit ergibt sich eine Einschränkung von
16.7 %, was bei einem Anteil von 50 % zu einem Invaliditätsgrad von
10.02 % führt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 4.8 % im Bereich Haushalt
ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 14.82 % und damit wiederum
kein Rentenanspruch.
Schliesslich wurde für die Zeit ab Januar
2018 noch einmal ein Einkommensvergleich vorgenommen und die ab diesem
Zeitpunkt in Kraft getretene Verordnungsbestimmung angewendet (vgl. E. II.
2.4.2 hiervor). Als Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn
bei B.___ herangezogen, wobei dieser auf ein 100%-Pensum aufgerechnet und an
die Nominallohnentwicklung angepasst wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und
ergibt ein Valideneinkommen von CHF 51’006.00. Das Invalideneinkommen
beträgt, wie weiter oben für die Zeit ab August 2017 dargelegt, nach wie vor
CHF 25’503.00. Somit ergibt sich eine Einschränkung von 50 %, was bei
einem Anteil von 60 % zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.
Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 4.8 % im Bereich Haushalt ergibt sich ein
(Gesamt-)Invaliditätsgrad von 34.8 % und damit wiederum kein
Rentenanspruch.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich
damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016
ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da ab dem 1. Mai 2016 eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nach Ablauf von
drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), wird der
Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2016 befristet. Ab dem 1. August 2016
besteht kein Rentenanspruch mehr.
9. Nach dem Dargelegten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin