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Entscheid

VSBES.2019.174

Invalidenrente

13. Juli 2020Deutsch49 min

seit 27. Januar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen iliosakrale

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Juli 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen wurden ISG und LWS L5/S1 seit dem 27. Januar 2015 angegeben.

Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt in einem 50%-Pensum als

Betriebsmitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes B.___ in [...] angestellt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

1. September 2015 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.

15). Am 2. September 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin dann zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Dort wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit 27. Januar 2015 angegeben, als gesundheitliche Beeinträchtigungen iliosakrale

Assimilationsstörung, Iliosakralgelenkssyndrom beidseits, medianer

Bandscheibenvorfall mit Wurzelkontakt L5/S1 rechtsbetont, Facettensyndrom sowie

weichteilrheumatische Beschwerden.

1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und sprach der Beschwerdeführerin

mit Mitteilung vom 10. Januar 2017 einen Arbeitsversuch für die Zeit vom 1.

Februar 2017 bis 30. April 2017 bei der Firma B.___ zu (IV-Nr. 35). Mit

Abschlussbericht vom 21. Juni 2017 wurde sodann die berufliche

Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 42). Der Eingliederungsfachmann C.___ führte

aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Oktober 2016 in einem Pensum

von 25 % (50 % von 50 %) im Geschäft ihres Ehemannes und der Arbeitsplatz

sei gesichert. Sie fühle sich an der oberen Leistungsgrenze, da sie sonst aus

gesundheitlichen Gründen dekompensieren würde. Ob die Beschwerdeführerin ihre

Restarbeitsfähigkeit adäquat ausschöpfe, könne an dieser Stelle nicht

abschliessend beurteilt werden.

1.4 In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) begutachten (vgl. IV-Nr. 41).

Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle D.___, am 23. Oktober 2017

erstattet (IV-Nr. 54.1 ff.). Am 29. November 2017 nahm der RAD-Arzt Dr.

med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zum Gutachten Stellung (IV-Nr.

58). Am 21. Dezember 2017 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin

einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 59). Mit Vorbescheid vom 1. Juni

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann die Zusprache

einer befristeten halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 60). Dagegen liess

die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 61), die sie

am 15. August 2018 ergänzen liess (IV-Nr. 65). Zu diesen nahmen die

Abklärungsfachfrau F.___ am 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 69) und RAD-Ärztin Dr. med.

G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 17. Januar 2019 (IV-Nr. 74)

Stellung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich

an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März

2016 bis 31. Juli 2016 eine befristete halbe Rente aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 56 % zu (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai

2019 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (A.S. 8 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.

September 2019 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die am 29. September 2019 durch

den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschrift sowie Kostennote

(A.S. 22 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019

(A.S. 26) zur Kenntnisnahme zugestellt.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11, 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung

eines Falls grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, die während der Zeit von der Anmeldung

bis zum Verfügungserlass in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

2.4.1

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz

2.

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der

unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393

E. 3.3 S. 396).

2.4.2

Seit dem 1. Januar 2018 enthält Art. 27bis der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die folgende ergänzende Regelung

der gemischten Methode:

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich

zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für

die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und b. die prozentuale Erwerbseinbusse

anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, gewichtet wird

(Abs.

3).

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Gegenüber der

früheren Regelung wurde Art. 27bis IVV

um die Absätze 2 –

4.

ergänzt. Inhaltlich neu ist insbesondere Abs. 3 lit. a, wonach das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche

Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach

zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. März

2016.

bis 31. Juli 2016 eine befristete halbe Rente zugesprochen hat. Hierzu

bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

4.1

Dem Bericht von Dr. med. H.___,

Chefarzt, Klinik Rheumatologie des Spitals I.___, vom 29. Mai 2015 (IV-Nr. 19.4

S. 6 ff.), lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Lumbosakraler

und ISG-Schmerz linksbetont bei beginnender Spondylarthrose L5/S1, degenerative

und leicht entzündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke bds.

-

MRT LWS und ISG 28. Januar 2015:

Osteochondrose L5/S1 mit mediolateral rechtsseitiger, sequestierter

Diskushernie mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, inferior ventraler

Aspekt ISG links mit subchondralem Ödem, teilweise auch rechtsbetont,

degenerativ eher als entzündlich

-

St. n. zweimaliger EDA, mit

Erfolg

-

zweimaliger

ISG-Infiltration mit mässigem Erfolg und St. n. 3-maliger Prolo-Therapie

Iliosakralgelenk rechts 2013 mit ordentlichem Erfolg

-

DD axiale

Spondylarthropathie (HLA-B 27 neg.)

2.

Tendenz

zu weichteilrheumatischen Beschwerden bei insgesamt vermindertem

Erholungswert

und erniedrigten Belastungsgrenzen

3.

Multiple,

kurzzeitige Arthralgien, betont OSG-, Knie- und Handgelenke, ohne entzündliche

Manifestationen

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin berichte seit mehreren Jahren über Beschwerden im unteren

Rücken, wobei der Nachweis einer Diskushernie L5/S1 habe erbracht werden

können, welche sich aktuell grössenprogredient zeige. Dadurch bestehe auch die

Möglichkeit, eine zusätzliche Afferenzstörung der S1-versorgenden

Iliosakralgelenke sowie lumbosakralen Segmente klinisch manifest zu haben.

Differenzialdiagnostisch müsse im Bereich beider Iliosakralgelenke an eine

Überlastungssymptomatik mit rezidivierenden Blockierungen auch bei fünf

Geburten gedacht werden. Bei anamnestischem Aufwachen in der zweiten

Nachthälfte sowie Morgensteifigkeit und Kreuzschmerz sei zum Ausschluss einer

spondylarthritischen Symptomatik das HLA-B 27 bestimmt worden, welches nicht

nachweisbar sei. Insgesamt handle es sich am ehesten respektive mit grösster

Wahrscheinlichkeit um degenerative Veränderungen bei Diskopathie und

begleitender Überlastung im Iliosakralgelenk. Eine Diskussion zur operativen

Dekompression im Bereich des lumbosakralen Segmentes L5/S1 sei mit Prof. Dr.

med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, geführt und primär entschieden

worden, infiltrative Massnahmen mit Facettengelenksblockaden, evtl.

Iliosakralgelenks-Blockaden durchzuführen. Die weichteilrheumatische

Symptomatik sei aktuell gut kontrolliert, wobei jedoch der Erholungswert

vermindert sei, ebenso die Belastungsgrenzen und die Energiereserven. Die

Arbeitsfähigkeit für eine rein leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend,

stehend und gehend mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sei zu

80.

% durchführbar. Die 20%ige Reduktion sei infolge eines erhöhten

Erholungsbedarfs sowie Ruhepausen attestiert worden. Mittelschwere Tätigkeiten

sowie schwere Tätigkeiten seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Achsenskelett

nicht durchführbar (IV-Nr. 19.4 S. 7).

4.2

Prof. Dr. med. J.___ attestierte

der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 11. Februar 2015 für die Zeit

vom 27. Januar bis 1. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

(IV-Nr. 19.4 S. 5).

4.3

Dr. med. K.___, Facharzt für

Neurologie, vom Spital I.___, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015

(IV-Nr. 28 S. 12 ff.) die folgenden Diagnosen:

Intermittierend

auftretendes sensibles Reizsyndrom L5 und S1 auf der rechten Seite sowie

minimes Ausfallsyndrom S1 auf der rechten Seite

-

Elektromyographisch mit

leichtgradig ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderungen im Myotom L5 und

S1 auf der rechten Seite, kein Hinweis für eine floride Schädigung

Weiter führte Dr. med. K.___ aus,

aktuell stünden radikuläre Schmerzen weniger im Vordergrund. Passend hierzu

zeigten sich in der elektromyographischen Untersuchung im Myotom L5 und S1

ausschliesslich chronisch-neurogene Veränderungen, die lediglich leichtgradig

ausgeprägt seien. Im Vordergrund stünden derzeit wahrscheinlich spondylogene

Schmerzen. Da diesbezüglich ein relativ komplexes Beschwerdebild mit Schmerzen

im Bereich des ISG sowie wahrscheinlich facettäre Schmerzen bestünden, sei eine

zusätzliche Betreuung durch einen erfahrenen Rheumatologen wünschenswert, zumal

in Anbetracht der geschilderten Symptomatik möglicherweise eine entzündliche

Genese im Raum stehe (IV-Nr. 28 S. 13).

4.4

Am 5. Juli 2016 erging sodann

ein Arztbericht von pract. med. L.___, Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie,

Spital I.___ (IV-Nr. 29). Darin stellte er folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches

lumbospondylogenes Reizsyndrom, whs. multifaktorieller Ätio- logie bei

-

intermittierendem

radikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5/S1 rechts

-

paramedianer Diskushernie

LWK5/SWK1 mit S1-Kontakt, Chondrose lumbosakral, beginnende

Facettengelenksdegeneration, vor allem LWK4/5 (MRT 28. Januar 2015)

-

chronisch-neurogene

Veränderungen im Myotom L5 und S1 rechts ohne Hinweis für floride Schädigung

(EMG 3. Dezember 2015)

-

rezidivierendem ISG-Syndrom

linksbetont

-

minime subchondrale

Ödemzonen ISG bds. linksbetont (MRT 28. Januar 2015)

-

wahrscheinlich mechanische

Beschwerdesymptomatik, DD: Spondarthropathie (HLA-B27: negativ)

2.

Rezidivierende

kurzzeitige Arthralgien unklarer Ätiologie

-

subjektiv und objektiv

bisher keine Arthritiden

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Rosazea, St. n.

Nasenscheidewand-OP vor Jahren, St. n. 1x Sectio, St. n. Hysterektomie, St. n.

Arthroskopie Knie links vor Jahren

Wegen der Differentialdiagnose einer

unspezifischen Spondarthropathie habe er im Rahmen der Konsultation am 28. Juni

2016.

an den Kostenträger ein Kostengutsprachegesuch für eine immunmodulierende

Basistherapie mit dem TNF-Alpha-Hemmer Etanercept eingereicht. Die Prognose sei

abhängig von einem möglichen Ansprechen der Therapie mit Etanercept, falls dies

vom Kostenträger übernommen werde. Sollte die Therapie nach drei Monaten nicht

ansprechen, sei die Prognose aufgrund der Chronizität der Symptomatik

ungünstig. Ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei,

könne er derzeit nicht sicher beantworten. Dies hänge unter anderem vom

Ansprechen der Symptomatik auf den TNF-Hemmer ab. Leichte körperliche

Tätigkeiten mit der Möglichkeit für Wechselbelastung in stehender und sitzender

Position ohne die Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen könne die

Beschwerdeführerin hingegen ausüben. In welchem zeitlichen Rahmen diese

Tätigkeiten zumutbar seien, könne er derzeit nicht beantworten (IV-Nr. 29 S. 4

f.).

4.5

Am 4. Oktober 2016 berichtete

pract. med. L.___, vom Kostenträger sei eine immunmodulierende Basistherapie

mit Etanercept bewilligt worden. Nach Erhalt der Bewilligung sei am 10. August

2016.

mit der Therapie begonnen worden. Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom

30.

September 2016 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass bereits

zwei Wochen nach Therapiebeginn eine Besserung der Beschwerdesymptomatik

eingetreten sei. Vor allem die nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden

lumbosakral hätten sich deutlich gebessert, auch die chronische Müdigkeit und

Abgeschlagenheit. Es würden mechanische Beschwerden aufgrund der bekannten

degenerativen LWS-Veränderungen persistieren. Der Leidensdruck der

Beschwerdeführerin habe sich aber deutlich gebessert. Neu seit dem 1. Oktober

2016.

sei die Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 50 % gesteigert worden.

Ziel sei eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf, eine

Beurteilung sowie klinische Verlaufsuntersuchung sei am 25. November 2016

vorgesehen (IV-Nr. 31).

4.6

Am 9. Dezember 2016 erging

sodann ein weiterer Bericht von pract. med. L.___ (IV-Nr. 34). Er führte aus,

im Rahmen der Kontrolle habe er die Beschwerdeführerin in die SCOM-Kohorte für

axiale Spondarthropathien eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv

von der Basismedikation mit Etanercept deutlich profitiert. Sie berichte noch

von einem wellenförmigen, etwas wechselnden Verlauf, insgesamt aber deutliche

Regredienz der entzündlichen Schmerzsymptomatik, die Gelenksschmerzen

insbesondere während der Nacht seien praktisch verschwunden. Celecoxibe sei nur

noch bei Bedarf notwendig, selten Zaldiar. Es persistiere selbstverständlich

die mechanische lumbovertebrale Schmerzsymptomatik. Die Symptome eindeutig zu

divergieren sei sicherlich subjektiv und objektiv schwierig. In der klinischen

Untersuchung finde sich aktuell keine Bewegungseinschränkung der LWS und der HWS

bei völlig unauffälligen Laborbefunden am 30. September 2016. Die

Beschwerdeführerin habe von der immunmodulierenden Basistherapie mit Etanercept

eindeutig profitiert, entsprechend sei von einer axialen Spondarthropathie

auszugehen. Diese sei allerdings momentan nicht sicher klassifizierbar. Eine

nächste klinische Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen, bei Bedarf

könne sich die Beschwerdeführerin jederzeit melden.

4.7

Am 22. Juni 2017 sei im Spital I.___

eine MRI-Untersuchung der LWS und der ISG durchgeführt worden. Dem

Befundbericht gleichen Datums (IV-Nr. 54.2 S. 7 f.) lässt sich entnehmen, dass

keine eindeutige entzündliche Manifestation im Bereich der LWS bei bekannter

axialer Spondylarthropathie erkannt worden sei. Es liege eine konstante rechts

mediolaterale Hernie LWK 5/S1 mit Reizung der S1 Wurzel rechts nach links vor.

Im Bereich der ISG habe eine Zunahme eines entzündlichen Fokus posterior

inferior links festgestellt werden können, dagegen eine konstante entzündliche

Foci anterior inferior beidseits bei bekannter Sakroiliitis. Es liege keine

Kapsulitis oder Synovitis vor.

4.8

Am 21. Juni 2017 nahm sodann Dr.

med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 41). Er hielt fest,

aufgrund des sehr guten Ansprechens der Beschwerden auf die Basistherapie mit

Etanercept sei davon auszugehen, dass die axiale Spondarthropathie als

Hauptursache der Symptome zu werten sei. Dr. med. L.___ beschreibe in seinem

Bericht eine frei bewegliche LWS und praktisch beschwerdefreie Gelenke, meine

aber nicht nachvollziehbar dennoch, die mechanische lumbovertebrale

Schmerzsymptomatik persistiere. Dies widerspreche der von der

Beschwerdeführerin angegebenen deutlichen Besserung der chronischen

Schmerzsymptomatik. Deshalb und weil keine Bewegungseinschränkungen mehr

bestünden, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nur

50.

% statt 100 % arbeitsfähig sein solle. Um diese Frage zu klären

und auch eine aktuelle Zustandsbeurteilung zu erhalten, sei die

Beschwerdeführerin polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und

psychiatrisch) zu begutachten.

4.9

Am 23. Oktober 2017 erstellten

die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ das durch die Beschwerdegegnerin

angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 54.1). Gestützt auf die

gesamten Unterlagen, die Befragungen und klinischen Untersuchungen sowie die

Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und

Psychiatrie gelangten die Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 54.1

S. 61 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisch

rezidivierende Schmerzen der Lenden-Beckenregion bei/mit

-

anamnestisch paramedianer

Diskushernie L5/S1 mit vorübergehender S1-Reizung rechts Juli 2016

-

erfolgreicher epiduraler

Steroidinfiltration Juli 2016

-

chronisch neurogener

Veränderungen Myotom L5 und S1 rechts EMG Dezember 2015

-

axialer Spondarthropathie

(HLA-B27 negativ, Basistherapie mit Etanercept seit August 2016) bei/mit

·

Verschmälerung und

Sklerosierung distales ISG links und entzündlichen Foci ISG bds

·

Funktionell

manualtherapeutisch massiver Hypomobilität beider ISG

2.

Diskrete Radikulopathie S1

rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1

Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

3.

Tinea Corporis

4.

Reizung des N. tibialis

posterior retromalleolär rechts mit lokaler Druckdolenz

-

Keine Hinweise für

Enthesiopathie

Im Weiteren führten die Gutachter aus, die

im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte

chirurgisch-internistische Untersuchung habe das Bild einer 40-jährigen

normosomen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem

Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal,

ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine

Lungenerkrankung. Auch im Abdominalstatus habe sich kein pathologischer Befund

erheben lassen. Die im Neurostatus angegebene diffuse Hypästhesie im Bereich

des rechten Armes und der rechten Hand entspreche keinem Dermatom. Die

Hypästhesie im Bereich des rechten Beines entspreche dem Dermatom S1 (siehe

neurologisches Teilgutachten). Die Effloreszenzen würden einer Tinea corporis

entsprechen. Es würden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen

finden. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie

sei unauffällig. Aus chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit

(IV-Nr. 54.1 S. 65 f.).

Bei der rheumatologischen Untersuchung

falle im Gegensatz zum erwarteten Befund nach fünf Geburten eine erhebliche und

durch wiederholte Untersuchungen bestätigte Hypomobilität beider ISG auf. Die

anamnestisch als möglich erwähnte Differentialdiagnose eines eher instabilen

Beckenrings sei somit rein klinisch ausgeschlossen. Das von der

Beschwerdeführerin selber auslösbare Knacken im Beckenbereich links entspreche

palpatorisch einer springenden Hüfte. Die differentialdiagnostischen

Überlegungen einer axialen Spondarthropathie würden sich rein klinisch und

insbesondere auch im Verlaufs-MRI als realistisch zeigen, auch wenn nach wie

vor radiologisch die entzündlichen ISG-Kriterien fehlten. Die erwähnten

Schmerzen auf der Innenseite der rechten Ferse unter dem Malleolus medialis

würden nicht einer Fasziitis entsprechen, sondern einem druckdolenten N.

tibialis posterior retromalleolär ohne relevante Ausstrahlungen bei der

spickenden Palpation. Auch sonst hätten sich im ganzen Status keine Hinweise

für periphere Arthritiden ergeben, für eine eigentliche Enthesitis, für eine

Psoriasis, Uveitis oder Daktylitis. Kurz zusammengefasst könne retrospektiv

gesehen die erwogene Verdachtsdiagnose einer axialen Spondarthropathie durch

den bisherigen Verlauf und das neue MRI zum grossen Teil bestätigt, aber nicht

absolut gesichert werden. Unter Mitberücksichtigung des neuen MRI sei die

Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit

im Geschäft des Ehemannes sowie in einer angepassten Tätigkeit ohne lang

anhaltende stereotype Belastungen oder Positionen mit der Möglichkeit, zwischendurch

entlastende Übungen durchzuführen oder entlastende Positionen einzunehmen, zu

50.

% arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1 S. 66).

Bei der neurologischen Untersuchung

stünden im Wesentlichen für die Beschwerdeführerin die lumbalen Rückenschmerzen

im Vordergrund. Die radikulären Beschwerden seien aktuell für die

Beschwerdeführerin nicht das Problem. In der neurologischen Untersuchung finde

sich als objektivierbarer Hinweis auf eine Wurzelschädigung ein ausgefallener

Trizeps surae-Reflex rechts bei sehr schwachem Refelxniveau. Die Beurteilung

der Sensibilität sei erschwert, die Beschwerdeführerin bemerke eine minimale

Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Beines und auch des rechten Armes,

die, da sie nicht strukturell anatomisch zu erklären sei, im Rahmen der

chronischen Schmerzen einzuordnen wäre. Der rechte Fussaussenrand sei jedoch

hypästhetisch und hypalgetisch, hinweisend auf die S1-Radikulopathie. Aus

neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.

Es sei der Beschwerdeführerin eine leicht bis mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeit (wozu die angestammte Tätigkeit zähle) zu 80 % zuzumuten (IV-Nr.

54.1

S. 66 f.).

Bei der psychiatrischen Exploration habe

sich eine Beschwerdeführerin mit einem chronischen Schmerzsyndrom und einem

unauffälligen psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien

präsentiert. Dementsprechend hätten sich im Mini-ICF-APP keine Einschränkungen

gezeigt. Eine Psychopharmakotherapie sei bisher nicht installiert worden. Eine

psychiatrische Diagnose sei nicht zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1 S. 67).

Zusammenfassend und unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in

der aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft des Ehemannes seit Oktober

2016.

zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten,

körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne lang

anhaltenden stereotypen Belastungen oder Positionen, mit der Möglichkeit,

zwischendurch entlastende Übungen durchzuführen oder entlastende Positionen

einzunehmen, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von

50.

% (IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Gestützt auf die Akten und den

Verlauf sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015

vorübergehend nachvollziehbar. Ende Mai 2015 habe Dr. med. H.___ eine Arbeitsfähigkeit

von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dabei sei

festzuhalten, dass er bezüglich Arbeitsfähigkeit die degenerativen

Veränderungen berücksichtigt habe, nicht jedoch die schon damals

differentialdiagnostisch in Betracht gezogene axiale Spondarthropathie.

Aufgrund des Verlaufs sei davon auszugehen, dass – wie dokumentiert – erst ab

Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden habe (IV-Nr. 54.1 S.

68).

4.10

Mit Stellungnahme vom 29.

November 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine

Medizin, auf das D.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 könne abgestellt werden

(IV-Nr. 58).

4.11

In ihrer ergänzenden

Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2018 (IV-Nr.

61) bzw. zur Einwandbegründung vom 15. August 2018 (IV-Nr. 65) führte die

RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, aus, im Einwand seien

keine neuen medizinischen Fakten aufgeführt worden. Das Gutachten sei

polydisziplinär im Konsens der einzelnen Disziplinen erstellt, die 50%ige

Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht unter Berücksichtigung aller

Aspekte hergeleitet worden. Der RAD halte an der Stellungnahme vom 29. November

2017.

fest (IV-Nr. 74).

5.

In Bezug auf den bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschaden hat die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Oktober 2017 abgestellt,

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

Das polydisziplinäre Gutachten

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.

So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen,

rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Exploration unterzogen

(siehe IV-Nr. 54.1 S. 28 ff., 32 ff., 39 ff.,

45.

ff.), wobei jeweils auch ihre geklagten Beschwerden in die

gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten

auf allseitigen klinischen Untersuchungen. Wie das Aufführen und Zusammenfassen

der Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 54.1 S. 2 ff.)

erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt.

5.2

Weiter leuchten die einzelnen

Teilgutachten auch hinsichtlich der medizinischen Schlussfolgerungen und Diagnoseerhebung

sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein:

5.2.1

So ist plausibel, dass med.

pract. M.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___, Facharzt

für Innere Medizin FMH, aus internistischer Sicht eine Gesundheitsstörung mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten, konnten sie doch im Rahmen

ihrer eingehenden klinischen Untersuchung keinerlei Anhalt für eine

internistische Erkrankung finden (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 28 ff., 65 f.).

5.2.2

In der rheumatologischen

Beurteilung legt Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, dar, ohne

Kenntnisse der Vorgeschichte und der aufgeführten bildgebenden Abklärungen würden

bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung inklusive der

manualtherapeutisch/osteopathischen Untersuchungstechniken etwas auffallen: Im

Gegensatz zum erwarteten Befund nach fünf Geburten zeige sich eine erhebliche

und durch wiederholte Untersuchungen bestätigte Hypomobilität beider ISG. Die

anamnestisch als möglich erwähnte Differentialdiagnose eines eher instabilen

Beckenrings nach insgesamt fünf Geburten sei somit rein klinisch ausgeschlossen

und es zeigten sich auch während der ausführlichen Untersuchung immer wieder

überprüft die gleichen Stellungsverhältnisse des Beckens. Das von der

Beschwerdeführerin selber auslösbare Knacken im Beckenbereich links entspreche

palpatorisch einer springenden Hüfte und nicht einem vom linken ISG ausgehenden

Knackgeräusch. Die differentialdiagnostischen Überlegungen (axiale

Spondarthropathie) durch den Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie Spital I.___

(med. pract. L.___) würden sich also rein klinisch und insbesondere auch im

Verlaufs-MRI als realistisch zeigen, auch wenn nach wie vor radiologisch die

entzündlichen ISG-Kriterien fehlten. Laut dem Rheumatologie-Kongress Oktober 2016

werde empfohlen, auch bei nicht röntgenologischer axialer Spondylarthritis mit

Biologica zu behandeln. Im vorliegenden Fall dürfte sich dies bestätigt haben,

auch wenn von den Spondylarthritisparametern bei negativem HLA-B27 praktisch

sämtliche ASAS-Kriterien nicht erfüllt seien ausser dem lang dauernden Schmerz.

Die subjektiven Angaben betreffend den Erfolg mit Enbrel schon nach zwei

Injektionen seien schwierig eindeutig zuzuordnen, die Beschwerdeführerin

benötige nach wie vor Celecoxib und Zaldiar. Die erwähnten Schmerzen auf der

Innenseite der rechten Ferse unter dem Malleolus medialis würden nicht einer

Fasziitis entsprechen, sondern einem druckdolenten N. tibialis posterior

retromalleolär ohne relevante Ausstrahlungen bei der spickenden Palpation. Auch

sonst würden sich im ganzen Status keine Hinweise für periphere Arthritiden

ergeben, für eine eigentliche Enthesitis, für eine Psoriasis, Uveitis oder

Daktylitis. Das Ansprechen auf NSAR sei offensichtlich mittelmässig, die

Beschwerdeführerin benötige diese nach wie vor regelmässig. Kurz

zusammengefasst könne retrospektiv gesehen die erwogene Verdachtsdiagnose einer

axialen Spondarthropathie durch den bisherigen Verlauf und das neue MRI zum

grossen Teil bestätigt, nicht aber absolut gesichert werden. Weitere

therapeutische Massnahmen seien somit nicht indiziert, nebst der medikamentösen

Behandlung mache die Beschwerdeführerin genügend für ihre allgemeine

Beweglichkeit, was sich bisher absolut ausbezahlt habe.

Der rheumatologische Gutachter leitet

aus den dargelegten Befunden und Diagnosen stimmig ab, dass die

Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeiten im

eigenen Betrieb des Ehemannes mit mindestens 50 % beziffert werden könne.

Nach eigenen Angaben müsse sie keine schweren Arbeiten erledigen und könne sich

je nach Situation und Nachfrage die Arbeit auch etwas einteilen. Insgesamt

betrage der Anteil an Büroarbeiten weniger als 50 %, da sie dafür (z.B.

Buchhaltung) nicht ausgebildet sei. Für genauere prozentuale Angaben betreffend

die bisherige Tätigkeit müsse letztlich eine Arbeitsplatzabklärung gemacht

werden. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

auch Hausfrau und Mutter von fünf Kindern sei und ihr schon allein aus diesem

Grund keine volle Arbeitsfähigkeit im Betrieb des Mannes zugemutet werden könne

(IV-fremd). Zudem sei in jeglicher Tätigkeit ein vermindertes Rendement für

langanhaltende stereotype Belastungen oder Positionen ausgewiesen, damit die

Beschwerdeführerin zwischendurch entlastende Übungen oder Positionen einnehmen

könne. In einer so angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend unter Mitberücksichtigung des

neuen MRI sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen

und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 54.1

S. 38 f.).

5.2.3

Die Einschätzung des

neurologischen Gutachters Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, wonach

aus neurologischer Sicht wegen des vermehrten Bedarfs an Pausen eine Arbeitsfähigkeit

von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes

sowie für sämtliche leicht bis mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten bestehe,

lässt sich nicht beanstanden. In der aktuellen Untersuchung stünden für die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen die lumbalen Rückenschmerzen im Vordergrund. Aus Sicht des

Gutachters sei die Beschwerdeschilderung gut nachvollziehbar. Diese lumbalen

Schmerzen würden rheumatologischerseits durch eine Spondylarthropathie erklärt.

Die radikulären Beschwerden, die eher in das neurologische Fachgebiet fallen,

seien aktuell für die Beschwerdeführerin nicht das Problem. In der

neurologischen Untersuchung finde auch er als objektivierbaren Hinweis auf eine

Wurzelschädigung, genau wie der voruntersuchende Neurologe Dr. med. K.___,

einen ausgefallenen Trizeps surae-Reflex rechts bei sehr schwachem

Reflexniveau. Paresen könne er nicht feststellen, insbesondere keine Schwäche

der Wadenmuskulatur. Die Beurteilung der Sensibilität sei erschwert, die

Beschwerdeführerin bemerke eine minimale Sensibilitätsstörung des gesamten

rechten Beines und auch des rechten Armes, die er, da sie nicht strukturell

anatomisch zu erklären sei, im Rahmen der chronischen Schmerzen einordnen

würde. Der rechte Fussaussenrand sei jedoch seiner Ansicht nach hypästhetisch

und hypalgetisch, hinweisend auf die S1-Radikulopathie. Bezüglich der

Radikulopathie stünden aus seiner Sicht konservative Therapieverfahren im

Vordergrund, die die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen auch regelmässig

durchführe (aktuell insbesondere Pilates). Bezüglich der chronischen

Rückenschmerzen könne, falls die neue Therapie mit Lyrica nicht anschlage, aus

neurologischer Sicht noch ein Therapieversuch mit schmerzmodulierenden

Antidepressiva erwogen werden. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen stehe

die Beschwerdeführerin voll im Leben, sie manage eine Grossfamilie, allerdings

mit Hilfe im Haushalt, arbeite teilweise in der Firma ihres Mannes mit (IV-Nr.

54.1

S. 44 f.).

5.2.4

Auch die Schlussfolgerung von

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wonach

keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vorliege, ist plausibel, zumal sich der psychiatrischen Gutachterin im

fachärztlich erhobenen Befund (IV-Nr. 54.1 S. 45 ff.) keine namhaften

Auffälligkeiten zeigten. So gab denn auch die Beschwerdeführerin selbst an,

keine psychischen Beschwerden zu haben und dass sie in einem sehr

unterstützenden, wertschätzenden sozialen Umfeld und in ihrer Ehe gut

aufgehoben sei (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 60).

5.3

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in

der aktuellen Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft des Ehemannes seit Oktober

2016.

zu 50 % arbeitsfähig. Und in sämtlichen dem Leiden optimal

angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeiten ohne lang anhaltenden stereotypen Belastungen oder Positionen, mit

der Möglichkeit, zwischendurch entlastende Übungen durchzuführen oder

entlastende Positionen einzunehmen, besteht aus interdisziplinärer Sicht eine

Restarbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Rückwirkend ist ab

Januar 2015 von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Ab Mai 2016 ist sodann von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit von

30.

% auszugehen (IV-Nr. 54.1 S. 68). Soweit die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringen lässt, die angebliche Arbeitsfähigkeit von 50 % sei

nicht nachvollziehbar bzw. müsse wesentlich tiefer festgesetzt werden

(Beschwerde Ziff. 4 S. 3), ist dem nicht zu folgen. So begründet sie

diesen Einwand nicht weiter und es liegen auch keine medizinischen Berichte

vor, die auf eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würden. Es

besteht daher unter diesem Aspekt kein Anlass, von den Ergebnissen der

Begutachtung abzuweichen oder diese infrage zu stellen.

6.

Es ist daher nachfolgend der

Statusfrage nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin geht für die Zeit ab 27. Januar

2016.

von einem Erwerbspensum von 50 % und für die Zeit ab 1. August 2017 von

einem solchen von 60 % aus. Die Beschwerdeführerin hingegen geht von einem

Erwerbspensum von mindestens 70 % bzw. 100 % aus (70 % im Betrieb des

Ehemannes und 30 % als selbständige Coiffeuse; vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff.

S. 3 f.). Für die Beurteilung massgebend ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns im

März 2016, wobei allfällige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesene

Veränderungen in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21.

Mai 2019 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222, 128 V

174).

6.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese

– stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist

somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende

versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche

Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht

zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR

2011.

IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom

30.

März 2012 E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und

die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,

137.

V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des

Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195 mit Hinweis).

6.2

Für den konkreten Fall lässt

sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist gelernte

Damencoiffeuse (IV-Nr. 10). In der Zeit vom 1995 bis 2013 übte sie ihren Beruf in

Form einer selbständigen Erwerbsätigkeit aus (vgl. IV-Nr. 14). Dem

Arbeitgeberbericht der Firma B.___ vom 14. September 2015 (IV-Nr. 13)

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 als

Betriebsmitarbeiterin/Allrounderin angestellt ist. Seit dem 1. Januar 2014

arbeitet sie in einem Pensum von 50 %. Im Intake-Gespräch vom 1. September

2015.

(IV-Nr. 15) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie für die

Erwerbstätigkeit als Coiffeuse einen eigenen Raum im Wohnhaus eingerichtet habe.

Diese Tätigkeit sei wegen den Kindern (Jahrgang 1998, 2000, 2002, 2004 und

2006) sukzessive bis schliesslich auf ca. 15 % reduziert worden.

Finanziell sei es eine Nullrunde gewesen, aber wenigstens sei nicht draufgelegt

worden. Im Weiteren führte sie aus, es sei vorgesehen gewesen, die

Coiffeurtätigkeit wieder auszubauen, da das Alter der Kinder dies zugelassen

hätte. Aus gesundheitlichen Gründen sei dieser Plan jedoch aufgegeben worden.

Die Beschwerdeführerin habe stattdessen begonnen, sich mehr im Geschäft ihres

Mannes zu engagieren. Sodann lässt sich dem Protokoll des Intake-Gesprächs

entnehmen, dass in Anbetracht der aktuellen Kindersituation das Pensum ohne

Gesundheitsschaden 50 bis 60 % betragen würde. Mit fortschreitender

Selbständigkeit der Kinder wäre das Pensum erhöht worden. Gegenüber den

Gutachtern erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe zu 30 bis 40 % als

Coiffeuse gearbeitet, mit den Kindern eher weniger. Aufgrund der

Rückenschmerzen habe sie das Pensum stetig reduziert und im Jahre 2013 ganz

aufgehört. Parallel dazu habe sie seit Anfang 2010 als Allrounderin im Betrieb

ihres Ehemannes gearbeitet. Es sei geplant gewesen, dass sie immer mehr mit ins

Geschäft einsteige. Sie habe jedoch maximal 50 % dort arbeiten können

(vgl. IV-Nr. 54.1 S. 21, 32). Die Abklärungsfachfrau F.___ führte in ihrem

Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59) aus, anlässlich des

Abklärungsgesprächs hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Angaben

anlässlich des Intake-Gesprächs bestätigt. So hätte die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 50 % bei ihrem Ehemann im Betrieb

mitgearbeitet. Diese Arbeit habe sie flexibel gestalten und mit der grossen

Familie und dem Haushalt gut organisieren können. Im August 2017 hätte sie ihr

Pensum sodann auf 60 % erhöht, das jüngste Kind sei dann 11 Jahre alt

gewesen. Was die selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse anbelangt, so habe

die Beschwerdeführerin den Kundenstamm wegen den Kindern nach und nach

reduziert und im Jahr 2013 das Geschäft dann ganz aufgegeben. Sie habe im Jahr

2010.

in einem kleinen Pensum bei ihrem Ehemann angefangen, seit 2014 habe sie

in einem Pensum vom 50 % gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten und

des Gesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen

weiterhin in einem Pensum von 50 % bei ihrem Ehemann gearbeitet hätte und

zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ab August 2017 hätte sie ihr Erwerbspensum

auf 60 % erhöht (IV-Nr. 59 S. 4).

6.3

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Die

Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie würde im Gesundheitsfall einer

Erwerbstätigkeit von 70 % im Betrieb ihres Ehemannes nachgehen. Dem ist nicht

zu folgen. So hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bereits im Intake-Gespräch vom 1. September 2015 angegeben, dass sie ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 50 bis 60 % im Betrieb

ihres Ehemannes tätig wäre. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden

Akten nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erstmals im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall zu

70.

% bei B.___ erwerbstätig (vgl. IV-Nr. 65 S. 3). Diese Angaben sind mit

Blick auf deren Zeitpunkt weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge des

Intake-Gesprächs und der Haushaltsabklärung. Es handelt sich dabei um sog.

Aussagen der ersten Stunde, die in der Regel unbefangener und zuverlässiger

sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom

11.

August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Nicht beigepflichtet werden kann der

Beschwerdeführerin auch, soweit sie vorbringt, sie habe ihre Erwerbstätigkeit

als Coiffeuse aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und hätte im

Gesundheitsfall zu 30 % als Coiffeuse und zu 70 % im Betrieb ihres

Ehemannes gearbeitet und wäre somit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

nachgegangen (Beschwerde Ziff. 8 S. 4). Konkrete Hinweise, welche die erstmals

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachte und nicht hinreichend substantiierte

Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stützten,

finden sich in den Akten keine. Diese bleiben schlussendlich blosse

Absichtserklärungen, welche in den Akten nicht belegt sind. Es fehlt

diesbezüglich an aktenkundigen echtzeitlichen Hinweisen, weshalb nicht darauf

abgestellt werden kann. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe

sich mehr im Betrieb ihres Ehemannes zu engagieren begonnen, nachdem sie die

Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aus gesundheitlichen Gründen nicht – wie geplant

– erneut habe aufnehmen können (vgl. IV-Nr. 15). So lässt sich denn auch den

Akten entnehmen, dass sie ihr Erwerbspensum im Betrieb ihres Ehemannes ab dem

1.

Januar 2014 auf ein solches von 50 % erhöht hat, nachdem sie ihre selbständige

Erwerbstätigkeit als Coiffeuse im Jahr 2013 vollständig aufgegeben hatte. Und

soweit sie vorbringt, sie habe ihre Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aus

gesundheitlichen Gründen aufgegeben, ist dem nicht zu folgen. Die

Beschwerdeführerin gab im Intake-Gespräch gegenüber der Beschwerdegegnerin an,

sie habe ihre Erwerbstätigkeit als Coiffeuse wegen den Kindern sukzessive bis

schliesslich auf ca. 15 % reduziert. Finanziell sei es eine Nullrunde

gewesen, aber wenigstens sei nicht draufgelegt worden (IV-Nr. 15). Dieser

«Aussage der ersten Stunde» ist zu folgen und davon auszugehen, dass sie ihre

Erwerbstätigkeit als Coiffeuse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus

gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat.

Zusammenfassend lässt sich festhalten,

dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau F.___ im Haushaltsbericht

vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59) und aufgrund der vorliegenden Akten

überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

21.

Mai 2019 weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang

eines Pensums von 50 % bzw. 60 % ab August 2017 nachgegangen wäre,

wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem

Status von 50 % bzw. 60 % ab August 2017 (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 50 % bzw. 40 % ab August 2017 (Haushalt)

auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades

zu Recht die gemischte Methode angewendet.

7.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 59)

eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:

7.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,

wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen

Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60

E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133.

V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit

kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom

29.

Mai 2012 E. 6.2).

7.2

Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde.

Solches wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf den Inhalt des Berichts

ist davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und

räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich

daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Im Bericht werden die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation

und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der

Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Im Bereich

Haushaltsführung wird keine Einschränkung gesehen. Die Planung und Organisation

des Haushaltes sowie das Einordnen und Ablegen von administrativen Unterlagen

sei weiterhin die Aufgabe der Beschwerdeführerin. Für die administrativen

Belange sei vorwiegend der Ehemann zuständig, dies sei schon immer so

gehandhabt worden (IV-Nr. 59 S. 6). Diese Angaben werden von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Im Bereich Ernährung habe

die Beschwerdeführerin angegeben, sie koche täglich eine warme Mahlzeit, dabei

sei sie auf keine Hilfe angewiesen. Früher habe sie oft auch abends eine kleine

Mahlzeit gekocht. Heute gebe es meist Resten oder jedes Familienmitglied

bereite sich selber eine Kleinigkeit zu. Dies sei einerseits auf die Erkrankung

zurückzuführen und andererseits darauf, dass drei der Kinder in der Ausbildung

seien und zu unterschiedlichen Zeiten nach Hause kämen. Der Ehemann koche ab

und zu mal am Wochenende oder am Abend. Etwa zwei Mal monatlich sei es ihr

gesundheitsbedingt überhaupt nicht möglich, etwas zu kochen. Für das Kochen

benötige sie heute mehr Zeit als dies früher der Fall gewesen sei. Am Abend sei

sie körperlich erschöpft, die Arbeiten seien für sie dann anstrengender als am

Morgen. Der Geschirrspüler sei höher eingebaut worden, so sei es ihr möglich,

diesen selber ein- und auszuräumen. Die Kinder und der Ehemann würden diese

Aufgabe teilweise übernehmen. Es wird gestützt darauf im Bereich Ernährung keine

Einschränkung gesehen, was nicht zu beanstanden ist. Die Mitwirkung des

Ehemannes und der Kinder (zum

Abklärungszeitpunkt 19, 17, 15, 13 und 11 Jahre alt [geb. 1998, 2000, 2002,

2004.

und 2006]), die im

gleichen Haushalt leben, ist zumutbar. Bei der Wohnungspflege wird eine

Einschränkung von 40 % (= Behinderung von 4 %) angenommen. Die Beschwerdeführerin

könne selbständig abstauben und den Boden mit einem Swiffer oder dem leichten

Staubsauger reinigen. Im Badezimmer könne sie die Spiegel reinigen oder das

Lavabo ausreiben. Aber es sei ihr nicht mehr möglich, länger in einer gleichen

Position zu arbeiten. Seit November 2015 komme wöchentlich eine Putzfrau für

etwa drei Stunden und reinige jeweils die Badezimmer und die Böden gründlich.

Die Beschwerdeführerin müsse sich einteilen und genügend Pausen einplanen. Etwa

einmal wöchentlich käme es vor, dass der Ehemann oder eines der Kinder die

Böden reinigte. Die älteren Kinder seien für ihre Zimmer selber verantwortlich.

Bei der Reinigung der Fenster werde die Beschwerdeführerin von der

Schwiegermutter unterstützt. Auf einer guten Höhe könne sie die Fenster reinigen,

Überkopfarbeiten oder Bücken sei nur sehr begrenzt möglich. Auch in diesem

Bereich ist eine Mithilfe der Familienmitglieder, insbesondere der älteren

Kinder als Mitbewohner, zumutbar und mitzuberücksichtigen, weshalb die

festgestellte Einschränkung nicht zu beanstanden ist. Beim Einkaufen und

weiteren Besorgungen wird keine Einschränkung festgelegt, da die

Beschwerdeführerin kleinere Einkäufe selber mit dem Auto tätigen könne. Es

würden ansonsten immer Grosseinkäufe gemacht, dabei werde sie von einem

Familienmitglied begleitet (IV-Nr. 59 S. 7). Auch hier ist die Mitwirkung der

Familienmitglieder durchaus zumutbar. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege gilt

das gleiche. Die Wäsche werde in den Keller getragen. Waschen, im Tumbler

trocknen oder auf einem bauchhohen Ständer aufhängen und die Wäsche

zusammenlegen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Die Geräte in der

Waschküche seien auf eine gute Höhe gestellt, so sei es für die

Beschwerdeführerin einfacher, diese zu befüllen. Sie bügle heute etwas weniger

als vor der gesundheitlichen Einschränkung. Wenn es ihr nicht gut gehe,

verschiebe sie die Wäsche auf den nächsten Tag. Beim Bügeln werde sie manchmal

von der Schwiegermutter unterstützt. Die drei älteren Kinder würden ihre

Kleider selber waschen. Die Betten würden sich auf einer guten Höhe befinden,

sie könne diese selber beziehen (IV-Nr. 59 S. 7 f.). Auch hier ist keine

Einschränkung ersichtlich, da die Mithilfe der Familienmitglieder im Rahmen der

Schadenminderungspflicht durchaus zugemutet werden kann. Im Bereich

Kinderbetreuung wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 20 % (=

Behinderung von 3 %) attestiert, was nicht zu beanstanden ist. Der Ehemann

mache heute etwas mehr Hausaufgaben mit den Kindern als früher, weil die

Beschwerdeführerin abends manchmal erschöpft sei. Sie besuche nur noch die

notwendigsten Elternabende, das lange Sitzen dort sei ihr fast nicht mehr

möglich. Die Arzttermine mit den Kindern müsse sie teilweise delegieren, wenn

es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe (IV-Nr. 59 S. 8). Im Bereich

«Verschiedenes» wird schliesslich festgehalten, dass der Hund ihr grösstes

Hobby sei und sie diesen selber versorgen könne. Wenn es ihr gesundheitlich

einmal nicht möglich sei, gehe der Ehemann oder eines der Kinder mit ihm laufen.

Den Gemüsegarten habe sie gesundheitsbedingt aufgegeben. Früher sei dies

vorwiegend ihre Arbeit gewesen. Die zwei Ponys und die Schildkröten seien

weggegeben worden, weil der Arbeitsaufwand zu viel geworden sei. Die Wachteln

könne sie füttern, das Ausmisten würden meist die Kinder ausführen. Vor der

gesundheitlichen Einschränkung habe sie Schulklassen auf Schulreisen begleitet

und an Schul-Sporttagen mitgeholfen, was ihr nicht mehr möglich sei (IV-Nr. 59

S. 8). Insgesamt ergäbe sich in diesem Bereich eine Einschränkung von

50.

% (= Behinderung von 5 %).

Insgesamt resultiert im Haushalt eine

Einschränkung von 12 %, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern diese

Gewichtung unzutreffend sein sollte. Die Abklärungsfachfrau hat auf die Angaben

der Beschwerdeführerin, was ihr im Haushalt alles möglich sei, abgestellt.

Sodann erstreckt sich die Abklärung im Haushalt auf den zumutbaren Umfang der

Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

Dispositiv

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Demnach bewegen sich die

Hilfeleistungen, die der Ehemann und die (insbesondere älteren) Kinder zu

erbringen haben, im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen. Klar feststellbare

Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen

könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Sodann gab die Beschwerdeführerin auch bei der

rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. O.___ an (IV-Nr. 54.1

S. 32), an Haushaltsarbeiten könne sie viele Tätigkeiten wieder erledigen,

nachdem in der Küche und zum Beispiel auch beim Bett ergonomische Anpassungen

gemacht worden seien (höher gestellte Arbeitstische und das Bett). Für

ungünstige Tätigkeiten wie Aufnehmen der Nassräume habe sie seit November 2015

eine Putzfrau. Den Gemüsegarten habe sie aus Schmerzgründen aufgeben müssen,

habe aber nach wie vor noch Tiere. Aufgrund der ihr obliegenden

Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, die

Haushaltsarbeiten einzuteilen, die (zumutbare) Unterstützung von

Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen und entsprechende, die Behinderung

reduzierende Vorkehren zu treffen. Darüber hinaus entsprechen die im

Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten, die in der Regel als körperlich leicht

bis gelegentlich mittelschwer einzustufen sind und in Wechselbelastung mit

Ruhepausen dazwischen erledigt werden können, dem gemäss polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ festgelegten zumutbaren

Tätigkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hievor). Nach dem Gesagten kann auf die

im Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung im Haushalt von 12 %

abgestellt werden.

8. Zu beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad anhand

der gemischten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des

Einkommensvergleichs und des Betätigungsvergleichs. Die Beschwerdeführerin

lässt in Bezug auf den Einkommensvergleich vorbringen, das Valideneinkommen sei

zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden (Beschwerde Ziff.

13 S. 6).

8.1 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung

des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre,

und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein

konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person arbeitslos oder

hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis

zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden

(vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

8.2 Die Beschwerdegegnerin nahm

vorliegend korrekterweise vier Einkommensvergleiche vor: Dies zunächst für die

Zeit vom 27. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahrs) bzw. für die Zeit vom 1.

März 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zum 30. April 2016, in welcher

keine Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Zur Bemessung des Valideneinkommens

wurde das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen bei der Firma B.___

herangezogen und korrekterweise an die Nominallohnentwicklung angepasst. Dieses

belief sich auf CHF 25'406.00 (vgl. Arbeitgeberbericht vom

14. September 2015 [IV-Nr. 13]). Das Invalideneinkommen betrug in

dieser Zeit aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit CHF 0.00. Somit

bestand im ausserhäuslichen Bereich (50 %) eine Einschränkung von

100 %, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Im Haushalt, der

einen Anteil von 50 % ausmacht, bestand eine Einschränkung von 12 %,

was einen Invaliditätsgrad von 6 % ergibt. Insgesamt ist in dieser Zeit

ein Invaliditätsgrad von 56 % gegeben, was einen Anspruch auf eine halbe

Rente auslöst.

Einen zweiten Einkommensvergleich nahm

die Beschwerdegegnerin sodann für die Zeit ab 1. Mai 2016 vor

(Arbeitsfähigkeit von 30 % gemäss polydisziplinärem Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Oktober 2017; IV-Nr. 54.1 S. 68). Das

Valideneinkommen beträgt, wie weiter oben für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum

30. April 2016 dargelegt, nach wie vor CHF 25'406.00. Beim

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls den von der

Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Verdienst als Betriebsmitarbeiterin

bei B.___ herangezogen, da dieser Arbeitsplatz als optimal leidensangepasst

angesehen werden kann (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 68 f.). Dies ergibt bei einer

Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invalideneinkommen von CHF 15'244.00. Es

resultiert eine Einschränkung von 40 %, was bei einem ausserhäuslichen Anteil

von 50 % einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads

von 6 % im Haushalt ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von

26 % und damit kein Rentenanspruch mehr.

Einen dritten Einkommensvergleich nahm

die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2017 vor. Als Valideneinkommen

wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn bei der Firma B.___ herangezogen,

wobei dieser auf ein 60%-Pensum aufgerechnet und an die Nominallohnentwicklung

angepasst wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und ergibt ein Valideneinkommen

von CHF 30’603.00. Das Invalideneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % (vgl. IV-Nr. 54.1 S. 68) und unter Berücksichtigung der

Teuerung CHF 25'503.00. Somit ergibt sich eine Einschränkung von

16.7 %, was bei einem Anteil von 50 % zu einem Invaliditätsgrad von

10.02 % führt. Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 4.8 % im Bereich Haushalt

ergibt sich ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 14.82 % und damit wiederum

kein Rentenanspruch.

Schliesslich wurde für die Zeit ab Januar

2018 noch einmal ein Einkommensvergleich vorgenommen und die ab diesem

Zeitpunkt in Kraft getretene Verordnungsbestimmung angewendet (vgl. E. II.

2.4.2 hiervor). Als Valideneinkommen wurde wiederum der zuletzt erzielte Lohn

bei B.___ herangezogen, wobei dieser auf ein 100%-Pensum aufgerechnet und an

die Nominallohnentwicklung angepasst wurde. Dieses Vorgehen ist korrekt und

ergibt ein Valideneinkommen von CHF 51’006.00. Das Invalideneinkommen

beträgt, wie weiter oben für die Zeit ab August 2017 dargelegt, nach wie vor

CHF 25’503.00. Somit ergibt sich eine Einschränkung von 50 %, was bei

einem Anteil von 60 % zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Zuzüglich des Invaliditätsgrads von 4.8 % im Bereich Haushalt ergibt sich ein

(Gesamt-)Invaliditätsgrad von 34.8 % und damit wiederum kein

Rentenanspruch.

8.3 Zusammenfassend ergibt sich

damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016

ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da ab dem 1. Mai 2016 eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nach Ablauf von

drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), wird der

Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2016 befristet. Ab dem 1. August 2016

besteht kein Rentenanspruch mehr.

9. Nach dem Dargelegten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin