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Entscheid

VSBES.2019.175

Insolvenzentschädigung

18. März 2020Deutsch13 min

1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. April 2019 einen

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Insolvenzentschädigung

(Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. April 2019 einen

Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ AG

(fortan: Arbeitgeberin). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der

Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 9). Die dagegen am 15. April

2019 erhobene Einsprache (BB-Nr. 10) wurde mit Entscheid vom 21. Mai 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 21. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21.

Mai 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung über CHF 7'190.00 zu

vergüten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 folgende

Anträge (A.S. 19 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 5. September 2019 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 28 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 10. September 2019 auf eine ausführliche

Duplik verzichtet und die Anträge in der Beschwerdeantwort bekräftigt (A.S. 32).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 25. September 2019 eine Kostennote ein (A.S. 34),

welche am 26. September 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 35).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der streitigen

Insolvenzentschädigung von CHF 7'190.00

(s. E. I. 2.1 hiervor) nicht überschritten, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs

eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs.

1.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag

nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (s. Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2

Der Arbeitnehmer muss im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das

Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine

Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt

voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder

grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das

Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den

jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19.

Juni 2019 E. 4.1; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 332; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55 N 7 f. + 10). Nach der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine strengere

Schadenminderungspflicht als vor der Auflösung (vgl. Rubin, a.a.O., Art.

55.

N 11; AVIG-Praxis IE B38).

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des

Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas

Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit

Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Arbeitnehmer sollen sich

gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es gar keine

Insolvenzentschädigung gäbe (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 334). Die Pflicht zur

Schadenminderung beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche

Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in denen von Gesetzes wegen ein

Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (a.a.O., S. 331 f.). In der

Regel dürfte eine Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine

Missachtung der Schadenminderungspflicht darstellen. Da jedoch die konkreten

Umstände massgebend sind, kann keine generelle Maximaldauer festgelegt werden,

innert welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm

die Rechtsprechung eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht bei einem Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche

drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend

gemacht hatte und auf die Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 329; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). In anderen Fällen hingegen

verneinte das Bundesgericht eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer

Verzögerung von drei bis vier Monaten (s. etwa Urteil 8C_643/2008 vom 4.

November 2008 E. 3.2 / 3.3 / 4, mit Hinweisen). Ein weiterer

Entscheid wiederum hielt fest, eine Untätigkeit während vier Monaten bedeute

für sich allein noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, werfe aber

Fragen auf, nachdem keine Umstände ersichtlich seien, welche ein monatelanges

Zuwarten erklären würden, wie z.B. ein besonderes Vertrauensverhältnis zum

Arbeitgeber (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 269/06 vom 2. April

2007.

E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war seit dem

10.

Oktober 2016 bei der Arbeitgeberin als Chauffeur angestellt (s.

Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2016, Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 1). Dieses

Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen per 12. Mai 2017

aufgelöst (A.S. 7 Lit. B Ziff. 4). Die Arbeitgeberin verpflichtete sich in der

Abzahlungsvereinbarung vom 3. November 2017, die Lohnforderung des

Beschwerdeführers über insgesamt CHF 8'190.00 ab 10. Dezember 2017

mit monatlichen Zahlungen zwischen CHF 500.00 und 1'000.00 zu tilgen (ALK-Nr.

4).

3.1.2

Da die Arbeitgeberin in der Folge

keinerlei Zahlungen leistete, forderte der Beschwerdeführer sie am 10. April

2018.

auf, den Betrag von CHF 8'190.00 innert zehn Tagen zu begleichen,

andernfalls er den Rechtsweg beschreiten und die Betreibung einleiten werde (ALK-Nr. 18).

Nachdem am 15. Mai und 10. Juli zwei Zahlungen à CHF 500.00 erfolgt waren,

stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 für den Restbetrag von CHF

7'190.00 ein Betreibungsbegehren (ALK-Nr. 5). Gegen den entsprechenden

Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2018 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag

(ALK-Nr. 6).

3.1.3

Am 26. September 2018 begehrte der

Beschwerdeführer beim Richteramt C.___ die Rechtsöffnung (ALK-Nr. 7), worauf

der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 31. Oktober 2018 die provisorische

Rechtsöffnung erteilte (ALK-Nr. 8) und am 4. Dezember 2018 die

Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bescheinigte (ALK-Nr. 9). Der Beschwerdeführer

stellte sodann beim Betreibungsamt C.___ am 11. Dezember 2018 das

Fortsetzungsbegehren (ALK-Nr. 10) und am 17. Januar 2019 – nach der betreibungsamtlichen

Konkursandrohung vom 12. Dezember 2018 (ALK-Nr. 12) – das

Konkursbegehren (ALK-Nr. 13). Das Richteramt C.___ lud am 18. Januar 2019

auf den 19. Februar 2019 zur Verhandlung über das Konkursbegehren vor (ALK-Nr. 11).

Dieses Verfahren wurde indes am 28. Februar 2019 als gegenstandslos

abgeschrieben, nachdem über die Arbeitgeberin bereits am [...] 2019 in einem

anderen Verfahren der Konkurs eröffnet worden war (ALK-Nr. 14).

3.1.4

Der Beschwerdeführer liess am 7.

/ 15. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung beantragen

(ALK-Nrn. 15 + 17).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wartete nach

dem Ende des Arbeitsverhältnisses knapp elf Monate, bevor er seine

Arbeitgeberin wegen der ausstehenden Löhne schriftlich mahnte. Dazu gibt er an,

er habe die Arbeitgeberin zuvor mehrmals erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Wegen seiner Unerfahrenheit in administrativen Belangen sei dies aber nur

mündlich geschehen (A.S. 7 f. Lit. B Ziff. 4). Nach dem Antritt seiner

neuen Stelle per 1. Juni 2017 habe er sich Herrn D.___ anvertraut, welcher fortan

seinen Schriftverkehr erledigt habe (A.S. 8 Ziff. 5).

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer als Hufschmied und Chauffeur (s. dazu A.S. 7 Lit. B Ziff.

4) zu jenen Arbeitnehmern gehört, die es nicht gewohnt sind, mit dem

Arbeitgeber schriftlich zu kommunizieren. Damit ist auch verständlich, dass er zunächst

versuchte, seinen Lohn durch mündliche Mahnungen einzutreiben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4). Als dies nicht zum

gewünschten Resultat führte, zog er zur Unterstützung einen Dritten bei. Dieser

verfasste zwar ebenfalls keine schriftlichen Mahnungen, blieb aber nicht

untätig, ging die Arbeitgeberin doch am 3. November 2017 eine

Abzahlungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ein. Es ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich

nicht verwehrt, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung über die

Bezahlung der offenen Löhne auszuhandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011

vom 6. Juni 2012 E. 3.4; ARV 1999 S. 140 E. 1c S. 143).

Eine blosse schriftliche Schuldanerkennung genügt zwar nicht, da sie keine

nachdrückliche Aufforderung beinhaltet, die Lohnausstände zeitnah zu begleichen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3). Im

vorliegenden Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin indes in der

Schuldanerkennung vom 3. November 2017, ab Dezember 2017 monatliche

Teilzahlungen zu leisten. Ob der Beschwerdeführer jedoch ab dem Ende des

Arbeitsverhältnisses mehr als fünfeinhalb Monate warten durfte, bis die

Abzahlungsvereinbarung vorlag, und mehr als sechs Monate, bis die erste

Teilzahlung erfolgten sollte, muss im Hinblick auf die Gesamtwürdigung seines

Verhaltens (s. E. II. 3.2.3 f. hiernach) nicht abschliessend

geklärt werden.

3.2.2

Der Beschwerdeführer trieb das

Zwangsvollstreckungsverfahren ab dem 16. Juli 2018, als er das

Betreibungsbegehren stellte, ohne grössere Unterbrüche voran

(s. E. II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Näher zu prüfen bleibt sein

Verhalten zwischen dem 3. November 2017 und dem 16. Juli 2018.

3.2.3

Die Arbeitgeberin hielt die

Abzahlungsvereinbarung vom 3. November 2017 nicht ein, indem sie die erste fällige

Rate vom 10. Dezember 2017 schuldig blieb und auch in den folgenden Monaten keine

Zahlungen leistete. Der Beschwerdeführer tolerierte dies während vier Monaten, indem

er mit einer schriftlichen Mahnung bis 10. April 2018 wartete. Der Umstand,

dass die Arbeitgeberin eine Schuldanerkennung abgegeben und sich zu

Ratenzahlungen verpflichtet hatte, mag beim Beschwerdeführer ein gewisses

Vertrauen geschaffen haben, dass die Schuld in absehbarer Zeit getilgt werden

würde. Dabei kann offen bleiben, ob es angezeigt gewesen wäre, schon im

Dezember 2017, d.h. sofort nach der ersten unbezahlten Rate, zu reagieren. Nachdem

nicht nur die Dezember-, sondern auch die Januarzahlung ausgeblieben war, hätte

der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar 2018 die Arbeitgeberin

schriftlich mahnen müssen. In dieser Situation lag nämlich auf der Hand, dass

die Arbeitgeberin trotz der abgeschlossenen Abzahlungsvereinbarung nicht

gewillt war, ihre Verpflichtungen ohne zusätzlichen Druck zu erfüllen. Von

weiteren mündlichen Mahnungen, wie sie geltend gemacht werden (A.S. 8

Ziff. 5), war vor diesem Hintergrund kein Ergebnis zu erwarten. Die angeblichen

Ausreden und Vertröstungen der Arbeitgeberin (a.a.O.) werden nicht näher

substanziiert, so dass sich hier von vornherein nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers ergibt. Zudem finden sich nirgends Anhaltspunkte für eine

besondere Beziehung zur Arbeitgeberin, welche eine Zurückhaltung des

Beschwerdeführers bei der Eintreibung des Lohns erklären könnte. Sein Hinweis

auf die Weihnachtsfeiertage 2017 vermag nicht zu begründen, warum er über

Januar 2018 hinaus untätig blieb. Zudem hätte der Beschwerdeführer

berücksichtigen müssen, dass schon fast ein halbes Jahr vergangen war, bis die

Schuldanerkennung vom 3. November 2017 vorlag. Dies begründet für sich allein

genommen zwar nicht zwingend eine schwere Pflichtverletzung (s. E. II.

3.2.1

hiervor), doch hätte zumindest in der Folge darauf geachtet werden

müssen, keine weitere Zeit zu verlieren. Dieses Gebot missachtete der

Beschwerdeführer, indem er ab Anfang Februar 2018 weiterhin zuwartete und sich

erst mehr als zwei Monaten später zu einer Mahnung entschloss.

3.2.4

Mit seiner schriftlichen Mahnung vom

10.

April 2018 forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auf, bis 20.

April 2018 die gesamte Forderung zu bezahlen, ansonsten sie betrieben werde.

Dispositiv

Dem kam die Arbeitgeberin nicht nach. Das Bundesgericht hat zwar erkannt, es

gehe zu weit, wenn man von einem Arbeitnehmer verlange, seinen Arbeitgeber

umgehend nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zu betreiben oder

einzuklagen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 331). Im vorliegenden Fall ist aber zu

berücksichtigen, dass am 20. April 2018 mehr als elf Monate seit der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses vergangen waren und die Arbeitgeberin in der

Zwischenzeit gezeigt hatte, dass sie trotz der Zahlungsvereinbarung nicht

bereit war, die Schuld zu begleichen. Vor diesem Hintergrund kommt der

fruchtlosen Mahnung vom 10. April 2018 eine andere Bedeutung zu als im

zitierten Bundesgerichtsentscheid, d.h. der Beschwerdeführer hätte nicht

nochmals fast drei Monate untätig bleiben dürfen. Es erscheint vielmehr als

inkonsequent, der Arbeitgeberin zunächst eine recht kurze Frist für die

Bezahlung der gesamten Forderung zu setzen und für den Unterlassungsfall eine umgehende

Betreibung anzukündigen, dem dann aber keine Taten folgen zu lassen.

Der Beschwerdeführer verweist auf die

nach Ablauf der Zahlungsfrist am 15. Mai und 10. Juli 2018 erfolgten

Teilzahlungen, welche ihn in seinem Vertrauen bestärkt hätten, dass die

Arbeitgeberin zahlungswillig sei (A.S. 12 f. Ziff. 13). Damit setzt sich der

Beschwerdeführer aber in einen gewissen Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten,

welches er damals an den Tag legte. Nach der zweiten Teilzahlung vom 10. Juli

2018 wartete er nämlich keineswegs auf weitere Zahlungen, sondern er setzte

wenige Tage später den gesamten Restbetrag in Betreibung. Er ging mit anderen

Worten trotz zweier Teilzahlungen davon aus, dass er den Rechtsweg beschreiten

muss, um zu seinem (vollen) Lohn zu kommen.

3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer

darauf hinauswill, auch ein rascheres Handeln hätte ihm nicht zu seinem Lohn

verholfen (vgl. A.S. 14 Ziff. 16), ist ihm zu entgegnen, dass es unter dem Gesichtspunkt

der Arbeitslosenversicherung nicht Sache der versicherten Person sein kann,

darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehrungen zur Durchsetzung der

Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 331). Auch eine allfällige Überschuldung würde nicht ausschliessen,

dass die Arbeitgeberin noch über liquide Mittel verfügte, welche sie aber –

nachdem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung monatelang hinauszögerte –

für andere Zwecke verwendete (a.a.O., S. 332). Gerade die Teilzahlungen im

Mai und Juli 2018 belegen, dass bei der Arbeitgeberin immer noch gewisse Mittel

vorhanden waren. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, er habe

damals weitere Schritte von vornherein als sinnlos betrachtet, denn diesfalls hätte

er darauf verzichtet, die Betreibung einzuleiten und sich sodann um die

Aufhebung des Rechtsvorschlags zu bemühen.

3.3 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung seine Lohnforderung nicht entschieden

genug eingetrieben und dadurch seine Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger

Weise verletzt. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt deshalb, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann