VSBES.2019.175
Insolvenzentschädigung
18. März 2020Deutsch13 min
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. April 2019 einen
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. April 2019 einen
Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ AG
(fortan: Arbeitgeberin). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 9). Die dagegen am 15. April
2019 erhobene Einsprache (BB-Nr. 10) wurde mit Entscheid vom 21. Mai 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 21. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21.
Mai 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung über CHF 7'190.00 zu
vergüten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 folgende
Anträge (A.S. 19 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 5. September 2019 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 28 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 10. September 2019 auf eine ausführliche
Duplik verzichtet und die Anträge in der Beschwerdeantwort bekräftigt (A.S. 32).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 25. September 2019 eine Kostennote ein (A.S. 34),
welche am 26. September 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 35).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der streitigen
Insolvenzentschädigung von CHF 7'190.00
(s. E. I. 2.1 hiervor) nicht überschritten, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs.
1.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier
Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag
nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (s. Art. 52 Abs. 1 AVIG).
2.2
Der Arbeitnehmer muss im
Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt
voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das
Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19.
Juni 2019 E. 4.1; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 332; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55 N 7 f. + 10). Nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine strengere
Schadenminderungspflicht als vor der Auflösung (vgl. Rubin, a.a.O., Art.
55.
N 11; AVIG-Praxis IE B38).
Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist
geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas
Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit
Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Arbeitnehmer sollen sich
gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es gar keine
Insolvenzentschädigung gäbe (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 334). Die Pflicht zur
Schadenminderung beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche
Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in denen von Gesetzes wegen ein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (a.a.O., S. 331 f.). In der
Regel dürfte eine Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine
Missachtung der Schadenminderungspflicht darstellen. Da jedoch die konkreten
Umstände massgebend sind, kann keine generelle Maximaldauer festgelegt werden,
innert welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm
die Rechtsprechung eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der
Schadenminderungspflicht bei einem Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche
drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend
gemacht hatte und auf die Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 329; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). In anderen Fällen hingegen
verneinte das Bundesgericht eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer
Verzögerung von drei bis vier Monaten (s. etwa Urteil 8C_643/2008 vom 4.
November 2008 E. 3.2 / 3.3 / 4, mit Hinweisen). Ein weiterer
Entscheid wiederum hielt fest, eine Untätigkeit während vier Monaten bedeute
für sich allein noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, werfe aber
Fragen auf, nachdem keine Umstände ersichtlich seien, welche ein monatelanges
Zuwarten erklären würden, wie z.B. ein besonderes Vertrauensverhältnis zum
Arbeitgeber (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 269/06 vom 2. April
2007.
E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war seit dem
10.
Oktober 2016 bei der Arbeitgeberin als Chauffeur angestellt (s.
Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2016, Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 1). Dieses
Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen per 12. Mai 2017
aufgelöst (A.S. 7 Lit. B Ziff. 4). Die Arbeitgeberin verpflichtete sich in der
Abzahlungsvereinbarung vom 3. November 2017, die Lohnforderung des
Beschwerdeführers über insgesamt CHF 8'190.00 ab 10. Dezember 2017
mit monatlichen Zahlungen zwischen CHF 500.00 und 1'000.00 zu tilgen (ALK-Nr.
4).
3.1.2
Da die Arbeitgeberin in der Folge
keinerlei Zahlungen leistete, forderte der Beschwerdeführer sie am 10. April
2018.
auf, den Betrag von CHF 8'190.00 innert zehn Tagen zu begleichen,
andernfalls er den Rechtsweg beschreiten und die Betreibung einleiten werde (ALK-Nr. 18).
Nachdem am 15. Mai und 10. Juli zwei Zahlungen à CHF 500.00 erfolgt waren,
stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 für den Restbetrag von CHF
7'190.00 ein Betreibungsbegehren (ALK-Nr. 5). Gegen den entsprechenden
Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2018 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag
(ALK-Nr. 6).
3.1.3
Am 26. September 2018 begehrte der
Beschwerdeführer beim Richteramt C.___ die Rechtsöffnung (ALK-Nr. 7), worauf
der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 31. Oktober 2018 die provisorische
Rechtsöffnung erteilte (ALK-Nr. 8) und am 4. Dezember 2018 die
Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bescheinigte (ALK-Nr. 9). Der Beschwerdeführer
stellte sodann beim Betreibungsamt C.___ am 11. Dezember 2018 das
Fortsetzungsbegehren (ALK-Nr. 10) und am 17. Januar 2019 – nach der betreibungsamtlichen
Konkursandrohung vom 12. Dezember 2018 (ALK-Nr. 12) – das
Konkursbegehren (ALK-Nr. 13). Das Richteramt C.___ lud am 18. Januar 2019
auf den 19. Februar 2019 zur Verhandlung über das Konkursbegehren vor (ALK-Nr. 11).
Dieses Verfahren wurde indes am 28. Februar 2019 als gegenstandslos
abgeschrieben, nachdem über die Arbeitgeberin bereits am [...] 2019 in einem
anderen Verfahren der Konkurs eröffnet worden war (ALK-Nr. 14).
3.1.4
Der Beschwerdeführer liess am 7.
/ 15. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung beantragen
(ALK-Nrn. 15 + 17).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wartete nach
dem Ende des Arbeitsverhältnisses knapp elf Monate, bevor er seine
Arbeitgeberin wegen der ausstehenden Löhne schriftlich mahnte. Dazu gibt er an,
er habe die Arbeitgeberin zuvor mehrmals erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
Wegen seiner Unerfahrenheit in administrativen Belangen sei dies aber nur
mündlich geschehen (A.S. 7 f. Lit. B Ziff. 4). Nach dem Antritt seiner
neuen Stelle per 1. Juni 2017 habe er sich Herrn D.___ anvertraut, welcher fortan
seinen Schriftverkehr erledigt habe (A.S. 8 Ziff. 5).
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer als Hufschmied und Chauffeur (s. dazu A.S. 7 Lit. B Ziff.
4) zu jenen Arbeitnehmern gehört, die es nicht gewohnt sind, mit dem
Arbeitgeber schriftlich zu kommunizieren. Damit ist auch verständlich, dass er zunächst
versuchte, seinen Lohn durch mündliche Mahnungen einzutreiben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4). Als dies nicht zum
gewünschten Resultat führte, zog er zur Unterstützung einen Dritten bei. Dieser
verfasste zwar ebenfalls keine schriftlichen Mahnungen, blieb aber nicht
untätig, ging die Arbeitgeberin doch am 3. November 2017 eine
Abzahlungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ein. Es ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich
nicht verwehrt, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung über die
Bezahlung der offenen Löhne auszuhandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2011
vom 6. Juni 2012 E. 3.4; ARV 1999 S. 140 E. 1c S. 143).
Eine blosse schriftliche Schuldanerkennung genügt zwar nicht, da sie keine
nachdrückliche Aufforderung beinhaltet, die Lohnausstände zeitnah zu begleichen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3). Im
vorliegenden Fall verpflichtete sich die Arbeitgeberin indes in der
Schuldanerkennung vom 3. November 2017, ab Dezember 2017 monatliche
Teilzahlungen zu leisten. Ob der Beschwerdeführer jedoch ab dem Ende des
Arbeitsverhältnisses mehr als fünfeinhalb Monate warten durfte, bis die
Abzahlungsvereinbarung vorlag, und mehr als sechs Monate, bis die erste
Teilzahlung erfolgten sollte, muss im Hinblick auf die Gesamtwürdigung seines
Verhaltens (s. E. II. 3.2.3 f. hiernach) nicht abschliessend
geklärt werden.
3.2.2
Der Beschwerdeführer trieb das
Zwangsvollstreckungsverfahren ab dem 16. Juli 2018, als er das
Betreibungsbegehren stellte, ohne grössere Unterbrüche voran
(s. E. II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Näher zu prüfen bleibt sein
Verhalten zwischen dem 3. November 2017 und dem 16. Juli 2018.
3.2.3
Die Arbeitgeberin hielt die
Abzahlungsvereinbarung vom 3. November 2017 nicht ein, indem sie die erste fällige
Rate vom 10. Dezember 2017 schuldig blieb und auch in den folgenden Monaten keine
Zahlungen leistete. Der Beschwerdeführer tolerierte dies während vier Monaten, indem
er mit einer schriftlichen Mahnung bis 10. April 2018 wartete. Der Umstand,
dass die Arbeitgeberin eine Schuldanerkennung abgegeben und sich zu
Ratenzahlungen verpflichtet hatte, mag beim Beschwerdeführer ein gewisses
Vertrauen geschaffen haben, dass die Schuld in absehbarer Zeit getilgt werden
würde. Dabei kann offen bleiben, ob es angezeigt gewesen wäre, schon im
Dezember 2017, d.h. sofort nach der ersten unbezahlten Rate, zu reagieren. Nachdem
nicht nur die Dezember-, sondern auch die Januarzahlung ausgeblieben war, hätte
der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar 2018 die Arbeitgeberin
schriftlich mahnen müssen. In dieser Situation lag nämlich auf der Hand, dass
die Arbeitgeberin trotz der abgeschlossenen Abzahlungsvereinbarung nicht
gewillt war, ihre Verpflichtungen ohne zusätzlichen Druck zu erfüllen. Von
weiteren mündlichen Mahnungen, wie sie geltend gemacht werden (A.S. 8
Ziff. 5), war vor diesem Hintergrund kein Ergebnis zu erwarten. Die angeblichen
Ausreden und Vertröstungen der Arbeitgeberin (a.a.O.) werden nicht näher
substanziiert, so dass sich hier von vornherein nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ergibt. Zudem finden sich nirgends Anhaltspunkte für eine
besondere Beziehung zur Arbeitgeberin, welche eine Zurückhaltung des
Beschwerdeführers bei der Eintreibung des Lohns erklären könnte. Sein Hinweis
auf die Weihnachtsfeiertage 2017 vermag nicht zu begründen, warum er über
Januar 2018 hinaus untätig blieb. Zudem hätte der Beschwerdeführer
berücksichtigen müssen, dass schon fast ein halbes Jahr vergangen war, bis die
Schuldanerkennung vom 3. November 2017 vorlag. Dies begründet für sich allein
genommen zwar nicht zwingend eine schwere Pflichtverletzung (s. E. II.
3.2.1
hiervor), doch hätte zumindest in der Folge darauf geachtet werden
müssen, keine weitere Zeit zu verlieren. Dieses Gebot missachtete der
Beschwerdeführer, indem er ab Anfang Februar 2018 weiterhin zuwartete und sich
erst mehr als zwei Monaten später zu einer Mahnung entschloss.
3.2.4
Mit seiner schriftlichen Mahnung vom
10.
April 2018 forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auf, bis 20.
April 2018 die gesamte Forderung zu bezahlen, ansonsten sie betrieben werde.
Dispositiv
Dem kam die Arbeitgeberin nicht nach. Das Bundesgericht hat zwar erkannt, es
gehe zu weit, wenn man von einem Arbeitnehmer verlange, seinen Arbeitgeber
umgehend nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zu betreiben oder
einzuklagen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 331). Im vorliegenden Fall ist aber zu
berücksichtigen, dass am 20. April 2018 mehr als elf Monate seit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vergangen waren und die Arbeitgeberin in der
Zwischenzeit gezeigt hatte, dass sie trotz der Zahlungsvereinbarung nicht
bereit war, die Schuld zu begleichen. Vor diesem Hintergrund kommt der
fruchtlosen Mahnung vom 10. April 2018 eine andere Bedeutung zu als im
zitierten Bundesgerichtsentscheid, d.h. der Beschwerdeführer hätte nicht
nochmals fast drei Monate untätig bleiben dürfen. Es erscheint vielmehr als
inkonsequent, der Arbeitgeberin zunächst eine recht kurze Frist für die
Bezahlung der gesamten Forderung zu setzen und für den Unterlassungsfall eine umgehende
Betreibung anzukündigen, dem dann aber keine Taten folgen zu lassen.
Der Beschwerdeführer verweist auf die
nach Ablauf der Zahlungsfrist am 15. Mai und 10. Juli 2018 erfolgten
Teilzahlungen, welche ihn in seinem Vertrauen bestärkt hätten, dass die
Arbeitgeberin zahlungswillig sei (A.S. 12 f. Ziff. 13). Damit setzt sich der
Beschwerdeführer aber in einen gewissen Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten,
welches er damals an den Tag legte. Nach der zweiten Teilzahlung vom 10. Juli
2018 wartete er nämlich keineswegs auf weitere Zahlungen, sondern er setzte
wenige Tage später den gesamten Restbetrag in Betreibung. Er ging mit anderen
Worten trotz zweier Teilzahlungen davon aus, dass er den Rechtsweg beschreiten
muss, um zu seinem (vollen) Lohn zu kommen.
3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer
darauf hinauswill, auch ein rascheres Handeln hätte ihm nicht zu seinem Lohn
verholfen (vgl. A.S. 14 Ziff. 16), ist ihm zu entgegnen, dass es unter dem Gesichtspunkt
der Arbeitslosenversicherung nicht Sache der versicherten Person sein kann,
darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehrungen zur Durchsetzung der
Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 331). Auch eine allfällige Überschuldung würde nicht ausschliessen,
dass die Arbeitgeberin noch über liquide Mittel verfügte, welche sie aber –
nachdem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung monatelang hinauszögerte –
für andere Zwecke verwendete (a.a.O., S. 332). Gerade die Teilzahlungen im
Mai und Juli 2018 belegen, dass bei der Arbeitgeberin immer noch gewisse Mittel
vorhanden waren. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, er habe
damals weitere Schritte von vornherein als sinnlos betrachtet, denn diesfalls hätte
er darauf verzichtet, die Betreibung einzuleiten und sich sodann um die
Aufhebung des Rechtsvorschlags zu bemühen.
3.3 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung seine Lohnforderung nicht entschieden
genug eingetrieben und dadurch seine Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger
Weise verletzt. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt deshalb, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann