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Entscheid

VSBES.2019.177

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Oktober 2020Deutsch59 min

weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten

Source so.ch

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1958 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1984 in einem Vollzeitpensum als

Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der B.___ AG, [...], tätig (IV-Stelle

Beleg-Nr. [IV-Nr.] 7, 82). Am 14. März 2013 meldete er sich unter

Hinweis auf ein seit 19. November 2012 bestehendes psychisches Leiden

(«Angstsyndrom / Erschöpfungsdepression») und eine damit

einhergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor und gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene

Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nrn. 19 f.,

23 f., 27, 32, 35 – 39, 41, 45 ff., 50 f.). Im

September 2014 wurde die berufliche Eingliederung «als arbeitslos»

abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 26. September 2014,

IV-Nr. 53), nachdem der Beschwerdeführer ärztlicherseits ab 19. Mai 2014

wieder zu 100 % als arbeitsfähig eingestuft worden war (vgl.

IV-Nr. 44; siehe auch IV-Nr. 56). Mit Verfügung vom 9. Februar

2015 (IV-Nr. 59) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten

in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 6. Juli 2017 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (berufliche

Integration / Rente) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 67).

Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er eine Depression an, welche ungefähr

Anfang 2017 erneut aufgetreten sei. Nach Einreichung eines aktuellen

Verlaufsberichts seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom

31. August 2017 (IV-Nr. 73 S. 4 ff.) trat die

Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren ein und tätigte weitere

medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD; vgl. IV-Nr. 83) leitete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Neuropsychologie in die Wege. Das Gutachten wurde am

16. Mai 2018 durch die Begutachtungsstelle D.___, [...], erstattet

(IV-Nrn. 92.1 – 92.3). Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. September 2018

(IV-Nr. 97) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Aufgrund

der dagegen erhobenen Einwände (vgl. IV-Nrn. 101, 104) nahm die

Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 105) und holte

einen Bericht der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Restaurant E.___,

[...]) ein (IV-Nrn. 106 ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019

(IV-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai

2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

zzgl. Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es sei eine gerichtliche, psychiatrische Begutachtung den Fall

des Beschwerdeführers betreffend durchzuführen.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur psychiatrisch-gutachterlichen

Neuabklärung (inkl. ergänzende beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen) sowie zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Aufgrund der vom IV-Arzt Dr. F.___ am

26. November 2018 festgestellten Unleserlichkeit der militärärztlichen

Akten seien bei der [...] die vollständigen militärärztlichen Original-Akten

des Versicherten zu edieren und diese seien den Parteien zur Stellungnahme

zukommen zu lassen und das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen

der vollständigen militärärztlichen Akten des Versicherten zu sistieren

(Beweisthema: Vollständigkeit der medizinischen Beurteilungsunterlagen).

4. Es seien die vollständigen

Arbeitslosenakten des Beschwerdeführers beim kantonalen Amt für Wirtschaft und

Arbeit gerichtlich beizuziehen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit und

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung).

5. Die Mitbewohnerin und Ex-Partnerin des

Beschwerdeführers, Frau G.___, sei als Zeugin resp. Auskunftsperson gerichtlich

zu befragen (Beweisthema: Umstände des Jobverlusts bei der Firma B.___ AG und

Umstände der Auflösung der Beziehung zum Versicherten).

6. Der frühere Vorgesetzte des

Beschwerdeführers im Bergrestaurant E.___, Herr H.___, sei als Zeuge

gerichtlich zu befragen (Beweisthema: effektive Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers, Nischenarbeitsplatz und Umstände der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses).

7. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

8. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 18. September 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 44).

5. Mit Eingabe vom

30. September 2019 (A.S. 46 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

6. Mit Verfügung vom 12. Mai

2020 (A.S. 52 f.) werden die Anträge des Beschwerdeführers auf

Partei- und Zeugenbefragung sowie Beizug weiterer Akten (militärärztliche

Originalakten, Arbeitslosenakten) abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien

zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht vom 6. Oktober 2020 vorgeladen, wobei der

Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

7. Am 6. Oktober 2020 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2020, A.S. 55 ff.). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden

5 – 7) zu den Akten und wiederholt die in der Beschwerde vom

24. Juni 2019 gestellten Beweisanträge (Beizug der militärärztlichen Original-Akten

und der Arbeitslosenakten, Befragung von Frau G.___ und Herrn I.___ sowie

Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens; vgl. Rechtsbegehren,

Ziff. 2b, 3 – 6). Nach eingehender Beratung (unter Ausschluss

der Parteien) eröffnet das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter,

dass die Urkunden 5 – 7 zu den Akten genommen und die Beweisanträge

abgewiesen werden. Sodann hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein

Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die

öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 60) ein.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2017

(IV-Nr. 66) geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Verfügung

vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.), weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen

ist.

Dispositiv

2.2 Demnach haben gemäss Art. 28

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3. Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf aArt. 41 IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, gemäss

polydisziplinärer Begutachtung könnten aus fachmedizinischer Sicht keine

Diagnosen gestellt werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirkten. Aus neuropsychologischer Sicht sei lediglich von

einer minimalen neuropsychologischen Störung auszugehen, welche sich jedoch

nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Die medizinischen

Fachexperten kämen aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass dem

Beschwerdeführer nach wie vor sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeit im Rahmen

von 100 % zumutbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus

versicherungsmedizinischer Sicht somit nicht begründen. Folglich sei eine

Invalidität im Sinne des Gesetzes zu verneinen. Ein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung sei nicht entstanden.

5.2 Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung vermöge aus mehreren Gründen

nicht zu überzeugen und es könne nicht auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ abgestellt werden, um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

zu begründen (A.S. 20). So seien die Ergebnisse der berufspraktischen

Erprobung im Bergrestaurant E.___ nicht berücksichtigt worden und die Angaben

der Gutachter zur letzten Tätigkeit seien widersprüchlich

(A.S. 20 ff.). Ausserdem spreche der behandelnde Psychiater von einer

deutlich verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vermutlich

deutlich mehr als 60 %), während die Gutachter keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen wollten; gleichwohl werde aber

auf Seite 5 des Gutachtens von einer 10%igen Leistungseinschränkung

ausgegangen. Auch der Beschwerdegegnerin sei dieser dem Gutachten inhärente

Widerspruch aufgefallen. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch an der

widersprüchlichen gutachterlichen Einschätzung festgehalten habe, erweise sich

als venire contra factum proprium und damit im Ergebnis als

rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 5

Abs. 3 BV (A.S. 26 f.). Auch die Angaben von Dr. med. F.___

seien widersprüchlich: So sei der RAD-Arzt gemäss Protokolleintrag vom 3.

Oktober 2017 zunächst davon ausgegangen, dass eine anhaltende erhebliche

Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

hinreichend plausibel erscheine; mit Stellungnahme vom 26. November 2018

habe er seine Meinung jedoch ohne hinreichende Begründung, einzig unter Verweis

auf die gutachterlichen Erkenntnisse, geändert (A.S. 27). Auch die

Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 ehemals selber

bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur ohne Zeit- und Leistungsdruck unter

möglichst stressfreien Bedingungen eingesetzt werden könne

(A.S. 27 f.). Mit Blick auf das noch zumutbare Tätigkeitsprofil – so

der Beschwerdeführer weiter – erweise sich die Annahme einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe in einem

Restaurationsbetrieb als geradezu offensichtlich falsch. Vielmehr sei der

Beschwerdeführer auf einen Nischenarbeitsplatz bzw. eine Tätigkeit im

geschützten Rahmen angewiesen. Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im

Falle des Beschwerdeführers werde aber ein nicht realistisches Entgegenkommen eines

Arbeitsgebers erwartet. Ohne Hilfestellungen sei der Beschwerdeführer

jedenfalls – trotz hoher Motivation und Kooperation – nicht in der Lage, sich

wieder ins Erwerbsleben zu integrieren (A.S. 28 f.). Weiter rügt der

Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die (Jugend-)Anamnese nicht

berücksichtigt: Die sich aus den Militärakten ergebenden Hinweise auf eine

psychische Problematik bereits im Alter von 19 Jahren seien nicht beachtet worden.

Ausserdem hätten die Gutachten eine kinderpsychiatrische Behandlung verneint,

obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung eine kinder- resp. schulpsychologische

Behandlung geschildert habe. Auch dieser innere Widerspruch des Gutachtens sei

bis heute nicht geklärt worden (A.S. 29 f.). Damit seien gemäss

ICD-10 auch die Grundlagen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

erfüllt, wie sie auch vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___,

diagnostiziert und begründet worden sei. Die anderslautende Beurteilung der

Gutachter erweise sich demgegenüber als nicht substantiiert und unvollständig

(A.S. 30 ff.). Zudem weise das Gutachten diesbezüglich einen weiteren

Widerspruch auf, da auch die neuropsychologische Teilgutachterin auf die offensichtliche

Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers verwiesen habe, wobei eine

bloss 10%ige Leistungseinschränkung zu tief angesetzt sei. Die Beurteilung der

neuropsychologischen Gutachterin impliziere eine wesentlich höhere

Einschränkung (A.S. 32 f.). Im Zusammenhang mit der besonderen

Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ausserdem zu berücksichtigen, dass

Stresssituationen nicht nur zu einer erheblichen Leistungsverminderung führten,

sondern auch zu gravierenden Sekundärfolgen, wie der im Oktober 2013 erlittene

Hirnschlag (A.S. 33). Ebenfalls zu bemängeln sei die nicht vollständig und

daher unrichtig beleuchtete Familienanamnese des Versicherten, die

gutachterlich falsch eingeschätzte Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie nicht

untersuchte einschneidende Erlebnisse des Beschwerdeführers

(A.S. 33 f.). Schliesslich sie die Alkoholproblematik des

Beschwerdeführers seitens RAD falsch beurteilt worden (A.S. 35). Wenn ein

Gutachten und die IV-ärztliche Beurteilung derart viele innere Widersprüche und

Unvollständigkeiten aufweise, könne nicht darauf abgestellt werden. Stattdessen

sei eine neue (gerichtliche) Begutachtung durchzuführen (A.S. 36).

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 6. Oktober 2020 bekräftigte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen

seine bisherigen Rügen am psychiatrischen Teilgutachten, insbesondere bezüglich

unvollständiger Aktenlage, fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der

von Dr. med. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie

hinsichtlich widersprüchlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden

erhebliche Zweifel am psychiatrischen Gutachten, aber auch an der Eignung der

Gutachterin selbst, weshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen

sei (vgl. Verhandlungsprotokoll in A.S. 55 ff.).

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 66) beantragte

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113;

A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3

dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. Februar 2015 (IV-Nr. 59) –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 24. Mai

2019.

7. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 59)

ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nach

verschiedenen Eingliederungsmassnahmen (spätestens) seit Juli 2014 wieder voll

arbeitsfähig sei.

7.1 Für die Beurteilung der

medizinischen Situation standen der Beschwerdegegnerin die Akten des

Krankentaggeldversicherers sowie die Arztzeugnisse und Verlaufsberichte der

behandelnden Ärzte zur Verfügung. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters,

Dr. med. C.___, vom 22. Juli 2014 (IV-Nr. 57 S. 5 f.), litt

der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10

F32.11) mit reaktiver Komponente. Auslöser für den psychischen Zusammenbruch

Ende 2012 seien Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56.4 und Z73.0)

gewesen. Es bestehe eine leicht erhöhte psychische

Sensibilität / Vulnerabilität. Ausserdem weise der Beschwerdeführer

einen übermässigen, langdauernden, schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)

auf, welcher aktuell deutlich gebessert sei. Nach anfänglicher vollständiger

Arbeitsunfähigkeit sei es bis im Frühling 2013 zu einer allmählichen Besserung

gekommen mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Juni 2013. Ab

19. Mai 2014 gelte der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsfähig,

weshalb die psychiatrische Behandlung mit Ausnahme von sechswöchentlichen Kontrollsitzungen

seit Mai 2014 abgeschlossen sei.

Mit Bericht vom 21. November 2014

(IV-Nr. 56) bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,

das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen

der IV-Wiedereingliederung diverse Kurse und Einsätze besucht. Am

30. September 2013 habe er einen Hirninfarkt mit Hemiparese links erlitten;

die Rehabilitation sei vom 14. Oktober 2013 bis 1. November 2013 in der

Rehaklinik K.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit eine

Arbeitsstelle in einer Druckerei zu 50 % besetzt, dies laut Angaben des

Beschwerdeführers zu seiner Befriedigung sowie zu derjenigen des Arbeitgebers.

Anschliessend sei die Stelle angeblich durch einen Rentner besetzt worden. Ab

dem 19. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er

habe die Erlaubnis, als Chauffeur zu arbeiten, sei beim RAV gemeldet und auf

Stellensuche. Der Beschwerdeführer befinde sich körperlich und psychisch in

einem guten Gesundheitszustand. Die Hemiparese sei klinisch nicht mehr

wesentlich. Die Sprache sei noch etwas verlangsamt. Der Beschwerdeführer könne

seine bisherigen Tätigkeiten als Chauffeur in einer Früchte- und Gemüsehandlung

sowie in einer Druckerei gemäss seinen Angaben problemlos bewältigen – dies

werde auch weiterhin so möglich sein. Die bisherige Tätigkeit sei noch

zumutbar, ganztags, in vollem zeitlichem Rahmen und ohne verminderte

Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung

(keine Schwerarbeit), Positionswechseln und üblicher geistig-psychischer

Belastung seien ganztags ohne Einschränkungen möglich. Falls das Antreten einer

entsprechenden Arbeitsstelle möglich sei, sei von körperlicher und psychischer

Seite her eine günstige Prognose bezüglich Arbeitsleistung zu stellen.

7.2 Gleichzeitig lagen der

Beschwerdegegnerin die Berichte zu den gewährten Frühinterventions- und

Eingliederungsmassnahmen vor. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 26. September 2014 (IV-Nr. 53) sei mit Beendigung

des Arbeitsversuches in einer Druckerei ersichtlich gewesen, dass der

Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei und auch eine gute

Arbeitsleistung erbringe. Leider habe es mit der versprochenen Festanstellung

nicht geklappt und die seither erfolgten Bewerbungen, unterstützt durch ein

Coaching, seien ohne Erfolg geblieben. Über das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe der Beschwerdeführer sodann ein monatiges

Training in der [...] absolviert. Der Beschwerdeführer habe das 100%-Pensum gut

bewältigen können und sei ab 1. Juli 2014 wieder zu 100 %

arbeitsfähig geschrieben.

8. Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.)

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1 Dem Verlaufsbericht von

Dr. med. C.___ vom 31. August 2017 (IV-Nr. 73) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

- Ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- Depressive Störung leichten bis

mittleren Grades, Rezidiv (F33.20)

- Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent

(F10.20), sekundäre Alkoholabhängigkeit

- Soziale Phobien (F40.1)

- Stottern (F98.6)

- Elektiver Mutismus in der Kindheit

(F94.0)

Der behandelnde Psychiater hielt dazu

fest, er habe sich nach Abschluss der ersten Behandlung (Dezember 2012 bis

September 2015) etwas zu optimistisch geäussert und sogar von einer «Remission»

gesprochen. Dies habe bezüglich der depressiven Störung zwar zugetroffen,

jedoch habe er den Beschwerdeführer weiterhin als vulnerabel betrachtet und nur

stabil dank dem Umstand, dass er 2015 eine Anstellung bei einem Wirt gefunden

habe, der ihn stundenweise in der Küche eingesetzt und auf seine geringe

Belastbarkeit besonders Rücksicht genommen habe, sodass de facto von einem

geschützten Arbeitsplatz gesprochen werden müsse. Nachdem er diese Stelle im

Februar 2017 verloren habe, sei es aufgrund eines verstärkten depressiven

Syndroms zu einer Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im Mai 2017

gekommen. Erst im Rahmen der aktuellen Behandlung habe sich der

Beschwerdeführer über biographische Ereignisse seiner Kindheit geäussert, die

sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung gehabt

hätten. Er sei als Kleinkind Opfer sexueller Übergriffe durch ein

Familienmitglied geworden. Nach einer normalen frühkindlichen,

psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung habe er vom Kindergartenalter an

zu stottern begonnen. Während mehreren Jahren habe er in der Schule kein Wort

gesprochen, sondern nur noch schriftlich kommuniziert. Damals hätten

verschiedene psychotherapeutische und alternativ-medizinische

Behandlungsversuche stattgefunden. Neben diesem elektiven Mutismus habe er auch

soziale Phobien entwickelt. Während er den Mutismus im Erwachsenenalter habe

überwinden können, seien Stottern und soziale Ängste geblieben.

In diagnostischer Hinsicht sei neu von

einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund belastender und

möglicherweise sogar traumatischer Ereignisse in der Kindheit und Jugend sei es

zu einer ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung gekommen. Über Jahre habe sich

der Beschwerdeführer in einer «ökologischen Nische» und dank vorhandenen

Ressourcen psychisch stabil gehalten. Der Alkohol habe wahrscheinlich im Sinne

einer «Selbstmedikation» eine stabilisierende Funktion gehabt. Nach der

Kündigung im Jahr 2012 sei das bisherige, labile Gleichgewicht

zusammengebrochen. Während bei den sozialen Ängsten eine gewisse Besserung zu

erzielen sei, werde die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung trotz

(angepasster) Behandlung in einem funktionseinschränkenden Mass bestehen

bleiben. Durch die bleibenden Funktionsstörungen mit geringer Belastbarkeit,

Verlangsamung und Selbstunsicherheit sei die Arbeitsfähigkeit stark

eingeschränkt. Eine Beschäftigung sei im geschützten Rahmen möglich,

schätzungsweise zu einem Pensum von 50 bis 60 %. Im ersten

Arbeitsmarkt sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens

30 % auszugehen. Mit Bericht vom 11. Dezember 2017 (IV-Nr. 80)

bestätigte Dr. med. C.___ diese Einschätzung.

8.2 Dr. med. J.___, Facharzt

für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2017

(IV-Nr. 79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

- Lakunärer Hirninfarkt im

Versorgungsgebiet der A. cerebri media rechts

- Brachiofacial betonte Hemiparese links

- Depressive Entwicklung

- Persönlichkeitsstörung

- Stottern

Der Beschwerdeführer leide an den Folgen

eines Hirnschlages im Jahr 2013. Unter intensiver Therapie und

physiotherapeutischen Massnahmen seien die motorischen Ausfälle nur noch

gering. Es bestehe jedoch eine depressive Entwicklung mit Mutlosigkeit und

Zukunftsängsten. Der Beschwerdeführer habe letztmals in einem Bergrestaurant

als Küchenhilfe gearbeitet und sei je nach Bedarf zur Arbeit abgerufen worden;

die dort anfallenden Arbeiten habe er ausführen können, in Stresssituationen,

d.h. insbesondere unter Zeitdruck, sei jedoch seine Leistungsfähigkeit aus

psychischen Gründen deutlich eingeschränkt gewesen. Momentan sei der

Beschwerdeführer ohne Arbeit. Eine geeignete Arbeitsstelle könne er ohne

zeitliche Einschränkung besetzen, aber mit der Möglichkeit einer geringeren

Arbeitsleistung. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten. In psychischer

Hinsicht seien dem Beschwerdeführer Stellen mit geringer psychischer Belastung

zumutbar, ohne äussere Stresssituation mit der Möglichkeit einer subjektiv freien

Arbeitsgestaltung. Wichtig wäre, dass Druck seitens Mitarbeiter oder

Vorgesetzten vermieden werden könnte. Denkbar seien Lageristen-Arbeiten ohne

körperliche Belastungen, Chauffeurdienste, Mithilfe in einem Betrieb etc.

Der Hausarzt des Beschwerdeführers legte

seinem Bericht ausserdem die Austrittsberichte der Rehaklinik K.___ vom

22. November 2013 (IV-Nr. 79 S. 5 ff.) und 30. Oktober

2013 (IV-Nr. 79 S. 13 ff.) bei, wonach die damals durchgeführte

neuropsychologische Untersuchung insgesamt ein durchschnittliches bis

überdurchschnittliches Leistungsprofil gezeigt habe und die Arbeitsfähigkeit mit

Blick auf das unauffällige kognitive Leistungsprofil aus neuropsychologischer

Sicht nicht eingeschränkt sei.

8.3 Mit Bericht vom 8. Januar

2018 (IV-Nr. 83) empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, nach Würdigung der Aktenlage die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des

behandelnden Psychiaters zum medizinischen Sachverhalt und zur

Arbeitsunfähigkeit erschienen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. An der

Diagnose Bipolar II-Störung seien bislang ebenso Zweifel angebracht, wie

an der Behauptung, durch die Fehldiagnose (ICD-10 F33) und Fehlbehandlung sei

es beim Beschwerdeführer zu massiven kognitiven Einbussen gekommen, welche die

Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Nachvollziehbar erscheine dagegen,

dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach dem Hirninfarkt

2013 einschränkt geblieben sei. Unklar blieben hier jedoch Ausmass und das

entsprechende Zumutbarkeitsprofil.

8.4 Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle D.___ vom 16. Mai 2018 (IV-Nrn. 92.1 – 92.3)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Spezifische Phobien (Höhen- und

Flugangst) (ICD-10 F40.2)

- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10

F10.1)

- Lakunäre Ischämie im Mediastromgebiet

rechts im Oktober 2013 mit

- komplett regredientem brachiofazial

betonten Hemisyndrom links

- vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus,

Hypercholesterinämie, Hypertonie

- Arterielle Hypertonie

- cRV: Hyperlipidämie, Nikotinabusus,

Hypertonie

- chronischer C2-Abusus

- Status nach ischämischem Insult am 30.

September 2013 der A. cerebri media mit Status nach brachiofazialer Hemiparese

links

- Status nach Hernienoperation links vor

ca. 20 Jahren

- Status nach Verletzung des rechten Auges

am 10. April 1968 mit deutlichem Visusverlust

- Vitamin B12-Mangel, am ehesten

aethylisch bedingt

Der Beschwerdeführer habe angegeben,

psychisch nicht belastbar zu sein. Er beschreibe kognitive und mnestische

Einschränkungen sowie eine vegetative Begleitsymptomatik und Ängste. Eine

psychiatrische Behandlung sei im Jahr 2012 begonnen, aber nicht durchgehend

weitergeführt worden. Ein C2-Abusus bestehe seit ca. zwanzig Jahren.

Aktuell könne keine depressive Episode beschrieben werden. Der Beschwerdeführer

sei aktuell euthym, wenn auch affektiv reduziert schwingungsfähig. Eine

Persönlichkeitsstörung, wie in einer früheren Beurteilung beschrieben, könne

nicht bestätigt werden (IV-Nr. 92.1 S. 5). Es gebe aufgrund der

aktuellen Begutachtung keine psychiatrische Diagnose, die Einschränkungen

begründen würden. Der im Oktober 2013 erlittene Hirnschlag sei vollständig

abgeheilt. Es könnten keine relevanten neurologischen Ausfallsymptome oder

Befunde festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden

seien neurologischerseits nicht erklärbar. Dies gelte auch für die im

internistischen Gutachten gestellten Diagnosen. Die Hypertonie mit

Risikofaktoren sei zwar ursächlich für den Hirnschlag, könne aber die

Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht erklären (IV-Nr. 92.1

S. 6).

Der Beschwerdeführer sei vorwiegend als

Lieferant von Gemüse und Früchten für Restaurantbetriebe tätig gewesen. Es

handle sich hierbei um das Ein- und Ausladen des Camions, verbunden mit Heben

und Verschieben von Gewichten, Zwangshaltungen seien notwendig gewesen. In

dieser Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung keine

Einschränkung der körperlichen wie psychischen Leistungsfähigkeit. Der

Versicherte sei zu 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig.

Qualitativ bestehe eine 10%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines

verringerten Arbeitstempos sowie verminderter Belastbarkeit unter stressigen

Bedingungen (IV-Nr. 92.1 S. 6).

8.5 Dr. med. C.___ nahm am

6. Juni 2018 zum D.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 94). Dabei

bekräftigte der behandelnde Psychiater die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung. Die Vermutung liege nahe, dass es sich bei der letzten

Anstellung des Beschwerdeführers im Gastgewerbe mehr um eine geschützte

Arbeitsstelle gehandelt habe. Selbst diese habe den Beschwerdeführer immer

wieder an den Rand seiner psychischen Belastbarkeit gebracht. Was das

psychiatrische Gutachten anbelange, stütze sich die Teilgutachterin allein auf

ihre (punktuelle) Untersuchung. Es fehlten fremdanamnestische Angaben (z.B. des

früheren Arbeitgebers) und seine Argumente als behandelnder Psychiater würden

nur in einem kurzen Satz abgetan. Es bestünden deutliche Hinweise, dass der

psychiatrische Teil des Gutachtens tendenziös sei.

8.6 Gemäss Stellungnahme von RAD-Facharzt

Dr. med. F.___ vom 12. Juli 2018 (IV-Nr. 96) erscheine das

polydisziplinäre Gutachten umfassend, in Kenntnis der Vorakten gestellt, auf

allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden

berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen

Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit

nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere auch für das psychiatrische

Teilgutachten, auch wenn der RAD nicht alle Einschätzungen der Gutachterin

schlüssig nachvollziehen könne (z.B. fehlende überzeugende Belege für das

Vorliegen einer genuinen rezidivierenden affektiven Störung, ICD-10 F33) und

Befunde anders interpretiere (statt ICD-10 F10.1, schädlicher Konsum, wäre auch

eine Abhängigkeit, ICD-10 F10.25, zu diskutieren).

Die Bedenken des behandelnden

Psychiaters gegen das psychiatrische Teilgutachten stützten sich dagegen nicht

auf neue medizinische Fakten, sondern auf dessen, bereits bekannten,

anderslautenden Einschätzungen. Gutachter seien in der Wahl ihrer Quellen bekanntlich

frei, was auch die Frage betreffe, ob sie eine Fremdanamnese beizögen oder

nicht. Anhaltspunkte für eine tendenziöse Begutachtung vermöge der RAD nicht zu

erkennen. Dr. med. C.___ verliere in seinem Kommentar allerdings auch kein

Wort über die offensichtliche Alkoholproblematik des Versicherten; entsprechend

fehle bei ihm auch eine Reflektion von deren möglichen Auswirkungen, z.B. in

Form der als vermindert angegebenen Belastbarkeit.

Der RAD könne sich der Beurteilung der

Gutachter anschliessen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als

Küchenhilfe, sowie in jeder anderen, der körperlichen Leistungsfähigkeit

angepassten und seiner Qualifikation entsprechenden Verweistätigkeit betrage

90 % (zeitlich 100%-Pensum, Leistungsminderung 10 %). Diese

Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich ab der erneuten Anmeldung des

Versicherten.

8.7 In seiner Stellungnahme zum

Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 101 S. 21) wies der

behandelnde Psychiater erneut darauf hin, dass Auskünfte vom letzten

Arbeitgeber und damit wichtige Entscheidungsgrundlagen fehlten. Bereits in

einem früheren Schreiben habe er die Vermutung geäussert, dass – gemäss

Aussagen des Beschwerdeführers – die Stelle als Küchengehilfe praktisch einem

«geschützten Arbeitsplatz» geglichen habe. Der Beschwerdeführer habe diese

Arbeit nur darum verrichten können, weil er von seinem Arbeitgeber mit

äusserster Nachsicht und Geduld behandelt worden sei. Das ganze Küchenteam sei

über die psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers informiert gewesen und

man habe ihm in der Küche einen möglichst stressfreien Arbeitsplatz zugeteilt.

Da es sich um Stundenarbeit auf Abruf gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer

nie durchgehend 100 % beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei

während dieser Zeit am Rand eines Erschöpfungszustandes gewesen und habe unter

depressiven Symptomen gelitten. Gleichzeitig führte Dr. med. C.___ an, die

Beschreibung einer «optimal angepassten Arbeitsstelle» gemäss Vorbescheid

entspreche der Definition eines geschützten Arbeitsplatzes.

8.8 Am 16. November 2018

reichte der Vertreter des Beschwerdeführers dessen Militärakten («Alt-Akten»

vom 27. Oktober 1994) bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Nr. 104

S. 2 ff.). Diesen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

dienstuntauglich sei (IV-Nr. 104 S. 1). Auf dem am 28. Juli 1977

unterzeichneten Formular «Ärztlicher Fragebogen für die Aushebung»

(IV-Nr. 104 S. 11 f.) hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass

er aufgrund eines Unfalls im Jahr 1968 eine Augenverletzung erlitten habe und

auf dem rechten Auge «unter 0.1» sehe. Mit nur einem gesunden Auge habe er

Angst, dieses auch noch zu verlieren. Als sonstige durchgemachte und/oder

gegenwärtige Leiden hielt der Beschwerdeführer fest, «immer nervös, Sprachfehler

(Stottern, wenn ich sprechen muss), manchmal Depressionen,

Hoffnungslosigkeit» (IV-Nr. 104 S. 12).

8.9 Am 26. November 2018 nahm

Dr. med. F.___ dahingehend Stellung (IV-Nr. 105), dass keine neuen medizinischen

Gesichtspunkte erkennbar seien. Die Einwände stellten überwiegend eine andere

Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (wie im Gutachten abgeklärt)

dar und seien naturgemäss durch eine andere Interessenlage gekennzeichnet. Dass

der Beschwerdeführer ca. 1977 militärärztlich als dienstuntauglich befunden

worden sei, vermöge nichts über seinen aktuellen Gesundheitszustand und seine

Arbeitsfähigkeit auszusagen.

8.10

8.10.1 Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 106) reichte der Beschwerdeführer am

18. Januar 2019 verschiedene Unterlagen zu seiner Anstellung im

Bergrestaurant E.___ zu den Akten (vgl. IV-Nr. 107). Dem Arbeitszeugnis

des ehemaligen Betriebsleiters und Vorgesetzten des Beschwerdeführers, I.___,

vom 31. Dezember 2016 (IV-Nr. 107 S. 4) lässt sich entnehmen, dass

der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016 hauptsächlich

für die Reinigung des Geschirrs von Restaurant und Küche, das Rüsten von Gemüse,

die Mithilfe beim Anrichten von Salaten und Desserts, die fach- und

sachgerechte Lagerung der Lebensmittel, Ordnung und Sauberkeit in der Küche

sowie die Einhaltung der Lebensmittelvorschriften verantwortlich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer könne als pünktlicher, zuverlässiger und pflichtbewusster

Mitarbeiter weiterempfohlen werden. Er habe seine Aufgaben bereitwillig und

sorgfältig erledigt; seine Umgangsformen seien korrekt und gut und sein

Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen einwandfrei. Da ein

Pächterwechsel anstehe, sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Man würde

den Beschwerdeführer aber jederzeit wieder einstellen.

8.10.2 Gegenüber der Beschwerdegegnerin

erteilte Herr I.___ am 30. Januar 2019 folgende Auskünfte (IV-Nr. 109

S. 1): Die Arbeiten des Beschwerdeführers im Bergrestaurant E.___ seien im

geschützten Rahmen erfolgt. Er sei mit einfachen Arbeiten beschäftigt worden

und es sei auch darauf geachtet worden, dass immer eine Arbeit nach der anderen

zugeteilt worden sei, damit der Beschwerdeführer in seinem Tempo habe arbeiten

können. Hauptsächlich habe er an der Abwaschmaschine gearbeitet, dort habe er

sich wohl gefühlt und wenn er eine Pause gebraucht habe, habe er sich diese

nehmen können. Leistungsdruck sei für den Beschwerdeführer sehr schlecht; er

sei nervös geworden und habe angefangen zu stottern, danach habe er den Stress

nicht verarbeiten können und sei unsicher und müde geworden. Ein Stellenbeschrieb

existiere nicht.

9. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten

vom 16. Mai 2018 (IV-Nrn. 92.1 – 92.3), weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärztinnen und Fachärzten sowie einer Fachpsychologin für Neuropsychologie,

welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 92.1

S. 9 – 14, 17 – 23, 28 – 32; IV-Nr. 92.2

S. 3 – 6; vgl. auch IV-Nr. 92.3 betreffend

Laboruntersuchung) sowie die ihnen vorliegenden Vorakten studiert haben (IV-Nr. 92.1

S. 35 – 53; IV-Nr. 92.2 S. 2). Weiter ist zu prüfen,

ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

9.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten wurde ausgeführt, aus internistischer Sicht liege eine Hypertonie

vor mit den Risikofaktoren einer Hyperlipidämie, Nikotinabusus und chronischem

C2-Abusus. Dieser bestehe seit Jahren. Am 30. September 2013 habe der

Beschwerdeführer einen ischämischen Insult der Arteria cerebri media mit

brachiofazialer Hemiparese links erlitten. Die erfolgte Rehabilitation sei

abgeschlossen und in der aktuellen Untersuchung seien keine Residuen

feststellbar. Die Hypertonie sei adäquat behandelt. Dies gelte auch für die

Hyperlipidämie. Der chronische C2-Abusus bestehe weiterhin. Er sei

wahrscheinlich ursächlich für den Vitamin B12-Mangel (IV-Nr. 92.1

S. 15). Als weitere Diagnosen ergaben sich für den

allgemeininternistischen Gutachter gestützt auf die Anamnese sowie die Vorakten

ein Status nach Hernienoperation links vor ca. zwanzig Jahren sowie ein Status

nach Verletzung des rechten Auges am 10. April 1968 (Unfall im Jugendalter)

mit deutlichem Visusverlust (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 10, 14), was jedoch weder

für die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur noch für das erfolgreiche

Absolvieren des Staplerkurses im Rahmen der Erstanmeldung (vgl. IV-Nr. 38,

59) ein Hindernis darstellte, obschon beides ein einigermassen intaktes

Sehvermögen erfordert. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine

ophthalmologischen Einschränkungen geltend. Aufgrund der erhobenen Diagnosen

erscheint es nachvollziehbar, dass aus allgemeininternistischer Sicht in der

aktuellen Begutachtung keine Einschränkungen von Relevanz mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (IV-Nr. 92.1 S. 15 f.).

9.2 Gemäss neurologischem

Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er schnell nervös werde

und nicht mehr so belastbar sei wie früher. In Überforderungssituationen «mache

es schnell zu». In Bezug auf den Schlaganfall im Oktober 2013 bestünden

subjektiv keine wesentlichen Einschränkungen mehr. Er dürfe auch wieder

Autofahren. Bei Anspannung entwickle er Sprechschwierigkeiten bis zum Stottern;

dieses Problem habe er aber auch schon vor dem Hirnschlag gekannt

(IV-Nr. 92.1 S. 28 f.). Die neurologische Gutachterin hielt als

einzige Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine lakunäre

Ischämie im Mediastromgebiet rechts im Oktober 2013 mit komplett regredientem

brachiofazial betontem Hemisyndrom links und vaskulären Risikofaktoren

(Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Hyptertonie) fest (IV-Nr. 92.1

S. 33). Im Rahmen des auf die Akutversorgung folgenden

Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik K.___ (14. Oktober 2013 bis

1. November 2013) hätten sich funktionelle Verbesserungen der Motorik und

der Gehfähigkeit ergeben. Ausserdem habe auch eine neuropsychologische Testung

stattgefunden, in der sich ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches

Leistungsprofil gezeigt habe. Bei unauffälligem kognitivem Leistungsprofil sei

die Fahreignung als gegeben betrachtet worden, bei noch verminderter

körperlicher Belastbarkeit aber nur ein stufenweiser Wiedereinstieg in den

Arbeitsprozess empfohlen worden. Im weiteren Verlauf hätten keine

neurologischen Untersuchungen mehr stattgefunden und subjektiv habe sich der

Beschwerdeführer von den damaligen Einschränkungen auch so gut wie komplett

erholt. Im aktuellen klinischen Neurostatus zeigten sich noch Reflexdifferenzen

zugunsten von links als Hinweis auf die stattgehabte cerebrale Ischämie.

Alltagsrelevante Einschränkungen seien hingegen nicht zu erkennen

(IV-Nr. 92.1 S. 32 f.). Da die Expertin aktuell keine relevanten

neurologischen Symptome erheben konnte (vgl. auch den regelrechten bzw.

unauffälligen Untersuchungsbefund in IV-Nr. 92.1 S. 32), leuchtet

ein, dass sie den Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht als voll

arbeitsfähig einstufte (IV-Nr. 92.1 S. 34). Auffällig sei im Rahmen

des Untersuchungsgesprächs allerdings gewesen, dass der Beschwerdeführer

schnell nervös werde und in solchen Situationen auch zu stottern beginne.

Gemäss den aktuellen Angaben bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit.

Diese scheine aber auf psychischen und nicht auf neurologischen bzw.

neuropsychologischen Faktoren zu beruhen; insofern müsse dieser Punkt aus

psychiatrischer Sicht beurteilt werden (IV-Nr. 92.1 S. 33).

9.3

9.3.1 Im Rahmen der

neuropsychologischen Begutachtung wurden mit dem Beschwerdeführer zahlreiche

Testverfahren durchgeführt (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 5 f.). In

diagnostischer Hinsicht hielt die Neuropsychologin fest, es liessen sich

leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in der fokussierten

Aufmerksamkeit (Konzentrationsleistung) und in der visuellen

Explorationsgeschwindigkeit sowie leicht verminderte Leistungen in der

Abrufleistung für verbale Einzelinformationen bei einem ansonsten unauffälligen

kognitiven Leistungsprofil objektivieren. Vom klinischen Eindruck her zeigten

sich eine Anspannung und Nervosität sowie Auffälligkeiten in der

Sprachproduktion (Stottern, Verlangsamung bzw. Verzögerungen beim Sprechen)

allenfalls im Rahmen bzw. in Abhängigkeit der Anspannung / Nervosität. Zu

Beginn der Untersuchung seien Anspannung und Sprechschwierigkeiten deutlich

ausgeprägt, im Verlauf nähmen diese ab, verschwänden jedoch nicht ganz. Der

Beschwerdeführer gebe eine Anspannung und Nervosität sowie eine Erleichterung

am Ende der Untersuchung an. Die verminderten Leistungen in der fokussierten

Aufmerksamkeit (erhöhter Zeitaufwand bei überdurchschnittlicher

Fehlerkontrolle) sowie die verminderten Leistungen in der visuellen

Explorationsfähigkeit (Verlangsamung bei durchschnittlicher Qualität) seien

möglicherweise durch ein sehr kontrolliertes bzw. vorsichtiges Vorgehen

allenfalls im Rahmen der Persönlichkeit mitbedingt. Insgesamt sei unter

Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils von einer minimalen

neuropsychologischen Störung auszugehen.

Die aktuell objektivierten Befunde seien

mit der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 29. Oktober 2013

vergleichbar (vgl. E. II. 8.2 hievor). Bereits damals habe sich in einem

Papier-/Bleistiftverfahren zur Überprüfung der fokussierten Aufmerksamkeit ein

erhöhter Zeitbedarf bei hoher Genauigkeit gezeigt. Dass sich aktuell im

Vergleich zur Voruntersuchung neu Auffälligkeiten in der visuellen

Explorationsgeschwindigkeit zeigten, sei darauf zurückzuführen, dass die

visuelle Explorationsfähigkeit damals nicht geprüft worden sei und nicht auf

eine Verschlechterung in diesem Bereich. Eine tendenzielle Verschlechterung

zeige sich in der verbalen Abrufleistung für Einzelinformationen (damals durchschnittliche

Leistungen, aktuell leicht verminderte Leistungen), eine tendenzielle

Verbesserung in der Wiedererkennensleistung, wobei es sich dabei um

tendenzielle und nicht statistisch signifikante Veränderungen handle. In der

Voruntersuchung im Jahr 2013 sei das kognitive Leistungsprofil als

«altersentsprechend bzw. normgerecht» beurteilt worden, obwohl sich wie

beschrieben leichte Minderleistungen in der fokussierten Aufmerksamkeit und im

verbalen Gedächtnis für Einzelinformationen hätten objektivieren lassen. Unter

Berücksichtigung der damaligen und aktuellen vergleichbaren Befunde seien diese

leichten objektivierten Minderleistungen damals und heute als minimale

neuropsychologische Störung einzuschätzen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit als

Chauffeur (Kat. B) aus rein neuropsychologischer Sicht nicht als

eingeschränkt betrachtet worden. Dieser Beurteilung könne zugestimmt werden, da

sich die objektivierten leichten Minderleistungen nicht auf die Fahreignung

auswirkten (IV-Nr. 92.2 S. 6 f.).

9.3.2 Zur Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen führte die Neuropsychologin Folgendes aus: Unter

Berücksichtigung des objektivierten kognitiven Leistungsprofils sei davon

auszugehen, dass der Versicherte im Alltag einerseits Schwierigkeiten habe, mehrere

neue sprachliche Einzelinformationen (Informationen ohne Kontext) nach

Interferenz abzurufen bzw. längerfristig zu behalten, d.h. ein Teil der

gelernten bzw. aufgenommenen Informationen könne nicht wiedergegeben werden

bzw. gehe vergessen. Andererseits sei in Situationen, in denen der

Beschwerdeführer konzentriert einer Tätigkeit nachgehe, von einem erhöhten

Zeitbedarf auszugehen, d.h. er benötige für gewisse Aufgaben etwas mehr Zeit,

da er sehr kontrolliert vorgehe bzw. auf die Qualität / Richtigkeit achte.

Zudem seien die Auffälligkeiten in der Sprachproduktion zu erwähnen, d.h. die

Sprechschwierigkeiten, welche sich möglicherweise in Abhängigkeit von der Anspannung

bzw. Nervosität in der jeweiligen spezifischen Situation, d.h. in für den Beschwerdeführer

unangenehmen bzw. «stressigen» Situationen, deutlicher zeigten. Als Ressourcen

bzw. Stärken könnten unter Berücksichtigung des gesamten kognitiven

Leistungsprofils und der Verhaltensbeobachtung die Lern- und

Gedächtnisleistungen für Kontextinformationen, der verbale Antrieb, die

Anstrengungsbereitschaft und die rein kognitive Belastbarkeit angesehen werden.

Die kognitive Leistungsfähigkeit insgesamt könne als Ressource betrachtet

werden. Zudem arbeite der Beschwerdeführer kontrolliert (gute Qualität). Unter

Berücksichtigung der anamnestischen Angaben scheine die psychische

Belastbarkeit einen wichtigen Faktor darzustellen bzw. je nach Situation deutlich

eingeschränkt zu sein, was sich auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit

auswirken könne. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben (u.a. Erfahrungen

in der Schule, Arbeitssituation zuletzt als Chauffeur) scheine die psychische Befindlichkeit / Belastbarkeit

in für den Beschwerdeführer stressigen Situationen teilweise deutlich eingeschränkt

zu sein (IV-Nr. 92.2 S. 8).

9.3.3 Zur Frage der

Arbeits(un)fähigkeit (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 8 f.) hielt die

Expertin fest, dass aus rein neuropsychologischer Sicht unter Berücksichtigung

des objektivierten kognitiven Leistungsprofils von keiner (quantitativen oder

qualitativen) Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als Chauffeur (Kat. B) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung

der Verhaltensbeobachtung, der anamnestischen Angaben und der psychischen

Befindlichkeit sei jedoch fraglich, wie gut der Versicherte mit Leistungs-

und/oder Zeitdruck umgehen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass die

Arbeitssituation bzw. das Arbeitsklima eine wichtige Rolle spiele. Es sei

diesbezüglich auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen.

Bei einer allenfalls angepassten

Tätigkeit sollte unter Berücksichtigung des objektivierten kognitiven

Leistungsprofils und der Verhaltensbeobachtung einerseits die Sprachproduktion

keine primäre bzw. entscheidende Rolle spielen. Zudem sollte nicht die Schnelligkeit

im Vordergrund stehen bzw. ein leicht erhöhter Zeitbedarf möglich sein. Unter

Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die

psychische Belastbarkeit im Vordergrund stehe, d.h. die optimal angepasste

Tätigkeit möglichst keine für den Beschwerdeführer stressigen Situationen

beinhalten sollte. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit betrage

100 % (100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung).

Was die Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als Küchenhilfe anbelange, sei aus rein neuropsychologischer Sicht

unter Berücksichtigung der objektivierten Befunde von einem leicht erhöhten

Zeitbedarf auszugehen.

9.3.4 Mit Blick auf die in den

durchgeführten Testverfahren erhobenen Befunde erscheinen die

Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin, Dr. phil. L.___,

wonach unter Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils sowie

Einbezug von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen insgesamt von einer

minimalen neuropsychologischen Störung auszugehen sei, nachvollziehbar.

Einleuchtend sind auch die gutachterlichen Ausführungen zum Vergleich der

aktuellen Befunde mit denjenigen aus der neuropsychologischen Voruntersuchung

vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2 hievor), in der eine

vergleichbare leichte Minderleistung im Sinne einer minimalen

neuropsychologischen Störung festgestellt worden war. In neuropsychologischer

Hinsicht hat sich der gesundheitliche Zustand bzw. das funktionelle

Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit der ersten Untersuchung im Oktober

2013 folglich nicht verändert.

Weiter leuchtet die Aussage der Expertin

ein, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl für die

kognitive Leistungsfähigkeit als auch im Zusammenhang mit der Sprachstörung

(Stottern) eine entscheidende Rolle spiele und dass es diesbezüglich in für ihn

als belastend oder stressig empfundenen Situationen zu Einschränkungen komme.

Diese Analyse der Gutachterin lässt sich denn auch gut mit den (wiederholt

geäusserten) subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen jetzigen

Leiden bzw. Hauptbeschwerden vereinbaren, wonach er sich als psychisch nicht

belastbar erlebe und in für ihn stressigen Situationen nervös werde und «wie

blockiert» sei (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 5 f., 9 f., 12, 17, 25,

29 f.; IV-Nr. 92.1 S. 3).

Vor diesem Hintergrund erscheint

plausibel, dass Dr. phil. L.___ aus neuropsychologischer Sicht gestützt

auf das objektivierte kognitive Leistungsprofil sowie mit Blick auf die

vergleichbaren Befunde aus der Voruntersuchung vom Oktober 2013 grundsätzlich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der langjährigen Tätigkeit als

Chauffeur postuliert, hingegen bei der Tätigkeit als Küchenhilfe einen leicht

erhöhten Zeitbedarf sieht und darauf hinweist, dass eine optimal angepasste

Tätigkeit der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich Leistungs-/Zeitdruck

und Arbeitsklima Rechnung tragen und den Fokus ausserdem nicht auf die

Sprachproduktion legen sollte.

9.4

9.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, werden nach

einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 92.1

S. 17 ff.) die Untersuchungsbefunde dargelegt, wobei auch die

Ergebnisse aus der neuropsychologischen Begutachtung (vgl. E. II. 9.3 hievor)

aufgeführt sind (IV-Nr. 92.1 S. 22 f.). Zum psychiatrischen

Befund hielt die Expertin fest, der Beschwerdeführer sei wach, zu allen

Qualitäten (Ort, Zeit, Situation und eigener Person) ausreichend orientiert. Es

bestünden leichte Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisstörungen. Subjektiv würden Konzentrations-

und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt. Während des eineinhalbstündigen Gesprächs

sei keine Abnahme der Konzentration zu beobachten gewesen. Es gebe keinen

Anhalt für psychotisches Erleben im Sinne von Wahrnehmungs- oder

Sinnestäuschungen; keine Ich-Störungen. Formal gedanklich sei der

Beschwerdeführer etwas verlangsamt, ansonsten bestünden keine Auffälligkeiten,

keine inhaltlichen Denkstörungen. Es herrsche eine euthyme Grundstimmung vor

und eine leicht herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit; der

Beschwerdeführer lächle nur selten, eher gegen Ende des Gesprächs. Eine innere

Anspannung sei eher zu Beginn der Begutachtung zu beobachten. Es gebe Hinweise

auf spezifische Phobien (Höhenangst, Flugangst). Der Antrieb sei auf normalem

Niveau. Es bestehe kein ausgeprägter sozialer Rückzug und kein Anhalt für

Selbst- oder Fremdgefährdung (IV-Nr. 92.1 S. 22).

9.4.2 Bezüglich Diagnosestellung hielt

die Gutachterin sodann fest, zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich beim

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Symptomatik feststellen, die

eine arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigende Diagnose rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer

präsentiere sich von der Stimmung her euthym, lediglich reduziert affektiv

schwingungsfähig. Er selbst beklage keine Traurigkeit, betone nur deutlich

verminderte Stresstoleranz im Arbeitsprozess. Während der Begutachtung habe

weder eine Antriebs-/Energieminderung noch sozialer Rückzug eruiert werden

können. Suizidalen Gedanken und Absichten habe der Beschwerdeführer verneint.

Somit könne ein Rezidiv einer depressiven Episode leichten bis mittleren

Grades, wie vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ im August 2017 und

Dezember 2017 festgestellt, nicht bestätigt werden.

Bemerkenswert sei die Tatsache, dass

sich der Beschwerdeführer erneut an seinen behandelnden Psychiater gewandt

habe, nachdem die IV-Stelle am 12. Juli 2017 den Vorbescheid getroffen

habe, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.

Infolgedessen habe Dr. med. C.___ am 31. August 2017 einen Verlaufsbericht

verfasst, in dem zwei in der ersten Behandlungsphase (2012 bis 2015) nie

diskutierte Diagnosen – ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)

Persönlichkeitsstörung und soziale Phobie – aufgeführt seien. Dazu lasse sich

Folgendes sagen: Die Hinweise auf die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge

ergäben sich aus der Schilderung der Situation in der Firma B.___, als der Beschwerdeführer

von einem Arbeitskollegen angegriffen worden sei und der Chef sich nicht

genügend für ihn eingesetzt habe, was er (im Kontext anderer kleinerer

Arbeitskonflikte) als Mobbing wahrgenommen und sich an die Opferhilfe gewandt

habe.

Während der aktuellen Untersuchung

hätten die Hauptkriterien der vermeidenden Persönlichkeitsstörung (Überzeugung,

unattraktiv oder minderwertig im Vergleich zu anderen zu sein; ständige

Besorgnis, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden) nicht

bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als jemanden

bezeichnet, der ruhig und überlegt handle; er habe betont, dass er gerne

Menschen möge und kontaktfreudig sei. Er engagiere sich ungern in Vereinen oder

grossen Institutionen, pflege aber Kontakte in kleineren Gruppen oder

Zweierbeziehungen. Das illustrierten seine jahrelangen Freundschaften (zwei

Kollegen vom früheren Karambole-Spielclub), die gute Beziehung mit zwei

erwachsenen Kindern und die langjährige Partnerschaft. Die selbstunsichere

Persönlichkeitsstörung / Akzentuierung weise einige sich

überschneidende Merkmale mit einer sozialen Phobie auf, vor allem das niedrige

Selbstwertgefühl und die Furcht vor Kritik. Beide Symptome seien vom

Beschwerdeführer nicht angegeben und auch während der aktiven Befragung

verneint worden. Dagegen spreche auch folgendes Beispiel: Auf die Kritik betreffend

sein Aussehen und das Arbeitstempo während der Eingliederungsmassnahme in einer

Druckerei vom Dezember 2013 bis Juli 2014 habe der Beschwerdeführer adäquat und

konstruktiv reagiert.

Der Beschwerdeführer gebe an, an Höhen-

und Flugangst zu leiden, was den spezifischen Phobien zugeordnet werde

(IV-Nr. 92.1 S. 23 f.).

Was die vom behandelnden Psychiater

angegebene «psychische Vulnerabilität» anbelange, so die Gutachterin an anderer

Stelle (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 26), sei dessen Schilderung, wonach es

durch traumatische und belastende Ereignisse in der Kindheit (die während der

aktuellen Begutachtung nicht hätten eruiert werden können) zu einer ungünstigen

Persönlichkeitsentwicklung gekommen sei, nicht ganz nachvollziehbar. Ihres

Erachtens habe sich die Tendenz, Konflikte zu vermeiden, nicht gerne im

Mittelpunkt zu stehen, grössere Menschenmengen zu meiden, infolge des

Stotterns, das nicht rechtzeitig behandelt worden sei und immer noch in Stress-

und Aufregungssituationen auftrete, entwickelt. Der private und berufliche

Lebensweg des Beschwerdeführers zeige, dass es ihm trotz dieser sprachlichen

Einschränkung gelungen sei, Partnerschaften einzugehen, sich über mehrere Jahre

an einem Arbeitsplatz zu behaupten und seine Hobbys zu pflegen.

Beim Beschwerdeführer bestehe ein

schädlicher Alkoholgebrauch, wenn auch aktuell, nach subjektiven Angaben, in

mässigen Mengen. Daraufhin deute der erhöhte CDT-Wert, bei allerdings

normwertiger Gamma-GT (vgl. Laborwerte, IV-Nr. 92.1 S. 22 und

IV-Nr. 92.3). Die genaue Entwicklung sei rückwirkend schwer beurteilbar,

da keine Beobachtungen bzw. Unterlagen aus den Jahren 2006 bis 2012 vorlägen.

Damals habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu einem Liter Wein

am Tag getrunken. In den Berichten von Dr. med. C.___ vom Februar und Juli

2014 werde sein Konsumverhalten nur knapp beschrieben, nämlich, dass ab Frühling

2014, nach halbjähriger Abstinenz während der Behandlung der Folgen des

Hirninfarkts, wieder ein «kontrolliertes, gesellschaftliches Trinken» bestehe.

Gegen die Alkoholabhängigkeit sprächen vom Beschwerdeführer verneinte

Toleranzentwicklung und Kontrollverminderung sowie nie erlebte Entzugssymptomatik.

Es sei durchaus anzunehmen, dass die konfliktreiche Arbeitssituation die

Entwicklung des Alkoholmissbrauchs begünstigt habe. Da sich der

Beschwerdeführer jedoch bis Dezember 2012 nicht in Behandlung befunden habe,

müsse die Frage, ob eine relevante psychische Störung Ursache der

Suchtentwicklung gewesen sei, verneint werden. Weil im aktuellen Zeitpunkt

keine alkoholkonsumbedingten kognitiven Einschränkungen bestünden (die neuropsychologische

Untersuchung zeige eine minimale kognitive Leistungsstörung) und auch die

Leberwerte erfreulicherweise im Normbereich lägen, könne die Frage nach irreversiblen

Suchtfolgeschäden ebenso verneint werden (IV-Nr. 92.1 S. 24).

9.4.3 Bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen

und Belastungen hielt Dr. med. M.___ fest, der Beschwerdeführer verfüge

über viele Ressourcen und Fähigkeiten. In Anbetracht des Ratingbogens

Mini-ICF-APP liessen sich keine Beeinträchtigungen der wichtigsten Fähigkeiten

(Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit) feststellen. Sowohl am Arbeitsplatz als Chauffeur bei der

Firma B.___ als auch während der letzten Anstellung als Küchenhilfe habe er

seine Durchhaltefähigkeit trotz verschiedener ungünstiger Faktoren bewiesen.

Leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt seien lediglich

Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit. Uneingeschränkt erschienen

aber Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie familiäre Beziehungen und Spontanaktivitäten.

Wie dem Fallbericht der

Wiedereingliederungsmassnahme, die knapp sechs Monate dauerte, zu entnehmen sei,

habe sich der Beschwerdeführer kooperativ, motiviert und kritikfähig gezeigt.

Auch während der aktuellen Untersuchung habe er seine Enttäuschung darüber

geäussert, dass er die versprochene Anstellung in der Druckerei nicht bekommen

habe. Negative Auswirkungen, zumindest beim Erstkontakt, könnte man lediglich

dem Stottern zuzuschreiben, wobei diese sprachliche Behinderung nicht so ausgeprägt

sei, dass die Verständigung beeinträchtigt sei. Nachdem sich der

Beschwerdeführer an die Situation gewöhnt habe, sei die Sprache ausserdem flüssig

und das Stottern trete nur in Situationen auf, die der Beschwerdeführer als «Stresssituation»

bezeichne. Die Beobachtungen während des Belastbarkeitstrainings und seine

knapp anderthalbjährige Tätigkeit im Bergrestaurant zeigten, dass das Stottern

keinesfalls die Eingliederung in ein neues Team oder seine Arbeitsfähigkeit einschränke

(IV-Nr. 92.1 S. 26).

9.4.4 Zur Arbeitsfähigkeit äusserte

sich Dr. med. M.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen

Zeitpunkt in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe 100 % tätig

sein könne. Die Präsenzzeit betrage uneingeschränkt acht Stunden. Es bestehe

eine qualitative Leistungseinschränkung von ca. 10 % infolge eines

verringerten Arbeitstempos sowie reduzierter Belastbarkeit unter stressigen

Bedingungen. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe unverändert seit 2016 (nach

Angaben des Beschwerdeführers habe er zwar auf Abruf, unter anderem bei schönem

Wetter aber bis zu einem Pensum von 100 % gearbeitet), da sich weder aus

dem psychiatrischen Bericht noch aus den subjektiven Angaben entnehmen lasse,

dass eine weitere depressive Episode in der Zwischenzeit eingetreten sei.

Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte

nach Einschätzung der Expertin in keinem Fall einen Zeit- und Leistungsdruck

für den Beschwerdeführer aufweisen. Auch häufige Kundenkontakte wegen seines

Stotterns sollten vermieden werden. Ansonsten seien psychiatrischerseits keine

weiteren Forderungen zu stellen. Die maximale Präsenz wäre, wie auch bei der

bisherigen Tätigkeit, acht Stunden am Tag. Unter optimalen Bedingungen könne

eine Leistungsfähigkeitsminderung ausgeschlossen werden. Eine solche Tätigkeit

könne jederzeit begonnen werden, auch in vollem Umfang. Die Schwierigkeiten im

zwischenmenschlichen Kontakt, bedingt durch die Sprachstörungen, könnten sich

vielleicht zu Beginn der Unterhaltung ungünstig auswirken, dauerhaft bestünden

jedoch keine Schwierigkeiten, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt

verhindern könnten. (IV-Nr. 92.1 S. 26 f.).

9.4.5 Auch das psychiatrische

Teilgutachten vermag in diagnostischer Hinsicht zu überzeugen. So leuchtet ein,

dass Dr. med. M.___ in Anbetracht des erhobenen und bis auf leichte

Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisstörungen unauffälligen Psychostatus sowie der

Ergebnisse gemäss Mini-ICF-APP keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden

Diagnosen erheben konnte. Die Gutachterin hat sich ausserdem mit den Vorakten

bzw. den von Dr. med. C.___ erhobenen Befunden auseinandergesetzt und in

nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie weder ein Rezidiv einer

depressiven Episode noch eine Persönlichkeitsstörung und/oder soziale Phobie

bestätigen kann. Plausibel erscheinen auch die gutachterlichen Ausführungen zum

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, woraus ersichtlich wird, weshalb die

Gutachterin (gestützt auf Laborwerte, Anamnese und Vorakten) von einem

schädlichen Alkoholgebrauch und nicht von einer Alkoholabhängigkeit ausgeht.

In Bezug auf die Frage der

Arbeits(un)fähigkeit ist hingegen unklar, wie die von Dr. med. M.___ erwähnte

«qualitative Leistungseinschränkung von ca. 10 % infolge eines

verringerten Arbeitstempos sowie reduzierter Belastbarkeit unter stressigen Bedingungen»

(IV-Nr. 92.1 S. 26; vgl. E. II. 9.4.4 hievor) einzuordnen ist.

Eine solche sieht die Gutachterin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, wobei

sie als solche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe anführt. Insgesamt

geht aus den gutachterlichen Ausführungen aber nicht eindeutig hervor, ob es sich

bei der postulierten Einschränkung letztlich um eine Quantifizierung des von

der neuropsychologischen Expertin für die Arbeit als Küchenhilfe erwähnten

«leicht erhöhten Zeitbedarfs» und/oder der von Dr. phil. L.___ allgemein beschriebenen

(grundsätzlich plausiblen) situativ verminderten psychischen Belastbarkeit des

Beschwerdeführers handelt, und ob Dr. med. M.___ damit überhaupt die

Aussage einer um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit treffen wollte, da sie

gleichzeitig auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 26 unten, S. 27).

Die Annahme einer 10%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vermöchte jedenfalls nicht zu überzeugen: Gemäss den von

der Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung eingeholten Auskünften des

ehemaligen Vorgesetzten, H.___, und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden

Ausführungen des Beschwerdeführers (auf denen auch die entsprechenden Aussagen

von Dr. med. C.___ beruhen; vgl. IV-Nr. 101 S. 21; E. II. 8.5

und 8.7) muss hinsichtlich der Tätigkeit als Küchenhilfe im Bergrestaurant E.___

von einem Arbeitsversuch (vgl. Beschwerde, A.S. 20) bzw. einer

Verweistätigkeit mit nicht optimal angepasstem Tätigkeitsprofil ausgegangen

werden. Allfällige diesbezügliche Einschränkungen liessen sich somit nicht auf

die langjährige (angestammte) Tätigkeit als Chauffeur oder optimal angepasste

Verweistätigkeiten, für welche die Gutachter keine Einschränkungen sehen,

übertragen. Grundsätzlich gegen eine psychisch bedingte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (infolge verminderter psychischer

Belastbarkeit) spräche sodann auch der Umstand, dass die psychiatrische

Gutachterin nachvollziehbarerweise gerade keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erheben konnte. Die von Dr. med. M.___ angeführte

Einschränkung liesse sich demnach auf keine entsprechende Diagnose stützen und könnte

daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Allenfalls ging die

Gutachterin aber auch davon aus, die neuropsychologisch festgestellte

Abweichung bewege sich im Normbereich und basiere nicht auf einer Krankheit.

Dies würde auch erklären, weshalb Dr. med. M.___ an anderer Stelle – wie

bereits erwähnt – durchwegs von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sprach.

So oder anders vermag diese Unklarheit

in den Ausführungen der psychiatrischen Expertin den Beweiswert ihres ansonsten

überzeugenden Teilgutachtens nicht zu schmälern. Ob die im Gutachten gestellten

Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG

darstellen, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 193 E. 3.1

f. S. 195 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung

der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert

verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015

E. 3; SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil

9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 27) nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich von

einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen ist.

Da im beweiswertigen psychiatrische

Teilgutachten eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie

dargelegt, in überzeugender Weise verneint wurde, kann ausserdem auf die

Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

9.5 Auch die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2 hievor) vermögen den Beweiswert des D.___-Gutachtens

nicht in Frage zu stellen:

So waren die Probleme des

Beschwerdeführers an der letzten Arbeitsstelle im Bergrestaurant E.___ den

Gutachtern – auch ohne den Bericht des Arbeitgebers vom 30. Januar 2019

(E. II. 8.10.2) – ebenso bekannt (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 9,

S. 17 unten, S. 20, S. 30 oben) wie die als Hauptbeschwerde

geklagte verminderte psychische Belastbarkeit im Allgemeinen (vgl.

IV-Nr. 92.1 S. 5 f., 9 f., 12, 17, 25, 29 f.;

IV-Nr. 92.1 S. 3; siehe auch E. II. 9.3.4 hievor). Soweit sich

die Beschwerden in den eigenen fachärztlichen Untersuchungen objektiveren

liessen, wurden sie denn auch bei Festlegung des zumutbaren Leistungsprofils

berücksichtigt (Vermeidung von Zeit-/Leistungsdruck sowie häufiger

Kundenkontakte; vgl. E. II. 9.3.3 und 9.4.4 hievor). Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde kann damit nicht gesagt werden, die Ergebnisse

der berufspraktischen Erprobung im Bergrestaurant E.___ seien nicht

berücksichtigt worden. Wie bereits dargelegt (E. II. 9.4.5 hievor) ist

denn auch davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Bergrestaurant

gerade nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit handelte bzw. es waren

entsprechende Anpassungen notwendig (wie die Beschränkung auf die wenigen nicht

so exponierten Arbeitsbereiche in einem Restaurant). Hingegen erscheint die

Arbeit als Chauffeur, je nach Ausgestaltung, mit Blick auf das zumutbare

Leistungsprofil geeignet zu sein. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer als

Chauffeur rund 28 Jahre lang im Vollzeitpensum arbeiten und gab denn auch

gegenüber den Gutachtern an, er habe bei seiner Tätigkeit als Chauffeur keine

Schwierigkeiten gehabt, auch beim Sprechen nicht, ausser wenn der Chef ihn

angerufen habe (IV-Nr. 92.2 S. 4, Ziff. 3.2.7 zum arbeitsbezogenen

Beschwerdebild). Gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung

ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit nicht in seiner (angestammten) langjährig ausgeübten Tätigkeit

als Chauffeur oder in einer anderen, dem zumutbaren Leistungsprofil

entsprechenden Tätigkeit sollte verwerten können. Im Weiteren stellt es keinen

Mangel des Gutachtens dar, wenn sich die Gutachterinnen und Gutachter unter dem

Titel «angestammte Tätigkeit» zu beiden letzten Tätigkeiten des

Beschwerdeführers (Chauffeur und Küchenhilfe) geäussert haben.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass

RAD-Arzt Dr. med. F.___ seine Meinung nach Einholung des polydisziplinären

Gutachtens geändert hat. Zum einen hatte der RAD-Psychiater den

Beschwerdeführer nie selber untersucht; zum andern wurde das Gutachten gerade

deshalb eingeholt, weil zuvor keine zuverlässige Beurteilung möglich war. Es

liegt daher in der Natur der Sache, dass frühere auf unzureichenden oder

unvollständigen medizinischen Grundlagen basierende Meinungen gestützt auf eine

spätere beweiswertige und umfassende Expertise revidiert werden (müssen).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend

(zu Recht) auf das D.___-Gutachten abstützt. Aus einer gegebenenfalls

fehlerhaften Stellungnahme des RAD vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten, was auch für die von ihm als falsch erachtete

Beurteilung der Alkoholproblematik durch den RAD gilt. Diese wurde im Gutachten,

wie bereits dargelegt, eingehend und schlüssig abgehandelt; insbesondere hat die

psychiatrische Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb «lediglich» ein

schädlicher Alkoholkonsum, nicht aber eine Alkoholabhängigkeit vorliege (vgl. IV-Nr. 92.1

S. 18 und 24; siehe E. II. 9.4.2 hievor).

Weiter lässt der Beschwerdeführer rügen,

die Gutachter hätten die sich aus den Militärakten ergebenden Hinweise auf eine

psychische Problematik bereits im Alter von 19 Jahren nicht beachtet. Aus den

genannten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Aushebung

im Jahr 1977 als untauglich eingestuft worden war, hauptsächlich aufgrund der

erlittenen Verletzung am rechten Auge. Daneben deklarierte der Beschwerdeführer

als sonstige Leiden gewisse psychische Auffälligkeiten (vgl. E. II. 8.8

hievor). Daraus lässt sich für die Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt jedoch

nichts ableiten, zumal der Beschwerdeführer später rund 28 Jahre lang voll

erwerbstätig war. Wenn damals bereits Beschwerden wie eine erhöhte Nervosität

oder Stottern vorlagen, wirkten sie sich in der Folge demnach nicht auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Dass die psychiatrische Gutachterin bezüglich

militärärztlicher Akten keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, vermag damit

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Oktober 2020, A.S. 55 ff.) – keinen Mangel am

Gutachten zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung selbst deklarierte, nicht im

Militär gewesen zu sein, da er als Kind im Alter von zehn Jahren beim Spielen

im Wald durch einen Ast fast das rechte Auge verloren habe, von psychischen

Beschwerden oder Auffälligkeiten in diesem Zusammenhang jedoch nichts erwähnte

(vgl. IV-Nr. 92.1 S. 19; siehe auch IV-Nr. 92.1 S. 30,

wonach der Beschwerdeführer auch gegenüber der neurologischen Gutachterin

angab, dass er wegen der Augenverletzung keinen Militärdienst habe leisten

müssen). Somit gab es für die Gutachterin keine Veranlassung für weitere

Nachforschungen. Nicht haltbar ist vor diesem Hintergrund auch der Vorwurf an

die (gemäss Auszug aus dem Medizinalberuferegister, Urkunde 6) ursprünglich aus

der Sowjetunion stammende Gutachterin, nicht ausreichend mit den hiesigen

militärdienstlichen bzw. militärärztlichen Gepflogenheiten vertraut zu sein.

Auch der Vorhalt, in der ehemaligen Sowjetunion habe man eine andere

Einstellung zu psychiatrischen Leiden gehabt, stellt die in Deutschland

erworbene und durch die zuständigen schweizerischen Behörden seit August 2008

anerkannte fachärztliche Qualifikation von Dr. med. M.___ als Psychiaterin

nicht in Frage und es ergeben sich auch keine anderweitigen Hinweise aus den

Akten, die auf eine (behauptete) mangelhafte Kommunikation anlässlich der

Begutachtung oder eine anderweitige Nichteignung der Gutachterin schliessen

lassen würden.

Was die (jugend-)psychologische Abklärung / Beratung

im Kindesalter wegen des Stotterns anbelangt, war diese den Gutachtern bekannt,

ebenso, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule während einer gewissen

Zeit nur schriftlich äusserte (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 11, 19 und 25).

Gleichzeitig hielt die psychiatrische Gutachterin fest, der Beschwerdeführer

habe sich nach seinen Aussagen in keiner logopädischen oder

kinderpsychiatrischen Behandlung befunden (IV-Nr. 92.1 S. 25).

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann darin kein Widerspruch innerhalb

des Gutachtens erblickt werden, handelt es sich dabei doch um (allenfalls

widersprüchliche) Aussagen des Beschwerdeführers selbst bzw. eine

Abklärung / Beratung ist nicht zwingend mit einer Behandlung

gleichzusetzen. Dass die von den Gutachtern erhobene psychologische Abklärung / Beratung

im Kindesalter nicht gross gewichtet wurde, ist mit Blick auf die spätere

erfolgreiche berufliche Laufbahn nicht zu bemängeln. Gleiches gälte

grundsätzlich auch für die von Dr. med. C.___ im Neuanmeldungsverfahren

erstmals und in einem Satz erwähnten traumatischen und belastenden Ereignisse in

der Kindheit (sexueller Missbrauch im Kleinkindalter; vgl. IV-Nr. 73

S. 5; E. II. 8.1), welche jedoch durch die psychiatrische Gutachterin

nicht eruiert werden konnten (IV-Nr. 92.1 S. 26; vgl. E. II.

9.4.2 hievor). Auch anderweitige einschneidende oder erschütternde Erlebnisse

nannte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht

(vgl. IV-Nr. 92.1 S. 21). Was das vom Beschwerdeführer anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 angerufene Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2015.308 vom 3. November 2017 (Urkunde 7)

in einem sachverhaltlich anders gelagerten Fall anbelangt, vermag der Beschwerdeführer

daraus weder einen generellen noch für den vorliegenden Fall bestehenden

Anspruch auf Beizug allfälliger schulpsychologischer Akten abzuleiten.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, wenn er in den biographischen Ereignissen in der Kindheit –

gestützt auf die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters – die Grundlagen

für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt sehen will. Der

psychiatrischen Gutachterin, Dr. med. M.___, waren die (sich im Laufe der

Zeit verändernden) Stellungnahmen von Dr. med. C.___ bekannt und sie hat schlüssig

dargelegt, weshalb (entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychiaters)

weder die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung noch für eine soziale

Phobie erfüllt sind (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 23 f., 26; siehe

E. II. 9.4.2 hievor). Daran vermag auch die Bezugnahme der

neuropsychologischen Gutachterin auf allfällige persönlichkeitsrelevante

Aspekte des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass die Ausführungen im

neuropsychologischen Gutachten ausserdem eine wesentlich höhere Einschränkung

implizierten, erweist sich in Anbetracht der von Dr. phil. L.___ erhobenen

und im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2013 unveränderten minimalen

neuropsychologischen Störung (bei gleichzeitig postulierter 100%iger

Arbeitsfähigkeit) nicht als haltbar. Bezüglich der vom Gutachten abweichenden

Beurteilung von Dr. med. C.___ ist ausserdem der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.3 hievor). Diesbezüglich erscheint

es zumindest als auffällig, dass Dr. med. C.___ erstmals Ende August 2017

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt hat (vgl. E. II. 8.1

hievor), nachdem dem Beschwerdeführer, welcher seine Neuanmeldung zunächst mit

dem erneuten Auftreten einer Depression begründet hatte (vgl. IV-Nr. 67), im

Juli 2017 ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt

worden war (vgl. IV-Nr. 72; siehe auch E. I. 2 hievor). Zuvor waren

auch für den behandelnden Psychiater, der den Beschwerdeführer bereits über

einen längeren Zeitraum vom Dezember 2012 bis September 2015 (vgl.

IV-Nr. 73 S. 1) behandelte, keine entsprechenden Anhaltspunkte, wie

akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Hinweise auf traumatische

Kindheitserlebnisse, explorierbar.

Schliesslich vermag auch der an der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 nachgereichte und nach dem

Verfügungszeitpunkt ergangene Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom

17. Juli 2019 (Urkunde 5) keine Zweifel am D.___-Gutachten zu erwecken,

zumal dieser Verlaufsbericht im Wesentlichen nochmals die bereits mit Bericht

vom 31. August 2017 (vgl. E. II. 8.1 hievor) geäusserte Einschätzung

enthält. Diese war den Gutachtern bekannt und Dr. med. M.___ legte, wie vorstehend

bereits erwähnt, nachvollziehbar dar, weshalb die Hauptkriterien einer

Persönlichkeitsstörung aus fachärztlicher Sicht nicht als erfüllt betrachtet

werden können. Ausserdem hielt sie ausdrücklich fest, dass sie die von

Dr. med. C.___ erhobenen traumatischen Kindheitserlebnisse anlässlich

ihrer Untersuchung nicht habe eruieren können (vgl. E. II. 9.4.2 hievor).

Soweit der behandelnde Psychiater hinsichtlich Alkoholproblematik eine seit

bald einem Jahr andauernde Abstinenz erwähnt, bestätigt dies im Übrigen die

gutachterliche Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer keine

Alkoholabhängigkeit vorliege.

Hinsichtlich Kontaktfähigkeit zu Dritten

und zur Familie rügt der Beschwerdeführer eine nicht vollständig erfasste und

damit nicht richtig beurteilte Beziehung zu Frau G.___ (vgl. Beschwerde,

A.S. 33 f.). Gegenüber den Gutachtern hat der Beschwerdeführer nach

der Familien-/Sozialanamnese und/oder dem Tagesablauf befragt wiederholt ausdrücklich

von seiner Partnerin gesprochen und ausgeführt, er lebe seit 20 bzw. 22 Jahren

in einer Beziehung/Partnerschaft und seine Lebenspartnerin (Frau G.___) bewohne

die zweite Wohnung in seinem Zweifamilienhaus (im oberen Stock) und zahle ihm

Miete (IV-Nr. 92.1 S. 11, 12, 18, 20, 21, 30, 31). Er koche für sich

und die Partnerin (IV-Nr. 92.1 S. 21, 31). Ausserdem erwähnte er, die

Partnerin habe aus der ersten Beziehung einen Sohn, den sie gemeinsam

grossgezogen hätten und zu dem er eine gute Beziehung habe (IV-Nr. 92.1

S. 20). Dass die Gutachter gestützt auf diese Angaben des

Beschwerdeführers von einer langjährigen (intakten) Partnerschaft ausgingen

(IV-Nr. 92.1 S. 25; vgl. auch S. 15), obwohl es sich gemäss

Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht (mehr) um eine emotionale Lebenspartnerin

handle, sondern nur noch um eine faktisch-materielle Wohnpartnerin, kann ihnen

nicht angelastet werden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bzw. was

namentlich die psychiatrische Gutachterin hätte nachfragen müssen. Ausserdem

ist es nicht falsch, wenn im Gutachten von einer langjährigen Partnerschaft die

Rede ist, selbst wenn es zu einer Trennung gekommen sein sollte. So ist denn auch

nicht ersichtlich, weshalb die Schlussfolgerung betreffend (guter bzw.

uneingeschränkter) Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers deshalb unzutreffend

sein sollte.

Unbehelflich ist schliesslich auch das

Argument des Beschwerdeführers, Stresssituationen führten bei ihm zu

gravierenden Sekundärfolgen, wie der im Oktober 2013 erlittene Hirnschlag. Zum

einen ist der Hirnschlag gemäss den überzeugenden Ausführungen im

internistischen und neurologischen Teilgutachten (vgl. E. II. 9.1 und 9.2 hievor)

primär im Zusammenhang mit den diesbezüglichen (zwischenzeitlich jedoch gut

eingestellten bzw. medikamentös behandelten) Risikofaktoren des

Beschwerdeführers zu sehen (und nicht mit Stresssituationen). Zum andern hat

sich der Beschwerdeführer davon nahezu vollständig erholt, sodass weder im

Zeitpunkt der erstmaligen rechtskräftigen Leistungsablehnung im Februar 2015

(vgl. E. II. 7 hievor) noch im Zeitpunkt der streitigen neuen Verfügung

vom 24. Mai 2019 Einschränkungen vorhanden waren. Anderweitige mögliche

Sekundärfolgen sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist denn auch keine

Veränderung ausgewiesen.

10. Nach dem Gesagten erweist sich

das polydisziplinäre D.___-Gutachten als beweiswertig, womit sich die Einholung

eines Gerichtsgutachtens erübrigt. Es liegen beim Beschwerdeführer somit keine

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen vor und auch in

neuropsychologischer Hinsicht ist der aktuelle Befund mit demjenigen gemäss

Voruntersuchung im Oktober 2013 vergleichbar. Entsprechend ist denn auch keine

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer

Invaliditätsberechnung verzichtet hat. Nachdem keine

invaliditätsrelevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt

ist, besteht zudem auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

11. Im Ergebnis ist damit im

Vergleich zur ersten rechtskräftigen Leistungsablehnung im Februar 2015 keine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat die im Rahmen der

Neuanmeldung geltend gemachten Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 25. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.) daher zu

Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 6. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen (Urkunden 5 – 7)

sowie der Kostennote vom 6. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 bestätigt.