VSBES.2019.177
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Oktober 2020Deutsch59 min
weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten
Source so.ch
Urteil vom 6. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1958 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1984 in einem Vollzeitpensum als
Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der B.___ AG, [...], tätig (IV-Stelle
Beleg-Nr. [IV-Nr.] 7, 82). Am 14. März 2013 meldete er sich unter
Hinweis auf ein seit 19. November 2012 bestehendes psychisches Leiden
(«Angstsyndrom / Erschöpfungsdepression») und eine damit
einhergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen vor und gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene
Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nrn. 19 f.,
23 f., 27, 32, 35 – 39, 41, 45 ff., 50 f.). Im
September 2014 wurde die berufliche Eingliederung «als arbeitslos»
abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 26. September 2014,
IV-Nr. 53), nachdem der Beschwerdeführer ärztlicherseits ab 19. Mai 2014
wieder zu 100 % als arbeitsfähig eingestuft worden war (vgl.
IV-Nr. 44; siehe auch IV-Nr. 56). Mit Verfügung vom 9. Februar
2015 (IV-Nr. 59) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 6. Juli 2017 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (berufliche
Integration / Rente) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 67).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er eine Depression an, welche ungefähr
Anfang 2017 erneut aufgetreten sei. Nach Einreichung eines aktuellen
Verlaufsberichts seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom
31. August 2017 (IV-Nr. 73 S. 4 ff.) trat die
Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren ein und tätigte weitere
medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; vgl. IV-Nr. 83) leitete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Neuropsychologie in die Wege. Das Gutachten wurde am
16. Mai 2018 durch die Begutachtungsstelle D.___, [...], erstattet
(IV-Nrn. 92.1 – 92.3). Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. September 2018
(IV-Nr. 97) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Aufgrund
der dagegen erhobenen Einwände (vgl. IV-Nrn. 101, 104) nahm die
Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 105) und holte
einen Bericht der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Restaurant E.___,
[...]) ein (IV-Nrn. 106 ff.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019
(IV-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai
2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %
zzgl. Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es sei eine gerichtliche, psychiatrische Begutachtung den Fall
des Beschwerdeführers betreffend durchzuführen.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur psychiatrisch-gutachterlichen
Neuabklärung (inkl. ergänzende beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen) sowie zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Aufgrund der vom IV-Arzt Dr. F.___ am
26. November 2018 festgestellten Unleserlichkeit der militärärztlichen
Akten seien bei der [...] die vollständigen militärärztlichen Original-Akten
des Versicherten zu edieren und diese seien den Parteien zur Stellungnahme
zukommen zu lassen und das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen
der vollständigen militärärztlichen Akten des Versicherten zu sistieren
(Beweisthema: Vollständigkeit der medizinischen Beurteilungsunterlagen).
4. Es seien die vollständigen
Arbeitslosenakten des Beschwerdeführers beim kantonalen Amt für Wirtschaft und
Arbeit gerichtlich beizuziehen (Beweisthema: Aktenvollständigkeit und
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung).
5. Die Mitbewohnerin und Ex-Partnerin des
Beschwerdeführers, Frau G.___, sei als Zeugin resp. Auskunftsperson gerichtlich
zu befragen (Beweisthema: Umstände des Jobverlusts bei der Firma B.___ AG und
Umstände der Auflösung der Beziehung zum Versicherten).
6. Der frühere Vorgesetzte des
Beschwerdeführers im Bergrestaurant E.___, Herr H.___, sei als Zeuge
gerichtlich zu befragen (Beweisthema: effektive Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers, Nischenarbeitsplatz und Umstände der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses).
7. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
8. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 18. September 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 44).
5. Mit Eingabe vom
30. September 2019 (A.S. 46 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
6. Mit Verfügung vom 12. Mai
2020 (A.S. 52 f.) werden die Anträge des Beschwerdeführers auf
Partei- und Zeugenbefragung sowie Beizug weiterer Akten (militärärztliche
Originalakten, Arbeitslosenakten) abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien
zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht vom 6. Oktober 2020 vorgeladen, wobei der
Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
7. Am 6. Oktober 2020 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2020, A.S. 55 ff.). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden
5 – 7) zu den Akten und wiederholt die in der Beschwerde vom
24. Juni 2019 gestellten Beweisanträge (Beizug der militärärztlichen Original-Akten
und der Arbeitslosenakten, Befragung von Frau G.___ und Herrn I.___ sowie
Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens; vgl. Rechtsbegehren,
Ziff. 2b, 3 – 6). Nach eingehender Beratung (unter Ausschluss
der Parteien) eröffnet das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter,
dass die Urkunden 5 – 7 zu den Akten genommen und die Beweisanträge
abgewiesen werden. Sodann hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein
Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die
öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 60) ein.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2017
(IV-Nr. 66) geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Verfügung
vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.), weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen
ist.
Dispositiv
2.2 Demnach haben gemäss Art. 28
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3. Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf aArt. 41 IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, gemäss
polydisziplinärer Begutachtung könnten aus fachmedizinischer Sicht keine
Diagnosen gestellt werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkten. Aus neuropsychologischer Sicht sei lediglich von
einer minimalen neuropsychologischen Störung auszugehen, welche sich jedoch
nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Die medizinischen
Fachexperten kämen aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer nach wie vor sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeit im Rahmen
von 100 % zumutbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht somit nicht begründen. Folglich sei eine
Invalidität im Sinne des Gesetzes zu verneinen. Ein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung sei nicht entstanden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung vermöge aus mehreren Gründen
nicht zu überzeugen und es könne nicht auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ abgestellt werden, um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
zu begründen (A.S. 20). So seien die Ergebnisse der berufspraktischen
Erprobung im Bergrestaurant E.___ nicht berücksichtigt worden und die Angaben
der Gutachter zur letzten Tätigkeit seien widersprüchlich
(A.S. 20 ff.). Ausserdem spreche der behandelnde Psychiater von einer
deutlich verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vermutlich
deutlich mehr als 60 %), während die Gutachter keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen wollten; gleichwohl werde aber
auf Seite 5 des Gutachtens von einer 10%igen Leistungseinschränkung
ausgegangen. Auch der Beschwerdegegnerin sei dieser dem Gutachten inhärente
Widerspruch aufgefallen. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch an der
widersprüchlichen gutachterlichen Einschätzung festgehalten habe, erweise sich
als venire contra factum proprium und damit im Ergebnis als
rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 5
Abs. 3 BV (A.S. 26 f.). Auch die Angaben von Dr. med. F.___
seien widersprüchlich: So sei der RAD-Arzt gemäss Protokolleintrag vom 3.
Oktober 2017 zunächst davon ausgegangen, dass eine anhaltende erhebliche
Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hinreichend plausibel erscheine; mit Stellungnahme vom 26. November 2018
habe er seine Meinung jedoch ohne hinreichende Begründung, einzig unter Verweis
auf die gutachterlichen Erkenntnisse, geändert (A.S. 27). Auch die
Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 ehemals selber
bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur ohne Zeit- und Leistungsdruck unter
möglichst stressfreien Bedingungen eingesetzt werden könne
(A.S. 27 f.). Mit Blick auf das noch zumutbare Tätigkeitsprofil – so
der Beschwerdeführer weiter – erweise sich die Annahme einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe in einem
Restaurationsbetrieb als geradezu offensichtlich falsch. Vielmehr sei der
Beschwerdeführer auf einen Nischenarbeitsplatz bzw. eine Tätigkeit im
geschützten Rahmen angewiesen. Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im
Falle des Beschwerdeführers werde aber ein nicht realistisches Entgegenkommen eines
Arbeitsgebers erwartet. Ohne Hilfestellungen sei der Beschwerdeführer
jedenfalls – trotz hoher Motivation und Kooperation – nicht in der Lage, sich
wieder ins Erwerbsleben zu integrieren (A.S. 28 f.). Weiter rügt der
Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die (Jugend-)Anamnese nicht
berücksichtigt: Die sich aus den Militärakten ergebenden Hinweise auf eine
psychische Problematik bereits im Alter von 19 Jahren seien nicht beachtet worden.
Ausserdem hätten die Gutachten eine kinderpsychiatrische Behandlung verneint,
obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung eine kinder- resp. schulpsychologische
Behandlung geschildert habe. Auch dieser innere Widerspruch des Gutachtens sei
bis heute nicht geklärt worden (A.S. 29 f.). Damit seien gemäss
ICD-10 auch die Grundlagen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
erfüllt, wie sie auch vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___,
diagnostiziert und begründet worden sei. Die anderslautende Beurteilung der
Gutachter erweise sich demgegenüber als nicht substantiiert und unvollständig
(A.S. 30 ff.). Zudem weise das Gutachten diesbezüglich einen weiteren
Widerspruch auf, da auch die neuropsychologische Teilgutachterin auf die offensichtliche
Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers verwiesen habe, wobei eine
bloss 10%ige Leistungseinschränkung zu tief angesetzt sei. Die Beurteilung der
neuropsychologischen Gutachterin impliziere eine wesentlich höhere
Einschränkung (A.S. 32 f.). Im Zusammenhang mit der besonderen
Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ausserdem zu berücksichtigen, dass
Stresssituationen nicht nur zu einer erheblichen Leistungsverminderung führten,
sondern auch zu gravierenden Sekundärfolgen, wie der im Oktober 2013 erlittene
Hirnschlag (A.S. 33). Ebenfalls zu bemängeln sei die nicht vollständig und
daher unrichtig beleuchtete Familienanamnese des Versicherten, die
gutachterlich falsch eingeschätzte Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie nicht
untersuchte einschneidende Erlebnisse des Beschwerdeführers
(A.S. 33 f.). Schliesslich sie die Alkoholproblematik des
Beschwerdeführers seitens RAD falsch beurteilt worden (A.S. 35). Wenn ein
Gutachten und die IV-ärztliche Beurteilung derart viele innere Widersprüche und
Unvollständigkeiten aufweise, könne nicht darauf abgestellt werden. Stattdessen
sei eine neue (gerichtliche) Begutachtung durchzuführen (A.S. 36).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 6. Oktober 2020 bekräftigte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen
seine bisherigen Rügen am psychiatrischen Teilgutachten, insbesondere bezüglich
unvollständiger Aktenlage, fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der
von Dr. med. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie
hinsichtlich widersprüchlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden
erhebliche Zweifel am psychiatrischen Gutachten, aber auch an der Eignung der
Gutachterin selbst, weshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen
sei (vgl. Verhandlungsprotokoll in A.S. 55 ff.).
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 66) beantragte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113;
A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3
dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. Februar 2015 (IV-Nr. 59) –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 24. Mai
2019.
7. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 59)
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
verschiedenen Eingliederungsmassnahmen (spätestens) seit Juli 2014 wieder voll
arbeitsfähig sei.
7.1 Für die Beurteilung der
medizinischen Situation standen der Beschwerdegegnerin die Akten des
Krankentaggeldversicherers sowie die Arztzeugnisse und Verlaufsberichte der
behandelnden Ärzte zur Verfügung. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. C.___, vom 22. Juli 2014 (IV-Nr. 57 S. 5 f.), litt
der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10
F32.11) mit reaktiver Komponente. Auslöser für den psychischen Zusammenbruch
Ende 2012 seien Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56.4 und Z73.0)
gewesen. Es bestehe eine leicht erhöhte psychische
Sensibilität / Vulnerabilität. Ausserdem weise der Beschwerdeführer
einen übermässigen, langdauernden, schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)
auf, welcher aktuell deutlich gebessert sei. Nach anfänglicher vollständiger
Arbeitsunfähigkeit sei es bis im Frühling 2013 zu einer allmählichen Besserung
gekommen mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Juni 2013. Ab
19. Mai 2014 gelte der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsfähig,
weshalb die psychiatrische Behandlung mit Ausnahme von sechswöchentlichen Kontrollsitzungen
seit Mai 2014 abgeschlossen sei.
Mit Bericht vom 21. November 2014
(IV-Nr. 56) bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,
das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
der IV-Wiedereingliederung diverse Kurse und Einsätze besucht. Am
30. September 2013 habe er einen Hirninfarkt mit Hemiparese links erlitten;
die Rehabilitation sei vom 14. Oktober 2013 bis 1. November 2013 in der
Rehaklinik K.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit eine
Arbeitsstelle in einer Druckerei zu 50 % besetzt, dies laut Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Befriedigung sowie zu derjenigen des Arbeitgebers.
Anschliessend sei die Stelle angeblich durch einen Rentner besetzt worden. Ab
dem 19. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er
habe die Erlaubnis, als Chauffeur zu arbeiten, sei beim RAV gemeldet und auf
Stellensuche. Der Beschwerdeführer befinde sich körperlich und psychisch in
einem guten Gesundheitszustand. Die Hemiparese sei klinisch nicht mehr
wesentlich. Die Sprache sei noch etwas verlangsamt. Der Beschwerdeführer könne
seine bisherigen Tätigkeiten als Chauffeur in einer Früchte- und Gemüsehandlung
sowie in einer Druckerei gemäss seinen Angaben problemlos bewältigen – dies
werde auch weiterhin so möglich sein. Die bisherige Tätigkeit sei noch
zumutbar, ganztags, in vollem zeitlichem Rahmen und ohne verminderte
Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung
(keine Schwerarbeit), Positionswechseln und üblicher geistig-psychischer
Belastung seien ganztags ohne Einschränkungen möglich. Falls das Antreten einer
entsprechenden Arbeitsstelle möglich sei, sei von körperlicher und psychischer
Seite her eine günstige Prognose bezüglich Arbeitsleistung zu stellen.
7.2 Gleichzeitig lagen der
Beschwerdegegnerin die Berichte zu den gewährten Frühinterventions- und
Eingliederungsmassnahmen vor. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 26. September 2014 (IV-Nr. 53) sei mit Beendigung
des Arbeitsversuches in einer Druckerei ersichtlich gewesen, dass der
Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei und auch eine gute
Arbeitsleistung erbringe. Leider habe es mit der versprochenen Festanstellung
nicht geklappt und die seither erfolgten Bewerbungen, unterstützt durch ein
Coaching, seien ohne Erfolg geblieben. Über das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe der Beschwerdeführer sodann ein monatiges
Training in der [...] absolviert. Der Beschwerdeführer habe das 100%-Pensum gut
bewältigen können und sei ab 1. Juli 2014 wieder zu 100 %
arbeitsfähig geschrieben.
8. Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 24. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.)
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Dem Verlaufsbericht von
Dr. med. C.___ vom 31. August 2017 (IV-Nr. 73) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
- Ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- Depressive Störung leichten bis
mittleren Grades, Rezidiv (F33.20)
- Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent
(F10.20), sekundäre Alkoholabhängigkeit
- Soziale Phobien (F40.1)
- Stottern (F98.6)
- Elektiver Mutismus in der Kindheit
(F94.0)
Der behandelnde Psychiater hielt dazu
fest, er habe sich nach Abschluss der ersten Behandlung (Dezember 2012 bis
September 2015) etwas zu optimistisch geäussert und sogar von einer «Remission»
gesprochen. Dies habe bezüglich der depressiven Störung zwar zugetroffen,
jedoch habe er den Beschwerdeführer weiterhin als vulnerabel betrachtet und nur
stabil dank dem Umstand, dass er 2015 eine Anstellung bei einem Wirt gefunden
habe, der ihn stundenweise in der Küche eingesetzt und auf seine geringe
Belastbarkeit besonders Rücksicht genommen habe, sodass de facto von einem
geschützten Arbeitsplatz gesprochen werden müsse. Nachdem er diese Stelle im
Februar 2017 verloren habe, sei es aufgrund eines verstärkten depressiven
Syndroms zu einer Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im Mai 2017
gekommen. Erst im Rahmen der aktuellen Behandlung habe sich der
Beschwerdeführer über biographische Ereignisse seiner Kindheit geäussert, die
sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung gehabt
hätten. Er sei als Kleinkind Opfer sexueller Übergriffe durch ein
Familienmitglied geworden. Nach einer normalen frühkindlichen,
psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung habe er vom Kindergartenalter an
zu stottern begonnen. Während mehreren Jahren habe er in der Schule kein Wort
gesprochen, sondern nur noch schriftlich kommuniziert. Damals hätten
verschiedene psychotherapeutische und alternativ-medizinische
Behandlungsversuche stattgefunden. Neben diesem elektiven Mutismus habe er auch
soziale Phobien entwickelt. Während er den Mutismus im Erwachsenenalter habe
überwinden können, seien Stottern und soziale Ängste geblieben.
In diagnostischer Hinsicht sei neu von
einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund belastender und
möglicherweise sogar traumatischer Ereignisse in der Kindheit und Jugend sei es
zu einer ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung gekommen. Über Jahre habe sich
der Beschwerdeführer in einer «ökologischen Nische» und dank vorhandenen
Ressourcen psychisch stabil gehalten. Der Alkohol habe wahrscheinlich im Sinne
einer «Selbstmedikation» eine stabilisierende Funktion gehabt. Nach der
Kündigung im Jahr 2012 sei das bisherige, labile Gleichgewicht
zusammengebrochen. Während bei den sozialen Ängsten eine gewisse Besserung zu
erzielen sei, werde die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung trotz
(angepasster) Behandlung in einem funktionseinschränkenden Mass bestehen
bleiben. Durch die bleibenden Funktionsstörungen mit geringer Belastbarkeit,
Verlangsamung und Selbstunsicherheit sei die Arbeitsfähigkeit stark
eingeschränkt. Eine Beschäftigung sei im geschützten Rahmen möglich,
schätzungsweise zu einem Pensum von 50 bis 60 %. Im ersten
Arbeitsmarkt sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens
30 % auszugehen. Mit Bericht vom 11. Dezember 2017 (IV-Nr. 80)
bestätigte Dr. med. C.___ diese Einschätzung.
8.2 Dr. med. J.___, Facharzt
für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2017
(IV-Nr. 79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
- Lakunärer Hirninfarkt im
Versorgungsgebiet der A. cerebri media rechts
- Brachiofacial betonte Hemiparese links
- Depressive Entwicklung
- Persönlichkeitsstörung
- Stottern
Der Beschwerdeführer leide an den Folgen
eines Hirnschlages im Jahr 2013. Unter intensiver Therapie und
physiotherapeutischen Massnahmen seien die motorischen Ausfälle nur noch
gering. Es bestehe jedoch eine depressive Entwicklung mit Mutlosigkeit und
Zukunftsängsten. Der Beschwerdeführer habe letztmals in einem Bergrestaurant
als Küchenhilfe gearbeitet und sei je nach Bedarf zur Arbeit abgerufen worden;
die dort anfallenden Arbeiten habe er ausführen können, in Stresssituationen,
d.h. insbesondere unter Zeitdruck, sei jedoch seine Leistungsfähigkeit aus
psychischen Gründen deutlich eingeschränkt gewesen. Momentan sei der
Beschwerdeführer ohne Arbeit. Eine geeignete Arbeitsstelle könne er ohne
zeitliche Einschränkung besetzen, aber mit der Möglichkeit einer geringeren
Arbeitsleistung. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten. In psychischer
Hinsicht seien dem Beschwerdeführer Stellen mit geringer psychischer Belastung
zumutbar, ohne äussere Stresssituation mit der Möglichkeit einer subjektiv freien
Arbeitsgestaltung. Wichtig wäre, dass Druck seitens Mitarbeiter oder
Vorgesetzten vermieden werden könnte. Denkbar seien Lageristen-Arbeiten ohne
körperliche Belastungen, Chauffeurdienste, Mithilfe in einem Betrieb etc.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers legte
seinem Bericht ausserdem die Austrittsberichte der Rehaklinik K.___ vom
22. November 2013 (IV-Nr. 79 S. 5 ff.) und 30. Oktober
2013 (IV-Nr. 79 S. 13 ff.) bei, wonach die damals durchgeführte
neuropsychologische Untersuchung insgesamt ein durchschnittliches bis
überdurchschnittliches Leistungsprofil gezeigt habe und die Arbeitsfähigkeit mit
Blick auf das unauffällige kognitive Leistungsprofil aus neuropsychologischer
Sicht nicht eingeschränkt sei.
8.3 Mit Bericht vom 8. Januar
2018 (IV-Nr. 83) empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, nach Würdigung der Aktenlage die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des
behandelnden Psychiaters zum medizinischen Sachverhalt und zur
Arbeitsunfähigkeit erschienen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. An der
Diagnose Bipolar II-Störung seien bislang ebenso Zweifel angebracht, wie
an der Behauptung, durch die Fehldiagnose (ICD-10 F33) und Fehlbehandlung sei
es beim Beschwerdeführer zu massiven kognitiven Einbussen gekommen, welche die
Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Nachvollziehbar erscheine dagegen,
dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nach dem Hirninfarkt
2013 einschränkt geblieben sei. Unklar blieben hier jedoch Ausmass und das
entsprechende Zumutbarkeitsprofil.
8.4 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ vom 16. Mai 2018 (IV-Nrn. 92.1 – 92.3)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Spezifische Phobien (Höhen- und
Flugangst) (ICD-10 F40.2)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10
F10.1)
- Lakunäre Ischämie im Mediastromgebiet
rechts im Oktober 2013 mit
- komplett regredientem brachiofazial
betonten Hemisyndrom links
- vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus,
Hypercholesterinämie, Hypertonie
- Arterielle Hypertonie
- cRV: Hyperlipidämie, Nikotinabusus,
Hypertonie
- chronischer C2-Abusus
- Status nach ischämischem Insult am 30.
September 2013 der A. cerebri media mit Status nach brachiofazialer Hemiparese
links
- Status nach Hernienoperation links vor
ca. 20 Jahren
- Status nach Verletzung des rechten Auges
am 10. April 1968 mit deutlichem Visusverlust
- Vitamin B12-Mangel, am ehesten
aethylisch bedingt
Der Beschwerdeführer habe angegeben,
psychisch nicht belastbar zu sein. Er beschreibe kognitive und mnestische
Einschränkungen sowie eine vegetative Begleitsymptomatik und Ängste. Eine
psychiatrische Behandlung sei im Jahr 2012 begonnen, aber nicht durchgehend
weitergeführt worden. Ein C2-Abusus bestehe seit ca. zwanzig Jahren.
Aktuell könne keine depressive Episode beschrieben werden. Der Beschwerdeführer
sei aktuell euthym, wenn auch affektiv reduziert schwingungsfähig. Eine
Persönlichkeitsstörung, wie in einer früheren Beurteilung beschrieben, könne
nicht bestätigt werden (IV-Nr. 92.1 S. 5). Es gebe aufgrund der
aktuellen Begutachtung keine psychiatrische Diagnose, die Einschränkungen
begründen würden. Der im Oktober 2013 erlittene Hirnschlag sei vollständig
abgeheilt. Es könnten keine relevanten neurologischen Ausfallsymptome oder
Befunde festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden
seien neurologischerseits nicht erklärbar. Dies gelte auch für die im
internistischen Gutachten gestellten Diagnosen. Die Hypertonie mit
Risikofaktoren sei zwar ursächlich für den Hirnschlag, könne aber die
Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht erklären (IV-Nr. 92.1
S. 6).
Der Beschwerdeführer sei vorwiegend als
Lieferant von Gemüse und Früchten für Restaurantbetriebe tätig gewesen. Es
handle sich hierbei um das Ein- und Ausladen des Camions, verbunden mit Heben
und Verschieben von Gewichten, Zwangshaltungen seien notwendig gewesen. In
dieser Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung keine
Einschränkung der körperlichen wie psychischen Leistungsfähigkeit. Der
Versicherte sei zu 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig.
Qualitativ bestehe eine 10%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines
verringerten Arbeitstempos sowie verminderter Belastbarkeit unter stressigen
Bedingungen (IV-Nr. 92.1 S. 6).
8.5 Dr. med. C.___ nahm am
6. Juni 2018 zum D.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 94). Dabei
bekräftigte der behandelnde Psychiater die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung. Die Vermutung liege nahe, dass es sich bei der letzten
Anstellung des Beschwerdeführers im Gastgewerbe mehr um eine geschützte
Arbeitsstelle gehandelt habe. Selbst diese habe den Beschwerdeführer immer
wieder an den Rand seiner psychischen Belastbarkeit gebracht. Was das
psychiatrische Gutachten anbelange, stütze sich die Teilgutachterin allein auf
ihre (punktuelle) Untersuchung. Es fehlten fremdanamnestische Angaben (z.B. des
früheren Arbeitgebers) und seine Argumente als behandelnder Psychiater würden
nur in einem kurzen Satz abgetan. Es bestünden deutliche Hinweise, dass der
psychiatrische Teil des Gutachtens tendenziös sei.
8.6 Gemäss Stellungnahme von RAD-Facharzt
Dr. med. F.___ vom 12. Juli 2018 (IV-Nr. 96) erscheine das
polydisziplinäre Gutachten umfassend, in Kenntnis der Vorakten gestellt, auf
allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden
berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen
Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit
nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere auch für das psychiatrische
Teilgutachten, auch wenn der RAD nicht alle Einschätzungen der Gutachterin
schlüssig nachvollziehen könne (z.B. fehlende überzeugende Belege für das
Vorliegen einer genuinen rezidivierenden affektiven Störung, ICD-10 F33) und
Befunde anders interpretiere (statt ICD-10 F10.1, schädlicher Konsum, wäre auch
eine Abhängigkeit, ICD-10 F10.25, zu diskutieren).
Die Bedenken des behandelnden
Psychiaters gegen das psychiatrische Teilgutachten stützten sich dagegen nicht
auf neue medizinische Fakten, sondern auf dessen, bereits bekannten,
anderslautenden Einschätzungen. Gutachter seien in der Wahl ihrer Quellen bekanntlich
frei, was auch die Frage betreffe, ob sie eine Fremdanamnese beizögen oder
nicht. Anhaltspunkte für eine tendenziöse Begutachtung vermöge der RAD nicht zu
erkennen. Dr. med. C.___ verliere in seinem Kommentar allerdings auch kein
Wort über die offensichtliche Alkoholproblematik des Versicherten; entsprechend
fehle bei ihm auch eine Reflektion von deren möglichen Auswirkungen, z.B. in
Form der als vermindert angegebenen Belastbarkeit.
Der RAD könne sich der Beurteilung der
Gutachter anschliessen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
Küchenhilfe, sowie in jeder anderen, der körperlichen Leistungsfähigkeit
angepassten und seiner Qualifikation entsprechenden Verweistätigkeit betrage
90 % (zeitlich 100%-Pensum, Leistungsminderung 10 %). Diese
Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich ab der erneuten Anmeldung des
Versicherten.
8.7 In seiner Stellungnahme zum
Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 101 S. 21) wies der
behandelnde Psychiater erneut darauf hin, dass Auskünfte vom letzten
Arbeitgeber und damit wichtige Entscheidungsgrundlagen fehlten. Bereits in
einem früheren Schreiben habe er die Vermutung geäussert, dass – gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers – die Stelle als Küchengehilfe praktisch einem
«geschützten Arbeitsplatz» geglichen habe. Der Beschwerdeführer habe diese
Arbeit nur darum verrichten können, weil er von seinem Arbeitgeber mit
äusserster Nachsicht und Geduld behandelt worden sei. Das ganze Küchenteam sei
über die psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers informiert gewesen und
man habe ihm in der Küche einen möglichst stressfreien Arbeitsplatz zugeteilt.
Da es sich um Stundenarbeit auf Abruf gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer
nie durchgehend 100 % beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei
während dieser Zeit am Rand eines Erschöpfungszustandes gewesen und habe unter
depressiven Symptomen gelitten. Gleichzeitig führte Dr. med. C.___ an, die
Beschreibung einer «optimal angepassten Arbeitsstelle» gemäss Vorbescheid
entspreche der Definition eines geschützten Arbeitsplatzes.
8.8 Am 16. November 2018
reichte der Vertreter des Beschwerdeführers dessen Militärakten («Alt-Akten»
vom 27. Oktober 1994) bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Nr. 104
S. 2 ff.). Diesen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
dienstuntauglich sei (IV-Nr. 104 S. 1). Auf dem am 28. Juli 1977
unterzeichneten Formular «Ärztlicher Fragebogen für die Aushebung»
(IV-Nr. 104 S. 11 f.) hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass
er aufgrund eines Unfalls im Jahr 1968 eine Augenverletzung erlitten habe und
auf dem rechten Auge «unter 0.1» sehe. Mit nur einem gesunden Auge habe er
Angst, dieses auch noch zu verlieren. Als sonstige durchgemachte und/oder
gegenwärtige Leiden hielt der Beschwerdeführer fest, «immer nervös, Sprachfehler
(Stottern, wenn ich sprechen muss), manchmal Depressionen,
Hoffnungslosigkeit» (IV-Nr. 104 S. 12).
8.9 Am 26. November 2018 nahm
Dr. med. F.___ dahingehend Stellung (IV-Nr. 105), dass keine neuen medizinischen
Gesichtspunkte erkennbar seien. Die Einwände stellten überwiegend eine andere
Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (wie im Gutachten abgeklärt)
dar und seien naturgemäss durch eine andere Interessenlage gekennzeichnet. Dass
der Beschwerdeführer ca. 1977 militärärztlich als dienstuntauglich befunden
worden sei, vermöge nichts über seinen aktuellen Gesundheitszustand und seine
Arbeitsfähigkeit auszusagen.
8.10
8.10.1 Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 106) reichte der Beschwerdeführer am
18. Januar 2019 verschiedene Unterlagen zu seiner Anstellung im
Bergrestaurant E.___ zu den Akten (vgl. IV-Nr. 107). Dem Arbeitszeugnis
des ehemaligen Betriebsleiters und Vorgesetzten des Beschwerdeführers, I.___,
vom 31. Dezember 2016 (IV-Nr. 107 S. 4) lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016 hauptsächlich
für die Reinigung des Geschirrs von Restaurant und Küche, das Rüsten von Gemüse,
die Mithilfe beim Anrichten von Salaten und Desserts, die fach- und
sachgerechte Lagerung der Lebensmittel, Ordnung und Sauberkeit in der Küche
sowie die Einhaltung der Lebensmittelvorschriften verantwortlich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer könne als pünktlicher, zuverlässiger und pflichtbewusster
Mitarbeiter weiterempfohlen werden. Er habe seine Aufgaben bereitwillig und
sorgfältig erledigt; seine Umgangsformen seien korrekt und gut und sein
Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen einwandfrei. Da ein
Pächterwechsel anstehe, sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Man würde
den Beschwerdeführer aber jederzeit wieder einstellen.
8.10.2 Gegenüber der Beschwerdegegnerin
erteilte Herr I.___ am 30. Januar 2019 folgende Auskünfte (IV-Nr. 109
S. 1): Die Arbeiten des Beschwerdeführers im Bergrestaurant E.___ seien im
geschützten Rahmen erfolgt. Er sei mit einfachen Arbeiten beschäftigt worden
und es sei auch darauf geachtet worden, dass immer eine Arbeit nach der anderen
zugeteilt worden sei, damit der Beschwerdeführer in seinem Tempo habe arbeiten
können. Hauptsächlich habe er an der Abwaschmaschine gearbeitet, dort habe er
sich wohl gefühlt und wenn er eine Pause gebraucht habe, habe er sich diese
nehmen können. Leistungsdruck sei für den Beschwerdeführer sehr schlecht; er
sei nervös geworden und habe angefangen zu stottern, danach habe er den Stress
nicht verarbeiten können und sei unsicher und müde geworden. Ein Stellenbeschrieb
existiere nicht.
9. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten
vom 16. Mai 2018 (IV-Nrn. 92.1 – 92.3), weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärztinnen und Fachärzten sowie einer Fachpsychologin für Neuropsychologie,
welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 92.1
S. 9 – 14, 17 – 23, 28 – 32; IV-Nr. 92.2
S. 3 – 6; vgl. auch IV-Nr. 92.3 betreffend
Laboruntersuchung) sowie die ihnen vorliegenden Vorakten studiert haben (IV-Nr. 92.1
S. 35 – 53; IV-Nr. 92.2 S. 2). Weiter ist zu prüfen,
ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
9.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten wurde ausgeführt, aus internistischer Sicht liege eine Hypertonie
vor mit den Risikofaktoren einer Hyperlipidämie, Nikotinabusus und chronischem
C2-Abusus. Dieser bestehe seit Jahren. Am 30. September 2013 habe der
Beschwerdeführer einen ischämischen Insult der Arteria cerebri media mit
brachiofazialer Hemiparese links erlitten. Die erfolgte Rehabilitation sei
abgeschlossen und in der aktuellen Untersuchung seien keine Residuen
feststellbar. Die Hypertonie sei adäquat behandelt. Dies gelte auch für die
Hyperlipidämie. Der chronische C2-Abusus bestehe weiterhin. Er sei
wahrscheinlich ursächlich für den Vitamin B12-Mangel (IV-Nr. 92.1
S. 15). Als weitere Diagnosen ergaben sich für den
allgemeininternistischen Gutachter gestützt auf die Anamnese sowie die Vorakten
ein Status nach Hernienoperation links vor ca. zwanzig Jahren sowie ein Status
nach Verletzung des rechten Auges am 10. April 1968 (Unfall im Jugendalter)
mit deutlichem Visusverlust (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 10, 14), was jedoch weder
für die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur noch für das erfolgreiche
Absolvieren des Staplerkurses im Rahmen der Erstanmeldung (vgl. IV-Nr. 38,
59) ein Hindernis darstellte, obschon beides ein einigermassen intaktes
Sehvermögen erfordert. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine
ophthalmologischen Einschränkungen geltend. Aufgrund der erhobenen Diagnosen
erscheint es nachvollziehbar, dass aus allgemeininternistischer Sicht in der
aktuellen Begutachtung keine Einschränkungen von Relevanz mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (IV-Nr. 92.1 S. 15 f.).
9.2 Gemäss neurologischem
Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er schnell nervös werde
und nicht mehr so belastbar sei wie früher. In Überforderungssituationen «mache
es schnell zu». In Bezug auf den Schlaganfall im Oktober 2013 bestünden
subjektiv keine wesentlichen Einschränkungen mehr. Er dürfe auch wieder
Autofahren. Bei Anspannung entwickle er Sprechschwierigkeiten bis zum Stottern;
dieses Problem habe er aber auch schon vor dem Hirnschlag gekannt
(IV-Nr. 92.1 S. 28 f.). Die neurologische Gutachterin hielt als
einzige Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine lakunäre
Ischämie im Mediastromgebiet rechts im Oktober 2013 mit komplett regredientem
brachiofazial betontem Hemisyndrom links und vaskulären Risikofaktoren
(Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Hyptertonie) fest (IV-Nr. 92.1
S. 33). Im Rahmen des auf die Akutversorgung folgenden
Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik K.___ (14. Oktober 2013 bis
1. November 2013) hätten sich funktionelle Verbesserungen der Motorik und
der Gehfähigkeit ergeben. Ausserdem habe auch eine neuropsychologische Testung
stattgefunden, in der sich ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches
Leistungsprofil gezeigt habe. Bei unauffälligem kognitivem Leistungsprofil sei
die Fahreignung als gegeben betrachtet worden, bei noch verminderter
körperlicher Belastbarkeit aber nur ein stufenweiser Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess empfohlen worden. Im weiteren Verlauf hätten keine
neurologischen Untersuchungen mehr stattgefunden und subjektiv habe sich der
Beschwerdeführer von den damaligen Einschränkungen auch so gut wie komplett
erholt. Im aktuellen klinischen Neurostatus zeigten sich noch Reflexdifferenzen
zugunsten von links als Hinweis auf die stattgehabte cerebrale Ischämie.
Alltagsrelevante Einschränkungen seien hingegen nicht zu erkennen
(IV-Nr. 92.1 S. 32 f.). Da die Expertin aktuell keine relevanten
neurologischen Symptome erheben konnte (vgl. auch den regelrechten bzw.
unauffälligen Untersuchungsbefund in IV-Nr. 92.1 S. 32), leuchtet
ein, dass sie den Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht als voll
arbeitsfähig einstufte (IV-Nr. 92.1 S. 34). Auffällig sei im Rahmen
des Untersuchungsgesprächs allerdings gewesen, dass der Beschwerdeführer
schnell nervös werde und in solchen Situationen auch zu stottern beginne.
Gemäss den aktuellen Angaben bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit.
Diese scheine aber auf psychischen und nicht auf neurologischen bzw.
neuropsychologischen Faktoren zu beruhen; insofern müsse dieser Punkt aus
psychiatrischer Sicht beurteilt werden (IV-Nr. 92.1 S. 33).
9.3
9.3.1 Im Rahmen der
neuropsychologischen Begutachtung wurden mit dem Beschwerdeführer zahlreiche
Testverfahren durchgeführt (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 5 f.). In
diagnostischer Hinsicht hielt die Neuropsychologin fest, es liessen sich
leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in der fokussierten
Aufmerksamkeit (Konzentrationsleistung) und in der visuellen
Explorationsgeschwindigkeit sowie leicht verminderte Leistungen in der
Abrufleistung für verbale Einzelinformationen bei einem ansonsten unauffälligen
kognitiven Leistungsprofil objektivieren. Vom klinischen Eindruck her zeigten
sich eine Anspannung und Nervosität sowie Auffälligkeiten in der
Sprachproduktion (Stottern, Verlangsamung bzw. Verzögerungen beim Sprechen)
allenfalls im Rahmen bzw. in Abhängigkeit der Anspannung / Nervosität. Zu
Beginn der Untersuchung seien Anspannung und Sprechschwierigkeiten deutlich
ausgeprägt, im Verlauf nähmen diese ab, verschwänden jedoch nicht ganz. Der
Beschwerdeführer gebe eine Anspannung und Nervosität sowie eine Erleichterung
am Ende der Untersuchung an. Die verminderten Leistungen in der fokussierten
Aufmerksamkeit (erhöhter Zeitaufwand bei überdurchschnittlicher
Fehlerkontrolle) sowie die verminderten Leistungen in der visuellen
Explorationsfähigkeit (Verlangsamung bei durchschnittlicher Qualität) seien
möglicherweise durch ein sehr kontrolliertes bzw. vorsichtiges Vorgehen
allenfalls im Rahmen der Persönlichkeit mitbedingt. Insgesamt sei unter
Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils von einer minimalen
neuropsychologischen Störung auszugehen.
Die aktuell objektivierten Befunde seien
mit der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 29. Oktober 2013
vergleichbar (vgl. E. II. 8.2 hievor). Bereits damals habe sich in einem
Papier-/Bleistiftverfahren zur Überprüfung der fokussierten Aufmerksamkeit ein
erhöhter Zeitbedarf bei hoher Genauigkeit gezeigt. Dass sich aktuell im
Vergleich zur Voruntersuchung neu Auffälligkeiten in der visuellen
Explorationsgeschwindigkeit zeigten, sei darauf zurückzuführen, dass die
visuelle Explorationsfähigkeit damals nicht geprüft worden sei und nicht auf
eine Verschlechterung in diesem Bereich. Eine tendenzielle Verschlechterung
zeige sich in der verbalen Abrufleistung für Einzelinformationen (damals durchschnittliche
Leistungen, aktuell leicht verminderte Leistungen), eine tendenzielle
Verbesserung in der Wiedererkennensleistung, wobei es sich dabei um
tendenzielle und nicht statistisch signifikante Veränderungen handle. In der
Voruntersuchung im Jahr 2013 sei das kognitive Leistungsprofil als
«altersentsprechend bzw. normgerecht» beurteilt worden, obwohl sich wie
beschrieben leichte Minderleistungen in der fokussierten Aufmerksamkeit und im
verbalen Gedächtnis für Einzelinformationen hätten objektivieren lassen. Unter
Berücksichtigung der damaligen und aktuellen vergleichbaren Befunde seien diese
leichten objektivierten Minderleistungen damals und heute als minimale
neuropsychologische Störung einzuschätzen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit als
Chauffeur (Kat. B) aus rein neuropsychologischer Sicht nicht als
eingeschränkt betrachtet worden. Dieser Beurteilung könne zugestimmt werden, da
sich die objektivierten leichten Minderleistungen nicht auf die Fahreignung
auswirkten (IV-Nr. 92.2 S. 6 f.).
9.3.2 Zur Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen führte die Neuropsychologin Folgendes aus: Unter
Berücksichtigung des objektivierten kognitiven Leistungsprofils sei davon
auszugehen, dass der Versicherte im Alltag einerseits Schwierigkeiten habe, mehrere
neue sprachliche Einzelinformationen (Informationen ohne Kontext) nach
Interferenz abzurufen bzw. längerfristig zu behalten, d.h. ein Teil der
gelernten bzw. aufgenommenen Informationen könne nicht wiedergegeben werden
bzw. gehe vergessen. Andererseits sei in Situationen, in denen der
Beschwerdeführer konzentriert einer Tätigkeit nachgehe, von einem erhöhten
Zeitbedarf auszugehen, d.h. er benötige für gewisse Aufgaben etwas mehr Zeit,
da er sehr kontrolliert vorgehe bzw. auf die Qualität / Richtigkeit achte.
Zudem seien die Auffälligkeiten in der Sprachproduktion zu erwähnen, d.h. die
Sprechschwierigkeiten, welche sich möglicherweise in Abhängigkeit von der Anspannung
bzw. Nervosität in der jeweiligen spezifischen Situation, d.h. in für den Beschwerdeführer
unangenehmen bzw. «stressigen» Situationen, deutlicher zeigten. Als Ressourcen
bzw. Stärken könnten unter Berücksichtigung des gesamten kognitiven
Leistungsprofils und der Verhaltensbeobachtung die Lern- und
Gedächtnisleistungen für Kontextinformationen, der verbale Antrieb, die
Anstrengungsbereitschaft und die rein kognitive Belastbarkeit angesehen werden.
Die kognitive Leistungsfähigkeit insgesamt könne als Ressource betrachtet
werden. Zudem arbeite der Beschwerdeführer kontrolliert (gute Qualität). Unter
Berücksichtigung der anamnestischen Angaben scheine die psychische
Belastbarkeit einen wichtigen Faktor darzustellen bzw. je nach Situation deutlich
eingeschränkt zu sein, was sich auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit
auswirken könne. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben (u.a. Erfahrungen
in der Schule, Arbeitssituation zuletzt als Chauffeur) scheine die psychische Befindlichkeit / Belastbarkeit
in für den Beschwerdeführer stressigen Situationen teilweise deutlich eingeschränkt
zu sein (IV-Nr. 92.2 S. 8).
9.3.3 Zur Frage der
Arbeits(un)fähigkeit (vgl. IV-Nr. 92.2 S. 8 f.) hielt die
Expertin fest, dass aus rein neuropsychologischer Sicht unter Berücksichtigung
des objektivierten kognitiven Leistungsprofils von keiner (quantitativen oder
qualitativen) Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als Chauffeur (Kat. B) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung
der Verhaltensbeobachtung, der anamnestischen Angaben und der psychischen
Befindlichkeit sei jedoch fraglich, wie gut der Versicherte mit Leistungs-
und/oder Zeitdruck umgehen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass die
Arbeitssituation bzw. das Arbeitsklima eine wichtige Rolle spiele. Es sei
diesbezüglich auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen.
Bei einer allenfalls angepassten
Tätigkeit sollte unter Berücksichtigung des objektivierten kognitiven
Leistungsprofils und der Verhaltensbeobachtung einerseits die Sprachproduktion
keine primäre bzw. entscheidende Rolle spielen. Zudem sollte nicht die Schnelligkeit
im Vordergrund stehen bzw. ein leicht erhöhter Zeitbedarf möglich sein. Unter
Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die
psychische Belastbarkeit im Vordergrund stehe, d.h. die optimal angepasste
Tätigkeit möglichst keine für den Beschwerdeführer stressigen Situationen
beinhalten sollte. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit betrage
100 % (100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung).
Was die Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als Küchenhilfe anbelange, sei aus rein neuropsychologischer Sicht
unter Berücksichtigung der objektivierten Befunde von einem leicht erhöhten
Zeitbedarf auszugehen.
9.3.4 Mit Blick auf die in den
durchgeführten Testverfahren erhobenen Befunde erscheinen die
Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin, Dr. phil. L.___,
wonach unter Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils sowie
Einbezug von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen insgesamt von einer
minimalen neuropsychologischen Störung auszugehen sei, nachvollziehbar.
Einleuchtend sind auch die gutachterlichen Ausführungen zum Vergleich der
aktuellen Befunde mit denjenigen aus der neuropsychologischen Voruntersuchung
vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2 hievor), in der eine
vergleichbare leichte Minderleistung im Sinne einer minimalen
neuropsychologischen Störung festgestellt worden war. In neuropsychologischer
Hinsicht hat sich der gesundheitliche Zustand bzw. das funktionelle
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit der ersten Untersuchung im Oktober
2013 folglich nicht verändert.
Weiter leuchtet die Aussage der Expertin
ein, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl für die
kognitive Leistungsfähigkeit als auch im Zusammenhang mit der Sprachstörung
(Stottern) eine entscheidende Rolle spiele und dass es diesbezüglich in für ihn
als belastend oder stressig empfundenen Situationen zu Einschränkungen komme.
Diese Analyse der Gutachterin lässt sich denn auch gut mit den (wiederholt
geäusserten) subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen jetzigen
Leiden bzw. Hauptbeschwerden vereinbaren, wonach er sich als psychisch nicht
belastbar erlebe und in für ihn stressigen Situationen nervös werde und «wie
blockiert» sei (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 5 f., 9 f., 12, 17, 25,
29 f.; IV-Nr. 92.1 S. 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint
plausibel, dass Dr. phil. L.___ aus neuropsychologischer Sicht gestützt
auf das objektivierte kognitive Leistungsprofil sowie mit Blick auf die
vergleichbaren Befunde aus der Voruntersuchung vom Oktober 2013 grundsätzlich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der langjährigen Tätigkeit als
Chauffeur postuliert, hingegen bei der Tätigkeit als Küchenhilfe einen leicht
erhöhten Zeitbedarf sieht und darauf hinweist, dass eine optimal angepasste
Tätigkeit der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich Leistungs-/Zeitdruck
und Arbeitsklima Rechnung tragen und den Fokus ausserdem nicht auf die
Sprachproduktion legen sollte.
9.4
9.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, werden nach
einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 92.1
S. 17 ff.) die Untersuchungsbefunde dargelegt, wobei auch die
Ergebnisse aus der neuropsychologischen Begutachtung (vgl. E. II. 9.3 hievor)
aufgeführt sind (IV-Nr. 92.1 S. 22 f.). Zum psychiatrischen
Befund hielt die Expertin fest, der Beschwerdeführer sei wach, zu allen
Qualitäten (Ort, Zeit, Situation und eigener Person) ausreichend orientiert. Es
bestünden leichte Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisstörungen. Subjektiv würden Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt. Während des eineinhalbstündigen Gesprächs
sei keine Abnahme der Konzentration zu beobachten gewesen. Es gebe keinen
Anhalt für psychotisches Erleben im Sinne von Wahrnehmungs- oder
Sinnestäuschungen; keine Ich-Störungen. Formal gedanklich sei der
Beschwerdeführer etwas verlangsamt, ansonsten bestünden keine Auffälligkeiten,
keine inhaltlichen Denkstörungen. Es herrsche eine euthyme Grundstimmung vor
und eine leicht herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit; der
Beschwerdeführer lächle nur selten, eher gegen Ende des Gesprächs. Eine innere
Anspannung sei eher zu Beginn der Begutachtung zu beobachten. Es gebe Hinweise
auf spezifische Phobien (Höhenangst, Flugangst). Der Antrieb sei auf normalem
Niveau. Es bestehe kein ausgeprägter sozialer Rückzug und kein Anhalt für
Selbst- oder Fremdgefährdung (IV-Nr. 92.1 S. 22).
9.4.2 Bezüglich Diagnosestellung hielt
die Gutachterin sodann fest, zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich beim
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Symptomatik feststellen, die
eine arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigende Diagnose rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer
präsentiere sich von der Stimmung her euthym, lediglich reduziert affektiv
schwingungsfähig. Er selbst beklage keine Traurigkeit, betone nur deutlich
verminderte Stresstoleranz im Arbeitsprozess. Während der Begutachtung habe
weder eine Antriebs-/Energieminderung noch sozialer Rückzug eruiert werden
können. Suizidalen Gedanken und Absichten habe der Beschwerdeführer verneint.
Somit könne ein Rezidiv einer depressiven Episode leichten bis mittleren
Grades, wie vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ im August 2017 und
Dezember 2017 festgestellt, nicht bestätigt werden.
Bemerkenswert sei die Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer erneut an seinen behandelnden Psychiater gewandt
habe, nachdem die IV-Stelle am 12. Juli 2017 den Vorbescheid getroffen
habe, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Infolgedessen habe Dr. med. C.___ am 31. August 2017 einen Verlaufsbericht
verfasst, in dem zwei in der ersten Behandlungsphase (2012 bis 2015) nie
diskutierte Diagnosen – ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)
Persönlichkeitsstörung und soziale Phobie – aufgeführt seien. Dazu lasse sich
Folgendes sagen: Die Hinweise auf die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge
ergäben sich aus der Schilderung der Situation in der Firma B.___, als der Beschwerdeführer
von einem Arbeitskollegen angegriffen worden sei und der Chef sich nicht
genügend für ihn eingesetzt habe, was er (im Kontext anderer kleinerer
Arbeitskonflikte) als Mobbing wahrgenommen und sich an die Opferhilfe gewandt
habe.
Während der aktuellen Untersuchung
hätten die Hauptkriterien der vermeidenden Persönlichkeitsstörung (Überzeugung,
unattraktiv oder minderwertig im Vergleich zu anderen zu sein; ständige
Besorgnis, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden) nicht
bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als jemanden
bezeichnet, der ruhig und überlegt handle; er habe betont, dass er gerne
Menschen möge und kontaktfreudig sei. Er engagiere sich ungern in Vereinen oder
grossen Institutionen, pflege aber Kontakte in kleineren Gruppen oder
Zweierbeziehungen. Das illustrierten seine jahrelangen Freundschaften (zwei
Kollegen vom früheren Karambole-Spielclub), die gute Beziehung mit zwei
erwachsenen Kindern und die langjährige Partnerschaft. Die selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung / Akzentuierung weise einige sich
überschneidende Merkmale mit einer sozialen Phobie auf, vor allem das niedrige
Selbstwertgefühl und die Furcht vor Kritik. Beide Symptome seien vom
Beschwerdeführer nicht angegeben und auch während der aktiven Befragung
verneint worden. Dagegen spreche auch folgendes Beispiel: Auf die Kritik betreffend
sein Aussehen und das Arbeitstempo während der Eingliederungsmassnahme in einer
Druckerei vom Dezember 2013 bis Juli 2014 habe der Beschwerdeführer adäquat und
konstruktiv reagiert.
Der Beschwerdeführer gebe an, an Höhen-
und Flugangst zu leiden, was den spezifischen Phobien zugeordnet werde
(IV-Nr. 92.1 S. 23 f.).
Was die vom behandelnden Psychiater
angegebene «psychische Vulnerabilität» anbelange, so die Gutachterin an anderer
Stelle (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 26), sei dessen Schilderung, wonach es
durch traumatische und belastende Ereignisse in der Kindheit (die während der
aktuellen Begutachtung nicht hätten eruiert werden können) zu einer ungünstigen
Persönlichkeitsentwicklung gekommen sei, nicht ganz nachvollziehbar. Ihres
Erachtens habe sich die Tendenz, Konflikte zu vermeiden, nicht gerne im
Mittelpunkt zu stehen, grössere Menschenmengen zu meiden, infolge des
Stotterns, das nicht rechtzeitig behandelt worden sei und immer noch in Stress-
und Aufregungssituationen auftrete, entwickelt. Der private und berufliche
Lebensweg des Beschwerdeführers zeige, dass es ihm trotz dieser sprachlichen
Einschränkung gelungen sei, Partnerschaften einzugehen, sich über mehrere Jahre
an einem Arbeitsplatz zu behaupten und seine Hobbys zu pflegen.
Beim Beschwerdeführer bestehe ein
schädlicher Alkoholgebrauch, wenn auch aktuell, nach subjektiven Angaben, in
mässigen Mengen. Daraufhin deute der erhöhte CDT-Wert, bei allerdings
normwertiger Gamma-GT (vgl. Laborwerte, IV-Nr. 92.1 S. 22 und
IV-Nr. 92.3). Die genaue Entwicklung sei rückwirkend schwer beurteilbar,
da keine Beobachtungen bzw. Unterlagen aus den Jahren 2006 bis 2012 vorlägen.
Damals habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu einem Liter Wein
am Tag getrunken. In den Berichten von Dr. med. C.___ vom Februar und Juli
2014 werde sein Konsumverhalten nur knapp beschrieben, nämlich, dass ab Frühling
2014, nach halbjähriger Abstinenz während der Behandlung der Folgen des
Hirninfarkts, wieder ein «kontrolliertes, gesellschaftliches Trinken» bestehe.
Gegen die Alkoholabhängigkeit sprächen vom Beschwerdeführer verneinte
Toleranzentwicklung und Kontrollverminderung sowie nie erlebte Entzugssymptomatik.
Es sei durchaus anzunehmen, dass die konfliktreiche Arbeitssituation die
Entwicklung des Alkoholmissbrauchs begünstigt habe. Da sich der
Beschwerdeführer jedoch bis Dezember 2012 nicht in Behandlung befunden habe,
müsse die Frage, ob eine relevante psychische Störung Ursache der
Suchtentwicklung gewesen sei, verneint werden. Weil im aktuellen Zeitpunkt
keine alkoholkonsumbedingten kognitiven Einschränkungen bestünden (die neuropsychologische
Untersuchung zeige eine minimale kognitive Leistungsstörung) und auch die
Leberwerte erfreulicherweise im Normbereich lägen, könne die Frage nach irreversiblen
Suchtfolgeschäden ebenso verneint werden (IV-Nr. 92.1 S. 24).
9.4.3 Bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen
und Belastungen hielt Dr. med. M.___ fest, der Beschwerdeführer verfüge
über viele Ressourcen und Fähigkeiten. In Anbetracht des Ratingbogens
Mini-ICF-APP liessen sich keine Beeinträchtigungen der wichtigsten Fähigkeiten
(Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit) feststellen. Sowohl am Arbeitsplatz als Chauffeur bei der
Firma B.___ als auch während der letzten Anstellung als Küchenhilfe habe er
seine Durchhaltefähigkeit trotz verschiedener ungünstiger Faktoren bewiesen.
Leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt seien lediglich
Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit. Uneingeschränkt erschienen
aber Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie familiäre Beziehungen und Spontanaktivitäten.
Wie dem Fallbericht der
Wiedereingliederungsmassnahme, die knapp sechs Monate dauerte, zu entnehmen sei,
habe sich der Beschwerdeführer kooperativ, motiviert und kritikfähig gezeigt.
Auch während der aktuellen Untersuchung habe er seine Enttäuschung darüber
geäussert, dass er die versprochene Anstellung in der Druckerei nicht bekommen
habe. Negative Auswirkungen, zumindest beim Erstkontakt, könnte man lediglich
dem Stottern zuzuschreiben, wobei diese sprachliche Behinderung nicht so ausgeprägt
sei, dass die Verständigung beeinträchtigt sei. Nachdem sich der
Beschwerdeführer an die Situation gewöhnt habe, sei die Sprache ausserdem flüssig
und das Stottern trete nur in Situationen auf, die der Beschwerdeführer als «Stresssituation»
bezeichne. Die Beobachtungen während des Belastbarkeitstrainings und seine
knapp anderthalbjährige Tätigkeit im Bergrestaurant zeigten, dass das Stottern
keinesfalls die Eingliederung in ein neues Team oder seine Arbeitsfähigkeit einschränke
(IV-Nr. 92.1 S. 26).
9.4.4 Zur Arbeitsfähigkeit äusserte
sich Dr. med. M.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen
Zeitpunkt in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe 100 % tätig
sein könne. Die Präsenzzeit betrage uneingeschränkt acht Stunden. Es bestehe
eine qualitative Leistungseinschränkung von ca. 10 % infolge eines
verringerten Arbeitstempos sowie reduzierter Belastbarkeit unter stressigen
Bedingungen. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe unverändert seit 2016 (nach
Angaben des Beschwerdeführers habe er zwar auf Abruf, unter anderem bei schönem
Wetter aber bis zu einem Pensum von 100 % gearbeitet), da sich weder aus
dem psychiatrischen Bericht noch aus den subjektiven Angaben entnehmen lasse,
dass eine weitere depressive Episode in der Zwischenzeit eingetreten sei.
Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte
nach Einschätzung der Expertin in keinem Fall einen Zeit- und Leistungsdruck
für den Beschwerdeführer aufweisen. Auch häufige Kundenkontakte wegen seines
Stotterns sollten vermieden werden. Ansonsten seien psychiatrischerseits keine
weiteren Forderungen zu stellen. Die maximale Präsenz wäre, wie auch bei der
bisherigen Tätigkeit, acht Stunden am Tag. Unter optimalen Bedingungen könne
eine Leistungsfähigkeitsminderung ausgeschlossen werden. Eine solche Tätigkeit
könne jederzeit begonnen werden, auch in vollem Umfang. Die Schwierigkeiten im
zwischenmenschlichen Kontakt, bedingt durch die Sprachstörungen, könnten sich
vielleicht zu Beginn der Unterhaltung ungünstig auswirken, dauerhaft bestünden
jedoch keine Schwierigkeiten, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
verhindern könnten. (IV-Nr. 92.1 S. 26 f.).
9.4.5 Auch das psychiatrische
Teilgutachten vermag in diagnostischer Hinsicht zu überzeugen. So leuchtet ein,
dass Dr. med. M.___ in Anbetracht des erhobenen und bis auf leichte
Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisstörungen unauffälligen Psychostatus sowie der
Ergebnisse gemäss Mini-ICF-APP keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Diagnosen erheben konnte. Die Gutachterin hat sich ausserdem mit den Vorakten
bzw. den von Dr. med. C.___ erhobenen Befunden auseinandergesetzt und in
nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie weder ein Rezidiv einer
depressiven Episode noch eine Persönlichkeitsstörung und/oder soziale Phobie
bestätigen kann. Plausibel erscheinen auch die gutachterlichen Ausführungen zum
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, woraus ersichtlich wird, weshalb die
Gutachterin (gestützt auf Laborwerte, Anamnese und Vorakten) von einem
schädlichen Alkoholgebrauch und nicht von einer Alkoholabhängigkeit ausgeht.
In Bezug auf die Frage der
Arbeits(un)fähigkeit ist hingegen unklar, wie die von Dr. med. M.___ erwähnte
«qualitative Leistungseinschränkung von ca. 10 % infolge eines
verringerten Arbeitstempos sowie reduzierter Belastbarkeit unter stressigen Bedingungen»
(IV-Nr. 92.1 S. 26; vgl. E. II. 9.4.4 hievor) einzuordnen ist.
Eine solche sieht die Gutachterin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, wobei
sie als solche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe anführt. Insgesamt
geht aus den gutachterlichen Ausführungen aber nicht eindeutig hervor, ob es sich
bei der postulierten Einschränkung letztlich um eine Quantifizierung des von
der neuropsychologischen Expertin für die Arbeit als Küchenhilfe erwähnten
«leicht erhöhten Zeitbedarfs» und/oder der von Dr. phil. L.___ allgemein beschriebenen
(grundsätzlich plausiblen) situativ verminderten psychischen Belastbarkeit des
Beschwerdeführers handelt, und ob Dr. med. M.___ damit überhaupt die
Aussage einer um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit treffen wollte, da sie
gleichzeitig auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 26 unten, S. 27).
Die Annahme einer 10%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vermöchte jedenfalls nicht zu überzeugen: Gemäss den von
der Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung eingeholten Auskünften des
ehemaligen Vorgesetzten, H.___, und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden
Ausführungen des Beschwerdeführers (auf denen auch die entsprechenden Aussagen
von Dr. med. C.___ beruhen; vgl. IV-Nr. 101 S. 21; E. II. 8.5
und 8.7) muss hinsichtlich der Tätigkeit als Küchenhilfe im Bergrestaurant E.___
von einem Arbeitsversuch (vgl. Beschwerde, A.S. 20) bzw. einer
Verweistätigkeit mit nicht optimal angepasstem Tätigkeitsprofil ausgegangen
werden. Allfällige diesbezügliche Einschränkungen liessen sich somit nicht auf
die langjährige (angestammte) Tätigkeit als Chauffeur oder optimal angepasste
Verweistätigkeiten, für welche die Gutachter keine Einschränkungen sehen,
übertragen. Grundsätzlich gegen eine psychisch bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (infolge verminderter psychischer
Belastbarkeit) spräche sodann auch der Umstand, dass die psychiatrische
Gutachterin nachvollziehbarerweise gerade keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erheben konnte. Die von Dr. med. M.___ angeführte
Einschränkung liesse sich demnach auf keine entsprechende Diagnose stützen und könnte
daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Allenfalls ging die
Gutachterin aber auch davon aus, die neuropsychologisch festgestellte
Abweichung bewege sich im Normbereich und basiere nicht auf einer Krankheit.
Dies würde auch erklären, weshalb Dr. med. M.___ an anderer Stelle – wie
bereits erwähnt – durchwegs von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sprach.
So oder anders vermag diese Unklarheit
in den Ausführungen der psychiatrischen Expertin den Beweiswert ihres ansonsten
überzeugenden Teilgutachtens nicht zu schmälern. Ob die im Gutachten gestellten
Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG
darstellen, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 193 E. 3.1
f. S. 195 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert
verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015
E. 3; SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil
9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 27) nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich von
einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen ist.
Da im beweiswertigen psychiatrische
Teilgutachten eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie
dargelegt, in überzeugender Weise verneint wurde, kann ausserdem auf die
Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
9.5 Auch die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2 hievor) vermögen den Beweiswert des D.___-Gutachtens
nicht in Frage zu stellen:
So waren die Probleme des
Beschwerdeführers an der letzten Arbeitsstelle im Bergrestaurant E.___ den
Gutachtern – auch ohne den Bericht des Arbeitgebers vom 30. Januar 2019
(E. II. 8.10.2) – ebenso bekannt (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 9,
S. 17 unten, S. 20, S. 30 oben) wie die als Hauptbeschwerde
geklagte verminderte psychische Belastbarkeit im Allgemeinen (vgl.
IV-Nr. 92.1 S. 5 f., 9 f., 12, 17, 25, 29 f.;
IV-Nr. 92.1 S. 3; siehe auch E. II. 9.3.4 hievor). Soweit sich
die Beschwerden in den eigenen fachärztlichen Untersuchungen objektiveren
liessen, wurden sie denn auch bei Festlegung des zumutbaren Leistungsprofils
berücksichtigt (Vermeidung von Zeit-/Leistungsdruck sowie häufiger
Kundenkontakte; vgl. E. II. 9.3.3 und 9.4.4 hievor). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde kann damit nicht gesagt werden, die Ergebnisse
der berufspraktischen Erprobung im Bergrestaurant E.___ seien nicht
berücksichtigt worden. Wie bereits dargelegt (E. II. 9.4.5 hievor) ist
denn auch davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Bergrestaurant
gerade nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit handelte bzw. es waren
entsprechende Anpassungen notwendig (wie die Beschränkung auf die wenigen nicht
so exponierten Arbeitsbereiche in einem Restaurant). Hingegen erscheint die
Arbeit als Chauffeur, je nach Ausgestaltung, mit Blick auf das zumutbare
Leistungsprofil geeignet zu sein. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer als
Chauffeur rund 28 Jahre lang im Vollzeitpensum arbeiten und gab denn auch
gegenüber den Gutachtern an, er habe bei seiner Tätigkeit als Chauffeur keine
Schwierigkeiten gehabt, auch beim Sprechen nicht, ausser wenn der Chef ihn
angerufen habe (IV-Nr. 92.2 S. 4, Ziff. 3.2.7 zum arbeitsbezogenen
Beschwerdebild). Gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung
ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit nicht in seiner (angestammten) langjährig ausgeübten Tätigkeit
als Chauffeur oder in einer anderen, dem zumutbaren Leistungsprofil
entsprechenden Tätigkeit sollte verwerten können. Im Weiteren stellt es keinen
Mangel des Gutachtens dar, wenn sich die Gutachterinnen und Gutachter unter dem
Titel «angestammte Tätigkeit» zu beiden letzten Tätigkeiten des
Beschwerdeführers (Chauffeur und Küchenhilfe) geäussert haben.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass
RAD-Arzt Dr. med. F.___ seine Meinung nach Einholung des polydisziplinären
Gutachtens geändert hat. Zum einen hatte der RAD-Psychiater den
Beschwerdeführer nie selber untersucht; zum andern wurde das Gutachten gerade
deshalb eingeholt, weil zuvor keine zuverlässige Beurteilung möglich war. Es
liegt daher in der Natur der Sache, dass frühere auf unzureichenden oder
unvollständigen medizinischen Grundlagen basierende Meinungen gestützt auf eine
spätere beweiswertige und umfassende Expertise revidiert werden (müssen).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend
(zu Recht) auf das D.___-Gutachten abstützt. Aus einer gegebenenfalls
fehlerhaften Stellungnahme des RAD vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, was auch für die von ihm als falsch erachtete
Beurteilung der Alkoholproblematik durch den RAD gilt. Diese wurde im Gutachten,
wie bereits dargelegt, eingehend und schlüssig abgehandelt; insbesondere hat die
psychiatrische Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb «lediglich» ein
schädlicher Alkoholkonsum, nicht aber eine Alkoholabhängigkeit vorliege (vgl. IV-Nr. 92.1
S. 18 und 24; siehe E. II. 9.4.2 hievor).
Weiter lässt der Beschwerdeführer rügen,
die Gutachter hätten die sich aus den Militärakten ergebenden Hinweise auf eine
psychische Problematik bereits im Alter von 19 Jahren nicht beachtet. Aus den
genannten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Aushebung
im Jahr 1977 als untauglich eingestuft worden war, hauptsächlich aufgrund der
erlittenen Verletzung am rechten Auge. Daneben deklarierte der Beschwerdeführer
als sonstige Leiden gewisse psychische Auffälligkeiten (vgl. E. II. 8.8
hievor). Daraus lässt sich für die Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt jedoch
nichts ableiten, zumal der Beschwerdeführer später rund 28 Jahre lang voll
erwerbstätig war. Wenn damals bereits Beschwerden wie eine erhöhte Nervosität
oder Stottern vorlagen, wirkten sie sich in der Folge demnach nicht auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Dass die psychiatrische Gutachterin bezüglich
militärärztlicher Akten keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, vermag damit
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll der öffentlichen
Verhandlung vom 6. Oktober 2020, A.S. 55 ff.) – keinen Mangel am
Gutachten zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung selbst deklarierte, nicht im
Militär gewesen zu sein, da er als Kind im Alter von zehn Jahren beim Spielen
im Wald durch einen Ast fast das rechte Auge verloren habe, von psychischen
Beschwerden oder Auffälligkeiten in diesem Zusammenhang jedoch nichts erwähnte
(vgl. IV-Nr. 92.1 S. 19; siehe auch IV-Nr. 92.1 S. 30,
wonach der Beschwerdeführer auch gegenüber der neurologischen Gutachterin
angab, dass er wegen der Augenverletzung keinen Militärdienst habe leisten
müssen). Somit gab es für die Gutachterin keine Veranlassung für weitere
Nachforschungen. Nicht haltbar ist vor diesem Hintergrund auch der Vorwurf an
die (gemäss Auszug aus dem Medizinalberuferegister, Urkunde 6) ursprünglich aus
der Sowjetunion stammende Gutachterin, nicht ausreichend mit den hiesigen
militärdienstlichen bzw. militärärztlichen Gepflogenheiten vertraut zu sein.
Auch der Vorhalt, in der ehemaligen Sowjetunion habe man eine andere
Einstellung zu psychiatrischen Leiden gehabt, stellt die in Deutschland
erworbene und durch die zuständigen schweizerischen Behörden seit August 2008
anerkannte fachärztliche Qualifikation von Dr. med. M.___ als Psychiaterin
nicht in Frage und es ergeben sich auch keine anderweitigen Hinweise aus den
Akten, die auf eine (behauptete) mangelhafte Kommunikation anlässlich der
Begutachtung oder eine anderweitige Nichteignung der Gutachterin schliessen
lassen würden.
Was die (jugend-)psychologische Abklärung / Beratung
im Kindesalter wegen des Stotterns anbelangt, war diese den Gutachtern bekannt,
ebenso, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule während einer gewissen
Zeit nur schriftlich äusserte (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 11, 19 und 25).
Gleichzeitig hielt die psychiatrische Gutachterin fest, der Beschwerdeführer
habe sich nach seinen Aussagen in keiner logopädischen oder
kinderpsychiatrischen Behandlung befunden (IV-Nr. 92.1 S. 25).
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann darin kein Widerspruch innerhalb
des Gutachtens erblickt werden, handelt es sich dabei doch um (allenfalls
widersprüchliche) Aussagen des Beschwerdeführers selbst bzw. eine
Abklärung / Beratung ist nicht zwingend mit einer Behandlung
gleichzusetzen. Dass die von den Gutachtern erhobene psychologische Abklärung / Beratung
im Kindesalter nicht gross gewichtet wurde, ist mit Blick auf die spätere
erfolgreiche berufliche Laufbahn nicht zu bemängeln. Gleiches gälte
grundsätzlich auch für die von Dr. med. C.___ im Neuanmeldungsverfahren
erstmals und in einem Satz erwähnten traumatischen und belastenden Ereignisse in
der Kindheit (sexueller Missbrauch im Kleinkindalter; vgl. IV-Nr. 73
S. 5; E. II. 8.1), welche jedoch durch die psychiatrische Gutachterin
nicht eruiert werden konnten (IV-Nr. 92.1 S. 26; vgl. E. II.
9.4.2 hievor). Auch anderweitige einschneidende oder erschütternde Erlebnisse
nannte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht
(vgl. IV-Nr. 92.1 S. 21). Was das vom Beschwerdeführer anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 angerufene Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2015.308 vom 3. November 2017 (Urkunde 7)
in einem sachverhaltlich anders gelagerten Fall anbelangt, vermag der Beschwerdeführer
daraus weder einen generellen noch für den vorliegenden Fall bestehenden
Anspruch auf Beizug allfälliger schulpsychologischer Akten abzuleiten.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, wenn er in den biographischen Ereignissen in der Kindheit –
gestützt auf die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters – die Grundlagen
für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt sehen will. Der
psychiatrischen Gutachterin, Dr. med. M.___, waren die (sich im Laufe der
Zeit verändernden) Stellungnahmen von Dr. med. C.___ bekannt und sie hat schlüssig
dargelegt, weshalb (entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychiaters)
weder die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung noch für eine soziale
Phobie erfüllt sind (vgl. IV-Nr. 92.1 S. 23 f., 26; siehe
E. II. 9.4.2 hievor). Daran vermag auch die Bezugnahme der
neuropsychologischen Gutachterin auf allfällige persönlichkeitsrelevante
Aspekte des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass die Ausführungen im
neuropsychologischen Gutachten ausserdem eine wesentlich höhere Einschränkung
implizierten, erweist sich in Anbetracht der von Dr. phil. L.___ erhobenen
und im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2013 unveränderten minimalen
neuropsychologischen Störung (bei gleichzeitig postulierter 100%iger
Arbeitsfähigkeit) nicht als haltbar. Bezüglich der vom Gutachten abweichenden
Beurteilung von Dr. med. C.___ ist ausserdem der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.3 hievor). Diesbezüglich erscheint
es zumindest als auffällig, dass Dr. med. C.___ erstmals Ende August 2017
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt hat (vgl. E. II. 8.1
hievor), nachdem dem Beschwerdeführer, welcher seine Neuanmeldung zunächst mit
dem erneuten Auftreten einer Depression begründet hatte (vgl. IV-Nr. 67), im
Juli 2017 ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt
worden war (vgl. IV-Nr. 72; siehe auch E. I. 2 hievor). Zuvor waren
auch für den behandelnden Psychiater, der den Beschwerdeführer bereits über
einen längeren Zeitraum vom Dezember 2012 bis September 2015 (vgl.
IV-Nr. 73 S. 1) behandelte, keine entsprechenden Anhaltspunkte, wie
akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Hinweise auf traumatische
Kindheitserlebnisse, explorierbar.
Schliesslich vermag auch der an der
öffentlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 nachgereichte und nach dem
Verfügungszeitpunkt ergangene Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom
17. Juli 2019 (Urkunde 5) keine Zweifel am D.___-Gutachten zu erwecken,
zumal dieser Verlaufsbericht im Wesentlichen nochmals die bereits mit Bericht
vom 31. August 2017 (vgl. E. II. 8.1 hievor) geäusserte Einschätzung
enthält. Diese war den Gutachtern bekannt und Dr. med. M.___ legte, wie vorstehend
bereits erwähnt, nachvollziehbar dar, weshalb die Hauptkriterien einer
Persönlichkeitsstörung aus fachärztlicher Sicht nicht als erfüllt betrachtet
werden können. Ausserdem hielt sie ausdrücklich fest, dass sie die von
Dr. med. C.___ erhobenen traumatischen Kindheitserlebnisse anlässlich
ihrer Untersuchung nicht habe eruieren können (vgl. E. II. 9.4.2 hievor).
Soweit der behandelnde Psychiater hinsichtlich Alkoholproblematik eine seit
bald einem Jahr andauernde Abstinenz erwähnt, bestätigt dies im Übrigen die
gutachterliche Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer keine
Alkoholabhängigkeit vorliege.
Hinsichtlich Kontaktfähigkeit zu Dritten
und zur Familie rügt der Beschwerdeführer eine nicht vollständig erfasste und
damit nicht richtig beurteilte Beziehung zu Frau G.___ (vgl. Beschwerde,
A.S. 33 f.). Gegenüber den Gutachtern hat der Beschwerdeführer nach
der Familien-/Sozialanamnese und/oder dem Tagesablauf befragt wiederholt ausdrücklich
von seiner Partnerin gesprochen und ausgeführt, er lebe seit 20 bzw. 22 Jahren
in einer Beziehung/Partnerschaft und seine Lebenspartnerin (Frau G.___) bewohne
die zweite Wohnung in seinem Zweifamilienhaus (im oberen Stock) und zahle ihm
Miete (IV-Nr. 92.1 S. 11, 12, 18, 20, 21, 30, 31). Er koche für sich
und die Partnerin (IV-Nr. 92.1 S. 21, 31). Ausserdem erwähnte er, die
Partnerin habe aus der ersten Beziehung einen Sohn, den sie gemeinsam
grossgezogen hätten und zu dem er eine gute Beziehung habe (IV-Nr. 92.1
S. 20). Dass die Gutachter gestützt auf diese Angaben des
Beschwerdeführers von einer langjährigen (intakten) Partnerschaft ausgingen
(IV-Nr. 92.1 S. 25; vgl. auch S. 15), obwohl es sich gemäss
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht (mehr) um eine emotionale Lebenspartnerin
handle, sondern nur noch um eine faktisch-materielle Wohnpartnerin, kann ihnen
nicht angelastet werden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bzw. was
namentlich die psychiatrische Gutachterin hätte nachfragen müssen. Ausserdem
ist es nicht falsch, wenn im Gutachten von einer langjährigen Partnerschaft die
Rede ist, selbst wenn es zu einer Trennung gekommen sein sollte. So ist denn auch
nicht ersichtlich, weshalb die Schlussfolgerung betreffend (guter bzw.
uneingeschränkter) Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers deshalb unzutreffend
sein sollte.
Unbehelflich ist schliesslich auch das
Argument des Beschwerdeführers, Stresssituationen führten bei ihm zu
gravierenden Sekundärfolgen, wie der im Oktober 2013 erlittene Hirnschlag. Zum
einen ist der Hirnschlag gemäss den überzeugenden Ausführungen im
internistischen und neurologischen Teilgutachten (vgl. E. II. 9.1 und 9.2 hievor)
primär im Zusammenhang mit den diesbezüglichen (zwischenzeitlich jedoch gut
eingestellten bzw. medikamentös behandelten) Risikofaktoren des
Beschwerdeführers zu sehen (und nicht mit Stresssituationen). Zum andern hat
sich der Beschwerdeführer davon nahezu vollständig erholt, sodass weder im
Zeitpunkt der erstmaligen rechtskräftigen Leistungsablehnung im Februar 2015
(vgl. E. II. 7 hievor) noch im Zeitpunkt der streitigen neuen Verfügung
vom 24. Mai 2019 Einschränkungen vorhanden waren. Anderweitige mögliche
Sekundärfolgen sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist denn auch keine
Veränderung ausgewiesen.
10. Nach dem Gesagten erweist sich
das polydisziplinäre D.___-Gutachten als beweiswertig, womit sich die Einholung
eines Gerichtsgutachtens erübrigt. Es liegen beim Beschwerdeführer somit keine
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen vor und auch in
neuropsychologischer Hinsicht ist der aktuelle Befund mit demjenigen gemäss
Voruntersuchung im Oktober 2013 vergleichbar. Entsprechend ist denn auch keine
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer
Invaliditätsberechnung verzichtet hat. Nachdem keine
invaliditätsrelevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt
ist, besteht zudem auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
11. Im Ergebnis ist damit im
Vergleich zur ersten rechtskräftigen Leistungsablehnung im Februar 2015 keine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat die im Rahmen der
Neuanmeldung geltend gemachten Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. Mai 2019 (IV-Nr. 113; A.S. 1 ff.) daher zu
Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 6. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 6. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen (Urkunden 5 – 7)
sowie der Kostennote vom 6. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 bestätigt.