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Entscheid

VSBES.2019.178

Invalidenrente / Revision

3. April 2020Deutsch31 min

die gelernte Hotelfachassistentin zum damaligen Zeitpunkt an einer chronifizierten

Source so.ch

Urteil vom 3. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Revision (Verfügung vom 23. Mai 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 5. Februar 2004 erstmals bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Gemäss den vorliegenden Arztberichten litt

die gelernte Hotelfachassistentin zum damaligen Zeitpunkt an einer chronifizierten

Epicondylitis humeri radialis beidseits, mit Status nach

Epicondylitis-Operation beidseits sowie Status nach Operation eines M. Ledderhose

links mit Wundheilungsstörung und überlagerten Polyarthralgien (IV-Nr. 13).

1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte

der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und leistete Kostengutsprache

für das Absolvieren von zwei Semestern an einer Tageshandelsschule (IV-Nr. 22).

Diese Weiterbildung beendete die Beschwerdeführerin erfolgreich, womit auch die

berufliche Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 36 f.).

2.

2.1 Am 19. Dezember 2012 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 39). Zu diesem

Zeitpunkt war sie bei der Firma B.___ in einem Pensum von 100 % als Teamleiterin

angestellt. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie Fuss-Operationen

2012, Depression, Erschöpfungszustand, Schlafstörungen, Migräne und chronische

Gelenksüberlastung an.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führte

zunächst Frühinterventionsmassnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen durch

(Jobcoaching, IV-Nr. 57; Belastbarkeitstraining, IV-Nrn. 63 und 72;

persönliches Coaching, IV-Nrn. 76, 83 und 101; Aufbautraining, IV-Nr. 80; Arbeit

zur Zeitüberbrückung, IV-Nr. 88, Arbeitsversuche, IV-Nrn. 92, 98, 109 und 117).

Während dieser Zeit erhielt sie Taggelder. Im Anschluss sollte eine

psychiatrische Begutachtung erfolgen (IV-Nr. 128). Die Beschwerdeführerin fand jedoch

eine Praktikumsstelle in einer Arztpraxis und absolvierte dann mit

Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur diplomierten Arzt- und

Spitalsekretärin (IV-Nr. 139). Das Praktikum in der Arztpraxis musste zwar

abgebrochen werden (IV-Nr. 145), die Umschulung schloss die

Beschwerdeführerin hingegen ab (IV-Nr. 187).

2.3 Nach Abbruch des Praktikums

liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten.

Das Gutachten wurde am 19. November 2015 von Dr. med. C.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 169).

2.4 Mit Verfügung vom 1. Juni 2016

(IV-Nr. 193 S. 3 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 55 %

mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine

halbe Invalidenrente zu.

3.

3.1 Am 24. September 2017 liess die

Beschwerdeführerin durch ihren behandelnden Psychiater, D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe

sich weiter verschlechtert (IV-Nr. 204). Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2 Die Beschwerdegegnerin holte

aktuelle Arztberichte ein und leitete auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle E.___

in die Wege. Das Gutachten wurde am 27. September 2018 von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Fachärztin für

Neurologie, lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, med. pract.

I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nrn. 230.1 – 230.8).

3.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 249 und 253) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der

Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Nr. 257; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 (A.S. 21) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 24. September

2019 (A.S 23 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote

zu den Akten.

7. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 257; A.S. 1 ff.) dar, die

Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der

Rentenzusprache nicht wesentlich verändert habe. Orthopädisch habe sich seit

2016.

zwar eine Veränderung der Situation an der Wirbelsäule ergeben, diese habe

aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht

habe sich der Gesundheitszustand entgegen der Auffassung des behandelnden

Psychiaters nicht massgeblich verändert. Die Beschwerdeführerin habe daher

weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 %.

Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Es liege keine erhebliche Änderung

des Sachverhalts mit Auswirkung auf den Rentenanspruch vor. Bei fehlendem

Revisionsgrund bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Deshalb sei

auch der Einkommensvergleich aus der ursprünglichen Rentenverfügung übernommen

und nicht neu berechnet worden. Der Abzug auf dem Invalideneinkommen sei nicht

zu überprüfen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten,

die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG seien nicht nur

erfüllt, wenn sich der medizinische Gesundheitszustand geändert habe, sondern

auch dann, wenn sich andere Sachverhaltselemente wie Validen- oder Invaliden-einkommen

oder die Methode der Invaliditätsbemessung geändert hätten. Im konkreten Fall

werde mit der Beschwerdegegnerin angenommen, dass sich die tatsächliche

medizinische Diagnose, soweit sie die Arbeitsfähigkeit direkt tangiere, nicht

in massgeblicher Weise verändert habe. Immerhin sei aber darauf hinzuweisen,

dass bei der ursprünglichen Begutachtung in erster Linie die depressive

Erkrankung und in zweiter Linie als dringende Verdachtsdiagnose die kombinierte

Persönlichkeitsstörung genannt worden seien. Das aktuelle Gutachten stelle die

kombinierte Persönlichkeitsstörung an die erste Stelle. Bedeutsame Unterschiede

bestünden aber bei der Beschreibung der Restarbeitsfähigkeit. Während das

Gutachten von Dr. med. C.___ eine Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %

(Zeit / Leistung) formuliere, beurteilten die Gutachter der Begutachtungsstelle

E.___ die Restarbeitsfähigkeit in differenzierter Form. Dabei sei etwas unklar,

wie die Gutachter im Ergebnis auf eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %

gelangten. Ginge man von einem Normwert von acht Stunden pro Tag aus, betrüge

die Einbusse somit zwei Stunden (bei einem möglichen zeitlichen Pensum von

sechs Stunden, aufgeteilt in zwei Blöcke zu je drei Stunden) bzw. 25 %.

Addiere man hierzu die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 30 %, gelange man

auf einen Wert von 55 % medizinisch-theoretischer Arbeitsunfähigkeit. Nehme man

indessen die seit Jahren betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden als

Normwert an, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 58 %. Die Beschreibung der

Restarbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.___

unterscheide sich qualitativ und quantitativ von derjenigen der

Erstgutachterin. Er mute der Beschwerdeführerin quantitativ mehr zu, sei aber

qualitativ milder. Damit stehe auf der Ebene des Sachverhalts fest, dass die

Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit sich erheblich von derjenigen

unterscheide, die anlässlich der ersten Rentenzusprache festgestellt worden

sei. Denn es erscheine offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin, hätte die

Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2016 so gelautet wie diejenige

von Dr. med. J.___, die Frage eines Tabellenlohnabzugs geprüft hätte. Das

Erbringen einer Arbeit in zwei Blöcken belege in der Regel einen Arbeitsplatz

ganztägig, während bei einer rein 50 % Präsenz ein Arbeitsplatz theoretisch

durch zwei Personen besetzt werden könne. Auf der Ebene der konkreten

Arbeitsfähigkeit liege damit eine Änderung des Sachverhaltes vor und die Revisionsvoraussetzung

gemäss Art. 17 ATSG sei gegeben.

Es sei ein Tabellenlohnabzug aufgrund

von besonderen Faktoren gerechtfertigt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts

werde zwar der Faktor Teilzeit bei Frauen nicht als reduzierender Faktor

anerkannt. Dem sei in der Literatur jedoch mit guten Argumenten widersprochen

worden. Hier liege keine klassische Teilzeitkonstellation vor, wonach die

verbleibende Arbeitsfähigkeit in einem Stück erbracht werden könne. Die Arbeit

müsse in zwei Blöcken mit zwischenzeitlicher Erholungspause erbracht werden.

Zusätzlich sei das Leistungsvermögen um 30 % eingeschränkt. Weiter leide die

Beschwerdeführerin an einer Vielzahl von somatischen Beschwerden, die einer

periodischen Behandlung bedürften und regelmässig zu vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit führten. Mit den vielen, auch im Gutachten (ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) aufgelisteten Diagnosen werde sie wohl kaum oder nur

unter Vorbehalt in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen. Die

Polymorbidität führe zu einer ausgesprochenen Absenzenanfälligkeit. Die

Beschwerdeführerin sei 56 Jahre alt. Potenzielle Arbeitgeber seien mit

höheren Lohnnebenkosten konfrontiert. Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

hätten eine schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsphase und seien für

gesundheitsbedingte Absenzen mehr gefährdet. Schliesslich hätten die Gutachter

das Arbeitsprofil der Beschwerdeführerin folgendermassen umschrieben: Einfache

Pack-, Sortier-, oder Etikettier-Tätigkeiten. Damit stehe fest, dass auch die

Mediziner nicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem

angestammten Bereich tätig sein könne. Die beschriebene Industriearbeit

erfordere eine Unterordnung unter von Maschinen gegebene Arbeitstempi. Fraglich

sei auch, ob eine solche Tätigkeit wegen der Tennisellbogenproblematik und des

beginnenden Karpaltunnelsyndroms geeignet sei. Die Beschwerdeführerin bräuchte,

da sie branchenfremd sei, auch eine längere Einarbeitungszeit. Es sei somit ein

Abzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Somit ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 61 %.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung

einer seit 2013 ausgerichteten Invalidenrente zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3.

S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der

Invaliditätsbemessungsmethode revidierbar. Bei den Renten der

Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu

einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere Beurteilung eines im

wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen keinen Revisionsgrund

dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom 3. Juni 2011 E. 3.1 mit

Hinweisen; ZAK 1987 S. 36). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen

Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den

Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob ein

Revisionsgrund gegeben ist und die mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 193

S. 3 ff.) mit Wirkung ab 1. Juni 2014 zugesprochene halbe Rente auf

eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 1.

Juni 2016 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom

23.

Mai 2019 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen;

AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Zum

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr.

169) ab. Diese stellte in ihrer Expertise folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) mit / bei:

Wahrscheinlich

rezidivierender depressiver Störung

Ausgeprägter

Angstkomponente (v.a. Versagensängste, Insuffizienzängste)

Zugrundeliegender

psychischer Vulnerabilität bei einer ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren),

abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung bzw. (-störung)

Aktuell:

ausbleibender Remission (Gründe: insuffiziente Therapie,

Persönlichkeitsproblematik)

-

Dringender Verdacht

auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit / bei:

Bestehend

wahrscheinlich seit dem Jugendalter, vor 2012 mehrheitlich kompensiert

Im Rahmen der

somatischen Erkrankungen und psychosozialen Belastungen

(Arbeitsplatzproblematik mit «Mobbing»-Kündigung) «aktualisiert»

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Psychologische

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten

(ICD-10 F54), DD: chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen

Faktoren (ICD-10 F45.41).

In ihrer Beurteilung führte die

Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe nach einer IV-Anmeldung im Jahr

2004.

wegen eines Tennisellbogens eine Handelsschule absolvieren und

rentenausschliessend eingegliedert werden können. Seither habe sie im

administrativen Bereich gearbeitet. Seit dem 4. Juli 2012 sei ärztlich

anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Seit September

2012.

sei sie in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Im Rahmen der

Untersuchung hätten die von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen

einer mittelgradigen (agitierten) depressiven Episode bei Verdacht auf eine

rezidivierende depressive Störung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen

mit zwanghaften, ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen bei

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen bestätigt

und gestützt werden können. Unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen

Befundes sowie der eigen- und aktenanamnestischen Angaben könne weiterhin eine

mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom mit

ausgeprägter Angstkomponente bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive

Störung festgestellt werden. Daneben bestehe eine ausgeprägte Angstkomponente

mit diversen diffusen Ängsten und Befürchtungen, verbunden mit ausgeprägten

Grübeleien, Gedankenkreisen, Unruhe und Einschlafstörungen, was

differentialdiagnostisch an eine generalisierte Angststörung denken lasse, dies

bei gleichzeitigem Bestehen von ständiger Anspannung und innerer Unruhe,

Spannungskopfschmerzen und psychovegetativen Symptomen. Da bei der

Beschwerdeführerin aber die diagnostischen Kriterien für eine depressive

Episode klar erfüllt seien und beide Symptomkomplexe etwa gleichzeitig

aufgetreten seien, dürfe nicht gleichzeitig eine generalisierte Angststörung

diagnostiziert werden. Die aktuelle depressive Störung bestehe anhaltend seit

Sommer 2012 ohne erkennbare Remission. Eine medikamentöse Behandlung habe bis

vor kurzem nicht stattgefunden, dies nach Angaben der behandelnden Therapeutin

wegen Ängsten vor Nebenwirkungen und vor einem Kontrollverlust. Die

Beschwerdeführerin nehme aktuell seit kurzer Zeit eine kleine Dosis Deanxit

ein, die gemäss Kompendium bei leichten bis mittelschweren depressiven

Zuständen indiziert sei. Von psychotherapeutischer Seite her finde mit einmal

monatlichen Terminen lediglich eine niederfrequente Psychotherapie statt.

Insgesamt sei festzustellen, dass die anhaltende depressive Störung

therapeutisch nicht suffizient behandelt sei, was aber hauptsächlich durch

erhebliche Widerstände und psychische Abwehr seitens der Beschwerdeführerin

bedingt sei, dies bei grossem Misstrauen und Vermeidungsverhalten. Auch wenn die

Untersuchung hinsichtlich Persönlichkeitsausgestaltung nicht sonderlich

ergiebig gewesen sei und die Beschwerdeführerin insgesamt nicht so viel von

sich preisgegeben habe, seien die von der behandelnden Therapeutin

beschriebenen ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen sowie zwänglichen Züge

gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin pflege seit Jahren kaum soziale

Kontakte (nicht erst seit Beginn der aktuellen Depression) und wohne bei der

Mutter. Deutlich erkennbar seien erhebliche Selbstwertprobleme, Versagens- und

Insuffizienzängste, Angst vor Fehlern sowie damit verbunden ein zwanghaftes und

perfektionistisches Bemühen, alles nachzukontrollieren. In diesem Zusammenhang

diagnostiziere die behandelnde Therapeutin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

zwanghaften, ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, was bestätigt

werden könne. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage, ob die genannten

Akzentuierungen das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

erreichten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Anamnese, der berichteten

Beobachtungen während des Arbeitsversuchs, der Einschätzung der behandelnden

Therapeutin und aufgrund des eigenen klinischen Eindrucks könne die

Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestützt werden.

Werde im mittleren bis höheren Alter eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, könne kritisch eingewendet werden, dass eine solche

unwahrscheinlich sei, wenn eine Person über Jahre arbeitstätig gewesen sei und

im Arbeitsleben «funktioniert» habe. Im Fall der Beschwerdeführerin treffe dies

nur mit Vorbehalten zu, denn die berufliche Anamnese zeige doch auffallend

viele Wechsel mit Stellenverlusten und wiederholte Phasen von Arbeitslosigkeit.

Interaktionelle Schwierigkeiten und Auffälligkeiten im Verhalten und Erleben

seien vor allem während des Arbeitsversuchs in einer Arztpraxis augenfällig

geworden. Bei der Beschwerdeführerin komme erschwerend hinzu, dass sie kein

tragendes soziales Netz habe, wo sie sich in dieser Phase Halt und Unterstützung

hätte holen können. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit Jahren unter

verschiedenen somatischen Affektionen. So bestehe ein chronisches

Schmerzsyndrom, basierend auf einer konstitutionellen Bandscheibenschwäche,

degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, chronischen Tennisellbogen

beidseits und einem Morbus Ledderhose. Daneben bestünden auch weitere

gesundheitliche Probleme. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls eine

Affektion aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen vorliegen könnte. Nachdem

aber im Verlauf der Jahre eine Reihe definierter gesundheitlicher Störungen

diagnostiziert worden seien, sei diagnostisch wahrscheinlich am ehesten die

Diagnose von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) zutreffend. Differentialdiagnostisch

könnte auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Aspekten erwogen werden. Dabei könne teilweise auch eine psychische

Funktionalität vermutet werden, dies im Sinne von Somatisierungstendenzen bei

innerer psychischer Not. Auch hier spiele die Persönlichkeitsproblematik eine

Rolle.

Zu den Auswirkungen der festgestellten

psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, es

ergäben sich wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen

Leistungsvermögens, dies einerseits aufgrund der anhaltenden depressiven

Symptomatik mit ausgeprägter Angstkomponente, Fatigue-Symptomatik, ausgeprägten

Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten, vermindertem Durchhaltevermögen und

kognitiven Einschränkungen (Konzentrationsfähigkeit und Konzentrationsspanne,

Fehleranfälligkeit, Merkfähigkeit), andererseits aufgrund der

Persönlichkeitsproblematik mit ausgeprägter Selbstwertproblematik,

interaktionellen Schwierigkeiten, Schwierigkeiten die eigene Belastbarkeit

richtig einzuschätzen und Selbstüberforderung aufgrund der zwanghaften

Persönlichkeitszüge. Wegen der affektiven Symptome, der Selbstwertproblematik

und der Angstkomponente sei von einer erheblichen Verminderung der psychischen

/ emotionalen Belastbarkeit auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als

Teamleiterin im administrativen Bereich sei aus psychiatrischer Warte aktuell

keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer dem psychischen Leiden optimal

angepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit in wohlwollender, unterstützender

Umgebung (mit «Coaching» der Beschwerdeführerin bei Schwierigkeiten und Krisen)

mit geringen bis höchstens mittleren Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle

Leistungsniveau, das Rendement, die kognitive Umstellungsfähigkeit, die

allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen sowie ohne

Zeitdruck, bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine

Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %. Unter der Voraussetzung, dass ein

solchermassen angepasstes Tätigkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

umsetzbar sei, beziehe sich diese medizinisch-theoretische Einschätzung auf den

ersten Arbeitsmarkt. Wenn nur geringe Ansprüche an das Arbeitstempo / Rendement

gestellt würden, entspreche die zeitliche Belastbarkeit in etwa der Leistung.

Die Qualität der Arbeit dürfte aufgrund der Neigung zum Perfektionismus weniger

problematisch sein. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch psychotherapeutische

Massnahmen wahrscheinlich noch verbessert werden, unter anderem auch durch eine

intensivere pharmakotherapeutische Behandlung.

6.2

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 27. September 2018 (IV-Nrn. 230.1 – 230.8)

ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten und ist als gegeben zu erachten. So wurde es in Kenntnis der

gesamten Aktenlage und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Die getroffenen Feststellungen basieren

auf umfassenden Untersuchungen, die auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigen, sowie auf eingehenden Befunderhebungen und daraus gezogenen

nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Weiter lässt sich anhand des

psychiatrischen Teils auch die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

geforderte Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281) vornehmen.

Demgemäss werden zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

-

rezidivierende

depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Restbeschwerden

linke Schulter bei Status nach offener AC-Resektion und Entfernung der

Ossifikationen mit Abtragung der Osteophyten vom 3. Mai 2017

-

Gut korrigierte

Fussdeformität nach Hallux valgus-OP beidseits und Hammerzehenoperation D IV

und V links

-

Typische Migräne

ohne Aura, vereinzelt auch mit Aura

-

Intermittierend

auftretende Lumboischalgien rechts mit diskreter radikulärer Reizsymptomatik S1

rechts mit / bei bekannten Osteochondrosen L5/S1 mit dorsomedianer, rechtslastiger

DH L5/S1

-

Rezidivierende

Zervikobrachialgien mit ab und zu auftretender Reizsymptomatik C7 links mit /

bei dorsomedianer bis präforaminaler Diskushernie C5/6 und C6/7

-

Verdacht auf

beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts

-

Pollinosis

-

Status nach Inguinalhernienoperation

rechts 8. August 2013 mit / bei aktuell: gelegentlich Schmerzen inguinal

rechts, DD iR der Narbe

-

Gastroösophageale

Refluxkrankheit bei Insuffizienz der Cardia (Gastroskopie 2009)

-

Hochtonverlust bei

einem Gesamthörverlust von 10 % mit / bei Status nach rezidivierenden

Hörstürzen rechts und Tinnitus

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung halten die Expertinnen und Experten fest, die

Beschwerdeführerin habe sich über sich parallel zu Überlastung und

Überforderung am letzten Arbeitsplatz entwickelnde gesundheitliche

Beeinträchtigungen geäussert. Im Vordergrund habe eine Minderbelastbarkeit

gestanden, einhergehend mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie

Vergesslichkeit. Sie leide aber auch unter körperlichen Beschwerden, namentlich

chronischen Rückenbeschwerden im Bereich von LWS und HWS seit über 15 Jahren.

Seit 2014 habe sich die Symptomatik verstärkt. 2014 und 2018 hätten lokale,

zervikale Infiltrationen im Vordergrund gestanden, peridurale Infiltrationen

seien zum Jahreswechsel 2016/2017 notwendig geworden. Ferner leide sie unter

einer typischen Migräne, Pollinosis und gelegentlichen Leistenschmerzen rechts

sowie unter gastroösophagealer Refluxkrankheit. Nach wiederholten Hörstürzen

habe sich auch eine Hörminderung eingestellt. Auf den Fachgebieten Orthopädie,

Neurologie und Innere Medizin sei der Ausprägungsgrad der gestellten Diagnosen

nicht so gravierend gewesen, dass daraus eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

resultiere. Die neuropsychologische Untersuchung habe keine verwertbaren

Ergebnisse geliefert. Die Symptom-Validierungstests seien auffällig gewesen,

wobei jedoch nicht zwingend mangelnde Anstrengungsbereitschaft, sondern

vielmehr eine psychisch bedingte Blockierung bei Verunsicherung im Hintergrund

gestanden sei. Aus psychiatrischer Sicht habe sich das Bild einer

dekompensierten Persönlichkeitsstörung gefunden. Man müsse von einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit inzwischen deutlichen Auswirkungen auf

die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens

ausgehen. Die Beschwerdeführerin sei unter rigiden, aber auch defizitären

Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. Vor diesem Hintergrund habe sich die

kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt. Es sei ihr jahrelang gelungen,

durch Engagement im beruflichen Umfeld eine Dekompensation der

Persönlichkeitsstörung zu verhindern. Schlussendlich hätten jedoch Konflikte am

Arbeitsplatz zu einer erheblichen Dekompensation geführt. Ferner zeige sich

eine depressive Symptomatik. Der Ausprägungsgrad sei gemäss ICD-10 Kriterien

dem einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. Damit einher gehe eine

nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Verarbeitung

körperbezogener Beschwerden. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren sowie die dysfunktionale Verarbeitung weiterer,

organbezogener Beschwerden bleibe aber ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit,

da damit verknüpfte, funktionelle Einbussen nur in geringem Umfang vorhanden

seien. Zusammenfassend lasse sich aus polydisziplinärer Sicht festhalten, dass

die psychischen Störungen von Krankheitswert, also die kombinierte

Persönlichkeitsstörung und die mittelgradige depressive Episode, die

Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die psychische Störung der Beschwerdeführerin

führe zu deutlichen Einbussen bei den Ressourcen wie Realitätsprüfung,

Urteilsbildung, Interaktionskompetenz und Integrationsfähigkeit. Es bestünden

deutliche Probleme im Bereich der Intentionalität und Affektregulation. Die

geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien im Wesentlichen konsistent und

plausibel, insbesondere unter Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik.

Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

vergleichbaren Lebensbereichen. Insgesamt habe sich gegenüber dem Vorgutachten

von Dr. med. C.___ keine wesentliche Verbesserung eingestellt.

Aus orthopädischer Sicht klage die

Beschwerdeführerin seit 2014 rezidivierend über linksbetonte

Zervikobrachialgien. Die weitere Diagnostik ergebe eine Bandscheibenhernierung

C6/7 mit möglicher Reizung der Wurzel C7 links. Ebenfalls würden seit Jahren

Lumboischalgien beklagt. Hier sei seit Oktober 2016 eine Diskushernie

rechtsseitig in Höhe L5/S1 mit möglicher Kompression der Wurzel S1 rechts

beschrieben, insoweit bestehe eine Veränderung gegenüber dem Vorgutachten,

jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, die massgeblich durch die

psychische Störung begründet sei. Die linke Schulter sei erfolgreich operiert

worden. Zudem seien in der Vergangenheit eine Vielzahl von Vorfussoperationen

mit Korrektur der Spreizfussdeformität bei Hallux Valgus beidseits und

Korrekturoperationen der Krallenzehen erfolgt. Gleichwohl ergebe sich aus

orthopädischer und neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer

Sicht sei das Belastungsprofil in keiner Art und Weise eingeschränkt.

Folgendes Belastungsprofil wird im

Gutachten formuliert: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in möglichst

wohlwollendem Arbeitsklima Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit

durchschnittlichen Verantwortungsgraden auszuüben. Die Anforderungen an

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sollten nur gering bis allenfalls

mittelschwer sein. Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen seien nicht zumutbar,

auch keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und

Konfliktfähigkeit. Zu vermeiden sei hoher Zeitdruck. Ferner sei aus

körperlicher Sicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg in Wechselbelastung

ausüben könne. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vorbeugender, kniender und

hockender Stellung in und über Kopfhöhe oder unter extremen

Temperaturschwankungen (Hitze, Kälte und Nässe) sollten vermieden werden. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %. In einer

leidensangepassten Tätigkeit betrage sie 50 % bzw. sechs Stunden täglich,

möglichst aufgeteilt in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit

zwischenzeitlicher Erholungspause, dabei sei eine Einschränkung des Leistungsvermögens

um 30 % gegeben. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit betrage mithin, bezogen auf ein

Arbeitspensum von 100 %, in optimal adaptierten Arbeitsplätzen, 50 %. Zu

empfehlen sei die Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie. Die Behandlungsmöglichkeiten

seien nicht ausgeschöpft.

7.

Gestützt auf die oben stehende

beweiskräftige gutachterliche Einschätzung steht fest, dass der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___

resp. der erstmaligen Rentenzusprache unverändert geblieben ist. Dies wird

gutachterlich explizit so festgehalten, mit Ausnahme der Situation an der

Wirbelsäule, wobei die Veränderung nach einleuchtender Einschätzung keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte

ausschliesslich aufgrund der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin. Auch

zum aktuellen Zeitpunkt werden die psychischen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen als für die Arbeitsfähigkeit relevant angesehen. Diese bestehen

nach wie vor in gleichem Ausmass. Damit einhergehend hat sich auch die

Therapiefrequenz nicht erhöht. Wie im Erstgutachten wird eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert. Des Weiteren

besteht eine dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung, die zwar von

Dr. med. C.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert und nur eine

Persönlichkeitsakzentuierung als gesichert erachtet wurde, dies aber aufgrund

der Tatsache, dass eine Erhebung der Persönlichkeitsaspekte nur erschwert

möglich war, weil die Beschwerdeführerin nicht viel preiszugeben vermochte. Der

Beurteilung lässt sich aber entnehmen, dass auch die Vorgutachterin mit

grösster Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausging.

Die Auswirkungen der festgestellten psychischen Störungen auf die

Arbeitsfähigkeit entsprechen sich schliesslich entgegen der in der Beschwerde

vorgebrachten Einwände ebenfalls. Dr. med. C.___ führte aus, wesentliche

funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens ergäben sich

einerseits aufgrund der der anhaltenden depressiven Symptomatik mit

ausgeprägter Angstkomponente, Fatigue-Symptomatik, ausgeprägten

Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten, vermindertem Durchhaltevermögen und

kognitiven Einschränkungen (Konzentrationsfähigkeit und Konzentrationsspanne,

Fehleranfälligkeit, Merkfähigkeit), andererseits aufgrund der Persönlichkeitsproblematik

mit ausgeprägter Selbstwertproblematik, interaktionellen Schwierigkeiten,

Schwierigkeiten die eigene Belastbarkeit richtig einzuschätzen und

Selbstüberforderung aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitszüge. Wegen der

affektiven Symptome, der Selbstwertproblematik und der Angstkomponente sei von

einer erheblichen Verminderung der psychischen / emotionalen Belastbarkeit

auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit müsse in wohlwollender, unterstützender

Umgebung mit geringen bis höchstens mittleren Ansprüchen an das

kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau, das Rendement, die kognitive

Umstellungsfähigkeit, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen

Kompetenzen sowie ohne Zeitdruck, stattfinden. Unter diesen Voraussetzungen bestehe

eine Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %. Im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ wird ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

in einem möglichst wohlwollendem Arbeitsklima Tätigkeiten durchschnittlicher

geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden auszuüben vermag. Die

Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit dürften nur gering bis

allenfalls mittelschwer sein, ohne besondere Anforderungen an die Team- und

Konfliktfähigkeit. Zu vermeiden sei hoher Zeitdruck. Die Arbeitsfähigkeit in

einer dergestalt angepassten Tätigkeit wird ebenfalls explizit mit 50 % beziffert.

Sowohl das Tätigkeitsprofil als auch die zeitliche Komponente werden somit gleich

beurteilt. Die Frage, ob sich die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster

Tätigkeit verändert habe, wird im polydisziplinären Gutachten der E.___ mit

Nein beantwortet (IV-Nr. 230.1 S. 9). Das mögliche Pensum von 50 % wird

zwar konkretisierender festgehalten als im Gutachten von Dr. med. C.___, indem

gesagt wird, dieses könne täglich während sechs Stunden, möglichst aufgeteilt

in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit zwischenzeitlicher Erholungspause, geleistet

werden, wobei dabei eine Einschränkung des Leistungsvermögens um 30 % gegeben

sei. Aus der Tatsache, dass im aktuellen Gutachten die 50%ige Arbeitsfähigkeit

so aufgeschlüsselt wird, lässt sich jedoch keine wesentliche Veränderung des

Sachverhalts ableiten, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.

Dr. med. C.___ hatte sich in ihrem Gutachten nicht dazu geäussert, wie die

50%ige Arbeitsfähigkeit genau ausgestaltet sein solle bzw. ob sie an

zweieinhalb Tagen in einem Vollpensum von acht Stunden geleistet werden könne

oder auf fünf Arbeitstage verteilt werden müsse. Und auch im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ wird lediglich ausgeführt, dass das Pensum

«möglichst» in zwei Blöcke aufzuteilen sei. Zu erwähnen ist schliesslich, dass

sowohl im Gutachten aus dem Jahr 2015 als auch im aktuellen Gutachten

festgehalten wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten der psychischen

Problematik nicht ausgeschöpft sind und insbesondere mit einer intensiveren

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere

Psychopharmakotherapie, eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation möglich

wäre. Zusammengefasst muss deshalb festgehalten werden, dass kein

Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist, weshalb auch keine allseitige

Prüfung des Rentenanspruchs stattfinden kann.

8.

Wenn kein Revisionsgrund

gegeben ist, kann auch kein neuer Einkommensvergleich vorgenommen werden. Mit

der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin

bei der ursprünglichen Rentenprüfung einen leidensbedingten Abzug sicherlich

vorgenommen hätte, wenn das Tätigkeitsprofil damals bereits so formuliert

worden wäre wie im aktuellen Gutachten (zwei Blöcke zu je drei Stunden), wird

sinngemäss die Frage eines Wiedererwägungsgrundes in den Raum gestellt. Gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die

erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von

Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser

Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der

Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie

sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des

Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30.08.2018 E. 7.1).

Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf

die Frage, ob in der ursprünglichen Rentenverfügung ein leidensbedingter Abzug

hätte vorgenommen werden müssen, nicht vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes

ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat damals keinen Abzug vorgenommen.

Dies ist mit Blick auf die formulierte Restarbeitsfähigkeit 50 % im ersten

Arbeitsmarkt für die damals 55-jährige Beschwerdeführerin, Schweizerin, mit

entsprechender Ausbildung und die Tatsache, dass Teilzeitarbeit bei Frauen auf

dem niedrigsten Anforderungsniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug

rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E.

3.4.2

mit Hinweisen), vertretbar. Es erscheint auch nicht zweifellos unrichtig,

dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon ausging, es lasse sich im

entsprechenden Kompetenzniveau auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit

finden, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Beschwerdeführerin

ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwerten kann. Insofern sind auch die

Voraussetzung nicht erfüllt, um wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche

Rentenverfügung zurückzukommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer