VSBES.2019.178
Invalidenrente / Revision
3. April 2020Deutsch31 min
die gelernte Hotelfachassistentin zum damaligen Zeitpunkt an einer chronifizierten
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Revision (Verfügung vom 23. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 5. Februar 2004 erstmals bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Gemäss den vorliegenden Arztberichten litt
die gelernte Hotelfachassistentin zum damaligen Zeitpunkt an einer chronifizierten
Epicondylitis humeri radialis beidseits, mit Status nach
Epicondylitis-Operation beidseits sowie Status nach Operation eines M. Ledderhose
links mit Wundheilungsstörung und überlagerten Polyarthralgien (IV-Nr. 13).
1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte
der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und leistete Kostengutsprache
für das Absolvieren von zwei Semestern an einer Tageshandelsschule (IV-Nr. 22).
Diese Weiterbildung beendete die Beschwerdeführerin erfolgreich, womit auch die
berufliche Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 36 f.).
2.
2.1 Am 19. Dezember 2012 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 39). Zu diesem
Zeitpunkt war sie bei der Firma B.___ in einem Pensum von 100 % als Teamleiterin
angestellt. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie Fuss-Operationen
2012, Depression, Erschöpfungszustand, Schlafstörungen, Migräne und chronische
Gelenksüberlastung an.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte
zunächst Frühinterventionsmassnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen durch
(Jobcoaching, IV-Nr. 57; Belastbarkeitstraining, IV-Nrn. 63 und 72;
persönliches Coaching, IV-Nrn. 76, 83 und 101; Aufbautraining, IV-Nr. 80; Arbeit
zur Zeitüberbrückung, IV-Nr. 88, Arbeitsversuche, IV-Nrn. 92, 98, 109 und 117).
Während dieser Zeit erhielt sie Taggelder. Im Anschluss sollte eine
psychiatrische Begutachtung erfolgen (IV-Nr. 128). Die Beschwerdeführerin fand jedoch
eine Praktikumsstelle in einer Arztpraxis und absolvierte dann mit
Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur diplomierten Arzt- und
Spitalsekretärin (IV-Nr. 139). Das Praktikum in der Arztpraxis musste zwar
abgebrochen werden (IV-Nr. 145), die Umschulung schloss die
Beschwerdeführerin hingegen ab (IV-Nr. 187).
2.3 Nach Abbruch des Praktikums
liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten.
Das Gutachten wurde am 19. November 2015 von Dr. med. C.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 169).
2.4 Mit Verfügung vom 1. Juni 2016
(IV-Nr. 193 S. 3 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 55 %
mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine
halbe Invalidenrente zu.
3.
3.1 Am 24. September 2017 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren behandelnden Psychiater, D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe
sich weiter verschlechtert (IV-Nr. 204). Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Die Beschwerdegegnerin holte
aktuelle Arztberichte ein und leitete auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle E.___
in die Wege. Das Gutachten wurde am 27. September 2018 von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Fachärztin für
Neurologie, lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, med. pract.
I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nrn. 230.1 – 230.8).
3.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 249 und 253) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der
Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Nr. 257; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 (A.S. 21) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 24. September
2019 (A.S 23 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote
zu den Akten.
7. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 257; A.S. 1 ff.) dar, die
Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der
Rentenzusprache nicht wesentlich verändert habe. Orthopädisch habe sich seit
2016.
zwar eine Veränderung der Situation an der Wirbelsäule ergeben, diese habe
aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht
habe sich der Gesundheitszustand entgegen der Auffassung des behandelnden
Psychiaters nicht massgeblich verändert. Die Beschwerdeführerin habe daher
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 %.
Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Es liege keine erhebliche Änderung
des Sachverhalts mit Auswirkung auf den Rentenanspruch vor. Bei fehlendem
Revisionsgrund bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Deshalb sei
auch der Einkommensvergleich aus der ursprünglichen Rentenverfügung übernommen
und nicht neu berechnet worden. Der Abzug auf dem Invalideneinkommen sei nicht
zu überprüfen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten,
die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG seien nicht nur
erfüllt, wenn sich der medizinische Gesundheitszustand geändert habe, sondern
auch dann, wenn sich andere Sachverhaltselemente wie Validen- oder Invaliden-einkommen
oder die Methode der Invaliditätsbemessung geändert hätten. Im konkreten Fall
werde mit der Beschwerdegegnerin angenommen, dass sich die tatsächliche
medizinische Diagnose, soweit sie die Arbeitsfähigkeit direkt tangiere, nicht
in massgeblicher Weise verändert habe. Immerhin sei aber darauf hinzuweisen,
dass bei der ursprünglichen Begutachtung in erster Linie die depressive
Erkrankung und in zweiter Linie als dringende Verdachtsdiagnose die kombinierte
Persönlichkeitsstörung genannt worden seien. Das aktuelle Gutachten stelle die
kombinierte Persönlichkeitsstörung an die erste Stelle. Bedeutsame Unterschiede
bestünden aber bei der Beschreibung der Restarbeitsfähigkeit. Während das
Gutachten von Dr. med. C.___ eine Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %
(Zeit / Leistung) formuliere, beurteilten die Gutachter der Begutachtungsstelle
E.___ die Restarbeitsfähigkeit in differenzierter Form. Dabei sei etwas unklar,
wie die Gutachter im Ergebnis auf eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %
gelangten. Ginge man von einem Normwert von acht Stunden pro Tag aus, betrüge
die Einbusse somit zwei Stunden (bei einem möglichen zeitlichen Pensum von
sechs Stunden, aufgeteilt in zwei Blöcke zu je drei Stunden) bzw. 25 %.
Addiere man hierzu die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 30 %, gelange man
auf einen Wert von 55 % medizinisch-theoretischer Arbeitsunfähigkeit. Nehme man
indessen die seit Jahren betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden als
Normwert an, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 58 %. Die Beschreibung der
Restarbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.___
unterscheide sich qualitativ und quantitativ von derjenigen der
Erstgutachterin. Er mute der Beschwerdeführerin quantitativ mehr zu, sei aber
qualitativ milder. Damit stehe auf der Ebene des Sachverhalts fest, dass die
Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit sich erheblich von derjenigen
unterscheide, die anlässlich der ersten Rentenzusprache festgestellt worden
sei. Denn es erscheine offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin, hätte die
Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2016 so gelautet wie diejenige
von Dr. med. J.___, die Frage eines Tabellenlohnabzugs geprüft hätte. Das
Erbringen einer Arbeit in zwei Blöcken belege in der Regel einen Arbeitsplatz
ganztägig, während bei einer rein 50 % Präsenz ein Arbeitsplatz theoretisch
durch zwei Personen besetzt werden könne. Auf der Ebene der konkreten
Arbeitsfähigkeit liege damit eine Änderung des Sachverhaltes vor und die Revisionsvoraussetzung
gemäss Art. 17 ATSG sei gegeben.
Es sei ein Tabellenlohnabzug aufgrund
von besonderen Faktoren gerechtfertigt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts
werde zwar der Faktor Teilzeit bei Frauen nicht als reduzierender Faktor
anerkannt. Dem sei in der Literatur jedoch mit guten Argumenten widersprochen
worden. Hier liege keine klassische Teilzeitkonstellation vor, wonach die
verbleibende Arbeitsfähigkeit in einem Stück erbracht werden könne. Die Arbeit
müsse in zwei Blöcken mit zwischenzeitlicher Erholungspause erbracht werden.
Zusätzlich sei das Leistungsvermögen um 30 % eingeschränkt. Weiter leide die
Beschwerdeführerin an einer Vielzahl von somatischen Beschwerden, die einer
periodischen Behandlung bedürften und regelmässig zu vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit führten. Mit den vielen, auch im Gutachten (ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) aufgelisteten Diagnosen werde sie wohl kaum oder nur
unter Vorbehalt in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen. Die
Polymorbidität führe zu einer ausgesprochenen Absenzenanfälligkeit. Die
Beschwerdeführerin sei 56 Jahre alt. Potenzielle Arbeitgeber seien mit
höheren Lohnnebenkosten konfrontiert. Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
hätten eine schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsphase und seien für
gesundheitsbedingte Absenzen mehr gefährdet. Schliesslich hätten die Gutachter
das Arbeitsprofil der Beschwerdeführerin folgendermassen umschrieben: Einfache
Pack-, Sortier-, oder Etikettier-Tätigkeiten. Damit stehe fest, dass auch die
Mediziner nicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
angestammten Bereich tätig sein könne. Die beschriebene Industriearbeit
erfordere eine Unterordnung unter von Maschinen gegebene Arbeitstempi. Fraglich
sei auch, ob eine solche Tätigkeit wegen der Tennisellbogenproblematik und des
beginnenden Karpaltunnelsyndroms geeignet sei. Die Beschwerdeführerin bräuchte,
da sie branchenfremd sei, auch eine längere Einarbeitungszeit. Es sei somit ein
Abzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Somit ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 61 %.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung
einer seit 2013 ausgerichteten Invalidenrente zur Debatte. Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3.
S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der
Invaliditätsbemessungsmethode revidierbar. Bei den Renten der
Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu
einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere Beurteilung eines im
wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen keinen Revisionsgrund
dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom 3. Juni 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen; ZAK 1987 S. 36). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf
den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen
Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den
Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob ein
Revisionsgrund gegeben ist und die mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 193
S. 3 ff.) mit Wirkung ab 1. Juni 2014 zugesprochene halbe Rente auf
eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 1.
Juni 2016 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom
23.
Mai 2019 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr.
169) ab. Diese stellte in ihrer Expertise folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Anhaltende
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) mit / bei:
Wahrscheinlich
rezidivierender depressiver Störung
Ausgeprägter
Angstkomponente (v.a. Versagensängste, Insuffizienzängste)
Zugrundeliegender
psychischer Vulnerabilität bei einer ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren),
abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung bzw. (-störung)
Aktuell:
ausbleibender Remission (Gründe: insuffiziente Therapie,
Persönlichkeitsproblematik)
-
Dringender Verdacht
auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit / bei:
Bestehend
wahrscheinlich seit dem Jugendalter, vor 2012 mehrheitlich kompensiert
Im Rahmen der
somatischen Erkrankungen und psychosozialen Belastungen
(Arbeitsplatzproblematik mit «Mobbing»-Kündigung) «aktualisiert»
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Psychologische
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten
(ICD-10 F54), DD: chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren (ICD-10 F45.41).
In ihrer Beurteilung führte die
Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe nach einer IV-Anmeldung im Jahr
2004.
wegen eines Tennisellbogens eine Handelsschule absolvieren und
rentenausschliessend eingegliedert werden können. Seither habe sie im
administrativen Bereich gearbeitet. Seit dem 4. Juli 2012 sei ärztlich
anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Seit September
2012.
sei sie in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Im Rahmen der
Untersuchung hätten die von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen
einer mittelgradigen (agitierten) depressiven Episode bei Verdacht auf eine
rezidivierende depressive Störung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen
mit zwanghaften, ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen bei
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen bestätigt
und gestützt werden können. Unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen
Befundes sowie der eigen- und aktenanamnestischen Angaben könne weiterhin eine
mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom mit
ausgeprägter Angstkomponente bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive
Störung festgestellt werden. Daneben bestehe eine ausgeprägte Angstkomponente
mit diversen diffusen Ängsten und Befürchtungen, verbunden mit ausgeprägten
Grübeleien, Gedankenkreisen, Unruhe und Einschlafstörungen, was
differentialdiagnostisch an eine generalisierte Angststörung denken lasse, dies
bei gleichzeitigem Bestehen von ständiger Anspannung und innerer Unruhe,
Spannungskopfschmerzen und psychovegetativen Symptomen. Da bei der
Beschwerdeführerin aber die diagnostischen Kriterien für eine depressive
Episode klar erfüllt seien und beide Symptomkomplexe etwa gleichzeitig
aufgetreten seien, dürfe nicht gleichzeitig eine generalisierte Angststörung
diagnostiziert werden. Die aktuelle depressive Störung bestehe anhaltend seit
Sommer 2012 ohne erkennbare Remission. Eine medikamentöse Behandlung habe bis
vor kurzem nicht stattgefunden, dies nach Angaben der behandelnden Therapeutin
wegen Ängsten vor Nebenwirkungen und vor einem Kontrollverlust. Die
Beschwerdeführerin nehme aktuell seit kurzer Zeit eine kleine Dosis Deanxit
ein, die gemäss Kompendium bei leichten bis mittelschweren depressiven
Zuständen indiziert sei. Von psychotherapeutischer Seite her finde mit einmal
monatlichen Terminen lediglich eine niederfrequente Psychotherapie statt.
Insgesamt sei festzustellen, dass die anhaltende depressive Störung
therapeutisch nicht suffizient behandelt sei, was aber hauptsächlich durch
erhebliche Widerstände und psychische Abwehr seitens der Beschwerdeführerin
bedingt sei, dies bei grossem Misstrauen und Vermeidungsverhalten. Auch wenn die
Untersuchung hinsichtlich Persönlichkeitsausgestaltung nicht sonderlich
ergiebig gewesen sei und die Beschwerdeführerin insgesamt nicht so viel von
sich preisgegeben habe, seien die von der behandelnden Therapeutin
beschriebenen ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen sowie zwänglichen Züge
gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin pflege seit Jahren kaum soziale
Kontakte (nicht erst seit Beginn der aktuellen Depression) und wohne bei der
Mutter. Deutlich erkennbar seien erhebliche Selbstwertprobleme, Versagens- und
Insuffizienzängste, Angst vor Fehlern sowie damit verbunden ein zwanghaftes und
perfektionistisches Bemühen, alles nachzukontrollieren. In diesem Zusammenhang
diagnostiziere die behandelnde Therapeutin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
zwanghaften, ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, was bestätigt
werden könne. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage, ob die genannten
Akzentuierungen das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
erreichten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Anamnese, der berichteten
Beobachtungen während des Arbeitsversuchs, der Einschätzung der behandelnden
Therapeutin und aufgrund des eigenen klinischen Eindrucks könne die
Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestützt werden.
Werde im mittleren bis höheren Alter eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, könne kritisch eingewendet werden, dass eine solche
unwahrscheinlich sei, wenn eine Person über Jahre arbeitstätig gewesen sei und
im Arbeitsleben «funktioniert» habe. Im Fall der Beschwerdeführerin treffe dies
nur mit Vorbehalten zu, denn die berufliche Anamnese zeige doch auffallend
viele Wechsel mit Stellenverlusten und wiederholte Phasen von Arbeitslosigkeit.
Interaktionelle Schwierigkeiten und Auffälligkeiten im Verhalten und Erleben
seien vor allem während des Arbeitsversuchs in einer Arztpraxis augenfällig
geworden. Bei der Beschwerdeführerin komme erschwerend hinzu, dass sie kein
tragendes soziales Netz habe, wo sie sich in dieser Phase Halt und Unterstützung
hätte holen können. Die Beschwerdeführerin leide zudem seit Jahren unter
verschiedenen somatischen Affektionen. So bestehe ein chronisches
Schmerzsyndrom, basierend auf einer konstitutionellen Bandscheibenschwäche,
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, chronischen Tennisellbogen
beidseits und einem Morbus Ledderhose. Daneben bestünden auch weitere
gesundheitliche Probleme. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls eine
Affektion aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen vorliegen könnte. Nachdem
aber im Verlauf der Jahre eine Reihe definierter gesundheitlicher Störungen
diagnostiziert worden seien, sei diagnostisch wahrscheinlich am ehesten die
Diagnose von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) zutreffend. Differentialdiagnostisch
könnte auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Aspekten erwogen werden. Dabei könne teilweise auch eine psychische
Funktionalität vermutet werden, dies im Sinne von Somatisierungstendenzen bei
innerer psychischer Not. Auch hier spiele die Persönlichkeitsproblematik eine
Rolle.
Zu den Auswirkungen der festgestellten
psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, es
ergäben sich wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen
Leistungsvermögens, dies einerseits aufgrund der anhaltenden depressiven
Symptomatik mit ausgeprägter Angstkomponente, Fatigue-Symptomatik, ausgeprägten
Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten, vermindertem Durchhaltevermögen und
kognitiven Einschränkungen (Konzentrationsfähigkeit und Konzentrationsspanne,
Fehleranfälligkeit, Merkfähigkeit), andererseits aufgrund der
Persönlichkeitsproblematik mit ausgeprägter Selbstwertproblematik,
interaktionellen Schwierigkeiten, Schwierigkeiten die eigene Belastbarkeit
richtig einzuschätzen und Selbstüberforderung aufgrund der zwanghaften
Persönlichkeitszüge. Wegen der affektiven Symptome, der Selbstwertproblematik
und der Angstkomponente sei von einer erheblichen Verminderung der psychischen
/ emotionalen Belastbarkeit auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als
Teamleiterin im administrativen Bereich sei aus psychiatrischer Warte aktuell
keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer dem psychischen Leiden optimal
angepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit in wohlwollender, unterstützender
Umgebung (mit «Coaching» der Beschwerdeführerin bei Schwierigkeiten und Krisen)
mit geringen bis höchstens mittleren Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle
Leistungsniveau, das Rendement, die kognitive Umstellungsfähigkeit, die
allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen sowie ohne
Zeitdruck, bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine
Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %. Unter der Voraussetzung, dass ein
solchermassen angepasstes Tätigkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
umsetzbar sei, beziehe sich diese medizinisch-theoretische Einschätzung auf den
ersten Arbeitsmarkt. Wenn nur geringe Ansprüche an das Arbeitstempo / Rendement
gestellt würden, entspreche die zeitliche Belastbarkeit in etwa der Leistung.
Die Qualität der Arbeit dürfte aufgrund der Neigung zum Perfektionismus weniger
problematisch sein. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch psychotherapeutische
Massnahmen wahrscheinlich noch verbessert werden, unter anderem auch durch eine
intensivere pharmakotherapeutische Behandlung.
6.2
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 27. September 2018 (IV-Nrn. 230.1 – 230.8)
ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten und ist als gegeben zu erachten. So wurde es in Kenntnis der
gesamten Aktenlage und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Die getroffenen Feststellungen basieren
auf umfassenden Untersuchungen, die auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigen, sowie auf eingehenden Befunderhebungen und daraus gezogenen
nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Weiter lässt sich anhand des
psychiatrischen Teils auch die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
geforderte Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281) vornehmen.
Demgemäss werden zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
-
rezidivierende
depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Restbeschwerden
linke Schulter bei Status nach offener AC-Resektion und Entfernung der
Ossifikationen mit Abtragung der Osteophyten vom 3. Mai 2017
-
Gut korrigierte
Fussdeformität nach Hallux valgus-OP beidseits und Hammerzehenoperation D IV
und V links
-
Typische Migräne
ohne Aura, vereinzelt auch mit Aura
-
Intermittierend
auftretende Lumboischalgien rechts mit diskreter radikulärer Reizsymptomatik S1
rechts mit / bei bekannten Osteochondrosen L5/S1 mit dorsomedianer, rechtslastiger
DH L5/S1
-
Rezidivierende
Zervikobrachialgien mit ab und zu auftretender Reizsymptomatik C7 links mit /
bei dorsomedianer bis präforaminaler Diskushernie C5/6 und C6/7
-
Verdacht auf
beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts
-
Pollinosis
-
Status nach Inguinalhernienoperation
rechts 8. August 2013 mit / bei aktuell: gelegentlich Schmerzen inguinal
rechts, DD iR der Narbe
-
Gastroösophageale
Refluxkrankheit bei Insuffizienz der Cardia (Gastroskopie 2009)
-
Hochtonverlust bei
einem Gesamthörverlust von 10 % mit / bei Status nach rezidivierenden
Hörstürzen rechts und Tinnitus
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung halten die Expertinnen und Experten fest, die
Beschwerdeführerin habe sich über sich parallel zu Überlastung und
Überforderung am letzten Arbeitsplatz entwickelnde gesundheitliche
Beeinträchtigungen geäussert. Im Vordergrund habe eine Minderbelastbarkeit
gestanden, einhergehend mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie
Vergesslichkeit. Sie leide aber auch unter körperlichen Beschwerden, namentlich
chronischen Rückenbeschwerden im Bereich von LWS und HWS seit über 15 Jahren.
Seit 2014 habe sich die Symptomatik verstärkt. 2014 und 2018 hätten lokale,
zervikale Infiltrationen im Vordergrund gestanden, peridurale Infiltrationen
seien zum Jahreswechsel 2016/2017 notwendig geworden. Ferner leide sie unter
einer typischen Migräne, Pollinosis und gelegentlichen Leistenschmerzen rechts
sowie unter gastroösophagealer Refluxkrankheit. Nach wiederholten Hörstürzen
habe sich auch eine Hörminderung eingestellt. Auf den Fachgebieten Orthopädie,
Neurologie und Innere Medizin sei der Ausprägungsgrad der gestellten Diagnosen
nicht so gravierend gewesen, dass daraus eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
resultiere. Die neuropsychologische Untersuchung habe keine verwertbaren
Ergebnisse geliefert. Die Symptom-Validierungstests seien auffällig gewesen,
wobei jedoch nicht zwingend mangelnde Anstrengungsbereitschaft, sondern
vielmehr eine psychisch bedingte Blockierung bei Verunsicherung im Hintergrund
gestanden sei. Aus psychiatrischer Sicht habe sich das Bild einer
dekompensierten Persönlichkeitsstörung gefunden. Man müsse von einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit inzwischen deutlichen Auswirkungen auf
die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens
ausgehen. Die Beschwerdeführerin sei unter rigiden, aber auch defizitären
Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. Vor diesem Hintergrund habe sich die
kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt. Es sei ihr jahrelang gelungen,
durch Engagement im beruflichen Umfeld eine Dekompensation der
Persönlichkeitsstörung zu verhindern. Schlussendlich hätten jedoch Konflikte am
Arbeitsplatz zu einer erheblichen Dekompensation geführt. Ferner zeige sich
eine depressive Symptomatik. Der Ausprägungsgrad sei gemäss ICD-10 Kriterien
dem einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. Damit einher gehe eine
nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Verarbeitung
körperbezogener Beschwerden. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren sowie die dysfunktionale Verarbeitung weiterer,
organbezogener Beschwerden bleibe aber ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit,
da damit verknüpfte, funktionelle Einbussen nur in geringem Umfang vorhanden
seien. Zusammenfassend lasse sich aus polydisziplinärer Sicht festhalten, dass
die psychischen Störungen von Krankheitswert, also die kombinierte
Persönlichkeitsstörung und die mittelgradige depressive Episode, die
Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die psychische Störung der Beschwerdeführerin
führe zu deutlichen Einbussen bei den Ressourcen wie Realitätsprüfung,
Urteilsbildung, Interaktionskompetenz und Integrationsfähigkeit. Es bestünden
deutliche Probleme im Bereich der Intentionalität und Affektregulation. Die
geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien im Wesentlichen konsistent und
plausibel, insbesondere unter Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik.
Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
vergleichbaren Lebensbereichen. Insgesamt habe sich gegenüber dem Vorgutachten
von Dr. med. C.___ keine wesentliche Verbesserung eingestellt.
Aus orthopädischer Sicht klage die
Beschwerdeführerin seit 2014 rezidivierend über linksbetonte
Zervikobrachialgien. Die weitere Diagnostik ergebe eine Bandscheibenhernierung
C6/7 mit möglicher Reizung der Wurzel C7 links. Ebenfalls würden seit Jahren
Lumboischalgien beklagt. Hier sei seit Oktober 2016 eine Diskushernie
rechtsseitig in Höhe L5/S1 mit möglicher Kompression der Wurzel S1 rechts
beschrieben, insoweit bestehe eine Veränderung gegenüber dem Vorgutachten,
jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, die massgeblich durch die
psychische Störung begründet sei. Die linke Schulter sei erfolgreich operiert
worden. Zudem seien in der Vergangenheit eine Vielzahl von Vorfussoperationen
mit Korrektur der Spreizfussdeformität bei Hallux Valgus beidseits und
Korrekturoperationen der Krallenzehen erfolgt. Gleichwohl ergebe sich aus
orthopädischer und neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer
Sicht sei das Belastungsprofil in keiner Art und Weise eingeschränkt.
Folgendes Belastungsprofil wird im
Gutachten formuliert: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in möglichst
wohlwollendem Arbeitsklima Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit
durchschnittlichen Verantwortungsgraden auszuüben. Die Anforderungen an
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sollten nur gering bis allenfalls
mittelschwer sein. Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen seien nicht zumutbar,
auch keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und
Konfliktfähigkeit. Zu vermeiden sei hoher Zeitdruck. Ferner sei aus
körperlicher Sicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg in Wechselbelastung
ausüben könne. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vorbeugender, kniender und
hockender Stellung in und über Kopfhöhe oder unter extremen
Temperaturschwankungen (Hitze, Kälte und Nässe) sollten vermieden werden. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %. In einer
leidensangepassten Tätigkeit betrage sie 50 % bzw. sechs Stunden täglich,
möglichst aufgeteilt in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit
zwischenzeitlicher Erholungspause, dabei sei eine Einschränkung des Leistungsvermögens
um 30 % gegeben. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit betrage mithin, bezogen auf ein
Arbeitspensum von 100 %, in optimal adaptierten Arbeitsplätzen, 50 %. Zu
empfehlen sei die Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie. Die Behandlungsmöglichkeiten
seien nicht ausgeschöpft.
7.
Gestützt auf die oben stehende
beweiskräftige gutachterliche Einschätzung steht fest, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___
resp. der erstmaligen Rentenzusprache unverändert geblieben ist. Dies wird
gutachterlich explizit so festgehalten, mit Ausnahme der Situation an der
Wirbelsäule, wobei die Veränderung nach einleuchtender Einschätzung keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte
ausschliesslich aufgrund der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin. Auch
zum aktuellen Zeitpunkt werden die psychischen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen als für die Arbeitsfähigkeit relevant angesehen. Diese bestehen
nach wie vor in gleichem Ausmass. Damit einhergehend hat sich auch die
Therapiefrequenz nicht erhöht. Wie im Erstgutachten wird eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert. Des Weiteren
besteht eine dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung, die zwar von
Dr. med. C.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert und nur eine
Persönlichkeitsakzentuierung als gesichert erachtet wurde, dies aber aufgrund
der Tatsache, dass eine Erhebung der Persönlichkeitsaspekte nur erschwert
möglich war, weil die Beschwerdeführerin nicht viel preiszugeben vermochte. Der
Beurteilung lässt sich aber entnehmen, dass auch die Vorgutachterin mit
grösster Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausging.
Die Auswirkungen der festgestellten psychischen Störungen auf die
Arbeitsfähigkeit entsprechen sich schliesslich entgegen der in der Beschwerde
vorgebrachten Einwände ebenfalls. Dr. med. C.___ führte aus, wesentliche
funktionelle Beeinträchtigungen des beruflichen Leistungsvermögens ergäben sich
einerseits aufgrund der der anhaltenden depressiven Symptomatik mit
ausgeprägter Angstkomponente, Fatigue-Symptomatik, ausgeprägten
Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten, vermindertem Durchhaltevermögen und
kognitiven Einschränkungen (Konzentrationsfähigkeit und Konzentrationsspanne,
Fehleranfälligkeit, Merkfähigkeit), andererseits aufgrund der Persönlichkeitsproblematik
mit ausgeprägter Selbstwertproblematik, interaktionellen Schwierigkeiten,
Schwierigkeiten die eigene Belastbarkeit richtig einzuschätzen und
Selbstüberforderung aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitszüge. Wegen der
affektiven Symptome, der Selbstwertproblematik und der Angstkomponente sei von
einer erheblichen Verminderung der psychischen / emotionalen Belastbarkeit
auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit müsse in wohlwollender, unterstützender
Umgebung mit geringen bis höchstens mittleren Ansprüchen an das
kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau, das Rendement, die kognitive
Umstellungsfähigkeit, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen
Kompetenzen sowie ohne Zeitdruck, stattfinden. Unter diesen Voraussetzungen bestehe
eine Restleistungsfähigkeit von knapp 50 %. Im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ wird ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
in einem möglichst wohlwollendem Arbeitsklima Tätigkeiten durchschnittlicher
geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden auszuüben vermag. Die
Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit dürften nur gering bis
allenfalls mittelschwer sein, ohne besondere Anforderungen an die Team- und
Konfliktfähigkeit. Zu vermeiden sei hoher Zeitdruck. Die Arbeitsfähigkeit in
einer dergestalt angepassten Tätigkeit wird ebenfalls explizit mit 50 % beziffert.
Sowohl das Tätigkeitsprofil als auch die zeitliche Komponente werden somit gleich
beurteilt. Die Frage, ob sich die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster
Tätigkeit verändert habe, wird im polydisziplinären Gutachten der E.___ mit
Nein beantwortet (IV-Nr. 230.1 S. 9). Das mögliche Pensum von 50 % wird
zwar konkretisierender festgehalten als im Gutachten von Dr. med. C.___, indem
gesagt wird, dieses könne täglich während sechs Stunden, möglichst aufgeteilt
in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit zwischenzeitlicher Erholungspause, geleistet
werden, wobei dabei eine Einschränkung des Leistungsvermögens um 30 % gegeben
sei. Aus der Tatsache, dass im aktuellen Gutachten die 50%ige Arbeitsfähigkeit
so aufgeschlüsselt wird, lässt sich jedoch keine wesentliche Veränderung des
Sachverhalts ableiten, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.
Dr. med. C.___ hatte sich in ihrem Gutachten nicht dazu geäussert, wie die
50%ige Arbeitsfähigkeit genau ausgestaltet sein solle bzw. ob sie an
zweieinhalb Tagen in einem Vollpensum von acht Stunden geleistet werden könne
oder auf fünf Arbeitstage verteilt werden müsse. Und auch im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ wird lediglich ausgeführt, dass das Pensum
«möglichst» in zwei Blöcke aufzuteilen sei. Zu erwähnen ist schliesslich, dass
sowohl im Gutachten aus dem Jahr 2015 als auch im aktuellen Gutachten
festgehalten wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten der psychischen
Problematik nicht ausgeschöpft sind und insbesondere mit einer intensiveren
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere
Psychopharmakotherapie, eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation möglich
wäre. Zusammengefasst muss deshalb festgehalten werden, dass kein
Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist, weshalb auch keine allseitige
Prüfung des Rentenanspruchs stattfinden kann.
8.
Wenn kein Revisionsgrund
gegeben ist, kann auch kein neuer Einkommensvergleich vorgenommen werden. Mit
der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin
bei der ursprünglichen Rentenprüfung einen leidensbedingten Abzug sicherlich
vorgenommen hätte, wenn das Tätigkeitsprofil damals bereits so formuliert
worden wäre wie im aktuellen Gutachten (zwei Blöcke zu je drei Stunden), wird
sinngemäss die Frage eines Wiedererwägungsgrundes in den Raum gestellt. Gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von
Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser
Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des
Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30.08.2018 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf
die Frage, ob in der ursprünglichen Rentenverfügung ein leidensbedingter Abzug
hätte vorgenommen werden müssen, nicht vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat damals keinen Abzug vorgenommen.
Dies ist mit Blick auf die formulierte Restarbeitsfähigkeit 50 % im ersten
Arbeitsmarkt für die damals 55-jährige Beschwerdeführerin, Schweizerin, mit
entsprechender Ausbildung und die Tatsache, dass Teilzeitarbeit bei Frauen auf
dem niedrigsten Anforderungsniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug
rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E.
3.4.2
mit Hinweisen), vertretbar. Es erscheint auch nicht zweifellos unrichtig,
dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon ausging, es lasse sich im
entsprechenden Kompetenzniveau auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit
finden, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Beschwerdeführerin
ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwerten kann. Insofern sind auch die
Voraussetzung nicht erfüllt, um wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche
Rentenverfügung zurückzukommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer